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Denkschrift
über die
Maul- und Klauenseuche
und ihre Bekämpfung
nebst einer Zusammenstellurg der bezüglichen veterinar-polizeilichen
Bestimmungen
im Deutschen Eeich
nach dem Stand vom 1. Januar 1893.
Im Auftrage des Deutschen Veterinärraths
gefertigt von
Oberregierungsrath Dr. Lydtin, und Regierungsrath Beisswünger,
Karlsruhe.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Stuttgart.
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Veflag von Kichard Schpetz.
Luisenstrasse No. 3ii.
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BIBLIOTHEEK UNIVERSITEIT UTRECHT
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Denkschrift
iiboi' die
Maul- uad Klauenseuche
und ihre Bekämpfung
nebst einer Zusammenstellung der bezüglichen veterinar-polizeilichen
Bestimmungen
im Deutschen Reich
nach dem Stand vom 1. Januar 1895.
Im Auftrage des Deutschen Veterinärraths
gefertigt von
Oberregierungsrath Dr. Lydtiii, und Regierhngsrath Beisswitngorj
Kavlsvulie.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ,..laquo;_,.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Stuttgart.
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Vorlag von IJ inhard Schoetz.
LuUfustrnssfi No. !J(i.
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Denksclirift
libor die
Maul- und Klauenseuche und ihre Bekämpfung.
(Deutscher Veterinärralli.)
Aus dem vorigen Jahrhundert ist bekannt, wie in manchen Jahrgängen die Maul- und Klauenseuche in mehreren Theilen Deutsch­lands, der Schweiz, Frankreichs, Ungarns und Italiens geherrscht hat. Solche Jahre waren 1714, 63, 64, 71, 76, 78, 83, 86, 87, 97, 98. Eine sehr grosse Verbreitung erlangte die Seuche auch in den Jahren 1804, 6, 9, 10, 11, 14, 17, 19, 23, 33, 38, 39, 41 u. s. f. (Körher, Spez. Pathol. u. Therapie der Hausthiere. U, 2 S. 12). Selten trat die Krankheit sporadisch auf, sondern sie erlangte fast stets eine seuchenartige Verbreitung über ausgedehnte Länder­striche; in derartigen Fällen Hess sich immer ein Vordringen in der Eichtung von Osten nach Westen feststellen.
In den Niederungen Ungarns fehlt, wie Veith, (Handbuch der Veterinärk., Wien 1831, 11. Bd. S. 275) mittheilt, die Maul- und Klauenseuche fast in keinem Jahre, auch in den Donaugegenden Niederösterreichs wird sie. abwechselnd bald da, bald dort, fast all­jährlich beobachtet. Die Einschleppuug der Seuche in das Deutsche Eeich aus dem Auslande, namentlich ans Kussland, hat sich be­sonders, seitdem wir eine geordnete Seuchenstatistik besitzen, also in den letzen Seuchengängen, mit Sicherheit nachweisen lassen.
Die nacktere Vorstellung, welche man bis auf die jüngste Zeit von den Ursachen und dem Wesen der Krankheit überhaupt hatte, Hessen auch bislang eine wirksame Bekämpfung der Maul-und Klauenseuche nicht aufkommen. Noch um die Mitte unseres Jahrhunderts erblickte man die veranlassenden Ursachen der Maul-und Klauenseuche bald in niedrigen, sumpfigen, moorigen Weiden, bald in Thau, Keif, Mehlthau, bald in der Abwechslung von warm-trockener mit fenchtkalter Witterung, im Wassermangel, in häufigen, die Weidepflanzen bedeckenden Kaupen und Insektenbrut, in ver­dorbener Stalluft, schlammigem und faulichtem Wasser und bei jungen saugenden Thieren, vorzüglich bei Lämmern, in Unreinlich-keit der Striche oder in schlechter Beschaffenheit der Muttermilch u. dergl. Doch konnte man sich auch zu jener Zeit manchmal der Einsicht nicht verschliessen, dass bei gewissen Seucheaus­brüchen keiner der obengenannten Umstände in auffallendem Grade
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vorhanden war. Daher suchten schon Adami, Glaser u. A. die Ursache in einer besonderen, wiewohl unbestimmharen Witterungs­beschaffenheit. Aus der oft beobachteten Gleichzeitigkeit der „Maul­seuchequot; mit dem Milzbrande und anderen verwandten Epizootieen glaubte man sich berechtigt, eine in der Atmosphäre wirksame Schädlichkeit als Ursache zu beschuldigen. Auch die Art des Auf­tretens der Seuche verleitete zu dieser Annahme, da sie nicht selten binnen wenigen Tagen, ja beinahe in einem einzigen Tage, den gesammten Viehbestand eines Ortes oder Hofes gleichsam flugweise befiel, und, wie man glaubte, wahrgenommen zu haben, bei veränderter Witterung auch ihren Gang änderte, abnahm, oder gänzlich aufhörte. Noch Pessina und Waldinger betrachteten das „Maulwehquot; als eine Metastase einer gelinden Form des Milz­brandes. Und wie beim Menschen manche lieberhafte Krankheiten durch einen aphthösen Ausschlag am und im Munde sich ent­scheiden, so erklärte man sich in analoger Weise auch den Aus­schlag an den weichen Theilen des Maules bei der Maulseuche. Häufig wurde das Maulweh mit dem Zungenanthrax verwechselt und zum Schrecken der Vieheigenthümer auch von Thierärzten mit diesem Namen belegt, die durch Anwendung scharfer und ätzender Mittel dem gutartigen Maulweh erst die Form bösartiger Geschwüre gaben, wie dies besonders bei der allgemein verbreiteten Maulseuche im Jahrel787 derFall gewesen sein soll. Viele thi erärztliche Schriften der damaligen Zeit, ja selbst öffentliche Verordnungen der Behörden bezeichneten das gutartige Maulweh, dessen Symptome sie bekannt geben wollten, mit dem Namen „epidemischer Zungenkrebsquot; (Veith, 11 Bd. S. 275—277).
Obwohl man sich nicht verhehlte, dass sie ans gleichen Ur­sachen entstehen, hielt man doch die Maulseuche (Maulweh, Maul­fäule, Maulschwämme, Aphthen, Sabberseuche, aphtae epizooticae, flevre muqueuse compliquee d'aphthes dans les betes ä cornes, erysi­pelas epizooticum oris (Eyeliner), febris bullosa epizootica (Holfmann) und die Klauenseuche (Klauenweh, Krümme, claudicatio epizootica (Adami), paronychia epizootica (Veith), claudication epizootique, Fourchet) lange Zeit für verschiedene, einander verwandte oder im Wesentlichen „gleichequot; Krankheiten. Dass die Maul- und Klauen­seuche eine einheitliche Krankheit ist, war zwar im Jahre 1820 schon von Brosche (Dresden), früher von Franque (1834), von Anker (1839) anerkannt worden. Doch erhielt sich die frühere Lehre fast überall noch bis in die 60er und 70er Jahre hinein. Bei den Schafen unterschied man eine mit der gleichen Krankheit des Kindviehs ziemlich übereinstimmende „gutartigequot; Klauenseuche von olner durch lange Dauer und Hartnäckigkeit durch tiefe und weit um sich greifende Zerstörung der Fassenden und durch einen hohen Grad von Ansteckungsfähigkeit ausgezeichnete „bösartigequot; Klauenseuche (bösartige Klauenkrankheit, ansteckendes Klanenweh, Zwischenklauengeschwiir (Fourchet) Kröte, Klauenfäule, Horn-fäule, französische Krümme oder Krümpe, spanischer Klauen­wurm, Paronychia maligna ovium, crapaml, pietain, mal de pesogne, panaris du pied, pourriture des pieils), obwohl nach dem eigenen Geständnisse damaliger Thierärzte und Oekonomen die bösartige von der gutartigen Form in ihrem Entstehen schwer oder gar nicht unterschieden weiden kann.
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Veith hält bei der gutartigen Klauenseuche noch 1831 eine üebertragung durch Ansteckung fur äusserst selten, ein allgemeines Auftreten erklärt er sich vielmehr dadurch, dass die oben auf­gezählten Schädlichkeiten auf viele Thiere oder ganzeHerden einwirke, so dass in diesem Sinne das ihrem Ursprünge nach sporadische Leiden bald epizootisch, bald enzootisch — nicht füglich Seuche — genannt werden müsse. Dennoch war man sich schon damals der Kontagiosität der in Deutschland erst spät bekannt gewordenen bösartigen Klauenseuche der Schafe bewusst. Impfungen, welche schon damals von Gieskero, Gohier, Feilhau, Favre u. A. an­gestellt worden waren, hatten die Ansteckung bewiesen.
Gegen diese bösartige Klauenkrankheit der Schafe richten sich folgende von Dieterichs (18i!5) empfohlenen polizeilichen Mass­regeln :
Jeder Eigenthümer von Schafen, unter denen ein Ausbruch der bösrrtigen Klauenkrankheit statthat, ist verpflichtet, nicht nur der Orts- und der landräthlichen Behörde des Kreises, sondern auch den angrenzenden Schäferei-Besitzern sogleich Nachricht von der aus­gebrochenen Krankheit zu geben. —
Die kranken Schafe müssen sofort von den gesunden getrennt werden, damit weder in der eigenen Heerde noch in den fremden eine weitere Ansteckung erfolge. Finden gemeinschaftliche Weiden (Koppelhütungen, Koppelweiden) statt, so sind der angesteckten Heerde besondere Weideplätze anzuweisen, und dürfen sie nicht dieselben Triften betreten, wo auch gesunde Schafe hinkommen. Nur dann erst, wenn sie wieder völlig geheilt worden sind, und dies durch ein Zeugniss von Sachverständigen bestätigt worden ist, dürfen sie wieder auf der Allgemeinweide geweidet werden. —
Aus der kranken Heerde darf kein Schaf oder Bock zur Zucht verkauft, und dieser Punkt müsste so lange strenge beobachtet werden, bis die Krankheit mindestens seit 6 Wochen wirklich be­endigt gewesen ist. Schlachtvieh dürfte wohl verkauft werden, doch müsste ihm eine eigene Strasse vorgezeichnet sein, von der die Treiber mit den Schafen nicht abweichen dürften; denn das Fleisch ist der Gesundheit der Menschen nicht nachtheilig. Besser dürfte es aber immer sein, dass bestimmt würde: die Schafe müssten durchaus zuvor geheilt werden, weil durch das Treiben auf weiteren Strecken, durch welche der Weg führt, eine Ansteckung der Schafe der Gemeinden geschehen könnte. (Dieterich's Handbuch der speziellen Pathologie und Therapie Berlin 18,55 S. G26—627.)
Bei blossen Empfehlungen polizeilicher Massregeln in den tl^-oÄrztliclien Lehrbüchern der damaligen Zeit blieb es auch meist in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche überhaupt.
So sagt Körber (II. 2. S. 16 u. 17 u. S. 22).
„Maul-und Klauenseuche. In polizeilicher Hinsicht lassen sich keine allgemeingiltigen Hegeln aufstellen, .sondern müssen die zu treffenden Massregeln nach den besonderen Umständen abge­ändert werden. Bei den Wirkungen des Kontagiums auf den Menschen wurde augeführt, dass noch keine Fälle bekannt sind, wo der Genuss des Fleisches der kranken Tiere den Menschen Nachtheile gebracht hat; es ist daher auch kein Grund vorhan-
wenn die
den, den Genuss des Fleisches zu
untersagen.
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Maulseuche nicht mit Komplikationen, z. B. Milzbrand auftritt welche dem Menschen gefährlich werden können. Der Milch-genuss dahingegen hat bei Menschen und Thieren, namentlich bei Kindern und Kälbern, bedenkliche Nachteile in einzelnen Fällen herbeigetuhrt, während im Allgemeinen der Milchgenuss ohne Nach­teil bleibt. Was ist hier zu thun? Den Milchgenuss, wie viele Thlerärzte es wollen, zu untersagen? Dadurch würden wir dem Landmanne ein in den meisten Fällen unentbehrliches, unschäd­liches und wertvolles Nahrungsmittel entziehen, was füglich nicht angeht oder gar nicht durchzusetzen sein würde. Folgendes dahin­gegen wird, wie mich auch die Erfahrung überzeugt hat, genügenden Schutz ohne besondere Verluste für den Viehbesitzer gewähren Man untersage den Genuss der Milch von Kranken allen Kin dem und jungen Säugethieren in jedem Falle, in dem diese für das Kon-tagium besondere Empfänglichkeit zeigen. Ferner untersage man den Milchgenuss von jenen Kühen, bei welchen sich der Bläschen-ausschlag auch am Euter zeigt, und endlich verbiete man den öenuss der Milch von allen kranken Kühen, bei welchen die Krank­heit einen ungewöhnlich heftigen Verlauf nimmt oder mit fauligem Fieber verbunden verläuft. Im Uebrigen aber beschränke oder untersage man den Milchgenuss von Kranken nicht.quot;
F unke giebt an:
Maulseuche. In polizeilicher Hinsicht ist es stets ge-rathen, den t leisch- und Milchgenuss von maulseuchigen Thieren tur Menschen und Thiere zu untersagen, wenngleich Veith und Dietrichs durch den Genuss der Milch und des Fleisches von anthraxtreien maulseuchigen Thieren keinen Nachtheil entstehen sahen.
Klauenseuche. In polizeilicher Hinsicht haben wir hier zu erwähnen, dass die Milch vom Melkvieh ebenfalls nicht genossen werden sollte; ebenso ist es mit dem Fleisch; denn wenn einmal das Uebel der Behandlung trotzt, und somit die Thiere Ge­schlachtet werden sollen, so ist gewiss anzunehmen, dass der faulige Zustand so überhaiid genommen hat, dass von dem Fleisch-genusse solcher Thiere Nachtheil für die menschliche Gesundheit zu lurchten ist. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn die Thiere nur wegen örtlicher Folgeübel geschlachtet werden, cu Emeiühmüche Ausnahmestellung nehmen einzelne süddeutsche Staaten, Bayern und Baden, schon im Anfange dieses Jahr­hunderts ein.
c ^Eil]e .Kö,li8'1- bayerische Verordnung (Teuffels Magazin I,H S. 110) datirt aus dem Jahre 1809.
Verordnung Königlich Bayerischen General - Kommissariats des Mayn-Kreises vom 10. Juny 1809, die an mehreren Orten herr­schende Maul- und Klauen-Seuche betreffend. In einigen Königlichen Landgerichten ist bis jetzt an mehre­ren Orten eine Krankheit unter dem Hornvieh ausgebrochen, welche nach gepflogener genauer Untersuchung die unter dem Namen Maul- und Klauen-Seuche bekannte Krankheit ist. — Da es sicli mit aller Wahrscheinlichkeit befürchten lässt, dass sich diese Seuche weiter verbreiten dürfte, so hat man es für nothwendlg gefunden, folgendes zur öffentlichen Darnachachtung bekannt zu machen.
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Vorbauungs- und Sicherheits-Massregeln. Ob man gleich von dem ansteckenden Charakter dieser Seuche nicht über­zeugt ist, so darf doch die Vorsicht nicht vernachlässigt werden, welche eine so wichtige Angelegenheit, worauf der allgemeine Wohl­stand beruht, notwendig macht. Auch selbst schon als reine Epizootie betrachtet, macht diese Krankheit allgemeine Vorbauungs -Vor­schriften nicht entbehrlich. In dieser Hinsicht müssen daher nachfolgende Vorschriften und polizeiliche Verfügungen stattfinden.
1.nbsp; Man achte sorgsam auf das gesunde Vieh, gebe in einem reinen luftigen Stall gesundes Futter, frisches, reines Wasser, lasse ihm so viel als möglich frische Luft geniessen, treibe und erhitze es nicht, besonders bei grosser Hitze etc.
2.nbsp; Man sorge dafür, dass die Gemeinschaft (Kommunikation) der gesunden Thiere mit den kranken möglicbst verhütet werde.
3.nbsp; Da sich die Seuche besonders in dem Maule und an den Klauen äussert, so sehe man öfters an diesen Theilen auf­merksam nach, wasche den Mund und die Zunge öfters mit Salz und Essig, und die Klauen mit frischem Wasser aus, oder führe die Thiere öfters in ein rtiessendes Wasser und lasse sie darin verweilen.
4.nbsp; Sobald man eine Spur der Seuche gewahr wird, überhaupt sobald einThier erkrankt, soll derEigenthümer gehalten sein, dem Ortsvorstande unverzüglich hiervon die Anzeige zu machen, letzterer aber soll die Obliegenheit haben, dem Königlichen Landgerichte hierüber, und dann in der Folge täglich über die Zu- und Abnahme der Seuche und ihre weiteren Folgen Bericht zu erstatten.
5.nbsp; Die an der Seuche erkrankten Thiere sollen, wo möglich, von gesunden gesondert, in eigenen Ställen gehalten und nach hier gegebener Vorschrift verpflegt und behandelt werden, worüber die Ortsvorstände sorgfältig zu wachen haben.
6.nbsp; An Orten, wo oder in deren Nähe die Seuche herrscht, soll das Vieh überhaupt nicht, am wenigsten aber krankes Vieh, auf öfientliche Hutweiden oder Viehtriften getrieben, nicht aus gemeinsamen Wässern, Bächen und Tränken getränkt werden.
7.nbsp; Auch sollen, so lange die Seuche herrscht, keine öffentlichen Viehmärkte stattfinden, überhaupt in den mit der Seuche behafteten Orten weder eine Einkehr mit dem Vieh ge­nommen, oder aus solchen ein gleichwohl dermal noch gesundes Stück angekauft, oder mit solchen Orten ein anderer Viehhandel getrieben werden.
8.nbsp; Dergleichen Orte sollen von Anspannen zum Militär und . anderen Frohndiensten auf eine geraume Zeit verschont
bleiben, und die nöthige Anspann überhaupt, wo möglich, durch Pferde geschehen.
9.nbsp; Weder die Milch, Butter und das Schmalz der an der Seuche kranken Thiere, noch das Fleisch der an derselben etwa gefallenen, oder deswegen geschlagenen Thiere sollen zum Genuss für Menschen und Thiere verwendet werden.
10. Es dürfen daher von Orten, wo an der Seuche krankes Vieh sich befindet, weder Milch, Butter, Schmalz noch
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Fleisch, selbst die Eindshäute nicht ausgenommen, in eine andere Gegend gebracht werden.
11,nbsp; In allen der Seuche verdächtigen Orten ist das Schlachten des Hornviehs, aus was immerhin einer Ursache, ohne vor­hergegangene genaue polizeiliche Untersuchung strengstens untersagt.
12.nbsp; Wenn ein Thier an der Seuche gefallen sein sollte, so ist es der allgemeinen Sicherheit wegen erforderlich, solches an einen entlegenen Ort samt der Haut 6 bis 8 Schuhe tief in die Erde zu vergraben.
Vom i. September 1813 datiert eine Entscheidung des Badischen Ministeriums des Innern, Landesdepartement, an das Donaukreis-direktorium über die Frage, welche Epizootien nach ihrem mehr oder minder kontagiösen Charakter eine Stall-, Orts-, oder selbst Bezirkssperre noting machen.
Dieselbe ordnet unter Anderm auch eine Verfügung der Grossherzoglichen Sanitätskommisson vom 28. November 1815 hin­sichtlich des Zungenkrebses oder der Maulseuche an:
1.nbsp; nbsp;„Aller Handel und Verkehr mit Hornvieh zwischen dem (verseuchten) Ort Eimeldingen und den übrigen Gemeinden ist aufgehoben und es darf auf den Viehmärkten der dortigen Gegend kein solches aus diesem Orte zugelassen werden.quot;
2.nbsp; nbsp;„Weder das Fleisch geschlachteter kranker Thiere, noch die Milch oder Butter von erkrankten Kühen dürfen genossen oder sonst verbraucht weiden.quot;
3.nbsp; „Sobald man Spuren der anfangenden Krankheit bei einem Thiere bemerkt, muss solches sogleich von den gesunden Thieren abgesondert und zugleich eigene Futter- und Trinkgeschirre für dasselbe gehalten werden.quot;
4.nbsp; „Das Rindvieh des ganzen Ortes darf bis auf weitere An­ordnung nicht aus den Ställen getrieben werden.quot;
5.nbsp; „Die kranken Thiere müssen von einem dazu aufzustellen­den licenzirteu Thierarzt behandelt werden, und ausser diesem ist es Jedermann, besonders Pfuschern, Hirten, Scharfrichtern u. dergl. untersagt, die Ställe, wo sich krankes Vieh befindet, zu besuchen.4,
6.nbsp; „Jeder Vieheigenthümer ist verpflichtet, vom Erkranken seines Viehes sogleich die Anzeige zu machen; wer dies unterlässt, verfällt in eine angemessene Geldstrafe, welche von dem Bezirks­amte zu bestimmen und alsbald zu erheben ist. Um sich, so schnell als möglich ist, hiervon in Kenntniss zu setzen, haben die Eigen-thümer von Rindvieh das Maul und die Klauen ihrer Thiere täglich einigemale zu untersuchen und nachzusehen, ob nicht Blattern, Geschwüre, Rüthe und Hitze an denselben wahrzunehmen ist, in welchem Falle die Krankheit wirklich vorhanden ist.
„Der nöthigen Kontrole halber hat der angestellte Thierarzt von 2 zu 2 Tagen unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht Stall­visitation zu halten.quot;
7.nbsp; „Die Stallungen müssen rein gehalten, und die Luft in den­selben durch öfteres Oeffnen der Fenster oder Thüren einigemale des Tages erneuert werden.quot;
8.nbsp; „Zu Militärvorgespannen oder anderen Frohndfuhren darf aus diesem Orte kein Hornvieh verwendet werden.quot;
9.nbsp; „Sollten einzelne Stücke an dieser Seuche sterben, so sind
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dieselben unter polizeilicher Aufsicht mit Haut und Haaren acht Schuh tief zu vergraben.quot;
Diese Massregeln lassen unzweifelhaft erkennen, dass die da­malige Sanitätspolizeibehörde, wie es scheint, gestützt auf die öffent­liche Meinung, es für zweckmässig gefunden hat, gegen die Seuche mit den strengsten Absperrungs- und Tilgungsmassregeln vor­zugehen, welche bei der AbhaltungundünterdrückungvonViehseuchen gebräuchlich sind.
Dass neben den Absperrungs- und Tilgungsmassregeln von den Sanitätspolizeibehörden Empfehlungen, bezw. Belehrungen hin­sichtlich der Erkennung der Seuche, des Selbstschutzes der Vieh­besitzer gegen die Verseuchung ihrer Bestände, der Behandlung und Fütterung der kranken Thiere, sowie der Benützung der Pro­dukte aus denselben in jener Zeit erlassen wurden, zeigt die nach­stehende Belehrung des Grossh.Neckarkreisdirektorii vom 6.Mai 1810, welche die Ueberschrift trägt:
„Wie die Haus- und Landwirthe ihr gesundes Vieh gegen die Maulfäule oder sogenannte Klauenseuche schützen und das allenfalls daran erkrankte wieder her­stellen könnenquot;, und folgenden Wortlaut hat:
1.nbsp; „Das erkrankte Vieh ist sogleich von dem gesunden abzu­sondern.quot;
2.nbsp; „Das Vieh ist nicht auf die Weide zu lassen, sondern zu Hause zu behalten.quot;
;3. „Die Ställe sind fleissig zu reinigen, auszulüften und mit Wachholderbeeren oder Essig einige Mal des Tages zu durch­räuchern.quot;
4.nbsp; „Demjenigen Vieh, an welchem irgend eine Verletzung der Zunge und des Mauls wahrgenommen wird, ist der ganze Bachen bis an den Schlund mit Essig, Wasser und Honig, worin ein wenig Salpeter oder Küchensalz aufgelöst wird, des Tags wenigstens zweimal, bis zur gänzlichen Heilung, auszuwaschen.quot;
„Man bedient sich hierzu eines, an einem Ende mit einem leinenen oder wollenen Lappen versehenen Stocks, welcher an­gefeuchtet in das Maul gebracht wird. Der Kopf des Thieres muss bei diesem Verfahren mehr niedrig als hoch gehalten werden, um das Hinunterschlucken der losgemachten Unreinigkeit zu ver­hindern.quot;
5.nbsp; „Fütterung und Tränkung darf dem kranken Vieh erst eine halbe Stunde nach der vorgegangenen Reinigung des Maules gegeben werden.quot;
6. „Das Futter sey weich, entweder zartes Heu oder junger Klee.quot;
7.nbsp; „Der Trank lauwarmes Mehlgetränk.quot;
8.nbsp; „Bei dem Reinigen des Mauls der kranken Thiere haben die damit sich beschäftigenden Hauswirthe, oder deren Dienst­boten, ihr Gesicht und ihre Hände gegen die ihnen etwa entgegen­kommenden Unreinlichkeiten möglichst zu schützen.quot;
9.nbsp; „Von der Milch und der Butter der erkrankten Thiere ist weder für Menschen noch Vieh einiger Gebrauch zu machen.quot;
Die Anschauung, dass die Maul- und Klauenseuche eine an­steckende und unter Umständen auch bösartig werdende Vieh-
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krankheit sei, welche nicht allein der Landwirthschaft Schaden bringe, sondern auch die menschliche Gesundheit gefährde und mit Eücksicht hierauf thatkräftig und nachhaltig mit polizeilichen Mitteln abzuhalten und zu unterdrücken sei, wurde auch in späterer Zeit von der Landesregierung und von der öffentlichen Meinung getheilt. Als in den zwanziger Jahren die Maul-und Klauenseuche wiederholt in JJaden auftrat und erheblichen Schaden anrichtete, erliess das Grossh. Badische Ministerium des Innern im Hinblick auf die bis dahin gemachten Erfahrungen über die Ursachen der Entstehung und der Verbreitung sowie über die Abhaltung und Unterdrückung der Seuche die Verordnung vom 15. Juli 1828 (Reg.-Bl. 1828 Nr. XIII), welche noch vollständig auf der Anschauung von der rein anstecken­den Art der Maul- und Klauenseuche beruht. Ihr Wortlaut ist folgender:
„Seit einigen Wochen zeigt sich in verschiedenen Gegenden des GrossherzogUiums die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh, deren Charakter zwar bis jetzt ganz gutartig ist, welcher aber bei der gegenwärtigen grossen Hitze leicht bösartig werden könnte, wenn nicht ein zweckmässiges Verfahren dabei beobachtet, und nicht die erforderlichen medizinischpolizeilichen Massregeln dagegen getroffen würden; man findet sich daher, auf den Antrag der Saiiitätskommission, veranlasst, folgende Anordnung zu treffen:quot;
1. „Wenn sich bei dem Rindvieh die gewöhnlichen Zufälle dieser Krankheit, nämlich Röthe und Hitze im Maul, Ausfliessen von Schleim aus demselben und aus der Nase, Verminderung der Fresslust, starker Durst, Bildung von weissen Bläschen auf der Zunge, am Gaumen, am Zahnfleisch und an den Lefzen, welche sich nach und nach vergrössern und mit einer gelblichen scharfen Flüssigkeit füllen, starke Hitze und Anschwellung der Klauen, Bildung von ähnlichen Bläschen zwischen denselben und an der Krone, wodurch das Gehen gehindert wird, u. dgl., zeigen, so ist dem Ortsvorstand durch den betreffenden Eigenthümer sogleich die Anzeige davon zu machen, welcher sodann weiteren Bericht darüber an das Bezirksamt und Physikat zu erstatten hat.quot;
2.nbsp; „Gleich nach erhaltener Anzeige vom Ausbruch dieser Krankheit hat das Physikat den zunächst wohnenden licenzirten Thierarzt zu beauftragen, sich an Ort und Stelle zu begeben und die als krank gemeldeten Thiere zu untersuchen.quot;
„Zeigt sich die Krankheit als Maulseuche allein, oder mit der Klauenseuche verbunden, so hat derselbe unverzüglich eine Stallvisitation anzustellen, den ganzen Rindviehstand aufzunehmen, und im diesfallsigen Verzeichnisse zu bemerken, welche Stücke diese Krankheit überstanden haben, welche gegenwärtig daran leiden, und welche noch gesund sind; auch ob nicht schon kranke Thiere geschlachtet worden, oder umgestanden seien. Dieses Ver-zeichniss hat der Thierarzt, nachdem er hinsichtlich der Behandlung der kranken Thiere das Nöthige angeordnet, mit einem ausführ­lichen Bericht über die Natur der Krankheit dem Physikat zu übergeben, welches sodann gemeinschaftlich mit dem Bezirksamt die vorgeschriebenen Anordnungen zu treffen hat.quot;
3.nbsp; „So lange sich die Krankheit auf wenige Stallungen be­schränkt, sind die kranken Thiere von den gesunden so viel als möglich abzusondern, und es müssen eigene Futter- und Trinkgeschirre
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für erstere gelullten werden. Ist die Seuche einmal in einem Stalle ausgebrochen, so dürfen weder gesunde noch kranke mehr aus demselben gelassen werden.quot;
4.nbsp; „Greift die Seuche in einem Orte weiter um sich, so ist allerHandel und Verkehr mitRindvieh, sowohl in als ausser demselben, bis zu ihrer gänzlichen Beendigung einzustellen; es dürfen daher auch eben so lange keine Gesundheitsurkunden ausgestellt werden.
5.nbsp; „1st auf diese Weise die Bannsperre angelegt, so dürfen Tiere, in deren Stallungen noch kein Stück erkrankt ist, auf die Weide getrieben werden; das nämliche gilt in Beziehung auf die Zugochsen, welche in diesem Falle jedoch nur innerhalb der Ge­markung zum Arbeiten verwendet werden dürfen.quot;
6.nbsp; „Da es jedoch von nachtheiligen Folgen sein könnte, wenn die mit dieser Krankheit behafteten Thiere in niedrigen Stallungen längere Zeit eingesperrt bleiben müssten, wenn sie dessfalls nicht gehörig gereinigt und die Luft von Zeit zu Zeit erneuert würde, so kann in dem Falle, dass die Krankheit sich unter dem grössten Theil des Viehstandes bereits verbreitet hat und durchaus gutartig ist, das kranke Vieh bei schönem Wetter, jedoch ganz abgesondert, morgens von 6 bis 9, und abends von 5 bis 7 Uhr auf die Weide getrieben werden, vorausgesetzt jedoch, dass eine solche in der Nähe des Orts sich befindet, welche von den benachbarten Ge­markungen weit genug entfernt, und dass die für das noch gesunde Vieh bestimmte Weide in der entgegengesetzten Richtung von dieser gelegen ist. Ebenso muss das kranke Vieh an einer Stelle des etwa am Orte vorbeifliessenden Baches oder Flusses getränkt werden, an welche die noch gesunde Heerde nicht hinkommen kann; mangelt es an üiessendem Wasser, so muss es im Stalle getränkt, an die Ortsbrunnen darf es aber durchaus nicht gelassen werden.quot;
7.nbsp; „Sollte die Maulseuche in Zungenkrebs ausarten, oder sonst einen bösartigen Charakter annehmen, so ist nicht nur die all­gemeine Stallsperre aufs strengste zu beobachten, sondern auch die Bannsperre in der Art anzulegen, dass der Ein- und Durch­trieb von Hornvieh, Schafen und Ziegen bei schwerer Strafe ver­boten wird.quot;
8.nbsp; „In Oiten, wo die Maul- und Klauenseuche herrscht, darf kein Stück Rindvieh zum Gennss geschlachtet werden, es sei denn vom Physikus oder Thierarzt vorher gehörig untersucht und voll­kommen gesund befunden worden.quot;
9.nbsp; „Milch, Käse und Butter von kranken Kühen dürfen, als der Gesundheit nachtheilig', nicht genossen werden.'1
10.nbsp; ,,Wenn kranke Thiere umstehen, oder wegen Heftigkeit der Krankheit vor deren Umstehen geschlachtet werden, so darf nur die Haut, wenn sie unter polizeilicher Aufsicht sogleich in die Gerbergrube gebracht wird, benutzt, alles Uebrige aber muss G bis 8 Schuh tief verlocht werden.quot;
11.nbsp; „Der vom Amt und Physikate dazu bestimmte Thierarzt hat sich, je nach der geringeren oder gröfseren Anzahl der kranken Thiere, wöchentlich ein- oder zweimal, auf Kosten der Amtskasse, in die Orte, in welchen diese Seuche herrscht, zu begeben, die Vieheigenthümer mit den Kennzeichen derselben, ihrer Behandlung und den Vorbauungsmitteln dagegen bekannt zu machen, und nachzusehen, ob die angeordneten polizeilichen
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Massregeln gehörig befolgt werden; nach jedem Besuche hat er das Physlkat von dem Stand der Krankheit schriftlich in Kenntnis zu setzen, und dieses hat dann sogleich an die Sanitätskommission, und. gemeinschaftlich mit dem Bezirksamte, auch an das Kreis­direktorium Bericht darüber zu erstatten.quot;
„Die Einmischung unbefugter Personen in die Behandlung dieser seuchhaften Krankheit ist um so weniger zu erlauben, als die Vieheigenthümer bei dem ordentlichen Thierarzte unentgeltlich Rath und Hülfe erhalten können.quot;
12.nbsp; „Um die noch gesunden Thiere vor dieser Seuche zu be­wahren, halte man die Stallungen derselben möglichst rein, öffne den Tag über die Fenster und Luftlöcher, reiche ihnen gutes, gesundes Futter und etwas Kochsalz damit, wasche die Klauen mehrmals des Tages mit frischem Wasser, Maul und Zunge aber mit gleichen Theileu Essig und Salzwasser aus.quot;
13.nbsp; ,,Den erkrankten Thieren reiche man leichte Mehl- oder Kleientränke, gebe ihnen Kartoffeln, Eüben, geschnittenes reines Gras oder Klee und dergl. zu fressen, und unterlasse nicht, sie Morgens und Abends zu striegeln und zu putzen.quot;
14.nbsp; „Die Zun^e und die ganze Mundhöhle wasche man von 7,wei zu zwei Stunden mit einer Mischung aus Essig, Salzwasser und Honig; und wenn die Blasen geborsten sind, mit einer Mischung von rohem Alaun mit Honig.quot;
15.nbsp; nbsp; „Zeigt sich das Klauenübel, so dient ebenfalls eine Mischung aus Essig und Salzwasser zum Auswaschen derselben, und wenn die Blasen geborsten sind und sich Geschwüre bilden wollen, von Bleiwasser mit etwas Branntwein vermischt.quot;
„Vor allem ist öftere Erneuerung der Streue zu empfehlen.quot; Es waren somit die Viehbesitzer verpflichtet, ihr Vieh stets aufmerksam zu untersuchen, um beim Auftreten verdächtiger Er­scheinungen oder der Seuche selbst der Ortspolizeibehörde An­zeige zu erstatten. Letztere war dem Besirksamte und dem Physikate zu übermitteln, worauf die Feststellung der Seuche durch einen staatlichen Sachverständigen erfolgte. Zu diesem Behufe konnte allgemeine Stallvisitation vorgenommen werden. Die verseuchten Thiere wurden abgesondert und abgesperrt. Unter Umständen fand Einstellung jedes Verkehrs und Handels mit Rind­vieh statt. Die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Rind­vieh des verseuchten Ortes unterblieb. Verboten wurde der Genuss von Milch, Käse und Butter maul- und klaucnseuchekranker Thiere, das Schlachten von Vieh im verseuchten Orte ohne besondere Ge­nehmigung, die Benützung von Theilen der an der Seuche umge­standenen Thiere, mit Ausnahme der alsbald unter polizeilicher Aufsicht in die Gerberei zu verbringenden Haut und die Behandlung seuchekranker Thiere, durch Unberufene. Eine thierärztliche Nach­schau hatte in den verseuchten Orten wöchentlich ein- bis zwei­mal stattzufinden. Verbreitete sich die Seuche in der Ortschaft weiter, so wurden Vorsichtsmassregeln hinsichtlich des Weide­betriebs und der Tränke des Rindviehs getroffen und es trat das Verbot des ¥An- und Durchtriebs von Hornvieh, Schafen und Ziegen bei schwerer Strafe in Kraft.
Merkwürdigerweise fehlte bis dahin jede Bestimmung hin­sichtlich des Ausbruchs der Seuche bei den Schweinen, so dass
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angenommen werden muss, es sei zu jener Zeit nicht bekannt ge­wesen, dass auch; die Schweine von der Seuche heimgesucht werden. Dagegen erkannte man schon in jener Zeit die Nothwendigkeit, nicht allein erst nach Ausbruch einer Seuche gegen dieselbe vor­zugehen, sondern auch Massregeln zu ergreifen, um der Ein­schleppung und Verbreitung der Viehseuchen durch den Vieh-handel zu jeder Zeit entgegenzutreten.
So schrieb zum Schütze gegen die Seucheverbreitung durch den Viehverkehr die Verordnung des Badischen Ministeriums des Innern vom 8. Februar 1828 (Reg.-Bl. IV), betreffend die sanitäts­polizeiliche Aufsicht auf die viehmärkte, vor:
„dass jedem im Umfang des Grossherzogthums abzuhaltenden Viehmarkt ein geprüfter licenzirter und gehörig verpflich­teter Thierarzt an Ort und Stelle vom Anfang bis zu Ende beizuwohnen und das auf den Markt gebrachte Vieh Stück für Stück aufmerksam zu untersuchen habequot;,
„ferner, dass von jedem Eigenthümer von Vieh, der solches zum Verkauf auf den Markt führt, ein Zeugniss von dem Ortsvorstande beizubringen sei, dass das in dem Zeugniss näher zu bezeichnende Stück Vieh gesund und überhaupt in dem betreffenden Ort und der Umgegend von einer herrschenden Viehkrankheit nichts bekannt istquot;, — „weiter, dass krank befundene Thiere sogleich vom Markte weg und in ihren Herkunftsort zurückzuweisen seien, dem betreffenden Ortsvorstand aber sogleich Nach­richt davon gegeben werden müsse, damit die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit durch Ansteckung getroffen werden können.quot;
„ferner, dass dem auf dem Markte verkauften Vieh Gesundheitsurkunden auszustellen seien, auf welchen der Thierarzt mit der Marktkommission zu bescheinigen hatte, dass das Thier mit keiner ansteckenden Krankheit be­haftet sei.quot; Nach den damaligen Verkehrsverhältnissen, welche einen Transport von Vieh auf grössere Entfernungen in der Hauptsache verhinderten und den Handelsverkehr auf die Wege zwischen den Landorten, den nächstgelegenen Marktflecken und grösseren Städten beschränkten, waren annähernd die nötigen Vorkehrungen getroffen, um die Einschleppung der Seuche und ihrer Weiter­verbreitung thunlichst vorzubeugen. Nur war der Verkehr von Handelsschweinen noch nicht berücksichtigt.
Bei der grossen Verbreitung, Avelche die Maul- und Klauen­seuche neuerdings genommen, haben die Geschichte dieser Seuche in Baden und die dort gegen dieselben angewandten Massregeln ein allgemeines Interesse.
Eine wesentliche Veränderung derVerkehrsverhältnisse brachte der in den vierziger Jahren beginnende Eisenbahnbau, dessen Netze allmählich sich über das Flach- und Hochland aus­dehnten. Handel und Verkehr belebten sich nicht weniger, als die zu jener Zeit auf wissenschaftliche Grundlage übergeleitete Landwirtschaft und nahmen bald einen ungeahnten Aufschwung. Die früher zum Schütze der einzelnen Erwerbszweige errichteten Schranken machten sich unangenehm fühlbar und wurden bald
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ohne nähere Untersuchung ihrer geschichtlichen Entwickelang als schädlich zu beseitigen gesucht. Das Bestreben, die freie Ver­fügung über das Eigentum bis zu den äusserst zulässigen Grenzen sicher zu stellen, machte auch vor den Massregeln zum Schütze der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums des Menschen nicht Halt, am allerwenigsten vor den veterinärpolizeilichen Mass­regeln, zumal die Thierarzneikunde weder ausgebildet, noch durch ihr öffentliches Ansehen gekräftigt genug war, um den Einwürfen, dass die seuchenpolizeilichen Massregeln einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrten, siegreich zu begegnen. Stritten sich doch selbst, wie oben gezeigt, die Autoritäten auf dem Gebiete der Veterinärpolizei lebhaft um die Frage, ob die Maul- und Klauen­seuche überhaupt ansteckend sei, oder nicht vielmehr zu den Krankheiten gezählt werden müsste, welche durch eine allgemeine in der Luft, im Wasser oder im Futter verbreitete Schädlichkeit (Miasma) erzeugt werde. Es war daher kein Wunder, dass die Anschauung, „die Maul- und Klauenseuche verbreite sich nicht durch Ansteckungquot;, namentlich unter den Landwirthen und Vieh­händlern an Boden gewann.
Zugleich wurde mehr und mehr betont, dass die Seuche in der Eegel gutartig verlaufe und nur zuweilen und unter selten ein­tretenden Umständen bösartig werde, im Grossen und Ganzen daher keinen erheblichen Schaden verursache.
„Es sei nicht der Mühe werth, irgend welche Anstrengungen zur Verhütung der Seuche zu machen. Die Seuche komme und gehe und werde durch polizeiliche Massregeln in ihrem Zuge durch­aus nicht gestört. Die Thiere seuchten durch und dann höre die Seuche von selbst auf.quot;
Hierzu kam z. B. in Baden eine starke Verseuchung des Landes in den beiden Jahren 1862/68. Ungeachtet ihrer Missliebigkeit wurden die Massregeln gegen die Seuche unnachsichtlich nach den beschrie­benen Vorschriften der Verordnung vom 15. Juli 1828 durchgeführt und hatten auch zur Folge, dass die in 45 Amtsbezirke verschleppte Seuche 1862 nur in 275 Gemeinden 10223, und im Jahre 18G3 nur in 359 Gemeinden 11751 Rinder und einige Schafe und Schweine ergriff.
Allein die überlauten Klagen über die Belästigungen, welche die veterinärpolizeilichen Massregeln der Landwirthschaft, dem Vieh­verkehr und dem Viehhandel veranlasst hatten, wurden mit so mancherlei Belegen begründet, dass nunmehr die öffentliche Meinung gänzlich umschlug und die Regierungen dem insbesondere von dem Viehhandel betriebenen Drängen nach Ermässigung bezw. Aufhebung der polizeilichen Schutzmassregeln um so mehr nach­geben mussten, als gerade in jener Zeit die neu gebildete Ver­tretung der Landwirthschaft im Vereine mit einigen thierärztlichen Autoritäten die Ansicht noch schärfer als bisher vertrat, dass der Maul- und Klauenseuche, weil sie andere Mittel der Verbreitung besitze, als die Ansteckung, mit Sperrmassregeln gar nicht beizu-kommen sei.
Unter dem Einfluss der beschriebenen öffentlichen Meinung fand eine gänzliche Umgestaltung der veterinärpolizeilichen Mass­regeln gegen die Viehseuchen statt. Am 1(3. August, 1805 erschien z. B. in Baden die neue Seuchenordnung (Reg.-Bl. 1866 S. 585j, in welcher die Maul- und Klauenseuche noch unter den Krankheiten, die
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nfllvhf^,. v- t^V^u S-ind'. Äufnahrae fand und die Anzeige­pflicht der Viehbesitzer beim Ausbruch derselben geboten war Speziell gegen die Seuche beschränkten sich aber die Mass-quot; nahmen auf folgende in sect; 21 der Instruktion zum Vollzuge der Seuchenordnung (Centr -V.-ßl. 1865 S. 165) enthaltenen sehr we S eingreifenden Vorschriften. Sie lauten:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; g
^in^ V- quot;BAei lt;1f Saugen Maul- und Klauenseuche genügt die einmalige Abordnung des ßezirksthierarztes zur Feststellung der W1iheit-vUnd .lireS Charakters- sowie zur Belehrung der lÄ kranS™^^nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Jiehlndlung der
kranken Tluere Sperrmassregeln sind zu unterlassen. Jedoch
abzuhSen.quot;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;quot;^ der SeUClie im 0rte keine v^l™ärkte
2. Hat die Krankheit einen bösartigen Charakter und ist nachweisbar Ansteckung von Thier zu Thier die Ursache der Weite -Verbreitung, so sind sogleich die zweckdienlichen Sperrmassregeln zu ergreifen und strenge zu handhaben. Findet aber eine Ver-
Sn11!,,^'hf/^^1611; m/ttelst ,der Luft statt' so sind Sperrma -regeln auch hier zu unterlassen.quot;
aM ^Bi,dew b^artigen chronischen Klauenseuche der Schafe genügt es, der Herde, wenn sie nicht ohnehin im Stalle gehalten wird, einen bestimmten Weideplatz anzuweisen.quot;
ein rJw'iit nÄdem* GradeTlt;ier. Bösartigkeit der Krankheit ist ein mehr oder minder strenges Desinfektionsverfahren anzuwenden laquo; Jedoch erlitten mcht allein die Massregeln gegen die Seuchen­herde eine Einschränkung, die ihre WirksLkeit lähmte, sondeim Zr len wfinfiinf p^H^schleppung angeordneten Massnahmen wurden wesentlich abgeschwächt. Denn bereits durch die Verordnung m laquo; Sien Mlni?teriuJquot;s des Innern vom 21. Oktober 1842 (Reg -iS'n v; S^ Tf dJe VorsoThrlft aufgehoben worden, dass das auf ih.J • a - ^ebrachte ^ieh mit einem Gesundheitsschein ver-lraquo;. L • mUSSe' da^e.n die Bestimmung aufgenommen, dass,
Tr befrXenSfn p'h6' There aUS einem 0rte' iraquo; welchem S hPrrÜ S ^ GÄnsect; e1^ ansteckende seuchenhafte Krankheit herrscht und deshalb daselbst die Ortssperre angelegt ist auf
ZT£-kt- fW* fu h^en' in ^ne Geldstrafe Aale d?e auch denjenigen treffe, der ein mit einer leicht wahrnehmbaren an­steckenden Krankheit behaftetes Thier auf den Markt gebracht habe Nachdem auf diese Weise fast jeder polizeiliche Schutz be-se tigt war ubei^zog die Seuche das Land Baden abermals im Jahre 18bJ. Jetzt erschien sie in sämmtlichen Amtsbezirken des Landes
27nVqT^ln,ÄÄmaei?dei? und befiel daselbst 189 99G Rinder;
llnrlPlaquo; w/ und 2f46 Schweine. Auf 10000 Stück Rindvieh des t, pL ^ n-?ht wem8™ als 2296 Stücke d'h. nahezu ein Viertel der Gesammtheit, verseucht.
TTrnfo?!1laquo;^ ausserordentlichen, bis dahin in einem derartigen d p fer Tb mc.ht beobachteten Verseucimng des Landes, ordnete fnsl^nn ie SearierungErhebungen über die'Seuche an, und zwar insbesondere über die Wege, auf welchen die Seuche eingeschleppt
e aiten die Seuche sich verbreitet, ob Ueberti'aguugen der Seuche auf den Menschen vorkommen, wie hoch der Schaden sich berechnet, den die Krankheit anrichtet, welche Mittel zur Be-
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!ändetn|urdenSeUChe 0der ^ Milderun8' ^es Schadens ange-Das Gesamtergebniss lieferte vier wiclitige Thatsachen-
ÄÄÄt^S wddeg;e sequot;r of'ancquot;quot;quot; g'raquo;Äraquo;Ä
a^J'*??*! n] c]1en nieistf,,u *gt;llen die Krankheit sich nachweislich durch die Ansteckung verbreitete;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;quot;wwbuui
3. dass die Unterscheidung der Krankheit in eine arutartiffe und in eine bösartige*) nicht wohl begründet sei und bUtartl8e rrr.u ^r, ^ ^ch^, den die Seuche anrichtete, den Schaden weit übertreffe, den alle übrigen Seuchen (Lungenseuche EotT Räude, Schafpocken, Milzbrand) zusammen Im Landrve mskchten-' dass insbesondere der Verlust/an Milch, an Fleuch, an Arbeit ! eistung, der Verlust durch das Verwerfen trächtiger Thiere durch die Hemmung des Zuchtbetriebs, durch das Eingehen von Kälbern Ferkeln und Lammern, durch die Nothschlachtungen und das Um­stehen erwachsener Thiere sich mindestens auf 20 M füf iedes erkrankte Haupt berechne und dass daher der Schaden, de i die Maul- und Klauenseuche vom Juli bis Dezember 1869 der badischen
auTtu^rgÄ^fr6110111?.,11^' !? ^ ßindviehstlllen alS am lunci JWOOOO M. geschätzt werden müsse.
Es waren somit zwei Irrthümer, welche die Aufhebung der Schutzmassrege u gegen die Maul- und Klauenseuche herbeigeführt hatten durch eine eingehend geführte amtliche Untersi chunrdes
Scfwe nnP bl.lf#9632;Ündli,Cl1 V^1^ Ulld ferner erkannt dasf tl der Seuche seiennbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ' 'quot; * genu^am beachtete'Verbreiter
Das Ergebniss führte alsbald zu Massregeln gegen die Ein-schleppnng der Seuche in das Grossherzogthum, zunächst geien die wandernden Schweineheerden, welche unter polizeilicher K?n-trole durch die Verordnung vom 27. Dezember 1871 (Ges. u V Bl ö. 179) gestellt wurden.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; vnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; v. ^i.
Die Verordnung lautet: #9830; iuquot;^1* Ki|cksicht auf die in neuester Zeit wiederholt festge­stellte Einschleppmig der Maul- und Klauenseuche in das Gross­herzogthum dnrch Einführung von Schweine-Treibheerden wird auf Grund des 8 90 des Polizei-Strafgesetzbuches verordnet, wie folg?-
„Wandernde Schweineheerden dürfen nur dann im Gross­herzogthum von Ort zu Ort getrieben werden, wenn sie nicht mit der Klauenseuche behaftet sind. Die SchweiAetreibei mifssen S
^^^?^Ze^Siheks[(ih führen' welches die Seichequot; zu erneuern?nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;bescheimgt. Dieses Zeugniss ist alle fünf Tage
„Bei dem Mangel eines solchen Zeugnisses, oder wenn in
l'r^rorte11^ SfUChe rkrochen Jst|ne ™ ^™ Sonquot; Ihite, nSnL ?1if ig? a?zusPfreD. WS die bezirksthierärztliche Untersuchung die Schweine als gesund erfunden hat, oder die .Seuche getilgt ist und die Küsse der Thiere auf eine angemessene
*) Als bösartige Seuche bezeichnete man Irrthttmllch die üblon Nani. ^ankhelten, welche sich bei verseuchten Thleren einstellten o abeFmlt der Seuche nichts mehr zu tliuu haben und nicht ansteckend sind
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Weise desinflzlrt sind. Der Standort solcher Heerden ist in ähn­licher Weise zu desinfiziren, wie die Ställe.quot; xieeiuen m alm
Zu weitergehenden Massregeln gegen die Ausbreituno- der sÄsen0quot;^ r1Ch f^M80S R'Ärung voreistS ent-
Die Vlaquo; 6 nn^Vt0? hlerbe11 VOn f0,genden Erwägungen leiten: n^i,t 1, tI , d-Klaquot;,enseuche lsfc quot;zweifelhaft eine im Lande nicht ei tehende, jeweils von Aussen eingeschleppte Krankheit die aber ihres äusserst beweglichen und lebenskräftige^ AnfteckunS
laquo;Ihf^Zh^r11 die s^^ten und ausgedehntesten SpeS-massiegeln aufgehalten werden könne. Stall- und Ortssoerre
Irlfalkhilf Ät^ Fällen ausreic^ eine WeiterveÄung üer üiankheit, die oft sprungweise auf grosse Entfernung hinaus geschehe, zu verhüten. Es müsste schonf wie bei der Sderpest die Gemarkungssperre angeordnet und energisch gehandlmbt die I1'vn,alk e WeiLlm Vmkreise des Seuchenherde! mboten und
BaLen S ZaSf 1,en',T11liere.n' ^laquo;quot;Produkten und Futter auf mannen und Strassen gänzlich aufgehoben werden, wollte man auf eine erfolgreiche Abhaltung der Seuche rechnen dürfen Denke man sich die oben bezeichneten Massnahmen bei jedem irscheinen der Seuche durchgeführt, so würden viele Landende unter Kontumaz ges e 1t sein und vielleicht sehr empfindliche Veduste durch diese erleiden. Sei die Seuche in der ffie oder auch in der Ferne aufgetreten, der Viehverkehr mit den verseuchten Ge genden aber unbeschränkt, so würden mit iedem Vie t anLmt mit jedem Viehmarkt ansteckende iC Ingefühil uSSeie Seuchenherde im Binnenlande angefacht werden? Eine VerhütS
deJkbir^Ä^6/ KTkhäLT den Nachbarländern sei „S ÄV JL a68 Bade,! an den Mitteln nach den meisten Seiten hin fehlt, die Grenzen abzusperren, und die absolute Landessnerrfl schwerere Nachtheile für die Volkswirtschaft as de Seuche se'bst bringen wurde Die Schweiz könne sich gegen das Ausland ab sc ihessen, wei sie nach jeder Eichtung hin mit Zollwache be-llcf SnÄwÄ?26 l|nd TV61', 5haraquo;Ptsädeg;hlich ausführe und eigenl iifl mJl?SC5fhl?rel dlne alsbald an die Schlachtbank gehen, und junge Thiere, die in in der Eegel nicht verseucht sind, ein Üh e Demungeachtet habe die Sperre gegen das Ausland und die Sperre der Seuchenherde im schweizerischen Inlande den Zweck der heuchenabhaltung und -Eindämmung auch nicht erfüllt, da die Seuche gleich alls dort erscheine und sich verbreite, ja selbs? von dort aus nach dem Auslande weiter verschleppt quot; worden sei. Baden führe eine grosse Anzahl von Bindern, Schafen und Schweinen ein sei Stapelplatz für die Viehausfuhr nach Frankreich und erfreue sich einer ganz bedeutenden Durchfuhr von Viehherden auf Bahnen nnd Landstrassen, Nur durch die nahezu vollständme Hemmung der gedachten Ein- Durch- und Ausfuhr könne die Seuche mit einiger Wahrscheinlichkeit niedergehalten werden; abe auch dann sei eine absolute Sicherheit nicht zu erreichen mIIh!! quot;f1!^ I1,cl't.. a|leil1 durch Thiere, sondern auch durch Menschen und Gegenstande verschleppt werden könne. Aus all' den
n^iP'If V^'f 1^l,v,01% dass die Polizeilichen Anordnungen sich der CnÄ Ä6 Z^Tß ^ Elnschleppung und Verschleppung ( ei beuche durch den Viehtransport auf den Eisenbahnen durch die wandernden Vieh- (Schafe- und Scliweine-)herde... durch die
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Farrenställe, durch die Viehmärkte, kurz durch die allgemein wirkenden Veranlassungen zu beschränken hätten und class es dem Viehbesitzer überlassen bleiben müsse, sich mit eigenen Mitteln vor dem Schaden zu schützen, dessen Abhaltung dem Ein­zelnen durch die Beobachtung der Regeln des Selbstschutzes nicht unmöglich sei.
Diesen Erwägungen entsprechend wurde nunmehr weiter ver­fahren. Das Hauptgewicht legte man auf die Verhütung der Seucheverbreitung, soweit dieselbe durch den Viehverkehr ver-anlasst wird, auf die Bekanntmachung der zur amtlichen Kenntniss gelangten Seuchenherde und auf Belehrungen, und überliess das Weitere der Abhaltung der Seuche dem Selbstschutze der Vieh­besitzer. Demgeinäss erhielt nun der früher angeführte sect; 21 der Instruktion zu der Seuchenordnung vom 16. August lfe65 laut Ver­ordnung des Badischen Ministeriums des Innern vom 6. Januar 1872 (Ges. u. V.-Bl. S. 15) folgende Fassung:
„Bei der Maul- und Klauenseuche genügt die einmalige Ab­ordnung des Bezirksthierarztes zur Feststellung der Krank­heit und ihrer Verbreitung, sowie zur öffentlichen Belehrung über dieselbe.quot;
„Von dem Ausbruch der Seuche hat das Bezirksamt die den Seuchenherd umgebenden Gemeinden .oder Bezirke sofort in Kenntnis zu setzen und die Ortspolizeioehörden der befallenen und bedrohten Orte zur Bekanntmachung der unter der üeber-schrift „Maul- und Klaue .iseuchequot; in No. 4 des 1872r Landwirth-schaftlichen Wochenblatts enthaltenen Belehrung zu veranlassen.quot; „Die Sperre und das Desinfektionsverfahren ist nur für die verseuchten Stallungen anzuordnen, in welchen die von der Ge­meinde oder für dieselben aufgestellten männlichen Zuchtthiere sich befinden.quot;
„Die Ortspolizeibehörde kann ferner während der Dauer der Seuche und auf den Antrag des Bezirkstierarztes den Weidgang der Viehherden untersagen und Massnahmen zum Schütze der im öffentlichen Gebrauche stehenden männlichen Zuchtthiere ergreifen. Solche ortspolizeilichen Anordnungen sind alsbald zur Kenntniss des Bezirksamtes zu bringen.quot;
„Die Abhaltung von Viehmärkten und Ausstellungen kann in Orten, in welchen die Seuche nachgewiesen ist, auf den Antrag des Bezirksthierarztes durch das Bezirksamt verboten werden.quot;
„Dieses Verbot tritt jedenfalls dann ein, wenn mehr als drei Stallungen in dem Orte verseucht sind.quot;
In derselben Ministerialverfügung wurde bestimmt, dass die Verordnung vom 17. September 1871 (Ges.- u. V.-Bl. No. 32), die Wanderschweineherden betr., für alle wandernden Vieh­herden in Kraft trete.
Sodann begann man dem Viehtransportmaterial der Eiseu-bahnen, durch welches eine Verschleppung der Seuche bewirkt werden kann und thatsächlich auch bewirkt worden war, Aufmerk­samkeit zu schenken und die Unschädlichmachung desselben hin­sichtlich der Seuchenverbreitung gesetzlich zu regeln. Zunächst war es allerdings das Bundesgesetz vom 7. April 1869, betr. die Rinderpest, welches die Eisenbahnverwaltungen verptliclitete, bei Rinderpestgefahr jeden Viehtransportwagen der Bahnen sogleich
.
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Inhalt.
Sötte Denkschrift über die Matil- und Klauenseuche und ihre Bekämpfung . . I Zusammenstellung der bezüglichen veterinärpolizelllohen Bestimmungen im Deutschen Keich nach dem Stande am 1. Januar 1893:
I.nbsp; nbsp;Allgemeine Bestimmungen...............fi5
II.nbsp; nbsp;Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande;
a)nbsp; Einfuhr- und VorkehrsbesclirMiikungen........80
b)nbsp; Viehrevisionen.................100
III.nbsp; nbsp;Unterdrückung der Seuche im inlamle.
1.nbsp; Allgemeine Vorschriften.
a)nbsp; AnzeigepHiclu.................104
b)nbsp; Ermittelung dgr Seuchenausbriiclio.........110
c)nbsp; Schutzmassregeln gegen Seuoheqgefahr.......129
d)nbsp; Unterricbtuug der Behörden über den Seuchenstand in
den benachbarten Bezirken............173
Anhang! Belehrung der Viehbesitzer........174
2.nbsp; nbsp;Besondere Vorschriften für Sohlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser..................174
IV.nbsp; Seuchenpolizeiliche Unschädlichmachung des Viehverkehres im Allgemeinen:
a) Ilnschiidiiclmiachung bezw. Uebenvachung des Viehver­kehrs ausserhalb der Eisenbahnen (Thiermärkte und markt-äbnliche Veranstaltungen, Hausirhandel, Verkehr auf den Landstrassen).................178
Id Unschädlichmachung bezw. IÜberwachung der Vieh­beförderung auf Eisenbahnen...........220
c) Vieiibeföi'demng nach den Nordseeliäl'en.......233
V.nbsp; Strafbestimmungen..................234
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nach Entladung sorgfältig reinigen und desinfizieren zu lassen und ebenso mit dem übrigen Eisenbalmmaterial, das zum Ver- und Ent­laden von Vieh gedient hatte, zu verfahren, Aber schon von 1872 ab (Erlass derGeneraldirektionder Badischen Staatseisenbahnen vom 10. Dezember 1872 No. 6BO00B und Generalverfiigung derselben Stelle vom 22. Dezember 1872 No. 65 856 B) geschah die Desinfektion des Eisenbahntransportmaterials, welches für Vieh benutzt wurde, auch zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche, und zwar in einer Weise, die für die später erfolgte weitere Aus­bildung der Gesetzgebung über die Materie massgebend geworden ist.
Die Maul- und Klauenseuche, welche seit ]86Vt nicht ver­schwunden war, trat nun 1872 wiederholt in verheerender Weise im Lande auf. Sämtliche Amtsbezirke, und zwar 920 Gemeinden, und in denselben 108 400 Rinder, 4196 Schafe und 3001 Schweine, (von 10 000 Stück Rindvieh des Landes 174;5) waren von der Seuche ergriffen. Die Verbreitung der Seuche und der Seuchenschaden waren etwas weniger als ein Drittel hinter demjenigen von 1869 zurückgeblieben; indessen musste der Schaden immerhin noch —#9632; unter sehr massiger Anrechnung des Schadens am einzelnen Stücke — auf über 2000000 M. geschätzt werden.
Während dieses Seuchenganges war der Viehbesitzer, wie schon 1860, von den als lästig verpönten Polizeimassregeln befreit geblieben. Neu war gegen 1869 eigentlich nur die Belehrung der Viehbesitzer über den Selbstschutz, welche nachdrücklich in allen Bezirken stattfand, ferner die Kontrole über die Wanderviehherden, sodann die Desinfektion des Eisenbahntransportmaterials und endlich die durch die Seuchengefahr und den Mangel an polizeilichem Schütze gegen die Gefahr der Ansteckung- bedingte Nöthigung des Viehbesitzers zur Handhabung des empfohlenen Selbstschutzes.
Thatsächlicb wurde denn auch die Verordnung vom 5. Januar 1872 an einzelnen Orten richtig verstanden und sinngemäss durch­geführt. Dort vereinigten sich die Viehbesitzer und legten sich freiwillig neben dem Selbstschutze die Beschränkungen im Vieli-verkehr auf, welche eine Eindämmung der Seuchenverbreitung zur nothwendigen Folge haben mussten.
Allein an anderen Orten wurde die Hoffnung auf die frei­willige Mitwirkung der Thierbesitzer zur Abhaltung der Seuche sehr getäuscht. Von den Viehhändlern gar nicht zu sprechen, fanden es die Landwirthe, das eigene Interesse dem allgemeinen voranstellend, nicht für vortheilhai't, den verseuchten Bestand ab-zuschliessen, sondern ihn, besonders, wenn er Mast- oder sonstiges Handelsvieh enthielt, so rasch als möglich abzusetzen, um grösseren Schaden durch die Verseuchung der Thiere im eigenen Stalle ab­zuwenden. Von dieser gemeingefährlichen „Selbsthilfequot; wurde ent­schieden mehr Gebrauch gemacht, als von dem empfohlenen „Selbst­schutzequot;. In vielen LanHesgegenden wurde diesem schon desshalb wenig Vertrauen entgegengebracht, weil die Anschauung, dass der Seuchenstoff in der Luft, im Futter, im Wasser oder sonstwo liege und dass dagegen nichts vorzukehren sei, immer noch Boden fand.
Während daher auf der einen Seite, wo die Einsicht, das Verständniss und der gute Wille seitens der Viehbesitzer und der Gemeindebehörden vorhanden war, günstige, wenn nicht günstigere
Ergebnisse
als durch die frühere Aufwendung von Polizeimassregclu
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bei der Abwehr der Seuche durch den Selbstschutz erzielt wurden, entwickelten sich auf der anderen Seite Missstände, die unverkenn­bar den eigennützigen Handlungen der Ariehbesitzer entsprangen und weit verbreiteten Schaden anrichteten. Besitzer verseuchter Bestände scheuten sich nicht, sämmtliche Thiere, soweit sie laufen konnten, an den ötl'entlichen Brunnen zu tränken oder auf die ge­meinsame Weide zu schicken oder die noch nicht angegiiftenen, aber schon augesteckten, sowie die erst kurz wiedergenesenen, aber immerhin noch austeckungsfähigen, ja — wenn es anging — selbst erkrankte Thiere vor den Wagen oder Pflug zu spannen und mit den Thieren über Orts- und Landstrassen, Feldwege uquot;. s. w. zu fahren. Hiermit war der örtlichen Verbreitung der Seuche Thor und Thür geöffnet. Nun blieben aber die verseuchten Bestände auch dem Zutritte fremder Personen (Viehhändler, Metzger, Milch­verkäufer u. s. w.), d. h. Leuten geöffnet, die an einem Tage viele Ställe und mehrere Ortschaften besuchten und den in einem Stalle aufgelesenen Seuchenstoff hinaus in andere Orte trugen. Bis zu kaum übersehbarer Tragweite erstreckte sich aber die Ver­schleppung des Seuchenstoffes, als dieselben Leute mit ungereinigten Händen, Stiefeln und Kleidern Vieh-, Schaf- und Schweinemärkte besuchten, oder wenn Viehbesitzer das noch gesunde, aber schon angesteckte Vieh auf den Markt trieben oder sonst bei einer Ge­legenheit nach auswärts verkauften oder Stroh, Heu, Dünger nf^h anderen Orten ausführten.
Wenn nun nach solchen Vorgängen die Seuche, in den Bu-ständen vieler Viehbesitzer oder ganzer Ortschaften ausbrach, so erhoben sich über Mangel an Schutz gegen die Seuchengefahr leb­hafte Klagen und Beschwerden, die allmählich und immer häufiger und lauter polizeiliche Hilfe verlangten.
Zwar verschwand die Seuche, welche 1872 in sämtlichen Ge­meinden des Landes aufgetreten war, nahezu im folgenden Jahre, kehrte aber 1874 in empfindlicher Weise wieder, um in fast gleicher Ausdehnung bis zum Schlüsse des Jahres 1875 zu grassieren.
Nun traten neue Umstände hinzu, welche den Seuchenschaden erheblich grosser erscheinen Hessen. Vieh, Fleisch, Milch und die Molkereiprodukte waren im Preise sehr erheblich gestiegen. Das Fleisch kostete das Dreifache des in den vierziger und fünziger Jahren üblichen Preises. Vom „nothwendigen Uebelquot; war das Vieh die Hauptquelle der Einnahme der Wirthschaft geworden.
Wenn daher die Seuche die Nutzung aus den Thieren während einiger Wochen beeinträchtigte oder aufhob, wenn gemästete Thiere am Fleische abfielen, wenn das Euter der Thiere Not litt oder ganz versiegte, wenn trächtige Kühe zu frühe kalbten oder verwarfen, wenn in futterarmen Gegenden erkrankte Thiere und viele Kälber eingingen, wenn das Gespannvieh abmagerte, lahmte und oftmals die Arbeitsfähigkeit durch Entartung der Klauen verlor, wenn endlich eine Zahl von Thieren infolge von Nachkrankheiten nahezu werthlos wurde und notgeschlachtet werden musste, so konnte nicht mehr behauptet werden, dass die Seuche gutartig sei, keinen er­heblichen Schaden verursache und ernstliches polizeiliches Pin-schreiten nicht rechtfertige.
Trotzdem vermochte sich dieGrossh. Hadische Regierung nicht zu entschliessen, die vor 1805 in Geltung gewesenen Spernnassregeln
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wiederaufzunehmen, weil sie die Schwierigkeiten der erfolgreichen Absperrung von Viehbeständen der meistens in geschlossenen Ort­schaften eng bei einander wohnenden Landwirthe nicht gering schätzte und der Wahrnehmung, dass in 90 pCt. der Fälle Handels­leute und Handelsvieh, insbesondere dasjenige, welches im Hausieren angekauft oder feilgeboten wird, die Seuche verbreiten, Beachtung schenkte und demgemäss das Hauptgewicht auf die Unschädlich­machung des Handelsviehverkehrs legen zu müssen glaubte.
Der Transport von Vieh auf den Eisenbahnen war bereits als ein Mittel der Seuchenverbreitung erkannt und die Unschädlich­machung desselben durch entsprechende Massregeln in Baden an­geordnet worden. Die starke Verseuchung, welche auch andere deutsche Länder traf, hatte nun zur Folge, dass die in Baden schon übliche Reinigung und Desinfektion des zum Viehtransporte verwendeten Eisenbahnmaterials durch Reichsgesetz vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzblatt S. 123) allen Eisenbahnverwaltungen des Reiches als Verpflichtung auferlegt wurde. Zu dem gedachten Reichsgesetz erliess der Bundesrat unter dem 6. Mai 1870 eine Instruktion, die unter dem 20. Juni 1886 eine Abänderung erfuhr. Zum Vollzug der reichsgesetzlichen Bestimmung erschien die badische Vollzugsverordnung vom 25. Februar 1876 (Ges. u. V.-Bl. S. 343) bezw. vom 19. November 1886 (Ges.- u. V.-Bl. S. 533) und vom 24. Juli 1888 (Ges. u. V.-Bl. S. 370), welche die Eisenbahn­stationen, an denen die Reinigung und Desinfektion der zum Vieh-./ansporte benützten Eisenbahnwagen stattzufinden hat, bezeichnete und vorschrieb, wie die Reinigung und Desinfektion in den ver­schiedenen vom Gesetze ins Auge gefassten Fällen auszuführen sei. Der Stationsvorsteher bezw. Stationsmeister trägt nach den ge­gebenen Bestimmungen die Verantwortung für den richtigen Vollzug der Vorschriften, der auch von den Bezirkstierärzten zu über­wachen ist. Im Falle der thatsächlichen Verunreinigung eines Transportmittels mit Seuchengift oder beim dringenden Verdachte einer solchen hat die betreifende Stationsbehörde dem Bezirksamte und dem Bezirksthlerarzte Nachricht zu geben, damit Letzterer die Desinfektion des Transportmaterials leite und unter seiner Aufsicht ausführen lasse. Ueberdies bestimmt die Vollzugsverordnung, welche Taxe für die Desinfektion zu erheben sei. Endlich erhielten die Bezirks-thierärztedurchErlassGrossh.BadischenMinisteriums deslnnern vom 19. Dezember 1876 Nr. 18 190, bezw. vom 6. Juni 1887 Nr. 10 937 eingehende Weisung darüber, wie bei der Leitung und Ueber-wachung der Desinfektion des Eisenbahntransportmaterials zu ver­fahren sei.
Eine vollständige Wendung erfuhr der polizeiliche Schutz Cdgen die Maid- und Klauenseuche durch das im Jahre 1881 in Kraft getretene Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Ileichsgesbl. S. 143).
Bis dahin galten in Baden, ebenso wie in den übrigen deut­schen Staaten gegen die einzelnen Seuchen, auch gegen die Maul- und Klauenseuche besondere Bestimmungen. Manche Staaten hatten überhaupt keine Vorschriften gegen diese Seuche erlassen.
Im Königreich Sachsen war z. B. bezüglich der Maul- und Klauenseuche eine Verordnung vom 24. März 1874 in Kraft: (Auszug.)
2*
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— 20 —
sect; 2. Krankes, sowie auch nur dringend verdächtiges Vieh darf -weder über die Grenze getrieben, noch überhaupt im Lande auf Strassen und Wegen getrieben oder auf Viehmärkten zum Verkauf aufgestellt, beziehentlich zum Kauf angeboten oder ver­kauft, oder auf Strassen und Wegen als Spannvieh benutzt werden. sect; Ü. Herden von Klauenvieh, in welchen auch nur einzelne Stücke von der Maul- und Klauenseuche befallen oder der Seuche dringend verdächtig sind, ingleichen einzelne Viehstücke, welche seuchekrank sind, oder der Seuche dringend verdächtig erscheinen, sind, wo sie auf Strassen, Wegen und öffentlichen Plätzen be­troffen werden, anzuhalten, auf Kosten der Treiber, beziehentlich Händler oder Besitzer unter tierärztliche Aufsicht zu stellen, und nicht eher wieder freizugeben, als bis dies von dem Bezirkstier­arzte für zulässig erklärt wird.
sect; 4. Jeder Besitzer von Klauenvieh ist zur sofortigen An­zeige von dem Ausbruche der Seuche bei der Ortsobrigkeit ver­pflichtet. Letztere hat dann das Nöthige zur Verhütung der Weiter-verbreitung der Seuche mit dem Bezirksthierarzte vorzunehmen, auch den Genieindevorständen der nächstgelegenen Ortschaften
Mittheilung
zu machen.
sect; 7. Die Ortsobrigkeiten haben dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der auf die Märkte gebrachten Thiere durch sachverständige Männer überwacht wird.
]n Mecklenburg-Schwerin bestand bezüglich der Maul- und Klauenseuche eine Verordnung vom 9. November 1838.
. . . . , so wird, mit Hinweisung auf die desfallsigen Be­stimmungen in der Medicinal-Ordnung vom 18. Februar IHiiU und mit Bezug auf das Publicandum vom 15. August d. J.
1. allen Orts- und Guts-Obrigkeiten wiederholt zur Pflicht ge­macht, von dem etwaigen Ausbruch der Maulfäule oder Zniigenseuche innerhalb ihres Bezirks nicht nur der ganzen Nachbarschaft, sondern auch dem Kreispbysikus unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Sodann wird
2.
denselben hiermit aufgegeben, sobald die Krankheit in ihren
Bezirken als erloschen betrachtet werden kann, der Nachbar­schaft und dem Kreispbysikus eine gleiche Anzeige zu machen, und soll
8,
alles Treiben nicht nur von mit dieser Krankheit behafteten,
sondern auch, im Fall die Führer nicht mit obrigkeitlichen ausreichenden Gesundheitspässen versehen sind — von ge­sundem Kindvieh über die Grenze der Feldmark, zu Avelcher es gehört, hinaus, hiermit unbedingt verboten und für den Uebertreiber dieses Verbots eine Polizeistrafe von einem Thaler für jedes Haupt festgesetzt, den Local-Polizeibehörden aber ausserdem die Befugniss zugestanden sein, allem nicht durch Gesundheitsscheine als unverdächtig ausgewiesenen Rindvieh den Durchgang durch ihr Gebiet, zu verwehren. Das preussische Gesetz, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 2d. Juni 1870, wird als bekannt vorausge­setzt, um so mehr, als es die Grundlagen für das spätere Beichs-viehseuchengesctz abgegeben hat.
Das zur Bekämpfung des gemeinsamen Feindes so nothwendige Zusammenwirken der Staaten fehlte sowohl in der Abhaltung der
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21
von dem Auslande vordringenden Seuche, als auch in der Unter­drückung derselben im Inlande. Die Anstrengungen eines Staates, seine Grenzen zu schützen und das Binnenland von der Seuche zu befreien, wurden oft durch die Unthätigkeit eines benachbarten Staates vereitelt.
Die Beseitigung dieses bedauerlichen Zustandes war die Hauptaufgabe des Eeichsseuchengesetzes. War auch zu befürchten, dass der Vollzug desselben sich anfänglich verschieden in den einzelnen Staaten gestalten würde, so war doch nunmehr eine gewisse Einheit in die Massregeln gebracht, welche die sichere Aussicht eröifnete, dass mit der Zeit auch der Vollzug an Gleich­artigkeit gewinnen werde.
Die Lehre, dass die Maul- und Klauenseuche durch Ueber-tragung des Ansteckungsstoifes von Thier zu Thier entstehe, hatte sich noch immer nicht überall Eingang verschafft. Man stritt sich weiter über den miasmatischen oder über den kontagiösen Cha­rakter dieser Seuche, obwohl schon seit dem Jahre 1874 kein Ge­ringerer als Bellinger (von Ziemssen's Handb. HI. S. 574) den einzig richtigen Standpunkt durch Schrift und Wort vertreten hatte.
Diesem unheilvollen Streite über die Entstehungs- und Ver­breitungsursache der Maul- und Klauenseuche machte das Heichs-seuchengesetz ein Ende, indem es letztere unter die Thierkrank-heiten einreihte, welche veterinärpolizeilich zu bekämpfen sind und hiermit, unter Bezugnahme auf die Motive, bekundete, dass die Seuche als eine nicht im Inlande entstehende, sondern sich nur durch Ansteckung verbreitende und auf den Menschen übertragbare Krankheit sämmtlicher Klauenthiere angesehen werde.
Ferner fasste das Reichsseuchengesetz alle durch die Er­fahrung und durch die wissenschaftliche Forschung ermittelten Wege der Seuche ins Auge und bestimmte hiernach, durch welche Mittel der Einschleppung der Seuche aus dem Ausland zu begegnen, die Verbreitung der Seuche im Inland zu verhüten und endlich ein im Inlande aasgebrochener Seuchenherd zu tilgen sei, den einzelnen Staaten die Wahl unter den bezeichneten Mitteln und deren Anwendung überlassend.
Die Kenntniss der Bestimmungendes Reichsviehseuchengesetzes wird als bekannt vorausgesetzt.
Ein zweites Gesetz, welches seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reiches von Reichswegen erlassen worden und für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche mit massgebend ist, stellt das „Gesetz vom 25. Februar 1876, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen, bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnenquot; vor, nebst der „Bekanntmachung des Bundesrathes vom 20. Juni 1886quot;. betr. die Ausführung des genannten Gesetzes.
Auch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden als bekannt vorausgesetzt.
Wie trotz des Vorhandenseins dieser gesetzlichen Handhaben zur Einschränkung und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, letztere, statt zurückzugehen, immer mehr an Ausbreitung ge­wonnen hat, ergiebt sich aus nachstehenden statistischen Nach­richten:
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Neue Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche 1886/90.
im
im
im
im
im
1.Vierteljahr
2.Vierteljalir
S.ViertelJahr
4. Vierteljahr
ganzen Jahr
1886
91
96
141
47
375
1887
13
628
G01
1242
1888
478
1118
892
704
3185
1889
1085
5108
82(i7
8759
23219
1890
220laquo;
3427
11590
2247laquo;
3969raquo;
Von dem Grade der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche im Jahre 1890 gewinnt man ein noch vollständigeres Bild, wenn man in ßetraclit zieht, dass von derselben betroffen wurden:
Neue Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche im Jahre 1890.
Im
im
im
im
l.Viertolj.
raquo; ViorlHj.
8. VitirtelJ.
#9632;1. Vierte),!.
im gan
'.tni Jahr
In Stauten .....
20
10
16
16
21
80gt;8 pCt.
„ Beglerungsbezirken
71
70
08
0,7
77
91,7 .-
„ Kreisen, Amtshaupt-
mannsohaften etc. . j
400
395
465
545
709
„ Gemeinden . . . . i
1259
1440
2475
3089
9203
11laquo;; „
„ Gehöften ....
2206
3427
11590
22470
40099
V
mit Kindvieh . . Stück
05558
01732
108601
190344
432235
2-T4 raquo;
„ Schafe u. Ziegen „
30805
28517
57535
108011
230808
?
„ Schweine . . . „
20459
30578
27543
68228
153808
1,67 11
Ganz verschont blieben von der Seuche nur die Gebiete von Mecklenburg-Strelitz, Waldeck, Scliaumburg-Lippe, Bremen, Lübeck, preussischer Regierungsbezirk Stralsund und das oldenburgische Kürstenthum Lübeck (Eutin). In mehreren Ländern, u. a. auch in den Königreichen Sachsen und Württemberg, den Grossherzog-thttmern Hessen und Sachsen-Weimar, den Herzogthümern Sachsen-Meiningen. Sachsen-Altenburg und Anhalt, und dem Keichsland Elsass-Lothringen, waren sämmtliche Verwaltungsbezirke von der Maul- und Klauenseuche heimgesucht worden.
Auch im Jahre 1891 hat die Seuche eine wesentliche Ein­schränkung noch nicht erfahren, denn in den ersten 9 Monaten dieses Jahres sind nach der bis jetzt vorliegenden „Viehseuchen-Statistik des Deutschen Reichesquot; für das 1. bis 3. Vierteljahr 1891 von der Seuche im Deutschen Reiche neu betroffen worden:
Neue Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche im Jahre 1891.
im
im
im
in
l.Vierteljahi
2TicrtelJalir3.V
ertoljahr
9 Monaten
Gemeinden . .
3 195
2070
1507
0838
Gehöfte . . .
.
10341
7913
9268
27522
mit Rindvieh .
. Stück
131594
68769
71088
272051
„ Schafen u. 'l
'iegen „
0520:5
52327
07499
185029
„ Sehweinen
51
32700
50940,
26866
110072
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— 23 —
Im i. Vierteljahr hat die Seuche nicht unerheblich an Aus­breitung gewonnen. Besonders stark befallen war wieder das südliche und südwestliche Deutschland und hier hauptsächlich über und Niederbayern, Schwaben, der Schwarzwald-, Jagst- und Donaukreis, der Landeskommissärbezirk Freiburg, sowie das Ober-und Uuter-Elsass. In dem sonst weniger stark heimgesuchten mittleren und nördlichen Teile des Reiches erlangte die Seuche eine grössere Verbreitung nur im Herzogthum Anhalt und in den Regierungs- etc. Bezirken Dresden, Breslau und Merseburg. Nicht wieder aufgetreten 1st dieselbe in den Regierungsbezirken Königs­berg, Gumbinnen und Bromberg, sowie im Fürstenthum Birkenfeld; ganz verschont blieben beide Mecklenburg, Waldeck, Reuss ä. L., beide Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, sowie die Regierungs­bezirke Stralsund,Schleswig, Hannover, Stade, Osnabrück und Aurich. Am Schlüsse des 4. Vierteljahrs waren ausserdem seuchenfrei: das Grossherzogthum Oldenburg, die Regierungsbezirke Marien­werder, Berlin, Potsdam, Frankfurt, Liegnitz, Oppeln. Erfurt, Lüneburg, Münster, Minden, Arnsberg, Wiesbaden, sowie das Herzogthum Koburg.
Ueber den Stand der Seuche in den einzelnen Berichtsviertel­jahren, nach Staaten und preussischen Provinzen geordnet, gewährt die angeschlossene Tabelle eine Uebersicht.
Hiernach hat im Reiche die Zahl der betroffenen Regierungs-Bezirke, Kreise, Gemeinden etc, abgenommen, auch war die Stückzahl der Schafe und Ziegen in den neu betroffenen Gehöften zuletzt geringer; dagegen ist die der neubetroffenen Gehöfte und die der darin vorhandenen Stück Rindvieh und Schweine gestiegen.
Im Berichtsjahre sind ungefähr 7/hgt; sämmtlicher Kreise etc. (gegen 7* im Vorjahre) von der Seuche heimgesucht worden. Ueberhaupt verschont blieb nur das Lübeckische Staatsgebiet ; Schleswig-Holstein und andere nördlich gelegene Gebietsteile wurden auch diesmal verhältnissmässig wenig betroffen. Bei Be­ginn des Berichtsjahres waren 3346 Gehöfte in 1234 Gemeinden etc. vom Vorjahre her, am Schlüsse blieben 1416 Gehöfte in 535 Ge­meinden verseucht.
Ueberhaupt betroffen waren im Jahre 1891 25 Staaten, 79 Regierungs - Bezirke. 739 Kreise, 10 545 Gemeinden, 47 865 Gehöfte, gegen 21 Staaten, 77 Regierungs- etc. Bezirke, 769 Kreise, 92ü3 Gemeinden, 40 699 Gehöfte im Vorjahre. Die Gesammtstückzahl der Thiere in den neu betroffenen 44 519 Gehöften betrug 394 640 Stück Rindvieh, 240 904 Schafe, 3378 Ziegen, 182 208 Schweine, zusammen 821130 Thiere. Nicht inbegriffen ist die Stückzahl des Thierbestandes von 94 Gehöften aus 6 Kreisen etc., sowie von mehreren Viehtransporten in ver­schiedenen Schlaclithäusern, welche nicht angegeben werden konnte.
Von je 100 Kreisen etc. wurden heimgesucht; im Deutschen Reiche 71,7, im Preussen 59,4 (Provinzen Ostpreussen 27,8, West-preussen 41,4, Berlin 100,0, Brandenburg 76,3, Pommern 40,0, Posen 71,4, Schlesien 76,9, Sachsen 86,4, Schleswig-Holstein 8,7, Hannover 30,8, Westfalen 53,5, Hessen-Nassau 92,9, Rheinprovinz68,9, Hohenzollern 100,0), in Bayern 92,7, Sachsen 100,0, Württem­berg 100,0, Baden 98,1, Hessen 100,0, Mecklenburg-Schwerin 36,4, Sachsen-Weimar 100,0, Mecklenburg-Strelitz 66,7, Oldenburg 11,8,
J
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— 24 —
Braunschweig 100,0, Sachsen-Meiningen 100,0, Sachsen-Alten­burg 100,0, Saclisen-Koburg-Gotha 72,7, Anhalt 100,0, Schwarzburg-Sondershausen 100,0, Schwarzburg-Riulolstadt 100,0, Waldeck. 20,0, Eeuss ä. L. 100,0, lieuss j. L. 100,0, Schaumburg-Lippe 25,0, Lippe 7,7, Lübeck —, Bremen 25,0, Hamburg 40,0, Eisass-Lothringen 90,0.
