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BIBUOTHEEK UNIVERSITEIT UTRECHT
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Die
Gewährleistung beim Yiehhandel
und
das Währschaftssystem
im Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches
von
Dr. med. W. Dieckerhoff,
Professor an dor thicnirztliclirn Iloelisclmle zu Berlin.
Berlin 1895.
Verlag von Eicliard Sclioetz.
huisonstrasso liO.
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Vorwort
J )ie Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich hat ihre Arbeit zum Abschluss gebracht. Es ist zu erwarten, dass das Werk, welches den deutschen Staaten die Rechtseinheit verschaffen soll, bald die reichsgesetzliche Sanktion erlangt.
Ein Kommentar der Vorschriften des Entwurfs über die Gewähr­leistung beim Viehhandel ist bislang von berufener juristischer Seite nicht herausgegeben, obschon in der zweiten Lesung einige nicht un­wesentliche rechtliche Abänderungen des ersten Entwurfs bewirkt sind. Ereilich gehört zur Auslegung des Entwurfs in diesem Abschnitt die Kenntniss der Kaiserlichen Verordnung, welche das Register der bei den Hausthieren vom Verkäufer zu vertretenden Mängel (Haupt­mängel) enthalten soll und bis jetzt im Entwürfe noch nicht ver­öffentlicht ist.
Dass die Hauptmängelliste einen wesentlichen EInfluss auf den Viehhandel haben wird, ist nicht zu bestreiten. Aus diesem Grunde halte ich im gegenwärtigen Stadium des Gesetzgebungswerkes für angezeigt, die wirthschaftlichen Eolgen zu beleuchten, welche die im Entwürfe genehmigten Bestimmungen über Mängelgewähr bei den Hausthieren auf den Viehhandel und die Pferdezucht herbeiführen werden.
Auch lag mir daran, durch eine technische Kritik der Vor­schriften des Entwurfs an der zur Aufstellung der Hauptmängel-
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fcra
liste wtinschenswerthen Klärung und allgemeinen Beachtung der Sach­lage beizutragen.
Der Vollständigkeit wegen Hess sieh nicht umgehen, in einer einleitenden Darstellung die Prinzipien der Gewährleistung beim Vieh­handel nach ihrer historischen Entwickelung sowie nach ihren wichtig­sten Voraussetzungen kritisch zu besprechen, um dem Leser die ver­gleichende Beurtheilung der verschiedenen Wfthrschaftssysteme zu ermöglichen.
Berlin, den 10. Oktober 1895.
Der Verfasser.
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Inhaltsverzeichniss.
Suite
Einleitung.
Altes Kümisohos Civllrooht...............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;2
Römisches (Aodilitisches) Reelit; gomoinrcchtliitho Gewührluistung .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;4
Erhobliohkoit dos Mangels.............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;7
Verborgenheit dos Mangels.............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;12
Dauer des Mangels................nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;1-1
Verjährungsfrist.................nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;15
Wandelungsklage (Aotlo redhlbltorla).........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;18
Mlnderwerthsklage (Actio qminti mlnorls sou aestimatorla) .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;20
Deutsches Recht; deutschreohtllche Qewährlelstung......nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;28
Bedeutung der Hauptmängel und Qewährfrlsten nach dor
neueren deutsohreohtllohen Währsohaftsnorm.....nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;82
Das deutschreohtllche Versprechen der Vorkäufers, wegon aller
Fehler dos Thleres zu haften...........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;88
Währsohaftssystem des Entwurfs.
AUgemelno Kritik................nbsp; nbsp; nbsp;4:5—48
Zufälliger Untergang und zufällige Verschlechterung des Thleres
vor Anmeldung dos Anspruchs..........nbsp; nbsp; nbsp;48—51
Das Institut der Hauptmängel............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;52
Bedeutung der Hauptmängel............nbsp; nbsp; nbsp;58—57
(iowährfrlsten'.................nbsp; nbsp; nbsp;57 51)
Anzeige des Mangels an den Verkäufer........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Go
Wandolung mangelhafter Thlere nach der absichtlichen oder
fahrlässigen Todtung bezw, Verschlechterung, sowie nach
der Sohlachtung oder Voräussorung derselben.....nbsp; nbsp; nbsp; (Jl 04
Qewähranspruch in dor Perm dor Blnredo.......nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;65
Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln ge-
hörondon Köhlers oder wegen einer zugesicherten Kigen-
schaft des Thleres...............nbsp; nbsp; nbsp; (i(i 68
Einschränkung des Vorspreohens der Gewährleistung wogen
aller Fehlor dos Thleres.............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;09
Schlussbetraohtnng..................nbsp; nbsp; nbsp; 70 74
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La_a
Soito
Vorschriften des Entwurfs über die Gewährleistung beim Vieh­handel.