Somit beträgt der Durchschnitt für das Eeich 71,7 gegen 74.8 im Vorjahre. Sämmtliche Kreise sind — wenn man von dem nur einen Kreis bildenden Bezirk Berlin absieht — verseucht gewesen in Hohenzollern, im Königreich Sachsen, in Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten­burg, Anbalt, Scbwarzburg-Sondersbausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuss ä. L., Reuss j, L., mehr als die Hälfte in 6 weiteren Staaten und 7 preussischen Provinzen, weniger dagegen in 7 Staaten und 5 preussischen Provinzen.
Nach der Zahl der verseuchten Kreise etc. ordnen sich die­jenigen Regierungs- etc. Bezirke, welche in eine grössere Anzahl von Kreisen getheilt sind, und in denen die Seuche eine stärkere räumliche Verbreitung erlangte, wie folgt:
Ks waren betroffen')
Regierungs-etc Bezirke
E
Es waren betroffen')
ü' I Ge-
Kugiermigs-ctc, Bezirke
Kreise eto.
I mein-
'(Jon etc. Inbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;I
Ge­höfte
etc.
höfto
Oberbayern. . Schwaben. . . Niederbayern 'Mittelfranken Unterfranken.
Kassel.....
Posen.....
Breslau . . . . Oberfranken . liiegnit/,. . . . Wiesbaden . . Oberpfalz . . . Nockarkreis , Solnvar/.wald-kreis . . . . Frankfurt. . . Merseburg . . Donaukreis. . Freiburg . . .
81nbsp; (31)2)
28nbsp; (30)
24nbsp; (25)
23nbsp; (2b)
23nbsp; (24'
21nbsp; (24
20nbsp; (28)
20nbsp; (24)
19nbsp; (24)
18nbsp; (20
18nbsp; (18)
17nbsp; (20;
17nbsp; (17)
17nbsp; nbsp;(17)
16nbsp; (20)
Klnbsp; (17)
16nbsp; (16
16nbsp; (l(i)
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5 31(1 :
1 0(17
(1850
282
2121
289
1 813 I
350
1073
166
784
87
204
149
243
81
143
78
113 i
82
201 i
109
518
44(i
2 215
477
2 995
51
(12
290
515
700
8 445
230
2075
Magdeburg . . Jagstkrels . . . Potsdam . . . . llildeshoira. . .
Pfalz......
Mannheini . . .
Oppeln.....
Koblenz . . . .
Trier......
Konstanz . . . .
Köln.......
Zwickau . . . . Marlenwerder . Bromberg . . . Karlsruhe . . . Dresden . . . . Untcr-Filsass. .
Leipzig.....
Starkenbnrg. .
15 (15)
14 (14)
13 (18)
13 (17)
13 (13)
13 (13)
12 (20)
12 (14)
12 (13)
12 (13)
11 (12;
11 (11)
10 (15)
10 (14)
10 (10)
8(8)
8 8)
7 ( 7)
7 (7)
147 055 140
49 352 225
44 130 100 143
39 12(5
28
98 217
97 350
81 101
337 2 001
281
99
1 057
1039
108
351
305
1 240
54
190 29
140 1170
149 1374
127
240
Hiernach waren aussei- in den bereits erwähnten Staaten sämmtliche Kreise etc. verseucht in den Regierungs- etc. Bezirken Oberbayern, Wiesbaden, Freiburg, Magdeburg, Pfalz. Mannheim, Karlsruhe und Unter-Elsass.
Die grössten Bestände an Thieren überhaupt in den neu betroffenen Gehöften wiesen auf die Regierungs- etc. Bezirke Berlin (114014), Schwaben (104584). Oberbayern (6927Ö),
raquo;) BlnsoblloSSllol] dor mehrmals betroffenon und wieder initffGzfihlten (Jüineinden etc, und Gehöfte.
#9632;J) Die In Khimmrm dtelicuden Zahlen ^eben die Anzahl der vorlmidenen Kreise etc. des be-Ireflemlen Uegierun gs- ete. Itezirks un.
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Uebersicht über
den Stand der Seuche in den einzelnen Berichtsvierteljali
iren 1891.
1
Zah
d e r n e u li e
t r o ff e n e n
S t n a t lt;! n
Regierungsbezirke etc.
( ___
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bezw.
Kreise etc.
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Grohöfto etc.
StUok Bindvieh I. li. 111. IV.
Vierteljahr 1891
Soliafe und Ziegen
Schweine
1. a n (1 p s t e 11 c
I. | 11.
111.
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1891
Vierte Ijall lquot;
1891
Viertelj
ahr 1891
Viertelj
ahr 1891
Deutsches Reich . . .
73
76
60
63
582
498
349
451
3195
2076
1567
2577
1034179139 27816 987
113594 68quot;769 71 688 140599
1) 1 3) 1 8) 1)
65 203 52 327 67 499 59 253
ii 32 770
3) 56946
26366 66126
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31
31
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27
231
170
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165
405
1 457 1125 768
2126
37 506 16 048 8107
17 938
45 74017118
809918 787
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77 4
24
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346
12 290 8 703 i 720 — 466 —
8 355
16164 6871
977 12 661
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Jagstkreis (56634), Donaukreis (40777), Magdeburg'(37917), Nieder­bayern (32 763), Anhalt (28453), Mittelfranken (26546), Merseburg (23530), Bromberg (1Ü876), Schwarzwaldkreis (18569), Kassel (16525), Neckarkreis (15795); — von den Kreisen etc.: Köthen (20703), Neuburg a. D. (15171), Straubing (10106), Dillingen (13464), Jerichow I (12333), Gerabronn (12143), Aichach (116U5), Neresheim (10769), Donauwörth (8337), Augsburg (8245), Heiden­heim (7891), Zusmarshausen (7568). Die grössten Bestände an Rindvieh waren vorhanden in den Regierungs- etc. Bezirken Schwaben (58 905), Oberbayern (47654), Donaukreis (27849), Nieder­bayern (22031), Jagstkreis (21973), Merseburg (14079), Schwarz­waldkreis (13742), Mittelfranken (12538), Neckarkreis (12358), Freiburg (11078), Magdeburg (10239); in den Kreisen etc. Neu­burg a. D. (8808), Straubing (8650). Aichach (5788), Augsburg (4831), Memmingen (4810), Köthen (4809), Brück (4042), Donau-escliingen (3956), Landau a. I. (3919), Gerabronn (391G), Münsingen (3871), Illertissen (3864), Dillingen (3689), Berlin (3555), Zusmars­hausen (3521). Die grössten Bestände an Schweinen ergeben sich für die Regierungs- etc. Bezirke Berlin (111054), Oberbayern (8899), Schwaben (8336), Niederbayern (8158), Leipzig (5498), Jagstkreis (4785). Mittelfranken (4099), Magdeburg (3564), Kassel (2499), Donaukreis (2038), Bromberg (2031); für die Kreise etc. Straubing (5548), Stadt Leipzig (4553), Neuburg a, D. (3109), Aichach C2517), Gerabronn (2041), Eichstätt (1540), Donauwörth (1446), Brück (1347), Augsburg (1316), Pfaffenhofen (1235), Kel-heim (1157), Köthen (1133).
Üeber das Auftreten der Maul- und Klauenseuche in aus­wärtigen Staaten im Jahre 1891 gewähren nachstehende aus amtlichen Nachweisungen angefertigte Zusammenstellungen einen Uebei'blick; dieselben sind als erschöpfend nicht anzusehen und zu Vergleichen ohne Weiteres nicht geeignet.
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Serbien (3. und 4. Vierteljahr).
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Pieinont. . . Lombardei . Veneticn . . Emilia .... Marken und
Umbrien . Toskana . . Lazium . . . Siidl. Prov.
a. Adriat.
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a. Mitteil.
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2
113 19
105 120 15 30 34 55 7
2
1151101110
15 151 9
113 1051 98
102115
118104 1(H)
Oberösterreicli.....
Salzburg........
Tirol-Vorarlberg . . . Niedorösterreic 1 . . . Steiermark.......
2
2
23
27
2
49 24 33
4
1
25 30 42, 42
28! 25 49! 57
7 7
-\ quot;l 2' 8
33 28 12 69 4
Bukowina .......
Küstenland.......
1 3
Zusammen
469
402
445
398
349
320
289
246
251
259
349
404
500
514i499
467
Betroffene Länder
7.
S t a n d d e r S e u c h e a in
14.|21.}3] Hai
7.114.| 21.| 30. Juni
7.114. 21.| 31. Juli
7. 14.] 21. 31. August
Galizien.........
Schlesien........
Mähren.........
92 5
97 101
27
20 4
83
i
1
4
77 61
3nbsp; nbsp; nbsp;4 80 102
109 98
23' 17
13 11
2 2
109 128
4nbsp; nbsp; nbsp;2
1 1 B 8
43
4
105
96
16
5
3
127
1
2
1
4
44 48
6 4
118 121
80 70
13 14
6 7
6 7
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1nbsp; nbsp; nbsp;1
2nbsp; nbsp;12 1 1
3nbsp; nbsp; nbsp;3
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138
64
12 5 7
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36 1 8
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5
132
60 6 7
13
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68 1 8
56 63
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7nbsp; nbsp; nbsp;9 17 21 92 98
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1nbsp; nbsp; nbsp;1 6 4
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67 66
8 4
64 66
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Salzburg........
Tirol-Vorarlberg . . . Niederösterreic 1 . . .
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Krain..........
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8
12
60
87
8
46
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52 60 3 6 9 9 54 57 75 80 12 11 26 18
2 2
Küstenland.......
2 —
Ziisannnen
438
429 429
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B89|890
432
455
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474'45;-5
430
399
307|377
*) Die Zahlen weisen die GoflammUfthl der Ovw naohj In wolohon vorsoaohto Tbtoro von Vorwoche verbllebon und Thlere In dor Berlohtswoohe neu botrolTen worden sind.
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- 28
Betroffene
Länder
Stand der S e u e h o a m
7. j 14.| 21.| 30. September
7. 114.( 21.| 31 Oktober
7. | 13.| 21.| 30. November
7. 118.| 31.| 31. Dezember
Oalizien .....
SclileBien.....
Mähren......
Böhmen .....
Oberösterreloh .
Salzburg.....
Tirol-Vorarlberg Niedcrüsterreicli Steiermark . . . .
Kärnten .....
Kraiu.......
Bukowina . . . . Küstenland . . .
67 76i
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74 82
481 55
8' 17
9 10
41 43
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24' 45
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1 1 92109 45! 59
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89 57 -1 1 37^ 26 99 83 46 23 30 15 46j 44 58, 39 32 30 171 16 18 20
123 68
134
79
148 164 98 107 48 87 41i 51 471 90
194!224 99'106 21 28 97i 81
172
113
112
58
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235
70
3-1
49
172 120 120
58 126 225 65 38 36
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120131 i
621 113] 2203
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251 25 17 25
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99
14
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28
11 3
3 3
4 5
3 5
51 3
8
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3
Znsammen 368 460 528,605 696 798!,.)30
MV 1139 |()!)3:878 737 022475357
Ungarn. (Zahl der verseuchten Gemeinden.)1)
Stand d e i
Seuche am
6.
13. | 20. Januar
27.
5. | 13. j 20. 27. Februar
5. 12. | 19. | 26. März
2. | 9. ! 16. | 23. | 30. April
375
339 286
1
191
186
163
148 1119
103 j 105 1118 1133
142 ! 147 : 144 189 , 125
1 1 1
Stand der Seuche a m
7.
14. | 21. Mai
28.
4. | 11. | 18. | 25. Juni
2. 9. j 16.1 23. 30. Juli
6. | 13.1 20. j 27.
August
110
107 106
109
111l 125 ; 126 j 127
174
188 221 243 295
336 j 328 352 33!raquo;
Stand der S
e u c b e a m
3. j 10. | 17. 24. September
1. | 8. | 15. | 22. | 29. Oktober
4. | 12. | 19. | 26. November
3. 110.117. | 24. | 31. Dezember
346 ' 363 * 378 ' 390
1 1 1
377^07 43?! 473 537
1 1 1
586 646 ' 547 506
365 367!33o!2261196
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Rumänien.
(Zahl der Gemeinden und erkrankten Thiere.)
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Schweiz. (Zahl der verseuchten Gemeinden.)
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69
1)6
56
Belgien war
anscheinend nur schwach betroffen: die Provinz
Liinburg' blieb verschont. Die meisten verseuchten Gemeinden wurden im Monat März gezählt. In Bulgarien lagen diesmal nur Meldungen aus 9 Distrikten vor, gegen 26 im Vorjahre; auch die Zahl der verseuchten Ortschaften war im Vergleich zum Jahre 18(J0 geling. — Frankreich weist eine wesentliche Zunahme der Seuchen-ausbriiche gegen das Vorjahr auf, Namentlich sind die nordöstliche und nördliche Region stark heimgesucht worden. Am meisten verbreitet war die Seuche in den Monaten März und Februar; im September und Oktober war das Land anscheinend seuchenfrei. — In Italien sind sämtliche Regionen betroffen gewesen. Starke Verbreitung hat die Seuche in der Lombardei und in Venetien, gegen das Ende des Jahres auch in der Emilia erlangt. In der Lombardei erreichte dieselbe nach verschiedenen Schwankungen Anfangs Dezember den höchsten Stand von 78 betroffenen Gemeinden, ging aber bis zum Jahresschlüsse auf 25 zurück. — Oesterreich ist wieder stark heimgesucht worden. Den höchsten Stand er­reichte die Seuche im Oktober und November. Die meisten Orte waren wie im Vorjahre in Böhmen, Mähren, Schlesien. Galizien und Niederösterreich betroffen. Verschont geblieben ist nur Dal-inatien. — In Ungarn ist die Seuche anscheinend nicht unerheblich zurückgegangen; immerhin war das Land noch stark verseucht. Ihren höchsten Stand erreichte die Seuche im November. — In
der Vorwooh
Zahlen woison quot;lit-vorblicbni und TW
ml/nlil raquo;liu' Orte mich, in ui'U-li der Jlem-litswoclie neu betroffen
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— 30 —
Rumänien waren 6 Distrikte betroffen (gegen 10 im Vorjahre), am stärksten Mehedinti. Die meisten Fälle sind im Juli festgestellt quot;worden. — In der Schweiz war die Zahl der betroffenen Gemeinden im Allgemeinen grosser als im Vorjahre, dagegen hat die Seuche gegen das Jahresende allmählich abgenommen. Die höchsten Zahlen kommen wie im Vorjahre auf die Kantone Graubündeu, St. Gallen und Thurgau. — In Serbien sind im 3. und 4. Viertel­jahre 530 Fälle in 7 Kreisen amtlich gemeldet, wovon die Mehr­zahl in Uziza (291) und Toplitza (120).
Zu den Anlässen von Seuchenausbrüchen gehören im Jahre 1891:
Einschleppungen der Maul- und Klauenseuche aus deinAuslande. Diese haben wie in den Vorjahren in zahlreichen Fällen stattge­funden. Im Besonderen sind aus den Begleitberichten nachstehende Fälle hervorzuheben:
Aus Rassland ist die Seuche eingeschleppt durch infiziertes Schweinefleisch, welches auf den Wirthschaftshof geworfen und dort von .Schweinen benagt wurde, in den Regierungsbezirk Gumbinnen, durch einen Schweinetransport in das Schlachthaus zu Thorn.
Aus Oesterreich durch nachbarlichen Verkehr mit Viehge-spannen in den Regierungsbezirk Oppeln, durch Viehtransporte, thierische Rohstoffe und Zwischenträger nach Bayern und dem Königreich Sachsen.
Aus Ungarn durch Viehtransporte in die Schlachthäuser von Berlin, Wiesbaden und Darmstadt.
Aus Italien durch Schweinetransporte nach Bayern und in das Schlachthaus zu Miilhausen.
Aus der Schweiz vermuthlich durch Schweinetransporte und nachbarlichen Verkehr nach Baden.
Aus Frankreich im Dezember durch einen Rindviehtransport in das Schlachthaus zu Mülhausen.
Aus den Niederlanden durch einen Viehtransport nach Württemberg.
Aus Belgien durch einen Schweinetrausport in den Viehmarkt zu Kassel.
Aus Amerika im Januar durch einen Ochsentransport über Marseille in das Schlachthaus zu Mülhausen.
Verschleppung der Seuche aus einem Bundesstaat in den anderen soll durch angekauftes Vieh, in einigen Fällen durch Personen stattgefunden haben. So aus Preussen nach Sachsen 175 Mal, ferner nach Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachseu-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen; aus Bayern nach Preussen in vielen Fällen, ferner nach Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Reuss j. L.; aus Sachsen nach Preussen; aus Württemberg nach Preussen, Baden, Hessen; aus Baden nach Preussen und Württem­berg; aus Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Olden­burg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Lippe, Hamburg nach Preussen; aus Hamburg nach Sachsen; aus Schwarzburg-Sondersiiausen nach Sachsen-Weimar.
Aus Elsass-Lothringen nach Baden.
In Preussen erfolgten Einschleppungen der Seuche nach-
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— 31
weislich durcli Tieibschweine in 32 Ortschaften, durch Ankauf von Schweinen in 67, durch Ankauf von Rindvieh in 399, durch Ver­kehr auf Märkten in 17, durch Zwischenträger in 80, durcli Be­rührung mit krankem Vieh benachbarter Ortschaften in 172, uner-mittelt oder unerwähnt in 939 Ortschaften.
Aussei' in den erwähnten Fällen gelangten in den meisten Bundesstaaten wieder viele Thiere bereits erkrankt oder angesteckt in den Besitz der betreffenden Kigenthümer und gaben dadurch zu Seuchenausbrüchen Anlass.
Auf Unterlassung oder mangelhafte Ausführung polizeilich angeordneter Sperrmassregeln werden auch diesmal viele Seuchen-fälle zurückgeführt.
In dieser Hinsicht sind besonders genannt unzweckmässige Art der Vieluevisionen bei der Verladung von Wiederkäuern und Schweinen auf der Eisenbahn, namentlich an Grenzstationen (Regierungsbezirk Marienwerder) verbotwidrige Benutzung von Weiden (Neisse), sowie von kranken Thieren zu Zuchtzwecken, Treiben kranken Viehs auf offener Strasse trotz Verbots (Kassel, Gellnhausen), Abgabe von ungenügend gekochter und roher Milch aus Seuchengehöften (Rostock, Waren), Verfüttern von Magermilch aus Dampf in olkereien (Zerbst), unerlaubter Verkehr von Personen aus Seuchengehöften (Gera), sowie in einem Falle unzureichenden Abscliluss der Jauche, wodurch ein Uebeiiaufen derselben statt­fand (Crailsheim). Auch scheinen nicht überall die Ortsvorsteher mit der erforderlichen Strenge vorgegangen zu sein.
Als begünstigende Umstände für die Verbreitung der Seuche bei vorschriftsmässiger Ausführung der Sperrmassregeln sind angeführt:
Benutzung der Thiere zur Feldarbeit und sonstigen Gespann­diensten, Berührung kranker und gesunder Thiere auf mangelhaft getrennten Weiden, Tränken- von Vieh aus öffentlichen und ge­meinschaftlichen Hrunnen,Treiben gesunder Thiere durch verseuchte Orte, gemeinschaftliche Scliafwäschen, Viehhandel, Märkte, Gast­ställe, besonders in den Industriebezirken, ferner Verschleppung der Seuche durch Zwischenträger und zwar durch Personen (Vieh­händler, Schlächter, Thierärzte, Hirten, Viehwärter, Kurpfuscher, Dienstboten), durcli Thiere (Pferde, Hunde, Katzen, Geflügel, ja selbst Sperlinge, Ratten, Mäuse u. s. w.) und durch Gegenstände (frische Thieihäute, Stallgeräte, Stroh). Zahlreiche Fälle der Seuchenverbreitung, die auf vorstehende Umstände zurückgeführt werden, sind gemeldet aus Preussen, Bayern, Sachsen, Württem­berg, sowie einzelne Fälle aus Baden, Hessen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt und Schwarzburg-Budolstadt.
Ungünstige bauliche Verhältnisse haben vielfach zur Ver­breitung der Seuche beigetragen, so namentlich zu dicht aneinander gebaute Stallungen mehrerer Gehöfte (Ludwigsburg, Neuenbürg, Rottweil, Ravensburg, Heidenheim), Dunstabzüge, welche aus Seuchen­gehöften in ein Nachbargehöft führen (Gera), ferner unzweckmässig eingerichtete Jauchegrnben, welche ein Ablaufen von Jauche bei Thau- und Regenwetter ermöglichen (Herrenberg). Von mehreren Berichterstattern ist hervorgehoben, dass die Verwerthung von Milch aus Seuchengehöften in Molkereien, sowie die Zurücknahme von Magermilch aus solchen in vielen E'ällen die Veranlassung zur
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32
weiteren Verbreitung der Seuche war (Eigierungsbezirk Ober­bayern und die Kreise Niederung, Prenzlau, Trebnitz, Jerichow I, Lüdinghausen, Alsfeld). andere führen die Aufhebung der Sperr­massregeln ohne vorhergegangene Feststellung des Erlöschens der Seuche durch beamtete Thierilrzte (Wirsitz, Halberstadt, Alzey), ferner Verheimlichnng und verspätete Anzeige der Seuclienausbrüche (Stadt Landshut, Bezirk Regen, Mindelheim), sowie Gleichgiltigkeit der Besitzer (Marbach, Biedlingen, Brackenheim, Herrenberg, Na-gold, Tübingen, Ludwigsburg, Neuenbürg, Rottenburg, Oehringen, Ulm, Neresheim etc.) als Gründe an.
Die Unterlassung oder mangelhafte Ausfillirung der Des­infektion verseuchter Stalhingen war wiederum In einer grossen Anzahl von Fällen die Ursache von Seuciienausbrüchen; Mittei­lungen hierüber sind von Prenssen, Bayern, Baden und Sachsen-Koburg-Gotha eingegangen.
Verschiedene Berichterstatter von Preussen halten das vor­herige Erhitzen der von Molkereigenossenschaften zurückgenom­menen Magermilch auf 100quot; C zur Verhütung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche nicht für ausreichend, sondern ver­langen, dass auch die Gefässe, welche für die Zufuhr der Vollmilch und die Abfuhr der Magermilch gebraucht werden, vorher jedesmal durch Eintauchen in kochendes Wasser desinfiziert werden. In dem Berichte aus dem (Jrossherzogthum Hessen ist die Ansicht ausgesprochen, dass die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche durch Molkereien nur dadurch verhütet werden könne, wenn beim Auftreten der Seuche in einer Gegend sämtlichen Molkereiöü ver­boten wird, ihre Produkte, ausgenommen Butter und Käse, anders als im .sterilisierten Zustande abzugeben.
Die Uebertragnng der Seuche durch Ställe oder durch Eisen­bahnwagen wurde vielfach beobachtet. Von mehreren Seiten wird berichtet, dass eine Ansteckung der Thiere in den Eisenbahnwagen stattgefunden haben müsse, da die verladenen Thiere aus seuchen­freien Gegenden stammten und vor der Verladung thierärztlich untersucht und gesund befunden worden waren. So sollen Seuclien­ausbrüche durch Ansteckung der Thiere in Eisenbahnwagen oder Rampen hervorgerufen worden sein auf dem Berliner Schlacht-vielnnarkt in mehreren Fällen; im Regierungsbezirk Bromberg bei mehreren aus Bayern eingeführten Ochsen; im Kreise Inowrazlaw bei verschiedenen Transporten aus Bayern, namentlich ans Würz­burg und Schweinflirt; im Kreise Nimptsch bei 70 Stück Jungvieh aus Bayern; im Regierungsbezirk Kassel wahrscheinlich durch den Viehverkehr auf der Rhönbahn; im Kreise Düren in mehreren Fällen; In den Regierungsbezirken Niederbayern, Schwaben, sowie im Bezirk Karlstadt in mehreren Fällen; wahrscheinlich in einem Falle in der Amtshauptmannschaft Grimma, woselbst ein in einen anderen Ort transportierter Theil desselben Viehstandes gesund blieb; in einem Falle im Amtsbezirke Bonndorf bei einer Schaf­herde, von welcher der mit der Eisenbahn transportierte Theil zuerst erkrankte.
Ein Auszug aus der „Uebersicht über die Verbreitung von Thierseuchen im Deutschen Reichequot; (Nach den von den Bundes­regierungen monatlich bezvv. halbmonatlich ausgegebenen Nach-weisungen.) lehrt den Stand der
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— 33
Maul- mid Klauenseuehe Im Monat Dezonibta-
B bedeutet Stttok Blndvleh, S Schaf, Z Ziego, Sw Sobweiu.
1892.
Ein Punkt (.)
bedeutet, (lass das vorliegende Material Nichts über die betreft'eiiden Verhältnisse besagt, ein Strich (—), dass nach den in dein Material enthaltenen Nachriohten Fälle der betreffenden Art nicht vorliegen. Die in Klammern stellenden Zahlen
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Die Verluste, welche dem Deutschen Reiche und der Land-wirtlischaft in den Jahrgängen 1887—1890 durch die Maul- und Klauenseuche erwachsen sind, veranschaulicht eine vom Deutschen Landwirthschaftsrath aufgestellte Tabelle (S.4ü(J des Sonrlerabdruckes aus dem Berichte über die XX. Plenarversammlung. Berlin 1892).
Angesichts der ungeheuren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche und angesichts der enormen Verluste, welche die Seuche verursacht, entsteht die Frage, wodurch denn dieser Handel und Wandel und das Nationalvormögen so empfindlich schädigenden Kalamität abgeholfen werden könne.
Zunächst ist eine Untersuchung darüber vollberechtigt, inwie­fern das Reichsviehseuchengesetz, die Instruktion zu demselben, und das Gesetz, betr. Desinfektion etc., sich unzureichend erwiesen haben zur Einschränkung und Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche. Welche Massnahmen sind geeignet, die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem Auslande, welche, die Ver­schleppung in die inneren Theile des Reiches wirksam zu ver­hindern?
Die sect;sect; 6, 7 und enthalten die Bestinui
8, 61, 65 und 6G des Reichsseuchengesetzes unsen über das Verbot der Einfuhr seuchen-
kranker Tliiere, über die'Verkehrsbeschränkungen, welche an der Gre.nze angeordnet werden können, über die Viehrevisionen in dem Grenzgebiet, über den Verlust der Entschädigung für einge­führtes krankes Vieh und über die Strafen, die der den gesetz­lichen Bestimmungen Zuwiderhandelnde zu gewärtigen hat.
dem
Dass die Auslande
Einschleppung der verhindert werden
Maul- und Klauenseuche aus kann, lehren die allbekannten
Verhältnisse in England.
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umschlossen, infolge seiner geographischen Lage besser als Deutsch­land mit seinen langgezogenen Landgrenzen im Stande, die Ein­schleppung der Seuclie aus den Nachbarstaaten zu verhindern. Wenn daher in dieser Hinsicht die Verliältnisse für Deutschland ungünstiger liegen, so muss man mit dem Deutschen Landwirth-schaftsrathe zu der Deutschen Keichsregierung das Vertrauen haben, dass sie, auch, nachdem das Viehseuchen-Uebereinkommen mit Oesterreich-Üngarn in Kraft getreten, alle Strenge daran setzen werde, Einschleppungen aus dem Auslande zu verhüten und dass sie, falls solche, wie es nicht zu vermelden ist, dennoch statt­haben, der Weiterverbreitung von den Einbnichsstellen aus durch Verschleppung in die inneren Theile des Eeiches in wirksamster Weise entgegengetreten werde. Denn die Abhaltung, die Vor­beuge, das Abschneiden der Verkehrsfäden der ansteckenden Thierkrankheiten ist die erste und wichtigste Aufgabe!
Zu den ständigen Massnahmen, welche nothwendig sind, um die Weiterverbreitung im Inlande zu verhüten, gehören vor allem geeignete Desinfektionsmassregeln und eine Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.
Was sich ganz besonders empfiehlt, ist die pünktliche Reini­gung des Eisenbahnmaterials sowie des Schiffsmaterials, der Verladeraropen und anderer Gegenstände, welche zur Beförderung von Thieren auf Eisenbahnen und Schiffen dienen, und zwar nach jedesmaligem Gebrauche. Denn der Transport von Vieh auf den Eisenbahnen und Schiffen ist schon längst als ein wirksames Mittel in der Seuchenverbreitung erkannt und dessen Unschädlichmachung angestrebt. Aus ver­schiedenen Gegenden, seuchenfreien, verdächtigen oder verseuchten Orten werden die Thiere nach dem Einladepiatz zusammengeführt, in dem Viehwagen nebeneinander gestellt, auf weitere oder kürzere Strecken transportiert und am Ausladeplatze wiederum nach allen llichtungen hin durch den Handel zerstreut.
Kaum sind die Wagen entleert, so füllen sie sich wieder mit nachkommendem Vieh, dass auf diese Weise mit dem voraus­gegangenen in mittelbare Berührung gelangt. Wo sich ein Thier, das an der Maul- und Klauenseuche leidet, oder unmittelbar vor dem Transport gelitten hat, neben gesunden, für die Seuche em­pfänglichen Thieren befindet, überträgt es die Krankheit nicht allein auf diese, sondern kann auch alle in dem Wagen später folgenden Thiere infizieren, weil es den Ansteckungsstoff daselbst zurückgelassen hat. So wächst die Seuchengefahr mit der Anzahl der unter sich verkehrenden Thiere.
Wenn in der Zeit vor dem Kiser.bahnviehverkehr die Gastställe an den befahrenen Landstrassen die stehenden Ansteckungsherde bildeten, so sind heute die Eisenbahnviehwagen — diese wandernden Viehställe — die nnstät herumziehenden Seuchenvermittler ge­worden und eswar zutreffend, aisin dervonLydfin 1874 geschriebenen und bei Paul Parey erschienenen Broschüre (Die Bekämpfung von ansteckenden Thierkrankheiten durch ein Reichsgesetz) behauptet wurde, dass 70 pCt. der in den Gegenden vorkommenden Seuchen­fälle den ungereinigten Eisenbahnwagen zur Schuld anzurechnen seien.
Es ist nun allerdings die Desinfektion der Eisenbahnwagen, welche zum Transport von Hausthieren gedient haben, ferner der
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bei Beförderung der Tlüere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften und fakultativ auch der Kämpen, welche die Thiere beim Ein- und Ausladen betreten haben, sowie der Vieh-Ein- und Ausladeplätze und der Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Benutzung gesetzlich ge­regelt (Reichsgesetz vom 25. Februar ]87()).
Jedoch kann der Bundesrath Ausnahmen von tier Verpflichtung der Desinfektion der Eisenbahnviehtransportwagen zulassen, aller­dings nur für die Beförderung von Eindvieli, Schafen und Schweinen innerhalb solcher Theile des Reichsgebietes, für welche die betr. Landesregierung den Nachweis bringt, dass seit länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und von Maul- und Klauenseuche nicht vorgekommen sind.
Wie die Desinfektion der Eisenbahnwagen zu geschehen habe, schreiben die Vorschriften in Ziffer 4, 6, 6, 7 und 8 der Bekannt­machung des Bundesrathes vom 20. Juni 1886 vor.
Zunächst ist eine gründliche Reinigung des Wagens nach Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers und der Reste von Anbindesträngen vorgeschrieben. Hinsichtlich der eigentlichen Desinfektion lauten die Vorschriften je nach den Umständen ver­schieden.
Unter gewöhnlichen Verhältnissen sollen Fussboden, Decken und Wände mit einer 2prozentigen wässrigen Sodalösung, die auf 50 Grad C. erhitzt ist, gewaschen werden. Im Falle einer wirk­lichen Besudelung des Wagens mit Leichengift oder des dringenden Verdachtes einer solchen, ist die sorgfältige Bepinselung der inneren Wagenoberfläche, mit 5prozentiger Karbolsäure vorgeschrieben. In gleicher AVeise sind auch die Geräthschaften, welche bei der Verladung und Beförderung der Thiere gedient haben, zu reinigen und zu desinfizieren, und dem gleichen Verfahren sind die beweg­lichen Rampen und Einladebrücken, sofern sie zur Viehverladung benutzt wurden, wenigstens täglich einmal unterworfen. Dagegen sind feste Rampen sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen blos von Streumaterialien, Dünger u. s. w. und nur Rampen mit andurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern sie zur Viehverladung benutzt werden, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine wirkliche Desinfektion diese)- Anlagen ist nur für den Fall einer wirklichen Infektion, oder des dringenden Verdachtes einer solchen, oder, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr in der Verbreitung der Seuchen vorliegt, vorgesehen. Rampen mit durchlässigem Boden werden aber auch in diesem Falle nicht desinfiziert.
Dünger von maul- und klauenseuchekranken Thieren muss verbrannt oder gekocht oder 1 Meter tief vergraben, oder mit einer öprozentigen Karbolsäurelösung unter vollständiger Durchmischung der letzteren mit dem Dünger desinfiziert werden.
Es fragt sich nun zunächst, ob das Abwaschen der verschie­denen etwa besudelten Flächen mit 50 Grad C. warmer 2prozen-tiger Sodalauge den Ansteckungsstoff der Maul- und Klauenseuche zerstört. Mit Sicherheit ist dies nicht nachgewiesen. Die Behand­lung der Eisenbahnwagen mit der bezeichneten Sodalauge ist daher nicht als eine Desinfektion zu betrachten und bietet keine Sicher-
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heit für die Ansteckung der Thiere, welche in dem Wagen trans­portiert werden, als der Wagen vor der Sodalaugebehandlung mit Seuchengift besudelt war. Das Gleiche gilt selbstverständlich für die so behandelten Geschirre, Gegenstände, Eampen und sonstige Einrichtungen, welche zum Viehtransport verwendet werden. Un­vollständig sind auch die Vorschriften hinsichtlich der festen Kampen, sowie der Vieh-Ein- und Ausladeplätze und der Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen, welche nur streu- und düngerfrei zu halten sind, und endlich der Eampen mit undurchlassendem Boden, sowie der hölzernen Eampen, welche nur mit Wasser zu spülen sind.
Wie viele Thiere gehen über die Eampen oder bleiben in den Viehhöfen der Eisenbahnverwaltungen stehen oder werden in den Eisenbahnwagen befördert und tragen den Ansteckungsstoffin sich, ohne dass hiervon die Eisenbahnverwaltung je eine Kenntniss er­hält. Diejenigen Fälle von Seuchenverdacht oder von Verseuchung, welche die Bediensteten der Eisenbahnverwaltung selbst wahr­nehmen, oder welche ihnen amtlich oder ausseramtlich zur Kennt­niss gebracht werden, sind so selten, dass man wegen dieser gewiss nicht den grossen Aufwand zu machen brauchte, welchen die Des­infektion von 100 Tausenden von Eisenbahnwagen allljährlich er­fordert. Sehr zahlreich sind aber die Fälle, in welchen das aus ganz seuchenfreien Orten kommende und nach vollkommen seuchenfreien Gegenden beförderte Vieh auf einer Eampe, in einem Wagen oder sonst wie bei der Beförderung auf der Bahn den Seuchenstoff aufliest, später verseucht und die Seuche weiter verbreitet.
Mit Eücksiciit darauf sagt auch Ziffer 4, dass es der Landes-behörde vorbehalten bleibe, die wirksamere Desinfektion auch in anderen Fällen, als bei einer nachgewiesenen Verseuchung oder einem nachgewiesenen Seuchenverdachtsfall, anzuordnen, wenn sie nämlich die wirksamere Desinfektion zur Verhütung der Ver­schleppung der Seuche für unerlässlicli erachtet. Die wirksamere Desinfektion ist aber diejenige mit 5 prozent. Karbolsäurelösung, angewendet nicht allein auf die Eisenbahnwagen, die Gegen­stände zur Verladung und Beförderung der Thiere, die beweg­lichen Eampen, die Eampen mit undurchlassendem Boden und festen hölzernen Eampen, sondern auch, wie es leider nicht vor­geschrieben ist, für die Eampen mit durchlässigem Boden, für die Vieh Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahn­verwaltungen. In Baden ist z. B. seit der Seuchengefahr, welche die deutschen Viehbestände seit 1888 bedroht, angeordnet, dass stets die wirksamere Desinfektion des Eisenbahnmaterials, der Gegenstände und Eäumlichkeiten, welche zum Viehtransporte gedient haben, auszuführen sei. Die Eisenbahnverwaltungen be­klagen sich allerdings zuweilen über die Massregeln. Diese Des­infektion ist aber zum Schütze des überaus grossen Volksvermögens, welches in dem Viehbestand des Deutschen Eeiches geborgen ist, unumgänglich noting, und der Schaden, welcher durch die Desin­fektion au letzteren entsteht oder durch den Gebrauch an den Materialien erwächst, steht auch nicht im geringsten Verhältnisse zu dem unermessliciien Schaden, welchen die deutsche Viehzucht und Viehhaltung seit 4 Jahren durch die Maul- und Klauenseuche erleidet.
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Während nun aber Baden nach der wirksameren Art das Eisenbahnviebtransportmaterial desinfizieren lässt, wird es in anderen Bundesstaaten als genügend erachtet, die mildere und weniger wirksame Desinfektionsweise anzuwenden. Es fehlt hier an der Einheitlichkeit des Vollzuges der Schutzmassregel, die wohl kaum erreicht werden kann, solange zwei Desinfektionsweisen ge­stattet sind und es doch mehr oder minder in das Ermessen der einzelnen Eegierungen gelegt ist, die eine oder die andere Des­infektionsweise anzuordnen.
In dieser Beziehung ist die Schweiz sachgemässer und zweckmässiger vorgegangen. Sie schreibt in der Instruktion betr. das beim Auftreten kontagiöser und infektiöser Thierkrankheiten zu beobachtende Desinfektionsverfahren und die anzuwendenden Desinfektionsmittel vom 1. August 1889 vor:
„Artikel 24. Für die Desinfektion der Eisenbahnwagen gelten folgende Vorschriften;
1. Alle Eisenbahnwagen, Schiffe etc., in welchen Pferde, Manlthiere, Esel, Rindvieh, Ziegen, Schafe oder Schweine trans-portirt worden sind, sowie alle Gerilthe und Werkzeuge, die zur Fütterung, Tränkung, zum Anbinden oder zu andern Zwecken beim Transporte von Vieh genannter Gattung benutzt wurden, müssen vor ihrer neuen Verwendung im Verkehr einem Eeinigungs- (Des-infektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die Ansteckungsstoffe vollständig zu zerstören.
Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs Durchführung der Desinfektion benutzt wurden, sind jeweils gleichfalls zu des­infizieren .....
Rampen und Quais, von welchen aus die Thiere verladen werden, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen.
Es ist also die Desinfektion nicht blos in dem Falle vor­zunehmen, wo Eisenbahnmaterial durch Thiere verunreinigt wurde, die an einer ansteckenden Krankheit litten, sondern in allen Fällen, wo Thiere von genannter Gattung transportiert wurden.
;3. Der Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen und Schilfe hat eine gründliche Reinigung voranzugehen. Die vorhandenen Abfälle, Streumaterialien und Excremente werden beseitigt und mit dem halben Gewichte ungelöschten Kalks vermengt und mit verdünnter Schwefelsäure (1 Teil Schwefelsäure auf 20 Teile Wasser) übergössen. Der Boden, die Wände und Thüren werden mit steifen Bürsten oder stumpfen Besen unter Abspülen mit Wasser ausgefegt, die zum Transporte benützten Geräthe eben­falls mit Wasser gewaschen. Bei Frost ist heisses Wasser zu ver­wenden, um angefrorene Unreinigkeiten loszubringen.
4. Die Desinfektion der Wagen und Schüfe muss bewirkt werden entweder
a)nbsp; nbsp;durch auf mindestens 110 Grad C. überhitzte Wasserdämpfe, die auf alle Theile im innenraurae des Wagens geleitet werden, oder
b)nbsp; durch iieisses Wasser von mindestens 70 Grad C, dem ein Prozent Natron-oder Kalilauge zugesetzt ist. womit alle Theile des Wagens und der Schilfe bis zum Verschwinden der von
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den Thieren herrührenden Yerunreinigung zu waschen sind,
oder c) durch gründliche Waschung mit (bei Frost heissem) Wasser,
in dem 3 Prozent Karbolsäure oder 10 Prozent Chlorkalk
aufgelöst worden sind.
5. Die Geräthschaften, welche während des Transportes zum Tränken und Füttern benutzt wurden, sind ausschliesslich ent­weder durch Abbrühen mit heissem Wasserdampf oder mit heisser Lauge zu desinfizieren.
G. Sind Transportmaterial, Quais und Rampen mit Vieh in Berührung gekommen, das seucheverdächtig ist. so hat die Des-inrtzierung unter thierärztlicher Ueberwachung mittelst ein pro mille Quecksilbersublimatlösung zu geschehen.quot;
Sehr wichtig 1st noch die Bestimmung der schweizerischen Vorschrift in Ziff. 2, Abs. 4:
„Bevor die desinfizierten Wagen getrocknet und gelüftet worden sind, ist deren Verwendung untersagt.quot;
Die Trocknung und Auslüftung der Wagen und Gerätschaften gehört nämlich zur Eeinigung und Desinfektion, sie ist als ein integrierender Bestandthefl derselben anzusehen. Sie verhindert aber auch, dass das Fleisch der Schlachtthiere einen üblen Geruch (insbesondere bei (Jarboldesinfektion) annehme, die die Qualität des Fleisches beeinträchtigt oder das Fleisch ganz verdirbt.
Aehnliche Bestimmnngen sind unbedingt für die Desinfektion des Eisenbahnviehtiansportmateriales in Deutschland nothwendig, nachdem es wohl kaum einen Eisenbahnwagen mehr in Deutschland geben wird, in welchem nicht seit vier Jahren Rindvieh, Schafe oder Schweine transportiert worden wären, die seuchekrank oder seuchenverdächtig gewesen sind. Die Deutsche Landwirthschafts-gesellschaft sah sich trotz aller Sorgfalt, um eine Verseuchung ihrer Viehausstellung zu verhüten, genüthigt, die Massregel zu er­greifen, dass die Aussteller, welche ein ebenso grosses Interesse an der Seuchenfreiheit ihrer Thiere haben, bei den Eisenbahnstations­verwaltungen der Verladeorte besonders darauf zu dringen, dass das Eisenbahntrausportmaterial vor der Verladung der Thiere nach der strengeren Desinfektionsweise behandelt werde. Der Herr Keichskanzler hatiiuf dieVorstellung der DeutschenLandwirthschafts-gesellschaft die Landesregierungen ersucht, dahin zu wirken, dass den Bitten der Aussteller von den Eisenbahnverwaltungen thunlichst stattgegeben werde. Sämtliche Viehbesitzer des Reichs haben aber den gleichen Anspruch auf Seuchenschutz wie die Aussteller der Deutschen Landwirthschaftsgesellschaft.
Wenn sich in Anbetracht dessen auch der Veteriuärrath der Empfehlung einer einheitlichen und wirksamen Desinfektionsweise des Eisenbahnviehtransportmaterials anschliesst, befindet er sich ,zu gleicher Zeit in Debereinstimmung mit den jüngsten Beschlüssen des Kgl. preuss, Landesökonomiekolleginms, welches auf den An­trag Arnim-Güterberg beschlossen hat, den Kgl. preuss. Herrn Minister für Landwirthschaft etc. zu ersuchen:
„auch auf möglichst strenge Reinigung der Eisenbahn- und Viehwagen hinzuwirken.quot;
Neben der Desinfektion bildet, wie oben erwähnt, die stän­dige Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs
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eine Massregel, welche durchaus geeignet ist, die Maul- und Klauen­seuche auf einzelne Herde zu beschränken, also ihre weitere Ver­breitung zu hindern. Zu diesen Massnahmen gehört aber nicht bloss eine ständige Uebenvachung der Viehmärkte, Beaufsichtigung der Schlachtviehhöfe und Abdeckereien etc., sondern auch ganz besonders der Gastvieh- und Handelsviehställe. Denn diese bieten für die Verbreitung der Viehseuchen dieselben Gefahren, wie der Transport auf den Eisenbahnen, Schilfen etc.
Im Königreich Sachsen hat der Landeskulturrath sich wieder­holt mit den Massnahmen zur Abwehr dieser Seuche beschäftigt und die üeberzeugung gewonnen, dass der Viehhandel und Viehver­kehr einer steten Beaufsichtigung unterliegen muss, für die in Zeiten grösserer Verbreitung der Maul- und Klauenseuche schärfere Be­stimmungen Geltung erlangen müssen, als in.gewöhnlichen Zeiten, in denen eine unmittelbare Bedrohung nicht vorhanden ist; er ist aber auch der Üeberzeugung, dass selbst in gewöhnlichen Zeiten bei der bestehenden Lebhaftigkeit und Ausdehnung des Viehhandels volle Sicherheit vor der Verseuchung nie gegeben ist und des­halb auch in solchen Zeiten entsprechende Massnahmen vorbeugen­der Art nicht zu umgehen sind; er erwartet eine wesentliche Ver­ringerung der Gefahr der Verschleppung innerhalb der Landes­grenzen, wenn für die Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs Bestimmungen in Kraft treten, wie solche für das Königreich Sachsen durch die Königliche Kommission für das Vete­rinärwesen entworfen und mit einigen Abänderungen durch den Landeskulturrath gutgeheissen worden sind. Es ist eine bekannte Thatsache, dass die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in Sachsen in weitaus den meisten Fällen durch Schweine erfolgt, die Zahl der Fälle, in denen Rindvieh der Träger des einge­schleppten Ansteckungsstoffes ist, dagegen verhältnismässig gering ist. Es ist ferner eine Thatsache, dass die häufigsten Einschlepp­ungen durch Treiberschweine nach Sachsen vom Eummelsburger Markte erfolgen, obgleich in Kummeisburg eine thierärztliche Kon-trole besteht und als krank befundene Schweine nicht versendet werden dürfen, indem die Thiere zur Zeit der Untersuchung bereits mit dem Krankheitsstotf behaftet sein können, ohne dass die Krank­heit selbst zum Ausbruch gekommen und erkennbar zu sein braucht. Dieselben Erfahrungen sind bei den letzten Ausbreitungen der Seuche in Bayern gemacht worden, wo ebenfalls die meisten Einschlep­pungen auf Berlin und Kummeisburg (über Nürnberg) zurückzu­führen waren.
Die für das Königreich Sachsen giltigen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
A. Für gewöhnliche Zeiten.
1. Das Treiben der Schweine beim Handel im Umherziehen ist zu untersagen, so lange nicht durch otägige Quarantaine inner­halb der Landesgrenze vor Beginn des Treibens dargethan worden ist, dass Ansteckungsgefahr nicht vorliegt.
Die Polizeibehörden und die Gendarmerie haben die Befolgung vorstehender Anordnung zu überwachen.
Zuwiderhandlungen sind auf Grund des sect; 66, Ziffer 4, des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
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Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft zu bestrafen.
2.nbsp; Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkehrs auf­gestellten Rindviehbestände unterliegen der Beaufslobtlgang durch den beamteten Thierarzt dergestalt, dass der Verkauf erst dann stattfinden darf, wenn die bezirkstliierärztliche Untersuchung das NichtVorhandensein der Maul- und Klauenseuche ergeben hat.
Zu diesem Zwecke hat der betreffende Händler der Orts­polizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh zu erstatten, welche über den Empfang der Anzeige eine Be­scheinigung auszustellen hat. Ingleichen haben die Besitzer der Gasthofe und Privatstallungen, in denen derartige Rinder unter­gebracht sind, sich zu vergewissern, dass diese Anzeige erfolgt ist, und im Unterlassungsfalle die Anzeige selbst zu bewirken.
Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des beamteten Thieraiztes zu veranlassen. — Die Kosten der Unter­suchung fallen den Händlern zur Last.
Zuwiderhandlungen sind auf Grund des sect; G6, Ziffer 4, des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft zu bestrafen.
3.nbsp; Zur wirksamen Durchführung der durch sect; 17 des Reichs-gesetzes. vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und. Unter­drückung von Viehseuchen, angeordneten Beaufsichtigung der Viehmärkte haben die Polizeibehörden der Marktorte geeignete Vorkehrungen dahin zu treffen, dass ein reihenweises Aufstellen der aufgetriebenen Rinder stattfindet und ein Durcheinanderziehen derselben verhindert wird.
Der manchen Orts übliche Vorverkauf von Rindern dart nur nach der unter 2 angeordneten bezirksthierärztlichen Unter­suchung stattfinden.
B. Zu Zeiten grösserer Verbreitung der Maul- und Klauen seuche.
Die Bestimmung, wann die folgenden Massregeln in Kraft treten, bleibt den Kreishauptmannschaften bezw. dem Ministerium vorbehalten.
1.nbsp; Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen be­stimmten Schweine ist untersagt; der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen unter A. I. Die Gasthofsställe, in denen derartige Schweine untergebracht waren, sind gründlich zu reinigen.
2.nbsp; Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufes aufgestellten Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirksthierarzt dergestalt, dass der Ver­kauf erst dann stattfinden darf, wenn die bezirkstliierärztliche Untersuchung das NichtVorhandensein der Maul- und Klauenseuche dargethan hat.
Zu diesem Zwecke hat der betreffende Händler der Orts­polizeibehörde Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh zu erstatten, welche über den Kmpfang der Anzeige eine Bescheinigung auszustellen hat. Ingleicheu haben die Besitzer der Gasthöfe
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und Privatstallungen, in denen derartige Rinder untergebracht sind, sicli zu vergewissern, dass diese Anzeige erfolgt ist und im Unterlassungsfälle die Anzeige selbst zu bewirken.
Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des beamteten Thierarztes zu veranlassen. — Die Kosten der Unter­suchung fallen den Händlern zur Last.
Zuwiderhandlungen sind auf Grund des sect; 66, Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft zu bestrafen.
Für Rinder aus stark verseuchten Gegenden kann auf Antrag des beamteten Thierarztes eine Beobachtungsfrist von 5 Tagen festgesetzt werden, dergestalt, dass der Verkauf erst nach dieser Zeit und nach erfolgter Untersuchung durch den beamteten Thier-arzt stattfinden darf.
3.nbsp; Zur wirksamen Durchführung und Beaufsichtigung der Viehmärkte hat die Ortspolizeibehörde dahin Anordnung zu treffen, dass die Zuführung von Rindern und Schweinen zum Marktplatze erst nach Eintritt genügender Tageshelle und nur auf einer, bei grösseren Märkten auf mehreren bestimmten Zutriebsstrassen stattfindet, so dass die thierärztliche Untersuchung, zu der, wenn nöthig, ein weiterer Thierarzt zuzuziehen ist, jedes einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktes ermöglicht wird.
Der Vorverkauf ist verboten.
Bei stark mit fremdem Vieh befahrenen Märkten hat der Bezirksthierarzt bereits an dem, dem Markttage vorausgehenden Tage eine Untersuchung der in don Gasthofsställen untergebrachten grösseren Rindviehbestände vorzunehmen. Die diesfallsigen Kosten übernimmt die Staatskasse.
Nach dem Markte sind sowohl der Marktplatz, als alle von fremdem Rindvieh und Schweinen benutzten Stallungen gründlich zu reinigen.
4.nbsp; Die Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze sind an den Stationen, an welchen Viehmärkte und Schlachtviehmärkte abgehalten werden, nach dem Aus- und Einladen durch Reinigung und Besprengung mit der in !} (5b der Verordnung vom 18. Sep­tember 1886, betr. die Desinfektion der zu Viehtransporten auf Eisenbahnen benutzten Wagen, Geräthschaften u. dergl., vorgeschrie­benen Desinfektionsfiüssigkeit wiederholt, zu desinfizieren.
Die Bezirksthierärzte sind angewiesen, hierüber die nöthige
Kontrole zu üben.
In dem Falle von Seuchenausbrüchen ist ferner in Ausführung
der Bestimmungen in sect; 2, Abs. 8, sect; 12 und 15 des Reichs-Vieh-
seuchengesetzes zu bestimmen:
Die Polizeibehörde hat in jedem Falle einer Anzeige vom Ausbruche der Maul- und Klauenseuche einen beamteten Thier­arzt zur Feststellung und Ermittelung zuzuziehen.
Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntgabe in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniss zu
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bringen. Das verseuchte Gehöft ist in dieser Bekanntmachung durch die Angabeder Kataster-Nummer kenntlicli zu machen ; bei Seuchenausbrüchen in Gasthofs- und Händlerställen ist zu­gleich der Name des betr. Gasthofsbesitzers bezw Händlers bekannt, zugeben. Das verseuchte Gehöft ist am Haupteingangs­thor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der In­schrift „Maul- und Klauenseuche'- zu versehen.
Die kranken und verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftsperre. Als verdächtig gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken Thieren in einem und demselben Gehöfte aufgestellt sind.
Erleichterungen der Gehöftsperre dadurch, dass die Be­nutzung kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang ge­stattet wird, dürfen nur in besonders dringlichen Fällen nach gutachtlicher Aussprache des beamteten Thierarztes gewählt werden.
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren in rohem angekochten Zustande, behufs unmittelbarer Verwendung zum Genüsse für Menschen oder Thiere soavoIiI als an Molkereien, welche Milch von mehreren Gütern verarbeiten, ist verboten. Die auf den Handel mit Schweinen im Umherziehen bezügliche Massregel hat sich zwar in ihrer seitherigen Handhabung als sehr wirksam, jedoch nicht als vollständig ausreichend erwiesen. Der „grösseren Ausbreitungquot; der Seuche, welche vor Anwendung schärferer Massregeln eingetreten sein soll, lässt sich wohl fast immer vorbeugen, wenn man die für solche Fälle vorgeschlagenen Massnahinen bereits in „gewöhnlichen Zeitenquot; in Anwendung bringt; wartet man damit erst den Eintritt einer grösseren Verbreitung ab, so ist bereits ein grosser Schaden entstanden. Ausserdem möchte es schwer zu entscheiden sein, wann der Zeitpunkt der „grösseren Verbreitungquot; wirklich eingetreten 1st und bis zur Ent­scheidung hierüber durch die zuständige Verwaltungsbehörde und bis zum Erlass des alsdann vorgesehenen Verbots des Treibens der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine möchte so viele kostbare Zeit unbenutzt vorübergehen, dass inzwischen durch Weiterverbreitung der Seuche unberechenbarer Schaden erwachsen sein kann. Es dürfte sich daher rechtfertigen, dauernd das Treiben der Schweine beim Handel im Umherziehen zu untersagen. Da der Handel mit Schweinen in weiten Theilen des Deutschen .Reichs üblich ist, haben viele Gegenden ein Interesse an der unschädlichen Betreibung desselben.
Sollte dies nicht zu erreichen sein, so müsste die Erlaubniss zum Treiben der Schweine auch für gewöhnliche Zeiten an die Bedingung geknüpft werden, dass dieselben nach Ueberschreiten der Landesgrenze an dem Orte, von welchem aus das Treiben be­ginnen soll, vor Beginn des Treibens eine fünftägige Beobachtung bestellen müssen.
Für solche Gegenden, in denen, wie in der Provinz Branden­burg, auch bei Rindern der Betrieb des Handels im Umherziehen üblich ist, gilt das Gesagte auch für diese.
Für Süddeutschland kommt hinzu, dass dort auf Nahrung wandernde Schafherden die Seuchenverbreitung vermitteln und ständig eine Gefahr der Seuchenverschleppung bilden; daher müssen diese ebenfalls unter ständige Kontrole gestellt werden!
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Daher richten sich auch die in Baden durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1885 eingeführten Mass­regeln zur Unschädlichmachung bezw. Ueberwachung des Vieh-verkehrs ebensowohl gegen die Länfersciiweiue (Schweine, welche im Umherziehen feilgeboten werden), als auch gegen die wandern­den Schafherden.
Die erwähnte Verordnung des Hadischen Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1886.
Die veterinärpolizeiliche Beauf'siclitigung desViehverkelirs. betreffend (Ges. und Verord.-Bl. S. 247), welche sich auf den Hausierviehhandel
bezieht, lautet: Auf Grund des sect; 90 des Polizeistrafgesetzbuchs und der sect;sect; 20 und 28 des Reichsseuchengesetzes vom 2o. Juni J880 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Februar 1888, die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung des Viehverkehrs betreffend, mit Wirksamkeit vom 1. Juli d. J. an verordnet:
sect; 1. Führer von wandernden Schaf- und Schweineheerden müssen im Besitz eines thierärztlichen Zeugnisses über den seuchenfreien Zustand der Herden (sect; 7) sein.
Nach Erlass des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1888 Nr. 12 068 finden die Bestimmungen des sect; 1 der Ver­ordnung vom 20. Mai 1885 aucli Anwendung auf Schafherden, die zur Weide, Waschung oder Schur nach einer anderen Gemarkung transportiert werden.
Nach Erlass des Badischen Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1889 Nr. 26 028 ist auch für Schafherden, die nachgewiesenermassen nur von ihrer Weide auf den Markt und ev. wieder zurückgetrieben werden, das Zeugniss nach sect; 1 der Verordnung vom 26. Mai 1885 zu erbringen, da die Schafherden als Wanderherden im Sinne des gedachten Para­graphen zu betrachten sind, sobald sie von einer Gemeinde nach einer anderen getrieben werden.
Als wandernde Schweineherde ist jede Mehrheit von Schweinen zu betrachten, welche im Umherziehen zum Ver­kauf gebracht wird, wobei es keinen Unterschied bedingt, ob die Thiere von dem betreffenden Verkäufer selbst gezüchtet sind oder nicht und nur in beschränkter Entfernung von dem Wohnort des Verkäufers oder im weiteren Umkreis feil ge­halten werden. (Erl. d. Hadischen Minist, d. 1. v 31. August 1885 Nr. 16 124 an das B.-A. St. Blasien.)
sect; 2. Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebes Rindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen lassen, müssen den Führer mit einem Zeugniss über den seuchenfreien Zustand der zu transportierenden Thiere (sect; 7) versehen.
Das Zeugniss muss von einem Thierarzte oder von einem für eine badische Gemeinde bestellten Fleischbeschauer*) ausgestellt und unterzeichnet sein. Der Unterschrift des Fleischbeschauers ist die Bezeichnung „Fleischbeschauer der Gemeinde N. N.quot; bei­zusetzen.
*) Die ricisclibcscliauor sind in Baden als Beamto und die von Ihnen ausgestellten Gesundlicitssolicine als öffentliche Urkunden anzusehen (Entsoh, d. Eeiohsgeriohts In Strafeachen, ligt; Bd, S. 197.)
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In zusamniengesetzten Gemeinden sowie in Gemeinden mit zerstreuter Bauart können von dem Gemeinderath nach Benehmen mit dem Bezirksthierarzt als Vertreter des Fleischbeschauers auch andere Sachverständige mit der Ausstellung der Gesundheits­zeugnisse betraut werden. Dieselben sind vom Bezirksamte zu verpflichten*)'
Für Ausstellung des Zeugnisses hat der Fleischbeschauer, beziehungsweise dessen Vertreter eine Gebühr von 40 Pf. für ein Stück Rindvieh, von 20 Pf. für jedes weitere Stück anzusprechen. Keine Anwendung findet die Vorschrift des sect; 2, wenn Vieh zu SchlachtzAvecken aus einer Gemarkung in eine andere geführt wird, und ein Verkauf des Thieres bereits stattgefunden hat; liegt dagegen ein solcher Kauf nicht vor und ist daher die Möglichkeit gegeben, dass ein Rücktransport des Viehs stattfindet, so ist die Lösung eines Gesundheitsscheins er­forderlich. (Erl. d. Badischen Minist, d.i. v. 10. Februar 1886 Nr. 2631 an das Bez.-Amt Durlach.)
Der Erlass des Badischen Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 189Ü Nr. 24 981 bez. vom 19. Oktober 1885 Nr. 16 108 bestimmt, dass Zeugnisse, welche durch eine hessische oder württembergische oder hohenzollersche Ortspolizeibehörde oder durch einen von einer bayerischen oder elsass-lothringen-schen Gemeinde besteilten Fleischbeschauer über dieSeuchen-freiheit der zu transportirenden Thiere ausgestellt werden, das durchsect;2 derVerordniingvom26.Mai, 1885 vorgeschriebeneZeug-niss unter den Voraussetzungen des sect; 7 der erwähnten Ver­ordnung ersetzen, bezüglich der bayerischen Fleischbeschauer aber nur unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen ausgestellten Zeugnisse nicht genügen, wenn und solange die betreffenden bayerischen Bezirke verseucht sind.
sect;. 7. Die Gesundheitszeugnisse (sect;g, 1, 2, 4, 5) sind fünf Tage gültig **).
Die Führer der zu transportierenden Thiere sind verpflichtet, die Zeugnisse nach Ablauf dieser Zeit erneuern zu lassen. Sie müssen die Zeugnisse während des Transports bei sich haben und auf Auffordern den Polizeibehörden, dem Gendarmerie- und Polizei­personal, sowie den Behörden und Bediensteten der Zollverwaltung und der Eisenbahnbetriebsverwaltung vorzeigen.
Die Zeugnisse müssen Ort und Tag der Ausstellung, den Namen des Führers und jedes mitgeführte Stück Rindvieh nach
*) NachErlass des Badisclien Ministeriums des Innern vom 21. Jiiiiil887Nr.ll404 ist nichts dagegen zu erinnern, wenn von d^n Gemeinderätlien nacli Benehmen mit dem Bezirksthierarzt als Vertreter des aufgestellten Fleisohbcscliauers für die Ausstellung des in 8 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2(1 Mai 1885 vorge-schriehenen Zeugnisse, ein oder mehrere Sachverständige ernannt werden, welche dann im Falle der Verhinderung des Fleischbeschaucrs einzutreten haben. Diese Stellvertreter sind zunächst auf ihre Befähigung zu den in Frage stellenden Funktionen zu prüfen und sodann auf ihre Dienstobliegenheiten zu verpflichten.
**) Nach Erlass des Badischen Ministeriums des Innern vom80.April 1885 Nr. 8S97 ist bei der Berechnung der für die Gültigkeit der Gesundheitszeugnisse in g 7 Absatz 1 der Verordnung vom 2G. Mai 1885 bestimmten fünftägigen Frist der Tag der Ausstellung der Zeugnisse nicht mitzurechnen.
Anin. 2. Wegen Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse oder wegen Fälschung ausgestellter Gesundheitszeugnisse, vergl. Keichs-St.-G.-B. sect;sect;. 21)8 ff.
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Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen. Bei Ausstellung der Zeug­nisse für Eindvieh durch die Fleischbeschauer ist das anliegende Formular zu benützen.
Nächst den Treiberherden ist es das Vieh der Viehhändler, durch welches gewöhnlich die Seuche verschleppt wird. In Baden ist für derartiges Vieh, wenn es seinen Standort verlässt, das Zeugniss eines Thierarztes oder Fleischbeschauers über den Gesund­heitszustand desselben mitzuführen. Die Gesundheitszeugnisse dürfen nicht älter als 5 Tage sein. Ein Zeugniss darf nur nach genauer Untersuchung sämtlicher Ställe aufgestellt werden, aus welchen die Thiere ausgeführt werden. Das Gesundheitszeugniss erstreckt sich also nicht allein auf das mitgeführte Thier, sondern auch auf den ganzen Bestand, dem es angehörte. Von besonderem Werth hat sich die Kegelung des Marktviehverkehrs erwiesen. Zur Beaufsichtigung der Viehmärkte wurde stets die nöthige Anzahl von Thierärzten beigezogen und strenge Kontrole geübt. In Seuchen-orten und da, wo die Seuche in der Nachbarschaft des Marktortes auftritt, erfolgt das Verbot der Abhaltung der Viehmärkte. Ausser-dem wurde in stark bedrohten oder verseuchten Bezirken eine viertägige thierärztliche Kontrole der Handelsviehställe angeordnet, wobei nicht selten sehr gefährliche Seuchenherde entdeckt wurden. Ueberall aber wurde eine gründliche Desinfektion aller verseuchten Stallungen vorgenommen und, wenn immer thunlich, unter Aufsicht des Bezirksthierarztes.
In Hessen ist durch Aussehreiben der Grossherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz vom 11). März 18Ü1 besondere Verfügung getroffen hinsichtlich der Veröffentlichung von Aus­brüchen der Maul- und Klauenseuche, ferner der Anwendung der Vorschriften in sect; 64 der Instruktion, der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen in verseuchten und nicht verseuchten Ge­meinden, sowie beim Handelsvieh, endlich der Eevision der Ge­sundheitszeugnisse auf den Viehmärkten.
In Lothringen wurden durch Verordnung des Bezirkspräsidenten vom 5. und 22. Dezember 1891, 2. April und 24. Juni 1892 in den Kreisen Bolchen, Metz, üiedenhofen und Saarburg thierärztliche Gesundheitszeugnisse für die wandernden Schaf- und Schweine-herden, sowie für die liindviehtransporte von Händlern vor­geschrieben.
In Sachsen-Koburg-Gotha ist durch Ministerialverfügung vom 16. September 1891 bestimmt, dass die Viehhändler Register über ihre Viehbestände zu führen und stets auf dem Laufenden zu er­halten haben. Die Eegister sind jederzeit auf Verlangen den Polizeibehörden und den Thierärzten vorzulegen und von diesen nach der Revision mit dem erforderlichen Prüfungsvermerk zu versehen. Eine weitere Verfügung vom 27. März 1892 ordnet die fünftägige Isolierung der neueingestellten Wiederkäuer und Schweine, sowie verschärfte Massnahmen beim Ausbruche der Maul- und Klauenseuche allgemein an.
Noch möchte ich einer Verfügung der ßraunschweigischen Regierung erwähnen, nach welcher besonders in Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, die Ställe der Viehhändler allmonatlich an unbestimmten 'Pagen durch die Kreisthierärzte zu
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revidieren sind. Diese Massregel hat sich, wie Hoftliierarsst Lies In unserer Nürnberger Sitzung' mitgetheilt, ausgezeichnet bewährt. Die Viehhändler können nie wissen, wann die Kevisionen ihrer Vieh­ställe stattlinden, weshalb dieselben meistens von dem Ausbruche der Seuche rechtzeitig Anzeige machen. Um bei ausgebreitetem Grassieren der Seuche in ihren Ställen keinen den Handel störenden Seuchenheid zu schaffen, bringen die Händler alsdann auch das gekaufte Vieh von der Ankaufsstelle häufiger direkt nach der Verkaufsstelle.
Einen dauernden Schutz aber kann nur die Kontrole bieten, welche sich über die Stallungen der Viehhändler nicht nur zu Zeiten erstreckt, in welchen die Maul- und Klauensenche lierrscht, sondern welche auch in gewöhnlichen Zeiten ausgeübt wird; sie muss sich auch ferner auf die Gastviehställe ausdehnen, in welchen allerlei Vieh, das mit der Seuche behaftet oder derselben ver­dächtig sein kann, untergebracht zu werden pflegt. Und wenn die Reichsbehörde die Einsicht gewonnen hat, dass zur Tilgung der Seuche eine ständige Deaufsichtigung der Schlachtviehhöfe. Ab­deckereien etc. nüthig ist, warum dehnt sie diese ständige Ueber-wachung nicht auch auf die (lastvieh- und Handelsviehställe aus, welche stets die Gefahr der Seuchenverschleppung bieten?
Daher müssen wir ebenfalls in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Deutschen Landwirthschaftsrathes und des Landes-ökonomiekollegiunis einer ständigen Beaufsichtigung des Viehhandels und Vieh Verkehrs das Wort reden.
Massrcgeln nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.
Sehr viel Gewicht ist zu legen auf eine schnelle Anzeige über jeden neu zum Ausbruch gekommenen Seuchefall; erst dann sind die Behörden in der Lage, einer weiteren Ausbreitung wirksam entgegenzutreten. Allerdings werden den Polizeibehörden Anzeigen von neuen Seuchenausbrüchen in dem Seuchenorte im Allgemeinen nur spärlich erstattet, weil die meisten Besitzer aus Besorgniss vor den Nachtheilen, welche ihnen nach dem Bekanntwerden der Seuche in ihren Beständen durch die Anordnung der erforderlichen Schutz­massregeln erwachsen, es vorziehen, den Seucheuausbiuch zu ver­heimlichen. Thatsache ist ferner auch, dass durch diese Verheim­lichung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche wesent­lich Vorschub geleistet wird. Nun enthält das Gesetz zwar Bestimmungen, mittels welcher diesem Uebelstande zu einem grossen Theile abgeholfen werden kann: nämlich die Bestimmungen im sect; 2(J des Keichsgesetzes bezw. im sect; ß4 der Instruktion zu diesem Gesetze. Wie bekannt, gestattet der' sect; 2(J des Gesetzes die Unter­suchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben. Hiernach befindet sich also die Polizeibehörde in der Lage, die thierärztliche Untersuchung aller derjenigen Bestände einer Ortschaft oder Gegend anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht besteht, dass sie von der Maul-und Klauenseuche ergriffen worden sind. Sache des beamteten Thierarztes wird es nun sein, die Bestände anzugeben, deren Unter­suchung geboten erscheint.
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Soweit des Veterinär-Assessors Heyne in der Provinz Posen gemachte Erfahrungen reichen, kann er versichern, dass durch diese Untersuchungen zahlreiche SeuchenaushrUche amtlich test­gestellt worden sind, welche ohne Beachtung der Bestimmung im ^29 des Keichsgesetzes — in der Mehrzahl der Fälle wenigstens — wohl niemals zur Kenntniss der zuständigen Polizeibehörden ge­langt wären.
Soll aber die Seuche beim ersten Auftreten unterdrückt werden, so liegt alles in der rechtzeitigen Ermittelung der Seuchen­ausbrüche. Keine Massnahme im Reichsviehseuchengesetze hat nun in dieser Richtung grösseren Werth, als die Gewährung von Entschädigungen. Inwieweit solche auch für Maul- und Klauen­seuche eingeführt werden könnten, ist wohl der Erwägung werth. Dass die Sache manchen Hedenken begegnen wird, ist zuzuge­stehen, vielleicht Hessen sich, wie Lorenz-Darmstadt meint, diese jedoch auch beseitigen im Hinblick auf den grossen Werth, den eine solche Bestimmung haben würde. Vor allem dürfte es sich hier nicht um eine volle Entschädigung für alle Nachtheile der Sperre etc., auch nicht um eine solche in allen Fällen handeln, sondern es könnte etwa nur eine Entschädigung für Verluste an Thieren beim vereinzelten Auftreten der Seuche in Betracht ge­zogen werden. Es müsste gewissennassen die zu gewährende Entschädigung eine Prämie sein für die rechtzeitig erstattete An­zeige, namentlich bei den ersten Ausbrüchen der Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Gegend.
Auch sind die Strafbestimmungen im Reichsviehseuchengesetze theilweise zu milde, besonders was die Unterlassung der vorge­schriebenen Anzeige von Seuchenausbrüchen betrifft. Wenn auch in Baden mitunter sehr hohe Strafen verhängt worden sind für der­artige Uebertretungen, so geschieht dies doch nicht überall. Es ist nothwendig, dass das Minimalstrafmass wesentlich verschärft werde, unddiesnamentlich auch den grösseren Landwirthen gegenüber, welche erfahrungsgeraäss nächst den Händlern am meisten den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verheimlichen. Gerade den grösseren Landwirthen, besonders solchen, welche Milchwirthschaft treiben, er­wächst durch die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen, nament­lich durch das Bekanntwerden des Seuchenausbruchs und den damit verbundenen Verlust an Kunden für ihre Milch, ein weit höherer Schaden, als eine geringe Geldstrafe ausmacht, wie sie gewöhnlich verhängt wird.
Dann ist es durchaus nöthig, dass zu jeder Feststellung der Seuche der Thierarzt zugezogen wird. Mit dieser Einrichtung hat man in Baden sehr günstige Erfahrungen gemacht. Dort wird der beamtete Thierarzt. sogar von 4 zu 4 Tagen in die Seuchenorte zum Kontrolieren entsandt. Die Ortspolizeibehörden sind ange­wiesen, den Thierarzt über alle die Seuche betreffenden Vorgänge auf dem Laufenden zu erhalten.
Ist einmal ein Seuchenherd festgestellt, so muss alles daran gesetzt werden, ihn unschädlich zu machen. Dies geschieht am zweckmässigsten durch strenge Absperrung. In geschlossenen Ortschaften, wie sie Süd- und Westdeutschland besitzt, hat nicht die Gehöft-, sondern die Stallsperre einzutreten. Es ist in jeder Gemeinde, in welcher die Maul- und Klauenseuche zum Ausbruch
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gelangt, Stall- bezw. Weidesperre für jeden verseuchten Bestand anzuordnen, sofern die Seuche nur auf einzelne Ställe beschränkt ist (Generalerlass d. Badischeu Minist, d. I. vom quot;29. April 1889 Nr. 9475).
In Baden ordnen besondere Massregeln für die Handelsvieh­ställe an: Wenn die Seuche in dem Bestände eines Vieh-, Schaf­oder Schweinehändlers auftritt, ist zu ermitteln, ob Thiere in den letzten 6 Tagen aus dem Bestand weggebracht wurden, und ist die Absperrung auf diese Thiere für die Dauer von 6 Tagen seit der Entt'eniung auszudehnen. (Erlass des Badischen Minist, d. I. vom 18. April 1889 No. 8678.)
Da wegen des Ausbruches der Maul- und Klanenseuche in Stallungen von Viehhändlern zu befürchten ist, dass die Seuche durch die Händler oder durch Dienstleute derselben mittelbar eine weitere Verbreitung erfahre, indem die Händler oder die Leute derselben mit den verseuchten und dann noch nicht erkrankten und an nicht verseuchten Oertlichkeiten befindlichen und desshalb von der Sperre nicht betroffenen Thieren in Berührung kommen, so haben die Bezirksämter den Händlern aufzugeben, im Sinne des sect; S der Verordnung vom 17. März 1881 nur solchen Personen den Zutritt zu den verseuchten oder verdächtigen Beständen zu ge­statten, welche mit der Wartung und Pflege der gedachten Thier-bestände beauftragt sind, diese Personen aber selbst zu anderen Geschäften, bei welchen eine mittelbare oder unmittelbare Be­rührung mit anderen Thieren statthaben könnte oder stattfinden muss, keinesfalls zu verwenden. Entsprechende Auflage ist den bestellten Wärtern zu machen. Den Händlern selbst ist auf­zugeben, falls sie den Viehhandel fortbetreiben wollen, mit den verseuchten oder verdächtigen Stallungen oder mit den Personen, welche die gesperrten Thiere warten und pllegen, in keinerlei Be­rührung zu treten. Wo eine (iefahr für die strenge Durchführung der Stallsperre in der oben gedeuteten Art nicht gegeben ist, müssen sämtliche Viehbestände der Händler als der Ansteckung verdächtig behandelt und deshalb unter Gemarkungssperre gestellt werden und zwar auch dann, wenn die Bestände in bisher frei gebliebenen Gemeinden und Oertlichkeiten untergebracht sind und irgend welcher Verkehr zwischen den verseuchten und noch nicht verseuchten Beständen vermuthet werden darf. Nöthigenfalls ist die Mannschaft, welche mit der Verpfiegung und Wartung der ver­dächtigen und verseuchten Bestände betraut ist, durch Leute zu ersetzen, welche von der Ortspolizeibehörde mit der Wartung und Pflege der Thiere auf Kosten der Besitzer beauftragt werden. Jedenfalls sind die Viehhändler persönlich auf die Folgen einer nachlässig gehandbabten Stallsperre und auf die strafgesetzlichen Folgen der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Schutz-massregeln aufmerksam zu machen. (Erlass des Badischen Minist, d. I. vom 15. April 188!) No. 8820.)
Ist die Seuche nicht mehr auf 1 oder 2 Stallungen beschränkt, so tritt in Baden die verschärfte Stallsperre ein, welche ausser der für Jedermann sichtbar anzubringenden Warnungstafel ,,Maul-und Klauenseuchequot; noch anordnet, dass öffentliche Wächter aufzustellen sind, welche jeglichen Verkehr Verhüten und zu gleicher Zeit täglich den Stall, Dünger etc. desinfizieren.
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Sehr empfelilenswerth ist die tägliche Desinfektion der Stall­streu, bezw. des Stalldüngers mit abgelöschtem Kalk. (General-erlass des Bad. Minist, des Innern vom 21. Mai 1890 No. 12582.) Wenn thnnlich, ist der Diinger täglich aus der Stallung zu entfernen und hierauf mit Kalkmilch, die aus einem liaumtheil frisch gelöschtem Kalk und 6Q Raumtheilen Wasser hergestellt wird, reichlich zu überschütten. Nach Reinigung des Stallbodens und der Stallrinnen, sowie der Stallgänge sind dieselben mit Kalk­pulver zu bestreuen oder mit Kalkmilch zu übergiessen. Die ver-unrei)iigten Krippen und Raufen können mit Kalkmilch oder mit der im S 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren be­schriebenen Kali- oder Natronlauge bestrichen werden. Geht es nicht an, den Dünger aus dem Standorte der Thiere zu entfernen, so kann die Kalkmilch auf den Dünger im Stalle selbst verwendet werden. In allen Fällen ist der desinfizierte Stallboden oder der im Stall desinfizierte Dünger mit einer Lage frischer Streu zu versehen, um allentällsige unangenehme Erscheinungen an dem Euter milchender Tiere zu verhüten. (Erlass d. Minist, d. I. vom 21. Mal 1890 No. 12582 an die Grossh. Badischen Bezirksthierärzte.) Kerner erfolgt gleichzeitig mit der Sperre eine Bekanntgabe im Amtsverkündigungsblatt und in den umliegenden Bezirken, womöglich tehgraphisch. Aehnliche Forderungen in Bezug auf geeignete Organisation eines schnellen Nachrichtendienstes haben ja auch Deutscher Landwirthschaftsrath und Landesökonomiekolle-giura wiederholt erhoben.
Zu den obigen Massnahmen kann nun auch direkte Orts­sperre hinzutreten, darin bestehend, dass aus dem Orte kein Thier zu anderen, als zu Schlachtzweclcen heraus darf, und zwar nach eingeholter thierärztlicher Begutachtung und polizeilicher
Erlaubniss.
Demgemäss lautet sect; 8 der oben erwähnten Badischen
Verordnung:
sect; 3. Aus Gemeinden, in denen Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen ist, darf während der Dauer der Seuche Vieh (Rind­vieh, Schafe, Schweine, Ziegen) mir mit ortspolizeilicher Ge­nehmigung und allein zum Zwecke sofortiger Schlachtung weg­gebracht werden. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden auf Grund der schrittlich der Ortspolizeibehörde gegenüber abgegebenen Erklärung eines Thierarztes, dass eine Versclileppung der Seuche durch den beabsichtigten Transport des Viehs zur Schlachtstätte überhaupt oder unter Beobachtung der von dem Thierarzte be­zeichneten Vorsichtsmassregeln nicht zu besorgen sei. Den von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubiussscheln, welcher neben genauer Bezeichnung der wegzubringenden Thiere den Zweck des Transports, sowie die Frist, innerhalb deren der Transport vollzogen sein muss, den Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll, und die zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln angeben muss, hat der Führer der Thiere während des Transports mit sich zu führen.
Die Ortspolizeibehörden der verseuchten Gemeinden sind auf die Bestimmungen dieses Paragraphen seitens des Bezirksamtes jeweils beim Ausbruche der Seuche behufs geeigneter Bekannt­machung besonders aufmerksam zu machen.
Die Rayonsperre, ebenfalls unter polizeilicher Aufsicht,
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erstreckt sich auf die Nachbarorte, welche mit dem verseuchteraquo; Orte im Verkehr stellen. Aus diesen dürfen Thiere erst in den Handel gebracht werden, wenn durch den Thierarzt bescheinigt ist, dass sie aus seuchenfreien Gehöften kommen und selbst gesund sind. Daher schreibt sect; 4 der Badischen Verordnung vor: Verbreitet sich die Maul- und Klauenseuche auf mehrere Ställe, so haben die Bezirksämter alsbald die Anordnung zu treffen, dass aus den dem Seuchenorte benachbarten, der Gefahr der Ver­breitung der Seuche nach den Verkehrsverhältnissen ausgesetzten, namentlich zu bezeichnenden Gemeinden zum Zwecke oder in Voll­zug einer Veräusserung Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur auf Grund von Gesundheitszeugnissen (sect; 7) ausgeführt werden darf, welche von einem Thierarzte ausgestellt sind*).
Nur für solche Thiere dürfen in den Fällen dieses Paragraphen Gesundheitszeugnisse ausgestellt werden, welche seit mindestens sieben Tagen in seuchenfreiem Zustande in der Gemarkung sich befinden, wo ihre Untersuchung erfolgt. Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung auf wandernde Schaf- und Schweine­herden, dagegen kann auf Vieh markten der Bezirksthierarzt das Zeugniss auch für solche Thiere ausstellen, die aus der Seuche nicht verdächtigen Orten auf den Markt verbracht und alsbald weiter versendet werden.
sect; 5 der mehrerwähnten badischen Verordnung handelt von denjenigen Massregeln, welche zu ergreifen sind, wenn in benach­barten nichtbadischen Bezirken anderer Bundesstaaten die Maul-und Klauenseuche auftritt. Er lautet:
sect; 5. Ist die Maul- und Klauenseuche in benachbarten, nicht­badischen Bezirken aufgetreten, so haben die an der Grenze ge­legenen Bezirksämter anzuordnen, dass die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen), das aus den verseuchten Bezirken eingeführt werden soll, im Besitze thierärtlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand der Thiere {sect; 7) sein müssen, in welchen bezeugt ist, dass nach dem Ergebniss der von dem Thier­arzte eingezogeneneu Erkundigungen und der Besichtigung der zu transportirenden Thiere diese seit mindestens sieben Tagen in seuchenfreiem Znstand in der Gemarkung sich befanden, in welcher ihre Untersuchuug erfolgte und dass in dieser Gemarkung keine an Maul- und Klauenseuche oder Lungenseuche erkrankten Thiere sind.
Nachdem Württemberg, Hessen und Elsass-Lothringen ähnliche Anordnungen wie in 8sect; 8 und 4 der mehrerwähnten Verordnung vorgesehene in Vollzug gesetzt haben und folg­lich aus verseuchten Gemeinden dieser Länder Wiederkäuer und Schweine nur behufs der sofortigen Schlachtung, aus den
*) sect; 1 iler Verordnung des Minist, des Innern vom 6. Mai 1881 (Ges. u. Verordn.-Bl. S. 135). Die Bczirksthieriirzte und Thierarzte haben für folgende amtliche Veriohtungen Geschärtsgebiiliren anzusprechen:
5. Für Ausstellung von Gesundheitszeugnisseni
a)nbsp; für ein Stück Grossvieh...........— Mk. GO Pf.
b)nbsp; für jedes weitere Stück...........— „ 40 „
c)nbsp; nbsp;für eine Herde Kleinvieh von mindestens 2ÜO Stück 2 „ — ,,
von 100—200 Stück.............1 „ 50 „
von weniger als 100 Stück..........1 „ — „
d)nbsp; Für 1—3 Stück Kleinvieh..........— „ (10 „
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von der Seuche bedrohten Gemeinden aber nur auf Grund eines Gesundheitszeugnisses, dass von einem Thierarzt aus­gestellt ist, ansgeführt werden dürfen (vergl. sect;sect; 3 und 4 der mehrgedachten Verordnung), so ist von der Anwendung des sect; 5 der gleichen Verordnung den genannten Ländern gegen­über Umgang zu nehmen. (Erl. vom 16. Oktober 1890 No. 24981).
Nach einem üebereinkommen zwischen den Regierungen Württembergs, EIsass-Lothringens und Badens haben die Be­hörden in den angrenzenden Bezirken der gedachten Staaten sich gegenseitig alsbald Nachricht von dem Aus­bruche, dem Fortgange und dem Erlöschen der Seuche zu geben. (Ist übrigens allen Bezirkspolizeibehörden angrenzender Länder gegenüber auszuführen). Auch die übrigen Bezirks­ämter, in deren Bezirk Vieh aus Württemberg oder Elsass-Lothringen eingeführt zu werden pflegt, haben sich über den Stand der Verseuchung in den betreffenden Bezirken stets und rechtzeitig zu unterrichten. (Erl. d. Bad. Minist, d. I. vom 16. Oktober 1890 No. 249s 1).
Für die Einfuhr aus der Schweiz, Italien, Oesterreich-
Ungarn sind die besonderen, hierüber erlassenen Vorschriften
(vergl. S. 15 u. ff. des Handbuchs) massgebend. (Erl. d.
Badischen Minist, d. T. vom 16 Oktober 1890 No. 24981.)
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
Marktorte festgestellt, so muss, wie die badische Verordnung in
sect; 8 vorschreibt, die Abhaltung von Viehmärkten daselbst bis zum
Erlöschen der Seuche verboten werden.
Nachsicht von diesem Verbot ertheilt in Baden auf Ansuchen in besonderen Fällen und für den einzelnen Markttag das Mini­sterium des Innern nach seinem Ermessen.
Eines der besten und daher nothwendigsten Mittel zur Nieder-haltung der Maul- und Klauenseuche ist eine frühzeitige und allgemeine Sperrung der Märkte. Dieselbe dürfte jedoch nicht blos auf einen Verwaltungsbezirk ausgedehnt werden, denn dies nütztbeidenheutigenguten Verkehrverhältnissen nichts. Es ist daher, und ganz besonders in den dichtbevölkerten Gegenden Südwest­deutschlands, nöthig, dass die Marktsperre, wenn sie einen Zweck haben soll, eine allgemeinere sei und über die sämtlichen von der Seuche gefährdeten Gebietstheile ausgedehnt werde. Ins­besondere muss einer Konkurrenz der Marktorte vorgebeugt werden, z. B. dass, wenn in einem Staat ein Viehmarkt gesperrt ist, ein benachbarter Ort eines anderen Bundesstaats sich dies zu Nutzen macht und den Marktverkehr an sich zieht, wie es in Wirklich­keit vorgekommen ist. Die Marktsperre würde daher am besten vom Reichskanzler, und zwar über alle verseuchten resp. von der Seuche gefährdeten Gebietstheile verfügt. In t; 4 des Reichs­viehseuchengesetzes ist dies bereits vorgesehen.
Die badische Verordnung bestimmt in sect; 9: Erscheint im Interesse der Verhinderung der Seuchenversclileppung eine Ver­schärfung der Kontrole oder eine weitergehende Beschränkung des Viehverkehrs, als in den vorstehenden Paragraphen vorgesehen, nothwendig, so wird das Ministerium des Innern anordnen, dass in bestimmten Bezirken und für bestimmte Zeiten die Ausstellung
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von Gesundheitszeugnissen duicli einen beamteten Tliierarzt ge­schehen und die Abhaltung von Viehmärkten unterbleiben muss.
Ist aber die Anzeige so spät geschehen, dass trotz derselben die ganze Ortschaft verseucht ist, so wird die strenge Stall­sperre aufzuheben und der ganze Ort oder die Gemarkung unter strenge Absperrung zu stellen sein. In keinem Falle darf zuge­geben werden, dass der Anstecknntr verdächtige Thiere etc. sich innerhalb des Gehöftes oder der Weide bewegen können, wenn nicht mittelbarer oder unmittelbarer Verkehr vollständig ausge­schlossen ist. Wenn erforderlich, ist bezüglich aller gewöhnlich im Stalle gehaltener Thiere (Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, sofern letztere nicht dauernd auf der Weide sich befinden), der Austrieb, das Tränken au gemeinsamen Brunnen und das Zu-tühren von männlichen Zuchtthieren zu verbieten. (Generalerlass des badischen Minist, d. L vom i?9. April 1889 Nr. 1)475.)
Auf dem Transport befindliche Thiere müssen ebenfalls sofort abgesperrt oder geschlachtet werden.
In den Schlachthäusern muss ganz streng von sect; 54—56 Ge­brauch gemacht und beim Seuchenausbruch gesunde wie kranke Thiere getötet werden.
Auch empfiehlt es sich, während der Seuchengefahr beamtete Thierärzte behufs Ausstellung von Gesundheitsattesten und üeber-wachung auf Staatskosten in die Seuchenorte zu schicken.
Erlöschen der Seuche.
Nach dem Inhalte des sect; (if) der Instruktion gilt die Seuche als erloschen, wenn in dem Gehöfte etc. innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsläll vorgekommen ist. Hieraus geht, sollte man meinen, hervor, dass die Endschaft der Seuche in jedem einzelnen Falle durch den beamteten Tliierarzt festgestellt werden muss, da nur der Sachverständige befähigt ist, zu konstatieren, ob die Seuche erloschen ist oder nicht. Die sachverständige Feststellung der Endschaft der Seuche erscheint auch durchaus geboten, wenn man in Erwägung zieht, dass die Anzeigen seitens der Besitzer von dem Erlöschen der Seuche in ihren Viehbeständen in der Regel viel zu früh erstattet werden. Vet.-Assessor Heyne hat zu wiederholten Malen erst bei der zweiten, in einzelnen Fällen sogar erst bei der dritten Untersuchung verseuchter Bestände die End­schaft der Maul- und Klauenseuche in denselben festzustellen ver­mocht. In allen diesen Fällen ist durch die auf Grund des sect; 69 ausgeführten Untersuchungen eine zu frühzeitige Aufhebung der angeordneten Schutzmassregeln wirksam verhindert worden.
Die badische Verordnung setzt in sect; 6 Folgendes fest:
Sobald die Seuche erloschen, sind die gemäs sect;sect; 4 und 5 ge­troffenen Massnahmen aufzuheben.
Die Verfügungen, durch welche diese Massnahmen angeordnet oder zurückgenommen werden, sind in die Amtsverkündigungs­blätter der betheiligten Bezirke ein/nrücken und überdies in den zugehörigen Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, dem Landeskommissär und Ministerium des Innern, geeignetenfalls auch den Behörden der Zoll- und Eisenbahnbetriebsvenvaltung, den benachbarten Bezirksämtern und nichtbadischen Polizeibehörden mit/utheilen.
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Aber auch bei der Endschaft der Seuche ist eine gründliche Desinfektion der Ställe nöthig und diese darf nur, ähnlich wie es die badische Vorschrift angiebt, unter Aufsicht des Thierarztes erfolgen.
Für Baden ist folgende Belehrung ausgegeben über die Schluss­desinfektion von Ställen oder anderen Oertlichkeiten, in welchen Thiere gestanden hatten, die an Maul- und Klauenseuche erkrankt waren.
Die Eeinigung und Schlussdesinfection eines verseuchten Stalles oder einer andern verseuchten Oertlichkeit (Scheuer, Schuppen) darf nicht begonnen werden, ehe sieben Tage seit der Abheilung des letzterkrankten Thleres verflossen sind und in der ebenge­nannten Zeit eine neue Erkrankung von Thieren an der Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte nicht vorgekommen ist.
Wenn immer thunlich, sind bei der Schlussdesinfektion die Thiere sämtlich oder nur abtheilungsAveise aus dem Stalle herauszu­nehmen und irgendwo innerhalb des Gehöftes unterzubringen, bis die Reinigung undDesinfection des gewöhnlichen Aufenthaltes der Thiere vollendet ist.
Es ist mit einer gründlichen Reinigung der Decke, Wände, Fenster, Tliüren, Raufen, Krippen, Stände, Säulen oder Posten des Stalles oder der zu desinfizirenden Räumlichkeit zu beginnen, indem von oben nach unten mit Besen oder Bürsten abgefegt wird, was von Decken, Wänden u. s. w. abgefegt werden kann.
Während oder vor dieser Zeit ist je nach Bedarf in einem Zuber die nöthige Menge Kalkmilch herzustellen, indem zu 8 Liter frisch gelöschtem Kalk in Pulverform ein Hektoliter Wasser ge­schüttet und die Mischung umgerührt wird, bis sie wie Milch aussieht.
Mit der Kalkmilch ist das von dem Abkehren der Decke, Wände u. s. w. niedergefallene Kehricht, welches auf einen oder mehrere Häufchen zusammenzukehren ist, sowie der auf einem oder mehreren Hauten gesammelte Dünger und die Streu bis zur voll­kommenen Durchsättigung zu begiessen.
Hierauf ist der Dünger, die Streu und das Kehricht aus dem Stalle nach dem Düngerhaufen zu schaffen.
Der Fussboden, die Krippen, die etwa vorhandenen Futter-tische oder Raufen sind mit heissem Wasser abzuschlemmen und rein zu fegen.
Hierauf wird die ganze Stalloberfläche (Decke, Wände, Fuss­boden, Krippen, Raufen, Stände, Pfosten, Säulen, Thüren), mit Kalkmilch übertüncht.
Der Kalkmilchanstrich an Raufen und Krippen kann nach drei-bis vierstündiger Einwirkung wieder abgescheuert werden.
In derselben Weise ist mit den Stallgeräthschaften zu verfahren.
Ebenso wie die Grossviehställe sind die verseuchten Schweine-und Schafställe zu behandeln.
Hierauf kann das Vieh, nachdem es an den Klauen mit Kalkmilch übergössen ist, was am besten au dem Standorte ge­schieht, wo es während der Reinigung und Desinfection des Stalles aufgestellt ist, wieder in den Stall eingestellt werden, nachdem es frische Streu erhalten hat.
Der Standort des Viehes, an dem es während der Reinigung
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und Desinfection der Stallung aufgestellt war, ist mit Kalkmilch lt;lick zu übergiesen.
Dünger darf erst vierzehn Tage nach dem Erlöschen der Seuche und nachdem derselbe nochmals bis zur gänzlichen Durch­tränkung mit Kalkmilch von der angegebenen Zusammensetzung Übergossen ist, aus dem Hofe ausgeführt werden.
Bei Ställen, in welchen sich männliche Zuchtthiere befinden, bei solchen, in welchen Handelsvieh aufgestellt ist oder fremde Thiere eingestellt zu werden pflegen (Gastställe), ist der gereinigte und übertünchte Stall, ehe er wieder benützt wird, abzuschliessen und mit (quot;hlorgas auszuräuchern. Es geschieht dies, indem man z. B. in einem Stall für 4 Stück Vieh ein halbes Kilogramm Chlor­kalk, welches in einem irdenen oder steinernen Teller oder in einer solchen Schüssel auf den Boden gestellt ist, mit 1 Kilogramm käuflicher roher Salzsäure oder mit 2 Kilogrammen Schwefelsäure übergiesst. Das Gefäss ist so nahe als möglich bei der Thür auf­zustellen, damit derjenige, welcher die Säure auf den Chlorkalk giesst, sich schnell entfernen kann, sobald das heftigen Husten erregende Chlorgas sich entwickelt.
Für einen Stall, in welchem nur 2 Stück Vieh Platz haben, ist nur die Hälfte, für ein Stall, in welchem 6 Stück Vieh aufge­stellt weiden, die Hälfte mehr als die genannte Gewichtsmenge an Desinfectionsmitteln u. s. w. anzuwenden.
Die Stallung ist dann acht Stunden lang geschlossen zu halten und kann erst wieder von Thieren bezogen werden, wenn die Eäumlichkeit zwei Stunden lang dem Luftzug ausgesetzt war.
Eine recht sorgfältige Reinigung des Schuhwerks der Personen, welche in dem verseuchten Stalle oder mit den verseucht gewesenen Thieren beschäftigt waren, die Reinigung der Hände und Arme der Personen bis zum Ellbogen und ein Wechsel der Kleidungsstücke sind schliesslich nothwendig, um die Gefahr der Verbreitung des Seuchenstoffes zu beseitigen.
Während des Herrschens der Maul- und Klauenseuche haben zahlreiche Besitzer grösserer Viehbestände künstliche Uebertragung der Krankheit durch die bekannte Ueberimpfung des Geifers etc. zur Anwendung gebracht, um den Bestand schneller durchseuchen zu lassen und somit in kürzerer Zeit von diesen lästigen polizei­lichen Massregeln entbunden zu werden. Dieser abgekürzte Seuchen­verlauf ist auch der einzige Vortheil, welchen diese Impfung bietet. Ein wirklicher Schutz gegen die Seuche wird, wie bekannt, hier­durch nicht erreicht. Denn schon in relativ kurzer Zeit sind, wie die Erfahrung lehrt, die Thiere oft von neuem für die Seuche empfänglich. In der Abkürzung des Seuchenverlaufes liegt aber eine Abkürzung der Seuchengefahr und deshalb kann sich die Massregel, besonders in grösseren Viehbeständen, in welchen der Verlauf der Seuche sich auf Monate hinziehen könnte, als Schutz­massregel empfehlen. Eine absichtliche Uebertragung auf weitere Viehbestände, welche von der Seuche bedroht sind, wird jedoch so lange zu unterlassen sein, als es der Technik nicht gelingt, durch die Uebertragung des Seuchenstofes mit Sicherheit einen milderen Verlauf der Seuche herbeizuführen. In dieser Richtung sind bereits in Baden einige Versuche angestellt worden, welche zu nicht un­günstigen Ergebnissen geführt haben. Die Versuche wurden mit
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der Uebertraguug von aseptisch entnommenem Bläscheninlialt gut­artig erkrankter Rinder ohne Verdünnung und mit Verdünnung, sowie mit Kulturen des von Schottelius gezüchteten Streptoc3'ten (dem angeblichen Ansteckungsstoff der Maul- und Klauenseuche) ausgeführt.
Bei der Verwendung der beiden letzten Arten des Impfstoffes war die Impfkrankheit sehr milde selbst unter Mildithieren.
Da der wirkliche Ansteckungsstoff der Maul- und Klauen­seuche und seine biologischen Eigenschaften mit Sicherheit bisher noch nicht bekannt waren, so konnte man auch zu einem geeig­neten Schutzimpfungsverfahren noch nicht gelangen. Allenthalben hat man sich bemüht, den Ansteckungsstoff zu isoliren. Besonderer Erwähnung werth sind die von Dr. Siegel, Prof. Schottelius und Dr. Kurth gemachten Beobachtungen.
Dr. Siegel, [Die Mundseuche der Menschen (Stomatitis epi-demica), deren Identität mit der Maul- und Klauenseuche der Hausthiere und beider Kränkelten gemeinsamer Erreger, Deutsche med. Wochenschrift, 1891, No. 49, S. 1828—1831] beobachtete in der Zeit von 1888—181J1 unter den Einwohnern der Ortschaften Britz und Rixdorf (bei Berlin), und zwar namentlich in den Theilen, welche der Einrichtung einer Kanalisation und Wasserleitung noch entbehren, eine epidemisch auftretende skorbutartige Erkrankung, welche er in gewisse ursächliche Beziehung zur Maul- und Klauen­seuche der Hausthiere bringt. Die Epidemie hatte eine grosse Ausdehnung gewonnen (allein von März bis September 1889 drei­hundert Erkrankungsfälle), verlief in vielen Fällen tödtlich und verschonte weder Kinder noch Erwachsene. Im allgemeinen währte die Inkubationszeit 8—10 Tage. Beim Säuglinge Hessen sich in einem Falle schon nach 12 Stunden charakteristische Symptome der Erkrankung erkennen.
Die Krankheit beginnt mit mehr oder weniger heftigem Schüttelfrost, allgemeinem Unbeiiagen, mit durch Nierenschwellung verursachten Kreuzschmerzen und Schwindelanfällen, die sich selbst bis zu epileptischen Krämpfen steigern können, neben Leibes-verstopfung und Schwere, auch Paraesthesie in den unteren Glied­massen, besteht häufig Brechneigung, Icterus und Schmerzhaftigkeit in der Leber und Magengegend. Das Fieber übersteigt selten 09,5 0 C. Die Gesichtsfarbe ist graugelb und trocken, die Augen sind gelbbläulich gerändert. Häufig treten Rachenkatarrhe und Heiserkeit auf. Nach einer drei- bis achttägigen Krankheitsdauer stellen sich die für die Krankheit charakteristischen Erscheinungen am Munde ein, bestehend in ödematöser Schwellung der Zunge, des Zahntieisches und der Wangenschleimhaut, röthlich-blauei' Fär­bung der Zunge, gelblichem bis tiefschwarzem Zungenbelag, sehr üblem Geruch aus dem Munde, Schwellung der Kieferknochen, besonders des Unterkiefers, eigenthümlicher Spannung im Masseter­und im Kiefergelenk. An dem Zungenrande und an den Lippen, namentlich im Mundwinkel, beobachtet man das Auftreten kleiner, klare Flüssigkeit enthaltender Bläschen, welche nach dem Platzen stecknadelkopf- bis funfpfennigstuckgros.se, leichte Geschwüre hinterlassen, und, mit der Mundentzündung gleichzeitig einher­gehend, besonders bei Frauen und Kindern. Exanthem des Unter­armes oder Unterschenkels, welches in Gestalt von Petechien oder
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Bläschen Wftssrigeu oder blutigen Inhaltes auftritt. Im Gesicht, Mund und an den Extremitäten können die Symptome auf eine. Körperhälfte beschränkt bleiben. Mit ihrem Auftreten verschwindet das Fieber, der Appetit kehrt wieder, bei sachgemässer Behandlung bilden sich in kurzer Zeit die Erscheinungen am Munde zurück, während das Gefühl allgemeiner Schwäche und die Gliederschmerzen in der Kegel erst nach 4—S Wochen sich verlieren.
Aber auch viel bösartiger und von viel längerer Dauer (1 bis l'/2 Jahre) kann die Krankheit in sehr zahlreichen Fällen werden, indem Komplikationen schwerster Art vorkommen. Zu letzterer gehört Anschwellen der Zunge zu enormer Grosse, sodass sie über die Schneidezähne hervorragt und der überstehende Theil mitunter brandig abgestossen wird, Uebenvucherung der Zahnkronen durch das geschwollene Zahnfleisch, sodass faulige, übelriechende Ge­schwüre entstehen, Schrumpfung des Zahnfleisches, sodass in ganz schweren Fällen von Gingivitis die Zähne bis auf die Wurzel entblösst sind, ferner Blutungen aus den geschwollenen Theilen des Mundes, welche den Tod direkt zur Folge haben können, Bläschen- und Geschwürsbildung auf der Nasenschleimhaut und, oft zu dauernden Stenosen führend, in der Speiseröhre; Magen- und Darmblutungen. Ausbildung faustgrosser. blutiger Herde unter der Haut, besonders am Ellenbogen- und Kniegelenke oder Blasen­bildung an Fuss- und Handtellern, Panaritium an den Nagel­gliedern der Hände, oft Bläschenausschlag in grosser Ausdehnung über den ganzen Körper und manchmal eitriger Natur; endlich heftige Affektion des Herzmuskels, Gesichts- und halbseitige Läh­mungen, mitunter Erscheinungsformen des Tetanus mit tödtlichem Ausgange, oft auch lang dauernde und zum Tode führende Kachexie.
Aus den inneren Organen, namentlich aus Leber und Nieren der an der Krankheit Verstorbenen züchtete Siegel ein mit den gewöhnlichen Anilinfarben leicht, in Schnitten schwieriger tingir-bares, etwa 0,5 ju langes, sehr zartes Bakterium von. ovoider Gestalt, einem gestrekten Coccus oder sehr kurzen Bacillus gleichend. Es wächst auf Agar und Gelatine ohne Verflüssigung; im Stich in Form von kleinen, sich aneinander reihenden Perlchen, welche in älteren Kulturen häufig wie die Härchen eines Federflaumes zur Seite auswachsen. in Platten in Form von kleinen, scharfrandigen, leicht gelblich scheinenden Scheibchen. Auch auf Kartoffeln wächst dasselbe.
Als Nährboden eignet sich am besten eine mit Glycerin und ameisensaurem Natron versetzte Agargelatine oder eine ebenso behandelte Bouillon. Auf festem Nährboden (Plattenkulturen) bilden die Bakterien sehr zarte, fast durchscheinende, perlgraue Kolonien mit abflachenden, hofartigen, leicht rosettenförmig gezackten Bändern. Die Kolonien erreichen auch nach wochenlangem Wachsthume durch-gehends nur einen Durchmesser von 1 bis 15 mm. Beim Abheben des Materials von der Platte bemerkt man, dass dasselbe sich in äusserst feinen, kaum sichtbaren Fäden abzieht. Auf Blutserum ist das Wachstlium nicht besonders üppig, ebenso wenig wie auf Kartoffeln. Auf letzteren bilden sie einen weisslich grauen, nicht prominierenden Belag, welcher sich nur durch eine trockene, glanz­lose Oberfläche von der nicht bewachsenen Umgebung unter­scheidet. — Das Wachstlium geschieht nicht schneller als bei den
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Tuberkelbacillea, bleibt häufig zu einem gewissen Procentsatze überhaupt aus, während bei den übrigen Kulturen eine typische Entwicklung stattfindet.
Die oben beschriebenen Kolonien setzen sich zusammen aus kürzeren und längeren Reihen verschieden grosser rundlicher Ge­bilde, von welchen manche, namentlich die an den Enden befind­lichen Glieder, Ausstülpungen zeigen, die sicli der Form nach wie die beweglichen Ausläufer der weissen Blutkörperchen verhalten. Aehnliche Unregelmässigkeiten weisen grössere, innerhalb der Ketten gelegene Kugeln auf, welche mitunter noch eine Theiluug in der Richtung der Längsaxe der Reihe erkennen lassen. Mit der Zeit werden die Ketten immer kürzer, bis sie schliesslich wie diplokokkenartige Bildungen erscheinen oder wie Sprosspilze, die meist aus einem ungleich grösseren Gliede und 1 bis 2 kleinen, diesem anhängenden Kügelchen bestehen. Die perlschnnrartigen Bildungen sind grosser als ähnliche bei Kokken zu beobachtende, weshalb Schottelius zur Unterscheidung von den Streptokokken die betreifenden Organismen als Streptocyten bezeichnet.
Uebertragungsversuche von Reinkulturen hatten bei gewöhn­lichen Impfthieren, auch bei Schafen und Schweinen, keinen Erfolg. Nach Applikation kleiner Dosen (1 ccm einer H Tage alten Bouillon-kultur) stellten sich bei Kälbern und jungen Rindern für 2 bis 3 Tage leichtes Fieber, Appetitmangel und Geifern ein, nach grossen Dosen hohes Fieber, starkes Geifern und grosse Abgeschlagenheit. Aber weder Bläschen im Maul oder Klauen, noch Todesfälle wurden bei den infizierten Thieren beobachtet, und selbst schwer Erkrankte erholten sich schon nach 5 bis 6 Tagen.
Da in einem nach 48stündiger Dauer letal verlaufenden Falle von Maul- und Klauenseuche, wo sich punktförmige Blutaus-tretungen am Herzen fanden, auch in letzteren die gleichen Wesen nachgewiesen werden konten, weil ferner auch für die Maul- und Klauenseuche am meisten empfängliche Thiere auf In­fektion von Reinkulturen in gewisser Hinsicht reagirten, so kann zwar eine ätiologische Beziehung der Streptocyten zu der Maul-und Klauenseuche nicht mit Sicherheit behauptet, jedoch, wie Schottelius meint, mit einiger Berechtigung vermuthet werden.
Ohne Wirkung bleibt die Verimpfung der Bakterien auf Kaninchen, Meerschweinchen, Mäuse, Hunde, Katzen; sehr em­pfänglich für das „Mundseuchebakteriumquot; sind junge Tauben, ohne jedoch äussere charakteristische Merkmale der Krankheit zu zeigen. — Bei dreien von 4 Schweinen, welchen Reinkulturen der Bak­terien in das Maul ausgestrichen wurden, traten nach 18 bis 24 Stunden blutige Blasen an den Unterschenkeln auf, bei zweien derselben, den schwächsten, erfolgte der Tod schon nach 48 Stun­den, während das dritte, welches getödtet wurde, nach Verlauf von 8 Tagen Schwellung des Maules nebst Blasenbildung auf Zunge und Lippen bekam. Das vierte aber zeigte Durchfall bei vermin­derter Fresslust und erholte sich wieder vollständig. — Von zwei Kälbern wurde das eine durch Verreiben einer Reinkultur im Maule, das andere durch Einspritzung intraperitoneal geimpft: beide Thiere starben am 14. Tage; bei beiden waren ausser Schwel­lung sämtlicher Schleimhäute, bedeutender Leber- und Nieren­schwellung (Milz normal). Blasen und Geschwüre im Maule und
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in der Nase aufgetreten, bei einem ausserdem noch unter dem Maule am Halse, sowie am Gesäss nässende Hautabschürfungen bis zur Grosse einer Handfläche. Ausstrich- und Schnittpräparate, sowie Züchtungen aus den inneren Organen ergaben die speci-fischen Bakterien der Mundseuche in Reinkultur.
Aus den inneren Organen von an der Mundseuche erkrankten und wegen dieser Krankheit getödteten Schafen und Pferden konnte Siegel durch Ausstriche und Kulturen dieselben Bakterien fest­stellen, wie bei der Mundseuche; auch aus den Organen der ge­impften Tauben konnte er die Bakterien rein züchten. Doch wurden Tauben durch dieselben nicht getödtet.
Aus diesen Umständen und aus der Aehnlichkeit der bei den geimpften Kälbern und Schweinen vorgefundenen Erscheinungen und denjenigen der „Maul- und Klauenseuchequot; folgert Siegel die Identität der ,,Mundseuche'1 des Menschen mit der Maul- und Klauenseuche der Hausthiere.
Da aber auch unter sämtlichen erkrankten Personen gerade die mit Vieh in Berührung kommenden in leichtester Weise er­krankt waren und Todesfälle bei direkter Uebertragung der Krank­heit von Thier auf Mensch bisher noch nicht beobachtet worden sind, sowie aus manchen anderen Momenten leitet Siegel die Folgerung ab, dass die Maul- und Klauenseuche, ebenso wie die sog. Aphthenseuche der Kinder, eine leichtere E'orm der in Rede stehenden Krankheit darstellt, während die als Skorbut beschrie­benen Symptoue. mit welchem die Mundseuche ebenfalls identisch, sich nur im Höhestadium einer grossen Epidemie entwickeln. Das Verhältniss zwischen Mundseuchebakterium und Maulseuche-bakterium scheint ihm demnach ein ähnliches zu sein, wie zwischen Variola- und Vaccineerreger.
Schottelius, C, (Üeber einen bakteriologischen Befund bei Maul- und Klauenseuche. Centralblatt f. Bakt. u. Parasitenkunde. 1892. Bd. XI. Nr. 3 u. 4. S. 75—81.)
Im Gegensatze zu den Untersuchungen des Dr. Siegel gelangte Schottelius bei Versuchen, welche an maul- und klauenseuchen­kranken Thieren angestellt wurden, zu Ergebnissen anderer Art.
Den wasserhellen bis bernsteinklaren Inhalt der bei Maul-und Klauenseuche aussen am Maule und im Naseneingange (soweit jener brauchbar und von aussen zugänglich) vorkommenden Blasen entnahm Schottelius unter Beobachtung aller zur Vermeidung von Verunreinigungen erforderlichen Vorsichtsmassregeln nach Durch-stossung der zarten Epitheldecke mittelst einer gläsernen Kapillar­röhre, welche eine centrale, 6—8 Tropfen fassende Ausbuchtung besass. Nach geschehener Füllung wurden die Enden des Röhr­chens sofort zugeschmolzen. Die blosse mikroskopische Unter­suchung des so gewonnenen Infektionsstoffes vermochte über die Natur desselben keinen Aufschluss zu geben. Die Züchtung auf Nährböden ergab meist eine Anwesenheit solcher Mikroorga­nismen, welche als Verunreinigungen aufzufassen sind, dadurch entstehen, dass die zarte Epitheldecke von auf der Oberfläche in grosser Menge wuchernden Spaltpilzen, welche sich dem Inhalte der Bläschen heimischen, durchwachsen sind. Unter all den vor­kommenden Mikroorganismen erweckte die Aufmerksamkeit des Schottelius besonders einer, welcher zum Wachsthume unter allen
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Umständen einer Temperatur von 37—89deg; bedarf, und dessen Kulturen sowohl unter Kohlensäure als auch bei Zutritt atmo­sphärischer Luft gedeihen.
Stabsarzt Dr. Kurth hat im Kaiserl. Gesundheitsamte während des verflossenen Sommers bei 8 verschiedenen Epizootien in der Umgegend Merlins an insgesamt 12 Stück Rindvieh bakteriolo­gische Untersuchungen des Inhalts der Bläschen am Euter und des ausfliessenden Speichels vorgenommen.
Dabei fanden sich bei allen Thieren Streptokokken, welche auf den gebräuchlichen Nährböden (Bouillon, Nähr-Agar und Gelatine) sich nicht von den bei Erysipel und hei Eiterungen vorkommenden unterscheiden, dagegen in ebendiesen. mit flüssigem Blutserum (besonders Kälberserum) zur Hälfte versetzten Nähr­böden und in flüssigem Blutserum selbst ausserordentlich eigen­artiges Wachsthum zeigen. Kurth scheint zu ähnlichen Ergebnissen gelangt zu sein, wie Schottelius. Mithin ist die Hoffnung nicht unberechtigt, dass die Forschung in ihrem weiteren Fortschreiten noch einmal ein Verfahren ausfindig machen wird, welches geeignet ist, auf dem Wege der Schutz-Impfung die Seuche zu bekämpfen und somit, viele lästige Polizeimassregeln überflüssig zu machen. Solangeaber ein solches Verfahren nicht gefunden ist, ist es unumgäng­lich nöthig, mit polizeilichen Massregeln der schärfsten Art der Seuche entgegenzutreten und mit unnachsichtiger Strenge absicht­liche oder fahrlässige Uebertretungen zu bestrafen. —
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Deutschen Landwirthschaftsrathes und desLandesöconomie-Kollegiums inBezug auf die Abwehr- und Tilgungsmassregeln der Maul- und Klauen­seuche gelangt daher der Deutsche Veterinärrath zu folgenden Resolutionen :
In Bezug auf die Abwehr der Seuche aus dem Aus­lande ist durch die Deutsche Reichsregierung 1. Der strengste Gebrauch zu machen von den Grenzabsperrungsbeiügnissen, welche ihr nach dem deutsch-österreichisch-unfrarischen Viehseuchen-Ueber-einkommen noch verblieben sind. 2. Es ist eine strenge Kontrole zu üben über das zu Schlachtzwecken eingeführte Vieh (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen). 8. Es ist eine strenge üeberwachung des Seuchenstandes im Auslaude erforderlich, umfassende Erhebungen hierüber sind dauernd und womöglich an Ort und Stelle anzustellen.
Nach dem Ausbruche der Maul- und Klauenseuche im Inlande empfehlen sich einheitliche Massregeln der Bundesstaaten in Bezug auf
1.nbsp; sachgsmässe und gründliche Desinfektion des Elsenbahn-und Schiffs-vlehtransportmaterials,
2.nbsp; Üeberwachung der Viehmärkte, sowie der zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, öffentlicher Thier-schauen etc. durch beamtete Thierärzte,
8. Scharfe Kontrole der Schlachthäuser, der Gast- und Handels­viehställe durch beamtete Thierärzte,
4. üeberwachung wandernder Schweine- und Schafherden, sowie des Hausierhandels mit Wiederkäuern und Schweinen,
6. Organisation eines schnellen und öffentlichen Nachrichten­dienstes,
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6,nbsp; Absperrung, Bewaclmng und Beobachtung der an der Seuche erkrankten Thlere, sowie nicht nur derStälle, Gehöfte, Gemarkungen, in welchen die Seuche aufgetreten, sondern auch der Nachbarorte (Zonenbildung). welche von der Seuche bedroht sind.
7.nbsp; Behandlung der aus verseuchten Beständen herrührenden Milch (Milch von Thieren aus verseuchten Beständen oder aus Sammelmolkereien, in welchen auch nur ei n betheiligter Viehbestand der Sperre untersteht, darf nicht anders als im gekochten Zustande abgegeben werden).
s. Feststellung des Ausbruches und Erlöschens der Seuche durch den beamteten Thierarzt,
9. Zweckentsprechende Desinfektion unter Aufsicht des be­amteten Thierarztes.
Nach dem neuesten hier folgenden Gesetzentwurf zur Ab­änderung des Keichsviehseucbengesetzes vom 23. Juni 1880 sind von diesen Desiderata ertüllt:
1.nbsp; Nr. ;i durch Ergänzung des sect; 17 des Seuchengesetzes vom 23. Juni 1880.
2.nbsp; Nr. 4 durch Abänderung des sect; 18 im Zusammenhalt mit sect; 20 des Senchengesetzes vom 23. Juni 1880.
6. No. 5 durch Ergänzung des sect; 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880.
4 No. ü durch Abänderung des sect; 18 und Ergänzung der sect;sect; 19 und 22 desselben Gesetzes.
5.nbsp; No. 7 durch die Einschaltung eines neuen Paragraphen unter Ziffer 44a in das Seuchengesetz.
6.nbsp; No. 9 durch Ergänzung des sect; 27 des Gesetzes vom 23. Juni 1881).
Nicht erfüllt sind:
1.nbsp; No. 1. (Desinfektion des Viehtransportmaterials).
2.nbsp; No. 8. (Feststellung des Ausbruches und Erlöschens)/1) Unverändert bleibt
No. 2. (Vergl. übrigens oben Ziffer 1.)
Nicht als wüuschenswerth erachtet der Veterinärrath die Zulässigkeit der Anwendung der Impfung mit Geifer kranker Thiere als polizeiliche Massregel und empfiehlt für einzelne Fälle
1.nbsp; die Zulässigkeit der polizeilichen Abschlachtung erkrankter und verdächtiger Thiere und
2.nbsp; die Entschädigung der Viehbesitzer für polizeilich abge­schlachtete und an der Seuche umgestandene Thiere unter den in sect; 62—55 des Viehseuchengesetzes vorgesehenen Bedingungen.
Der Gesetzentwurf erweitert die Befugnisse des Herrn Reichs­kanzlers auch für die Fälle, wo vom Auslande aus der inländische Viehbestand bedroht wird, oder die Seuche dort in solcher Ausdeh­nung auftritt, dass von den zu ergreifenden Massregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen.
Entwurf eines Gesetzes, betr. Abänderung des Ge­setzes über die Unterdrückung von Viehseuchen. No. 16
der Drucksachen des Bundesratiis 1893,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
^WahrsohelnUohwlrd die Angelegenheit in derlnsti'uktlon geregeltwerden.
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von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel l. Die sect;sect;4 und 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880,
betreffend die Abwehr und Unten' iickung von Viehseuchen (Reichs-
Gesetzbl. S. JÖ8), werden durch folgende Bestimmungen ersetzt;
sect; 4. Dem Reichskanzler liegt ob. die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnngen zu überwachen. Tritt die Seuche in einem für den inländischen Vieh­bestand bedrohlichen Umfange im Auslande, oder in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, dass von den zu ergreifenden Massregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Ueichs-commissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbebörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und zu diesem Behuf das Erforderliche
anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der
betheiligten
Bundesstaaten unmittelbar mit, Anweisungen zu versehen.
sect;17. Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thier-ärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Massregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlassten Zusammen­ziehungen von Pferde- und Viehbeständen, sowie auf Gast­ställe, Schiächthäuser und Ställe von Viehhändlern ausgedehnt, werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbe­ständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oderseuchen-verdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniss der Polizei­behörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Ealles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutz-massregeln zu beantragen.
Liegt Gefahr im Verzüge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen. Artikel 2. Im sect; 18 desselben Gesetzes ist in der ersten Zeile
die Einschaltung „(sect; 14)quot; zu streichen.
Artikel 8. Die sect;sect; 19, 22 und 27 desselben Gesetzes werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
sect; lü. 1. Die Absonderung. Bewachung oder polizeiliche Beobach­tung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Er­fordern solche Einrichtungen zu treffen, dass das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weideraum u. s. w.) nicht, verlassen kann und ausser aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt.
sect; 22. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts seuchen-kranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der
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Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Thiereu und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungs-stoffes sein können.
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist.
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine grössere und allgemeinere Gefahr einschliesst. Die Sperre kann auf einzelne Strassen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder einer Weide ver­pflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. sect; 27. 8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe und Standorte, sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungs­stücke solcher Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.
In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchen­gefahr ausgesetzten Thieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden.
Die Durchführung dieser Massregeln muss nach Anord­nung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-wachung erfolgen.
Artikel 4. Im sect; 28 desselben Gesetzes sind die Worte „innerhalb des Seuchenorts oder dessen Umgegendquot; zu streichen. Artikel 5. Der sect; 29 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens von Seuchen.
Artikel 6. Hinter sect; 44 desselben Gesetzes wird einge­schaltet:
cc) Maul- und Klauenseuche.
sect; 44a. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Stalle oder auf einer Weide festgestellt, so kann die Impfung aller der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, welche sich in demselben Stalle oder Gehöft oder auf derselben Weide be­finden, polizeilich angeordnet werden. Die Ausführung der Impfung bedarf nicht der Aufsicht eines beamteten Thier­arztes, muss jedoch polizeilich überwacht werden.
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Milch von Thieren eines Seucheugehöfts oder einer der Sperre unterworfenen Ortschaft oder Feldmark darf nur in gekochtem Zustande weggegeben werden.
Desgleichen darf Milch aus Saminelmolkereien nur nach
erfolgter Aufkochung weggegeben werden, wenn auch nur
einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt ist.
Artikel 7. Der sect; 45 desselben (iesetzes erhält als zweiten
Absatz folgenden Zusatz:
Die ImpftlQg von der Ansteckung ausgesetzten Rindvieh­beständen kann, unter bestimmten, von der Landesgesetzgebung festzustellenden Bedingungen polizeilich angeordnet werden.
Allllierkllllg: Die polizeiliche Anordnung' dor Impfung (sect; 44ii Alis. 1 im Art. (i) hält der Veterinärriith für wünschensworth, wonuoh die hoziiglioho Bemerkung auf S. C2 zn herichtigen ist.
Zusammeiistollung
der bezüglichen
Veterinärpolizeilichen Bestimmungen im Deutschen Reich
nach dem Staude am 1. Januar 18i)3.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kelchsviehseucheugesetz. — Vom 2i5. .Juni 1880. (E.-G,-Bl. S. 153). sect; 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Ab­wehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere......
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Thiere, an welchen sicii Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere);
Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, dass sie den Ansteckungsstofi' aufgenoimnen haben (der Anlaquo;-steckung verdächtige Thiere). sect; 2. Die Anordnung der Abwehr-und Unterdrückungsmassregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregie­rungen und deren Organen ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommis­sare bestellt werden.
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate an­gestellt sind oder (leren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbierte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und ver-pHiciitet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzlen übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über
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die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. sect; ;gt;. Rücksichtlich der . . . Proviantthiere. welche der Militär­verwaltung angehören, bleiben die Massregeln zur Ermitte­lung und Unterdrückung von (Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär­behörden überlassen.
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der mili­tärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schaf bestände, . . . von den Landesregierungen übertragen werden.
In den beiden Fällen (Abs. 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemässe Anwendung.
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, des Kantonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Ver­laufe, sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniss zu setzen.
In gleicherweise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots ... die Polizeibehörde des Ortes zu ver­ständigen, wenn ihnen die Massregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. sect; 4. Dem Reichskan/ler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichs­gebietes oder in solcher Ausdehnung auf, dass von den zu ergreifenden Massregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs­kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und zu diesem Beliufe das Erforderliche anzuordnen, nötbigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen. sect; 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Massregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen.
Königreich Preussen.
1. Ausf.-Ges. z. 1).-R..-Y.-S.-Ü. — Vom 12. März 1881. —
(G.-S. S. 128).
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, den Regierungs­präsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Orts­polizeibehörde für den einzelnen Seucbenfall zu übernehmen.
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2. RuiKlsclir. di Minist, für Landw., Dom. u. Forst. — Vom
22. März 1881. — Die Anordnung- und Ueberwachung der durch das Reichs­gesetz und die Instruktion des Hundesraths vorgeschriebenen, beziehentlich nach deren Bestimmungen zulässigen (sect; 1 der Instruktion) Massregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen liegt in Gemässheit des sect; l des Prenssischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 unter meiner Ober­leitung den Regierungspräsidenten (Landdrosten), Landräthen und Ortspolizeibehörden ob. Ueber die Befugnisse dieser polizeilichen Instanzen entlialten die sect;sect;. 2 bis 11 des Aus­führungsgesetzes die näheren Bestimmungen.
3. Ges. über die allgemeine Landesverwaltmig.—Vom BO.Jull 1883.
(G.-S. S. 195).
sect; 1B7. Der Oberpräsident ist befugt,......für mehrere
Kreise, sofern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz giltige Polizeivorschriften zu er­lassen ......
Die gleiche Befugniss steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Re­gierungsbezirks zu.
Die Befugniss der Regierung zum Erlasse von Polizei-vorschriften wird aufgehoben. Kegieru ngsbozlrke.
Berlin. Verf. d. Polizei-Präsidiums, betr. die Zustellung der lokal-veterinärpollzeiliclien Sachen vor der Beschlussfassung an den Departeinontsthicrarzt. — Voni 14. April 1881. —
Frankfurt. Zirkul.-Verf. d. Iteg.-Präs., betr. die energische Durchführung der durch das Viehseuchengesetz vorgeschriebenen Massregeln. — Yom 14. Novbr. 1888. —
Oppeln. Polizei-Verordn. d. Keg.-Präs., betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. — Vom 7. März 1883. — Amtsbl. S. 152. —
Düsseldorf. 1. Spezial-Bcstiiumungen d. Ileg.-Präs. z. Ausf.-Ges. vom 12 März 1881. — Vom 20. April 1881. —
2.nbsp; Poliz.-Verordn. d. Reg., betr. Uobernalnne der Amtsver-richtungen der Ortspolizoi seitens des Laudrallis beim Ausbruch von Viehseuchen.— Vom 18. Januar 1877. —
3.nbsp; Verordn. d. Reg., betr. Requisitionen des Departeraents-thicrarztes seitens der Ortspolizeibehörden nur durch Vormittelung der Regierung. — Vom ö. März 1877. —
Königreich Bayern.
1. Allerh. Verordn. z. Vollz. d. D. R.-V.-S.-G. etc. — Vom
23. März 1881. — (Ges.- u. Verordn.-Bl. No. 11 S. 129).
sect; 1. Die Anordnung der im Vollzug des Beichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zu treffenden Massregeln zur Abwehr und Unter­drückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere obliegt unter der obersten Aufsicht Unseres Staatsministeriums des Innern denKreisregierungen, Kammern deslnnern, soAvie den Distrikts­und Ortspolizeibehörden.
sect; 2. Beamtete Thierärzte im Sinne des Eeichsgesetzes sind der Landesthierarzt, die Kreis- und Bezirksthierärzte und diejenigen
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städtisclien Tliierärzte, deren Aufstellung von Unserem Staats-ministerium des Innern bestätigt ist.
sect; 5. Die in dem Reichsgesetze und in der vom Bundesrathe er­lassenen Ausfiihnmgsinstruktion vom 12. Februar 1881 den Polizeibehörden und höheren Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit nicht .... die gegenwärtige Verordnung anders bestimmt oder gemäss sect; 2 Abs. 2 des lleichsgesetzes besondere Kommissare besteilt werden, von den Distriktspolizeibehörden - - in Unserer Haupt- und Eesidenz-stadt München nach Massgabe der jeweils bestehenden Com-petenzausscheidung von der Polizeidirektion und dem Magistrate wahrgenommen.
Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen Anordnungen zu überwachen.
sect; 11. Die Befugnisse, welche den Militärbehörden nach Massgabe des sect; IS Alis. I des Keichsgesetzes in Bezug auf die Ermitte­lung'und üiilerdrückuug von Seuchen zustehen, werden den Vorstünden der militärischen Pemontedepots auch rücksicht­lich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände . . . übertragen.
2. Minist.-Bekaiiiitm. z. Vollz. d. D. ß.-V.-S.-fc!. etc. — Vom
24. März 1881. — (Ges.- u. Verordn.-Bl. Nr. 11 S. 134.) 1. Von der in sect; 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 2:5. Juni 1880 eingeräumten Befugniss, an Stelle der beamteten Thierärzte (sect; 2 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 28. März 1881) auch andere approbierte Thierärzte beiznziehen, ist ausser dem Falle der Behinderung nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Hierbei ist zwar nicht ausgeschlossen, unter Um­ständen auch den Fall als dringend gelten zu lassen, wenn die Mitwirkung des beamteten Thierarztes — wie z. B. bei üeberwachunK von Viehmärkten durch den entfernt wohnen­den Bezirksthierarzt — mit übermässig grossem Kostenauf-wande verbunden wäre; immerhin darf aber die Rücksicht auf Kostenersparung nur ausnahmsweise und nur unter der Voraussetzung, dass dabei die veterinärpolizeilichen Interessen nicht gefährdet werden, zu einer Abweichung von der gesetz­lichen Regel führen.
Die zugezogenen nicht beamteten Thierärzte sind, wenn sie nicht schon im allgemeinen dienstlich verpflichtet sind, von der Distriktspolizeibehörde auf die gewissenhafte Er­füllung ihrer Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
8. Minist-Entsclil. z. Ausfg. d. I). E.-V.-8.-Ö. — Vom 16, Mai 1881. — (Minist.-Amtsbl. Nr. 15 S. 174.) Die K. Pegierungen. Kammern des Innern, werden be­auftragt, in denjenigen Fällen von Wichtigkeit, in welchen wegen der Ausdehnung einer Seuche oder der Oertlichkeit ihres Ausbruches von den zu ergreifenden Massregeln noth-wendig auch die Gebiete benachbarter Bundesstaaten betroffen werden müssen, unter Bezeichnung der thatsächlichen Vorgänge
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dem K. Staatsministeriuni des Innern mit tlninlichster Be-sobleunlgttllg Anzeige zu erstatten.
Königreich Sachsen.
Minist.-Verordn. z. Ausfg. d. D. K,-V.-8.-G. — Vom 9. Mai 1881.
— (Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 3ft.*) sect; 1, 1. Wo im Reichsgesetze vom 21}. Juni 1880 und in der gegen­wärtigen Ausführungsverordnung zu demselben von ./Polizei­behörden'quot; die Rede ist, sind unter den Letzteren, insoweit nicht im Nachstehenden eine andere Bestimmung getroffen worden ist, die Ortspolizeibehörden und daher
a)nbsp; nbsp;in Städten mit revidierter Städteordnung die Stadträthe,
b)nbsp; nbsp;in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister,
c)nbsp; nbsp;auf dem platten Lande
aa) die Gemeindevorstände.
bb) die Vorsteher selbständiger Gutsbezirke
zu verstehen.
Dafern aber in dem Falle unter lit. c, bb. der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt ist, hat an seiner Stelle die Bezirksamtshauptvnannschalt als Polizeibehörde einzutreten.
2.nbsp; Unter dem im Gesetze gebrauchten Ausdrucke: „Beamtete Thierärztequot; sind, mit Ausnahme der im sect; 142, Abs. !gt; gedachten Fälle,**) die Bezirksthierärzte zu verstehen.
Für die ihnen im Reichsgesetze und in der üegenwärtigeu Ausführungsverordnung zugewiesenen veterinärpolizeilichen Verrichtungen hat denselben die, durch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1877 (G.- U. V.-Bl. S. 2(J7) veröffentlichte neue Instruktion für die Bezirks­thierärzte insoweit zur Richtschnur zu dienen, als nicht das Reichsgesetz und die gegenwärtige Ausführungsverordnung besondere Bestimmungen treffen.
3.nbsp; Die obrigkeitliche Zuziehung approbierter und nach dem Schlusssatze im sect; lJ!) der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 den Approbierten gleichstehender Thierärzte an Stelle der Bezirksthierärzte ist auf die im Eeichsgesetze vor­gesehenen Fälle zu beschränken ....
Die an Stelle von Beziiksthierärzten zugezogenen Thier­ärzte haben den bezüglichen Aufforderungen der betreffenden Polizeibehörde unweigerlich Folge zu geben. Sie haben aber ihre bezügliche Thätigkeit einzustellen, sobald der betreffende Bezirksthierarzt in die fragliche Verrichtung eintritt.
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zugezogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen (s. sect; Hlic) zu bescheinigen, dass und aus
*) Dass die Anordtmng, die obere Leitung und Beaufslohtisnng der Massregeln zur Abwehr und llnterilriiekunfv von Viehseuchen dem Ministorium des Innern zukommt, ist zwar niclit ausdrücklich ausgesprochen, docli echt (lies schon aus der Brlassung der Aust'ührungs-Verordniinjv durch das K. Mini-steriuni des Innern hervor.
:'::':j Vorgl. die Bestimmungen im Absohnltl 111, litt, o,, bb.
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welchem Grunde ihre Zuziehung stellvertretungsweise er­folgt ist.
Werden Tierärzte an Stelle von Bezirksthierärzten zu veterinärpolizeilichen Verrichtungen zugezogen, so liegt den Polizeibehörden, welche sie zuziehen, ob, den betreffenden Bezirkstierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und von dem Anlasse dazu in Kentniss zu setzen.
sect; 2.........................
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen der letzteren untergebrachten Schlacht­viehstücke sind Proviantthiere im Sinne des sect; 3, Abs. 1 des Keichsgesetzes vom 23. Juni 188U.
Königreich Württemberg.
Miuist.-Verf. z. Vollz. d. 1). R.-V.-S.-ü. — Vom 23. März 1881. —
(Reg. Bl. S. 196.)
sect; 1. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Massregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseucheu kommt dem Ministerium des Innern zu.
Das Ministerium wird vor Erlassung der demselben vor­behaltenen Anordnungen (sect; 2) in den geeigneten Fällen Gut­achten von der K. Zentralstelle für Landwirthschaft ein­fordern.
sect; 2. Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern gehören:
1.nbsp; die Bestellung besonderer Kommissäre zur Leitung des Verfahrens behufs der Abwehr und Unterdrückung einer Viehseuche (sect; 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes);
2.nbsp; die Einräumung der durch sect; 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes den Militärbehörden rücksichtlich der der Militärverwaltung angehörenden.....Proviantthiere verliehenen Be­fugnisse an die Vorstände der militärischen Remontedepots unter Ausdehnung dieser Befugnisse auf die zu den Re­montedepots gehörigen Rindvieh- und Sciiafbestände, .... (Reichsgesetz sect; 3 Abs. 2);
3.nbsp; die Erlassung' der durch die Verpflichtung der Bundes­staaten zu gegenseitiger Unterstützung bei Ausführung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln hervorgerufenen Anordnungen (Reiclisgesetz sect; :'));
sect; 5. Insoweit eine Gefährdung des Zwecks einer Schutz- oder Ab­wehrmassregel nicht zu befürchten ist und die Dringlichkeit des einzelnen Falles es gestattet, ist die K. Zentralstelle für die Landwirthschaft von den in ... sect; (gt; genannten Behörden bei Massregeln, welche in die Interessen der Thierbesitzer erheblich und in grösserer Ausdehnung eingreifen, um vor­gängige Aeusserung zu ersuchen.
sect; ö. Die durch das Reiclisgesetz und die zu demselben erlassene Instruktion den Polizeibehörden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden, insoweit nicht......andere Be­stimmungen getroffen sind, durch die K. Stadtdirektion Stutt­gart und die K. Oberämter wahrgenommen.
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sect; 7. Die Belüg-nisse der in Gemässheit des sect; 2 Abs. 3 des Reichs-gesetzes bestellten Kommissäre werden von dem Ministerium bei deren Beauftragung festgestellt.........
sect; 8. Beamtete Thierärzte im Sinne des sect; 2 Abs. 2 des Reichs­gesetzes sind die Oberamtsthierärzte und der mit den Funk­tionen eines Oberamtsthierarztes in einzelnen Gemeinden des Oberamts Stuttgart betraute Lehrer der Thierarzneischule daselbst.
Wird für den Oberamtsthierarzt im Falle seiner Ver­hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer approbirter Thierarzt zugezogen (Reichsgesetz sect; 2 Abs. 3), so ist derselbe von dem Oberamt eidlich zu verpliichten.
sect; 9. Die Ortspolizeibehörde hat die von dem beamteten Thierarzt getroffenen vorläufigen Anordnungen, sowie die Verfügungen des Oberamts oder eines hestellten Kommissärs (sect; 7 oben) zum alsbaldigen Vollzug zu bringen, bezw. deren Befolgung zu überwachen.
sect; 11. Die der Ortspolizeibehörde nach sect; 3 Abs. 3 und 4 des Reichs­gesetzes von den Militärbehörden, den Vorständen der Remonte-depots und den Gestütsvorständen zukommenden Anzeigen über den Ausbruch oder das Erlöschen einer Seuche hat die­selbe alsbald an das Oberamt einzusenden.
Grossherzogthum Baden.
Minist-Verordn. z. Vollzug d. D.-R.-V.-S-G.
vom 17. März 1881*) (Ges. und Verordn. Bl. 1881 Nr. 7 S. 91). sect; 1. Die in dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1860 und der dazu gehörigen Instruktion der „Polizeibehördequot; übertragenen Verrichtungen liegen in allen Fällen, für welche nicht durch diese Verordnung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, dem Bezirksamte ob.
Die dem „beamteten Thierarztquot; zugewiesenen Geschäfte hat der Bezirksthierarzt auszuführen. In Fällen der Verhinderung hat das Bezirksamt den nächstwohnenden Bezirksthierarzt zu beauftragen.
Grossherzogthum Hessen.
Ausf. Ges. z. D. R.-V.-S.-G. — Vom 12. März 1881. — (Reg. Bl. S. 11). sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Massregeln zur Ab­wehr und Unterdrückung von Viehseuchen steht unter der oberen Leitung des Ministeriums des Innern und der Justiz und erfolgt durch die Kreisämter und Lokalpolizeibehörden. Die letzteren haben, insoweit im Nachstehenden oder in besonderer Instruktion nicht Anderes bestimmt wird, alle
*) Anmerkung: Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrtlokungsmass* regeln und die obere Leitung des Verfahrens steht selbstquot; verständlicli dem (irossli. Ministerium des Innern zu.
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diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, welche durch das Reichs­gesetz den Polizeibehörden überwiesen sind. Jedoch kann das betreffende Kreisamt jederzeit in die Anordnungen der Lokal-Polizeibehörden eingreifen oder die Amtsverrichtungen der Lokal­polizeibehörden für den einzelneu Seuchefall selbst übernehmen.
Grossherzogthuin M ecklenburg - Schwerin.
Verordn. z. Ansf. d. laquo;. U.-V.-S.-G. — Vom 2a. März 1881. —
Reg.-Bl. S. 7ü. sect; 1. Unter der Bezeichnung „vorgesetzte Behördequot; ist Unser Ministerium, Abtheilung für Medizinal-Angelegenheiten zu ver­stehen, dagegen sind die im lleichsgesetze vom 23. Junius 1880 der „Polizeibehördequot; zugewiesenen Funktionen von der betreffenden Ortsobrigkeit auszuüben, soweit nicht im Nach­stehenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
sect;2.
Desgleichen sind die Schutzmassregeln, welche ausserhalb der von der Seuche oder dem Seuchenverdacht betroffenen Ort­schaft erforderlich werden, von Unserem gedachten Ministerium anzuordnen, soweit nicht das Oebiet, in welchem diese Mass­regeln erforderlich werden, unter derselben Polizeibehörde steht.
sect; 3. Oie Bestellung besonderer Kommissarien zur Leitung der Massregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erfolgt durch Unser Ministerium, Abtheilung für Medizinal-Angelegenheiten.
sect; 5. Die Anstellung der beamteten Thierärzte (Bezirksthierärzte) erfolgt durch Unser Ministerium, Abtheilung für Medizinal-Angelegenheiten, unter Zuweisung bestimmter Bezirke.
Grossh erzog'thum Sachsen - Weimar.
ÄUSf.-Ges. z. J). R.-V.-S.-G. — Vom 17. April 1889. — (Heg.-ßl. S. 79).
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln liegt dem Orossherzoglichen Ministerium und unter dessen Leitung den Be/irksdirektoren und Orts­polizeibehörden ob, kann aber auch für den einzelnen Seuchen­fall oder für einzelne Distrikte von dem Staatsministerium besonderen Kommissaren übertragen werden, deren Wirkungs­kreis und Zuständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist.
Ueber die Kompetenz der gedachten Behörden und das Verhältniss unter denselben gelten, soweit nicht die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften einschlagen, die sonst, be­stehenden gesetzlichen Bestimmungen
sect; 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahr­genommen.
Der Bezirksdirektor ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu über­nehmen.
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sect; 3. Von dem Bezirksdirektor innerhalb seines Bezirks sind fol­gende Massregeln zu treffen:
1, Die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte statt der angestellten im Falle der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen dringenden Gründen in Gemässheit des sect; 2 des Keichsgesetzes;
sect; 4. Dem Grossherzoglichen Ministerium bleibt vorbehalten:
1. besondere Kommissare an Stelle der in sect; 2 und 3 gedachten Behörden /u ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse zu bestimmen;
sect;5-
Dem Grossherzoglichen Staatsministerium bleibt auch vorbe­halten, von Aufsichtswegen die für den Zweck des Gesetzes erforderlichen Massregeln unmittelbar für das ganze Land oder für einzelne Verwaltnngs- und Gemeindebezirke anzu­ordnen.
G ross herzogthum Mecklenburg-Strelltz.
1. Landesherrliche Yeroriluuug für das Herzogthnm Strelitz
z. Ausf. d. B. IL-Y.-S.-G.
Vom 23. März 1881. — (Offizieller Anzeiger S. 109). 1. Unter der Bezeichnung ..vorgesetzte Behördequot; ist Unsere Landesregierung zu verstehen, dagegen sind die im Reichs­gesetze vom 23. Juni 1880 der ..Polizeibehördequot; zugewiesenen Funktionen von der betreffenden Ortsobrigkeit auszuüben, soweit nicht im Nachstehenden abweichende Bestimmungen g-etroffen sind.
sect;2.
Desgleichen sind die Schutzmassregeln, welche ausser-halb der von der Seuche oder dem Seuclionveidacht betroffenen Ortschaft erforderlich werden, von Unserer Landesregierung anzuordnen, soweit nicht das Gebiet, in welchem diese Mass­regeln erforderlich werden, unter derselben Polizeibehörde steht. sect; 8. Die Bestellung besonderer Konunissarien zur Leitung der Massregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erfolgt durch Unsere Landesregierung. sect; 6. Die Bestellung der beamteten Thierärzte (Bezirks-Thierärzte) erfolgt durch Unsere Landesregierung unter Zuweisung be­stimmter Bezirke.
Die Bezirke sind mich Anhörung des Engeren Aus­schusses der Ritter- und Landschaft durch Landesherrliche Verordnung Im Anschluss an die Amtsgerichtsbezirke, beziehungsweise durch Vereinigung von mehreren Amts-gerlchtsbezlrken ZU bilden und im Offiziellen Anzeiger bekannt zu machen. 2. Landesherrliche Yerordnung für das Fürsteiithnui Ratzebarg z. Ausf. d. D. K.-V.-S.-U, — Vom 23. März 1881. — (Offlz. Anz.
im Fürstenthum Katzeburg S. 113).
sect;sect; 1, 2 und 3 sind wörtlich wie die betreffenden Bestimmungen
für das Grossherzogthum Strelltz.
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sect; 5. Die Bestellung des beamteten Thierarztes (Bezirks-Thierarztes) für Unser einen Bezirk bildendes Fürstentlium Ratzeburg erfolgt durch Unsere Landesregierung.
Gro s s herzogt Im m Oldenburg.
1.nbsp; Yerordnuiig für das Hcrzogiliinn Oldenburg /. Ausf. d. D. R.-
V.-S.-G. — Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. für Oldenburg Band 2(gt; S. 16.) Art. 1. Die in dem Reichsgesetz der Polizeibehörde überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht anderes bestimmt, von dem Gemeindevorstande wahr­genommen.
Das Amt ist befugt, die Aintsverriclitungen des Gemeinde­vorstandes für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
2.nbsp; Terordnung für das Fürstentlium Lübeck z. Ausf. d. D. R,-V,.
S.-ö. — Vom .... (Ges.-Bl. für Lübeck Band 17 S, 589).
3.nbsp; Verordnung für das Fürstentlium Itirkenfeld z. Ausf. d. D. R.-Y.-IS.-G. Vom .... (Ges.-Bl. f. Birkenfeld Bd. 9 S. 493.)
Herzogthum Braunschweig.
Herzogliche Verordnung z. Ansf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom
30. März 1881. - (Ges. u. Verord. Samlg. S. 75).
sect; 1. Das Verfahren zur Ermittelung und Unterdrückung der Seuciienausbrüche im Herzogthum erfolgt nach den Vorschriften des Reicbsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbe-stimmnngen und liegt unter der oberen Aufsicht des Herzog­lichen Staatsministeriums. Departement des Innern, den Landes- und Ortspolizeibehürden unter Mitwirkung des Herzog­lichen Ober-Sanitäts-Kollegiums und der Kreisthierärzte ob.
sect; 2. Anordnungen im Sinne der sect;sect; 8, Abs. 2, . . . . des Reichs­gesetzes werden vom Herzoglichen Staatsministerium erlassen.
Zur Ausführung der erforderlichen Massregeln bedienen die Herzoglichen Kreisdirektoren sich der Mitwirkung der Orts-Polizeibehörden, sind jedoch für den einzelnen Seuchen­fall oder für einzelne Bezirke auch befugt, die Amtsverrich­tungen der Orts-Polizeibehörden besonderen Kommissarien zu übertragen. sect; 3. Wird an Stelle eines beamteten Thierarztes ein nicht be­amteter Tbierarzt zu einer Begutachtung.......zu­zugezogen, so ist derselbe, wenn er nicht schon im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist, von der ihn zuziehenden Behörde eidlich zu verpflichten.
Her zogthum Saclisen-Meiningen.
Ausschreiben des Staatsministeriums z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G.
— Vom 81. März 1881 — (Sammig. der Ausschr. der landes­herrlichen Oberbehörden Bd. 8 S. 17). sect; 1. Die nach dem Reichsgesetz und der Instruktion den Polizei­behörden überwiesenen Obliegenheiten werden — vorbehaltlich
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besonderer Anordnung im Einzelfalle — von den Landräthen wahrgenommen. sect; 2. Die Ortspolizeibehörden (Ortsvorstände, Magistrate, Bürger­meisterämter, Schultheissen, Gemarkungsvertreter) haben die Landräthe bezw. die Amtsthierärzte allenthalben zu unter­stützen und deren Anweisungen Folge zu leisten.
Sie haben vor dem Eingreifen des Landraths oder des beamteten Thierarztes die Massregeln , welche keinen Auf­schub dulden, zu ergreifen.
Der Landrath kann den Ortsvorstand oder einen Kom­missar (Reichges. sect; '2 Abs. 2) im Einzelfalle mit den Unter-drückuugsmassregeln beauftragen.
Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Ausf.-ttes. z. I). K..V.-S.-G. — Vom 23. Dezember 1881 —
(Ges. Sammig. S. 48). sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der zur Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen zu treffenden Massnahmen liegt unter Oberleitung Unseres Ministeriums, Abtheilung des Inneren, soweit gegenwärtiges Gesetz hierüber nicht etwas Anderes bestimmt, auf dem platten Lande — unbeschadet der von den Amtsvorstehern in dringenden Fällen zu treffenden vorläufigen Anordnungen — den Landrathsämtern, in den Städten den Stadträthen ob. Die Landrathsämter sind im einzelnen Falle befugt, die ihnen ttberwiesenen Obliegen­heiten den Amts- und Gemeindevorstehern zu übertragen.
Herzogthum Sacbsen-Koburg-Gotha.
Gemeinschaftliche Terordnung z. Ansf. d. 1). E.-V.-S.-Cf. —
Vom 25. März 1881. — (Gotb. Ges.-Sainmlg S. 9, Koburg. Ges.-
Sammlg. S. 25.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung von Abwehr- und Unter-clrückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung des Staats­ministeriums den landrätlilichen Behörden und den Ortspolizei­behörden ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht anders bestimmt, von den landrätlilichen Behörden wahr­genommen.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die ihnen nach sect; 3 des Reichsgesetzes Abs. 4 und ö Seitens der Militär­verwaltung zugehenden Nachrichten ..... entgegen­zunehmen und ungesäumt der landrätlilichen Behörde auf kürzestem We^e mitzutheilen.
Herzogthum Anhalt. 1. Ausf-Ües. z. D. Il.-V.-S.-G. — Vom 20. April 1881 — (Ges.
Sammig. Bd. 10 S. 269). sect; 1. Die Anwendung und Ueberwaclmng der Abwehr und Uuter-drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung des Staats-
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tnlnisterlums der Regierung', Abtheilung des Innern, denKreis-und Orts-Polizeibeliöi'den ob. sect; 2. Die im Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den OrtS|iolizeibeliörden wahrgenommen. Die Kreisdirektionen sind befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden, soweit letztere ihnen untergeordnet sind, für den einzelnen Seuchenfall ZU übernehmen.
'2.'Ausf.'-Oes. z. 1).'it.-V.-S'.-G. — Vom 19.' März im — (Ges.' Sammig. Bd. 11 S. 151).
sect; J.........................
Wird auf Grund der Bestimmung; in sect; 2 des Reichs-gesetzes an Stelle des beamteten Thierarztes ein anderer approbirter Thierarzt zugezogen, so ist derselbe, wenn er nicht bereits im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt worden, an der betreffenden Ortspolizeibehörde für den einzelnen Fall eidlich zu verpflichten.
Fürs ten tli um Schwarz burg-Son de rsh au sen.
Verordn z. Ausf. d. 1). R.-Y.-S.-O. — Vom 5. April 1881 — (Ges.
Sammig. S. 7.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachuug der Abwehr- und Unter-drückungs-Massregeln liegt unter der Oberleitung des Ministeriums, Abtheilung des Innern, den Landräthen ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht anderweitig bestimmt, von den Landräthen wahrgenommen. Dieselben sind jedoch befugt, die ihnen überwiesenen Amts­verrichtungen den Ortspolizeibörden zu übertragen,
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die ihnen nach sect; 3 des Reichsgesetzes Absatz 4 und 6 Seitens der Militär­verwaltung zugehenden Nachrichten.....entgegen­zunehmen und ungesäumt dem Landrathe auf kürzestem Wege mitzntheilen.
Kürstenthum Schwärzburg-Rudo 1 Stadt.
Ausf.-Ges. z. J). K.-V.-S.-O. — Vom 21. Dezember 1881. — (Ges.-
Sammlg. 1882 S. 1.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter-drtickungsmassregeln liegt unter Oberleitung des Ministeriums den Landrathsämtern und Ortspolizeibehörden ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrge­nommen.
Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall zu über­nehmen.
sect; 8. Von dem Landrathsamte sind folgende Massregeln ZU treffen:
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1. Die Bestimmung' anderer approblrter Thierärzte statt der angestellten im Falle der Behinderung der letztem oder aus sonstigen dringenden Gründen in Gemässheit des sect; 2 Satz 8 des Heichsgesetzes,
4 Dem Ministerium bleibt vorbehalten: 1. Besondere Kominissarien an Stelle der in sect;sect; 2 und 8 ge­dachten Behörden zu ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse zu bestimnien;
sect;5.
Das Ministerium ist befugt, von Aufsiclitswegen die für den Zweck des Gesetzes erforderlichen Massregeln für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden unmittelbar anzuordnen.
Fürstenthum Waldeck.
Ausf.-Cies. /.. I). ß.-V.-S.-G. für das Fürsteiithum Waldeck-Pvrmont.
— Vom 28. Dezember 1881. — (Fürst. Waldeckisches Reg.-Bl.
de 1882, Nr. 1.)
sect; l. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung des Landes-dlrektors den Kreisamtmännern und Ortspolizeibehörden ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwieseneu Obliegenheiten werden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen.
Der Kreisamtmann ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu über­nehmen.
Fürstenthum Beuss il. L.
Landesherrl. Verordn. z. Ausf. d. I). K.-V.-S.-O. — Vom 29. März
188). — (Ges.-Sammlg. I. Halbjahr S. 9.) sect; 1. Die Anordnung und Ueberwaclmng der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln liegt unter Oberleitung der Landes­regierung einem zu ernennenden ständigen Kegierungskom-missar oder einem Stellvertreter desselben, dem Landraths-amte und den für den einzelnen Seuchenfall etwa zu be­auftragenden Ortspolizeiverwaltungen (Gemeindevorstftnden etc.) ob. sect; 2. Die spezielle Fürsorge für die gehörige Ausführung und Ueberwachung der von der Landesregierung und dein Re-giernngskommissar und in den im sect; 4 des Reichsgesetzes bezeichneten Fällen von dem Reichskanzler oder dem von ihm etwa bestellten Reichskommissar angeordneten Massregeln liegt dein Laudrathsamte ob.
Der Landesregierung bleibt vorbehalten, mit Wahr­nehmung der diesfallsigen Obliegenheiten des Landrathsamtes im Amtsgerichtsbezirk Burgk einen dortigen Beamten ständig zu beauftragen. sect; ;$. Die in dein Reichsgesetze und in den zu dessen Ausführung von dem Bundesrathe erlassenen Instruktionen den Polizei-
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behörden überwiesenen Obliegenheiten werden, insoweit nicbt in gegenwärtiger Verordnung etwas Anderes bestimmt oder im einzelnen Seuchent'alle von der Landesregierung nicht die Ortspolizeiverwaltung beauftragt wird, von dem Landratlisamte beziehentlich dem beauftragten Beamten in Burgk wahrgenommen.
Vom Landratlisamte bezw. von den in den gedachten Fällen an dessen Stelle in Wirksamkeit tretenden Beamten haben diejenigen polizeilichen Massnahmen auszugehen, von denen in zahlreichen Stellen des angezogenen Reichsgesetzes und der gedachten Instruktion des Hundesrathes unter der Bezeichnung „polizeiliche Anordnungenquot;, ,,poli/eiliches Ein­schreitenquot;, .,po]izeiliclie Erlaubniss'' und in ähnlicher Weise die Rede ist.
Fürstenthum Reuss j. L.
Ausf.-Ges. z. D. B.-V.-S.-ti. — Vom 25. Mai 1882. — (Ges.-Sammlg.
I. Halbjahr S. 9.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung und Aufsicht des Fürstlichen Ministeriums den Fürstlichen Landrathsämtern und Gemeindevorständen ob.
sect; 2. Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Gemeindevorständen wahrge­nommen.
Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände für den einzelnen Seuchenfall zu über­nehmen.
sect; 3. Von dem Landrathsamt innerhalb seines Bezirks sind folgende Massregeln zu treffen:
1. Die Bestimmungen anderer approbirter Thierärzte, statt der Landthierärzte, im Falle der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen dringenden Gründen in Gemässheit des sect; 2 Absatz 8 des Reichsges.;
sect; 4. Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
1. Besondere, ihm unmittelbar unterstellte Kommissare an Stelle der in sect; 2 und 8 gedachten Behörden zu ernennen und die denselben übertragenen Befugnisse zu bestimmen;
Fürstenthum Schaumlnirg-Lippe.
Ausf.-Ges. z. 1). R.-Y.-S.-G. — Vom 8. März 1881. — (Schaumb.-Lipp. Landesverordn. S. 45.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter-drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung Unserer Re­gierung den Ortspolizeibehörden ob.
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sect; 2.
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Ortspolizeibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt, der Polizeidirektor der Residenzstadt Bückeburg, der Magistrat und die Vorsteher der selbstständigen domanialen Gutsbezirke.
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden (sect; 1) wahr­genommen.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Ausf.-Ges. z. D. R.-V.-S.-G. — Vom 9, Mai 1881. — (Sammig. d.
Lüb. Verordn. u. Bekanntm. S. HT.) sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln wird, soweit nicht nachstehend Aus­nahmen gemacht sind, dem Medizinalamte übertragen.
Dasselbe kann zur Leitung des Verfahrens besondere Kommissare bestellen.
Freie und Hansestadt Bremen. Ausf.-Ges. z. D. R.-V.-S.-G. —Vom 31. Mai 1881. — (Ges.-Bl. S.47.) sect; 1. Für die Anordnung und Ueberwachung der im Reichsgesetze vorgeschi'iebenen oder zugelassenen Abwehr- und Unter­drückungsmassregeln, sowie für die Leitung des Verfahrens,
......sind in der Stadt Bremen das Medizinalamt,
im Landgebiet der Landherr, in Bremerhaven und Vegesaek die dortigen Medizinalämter die zuständigen Behörden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Bekanntm. des Senats wegen Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom
11. März 1881. — (Ges.-Samml No. 10 S. 22.) sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der im Reichsgesetze vor­geschriebenen bezw. zugelassenen Abwehr- und Unterdrückungs­massregeln liegt dem Präses des Medizinalkollegiums, für Ritzebüttel dem Landherrn und in dessen Vertretung dem Amtsverwalter ob. Der Präses des Medizinalkollegiums re-quirirt die erforderliche Mitwirkung der zuständigen Polizei­behörden und der Organe derselben. Als Polizeibehörden im Sinne des Reichsgesetzes fungiren innerhalb der Grenzen ihrer örtlichen Polizeikompetenz die städtische Polizeibehörde und die Landherrenschaften.
Elsas s-Loth ringen.
1. Ansf.-Ges. z. 1). R.-V.-S.-G. — Vom 27. März 1881. — (Ges.-Bl. S. (57.) sect; 9. Das Ministerium erlässt die erforderlichen Bestimmungen
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über das Verfahren, sowie über die Zuständigkeit der Be­hörden und Beamten bei Anordnung der Abwehr- und Unter-drückungsmasregeln und bei der Leitung des Verfahrens (sect; 2 des Reichsgesetzes).
2. Ministerialverordu. z. Vollz. d. Ausf.-Ges. vom 21?. März 1881.— Vom 28. März 1881. — (Ebend. S. 80.)
sect; 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter-drückungsmassregeln liegt unter der Oberleitung des Mi­nisteriums den Bezirkspräsidenten, Kreisdirektoren und Bürger­meistern ......ob,......
sect; 2. Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nichts Anderes bestimmt, von den Bürgermeistern, in den Städten Strassburg, Metz und Mülhausen von den Polizei­direktoren wahrgenommen. Der Kreisdirektor ist befugt, die Amtsverrichtungen der Polizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
II. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande, a) Einfuhr und Verkehrsbeschränkungen.
Deutsches Keich.
Reiehsviehsenchengesetz. — Vom 28. Juni 1880. — R.-G.-Bl. S. 153).
sect; 6. Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren
Seuche leiden, ist verboten. sect; 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Haus-
thiere in einem für den inländischen Viehverkehr bedrohlichen
Umfange herrscht oder ausbricht, so kann
1.nbsp; die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für be­stimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschrän­kungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Ein-schleppung ausschliessen oder vermindern;
2.nbsp; der verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Hetimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen
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und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- and Verkehrsbeschräukung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug ötfentlich bekannt zu machen.
Königreich Preussen.
Ausf.-Ges.z.I).ll.-V.-S.-G.—Voml2.Märzl88l. —(Ges.-Samml.S.128).
sect; 8. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande
in Gemässheit der ijij 7.....des Reichsgesetzes zu erlassenden
Anordnungen sind von dem Regierungspräsidenten der Grenz­bezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz des sect; 7 des lleichsgesetzes vorge­schriebenen Mittheilungen dem Reichskanzler zu machen und die im letzten Absatz; dortselbst erwähnten öffentlichen Be­kanntmachungen zu erlassen.
Königreich Bayern.
Allerh.Verordn. z.Yollz. d. D. R. V.-S.-G. etc. — Vom 31. März 1881. (Ges.- u. Verordn.-Bl. No. 11 S. 129).
sect; 8. Die in den i?sect; 7.....des Reichsgesetzes bezeichneten Mass-
nahmen zur Abwehr der Einschleppung von Seuchen aus dem Auslande werden veranlassten Falles von Unserem Staats­ministerium des Innern verfügt werden.
sect; 9. Die auf Grund des sect; 7 des Reichsgesetzes verfügten Einfuhr-und Verkehrsbeschränkungen sind unverzüglich durch das Ge­setz- und Verordnungsblatt, sowie durch die betr. Kreisamts­blätter zu veröffentlichen und in sämmtlichen Gemeinden des betheiligten Grenzbezirkes in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Von dem Erlasse, der Aufhebung und der Verände­rung solcher Massregeln ist zugleich den benachbarten aus­ländischen Behörden Kenntniss zu geben. Die in sect; 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mittheilung an den Reichs­kanzler erfolgt durch Unser Staatsministerium des Innern.
Königreich Sachsen.
Minist.-Verord. z. Ausf. d. 1). R.-V.-S.-U. — Vom 9. Mai 1881. —
(Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 85.)
sect; '6. Die in den sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes vorgesehenen Mass­regeln haben vom Ministerium des Innern auszugehen.
Königreich Württemberg.
1. Mimst.-Verfg. z. Vollz. d. D. R.-V.-S.-laquo;. — Vom 2.5. März 1881.—
(Reg.-Bl. S. 196.) sect; 2. Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern gehören:
4. Die Erlassung, Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr­oder Verkehrsbeschränkung nach Massgabe des sect; 7 des
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Reichsgesetzes, sowie die Mittheilung hiervon an den Reichskanzler (Reichsges. sect; 7 Abs. o) und die öffentliche Bekanntmachung solcher Einfuhr- oder Verkehrsbeschrän-kungen (Reichsges. sect; 7 Abs. 4)
2. Minist.-Erlass vom 15. August 1888. (Minlst.-Amtsbl.S. 262).
Im Hinblick auf die bei den seitherigen statistischen Erhebungen über die Verbreitung der Thierseuchen gemachten Erfahrungen werden die K. Oberämter und die Oberamts-thierärzte angewiesen, auf Einschleppungen von Seuchen aus dem Auslande durch Einfuhr kranker Thiere, Infizirter Thier-häute etc. fortgesetzt das ganz besondere Augenmerk zu richten.
Grossherzogthum Baden. Minist.-Verordn. z. Vollz. d. D. K.-V.-S.-G. — Vom 17. März 1881. —
(Ges.- u. Verordn.-Bl. No. 7 S. 91.) sect; 2. Von dem Ministerium des Innern werden insbesondere an­geordnet;
1. Die in sect; 7 des Reichsgesetzes bezeichneten Einfuhr- und Verkelirsbeschränkungen.
Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881. —
(Reg.-Bl. S. 79.)
sect; 2.........................
. . . ebendasselbe*) gilt von den in den sect;sect; 7 ... des Keichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bezeichneten Einfuhr- und Verkehrs-Beschränkungen.
Grossherzogthum Mecklenburg-Strelitz. Landesherr!. Verordn. f. d. Herzogth. Strelitz z. Ausf. d. D.
R.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881. — (Offiz. Anz. S. 109.)
sect; 2.......................' . ,
. . . ebendasselbe**) gilt von den in den sect;sect; 7 , . . des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bezeichneten Einfuhr-und Verkehrs-Beschränkungen.
Grossherzogthum Oldenburg.
1.nbsp; Verordn. f. d. Herzogthnm Oldenburg z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G.
— Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. Bd. 26 S. 15.) Art. 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit der sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind vom Staatsministerium, Departement des Innern, zu treffen.
2.nbsp; Verordn. f. d. Fürstenth. Lübeck z. Ausf. d. I). R.-V.-S.-G.
Vom 28. März 1881. Art. 2. Der Regierung steht zu:
*) dlt; h. die Anordnung kann nur durob das Miiiisterhim erfolgen. **) d. h. der Vorbelialt der Anordnung durch die Landesregierung^
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1. Die Anordnung der zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässheit der sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes zu treffenden Massregeln;
3. Yerordii. f. d. Fürstenth. Birkenfeld z. Äusf. d. D. R.-V.-S.-G.
Vom 28. März 1881. Art. 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit der sect;sect; 7 ... des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von der Regierung ^zu treffen.
Herzogthum Braunschweig.
Herzogl. Terord. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 30. März 1881. —
(Ges.- und Verordn. Sammig. S. 75.) sect; 2. Anordnungen im Sinne der sect;sect;..., 7, .. . des Reichsges. werden vom Herzoglichen Staatsministerium erlassen.
Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Aussein*, des Staatsministeriums z. Ansf. d. D. R.-y.-S.-G. — Vom
31. März 1881. — (S. d. Ausschr. der landesherrl. Oberbehörden
Bd. 8. S. 17.)
sect; 4. Dem Staatsministerium, Abtheilung des Innern, bleiben vor­behalten: 1. Die Abwehrmassregeln nach sect; 7 des Reichsges.;
Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha,
Gemeinsch. Yerordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 25. März
1881. — (Goth. Ges.- Sammig. S. 9). sect; 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässheit der sect;sect; 7 ... des Reichsges. zu erlassenden Anordnungen sind von dem Staatsministerium zu treffen.
Herzogthum Anhalt.
Ausf. - Ges. z. D. R.V-S.-G. — Vom 20. April 1881. — (Ges.-Sammlg. Bd. 10 S. 259.)
sect; 3. Die Anordnung der zur Abwehr einer Seucheneinschleppung aus dem Auslande bezw. aus Nachbarländern in Gemässheit der sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes zu treffenden Massregeln bleibt dem Staatsministerium vorbehalten.
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 5. April 1881. —
(Ges.-Sammlg. S. 7.) sect; 3. Dem Ministerium, Abtheilung des Innern, steht zu:
1. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit des sect; 7 des Reichsgesetzes zu erlassen­den Anordnungen zu treffen,
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Fürstenthum Reuss ä. L. Laudesherrl. Verordn. z. Ausf. d. D.-R-.V.-S.-O. — Vom 23. März
1881i — (Ges.-Samral. r. Halbj. s. 9.) sect; 5. Die zur Abwehr der Seucheneinschlepining aus dem Auslande in Qemässhelt der sect;^5 7 . . . des Reichsg-esetzes zu erlassen­den Anordnungen sind von dem Regierungskomralssar nacli eingeholter Genehmigung der Landesregierung zu treffen. Derselbe ist auch verpflichtet, die in S 7 . . . des Reichs­gesetzes vorgeschriebene Mittheilung dem Reichskanzler zu machen und die dortselbst erwähnten öffentlichen l'ekanntinachuiigen zu erlassen.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Ausf.-Ges. z. D. K.-V.-S.-G. — Vom 9. Mai 1881. — (Sammig. der
Lübecker Verordn. u. Bekanntm. S. 37.) sect; 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppuug aus dem Auslande
in Qemässhelt der sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes zu treffenden
Anordnungen erlässt der Senat.
Freie und Hansestadt Bremen.
Ausf.-Ges. z. D. ll.-V.-S.-G. — Vom 31. Mai 1881. — (Ges.-Bl. S. 47.) sect; 2. Die in sect; 7 des Reichsgesetzes erwähnten Einfuhr- und Ver-kehrsbeschränkuugen werden vom Senate angeordnet und bekannt gemacht.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Ausf-Ges. z. D. R.-V.-S.-G. — Vom 11. März 1881. — (Ges.-Samlg. Nr. 10 S. 22.)
sect; 1........................
Die in sect; 7 des Reichsgesetzes erwähnten Einfuhr- und Ver-kehrsbeschränkungen werden vom Senat angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.
Els ass-Loth ringen.
Minist.-Yerordn. z. Vollz. des Ausf.-Ges. z. 1). R.-V.-S.-G.
Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. S. 70.) sect; 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässbeit der sect;sect; 7 . . . des Reichsgesetzes zu erlassen­den Anordnungen sind von dem Ministerium zu treffen. In den Staaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Schwarz-burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuss j.L. und Schaumburg-Lippe sind keine besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Anordnung der Abwehrmassregeln etc. getroffen, (vgl. daher Abschn. I). *)
Wenn auch niclit durcliweg auf Grund des Deutsclien Kciclisviohscuclicn-gesetzes und in Absicht auf die Maul- und Klauenseuche erlassen, so kommen laquo;er Abwehr dieser Seuche doch siiinintlichc, in der naclisteiienden IJebcrsicht**;
*) Die Grossh. Hessischen und die Fürstlioh Lippo'schen Ausführungsbostimmungen fehlen.
**) In Anlehnung an die im G. Jahrgang der Jahresberichle über die Verbreitung von Thicvsouehen im Deutseiion lloiclio S. 183 11'. veröHeulliebto Ueborsicht gefertigt.
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ZUSälritnongestellten Verbote lind Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieli und tliierisehen Kohstoffen, sowie des Verkehrs m\ -Thleren in den Grenzbezirken zu Statten:
na) Oi'^en ICiinsIjiihI.