A.nbsp; Zweite Losung..................75— 85
BogrUndung dos gemeinreobtllohen Systoms durch dio Mlndor-
holt dor Koinniissioii..............nbsp; nbsp; 78— 81
Begründung dos douteohroobtllohen Systoms durch die Mehr-
holt dor Kommission..............nbsp; nbsp; 81— 8i!
B.nbsp; Erste Losung...................nbsp; nbsp; 86— 88
Motive....................nbsp; nbsp; 88—107
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Einleitung.
Literatur: Gerlach: Handbuch der gerichtlichen Thierheilkunde, 2. Aufl.,
Berlin 1872. Dr. von Kübel: Die Gewährleistung beim Viehhandel; Separat­abdruck aus dem Württembergischen Archiv für Recht etc.,
21. Band, 1. Heft; Tübingen 1880. Derselbe: Motive zu dem Entwürfe (1. Lesung) eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich, II. Band, Berlin und
Leipzig 1888. Dr. Dernburg: Lehrbuch des Preussiscben Privatrechts, II. Band,
Obligationenrecht, 8. Aufl., Halle 1882. Dr. M. Scherer und Dr. 0. Scher er: Das in Deutschland geltende
Viehwährschaftsrecht, 2 Theile, 2. Aufl., Leipzig isoi.
In dem Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Vor­schriften über die Gewähr wegen Mängel bei den Hausthieren (Pferde, Rinder, Schafe, Schweine) abweichend vom Gemeinen Recht nach den Normen aufgestellt worden, welche gewöhnlich unter dem Namen des deutschrechtlichen Währschaftsprinzips zusammengefasst werden. Zur vergleichenden Beurtheilung derselben dürften daher einige Bemerkungen über die wichtigsten Prinzipien oder Normen der Gewährschaft beim Viehhandel am t'iatze sein.
Einen Schutz gegen wesentliche und unverschuldete Uebervor-thellungen bei der entgeltlichen Erwerbung von Hausthieren haben die europäischen Kulturstaaten seit jeher nicht gleichmiissig gewährt. Ursprünglich hat sich in Europa der Verkauf der Thiere vollzogen, ohne dass dem übervortheilten Käufer die Möglichkeit gegeben war,
Dieokerhoff, QowHhrlGistung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; i
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den Verkäufer zur Vertretung etwaiger wesentlicher Mängel anzu­halten. Bei den zahlreichen, während der gewöhnlich kurzen Beredung von Handelsgeschäften nicht zu erkennenden Mängeln der l'ferde und Kinder dürfte aber kaum zu bezweifeln sein, dass schon im Alterthum der Käufer sich oft beim Abschlüsse solcher Verträge bestimmte Zu­sicherungen hat ertheilen lassen, welche der Verkäufer demnächst zu vertreten gehalten war. Eine Kodifizirung war für solche Verträge nicht einmal nothwendig; ihre Bedeutung bekundete sich schon dadurch, dass sie in jedem Theilhaber lebendig blieben.
Altes Römisches Civilrecht.
Bestimmte und genau formulirte Rechtsmittel gewährte im Alter­thum erst der römische Staat, der allerdings auch auf dem Gebiete des Hechts die Errungenschaften des Orients in sich aufgenommen hatte, ohne sich aber strikte an dieselben zu binden.
Nach den Vorschriften des alten Komischen Civilrechts (Zwölf­tafelgesetzgebung) hatte der Verkäufer zu haften für die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften der Thiere, sowie für das arglistige Ver­schweigen von Mängeln bezw. für betrügerische Täuschungen des Käufers und für den nach dem Aquilischen Gesetz zu vertretenden widerrechtlichen Schaden (Verkauf eines Thieres, welches boshaft war und deshalb Personen oder Sachen beschädigt hatte, wenn der Verkäufer den Fehler kannte oder kennen musste; oder Verkauf eines Thieres, von welchem der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es an einer ansteckenden Krankheit litt, wenn letztere sich auf Thiere des Käufers oder anderer Besitzer übertragen hatte). „Nach altem Kömischen Recht haftete der Käufer nur für Mängel, deren Nicht-vorhandensein er besonders versprochen hatte, wegen der Unwahrheit seiner Aussage. Mit der Actio erati konnte dann später in Anspruch genommen werden, wer Mängel kannte und absichtlich verschwiegquot; (Dernburg 1. c. 8. 867).
Das dem Käufer in der Form der Kaufklage zustehende Hechts­mittel verjährte in ;$(raquo; Jahren.
Für gewöhnlich hatte, wie aus diesen Angaben erhellt, nach dem alten Komischen Civilrecht der Verkäufer nur im Falle einer aus­drücklichen Zusage etwaige Mängel der Thiere zu vertreten, denn eine arglistige Handlung bei der Veräusserung von Thieren ist zweifel­los im Alterthum dem Verkäufer ebenso selten nachzuweisen gewesen, wie in der Gegenwart. Das einfache, absichtslose Verschweigen eines ihm bekannten Mangels inachte aber nach Komischem Civilrecht den Verkäufer nicht haftbar. „Es genügte nicht einfacher Betrug (Dolus).