Verboten beziehungsweise beschränkt ist die Ein- und Durchfuhr
1.nbsp; von Rindvieh:
im Deutschen Reich durch Hundosrathsbeschluss vom 20. April 1873 IS '221 der Protokolle unter B).
Allgemeine Ausnahmen können nur vom Bundesrath be­schlossen werden.
Auf Grund des Erlasses des Ministers f. Landw. etc. vom 1. März 1JS81 können die Regierungen der Grenzbezirke die Landlaquo; rätlie der Grenzkruiso ermächtigen, die Zuriickführung von Rindvieh jmmssischcr Besitzer, welches beim Weiden oder bei Benutzung zur Arbeit die Landesgrenze überschritten hat, unter geeigneten, be­sonders vorgeschriebenen Vorsichtsmassrcgeln zu gestatten.
Der Weidegang oder die regolmässige Benutzung des Kind­viehs zur Arbeit auf russischen Grundstücken, welche dicht an der Grenze liegen und preussischen Besitzern gehören, oder von solchen gepachtet sind, ist nur auf Grund einer, von der Regierung ertheilten besonderen und stets widerruflichen Genehmigung gestattet.
2,nbsp; von Schafen:
im Deutschen Reich durch Bundesrathsbeschluss vom 20. Januar 1885 (sect; 54 der Protokolle). Nach dem Bundesrathsbeschluss vom 22. Mai 1800 kann der Reichskanzler einzelne Thiere zu Zucht/.wecken zulassen. 8. von Schweinen:
im Deutschen Reich durch Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1889. Ausnahmen kann der Reichskanzler gestatten.
4.nbsp; von Ziegen:
in Preussen durch den Erlass des Ministers für Landwirthschaft etc.
vom 10. März 1885. „ Bayern durch die Verordnung des Staatsministeriums des Innern
vom 22. Januar 1887. „ Sachsen durch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom
10. März 1885. „ Württemberg durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom
12. März 1885. „ Baden durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom
10. März 1885. „ Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung des Ministeriums vom
14. März 1885. „ Lübeck durch Verordnung des Senats vom 21. Juli 18713. „ Bremen „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ 20. März 1885.
„ Hamburg „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ G. August 1873 und
18. März 1885. ,, Elsass - Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom
12. März 1885.
5.nbsp; von anderen Wiederkäuern:*)
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom
22. Januar 1887. „ Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung des Ministeriums vom
17. April 1877. „ Lübeck durch Verordnung des Senats vom 21. Juli 1873. „ Hamburg „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ 6. August 1873.
Anni. Gestattet ist die Einfuhr von Schweinen nach den Städten:
Bouthen, Myslowitz, Tarnowitz und Thoru unter folgenden Bedingungen: a) Die Einfuhr darf nur über Sosuowice nach lieuthen, Tarnowitz und Myslowitz und über Ottloschin nach Thorn, sowie über Modrzew auf dem Landwege nach Myslowitz an bestimmten Tagen erfolgen.
*) Verboten.
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b)nbsp; Die Sendungen müssen von Ursprungs-Zeugnissen*) begleitet sein, in welchen auch die Gesundheit der Thiere bescheinigt ist.
c)nbsp; Die Thiere sind an der Grenzeingangsstelle von einem Thierarzte zu untersuchen und — wenn seuchenfrei befunden — mittels der Eisenbahn in geschlossenen Waggons ohne Umladung und unter thunlichster Vermeidung von Transport-verzögerungon nach dem Uestimmungsorte behufs baldiger Abschlaohtung in dem öffentlichen Schlachthause zu überführen.
Die für die Schlachthöfe zu Beuthcn und Myslowitz bestimmten Thiere können direkt unter Zollverschluss dorthin befördert und erst vor der Ueber-fübrung in das Schlachthaus thierärztlich untersucht werden.
d)nbsp; In den Schlachthöfen dürfen die Thiere bis zur Abschlaohtung mit zum Weiter­verkauf aufgetriebenem Vieh in keinerlei Berührung kommen.
o) Der Transport der Thiore von der Landesgronze auf dem Landwege oder, wenn erforderlich, von der Entladestelle auf dorn Bahnhofe, hat mittels gut schliessender Wagen zu erfolgen, welche auf dem Schlachthofe nach dem jedesmaligen Ge­brauche gut zu desinfiziren sind. In den inläiulisclicn Grenzbezirken ist der Verkehr mit inländischem Vieli in folgender Weise beschränkt:
1.nbsp; nbsp;mit Rindvieh:
Der Transport von inländischem Rindvieh aufEisenbalmen unterliegt zur Verhinderung des Transports geschmuggelten Rindviehs zunächst der Beschränkung, dass die Verladung innerlialb der Grenzkreiso und diesen angrenzenden und weiteren Binnenkreise nur auf von den betr. Bezirks* regierungen bestimmten .Stationen und Tagen unter geeigneten, besonders vorgesohriebeucn Vorsichtsniassregcln (Kontroiregister, Ursprungsattest, Krlaubniss-, Gesuudlieitsschein, Hornbranntzeiclien etc.) erfolgen darf. Die Verladungen auf anderen als den bestimmten Stationen und Tagen bedürfen der Genehmigung der Regierung. Für Kindvieh, welches aut Märkte innerhalb der Grenzkreise etc. zum Zwecke des Verkaufs aufgetrieben wird und in einem anderen Kreise als denjenigen des Marktorts seinen Standpunkt hat, darf die Zulässigkeit der Verladung auf der Eisenbahn von dem Landrath des Standortes Im Voraus be­scheinigt werden.
In anderen Kieisen der Grenz-Regierungsbezirke, welche von der Eisenbahn durohsohnitten werden, ist zur Verladung von Kindvieh, welche auf Jeder Station erfolgen darf, lediglich ein Ursprungsattest erforderlich, auf welchem der Stationsvorstand den Ort und Tag der Verladung zu bescheinigen hat.
Zum Theil ist die Versendung von Rindvieh auf Eisenbahnen auch von einer vorgängigen thierärztlichen Untersuchung abhängig gemacht.
Im Regierungsbezirk Oppein müssen ferner sämmtUofie Kinder, welche zum Marktverkehr bestimmt sind, mit Ursprungszeugnissen bezettelt sein.
2.nbsp; nbsp;mit Schweinen:
In verschiedenen Kreisen der östlichen Grenzbezirke ist der^Trans-port von inländischen Schweinen auf Eisenbahnen gleichfalls dahin beschränkt, dass die Verladung nur auf bestimmten Stationen und an bestimmten Tagen stattfinden darf. In einigen Bezirken dürfen die Soliweine nur dann zur Verladung zugelassen werden, wenn der Ver­sender sich im Besitze vorschriftsmässiger Ursprungszeugnisse oder polizeilicher Bescheinigungen befindet; in anderen Bezirken ist die Ver-
*) Die Ursprungszeugnisse sind unter Bezeichnung der Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe, sonstigen äusseren Kennzeichen und nach dem Orte der Herkunft von der zuständigen Orts- und Polizeibehörde auszustellen und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier-arztes darüber zu versehen,
a)nbsp; dass die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind,
b)nbsp; dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine auf Borstenvieh übertrugbare Seuche nicht geherrscht hat. Ist das Zeugniss nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine
amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen.
Die Gültigkeit der Zeugnisse erstreckt sich auf acht Tage. Läuft diese Erist während des Transportes ab, so ist, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von einem beamteten Thierarzt von neuem zu untersuchen und der Befund auf dem Zeugniss zu vermerken.
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ladung von einer vorgängigen thicriir/.tliclien Untersnohung- der Schweine abhängig gemacht.
Ferner unterligt auch der Transport von Schweinen auf Land­wegen in manchen Regierungsbezirken gewissen Beschränkungen. Jeder, welcher Schweine (ausscliliesslicii von Ferkeln unter 4 Wochen) über die Grenze einer Dorfs-, Guts- oder Stadtfeldmark treibt, oder auf andere Weise befördert, muss ein vorschriftsraässiges Ursprungs-Zeugniss mit sieli fuhren, Ursprungszeugnisse sind erforderlich auch für die auf Märkte aufgetriebenen Schweine, mögen letztere von auswärts zugetrieben werden oder aus dem Marktorte selbst stammen. Für jedes einzelne auf den Markt eingestellte Schwein ist ein besonderes Ursprungs-Zeugniss erforderlich. Ebenso sind Ursprungs-Zeugnisse beizubringen, wenn die Einführung von Schweinen von aiisserhalb des Geltungsgebiets der vor­stellenden Anordnungen erfolgt. Während der Nachtzeit ist jeder Trans­port von Sclnveincn verboten, sofern derselbe nicht auf den dem öffent­lichen Vorkehr dienenden Eisenbahnen stattfindet oder in besonderen Fällen vor dem lieginn des Transports genehmigt Ist.
In anderen Kcgierungsbezirken ist das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark hinaus vorübergehend ganz verboten worden. Derartige Ver­bote wurden auch schon in anderen Bezirken (Oppeln) für die Dauer besonderer Seuchongefahr erlassen.
In manchen Bezirken ist nur das Treiben von Handelssohweinen über die reldmark hinaus untersagt. 3. mit Schafen:
Gemäss Polizei-Verordnung des Reg.-Präs. vom 10. Oktober 1892 sind im Regierungsbezirk Gumbinnen auch sämmtliche zum Eisenbahn­transport bestimmte Schafe vor der Verladung rturch den Kreisthierarzt auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.
Iraquo;b) Oesteweick-I'ngarn.
Verboten beziehungsweise beschränkt ist die Einfuhr etc.;
1.nbsp; von Rindvieh:
in das Deutsche Reich durch Bundesrathsbcschluss vom 27. Juni 1879 (sect; 390 der Protokolle).
Den bethelllgtenBandesregierungen ist jedoch anheimgegeben, hinsichtlich des Verkehrs mit Nutz- und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuebenfreien Grenzbozirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Einstellung innerhalb eines inländischen Grenzkreises bestimmt ist, Ausnahmen von dem Verbote ill^o^veit zuzulassen, als die erforderlichen Garantien dafür ZU schaffen sind, dass dergl. Ausnahmebewilligungen nicht gemiss-braucht werden.
Nach dem Bundcsrathsbeschluss vom 4. Dezember 1890 sind die Bundesregierungen ermächtigt, die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreicli - Ungarn in grössere Städte, welche öffentliche Schlaehtliäuser besitzen, unter geeigneten Sicherheitsmassregeln zu gestatten.
Der Grenzverkehr mit Weidevieh und landwirthschaftlichen Ge­spannen ist in Preussen in derselben Weise geregelt, wie gegen Russ­land. In Bayern sind in dieser Richtung die Vorschriften in Art. 10 und 11 Abs. 1 des deutsch - österreichisch-ungarischen Viehseuchen-Uebcreinkonnnens vom lt;i. Dezember 1891 massgebend (s. unten}.
Nach dem Bmidesrathsbeschluss vom 7. Juli 1892 ist die Durchfuhr von lebenden Rindern durch Deutschland unter Vor­behalt der Anwendung der Kontrolbestimmungen, welche in dem Viehseucben-Ucbereinkomineii zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom (!• Dezember 1891 (s. unten) und unter der Bedingung gestattet, dass die Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne unnötliigen Aufenthalt durch das deutsche Gebiet geleitet werden.
2.nbsp; von Schafen:
in das Deutsche Reich durch Bundesratlisbeschluss vom 29. Januar 1880 (S 54 der Protokolle).
Nach dem Bundesratlisbeschluss vom 22. März 1890 kann der Reichskanzler einzelne Thierc zu Zuchtzwecken zulassen.
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Nach dein Bumlesratlisbesdiluss vom 81. März 1892 ist die Durchfuhr von lebenden Schafen ans Oesterreloh - Ungarn unter Vorbehalt der Anwendung- der Kontrolbestimnningen, Jedoch nur auf Eisenbahnen iinilohnc unnöthigen Aufenthalt, durch das Deutsche Gebiet gestattet.
3.nbsp; von Schweinen:
in das Deuts clieKei cli durch KaiseilicheVerordnung vom 14. Juli 1889. Ansnalnnen kann der Reichskanzler gestatten.
4.nbsp; von Ziegen:*)
in Preussen durch Erlass des Ministers für Landwirthsehaft vom
10. März 1885, „ Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern
vom 22. Januar 11-87. ., Sachsen durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom
10. Mär/. 1885. ., Württemberg durch Verfügung des Ministerium des Innern vom
12. März 1885. „ Baden durch Verordnuiig des Ministeriums des Innern vom
10. März 1885. „ Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung des Ministeriums
vom 14. März 1886, „ Lübeck durch Verordnung des Senats vom 16, März 1885. „ Bremen „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;„ „ „ 20, „ 1885
„ Hamburg „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;„ „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ 18. „ 1885.
,, Elsass-Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom
12. März 1885.
5.nbsp; von anderen Wiederkäuern:*)
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 1887. Anm. 1. Gestattet ist die Einfuhr von Rindvieh nach verschiedenen deutschen Städten unter folgenden Bedingungen: Die Thiere müssen: a) mit Ursprungs- und Gesundheitszeugniss sowie mit Bescheinigungen darüber
versehen sein, dass im Herkunftsorte und in einem Umkreise von mindestens
20 km um denselben innerhalb der letzten drei Monate ein Lungenseuchefall
nicht aufgetreten ist, h) beim Eintritt in das deutsche Gebiet durch beamtete Thierärzte untersucht und
gesund befunden,
c)nbsp; direkt und ohne Umladung in plombirlen Wagen bis zu ihrem Bestimmungs­orte mit der Eisenbahn übergeführt und dort auf einer für anderes Vieh nicht zu benutzenden Rampe ausgeladen,
d)nbsp; daselbst in einem unter ständiger Kontrole beamteter Thierärzte stehenden öllentlichen Schlachthause alsbald geschlachtet, bis dabin aber von anderem Vieh getrennt gehalten und lebend aus dem Schlachthause nicht entfernt werden,
e)nbsp; wenn unter ihnen hei der grenzamtliohen Untersuchung eine Seuche fest­gestellt wird, sämmtlich von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden.
Anm. 2. Gestattet ist die Einfuhr von Schweinen nach verschiedenen deutschen Städten unter folgenden Bedingungen: I. aus Steinbruch, Bielilz-Biala und Wiener-Neustadt:
a)nbsp; nbsp;die Thiere müssen in Steinbruch, Bielitz-Biala oder Wiener-Neustadt die seitens der österreichischen Behörden vorgeschriebene Quarantäne bestanden haben,
b)nbsp; nbsp;Siehe Anm. lit. b, auf Seite 80,
c)nbsp; nbsp; Siehe Anmork. lit c. Abs. 1 auf Seite 86.
II, Aus Oesterreich-Ungarn (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Ur­sprungsort.)
Wie zu I unter b und c. Anm. 3. Gestattet ist die Einfuhr von Einstellschwcinen
in den Barzeisch en Wald unter den im nachstehenden Viehseuchen-Ueber-einkommen vorgesehenen Bedingungen und unter der weiteren Auflege, dass die eingeführten Thiere vor Ablauf von 30 Tagen von dem Orte der ersten Ein-stclluiig nicht entfernt werden.
*) Gar z verboten.
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Am 1, Februar 18!)3 erlangt das nachstellende, deutsch - östorreichiscli-ungarisehe Viehseuehen - Uebereinkommen vom (!. Dezember 1801 (E. G. Bl. von 1892 S. öü) volle Wirksamkeit. Von dem gedachten Zeitpunkte an sind daher die mit den Bestimmungen dieses Uebereinkommens nicht ver-einbarten Beschränkungen und Verbote aussei- Kraft zu setzen, und haben sich die Abwehrmassrcgeln gegen Oestcrreich-Ungarn im Kabmen der folgenden Vorschriften zu bewegen:
Art. 1. Der Verkehr mit Thieren, mit thierisciien Kolistofl'en und mit Gegen­ständen, welche Träger des Ansteckungsstoties von Thierseuchen sein können, aus dem Gebiete des einen der vertragscliliessenden Theilc nach dem Gebiete des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen be­schränkt und dort einer thierärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der üebertrltt Stattfindet, unterworfen werden. Art. 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tbiere und Gegenstände aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet dos anderen Theiles ist ein Ursprnng.szeugniss (Pass) beizubringen Dasselbe wird von der Ortsbehördo ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Thiere bezieht, mit tier Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staats­behörde hierzu besonders ermächtigten Thicrarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu verschen. Ist das Zeugniss nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Cebersetzung beizufügen. Das Zeugniss muss von solcher Beschaffenheit sein, dass die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die thierärztlichc Bescheinigung muss sich ferner darauf erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Naehbargemcindcn innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattuug, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
Für Pferde, Maultbiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszu­stellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesamtpässe zulässig.
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so muss, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzte neuer­dings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeug­nisse zu vermerken.
Bei Eisenbahn- und Schilfstransporten muss vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniss eingetragen werden.
Der Verkehr mit geschinolzenem Talg und Fett, mit fabrikmässig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet. Art. 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Thiere, die vom Grenzthierarzt mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekoinnien sind, können an der Eintrittsstation zurück­gewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung bat der Grenzthier­arzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu be­stätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlass hierzu wird von der Grenzzollbehördo ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzhezirks Jenes vertragscliliessenden Theiles, aus welchen die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach er­folgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Thathestand unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes (Staats-Thier-arztes; protokollarisch festzustellen und Abschrift des Protokolls der Regierung des anderen vertragscliliessenden Theiles unverweilt zuzu­senden. Art. 4. Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragscliliessenden Theilc auftritt, so stellt dem anderen Theile das Recht zu, die Einfuhr von
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Wiedcrkiiuern, Schweinen und thierisolion Rohstoffen, sowie von git't-saugenden Gegenständen zeitweise zu verbieten oder zu boschriinken.
Art. 5. Solange die Lungonseuclie in den Viehbeständen des einen der vertrag-SOhllessenden Tbeile herrsolit, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr von Rindvieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreicht Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen. In diesem Falle muss die Beförderung von Rindvieh, welches aus nicht verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete zum Zweck des Transports nach der Grenze passiren soll, auf der Eisenbahn in amtlich verschlos­senen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung bewirkt werden.
Art. 6. Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschliessenden VTheilo durch den Viehverkohr eine ansteckende Tliicrkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach dem Gebiete des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen zeitweilig zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist.
Die in den Seuchengesetzgelmugen der vertragschliessenden Teile enthaltenen Vorschriften, welchen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Thierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Ab­wehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beider­seitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten Grenzbezirk transitirende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten unter­worfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.
Art. 7. Die vertragschliessenden Tbeile räumen sich gegenseitig die Befugniss ein, durch Kominissaro in dem Gebiete des anderen Thciles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Sehlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen und über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeiliclicn Vor­schriften an Ort und Stelle einziehen zu hissen Einer vorgängigen An­meldung der Kommissare bedarf es nicht. Die ver.'ragsohflossenden Tbeile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Tbeiles, sobald sie sich als solche legitimiren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erthcilen.
Art. 8. Jeder der vertragschliessenden Tbeile wird periodische Nachwcisungen über den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen und dieselben dem anderem vertragschliessenden Tbeile direkt, zukommen lassen.
Ueber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken worden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn im Gebiete einer der vertragschliessenden Tbeile die Rinder­pest ausbricht, wird den Regieningen des anderen Tbeiles von dem Aus­bruche und der Verbreitung derselben auf telegvapliischem Woge direkt Nachricht gegeben werden.
Art. 9. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie zum Transport aus dem Gebiete des einen Tbeiles in das des anderen ver­wendet werden sollen, zuvor einem durch besondere Uebereinkunft fest­zustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Anstcckungs-stoffc vollständig zu tilgen.
Die vertragschliessenden Theile werden die im Bereiche eines Tbeiles vorsebriftsmässig vollzogene Desinfektion solcher Eisenbahnwagen als auch für den andern Theil geltend anerkennen.
Art. 10. Der Weideverkehr aus dein Gebiete des einen der voitragschlicssenden Theile nach dem Gebiete des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
a)nbsp; Die Eigenthümer der Hecrden werden beim Grenzübertritt ein Ver-zeichniss derThiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äusseren Merkmale derselben zur Vorifizirung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.
b)nbsp; Die Rückkehr der Thiere wird nur nach Feststellnng ihrer Identität bewilligt.
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thicr-gattung ansteckende Krankheit unter einem Theile der Heerden, oder auch
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nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte, oder auf jener Strasse, auf welcher die Rückkehr der Hoerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Kückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Ver­hältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s, w.) eine Ausnahme er­heischen. In solchen Fällen darf die Kückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmassregeln erfolgen. Art. 11. Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze ent­fernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk ge­spannten Thiercn überschreiten, Jedoch nur zum Zweck landwirthschaftlichcr Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften,
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragscldiessenden Tbeile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
a)nbsp; Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muss mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugniss innss den Namen des Eigen-thümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometer) des Grenz­gebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, ent­halten.
b)nbsp; Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniss des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Ge­biet einer anderen Gemeinde aucli eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird, dass die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thierseuche ist, und dass auch in einem Umkreise von 10 kilometer die Kinderpest und Lungenseuche nicht vor­kommt. Dieses Zeugniss nniss alle sechs Tage erneuert werden.
Art. 12. Das gegenwärtige Uebereinkominen tritt gleichzeitig mit dem zwischen den vertragschliessenden Theilen vereinbarten Handels- und Zollvertrage in Kraft und bleibt für die Dauer desselben in Wirksamkeit.*)
Die vertragschliessenden Theile sind jedoch damit einverstanden, dass die beim Inkrafttreten des Uebeicinkouiinens noch bestehenden, mit den Bestimmungen desselben nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote während eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Geltung bleiben können.
Schlussprotokoll vom (gt;. Dezember 1891. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Vieh-seuchen-UelR'reinkommcns /.wischen dem Deutschen Keich und derüsterrcichisch-
Staunneiui, uuren imraquo; ticuici uca einen xiioiiob /.m jauiquot; uutu x/uxuu-fuhr in das Gebiet des anderen Theiles gelangen sollen, liegt ausser-hall) des Kahmens des gegenwärtigen Uebereinkoinmens.
*J Nach Art. 24 (los Handels- und Zollvertraj;s trat derselbe, gleichzeitig mit dem ViehBeucheii-Ucbereiiikommen, am 1. Februar 1892 in Kraft und wird bis zum 31. Dezember 1003 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertiagseliliessendeu Theile ISjMonate vor dem letztgedaehten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrags aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Gellung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird.
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3.nbsp; Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung dev nicht in deutscher
Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person otter Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
4.nbsp; Die im Artikel 5 des Vicliseiiehen-Üebereinkommens getroffene Be-stinininug ist an die Voraussetzung geknüpft, class in beiden Lftnder-gebieten der Oesterreicbiscli-rngarischen Monarchie die Seucheugesetze mit den im Deutschen Reiche bestehenden Vorschriften dahin in Uebercinstimmung gebracht werden, dass die an der Lungenseuche erkrankten Thiere zu tOdten sind und dass alle übrigen Thiere des Rindergeschleehtes, welche mit erkrankten Thieren in demselben Ge­höfte steilen oder gestanden haben, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des letzten Erkrankungsfalles aus dem Seuchen-geböfte nicht entfernt werden dürfen, es sei denn zum Zweck der so­fortigen Abschlachtung innerhalb Oesterreioh-Ungarns.
Insolange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist,*) sollen an Stelle des Artikels 5 des Viehseuchen-l'ebereinkoinmens folgende Be­stimmungen treten:
„Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertragsschliessenden Theile herrscht, ist der andere Thell berechtigt, die Einfuhr von Rindvieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreioni Königreiche und Länder; in den Liindern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen, aus anderen Ge­bieten aber dahin zu heschränken, dass die Thiere von der dem l'rspruiigsorte näcbstliegenden Eisenhahnstation in amtlich ver­schlossenen Waggons unter Vermeidung Jeder Umladung, jeder Zuladung von anderem Vieh und jeder quot;Transportverzügerung an die Grenze und von hier aus in öffentliche, veteriuärpolizei-liche Schlachthäuser zur alsbaldigcn Abschlachtung überzu­führen sind.quot;
5.nbsp; Hinsichtlich dor Anwendung der Bcstinnnuug des Artikels 5 des Vieh-senohen-Uebereinkommens auf Provenienzen aus einzelnen deutschen Bundesstaaten einerseits, und den österreichischen Ländern Galizien, Böhmen, Mähren und Oesterreich unter der Enns andererseits, wird erklärt, dass die vertragschliessenden Theile die ihnen zustehende Sperrbefuguiss nicht auf den gesammten Umfang lies Gebiets, In welchem die Lungenseuche herrsohti sondern Jeweilig nur auf einen im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der .Seuchenverschleppung genügend grossen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Zu diesem Zweck werden innerhalb der vorgedachten Gebiete engere Sperrgebiete be­zeichnet werden, deren Festsetzung durch Notenwechsel vorbehaltlich späterer im wechselseitigen Einverständnisse vorzunehmender Aende-rungen erfolgen wird.
Es liegt in der Absicht der vertragschliessenden Theile, von der durch Artikel 5 des Viehseuchen-l'ebereinkonimens eingeräumten Be­rechtigung der Absperrung ganzer Gebiete (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) alsdann nicht Ge­brauch zu machen, wenn in einem solchen, sonst der Kegel nach seuebenreinen Gebiete, vereinzelte Lnngenseucheufälle vorkommen. Diese Bestimmung findet jedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterreich unter der Enns keine Anwendung.
6.nbsp; Die Bestimmung in Artikel lt;gt;, Absatz 2 des Viehseuchen-i'eber-einkommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahn­verkehr in amtlich verschlossenen Waggons: hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh, jede Umladung und jede Transport-vorzögernng in verseuchten Grc'nzbezirken untersagt sein.
7.nbsp; Die auf Grund der Ziffer fl des Schlussprotokolls zu Artikel 1 des Handelsvertrags vom 23. Mai 18S1 derzeit in Uebung stehenden Be­günstigungen der Wirthschaftsbesitzer in den deutschen Grenzbezirken hinsichtlich des Bezuges von Nutz- und Zuchtvieh aus Ocsterreich-
*) Den in Absatz 1 der Ziff. 4 luisgesprochenen Vonuissclzungen ist inzwischen nur in der Ocslerrciohischen Monarchie genügt worden, in Ungarn noch nicht.
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Ungarn) werden während der Im Artikel 12 des Violiseuelien-Ueber-elnkommens vorgesehenen üebergangszelt keinesfalls eingesohrttnkt
werden. Auf Grund des vorstehenden Ylehseuohen-Uebereinkoinmens sind im Jahre 1892 wesentliche Umgestaltungen der auf die Einfuhr Osterreiobisoh* ungarischen \'ielis bezüglichen Bestimmungen nocli nicht erfolgt. Es sind zu­nächst allgemeine Anweisungen an die betheiligten Eehönlen und Thierärzte er-ganden, Insbesondere ist auch für die vorschrlftsmttsslge protokollarische Fest­stellung etwaiger Seuohenelnsohleppungen (Art 3, Abs. 2) Sorge getragen worden. Ferner ist die Form der bei der Einfuhr von Schweinen beiznbvingenden Ursprungszeugnisse den Bestimmungen des Art. 2 des Ueberelnkommens an-
f epasst worden. Auch ist die Durchfuhr von lebendem Rindvieh und lebenden cliafen durch das deutsche Gebiet, sowie die Einfuhr von Eiustellsclnveinen in den bayrischen Wald auf Grund des Ueberelnkommens gestattet worden. Des Weiteren wurde seitens des Herrn Reichskanzlers (lieichsamt des Innern, Rundsohr, vom 8. Februar 1892) und des Kgl. Prenss. Herrn Ministers f. Landw. otc. (Erlass vom JiO. April 1892) zum Ausdruck gebracht, dass die Ursprungs- und Gesundheitskontrole (einschliesslieh der thieriirztlichen Untersuohting) zunächst nur für die Einfuhr von Rindern, Schafen mid Schweinen in Aussicht zu nehmen, somit auf andere Thiergattuugcn und gewisse Arten tlnerischer.Erzcug-nissc, welche aus Oesterreloh-Üngarn zur Elnftuir gelangen, vorläufig nicht aus­zudehnen sei.
luden inländischen Grenz bezirken ist der Verkehr mit In­ländischem Vieh in folgender Weise beschränkt:
1.nbsp; mit Hind vie h:
in Prcussen, wie gegen Kussland,
in Bayern, indem die Hornviehmärkte in den östlichen und südöst­lichen Grenzgegenden einer fortgesetzten besonders strengen Auf­sicht unterstellt werden (Minist.-Iiekanntm. vom 22. Jan. 1887).
2.nbsp; mit Heb weinen:
in Prcussen wie an der russischen Grenze.
cc) Gegen laquo;lie Hintevlttiuler vom Oesteweicli-llngiwpn.
(Rumänien, Serbien, Bulgarien.) Verboten ist die Einfuhr etc.
1.nbsp; von Schweinen:
in das Deutsche Reich durch Kaiserl. Verordnung vom 14. Juli 1889. Ausnahmen kann der Reichskanzler gestatten.
2.nbsp; von Rindvieh:
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 1887.
3.nbsp; von Schafen und Ziegen:
in Preussen durch Erlass des Ministers f. Landw. etc. vom 10. März 1885, „ Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom
22. Januar 1887, „ Württemberg durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom
12. März 1885, „ Baden durch Verordnung des Ministeriums vom 10. März 1885, „ Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung des Ministeriums
vom 14. März 1885, „ Lübeck durch Verordnung des Senats vom 16. März 1885, „ Bremen „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ 20. März 1885,
„Hamburg,,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;„ „ ,, 18. März 1885,
„ Eisass-Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom
12. März 1885.
4.nbsp; von anderen Wiederkäuern:
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 1887. Anm. Ein Verbot der Einfubr von Sehafen in das preussischc Stiiiitsgobiot, mit Aussohluss des ilogicnnigsbezirks Stade (Verordnung des Reglerniig.spräsidonten vom 20. März 1885) ist nicht ergangen.
Ad) (ncg'i'ii Itnlien.
Verboten ist die Einfuhr etc.
von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen:
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom
3. November 1885,
I
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in Württemberg durch Verfügung des MinlsteriuniB des Innern vom
24. Oktober 1886, „ Baden durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. Fe­bruar 18t)0, „ Elsass-Lotliringen durch Verordmnig des Ministeriums vom 24. Februar 1890.
Die Einfuhr von lebendem Rindvieh und lebenden Schweinen zum Zweck der sofortigen Abschlachtung in die öffentlichen Schlacht-hiUiser einer Anzahl deutscher Städte ist bedingungsweise wider­ruflich gestattet.*)
Die Ursprungszeugnisse müssen durch den zuständigen deutschen Konsul beglaubigt sein.
Die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist unter der Bedingung wieder gestattet, dass für die zur Durch­fuhr kommenden Thiere vorschriftsmässige Ursprungs- und Gesnnd-heltszeugnlsso beigebracht werden, dass die Thiere bei der Grenz-kontrole nicht zu beanstanden sind, und dass die Sendungen nur mit Eisenbahnen und ohne unnothigen Aufenthalt durch das deutsche Gebiet geleitet werden.
claquo;') lt;raquo;laquo;'laquo;laquo;'u ille SchweiiB.
A.nbsp; Verboten ist die Einfuhr etc.
von Schafen:
in Elsass-Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom 19. April 1883 und 25. August 1885.
Zum Schlachten bestimmte Schweine dürfen nach vorgängiger Feststellung ihrer Gesundheit durch einen beamteten Thierarzt ein gelassen werden.
B.nbsp; Beschränkt ist die Einfuhr etc.
1. von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen:
in Bayern durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom 3. November 1885 und 18. Mai 1888.
Die Ein- und Durchfuhr aus der Schweiz ist nur gestattet, wenn durch amtliches Zeugniss der mindestens 30tägigc Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen wird.
Die Ein- und Durchfuhr aus der Schweiz zu Schiff über den Bodensee darf nur an der Eintrittsstation Lindau erfolgen, und zwar nur dann, wenn die einzuführenden Thiere bei der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung, welche durch den Bczirksthierarzt auf dem betreffenden Schiffe stattzufinden hat, als gesund befunden worden sind und das vorgeschriebene amtliche Herkunftszeugniss in vor-schriftsniässiger Beschaffenheit befunden worden ist. In Württemberg durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 24. Oktober 1885.
Die Ein- und Durchfuhr ans der Schweiz darf nur zu Schiff über den Bodensee an bestimmten Tagen an der Eintrittsstation Friedrichshafen erfolgen, wenn durch amtliches Zeugniss, welches das genaue Signalement der Kinder, sowie die Stückzahl und sonstige nähere Bezeichnung der Schafe, Ziegen und Schweine ent­halten muss, nachgewiesen wird, dass die Thiere unmittelbar aus einem Orte der Schweiz stammen, in welchem in den letzten 30 Tagen ein Fall von Maul- und Klauenseuche — bei Rindvieh ausserdem noch jeder anderen Seuche — nicht vorgekommen ist, und wenn die einzuführenden Thiere, ehe sie das Schiff verlassen haben, vom beamteten Thierarzt für gesund erklärt und das Herkunftszeugniss von letzterem in vorschriftsmässiger Beschaffenheit befunden worden ist. — Die Einfuhr von Vieh aus der Schweiz über Bayern und Baden unterliegt dieser Beschränkung nicht. (Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 21. Juni 1888.) In Baden durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. No­vember 187!) und 8. April 188(3.
Die Ein- und Durclifuhr aus der Schweiz ist nur gestattet, wenn durch amtliches Zeugniss der mindestens iiütägige Aufenthalt
|;) Ainu, Siehe Anm. lit, b und Alis. 1 von lit. c Seite 28.
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der einzuführenden Tbiere an einem seuchenfroien Orte der Schweiz nachgewiesen wird. 2. von Rindvieh und Schweinen:
in den Bezirk Ober-Elsass durch Verordnung des Bezirkspräsidenten vom 13. Dezember 1879 und vom 16. April 1886. (Wie in Baden unter Ziffer 1.)
ff) Gegeii 8panicii|niu1 Portngal.
Beschränkt ist die Einfuhr etc. von Kindvieh:
in den Regierungsbezirk Stade durch Verordnung des Regierungs­präsidenten vom 18. Juli 18!)2.
Eingeführte RindviehstUcke sind am Landungsplatze in einer, von dem Verkehr mit inländischem Vieh isolirten Räumlichkeit einer 4w()cliigen Beobachtung durch einen beamteten Thierarzt zu unterwerfen und nur dann zum freien Verkehr zuzulassen, wenn der beamtete Thierarzt die Tbiere für frei von ansteckendenKrank-heiten erklärt hat.
(StS) iiefrvn Fi'iiiiki'uich.
A.nbsp; Verboten ist die Einfuhr etc.
1.nbsp; v on Rindvieh;
in den Bezirk Lothringen durch Verordnung des Bezirkspräsidenten vom 5. Januar 1888.
2.nbsp; von Schafe n:
in Elsass - Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom 19. April 18-3 und 25. August 1885.
Zum Schlachten bestimmte Schafe dürfen nach vorgängiger Feststellung ihrer Gesundheit eingelassen werden.
B.nbsp; Beschränkt ist die Einfuhr etc.
1.nbsp; von Rindvieh und Schweinen:
in den Bezirk Ober-Elsass durch Verordnung des Bezirkspräsidenten vom 13. Dezember 187Ü und vom 16. April 1886 bezienungsweiso 16. Dezember 1886.
Von der Ein- und Durchfuhr sind nur diejenigen Tbiere aus­geschlossen, welche der Herkunft aus Oesterreich - Ungarn ver-däohtig sind.
2.nbsp; von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen:
in den Bezirk Ober-Elsass durch Verordnung des Bezirkspräsidenten vom 19. März 1892.
Die Ein- und Durcbfubr ist gestattet, wenn durch amtliches Zougniss der mindestens 30 tägige Aufenthalt in einem seuchenfreien Orte Frankreichs nachgewiesen wird. Die Einfuhr darf nur bei dem Nebenzollamt I Altmünsterol stattfinden. — Die Tbiere müssen an der Grenzeingangsstelle durch einen beamteten Thierarzt untersucht werden.
hli) Hegen Belgien.
A. Verboten ist die Einfuhr etc. 1. von Kindvieh:
in Prcussen durch Erlass des Ministers für Landwirthschaft etc. vom 13.0ktoberl883. ZiifolgeErlasscs desMinisters für Landwirthschaft etc. vom 10. Juli 1885 sind die Reglerungspräsidenten der Qrenzbezirke im Interesse der inländischen Rindviehzucht ermächtigt, die Ein-fnhr von Stieren und Stierkälbern sowie von weiblichem Rindvieh cinschl der Kälber zu Ziichty.wecken auf Jedesmaligen besonderen Antrag der Landwirthe etc. unter angemessenen Sicherlieltsmass-regeln (Ursprungszeugnisse etc.i zu gestatten.
in Elsass-Lothringen duroh Verordnung des Ministeriums vom 20. November 1883 und 18. März 1891,
in den Reg.-Hezirk Aachen durch Vorordnung des Regierungs-Präsidenten vom (gt;. August 1890.
Die Erlaubniss zur Einfuhr von Rindvieh zu Zuchtzwecken wird bis auf Weiteres nicht ertheilt.
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2. von Schafen:
in Preusscn durch die liHiulospolizeibcluirdcn in den Grcnzbczirkon auf Grund des Erlasses des Ministers für Landwirthschaft etc. vom 1. Februar und 29. Oktober 1laquo;88.
Zum Scidachtcn bestimmte Schaftransporte dürfen nach vor-
f änglger Feststellung ihrer Gesundheit durch einen diesseitigen 'hierar/.t eingelassen werden. B. Beschränkt ist die Einfuhr etc. von Rindvi eh:
in Bremen durch Verordnung des Senats vom 6. November 1880.
Die Ein- und Durchfuhr ist unter der Bedingung gestattet, dass über jedes zur Einfuhr gelangende Kind ein von einer belgischen Gemeindebehörde ausgestelltes Urspruugszeugniss bei­gebracht wird. — Das Zeugniss muss enthalten: den Ursprungsort, das Alter, Geschlecht, die Farbe jedes einzelnen Kindes, sowie eine Bescheinigung darüber, dass in (lem Frsprungsort oder in dessen 20 km weitem Umkreise innerhalb der letzten sechs Monate die Eungenseuche nicht geherrscht hat. in Hamburg durch Bekanntmachung des Senats vom 12. Nov. 1880. Wie In Bremen.
ii) lt;laquo;laquo;#9632;laquo;laquo;'quot; die XUmUtIhiuIc.
A. Verboten ist die Einfuhr:
1.nbsp; von Rindviehs
in Elsass - Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom 20. November 1888 und 18. März 1891.
Zufolge Erlasses des Ministeriums vom 24. Mai 181)1 kann der Bez.-Präs. die Einfuhr von männlichem und weiblichem Kind­vieh zu Zuchtzwccken auf Antrag der Betheiligten unter ange­messenen Vorsichtsmassregeln gestatten.
2.nbsp; von Rindvieh, Schafen und Ziegen:
in Preusscn durch Erlass dos Ministers für Landwirthschaft etc. vom 13. Oktober 1883*) und in den Regierungsbezirken: Schleswig, Aachen, Düsseldorf, Münster, Osnabrück, Anrieh, Stade, Lüneburg, Stralsund, Stettin, Köslin, Danzig und Königsberg auf Grund des Erlasses des Ministers f. Landw. etc. vom 8. Dezember 1892.
3.nbsp; von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen:
in Oldenburg durch Bekanntmachung des Staatsministeriums vom
12. Dezember 1892. in Lübeck durch Verordnung des Senats vom 8. Dezember 1892, in Bremen „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; „ „nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;„ 15.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 1892,
in Hamburg „ Bekanntm. „ .,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;., 7.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;1892,
4.nbsp; von frischen und frischgesalzenen Fellen und von frischen Hörnern und Klauen der Wiederkäuer, von frischen Klauen der Schweine, sowie von unbearbeiteter — bezw. keiner Fabrikwäsche unterworfenen Wolle, von ebensolchen Haaren und B ersten:
in Preusscn durch die Landcspolizeibehörden zu Schleswig, Aachen, Düsseldorf, Münster, Osnabrück, Anrieh, Stade, Lüneburg, Stralsund, Stettin, Köslin, Danzig und Königsberg auf Grund des Erlasses des Ministers f. Landw. etc, vom 12. Dezember 1892. B. Beschränkt ist die Einfuhr etc. von Schwel neu:
in Preusscn durch die Landespolizeibehörden zu Schleswig, Aachen, Düsseldorf, Münster, Osnabrück, Anrieh, Stade, Lüneburg. Stralsund, Stettin, Köslin, Danzig und Königsberg auf Grund des Erlasses des Ministers f. Landw. etc vom 8. Dezember 1892.
Die Einfuhr ist nur unter folgenden Bestimmungen gestattet: a) Die Schweine, bezw. Schweinesendungen dürfen nur über die Landesgrenze eingelassen werden, wenn sie mit holländischen rrsprungs- und Gesundheitszcnynissen versehen sind und bei den auf der Grenzeingangstelle von diesseitigen beamteten Thicrärzten vorzunehmenden Untersuchung frei von ansteckenden
*) ßotrilh nur Kindvich.
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Krankelten erweisen. Findet sich unter einer Scliweinescnclung auch nur ein Thier, welches mit einer solchen Rrnnkhelt — ins-besoiulero mit der Maul- und Klauenseuche — behaftet ist, dann ist die ganze Sendung zurückzuweisen.
b)nbsp; nbsp;Die eingelassenen Schweine müssen mittelst der Eisenbahn in geschlossenen Waggons ohne Umladung und unter thunlichstcr Vermeidung von 'Iransportverzögerungen in ein öffentliches, unter veterinärpolizeilicher Kontrole stehendes Schlachthaus, welches sie lebend nicht verlassen dürfen, gebracht und dort bis zur Abschlachtung so aufgestellt werden, dass sie mit in­ländischen Schweinen und Wiederkäuern nicht in Berührung kommen.
c)nbsp; Die Einfuhr darf nur über bestimmte Grenzeingangsstellen und au bestimmten Tagen erfolgen.
kk) tiiegeii liiixemlmrg:.
Verboten ist die Einfuhr etc.
1.nbsp; nbsp;von llindvieh:
in Elsass-Lothringen durch Verordnung des Ministeriums vom 18 März 18H1.
Zufolge Erlasses des Ministeriums vom 24. Mai 1891 kann der Bez.-l'räs. (lie Einfuhr von männlichem und weiblichem Rindvieh zu Zuchtzwecken auf Antrag der Betheiligten unter angemessenen Sicherheitsinassregeln gestatten.
2.nbsp; von Schafen:
in Preussen durch die Landespolizeibehörden in den Grenzbezirken auf Grund des Erlasses des Minister's für Landwirthschaft etc. vom 1. Februar und 29. Oktober 1883.
Zum Schlachten bestimmte Schaftransporte dürfen nach vor-
f ängiger Feststellung ihrer Gesundheit durch einen diesseitigen 'hierarzt eingelassen werden.
11) lt;irlaquo;g:en Dänemark.
A.nbsp; Verboten ist die Einfuhr etc.
1.nbsp; nbsp;von Widerkäuern und Schweinen aus Jutland:
in den Kegierungsbezirk Schleswig durch Verordnung des Keg.-Präs. vom 10. November 1892;
2.nbsp; nbsp;von frischen und frischgosalzenen Fellen und von frischen Hörnern und Klauen von Wiederkäuern, von frischen Klauen der Schweine, sowie von unbearbeiteter — bezw. keiner Fahrik-wäsche unterworfener Wolle, von ebensolchen Haaren und Borsten aus Jutland:
in den liegicrungsbe/.irk Schleswig auf Grund des Erlasses des Ministers für Landw. etc. vom 12. Dezember 1892.
B.nbsp; Beschränkt ist die Einfuhr
von Schweinen:
in Mecklenburg-Schwerin durch Verordn. des Ministeriums vom
9. Dczbr. 1890, „ Lübeck durch Verordn. des Polizeiamts vom 5. Dezbr. 1891, „ dem Kegierungsbezirk Königs'berg durch Verordn. des Beg.-Präs.
vom 12. Dezbr. 1890, „ dem Kegierungsbezirk Danzig durch Verordn. des Keg.-Präs. vom
IB. Dczbr. 1890, „ dem Kegierungsbezirk Stettin durch Verordn. des Keg.-Präs. vom
18. Dezember 1890, „ dem Kegierungsbezirk KOslin durch Verordn. des Keg.-Präs. vom
17. Dezbr. 1890, „ dem Kegierungsbezirk Stralsnnd durch Verordn. des Keg.-l'räs.
vom 13. Dezbr. 1890, ,, dem Kegierungsbezirk Schleswig durch Verordn. des Keg.-Präs.
vom 10. Dezbr. 1890, dem Regierangsbezirk Stade durch Verordn. des Reg.-Präs. vom
11.nbsp; Dezbr. 1890,
,, dem Kegierungsbezirk Anrieb durch Verordn. des Keg.-l'räs. vom
12.nbsp; Dezbr. 18110.
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Die eingefülivtcn Schweine sind auf der Grenzstation bczw. vor der AnssohlffUng In dem deutschen Ankunftsliafen einer Unter-sucliung durch einen deutsciien beamteten Tiiicrarzt y.u unterziehen und it, tails in einem Transporte einzelne mit ansteckenden Krank­heit n behaftete Thierc ermittelt werden, der ganze Transport zurückzuweisen.
Der Beibringung besonderer, seitens ausländischer Thierarzte ausgestellter Gesundheitsatteste bedarf es nicht.
hihi) diegcii {Schweden mul Xoe^vegcn.
Beschränkt ist die Einfuhr etc. von Schweinen etc.:
in Mecklenburg-Schwerin durch Verordn. des Ministeriums vom
9. Dezbr. 1890, ,, Lübeck durch Verordn. des Polizeiamts vom 5. Dezbr. 1891, „ dem Regierungsbezirk Königsberg durch Verordn. des Keg.-Präs.
vom 12, Dezbr. 1890, „ dem Kegierungsbe/.irk Danzig durch Verordn. des lieg.-Präs. vom
16.nbsp; Dezbr. 1890,
„ dem Regierungsbezirk Stettin durch Verordn. des Keg.-Präs. vom
13. Dezbr. 1890, „ dem Regierungsbezirk Küslin durch Verordn. des Keg.-Präs. vom
17.nbsp; Dezbr. 1890,
„ dem Reglerungsbezirk Stralsund durch Verordn. des Keg.-Präs.
vom 13. Dezbr. 1890. „ dem Regierungsbezirk Schleswig dnreb Verordn. des Keg.-Präs.
vom 10. Dezbr. 1890, „ dem Reglerungsbezirk Stacle durch Verordn. dos lieg-Präs. vom
11.nbsp; Dezbr. 1890,
„ dem Regierungsbezirk Anrieh durch Verordn. des Ueg.-Präs. vom
12.nbsp; Dezbr. 1890,
durchweg wie unter Dänemark.
#9632;in) liieren Ciii-OMslii-itaiinieii und Irland.
Beschränkt ist die Einfuhr etc. von Kindvieh:
in Preussen durch die Landespolizeibehörden zu Schleswig, Stade, Lüneburg. Anrieh und Osnabrück auf Grund des Erlasses des Ministers für Landwirthschaft etc. vom 25. April oder 27. August 1879 und 4. April 1881.
Das auf dem Wasserwege eingeführte Vieh muss an den Landungsplätzen einer viervvöclientliciien Beobachtung in isolirten Stallungen unterworfen werden und das auf den Eisenbahnen ein­gehende an seinem Bcsiinimungsorte.
Die Einfuhr von Kindvieh zu Ziiehtzwecken darf ohne Observation am Landungsplätze gestattet werden. Es muss jedoch die Herkunft der Thicre zuverlässig nachgewiesen werden', auch müssen die Thiere von dem diesseitigen beamteten Thierarzt für gesund erklärt worden sein. in Oldenburg durch Verordnung des Staatsministerinms vom 11. Novbr. 1879 und 17. Juni 1.-89.
Das eingeführte Vieh wird in isolirten Stallungen einer 4wöcliigen thierär/.tlichen Beobachtung unterzogen und, wenn nach Ablauf dieser Zeit das Vieh von einem Thierarzt frei von an­steckenden Krankheiten erklärt ist, zum freien Verkehr zugelassen. Beztlglioh der Einfuhr von Kindvieh zu Zuchtzwecken gilt dieselbe Bestimmung wie In Preussen (s. oben): In Bremen durch Verordnung des Senats vom 18. Oktober 1891;
Das eingeführte Kindvieh ist vor der Ausladung bei dem zuständigen Medizinalamte anzumelden. Ferner wie in Preussen; in Hamburg durch Verordnung des Senats vom 1. August 1879 und 2. Mal 1881.
Wie In Preussen.
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oogt; Ciilt;gt;i;igt;ii Amerika.
Bescliräukt ist die Kinfnlir eto. 1. von Rindvieh!
in Freussen ilurcli die Landespolizeibehörde zu Schleswig, Stade, LUneburg! Anrieh und Osnabrttok auf Grund des Erlasses des Ministers für Landwirtlischat't etc. \oiii 2;quot;). April und 27. August 1879. Die ans Amerika anlangenden Thiero müssen am Landungs­plätze — bei Einfulir auf der Elsenbahn am Kcstimmungsorte — einer vlerwöohentllchen polizeilioben Observation In besonderen, gegen jede Beriilirniig mit InländischenThloren genttgentl geschützten Kännien unterzogen und nacli Ablauf der Beobaelitungsfrist niclit eher zum freien Vorkehr zugelassen werden, bis der beamtete Thier-arzt die Thiere für gesund erklärt, hat.
Im Regierungsbezirk Schleswig müssen die Thiere nach Ab­lauf einer vienvöehigen Quarantäne, sofern sie nicht geschlachtet werden, noch 5 Monate lang durch die Polizeibehörde beobachtet werden. (Erlass vom 7. November 18!)1), in Mcoklenburg-Sch werin duroli Verordnung des Ministeriums vom 8. Juli 1890.
Die ans Amerika anlangenden Thiere müssen am Landungs­platz 4 Wochen lang der polizelllohen Beobachtung In abgesonderten, eine Berührung mit inländischen Vieh aiissoliliessemlen Räumen unter Zuziehung des Bezlrksthierarztea unterstellt werden, in Oldenburg durch Verordnung des Staatsministeriums vom 11. No­vember 1879.
Die ans Amerika anlangenden Thiero müssen am Landungs­plätze — hei Einfnbr auf der Eisenbahn am Bestiminungsorte — einer vierwöchcutlichon polizeilichen Observation in besonderen, gegenjede Berührung mit [nlttndlsohenThleren genügendgeschützten lläunien unterzogen und nach Ablauf der Beobaelitungsfrist nicht eher zum freien Verkehr zugelassen werden, bis der beamtete Thier-arzt die Thiero für gesund erklärt hat, in Bremen durch Verordnung des Senats vom 18. Oktober 1891.
Wie unter Grossbritannien, in Hamburg durch Verordnung des Senats vom 1, August 1879. AVie in Oldenburg 2. vo n Schafen:
in Freussen durch die Landesppllzeibehördon zu Schleswig. Stade, Lüneburg, Aurich, Stralsund, Stettin, Köslin, Danzig und Königs­berg in Pr. auf Grund dos Erlasses des Ministers für Laudwirth-sciiaft etc. vom 29. April 1890.
Wie in Oldenburg bezüglich der Bindvieli-Einfuhr, in Meoklenbn l'g-Sclnverln durch Verordnung dos Ministeriums vom 8. Juli 1890.
Wie hinsichtlich der Einfuhr von Rindvieh, In Lübeck wird rüeksicbtlicb der Einfuhr von Rindvieh und Schafen Amerika als verseuchtes Land behandelt. In Oldenburg unterliegt die Ein­fuhr von Schafen aus Amerika vorläufig den für die Einfuhr von Kindvieh ge­troffenen Massregeln. In Hamburg werden Schafe aus Amerika an Bord dos Schiffes auf ihren Gesundheitszustand untersucht und deren Landung nur ge­stattet, wenn sämmtliche Thiere gesund befunden werden, andernfalls wird der ganze Transport zurückgewiesen. Die zur Landung zugelassenen Thiere werden ui Isolirten Stallungen untergebracht und so lange es erforderlich erscheint, unter thierär/.tlicbe Beobachtung gestellt.
1gt;]gt;) lt;laquo;laquo;'jilaquo;-ii daraquo; AiiMlanA im Allgciiicineii.
Thiere aus dem Auslande, hinsichtlich welcher ein A'erbot der Einfuhr in das deutsche Reich bezw. In einen deutschen Bundesstaat besteht, dürfen auch über die Landesgrenze eines anderen als des betreffenden verseuchten Staates oder auf dem Seewege nielit In deutsches Gebiet eingeführt werden. Beschränkt ist (lie Einführ etc. von Rindvieh!
in Bremen durch Verordnung des Senats vom 22. September 1884. Alles auf dem Seewege anlangende Vieh ist vor der Aus­ladung durch einen beamteten Thierar/.t auf seinen Gesundheits-
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zustand ZU untersuchen und zum freien Verkehr zuzulassen, wenn es von (lemselben als gesund bezeichnet wird, in Hamburg durch die Follzelverordnung vom 27. August 1873. Wie in Bremen.
b) Viehrevisionen.
Deutsches Reich.
Reichsviehsencheii^esetz. — Vom 2:5. Juni 1880. — R-G.-ßl.S. 153).
sect; 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbar lande eine bedroh­liche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viebestandes und eine regelmässige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden.
Königreich Preussen.
Ausf.-Ges. zum ü. K.-V.-S.-G. — Vom 22. März 1881. — (G.-S. S. 128).
sect; 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit der sect;sect; . . .8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Begiernugsbezirk Gumbiimeii. — Landespolizeiliche Anordnung
vom 22. April 1888.
sect; 1. In allen Grenzkreisen des Regierungsbezirks . . . sind für jeden Gemeinde- und Gutsbezirk, einschliesslich der Städte, Register über die vorhandenen Schweinebestände . . .an­zulegen.
sect;, 2. Die Register haben auf dem Lande die Gemeinde- und Guts­vorsteher oder an Stelle derselben die von den Landräthen ernannten Revisoren, in den Städten die Polizeiverwalter, aufzustellen und fortzuführen.
sect; 3. In die Register ist nach Anleitung des Formulars der ge-sammte Schweinebestand eines jeden, Schweine haltenden Einwohners einzutragen. Demnächst ist jeder Zu- und Ab­gang unter Beifügung des Namens und Wohnortes des Ver­käufers oder Käufers, insofern der Kauf oder Verkauf nicht auf Märkten geschieht, zu vermerken. Erfolgt der Abgang durch Tod oder Schlachten des Thieres, so ist dies gleich­falls zu vermerken. Der Zuzug ist, soweit erforderlich, durch die in den ^sect; 7 ff. näher bezeichneten Ursprnngs-Zeugnisse oder Bescheinigungen zu belegen. Ebenso ist in der Ab­theilung ,.Bemerkungenquot; einzutragen, sobald für das betreffende Schwein ein Ursprungszeugniss ausgestellt wird. Ferkel sind nach Ablauf von (i Monaten, vom Tage der Anmeldung ab, in der Rubrik ,,Ferkel'1 in Abgang und nach ihrem Geschlecht in einer der übrigen Rubriken in Zugang zu stellen.
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sect; 4. Jeder Schweine haltende Einwohiier ist verpflichtet, alle Veränderungen in dem Schweinebestande innerhalb 48 Stunden dem Eevisor anzuzeigen. Ferkel sind 4 Wochen nach der Geburt anzumelden-sect; 5. Die Führung der Register auf dem Lande unterliegt der Ueberwachung durch die Amtsvorsteher.
Die Gendarmen, die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und die beamteten Thierärzte, sowie die Vorgesetzten dieser Beamten sind berechtigt, von den Schweineregistern Einsicht zu nehmen und Revisionen der Schweinebestände abzuhalten.
Jede stattgehabte Revision ist im Register zu vermerken. sect; 6. In allen Gemeinde- und Gutsbezirken, einschliesslich der Städte, in welchen Schweineregister geführt werden, sind von den dort angesessenen Schlächtern und Schweineliändlern . . . Bücher zu führen, in welchen jedes von ihnen angekaufte Schwein von ihnen einzutragen ist. Binnen 48 Stunden nach bewirktem Ankaufe ist dem Revisor zum Zwecke der Ein­tragung in das allgemeine Register unter Ueberreichung der Ursprungs-Zeugnisse oder Bescheinigungen davon Anzeige zu machen, ebenso ist ihm in derselben Frist die erfolgte Schlach­tung oder der Wiederverkauf anzuzeigen,
Diese Bücher unterliegen ebenfalls der Revision der im sect; 6 bezeichneten Beamten.
Eine ähnliche Kontrolle und Revision der Schweinebestiinde ist auch in einigen anderen der östlichen Grenzbezirke eingeführt. Desgleichen sind in verschiedenen Bezirken der Ostgrenze die llindviehbestiinde in gleicher Weise unter Kontrole gestellt.
Königreich Bayern.
Allerh. Verordnung zum Vollzug d. 1). ll.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881. — (Ges. u. Verord.-Bl. Nr. 11 Seite 129.)
sect; 8. Die in den sect;sect;.... 8 des Reichsgesetzes bezeichneten Mass-nahmen zur Abwehr der Einschleppung von Seuchen aus dem Auslande werden veranlassten Falles von Unserem Staats­ministerium des Innern verfügt werden.
Königreich Sachsen.
Miiiist.-Verordiiung z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 9. Mai 1881 —
(Ges. u. Verordn.-Bl. S. 35.) sect; 3. Die in den sect;sect; . . . 8 des Reichsgesetzes vorgesehenen Mass­regeln haben vom Ministerium des Innern auszugehen.
Königreich Wtir11emberg.
Minist.-Verordnung z.Vollz. d. D.R.-V.-S.-O. —Vom 23. März 1881.— sect; 2. Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern ge­hören :
5. Die Anordnung von Viehrevisionen des in einem Grenz­bezirke vorhandenen Viehbestandes und einer regelmässigen Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere (Reichsgesetz sect; 8);
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Grossherzogthim Baden.
Minist.-Veror(liiuog z.Volla. d. 1). R.-V.-S.-ü. —Vom 17. März 1881.—
(Ges. u. Verordn.-Bl S. 91.) sect; 2. Von dein Ministerium des Innern werden insbesondere an­geordnet :
2. Die in sect; 8 des Reichs-Ges. genannten Viehrevisionen
Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Verordn. z. Ausf. d. 1). I{.-Ar..S.-0. — Vom 23. März 1881. —
(Reg.-Bl. S. 79.)
S 2........................
. . . . ebendasselbe') gilt von den in den SS • • • 8 des Reichsgesetzes vom jgt;8. Juni 1880 bezeichneten .... Ver-kehrsbeschränkungeii.
Grossherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
1. Landesh. Verordnung für das Herzogthum Strelitz
zur Ausf. d. D. K.-V.-S.-G. —Vom 23. März 1881. —
(Offlz. Anzeiger S. 109.)
sect; 2........................
. . ; ebendasselbe'quot;quot;) gilt von den in den sect;sect;.... 8 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bezeichneten .... Ver-kehrsbeschränkungen.
2. Desgleichen für das Fürstcnthum Ratzeburg. — Vom 23. März 1881. — (Offlz. Anz. im F'ürstenthum Ratzeburg S. 113.) (Wie unter Ziffer 1.)
Grossherzogthum Oldenburg.
1. Verordnung für das Herzogthum Oldenburg z. Ausf. d. D.
R.-V.-S.-G. — Vom 28. März 1881. — (Ges. Bl. für Oldenburg,
Band 26 S. 15). Art. 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit der sect;sect; . . . 8 des Reichsgesetzes zu er­lassenden Anordnungen quot;sind vom Staatsministerium, De­partement des Innern zu treffen. 2. Desgl. f. d. Fürstenthuni Lübeck. — Am 28. März 1881. Art 2. Der Regierung steht zu:
]. Die Anordnung der zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässheit der gt? ... 8 des Reichs­gesetzes zu treffenden Massregeln;
3. Desgl. f. d. Fürstentli. raquo;irkenfeld. — Vom 28. März 1881.
Art. 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Aus­lande in Gemässheit der sect;8 ... 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von der Regierung zu treffen.
*) d. ii. die Anordnung steht dem Ministerinin, Abthellung für Medizinallaquo; Angclegenlieiten, zu.
**) d. Ii. die Anordnung bleibt der Landesregierung vorbehalten.
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Herzogthum Braunschweig.
Herzog!. Verordnung z. Ausführung d. D. B,.-V.-S.-Cr. — Vom
80. März 1891 — (Ges. u. Verordnung S. 75). sect; 2. Anordnungen im Sinne der 88 . . . 8 . . . des Keichsgesetzes werden vom Herzoglichen Staatsministerium erlassen.
Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha.
Oemeinscli. Verordnung z. Ausf. d. D.-H.-V.-S.-G. — Vom
25. März 1881. — (Goth. Ges. S. S. 0). sect; 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässheit der sect;sect;.... 8 des Keichsgesetzes zu er­lassenden Anordnungen sind von dem Staatsministerium zu treffen.
Herzogthum Anhalt.
Ausf.-Ges. z. I). R.-V.-S.-0. — Vom 20. April 1881. — (G. S.
Bd. 10, S. 259). sect; 3. Die Anordnung der zur Abwehr einer Seucheneinschleppung aus dem Auslande bezw. aus Nachbarländern in Gemässheit der sect;sect; . . . 8 zu treffenden Massregeln bleibt dem Staatsmini­sterium vorbehalten.
Fürstenthum Reuss ä. L. Landesherrl. Verordnung z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom
29. März 1881 — (Ges. Sammig. I. Halbj. S. 9). sect; 5. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Anslande in Gemässheit der sect;sect; ... 8 des Reichsges. zu erlassenden Anordnungen sind von dem Regierungskommissar nach ein­geholter Genehmigung der Landesregierung zu treffen.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Ausf.-Oes. z. 1). R.-V.-S.-G. — Vom 9. Mai 1881. — (S. d. Lttb.
Verordn. u. Bekanntm. S. M.) sect; 2. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande
in Gemässheit der sect;sect; . . . 8 des Reichsgesetzes zu treffenden
Anordnungen erlässt der Senat.
Klsass-Loth ringen. Ministerial-Verordn. z. Vollz. d. 1). R.-V.S.-G. — Vom 28. März 1891. sect; 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemässheit der sect;sect; . . . 8 des Reichsges. zu erlassenden Anordnungen sind von dem Ministerium zu treffen.
IndenStaaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz­burg - Rudolstadt, Waldeck, Reuss jüngere Linie und Bremen, sind überhaupt keine besonderen Bestimmungen getroffen. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Verordnung der in sect; 8 des Reichsgesetzes vorgesehenen Massregeln vergl. daher Abschnitt I und Abschnitt 11 lit. a*).
*) Die Grossherzoffl. Hessischen und die Fttrstlioli Lippe'sohen Aus-ftthrungsbestimmnngen tclileii.
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111. Unterdrückung- der Seuche im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a) Anzeigepflicht.
Deutsches Reich.
Beichsviehseucheugesetz.
Vom 2;5. Juni S. Iu8).
1880.
(R.-G.-B1.
sect; 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet,
von dem
Ausbruche einer der in ij 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit be­fürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der An­steckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbs-mässig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, in gleichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche gewerbsmilssig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer ßestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach­benannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniss erhalten.
sect; 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (ij 9) erstreckt, sind folgende:
4. Die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine.
Königreich Preussen. Regierungsbezirke:
Merseburg. 1. Verordnung des Reg.-Präs. vom 2(5. Juni 188H. Betrifft die Aii/.oijgt;e von dem Verdachte oder Ausbruche einer Seuclie Seitens der beamteten Tiiieräzte an diejenige Ortspolizei-beiiörde, in deren Verwaltungsbezirk die Feststellung erfolgte. 2. Anordnung des Reg.-Präs. vom 24. November 1890.
Wegen häufigerer Seucbonverheiinliclmng ist angeordnet worden, dass die Bestimmungen über die Auzeigepflieht, wonach der Verdacht und der Ausbruch der Muul- und Klauenseuche sofort, spätestens 24 Stunden nach erhaltener Kenntniss der Ortspolizeibehorde ange­zeigt werden muss, nebst den zugehörigen Strafbestimmungen in dem für amtliche Publikationen bestimmten Kreis-Blatte bekannt zu
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niachon sind und dass für strenge Bestrafung' der Zuwiderhandelnden Sorge zu tragen ist. Trier. — Verfügung des Reg.- Präs. vom 81. August 1892.
Die Ortspoli/.eibeiiördcn erhielten den Auftrag, In den einzelnen Ortschaften unter Hinweis auf die Strafbestimnuingen darauf auf­merksam /.u machen, dass nicht nur SeuchenauslirUche selbst, sondern auch alle scuchonverdächtiifcn Erscheinungen unter ihrem Viehstande sofort bei dem Bürgermeister zur Anzeige zu bringen sind.
Weiter wurden die Ortspolizeibehörden angewiesen, auf die Er­füllung der Anzeigoptiicht noch besonders ihr Augenmerk zu richten und gegen Zuwiderhandelnde unuachsicbtlieli vorzugehen^ Düsseldorf. — Verfügung des Reg.-Präs. vom 19. April 1889.
2. Sobald eine Ortspolizeibebörde Kenntniss von dem Ausbruch der Seuche erhält oder findet, dass der Seuchen-
veidacht sich bestätigt, so hat dieselbe.......in
Erwägung zu ziehen, ob der Viehbesitzer der in sect; 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1880 vorgesehenen Anzeiffepfllcht genügt hat oder nicht. Im letzteren Falle würde ohne alle Rücksicht das Strafverfahren im Sinne des sect; 65 1. c. einzuleiten sein.
Dass der Viehbesitzer von der Seuche oder dem Seuchenverdacht Kenntniss hatte, muss bei der Natur der Krankheit in jedem Falle angenommen
werden.
Königreich Bayern.
Allerh. Verordn. z. Vollz. d. I). R.-V.-S.-O. — Vom 23. März 1881. — (Ges. u. Verordn. Bl. S. 129.)
sect; 3. Die in sect; 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von dem Ausbruche einer Seuche oder von seuchenverdächtigen Erscheinungen ist an die Ortspolizeibehörde zu richten.
sect; 4. Sobald die Ortspolizeibebörde auf irgend einem Wege von dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniss erhält, hat dieselbe hiervon der vorgesetzten Distiiktspulizeibehörde als­bald Anzeige zu erstatten und erforderlichen Falles die so­fortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen.
Königreich Sachsen. Minist.-Verordn. z. Ausf. d. I). 1J.-V.-S.-0. — Vom 9. Mai 1881.—
(Ges. u. Verordn Bl. S. 35.)
sect; 4. Die in sect; 1 unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister, Oemeindevorstände und Gutsvorsteber — haben in allen Fällen, in welchen die in sect; 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigen an sie selbst erfolgen, von den letzteren sofort die Bezirksamtshauptmannschaft in Kenntniss zu setzen. Gutsvorsteher (sect; 1 c. bb) haben, sobald sie selbst betheiligt
sind, den betreffenden Fall sofort der Bezirksamtshauptmannschaft
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Die Bezirksamtshauptniannschaften haben, soweit sie nicht nach Massgabe von sect; 1 selbst als Polizeibehörden einzutreten haben, das weitere Verfahren der obgenannten Polizeibehörden zu überwachen. Sie haben in dazu besonders angethanen Fällen, namentlich wenn sie wahrnehmen sollten, dass die betreffenden Ortspolizeibehörden nicht vorschriftsmässig oder nicht exakt genug verfahren, das Notlüge selbst anzuordnen.
Königreich Württemberg.
Miiiist.-Yerordn. z. Vollz. d. D. R..V.-S.-Gi. — Vom 28. März 1881.
- (Reg. Bl. S 196.)
sect; 10. Die in sect; 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von dem Ausbruch einer der in sect; 10 des Reichsgesetzes auf­geführten Seuchen der Hausthiere und von verdächtigen Er­scheinungen an denselben ist an die Ortspolizei zu richten. Sobald die Ortspolizeibehörde auf diesem oder auf anderem Wege von dem Verdacht eines Seuchenausbruchs Kenntniss erhält, hat dieselbe unverzüglich dem Oberamt und dem beamteten Thierarzt Anzeige zu erstatten und das Weg­bringen von Thieren aus dem betreffenden Stalle oder Stand­ort oder aus der Herde, insofern dies nicht zur Absonderung des kranken oder verdächtigen Thieres nothwendig ist, vor­sorglich zu verbieten
sect; 11. Der beamtete Thierarzt hat, falls derselbe auf Grund des sect; 9 Abs. 8 des Reichsgesetzes eine Anzeige erstattet, solche gleichzeitig an die Ortspolizeibehörde und an das Oberamt zu richten.
sect; 1;3. Die Bestimmungen der sect;sect; 9, 10 . . . des Reichsgesetzes sind . . . von der Ortspolizeibehörde in der ortsüblichen Weise all­jährlich zu veröffentlichen.
Grossherzogthum Baden.
Minist.-Verordu. z. Tollz. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 17. März 1881. — (Ges.- u. Verordn.-ßl. S. 91.)
sect; 8. Die durch sect; 9 des Seuchengesetzes vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von verdächtigen Erschei­nungen an Thieren ist der Ortspolizeibehörde zu machen. Von dem Inhalte dieser Anzeige, sowie von Anzeigen über Aveitere Ei scheinungen. Todesfälle u. s. w. hat die Orts­polizeibehörde unverzüglich das Bezirksamt, und in sehr eiligen Fällen auch den Bezirksthierarzt in Kenntniss zu setzen. Die gleiche Verpflichtung liegt der Ortspolizeibehörde ob, wenn sie durch eigene Wahrnehmung oder auf andere Weise von den oben erwähnten Vorkommnissen Kenntniss erhält.
Zugleich hat die Ortspolizeibehörde sich über die vor­läufige Absonderung der kranken oder verdächtigen lebenden oder todten Thiere zu verlässisen und zu verbieten, dass irgend welche Veränderung mit den Thieren oder in der ver­seuchten Oertlichkeit vor der Ermittelung des Thatbestandes durch den Bezirksthierarzt vorgenommen werde.
.
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Nöthigenfalls hat die Ortspolizeibehönle die Bewachung der Thiere zu bewirken und für Eäumlichkeiten zu sorgen, in welchen seucheverdächtige oder seuchenkranke Thiere untergebracht werden können. sect; 5. In Orten, die Sitz eines Bezirksamtes sind, ist die Anzeige vom Ausbruch der Seuche durch den Besitzer u. s. w. dem Bezirksamte zu erstatten, welches auch die vorläufigen Sicherheitsmassregeln (sect;sect; 3, 4, 20 u. s. w. der Verordnung) zu treffen hat.
Wenn die Maul- \inlt;l Klauenseuche in einem benaclibarten Staate aufgotreton ist und in das Land einzudringen droht, so sind u. A. die Viehbesitzer an die In sect;sect; 9 u. 10 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 ausgesprochene Verpflichtung der sofortigen Anzeige über den Aus-brucli der Seuche zu erinnern (üeneralerlass des Ministeriums dos Innern vom 8l, März 1889).
Grossherzogthum Mecklenburg-Seh wer in.
1.nbsp; Minist.-Holtaiinini., betr. dasD. R.-Y.-S.-G. — Vom 26. Febr. 1885.
(Reg.-Bl. S. 69.) Das unterzeichnete Ministerium findet sich veranlasst, die Ortsobrigkeiten aufzufordern, in ihrem Bezirke nach­stehende Paragraphen des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Junius 1880.
8. 9........................
sect;. 65.......(Strafbestimmung).........
in üblicher Weise mit dem Bemerken allgemein in Erinnerung zu bringen, dass die Unterlassung der in derselben vorge­schriebenen Anzeige nach den Umständen auf die civilrecht-liche Verbindlichkeit begründet, den durch die Unterlassung verursachten Schaden zu ersetzen.
2.nbsp; Rescript des Ministeriums au das Comiiiaudo der Oendarmerie zu Schwerin, betr. die Anzeige von übertragbaren Viehseuchen.
Vom 23. Mai 1887. 3. Itundschreiben vom 13. April 1892 a) an die Grossherzoglichen Aemter. Das Amt wird hierdurch aufgefordert, den Inhalt des sect; 9 des Reichsviehseuchengesetzes mit Bezug auf die Maul-und Klauenseuche fördersamst im Amtsanzeiger und in den einzelnen Ortschaften auf übliche Weise zur Kenntniss der Bevölkerung zu bringen, ....
b) an die Magistrate. Der Magistrat wird hierdurch aufgefordert, den Inhalt des sect; 9 des Reichsviehseuchengesetzes mit Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in der Stadt und in städtischen Ort­schaften auf übliche Weise zur Kenntniss der Bevölkerung zu bringen.
Grossherzogthum Oldenburg. Terordnung für das Fürstenthuni Birkenfeld z. Ausf. d. D.
B..-V.-S.-G. — Vom 28. März 1881. - (Ges.-Bl. Bd. 9 S. 493.)
Art. 1........................
Die nach S 9 des Reichsges. der Polizeibehörde zu machenden Anzeigen sind dem Bürgermeister oder dem Gemeinde-Vorstände zur ungesäumten Mittheilung an den Bürgermeister zu machen.
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sect;2.
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Herzogthum Braunschweig.
Herzogl. Yerordn. z. Ausf.-Gres. z. D. IL-V.-S.-O. — Vom
30. März 1886. — (Ges.- u.Verordn.-Samml. S. 75).
Unter Polizeibehörde in sect;'.) Abs. 1.....1. c ist die Orts-
polizeibehörde zu verstehen, so dass diese die Anzeige ent­gegenzunehmen und an die betreffende Herzogliche Kreis­direktion und an den Kreisthierarzt weiter zu befördern hat.
Herzogthum Sachsen-Meiningen. 1. Ausschreiben des Staatsininisteriums z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G.
— Vom 81. März 1881. — (Sammig. der Aussohr. der landes­herrlichen Oberbehörden. Bd. 8 S. 17). sect; 3. Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche und von verdächtigen Erscheinungen, welche einen solchen befürchten lassen, (Reichsges. sect; 9, 10) ist an den Ortsvorstand zu richten.
Der Ortsvorstand hat die Anzeige, sowie jede sonstige Wahrnehmung von dem Ausbruch einer Seuche oder von ver­dächtigen Erscheinungen, welche einen solchen befürchten lassen, sofort auf dem kürzesten quot;Weg dem Landrath mitzu-theilen.
2. Minis). Verordn. vom 3. Juli 1886.
3. liekaniitm. des Staatsnunist. vom 1. April 1889.
Wegen erlieblicher Verbreitung der Maul- und Klauenseuche
wird auf die An/.eigeptliclit unter Bezugnahme auf die Strafbe-
stimmungen iiingcwieson.
5. Bei Neuausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in einem
Bezirk oder sonst zu geeigneter Zeit ist durch öffentliche
Bekanntmachung des Herzl. Landratlis auf die gesetzliche
Anzeigepflicht .... aufmerksam zu machen.
Herzogthum Sachsen - Altenburg.
Ausf.-Ges. z. I). R.-Y.-S.-G. — Vom 23. Dezb. 1891. —
(Ges.-Sammlg. S. 47) sect; 2. Die im sect; 9 des im Eingänge angezogenen Reichsgesetzes er­wähnte Anzeige haben die betr. Viehbesitzer etc. in den Städten dem Stadtrath, auf dem platten Lande dem Amts-vorsteher zu machen. Letzterer hat alsbald dem Landraths-amt, in wichtigen Fällen haben Landrathsamt und Stadtrath Unserem Ministerium, Abtheiiung des Innern, von dem Aus­bruche einer Seuche Anzeige zu erstatten.
Herzogthum Sachsen - Koburg- Gotha.
Oemeinscli. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-CJ. — Vom 25. März
1881. — (Gotliaer Ges.-Sammlg. S: !)).
sect; 2.........................
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet......sowie alle
bei der Ortspolizeibehörde erfolgenden Anzeigen über Seuchen-ausbruch etc., sect; 9 des Reichsgesetzes, entgegen zu nehmen und ungesäumt der landräthlichen Behörde auf kürzestem Wege mitzutheilen.
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Fiirstenthuni Schwarzburg- Sondershausen.
Yerordn. z. Ausf. d. D. ll.-V.-S.-G. — Vom 5. April 1880. — (Ges.-
Samml. S. 7.)
sect; 2.........................
Die Ortsbehörden sind verpflichtet......sowie alle bei
der Ortspolizeibehörde erfolgenden Anzeigen über Seuchen-Ausbruch etc., sect; 9 des Reichsgesetzes, entgegenzunehmen und ungesäumt dem Landrath auf kürzestem Wege mitzu-theilen.
Fürs tenth um Schwarzburg-ltudolstadt.
Minist. Beksinntm. vom 10. Febr. 1892. — (Landeszeitg. Nr. 36.) Betrifft dio Pflicht /.ur Anzeige der Maul- und Klauenseuche.
Fürstenthum Reuss ä. L.
Landesh. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 29. März 1881. (Ges.-Sammlg. I. Halbj. S. 9.)
sect;2.
In den Fällen des sect; 9 . . . . des Reichsgesetzes ist jedoch unter der Polizeibehörde, welcher die Besitzer von Haus-thieren die dort näher bezeichneten Anzeigen unmittelbar zu machen haben, die örtliche Polizeiverwaltung (Gemeindevor­stand u. s. w.) zu verstehen. Von letzterer ist das Landraths-amt, für den Amtsgerichtsbezirk Burgk der etwa beauftragte dortige Beamte von dem Inhalte der erstatteten Anzeige be­ziehentlich unter Beigabe weitern Berichts auf die schnellste und sicherste Weise zu unterrichten.
Fürstenthum Reuss j. L.
Instruktion für die Thü'rarzte. — Vom 4. Januar 1887. — (Ges.-Sammlg. Bd. 20 Nr. 464.) sect;11. Bei entstandenen Viehkrankheiten hat jeder Thierarzt dem
Landthierarzt, dem Gemeindevorstand oder dem Fürst. Land-
rathsamt sofort Anzeige zu machen.
Freie und Hansestadt Lübeck.
1. Ansf.-Ges. z. 1). R.-V.-S.-ü. — Vom 9. Mai 1881. -
(Sammig. der Lübecker Verordu. u. Bekanntm. S. 37.)
sect; 3. Die im sect; 9 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigen
sind in den Landgemeinden und im Städtchen Travemünde
dem Vorsitzenden des Genieindevorstandes zu machen, welcher
seinerseits unverzüglich an das Medizinalamt zu berichten hat.
2. Bekanntmacliung des Medizinalamts. — Vom 8. April 1889.
Anlässlich des Aushruchs der Maul- uml.Klaucusouche in der Provinz Sohleswiff-Holstein werden die Viehbesitzer und Vieh­händler n. A. auch auf die Nothwendigkcit der gewissenhaften Er­füllung der Anzeigepfltokt hingewiesen.
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Freie und Hansestadt Bremen.
Ausf.-Ges. z. 1). R.-V.-S.-laquo;. — Vom 81. Mai 1881. — (Ges.-Sammig. S. 47.) sect; 3. Die im sect; 9 des Eeichsgesetzes vorgescliriebenen Anzeigen sind im Landgebiete den Gemeindevorstehern, welche ihrerseits sofort dem Landherrn zu berichten haben, zu machen, in der Stadt Bremen der Polizeidirektion, in Bremerhaven und Vege-sack dem dortigen Amte. Die Gemeindevorsteher sind be­rechtigt und verpflichtet, in allen nach ihrem Ermessen dring­lichen Fällen die nach dem Reichsgesetze den Polizeibehörden obliegenden Anordnungen zu treffen.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Sekauntm. wegen Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. Vom 11. März 1881.— (Ges.-Saminlg. Nr. lü S. 22.)
sect; 1........................
Die in sect; 9 des Eeichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind in den Landgemeinden dem Vorsitzenden des betr. Gemeinde­vorstandes zu machen, welcher seinerseits unverzüglich an die Landherrenschaft zu berichten hat.
In den Staaten:*) Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, Waldeck, Schaumburg - Lippe u. Elsass-Lothringen sind keine besonderen diesbezüglichen Bestimmungen er­lassen worden.
b) Ermittelung der Seuchenausbrüche.
Deutsches Reich.
1. Reichsvielis.-Ges. — Vom 23. Juni 1880. — (R.-G.-Bl. S. 153.) sect; 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (sect;sect;. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchen­ausbruchs Kenntniss erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchen­ausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch sect; 16). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrnng und Ab­sonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nothigen-falls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dorn Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde so­fort Anzeige zu machen.
*) Die Hessisohen Ausftthrungsbestimmungen liegen niclit vor.
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Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufig'e Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.
sect; 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, dass der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder dass der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforder­lichen Schutzmassregelu /u treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durch/.uführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thierärztlicheu Ober­gutachtens bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die An­ordnung der erforderlichen Schutzmassregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden.
sect; 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (sect; 10 Ziffer 4) durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Öeuchen-ausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln an­ordnen, ohne dass es einer nochmaligen Zuziehung des beam­teten Thierarztes bedarf.
sect; 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter­suchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmassregeln wird hierdurch nicht aufgehalten.
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thier­arzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln.
2. Bundesräthliche Instniktion z. Ansf. d. 1). R.-V.-S.-O. — Vom
12. Februar 1881.
sect; 57. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes (sect; 2 Absatz 8 des Ge­setzes) festgestellt (sect; 12 des Gesetzes), so kann die Polizei­behörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüclie in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die er­forderlichen polizeilichen Schutzmassregelu anordnen, ohne dass es in jedem Falle einer vorgängigeu sachverständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (sect; 15 des Gesetzes).
sect; 4. Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren haben nach Massgabe der als Beilage B beigefügten „Anweisung für das
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OMuktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus-thierequot; zu erfolgen. Anlage B.
Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
I. Allgemeine Bestimmungen.
sect; 1, Die dem beamteten Thierar/te unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden.
sect; 2. Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich vorgenommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion ver­strichene Zeit ist im Protokoll zu erwähnen.
sect; 3. Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, dass die zur, Verrichtung der Obduktion nothwendigen 8ektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.
sect; 4. Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Obduktion erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen.
II, Verfahren bei der Obduktion.
sect; 5. Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewissheit zu erlangen. Die Obducenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.
sect; 6. Die Obducenten haben die Verpflichtung, über alle Verhält­nisse (den Krankheitsverlauf und die an den Thieren beob­achteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergeb­nisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben.
sect; 7. In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Tlieile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äusseren Gründen nicht sofort bei der Ob­duktion erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gutachten (sect; 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nach­trägliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden müssen.
Die Obduktion.
sect; 9. Die Obduktion zerfällt in zwei Theile:
1.nbsp; nbsp;die äussere Besichtigung,
2.nbsp; nbsp;die innere Besichtigung.
sect; 27. In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die Obduktion eines Thieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein verkürztes Verfahren in der
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Weise angewendet werden, dass zunächst gewisse Theile oder Gegenden des Körpers untersucht werden.
Bei dem verkürzten Verfahren sind, je nachdem die eine oder andere Seuche vermuthet wird, folgende Körpertheile zu untersuchen.
sect;31. Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Ob­duktion eines Thieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters erkrankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheihmgen und des Darms zn prüfen. Schliesslich ist auch noch eine Untersuchung der grossen drüsigen Organe, besonders der Leber und Nieren auszuführen.
sect; 34. Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Ab­gänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften anzuordnen.
sect; 35. Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Des­infektion der Obfluktionsplätze und der zur Ausführung der , Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haustliiere'; enthaltenen Bestimmungen.
Das Obduktionsprotokoll.
sect; 36. lieber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. sect; 1) ein Protokoll aufgenommen.
Die Obducenten haben dafür zu sorgen, dass der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in das Protokoll aufge­nommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den be­treffenden Theil des Protokolls entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben.
Der technische Befund.
sect;37. Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Aufzeichnung des Be­fundes, muss in übersichtlicher Form abgefasst werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äussere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Eeihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Uebeischrift.
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und be­stimmt und unter möglichster Vermeidung aller Kmistausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nmnmern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht In Form von blossen Urtheilen gekennzeichnet werden. Aus den Be-
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Schreibungen muss sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesundquot;, „entzündet1- etc. waren.
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Grosse, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Theile ermittelt worden sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben.
Das Gutachten.
sect; 88. Die Obducenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein voiläufiges Gutachten über den Fall ohne weitere He-griimlung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Peurtheilung des Falles eine Meinungs­verschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl. sect; 1() des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen.