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a
sondern der Vorkiiufer musste Kunstgriffe (Manöver) angewandt haben, um dem Käufer die Fehler der Kaufsache zu verdecken oder zu ver­heimlichen.quot; (Scherer 1. c. 1 S. 4.)
Von Interesse ist, dass das Gewührscbaftsprlnzlp des alten Römischen Clvllrechts In einzelnen Ländern (Ungarn, Russland, Amerika) bis zur Gegenwart Geltung hat. Auch in Deutschland wird, wie ich bei den Verhandlungen landwlrthschaftllcher Korporationen mehrfach kennen lernte, von einzelnen Seiten gewünscht, dass die Auslegung des Begriffs der Fehlerf'reiheit bei den verkauften Haus-thleren gesetzlich dahin festgestellt werden möge, dass der Verkäufer bei ausdrücklicher Zusicherung der Pehlerfreiheit nur die ihm bekannt gewesenen Mängel des Thieres zu vertreten braucht, demnach nur diejenigen Mängel, von welchen dem Verkäufer nachgewiesen werden kann, dass er sie zur Zeit des Kaufhandels gekannt und absichtlich verschwiegen hat. Indess hat dies Prinzip zu keiner Zeit in Deutsch­land eine allgemeine Anerkennung gefunden. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist dasselbe in Geltung; es wird deshalb mitunter als ..amerikanisches Währschaftsprlnzipquot; bezeichnet. Dass der Verkehrssitte im Deutschen Heicli die gesetzliche Ein­schränkung der hier gedachten Zusage nicht gerecht würde, bedarf keines Kommentars. Der geschäftsgewandte Käufer wäre sicher nicht geneigt, auf diese Zusage der Feiderfreiheit einen Werth zu legen; er würde vielmehr vom Verkäufer eine andere Bürgschaft oder eine dem Risiko angemessene Reduktion des Kaufpreises fordern. Den Beweis, dass dem Verkäufer der gerügte verborgene Mangel zur Zeit des Kaufhandels bekannt gewesen sei, hätte der Käufer zu erbringen. was demselben erfahrungsgeinäss nur sehr selten gelingt. Hat der Besitzer durch nachweisbare Umstände wirklich eine Kenntniss davon erlangt, dass das Thier infolge eines versteckten Mangels gebrauchs-untiichtig ist, so einigt er sich in nicht verbindlichem Abkommen mit einem Händler, der mm beim Verkaufe die Fehlerfreiheit ausdrücklich zusichert. Den ädilitischen Klagen aus den Viehhandelsgeschäften würde durch die gesetzliche Einführung des raquo;amerikanischen Prinzipsquot; allerdings ein Riegel vorgeschoben sein. Aber durch dasselbe liesse sich in Deutschland nicht verhindern, dass der Käufer mit dein Ver­käufer besondere Abmachungen vereinbart und dann auf Grund der­selben die Vertragsklage oder die Schadensersatzklage anstrengt, oder dass er den Verkäufer, wenn auch erfolglos, wegen Betrugs denunzirt und dass zahlreiche Besitzer, welche herkömmlich jedem von den Landesgesetzen abweichenden Separatabkommen nicht geneigt sind, heim Verkaufe von Pferden und Kindern den reellen Preis lieber herabsetzen, um die Thiere ohne Garantie veräussern zu können.
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Riaraquo; ja
Währschaftsnormen des Römischen (Aedilitischen) Rechts. - Gemeinrechtliche
Gewährleistung,
Noch vor Anfang der christlichen Zeitrechnung änderte im alten Horn das iidilitisehe Edikt die Gewährleistung beim Kauf und Tausch von Pferden, Eseln, Maulthieren und Kindern, indem es als eine wesentliche Neiiernug dem Käufer die Erhebung der Wandelungsklage und der Preisminderungsklage gestattete für alle Mängel, welche bei den Thieren
1. den gemeinen Nutzungswerth (Usus comraunis) erheblich be­schränken;
•2. dem Käufer nicht bekannt und beim Vertragsabschlüsse von demselben nicht zu bemerken waren;
;i. nachweislich schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben.
Nach dem ädilitischen Edikt, welches für die Gewährleistung heim Viehhandel auch schlechthin als „Römisches Rechtquot; be­zeichnet wird, hat der Verkäufer die Mängel des Thieres nicht blos bei ausdrücklicher, sondern auch bei stillschweigender Zusage zu vertreten. Hat er den Mangel gekannt und bei der Vertragsberedimg dem Käufer verschwiegen (einfacher, ädilitischer oder civilrechtlicher Betrug), so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Wegen einer arg­listigen Handlung (böswilliger Betrug) beim Verkaufe von Thieren hat das iidilitisehe Edikt an den Vorschriften des Römischen Civil-rechts einschliesslich der Verjährungsfrist von .'50 Jahren nichts ge­ändert. Die anderen Bestimmungen des ädilitischen Rechts kommen für den Zweck dieser Abhandlung nicht in Betracht. Von prinzipieller Bedeutung ist:
1.nbsp; nbsp;dass der Verkäufer für die „stillschweigende Zusagequot; haftet, dass demnach — wenn zwischen den Parteien beim Abschlüsse des Kauf- oder Tauschgeschäftes eine andere Vereinbarung nicht stattgefunden hat — das verhandelte Thier zur Zeit des Kaufabschlusses in mittlerer Güte diejenigen Eigenschaften besitzen muss, welche nach den allgemeinen Anschauungen im Handel und Verkehr bei demselben vorausgesetzt werden;
2.nbsp; nbsp;dass der Abschluss des Kaufvertrags eine ernste Handlung darstellt, bei welcher sowohl der Käufer, wie der Verkäufer im guten Glauben und mit Vorsicht verfahren sollen. Aus geringfügigen Gründen oder bei fahrlässigem Verfahren des Käufers kann daher der Vertrag nicht für ungültig erklärt werden;
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.quot;i. (lass der Vertrag, wenn eine anderweitige Beredung der Partelen nicht vorliegt, kraft (raquo;esetzes, d. h. auf Grand der Btillsohwelgenden Zusage, nur dann anzufechten ist, wenn sich beweisen lässt, dass schon zur Zeit des Kaufabschlusses bei dem Thiere ein Mangel bestanden hat, welcher
a)nbsp; nbsp;die ordentliche Nutzung desselben entweder unmöglich macht, oder mindestens erheblich beeinträchtigt, und
b)nbsp; nbsp;dem Käufer nicht bekannt war und von demselben gelegent­lieh des Kaufhandels bei der üblichen Vorsicht und Auf­merksamkeit auch nicht wahrgenommen werden konnte.
Da das ädilitische Q-ewährprlnzip den Ansprüchen des Verkehrs gerecht wird, so erklärt sich leicht, dass es alsbald auf alle Kauf­gegenstände ausgedehnt werden konnte. In Deutschland wurde das­selbe für weite Hechtsgebiete rezlpirt und demgemäss ein Hestandtheil des gemeinen Deutschen Rechts. Daher die Bezeichnung: „gemein­rechtliches Währschaftsprlnzipquot; oder „gemeinrechtliche Haftung des Verkäufersquot;.
Mit Unrecht ist oft behauptet worden, dass die ädilitische oder gemeinrechtliche Gewährleistung einseitig die Interessen des Käufers begünstige. Die Bevorzugung soll namentlich darin liegen, dass der Käufer bei dieser Rechtsnorm generell wegen eines wesentlichen und unverschuldeten Irrthums in der Qualität des Thieres zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist. In Wirklichkeit gestaltet sich der wirthschaftliche Erfolg der gemeinrechtlichen Haftung ganz anders, wie nach der geschäftlichen Praxis und nach den Kaufpreisen für Thiere in denjenigen Staaten, welche in ihren (iesetzen die ädilitische Gewährleistung beim Viehhandel nicht anwenden, noch gegenwärtig beobachtet werden kann. Ungarn und Russland, sowie die Vereinigten Staaten von Nordamerika beschränken analog der Zwölftafelgesetzgebung im alten Rom die kraft Gesetzes vom Verkäufer des Thieres zu tragende Haftung auf die Fälle des nachweisbaren Betrugs (vergl. S. 2). Dem­gemäss muss sich in diesen Staaten der Verkäufer des ohne Garantie verkauften Thieres mit einem so billigen Preise begnügen, dass der Käufer das Risiko wegen der verborgenen Mängel übernehmen kann. Oder der Verkäufer muss in bindender Form dem Käufer eine aus­drückliche Zusage über die Fehlerfreiheit und Brauchbarkeit des Thieres ertbeilen und diese Gewähr auf eine kurze Zeit ausdehnen, in welcher das Thier wegen seiner Brauchbarkeit und Fehlerfreiheit untersucht werden kann.