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Unter­suchungen einzelner Theile nothwendig sind, ist ein besonderer übduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Be­fundes, soweit er für die Beurtlieilung der Sache von Be­deutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gut­achtens muss auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefasst sein.
sect; ;39. Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (SS 37 und 38) besonders vermerkt werden.
Das Obergutachten.
sect;40. Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approhlrten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn ans sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thier-arztes obwalten, 1st sofort ein thiei ärztliches Obergutachten einzuziehen (SS 14 und 16 des Gesetzes).
Königreich Preussen.
1. Ruiidschr. des Ministers für Lamlwirthsdiaft etc. z. Ausf. d. 1). K.-V.-S.-G. etc. Vom 22. März 1881. Bei dieser Gelegenheit wird es sich ferner empfehlen, die letzteren ausdrücklich auf die Beachtung des sect; 16 des Reiehsgesefzes aufmerksam zu machen, nach dessen Be­stimmungen die Zuziehung des beamteten Thierarztes behufs der Feststellung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche. . . .in vielen Fällen zu unterlassen sein wird.
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2. Rundschreiben des Ministers für Lnndwirthschaft etc. Vom
16. Oktober 1888. Von liohem Werthe ist die Feststellung des Herkunftsorts seuchenkranker Thiere und sind in dieser Beziehung eventl. die sorgfältigsten Ermittelungen anzustellen, von deren Ergebniss den betheiligten Polizeibehörden der Monarchie, bezw. der betreffen­den Behörden eines anderen deutschen Bundesstaates ungesäumt Nachricht zu geben sein wird. . . . Ueber jede beträchtliche Seucheneinschleppung aus deutschen Bundesstaaten oder ausser-deutschen Ländern sehe ich alsbald nach Feststellung derselben einem Berichte entgegen.
Provinz Sachsen.
IJekiiiuitniiichungdesOherpräsidenteiibetr.nenntzHiiggeilriicktcr Formulare bei Feststellung von Seuehen-Ausbrneheui Vom
2. Dezember 1884.
Regierungsbezirke:
Köslin.
Verf. des lleg.-Priis. Vom 18. Juli 1892,
Die erhebliche Ausbreitung, die die Maul- und Klauenseuche in der letzten Zeit im Bezirk gewonnen hat, hat den Herin Ilcg.-Präs. veranlasst, u. A. den Auftrieb von Xlauenvieh auf den Märkten zu untersagen und insbesondere auch auf die strenge Durchführung des Minist.-Erl. vorn 80. Mai 1881 hin­zuweisen.
Stralsund:
Erlass des Keg.-rrils. Vom 20. September 1892. Eine mündliche Anfrage giolit dein Horrn Reg.-Prfts. Anlnss, darauf liinzuwoisen. duns die Betheiligung des Krolsthierarztea an den Pest-Btellungen, betr. Ausbruch dor Maul- und Klauenseuche nach sect; 15 des lieiohsges, v. 23. Juni 1880 u. sect; 57 der hierzu erlassenen Uundesraths-instruktion sich regelt.
Posen.
Verfügung des Reg.-Priis. Vom 16. Juli 1890.
Aus den Tagebüchern der beamteten Thierärzte habe ich ersehen, dass dieselben nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche in einem Orte seitens einiger Polizeibehörden aufs Neue zugezogen worden sind, wenn in diesem Orte oder in dessen Umgegend dieselbe Seuche aufgetreten war.
Dieses Verfahren erscheint weder im veterinärpolizei­lichen Interesse geboten, noch entspricht es der Intention des sect; 15 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, welcher er­sichtlich auf die Vermeidung unnöthiger Inanspruchnahme der Staatskasse gerichtet ist.
Die Maul- und Klauenseuche ist eine so bekannte und in ihren Erscheinungen für den Landwirth meist eine so leicht erkennbare Krankheit, dass auf die Anzeige von dem Ausbruche derselben das that sächliche Vorhandensein der Seuche seitens der Behörde in der Kegel wird präsumirt werden können.
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Es wird daher, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, nicht allein vollkommen ausreichen, sondern auch im Interesse der Sicherung des rechtzeitigen Erlasses der erforderlichen polizeilichen Anordnungen gelegen sein, wenn die Ortspolizeibehördeu in der Kegel die Konstatirung nur des ersten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in einem Orte und dessen Umgegend durch den beamteten Thierarzt herbeiführen und auf die Anzeige neuer Seuchen­ausbrüche daselbst sofort die erforderlichen polizeilichen. Massregeln anordnen.
2. Verfügung des ßeg.-Präs. Vom 3. Öktob. 1802.
Aus den Tagebüchern der beamteten Thierärzte habe ich ersehen, dass die sachverständige Ermittelung von Aus-brÜchen der Maul- und Klauenseuche trotz meiner Verfügung vom IG. Juli 1890, I No. 6206/90 I D in vielen Kreisen weit über das Maass des Erforderlichen hinaus erfolgt und die Staatskasse hierdurch unnöthig belastet worden ist.
Mit Rücksicht hierauf bestimme ich, dass, wenn die Maul- und Klauenseuche in einem Kreise bezw. Tolizeidistrikt bereits in einer grösseren Anzahl von Ortschaften, auch wenn solche nicht aneinander grenzen, sachverständig ermittelt worden ist, die Zuziehung des beamteten Thierarztes zur Fesststellung des Ausbruches der fraglichen Seuche in der Regel nur dann stattzufinden hat, wenn der Polizeibehörde von dem Verdachte eines solchen Seuchenausbruches An­zeige gemacht worden ist, oder wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass der Besitzer die Anzeige von dem Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterlassen oder ver­zögert hat.
In allen anderen Fällen dagegen hat die Polizeibehörde auf die Anzeige eines Ausbruches der Maul- und Klauen­seuche sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln anzuordnen, ohne dass es einer Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.
Merseburg.
1. Verfüg, des Reg.-Präs. vom 2i. Nov. 1890.
Alsbald nach der Feststellung bezw. nach der Anzeige jedes Seuchenausbruches sind über die Art der Einschleppung des Ansteckungsstoffes umfassende und genaue Erhebungen anzustellen. Ergiebt sich hierbei, dass die Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes durch Vieh von einem Händler eingeschleppt ist, so hat die Ortspolizeiquot; behörde ohne Verzug in dem Falle, dass der Viehhändler in ihrem Verwallungsbezirke wohnt, die im Folgenden vor­geschriebenen Anordnungen zu treffen, und andernfalls die andere betheiligte Oitspolizeibehöide von dem Ergebnisraquo; der Ermittelungen in Kenntniss zu setzen.
Die Ortspolizeibehörde hat unverzüglich das Gehöft jedes Händlers, aus dessen Ställen die Maul- und Klauen­seuche durch Vieh innerhalb der letzten vier Wochen ver­schleppt ist, gegen die Ein- und Ausführung von Wieder-
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käuern und Schweinen zu sperren, das etwa vorhandene Vieh von dem beamteten Thierarzte untersuchen zu lassen und diese Sperre in dem Falle, dass durch die Untersuchung die fragliche Seuche ermittelt ist, die erforderliche Zeit, d. i. bis zum amtlich festgestellten Erlöschen der Seuche, im anderen Falle aber 10 Tage aufrecht zu erhalten. Ausserdem hat die Ortspolizeibehörde vor Aufhebung der Sperre die Reinigung und Desinfection aller dem Viehhändler gehörigen Ställe, in welchen Wiederkäuer und Schweine gestanden haben, nach Anordnung des beamteten Thierarztes ausführen und von letzterem über die erfolgte Ausführung der Desinfection eine Bescheinigung ausstellen und den Viehbestand nochmals auf die gedachte Seuche untersuchen zu lassen.
2. Kundschreiben des Reg.-Präs. vom 7. November 1891.
Ich nehme......Veranlassung, Ew. Wohl­geboren unter Bezugnahme auf meine Rundverfügung vom 24. November v. Js. — 6981 Id — ergebenst zu ersuchen, bei jeder amtlichen Untersuchung von Viehbeständen sämmtliche Ställe des betreffenden Gehöfts auf das Vorhandensein von Vieh zu besichtigen, was namentlich bezüglich der Ställe der Viehhändler erforderlich ist, von denen, wie der obige Fall beweist, zuweilen versucht wird, das verseuchte Vieh durch Einstellen in besondere abgelegene Ställe der amtlichen Unter­suchung zu entziehen. An die Herren Kreisthierärzte......
3. Verfüg, des Rea;.-Präs. vom 24. November 1890.
Die Krolsthievftrzte haben über jeden von Ihnen festgestellton und über jeden seitens der OrtspolizelbehOrden Ihnen mitffetheilten Ausbrach der Mnnl- und Klauenseuche düm ßoffientngsprjtsidenten
mittelst besonderen Formulars Bericht au ersi;lt;t.ten.
Kassel.
1. Verfüg, des Reg.-Präs. vom 2raquo;. Mär/ 1891.
Wenn unter dein Vieh eines einer Molkerelgonossonschafl angehörenden Besitzers die Maulsenehe zum Ausbruch gekommen und amtlich festgestellt ist, so sind sofort, die Viehbestände siimmt-lieher Genossenschafter zu untersuchen.
2. Verfüg, des Reg.-Präs. vom 21. Oktober 1891.
Hei Feststellung des Ausbruchs der Maulsenehe in einem Orte hat der beamtete Thierarzt, bei den späteren Ausbrüchen der Ortspolizeiverwalter, die genaue Zahl der auf dem Seuchen­gehöfte vorhandenen Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine, desgl. die Zahl der bereits erkrankten Thlere jeder Gattung auf­zunehmen.
Beim Erlasse der Schntzmassregeln ist den Besitzern der Seuchengehöf'te oder deren Stellvertretern aufzugeben, von den weiteren Erkrankungen unter ihrem von der Seuche gefährdeten Vieh sofort Anzeige zu machen.
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Trier.
Verfüg, des lleg.-Präs. vom 11. Mai 1891.
Nach sect; 15 des Reiclisviehseuchengeset/es und sect; 57 der Instruktion zur Ausführung' derselben bedarf es zwar der Zu­ziehung des beamteten Thierarztes mir zur Feststellung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Ort­schaft, nicht aber zur sachverständigen Ermittelung etwaiger weiterer Seuchenausbrüche.
Um jedoch die beamteten Thierärzte von dem Gesund­heitszustand der verschiedenen Thiergattungen innerhalb des
Kreises fortgesetzt in Kenntniss zu erhalten.......
ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, die Ortspolizei-behörden des dortigen Kreises, für welche Abdrücke dieser Verfügung beigefügt sind, dahin mit Anweisung zu versehen, dass dieselben von etwaigen, von ihnen selbst festgestellten erneuerten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in einer Ortschaft oder deren nächster llmgebung dem Kreisthierarzte unter Mittheilung' der Namen der Viehbesitzer, der Zahl der verseuchten Gehöfte und des erkrankten Viehbestandes alsbald Nachricht geben.
Königreich Bayern.
Allerh. Verordn. z. Vollz. d. 1). H.-V.-S.-laquo;. —Vom23.März 1881. (Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 129.)
4........................
Die Zuziehung des beamteten Thierarztes zur Unter­suchung des Seuchenfalles (sect; 12 Absatz 1 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Distriktspolizeibehörde.
S fi.
Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen
Anordnungen zu überwachen.
In dringenden Fällen können die in den sect;sect; 19 bis 22 des Eeichsgesetzes vorgesehenen Schutzmassregeln auf Antrag des beamteten Thierarztes vorsorglich auch von der Orts-polizeibehörde angeordnet werden.
Die Leitung von Obduktionen (Anlage B zur Ausführungs-Instruktion sect; 1) kann der Ortspolizeibeliorde übertragen werden. In wichtigeren Fällen ist die Obduktion durch einen Beamten der Distriktspolizeibehörde zu leiten.
2. Miiusterial-Entschliessiiiis; vom 2'S. Mai 1884. An die k. Regierungen, Kammern des Innern, dann an die Distrikts­polizeibehörden und amtlichen Thierärzte.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, dass bei der Ermittelung des Ausbruches von Viehseuchen die Art der er­folgten Einschleppung nicht in allen Fällen mit der gehörigen Sorgfalt festgestellt wird.
Für die gründliche Tilgung einer Seuche ist es jedoch von grosser Wichtigkeit, dass in jedem einzelnen Seuchenfalle der ursprüngliche Seuchenherd ermittelt, und zur Kenntniss der betheiligten Polizeibehörde gebracht wird.
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Die Distriktspolizeibeliörden und amtlichen Thierärzte werden deshalb hiermit veranlasst, in zukünftigen Fällen bei dem Verfahren zur Ermittelung der Seuchenausbrüche nach Massgabe der Bestimmungen in sect; 12 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 2;}. Juni 1880 und in der hierzu erlassenen Ausführungs-instruktion vom 12./24. Februar 1881 den Ursachen der Krank­heit, sowie insbesondere dein Umstände, ob die zuerst erkrankten Thiere kürzlich angekauft worden sind und wer in letzterem Falle der frühere Besitzer gewesen ist, eine ganz besondere Sorfalt zuzuwenden.
Sollte hierbei zweifellos festgestellt werden, dass die Seuche von auswärts in dem Amtsbezirk eingeschleppt wurde, so ist der betheiligten Polizeibehörde des In- und Auslandes unver/.üglich von der Sachlage Kenntniss zu geben.
In denjenigen Fällen, in welchen es sich um eine Ein­schleppung aus einem andern Hundesstaate oder aus dem Aus­lande handelt, sind hierauf die erwachsenen Verhandlungen der K. Regierung, Kammer des Innern, und durch diese dem kgl. Staatsministeriuni des Innern vorzulegen, damit veran-lassten Falls weitere Nachforschungen über die Art der frag­lichen Seucheneinsclileppung bei der betreffenden auswärtigen Regierung angeregt werden können.
Königreich Sachsen.
1. Minist-Verordn. z. Ausf. d. D.-K.-V.-S.-G. — Vom 9. Mai 1881 —
(Ges u. Verordn.-Bl. S. 86.)
8 1........................ •
.,Vorsteher eines Seuchenortesquot; ist die betreifende Ortspolizei­behörde, in dem vorstehend zu c, bb gedachten Falle aber die Bezirksamtshauptmannschaft.
2. Minist.-Verordn. — Vom 10. August 1892. -(Ges. u. Verordn.-Bl. S, 342.) sect; 1. Die Ortspolizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige von dem Ausbruche der Maul- und Klauensenche in einem Orte oder dessen Umgebung oder von dem Vorhandensein eines Ver­dachtes dieser Seuche in jedem Fall sofort den Be/.irksthier-arzt zur Feststellung und Ermittelung über den Stand und die Ursachen der Krankheit zuzuziehen, und auf Grund des von demselben abgegebenen Gutachtens die weiter erforderlichen Massregeln anzuordnen, und zwar bei der Anzeige neuer Seuchenausbrüche auch in dem Falle, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des Bezirksthierarztes bereits früher festgestellt worden war.
Bei jedem ScucliciKuisbriicli wird dem betreffenden Viehbesitzer eine, auf besonderem Blatt abgedruckte Zusammenstellung der getroffenen Anordnungen etc. übergeben. Diese Zusammenstellung hat folgenden Wortlaut:'
Nachdem in Ihrem Viehbestände der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, werden Sie hierdurch angewiesen, in Gemässhelt der Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu ergreifenden Massregeln betreffend, vom 10. August 1892 folgende Anordnungen streng und gewissenhaft inne-zuhalten:
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1.nbsp; Au der iiiisscrcn Seite ilcs llauntciiiganges Hires Geliiiftes ist cine in die Augen fallende Inscliiif't „Maul- und Klaiienscuclioquot; anzu-bringen. Dieselbe ist bis zur Beendigung der Sperre zu erhalten, reep. beim Venvisclien oder Abreissen des batrettenden Zettels zu erneuern.
2.nbsp; Alle in Ihrem Gehöfte aufgestellten Rinder, Seliafe, Ziegen und Schweine unterliegen der Gehöftssporre. Dieselben dürfen daher bis zur Beendigung der Sperre das Gehöft nicht verlassen und dementsprechend weder nach auswärts verkauft, noch angespannt, noch zur Begattung zugelasssn, noch zur Tränke oder zur Weide geführt werden.
Ausnahnien inüssen in jedem einzelnen Falle vom Gemeindevor­stande nach Gehör des Bezirksthierarztes besonders und ausdrücklich gestattet werden, und zwar nur dann, wenn die Thierc beim Vorlassen des Gehöftes keine Wege, Felder oder Weiden betreten, welche von ge­sunden Wiederkäuern und Schweinen anderer Gehöfte benutzt werden. In jedem einzelnen Falle einer solchen Ausnahme sind die besonderen Bc'dingungen streng innezuhalten, welche von der Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirksthierarztes angeordnet werden.
3.nbsp; Die Milch kranker Thierc darf im rohen, ungekochten Zustande weder an Andere, welche sie zum Genuss für Menschen und Thiere be­nutzen, noch an Molkereien, welche Milch von inehrcren Gütern ver­arbeiten, abgegeben werden.
4.nbsp; Kauhfutter und Stroh darf, soweit es nach dem Orte seiner Lagerung (über oder in der Nähe der Ställe) Träger des Ansteckungs-stoffes sein kann, aus dem Gehöfte nicht entfernt werden.
5 Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchen­stalle gelegen hat, darf aus dem Seuchengeböfte nicht ausgeflilirt werden, es sei denn, dass hierbei Wege und Grundstücke, welche seuchenfreie Wiederkäuer und Schweine betreten, nicht berührt werden. Der aus­gefahrene Dünger ist alsdann baldmöglichst unterzupflügen.
6.nbsp; Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengeböfte aus­geführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
7.nbsp; Fremde Wiederkäuer und Schweine dürfen das Seiicliengehöft nicht betreten.
8.nbsp; Fremden Personen, namentlich Fleischern und Viehhändlern, darf das Betreten der Seuchenställe nicht gestattet werden.
9.nbsp; Die Seuche gilt als erloschen, wenn seit dem letzten Erkrankungs-fallo 14 Tage verflossen sind. Alsdann sind die von den kranken Thieren benutzten Bäumlichkeiten gründlich zu reinigen. Zu dem Zwecke ist der Dünger vollständig heraus zu schaffen, der Fussboden und die Jancberinnen mit stumpfen Besen zu fegen, Raufen, Krippen und Tröge mit beisser Soda- oder l'ottaschclösung zu scheuern und die Wände bis zur Höhe der Thiere sowie der Fussboden mit Kalkmilch zu bestreichen.
10.nbsp; Erst nach Beendigung dieser Arbeiten können die unter 1 bis 8 angeordneten Massregeln aufgehoben werden.
11.nbsp; Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestiminnngen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Im Uebrigen werden Ihnen im allgemeinen und in Ihrem eigenen Interesse noch folgende Rathschlägc erthcilt:
1.nbsp; Alle Personen, Schweizer, Mägde, Tagelöhner, Kinder etc., welche in Ihren Ställen verkehren, sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie während der Seuchendauer seuchenfreie Gehöfte und Ställe, in denen Wiederkäuer und Schweine vorhanden sind, nicht betreten.
2.nbsp; Dünger, welcher im Seuchenstalle gelegen hat, ist nach dem Erlöschen der Seuche derart auszufahren, dass derselbe auf dem Wagen möglichst fcstgeschlageu wird, und dass eine Person hinter dem Wagen folgt, welche etwa herabfallenden Dünger sammelt. Der Dünger ist dann alsbald unterzupflügen.
3.nbsp; Alle Milch von kranken Thieren, welche im Seuchengeböfte selbst zum Genuss für Menschen oder von Thieren benutzt werden soll, ist vorher zu kochen, da durch den Genuss der iingekocliten Milch leicht erhebliche Erkrankungen von Menschen und Thieren veranlasst werden.
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4. Damit scliwoivrc Klaiioncrluaiikungen vermieden worden, ist während der Seuchendauer auf Relnllohkett und reichliche, trockene Einstreu ZU lialten. Stark beschmutzte Klauen und namentlich die Klauen­spalten sind öfter vorsichtig zu reinigen.
Königreich Württemberg.
1. Minist.-Verf. z. Vollz. d. D.-lt.-Y.-S.-G. —Vom 23. März 1881.—
8 8........................ .
Der Oberamtsthierarzt, bezw. dessen Stellvertreter hat von den gemäss sect; 12 Abs. 2 des Eeichsgesetzes von ihm ge­troffenen vorläufigen Anordnungen sofort nicht nur der Ortspolizeibehörde, sondern auch dem Oberamt Anzeige zu erstatten. sect; 1raquo;. Die Ortspolizeibehörde hat die von dem beamteten Thierarzt getroffenen vorläufigen Anordnungen, sowie die Verfügungen des Oberamts oder eines bestellten Kommissärs (sect; 7 oben) zum alsbaldigen Vollzug zu bringen, bezw. deren Befolgung zu überwachen.
2. Minist-Erlass. — Vom 16. September 1884. — (Amtsbl. S. 388.)
Die beamteten Thierärzte erhalten die Weisung-, wenn ihnen seitens der Ortsvorsteher Aufträge zu amtlichen Verrichtungen ertheilt werden, ohne Verzug hiervon dem Oberamt Mitthcilung zu machen und dessen Anordnungen abzuwarten.
3 Minist-Erlass. — Vom 24. Oktober 1891. —
In Anbetracht der obwaltenden besonderen Verhältnisse und der grossen Kosten, welche durch die Reisen der Ober-amtsthierärzte auch nach der bereits erfolgten Einschränkung derselben verursacht werden, wird hiermit die Anordnung ge­troffen, dass .... die Absendung des beamteten Thierarztes wegen der Maul- und Klauenseuche fernerhin nur mehr er­folgen darf zur Feststellung des Ausbruchs der Seuche In einer zuvor seuchenfreien Gemeinde. Auch hierbei ist auf Ersparniss von Kosten durch thunlichste Vereinigung des Besuchs mehrerer Gemeinden in einer Reise Bedacht zu nehmen.
Für Reisen der Oberamtsthierärzte wegen der Maul- und Klauenseuche, welche zu einem anderen Zweck als dem der Feststellung des Ausbruchs der Seuche in einer zuvor seuclien-freien Gemeinde von neuem vorgenommen werden, werden Kostenrechnungen nicht mehr zur Zahlung angewiesen. Er-theilte Reiseaufträge sind schleunigst abzuändern.
Die Oberämter werden beauftragt, diesen Erlass zur Kenntniss der Oberamtsthierärzte zu bringen.
Denselben ist aber gleichzeitig zu eröffnen, dass sie jede Anwesenheit in Seuchenorten zur Beobachtung des Seuchen­stands zu benützen und erforderlichenfalls an das Oberamt zu berichten haben. Eine Anrechnung hierfür ist unstatthaft. 4. Ministerialorlass vom 27. Juli 1888 — (Amtsblatt S. 237).
b) Sodann hat der beamtete Thierarzt im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden sicli darüber zu vergewissern, ob nicht noch andere Ställe ausser denjenigen, für welche eine Anzeige wegen des Ausbruchs der Seuche erfolgt ist, von
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der Seuche ergriffen sind und zu diesem ßehut' namentlich den Viehstand benachbarter Ställe, sowie solcher Ställe, welche dergleichen Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, oder in welchen mit den erkrankten Thieren in Berührung gekommenes Vieh sich befimlet, oder bei welchen eine Ver-mittelung der Ansteckung durch in dem Seuchenstall ver­kehrende Personen in Frage kommt, zu untersuchen.
Die durch die Erhebungen des beamteten Thierarztes veranlassten provisorischen Schntzmassregeln sind von ihm sofort zu treffen.
Der beamtete Thierar/.t hat ferner die Besitzer der ver­seuchten Ställe sowie der benachbarten Gehöfte über die Gefahr einer Verbreitung der Seuche durch die den ver­seuchten Stall betretenden Personen zu belehren und das Betreten des Seuchenstalls durch andere als den Besitzer und die zur Abwartung des Viehs berufenen Personen zu verbieten.
Endlich haben sofort die erforderlichen Ermittelungen an Ort und Stelle über die Entstellungsursache der Seuche stattzufinden.
d. Durch die Oberämter sind je im einzelnen Fall zugleich mit der Anordnung der Schntzmassregeln das Schultheissen-amt des Seuchenorts, sowie die Landjäger des Bezirks zu scharfer Kontrole der Einhaltung der Schutzmassregeln, auch die Schultheissenämter des Seuchenorts sowohl als der benachbarten Gemeinden zur Uebervvachung des Gesundheits­zustandes der Viehbestände ihrer Gemeinde und zu sofortiger Anzeige aller verdächtigen Erscheinungen unter denselben einzureichen. Miuisterialerlass vom 28. August 1883 (Aintsbi. S. 225).
In sect; 12 Absatz 2 des Reichsviehseuchengesetzes ist vorgeschrieben, dass die von den beamteten Thierärzten in eiligen Fällen getroffenen vorläufigen Anordnungen dem Besitzer der an einer Seuche erkrankten oder an einer solchen verdächtigen Thiere oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen seien und dass der Polizeibehörde sofort Anzeige davon zu machen sei.
Da man wahrgenommen hat, dass diese Vorschrift in einzelnen Fällen von den beamteten Thierärzten nicht befolgt wurde, so sieht man sich behufs deren Einschärfung zu folgender Weisung an die genannten Thierärzte veranlasst.
Wenn von einem beamteten Thierarzt auf Grund des erwähnten sect; 12 Abs. 2 die vorläufige Einsperrung oder Ab­sonderung eines erkrankten oder verdächtigen Thieres ange­ordnet wird, so hat er sofort ein Protokoll entweder selbst aufzunehmen oder durch den Ortsvorsteher aufnehmen zu lassen, welches die getroffenen Anordnungen nach ihrem Wortlaut enthalten und von dem Besitzer des Thieres beziehungsweise dessen Vertreter unterzeichnet sein muss, oder aber hat er die vorläufigen Anordnungen niederzu-
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schreiben und das Schriftstück dem Thierbesitzer bezw. dessen Vertreter gegen schriftliche Bescheinigung zuzustellen. Von den getroffenen Anordnungen ist sofort dem Oberamt Anzeige zumachen und dieser Anzeige das Protokoll oder die schriftliche Bescheinigung des Thierbesitzers beizu­fügen. Zugleich ist gemäss sect; 8 Abs. 3 der Vollzugsver-fiigung vom 23. März 1881, sofern nicht die Aufnahme des Protokolls durch den Ortsvorstand erfolgt ist, auch diesem von dem constatirten Seuchenausbruch oder Verdacht, sowie von den getroffenen vorläufigen Anordnungen Kenntniss zu geben.
Die Kreisregierungen, die Stadtdirektion und die Ober­ämter erhalten den Auftrag, strenge darüber zu wachen, dass diese Vorschriften von den beamteten Thierärzten beobachtet werden, und wenn sich bei Prüfung der Anzeigen der be­amteten Thierärzte ergiebt,dass dieselben aussei-Acht gelassen worden sind, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass sich solche Zuwiderhandlungen nicht wiederholen.
G r o s s h e r z o g t h u m B a d e n.
1. Minist.-Verorrtn. z.Yollz. d. I). R.-V.-S.-G. —Vom 17. März 1881. (Ges.- und Verordn.-Bl. S. 91.)
sect; 4. Die Ortspolizeibehörde hat alsbald nach Ermittelung einer Seuche an den Eingängen zu Käumlichkeiien, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Thiere befinden, einen ins Auge fallenden Anschlag anbringen zu lassen, welcher die Krankheit bezeichnet und den Zutritt zu den Eäumlich-keiten Unberufenen verbietet.
sect; 7. Der Bezirksthierarzt hat über das Ergebniss der Untersuchung und die vorläufig angeordneten Schutzmassregeln dem Bezirks­amte schriftlich zu berichten, sowie die nöthigen weiteren Schutzmassregeln zu beantragen.
In dem Berichte sind die seuchenkranken, die der Seuche verdächtigen und diejenigen Thiere, welche, ohne Krankheits-zeichen wahrnehmen zu lassen, der Ansteckung verdächtig sind, in besonderen Q-ruppen aufzuführen und dabei anzugeben, in welchen Räumlichkeiten die Thiere jeder Gruppe unter­gebracht sind
Bei der Aufzählung von Pferden, Eindviehstiicken und Hunden sind das Alter, Geschlecht, die Farbe, die Abzeichen, die Grosse, der Schlag und sonstige Merkmale der Thiere an­zufügen; bei Schweinen, Schafen und Ziegen genügt die An­gabe der Stückzahl jedes Geschlechts. der Rasse und des Gebrauchszweckes der Thiere.
sect; 14. Das Bezirksamt ertheilt dem Bezirksthievarzte alle Aufträge schriftlich und der Bezirksthierarzt hat dem Berzirksamte über die Erledigung jedes Auftrages gleichfalls schriftlich zu berichten.
ij 15. üeber den Ausbruch einer jeden ansteckenden Thierkrankheit hat der Bezirksthierarzt unverzüglich dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten und darin alle beantragten und bereits ausgeführten veterinärpolizeilichen Massregeln auf­zuführen.
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Auch über den Verlauf und die Ausdehnung der Krank­heit ist von Zeit zu Zeit zu berichten.
Nacli beendigter Seuche hat der Bezirksthierarzt dem .Bezirksamte unter Anschluss des Kostenverzeichnisses den an das Grossh. Ministerium des Innern zu richtenden Schluss-bericht zu übergeben. sect; 39. Bei der Maul- und Klauenseuche genügt die einmalige Ab­ordnung des Bezirksthierarztes zur Feststellung der Seuche und ihrer Verbreitung, sowie zur öffentlichen Belehrung über die Merkmale und der zu beachtenden Massregeln. Ueber den Stand der Seuche hat die Ortspolizeibehörde dem Bezirks-thierarzte von 8 zu 8 Tagen zu berichten (sect; 57 d, Instruktion). 1. Minist.-KiI. vom 16. Januar 1891.
Es wird in Erinnerung gebracht, dass der Bezirksthier­arzt zur erstmaligen Feststellung der Seuche in einer Gemeinde, nicht aber auch bei späteren Ausbrüchen desselben an die­selbe Gemeinde abzusenden ist.
Grossherzogthum Hessen.
Hinisterial-Krlass vom 4. Mai 1881).
Beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche sind stets diejenitfeu Viehbesitzer und Händler, durch welche möglicher­weise die Seuche verschleppt wurde, sowie die von demselben benutzten Stallungen und Eäumlichkeiten austindig zu machen, und alle in diesen aufgestellten Thiere, namentlich aber auch alle solche Thiere, welche im Verdacht stehen, mit seuche­kranken oder verdächtigen Tliieren in Berührung gekommen zu sein, einer Untersuchung durch den beamteten Thierarzt zu unterziehen. Alle Stallungen und Viehstände, insbesondere diejenigen von Händlern, für welche sich der Verdacht ergiebt, dass aus ihnen, bezw. durch sie eine Verschleppung der Seuche stattgefunden haben könne, sind bis zum völligen Erlöschen aller Seuchengefahr einer ständigen Kontrole durch die Orts­polizeibehörden, die betr. Thiere aber stets bis zur Beseiti­gung des Verdachts der polizeilichen Beobachtung (sect; 19 des Eeichsgesetzes) zu unterstellen.
Ferner scheint es von Wichtigkeit, jedem Falle der Seuchenverschleppung thunllchst—#9632; eventuell im Einvernehmen mit den benachbarten Behörden — nachzugehen, Herkunft, Absender und Verladungsort von inflcirten Thieren festzu­stellen und Contraventionen gegen gesetzliche oder polizei­liche Vorschriften und etwaige Pflichtversäumnisse der betr. Beamten unnachsichtlich zur Bestrafung zu ziehen.
Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
1. Verordn. z. Ausf. d. Igt;. U.-V.-S.-G. Vom 23. März 1881. (Eeg.-Bl. S. 79.) sect; 4. Die Ortsobrigkeiten sind .verpflichtet, über jeden nach sect; 14 des lieichsgesetzes vom 23. Junius 1880 festgestellten Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer unter den sect; U) des Reichs­gesetzes fallenden Seuche, sowie über das Erlöschen und die
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Beseitigung des Verdachts einer solchen Seuche unverweilt an Unser Ministerium, Abtlieilung für Medizinalangelegenheiten, zu berichten.
2.nbsp; lluudschreiben vom 6. April 1890.
3.nbsp; Handschreiben vom 26. Juni 1890.
Die Bezirksthierärzte werden hierdurch mit Bezug auf sect; 10 Ziff. 3 der Gendarmerie-Ordnung und sect;21 der Dienstinstruktion für das Gendarmeriekorps angewiesen, nicht bloss den Aus­bruch einer in sect; 10 Abs. 1 (Ziff. 1 bis 8) und Abs. 2 des
lieichsseuchengese'tzes genannten Seuche........
...........innerhalb ihres Bezirkes unver­züglich der Gendarmeriestation des Seuchenortes anzuzeigen, sondern auch diejenigen Schutzmassiegeln, welche innerhalb des Bezirkes zur Abwehr oder Unterdrückung von Vieh­seuchen polizeilich angeordnet worden sind, an die zur Ueber-wachung dieser Massregeln örtlich zuständige Gendarmerie­station mitzutheilen.
In gleicher Weise ist von dem Erlöschen einer Vieh­seuche und der Aufhebung der angeordneten Schutzmass­regeln der betreffenden Gendarmeriestation Nachricht zu geben.
4.nbsp; lluudsclireiben vom 21. April 1891.
Gleichzeitig werden dieBeziiksthierärzte hierdurch angewiesen, wenn sie auf Grund des 8 12 des Reichsviehseuchengesetzes die Ursache der Krankheit erhebend die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche über die Grenzen des Grossherzog-thums als sicher oder wahrscheinlich festgestellt haben, fin­den Fall, dass die Einschleppimg aus einem Orte des Deutschen Kelchs erfolgt ist, unverzüglich dem für den betreffenden Ortzuständigen Departemensthierarzt hiervon Anzeige zu machen; in allen übrigen Fällen aber dem unterzeichneten Ministerium über die vorgekommeneEinschleppung zuberichten. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die schon geschehene Feststellung von Seuchenausbrüchen, insoweit dieselben nicht hinter dem 1. d. Mts. zurückliegen.
5.nbsp; Kuudschreiben vom 13. April 1892.
Die Grossli Aeiutcr und Magistrate worden liienlurch ant'go-t'ordert, beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche die betreffenden Bestimtnungon mit Entshtedenheit zu handhaben und, unbeschadet der Vorschrift In 8 i der Verordn. vom 23. März 1881. von 14 Tagen zu 14 Tagen über den .Stand der Seuche und die getrollenen Sciiutzmass-regeln an das Ministerium au berichten.
G. Minist.-Verordn. vom 15. Oktober 1892.
Indem das unterzeichnete Ministerium ferner auf seine Be­kanntmachung vom 18. Februar dieses Jahres, betr. die Maul- und Klauenseuche (Reg.-Blatt 18U2 Amtliche Beilage Nr. 7), verweist, sieht es sich zugleich veraulasst, darauf aufmerksam zu machen, dass die Bestimmung in sect; 15 des Beichsviehseuchengesetzes, nach welcher die Polizeibehörde berechtigt ist, wenn der Ausbruch der Maul- und Klauensieuche am Ort bezirksthierärztlich festgestellt ist, auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche im Ort oder in dessen
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Umgegend, entgegen der Vorschrift in sect; 14 des Gesetzes, die polizeilichen Scluitzmassiegeln anzuordnen, ohne das der Bezirks-thierarzt die Seuche in den einzelnen Fällen konstatirt hat, im Interesse schneller Bekämpfung der Seuche gegeben ist und nicht dahin führen darf, den Üezirksthierarzt von der Theilnahme an der Unterdrückung der Seuche auszuschliessen.
Grossherzogthum Mecklenburg - Strelitz.
1.nbsp; nbsp;I.niulesh. Veronhi. f. d. Horzogthum Strelitz z. Ausf. d. 1). K.-V.-S.-dl. — Vom 23. März 1881. — (Offlz. Anzeiger S. 109.)
sect; 4. Die Ortsobrigkeiten sind verpflichtet, über jeden nach sect; 14 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 festgestellten Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer unter den ^ 10 des Reiclis-gesetzes fallenden Seuche, sowie über das Erlöschen und die Beseitigung des Verdachts einer solchen Seuche unverweilt an Unsere Landes-Regierung zu berichten.
2.nbsp; Desgl. f, (I. FOrsteiltliam Katzeburg. — Vom 2;5. März 1881. —
(Ofliz. Anzeiger f. d. Fürstenthum Ratzeburg S. 113.) S. 4. Lautet wörtHoh wie unter Ziffer 1,
Grossherzogthum Oldenburg.
1.nbsp; Verordn. f. d. Herzogtlmin Oldenburg z. Ausf. d. D. U.-V.-S.-di.
— Vom 28. März 1881. - (Ges.-Bl. f. Oldenburg Bd. 28 S. 15.) Art. 4. Unter dem ,,Vorsteher des Seuchenortsquot; (sect; 12 Abs. 3 des Reichsgesetzes) ist der Gemeindevorstand zu verstehen.
2.nbsp; Desgleichen f. lt;l. Fürstenthum Lübeck. — Vom 28. März 1881.
- (Ges.-Bl. für Lübeck Bd. 17 S. 539.) Art. .'3. Lautet würtlicli wie unter Ziffer 1.
raquo;{. Desgleichen t. d. Fürstenthum DirkentVId. — Vom 28. März
1881. — (Ges.-Bl. für Birkenfeld Bd. 9 S. 493.) Art. 4. Lautet wörtlich wie unter Ziffer 1. 4. Auordn. des Stnatsininist., Dep. d. Innern, für das Herzogthum Oldenburg. — Vom IG. Dezember 1885. — Im Anschluss an den sect; 3 der Instruktion für die Amts-thierär/.te, nach welchem der Amtsthierarzt über jeden Aus­bruch einer Seuche dem Oberthierarzt sofort Bericht zu er­statten hat, wird den Amtsthierärzten und den mit den Ge­schäften eines Amtsthierarztes beauftragten Thierärzten auf­gegeben, dieser Vorschrift.............
zu entsprechen.
Die Seuchen, auf welche die Berichterstattung sich zu beziehen hat, sind:
4. Maul- und Klauenseuche.
5. Verfüg, d. Orossh. Staatsminisk—Vom 16. Dezember 1885. — Die Grossh. Aemter und die Stadtmagistrate der Städte I. Klasse werden bei abschriftlicher Mittheilung von heute an die Amtsthierärzte und die mit den Geschäften eines Amts­thierarztes beauftragten Thierärzte erlassenen Verfügung nebst Anlage veraniasst. über jede Anordnung einer auf
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Grund des Viehseucliengesetzes vom ^ii. Juni 1880 zu treffenden Massregel unter Angabe des Tages des Anbruches der Krankheit sowie von jeder Aufbebung der Massregel unter Angabe des Tages des Erlöschens der Krankheit eine berichtliche An­zeige zu machen.
Zugleich wird den Grossherzoglichen Aemtern und den Stadtmagistraten aufgegeben, dem Oberthierarzt, der mit der #9658; Zusammenstellung des dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zu liefernden Materials für eine Viehseuchenstatistik betraut ist, thunlichst zur Hand zu gehen und demselben Jede ge­wünschte Auskunft zu geben.
Herz o gthum B r a u n s ch we ig.
Kerzogl. Verordu. z. Ausf. d. I). R.-V.-S.-O.- Vom 80. März 1881 (Ges. u, Verord.-Sammig. S. 75).
sect; 2........................
Die erforderlichen Anordnungen wegen Ermittelung der Seuchenausbrüche (sect; 12—17 des Reichsgesetzes) und die An­ordnung der Schutzmassregeln gegen Seuchengefahr (sect;sect; 18—50 1, c.) ist Sache der Herzogl. Kreisdirektion resp. bezüglich der Stadt Braunschweig der Herzogl. Polizeidirektion duselbst. Unter ,,Polizeibehördequot; in .... sect; 12 Abs. 1 1. c. ist die Ortspolizeibehörde zu verstehen, so dass diese die An­zeige entgegenzunehmen und an die betrettende Herzogliche Kreisdirektion und an den Kreisthierarzt weiter zu be­fördern hat.
Zur Ausführung der erforderlichen Massregeln bedienen die Herzoglichen Kreisdirektionen sich der Mitwirkung der Ortspolizeibehörden, sind jedoch für den einzelnen Seuchen* fall und für einzelne Bezirke auch befugt, die Amtsver-richtungen der Ortspolizeibehörden besonderen Kommissarien zu übertragen.
Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Ausschreiben des Staatsministoriuins z. Ausf. d. I). U.-V.-S.-G. —
Vom 81. März 1881. — (Sammig. der Ausschreiben der landesh.
Oberbehörden Band 8 Seite 17). sect; 5. Von dem Ausbruch einer Viehseuche hat der Landrath sofort
dem Staatsministerium, Abtheilung des Innern, Anzeige zu
erstatten.
Herzogthum Anhalt.
Verfügung der Regierung vom S. Januar 1882.
Im Anschluss au das lieichsgesetz, betreffend die Ab­wehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 28. Juni 1880 und die hierzu erlasseneu Ausführungsgesetze, Verordnungen und Instruktionen weisen wir Sie hierdurch an,
1. über den Ausbruch einer jeden ansteckenden Thier-krankheit unverzüglich uns berichtliche Anzeige zu machen und darin die bereits ausgeführten und ferner beantragten Veterinär-polizeilichen Massregeln auszuiühren, und über den Verlauf und die Ausdehnung von Zeit zu Zeit zu
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berichten und nach Beendigung der Seuche einen Schluss­bericht zu erstatten;
2. der Herzog!. Kreisdirektion gleichfalls über den Aus­bruch und die Beendigung jeder ansteckenden Thierkrank-heit amtliche Anzeige zu erstatten.
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Fürstenthum Reuss ä. L.
Landosherrliclie Verordnung z. Ausf. d. 1). Il.-V.-S.-G.
Vom 28. März 1881. — (Ges.-Samml. I. Halbj. S. 9).
I......................
In den Fällen des . . . . sect; 12 Abs. 1 und 2 des Eeichsgesetzes ist jedoch unter der Polizeibehörde, .... . . . die örtliche Polizeivenvaltung (Gemeindevorstand u. s. w.) zu verstellen. Von letzterer ist das Landrathsamt, für den Amtsgerichtsbezirk Burgk der etwa beauftragte dortige Beamte von dem Inhalte der erstatteten Anzeige beziehent­lich unter Beigabe weiteren Berichts auf die schnellste und sicherste Weise zu unterrichten.
Fürstenthum Lippe.
Verordn. der Regierung vom 26. Oktober 1892.
Das Reichsviehseuchengesetz, welches bedeutende An­forderungen an die Veterinär-Polizei stellt, verlangt bei der Maul- und Klauenseuche die Heranziehung eines beamteten Thierarztes nur in den ersten Fällen; es setzt also voraus, dass die bei weiteren Fällen nöthigen Anordnungen ohne die Hülfe eines solchen getroffen werden können.
Die Regierung glaubt deshalb dem Verfahren des Fürst­lichen Verwaltungsamts, welches laut Bericht vom 20. d. M. „thatsächlich in jedem Falle den Thierarzt zugezogen hat,quot; und den angeführten Gründen für dieses Verfahren nicht Beifall schenken zu können, sondern dem Fürstlichen Ver­waltungsamte das Aufsuchen einer billigeren Art und Weise, den betreffenden Viehbesitzern die nöthigen Weisungen zu­kommen zu lassen, dringend empfehlen zu müssen. Die Kosten werden nach dem bisherigen Verfahren ausserordent-lich gross werden.
Eine Vervielfältigung der Vorschriften des Seuchen­gesetzes auf hektographischera Wege o. dergl. würde dem Fürstlichen Verwaltungsamte die Uebermittlung der Weisungen an die Viehbesitzer sehr erleichtern, in den einmal befallenen Dörfern müssten auch die Vorsteher zur Ausführung der polizeilichen Anordnungen, welche ja immer nahezu die gleichen sind, herangezogen werden u. s. w.
In den Staaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha. Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz-burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuss j. L., Schaumbuvg-Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und Elsass - Lothringen sind besondere diesbezügliche Bestimmungen nicht erlassen worden.
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Das thievär/.tliche Obergutachten im Falle der sect;sect;14 und 16 des Reichs-
gcsetzos ist abzugeben:
In Preiisson: von dein Departcmentsthierar/.t des Bezirks oder dein Vertreter de_8selben; wenn der Departeiiientstbicrarzt das erste Gutachten in seiner Eigenschaft als Kreistliierarzt abgegeben hat und aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines Vertreters notliwendig wird, ist der Departcinentsthierarzt dos benachbarten Bezirks zu requiriren,
in Bayern: von dem Kreisthierarzte, und wenn letzterer in seiner Eigenschaft als Bezirksthierarzt das erste Uiitacliten erstattet hat, vom Laiules-thierarzte,
in Sachsen; von der Kommission f. d. Vetevinänvesen,
in Württemberg: von dem Medizinalkollegiuni thierärztl. Abtlicilung,
in Baden: von dein technisohon Referenten des Ministeriums des Innern,
in Hessen: von durch das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilnng für öftentllche Gesundheitspflege, zu bestellende einzelne Sach-verständige oder Kommissionen,
in Mecklenburg-Seliwcrin : nach Ermessen des Ministeriums, Abtlicilung für Medizinal-Angelegenlieiten, von einem bewährten Tiiicrarzte oder einem Lehrer an einer deutschen Tbierarzneiscliulc,
in Sachsen-Weimar; von einer durch den Medizinalreferenten des Grossli. Staatsministeriunis und mindestens zwei vom Staatsministcriuni für jeden Fall zu bestimmende Thierärzte gebildeten Kommission,
In Mecklenlmrg-Strelitz: nach Ermessen der Landes-Begierung von einem bo-wahrten Thierärzte oder einem Lehrer an einer deutschen Thier-arzneiseliule,
in Oldenburg: im Herzogtli. Oldenburg von dem Obertliierarzt oder dein Ver­treter desselben. In den Fiirstcnthiiincrn Lübeck und Birkenfeld ist der Kegierung für jeden ein/einen Fall die Veranlassung des Er­forderlichen vorbehalten,
in Braunsehwoig: vom Ober-Sanitäts-Kollegimn,
in Sachsen-Meimngen; die Einziehung bleibt dem Staatsministerium, Abth. d, Innern, vorbehalten.
In Sachsen-Koburg-Gotlia: von einem bei dem Spezialfall nicht betheiligten, hierzu beigezogenen beamteten Thierarzt eines andern Verwaltungs­bezirks; das Obergutachten kann auch anderweitig eingeholt werden,
in Anhalt: von dem Landesthierarztc und bei dessen etwaiger Behinderung von einem durch die Regierung, Abtheilnng des Innern, m bestellenden Vertreter desselben,
in Schwarzburg-Sondershausen; (wio in Saoh8en*Koburg-Ootha),
in Schwarzburg-Budolstadt: von einer durch das Ministerium zu bestimmenden Stelle,
in Waldeck: von einem durch den Landesdirektor zu bestimmenden Sachver­ständigen,
in Reuss ä. L.l (wird von der Lamlesregierung bostimml),
in Reuss j. L.: von dem zunächst wohnenden Landtbierar/t,
in Schaumburg-Llppe; (wio in Rouss u. l.),
in Lippe: (wie In Keuss ii. L.), in Elsass-Lothringen: von dem Landesthierarztc.
In den Staaten: Sachsen-Altciibnrg, Lübeck, Bremen und Hamburg sind keine besonderen diesbezüglichen Bestimmungen erlassen worden.
c) Schutzmassregeln gegen Seuchengefahr.
1. Reichsviehseiichengesetz. — Vom 211 Juni 1880. — (Reg.-BI. S. 153.) sect; 18. E.-Ges. Im Falle der Seucliengelalir (sect; 14) und für die Dauer derselben können, vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vor­schriften, je nach Lage des Falles und nach der Grosse der
Gefahr, unter Berückstchtiffunflf der
betheiligten
Verkehrs-
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Interessen die nachfolgenden Sclmtzmassregeln (sect;sect;. 19—29) polizeilich angeordnet werden.
Beschwerden des Besitzers über die von der Polizei­behörde angeordneten Schutzmassregeln haben keine auf­schiebende Wirkung.
sect; 19. R.-Ges. 1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten und der ver­dächtigen Tliiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Er­fordern solche Einrichtungen zu treffen, dass das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für das­selbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof, oder Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und ausser aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt.
sect; 20. R.-Ges. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transportes kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
sect; 21. R.-Ges. .'5. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Be­nutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Strassen und Triften. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
sect; 22 R.-Ges. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Outachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist.
Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer ßeschaflenheit nach eine grössere und allgemeinere Gefahr einschliesst, und Thiere in grösserer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Strassen oder Theile des Orts oder der Feld­mark beschränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide ver­pflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu trett'en, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden.
sect; 23. R.-Ges. 6. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche Behandlung der kranken Thiere,
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sowie Beschränkung in der Befugniss zur Vornahme von Heilversuchen.
Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Ge­setze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Massgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Auf­sicht des beamteten Thierarztes oder durch denselben.
sect; 24. E.-Ges. 6. Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke der­selben verwendet zu werden.
sect; 25. K.-Ges. Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder ausserhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen.
sect; 2G. R.-Ges. 7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere.
sect; 27. R.-Ges. 8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Ge-räthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit den seuchenkranken Thieren in Be­rührung gekommen sind, angeordnet werden.
Die Uurchführung dieser Massregeln muss nach Anord­nung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-wachung erfolgen.
sect; 28. R.-Ges. 9. Die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchen-ortes oder dessen Umgebung oder der Ausschluss einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte.
sect; 29. R.-Ges. 10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchen­orte oder in dessen Umgebung vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.
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sect; 30. R.-Ges. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausfülirung der zulässigen Sclmtzmassregeln (sect;sect; 19—29) auf die nachbe­nannte und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen.
2. Bekauntniachung des Reichskaiizleramts. — Vom 24. Febr. 1881. Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. Fe­bruar d. J. die nachstellende Instruktion zur Ausführung der sect;sect; 19 bis 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Ab-webr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 168) nebst Anlagen beschlossen hat, wird dieselbe hierdurch zur allgemeinen Kenntniss gebracht.
Instruktion zur Ausführung der 88 19 bis 29 des Gesetzes
vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter­drückung von Viehseuchen. Auf Grund des sect; 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153), wird zur Ausführung der gsect; 19 bis 20 des erwähnten Gesetzes das Nachstehende bestimmt:
sect; 1. Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den sect;sect;19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 gegen Viehseuchen zu treffenden Sclmtzmassregeln massgebend, in­soweit nicht durch die obersten Landesbehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Massregeln innerhalb der gesetzlichen Schranken vorge­schrieben werden.
sect; 3. Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Massgabe der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthierequot; auszutühren.
a) Ausbruch der Seuche. sect; 57. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes (sect; 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (sect; 12 des Gesetzes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchen-ausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Sclmtzmassregeln an­ordnen, ohne dass es in jedem Falle einer vorgängigen sach­verständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt be­darf (sect; 15 des Gesetzes).
sect; 58. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Maul-mid Klauenseuchequot; zu versehen.
sect; 69. Die kranken und verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftsperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen. Als verdächtig (sect; 1 Absatz 2 des Gesetzes)
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gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken Thieren in einem und demselben Stalle aufgestellt sind.
Die Benutzung1 kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang derselben darf unter der Bedingung gestattet werden, dass die Thiere dabei keine Wege und keine Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und dass sie auf der Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. Im Falle unverhältnissmässiger wirth-schaftlicher Nachtheile können von der höheren Behörde weitere Erleichterungen unter entsprechenden Vorsichtsmass-regeln zugestanden werden.
Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der Weidegang derselben ist aber nur dann zu ge­statten, wenn auf der Weide eine Berührung mit seuchetreiem Vieh aus anderen Gehöften verhindert werden kann.
Erforderlichen Falls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, dass auf gemeinschaftlichen Weiden die Hütungs-grenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdäch­tigen Thieren benutzten AVeideüächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuchequot; kenntlich zu machen.
Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft darf aus­nahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, dass sie die von gesunden Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchen­orte zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniss zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizei­behörde von der Sachlage in Kenntniss zu setzen. sect; 60. Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchengehöfts kann von der Polizei­behörde angeordnet werden, wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen übertritt. sect; 61. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen un-gekochten Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genüsse für Menschen oder Thiere ist verboten. sect; 62. Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung der­selben an die Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchenfreien Wieder­käuern oder Schweinen aus anderen Oehöften betroten werden,
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nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizei­lichen Vorkehrungen erfolgen. sect; ßii. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Be­treten des Seuchengehöfts durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten. sect; 64. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine grössere und all­gemeinere Verbreitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten.
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wieder­käuern nnd Schweinen absperren und bestimmen, dass die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniss erfolgen darf. Diese Erlaubniss soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniss zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniss zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (sect; 62 Absatz 8), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind ge­eigneten Orts Tafeln anzubringen, welche die Inschrift: „Maul-und Klauenseuchequot; führen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in grösseren geschlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Strassen oder Theile des Orts oder der Feldmark zu beschränken (sect;sect; 22 des Gesetzes). sect; 05. Bricht die Seuche auf der AVeide selbst unter solchem Vieh ans, welches ständig auf der Weide gehalten Avird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift „Maul- und Klauenseuche'' führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten.
Ausserdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen trans-
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portirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.
sect; 66. Wird die Seuche in Treibheerden oder bei Thieren, die sicli auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Bolizei-behörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Ab­sperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo dieselben durchseuchen oder abge­schlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiter­beförderung unter der Bedingung gestatten, dass die Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten, und dass die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden.
Wird die Erlaubniss zur Ueberftihrung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniss zu setzen.
b)nbsp; Desinfektion. sect; 67. Die von kranken Thieren benutzten
Eäumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlich­keiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizei­licher Ueberwachung zu desinflziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion auch in anderen Fällen angeordnet werden.
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
sect; 68. Die Vorschriften der sect;sect; 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul- und Klauenseuche be­haftet zeigen.
c)nbsp; Aufhebung der Schutzmassregeln. sect; 69. Die Seuche gilt
als erloschen und die angeordneten Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmassregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des i; 66 abgesperrten Treibheerde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die angeordneten Schutzmassregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmassregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (sect; 58), zur öffentlichen Kennt­niss zu bringen.
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Anweisung' für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krank­heiten der Hausthiere.
sect; 1, In denjenigen Fällen, für welche durch das Reichsgesetz, be­treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-G-esetzbl. S. 153) und durch die zur Ausführung desselben erlassene Instruktion die Vornahme der Desinfektion angeordnet ist, sind nachstehend aufgeführte Mittel in der unten vorgeschriebenen Weise zur Anwendung zu bringen.
I. Die Desinfektionsmittel. Chemikalien. sect;2. I.Kali- und Natronlauge. Käufliche Seifensiederlauge Von einem spezifi­schen Gewicht von 1,084, beziehentlich von der Stärke, dass ein frisches Ei darin schwimmt.
Erforderlichenfalls geschieht die Bereitung der Kalilauge in der Weise, dass ein Gewichtstheil roher Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach und nach ein Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt wird. Statt der Pottasche kann die vierfache Menge Holzasche genommen werden.
Natronlauge wird in gleicher Weise aus Soda und ge­löschtem Kalk dargestellt.
2.nbsp; nbsp; Frischgelöschter Kalk. In trockener Form, oder mit 10 bis 15 Eaumtheilen Wasser zu einer dicken, oder mit 60 bis 80 Raumtheilen Wasser zu einer dünnen Kalkmilch angerührt.
3.nbsp; nbsp; Eisenvitriol (schwefelsaures Eisenoxydul) in der Verdünnung von 1 Gewichtstheil des krystallisirten Eisen­vitriols zu 30 Gewichtstheilen AVasser.
4.nbsp; nbsp; Kochsalz und Salpeter. In trockener Form oder in einer gesättigten Lösung von 1 Gewichtstheil in 10 Gewichts­theilen Wasser.
5.nbsp; nbsp; Schweflige Säure (Schwefeldämpfe). Dieselbe bildet sich beim Verbrennen des Schwefels: Stangenschwefel wird in kleinere Stücke zerschlaaen, in ein flaches Gefäss aus gla-sirter Töpferwaare gebracht und mit Fadenschwefel durch­zogen, um das Anzünden zu erleichtern. Das Gefäss ist zur Sicherung gegen Feuersgefahr bei etwaigem Zerspringen auf eine feuerfeste Unterlage (auf das Pflaster, in steinerne oder eiserne Krippen etc., oder auf feuchten Sand) zu stellen.
6.nbsp; nbsp; Chlor.
a)nbsp; Chlorkalkmilch. Dieselbe wird bereitet durch Ueber-
giessen von Chlorkalk mit der zehnfachen
Menge
Wassers und durch tüchtiges Umrühren.
b)nbsp; Chlorgas. Am schnellsten und leichtesten erhält man dasselbe durch Uebergiessen von Chlorkalk mit der doppelten Gewichtsmenge käuflicher, roher Salzsäure oder, falls Salzsäure nur schwer zu be­schaffen ist, mit der doppelten Gewichtsinenge Schwefelsäure.
7.nbsp; nbsp; Uebermangansaures Kali und Übermangan-saures Natron. Sie werden in Wasser gelost und in 4- bis öprozentigen Lösungen besonders zum Waschen der Hände und Instrumente verwendet.
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8. Karbolsäure. Sie wird wegen ihres Geruches, welcher lange anhaftet, dort zu vermeiden sein, wo die zu desinflzireiulen Gegenstände mit Schlachtvieh in Berührung kommen.
Von einer Karbolsäure des Handels, welche etwa 50 pCt. reine Karbolsäure enthält, ist bei der Herstellung der er­forderlichen Lösung ein Theil auf 50 Theile Wasser zu rechnen. Zur Desinfektion von Holz und Eisen eignet sich als Anstrich eine Mischung von roher Karbolsäure mit der 4- bis (ifachen Menge Oel oder mit Kalkwasser.
Auch Steinkohlentheer oder Holzkohlentheer können wegen ihres Gehaltes an Karbolsäure oder dieser in ihrer Wirkung ähnlichen Stoffen (Kreosot) zuweilen zweckmässig als desinfizirender Anstrich Verwendung finden. Höhere Hitzegrade. sect; 8. 1. Trockene Hitze, heisse Luft in abgeschlossenen Räumen. Stark geheizte Käume (z.B. Backöfen) mit einer Temperatur von mindestens 120deg; C. (960 E.).
2.nbsp; Siedendes Wasser und heisse Wasserdämpfe. Durch mindestens Va stündiges Kochen der Gegenstände mit Wasser werden die daran liaftenden Ansteckungsstoffe zerstört. Wasserdämpfe wirken nur dann desinflzirend, wenn sie eine Temperatur von mindestens 1000 C. (80quot; R.) haben.
3.nbsp; Flammenfeuer und Glühhitze. Schon durch An­sengen können verschiedene Gegenstände desinfizirt werden. Feuerfeste Gegenstände werden in Feuer — Flammenfeuer oder glühender Kohle — sehr schnell desinfizirt.
Die atmosphärische Luft. gt;lt; 4. Die flüchtigen Ansteckungs­stoffe werden, je weiter sie sich in der Luft ausbreiten, desto weniger wirksam, so dass eine Ansteckung auf grössere Ent­fernungen von dem erkrankten Thiere oder den infizirten Gegenständen nicht mehr stattfindet. Ebenso werden auch Ansteckungsstoffe an der Oberfläche infizirter Gegenstände durch die Luft allmälig zerstört. Am schnellsten und voll­ständigsten desinfizirt bewegte Luft. Ausbreitung der infi­zirten Gegenstände an der freien Luft und Luftzug in infizirten Ställen unterstützen wesentlich die Desinfektion,
11. Das Desinfektionsverfahren. 1. AllgemeineVorschriften.
sect; 5. In besetzten Seuchenställen ist fortwährend für gute Lüftung zu sorgen. Der Dünger ist möglichst oft zu entfernen; kann die Entfernung desselben nicht ohne unverhältnissmässige Schwierigkeit erfolgen, so ist für möglichste Trockenlegung der Düngerschichten durch reichliche Streu zu sorgen. Wo die Umstände es gestatten, ist der Fussboden täglich mit Wasser abzuspülen oder mit Chlorkalk oder Kalkmilch abzu­schlämmen.
sect; 6. Personen, welche in Seuchenställen mit den erkrankten Thieren in Berührung gekommen sind, müssen beim Verlassen der Ställe die Fussbekleidnng laquo;der die blossen Fitsse reinigen. Auch ist darauf zu halten, dass Personen, welche mit Thieren, die an der Eotzkranklieit, dem Milzbrände oder der Tollwuth erkrankt sind, oder mit den Kadavern oder Kadavertheilen solcher Thiere in Berührung gekommen sind, möglichst schnell die Hände und andere etwa beschmutzte Körpertheile gründlich
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waschen, und zwar womöglich mit Karbolwasser, oder mit einer Lösung von übermangansaurem Kali. sect; 7. Kleidungsstücke von solchen Personen, die sich mit seuche­kranken Thieren in deren Ställen beschäftigt haben, sowie Decken der kranken Thiere werden am schnellsten und sichersten durch trockene Hitze von mindestens 120deg; C. (96 0 R-)) der sie freihängend oder in lockerer Schichtung in geschlossenen Eäumen (in Backöfen) mehrere Stunden hin­durch auszusetzen sind, desinfizirt. Soweit trockene Hitze keine Anwendung finden kann, tritt an ihre Stelle die Des­infektion durch mindestens '/a stündiges Kochen mit Wasser oder durch gründliche Räucherung mit schwefliger Säure oder Chlorgas oder durch wenigstens dreitägiges Auslüften im Freien. In letzterem Falle sind die Kleidungsstücke oder Decken schliesslich stark auszuklopfen und rein abzubürsten. sect; 8. Die Streu der seuchekranken Thiere und kleinere Quantitäten von Dünger aus dem Seuchenstalle, sowie die von dem Fuss-boden abgestossene oder abgegrabene Erde, werden am besten verbrannt oder vergraben oder durch Uebergiessen mit Kalk­milch oder mit einer Lösung von Eisenvitriol bis zur gänz­lichen Durchnässung desinfizirt.
Sind die Düngermassen so gross, dass eine genügende Desinfektion derselben nicht stattfinden kann, so müssen die­selben auf den Acker gefahren und möglichst bald unter­gepflügt werden.
Bei der Abfuhr und beim Unterpflügen des Düngers sind womöglich nur solche Thiere zu benutzen, welche für die be­treffende Seuche nicht empfänglich sind.
Die in den Jauciiegruben angesammelte Jauche ist er­forderlichen Falls unter Anwendung der oben (Absatz 1) be­zeichneten Mittel zu desinfiziren. sect; 0. In evaknirten Seucheställen genügt In dem Falle, wenn der Ansteckungsstoff, dessen Zerstörung das Desinfektionsverfahren bezweckt, leicht zerstörbar ist, In der Regel eine gründliche Reinigung und Auslüftung der Ställe, Entfernung des Düngers, Abschlämmen des Fussbodens und Uebertünchen der Wände, sowie der Stallgeräthschaften mit Kalk- oder Chlorkalkmilch. Daneben ist womöglich die Entwickelung von schwefliger Säure oder von Chlorgas in den Ställen anzuwenden; die Entwicklung von schwefliger Säure jedoch nur in den Fällen, in welchen nicht Chlorkalkmilch, sondern Kalkmilch zum Ab: schlämmen des Fussbodens und zum Uebertünchen der Wände u. s. w. verwendet worden ist.
Bei der Schwefelung werden 20 Gramm Schwefel auf ein Kubikmeter Luftraum gerechnet. In grösseren Ställen wird die erforderliche Menge Schwefel behufs der leichteren Verbrennung auf mehrere Gefässe vertheilt. Bei der Ent­wickelung von Chlorgas sind mindestens 5 Gramm frischer Chlorkalk und 10 Gramm Salzsäure auf ein Kubikmeter Luft­raum zu rechnen.
Die Ställe müssen bei der Ausräucherung wenigstens 8 Stunden lang möglichst dicht verschlossen und hinterher gut gelüftet werden.
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2. Vorschriften für die einzelnen Seuchen. Maul- und Klauenseuche. sect; 14. Die Desinfektion auf dem Seuchen-Gehöfte kann auf' eine gründliche Reinigung der Ställe be­schränkt werden.
Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen nach Vorschrift des sect; 9 dieser Anweisung desinfizirt werden.
Königreich Preussen.
1. Krlass des Ministers für Landwirt lisch alt. —Vom 18. Mai 1886.
Bereits in meinem Zirkular-Erlasse vom 15. April v. J. I. 5632 habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass es im Interesse der Oifenhaltung der deutschen Viehausfuhr geboten ist, die Ausführung von kranken oder der der Ansteckung ausgesetzt gewesenen Thieren zu verhüten und Euer Hoch-wohlgeboren (:Hochgeboren) ersucht, darauf zu achten, dass im dortigen Bezirke die Vorschriften der Bundesraths-In-struktion vom 24. Februar 1881, wonacli die Ausführung von Thieren aus verseuchten oder der Ansteckung verdächtigen Beständen ausser zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung grundsätzlich verboten ist, seitens der Polizeibehörden sorg­fältig beobachtet werden.
Mit Rücksicht auf die auch noch in neuerer Zeit vor­gekommenen Fälle von Seuchenverschleppungen wolle Euer Hochwohlgeboren (Hochgeboren) die richtige Handhabung der Veterinärpolizei nach dieser Richtung seitens der Ortspolizei­behörden wirksam überwachen lassen und etwa ertheilte ungerecht­fertigte Genehmigungen zur Ausführung von verdächtigen Thieren in geeigneter Weise ahnden.
Erfahrungsgemäss sind die Viehbesitzer und auch die Polizeibehörden vielfach geneigt, die Vorschriften der Bundes-raths-Instruktion in den sect;sect; 57—6!raquo; über die Tilgung der Maul- und Klauenseuche nicht strenge zu beachten, weil sie die schädliche Einwirkung dieser Seuche auf die Vieh-wirthschaft und auf die deutsche Viehausfuhr unterschätzen. Da aber gerade das Vorkommen dieser Seuche unter dem Export­vieh am häufigsten dem Auslande einenAnlass zur Beschränkung des Viehimports aus Deutschland darbietet, so muss der Ver­breitung dieser Seuche mit allem Nachdrucke entgegen ge­treten werden. Demgemäss halte ich nach Anhörung der technischen Deputation für das Veterinärwesen die Anwendung der nachstehenden verschärften veterinärpolizeilichen Mass­regeln für nothwendig. 1. Bei umfangreicherer Verseuchung eines Ortes sind die ange­ordneten Tiigungsmassregeln von der Ortspolizeibehörde nicht früher aufzuheben, als bis das völlige Erlöschen der Seuche an dem Orte durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist. 4. Bei jeder umfangreicheren Verseuchung einer Gegend ist nicht nur in dieser, sondern auch in angemessener Entfernung von derselben die Abhaltung von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferdemärkte — auf Grund des sect; 64 der Bundesraths-Tnstruk-tion zu untersagen. Die Landräthe sind anzuweisen, die Be-
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aclitung dieser Vorschrift seitens der Ortspolizeibehörden strenge zu überwachen, da die letzteren erfahrungsmässig bisweilen Anstand nehmen, die Abhaltung von Viehmärkten wegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche zu ver­bieten.
5.nbsp; nbsp;Die Ausführung von Wiederkäuern und Schweinen aus ver­seuchten Orten soll — soweit sie nach sect; ()4 der Bundesraths-Instruktion überhaupt zugelassen werden darf — von den Ortspolizeibehördeu nur gestattet werden, wenn dieselben nach sorgfältiger Prüfung der lokalen Verhältnisse die Ueber-zeugung gewonnen haben, dass mit der Ausführung der Thiere eine Gefahr der Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. Dies wird allen Ortspolizeibehörden eines Kreises jedes­mal ausdrücklich zu eröffnen sein, wenn in dem Kreise die Maul- und Klauenseuche in grösserer Verbreitung auftritt.
2. Uiiudsclireibou des Ministers für Landwirthscliaft etc.
Vom 15. Oktbr. 1888.
Im Interesse der Befestigung dieses verhältnissmässig günstigen Zustandes, wie andererseits im Hinblick auf die angeschwächte Fortdauer und sogar Zunahme einiger Seuchen in einzelnen Theilen der Monarchie, empfehle ich die nach­stehenden Punkte, in denen nach Ausweis des Jahresberichts die Seuchenbekämpfung einer weiteren Verbesserung bedürf­tig erscheint, der gefälligen Beachtung.
1. In denjenigen Fällen, in denen .... Maul- und Klauen­seuche eine grössere Verbreitung in dem Seuchenorte ge­funden ......, wird häufiger, als dies bisher geschehen,
von der nach sect; 29 des Reichs-Viehseuchengesetzes eröffneten Möglichkeit der thierärztlicheu Untersuchung der am Seuchen­orte oder in dessen Umgebung vorhandenen von der Seuche gefährdeten Thiere Gebrauch zu machen sein. Hierdurch wird namentlich eine zu frühzeitige Aufhebung der angeord­neten Sicherheitsmassregeln verhindert, unter Umständen auch eine Verheimlichung von Seuchen ermittelt werden können.
4. Das Verbot der Abhaltung von Viehmärkten und die Aus-schliessung einzelner Thierarten von den Märkten haben meist einen günstigen Kinfluss auf den Rückgang der Seuchen aus­geübt. Es liegt im veterinärpolizeilichen Interesse, dass diese Massregel noch häufiger als bisher angewendet wird. Um Jedoch nachtheilige Verschiebungen des Viehverkehrs zu ver-liindern und Umgehungen entgegenzutreten, wird es angezeigt sein, darauf zu achten, dass nicht in naher Umgebung des Marktortes ein der Abhaltung von Märkten ähnlicher Verkehr sich entwickelt.
6.nbsp; nbsp;Mehrfach sind Ausbrüche von Seuchen durch unzureichende
Desinfektion.....veranlasst worden. Um derartigen
Vorkommnissen vorzubeugen, erscheint es geboten, die Poli­zeibehörden anzuweisen, auf die Ausführung der Desinfektions­vorschriften ihr besonderes Augenmerk zu richten und in allen besonders wichtigen Scuchenfällen die beamteten
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Thierärzte zur Beurtheilung darüber heranzugehen, ob die Desinfektion den getroffenen Anordnungen gemäss erfolgt ist, ....
3. Erlass des Ministers f. Tiiiiulw. etc. —Vom 12. April 1889. Die in neuester Zeit erfolgten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche unter den aus Hamburg-Altona und Bremen-Geestemünde nach England verschifften Schaftraiisporten haben die Königlich Grossbritannische Regierung veranlasst, ein all­gemeines Verbot der Vieheinfuhr aus Deutschland zu erlassen. Im Interesse des deutschen Viehexports bezw. der deutschen Viehzüchter und Viehmäster ist es dringend wünschenswerth, die Maul- und Klauenseuche, welche gegenwärtig in mehreren Landestheilen auch bei Rindvieh festgestellt worden ist, so schnell als möglich zu unterdrücken, um die Veranlassung für die Sperrung der deutschen Viehausfuhr zu beseitigen.
Ew. Hüchwohlgeboreu ersuche ich daher, gefälligt dar­auf achten zu wollen, dass die Ihnen unterstellten Behörden und Beamten die in meinen Circular-Erlassen vom 18. Mai 1886 und 4. Januar 1888 gegebenen Anweisungen zur Bekämpfung der Seuche und zur Verhütung der Verschleppung des An­steckungsstoffes befolgen und dass Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisungen oder Lässigkeiten bei der Handliabung der Veterinärpolizei unnachsichtlich geahndet werden.
4. Erlass des Minist, f. Landw. etc. an die Ucgieruiigs-präsidenten. — Vom 30. Mal 1891.
Nach dem von der Königlich Technischen Deputation für das Veterinärwesen mir erstatteten Berichte über die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in Preussen im 4. Vierteljahr 1890 ist das Kontagium der Seuche vielfach ver­schleppt worden durch Magermilch, welche die an einer Genossenschafts - Molkerei betheiligten Landwirthe von der Molkerei zurückempfangen und an Schweine und Kälber oder Färsen verfuttert hatten. In diesen Eällen war die Milch von kranken Thieren in die Molkereien geliefert worden und hätte daher gemäss sect; 61 der Bundesraths - Instruktion vom 24. Februar 1881 das Weggeben der Magermilch ans den Molkereien verboten werden müssen, weil das übliche Pasteu-risiren der Milch dem Kochen derselben nicht gleich zu er­achten ist.
Da die Durchführung derartiger Verbote mit erheblichen wirthschaftlichen Nachtheilen für die betroffenen Genossen­schaften verbunden sein würde, so mache ich Ew. Hochwohl-geboren darauf aufmerksam, dass das Kontagium der Seuche durch Erhitzung der Magermilch auf mindestens 100deg; (J. zer­stört wird und dass daher das Weggeben der Magermilch aus Molkereien gestattet werden kann, wenn die bei der Pasteurisirung bereits erwähnte Magermilch in grossen Be­hältern gesammelt und dann durch Einleitung heisser Dämpfe bis zu dem angegebenen Masse erhitzt wird, ein Verfahren, welches bei allen mit Dampf betriebenen Central-Molkereien ohne Schwierigkeiten ausgeführt werden kann.
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Ew. Hochwohlgeboren ersuche icli ergebenst, die Orts­polizeibehörden anzuweisen, dieses Verfahren beim Auftreten der Seuche in dem Viehstande eines bei einer Genossenschafts-Molkerei betheiligten Landwirths der Genossenschaft vorzu­schreiben bezw. das Weggeben von Magermilch aus solchen Molkereien nur zu gestatten, nachdem dieselbe die vorange­gebene Behandlung mit heissen Dämpfen erfahren hat.
Mit Eücksicht auf die noch immer weite Verbreitung der Maul- und Klauenseuche wollen Ew. Hochwohlgeboren bei dieser Gelegenheit, den Ortspolizeibehörden die strenge Beachtung der zur Abwehr und Unterdrückung der Seuche ergangenen Bestimmungen der obenbezeichneten ßundesraths-Instruktion, sowie der diesseitigen Erlasse vom 18. Mai 1886 und 15. Oktober 1888 — I. 72ö7 bezw. 10863 — nochmals einschärfen lassen.
Regierungsbezirke:
Gumbinnen.
Bekaimtm. des Reg.-Präs. vom 1. Juli 1892.
Hiernach soll der verwerthung der Butter und der Milch mit Maul- und Klaiienseuclic behafteter Thicre kein polizeiliches Ilin-derniss entgegengesetzt werden.
Danzig.
Bekaimtm. des Reg.-Präs. vom 12. Dez. 1892.
I. Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, dass Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche durch aus Molkereien abgegebene Magermilch verursacht worden sind. Es scheint demnach den in dem Erlass des Herrn Ministers für Land-wirthschaft, Domänen und Forsten vom 30. Mai v. Js. gege­benen Vorschriften, wonach das Weggeben der Magermilch aus Molkereien, welche ihre Milch aus verseuchten Vieh­beständen geliefert erhalten, nur dann gestattet ist, wenn dieselbe durch Einleiten heisser Wasserdämpfe auf mindestens 100deg; 0. erhitzt worden ist, gar nicht oder nur unvollkommen genügt worden zu sein. Zur Verhinderung der Weiterver­breitung der Maul- und Klauenseuche durch Magermilch mache ich daher darauf aufmerksam, dass sich die Vieh-besitzer, aussei- in dem Falle des Weggebens der rohen Milch kranker Thiere zum unmittelbaren Genuss für Menschen und Thiere (sect; 61 der Bundesratbsinstruktion vom 24. Februar 1881), auch dann strafbar machen, wenn sie die rohe ungekochte Milch maul- und klauenseuchekranker Thiere direkt an Molke­reien abliefern. Derartige rohe Milch ist ein die Gesundheit des Menschen schädigendes Nahrungsmittel, desgl. die aus solcher Milch hergestellten Produkte, deren Verkauf, Feil­halten oder sonstiges Inverkehrbringen gemäss sect;sect; 12 bezw. 14 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 mit Geld­strafe eventl. mit Gefängniss bestraft wird. Die Ortspolizei­behörden sind angewiesen, jeden ihnen zur Kenntniss kom­menden derartigen Kontraventionsfall unnachsichtlich straf­rechtlich zu verfolgen.
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Erfurt.
Erlass des Reg.-Priis. vom 20. August 1892.
Nacli einem vom Herrn Minister für Landwirthschaft er­gangenen Erlasse vom 15. d. Mts. hat die Maul- und Klauen­seuche nach dem Stande Ende Juli so erheblich an Ver­breitung zugenommen, dass der Herr Minister weitergehende Schutzmassregeln für dringend geboten hält.
Euer Hochwohlgeboren ersuche ich daher ergebenst gemäss sect; 64 der Bundesraths-Instruktion vom 24. Februar 1881 dafür Sorge zu tragen, dass in denjenigen Orten, in welchen die Seuche etwa eine grössere und allgemeinere Verbreitung gewinnen sollte, Viehmärkte und den Auftrieb von Schweinen auf die Wochenmärkte in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften nicht abgehalten werden.
Aurich.
Verf. des Reg.-Präs. vom JJO. August 1890.
Das Erlöschen der Maul- und Klaucnseuclic auf Grund eines tliierüratliclien Attestes, nütliigcnfalls durch einen hcaniteton iThier-avzt feststellen zu lassen, wird dein pfllohtmäSBlgen Ermessen der Ortspolizeibohorden empfohlen.
Minden.
Verf. des Keg.-Priis. vom 15. März 1892.
Die in Anlass meiner Verfügung vom 4. August 18!raquo; 1 angestellten Ermittelungen haben ergeben, dass im Inesigen Regierungsbezirke Molkereien mit Einrichtungen, durch welche die Magermilch zehn Minuten hindurch auf 100u 0. erhitzt, also sterilisirt werden kann, nicht vorhanden sind, und dass durch die Beschaffung und den Betrieb derartiger Einrichtungen den Molkereien so grosse Unkosten und mit Rücksicht auf den verminderten Werth der sterilisirten Magermilch so erhebliche Verluste erwachsen würden, dass die Existenz selbst grösserer Molkereien gefährdet werden könnte.
Unter diesen Umständen habe ich von einer generellen Anordnung des Sterilisirens der Magermilch Abstand genommen, erwarte jedoch, dass die Molkereien streng darauf achten, dass nur von gesunden Thieren herstammende Milch angenommen und insonderheit den Bestimmungen des Viehseuchengesetzes vom 28. Juni 1880 und dessen Aus-führungsbestimmungen vom 24. Februar 1881 gemäss Milch aus Viehbeständen zurückgewiesen wird, unter denen Vieh­seuchen wie .... Maul- und Klauenseuche .... herrschen.
Um aber auch eine Verschleppung von Ansteckungs­stoffen menschlicher Infektionskrankheiten, insbesondere von Typhus, Scharlach und Diphtherie, durch die Milch zu ver­hüten, bestimme ich ferner, dass aus Hänsern, in denen eine ansteckende Krankheit herrscht, Milcii weder verkauft, noch an Sammelmolkereien abgeliefert werden darf. Ausnahmen von diesem Verbote sind nur nach zuvoriffer Krlaubniss der
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Ortspolizeibehörde in denjenigen Fällen gestattet, in denen nach Lage der Verhältnisse (strenge Absonderung der Er­krankten sowie Ausschluss aller Personen, die mit diesen in Berührung kommen, von dem Vertriebe u. s. w, der Milch, Autbewahrung der Milch in besonderen, nur zu diesem Zwecke dienenden Räumen u. s. w.) jede Gefahr einer etwaigen Weiter­verbreitung von Ansteckungsstoffen durch die Milch ausge­schlossen erscheint.
Kassel. Verf. d. Rog.-Priis. vom 21. Okt. 1891.
Bei Feststellung des Erlöschens der Seuche sind, wenn diese eine grössere Verbreifting Im Orte gefunden hatte, die Viehbestände der­jenigen Gehöfte eines Ortes hauptsäohlloh zu untersuchen, welche his dahin als nicht verseucht galten, bei geringerer Verbreitung der Seuche wenigstens die Bestände der Gehöfte, welche nach Bage und sonstigen Verhältnissen als der Ansteckung verdächtig angesehen werden müssen.
In den Bällen, in welchen Erkrankungen unter der einen oder anderen Art be/,w.Gattung nicht zur Anzeige gekommen waren, sind bei Feststellung des Grlüsoliens der Seuche in erster Linie die Thiere dieser Art zu untersuchen.
Düsseldorf. Verf. d. Ueg.-Präs. vom 19. April 1889.
4. Da die Viehbesitzer nicht genügende Garantie dafür geben, dass sie bei einem Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht die erforderlichen Schutzmassregeln in eingehender Weise be­achten, so bestimme ich, dass die in sect; 59, al. 2, 3 und 5 der Seucheninstruktion bezeichneten Erleichterungen ortspolizeilich bis auf Weiteres ohne meine spezielle Genehmigung niclil zu gestatten sind. Es ist also in jedem Falle beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche die vollständige Gehöftsperre polizeilicherseits anzuordnen und die strikte Durchführung polizeilich zu überwachen.
Beim Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht müssen den Vieh- etc. Besitzern sofort die zu ergreifenden Schutzmass­regeln bekannt gemacht und müssen dieselben auf die Folgen eines Verstosses ebenfalls protokollarisch aufmerksam ge­macht werden.
6. Ich vertraue darauf, dass die Ortspolizeibehörden mit allen Kräften daraufhinwirken, dass die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen bezüglich der zu ergreifenden veterinärpolizei­lichen Massnahmen ohne alle Nebenrücksichten gehörig durch­geführt werden und dass namentlich in den ländlichen Be­zirken den Organen der Ortspolizei die Ueberwachung der Ausführung der getroffenen Anordnungen nicht lediglich über­lassen wird, dass vielmehr die Kreisbehörden selbst mit ein­treten und die Erfülluung der Obliegenheiten der Ortspolizei-behörden in wirksamer Weise kontroliren.
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Trier. Verf. (1. Ileg.-Priis. vom 31. Aug. 1892.
Nach dem Erlasse des Herrn Ministers für Landwirth-SChat't etc. vom 15. October 1888 1.10863 2. Aug. — niitgetheilt durch die Verfügung vom 20. November 1888, I. B. 1822 — soll in denjenigen Fällen, in denen Maul- und Klauenseuche eine umfangreichere Verbreitung gefunden hat, häufiger eine thleräratllche Untersuchung des Viehes in dem Seuchenorte oder dessen Umgebung vorgenommen werden, sowohl um da­durch eine zu frühzeitige Aufhebung der Sicherheitsmassregeln, wie auch eine etwaige Verheimlichung der Seuche zu verhindern.
Da es trotzdem bisher immer noch nicht gelungen ist, die seit Jahren in hiesigem Bezirke herrschende Maul- und Klauen­seuche zu unterdrücken, ordne ich im Anschlüsse an meine Verfügung vom 11. Mai v. Js., I. 6627 2. Aug., hierdurch an, dass obige Bestimmung schon dann zur Anwendung kommen soll, wenn in einer Ortschaft drei Gehöfte von der Seuche befallen sind.
Bezüglich der alsdann anzuordnenden Sicherheitsmass­regeln und wegen .deren Wiederaufhebung verweise ich auf No. 1 meiner Verfügung vom 4. Juni 1886, I. B. (5179*).
Im übrigen sind seitens verschiedener Herren Regierungs­präsidenten die oben bezeichneten Anordnungen des Herrn Ministers für Landwirthschaft etc., mit entsprechenden Aus­führungsbestimmungen versehen, bekannt gemacht worden.
Königreich Bayern. Aussehreiben der K. Regierung von Schwaben und Nenburg
— Vom 8. Oktober 1884**). Nachdem in den letzten Jahren wiederholt durch in-fizirte Viehstücke Viehseuchen aus Bayern in benachbarte Bundesstaaten verschleppt worden sind, so ergeht im Vollzüge einer Entschliessung des K. Staatsministeriums des Innern vom 1. d. M. hiermit der Auftrag, zur Verhinderung solcher Vorkommnisse ein genaues Augenmerk auf alle verseuchten und der Ansteckung verdächtigen Thierbestände zu richten, damit keine intizirten Thiere — den Vorschriften des Reichs-gesetzes vom 2;i. Juni 1880 „die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr.quot; und der hierzu vom Bundesrathe unterm 24. Februar 1881 erlassenen Instruktion zuwider — vor der bestimmten Zeit aus der polizeilichen Beobachtung entlassen und in den Handel gebracht werden können. Das Verhalten der Ortspolizeibehörden In dieser Richtung ist jederzeit in entsprechender Weise zu überwachen.
Aussclireiben der K. Beglorung von Schwaben und JNenburg ~
Vom 7. August 1886**). — Unter Bezugnahme auf unser autographirtes Ausschreiben vom 8. Oktober 1S84 No. 23686, die Verhütung der Ausfuhr
*) Entspricht der Zlffoi' t des auf s. 7ä abgedruckten Erlasses des Herrn Ministers f. Landwirthschaft etc. vom 18. Mal 1886.
**) Aehnllche Ausschreiben sind auch von anderen Roglerungon er-liisscn worden,
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seuchekranker Thieve betreffend, und mil dem Hinweise auf die Vorscliiiften der Bundesratiis - Instruktion vom 24. Februar 1881 zum Ueichsvieliseuchengesetze, wonach die Ausführung; von Thieren aus verseuchten oder der Ansteckung verdächtigen Beständen, aussei- zum Zwecke der sofortigen Absciilachtung, grundsätzlich verboten ist, ergeht im Vollzüge einer Entschliessung des K. Staatsministeriums des Innern vom I!), v. M. der Auftrag, die Handhabung der quot;Veterinär­polizei nach dieser Richtung strenge zu überwachen; etwa ertheilte ungerechtfertigte Bewilligungen zur Ausführung von seucheverdächtigen Thieren wä'en unsererseits nachdrücklich zu ahnden.
Erfahrungsgemäss sind die Viehbesitzer und auch die Ortspolizeibehorden vielfach geneigt, die Vorschriften der Hundesraths-lnsfruktion in den sect;sect; 57—69 über die Tilgung der Maul- und Klauenseuche nicht strenge zu beobachten, weil sie die schädliche Einwirkung dieser Seuche auf die Viehwirfhschaft und die deutsche Viehausfuhr unterschätzen. Ha aber gerade das Vorkommen dieser Seuche unter dem Exportvieh am häutigsten dem Auslande einen Aulass zur Be­schränkung der Viehausfuhr aus Deutschland darbietet, so muss der Verbreitung dieser Seuche im Inlande mit allem Nachdrucke begegnet werden.
Demgemäss werden in Folge der erwähnten Minisferial-entschliessung nachstehende verschärfte Veterinär-polizeiliche Massregeln angeordnet:
2. Bei umfangreicher Verseuchung eines Ortes sind die vorgeschriebenen Tilgungsmassregeln von der Distriktspulizei-behörde nicht früher aufzuheben, als bis das völlige Erlöschen der Seuche an dem Orte durch den beamteten Thierarzt fest­gestellt ist.
4. Die Ausführung von Wiederkäuern und Schweinen aus verseuchten Orten darf — soweit sie nach sect; 64 der Hundesrathsinstruktion überhaupt zugelassen werden kann, nämlich bei gesunden Thieren — von den Distriktspoli/.eibe-hörden nur gestattetwerden, wenn dieselben nach sorgfältiger Prüfung der lokalen Verhältnisse die Ueberzeugung gewonnen haben, dass mit der Ausführung der Thiere eine Gefahr der Seucheneinschleppung nicht verbunden ist.
Königreich Sachsen.
iHiulst.-Verordn. vom 10. August 18Jgt;2.
sect; 2. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Bekannt­machungen bestiinmtenBlatte(Aintsblatte) zur öffentlichen Kennt-niss zu bringen, und zwar wenn der Ausbruch der Seuche in einem Gasthofs- oder Handle ist a lie er­folgt, unter Nennung des Namens des B e-troffenen, in allen anderen Fäll en aber ohne Namens­nennung unter Angabe der Katasternummer des be­troffenen Gehöftes.
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Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff iäiullicher Ortschaften und selbstetändiger Gutsbezirke duroll die Anitshauptmaimschaft zu erfolgen.
Das Senchengehöft ist am Haupteingange oder an einer sonst geeigneten Stelle mit der Inschrift „Maul- und Klauen­seuchequot; zu verseilen.
S ;5. Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftssperre. Als verdächtig gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken Thieren in einem und demselben Gehöfte aufgestellt sind.
In Fällen, in denen eine strenge Durchführung der Ge­höftssperre zu nnverhältnissmässigen wirthschaftlichen Nach-theilen führen würde, dürfen vom Gemeinde Vorstande nach­stellende Erleichterungen ausnahmsweise zugestanden werden, nachdem durch die Erklärung des vorher zu hören­den Bezirksthierarztes festgestellt, worden ist, dass durch Genehmigung dieser Erleichterung die Gefahr der Seuchen-verbreitung nicht herbeigeführt oder vermehrt wird.
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit ist untersagt.
Der Weidegang kranker und verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung verdächtiger Thiere zur Feldarbeit darf mir unter der Bedingung gestattet werden, dass die Thiere dabei keine Wege, Felder und Weiden betreten, welche von ge­sunden Wiederkäuern und Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und dass sie auf dem Felde und der Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen.
(Hier ist sect; 59 der bundesräthl. Instruktion zum Reichs-viehseuchengesetz wörtlich eingesetzt.)
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vor der Aus­führung vorzunehmende thierär/tliche Untersuchung ergiebt, dass die betreifenden Thiere frei von der Maul- und Klauen­seuche sind. Wird die Eilaubniss zur Ueberfülirung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die be­treffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniss zu setzen.
Wenn der Besitzer die polizeilich genehmigten Verkehrs­und Nutzungserleichterungen übertritt, so ist von der Polizei­behörde die Stallsperre der erkrankten und verdächtigen Thiere des Seuchengehöftes anzuordnen.
sect; 4. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Znstande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genüsse für Menschen oder Thiere, oder an Molke r^ien, welcheMilch von me he re n Güte rn verarbeiten, ist verboten.
8 ß. (wie g (J2 der Instruktion des Bundesraths zum Reichsvieh-seuchengeset/.)
sect; (5. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Be­treten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und
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Schweine, sowie das Betreten d e r S e u c h e n stä 11 e d ur c h t r e m d e P e r s o n e n nicht zu gestatten.
sect;sect; 7 u. 8. (wie die sect;sect; 64 und ßö der bundesrätlil. Instruktion).
sect; 9. (wie sect; (jü der Instruktion ; die Worte : „in Treibheerden oderquot; sind jedoch gestrichen).
sect; 10 (wie lt;)7 der Instruktion ; in Abs. 2 sind jedoch aucli die H ä n d 1 e r s t ä 11 e genannt).
sect; 11. Die Vorschriften der sect;sect;2 bis 9 erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folge-znständen der Maul- und Klauenseuche behaftet zeigen.
sect; 12 (wie in sect;69 der Instruktion; zwischen Abs. 1 u. 2 ist jedoch eingeschaltet):
In allen Fällen umfangreicherer Verseuchung (wenn z. B. nicht hlos einzelne Gehöfte, sondern mehrere Gehöfte eines Ortes, oder wenn auf grösseren Gütern verschiedene Ställe verseucht waren) hat die Polizeibehörde den Bezirksthierarzt zur Feststellung des Erloschenseins der Seuche und der Aus­führung der Peinigung beziehentlich Desinfektion zuzuziehen.
Königreich Württtemberg.
1. Minist-Verfg. z. Vollz. d. D. ll.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881.
(Peg.-Bl. S. 196.) Den Kreisregierungen liegt ob: sect; 3. 1. Die Anordnung der in Gemässheit des sect;22 Abs. 8 des Reichsgesetzes zulässigen Sperre eines Orts oder einer Feld-markung ;
2. die Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte sowie der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenorts oder dessen Umgegend, oder der Ausschluss einzelner Viehgattungen von der Benützung der Märkte (Reichsgesetz sect; 28), aus­genommen besonders dringende Fälle, in welchem dem Ober­amt die Verfügung zukommt. sect; 6. Insoweit eine Gefährdung des Zwecks einer Schutz- oder Abwehrmassregel nicht zu befürchten ist und die Dringlich­keit des einzelnen Falles es gestattet, ist die K. Zentralstelle für die Landwirthschaft von den in sect; 8 und 6 genannten Be­hörden bei Massregeln, welche in die Interessen der Thier-besitzer erheblich und in grösserer Ausdehnung eingreifen, um vorgängige Aeusserung zu ersuchen. 2. Mmist.-Bekanntm. vom 23. März 1881. — (Reg.-Bi. 8. 20(3.) Die im Zentralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1881 No. 8 S. 36 ff. enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar d. J., womit die Instruktion des deutschen Bundesraths zur Ausführung der sect;sect; 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen veröffentlicht worden ist, wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniss gebracht.
(Folgt die Instniktion des Uumlosraths zum D. lieiohsvioh-seucliengesotz.) 3. Minist.-Verfg. vom 27. Juli 1888. — (Reg.-Bl. S. 309.)
Um der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche ent­gegenzutreten, wird in Gemässheit des sect; 1 der Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der sect;sect; I!) bis 21) des Reichs-
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gesetzes vom 28. -Tum 1880 über die Abwehr und I'liter-drückunj? von Viehseuchen und unter Hinweis auf die Straf-l)estillllllllll8• des sect; G6 Ziff. 4 des eben genannten Gesetzes bis auf Weiteres Nachstehendes verfügt: sect; 2. Gewinnt die Maul- und Klauenseuche in einer Ortschaft eine grössere Verbreitung, ohne dass jedoch die Anordnung der Ortssperre (8 (54 der bundesräthlichen Instruktion zum Vieh-seucliengesetz) sich rechtfertigen würde, so kann vom Ober-amt das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen durch den Seuchenort, sowie die gemeinschaftliche Benützung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen für Wiederkäuer und Schweine untersagt werden.
4. Mimst.-Erlass. — Vom 24. Juli 1888. — (Minist.-Amtsbl. S. 236.)
Unter Bezugnahme auf vorstehende Ministerialverfiigung sieht man sich zur wirksameren Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unter Aufhebung des Ministerialerlasses vom 80. Juli 1886 zu nachstehenden Anordnungen veranlasst: 2. Sobald die Maul- und Klauenseuche in einer Ortschaft eine grössere und allgemeinere Verbreitung gewinnt, ist von der Kreisregierung und dem Oberamt für die Einstellung aller Viehmärkte mit Ausnahme der Pferdemärkte in dem Seuchen­ort selbst, sowie in denjenigen Ortschaften der Umgebung, bei denen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nabe­liegt, Sorge zu tragen. Um hier noch rechtzeitig das Notlüge wahrnebmeu zu können, haben die Oberämter stets auch den Gesundheitszustand des Viehes in den benachbarten Bezirken im Auge zu behalten, namentlich hat dies seitens der Grenz­oberämter bezüglich der angrenzenden Bezirke der Nachbar­staaten zu geschehen. 4. Wird über eine Ortschaft die Ortssperre verfügt (sect; (14 der bundesrätlilichen Instruktion zum Viehseuchengesetz), so darf die Ausführnng von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Seuchenort und dessen Feldmark von der zuständigen Polizei­behörde — dem Oberamt — nur gestattet werden, wenn die­selbe nacli sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere Einholung eines Gutachtens des beamteten Thier-arztes, zu der Ueberzeugung gelangt, dass mit der Aus­führung eine Gefahr der Seuchenverschleppung nicht ver­bunden ist. 5.........................
Die Desinfektion der Ställe und der Sprungstätten er­krankter Zuchtthiere ist stets anzuordnen. 6. Von der durch sect; 2 der Ministerialverfiigung vom heutigen Tage den Oberämtern ertheilten Ermächtigung ist, was die Absperrung der Orte gegen das Durchtreiben von Wieder­käuern und Schweinen anbelangt, stets alsdann Gebrauch zu machen, wenn Ortschaften, in welchen die Seuche grössere Verbreitung erlangt hat, an belebteren Verkehrstrassen liegen oder nach ihnen ein reger Viehhandel stattfindet.
In jedem Falle grösserer Verbreitung der Seuche hat sodann das Oberamt zu erwägen, ob nicht nach den örtlichen
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Verhältnissen das Verbot der gemeinschaftlichen Benutzung; von Brunnen, Tränken und Scliwemmen angezeigt erscheint. Wird in der einen oder andern lliclitnng von dem Ober­amt eine Anordnung getroffen, so ist zugleich für eine zweck-mässige und strenge Durchführung der Massregel Sorge zu tragen. 7. Bei dem eisten Auftreten der Seuche in einer Ortschaft, so­wie so lange noch nicht Ortssperre zu verfügen ist, haben die Polizeibehörden mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dahin zu wirken, dass eine weitere Verbreitung der Seuche in den betroffenen Ortschaften nicht stattfindet. Ins­besondere ist alsdann ;
b)......................
Namentlich ist auch dafür zu sorgen, dass Dunglagen und Jauchenbehälter sofort in geeigneter Weise, wenn thunlich mit einer Lösung von Eisenvitriol (1 Gewichtstheil Vitriol auf SU Gewichitstheile Wasser; hinreichend desinfizirt werden und ihr Inhalt in ungefährlicher Weise fortgeschafft wird, auch jedes Oeberlaufen der mit Seuchenstellen in Verbindung stehenden Jauchenbehälter verhütet bleibt.
e)
Da der Weiterverbreitung der Seuche nur durch ausreichende Anwendung von Desinfektionsmitteln entgegengewirkt werden kann, so haben die Oherämter dahin zu wirken, dass in den von der Seuche betroffenen Gemeiiideii die zur Desinfektion (vergl. insbesondere oben lit. b) erforderlichen Mittel auf Kosten der Gemeinde angeschafft werden.
d)
Die in sect; 59 Abs. 2—5 der bundesräthlichen Instruktion zum Viehseuchengesetz aufgeführten Erleichterungen dürfen nur In dringenden Ausnahmefällen, und wenn in der That jegliche Gefahr einer Verbreitung der Seuche ausgeschlossen ist, zugelassen werden.
Sofern, wie dies in geschlossenen Ortschaften in der Regel zutrifft, eine Benützung der kranken Thiere zu Feld­arbeit etc. etc. ohne Betretung von Wegen, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen aus andern Gehöften benützt werden, nicht möglich ist, ist den Besitzern der ver­seuchten Gehöfte die Verbringung ihrer Thiere aus dem Seuchengehöft stets ausdrücklich zu untersagen, e) So lange das Auftreten der Seuche vereinzelt bleibt, ist mich dem Erlöschen derselben stets an Stelle der blossen Reini­gung der von den kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten gemäss S G7 Abs. 2 der bundesräthlichen Instruktionen zum Viehseuchengesetz die Desinfektion dieser Räumlichkeiten anzuordnen, ........... ......
5.'Minist. Verf. vom 28. Jaiiuar 1889. '—'(Regquot;-BI. S. 10)*
Zur weiteren Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird in Anwendung des sect; I der Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der sect;sect; 19 bis 29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 188U über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-
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seuclien und unter Hinweis auf die Stiaf'bestininiuuy des sect; ß6 Ziffer 4 des eben genannten Gesetzes Nachstehendes verfügt:
sect; 7. Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer Ortschaft eine grössere und allgemeinere Verbreitung gewinnt, ohne dass die Anordnung der Ortssperre mit der Wirkung ange­zeigt wäre, dass gleichzeitig die Benützung der kranken oder verdächtigen Thiere zur Feldarbeit gestattet wird, so kann von der Kreisregierung die Ausführung von Wieder­käuern und Schweinen aus dem Seuchenort und dessen Markung verboten werden, soweit nicht im einzelnen Fall die Erlaubmss des Oberamts zur Ausfuhr ertheilt wird. Diese Krlaubniss darf nur ertheilt werden, wenn nacli dem Gutachten des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche ausgeschlossen ist. Dabei hat das Oberamt die nach Lage des Falls erforder­lichen Vorsichtsmassregeln anzuordnen. Auch ist von der Krtheilung der Erlaubniss der Bezirksbehörde des Orts, in welchen die Thiere überführt werden sollen, wenn dieser Ort aber im Bezirk des die Erlaubniss ertheileuden Oberamts gelegen ist, der Ortspolizeibehörde Kenntniss zu geben.
sect; 8. Die Ministerialverfügung vom 27. Juli 1888, betreffend Massregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Reg.-Bl. S. 309), bleibt ungeändert in Kraft.
6. Minist.-Erl. vom 26. Januar 1889 (Minist. Amtsbl. S. 87.)
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Minist.-Verf. werden zur wirksameren Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche unter Aufrechterhaltung des Ministeri ilerlasses vom 27. Juli 1888 (Amtsblatt Seite 286) weiter folgende Anord­nungen getroffen:
2. Von der Befugniss der Polizeibehörden, im Falle einer grösseren und allgemeineren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche die Abhaltung von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferdemärkte im Seuchenort und in benachbarten Orten zu verbieten, ist in allen Fällen, wo dies zur Bekämpfung der Seuche angezeigt erscheint, Gebrauch zu machen.
5.nbsp; Von der Ermächtigung des sect; 7 der Ministerialver­fügung vom heutigen Tage ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn und solange die Beschickung von Viehmärkten aus verseuchten Ortschaften in grösserem Umfang ZU be­fürchten steht. Das Oberamt hat in solchen Fällen recht­zeitig Antrag an die K. Kreisregierung zu stellen.
6.nbsp; Wenn die Maul- und Klauenseuche in einem Orte ausbricht, in welchem sich eine Genossenschaftsmolkerei oder eine sonstige, das Er/eugniss einer grösseren Anzahl von Wirthschaften verarbeitende Molkerei oder Käserei be-titidet, so ist denjenigen Personen, welche mit der Pflege der erkrankten Thiere beschäftigt sind, das Betreten der Molkerei- und Käsereilokal c zu verbieten und hiervon dem Betriebsleiter der Molkerei oder Käserei Kröffnung zu machen.
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7. Minist.-Erlass vom 15. Mai 1889. — Minist. Amtsblatt S. 149.) Da die, Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Lande immer noch nicht gelungen ist und mehrfach Fälle vorge-kommen sind, in welchen die Verbreitung der Seuche dem Verkehr auf den Viehniärkten zuzuschreiben ist, so werden die K. Kreisregierungen und die K. Oberämter wiederholt angewiesen, von der durch sect; 64 Abs, 1 der bundesräthlichen Instruktion zur Ausführung- der sect;sect;. 19 bis 29 des Viehseuchen­gesetzes gewährten Befugniss in'allen geeigneten Fällen Ge­hrauch zu machen Es ist demgemäss von s änmitlichen Obeiämtern, auch von denjenigen, deren Bezirk frei von Maul- und Klauenseuche ist, bei allen im Bezirk vorkommenden Viehmärkten sorgfältig zu prüfen, ob für dieselben nicht eine Zufuhr von Vieh aus benachbarten Hezirken, oder angrenzenden Bezirken der Nachbarstaaten in Aussicht genommen werden muss, in welchen die Maul- und Klauenseuche nicht bloss in vereinzelten Fällen auf­getreten ist, und es ist, wenn dies zutrifft, stets das Verbot der Abhaltung des Viehmarkts bei der Kreisregiernng zu be­antragen, bezAV. (vergl sect; ö Ziff. 2 der Min.-Verf. vom 23. März 1S81) von dem Oberamt selbst zu verfügen.
8. Miiiist.-Erl. vom 18. November 1889. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der letzten Zeit wieder mehr zurückgegangen ist, sieht sich das Ministerium des Innern in der Lage, hinsichtlich der wegen des Verbots der Vielimärkte durch die Ministerialerlasse vom 26. Januar und 18. Mai d. ,T. (Amtsblatt Seite ;57 und 119) den Polizeibehörden ertheilten Vorschriften eine Milderung eintreten zu lassen.
Die K. Kreisregierungen und die K. Oberämter werden demgemäss angewiesen, bis auf weiteres das Verbot von Viehmärkten wegen der Gefahr einer Verbreitung der Maul-und Klauenseuche in der Eegel nur eintreten zu lassen, wenn am Marktort selbst die Seuche in nicht ganz vereinzelten Fällen aufgetreten ist, oder aber wenn die Seuche in grösserem Umfang entweder in der unmittelbaren Umgebung des Marktorts, oder in solchen benachbarten Gegenden herrscht, von welchen eine vorzugsweise Beschickung des Viehmarkts zu erwarten ist.
9. Ministerial-Erlass vom 26. November 1890. Da bei der gegenwärtigen grossen Verbreitung der Maul-und Klauenseuche durch die Dienstreisen der Oberamtsthier-ärzte behufs Feststellung des Ausbruchs und des Erlöschens der Seuche eine beträchtliche Belastung der Staatskasse ent­steht, so werden die K. Oberämter angewiesen, bei Ertheilnng von mit solchen Dienstreisen verbundenen Aufträgen an die Oberamtsthierärzte auf thunlichste Kostenersparniss Bedacht zu nehmen. Insbesondere wird es, wenn über einen Ort Ortssperre verfügt ist, in der Hegel genügen, wenn der Ober-amtsthierarzt zur Ermittelung neuer Seuchenfälle, Feststellung der erloschenen Fälle und Vorkehr der erforderlichen An-ordiumgen höchstens einmal wöchentlich in den gesperrten
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Ort abgesandt wird UUd 61'SOhelut auch für andere .stärker verseuchte Orte eine Absendnng in kürzeren als in ein-wöchig'en Zwischenräumen keineswegs geboten. Hierbei em­pfiehlt es sicli übrigens, die Ortsvorsteher von der Ankunft des Oberamtsthlerarztes rechtzeitig' in Kenntnlss zu setzen und zu entsprechender Vorbereitung einerseits in Absicht auf die Bereithaltung von Desinfektionsmitteln etc., anderer­seits in der Richtung' anzuweisen, dass die Besitzer ver­seuchter Gehöfte zur Anmeldung des etwa stattgehabten Er­löschens der Seuche aufgefordert werden. Auch erscheint es angezeigt, dass auf eine zweckmässlge Vertbeiliing der Dienst­reisen der Oberamtsthierärzte behufs thnnlichster Abkürzung' derselben hingewirkt, namentlich bei grösserer Verseuchung des Oberamtsbezirkes die Oberamtsthierärzte zur Vorlage eines vorläufigen Reiseplans für jede Woche veranlasst werden. Ministerial-Verfiigun^ vom 14. Juni 1893 (Regierungsbl. S.194). Da die Verbreitung' der Maul- und Klauenseuche unter dem Viehstand des Landes einen sehr erheblichen Rückgang' erfahren hat und die Seuche in der Hauptsache nur mehr in vereinzelten Gehöften sich zeigt, wird der sect; 8 der Mlnisterlal-
verfügung vorn 27. Juli 1888 (Reg.-Bl. S. 809) und......
hiermit aussei- Kraft gesetzt*).
Grossberzogthum Baden.
1. Minisf.-Veiordn. /. Vollz. d. I). K.-V.-S.-G. — Vom 17, März 1881.
(Gesetz- u Verordnungs-lil. S. Dl). sect; 8. Für den Vollzug der Schutzmassregeln ist neben den Be­stimmungen der Instruktion zu beachten:
a)nbsp; Zu derÜeherfÜhrung der unter Beobachtung gestellten Thiere an andere Orte ist auch die Genehmigung'des Bezirks­amtes des Bestimmungsortes und der Bezirksämter, deren Bezirke der Transport auf der Strasse berührt, erforderlich. Die üeberführung erfolgt unter polizeilicher Begleitung.
b)nbsp; Die unter Gehöftssperre gestellten Thiere dürfen aus dem Gehöfte, d. i. über die Grenze des die Hofraithe einschliessenden oder an sie angrenzenden Besitzthnms weder lebend noch todt ausgeführt werden. Innerhalb dieser Grenzen ist die Benutzung der Thiere zur Feldarbeit ge­stattet.
Die üeberführung der unter Gehöftssperre stehenden Thiere an andere Orte darf nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gestattet werden.
Der Zutritt von fremden Personen, welche in Folge ihrer Beschäftigung andere Ställe zu betreten, oder in Be-
*) s •'{. Dio Ministorial-Vorfllgung von 27. Juli 1888 lautetet
Die; Aufhobung der weg-cn ilos Auftretens der Maul- und Klauen­seuche angeordneten Schutzmassregeln darf erst erfolgen, wenn (las völligo Erloschen der Senohe In dem Gehöfte, der Ortsehan oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Sohutzinassregeln sieh beziehen, durch den beamteten Tinerarzt an Ort und Stelle nuförund einer Untorsuohung der versouoiiten Thlerbestitnde festgestellt und die Besohoinigung llber die erfolgte Reinigung, lie/.w. Desinfektion der verseuchten Rftuinlich-keilen beigebracht ist.
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rülining mit anderen für die Seuche empfänglichen Thiere zu kommen pflegen, in das gesperrte Gehöft ist zu ver­bieten.
Die Ausführung von Dünger, Streu und Bauhfutter, sowie von Produkten oder Theilen der erkrankten Thiere aus dem verseuchten Gehöfte Ist zu untersagen.
c)nbsp; Die unter Stallsperre gestellten Thiere müssen in dem Stalle oder einer sonstigen abgeschlossenen Räumlichkeit so aufgestellt werden, dass jede Gemeinschaft oder Be­rührung mit andern für die Seuche empfänglichen Thiere verhütet ist.
Wenn immer thunlich, sind dabei die gesunden Thiere aus dem verseuchten Stalle zu entfernen und die kranken in diesem zu belassen.
Müssen die kranken Thiere aus dem Stalle herausge-genommen und anderwärts abgesondert werden, so sind deren Standorte sorgfältig zu reinigen und zu de.sinfiziren.
Für die Wartung und Pflege der unter Sperre gestellten Thiere sind besondere Wärter, welche mit gesunden Thieren nicht in Berührung kommen, aufzustellen, und besondere Geräthschaften, welche aus dem Stalle nicht entfernt werden dürfen, zu verwenden.
Der aus dem Stalle entfernte Dünger muss sofort des-inüzirt werden.
Dünger. Futter, Streu und Stallgeräthe oder andere Tlieile der unter Sperre gestellten Thiere (Milch, Haare, Wolle) dürfen aus der verseuchten Hofraithe nicht weg­gebracht werden.
Der Zutritt von unberufenen Personen zu der ge­sperrten Räumlichkeit ist zu untersagen.
Eine Ueberführuug der Thiere an andere Orte darf nur mit Genehvnigung des Ministeriums des Innern statt­finden.
Was von der Stallsperre gesagt ist, gilt auch für die Weidesperre.
d)nbsp; nbsp;Die unter Orts- und Gemarkungssperre gestellten Thiere dürfen innerhalb des Orts und der Gemarkung der Gemeinde zur Arbeit benutzt und auf die Weide getrieben werden, dabei aber mit auswärtigen, durch die Krankheit gefährdeten Thieren nicht in Berührung kommen.
Die Ausfuhr von Gegenständen, welche wie Haare, Häute, Klauen, Futter, Dünger u. s. w. die Krankheit an andere Orte zu verschleppen geeignet sind, ist zu verbieten; sie kann vom Bezirksamte gestattet werden, wenn die Gegen­stände aus seuchefreien Gehöften herrühren und die zu a) erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Unter der letzteren Voraussetzung kann das Bezirksamt auch die Ausfuhr seuchenfreier Thiere gestatten
Die Einfuhr von Thieren, welche für die Seuche em­pfänglich sind, ist, wenn sie nicht sofort abgeschlachtet werden, sowie die Durchfuhr zu verbieten.
An den Zugängen zu dem Orte oder zu der Gemarkung sind Warnungstafeln aufzustellen.
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sect;40,
Tritt die Seurhe nur in einzelnen Stallungen und erstmals in einer Gemeinde auf, so ist über die verseuchten oder ver­dächtigen Thiere Stallsperre zu verhängen.
Die gleiche Massregel ist in allen Fällen gegen ver­seuchte Ställe oder Räumlichkeiten zu ergreifen, in welchen
a)nbsp; männliche Zuchtthiere sich befinden, die zur Zucht mit fremden Tliieren verwendet werden,
b)nbsp; Handelsvieh aufgestellt ist,
c)nbsp; fremde Thiere eingestellt zu werden pflegen (GastStälle). Erscheint die Seuche in einzeln liegenden Gehöften, so ist Gehöftssperre im Sinne des sect; 59 der Instruktion, bezw. sect; 8b der Verordnung zu verhängen.
Verbreitet sich die Seuche in Gemeinden, in welchen die Ge-höftssperre ohne erhebliche Schädigung der landwirthschaft-lichen Interessen nicht durchführbar erscheint, so ist au Stelle der Gehöftssperre Gemarkungssperre im Sinne des sect; ()4 der Instruktion und des sect; 8d der Verordnung für silnimtliche Wiederkäuer und Schweine in der Gemeinde oder in be­stimmten Theilen derselben auszusprechen und zugleich, be­züglich der seuchekranken Thiere
1.nbsp; der Austrieb auf die Weide
2.nbsp; das Tränken an gemeinsamen Brunnen und
8. das Zuführen zu männlichen Znchtthieren zu verbieten. Das Bezirksamt hat in allen Fällen, gleichviel ob Stall-, Ge­höfts- oder Gemarknngssperre verfügt ist, bekannt zu machen : 1. dass der Besitzer seuchenkranker Thiere das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine und der verseuchten Stallung durch fremde Personen zu verhüten habe; •2. dass aus dem Seuchengehöfte Eauhfutter und Stroh während der Dauer der Seuche nicht, Dünger erst 14 Tilge nach dem Erlöschen der Seuche und nach der Anweisung des Bezirksthierarztes entsprechender Desinfektion entfernt werden darf; 8. dass das Weggeben rohen ungekochten
sect;41. sect;42.
sect;48.
wendung zum Genüsse für Menschen und Thier ver­boten ist;
4.nbsp; dass die Abschlachtnng eines kranken Thieres der Orts-Polizeibehörde anzuzeigen und die Verwendung des Fleisches nur mit Genehmigung des Bezirksthierarztes gestattet ist;
5.nbsp; dass Häute von getödteten oder gefallenen kranken Tliieren nur in vollkonimen trockenem Zustande oder nachdem sie während 2 Tagen in Kalkbeize gelegen haben, aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden dürfen.
sect;44. Die Absperrung von Treibheerden oder von einzelnen Tliieren, die sich auf dem Transporte befinden und mit der Maul-und Klauenseuche behaftet sind, kann von der Ortspolizei­behörde verfügt werden.
sect;45. Die in sect; (u der Instruktion vorgeschriebene Desinfektion ist jederzeit auch auf die Stallnugen, in welchen männliche Zucht-thiere zur öffentlichen Benutzung aufgestellt sind, und auf die Handelsviehställe auszudehnen.
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9. Miiiistcrial-Vcronlnimg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Vom 26. Mai 1885. — (Ges.- und
Verordnungsblatt S. 247.) Auf Grund des sect; 90 des Polizeistrafgesetzbuches und der sect;sect; '20 und 28 des Reiclisseuchengesetzes vom 2;5. Juni 1880 wird' unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Februar 1883, die veterinärpoiizeiliche Beaufsichtigung des Viehverkehrs betreffend, mit Wirksamkeit vom 1. Juli d. J. an verordnet:
sect; .'5. Aus Gemeinden, in denen Maul- und Klauenseuche oder Lungenseuche ausgebrochen ist, darf während der Dauer der Seuche Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und allein zum Zwecke so­fortiger Schlachtung weggebracht werden. Die öenehmignns; darf nur ertheilt werden auf Grund der schriftlich der Orts-pollzeibebörde gegenüber abgegebenen Erklärung eines Thier-arztes, dass eine Verschleppung der Seuche durch den beab­sichtigten Transport des Viehs zur Schlachtstätte Überhaupt oder unter Beobachtung der von dem Thierarzte bezeichneten Vorsicbtsmassregeln nicht zu besorgen sei. Den von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubnissschein, welcher neben genauer Bezeichnung der wegzubringenden Thiere den Zweck des Transportes, sowie die Frist, innerhalb deren der Transport vollzogen sein muss, den Ort, an dem die Schlach­tung stattfinden soll, und die zu beobachtenden Vorsichtsinass-regeln angeben muss, hat der Führer der Thiere während des Transportes mit sich zu führen.
Die Ortspolizeibehörden der verseuchten Gemeinden sind auf die Bestimmungen dieses Paragraphen seitens des Bezirks­amtes jeweils beim Ausbruche der Seuche behufs geeigneter Bekanntmachung besonders aufmerksam zu machen.
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8. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der
Ijiuigenseuche in einem Marktorte festgestellt, so ist die Ab­haltung von Viehmärkten daselbst bis zum Erlöschen der Seuche vom Bezirksamte zu verbieten.
Nachsicht von diesem Verbot ertheilt auf Ansuchen in besonderen Fällen und für den einzelnen Markttag das Mini­sterium des Innern nach seinem Ermessen.
sect; !). Erscheint im Interesse der Seuchenverschleppung . . . eine weitergehende Beschränkung des Viehverkehrs, als in den vorstehenden Paragraphen vorgesehen, nothwendig, so wird das Ministerium des Innern anordnen, dass in bestimmten Be­zirken und für bestimmte Zeiten . . . die Abhaltung von Viehmärkten unterbleiben muss.
3. Minist.-Eilass vom 15. April 1889. Da wegen des Ausliruclies der Maul- und Klaucnscuelic in Stallungen
vo od(
Violiliiimlleni zu befürchten ist, dass die Souclic dmcli die Händler r durch die Dicnstlcnto derselben mittelbar eine weitere Verbreitung
erfahre, indem die Händler oder die Leute derselben mit. den verseuchten und dann mit noch nicht erkrankten und an nicht verseuchten Oertlich-keiten befindlichen und deshalb von dor Sperre nicht betroffenen Thiercn in Berührung kommen, so haben die Bezirksämter den Händlern auf­zugeben, im Sinne des sect; 8 der Verordnung vom 17. März 1881 mir solchen Personen den Zutritt zu den verseuchten oder verdächtigen Beständen zu gestatten, welche mit der Wartung und Pflege der gedachten Thierbestände beauftragt sind, diese Personen aber selbst, zu anderen Geschäften, bei welchem eine mittelbare oder unmittelharc Beriihriuig mit auderon Thiercn
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statthaben kciimto oder statUinden imiss, keincsfails zu verwenden. Knt-spi'eoliende Auflage ist den bestellten Wärtern zu maclien. Den lliindloni selbst ist aufzugeben, falls sie den Viehliandel fortbetreiben wollen, mit den verseuchten oder verdächtigen Stallungen oder mit den Personen, weiche die gesperrten Thiere warten und pflegen, in keinerlei Berührung ZU treten. Wo eine Gefahr für die strenge Durchfübrung der Stallsperre In der oben gedeuteten Art nicht gegeben ist, müssen sämmtliche Vieh­bestände der Händler als der Ansteckung verdächtig behandelt und des­halb unter Gemarkungssperre gestellt werden und zwar auch dann, wenn die Bestände in bisher frei gebliebenen Gemeinden und OertlichUeiten untergebracht sind und irgend welcher Verkehr zwischen den verseuchten und noch nicht verseuchten beständen vermuthet werden darf. Nothigen-talls ist die Mannschaft, welche mit der Verpflegung und Wartung der verdächtigen und verseuchten Bestände betraut ist, durch Leute zu ersetzen, welche von der Ortspolizeibehörde mit der Wartung und l'llege der Thiere auf Kosten der Besitzer beauftragt werden. Jedenfnlls sind die Viehhändler persönlich auf die Folgen einer nachlässig gehandliabtcn Stallsperre und auf die Btrafgesetzlionen Folgen der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Scbutzmassregeln aufnierksain zu machen.
4. Minist.-Erl. vom 18. April 1889. — Wenn die Seuche in dem Bestände eines Vieh-, Schaf-oder 8chweinehandlers auftritt, ist zu ermitteln, ob Thiere in den letzten 6 Tagen aus dem Bestand wegg-ebracht wurden und ist die Absperrung auf diese Thiere für die Dauer von 0 Tagen seit der Entfernung auszudehnen. 6. (jlen.-Erl. des Slinist. d. Iniiern vom 21). April 1889. —
Wenn erforderlicli, ist bezüglich aller gewöhnlich im .Stalle gehaltener Thiere (Hindvieh, Schweine, Ziegen und (Schafe, sofern letztere nicht dauernd auf der Weide sieb beiinden) der Austrieb, das Tränken an gemeinsamen Brunnen und das Zufuhren zu männ­lichen Zuchtthieren zu verbieten.
6. Minist.-Erl. vom 21. Mai 1890. — In Gemeinden, in welchen die Maul- und Klauenseuche nur in einem, zwei oder drei Thierbestäudea ausgebrochen ist, kann von der Anwendung der Ortssperre nach Vorschrift in sect; '6 der Verordnung vom 2ü. Mai 1885 abgesehen und neben der Absperrung der verseuchten Ställe, welche gemäss sect; 40 der badischen Vollzugsvorschriften zum Seuchengesetze jeder­zeit unter den dort gedachten Voraussetzungen einzutreten bat, die Beschränkung des Viehverkehrs lediglich nach Mass­gabe der Bestimmung des sect; 4*) der vorerwäbnten Verordnung unter der Voraussetzung angeordnet werden:
1.nbsp; nbsp;dass nach dem Gutachten des Bezirksthierarztes eine Absperrung der verseuchten Bestände derart möglich ist, dass die Weiterverbreitung der Seuche mit grosser Wahrscheinlichkeit verhütet wird,
2.nbsp; nbsp; die Gemeinde sich verpflichtet, die Absperrung der verseuchten Bestände durch eigens dazu aufgestellte Wärter auf Kosten der Gemeinde überwachen zu lassen,
3.nbsp; nbsp; die Besitzer von verseuchten Haudelsviehställen, und die Händler, deren Bestände verseucht sind, auf die Ausübung des Viehhandels bis zum Erlöschen der Seuche in der Gemeinde verzichten und
4.nbsp; nbsp; die Standorte der verseuchten Bestände täglich nach Anleitung des Bezirksthierarztes unter Aufsicht des
:i:i Der tj 4 der Vorordnunj abgedruckt.
vom ylt;gt;. Mai ISHf) Ist erst im IV. Abschnitt
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von der Gemeinde bestellten Wärters gereinigt und des-inflzirt werden.
Ob hiernach in dem Seuchenorte neben der Absperrung der verseuchten Ställe die Ortssperre gemäss sect; .'lt; der Ver­ordnung oder nur die in sect; 4 erwähnte Massregel einzutreten habe, ist jeweils nach dem Ausbruch der Seuche von dem Hezirksamte nach Anhören der Gemeinde zu bestimmen. 7. Miiust.-1M. vom 8. Novbr. 1S90. Grossherzogliches Bezirksamt Breiten wird mit Bezug auf den Bericht vom 5. d M. Nr. 13 (JDiJ und in Ansehung der langen Dauer der Seuche ermächtigt , hinsichtlich des Vollzugs der sect;sect; 8 #9632; . . der Verordnung vom 26: Mai 1885
a)nbsp; nbsp;zu gestatten, dass aus seuchenfreien Gehöften der Ge­meinden, in welchen die Vorschriften der sect;sect; 3 . . . der Verordnung vom 20. Mai 1886 in Kraft stehen, Kälber und Schweine zum Zwecke der sofortigen Schlachtung innerhalb oder ausserhall) des Amtsbezirks ohne vorausgegangene Kinholung eines thierärztlichen Gutachtens, jedoch unter Beobachtung der übrigen im sect; .'3 der V.-O. vom 26. Mai 1885 vorgeschriebenen Vorschriftsmassregeln (ortspolizeiliche Krlaubniss) und der weiteren Bedingung ausgetührt werden, dass die Thiere während des ganzen Trausportes in Fahr­zeugen, die nicht mit Wiederkäuern (Rindvieh) bespannt sind, und aus denen Streu und Dünger nicht entfallen kann, und ohne Berührung mit anderen empfänglichen, nicht zur sofortigen Schlachtung bestimmten Thieren nach dem 8chlachthause gelangen.
b)nbsp; nbsp;Nach Berathung mit dem Grossh. Bezirksthierarzte, soweit nicht besondere Bedenken obwalten für Gemeinden, in denen die i?S ^ • • • der Verordnung vom 26. Mai 1885 in Kraft stehen, auf besonderes Ansuchen zu gestatten, dass Milch­schweine von Besitzern, deren Ställe nicht verseucht sind, in Kisten, Körben oder Säcken getragen oder in eben­solcher Verwahrung auf P'ahrzengen, welche nicht mit, Wiederkäuern bespannt sind, zu Markt gebracht werden dürfen unter den Bedingungen,
a)nbsp; nbsp;dass derjenige, welcher die Thiere zum Markt bringt, mit einem von dem Fleischbeschauer der Herkunfts­gemeinde ausgestellten Zeugniss über den seuchenfreien Zustand der Thiere (sect; 7 der Verordnung) versehen ist,
b)nbsp; dass auf dem Markte andere Thiere wie Milchschweine (Ferkel) nicht feilgehalten werden, und dass an dem Marktorte an dem Tage, an welchem der Ferkelmarkt abgehalten wird, ein anderer Viehmarkt nicht stattfindet,
c)nbsp; nbsp;dass die Milchschvveine (Ferkel) während des Marktes nicht auf dem Marktplatze oder an anderen Orten herum­laufen oder herumgetrieben werden und
d)nbsp; nbsp;dass die bezeichneten Thiere vom Markt an ihren Be­stimmungsort gleichfalls in Kisten, Körben oder Säcken getragen oder in ebensolcher Verwahrung auf Fahrzeugen, welche nicht mit Wiederkäuern bespannt sind, gebracht werden.
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2. Beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Ge­meinde, solange die Seuche auf einzelne Ställe beschränkt bleibt, nur die Sperre der verseuchten Ställe, die Gemarkungs-sperre aber erst auf Antrag der ürtspolizeibehönle und ab­gesehen von dem Antrag, nur dann zu erlassen, wenn die Seuche eine so grosse Verbreitung in der Gemeinde gefunden hat, dass ein Sciiutz der noch seuchenfreien Stallungen durch die Stallsperre nicht mehr erwartet werden darf.
8. Das Bezirksamt wird ausserdem angewiesen, Gesuchen um Ausfuhr von Futter aus unter Orts- oder Gemarkungssperie stehenden Gemeinden nach Massgabe des sect; 8 lit d. der Ver­ordnung vom 17. Dezember 1881 thunlichst Rücksicht zu tragen, und ebenso zu gestatten, dass seuchenfreie Thiere aus seuchenfreien Gehöften nach benachbarten, ebenfalls unter Orts- und Gemarkungssperre stehenden Gemeinden ausnahms­weise unter den von dem ßezirksthierarzte anzugebenden Sicherheitsmassiegeln ausgeführt werden.
4. Ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sperrmassregeln als­bald nach Ablauf der in sect;()9 der Instruktion zu dem Seuchengesetze vom 2ii. Juni 1880 angegebenen Frist aufgehoben werden und desshalb die Ortspolizeibehörden dem Bezirksthierarzte regel-mässig von acht zu acht Tagen über den Stand der Seuche berichten (sect; 39 der V. 0. vom 17. März 1881) bezw. der Bezirksthierarzt angehalten werde, jeweils nach Ablauf der Berichtsfrist dem Bezirksamt diejenigen Ortspoli/.eibehörden zu bezeichnen, welche nicht ordnungsmässig berichtet haben.
11. Nachricht hiervon sämmtlichen Grossh, Bezirksämtern zu ihrem Benehmen.
8. Minist.-Erl. vom 16. Jan. 1891.
Die nach diesseitigem Generalerlass vom 29. April 1889 No. 9475 allgemein angeordnete Reinigung und Desinfektion sämmtlicher von der Maul- und Klauenseuche inlizirten Räum­lichkeiten, der in denselben gebrauchten GeräthSchäften und der von der Seuche genesenen Thiere hat nach der anliegenden im Amtsverkündigungsblatt zu veröffentlichenden Anleitung durch die Besitzer der betreffenden Räumlichkeiten zu ge­schehen.
Der Vollzug Ist durch die gelegentlich der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen in die Gemeinden kommenden Thierärzte, jedenfalls aber durch die Ortspolizeibehörde, die sich hierzu der mit der Anleitung gleichfalls zu versehenden Fleischbeschauer bedienen kann, zu überwachen. Die Grossh. Gendarmierie ist mit der Kontrole zu beauftragen.
Wo weitergehende Anordnungen oder wegen besonderer Verhältnisse andere Vorschriften als die In der Anleitung ge­gebenen hinsichtlich der Desinfektion zu treffen sind, hat der Bezirksthierarzt dieselben vorzuschlagen.
Von einer besonderen Absendung des Bezirksthierarztes zur Leitung der Desinfektion ist aber der Kosten wegen in allen Fällen Umgang zu nehmen, wo nicht ganz besondere
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Umstände, die in den Akten zu verzeichnen sind, die Leitung und Uebenvachung der Desinfektion durch den Bezirksthier-arzt gebieten, iä. Sodann ist — ebenfalls nach besonderer Prüfung der Sach­lage und mit Rücksicht auf eine mögliche Ersparung von Kosten — die Anordnung zu treffen, dass der Thierarzt mir so oft, als unbedingt noting ist, die unter Ortssperre nach sect; 3 der Verordnung vom 26. Mai 1885 stehenden Gemeinden im amtlichen Auftrage besuche und dass, wenn immer thunlich, der Besuch der unter Ortssperre gestellten Gemeinden auf einen und denselben Tag verlegt, bezw. so wenig als möglich Zeit bei dem Geschäft verloren gehe. 7. Endlich ist von vorliegendem Erlasse den Grossh. Bezirks-tbierärzten mit dem Anfügen Kenntniss zu geben, dass wegen der langen Dauer und der grossen Verbreitung der Seuche die äusserste Sparsamkeit geboten sei, um die zahlreichen der Staatskasse zufallenden Lasten nicht über die Massen anwachsen zu lassen. Man erwarte von ihnen, dass sie bei der Stellung von Anträgen für die Vornahme von Geschäften, welche den öffentlichen Kassen oder Privaten Kosten ver­ursachen, neben der Erwägung der Zweckmässigkeit auch Rücksicht auf die Ersparung von Kosten tragen und in jedem einzelnen Falle reiflich erwägen werden, ob nicht ein aus­wärtiges Geschäft wegen Zeit und Geldersparniss mit einem anderen auswärtigen Geschäft zweckmässig verbunden oder aber das Geschäft nicht ebenso zweckmässig durch Orts-behörden oder sonstige Personen an dem betreffenden Orte besorgt werden könnte. Verfügungsform ulare.
Uni den Vollzug der sect;sect; 39—45 der Verordnung vom 17. Mär/. 1881, sowie des sect; 3 der Verordnung vom 2ö. Mai 1Ö85 u. s. w. zu sichern, sind Verfügungsformulare an die Bezirksämter liinaus-gegangeii.
9. illiuist.-Erlass vom 7. Oktober 1892.
Seit einigen Tagen ist in mehreren Amtsbezirken, ähnlich wie in Bayern und einigen anderen Ländern, die Manl- und Klauenseuche unter den Rindern mit tödtlichem Ausgange verlaufen, wobei die ergriffenen Thiere oft in sehr kurzer Zeit zu Grunde gingen. Nach verschiedenen Untersuchungen gelangt das Krankbeilsgift auf die Herzklappen der Thiere und verursacht auf diesem Wege Verstopfungen der Blut-gefässe. In Oberbayern sind vor kurzer Zeit in einigen Tagen über 800 Stück Rindvieh der bösartigen Form der Seuche erlegen.
Um ähnlichen Schäden zu begegnen, werden die Grossh. Bezirksämter veranlasst, überall da, wo die Seuche bösartig auftritt, die Sperre sämmtlicher verseuchter Ställe im Sinne des Formulars (! anzuordnen und insbesondere aufzugeben, dass die Stallböden und wenn thunlich auch die Krippen und Raufen täglich mit Kalkmilch desinfizirt und die Ställe öfters gereinigt und gelüftet werden.
Wenn erforderlich, ist der Grossh. Bezirksthierarzt, von 4 zu 4 Tagen in die verseuchten Gemeinden zu entsenden. Der-
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selbe hat die Viehbesitzer über die Behandlung der Thiere zu belehren.
Wenn die Viehbesitzer sich weigern sollten, die von dem Bezirksthierarzt empfohlenen Heilmittel an den erkrankten Stellen der Thiere (Maul-und Klauen, Euter etc.) anzuwenden, so ist zu erheben, warum von den empfohlenen Mitteln kein Gebrauch gemacht wird, und das Ergebniss anher zu berichten.
Die Grossh. Bezirksämter, in deren Dienstbezirk die Maul- und Klauenseuche zwar herrscht, aber noch nicht in der bösartigen Gestalt aufgetreten ist, werden gleichfalls er­mächtigt, für verseuchte Gemeinden die oben gedachten Massnalimen nach Anhörung des Grossh. Bezirksthierarztes an­zuordnen.
10. Minist-Erl. vom 24. Oktober 1892.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche neuerdings eine weitere Ausbreitung erlangt und bei den ergriffenen Thieren in zahlreichen Fällen einen tödtlichen Ausgang genommen hat, sind verschärfte Massregeln zur Bekämpfung derselben geboten.
Die Grossh. Bezirksämter, deren Bezirke verseucht oder von der Seuche stark bedroht sind, haben dalier bis auf Weiteres
1. Die Abhaltung von Vieh- und Schweinemärkten zu ver­bieten — und.................
Grossherzogthum Hessen.
1. Minist.-Erlass vom 4. Mai 1889. Auf Grund des sect; 18 ff. des Reichsviehseuchengesetzes, des sect; 1 der Instruktion zu demselben und bezw. des Art. 11*) des Grossh. Hess. Gesetzes vom 13. Juli 1883, die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes betreffend, ordnen wir ferner bis auf weiteres das Nachstehende an:
1. Die in sect; 64 der Reichsinstruktion vorgesehenen Mass-nahmen sind schon beim ersten Auftreten der Maul- und Klauenseuche in einer Gemeinde zur Anwendung zu bringen, insoweit dies nach dem dritten Absatz des sect; 22 des Reichs-viehseuchengesetzes zulässig erscheint.
Die polizeiliche Erlaubniss zur Ausführung von Vieh aus dem Seuchenorfce und dessen Feldmark (Abs. 2 des sect; 64 der Reichsinstr.) darf nur ertheilt werden auf Grund einer Seitens des beamteten Thierarztes an die betreffende Polizeibehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung, class eine Verschleppung der Seuche durch den beabsichtigten Transport des Viehs zur Schlachtstätte überhaupt oder unter Beobachtung der in der abgegebenen Erklärung be­zeichneten Vorsichtsmassregeln nicht zu besorgen sei, Den von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubniss­schein, welcher neben genauer Kezeichnung der wegzu-
*) Betrifft dio Tragung der Kosten.
U
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bringenden Thiere den Zweck des Transports, sowie die
Frist, innerhalb deren der Transport vollzogen sein muss,
den Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll, und die
zu beobachtenden Vorsichtsniassregeln angeben muss, hat
der Führer der Thiere während des Transports mit sich
zu führen.
8. Für die Dauer der Seuchengefahr dürfen im Seuchenorte
Viehmärkte, ausgenommen Pferdemärkte, nicht abgehalten
werden (sect; 28 des Reichsgesetzes). Tritt die Seuche in mehr
als einem Viehstande auf, so ist das Verbot des Abhaltens
von Märkten auf 8 Stunden im Umkreise des Seuchenortes
auszudehnen.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellenden, in geschlossenen Viehhöfen abzuhaltenden Schlachtviehmärkte findet obige Vorschrift keine Anwendung. (I Die Vorschrift des zweiten Absatzes der Ziffer 1 . . . findet keine Anwendung auf Transporte von Schlachtvieh aus den einer ständigen Beaufsichtigung durch den beamteten Thier-arzt unterstehenden Stallungen (sect; 17 des Reichsgesetzes) nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen oder Privatschlachthäusern, sowie auf Eisenbahntransporte von Schlachtvieh nach öffent­lichen Schlachtviehhöfen oder nach Stallungen der vorher er­wähnten Art.
2. Mhust-Erl. vom 19 März 1891. Im Anschluss an unsere lithographirten Ausschreiben vom 4. Mai nnd . . . 1889 . . . bestimmen wir zur Erleich­terung der Ausführung der darin getroffenen Massnahmen das Nachstehende:
1.nbsp; Bei Veröffentlichungen von Ausbrüchen der Maul- und Klauen­seuche gemäss Absatz 1 des sect; 58 der Reichsinstrnktion hat eine genauere Bezeichnung der verseuchten Gehöfte mit An­gabe der Namen der Besitzer zu unterbleiben unbeschadet der Bestimmung, wonach das Seuchengeiiöft am Haupteingangs-tbor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift „Maul- und Klauenseuchequot; zu versehen ist. (Abs. 2 daselbst.)
2.nbsp; nbsp;Die Vorschriften unter Ziffer 1 und i) des Ausschreibens vom 4. Mai 1889 bozw. des sect; 64 der Reichsinstruktion sollen im vereinzelten Auftreten der Maul- und Klauenseuche in einer seither seuchenfreien Ortschaft nicht zur Anwendung kommen, wenn die Annahme ausgeschlossen ist, dass die Seuche eine Verbreitung bereits erfahren haben könne. Die Annahme, dass die Seuche innerhalb eines Orts, in dem ein Seuchen­ausbruch festgestellt worden ist, eine Verbreitung nicht er­fahren habe, ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die Art der Einschleppung mit Sicherheit ermittelt und dabei festgestellt worden ist, dass eine Verschleppung der Seuche auf imdere Bestände ausgeschlossen war, oder wenn eine mindestens 8 Tage nach erfolgter Seuchenfeststeliung statt­gehabte Revision aller von der Seuche gefährdeten Vieh­bestände des Orts die sonstige Seuchenfreiheit desselben er­geben hat. In Städten und grösseren Orten kann die Revision auf die von der Seuchengefahr hauptsächlich bedrohten Orts-theile beschränkt werden.
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3. In allen Fällen, in welchen angeordnet ist, dass Wiederkäuer und Schweine nur ausgeführt werden dürfen, wenn der Führer derselben ein thierärztliclies Zeugniss über die Herkunft der Thiere besitzt, hat das Grossh. Kreisamt auf Anstehen der Viehbesitzer der betreffenden Orte den heamteten Thierarzt anzuweisen, in diesen Orten je einmal wöchentlich an be­stimmten, vorher zu publizirenden Wochentagen sich einzu­finden, um die verlangten Zeugnisse nach vorheriger Revision der betreffenden Viehstände auszustellen. Bei der Wahl des Wochentags sollen die Wünsche der Yiehhesitzer thunlichst Berücksichtigung finden.
Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
1. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 23, März 1881. —
(Regierungsbl. S. 79.) sect; 2.........................
Von der Anordnung der Sperre eines Ortes oder einer Feld­mark ist Unserem Ministerium, Abtheilung für Medizinal-An-gelegenheiten, sofort Anzeige zu machen.
Die näheren Modalitäten, die angemessene Ueberwachuug und die Dauer der Sperre unterliegen dem Ermessen des ge­dachten Ministeriums.
Die Einstellung von Vieh- und Pferdemärkten, sowie der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend und der Ausschluss einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte kann nur von Unserem Mini­sterium, Abtheilung für Medizinal-Angelegenheiten, angeordnet werden;....................
2. Ministerial-Bek.*— Vom 16. August 1886.*) Auf Veranlassung des Reichskanzlers wird im Interesse der Offenhaltung der deutschen Viehausfuhr hierdurch nach­stehendes bekannt gemacht: 1. Die Ortsobrigkeiten werden darauf aufmerksam gemacht, die Ausführung von Thieren aus verseuchten oder der Ansteckung verdächtigen Beständen nur in den in der Bundesraths-In-struktion vom 24. Februar 1881 zugelassenen Fällen und unter den dort angegebenen Bedingungen, sowie dann zu gestatten, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse die Ueberzeugung erlangt haben, dass mit der Ausführung der Thiere eine Gefahr der Seuchenverbreitung nicht verbunden ist. 11. Insbesondere zur Vermeidung der Verschleppung der Maullaquo; und Klauenseuche werden die Ortsobrigkeiten aufgefordert;
1.nbsp; Die zur Bekämpfung dieser Seuche vorgeschriebenen Schutz­massregeln gegebenen Falls mit besonderem Nachdruck zur Anwendung zu bringen;
2.nbsp; wenn die Maul- und Klauenseuche an einem Ort einen grösseren Umfang angenommen hat, die angeordneten Schutzmassregeln nicht eher aufzuheben, als bis der Be-
*) Durch BekannttnftOhnng vom 18. Februar 181)2 wiederholt In Erimienin, gebracht.
11*
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zirksthierarzt das gänzliche Erlöschen der Seuche am Ort festgestellt hat;
3.nbsp; Mluist.-Bekaiintni. vom i4.'Nov.'l88(j'(Kegquot;.-B'l. S. iöO).
Es wird hierdurch landespolizeilich verordnet, dass bis auf Weiteres beim Ausbrach der Maul- und Klauenseuche ausser den unter D. (sect; 57—69) der Bundesraths-Instruktion zum Reichsviehseuchengesetz vom 23sten Junius 1880 vor­geschriebenen Schutzmassregeln zur Anwendung kommen:
1.nbsp; nbsp; Wiederkäuer und Schweine, welche sicii auf dem Seuchen­gehöft befinden und nicht schon als krank oder verdächtig der Gehöftssperre unterliegen, dürfen nicht anders als mit polizeilicher Erlaubniss aus dem Gehöft ausgeführt werden.
Die Erlaubniss ist nur zu ertheilen, wenn jegliche Besorgniss der Verschleppung der Seuche ausgeschlossen ist.
Wird die Erlaubniss zur üeborführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk gegeben, so ist die betreffende Polizeibehörde in Kenntniss zu setzen.
2.nbsp; nbsp;Der \Areidegang der unter Ziffer 1 erwähnten Thiere ist nur insoweit zuzulassen, als auf der Weide eine Berührung mit Vieh aus anderen Gehöften verhindert werden kann.
3.nbsp; nbsp;Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder verdächtigen Thiere bestimmten Räumen und Stand­plätzen nicht zu gestatten.
4.nbsp; JMinist.-Bekiiimtni. vom 5. März 1892 (Reg.-Bl. S. 65).
Es wird hierdurch landespolizeilich verordnet:
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche auf einem Gehöft festgestellt, welches Milch in eine Molkerei liefert, so hat die Ortspolizei­behörde iiiervon die Polizeibehörde des Orts der Molkerei unverzüglich zu benachrichtigen.
Wenn in eine Molkerei die Milch kranker oder ver­dächtiger Thiere eingebracht wird, so hat die Ortspolizei-behörde Anordnung zu treffen, dass die Sammel- und Mager­milch aus der Molkerei nicht anders als in desinfizirtem Zustand abgegeben wird. Die Desinfektion muss durch Er­hitzen der Milch auf KX)0 Celsius mittelst Kochens oder Ein-leitens heisser Wasserdämpfe geschehen; das übliche Pasteuri-siren der Milch genügt für die Desinfektion nicht und kommt dem Kochen nicht gleich.
Die Polizeibehörde des Seuchenorts ist auch ermächtigt, in besonderen Fällen die Ablieferung der Milch kranker oder verdächtiger Thiere in die Molkerei überhaupt zu untersagen. 5. lluiidsclireiben des Ministeriums vom 18. Juni 1892.
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich in Bezug auf die Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu nach­stehenden Bemerkungen veranlasst:
Bricht in einem Orte die Maul- und Klauenseuche aus, so kommt es darauf an, dieselbe schnell zu unterdrücken und zu verhindern, dass der Ansteckungsstoff sich weiterverbreitet. Die Schutzmassregeln sind deshalb ohne Verzug und mit äusserstem Nachdruck in Genüissheit des sect; 57 ff. der Bundes-rathsinstrnktion zum Reichs-Viehseuchen - Gesetz, sowie der
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landespolizeilichen Verordnungen vom 18. Februar und 5. März d. Js. (Reg.-Bl. 1892 No. 7, Amtl. Beilagen, und No, 9) zur Anwendung zu bringen. Namentlich müssen die kranken und verdächtigen Wiederkäuer und Schweine sogleich der Gehöfts­sperre nach Vorschrift des sect; 59 der Instruktion unterworfen werden, und ist sorgfältig Vorkehrung zu treffen, dass die gesperrten Thiere auf der Weide nicht mit Vieh aus anderen Gehöften in Berührung kommen, und dass die kranken Thiere keine Wege und Weiden betreten, welche von gesunden Thieren aus anderen Gehöften benutxt werden.
Gelingt es trotzdem nicht, die Seuche zu begrenzen, hat dieselbe vielmehr einen grösseren Umfang im Orte angenommen, so erscheint es in der Regel richtig, die Sperrmassregeln zu Gunsten der seuchenfreieu Gehöfte des Orts in dem bisherigen Umfang nicht aufrecht zu erhalten, weil bei der Furtdauer der Beschränkungen bezüglich des Weideganges und der Feld­arbeit der gesperrten Thiere die verseuchten Gehöfte all­mählich übermässigen wirthschaftlichen Schaden erleiden und vor allem die Seuche in die Länge gezogen, der Ansteckungs­stoff fortwährend im Ort erhalten und so die Gefahr begründet wird, dass sich die Seuche im Laufe der Zeit auf die benach­barten Ortschaften überträgt. Aus diesen Erwägungen be­stimmt der sect; 64 der Instruktion, dass, wenn die Seuche in einer Ortschaft eine grössere und allgemeinere Verbreitung gewonnen hat, die Polizeibehörde den Seucheuort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen kann, dass die Aus­führung von Thieren dieser Art aus dem Seucheuort und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniss erfolgen darf. In diesem Falle hören innerhalb der Ortschaft die Be­schränkungen des sect; 59 der Instruktion hinsichtlich des Weide­gangs und der Feldarbeit der kranken und verdächtigen Thiere auf, und sind dagegen in dieser Beziehung nach sect; ö4 Abs. 3 der Instruktion solche Beschränkungen anzuordnen, welche sich vernothwendigen, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchenfreieu Viehbestände der benachbarten Ort­schaften zu verhindern.
Im übrigen wollen die Ortspolizeibehörden dem unter­zeichneten Ministerium sofort anzeigen, wenn in einer Ort­schaft ihres Bezirks die Maul- und Klauenseuche eine grössere und allgemeine Verbreitung erlangt hat, so dass es von Be­deutung wird, die polizeilichen Massregeln hauptsächlich nach dem Gesichtspunkt des Schutzes der umliegenden Ortschaften zu bestimmen, und für die Sperrung des Orts und seiner Feld­mark mit Rücksicht auf g 2 Abs 3 der Verordnung vom 28. März 1881 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes Vorschläge wegen der näheren Modalitäten und der ange­messenen Ueberwachung bezw. der Dauer der Sperre machen. . Minist. Bekanntin. vom 15. Oktober 1892 (Reg. Bl. S. 208). Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Veterinär­bezirken Gadebusch, Wismar, Rostock, Güstrow und Gnoyen grosse Ausdehnung erlangt hat, wird auf Grund des sect; 20 des Reichsviehseuchengesetzes und des sect; l der Bundesraths-
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Instruktion Iilerduroh landespollzeillch verordnet, dass alle in den genannten Veterinärbezirken gfelegenen Molkereien, die Sammel- und Magermilch bis auf Weiteres nicht anders als in desinfizirten Zustand abgeben dürfen. Die Desinfektion geschieht nach Vorschrift des Abs. ii Satz 2 der Verordnung vom 5. März ds. Js., betreffend die Molkereien (Reg.-Blatt 181)2 Nr. 0). Miiiist-Verordii. vom 15. Oktober 1892. — (Reg.-Bl. S. 208). Es wird hierdurch auf Grund des sect; 1 der Bundesraths-instruktion zum Keichsviehseuchengesetz landespolizeilich verordnet:
1.nbsp; dass in allen Fällen der Maul- und Klauenseuche die in sect; 67 Abs. 2 der Instruktion der Regel nach lediglich für Viehhöfe oder Gasthöfe vorgeschriebene Desinfektion der Räumlichkeiten und zwar, was den sect; 9 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren betrifft, mit der Massgabe zu erfolgen hat, dass die Ausräucherung der Räumlichkeiten unterbleibt, mit dicker Kalkmilch aber nicht bloss die Ställe und Gerätlischaften, sondern auch die Klauen der Thiere abgeschlämmt werden;
2.nbsp; dass an Stelle des sect; 69 Abs. 1 der Bundesraths-instruktion nachstehende Bestimmung tritt:
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöft, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmassregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen und die vorschrifts-mässige Desinfektion geschehen ist, und für den Fall, dass die Seuche an einem Ort einen grösseren Umfang ange­nommen hat, wenn der Bezirksthierarzt das gänzliche Er­löschen der Seuche am Ort festgestellt hat.
Grossherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 8. Landesli. Verordn. f. d. Herzogtluini Strelitz z. Ausf. d. J) -V.-S.-Cr. — Vom 2H. März 1881. sect; 2. Von der Anordnung der Sperre eines Ortes oder einer Feld­mark ist Unserer Landesregierung sofort Anzeige zu machen. Die näheren Modalitäten, die angemessene Ueberwachung und die Dauer der Sperre unterliegen dem Ermessen Unserer Landesregierung.
Die Einstellung von Vieh- und Pferdemärkten, sowie der öffentlichen Tliierschauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend und der Ausschluss einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte kann nur von Unserer Landes­regierung angeordnet werden ; ','. Desgleichen für das Fürstenthum Ratzohurg vom 33. März 1881.
(Wie unter Ziffer 1.) ;{. Bekanntmachung der Landesreg. vom 24. August 1886.*) Wörtlich wie bei Mecklenburg-Schwerin unter Ziffer 2.)
*) Durch Bekanntm, der Landesregierung vom 20. November 1889 wieder­holt In Erinnerung gebracht.
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G r o s s h. Oldenburg.
1. Verordnung für das Herzogthum Oldenburg z. Aiisf. d. I). K.-
V.-S.-G. — Von 28. März 1881. — (Ges.-Bl. f. Oldenburg Bd. '26 S. 15).
Art. 8. Die Anordnung der in den sect;sect; 22 u. 23 des Reichsgesetzes genannten Schutzmassregeln steht dem Amte, die Anordnung der in den sect;sect; 24, 28 und 29 des lieichsgesetzes erwähnten Schutzmassregeln, soweit nicht hinsichtlich der Tödtung(sect; 24) im Einzelnen anders bestimmt ist, dem Staatsministerium, Departement des Innern, zu.
Art. 9. Die Anordnung der Tödtung in Gemässheit des sect; 25 des lleichsgesetzes steht dem Amte zu.
3. Desgleichen für das Fürstentluun Lübeck. — Vom 28. März IS81. — (Ges.-Bl. f. Lübeck Bd. 17 S. 539.)
Art. 2. Der Regierung steht zu;
5.nbsp; Die Anordnung der in den sect;sect; 22, 23, 24, 28, 29 des lleichs­gesetzes genannten Schutzmassregeln;
6.nbsp; Die Anordnung der Tödtung in Gemässheit des sect; 25 des Eeichsgesetzes;
3. Desgleichen für das Fürstenthum Birkenfeld. — Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. für Birkenfeld Bd. 9. S. 493.)
Art. 8. Die Anordnung der in den sect;sect; 22, 23, 24, 28 und 29 des Reichsgesetzes genannten Schutzmassregeln steht der Re­gierung zu, soweit nicht hinsichtlich der Tödtung (sect; 24) im Einzelnen anders bestimmt ist.
Art. 9. Die Anordnung der Tödtung in Gemässheit des sect; 25 des Reichsgesetzes steht dem Bürgermeister zu.
H e r z o g t h u m Braunschweig.
1,nbsp; Herzogl. Verordnung z. Aust. des D. U.-V.-S.-G. - Vom 30. März
1881. — Ges.- und Verordn.-Smmlg. S. 75).
sect;2........................
Die Anordnung der Schutzmassregeln (sect;sect; 18—.r)6 1. c.)*) ist Sache der herzoglichen Kreisdirektion resp. bezüglich der StadtBraunschweig der herzoglichen Polizeidirektion daselbst.
2.nbsp; Keskript des Staatsminlsteriums vom 7. Juli 1886.
.......Demgemäss bestimmen wir hierdurch,
dass seitens der Polizeibehörden in Zukunft mit aller Strenge auf die Anwendung der nachstehenden verschärften veterinär­polizeilichen Massregeln gehalten werde: 1. Bei umfangreicherer Verseuchung eines Ortes sind die an­geordneten Tilgungsmassregeln von der Ortspolizeibehörde nicht früher aufzuheben, als bis das völlige Erlöschen der Seuche an dem Orte durch den Kreisthierarzt festge­stellt ist. 4. Bei jeder umfangreicheren Verseuchung einer Gegend ist nicht nur in dieser, sondern auch in angemessener Ent-
*) Des ReichsvicliseucliengeBetzcs.
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feinung von derselben die Abhaltung von Viehmärkten, — mit Ausnahme der Pferdemärkte — auf Grund des sect; 64 der Bundesraths-Instruktion zu untersagen. Die Beachtung dieser Vorschrift seitens der Ortspolizeibehörden ist strenge zu überwachen, da die letzteren erfahrungsmässig bisweilen Anstand nehmen, die Abhaltung von Viehmärkten wegen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verbieten. 6. Die Ausführung von Wiederkäuern und Schweinen aus verseuchten Orten soll — soweit sie nach sect; 64 der Bundes-raths-Instruktion überhaupt zugelassen werden darf — von den Ortspolizeibehörden nur gestattet werden, wenn die­selben nach sorgfältiger Prüfung der lokalen Verhältnisse die Ueberzeugung gewonnen haben, dass mit der Ausführung der Thiere eine Gefahr der Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. Dies wird allen Ortspolizeibehörden eines Kreises jedesmal ausdrücklich zu eröffnen sein, wenn in dem Kreise die Manl- und Klauenseuche in grösserer Ver­breitung auftritt.
Herzogthum Sachsen-Meiningen.
1. Ansschreiben des Staatsministeriums z. Aust. d. I). R.-V.-S.-G.
Vom 31. März 1881. — (Samml. der Ausschr. der landesh. Oberbeh.
Band 8. S. 17.) sect; 4. Dem Staatsministerium, Abtheilung des Innern, bleiben vor-behalten:
4. vorbehaltlich vorläufiger Verfügung des Herzoglichen Land-raths in dringlichen Fällen — die Sperre eines Orts oder einer Feldmark (Eeichsgesetz sect; 22 Abth. 3) und die Einstellung der Vieh ....'. markte und der öffent­lichen Thierschauen, sowie der Ansschluss einzelner Vieh­gattungen von den Märkten (das. sect; 28, Instruktion sect; 64,
•)•
7.nbsp; Die der „höheren Behördequot;......in der In­struktion sect; 59 Abs. 2......vorbehaltenen Mass­regeln ;
8.nbsp; die Anwendungen unter Ziff. 4,......
2. Verordnung des Staatsministeriunis vom S.Juli 1886.
Bereits mit Verfügung vom 22. April v. J. haben die Herzoglichen Landräthe mit Rücksicht auf die erheblichen Ausfuhrstörungen, welche selbst aus vereinzeltem Vorkommen der Maul- und Klauenseuche bei zur Ausfuhr bestimmten Rindern, Schafen und Schweinen erwachsen waren und mit Rücksicht auf den lähmenden Einfluss, den solche Störungen auf den gesammten Viehhandel auszuüben pflegen, veranlasst. dafür Sorge zu tragen, dass jeder Verschleppung der in ihren nachtheiligen Wirkungen nicht selten unterschätzten Maul-uiid Klauenseuche thunlichst und mit allen gesetzlichen Mitteln vorgebeugt werde, und dass insbesondere die Herzoglichen Amtsthierärzte dem etwaigen Vorkommen der Seuche auf Märkten und bei Transporten von Vieh ihre volle Aufmersam-keit schenken.
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Eine Mittheilung des Herrn Reichskanzlers giebt uns Anlass, auf unsere erwähnte Verfügung' und auf die Noth-wendigkeit einer strengen Beobachtung der in der Bundesraths-Instruktion zur Ausführung des Reiclisviehseuchengesetzes in den sect;sect; 57 bis 69 über die Tilgung der Maul- und Klauen­seuche gegebenen Vorschriften hierdurch nochmals hinzu­weisen.
Wir bestimmen hierbei noch Folgendes: 1, Bei umfangreichen Verseuchungen eines Orts sind die an­geordneten Tilgungsmassregeln nicht früher aufzuheben, als bis das völlige Erlöschen der Seuche an dem Orte durch den Amtsthierarzt festgestellt ist.
3.nbsp; nbsp;Wir beabsichtigen, bei umfangreichen Verseuchungen einer Gegend nicht nur in dieser, sondern auch in angemessener Entfernung von derselben die Abhaltung von Viehmärkten — mit Ausnahme der Pferdemärkte — auf Grund des sect; 04 der Bundesraths-Instruktion zu untersagen.
Der Herzogliche Landrath wolle uns daher auch un­aufgefordert von dem Umfange von Verseuchungen irgend erheblicherer Art stets in angemessener Weise in Kenntniss setzen und erhalten.
4.nbsp; nbsp;Die Ausführung von Wiederkäuern und Schweinen aus verseuchten Orten ist — soweit sie nach sect; 64 der Bundes­raths-Instruktion überhaupt zugelassen werden darf — nur dann zuzulassen, wenn nach sorgfältiger Prüfung der lokalen Verhältnisse die Ueberzeugung gewonnen worden ist, dass keinerlei Gefahr der Seuchenverschleppung besteht.
Herzogt hum Sachsen-Koburg-Gotha.
Minist.-Verfg. vom 27. März 1892.
Wie die Erfahrung zeigt, haben die bisher gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche angewendeten Mass­regeln den erwarteten Erfolg nicht gehabt. Es muss deshalb darauf Bedacht genommen weiden, weitere Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, im Zusammenwirken mit den bisherigen Massnahmen dem vorhandenen Missstand wirksamer als bisher zu begegnen.
In diesem Sinne sind folgende Punkte ins Auge zu fassen:
2,
Nach erfolgtem Seuchenausbruch sind
täglich nach spezieller Vorschrift des
die Seuehenställe Bezirksthlerarztes
8.
zu desinfiziren.
Während der Seuche ist der Verkehr auf dem Gehöft,
thunlichst einzuschränken, vor allem ist Nachbarn und
sonstigen Personen der Zutritt zu dem Gehöfte und Stall
zu versagen.
Die Behandlung der seuchenkranken Stücke ist thunlichst
nur von einer Person zu besorgen.
Im Seuchenstall ist ein Waschbecken mit zweiprozentiger
Karbollösung aufzustellen. Jede Person, welche aus dem
Stall hinausgeht, hat vorher die Hände zu waschen, auch
das Schuhwerk von Stroh, Dünger etc. rein zu machen.
4.
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Personen, welche im Seuchengehöft wohnen, haben sich
des Verkehrs ausserhalb desselben thunlichst zu enthalten.
Vor dem Verlassen des Gehöfts sind — wenn irgend
tlmnlich — die Kleider zu wechseln.
Während der Seuche ist das Hinausbringen von Stroh und
Eauhfutter aus dem Seuchengehöft zu vermeiden.
Nach dem Erlöschen der Seuche ist der gesammte im
Seuchenstall anfällig gewordene Dünger nach vorschrifts-
mässiger gründlicher Desinfektion unter Uebung der nöthigen
Vorsicht auf das Land auszufahren.
Zugleich mit der Schlussdesinfektion sind diejenigen Kleider,
welche von Personen in dem Seuehenstall getragen worden
sind, gründlich zu reinigen, wenn thunlich, auszukochen
(insbesondere die Beinkleider).
Das (der) etc. wird veranlasst, für thunlichste Ver­breitung dieser Vorschriften in den betheiligten Kreisen und für gehörige Belehrung und Verständigung der Land-wirthe im Sinne dieser Massnahmen Sorge zu tragen.
Herzogthum Anhalt.
Bekaniitmachung des Staatsimnisterinms vom 23. April 1881. (Ges.-Samml. S. 199.)
Die vom Bundesrath des Deutschen Reiches beschlossenen und am 24. Februar d. Js. in Nr. 8 des Zentralblattes für das Deutsche Eeich publizirte Instruktion zur Ausführung der sect;sect; 19 bis 29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, be­treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht.
(Folgt der Abdruck der bundesräthlichen Instruktion zum Reichs viehseuchengesetz.)
2. Verf. der Keg. vom 26. Nov. 1891.
Die schnelle Verbreitung, welche die Maul- und Klauen­seuche in letzter Zeit gewonnen hat, und die Heftigkeit der einzelnen Erkrankungen lassen befürchten, dass auch in diesem Jahre eine grössere Seucheninvasion bevorsteht.
Um die Gefahr nach Möglichkeit einzuschränken, nehmen wir Veranlassung, auf die genaueste Durchführung der in dem Seuchengesetz vom 23. Juni 1880 und der dazu gehörigen Instruktion vorgeschriebenen Präventivmassregeln hinzuweisen und namentlich darauf aufmerksam zu machen, dass nicht
nur die Seuchengehöfte,..............
.........gründlich zu desinfiziren sind. Ausser-
dem ist von der Bestimmung des sect; 64 der Instruktion, nach welchem bei grosserer und allgemeiner Verbreitung der Seuche das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen durch den Seuchenort verboten werden kann, in ausgiebigster Weise
Gebrauch zu machen................
........und, falls die Seuche*) vorgefunden wird,
die Bestimmungen des sect; 66 der Instruktion ungesäumt und
:!:) bei SchwciiR'treiblioerdcn.
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aufs Strengste zur Ausführung zu bringen. Erfordert das veterinärpolizeiliche Interesse die Aufhebung von Viehmärkten, so sind die bez. Anträge rechtzeitig einzureichen (sect; 64 der Instruktion.)
Die Herzogl. Kreisdirektionen haben den Ortspolizei­behörden ihres Bezirks von vorstehender Verfügung Kenntniss zu geben.
Fttrstenthum Eeuss ä. L.
Laudesherrl. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-Y.-S.-dl. — Vom 29. März
1881. — (Ges.-Samml. I. Halbj. S. 9.) sect; 3.........................
Die in den sect;sect; (34 .... der hierbei abgedruckten Instruktion des Bundesraths der höheren Polizeibehörde zugewiesenen Funktionen werden von dein nach sect; 1 dieser Verordnung zu ernennenden ständigen Regierungskominissär beziehentlich dessen Stellvertreter ausgeübt (vergl. sect; 9 dieser Verordnung.) sect; 9. Die Anordnung der Einstellung der Vieh- und Pferdemärkte, der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenorts oder dessen Umgegend, sowie des Ausschlusses einzelner Vieh­gattungen von den Märkten (sect; 28 des Reichsgesetzes) stellt dem ßegierungskommissar zu.
Fürstenthum Lippe.
Verf. der lieg, vom 18. August 1892.
Da die Maul- und Klauenseuche in den letzten Wochen sich immer mehr verbreitet hat, ist eine erhöhte Thätigkeit von Seiten aller Organe der Veterinär-Polizei nöthig. Es werden deshalb sämmtliche Verwaltungsämter und Magistrate angewiesen, auf das Genaueste und Strengste die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, sowie der Instruktion zur Ausführung desselben zu beachten und zu befolgen, die Durchführung der demgemäss vorzuschreibenden Massregeln zu überwachen und nöthigenfalls gegen Widersetzliche mit aller Strenge vorzugehen.
Namentlich ist es zu verhindern, dass kranke oder ver­dächtige Thiere auf Weiden oder Huden gebracht oder auch nur auf Wegen getrieben werden, auf denen sie mit gesunden Thieren in Berührung kommen können, resp. welche von solchen benutzt werden.
Ferner wird zu beachten sein, dass die Milch von kranken und verdächtigen Thieren nicht verkauft, auch nicht zu den Molkereien gebracht werden darf; dass Dünger aus einem Seuchenstalle nicht über öffentliche Wege gefahren werden darf; jeder Verkehr des Gesindes von Gehöften, wo die Seuche ausgebrochen ist, mit den Leuten seuchenfreier Höfe möglichst zu beschränken.
Erlaubniss zum Hinausbringen kranker oder verdächtiger Thiere aus dem gesperrten Gehöfte oder Orte ist nur in den
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allerseltensten Fallen zu erthellen, und auch dann ist der Transport nur per Wagen zu gestatten.
Um der Regierung die Üeherzeugung zu verschaffen, dass die genaueste Befolgung des Gesetzes geübt wird, genügt von jetzt an bei den Anzeigen über neue Erkrankungen nicht mehr der Vermerk: „Die gesetzlich vorgeschriebenen Mass­regeln sind angeordnetquot;, sondern es müssen die letzteren ein­zeln und namentlich aufgeführt werden.
Bei den Anzeigen vom Erlöschen der Maul- und Klauen­seuche wird eine Angabe über vorschriltsmässige Desinfektion der von kranken Thieren benutzten Eäumlichkeiten erwartet.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Ausf.-Ges. z. D. K.-V.-8.-0. — Vom 12. Mai 1881. — (S. d. Lüb. Bekanntm. u. Verordn. S. 37.)
sect; 1.........................
Dem Medizinalamte werden auch die Befugnisse der höheren Behörde und der höheren Polizeibehörde — sect;sect; 59, 64 der vom Bundesrathe zur Ausführung der sect;sect; 19 bis 29 des Reichs­gesetzes erlasseneu Instruktion vom 12. Februar 1881 (Central-blatt f. d. deutsche Reich S. 36) — übertragen.
El sass-Loth ringen.
Minist-Verordnnilgen. — Vom 18. November 1889.
Auf Grund der sect;sect; 20 und 28 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieliseuchen (Reichsgesetzbl. S. 153) und des sect; 1 der hierzu laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1881 erlassenen Instruktion des Bundesraths wird verordnet: sect; 2. Ans Gemeinden, in denen Maul- und Klanenseuche oder Lungenseuche ausgebrochen ist, darf während der Dauer der Seuche Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und allein zum Zwecke sofor­tiger Schlachtung weggebracht werden. Die Genehmigung darf nur evtheilt werden auf Grund der schriftlich der Orts-polizeibehörde gegenüber abgegebenen Erklärung eines appro­bierten Thierarztes, dass eine Verschleppung der Seuche durch den beabsichtigten Transport des Viehs zur Schlacht­stätte überhaupt oder unter Beobachtung der von dem Thier-arzte bezeichneten Vorsiclitsmassregeln nicht zu besorgen sei. Den von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubniss­schein, welcher neben genauer Bezeichnung der wegzubrin­genden Thiere, den Zweck des Transports, sowie die Frist, innerhalb deren der Transport vollzogen sein muss, dem Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll, und die zu beob­achtenden Vorsichtsmassregeln angeben muss, hat der Führer der Thiere während des Transports mit sich zu führen.
Die Ortspolizeibehörden der verseuchten Gemeinden sind auf die Bestimmungen dieses Paragraphen seitens des Kreisdirektors jeweils beim Ausbruche der Seuche behufs geeigneter Bekanntmacliung besonders aufmerksam zu machen.
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sect; 7. 1st der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Lungenseuche in einem Marktorte festgestellt, so ist die Ab­haltung von Viehmärkten daselbst bis zum Erlöschen der Seuche vom Kreisdirektor (Polizeidirektor) zu verbieten.
In den Staaten: Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sonde rsliausen,Schwarzburg-Riidolstadt, Waldeck, Reuss j. L., Schaumburg-Lippe, Bremen und Hamburg sind keine besonderen, diesbezüglichen Anordnungen erlassen worden.
d) Unterriohtung der Behörden über den Seuchenstand in den benachbarten Bezirken.
Deutsches Eeich.
Rmidschr. des Reichskanzlers. — Vom 8. Dezember 1889. —
Seitens der Grossherzogl. hessischen Regierung ist es hier als ein Misstand zur Sprache gebracht, dass im Fall des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in einem an einen anderen Bundesstaat angrenzenden Bezirk die betheiligten Verwaltungsbehörden des Nachbarstaates vielfach erst ver­spätet von dem Seuchenfalle Kenntniss erhalten und in Folge dessen nicht rechtzeitig die zur Verhütung der Einschleppiing geeigneten Anordnungen treffen können.
Um diesem Missstande abzuhelfen, hat der Königlich preuss. Herr Minister für Landwirthschaft etc. mittels der abschriftlich anliegenden Zirkularverfügung vom 25. v. M. die Landräthe der betheiligten Grenzkreise anweisen lassen, die amtlichen Blätter der Nachbarbehörden regelmässig auf die darin zur Veröffentlichung gelangenden Nachrichten über den Ausbruch und das Erlöschen der Seuche (sect;sect; 58 und 69 der Instruktion vom 12./24. Februar 1881, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. !5G) durchzusehen.