Dass in den deutschen Ländern der ohne gesetzliche Gewähr­leistung erfolgende Viehhandel dem allgemeinen Brauche und der Be­messung des Kaufpreises widerspricht, ist allgemein bekannt. Wenn der
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HjakJa
Besitzer von Pferden l)eiin Ausschluss der gemeinrechtlichen Haftung mit einigem Vorthell verkaufen wollte, so blieb ihm mir übrig, das Pferd auf einige Tage zur Probe zu geben oder durch eine ausdrück­liche Zusieherimg dem Käufer die nach den Verkehrsgewohnheiten verlangte Sicherheit zu gewähren und insbesondere eine kurze Zeit dafür zu haften, dass das Thier fehlerfrei und für den gewöhnliehen oder für den besonders festgestellten Zweck brauchbar sei. Nun wird aber die Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Kaufhandel nach dem Wortlaut gedeutet und die Verpflichtung des Verkäufers zur Wandelung oder zum Schadensersatz ändert sich dadurch nicht, dass die Zusage sich nach dem begrifflichen Inhalt der Beredung auf ganz unwesentliche Zustände und Leistungen bei dem Thiere erstreckt. Es kann auch in einer solchen Zusage eine grössere Verbindlicbkeit liegen, als der unkundige Verkäufer eigentlich hat tragen wollen. Vor der Rezeption des ädilitischen Rechts in Deutschland befand sich hiernach der Verkäufer von Hausthieren in der schwierigen Lage, dass er entweder die Gewährleistung wegen Mängel vollständig ab­lehnte und sich dementsprechend mit einem Preise begnügen musste, der wesentlich unter dem reellen Werthe des Thieres stand, —#9632; oder dass er gemäss dem Verlangen des Käufers eine ausdrückliche Zusage wegen der Fehlerfreiheit oder wegen der Tauglichkeit des Thieres für eine gewisse Zeit in rechtsgültiger Form ertheilte und dann zu gewärtigen hatte, auch wegen ganz unerheblicher Abnormitäten oder erst nachträglich eingetretener Mängel mit der Kaufklage in Anspruch genommen zu werden.
(legen diese Erschwerung des Handels mit Hausthieren erhielt der Verkäufer einen Schutz durch die Einführung der ädilitischen Währschaftsnonn, bei welcher gesetzlich und stillschweigend nur vorausgesetzt wird, dass das Thier zur Zeit des Kaufhandels mit keinem ..verborgenen'' und „erheblichenquot;, d. h. seine Nutzung wesentlich behindernden Mangel behaftet ist. Mit einer solchen Garantie gab sich der Käufer zufrieden. Es erübrigte daher bei der ädilitischen oder gemeinrechtlichen Mängelgewähr für den Verkäufer die Ertheilung besonderer Zusagen, aus welchen sehr leicht lästige und nachtheilige Verwickelungen hervorgingen, sowie auch die Reduktion des Kaufpreises zu dem Zwecke, den Käufer mit dem Risiko wegen eines Irrthums in der Qualität des Thieres zu belasten.
Die durch die ädilitische Rechtsnorm bewirkte Theilung der Verantwortlichkeit für die taugliche Beschaffenheit des Thieres zwischen dem Käufer und dem Verkäufer macht die bekannte Thatsache ver­ständlich, dass in mehreren Bezirken des alten Germanischen Rechts das Versprechen der Fehlerfreiheit in sehr verständiger 'Weise auf die
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ädilitisclien Mängel eingeschränkt worden ist. Ks war der Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit und Billigkeit, welcher die Rezeption der ädilitisclien Mängelgewähr in den europäischen Staaten veranlasst hat. Die Gerichte fanden es unpraktisch, die vom Verkäufer zuge­sagte Kehlerfreiheit des Thieres nach dem starren Buchstaben der Vertragsheredung zu deuten; sie gründeten vielmehr ihre Entscheidungen auf die Gewohnheiten, Meinungen und Erwartungen der Verkehrekreise in der betreffenden Gegend, sowie Insbesondere auf den Gebrauch, zu welchem die Thiere in der Regel bestimmt waren (Gewohn­heitsrecht).
lieber die Eigenschaften der ädilitisclien Gewährmängel mögen hier noch einige kritische Bemerkungen Platz linden.
1. Der Mangel soll erheblich sein, d. h. die gemeingewöhn-liehe Verwendung des Thieres wesentlich schädigen. Derselbe kann ebensowohl auf einer Krankheit (Morbus), wie auf einem fehlerhaften Temperament (Vitium) beruhen. Zu der letztgedachten Gruppe von Mängeln gehören die Widersetzlichkeit, die Unfolgsamkeit im Dienst­gebräuche, die ungenügende Zugfestigkeit der Arheitsthiere, die habituelle Untugend des Schiagens und Beissens, die inveterirte Scheu, die Neigung der Pferde zum Durchgehen, das Koppen, Weben und andere den Gebrauch wesentlich behindernde Untugenden. Die Rüge eines Mangels ist nur dann begründet, wenn durch denselben der gemeine Werth des gekauften Thieres zu einem mehr als gering­fügigen Betrage vermindert wird. Dies Verhältniss ist in den Landes­gesetzen der europäischen Staaten, welche die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache nach der ädilitisclien Rechtsnorm feststellen, dem Wesen nach übereinstimmend, aber in der Fassung nicht gleich­lautend zum Ausdruck gebracht worden.
Das Preussische Allgemeine Landrecht bestimmt (1 11 sect; 198), dass die Kaufsache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben muss.
Dieselben Worte gebraucht auch das Oesterreichische Bürger­liche Gesetzbuch von 1811 (sect; 022) für die Verpflichtung des Ver­käufers, welcher Gewähr zu leisten hat, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften habe und gemäss der Natur des Geschäfts benutzt und verwendet werden könne.