Indem ich .... ergebenst anheimstelle, für die Grenz­bezirke des dortseitigen Staatsgebietes eine gleichartige An­ordnung treffen zu wollen, werde ich eine gefl. Rückäusserung mit verbindlichem Danke erkennen.
Königreich Preuss en.
1.nbsp; Erlass des Minist, f. Landw. etc. — Vom 15. Oktober 1888. —
(Betrifft den Austausch von amtlichen Mittheilungen über den Stand der Thierseuchen mit den Behörden der benachbarten Bundesstaaten.)
2.nbsp; Erlass des iMinlst. f. Linidw. etc. — Vom 25. November 1889.—
Durch meine Verfügung vom 15. Oktober v. J, (I 10863. II.) habe ich Eurer Hochwohlgeboren den Austausch von monat­lichen Mittheilungen über den Stand der Thierseuchen mit den Behörden der benachbarten Bundesstaaten empfohlen, damit die Polizeibehörden in die Lage versetzt werden, einer drohen­den Seuchen einschleppung durch Anordnung geeigneter Schutz­massregeln rechtzeitig entgegenzutreten.
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Dieser Zweck ist dem Vernehmen nach nicht immer er­reicht worden, weil den Polizeibehörden auf diesem Wege bis­weilen die Nachrichten über Seiichausbrüche im Nachbarstaate zu spät zugehen.
Deshalb erscheint es mir zweckmässig, dass die Land-räthe der betheiligten Grenzkreise angewiesen werden, die amtlichen Publikationsorgane der Behörden in den deutschen Nachbarstaaten regelmässig auf die darin etwa enthaltenen Bekanntmachungen über Seucbenausbrüche u. s. w. durch­zusehen, damit sie eintretenden Falls bei drohender Seuchen-gefahr schleunigst die geeigneten veterinärpolizeilichen An­ordnungen treffen bezw. veranlassen können.
Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, hiernach die betheiligten Landräthe mit entsprechender Instruktion zu versehen.
In den übrigen deutschen Bundesstaaten sind ähnliche Anordnungen getroffen worden.
Anhang: Belehrung der Viehbesitzer. Um mannigfache Vorurtheile der Viehbesitzer zu be­seitigen und die ländliche Bevölkerung zur Mitwirkung an der Seuchenbekämpfung anzuhalten, sind von Seiten der Landesbehörden nicht nur amtliche Belehrungen hinaus­gegeben, sondern auch die Bezirksbehörden und beamteten Thierärzte in zahlreichen Erlassen angewiesen worden, durch Veröffentlichungen in der Tagespresse, durch Haltung von aufklärenden Vorträgen etc. etc. die Viehbesitzer zu be­lehren.
2. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffent­liche Schlachthäuser.
Deutsches Reich.
1. Reiclisvieliseucliengegetz. — Vom 23. Juni 1880. — (R.-G.-Bl.
S. 153). sect; 53.......................
Aut die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehliöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die vor­stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aendernngen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben. sect; 54. Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Aus­bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen aus-zuschliessen.
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sect; 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. sect;sect; 31, 36, 43), kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des beamteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Massregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.
sect; 5G. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlacht-Viehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfäng­lichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmassregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet werden.
2. Instnikl. des Bundesraths zum Reichsviehseuchengesetz. —
Vom 12. Febr. 1881. —
sect; 2. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unter­stellten Schlachtvielihöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Vor­schriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung, als sie mit den Anordnungen der sect;sect; 53 bis 56 des Gesetzes ver­einbar sind. Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Ver­kehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit den­selben in Berührung kommenden Personen keine Anwendung,
sect; 67........................
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlich­keiten auf Vieh- oder . . . höfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizei­licher Ueberwachung zu desinfiziren.
Anlage A zur Bundesrathsinstruktion:
sect; 14........................
Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten
auf Viehhöfen ..... müssen nach sect; 9 dieser Anweisung
desinfizirt werden.
Königreich Preussen.
Ausf.-G. z. I). R.-V.-S.-G. — Vom 12. März 1881. -(Gesetz-Samml. S. 128.) sect; 11. Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlacht­häuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs (sect;sect; 68 bis 50 des Reichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsver-richtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare vetennärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungs-inassregeln, als die im ersten Absätze des g 56 des Reichs­gesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
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Königreich Bayern.
Allerh. Verord. z. Vollz. d. D. R.-V.-S.-ü. — Vom 23. März 1881. (Ges.- und Verordnungsblatt S. 129),
sect; 10. In den einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht­häusern werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Behörde wahrgenommen, welcher die unmittel­bare veterinärpolizeiliche Beaufsichtignng der betreffenden Räumlichkeiten obliegt.
Jedoch bleibt die Absperrung gegen den Abtrieb der für die Seuche emptänglichen Thiere der Anordnung der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorbehalten; strengere Absperrnngsmassregeln bedürfen der Genehmigung Unseres Staatsministeriums des Innern.
Königreich Sachsen, Miiiist.-Verordii. z. Ausf. d. D. ll.-Y.-S.-G. — Vom 4. Mai 1881.
(Ges.- und Verord.-Bl. S. 35). sect; 142. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Aufsicht unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die im Vor­stehenden getroffenen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie mit den Anordnungen in den sect;sect; 53—5ö des Eeichs-gesetzes vom 23. Juni 1880 vereinbar sind.
Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung kommenden Personen keine Anwendung.
Wo für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser besondere Veterinärpolizeibeamte in Pflicht stehen, sind unter diesen die in den sect;S 54 und 55 des Reichsgesetzes genannten „beamteten Thierärztequot; zu verstehen.
Königreich Württenberg.
3Iiiiist.-yerf. z. Vollz. (1. D. R.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881.
(Reg.-Bl. S. 196). sect; 3. Den Kgl. Kreisregierungen liegt ob:
5. die Verfügung strengerer Absperrungsmassregeln für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser (Reichsgesetz sect; 56 Abs. 2);
Gross herzogth um Baden. Minist.-Verordn. z. Vollzug des D. R.-V.-S.-G. — Vom 17. März
1881. — (Ges.-Verordn. 2 Bl. S. 91.) sect; 2. Von dem Ministerium des Innern werden insbesondere ange­ordnet :
1. Die in £;sect; 55 und 60 des Reichsgesetzes aufgeführten Mass-regeln bezüglich auf Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlacht­häuser und..................
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S a c h s e n - W e i m a r.
Ausf.-Ges. z. D. R.-V.-S.-G. — Vom 17. April 1889. — (Reg.-Bl.
S. 79.) sect; 8, Von dem Bezirksdirektor innerhalb seines Bezirks sind fol­gende Massregeln zu treffen:............
7. Die in dem zweiten Alinea des sect; 56 des Reichsgesetzes bezeichneten strengen Absperrungsmassregelu in Bezug auf Schlachthöfe und öffentliche Schlachthäuser.
Herzogthum Braunschweig.
Herzogl. Verordn. z. Ausf. d. D. R.-V.-S.-G. — Vom 80. März 1881. — Ges.-Verordn. S. 75.)
sect; 2........................
........und die Anordnung gegen Seuchengetahr
(sect;sect; 18—56 1. c.) ist Sache der herzoglichen Kreisdirektion resp. bezüglich der Stadt Braunschweig der herzoglichen Polizei-Direktion daselbst.
Herzogthum Anhalt.
Ausf.-Ges. z. I). R.-V.-S.-G. — Vom 21. April 1881. — (Ges.-S.
Bd. 10 S. 259.)
sect; 11. Bezüglich der der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlacht­häuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs {sect;sect; 58 u. 50 des Reichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsver­richtungen von derjenigen Polizeibehörde wahrgenommen, welcher die Ausübung der Kreispolizei an dem betreffenden Orte zusteht. Strengere Absperrungsmassregeln, als die im ersten Absätze des sect; 66 des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Qenehmignng des Staats-ministeriums.
Fürstenthum Reuss ä. L.
Landesli. Verordming z. Ausf. d. J). K. - V. #9632; S. - G. — Vom
29. März 1881. — (Ges.-Sammlg. I. Halbj. S. 9.) g 13. Für den Zeitpunkt, zu welchem etwa Schlachtviehliöfe und öffentliche Schlachthäuser im Fürstenthnme errichtet werden, bleibt es der Regierung vorbehalten, Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Weise die veterinärpolizeiliche Kontrole der gedachten Schlachtviehhöfe und Schlachthäuser ausgeübt und von welchen Stellen die in Gemässheit der sect;sect; 68 bis 66 des Reichsgesetzes bezüglich solcher Anstalten und des da­selbst aufgestellten Schlachtviehes erforderlichen besonderen polizeilichen Amtsverrichtungen wahrgenommen werden sollen.
Fürstenthum Reuss j. L.
Ausf.-Ges. z. D. R.-V.-S.-G. — Vom 25. Mai 1882. — (Ges.-
Sammlg. Bd. 19. S. 297.) sect; 3. Von dem Landrathsamt innerhalb seines Bezirks sind fol­gende Massregeln zu treffen:
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7. die in dem zweiten Alinea des sect; 56 des Reichsgesetzes bezeichneten strengeren Absperrungsmassregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser.
Elsass-Lothringen.
]Miuist.-Verordii. z. Vollz. d. ü. R.-V -S.-G.—Vom 28. März 1881.—
(Ges.-Sammlg. S. 70).
8 11 Bezüglich der Schlachtviehhufe und öffentlichen Schlacht­häuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehes (sect; 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden, soweit das Ministerium niclit anderweite Bestimmung trifft, die polizeilichen Amtsverrich­tungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betretten­den Räumlichkeiten obliegt.
Strengere Absperrungsmassregeln als die im ersten Ab­sätze des sect; 56 des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministeriums.
Dlo auf Grund der voi'Btehondon Bestimmungen getroffenen begonderen Anordnungen sind niclit voröffentlloht.
IV. Seuchenpolizeiliche Unschädlichmachung des Viehverkehrs im Allgemeinen.
a) Unschädlichmachung bezw. Ueberwachung des Viehverkehrs ausserhalb der Elsenbahnen (Thlermärkte und marktähnliche Veranstaltungen, Hausirhandel, Verkehr auf den Landstrassen).
Deutsches Reich.
Eelchsvlehseuchengesetz. — Vom 23. Juni 1880 (R.-G.-Bl. S. 168).
8 17 Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete llner-quot;ärzte beaufsichtigt, werden. Dieselbe Massregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öfienthehen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachte^ Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten Zuchtthiere, auf üffentliche Thierschauen und auf die durch obriffkeitliche Anordnung veranlassten Zusammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Ihierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorhezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Falle tibertraffbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen soffleich zur Kenntniss der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schuf zmassregeln zu beantragen.
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SS
Liegt Gefahr im Ver/uge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die A.bsonderung und Bewachung der erkrankten und verdächtigen Thiere anzu­ordnen. 18 u. 20 (sind im Abschnitt III, Deutsches lleich, abgedruckt).
Königreich Preussen.
1. Ausf.-Oes. zum 1). IJ.-V.-S.-GL — Vom 12. März 1881. —
(G-. v. S. S. 128). 7. Innerhalb der im sect; 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungspräsident darüber zu befinden, inwieweit ausser den Vieh- und Pferdemärkten zusammengebrachte Vieh­bestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männ­liche Zuchtthiere von beamteten Tliierärzten beaufsichtigt werden sollen. 2. Erlass des Ministers f, Landw. etc. vom 18. Mai 1886.
3. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Viehmärkte nach jedes­maligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen, auf welchen Vieh von Händlern zusammen-gebracht wird (Gasthöfe u. s. w.), öfter einer Reinigung unter­worfen werden. Einer vollständigen Desinfection brauchen nur die Stellen von Märkten oder Sammelplätzen unterworfen werden, auf welchen kranke Thiero gestanden haben. Er­forderlichen Falles wird wegen der Reinigung der Märkte etc. eine entsprechende Polizeiverordnung zu erlassen sein.
Auch ist darauf zu achten, dass in grösseren Städten die zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen gewerbs-mässig benutzten Landwege häufiger gründlich gereinigt und in Zeiten der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche voll­ständig desinflzirt werden.
8. Erlass des Ministers für Landwirthsdi. etc.
— Vom 15. August 1892. —
DemgemftSS ermächtige ich die Herren Regierungspräsi­denten auf Grund des 8 20 des Seuchengesetzes und des sect; 1 der Bundesraths-Instruktion vom 24. Februar J881: Für ihre Bezirke resp. für Theile derselben das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Ge­meindebezirks bezw. der Feldmark hinaus bis zum Ablauf dieses Jahres durch polizeiliche Anordnung unter Hinweis auf sect; 828 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reicli zu verbieten,
für alles gewerbsmässlg zum Transport von Vieh benutzte Fuhrwerk eine gründliche Reinigung und Desinfektion des Fuhrwerks nach jedesmaligem Gebrauch vorzuschreiben.
Sofern für einzelne Bezirke wegen aussergewöhnlicli starker Verbreitung der Seuche auch das Verbot des Treibens von Schafen auf öffentlichen Wegen notlnvemiig erscheint, erwaite ich dieserhalb die erforderlichen Anträge.
Von jeder auf Grund vorstehender Brmäclitignng ergehen­den Anordnung ist mir Anzeige und den Präsidenten bezw.
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Landrätheii der benachbarten Bezirke zwecks weiterer Be­kanntmachung' eine entsprechende Mittheilung zu machen. Die betreffenden Anordnungen sind wieder aussei- Kraft zu setzen, wenn die Seuche im Bezirk oder in grösseren Theilen desselben erloschen ist,
Regierungsbezirke:
Gumbinnen.
1, Polizel-Yerordn. des Reg-Präs. — Vom 28. Mai 1889. —
Auf Grund der sect;sect;6, 12 und 15 des Gesetzes über die Pollzelverwaltuilg vomquot; 11. März i860 und der sect;sect;137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirks­ausschusses unter Aufhebung der im sect; 15 der von der König­lichen Eegiernng hierselbst am 27. November 1872 erlassenen Polizeiverordnung über die Rotzwurmkrankheit gegebenen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gastställe für den Umfang des Regierungsbezirks Gumbinnen verordnet, was folgt:
sect; 1. Alle öffentlichen Gastställe und Ausspannungen müssen vom 1. Oktober 1889 ab mit einem festen aus Holzdielung, Holz oder Steinpflaster, Cement oder Asphalt hergestellten Fass­boden versehen sein. Die zu den öffentlichen Gastställen und Ausspannungen gehörenden Einfahrten müssen von dem gleichen Zeitpunkte ab mit einem ordnungsmässig ausgeführten Stein­pflaster verseilen sein.
sect; 2. Alle öffentlichen Gastställe und Ausspannungen sind am ersten und dritten Montage jeden Monats, oder, falls jener ein Feier­tag ist, an dem folgenden Werktage, gehörig zu reinigen; insbesondere ist der Dünger und das benutzte Streumaterial vollständig zu entfernen und der Fussboden besenrein zu machen. In den Städten und Marktflecken hat diese Reini­gung ausserdem an jedem auf einen Markttag folgenden Werktage stattzufinden.
sect; 8. Ferner hat in allen öffentlichen Gastställen, Ausspannungen und den zu denselben gehörigen Einfahrten regelmässig an Jedem Montage, oder, wenn dieser ein Feiertag oder Markttag ist, an dem darauf folgenden Werktage in den Nachmittags­stunden von 1—6 Uhr eine gründliche Reinigung der Krippen, Futtertröge, Raufen, Tränkeimer und aller anderen Stall-geräthschaften, einschliesslich der an der Strasse oder an den Höfen aufgestellten Vorstellkrippen stattzufinden.
Die Reinigung ist durch Abspülen mit kochendem Wasser und Abscheuern mittelst Besen zu bewirken.
sect; 4. Alljährlich mindestens zweimal und zwar jedesmal innerhalb der ersten 7 Tage der Monate Mai und November sind alle öffentlichen Gastställe und Ausspannungen auszuweissen.
sect; 5. Pferde, welche mit den erkennbaren Erscheinungen des Rotzes oder der Räude, Rindvieh, Schafe und Schweine, welche mit den erkennbaren Erscheinungen der Maul- und Klauen­seuche, sowie Sciiaf'e, welche mit den erkennbaren Er­scheinungen der Pockenseuche behaftet sind, dürfen in öffent-
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liehen Gastställen und Ausspannungen nicht aufgenommen werden.
2. Poliz.-Verordauiigeii d. lleg.-rriis. vom 10. Oktober 1892.
Die in den einzelnen Kreisen vorhandenen Han dels vleh-
Stallungen sind von Zeit zu Zeit, die zur Aufnahme von Sannnel-transporten benutzten Gaststallungen in monatlichen Zwischen-räumen vom beamteten Tliierarzt zu besichtigen und die etwa vor­handenen Tiiiere zu untersuchen.
3. Landespoli/. Anordnung vom 10. September 1892.
Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen Über die Grenzen des Gemeindebozirks bezw. der Feldmark hinaus Ist his zum Ablauf des Jahres 1892 verboten worden; weiter wurde für dieselbe Zeitdauer angeordnet, dass alles gewerbsmässig zum Transport von Vieh benutzte Fuhrwerk nach jedesmaligem Gebrauche einer gründ­lichen Eeinigung und Desinfektion unterworfen werden soll.
Danzig.
1.nbsp; Bekanntin. des Reg.-Präs. vom 7. April 1892.*)
Zur Verhütung einer weiteren Verbreitung der Maul-und Klauenseuche wird auf Grund der sect;sect; 18 und 20 des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 2;5. Juni 1880 (R.-G.-Bl. S. 153) hiermit für den Kreis Dirschau angeordnet was folgt:
Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen, zu Handels- und sonstigen Zwecken, ist bis auf Weiteres verboten.
Eindvieh darf nur dann auf öffentlichen Wegen getrieben werden, wenn der Führer sich im Besitze eines von einem beamteten Tliierarzt ausgestellten Zeugnisses befindet, in welchem bescheinigt ist, dass das Eindvieh bei der thier-ärztlichen Untersuchung nicht mit Erscheinungen der Maul-und Klauenseuche behaftet befunden worden ist. Ausserdem kann Eindvieh zwecks sofortiger Abschlachtung getrieben werden, ohne dass es eines thierärztliciien Attestes bedarf, wenn die Polizeibehörde bescheinigt, dass das Treiben des Rindviehs zu obigem Zwecke stattfindet.
Die ärztlichen Atteste haben nur eine Woche, die poli­zeilichen Bescheinigungen nur drei Tage, von dem Tage der Ausstellung ab, Gültigkeit und sind auf Erfordern den Polizei-Organen vorzuzeigen.
2.nbsp; Bekanntm. des Keg.-Priis. vom 8. Msii 1892,*)
Hierdurch werden die Bestimmungen unter Zlffi 7 ausgedehnt auf 8 weitere Kreise. Der Weidegang ist ausgenommen.
Berlin. 1. Verfügung des Polizei-Präsldiinns vom 1. Juli 1886.
Betrifft die häutige Reinigung von Stallungen in Gasthöfen, in denen Handclsvieh eingestellt wird, sowie von Viehwagen, auf denen gewerbsmässig Vieh transportirt wird.
*) Wird durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 1892 wiederholt in Erinnerung gebracht.
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182 — 'i. Verfügung: des rolizei-l'räsidiuins vom 28. Februar 1888.
Betrifft •lie Kontiole der in Kiimmclsburg nusserlialb dos Markt-platzes aufgestellten llaiulelscliwoine. (Gültig i'ür den Amtsbezirk fjti-alau-Kummclsburg.)
:{. Yei'Ol'dnung ties l'oli/.oi-l'räsirtiums vom 9. September 1892.
Betrifft das Verbot des Treibens von Scbafon auf den ötfent-liclien Strassen und l'lätzen Berlins.
Potsdam.
1.nbsp; Polizei-Verordn. — Vom 28. August 1892.
Alle behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Eäumllchkeiten zusammengebrachten Bestände von Wiederkäuern und Schweinen sind durch einen beamteten Thierarzt zu beaufsichtigen.
Diese Anordnung gilt für die Zeit vom I. September bis zum Jabresscbluss.
2.nbsp; Polizei-Vorordn. — Vom 23. August 1892.
sect; 1. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark hinaus wird verboten.
sect; 2. Alles gewerbsmässig zum Transport von Vieh benutzte Fuhr­werk ist nach jedesmaligem Gebrauch einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Zu dem Behufe ist:
a)nbsp; Das auf den Fuhrwerken befindliche Stroh zu verbrennen oder derart zu vergraben, dass es von einer mindestens 60 cm dicken Erdschicht gedeckt wird.
b)nbsp; Sand oder Erde, Avelche auf den Fuhrwerken liegen, sowie etwaiger darauf befindlicher Dünger (die Darmexkremente der Thiere) sind sorgfältig zu sammeln und derart zu ver­graben, dass sie von einer mindestens GO cm dicken Erd­schicht gedeckt werden.
c)nbsp; Die Fuhrwerke selbst sind darauf mit heissem Seifenwasser (100g Schmierseife zu 101 Wasser) oder mit heisser Sodalauge (10 g rohe Soda zu 10 1 Wasser) sorgfältig abzuwaschen.
8. rolizeiveronlimng vom 80. August 1892.
sect; l. Das Treiben von Schafen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark hinaus wird verboten.
sect; 2. Die Landräthe werden ermächtigt, für den Umfang ihres Kreises das Treiben von Rindvieh auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Geinelndebezirks bezw. der Feldmark hinaus durch eine im Kreisblatte zu veröffentlichende Bekannt­machung unter Bezugnahme auf diese Verordnung zu verbieten.
Köslin.
1. Verf. des Ueg.-Priis. — Vom 18. Juli 1892. Die erliebliche Ausbreitung, die die Maul- und Klauen­seuche in der letzten Zeit in einem grossen Theil des Bezirks
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gewonnen hat, hat mir Veranlassung; gegeben, einmal den Auftrieb von Klauenvieh auf den Märkten im diesseitigen Ver­waltungsbezirk überall vorläufig zu untersagen, sodann den Transport von Klauenvieh mit Ausnahme des Weidegangs nur auf Wagen resp. Karren zu gestatten (Amtsblatt Stück Ü8 vom 14. Juli er.)
Indem ich bei Durchführung dieser Massnahinen auf die thatkräftige Unterstützung Euer Hochwohlgeboren (Hochge­boren) rechne, erwarte ich gleichzeitig die ausgedehnteste Heranziehung aller sonstigen zu Gebote stehenden Prohibitiv-massregeln, wie solche insbesondere in den diesseitigen Ver-
r...nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 12. Juni 1886nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; , , , , • , w •• i
fugungen vom ;50 0ktober ls88 niedergelegt sind. Ergänzend
bemerke ich, dass die Eeinigung der Sammelstationen, auf welchen Vieh von Händlern zusammengebracht wird, der Stallungen, in denen dasselbe gestanden, sowie der Stall-Uten­silien der zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen gewerbsmässig benutzten Landwagen, desgleichen die voischrifts-mässige Beseitigung des Düngers, des Strohs u. s. w. einer besonders sorgfältigen Ueberwachung bedürfen, die event, durch lokale Polizeiverordnungen zu regeln sein würde. 2. Polizeil. Anordnung des Beg.-Präs. — Vom 2d. Aug. 1892. — Hiernach ist für den Umfang dos Reg.-Bezirks der Auftrieb von Klauenvieli auf die Vieh- und Wochenmärkte bis auf Weiteres untersagt. Weiter ist alles gewerbsmässig zum Transport von Vieh benutzte Fuhrwerk nach jedesmaligem Gebrauche sofort gründlieh zu reinigen und zu desinfiziren.
Stralsund:
1.nbsp; Polizeil. Anordnung dos Reg.-Präs. — Vom 19. Aug. 1892. —
Betrifft die Anwendung des Erlasses des Herrn Ministers f. Landw. u. s. w. vom 15. August 1892 für den Umfang der Landkreise Grimmen, Groifswald Franzburg und den Stadtkreis Stralsund.
2.nbsp; Polizeil. Anordnung des Reg.-Präs. — Vom 21. Aug. 1892. —
Für dieselben wird weiter verboten, dass auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark bis zum Ablauf des Jahres Rindvieh und Schafe getrieben werden. 8. Polizeil. Anordnung des Reg.-Präs. — Vom 19. Sept. 1892. —
Betrifft das Verbot des Treibens von Spalthufern über die Grenze des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark, sowie die Jedesmalige lleinigung aller zum Viehtransport benutzen Fuhrwerke im Kreise Kügen.
Posen:
2. Polizeil. Yerordnung. — Vom 6. Juli 1888. —
Betrifft die lleinigung und Desinfektion von Gastställen. 1. Verf. des Reg.-Präs. — Von 23. Juni 1886, —
. . ist dafür Sorge zu tragen, dass die Viehmäkte nach jedesmaligem Auftriebe von Vieli gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen, auf welchen Vieh von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe u. s. w.), öfter einer Eeinigung unterworfen werden. Einer vollständigen Des­infektion brauchen nur die Stellen von Märkten oder Sammel­plätzen unterzogen zu werden, aut welchen kranke Thiere ge­standen haben.
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3. Verf. des Keg.-rräs. — Vom 28. Juli 1890. —
Gleichzeitig ersuche ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, die untergeordneten Polizeibehörden gefälligst anzuweisen, dass sie auf die dortigen Wiederkäuer- und Schweineheerden ihr ganz besonderes Augenmerk richten und, im Falle Er­scheinungen bei diesen Thieren beobachtet werden, welche den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten lassen, Euer Hochwohlgeboreu sofort Anzeige erstatten.
Bromberg. 1. Polizei-Verordn. der Reg. vom 22. August 1881.
Betrifft die Reinigung und Desinfektion von Gastställen. 2. Verf. des laquo;eg.-Präs. vom 18. Juni 1892. Betrifft, denselben Gegenstand.
4. Landespol. Anordnung des Reg.-Präs. vom ly. August 1892.
Betrifft die Ansfülmmg des Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtlisdiaft etc. vom 16. August 1892 (s. oben).
Oppeln. Uekaiuitm. des Reg.-Präs. vom 24. August 1892.
Betrifft die Ausführung des Erlasses des Herrn Ministers für Laudwirtbscliat't cte. vom 15. August 1892 (s. oben).
Magdeburg.
Rekanntm. des Reg.-Präs. vom 22. März 1892. Auf Grund des sect; 20 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 (B.-Ö.-B1. S. 153 ff.), betreffend die Abwehr und Unter­drückung von Viehseuchen, bestimme ich für den diesseitigen Regierungsbezirk Folgendes: 1. Die zum Handel bestimmten Schweine dürfen bis auf Weiteres auf öffentlichen Strassen und Plätzen nicht getrieben werden, vielinehr ist der Transport derselben nur auf Fuhrwerken ge­stattet.
Erfurt.
I. Landespollz. Verfligmig des Reg.-Präs. vom 20. Mai 1889.
Auf Grund der Bestimmungen des sect; 17 des Reichs-gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Vieh­seuchen vom 23. Juni 1880 und des 8 7 des preussischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 habe ich beschlossen, Ihren Rindviehbestand vom i.k. M. ab bis auf Weiteres einer regelmässigen thierärztlichen üeberwachung zu unterstellen. Mit, dieser Üeberwachung habe ich den Departementsthierarzt Prof. Dr. Jacoby hierselbst beauftragt, welcher Ihren Rind­viehbestand monatlich mindestens einmal untersuchen und das Ergebniss in ein von Ihnen zu führendes Register ein­tragen wird. Das Register muss ausserdem über das Ge­schlecht, die Rasse, die äusseren Kennzeichen (Farbe etc.), das Alter der einzelnen untersuchten Stücke, sowie darüber, von wem oder woher dieselben erworben sind, Auskunft geben und auf Verlangen des betr. Thierarztes oder der Ortspolizei­behörde jederzeit vorgelegt werden.
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2. Polizei-Verortln. des Reg.-rräs. — Vom 12. Juli 1892. -
sect; 1. Der Transport der zum Handel bestimmten Schweine .auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen ist nur mittelst Fahrwerks gestattet.
8. Polizei!. Verordn. — Vom 30. August 1892.
„Alles gewerbsmässig zum Transport von Vieh benutzte „Fuhrwerk ist nach jedesmaligem Gebrauche gründlich zu „reinigen und zu desinfizirenquot;.
Schleswig.
Verordn. der Reg. — Vom 2. Juni 1881. — betrifft die Beaufsichtigung der von Unternehmern behufs öffent­lichen Verkaufs zusammengebraohten Viehbestände durch beamtete Thierär/.te.
Hannover.
Verordn. des Reg.-Präs. — Vom 1. Juni 1883. —
Betrifft die thlerftrzl. Beaufsichtigung der Viehbestände bei Vicii-vorkäufen u. s. w. in öffentlichen oder privaten Uiiundichkciten.
Stade.
Poliz.-Terordn. der vorm. landdrostei. — Vom 17. März 1882.
Betrifft die veterinärpolizeilichc Beaufsichtigung der von Unter­nehmern mm Verkauf zusammengebrachten Viehbestände.
Aurich. 1. Bekanutm. der vorm. Laiuldrostei.
Betrifft den öffentlichen Verkauf der von Unternehmern y.usauimen-gebi'.iclitcn Viehbestände.
2. desgl. vom 7. Mai 1878.
Betrifft denselben Gegenstand. 3. Bekaimtm. des Reg.-Priis. — Vom 11. April 1887.
Betrifft die Führung eines Küntrolbuches seitens der Viehhändler über An- und Verkauf von Vieh. Diese Bücher sind von den Händ­lern unter genauer Signalements-Ausgabe pünktlich zu führen, um im falle eines Seuchenausbruchs den Ursprung derselben leichter fest­stellen zu können.
Münster.
1. Verordn. des Reg.-Priis. — Vom 15. Juni 1888. Betrifft die Wandersohalheerden. 2. Verordn. des Reg.-Präs. — Vom 20. August 1892.
Betrifft die Ausführung .des Erl. des Herrn Ministers für Land-wirthschaft vom 15. August 1892 (s. oben).
Minden.
1. Polizeil. Verordn. des Reg.-Präs. — Vom 6. Novbr- 1886. Betrifft die Wandersehafhoerdcii.
Kassel. Polizei-Verordn. des Reg.-Präs. — Vom 15. August 1887.
Betrifft die Wanderschafheerden. Als solche gelten alle Sohaf-heerden, die zum Zwecke des Weideganges die Grenze der Nachbar-
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gemeinde ilires Standortes überschreiten. Vor Antritt der Wanderung iiat der Führer der Uecrde dein Kroislandratli seine Absicht anzuzeigen. Dieser vcranlasst die Uittersucliung der Heorde durch den beamteten Thierarzt, und wenn dieser die Heerde frei von Kunde, l'ocken und Maul- und Klauenseuche befanden und bescheinigt hat, so stellt die Ortspolizeibeliörde auf Grund dieser Bescheinigung die Wander-nrkunde aus. Jeden Ab- und Zugang ist der Führer verpflichtet der nächsten Polizeibehörde behufs Eintragung in die Wanderurkunde anzuzeigen, jedoch muss bei Zugängen die Gesundheitsbescheinigung eines lliierarztes vorgelegt bezw. spätestens innerhalb 5 Tagen beschafft werden.
Wanderurkunden einer nicht preussischen Polizeibehörde sind un­gültig. Der Gesundheitsschein hat, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, 5 Monate Gültigkeit. Nach dieser Zeit hat der Heerden-führer eine thlertatllohe Bescheinigung über die Gesundheit seiner Tiiierc beizubringen. Kehrt er in die lleimath zurück, so hat er dies beim Eintreffen der Ortspolizeibeliörde zu melden, welche alsdann die Untersuchung der Ilerede durch den beamteten Thierarzt zu ver­anlassen hat.
2. Polizei-Verordn. des Reg.gt;Prä8. — Vom 27. August 1892.
Betrifft die Ausführung des Erl. des Herrn Ministers für Land-wirthschatt u. s. w. vom 15 August 1892 (s. oben).
Arnsberg.
rolizei-Verordn. des Reg.-Pras. — Vom 14. Mai 1888. — Betrifft die Wanderschafiieerden.
Wiesbaden.
Poliz.-Verordn. des Reg.-l'räs. — Vom 8. März 1887. Betrifft die Wanderschafiieerden.
Koblenz.
Poliz.-Verordn. des Reg.-Präs. — Vom 18. Februar 1887. Betrifft die Wanderschafiieerden.
Düsseldorf.
1. Poliz.-Verordn. der Reg. — Vom !). März 1887.
Auf Grund der sect;sect; 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung- vom 11. März 1850 (Ges.-Samml S. 2i)5) verordnen wir hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Düsseldorf folgendes: sect; 1. Die Anzahl der Schafe, welche zu einer Wanderheerde ver­einigt werden, darf 200 in der Regel nicht übersteigen. Eine grössere Anzahl bis höchstens 500 ist zulässig, wenn sich bei der Heerde wenigstens 2 Schäfer befinden.
Als Wanderheerde gilt jede Schafheerde, welche zum Zwecke des Weidegangs von Ort zu Ort getrieben wird und dabei die Grenze des Bürgermeisterei- oder Stadtbezirks ihres gewöhnlichen Standorts überschreitet. Dagegen werden als Wanderheerden nicht angesehen namentlich solche Schaf-heerden, welche 1. in Folge oder zum Zweck eines ßesitzwechsels von ihrem
bisherigen nach dem zukünftigen Standorte oder nach einem
Markt, Absatz- oder Verladeorte oder
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2. von einem Viehmarkte direkt nach ihrem zukünftigen Standorte oder nach einem anderen Viehmarkte bezw. zum Zweck des Verkaufs nacli einem Absatzorte getrieben werden, vorausgesetzt, dass der Marsch nicht länger als zwei Wochen dauert, es sei denn, dass der Führer der Heerde durch unabwendbare Umstände verhindert ist, inner­halb dieser Frist den Bestimmungsort zu erreichen. sect; -2. Die Führer der Schafheerden, welche nach sect; 1 nicht als Wanderheerden gelten — mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche die Grenze des Bürgermeisterei- oder Stadtbezirks ihres gewöhnlichen Standorts, sowie die Grenzen des an jenen Bezirk unmittelbar anstoasenden Guts- oder Gemeindebezirks nicht überschreiten — sind gehalten, während des Marsches als Legitimation eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers des letzten Standorts (Marktorts), oder, wenn dieser ausserhalb der Rheinprovinz belegen ist und sie von ausserhalb eine entsprechende Bescheinigung nicht schon haben, des beim Ueberschreiten der Provinzialgrenze nächstgelegenen Ortes bei sich führen. Diese Bescheinigung muss enthalten;
Die Bezeichnung des Ausgangs- und des Bestimmungsorts, die Stückzahl der Heerde, die Bezeichnung der Stücke, den Vor- und Zunamen des Führers, das Lebensalter und den Wohnort desselben, den Namen und Wohnort des Eigen-thümers, den Vermerk des Endtermins der Gültigkeit. — Für diese Bescheinigung ist das nachfolgende Formular (Schema C) zu benutzen. sect; 3. Wenn eine Wanderheerde die Wanderung antreten soll, so hat der Schäfer oder der Schafbesitzer dies dem Kreisland-rath anzuzeigen, welcher die Heerde durch den zuständigen beamteten Thiernrzt untersuchen lässt. Der Thierarzt hat, falls die Heerde frei von Räude, Pocken, Maul- oder Klauen­seuche befunden wird, einen Gesundheitsschein nach nach­stehendem Formular (Schema B) auszustellen. Auf Grund dieses Gesundheitsscheins hat der Schäfer von der Orts-Polizeibehörde des Bezirks, wo die Wanderung beginnt, die Ausstellung einer Wanderurkunde nach nachstehendem For­mular (Schema A) zu beantragen:
welche den Namen und Wohnort des Eigenthümers Heerde und denjenigen des Führers, das Lebensalter letzteren, die Zahl und Bezeichnung der Schafe, den
der des Ort so-
des Ausgangs, den Weg und das Ziel der Wanderung, wie die Dauer der Gültigkeit der Urkunde nachzuweisen hat.
auf
Die Stelle des Gesundheitsscheins vertritt, sofern amtliche Anordnung eine Untersuchung der Heerde innerhalb der letzten zwei Wochen stattgefunden hat, der darüber ab­gegebene Befund des beamteten Thierarztes.
Ergiebt sich dagegen, dass seucbekrauke Schafe in der Heerde vorhanden sind, so hat der Thierarzt deren sofortige Absonderung vorläufig anzuordnen und sogleich Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten, welche gemäss sect;sect; 14 ff. und sect; 52 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 2;}. Juni 1880 (K.-G.-Bl.
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18S
S. 153), und den dazu ergangenen Ausführungsbestimniungen die erforderlichen Schutzmassregeln zu treffen hat.....
Ohne Wanderurkunde darf die Wanderung nicht statt­finden. Ist unterwegs eine Abweichung von dem in der Ur­kunde angegebenen Wege geboten, so hat der Schäfer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthalts die Bericlitigung der Wanderurkunde zu erwirken.
sect;. 4. Jede während der Wanderung vorkommende Veränderung In dem Bestände der Wanderheerde, mit Ausschluss des Zu­gangs an Lämmern während der Lammperiode, ist binnen drei Tagen nach Eintritt derselben der nächstgelegenen Orts­polizeibehörde unter Vorlegung der Wanderurkunde anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf der Urkunde einfach zu vermerken, den Zugang jedoch erst dann, wenn ihr ein von einem approbirten Thierarzt ausgestellter Gesund-heitsschein vorgezeigt wird. Dieser Schein muss vom Schäfer spätesens binnen 5 Tagen nach dem Zugange beschafft werden.
sect; 5. Kine von einer nichtpreussischen Polizeibehörde ausgestellte Wanderurkunde wird für das Wandern mit einer Schafheerde im hiesigen Regierungsbezirk nicht als gültig angesehen; vielmehr hat der Führer einer ohne Wanderurkunde einer Preussischen Polizeibehörde in den Regierungsbezirk ein­ziehenden Wanderheerde bei der nächstgelegenen Ortspolizei­behörde die Ausstellung der im sect; '6 vorgeschriebenen Wander­urkunde zu erwirken.
sect; ß. Der Führer einer Wanderschafheerde ist verbunden, die Wanderurkunde allen Beamten der Landes- und Ortspolizei einschliesslich der Feld- und Waldhüter und der Nachtwächter, sowie den beamteten Thierärzten, wenn sie sich als solche legitimiren, auf Verlangen vorzuzeigen. Dasselbe gilt bezüg­lich der in sect; iJ angeordneten Bescheinigung.
Ein Schäfer, welcher ohne gültige Wanderurkunde be­troffen wird, kann von der Polizeibehörde angehalten werden, die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall oder an einem sonstigen abgesonderten Standorte zu halten, bis er die Ur­kunde beigebracht hat.
sect; 7. Der Gesundheitsschein behält nur '6 Monate, vom Tag seiner Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit.
Hat bei Ablauf dieser Frist die Heerde ihren Heimaths-ort noch nicht wieder erreicht, so muss sie durch den be­amteten Thierarzt des Bezirks, in welchem sie sich gerade befindet, oder durch einen anderen approbirten Thierarzt als­bald von Neuem untersucht werden. Von dem Thierarzt ist dann gegebenen Falls in der Wanderurkunde zu bescheinigen, dass die Heerde untersucht und, wenn sie frei von Räude, Pocken, Maul-und Klauenseuche ist, dass sie gesund befunden ist. Sonst verliert ohne diese Bescheinigung auch die Wander­urkunde ihre Gültigkeit.
Werden seuchekranke Schafe in der Heerde vorgefunden, so hat der untersuchende Thierarzt der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
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sect; 8. Der Führer einer Schafheerde, welcher dieselbe zur Nacht­zeit, d. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang treiben will, ist verpflichtet, sein Vorhaben der Ortspolizeibehörde, durch deren Gebiet die nächtliche Wanderung mindestens ;gt; Kilometer gehen soll, schriftlich oder durch einen Boten so zeitig anzuzeigen, dass seitens der Behörde für eine zuverlässige Begleitung während der Dauer der Nachtzeit gesorgt werden kann. Für die Kosten der Be­gleitung hat der Führer der Heerde aufzukommen.
8 9.
Jeder, welcher eine Wanderheerde länger als 24 Stunden
auf seinem Besitzthmn verweilen lässt, ist verpflichtet, seiner Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden hiervon Anzeige zu machen. 10. Nachdem eine Wanderheerde ihre Wanderung beendigt hat, 1st der Führer oder der Eigenthtimer verpflichtet, davon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche eine Unter­suchung der Heerde durch den beamteten Thierarzt anzu­ordnen hat.
2. Vorfüg. des Reg.-Präs. — Vom 17. März 1888.
Bctriil't die Untersuchung des mit lt;lor Biilm ankommonclon micl in die Sohlnobthäuser oder auf den Markt gelangenden Viehs.
3. Pollzei-Terordn. des Reg.-Präs. — Vom 14. Nov. 1891.
Auf Grund des S 17 des Reiehsgesetzes vom 28. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, des sect; 7 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreifend die Aus­führung dieses Gesetzes, des sect; 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 und der SS ö, 11, 12, 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 verordne ich unter Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Düsseldorf:
sect; 1
Alles Grossvieh, welches zu den öffentlichen Viehmärkten
aufgetrieben wird, ist auf dem von der Ortspolizeibehörde hierzu bestimmten Marktplatze dem beamteten Thierarzt oder, wenn ein besonderer Marktthierarzt angestellt ist, diesem zur thierärztlichen Untersuchung vorzuführen. sect; 2. Grossvieh, welches zu den Viehmärkten angetrieben, aber nicht unmittelbar auf den obrigkeitlich bestimmten Marktplatz überführt wird, ist an dem Orte, wo es zunächst unter-
8 8.
gebracht wird, Marktthierarzt ziehen.
Von dem Eintreffen dieses Viehs ist innerhalb dreier Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, damit dieselbe den Thierarzt rechtzeitig mit der Vornahme der Untersuchung beauftragen kann.
Die zur Abhaltung der Viehmärkte bestimmten Plätze sind nach der jedesmaligen Benutzung gründlich zu reinigen; die Abfälle sind unschädlich zu beseitigen.
Sämintliche Stallungen, welche zur Unterbringung des im sect; 2 bezeichneten Viehs Benutzung gefunden haben, sind nach jedesmaligem Gebrauch spätestens innerhalb 2 Tagen nach dein Markttage folgendermassen zu reinigen:
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a)nbsp; Die Stallungen sind nach Entfernung der Streu mit Chlor­kalkmilch (bereitet durch Uebergiessen von Chlorkalk mit der zehnfachen Menge Wasser und durch tüchtiges Urn-schütteln), welche mittelst einer Giesskanne oder in sonst geeigneter Weise über den Fussboden des Stalles und die Wände desselben bis zur Höhe von i'/s m, die benutzten Krippen, Tröge und Barren zu verbreiten ist, zu des-intiziren.
b)nbsp; Die Streu muss nach vorheriger Begiessung mit einer gleich starken Chlorkalkmilch aus dem Stalle entfernt und darf weder in diesem noch in anderen Ställen wieder benutzt werden.
sect; jquot;). Stallungen, welche zur vorübergehenden Unterbringung der­artigen Marktviehs gewerbsmässig benutzt werden, dürfen nicht über die von der Ortspolizeibehörde für jeden einzelnen Stall festzustellende Belegungsfähigkeit ausgenutzt werden.
sect; (5. Der Regierungspräsident kann durch besondere öfFenfliehe Bekanntmachung anordnen, dass die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung auf einzelne Thierschauen, Viehausstel-lungen und auf Ställe, in welchen in grösserem Umfange ge­werbsmässig Viehhandel betrieben wird, sowie auf Gastställe gleichmässig Anwendung zu linden haben.
Köln.
Verordu. des Ueg.-Präs. — Vom 17. Febr. 1887. Betrifft dit' \V;i n der sell a flic er de ii.
Trier. Verf. des Reg.'Präs. — Vom 4..) uni 1880.
2. Es ist daliir Sorge zu tragen, dass die Viehmärkte nach jedesmaligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen, auf welchen Vieh von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe U. s. w.), öfter einer Reini­gung unterzogen werden. Einer vollständigen Desinfektion brauchen nur die Stellen von Märkten oder Sammelplätzen unterworfen zu werden, aufweichen kranke Thiere gestanden haben. Erforderlichen Falles wird wegen der Reinigung der Märkte etc. eine entsprechende Polizeiverordnung m erlassen sein.
Auch ist darauf zu achten, dass in grösseren Städten die zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen gewerbs­mässig benutzten Landwagen häufiger und gründlich gereinigt und in Zeiten der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche vollständig desinfizirt werden.
Sigmaringen. Landeslni. Anordnung der Heg. — Vom 2(3. September 1892. Da die Maul- und Klauenseuche im Bezirke des Über­amtes Halgerlocll weitere Verbreitung findet, so ordne ich auf Grund des sect; 20 des Viehseiichengesetzes vom 2;-5. Juni
1880nbsp; nbsp;und sect; 1 der Bumlesraths-lnstriiktion vom 24. Februar
1881nbsp; nbsp;Folgendes an:
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Für den Bezirk des Oberamtes Haigerloch ist das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeindebezirks bezw. der Feldmark hinaus bis zum Ablauf dieses Jahres verboten, bei Vermeidung der im sect; 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vorgesehenen Strafen.
Alles gewerbsmässig zum Transport von Vieh benutzte Fuhr­werk ist nach jedesmaligem Transport von Rindvieh, Schweinen und Schafen gründlich zu reinigen durch Waschen mit heissem Wasser und Bestreichen mit Kalkmilch oder einer fünfpro-zentigen Lösung von Karbolsäure.
Königreich Bayern. 1. Miiiist.-liekanutni. — Vom 8. Juni 1884.
Zum Vollzuge des sect; 17 des ReichSÄesetzes vom
28. Juni
sect; 1.
1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
wird bestimmt:
Alle Vieh- und Pferdemärkte, auf welchen Rindvieh, Schafe,
Ziegen, Schweine oder Pferde — gleichviel welchen Alters
— zum öffentlichen Verkaufe ausgestellt werden, sind thier-
ärztlich zu beaufsichtigen.
Die Beaufsichtigung hat, unbeschadet besonderer Verfügungen,
nach Massgabe des sect; 2 Abs. ;5 des Reichsgesetzes vom 28. Juni
1880, bezw. der Ziffer 1 der Ministerialbekanntmachnng vom
24. März 1881 — Ges.- u. Verordnungsbl. S. 134 — durch den
einschlägigen beamteten Thierarzt zu erfolgen.
Bei stark befahrenen Märkten hat die Distriktspolizeiquot; behörde die Herbeiziehung der etwa weiter nötbigen Thier-ärzte zu veranlassen.
Durch den Marktunternehmer ist die Einrichtung zu treffen, dass die Thiere nur an bestimmten Zugängen auf den Markt gebracht werden können und dass das Schlachtvieh auf dem Marktplatze, soweit thunlich, getrennt von den übrigen Thieren, aufgestellt wird.
In die Räumlichkeit, in welcher der Markt abgehalten wird, dürfen nur vollkommen unverdächtig befundene Thiere zuge­lassen werden. Zu diesem Zwecke sind die Thiere an den Markteingängen Stück für Stück thierärztlich zu untersuchen. Auch hat der Thierarzt während der ganzen Dauer des Marktes auf dem Marktplatze anwesend zu sein und sein Augenmerk fortwährend auf den Gesundheitszustand der auf­gestellten Thiere zu richten.
Nimmt der Thierarzt eine tibertragbare Seuche oder seuchen-verdächtige Erscheinungen an Thieren wahr, so hat er dies sogleich zur Kenntniss der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Sclmtzmassregeln zu beantragen. Bei der Neuanlage von Viehhöfen ist den seuchenpolizeilichen Interessen die geeignete Bedachtnahtne zuzuwenden. Es erscheint geboten, in den auf Grund des Art. 14(5 des Polizeistrafgesetzbuches vom 2G. Dez. 1871 ZU erlassenden orts-pollzeillchen Vorschriften entsprechende Anordnungen zu treffen, um den Vollzug der sect;sect; 3 und 4 gegenwärtiger Be-
8 2.
sect; 3.
sect;#9632;*•
sect;6
sect; (5.
sect; 7.
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kanntmacliung zu sichern und den Handel mit Vieh ausser-lialb des Marktplatzes zu verhindern. 8. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juli 1884 in Kraft.
Den k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt vor­behalten, zu bestimmen, ob und inwieweit ausser den Vieh-und Pferdemärkten die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zu­sammengebrachten Viehbestände, dann öffentliche Thierschauen und die durch obrigkeitliche Anordnungen veranlassten Zu­sammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen der Beauf­sichtigung durch beamtete Thierärzte unterstellt werden sollen.
2. Miiii8t.-Bekaiintinachung. — Vom 14. Juni 1884.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, dass anlässlich des Vollzuges der Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juni 1. Js. No. 6976 (Ministerialamtsblatt S. 148) dem sect; 1. c. in einzelnen Fällen eine Auslegung gegeben wird, welche weder dem Wortlaute, noch dem Sinne und Zwecke der erwähnten Bekanntmachung entspricht. Zur Vermeidung solcher Miss­verständnisse wird bemerkt, dass die in sect; 11. c. vorgeschriebene thierärztliche Beaufsichtigung sich nur auf die wirklichen Viehmärkte bezieht, dass dagegen Wochenmärkte oder Vic-tualienmärkte, auf welche auch Spanferkel, junge Schweine, dergleichen Schafe und Ziegen oder gelegentlich einige andere Thiere zum Verkauf gebracht weiden, einer thierärztlichen Aufsicht nicht zu unterstellen sind. Oberpoliz.Vorschrift von Niederbergen. — Vom 12. Dez. 1884. —
Auf Grund des Art. 7 des Polizeistrafgesetzbuches vom 20. Dezember 1871 wird zu Art. 68 desselben Gesetzbuches mit Rücksicht auf die Bestimmungen in sect; 17 und sect; 2 Ab­satz 3 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., folgende Ober­polizeiliche Vorschrift für den Regierungsbezirk Niederbayern erlassen:
Auf allen Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinemärkten sind die Verkäufer verpflichtet, die Unter­suchung ihrer zu Markt gebrachten Thiere durcli den zu­ständigen beamteten Thierarzt oder dessen Stellvertreter zu gestatten und den hierauf bezüglichen ortspolizeilichen An-ordniins;en Folge zu leisten.
4. Oberpoliz. Vorschrift der llegierung der Oberpfalz und von Regensburg. — Vom 24. Januar 1882. — Die unterfertigte Stelle erlässt zu Art. G8 des Polizei-strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 mit Rücksicht auf die Bestimmungen in sect; 2 Abs. 8 und sect; 17 des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1880 „betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchenquot; für den Regierungbezirk der Oberpfalz und von Regensburg nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift:
sect; 1. Bei jedem Vieh- und Pferdemarkte hat der zuständige be­amtete Thierarzt oder dessen Stellvertreter behufs Ueber-wachung des Gesundheitszustandes der zu Markt gebrachten Thiere anwesend zu sein.
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sect; 2. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, die Untersuchung seiner auf den Markt gestellten Thiere durch den Thierarzt zu ge­statten und den hierauf bezüglichen ortspolizeilichen An­ordnungen Folge zu leisten.
5. Bekanntm. der Reg. von Schwaben und Neuburg. — Vom
12. Juli 1884. — Aus Anlass der Bekanntmachung des K. Staats-ministeriums des Innern vom 8. v. Mts. (dessen Amtsblatt S. 148 ff.), durch welche die seuchenpolizeiliche Beaufsichtigung der Viehmiirkte geregelt wird, erlässt die unterfertigte Stelle folgende Bestimmungen:
1.nbsp; Die von ihr zum gleichen Zweck erlassenen oberpolizeilichen Vorschriften vom 1. Juli 1862 (Kr.-A.-Bl. S. 79!)) werden ausser Wirksamkeit gesetzt.
2.nbsp; nbsp;Die Distriktspolizeibehörden haben zu veranlassen, dass seitens der Gemeinden, in welchen Viehmärkte abgehalten werden, die in sect; ;•} der erwähnten Ministerial-Bekanntmachung bezeichneten Einrichtungen sofort getroffen werden. Dabei ist eine möglichste Sicherung dafür anzustreben, dass die bestimmten Zugänge zu dem Markte und die an den­selben stattfindende Visitation der Thiere nicht umgangen werden können.
3.nbsp; Die betreffenden Gemeindeverwaltungen sind, um bestehende ortspolizeiliche Viehmarktordnungen in Einklang mit den Bestimmungen jener Ministerial - Bekanntmachung zu setzen, insoweit erforderlich zur Revision der ersteren auf Grund des Art. 146 des Polizeistrafgesetzbuches, namentlich aber zur Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften zu veranlassen, durch welche verboten wird, andere Zugänge zum Markte als die polizeilich bestimmten, für den Zutrieb des Viehes zu be­nützen, das Vieh der thierärztlichen Visitation zu entziehen, verdächtig befundene Thiere auf den Marktplatz zu ver­bringen und ausserhalb des Marktplatzes mit Vieh zu handeln.
Wo für das Schlachtvieh ein gesonderter Theil des Marktplatzes bestimmt ist, ist dessen Aufstellung auf anderen Plätzen unter Verbot zu stellen.
Zugleich empfiehlt es sich, eine bestimmte Stunde nach Tagesanbruch festzusetzen, vor welcher der Eintrieb des Viehes auf den Marktplatz nicht stattfinden darf.
4.nbsp; nbsp;Behufs gesicherter Durchführung der polizeilichen Anord­nungen ist für die Märkte genügende polizeiliche Assistenz bereit zu stellen.
5.nbsp; Die beamteten Thierärzte haben, wo sie solche Mängel wahr­nehmen, durch welche der Vollzug der in der erwähnten Ministerial - Bekanntmachung getroffenen Bestimmungen in Frage gestellt oder beeinträchtigt wird, der Distriktspolizei­behörde Anzeige zu erstatten, welch' letztere eine Abhülfe seitens des Marktunternelimers zu bewirken hat.
6.nbsp; nbsp;Die Bezirksthieiärzte haben den Distriktspolizeibehörden als­bald diejenigen Viehmärkte zu bezeichnen, welche in der Regel so stark befahren sind, dass ausser dem für die Markt-
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aufsieht ständig aufgestellten Thierarzt die Bei/ieliung eines oder mehrerer weiterer Thierärzte geboten ist. Die Distrikts-pollzeibehörde hat daraufhin ein für alle Mal Vorsorge zu treffen, dass diese Keiziehung für die betreffenden Märkte erfolge.
Erscheint für einzelne Märkte ausnahmsweise eine Ver­stärkung des thierärztlichen Personals nothwendig, so ist diese seitens des beamteten Thierarztes oder seines Stell­vertreters in der Marktaufsicht jeweils besonders und recht­zeitig in Antrag zu bringen.
Auch bezüglich derjenigen Märkte, deren Beaufsichtigung gemäss sect; 2 Absatz ;3 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und Ziff. 1 der Ministerial-Hekanntmachung vom 24. März 1881 nicht dem beamteten, sondern einem anderen approbirten Thierarzt übertragen ist, verbleibt dem ersteren im All­gemeinen die Befugniss und die Aufgabe, von der Durch­führung einer geordneten Thierbeschau sich Kenutniss zu verschaffen und gegebenen Falls die Beseitigung von Miss-ständen in Antrag zu bringen.
. Aussein-, der Beg. von Schwaben und Neubarg. — Vom
(gt;. Mai 1885.
Auf Grund einer EntSchliessung des k. Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober v. J. haben wir durch unsere autograpliirte Ausschreibung vom 8. gleichen Monats Nr. 23 585 angeordnet, dass die für den Export bestimmten Thiere vor dem Verladen zum Weitertransporte auf Eisenbahnen einer besonders sorgfältigen Untersuchung unterstellt werden sollen.
Um eine zu weit gehende Auslegung dieser Vorschrift ferne zu halten, welche weder dem Wortlaute noch dem Sinne und Zwecke der Anordnung entspricht, wird im Vollzuge einer Entscliliessung des k. Staatsministeriums des Innern vom 80. v. M. darauf aufmerksam gemacht, dass die fragliche Unter­suchung lediglich als eine Fortsetzung der Marktkoni role auf­zufassen und sich nur auf diejenigen Viehstücke zu erstrecken hat, welche auf den grossen Exportviehmärkten verkauft wurden und vom Markte weg nach ausserbayerischen Eisen­bahnstationen verladen werden sollen. '. Aussein-, der Reg. von Schwnben und Nenburg. — Vom 7. August 1886.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Viehmarktsplätze nach jedesmaligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen, aufweichen Vieh von Händlern zusammen­gebracht wird (Gasthäuser u. s. w.) öfter einer Reinigung unterworfen werden. Einer vollständigen Desinfektion brauchen nur die Stellen von Märkten oder Sammelplätzen unterzogen ZU werden, auf welchen kranke Thiere gestanden haben.
Auch ist darauf zu achten, dass in grösseren Städten die zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen benutzten Treibwege häufiger gründlich gereinigt und in Zeiten der Ver­breitung der Maul- und Klauenseuche gründlich desinfizirt werden.
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8. Minist. Bekanntin. — Vom 14. Febr. 1890. — (Ges.- u. Verord-
nungs-Bl. S. 101.) Im Interesse der wirksameren Bekämpfung- der Maul- und Klauenseuche werden auf Grund des sect; 1 der vom Bundesrathe zur Ausführung des Reiehsgesetzes'vom 23. Juni 1880, be­treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, er­lassenen Instruktion vom 12. Februar 1881 bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen getroffen:
Bei dem Handel mit Schweinen im Umherziehen müssen die Führer oder Treiber der Schweine mit einem thierärzt-lichen Zeugnisse über den seuchenfreien Zustand der Thiere versehen sein.
Der Ausstellung des Zeugnisses hat eine gründliche Untersuchung jedes einzelnen Thieres vorauszugehen.
Im Zeugnisse müssen Zahl und Rasse, sowie annähernd das Alter der Thiere angegeben und muss ausdrücklich bemerkt sein, dass die vorgeschriebene Untersuchung statt­gefunden hat.
Das Zeugniss, welches auf Verlangen den polizeilichen Organen vorzuzeigen ist, hat nur Giltigkelt von 5 Tagen und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. März d. J. in Wirksamkeit. laquo;. Ausschr. der Weg. der Pfalz. — Vom 8. November 1892.
Aus den bezirksthierärztlichen Berichten Seitenbetreffs ist ersehen worden, dass die Maul- und Klauenseuche ni letzterer Zeit sich im Regierungsbezirke der Pfalz ver­breitet hat,
Im Interesse der Bekämpfung genannter Seuche, wird den k. Bezirksämtern und siimmtlichen Thierärzten die Re-gierungs-Entschliessung vom 18. Juni v. Js. No, 10162 Z. in Erinnerung gebracht.
Ferner ergehen auf Grund des Art. 67. Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches folgemle weitere Anordnungen :
Alles gewerbsmftssig zum Transporte von Vieh benutzte Fuhrwerk ist nach jedesmaligem Gebrauch einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Zu diesem Behufe ist:
1.nbsp; Das auf den Fuhrwerken befindliche Stroh zu verbrennen oder derart zu vergraben, dass es von einer mindestens CO Centimeter dicken Erdschichte gedeckt wird.
2.nbsp; Sand oder Erde, welche auf den Fuhrwerken liegen, sowie etwa darauf befindlicher Dünger (die Darmexkremente der Thiere) sind sorgfältig zu sammeln und derartig zu ver­graben, dass sie von einer mindestens 60 Centimeter dicken Erdschichte gedeckt weiden.
3.nbsp; Die Fuhrwerke selbst sind darauf mit heissem Seifen­wasser (100 Gramm Schmierseife zu 10 Liter Wasser) oder mit heisser Sodalauge (10 Gramm rohe Soda zu 10 Liter Wasser) sorgfältig abzuwaschen.
10. Aussch. der Reg. von Oberfranken. — 26. November 1892. Mit Rücksicht auf die ausserordentliche Verbreitung,
welche die Maul- und Klauenseuche neuei-r
igs
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wiederholte Ein- und Verschleppungen im Königreiche Bayern und den angrenzenden Staaten erreicht hat, wird den aussen-genannten Behörden die strengste Wachsamkeit und Aufsicht auf den Handel mit Schweinen im Umherziehen und die ge-naueste Beachtung des Regierungsausschreibens vom 10. März 1883 (R.-A.-Bl. S. 1(J8) und der höchsten Minisferialbekannt-machung vom U. Eebruar 1890, Massregeln gegen die Maul-nnd Klauenseuche betr. (Ges. und V.-Bl. S. 101) hiermit ein­geschärft.
Königreich Sachsen.
1.nbsp; iMlnist.-Terordu. z. Ausf. des D. H.-V.-S.-U. — Vom 9. Mai
1881. — (Ges.- und Verordn-Bl. S. 86.) sect; 8. a) Rücksichtlich der Beaufsichtigung der Vieh- und Pferde­märkte und der ötfentl. Thiersdiauen durch die Bezirks-thierärzte bewendet es bei den bisherigen Vorschriften — Instruktion für die Bezirksthierärzte von 1877 sect; 215. — b) Die zum öffentlichen Verkauf — beziehentlich zum Verkauf auf dem Wege der Auktion — in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusaniinengebracliten Viehbestände sind, insoweit nicht rücksichtlich der Schlachtviehhöfe die in sect; 142 vorgesehene Ausnahme eintritt, durch die Bezirks­thierärzte zu beaufsichtigen.
Die auf obrigkeitliche Anordnung zusammengezogenen Pferde- und Viehbestände sind von dem Bezirksthierärzte, der zu diesem Zwecke von der Polizeibehörde des Ortes, an welchem die Zusammenziehung erfolgt, zu requiriren ist, zu beaufsichtigen.
2.nbsp;Miiiist-Yerordn. Vom lü. Aug. 1892. (Ges.-u.Verordn.-Bl.8.342.) Massregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
a) für alle Zeiten. sect; 13, Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist untersagt; der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden.
Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen ver­kauft werden sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des ümherziehens und Verkaufs von einem hierländischen Bezirks­thierärzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf das Freisein von Maul- und Klauenseuche, untersuchen und sich ein Gesundheitszeugniss ausstellen zu lassen. Dies Zeugniss haben sie stets hei sich zu führen. Dasselbe hat Giltigkeit auf fünf Tage, nach dieser Zeit ist es zu erneuern.
Die Kosten fallen den betreffenden Führern zur Last. sect; 14. Alle von den Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Be-zirksthierarzt dergestalt, dass der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch bezirksthieiärztliche Untersuchung das Nicht-vorliandensein der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist.
Zu diesem Zwecke haben sowohl der betr. Händler, als die Besitzer von Gasthofs- und Privatställen, in denen Händler-
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vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlauf von 12 Stunden, der Ortspolizeibehörde Anzeige von der Auf­stellung von Eindvieh zu erstatten. Ueber die erfolgte An­zeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung aus­zustellen.
Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Zuziehung des liezirksthierarztes zu veranlassen. Die Kosten der Unter­suchung fallen den Händlern zur Last.
sect; 15. Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgetriebenen Kinder reihenweise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Rinder ist untersagt. Die Polizeibehörden haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. Der Vorverkauf von Kindern vor erfolgter polizeilicher Untersuchung ist verboten.
b) Zu Zeiten grösserer Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Inlande oder in den Nachbarländern.
sect; 1(j. Die Bestimmung, wann und für welche Landestheile die nach­stehenden Massregeln in Kraft zu treten haben, bleibt für jeden einzelnen Fall dem Ministerium des Innern vorbehalten.
sect; 17. Alle Gasthofställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte Schweine untergebracht gewesen sind, sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen.
sect; 18. Auf Viehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen.
Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Ver­fügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus bestimmten Zutriebswegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen.
Der Vorverkauf ist verboten.
Die Untersuchung der in Gasthofsställen untergebrachten Rinder darf an dem dem Markttage vorausgehenden Tage erfolgen.
Nach dem Markte sind sowohl der Marktplatz als alle von fremdem Rindvieh und Schweinen benutzten Stallungen gründlich zu reinigen.
sect;2.
Königreich W ürttein b erg.
I. Mliilst.-Terf. z. Vollz. ties D. K.-V-S.-G.
Vom 23. März 1881. — (Reg.-Bl. S. 196). Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern gehören:
7. die Beauftragung des beamteten Thierarztes mit der Beaufsichtigung der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten Zuchtthiere des K. Landgestüts und der auf den von dem Ministerium veranstalteten Thierschauen zusammengebrachten Pferde- und Viehbestände (Reichsges. sect; 17).
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2, Minist.-Verf. — Vom 17. Mai 1882. — (Reg.-Bl. S. 198).
Nachdem das Reichsgesetz vom 2H. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und die bundesräthllche Instruktion hierzu vom 12./14. Februar 1881 die erforderlichen Vorschriften über die Massregeln zur Ab­wehr und Unterdrückung der Pockenseuche und der Räude der Schafe, sowie über die Anzeigepfliclit und die sonstigen Obliegenheiten der Eigenthllmer und Führer der Sohafheerden und über die Bestrafungen der Zuwiderhandlungen gegeben hat, 1st die in sect; 8 der Ziffer 2 der Vollzngsverfügung vom 6. Juli 1878 (Reg.-Bl. S. .'517) zum Gesetz vom 26. März 1873 über die Ausübung und Ablösung der Weiderechte (Reg.-Bl. S. (J3) enthaltene Vorschrift, wonach die durch Art. 2G des Weidegesetzes vorgeschriebene Beurkundung des Gesundheits­zustandes einer Wanderheerde auf Grund vorhergegangener sachverständiger Untersuchung in den Wanderurkunden aufzunehmen sei, ausser Wirkung getreten; es wird daher verfügt, dass künftig die gedachte Beurkundung auf Grund einer von dem Eigenthttmer, bezw. von dem Führer der Heerde abzuverlangenden Erklärung über den Gesundheits­zustand seiner Heerde der Wanderurkunde einzuverleiben ist.
a.Mmist.-Vei-f. — Vom 27. Juli 1888. quot;— (Reg'-Bi. 8. 309). sect; 1. Führer von wandernden Schweineheerden müssen im Besitz des Zeugnisses eines beamteten Thierarztes über den seuchen­freien Zustand ihrer Heerde sein.
Das Zeugniss muss Zald, Rasse und ungefähres Alter der Thiere angeben und, was in dem Zeugniss ausdrücklich zu beurkunden ist, auf Grund einer Untersuchung jedes ein/einen Thieres der Heerde ausgestellt sein. Die Aus­stellung des Zeugnisses hat bei Heerden, welche zunächst mit der Eisenbahn transportirt werden, an dem Orte, an welchem die Thiere ausgeladen werden und ehe sie daselbst in einen Stall verbracht werden, zu erfolgen. Die Unter­suchung im Transportwagen genügt nicht Das Zeugniss hat nur 5tägige Gültigkeit und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.
Von den Führern der Heerde sind Verzeichnisse über die von ihnen verkauften Thiere zu führen, welche Namen und Wohnort des Käufers enthalten müssen, so dass die Poli/ei-beliörden in der Lage sind, jederzeit den Bestand der Heerde zu kontroliren.
Die Zeugnisse, wie auch die A'erzeiclinisse, sind auf Verlangen den Polizeiorganen, sowie den Marktbehörden jederzeit vorzuzeigen.
i. Minlst.-Eiiass. — Vom 27. Juli 1888.
l. '.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'.'...'.'.'.. . Für die Folgezeit haben sodann die Ortsvorsteher, so­bald in ihre Gemeinde eine wandernde Schweineheerde ge­bracht wird, sofort das vorgeschriebene Gesundheitszeugniss dein Führer abzuverlangen und falls ein solches nicht vor-
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gelegt wird, oder dasselbe den Vorschriften des sect; l der Ministerialverftigung' vom heutigen Tage nicht entspricht, das Erforderliche zu veranlassen, jedenfalls aber den Weiter­transport der Heerde bis zur Beibringung eines vorsclirifts-nulssigen Zeugnisses zu verbieten.
Da in der Mehrzahl der zur Zeit im Lande vorhandenen Fälle der Maul- und Klauenseuche, in welchen die Ent­stehungsursache der Seuche ermittelt werden konnte, dieselbe auf eine Ansteckung durch wandernde Schweineheerden zurückzuführen ist, so wird den Ortsvorstehern im Hinblick auf den grossen durch eine Verbreitung der Seuche der Landwirthschaft entstehenden Schaden die genaue Beobachtung der vorstehenden Anordnung zur besonderen Pflicht gemacht.
Die Oberämter haben über die Einhaltung der gegebenen Vorschrift zu wachen, auch die Landjäger ihres Bezirks über die Kontrole der Gesundheitszeugnisse in geeigneter Welse zu instruiren.
Bei der üeberwachung der Viehmärkte haben die beam­teten Thierärzte auf alle Erscheinungen, welche die Maul-und Klauenseuche oder den Verdacht derselben begründen könnten, ein besonderes Augenmerk zu richten. Die Thiere, die zum Markt gebracht weiden, sind thunlichst, ehe sie die für den Markt bestimmten Plätze betreten, zu untersuchen und alle verdächtigen zurückzuweisen.
Von den Oberämtern ist dafür Sorge zu tragen, dass die Marktplätze nach jedem Auftrieb von Vieh gründlich gereinigt werden. Einer vollständigen Desinfektion sind diejenigen Stellen zu unterwerfen, auf welchen kranke Thiere gestanden haben.
5. Minist.-Erlass. — Vom 26. Januar 1889.
Die Üeberwachung der Viehmärkte ist bis auf weiteres zu
verschärfen und zwar ist:
i) wenn der Bezirk, in welchem der Markt abgehalten wird, ebenso wie die Nachbarbezirke frei von Maul- und Klauen­seuche ist. unbeschadet der vorgeschriebenen Untersuchung des sonstigen Viehs, sämintliches von Händlern zu Markt gebrachtes Rindvieh Stück für Stück vor der Aufstellung auf dem Marktplatz. soweit nicht besondere örtliche Ver­hältnisse eine solche Untersuchung vor der Aufstellung-verhindern, durch den beamteten Thierarzt eingehend zu untersuchen;
b)
wenn im Bezirk oder einem Nachbarbezirk die Maul- und
Klauenseuche herrscht, so ist bei Abhaltung von Vieli-märkten, soweit etwa ein Marktverbot noch nicht angezeigt sein sollte, Vorkehr zu treffen, dass sännntlicbes zu Markt kommendes Rindvieh (sowohl das von den Viehzüchtern, als das von den Händlern beigetriebene) schon bei der Zufuhr zu dem Marktplatz au den Zugängen zu letzterem Stück für Stück untersucht wird. Diese Untersuchung ist von dem beamteten Thierarzt, dem das nöthige Hilfs­personal zur Unterstützung beizugeben ist, vorzunehmen.
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Muss bei einem Markte mehr als ein Zugang offen gehalten werden, so ist für jeden weiteren Zugang ein approbirter Thierarzt mit der Untersuchung zu beauftragen. Ausserdem sind die zu Markt kommenden Schweine und Schafe gleich­falls thunlichst vor dem Betreten der für den Markt be­stimmten Plätze einer möglichst eingehenden Untersuchung zu unterwerfen.
Die Oberämter haben dafür zu sorgen, dass diese Vor­schriften sofort zum Vollzug gelangen. 4. Wenn in einem Bezirk oder dessen Nachbarbezirk die Maul-und Klauenseuche herrscht, so ist dafür Sorge zu tragen, dass das von den Viehhändlern in Privat-, Gast- oder Miethstallungen dauernd zum Verkauf aufgestellte Rindvieh, sowie die in solcher Weise aufgestellten Schweinebestände in angemessenen Zwischenräumen durch den beamteten Thierarzt, wenn iiusserhalb des Sitzes des letzteren bei Gelegenheit sonstiger Anwesenheit an dem betreffenden Ort, untersucht werden.
Die Maul- und Klauenseuche hat in der jüngsten Zeit trotz der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Massregeln in nahezu allen Tlieilen des Landes eine buchst bedrohliche Aus­dehnung gewonnen.
Im Interesse der hierdurch gefährdeten inländischen Viehzucht erscheinen daher erneute Anstrengungen geboten, um einer weiteren Verbreitung der Seuche entgegen zu wirken. Nach den bisherigen Erfahrungen reichen die von den Polizeibehörden getroffenen Massregeln im Allgemeinen aus, um einer Verbreitung der Seuche von Gehöft zu Gehöft vor­zubeugen, dagegen haben sie sich als nicht hinreichend wirk­sam gezeigt, um die Verschleppung der Seuche durch die Viehmärkte und durch den Viehhandel zu verhindern. Viel­mehr ist durch einzelne schlecht beaufsichtigte, oder trotz der Seuchengefahr nicht verbotene Viehmärkte die Seuche in weitem Umkreis verbreitet worden, und bietet derzeit der Handel der professionellen Viehhändler eine fortgesetzte Ge­fahr der Seuchenverschleppung.
Man sieht sich daher veranlasst, die durch die Ministerial-erlasse vom 2(j. Januar und 15. Mai d. Js. (Amtsblatt S. i57 und 149) hinsichtlich des Verbots der Viehmärkte bezw. der Ueberwachung derselben gegebenen Vorschriften den Polizei­behörden und den beamteten Thierärzten mit dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, dass bei dem der guten Futter-Ernte wegen immer noch ungemein grossen Umfang des Vieh­handels zur Zeit alle grösseren Viehmärkte des Landes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche mit sich bringen und dass dalier bei allen diesen Märkten, laquo;auch wenn die unmittel­bare Naclibarschaft derselben von der Seuche frei ist, in sorg­fältige Erwägung gezogen werden muss, ob ihre Abhaltung nicht zu verbieten ist. Jedenfalls aber dürfen alle Vieh­märkte, solange die jetzigen Seuchenverhältnisse andauern, nur dann abgehalten werden, wenn für eine sorgfältige thier-ärztliche Untersuchung des aufgetriebenen Viehs vor dem Be­treten des Markts Sorge getragen ist,
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Was sodann die Viehhändler anbelangt, so ist luv die thierärztliche Ueberwaclmng der Viehbestände derselben (vergl. Ziff. 4 des Minist.-Erlasses vom 20. Januar 188(J) mehr als bisher zu sorgen, insbesondere sind die in den Oberamts­städten bezw. am Wohnort des Oberamtsthierarztes ansässigen Viehhändler einer regelmässigen, mindestens einmal in der Woche vorzunehmenden Kontrole durch die beamteten Thier-ärzte zu unterwerfen, wobei eine Untersuchung des gesammten Viehbestands stattzufinden hat, und ist seitens der Oberämter darauf zu dringen, dass auch die ausserhalb der Oberamts­städte befindlichen Viehbestände der Händler von den be­amteten Thierärzten so oft als nur möglich anlässlich sonstiger Anwesenheit an den betreffenden Orten untersucht werden.
Schliesslich nimmt man Anlass, die beamteten Thierärzte darauf hinzuweisen, dass, wenn bei der Beaufsichtigung von Viehmärkten oder sonst ein Rindviehtransport wegen Aus­bruchs oder Verdachts der Maul- und Klauenseuche zu bean­standen ist, die deshalb gebotene Massregel sich nicht auf die verdächtige Symptome zeigenden Thiere zu beschränken, sondern den ganzen Transport zu ergreifen hat.
Man erwartet von den Polizeibehördeu und den beam­teten Thierärzten, dass sie durch strenge Einhaltung der vorstehenden, wie durch energische Handhabung sämmtlicher polizeilichen Vorschriften dahin wirken, dass eine weitere Verbreitung der Seuche verhindert wird.
7, Minist.-Krlass. — Vom 18. April 1890. —
Oemäss sect; 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1888 (Amtsblatt Seite 235) müssen die Führer von wandernden Schweineheerdeu im Besitz des Zeugnisses eines beamteten Thierarztes über den seuchenfreien Zustand ihrer Heerden sein.
Da diese Bestimmung von einzelnen Polizeibehörden da­hin ausgelegt zu werden scheint, dass hiernach das Zengniss eines inländischen beamteten Thierarztes erforderlich ist, so sieht man sich veranlasst, zur Kenntniss der K. Oberämter und der Ortsbehörden zu bringen, dass der Vorschrift des 8 1 Abs. I der genannten Ministerialverfügimg allgemein (lurch den Besitz des Zeugnisses eines beamteten Thierarztes eines Deutschen Bundesstaates genügt wird, sofern das Zeng­niss den Bestimmungen in sect; 1 Abs. I und 2 der Ministerial-verfügung entspricht und sofern die Eigenschaft, des das Zeng­niss ausstellenden Thierarztes als eines beamteten sich aus dem Zeugnisse ergiebt. 8. Krlass des Mediziiiulkollogiunis, tliiorär/tl. Abtlicilung. — Vom 12. Mai 1891. —
Es ist vielfach Klage darüber gefülui worden, dass die Maul- und Klauenseuche durch die Thierärzte und durch die zur Marktaufsicht verwendeten weiteren Personen verschleppt werde. Obwohl man überzeugt ist, dass derartige Ver­schleppungen nur vereinzelt vorkommen, und dass es die be­amteten Thierärzte an nichts fehlen lassen werden, um solche
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Verschleppungen zu verhüten, hält man es doch für angezeigt, die Oberamtsthlerärzte zu ganz besonderer Vorsicht in dieser Uichtung anzuhalten. Man glaubt das hierbei zu Beobachtende dem Ermessen des Einzelnen überlassen zu können und will nur darauf aufmerksam machen, dass es sich bei der Markt­aufsicht empfiehlt, zum Halten der Thlere in erster Linie die Thicrbesitzer und deren Personal selbst zu veranlassen und nur in besonderen Fällen das ständige Hilfspersonal hierzu zu verwenden. Es wird sodann kaum einer Erwähnung be­dürfen, dass nach jeder Untersuchung eines verdächtigen Thieres und vorsorglicherweise auch ohnedies in geeigneten Zwischenpausen alle mit der Untersuchung beschäftigten Per­sonen mit einer geeigneten Desiufektionstiüssigkeit die Hände und die etwa beschmutzten Kleidungsstücke zu reinigen haben. Die beamteten Thierärzte haben hierauf besonders zu achten und auch dafür besorgt zu sein, dass an jeder Visitations­stelle (Marktzugang) ein Waschbecken mit Desiufektions­tiüssigkeit, zu deren Bereitung am besten Chlorkalk verwendet wird, auf Kosten der Marktgemeinde aufgestellt wird und zwar womöglich an einer den Marktbesuchern in die Augen fallenden Stelle.
Endlich werden die Oberämter und Oberamtsthlerärzte auf den mit Ministerialerlass vom 6. August 1889 den letzte­ren ertheilten Auftrag hingewiesen, wonach von ihnen auch die ausserhalb der Ooeramtsstädte befindlichen Viehbestände der Händler so oft als nur möglich anlässlich sonstiger An­wesenheit in den betreffenden Orten zu untersuchen sind. 0. Ministerial-Verfiigiiiig. — Vom 14. Juni 1892.— (Reg. El. S. 194)
Da die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche unter dem Viehstand des Landes einen sehr erheblichen Rückgang erfahren hat und die Seuche in der Hauptsache nur mehr in vereinzelten Gehöften sich zeigt, werden . . . sowie die Be­stimmungen der sect;sect; 1 bis G der Ministerial-Verfügung vom 26. Januar 188!) (Reg.-Bl, S. 10), durch welche für die Rind­viehtransporte der Viehhändler thierävztiiche Gesundheits­zeugnisse und ortspolizeiliche Bestimmungen vorgesehrieben worden sind, hiermit ausser Kraft gesetzt.
Q-rossh. Baden.
1. Miiiist.-Veroidn. zum Vollzug des 1). H.-V.-S.-O. — Vom
12. März 1881. — (Ges.- und Verordn. Bl. S. 91.) sect; 2. Von dem Ministerium des Innern werden insbesondere ange­ordnet:
6. Die in sect; 17 des Reichs-Gesetzes vorgesehene bezirksthier-ärztliche Beaufsichtigung der auf Vieh- und Pferdemärkten u. s. w. aufgestellten Viehbestände. 2. .Hinist. Verordn. — Vom 23. März 1881.— (des - und Verordn.
Bl. S. 115) Zum Vollzug des sect; 17 des Beichs-Gesetzes vom 28. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen, wird verordnet, was folgt:
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sect; 1. Pferde-, Rindvieh-, Schafe- oder Schweinemärkte unterstellen derveterinärpolizeilichenBeaufsichtiguiigdesBezirksthierarztes.
Für stark befahrene Märkte hat das Bezirksamt nach Antrag des Bezirksthierarztes die zur Beaufsichtigung etwa weiter nöthigen Tiiierärzte beizuziehen und zu verpflichten.
sect;
Die Thierilrzte haben von Anfang bis zum Ende des Marktes
auf dem Marktplatz anwesend zu sein und das auf den Markt gebrachte Vieh Stück für Stück aufmerksam zu untersuchen. Zur Erleicliterung der Untersuchung hat der Unternehmer des Marktes die Einrichtung zu treffen, dass die Thiere nur an bestimmten Zugängen auf den Markt gebracht werden können, an welchen sich die Thierärzte aufstellen, um die erste Unter­suchung vorzunehmen.
Nur vollkommen unverdächtig befundene Thiere dürfen in die Räumlichkeit, in welcher der Markt abgehalten wird, zugelassen werden. Zur Kontrole sollen die zugelassenen Thiere selbst mit Marken versehen oder den Führern oder Treibern für jedes Stück Grossvieh und jedes Loos Kleinvieh mit fortlaufenden Nummern versehene Marken behändigt werden.
Der Unternehmer des Marktes hat dafür zu sorgen, dass das Schlachtvieh getrennt von den übrigen Thieren aufge­stellt wird.
Die Thierärzte haben die Untersuchung der auf dem Markte aufgestellten Thiere während der ganzen Dauer des Marktes fortzusetzen.
sect; ii. Der Bezirksthierarzt hat sich über die Herkunft der zu Markt gebrachten und die hauptsächlichen Bestimmungsorte der ver­kauften Thiere zu verlässigen, die gemachten Erhebungen auf­zuzeichnen und zu den Akten zu nehmen.*)
sect; 4. Finden die Thierärzte Fälle einer der in sect; 10 des Reichsseuchen-gesetzes genannten Seuchen oder seuchenverdächtige Er­scheinungen, so hat der Rezirksthierarzt die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Thiere durch die Ortspolizeibehörde zu veranlassen, das Bezirksamt sofort in Kenntuiss zu setzen und die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln nach Massgabe des Reicbs-seuchengesetzes, der da/u erlassenen Instruktion und der badischen Verordnung vom 17. März 1881 zu beantragen.
Zugleich hat er festzustellen, welche andere für die Seuche empfänglichen Thiere mit dem seucheverdächtigen oder seuchekranken Thiere in Berührung gekommen sind, (biegen diese der Ansteckung verdächtigen Thiere ist gleich­falls sofort nach in Kraft stehenden Bestimmungen zu ver­fahren.
S G. Die Anlage von dem Marktverkehr gewidmeten Viehhöfen, Markthallen ist dem Bezirksamt anzuzeigen, welches die im
:i:) Nach Beendigung Jedes vetei'lnttrpolizellioh beaufbiohtifften Vlehmarktes hat iler Bezirksthierarzt mittelst Postkarten-Formulares an ilns Qrossberz. Minist, des Innern Bericht zu erstatten. (Rundschreiben des statistischen Bureaus vom 5. und 24. Mai 1890.)
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veterinärpolizeiliclien Interesse gebotenen Anordnungen zu treffen hat.
3.quot; Minist.'-Erl. —' Vorn' 26. März 1886.......
Betrifft die Uebenvachung von vielnnarktähnliclien Veran­staltungen.
4. Mhnst.-Verordu. — Vom 26. Mai 1885. Auf Grund des sect; 90 des Polizeistrafgesetzbuches und der sect;sect; 20 und 28 des Eeichsseuchengesetzes vom 23. Juni 18H0 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Februar 188;} die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung des Viehverkehrs betreffend, mit Wirksamkeit vom l.Julid. J. an verordnet:
sect; 1. Führer von wandernden Schaf-*) und Schweineheerden**) müssen im Besitz eines thierärztlichen Zeugnisses über den seuchenfreien Zustand der Heerden (sect; 7) sein,
sect; 2. Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Rind­vieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen lassen, müssen den Führer mit einem Zeugniss über den seuchen­freien Zustand der zu transportirenden Thiere (8 7) versehen. Das Zeugniss muss von einem Thierarzte oder von einem für eine badische Gemeinde bestellten Fleischbeschauer aus­gestellt und unterzeichnet sein. Der Unterschrift des Fleisch­beschauers ist die Bezeichnung „Fleischbeschauer der Ge­meinde N. N.quot; beizusetzen.