Im französischen (iesetz (Code civil sect; 1(141) wird gefordert, dass der Mangel die Kaufsache für den Gebrauch untauglich macht, zu dein sie bestimmt war, oder die Brauchbarkeit dergestalt vermindert, dass der Käufer, wenn ihm der Mangel bekannt gewesen wäre, die
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lurquot;^
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Suche entweder gar niclit oder mir zu einem geringen Preise gekauft haben würde.
Das Deutsehe Handelsgesetzbuch von 1801 definirt im Art. 885 die gesetzliche (stillschweigende) Qewährpfllcht des Verkäufers dahin, dass derselbe „Handelsgut mittlerer Art und Gütequot; zu gewähren habe.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen von 1868 (sect; 902) umfasst der „Mangel'' begrifflich jede Abweichung von der regelmässigen Beschaffenheit der Kaufsache, welche deren Werth oder Brauchbarkelt aufhebt oder in nicht unerheblicher Weise mindert.
Wie das Königlieh Sächsische Gesetzbuch bezieht auch der Entwurf 2. Lesung sect; ;597 die gesetzliche Haftpflicht des Verkäufers auf „Fehler, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gehrauch aufheben oder mindern*. Hinzugefügt wird in dem Entwurf der Satz: „Eine uner­hebliche Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.quot;
Im Bereiche des Preuss. Allg. L.-K., des Rheinischen Hechts und der übrigen gemeinrechtlichen Bezirke ist hiernach in Streitfällen zu­nächst entsprechend der ädilitischen Hechtsnorm die Frage zu erledigen, ob der gerügte Mangel den „Werthquot; des Thieres erheblich oder nur unerheblich mindert. Dass gemeinrechtlich als „Werthquot; des gekauften Thieres nicht der Kaufpreis, sondern der nach Anhörung von Sach­verständigen festgestellte Taxwerth angenommen wird, kann das be­rechtigte Interesse des Verkäufers verletzen, wie weiterhin bei der Besprechung der Minderwerthsklage noch zu erörtern ist. Für den Viehhandel würde diese Forderung des gemeinen Hechts zweckmässig dahin abzuändern sein, dass principaliter nicht der „Werthquot;, sondern der Kaufpreis durch den Mangel erheblich herabgesetzt sein muss. Beim Tauschhandel, bezw. soweit zwischen den Parteien ein bestimmter Kaufpreis für das Thier nicht festgestellt war, erübrigt freilich nur, den gemeinen Werth des bemängelten Thieres durch sachverständige Schützling zu ermitteln.
Die Theorie von der Erheblichkeit eines Mangels gipfelt in praxi für den Sachverständigen darin, dass der Durchschnittskäufer bei Thieren gleicher Art in einer Gegend oder einer Provinz bezw. einem Lande das bemängelte Thier entweder gar nicht, oder nur zu einem geringen Preise kaufen würde, wenn ihm das Vorhandensein des Mangels bekannt wäre. Zwar entscheidet das Prozessgericht die Frage nach freiem Ermessen; ergeben sich aber aus der Sachlage wesentliche Zweifel, so wird regelmässig ein Sachverständiger als technischer Beirath vom Richter zugezogen.
Kl
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Von den Gegnern der iidilitisehen Währschaftsnonn wird oft gesagt, dass die Streitfrage wegen der Erheblichkeit oder Unerheh-lichkeit des gerügten Mangels Im Geltungsbereiche der gemeinrecht­lichen Haftung eine weitläufige und kostspielige Beweiserhebung er­forderlich mache. Diese Meinung trifft nicht zu; vielmehr wird die Erheblichkeit immer im Zusammenhange mit der Diagnose des Mangels begutachtet. Freilich ist dem Käufer nicht direkt verboten, wegen eines unbedeutenden Mangels bei dein erworbenen Thier eine gericht­liche Klage einzulegen und vom Verkäufer die Wandelung oder die Werthminderung zu begehren. Die Gesetzgebung kann vor einem Ueberfall mit einem Prozesa Niemand schützen. In den Prozessen werden sehr häutig andere Zwecke verfolgt. Nicht das eigene Hecht, sondern das Unrecht des Gegners wird gesucht (Landgerichtsrath Schneiderin den Verhandlungen des deutschen Landwirthschaftsraths 1889). Indess habe ich im Gebiete des Preuss. Allg. Landrechts mehrfach kennen gelernt, dass die Gerichte nicht selten solche Klagen schon ohne Anhörung von Sachverständigen als unbegründet abweisen. Abweichungen von der Norm, welche den Gebrauch der Thiere nicht behindern (geringe Verdickungen an den Gliedmaassen der Pferde Knochenauftrelbungen, Ueberbein, Spat, Schale — sofern mit den­selben keine schwer hellbare Lahmheit verbunden ist), gelten nicht als ädllltlsche Mängel. Thatsiichlich haben auch die vorgedachten unerheblichen Abnormitäten nach den Gepflogenheiten des Handels auf die Höhe des Kaufpreises keinen Elnfluss.
Vom Reichs-Ober-Handelsgericht (Kutsch. Bd. 10, S. 280) wurde in einem Falle entschieden, dass bei einem Pferde ein Katarrh, der nur drei Wochen nach der Uebergabe des Pferdes gedauert hatte, nicht als erheblich anzusehen sei und deshalb die Wandelungsklage nicht begründen könne.
Das Landgericht zu Elberfeld hat bei der Entscheidung*) eines Streitfalles (Berufungssache S. gegen R. 1895) in den Motiven folgenden Standpunkt eingenommen. Es handelte sich um einen sehr gut ge­mästeten Schlachtochsen, der nach der Schlachtung mit der Tuber­kulose in den Lungen und am Herzbeutel behaftet befunden, dessen Fleisch aber vom Schlachtbausdirektor als vollwerthig beurtheilt war. Unerheblich - führt das Gericht aus — sei die Angabe des Sach­verständigen, Metzgermeisters Sp., dass auch ein lokal tuberkulöser Ochse von den besseren Metzgern bei Kenntniss seines Fehlers nicht gekauft werde. Der Kläger habe beim Verkaufe des Ochsen, obschon hierbei ein etwas übereiltes Verfahren eingeschlagen wurde, insge-
*) Mitgothollt In dor Berl, Thlerärztl. Woohenschr., Jahrg. 18(.)5, S. 35.
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Bammt tquot;-.' Mark erzielt. Da nun der Kaufpreis sieh auf B24 Mark stelle, so sei die Differenz zwischen dem letzteren und dem wirklich erlösten Preise keineswegs erheblieh. Dass die herrschende Theorie, (Ins Fleisch eines mit Tuberkulose der Lungen und des Herzbeutels behafteten Ochsen als vollwerthig betrachte, sei nach dem erforderten Obergutacbten als festgestellt anzusehen. Bei diesem Ergebnisse sei die auf Art. 1841 ff, (quot;ode civil gestützte Klage abzuweisen.
leb will noch hinzufügen, dass ich im gerichtlichen Auftrage mehrfach bei Pferden von geringem oder massigem Werthe, die nur für den Arbeitsdienst bestimmt waren und keinen Luxuswerth be-sassen, die gerügten Mängel (Zungenstrecken, Weben, Koppen oder Krippensetzen, vorübergehende Lungenentzündung, kurze Zeit dauernde Lahmheit u. a.) als unerheblich begutachtet habe, und dass die Gerichte die Begründung dieser Gutachten anerkannten.
Hieraus erhellt, dass bei der gemeinrechtlichen Gewährleistung die Entscheidung der Frage wegen Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines Mangels keine übergrosse Schwierigkeit für die Prozessgerichte mit sich bringt. Anderseits würde ich aber eine gesetzliche Vor­schrift, welche den Gerichten einen vollständigeren Schutz vor der Belästigung mit Klagen und Einreden wegen geringfügiger Mängel der Hausthiere gewährte, nur gutheissen können. Das französische Gesetz vom •_'. August 1884 bestimmt, dass die Wandelungs- oder Minderungsklage nur zulässig ist, wenn der Kaufpreis oder der Tausch-werth des Thieres den Betrag von 100 Francs nicht übersteigt. Nach meiner Ansicht ist es unbillig und hart gegenüber den unbemittelten Leuten, bei Bagatellverkäufen Im Viehhandel die ädilitischen Klagen auszuscldiessen. Die geschäftsgewandten Händler wissen eine solche Vorschrift mittels eines separaten Abkommens zu umgehen, aber der Käufer, der in Ermangelung ausreichender Baarmittel an sich schon dem als Verkäufer auftretenden Händler viel concediren muss, kann durch eine derartige Hechtsverweigerung in eine geradezu ver­zweifelte Lage gebracht werden. In den deutschen Staaten ist meines Wissens auch niemals versucht worden, mit diesem verwerflichen Mittel die Zahl der Prozesse zu verringern.
Es ist oft behauptet worden und die Kommission zur Bearbeitung des Entwurfs hat bei mehr als einer Gelegenheit dieselbe Ueberzeugung ausgesprochen, dass die Verhinderung von unsicheren Prozessen wegen Mängel bei den Haustbieren die wichtigste Aufgabe der Währschafts-Gesetzgebung sei. ich werde weiterhin auf diese Angabe, in welcher nach meiner Ansicht eine Uebertreibung liegt und der Zweck der Gesetzgebung nicht richtig gekennzeichnet wird, bei der speziellen Kritik des Entwurfs zurllckkommen und bemerke hier zu derselben
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nur, (lass die unmittelbare oder auch nur die mittelbare AussehlleBSung des Rechtsweges bei begründeten Ansprüchen wegen Mängel derThlere nllemal der Verkehreslcherhelt und den wlrthschaftllchen Erfolgen der Viehzucht und Viehhaltung durch Reduktion des Kaufpreises zur Last fallt.