In zusammengesetzten Gemeinden sowie in Gemeinden mit zerstreuter Bauart können von dem Gemeinderath nach Benehmen mit dem Bezirksthierarzt als Vertreter des Fleisch­beschauers auch andere Sachverständige mit der Ausstellung der Gesundheitszeugnisse betraut werden. Dieselben sind vom Bezirksamte zu verpflichten.
sect; 4. Verbreitet sich die Maul- und Klauenseuche oder die Lungeu-seuche auf mehrere Ställe, so haben die Bezirksämter alsbald die Anordnung zu treffen, dass aus den dem Seuchenorte be­nachbarten, der Gefahr der Verbreitung der Seuche nach den Verkehrsverhältnissen ausgesetzten, namentlich zu bezeich­nenden Gemeinden zum Zwecke oder in Vollzug einer Ver-
*) Einbegriffen sind:
Scliafheerrten, die zur Weide, Wasclinng oder Schur nach einer anderen Gtamorkting transnortirt werden (Erlass vom 27. Juni 1888), sowie solche, die nur von ihrer Weide auf den Markt und eventuell wieder zurückgetrieben werden (Erlass vom 2. Januar 1889).
**) Als wandernde Schweineheerden ist jede Mehrheit von Schweinen zu betrachten, welche im Umherziehen zum Vorkauf gebracht wird, gleichviel, ob die Thiere von dem betr. Vcrkiiui'or selbst gczüehtct sind oder nicht und nur in beschränkter Entfernung von dem Wohnort des Verkäufers oder im weiteren Umkreise feil gehalten werden (Erl. 81. August 1885),
***) Keine Anwendung findet die Vorschrift des sect; 2 bei bereits verkauftem Schlachtvieh (Erl. vom 1U. Februar 188ö an das Hez.-Amt Dm lach).
Zeugnisse, welche durch eine hessische oder württembergische oder hühenzollernsche Ortsbehöi'de oder durch einen bayerischen oder elsass-lotbringischen Gemeinde - Fleischbeschaucr ausgestellt sind, genügen be­züglich der bayerischen Fleischbeschauer aber nur, wenn und solange die betreffenden bayrischen Bezirke nicht verseucht sind (Erlass vom 16. Okt. 1890 bezw, vom 10, Okt. 1885).
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sect;6.
äusserung Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur auf Grund von Gesundheitszeugnissen (sect; 7) ausgeführt werden darf, welche von einem Thierarzte ausgestellt sind.
Nur für solche Thiere dürfen in den Fällen dieses Para­graphen Gesundheitszeugnisse ausgestellt werden, welche seit mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zustande in der Ge­markung sich befinden, wo ihre Untersuchung erfolgt. Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung auf wan­dernde Schaf- und Schweineheerden, dagegen kann auf Vieh­märkten der Bezirksthierarzt das Zeugniss auch für solche Thiere ausstellen, die aus der Seuche nicht verdächtigen Orten auf den Markt verbracht und alsbald weiter versendet werden.
Ist die Maul- und Klauenseuche oder die Zungenseuche in benachbarten nicht badischen Bezirken aufgetreten, so haben die an der Grenze gelegenen Bezirksämter anzuordnen, dass die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen), das aus den verseuchten Bezirken eingeführt werden soll, im Besitze thierärztliclier Zeugnisse über den Gesundheitszustand der Thiere (sect; 7) sein müssen, in welchen bezeugt ist, dass nach dem Ergebniss der von dem Thierarzte eingezogenen Erkundigungen und der Besichtigung der zu transportirenden Thiere diese seit mindestens 7 Tagen in seuchenfreiem Zu­stande in der Gemarkung sich befanden, in welcher ihre Untersuchung erfolgte und dass in dieser Gemarkung keine an Maul- und Klauenseuche oder Lungenseiiche erkrankten Thiere sind.'quot;)
Sobald die Seuche erloschen, sind die gemäss sect;sect; 4 und 5 ge-
troffenen Massnahmen aufzuheben.
Die Verfügungen, durch welche diese Massnahmen an­geordnet oder /uiückgenommen werden, sind in die Amts­verkündigungsblätter der betheiligten Bezirke einzurücken und überdies in den zugehörigen Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, dem Landeskommissar und Ministerium des Innern, geeignetenfalls auch den Behörden der Zoll- und Eisenbahnbetriebsverwaltung, den benachbarten Bezirksämtern und nichtbadischen Polizeibehörden mitzutheilen.
sect;?#9632;
Die Gesundheitszeugnisse (sect;sect; 1, 2, 4,5) sind 5 Tage gültig.*)
Die Führer der zu transportirenden Thiere sind verpflichtet, die Zeugnisse nach Ablauf dieser Zeit erneuern zu lassen. Sie müssen die Zeugnisse während des Transports bei sich haben und auf Auffordern den Polizeibehörden, dem Gendannerie-nnd Polizeipersonal, sowie den Behörden und Bediensteten der Zollverwaltung und der Eisenbahnbetriebsverwaltung vor­zeigen.
Die Zeugnisse müssen Ort und Tas? der Ausstellung, den Namen des Führers und jedes mitgeführte Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen. Bei Aus-
*) Hessen und Klsass-Lotlmng'en ffegenttbei' ist von der Anwendung des 5 abzustellen wegen der in diesen Landern bestellenden älinlichen Anord-
mingen (Erl vom ilaquo;. Okt. 1890). *) Tng der Ausstellung nie
Id mitgerechnet (Erl, vom ,'!(). April 1887),
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Stellung der Zeugnisse für Rindvieh durch die Fleischbeschauer ist das anliegende Formular zu benutzen.
sect; (,). Erscheint im Interesse der Verhinderung der Seuchenver-schleppung eine Verschärfung der Kontrole oder eine weiter­gehende Beschränkung des Viehverkehrs, als in den vor­stehenden Paragraphen vorgesehen, nothwendig, so wird das Ministerium des Innern anordnen, dass in bestimmten Bezirken und für bestimmte Zeiten die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durch einen beamteten Thierarzt geschehe.
sect; 10. Zur Sicherung des Vollzugs der veterinärpolizeilichen Be­aufsichtigung von Viehbeständen, die bei Viehmärkten oder bei den übrigen in 8 17 des Seuchcngesetzes vom 2;}. Juni 1880 erwähnten Veranlassungen zusammengebracht werden, können durch ortspolizeilichc Vorschrift nähert; Anordnungen getroffen werden.
5. Minist.-Erl. — Vom 14. Februar 1890. Betrifft eine Anweisung für die Fleisohsohauer zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen.
0. Minist.-Verord. — Vom 18. April 1886.
Wir sehen uns daher veranlasst,.......die
Bezirksämter, in deren Bezirk die Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist oder zu erscheinen droht, zu beauftragen, auf Grund der sect;sect; 20, 65 und If. des Reichsseuchengesetzes das Peilbieten von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen im Umherziehen bis zur Beseitigung der Gefahr zu verbieten und uns die Erlassung des Verbots anzuzeigen.
7. Minist.-Erl. — Vom 3. Oktober 1890. Grossherzoglichem Bezirksamt Pforzheim erwidern wir mit Bezug auf den Bericht vom 27. v. Mts. No. 47 345, dass wir im Hinblick auf sect; 50b der Gewerbeordnung Bedenken tragen, den Viehhamlel im Umherziehen zu verbieten. Da­gegen ermächtigen wir das Grossh. Bezirksamt auf Grund des zweiten Absatzes des sect; 20 des Reichsseuchengesetzes vom 23. Juni 188U für den Amtsbezirk anzuordnen und zwar auf solange, als die Seuchengefahr in gleichem Grade fortdauert, dass der Führer von Wiederkäuern und Schweinen, welche im Umherziehen feil geboten werden, sofern er nicht im Besitz eines den Anforderungen der sect;sect; 8 bis 5 der Verordnung vom 26. Mai 1885 entsprechenden Zeugnisses für die mitge-führten Thiere ist, mit einem thierärztlichen Zeugniss über den seuchenfreien Zustand derselben versehen sein muss, dessen Giltigkeit mit der einbrechenden Nacht des auf den Ausstellungstag folgenden Tages erlischt. Der attestirende Thierarzt hat auf dem Zeugniss ausdrücklich zu bemerken, dass die Giltigkeit desselben nur bis zur einbrechenden Nacht des folgenden Tages dauert. Dieses Zeugniss hat der Führer auf die Aufforderung' der Polizeiorgane vorzuzeigen. Thiere, für welche ein giltiges Zeugniss nicht, erbracht wird, sind unter polizeilicher Aufsicht an ihres Herkunftsort zurückzubringen oder, wenn dies nicht thunlich ist, an einem geeigneten Orte
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bis der seuclienlreie. Zustand derselben
abzusperren,
ausser Zweifel ist.
II. Nachricht hiervon den übrigen Grossh. Bezirksämtern, welchen für den Fall von sehr starker Verbreitung der Seuche die gleiche Ermächtigung ertlieilt wird. Ministerial-Itekaniitinachiing. — Vom 8. November 1890.
Die Bezirksämter werden in Ansehung der langen Dauer der Seuche ermäohthrt, hlnslohtlloh des Vollzugs des sect; 4 der Verordnung vom 20. Mai 1885 (unter Ziffer i oben) dieselben Erleichterungen zu gestatten, wie in Absolinitt III, lit. e — Grossli. Baden — Ziffer 7 angegeben.
U. Minist.-Erl. — Vom IG. Januar 1891.
2, Feiner ist von der Anordnung des sect; 4 der Verordnung vom 26. Mai 1885 in noch seuchenfreien Gemeinden — nach genauer Prüfung der Sachlage — nur In denjenigen Fällen Anwendung zu machen, wo die Gefahr der Ausbreitung der Seuche durch den regen Verkehr zwischen seuchenfreien und verseuchten Gemeinden sehr nahe liegt, oder dringender Verdacht vor­handen ist, dass die Seuche bereits nach der als noch seuchen­frei geltenden Gemeinde verschleppt worden ist; auch ist, wenn sect;4 der Verordnung zur Anwendung gelangt, ein öfterer Besuch der Gemeinde durch den Bezirksthierarzt nur anzu­ordnen, wenn wegen nicht nur vereinzelten Fällen der Aus­fuhr von Vieh ein Bedürfniss zur Ausstellung von thierärzt-lichen Gesundheitszeugnissen vorliegt.
6. Wo eine Beaufsichtigung der Handesviehställe in nicht unter Sperre stehenden Orten als nothwendig erachtet wird, in denen ein Thierarzt nicht ansässig ist, soll der Fleischbeschauer mit der Besichtigung der Ställe von 4 zu 4 Tagen beauftragt werden; ....................
Grossherzogthura Hessen.
1. Verordn. z. Ausf. d. 1). R.-V.-S.-O. — Vom 12. März 1881.
(Reg.-Bl. 8. 11.) sect; 4. Die gemäss sect; 17 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anord­nung der Uebenvachung der Vieh- und Pferdemärkte durch den beamteten Thierarzt (Kreisveterinärarzt-) hat durch die Kreisämter zu geschehen; auch haben dieselben zu bestimmen, inwieweit diese üeberwachinig auf andere Viehbestände oder auf die zu Zuchtzwecken ötfentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere auszudehnen ist.
2. Verordn. — Vom 14. Oktober 1881. Betrifft die Ueberwaohung der Vlehmärkte durch beamtete Tbierärzte.
3. Minist.-Erl. — Vom 4. März 1889.
8,
Für die Dauer der Seucliengefahv dürfen im Seuchenorte Viehmärkte, 'ausgenommen rferdemärkte, nicht abgehalten werden (S 28 des Reichsgesetzes). Tritt die Seuche in mehr als einem Viehstande auf, so ist das Verbot des Abhaltens
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von Märkten auf 8 Stunden im Umkreise des Seuchenortes auszudehnen.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstehenden in geschlossenen Viehhöfen abzuhaltenden Schlachtviehmärkte findet obige Vorschrift keine Anwendung. 4. Verbreitet sich die Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Gemeinde auf mehrere Gehöfte, so hat das Kreisamt alsbald Anordnung zu tieften [sect; 20 des Reichsges.), dass aus den dem Seuchenorte benachbarten, der Gefahr der Verbreitung der Seuche nach den Verkelirsverhältnissen ausgesetzten, namentlich zu bezeichnenden Gemeinden Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen zum Zwecke der Veräusserung nur aus­geführt werden dürfen, wenn der Führer derselben ein thier-ärztliches Zeugniss aufweisen kann, in welchem bescheinigt ist, dass die fraglichen Thiere sich seit mindestens sieben Tagen in seuchenfreiem Zustande an dem Orte der Unter­suchung befunden haben,
6.nbsp; nbsp;1st die Maul- und Klauenseuche in benachbarten Bezirken anderer Bundesstaaten aufgetreten, so haben die an der Grenze gelegenen Kreisämter anzuordnen, dass die Führer von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, welche aus den verseuchten Bezirken eingeführt werden, mit den nach Ziffer 4 erforderlichen thierärztlichen Zeugnissen gleichfalls versehen sind, in welchen noch besonders bescheinigt sein inuss, dass die Gemarkung, aus welcher die Thiere eingeführt werden, vollständig seuchenfrei ist.
(.'). Die Vorschrift des zweiten Absatzes der Ziffer 1. sowie die­jenige der Ziffern 4 und 6 findet keine Anwendung auf Trans­porte von Schlachtvieh aus den einer ständigen Beaufsichti­gung durch den beamteten Thierarzt unterstehenden Stal­lungen (sect; 17 des Reichsgesetzes) nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen oder Privatschlachthäusern, sowie auf Eisenbahn-transporte von Schlachtvieh nach öffentlichen Schlachtvieh­höfen oder nach Stallungen der vorher erwähnten Art.
7.nbsp; nbsp;Die in Ziffer 1, 4 und 5 erwähnten thierärztlichen Zeugnisse sind fünf Tage gültig. Dieselben müssen enthalten: Ort und Datum der Ausstellung, den Namen des Besitzers der zu transportirenden Thiere, jedes mitzuführende Stück Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitzufahrenden Schafe, Sclnveine und Ziegen.
Die fraglichen Zeugnisse können ausser von dem be amteten Thierarzte auch von einem von der Polizeivc waltungsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzte ausgestellt sein. Tu Ermangelung eines Dienstsiegels des betreffenden Thierarztes müssen die Zeugnisse von der Ort behörde beglaubigt sein.
8.nbsp; nbsp;Die in Ziffer 1, 4 und 6 erforderten thierärztlichen Zeugnisse hat der Besitzer auf seine Kosten zu beschaft'en.
4-. iMinist.-Ausschr. — Vom 5). Novbr. 1889. Da trotz der zur Unterdrückung der Maul- und Klauen­seuche seither zur Anwendung gebrachten schärferen Mass-nahmen die erwähnte Seuche noch in ziemlicher Ausbreitung herrscht, insbesondere aber, da in vielen Fällen bei Neuaus-
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brüchen der Seuche in seither seuchefreien Ortschaften eine Verschleppung der Seuche durch Handelsvieh hat nachge­wiesen werden können, sehen wir uns veranlasst, auf die Dauer der Seuchengefahr und bis auf Weiteres auf Grund des sect; 20, Absatz 2 des Eeichsgesetzes zur Abwehr und Unter­drückung von Viehseuchen anzuordnen, dass allgemein Vieh­händler, welche Rindvieh, Schafe, Schweine uder Ziegen aus einer Gemarkung in eine andere verbringen oder verbringen lassen, mit den in Ziffer 4 und 5 unseres Ausschreibens vom 4. März 1. J. zu Nr. M. 1. 8876, erwähnten Zeugnissen versehen sein müssen, welche der Führer der Thiere stets bei sich haben muss. Hinsichtlich dieser Zeugnisse gelten ferner die in Ziffer 7 und 8 des erwähnten Ausschreibens getroffenen Bestimmungen und wollen Sie namentlich die Ihnen zur Ver­fügung stehenden praktischen Thierärzte zur Ausstellung der fraglichen Zeugnisse entsprechend ermächtigen.
Sie wollen diese Massnahmen alsbald in den Kreis­blättern publiziren und ihre Handhabung durch die Polizei­
organe insbesondere auch durch die Gendarmeiie
strengstens
überwachen lassen.
5. Minist.-Ausschr. — Vom 28. November 1889. -
Nachdem sich ergeben hat, dass die strenge Durch­führung der in unserem Ausschreiben vom 9. d. Mts. zu Nr. M. J. 28087 vorgeschriebenen Massregeln in einigen Theilen des Landes zu einer unverhältnissmässigen Erschwerung des Verkaufs von Schlachtvieh führen würde, haben wir zur thun-lichsten Erleichterung des Verkehrs die nachstehenden Be­stimmungen getroffen.
1.nbsp; Sie sind ermächtigt, für diejenigen Gemeinden, für die ein Bedürfniss dazu vorliegt, zu gestatten, dass aus denselben Schlachtvieh ohne das in dem bezeichneten Ausschreiben vor­geschriebene thierärztliche Zeugniss verbracht wird, wenn der Begleiter der Thiere mit einer Bescheinigung der Ortspolizei-behörde darüber versehen ist, dass der Ort und das Ge­höft, aus dem die Thiere entstammen, seuchenfrei sind.
2.nbsp; Diese Erlaubniss kann nur für diejenigen Gemeinden ertlieilt werden, die wenigstens drei Stunden von jedem Ort entfernt liegen, in dem ein Seuchenausbruch konstatirt ist.
3.nbsp; Sie ist nur gültig für den Transport solcher Thiere, die zum Schlachten bestimmt sind und ohne wesentliche Verzögerung
nach dem Ort der
Schlachtung verbracht werden.
4.nbsp; Die unter 1,
erwähnten Bescheinigungen
sind höchstens auf
die Dauer von fünf Tagen gültig.
Alle Bestimmungen unseres Ausscbreibens vom 4. März d. J, zu Nr. M. J. 887ü bleiben bestehen.
Wir überlassen llineu, hiernach in den geeigneten Fällen zu verfahren.
(J. Mini.st.-Aiissclir. — Vom 19. März 1891. — Im Anschluss an unsere lithograpbirten Ausschreiben vom 4. Mai und vom 9, und 28. November 1889 .... be­stimmen wir zur Krleichternng der Ausführung der darin ge­troffenen Massnahmen das Nachstehende:
l
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Insoweit nicht die Vorschriften der Ziffer 4 des Ausschreibens vom 4. Mai 188!) in Anwendung zu kommen haben, können in Gemeinden, welche länger als einen Monat gänzlich seuchen­frei sind, ausgenommen bei Treibherden von Schafen und Schweinen, mit der Ausstellung der Gesundheitsscheine (Aus­schreiben vom 9. und ^8. Novembnr 1889) auch die Bürger­meister oder event. Beigeordneten betraut werden, wenn nicht innerhalb der Orte ein zur Aussteilung der fraglichen Zeug­nisse ermächtigter Thierarzt wohnt.
Für Handelsvien darf, wenn die Gültigkeit der erstmalig aus­gestellten Gesundheitsscheine, aus denen die Herkunft der be­treffenden Thiere ersichtlich ist, abgelaufen ist, eine wieder­holte Ausstellung von solchen Scheinen nur erfolgen, wenn der erste und event, alle übrigen seit diesem über die be­treffenden Thiere ausgestellten Gesundheitsscheine vorgezeigt weiden. Dass dies geschehen, ist auf jedem erneuerten Ge­sundheitsschein zu bemerken. Ein Prolongiren älterer Scheine auf diesen selbst ist statthaft. Kann der Besitzer die be­treffenden Scheine nicht beibringen, so ist er verbunden, die Thiere so lange zu behalten, bis ihm auf Grund der Ziffer 4 des Ausschreibens vom 4. Mai 1889 ein neuer Gesundheits­schein ausgestellt werden kann.
Auf Viehmärkten sind die über das angetriebene Vieh beige­brachten Gesundheitsscheine zu revldiren, jedoch alsbald den Besitzern wieder zuzustellen. Die Erneuerung eines Scheines ist hier nur dann erforderlich, wenn die betreffenden Thiere in anderen Besitz übergehen oder wenn die Gültigkeitsdauer des Scheines an dem Markttage erlischt.
Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
1, Terordn. z. Amt. des J). K.-V.-S.-G. — Vom 23. März 1881. —
(Reg.-Bl. S. 79.) sect; 7. Die Aufsicht über die behufs öffentlichen Verkaufs von Unter­nehmern zusammengebrachten Viehbestände, die von Privat­personen zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, sowie die durch obrigkeitliche Anordnung veran-lassten Zusammenziehungen von Vieh- und Pferde-Beständen und die öffentlichen Thierschauen steht den Ortsobrigkeiten ZU, welche berechtigt sind, diese Aufsicht durch den zustän­digen Bezirks-Thierarzt oder einen anderen approbirten Thier­arzt ausüben zu lassen.
Auf Anordnung Unseres Ministeriums, Abtheilung für Medizinal-Angelegenheiten, sind die Ortsobrigkeiten zu solcher Beaufsichtigung und zu deren Ausführung durch den beamteten Thierarzt verpflichtet.
2. MiiiiNt.-Jtekaimtni. — Vom IG. August 188(5.
II, Insbesondere zur Vermeidung der Verschleppung der Maul-und Klauenseuche werden die Ortsobrigkeiten aufgefordert:
o. Sorge dafür zu tragen, dass die Viehmärkte jedes Mal
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nach geschehenem Auftrieb, sowie die Sammelstellen, wo Vieh von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe etc.) häufiger einer gründlichen Reinigung unterzogen werden, während die Standorte auf Märkten und Plätzen, auf welchen kranke und verdächtige Thiere gestanden haben, nach Anleitung der Desinfektionsordnung, Anl. A. des Reichsviehseuchengesetzes, zu desiufiziren sind; 4. in grösseren Städten und deren Umgebung besonders da­rauf zu halten, dass sich die zum Transport von Wieder­käuern und Schweinen gewöhnlich benutzten Wege in reinlichem Zustande belinden.
Die Anordnung einer Desinfektion der Wege iu Zeiten der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bleibt vor­behalten.
3. Miiiist.-l{ekaiiiitin. — Vom 4. April 1889.
Mit RUoksioht auf wiederholte Seuohenversohleppuugen aaoh England wird die Bekanntmachung vom Kl. August ibbil nochmals In Erinnerung gebracht und untor Anderem eine verschärfte Ueberwaciiung des Handelsverkehrs mit Bind-, Schaf-, und Borsten­vieh, der Treiblicerden, Viehhöfe, Märkte, Qastwii'thschaftsställe n. s. w. als nothwendlg oezeiebnet.
Kniulschrcibeii an die Bezirksthieriirzte. — Vom 17. Febr. 1892. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlasst, die Eezirksthierärzte darauf aufmerksam zu machen, dass es ihnen nach sect; 17 des Reichsviehseuchengesetzes obliegt, alle Vieh- und Pferdemärkte in ihrem Bezirk zu beaufsichtigen, insoweit in einzelnen Fällen vom unterzeichneten Ministerium nicht abändernde ßestimnmngen getroffen worden sind.
6. Minist.-lJekaimtm. — Vom 26. Oktober 1892. Da die Maul- und Klauenseuche in den verschiedensten Ge­genden des Landes und in grossem Umfange auftritt, so wird liierdurch auf Grund des sect; 20 des Reichsviehseuchengesetzes landespolizeilich verordnet:
Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen be­stimmten Schweine ist untersagt.
Der Transport derselben darf nur auf Wagen ge­schehen.
Grossherzogthum Sachsen-Weimar.
Ausf.-Ges. zum D. R.-Y.-S.-G. — Vom 17. April 1889. — (Reg.-
Bl. S. 79.)
sect; ;}. Von dem Bezirksdirektor innerhalb seines Bezirkes sind fol-Massregeln zu treffen :
;gt;. Die Ausdehnung der für Vieh- und Pferdemärkte gesetz­lich bestimmten Beaufsichtigung auf die in 8 17 des RelcllS-gesetzes bezeichneten Viehbestände, Tliierschnuen und Zu-sammenziehungen.
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Grossherzogthum Mecklenburg-Streliz
1.nbsp; Lamlosh. Verordn. f. das Herzogthum Ntrelitz zur Ausf. d. D. H.-V.-S.-G. — Vom 28. März 1881. — Offz. Anz. S. 101).)
sect; 7. Die Aufsicht über die behufs öffentlichen Verkaufs von Unter­nehmern zusammengebrachten Viehbestände, die von Privat­personen zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, sowie die durch obrigkeitliche Anordnung ver-anlassten Zusammenziehungen von Vieh- und Pferdebeständen und die öffentlichen Thierschauen stellt den Ortsobrigkeiten ZU, welche berechtigt sind, diese Aufsicht durch den zu­ständigen Bezirksthierarzt oder einen anderen approblrten Thlerarzt ausüben zu lassen.
Auf Anordnung Unserer Landesregierung sind die Orts­obrigkeiten zu solcher Beaufsichtigung und zu deren Ausführung durch den beamteten Thierarzt verpflichtet.
2.nbsp; nbsp;Desgl. für dasFtlrstenthnmBatzebni'ff. — Vom 28. März 1881.
— (Atfz. Anz. f. Ratzebürg.)
(Wie unter Zitier !•)
'i. Bekanntmaelmiig der Landesreg. — Vom 24. August 1886. —#9632;
(Offz. Anz. S. 244.) (Wörtlich wie bei Mecldenbui'g-Sohwerln unter Ziffer 2.)
4. Desgleichen vom (gt;. April 1889. — (Offü Anz. S. 130.
(Wie bei Meckicnbiirg'-Selnvenn unter Ziffer 3.)
6. Dosglelehen vom 20. November 1889. — (Offz. Anz. 8. 236.) Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 24. August
1881! und vom t; April 18811 wenlcn die Ol'tspolizetbellül'den insbe­sondere /M einer gonauoii üoboi'waohung des Handelsverkehrs mit Vieh, etwaiger Trdblieerdon, der Märkte und Gastwirtlisohaftsställe aufgefordert,
Gr o s s h e rz ogth n in 0Iden b u rg,
1.nbsp; Verordn. für das Grosslierzogthum Oldenburg z. Ausf. d. D. U.-V.-S.-(i. — Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. für Old. Bd 2G
S. 15.) Art. 7. Das Staatsministerium, Departement des Innern, hat zu bestimmen, inwieweit auf Grund des sect; 17 des Keichsgesetzes aussei' den Vieh- und Pferdemärkten auch die von Unter­nehmern behufs öffentlichen Verkaufs zusammengebrachten Viehbestände, die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, öffentliche Thierschauen und die durch obrigkeitliche Anordnung veranlassten Znsammen-ziehnngen von Pferde- und Viehbeständen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden sollten.
2.nbsp; Desgleichen für das Fürslenlliuin Lübeck. — Vom 28. März
1881. — (Ges.-Bl. f. Lübeck Ed. 17 S. 589.) Art. 2. Der Regierung steht zu:
4. Die Bestimmung darüber, (Fortsetzung wie unter Zitier l.^i . ..................
!{. Desgleichen t, das Fürsteutlinm Birkenfeldi — Vom 28. März
1881. — (Ges,-Bl. für Birkenfeld Bd. 1raquo; 8. 498.) Art. 7. Die Regierung (Fortsetzung wie unter Ziffer I).
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4. Minist. Bekaiintnuichuiie; für das Herzogthuin Oldenburg. —
Vom 11. Mai 1889. — (Ges.-Bl. Bd. 29 S. 87.)
Im Höchsten Auftrage erlässt das Staatsministerium auf Grund des Artikels !) sect; (! des Gesetzes vom 6, Dezember 1868, betreffend die Organisation des Staatsministeriums fol­gende Vorschriften : sect; 1. Bei den öffentlichen Verkäufen von Rindvieh, Schweinen und Schafen, welche von Händlern abgehalten werden, sowie bei denjenigen Verkäufen von Rindvieh, Schweinen und Schafen aus freier Hand, welche von Händlern umherziehend vorge­nommen weiden, soll der beamtete Thierarzt zugezogen werden.
Im Falle der Verhinderung des beamteten Tbierarztes kann derselbe durch einen approbirteu Thierarzt vertreten werden.
Ebenso kann in denjeingen Amtsverbandsbezirken, in welchen kein beamteter Thierarzt seinen Wohnsitz hat, jedoch nicht im Bezirke des Amts Oldenburg, statt des beamteten Thierarztes ein approbirter Thierarzt zugezogen werden. sect; 2. Mit dem Verkauf darf erst dann verfahren werden, wenn der Thierarzt erklärt hat, dass dieThiere mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet seien.
5. Desgleichen. — Vom 18. Februar 1891.*) Auf Anordnung des Grossherzoglichen Staatsministeriums wird die Bekanntmachung der Eisenbahn-Direktion vom 29. April 1889, betreffend die thlerftrztliche Untersuchung derjenigen Thiere, welche von ausserhalb des Herzogthums Oldenburg belegenen Orten eingeführt werden, dahin er-
weitert, dass die Untersuchung nicht auf Schlachtvieh zu beschränken ist, sondern sich auch auf Zuchtvieh etc. zu erstrecken hat.
Es dürfen demnach Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, welche von ausserhalb des Herzogthums Oldenburg belegenen Orten eingeführt werden, von dem Bahnhofsterrain der im Herzogthume belegenen Eisenbahnstationen erst dann abgetrieben werden, nachdem ein beamteter, oder für den­selben approbirter Thierarzt dem dlenstthuenden Stations­beamten die Gesundheit der Thiere mündlich oder schriftlich bestätigt hat.
Herzogthum Braun schweig.
1. Herzog]. Verordn. z. Ausf. rt. 1). K.-V.-S.-G. —
Vom 80. März 1881.
(Ges.- u. Verordn.-Sammlg. S. 75).
sect;2.
Die erforderlichen Anordnungen wegen Ermittelung der
Seuchenausbrüche (sect;sect; 12—17 des Reichsges).......
. . . ist Sache der Herzoglichen Kreisdirektion resp. be­züglich der Stadt Braunschweig der Herzoglichen Holizei-Direktion daselbst.
*) Durch Bekanntmachung dor Eisenbahn-Direktion vom 8. Juli 1891 thellweise aufgehoben, duron Bekanntmachung vom l. März 1892 aber wieder thellweise Im vollen Umfang In Wirksamkeit gesetzt.
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2. Mlnlst.-ßesklipt. — Vom 14. Juni 1884. —
Die Krcislliieriirato worden angewiesen, bolinl's Verhütung von Beuohenversohleppungen u. A. auon die Yioliniärkto strengstens zu überwachen.
8. Minisi-Reskript. — Vom 7. Juli 1886. —
ü. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vielnnärkte nach jedesmaligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen, auf welche Vieh von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe u. s. w.) öfter einer Reini­gung unterworfen weiden. Einer vollständigen Desinfektion brauchen nur die Stellen von Märkten und Sammelplätzen unterzogen zu werden, auf welchen kranke Thiere gestanden haben. Auch ist darauf zu achten, dass in grösseren Städten die zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen gewerbs-mässig benutzten Landwege häufiger gründlich gereinigt und in Zeiten der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche voll­ständig desinfizirt werden.
4.nbsp; Minist.-Erlass. — Vom 3. April 1889. —
Wegen vorgekommener Seuohenversohleppuogen nach England werden die Kreisbcluirden wiederholt angewiesen, u. A. den Handels­verkehr mit Kind-, Schal-nnd Borstenvieh, die Treiblieerden, Viehhöi'e, Märkte, Gastställe n. s. w. einer verscbärl'ton Uoborwaehnng zu unter­stellen.
5.nbsp; Minlst-Erl. — Vom 21. September 188(.t.
Der Bericht vom 8. Juli d. J. No. 6866, die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche durch die sogenannten Treiber­schweine betreffend, ist uns zugegangen.
Wir sind des Daführhaltens, dass von einer ständigen thierärztlichen Kontrole der Treiberheerden für jetzt noch Abstand zu nehmen ist. Herzogliche Kreisdirektion hat Jedoch, sobald der Stand der Viehseuchen im hiesigen Kreise es ge­boten bezw. räthlich erscheinen lässt, sowie wenn durch den Ausbruch von Viehseuchen in den benachbarten Gebietstheilen eine Befürchtung der Kinschleppuug der Seuchen besteht, die sämmtlichen im hiesigen Kreise auftretenden Treiber­heerden von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen einer Untersuchung durch den Kreisthierarzt, erforderlichen Falls auch durch einen anderen, mit bezüglichem Auftrage zu ver­sehenden Thierarzt unterwerfen zu lassen. Die Ortspolizei-behörden sind anzuweisen, in solchem Falle das Weiterziehen der Heerden und den Verkauf einzelner Stücke derselben bis nach vorgenommener thierärzlicher Untersuchung zu ver­hindern und von dem Auftreten der Heerden der Herzoglichen Kreisdirektion Anzeige zu erstatten.
Um einer Verschleppung der Viehseuchen nach Möglich­keit entgegenzuwirken, haben wir bereits durch unser Rescript vom 8. April d. Js. No. 2405 eine verschärfte Ueberwachuug auch der Viehmärkte angeordnet. Im Verfolg dieser An­ordnung bestimmen wir hierdurch, dass bis auf Weiteres jeder Viehmarkt, mit Ausnahme solcher, zu denen nur Pferde angetrieben werden, durch einen beamteten Thierarzt über­wacht werde und dass diesem erforderlichen Falls auch noch
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andere Thierärzte zur Unterstützung bei der Ueberwaohung auf Kosten der Bureaukasse beigegeben werden. Sofern Herzogl. Kreis-Direktion sich zu einer bezüglichen Anordnung nicht schon durch das gedachte Rescript veranlasst gesellen haben sollte, ist eine solche nunmehr zu erlassen. 6. Minist.-Erl. — Vom 1. November ISS'J. —
Wir nehmen an, dass Herzogl. Kreis-Direktion sich schon in Folge des Rescripts vom 21. September d. J. No. 6609 veranlasst gesehen hat, zur Vermeidung der weiteren Ein-schleppnng und Verbreitung der Maul- und Klauenseuche die in dem Rescript vorgesehenen Massregeln betreffs Ueber­waohung der sogenannten Treiberheerden anzuordnen. Sollte diese Voraussetzung nicht zutreffend sein, so wollen wir Herzogliche Kreis-Direktion hierdurch ausdrücklich anweisen, entsprechende Verfügungen zu erlassen.
Zugleich ergänzen wir das erwähnte Rescript durch die weitere Anordnung, dass, solange die Ueberwachung der Treiberheerden nöthig erscheint, die Untersuchungen von acht zu acht Tagen zu erneuern sind und dass die Führer der Treiberherden verpflichtet werden, sich von dem Kreisthier-arzte bezw. einein sonstigen mit Auftrag versehenen Thier-arzte ein Zeugniss über das Ergebniss der Untersuchung aus­stellen zu lassen, in welchem ausdrücklich zu bemerken ist, dass es nur für acht Tage Gültigkeit habe und nach Ablauf dieser Frist zu erneuern sei.
Herzogthum Sachsen-Meiningen. Verordnung des Staatsministeriums. — Vom 8. Juli 1886.
Wir bestimmen hierbei noch folgendes:
Es ist thunlichst dafür Sorge zu tragen, dass die Vieh-märkte nach jedesmaligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammelstationen. auf welche Vieh
von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe u. s öfter einer Reinigung unterworfen werden. Einer ständigen Desinfektion brauchen nur die Stellen Märkten oder Sammelplätzen unterzogen werden,
w.),
voll-
von
auf
welchen kranke Thiere gestanden haben.
Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. Gemelnseb. Verordn. z. Ansf. d. D. H.-V.-S.-G. — Vom 25. März
1881. — (Goth. Ges.-Sammlg. S. 9). 4. Den laiidrätlilichen Behörden steht insbesondere auch zu:
2. Innerhalb der Im sect; 17 des Relchsgesetzes gegebenen Grenzen darüber zu befinden, inwieweit aussei1 den Vieh-und l'ferdeinärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zucht-thiere von beamtetenThierärzten beaufsichtigt werden sollen.
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!. Gotha'selie Allgemeine Yerordn. — Vom 19. Februar 1891.
Nachdem festgestellt worden ist, dass das Auftreten der Maul- und Klauenseuche in der letzten Zeit in den meisten Fällen auf Ansteckung durch Rinder zuiückziiführen ist. welche von Viehhändlern aus Baden, Bayern und Holland eingeführt wurden, erscheint es geboten, derartige Rindvieh­transporte einer schärferen Kontrole, wie bisher, zu unter­ziehen.
Wir halten für nothwendig, dass Vorkehrung dahin ge-troffen wird, dass das von den Händlern eingeführte Rind­vieh (Rindviehtransporte) thunlichst sofort nach dem Ein­treffen und jedenfalls vor der Weitergabe an Händler oder Private durch den Bezirksthierarzt auf Kosten der betreffen­den Händler untersucht wird.
Das Landrathsamt , . ,-, , . , ^ .
—DeT Stadtrithnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; m (jenui'ss'ieit der Bestimmung
in S 4 Ziffer 2 der Verordnung vom 28. März 1881 die hier­nach erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
3. Gotha'selie Verordn. vom 81. Äug. 1891 und Koburg'sche
Verordn. vom lü. Sept. 1891.
Dem etc. wird hierdurch der Auftrag ertheilt, Anordnung dahin zu treffen, dass die Viehhändler Register über ihre Viehbestände zu fähren haben, welche von den Viehhändlern stets auf dem Laufenden zu erhalten sind. Diese Register müssen über dass Geschlecht, die Rasse, äussere Kennzeichen (Farbe) und das Alter der einzelnen Stücke, sowie darüber Auskunft geben, von wem sie erworben und wann sie thier-ärztlich untersucht worden sind.
Das Register ist auf Verlangen jeder Zeit den Polizei­behörden und den Thierärzten vorzulegen. Letztere haben bei Vornahmen der angeordneten Revisionen den erforderlichen Prllfüngsvermerk unter Bezeichnung der vorgefundenen und untersuchten stücke in dem Register zu machen.
4. Minst.-Erliiss. — Vom 27. März 1892.
In diesem Sinne sind folgende Punkte ins Auge zu
fassen:
1. Neuangeschaffte Viehstücke (Wiederkäuer und Schweine) sind — wenn irgend thunlich — fünf Tage lang von den bereits vorhandenen Viehbeständen getrennt (in besonderem Stall) zu halten.
Herzogthum Anhalt.
1. Ausf.-(Jes. z. 1gt;. R.-V.-S.-O. -- Vom 20. April 1881. — (Ues.-Sammlg. Bd. lü. S. 259.)
sect; 7. Innerhalb der im sect;17 des Reichsgesetzes gegebeneu Grenzen hat die Regierung, Abtlieilung des Innern, darüber zu befinden, inwieweit — abgesehen von Vieh- und Pferdemärkten — auch die sonst behufs öffentlichen Verkaufs zusammengebrachten
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Viehbestände oder zu Zuclitzweckeii öffentHch aufgestellten männliclien Zuclitthiere von beamteten Tliierärzteu beaufsich­tigt werden sollen. Verfüguiig der Beglei'UUg im Anschluss au das Heichsvieli-seachengesetz etc. vom 8. Januar 18Hä. Im Anschluss an das Reicbssesetz, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 2H. Juni 1880 und die hierzu erlassenen Ausführungsgesetze, Verordnungen und In­struktionen weisen wir Sie hierdurch an.
;'.. die im Kreise bestehenden Pferde-, Rindvieh- und Schweine­märkte regelmässig zu besuchen und während ihrer ganzen Dauer in Bezug auf das zu Markt gebrachte Vieh zu kon-troliren, bei Entdeckung einer der im sect; 10 des Reichs-seuchengesetzes benannten Seuchen oder seuchenverdäch-tiger Erscheinungen aber sofort die Absonderung der verdächtigen Thiere und das sonst Erforderliche nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen;
Au sämmtliche Kreisthierärzte.
ii. Terfügung der Begiernng vom 20. November 1891.
Es wird darauf auftnerksam gemacht, dass nicht nur die Seuchengehöfte, sondern auch die Stallungen der Gasthöfe und Viehhändler — beide entweder nach der Räumung des Stalles oder vor dem Einstellen eines neuen Transportes — gründlich zn desinfiziren sind............
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Schweinetreib-heerden zn richten, da durch diese erfahrungsgemäss der Krankheitsstoff häufig verschleppt wird. Es sind die Heerden bei dem geringsten Verdacht durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
4. Polizei-Verordn. vom 6. Dezbr. 1802.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 2o. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und in Ge-mässheit des sect; 1 des Anhaltischen Ausftthrungsgesetzes vom 20. April 1881 (No, 591 der Anhaltischen Gesetz-Sammlung) wird hierdurch bis auf Weiteres landespolizeilich verordnet, was folgt:
Die zum Handel bestimmten Schweine dürfen auf Öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen nicht getrieben werden, viel­mehr ist der Transport derselben nur auf Fuhrwerken ge­stattet.
Die Führer von Schweinen, welche zum Verkauf be­stimmt sind, haben die Thiere vor dem Beginn des Transports bezw. vor dem Verkaufe durch den Kreisthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersuchen und sich ein Gesundiieits-
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zeugniss, welches insbesondere das Freisein der Thiere von Maul- und Klauenseuche nachweisen muss, ausstellen zu lassen. Auch haben sie dieses Zeuguiss, welches auf fünf Tage Gültigkeit hat und nach Ablauf dieser Frist zu erneuern ist, stets bei sich zu führen.
Die Kosten für die Ausfertigung der Zeugnisse fallen den Führern zur Last. sect; 2. Die von Händlern in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zwecke des Verkaufs aufgestellten oder öffentlich aus­gebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung des Kreisthierarztes dergestalt, dass der Verkauf des Viehs erst stattfinden darf, nachdem durch kreisthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Maul- und Klauen­seuche festgestellt worden ist.
Zu diesem Zwecke haben sowohl die Händler, als auch die Besitzer der Räumlichkeiten, in welchen zum Verkauf bestimmtes Rindvieh untergebracht ist, binnen zwölf Stunden der Ortspolizeibehörde von der Einstellung des Viehs unter Angabe der Herkunft und Stückzahl desselben Anzeige zu erstatten.
Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Ortspolizeibehörde hat die Untersuchung des Viehs durch den Kreisthierarzt zu veranlassen und erhält von Letz­terem eine Anzeige über das Ergebniss der Untersuchung.
Die Kosten der Untersuchung sind von den Händlern zu tragen. sect; i3. Stallungen oder sonstige Räumlichkeiten, in welchen zum Verkauf bestimmte Rinder oder Schweine untergebracht waren, sind vor der Wiederbenntzung durch Einstellung anderer Viehbestände unter polizeilicher Ueberwachung zu reinigen, zu desintiziren und zu lüften.
Die Desinfektion erfolgt durch Abwaschen des Fuss-bodens, der Wände, Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften mit heisser Lauge und durch Bestreichen mit Kalkmilch (1 Theil Wasser zu 4 Theilen Kalk).
Fürstenthum Schwarz bürg-Sonder shausen.
Vei'Ol'dn. des Lamlraths zu Gehren vom 20. Dezember 1889.
(Reg.- u Nachr.-Bl. No. 164.)
Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1864 wird hierdurch
für den Umfang des hiesigen Bezirks behufs der Verhütung
der Einschleppung und Verbreitung von Viehseuchen durch
Treibheerden folgendes angeordnet:
1. Die Führer von Treibheerden jeder Art sind, insofern sie nicht durch Zeugniss einer öffentlichen Behörde nachweisen, dass die Heerden aus nicht inflzirten und nicht seuohenver-dächtigeu Gegenden eingeführt werden, verpflichtet, ihre Thiere sofort beim Betreten des hiesigen Bezirks von dem Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand untersuchen und über den Befund sich ein Zeugniss ausstellen zu lassen.
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Das Zeugniss hat nur eine Gültigkeitsdauer von drei Tagen und ist nach Ablauf dieses Zeitraums durch ein neues zu ersetzen. 2. Ist durch den Bezirksthierarzt konstatirt, dass keins dei-der Heerde angehörijoen Thiere an einer ansteckenden Krankheit leidet, noch seuchenverdächtig ist, so ist der Vertrieb der Thiere, jedoch nur auf die jedesmalige Zeit­dauer der Gültigkeit des thierärztlicheh Zeugnisses und vorbehaltlich der Erfüllung der durch die ßeichsgewerbe-ordnung und resp. das Landesgesetz vom 22. Dezember 1S71 gegebenen Vorschriften, ebenso der Durchtrieb durch hie­sigen Bezirk gestattet.
2. Desgl. des Landruths zu Arnsfadt. — Vom 18. Januar 1890-Tnhaltlich wio unter Ziff. 1 (wenn auoli nicht wörtlich gleich).
Fürs tenth um Schwarzburg-Rudolstadt.
Ausf.-Ges. z. I). K.-V.-S.-^. — Vom 21. Dez. 1881. — (Ges.-
Samml. 1882 S. 1.)
sect; 3. Von dem Lamlrathsamte sind folgende Massregeln zu treffen:
8. Die Ausdehnung der für Vieh und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Beaufsichtigung auf die in sect; 17 des Reichs-geset/es bezeichneten Viehbestände, Thierschauen und Zu-sammenziehungen;
Fürstenthum Waldeck.
Ausf.-Ües. z. D. ll.-Y.-S.-G. — Vom 28. Dez. 1881. Innerhalb der in sect; 17 des lleichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Landes-Direktor darüber zu befinden, inwieweit aussei' den Vieh- und l'ferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zucht-thiere von beamteten Thierärzten beaufsichtigt werden sullen.
Fürstenthum Reuss ä. L.
Vom
1. Laudcsh. Yerordn. z. Aust'. des I). U.-V.-S.-G.
29. März 1881. — (Ges. Samml. I. llalbj. S. 9.) 8 8. Innerhalb der im sect; 17 des lleichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungskommissar darüber zu befinden, inwieweit ausser den Vieh- und Pferdemärkten zusammengebrachte Vieh­bestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männ­liche Znchttbiere vom Landesthierarzte oder dessen bestellten Vertreter beaufsichtigt werden sollen.
Ueg.-Verordn.
Vom 18. Novbr. 1889.
Unter Wiederaufhebung bezw.
an Stelle der verschiedenen
betrett's des mit der Bahn in Zeulenroda und an der Halte­stelle Pöllwitz zur Ausladung gelangenden Klauenviehes (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) zur Abwehr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche getroffenen Verfügungen wird, da eine verschärfte Ueberwachung sich nöthig macht, bis auf Weiteres hiermit das Folgende angeordnet:
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quot;i. Alles mit der Bahn in Zeulenroda und Pöllwitz ankommende Klauenvieh elnschliesslich des aus Zwickau eingehenden, ist von dem Fürstlichen Landesthierarzt, Herrn Veterinär­assessor Schumann in Greiz, auf den Gesundheitszustand, insbesondere auf Maul- und Klauenseuche auf Kosten der Besitzer, die über den Befund Zeugnisse verlangen können, zu untersuchen.
2.nbsp; nbsp;Die Händler und Viehbesitzer sind verpflichtet, die Ankunfts­zeit der Viehtransporte dem Fürstlichen Landesthierarzte mindestens 24 Stunden vorher zur Anzeige zu bringen, widrigenfalls ein pünktliches Erscheinen desselben nicht beansprucht werden kann.
3.nbsp; Kleinere Viehstücke als Kälber, Ferkel, einzelne Schweine etc. sind, dafern sie mittelst Wagens abgeholt und solchergestalt an ihren Bestimmungsort transportlrt werden, der thier-ärztllchen Untersuchung nicht unterworfen.
4.nbsp; Das in Station Zeulenroda ankommende Vieh darf noch vor Ankunft des Thierarztes ausgeladen werden, wenn es direkt von der Bahn in die Stallungen des in der Nähe des Bahn­hofs befindlichen, jetzt Canis'schen Gasthofes getrieben und dort bis zur Untersuchung eingestellt wird.
Fürstenthum Reuss j. L. 1. Ausf.-Ges. z. I). It..V.-S.-G. - Vom 25. Mai 1882. (Ges.-S. Bd. 19 S. 297.) Von dem Landratlisamt innerhalb seines Bezirks sind folgende Massregeln zu treffen:
8. Die Ausdehnung der für Vieh- und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Beaufsichtigung auf die in sect; 17 des Keichsgesetzes bezeichneten Viehbestände, Thierschauen und Zusammen­ziehungen von Pferde- und Viehbeständen.
2. Yerordn. des Laiidratlis zu tiera. — Vom 22. Mai 18S2.
Auf Grund des Gesetzes vom 8. Juni 1864, die Polizei­strafgewalt betreffend, resp. auf Grund der Bestimmung in sect; .quot;) Abs. 3 der unterm 6 April 1881 erlassenen Ausführungs­verordnung zum Reichs-Vlehseuchengesetze vom 2;5. Juni 1880 verordnen wir hiermit nach Anhörung sachverständigen Gut­achtens für den gesammteii iinterländischen Bezirk was folgt:
1. Die für Vieh- und Pferdemärkte gesetzlich bestimmte Be-aufslchtlgung durch beamtete Thierärzte wird auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthlere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlassten Zusammenziehungen von Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt.
Fürstenthum Schanmburg-Lippe.
Ausf.-Oes. z. D. H.-V.-S.-O. — Vom 8. März 1881.
(Sch.-L. Landesverordn. S. 45.)
sect; 5. Innerhalb der im sect; 17 des Keichsgesetzes gegebenen Grenzen
hat Unsere Regierung darüber zu beüuden, inwieweit ausser
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den Vieh- und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuclitzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuclit-thiere von Thierärzten (sect; 2 Abs. 3 des Keiclisgesetzes) be­aufsichtigt werden sollen.
Fürstenthum Lippe.
Verordn. der Keg. — Vom 28. März 1887. — (Ges.-S. S. 569.) Da die Zug- oder Wanderscliiifer durch das stete Umher­ziehen mit ihren Heerden, in denen ein fortwährender Zu-und Abgang stattfindet, leicht die Verbreitung der Räude und anderer Schafseuchen befördern können, so wird zur Ab­wendung dieser Gefahr bestimmt, dass die Schäfer, wenn sie einen Gemeindebe/.irk betreten, um dort zu hüten, sich bei dem Getneindevorstande melden und demselben ein beglaubigtes Zeugniss eines approbirteu Tbierarztes vorlegen sollen, dass ihre Heerden seuchenfrei sind, Kann das Zeugniss nicht vorgezeigt werden, so ist der Schäfer aus dem Gemeinde-bezirke zurückzuweisen. Hütet er, ohne sich gemeldet und das Zeugniss vorgezeigt zu haben, so ist er ausser der Zurück­weisung noch mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder ent­sprechender Haft zu belegen.
Die Gemeindevorsteher und die Polizeidiener haben auf die Befolgung dieser Verordnung zu achten.
FVeie und Hansestadt Lübeck.
Bekanntmachung des Mcd. Amtes. — Vom 25. Juli 1881.
(S. d. Lüb. Hek, und Verord. S. 158.) Auf Grund des sect; 17 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, verordnet das Medicinal-Amt hierdurch, dass fortan auch alle im hiesigen Staate von Unternehmern behufs öffentlichen Ver­kaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammen­gebrachten Viehbestände durch den l'olizeithierarzt zu beauf­sichtigen sind.
Die Unternehmer sind bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mk. verpflichtet, dem Polizeithierarzt von der Zeit des Eintreffens der Viehbestände, bezw. von der Zeit des Verkaufes 24 Stunden vorher schriftliche Anzeige zu machen.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung der Polizeibehörde. — Vom 27. August 1873.
Betrifft die Boaufslohtlgung der Viohmärkte und lt;1ch Verkehrs mit Handelsvieh.
Elsass-Lothr Ingen.
1. Minist.-Veronluini!* z. Yoilz. d. I). It.-V.-S.-U. — Vom 28. März 1881. — (Ges.-Bl. S, 70.)
sect; 7. Innerhalb der im sect; 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Bezirksprasident darüber zu bestimmen, inwieweit ausser den Vieh- und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte,
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dem Ländesgestüte nicht angehörende männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beaufsichtigt werden sollen. 8. Minist.-Terord. — Vom 18. Novemb. 1889. Auf Grund der sect;sect; 20 und 28 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen (Reichsgesetzbl. S. lö;]) und des sect; 1 der hierzu laut Bekanntmachung des Eeichskanzlers vom 24. Februar 1881 erlassenen Instruktion des Bundesraths wird verordnet: 1, Im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs einer Seuche im Inlande, oder wenn die Gefahr der Einschleppung einer solchen aus dem Auslande bestellt (SS 7 und 14 des Reichsgesetzes vom 2i3 Juni 1880), hat der Bezirkspräsident die naclifolgenden unter 1 und 2 genannten Massregeln anzu­ordnen, sofern deren Krgreilung nach Lage der Verhältnisse zur Verhütung der Seuchenverschleppung erforderlich er­scheint:
1.nbsp; nbsp;Führer von wandernden Schaf- und Schweineheerden müssen sich im Besitz eines von einem approbirten Thierarzte ausgestellten Zeugnisses über den seuchenfreien Zustand der Heerden befinden.
2.nbsp; Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Bindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen lassen, müssen den Führer mit einem Zeugniss über den seuchenfreien Zustand der zu transportirenden Thiere (sect; G) versehen. Das Zeugniss muss von einem approbirten Thier­arzte, oder von einem, für eine elsass-lothring. Gemeinde bestellten Fleischbeschauer ausgestellt werden und unter­zeichnet sein. Der Unterschrift des Fleischbeschauers ist
die
Gemeinde NN. beizusetzen.
In zusammengesetzten Gemeinden, sowie in Gemeinden
mit
zerstreuter Bauart können von dem Kreisdirektor (Pollzeidirektor) nach Anhörung des Bürgermeisters und Kreisthierarztes auch andere Sachverständige mit der Aus­stellung der Gesundheitszeugnisse betraut werden. Die­selben sind VümKreis(lirektor( Polizeidirektor) zu verpflichten.
Die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Massregeln können sowohl für den ganzen Bezirk, als für einzelne Theile des­selben angeordnet werden. sect; 3. Verbreitet sich die Maul- und Klauenseuche oder die Lungen-seuche auf mehrere Ställe, so hat der Kreisdirektor alsbald die Anordnung zu treffen, dass aus den, dem Seuchenorte benachbarten, der Gefähr der Verbreitung der Seuche nach den Verkehrsverhältnisseil ausgesetzten, namentlich zu be­zeichnenden Gemeinden zum Zwecke oder in Vollzug einer Veräusseruiig. Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur auf Grund von Gesuiidlieitszeugiiissen (sect;6) ausgeführt werden darf, welche von einem approbirten Thierarzte ausgestellt sind, ferner, dass die Bestimmungen des sect; 2 entsprechende Verwendung auf dasjenige Vieh finden, welches zum Zweck der Schlachtung ausgeführt werden soll.
Die vorerwähntnen Gesundheitszeugnisse dürfen nur für solche Thiere ausgestellt werden, welche seit mindestens
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7 Tagen in seuchenfreiem Zustande in der Gemarkung: sich befinden, wo ihre Untersuchung erfolgt. Diese Bestimmung findet insbesondere auch Anwendung auf wandernde Schaf-und Schweineheerden, dagegen kann auf Viehmärkten der Kreisthierarzt das Zeugniss auch für solche Tiiiere ausstellen, die aus der Seuche nicht verdächtigen Orten auf den Markt verbracht und alsbald weiter versendet werden.
sect; 4. Ist die Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten nicht elsass-lothringischen Orte aufgetreten, so iiat der Kreisdirektor (Polizeidirektor) des angrenzenden Kreises nach Anhörung des Kreislhierarztes, sofern es zur Verhütung der Seuchenver-schleppuug erforderlich erscheint, anzuordnen, das die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen), welches aus dem verseuchten Orte und der näher zu bezeichnenden Um­gebung desselben eingeführt werden soll, Zeugnisse approbirter Thierärzte über den Gesundheitszustand der Thiere (sect; G) be­sitzen müssen, in welchen bezeugt ist, dass nach dem Ergebniss der von dem Thierärzte eingezogenen Erkundigungen und der Besichtigung der zu tansportirendenThiere diese seit mindestens 7 Tage in seuchenfreiem Zustande in der Gemarkung sich befinden, in welcher ihre Untersuchung erfolgte, und dass in dieser Gemarkung keine an Maul- und Klauenseuche oder Lungenseuche erkrankten Thiere vorhanden sind.
sect; 5. Sobald die Seuche erloschen ist, sind die gemäss sect;sect;1,3 und 4 getroffenen Massnahmen aufzuheben.
Die Verfügungen, durch welche diese Massnahmen an­geordnet oder zurückgenommen werden, sind in die Amts­blätter der betheiligten Behörden einzurücken und überdies in den zugehöligen Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, dem Bezirksprftsidenten und dem Ministerium, ge-eignetenfalls auch den Behörden der Zoll- und Eisenbahnver­waltung, den benachbarten Kreisdirektoren (Polizeidirektoren) und nicht elsass-lothringischen Behörden mit/.utheilen.
6. Die Gesundheitszeugnisse (sect;sect; 1, 8 und 4) sind 5 Tage
giltife.
Die Führer der zu transportirenden Thiere sind ver­pflichtet, die Zeugnisse nach Ablauf dieser Zeit erneuern zu lassen. Sie müssen die Zeugnisse während des Transports bei sich haben und auf Erfordern den Polizeibehörden, dem Gendarmerie- und Polizeipersonal sowie den Behörden und Bediensteten der Zollverwaltung und der Kisenbahnbetriebs-verwaltung vorzeigen.
Die Zeugnisse müssen Ort und Tag der Ausstellung, den Namen des Führers und jedes mitgeführte Stück Rind­vieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen, die Zahl der mitgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen. Bei Ausstellung der Zeugnisse für Bindvieh durch die Fleisch­beschauer ist dass anliegende Formular zu benutzen. Zur Sicherung des Vollzuges der veterinärpolizeilichen Be­aufsichtigung von Viehbeständen, die bei Viehmärkten oder bei den übrigen in sect; 17 des Seuchengesetzes vom 28. Juni 1880 erwähnten Veranlassungen zusammengebracht werden, können durch ortspolizeiliche Vorschrift nähert! Acndernngeu getroffen weiden.
8,
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Bezirke:
Untei-Elsass. 1. rolizei-Verordn. des Bez.-Präs. — Vom 18. März 187Ö. — Jn Erwägung-, 1. dass durch Viehlaquo; (einscliliesslich Pferde-) Märkte häufig ansteckende Tliierkrankheiten verbreitet werden, wenn die Zulassung der zum Verkauf gestellten Thiere nicht von einer thierärztlichen Untersuchung in Bezug auf ihre Gesundheit ab­hängig gemacht wird, 2. dass im Besonderen nicht selten Vieh­händler oder Eigenthümer kranke oder krankheitsverdächtige Thiere ans Ställen, in welchen eine ansteckende Krankheit zum Aus­bruch gekommen ist, auf auswältigen Märkten zu verkaufen suchen, weil sie in ihrem Wohnorte, keinen Käufer gefunden haben würden, verordne ich, was folgt:
sect; 1. Die Abhaltung von Viehmiirkten mit Einschluss der Pferde-aber mit Ausschluss der Schweine - Märkte, sowie die Ver­steigerung von Viehbeständen, welche durch Unternehmer zu­sammengebracht sind, ist, unbeschadet sonstiger, für die Ab-haltung solcher Märkte oder Versteigerungen erlassener oder noch zu erlassender gesetzlicher Vorschriften, nur dann ge­stattet, wenn ein approblrter Thierarzt an Ort und Stelle von Anfang bis zu Ende zugezogen ist. Ausnahmen sind nur mit Brlaubniss des Bezirks-Präsidenten zulässig. sect; 2. Die Anstellung des Thierarztes 1st Sache des Unternehmers des Marktes oder der Versteigerung, bezw. der betreffenden (iemeinde, wenn eine solche die Unternehmerin ist. Der Name des Thierarztes ist von dem Unternehmer, bezw. von dem Bürgermeister, dem Kreis-(Polizei-)Direktor zu bezeich­nen. Derselbe bedarf der Bestätigung des Kreis-(Polizei-) Direktors, welcher ihn dann auf gewissenhafte und vorschrifts-mässige Beaufsichtigung besonders zu verpflichten hat.
sect;
Der Thierarzt hat das zu Markt gebrachte Vieh Stück für
Stück, soviel wie möglich gleich beim Eintritt auf den Markt­platz, aufmerksam zu untersuchen. Findet er ein Thier krank oder einer Krankheit verdächtig, so hat er dasselbe unver­züglich vom Markte weg an einen abgelegenen Ort zu ver­weisen und der Ortspolizeibeliörde Anzeige zu erstatten. Das Thier wird dann von ihm in Gegenwart eines Polizeibeamten genau untersucht. Wird die Krankheit bestätigt, so hat die Polizeibehörde sofort die durch die Natur der Krankheit er­forderlich gemachten veteriuärpolizeilichen Anordnungen zu treffen. sect; 4. Thiere, welche aus Gegenden gebracht werden, in welchen bekanntermassen eine Seuche unter der betreffenden Thier-gattung herrscht, sind, auch wenn sie gesund erscheinen, nur dann zum Markt zuzulassen, wenn der Verkäufer durch ein von der betreffenden Ortspolizeibehörde ausgestelltes und untersiegeltes Zeugniss nachweist, dass die Gemeinde, aus welcher die Thiere stammen, von Seuche frei ist. sect; 6. Der Thierarzt hat über Jeden Vieiimarkt (bezw. Versteigerung) ein Protokoll zu führen, in welches die Gattung und Zahl der zugeführten Thiere, die hauptsächlichsten Ursprungs- und Absatzorte, die vorgekommenen Krankheitsfälle und andere für den Viehhandel wichtige Tliatsachen aufzunehmen sind.
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1.
Die Protokolle sind jährlich mit einem Bericht dem Kreis-(Polizei-)Direktor einzureichen.
2. Desgl. vom 10. Novbr. 1890. —
Auf Grund des sect; 1 der Verordnung vom 18. Novbr 1889, betreffend die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung- des Vieh­verkehrs, verordne ich für den Bezirk Unter-Elsass: Führer von wandernden Schaf- und Schweineheerden müssen sich im Besitze eines von einem approbirten Thierarzte ausgestellten Zeugnisses über den seuchenfreien Zustand der Heerden befinden.
Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Eindvieh aus einer Gemarkung in eine andere verbringen lassen, müssen den Führer mit einem Zeugniss über den seuchenfreien Zustand der zu transportirenden Thiere (sect; 6.) versehen.
Das Zeugniss muss von einem approbirten Thierarzte oder von einem für eine elsass-lothringische Gemeinde be­stellten Fleischbeschauer ausgestellt und unterzeichnet sein. Der Unterschrift des Fleischbeschauers ist die Bezeichnung „Fleischbeschauer der Gemeinde N. N.quot; beizusetzen.
Die Gesundheitszeugnisse (sect;sect; 1, ;#9632;gt; und 4) sind 6 Tage gültig.
Die Führer der zu transportirenden Thiere sind ver­pflichtet, die Zeugnisse nach Ablauf dieser Zeit erneuern zu lassen. Sie müssen die Zeugnisse während des Trausports bei sich haben und auf Erfordern den Polizeibehörden, dem Gendarmerie- und Polizeipersonal sowie den Behörden und Bediensteten derPolizeivenvaltung und der Eisenbahnbetriebs-Verwaltung vorzeigen.
Ober-Elsass.
Verordn. des Bez.-1'riis.
Vom 28. Dezbr. 1879. —
1.
Der Präsident des Ober-Elsass,
In Erwägung, dass häufig ansteckende Krankheiten durch Viehmärkte verbreitet werden und daher die Ucberwachung der Viehmärkte durch Thierarzte erforderlich erscheint,
verordnet auf Grund des Gesetzes vom 16, 24. August 1790
und 22. Juli 1791 sowie nach Einsicht des Ministerial-
9271
Erlasses vom 12. Dezember c I. A. quot; ]r) was folgt:
Kein Viehmarkt mit Elnschluss der Pferdemärkte, aber mit Ausschluss der Schweinemärkte darf stattfinden, ohne dass ein approbirter Thierarzt zugezogen wird, ebensowenig die Versteigerung von Viehbeständen durch Unternehmer. Aus­nahmen sind nur mit Erlaubniss des Bezirks-Präsidenten zulässig.
Die Berufung des Thierarztes ist Sache des Unternehmers des Marktes, beziehungsweise der Gemeinde.
Der bestellte Thierarzt bedarf der Bestätigung des Kreisdirektors und ist derselbe für eine gewissenhafte Beauf­sichtigung des Marktes besonders zu verpflichten. Der Thierarzt hat das zu Markt gebrachte Vieh Stück für Stück, soviel wie möglich gleich beim Eintritt auf den Markt-
15
sect; 3.
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platz, aufmerksam zu uutersuchen. Findet er ein Thier krank oder einer Krankheit verdächtig, so hat er dasselbe unver­züglich vom Markte weg an einen abgelegenen Ort zu verweisen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Das Thier wird dann von ihm in Gegenwart eines Polizeibeamten genau untersucht. Wird die Krankheit bestätigt, so hat die Polizeibehörde sofort die durch die Natur der Krankheit erforderlich gemachten veterinärpolizeilichen Anordnungen zu treffen.
sect; 4. Thiere, welche aus Gegenden gebracht werden, in welchen bekanntermassen eine Seuohe unter der betreffenden Thier-gattung herrscht, sind, auch wenn sie gesund erscheinen, nur dann zum Markte zuzulassen, wenn der Verkäufer durch ein von der betreffenden Ortspolizeibehörde ausgestelltes und untersiegeltes Zeugniss nachweist, dass die Gemeinde, aus welcher die Thiere stammen, von der Seuche frei ist.
sect; 6. Es darf kein Vieh auf den Markt gebracht werden, welches nicht vorher von dem mit der Beaufsichtigung des Marktes betrauten Thierarzt untersucht worden ist.
Lothringen.
Verordn. des Uez.-Präs. — Vom 24. Juni 1892. In Folge des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in mehreren Gemeinden des Kreises Saarburg verordne ich auf Grund der Minist.-Verordnung vom 18.November 1889II1.A. 4091 (Central- und Bezirksamtsblatt für 1889 S. 297) für den Um­fang des Kreises Saarburg was folgt: sect; 1. Führer von wandernden Schaf- und Schweineheerden müssen sich im Besitze eines, von einem approbirten Thierarzte aus­gestellten Zeugnisses über den seuchenfreien Zustand der Heerden befinden. sect; 2.' Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Rind­vieh aus einer Gemarkung in die andere verbringen lassen, müssen den Führer mit einem von einem Thierarzte oder amtlichen Fleischbeschauer ausgestellten Zeugniss über den seuchefreien Zustand der zu transportirenden Thiere versehen. Wörtlich übereinstimmende Verordnungen sind am 5. und 22. Dezember 1891 und 2. April 1892 auch für die Kreise Bolchen, Metz und Diedenhofen ergangen.
b) Unschädlichmachung bezw. Ueberwachung der Vieh­beförderung auf Eisenbahnen.
1. Gesetz, betr. die IJeseitigung1 von AnsteckHiigsstoffen bei Viehbcfördernng auf Eisenbahnenlaquo; — Vom 25. Februar 1876. —
(R.-G.-B1. S. 163.)
sect; 1. Die Eisenbahnvcrwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen,
in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen
oder Schweine befördert worden sind, nach jedesmaligem
Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unter-
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sect;2.
werfen, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoft'e vollständig zu tilgen.
Gleicherweise sind die bei Belürderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigenVZwecken be­nutzten Geräthschaften zu desiniiziren.
Auch kann angeordnet werden, dass die Rampen, welche die Thiere beim Ein- und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisen-bahnverwaltnngen nach jeder Benutzung zu desinfiziren sind. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die
Eisenbahnwagen und schaften (sect; 1. Absatz i ob, in deren Bereich Erfolgt die Letztere,
die zu denselben gehörigen Geräth­und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung die Entladung der Wagen stattfindet. im Auslande, so ist zur Desinfektion
diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Eückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
Die Eisenbahnverwaltangen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr zu erheben.
8 •gt;•
Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch
die sect;sect; 1 und 2 festgesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzulassen, als die ordnungs-mässlge Desinfektion der zur ViehbefOrderttng benatzten, im Auslande entladenen Wagen vor deren Wiedereingang ge­nügend sichergestellt ist.
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Verpflichtung für den Verkehr im Inlaude zu­zulassen, jedoch für die Beförderung von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichs­gebietes, in welchen seit länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und von Maul- und Klauenseuche nicht vorge­kommen sind.
sect; 4. Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren werden auf Grund der von dem Bundesrathe aufzustellenden Normen von den Landesregierungen getroffen.
sect; 6i Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen ertheilten Auftrages obliegende Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueberwachung einer Desinfektion vernachlässigen, worden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, und wenn in Folge dieser Vernachlässigung Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder öefängniss bis zu einem Jahr bestraft, sofern nicht durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Masse nach schwerere Strafe angedroht ist.
2. Hekanntm. dos Reichskanzlers z. Ausf. des Gesetzes vom 25. Febr. 1S7(). — Vom 20. Juni 1886.
Der Bundesrath hat in Ausführung der
des
die Beseitigung 15*
Gesetzes vom 2rgt;. Februar 1876, betreffend
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von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Eeichs-Gesetzbl. S. 1(J3), und unter Aufhebung der Bekannt­machung vom 6. Mai 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 251) nachstehende Festsetzungen getroffen: 1. Zu sect; 8. 1. Die Deschlussnahme über die Zulassung von Aus­nahmen von der durch die sect;sect; 1 und 2 des Gesetzes be­gründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten.
Denjenigen Kiseubahnvenvaltuiigen, deren Betrieb auf einer im Auslande gelegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutscheu Grenzstaates gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingange im Aus­lande vorzunehmen, sofern genügende Garantien für eine ordnungsmässige Ausführung geboten werden.
2. Die Besohlussnahme des Bundesraths über die Zu­lassung und den Umfang von Ausnahmen für den Verkehr im Inlande erfolgt auf Grund der von den betheiligtet) Landes-regierungen beizubringenden Nachweise darüber, dass der­gleichen Ausnahmen im Hinblick auf den derzeitigen allge­meinen Gesundheitszustand der betreffenden Thierarten in bestimmten Gegenden unbedenklich, sowie in den Fällen des 8 3 Absatz 2 des Gesetzes darüber, dass die dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden sind.
Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Beste von Anbindesträngen u. s. w. sowie zur Reinigung der Wagen und Geräthschaften nach jedes­maligem Gebrauch (s. unten II, Ziffer 4, Absätze 1, 4 und 5 und II. Ziffer 6) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Aus­nahmen von einer eigentlichen Desinflzlrung der Wagen und
Geräthschaften zugelassen werden.
Landesregierungen
EI.
Zu
zu erlassenden
näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind nachstehende Normen massgebend:
1.nbsp; Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der Desinfektion in irgend eine Benutzung genommen werden, Auf einer an dein Wagen befestigten Tafel oder in anderer augenfälliger Weise ist. mit einer deut­liehen Inschrift zu vermerken, dass der Wagen zu desinflziren ist. Der Vermerk ist nach erfolgter Desinfektion zu ent­fernen.
2.nbsp; Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden (I. 1), ist Fürsorge zu treffen, dass Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im sect; 1 des dlesetzes bezeichneten Thierarten nach dem Anslande gedient haben, nach der Entladung behufs Vornahme der Desinfektion nach derjenigen inländischen Grenzstation zurück­gelangen, über welche sie ausgegangen sind.
.'!. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab-oder Umladung) alsbald nach Entleerung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiedereinganges alsbald nach Ankunft der Wagen — und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken,
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Im Interesse einer zweckmässigen Ansführung- und wirk­samen Konrole kann jedoch die Vornahme der Desinfektion auf Anordnung- oder mit Genehmigung der Landesregierung an einzelnen Stationen (Desiufektionsstationen zentralisirt werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für alle Mal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb welher die entladenen Wagen dorthin gescliafft und desinfizirt werden müssen. Diese Frist darf die Dauer von 48 Stunden — vom Zeitpunkte der Entladung bis zu dem der Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten.
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen münden, kann angeordnet werden, dass die Vornahme der Desinfektion der Wagen, soweit die dazu erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, in be­stimmten Desinfektionsanstalten zu zentralisiren ist. Sind an solchen Orten Einrichtungen der bezeichneten Art gar nicht oder nicht in genügendem Masse vorhanden, so ist auf deren Herstellung, bezw. Vervollständigung thunlicht hinzu­wirken.
Die nach den Desiufektionsstationen oder Desinfektions­anstalten überzuführenden Wagen sind, soweit ihre Einrichtung es gestattet, zur Verhütung einer Uebertragung von An­steckungsstoffen durch Entfallen von Gerathschaften, Stroh, Dünger etc. sorgfältig geschlossen zu halten.
Es ist statthaft, die Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh in Einzelsendungen benutzten Gepäck­wagen oder Hundekupees nicht auf jeder Zwischenstation, auf welcher einzelne Viehstücke entladen werden, sondern erst auf derjenigen inländischen Station vorzunehmen, auf
welcher der betreffende Wagen zur und Ausrangirung gelangt. Bei Be
vollständigen Entleerung von Vieh mit
Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagen­raum sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Gefahr einer Infektion ausschliessen.
4. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muss stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w., sowie eine gründliche Reinigung des Wagens durch heisses Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muss zuvor zum Zweck der Aufweichung der anhaftenden ünreinigkeiten eine Abspülung mittels heissen Wassers er­folgen. Die Reinigung ist nur dann als eine ausreichende anzusehen, wenn durch sie alle, von dem stattgehabten Vieh­transport herrührenden Verunreinigungen vollständig be­seitigt sind.
Die Desinfektion muss bewirkt werden: a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fussböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens HO Grad Celsius erhitzten Sodalange, zu deren Her­stellung wenigstens 2 kg Soda auf 100 Liter Wasser ver­wendet sind;
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b) in Fallen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Einderpest, Milzbrand oder Maul- und Klauenseuche, oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch sorgfältiges Bepinseln der Fussböden, Decken und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Die letztere ist durch Mischen von 1 Theil der in Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder acidum carbolicum depuratum bezeich­neten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser unter häuflgem Umrühren herzustellen.
Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur aul Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche An­ordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Bahn­beamten von Umständen Kenntniss erlangen, welche es zweifellos machen, dass eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand oder Maul- und Klauenseuche vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehöide bleibt vor­behalten, diese Art der Desinfektion (b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Verschleppung der oben bezeichneten Seuchen für unerlässlich erachtet.
Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, welche ent­fernbar sein muss, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine wirkliche Infektion des Wagens durch eine übertragbare Seuche stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muss die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der zu Absatz 1 bis o angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden.
Die im Absatz 1 angegebene Reinigung gilt, vorbehalt­lich der Bestimmungen im Absatz 2b und Absatz 3, als aus­reichende Desinfektion in denjenigen Fällen, in welchen im Eisenbahnwagen nur einzelne Stücke Kleinvieh in Kisten oder Käfigen befördert worden sind, sofern zur Zeit des Gebrauchs die betreffenden Kisten mit wasserdichten Fussböden, festen Wänden und aus Latten mit den für die Athmung der Thiere nothwendigen Zwischenräumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fussböden und von unten bis min­destens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden ver­sehen waren, und eine Verunreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente u. s. w. nicht wahrnehmbar ist.
5. In gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen sind die bei Verladung und Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätlischaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfiziren.
Bewegliche Kämpen und Einladebrücken der Elsenbahn* Verwaltungen müssen, sofern zur Viehverladung benutzt, täg­lich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Zilfer 4 gereinigt und desinfizirt werden.
ü. Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze
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und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
Eine Desinfektion der unter Ziffer 6 erwähnten Anlagen ist allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im sect; 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse Uegenden nur anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren ist unter sinn-gemässer Anwendung der unter Ziffer 4 festgestellten Normen in den zu erlassenden Bestimmungen näher zu bezeichnen. Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwaige weitergende Sicherungs­massregeln nach Massgabe der für solche Fälle bestehenden besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der in Ziifer 4 Absatz 2b und Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziit werden.
8. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, dass das Vieh damit nicht in Be­rührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen geschehen und muss in dichten Wagen Fässern u. s. w. erfolgen, so dass eine Verunreinigung der Strassen, der Wege u. s. w. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann.
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milz­brand leiden, muss verbrannt oder gekocht oder so tief ver­graben werden, dass er mit einer mindestens 1 m hohen Erd­schicht bedeckt ist.
Dünger von maul- oder klauenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer fünfprozentigen Karbolsäurelösung (Ziffer 4 Absatz 2b), unter vollständiger Durchmischung der letzteren mit dem Dünger desinfizirt werden.
!). Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu erhebenden Gebührensätze (sect; 2 Abs. 2. des Gesetzes) ist davon auszugehen, dass letzerequot; lediglich bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die Des-infectlon bedingten ausserordentlichen Aufwendungen zu ge­währen.
Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende Reinigung (I. 2 Abs. 2, II. Ziffer 4 Abs. 1, 4 und 5, Ziffer 5, Ziffer 6) findet eine Entschädigung nicht statt.
Die Gebühren sind unabhängig von der Grosse der Ent­fernung, welche der Viehtransport zu durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbst­kosten für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe und zwar In einem Satze lediglich für den Wagen festzusetzen.
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10.nbsp; Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass die Arbeiten, welche zur Beseitigung- von Ansteckungs­stoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
11.nbsp; Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einver-nehmen mit den Veteriniirpoli/.eibehöden Kontroieinrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die strenge Durchführung des Gesetzes und der zu dessen Ausführung erlassenen Vor­schriften überall sicherzustellen.
. Kiindsclir. des Reichskanzlers. — Vom 12. Oktober 1891.
Aus Anlass eines Spezialfalles ist hier die Frage der Desinfektion derjenigen zum Viehtransport benutzten Eisen­bahnwagen, welche mit einer inneren Verschalung versehen sind, zur Sprache gekommen. Wie die in der Sache ange­stellten Ermittelungen ergeben haben, kann bei der Verun­reinigung eines solchen Wagens durch Ausscheidungen seuchenkranker Thiere der Ansteckungsstoff leicht hinter der Verschalung, namentlich wenn dieselbe defekt ist oder undicht schllesst, sich ansammeln und in der Folge die Infektion der im Wagen beförderten Thiere herbeiführen. Die durch Be­kanntmachung vom 20. Juni 1886, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1870 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1886, Seite 200), vor­geschriebene Art der Desinfektion reicht für die Vernichtung des Ansteckungsstoffes in solchem Falle nicht aus, und es ist deshalb die Anordnung besonderer Vorsichtsmassregeln wünsclienswerth. Da die Loslösmifi' der Verschalung vor der Desinfektion in jedem einzelnen Falle aus technischen und Betriebsrücksichten nicht thunlich erscheint, so möchte ich die in der Aidage mitgetheilten anderweitigen Vorkehrungen, welche nicht nur gegen die Ansteckungsgefahr einen aus­reichenden Schutz gewähren, sondern auch ohne wesentliche Belästigung des Verkehrs durchführbar sind, zur möglichst allgemeinen Einführung empfehlen und stelle im Fall des Einverständnisses den Erlass einer entsprechenden Anordnung ergebenst anheim. Von einer Ergänzung der Bekanntmachung vom . 0. Juni 188(3 wird meines ergebensten Dafürhaltens Ab­stand genommen werden können.
Eine gefällige Nachricht über das dortseits Verfügte wird mich zu Dank verpflichten.
1.nbsp; nbsp;Die Verschalung ist stets im guten Zustande zu erhalten und in den Fugen auszukitten, erforderlichen Falls aus-znspähnen.
2.nbsp; nbsp; Wagen, deren Verschalung defekt ist, sind zur Beförderung von Thieren nicht zu verwenden.
8. Bei grüsseren Reparaturen an den Wagen ist die Ver­schalung abzunehmen und der dahinter befindliche Schmutz zu entfernen.
4. In Fällen einer wirklichen Infektion durch Rinderpest, Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion (vergl. II zu sect; 4,
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Ziffer 4b der Bekanntmacliung vom 20. Juni 1880) ist die Verschalung bei der Eeinigung; und Desinfektion des Wagens abzunehmen und ebenfalls zu reinigen und zu desinfiziren.
In den einzelnen Bundesstaaten sind zahlreiche Aus-fiihrungsbestimmungen zu obigen Vorschriften erlassen worden.
c) Viehbeförderung nach den Nordseehäfen.
Bokanntm. des Reichskanzlers. — Vom 28. Novbr. 1887. Der Bundesrath hat beschlossen;
1.nbsp; nbsp;Den Absatz 3 im sect; 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 187!) (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 479) folgender-massen zu fassen:
„Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wiederkäuern und Schweinen in dem­selben Wagen ist bei Transporten von deutschen Schlacht-viehmärkten nach den Nordseehäfen verboten. Im Uebrigen ist die Verladung von Grossvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren,
Bretter- oder Lattenverschläge von einander
getrennten
Abtheilungen erfolgt.quot;
2.nbsp; Hinter dem Absatz 3 a. a. 0. folgende Bestimmung als Ab­satz 4 einzuschalten:
„Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine dürfen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. Verfügung des Keichs-Kisenbahn-Aints. — Vom 17. Septbr, 1888. Die hohen Bundesregierungen sind Übereingekommen, die zufolge Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 28. Novbr. 1887 (Zentralblatt für das Deutsche Reich No. 48 S. 057) durch Beschlnss des Bundesraths angeordnete, thier-ärztliche Untersuchung der zur Beförderung nach den Nord­seehafen bestimmten Wiederkäuer und Schweine fortan nur noch bezüglich der nach den eigentlichen Exporthäfen be­stimmten Thiere der gedachten Art zu fordern.
Indem das Reichs-Eisenbahn-Amt in Verfolg seiner Ver­fügung vom 10. De/.br 1887 (No. 1. 239) den Eisenbahnver­waltungen behufs Unterweisung ihrer Dienststellen hiervon Kenntniss giebt, fügt dasselbe hinzu, dass als Exporthilfen für Vieh zur Zeit iir Betracht kommen: Hamburg, Haiburg, Altona, Bremen,*) Bremerhaven, Geestemttnde und Tönning, letzteres jedoch nur für die Zeit vom I.Juni bis 30. November jeden Jahres.
Seitens der Landesregierungen sind die erforderlichen Ausfiihrungsbestiminungen erlassen worden.
*) Bozüglioh der für den Schlachthof in Bremen bestimmton Thloro wird
von der tliicnir/.tlidion Untersuchuna absresehen.
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V. Strafbestimmungen.
1. Vereiiiszollgesetz. — Vom ]. Juli 1869. — (B.-G.-Bl. S. 355).
sect;134. Wer es unternimnit, Gegenstände, deren Kin-, Aus- und Durch­fuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein-, aus- oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und, insofern nicht in be­sonderen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbusse verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.
2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. — Vom 26. Februar 1876. — (E.-G.-Bl. S. 103).
sect; .#9632;)28. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmassregeln oder Ein­fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Ver­hütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Ge-fängniss bis zu einem Jahre bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung Vieii von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnissstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
.'5. llcichsviehseucheiigesetz. — Vom 23. Juni 1880. — (B.-G.-Bl. S. 153).
sect; 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestellenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1,nbsp; nbsp;wer der Vorschrift des 8 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht,
2.nbsp; wer der Vorschrift, der sect;sect; 9 und 10 zuwider die An­zeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht uuterlässt, oder länge alsr 24 Stunden nach erhaltener Keunt-niss verzögert, oder es uuterlässt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten;
60. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1.nbsp; wer den auf Grund des sect; 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht;
2.nbsp; wer den auf Grund des sect; 8 dieses Gesetzes polizeilich an­geordneten Kontrolmassregeln zuwiderhandelt;
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3.nbsp; wer den in den Fällen des sect; 12 Absatz 2 und des sect;17 Absatz 2 von dem Thierarzte getroffenen vorläufigen An­ordnungen zuwiderhandelt;
4.nbsp; wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich ange­ordneten Schutzmassregeln (sect;sect; 19 bis 28, 88, 51) zuwider­handelt.
sect;G7. Sind in den Fällen der SS 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Ver-mögensvortheil zu verschaffen, oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetz­lichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geld­strafe nicht unter 50 bis zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein.
Ausserdem sind die verschiedenen Landespolizeistraf-gesetze massgebend.
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