Ein gewisser Schutz des Verkäufers durch Einschränkung der Klagen und Einreden wegen Mängel von unerheblicher Bedeutung bei den verkauften Thieren Hesse sieh indess in den Gebieten der gemein­rechtlichen Haftpflicht ohne Beeinträchtigung des Währschnftsprlnzips und der wlrthschaftllchen Interessen durch gesetzliche Peststellung einer Kegel über die Erheblichkeit des Mangels erreichen. Die Ver­kehrssitte im Deutschen Reich erfordert, was übrigens auch der Entwurf anerkennt, dass ein Kauf- oder Tauschhandel mit Hausthieren nicht leichtfertig geschlossen und dass, soweit der Verkäufer nicht arglistig verfuhr, der Käufer wegen einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung hei der Vertragsberedung durch Gesetz nicht geschützt werden soll. Deshalb darf aus geringfügigen Anlässen die Aufhebung des Vertrags nicht statthaft sein. Nun könnte gesetzlich ausgesprochen werden, dass ein Mangel bei einem gegen Entgelt veräusserten Thier nur dann als erheblich gelten und den Käufer zur Redhlbitionsklaffe be-rechtigen soll, wenn sich durch denselben der Kaufpreis oder der Tausch­wert!] nach sachverständiger Feststellung mindestens um 20 Prozent mindert. Sowohl bei Pferden als bei Rindern, insbesondere beim Melk­vieh und bei Arbeitsochsen, ist für den Käufer die Gefahr, dass er ein Fünftel des Kaufpreises einbüssen könne, im Allgemeinen nicht so bedeutend, dass ihm hierdurch die Erwerbung des Thieres zum an­gemessenen Preise verleidet würde. Selbst bei den zur Schlachtung bestimmten Rindern würde eine derartige gesetzliche Bestimmung den Handelsverkehr nicht wesentlich beeinträchtigen. Vielleicht hätte die­selbe aber eine wlrthschaftllch vorthelllrnfte Nebenwirkung, indem sie dazu beitragen konnte, dass die Schlachtvieh-Versicherungen, welche gewöhnlich von den Viehkoinmissionsgeschäften und Händlern ein­gerichtet und verwaltet werden, sich verallgemeinerten. Wo eine solche Versicherung besteht, kann der Verkäufer jede Mängelgewähr bei Schlachtthleren wirksam ablehnen, ohne von dem reellen Werth des Thieres mehr als die Prämie einzubiissen.
Für den Handel mit Schafen und Sehweinen wäre die Fest­stellung einer Auslegungsregel über die Erheblichkeit eines Mangels von geringerem Werthe. Gleichwohl stände aber nach meiner Ansicht nichts entgegen, auch bezüglich dieser Thiere eine Mindestentwerthung
von 20 Prozent für die Zulassung einer Klage oder Einrede weg
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n
stillschweigender Mängelgewähr gesetzlich zu verlangen.
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#9632;ls;
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•2. Der Mangel soll verborgen sein, d. h. bei der dem Kaufabschlüsse vorhergehenden üblichen Besichtigung des Thieres
dem Käufer nicht augenfällig werden. Einen offenkundigen (sicht­baren) Mangel, der dem Käufer nur bei grobfahrlässiger Handlung oder Unterlassung unbekannt bleiben konnte, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Die Erkennbarkelt des Mangels für den Käufer hat der Verkäufer zubewelsen. War der Mangel erkennbar, so wird angenommen, dass der Käufer das Thier trotz desselben hat erwerben wollen.
Streitig ist unter den juristischen Autoren, ob hierbei die be­sondere Sachkenntniss des jedesmaligen Käufers oder die durch­schnittliche Fähigkeit des gewöhnlichen Mannes in Betracht zu ziehen ist. Nach preussischem Recht kommt es grundsätzlich auf die Person des Käufers an, während das Königlich Sachs. B.-G.-B. im sect; 903 zur Verborgenheit des Mangels verlangt, „dass derselbe nicht von Jedem bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit bemerkt werden kann.quot; Der Entwurf folgt in diesem Punkte dem Sachs. Gesetz; er schliesst (Motive, 1888 11 S. 224) die Haftung des Verkäufers nur aus, wenn der Käufer den Mangel wirklich gekannt hat oder wenn der Mangel ihm nur zufolge seiner groben Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Indess ist noch folgende Angabe (Mot. II 226) be-achtenswerth. „Spezielle Bestimmungen für den Fall, dass zur Er­kennung des Mangels eine sachverständige Kenntniss und Beurtheilung erforderlich und der Erwerber Sachverständiger ist, sind entbehrlich. Es ist lediglich Thatfrage, ob im Einzelfalle, weil der Erwerber Sachverständiger ist, angenommen werden muss, dass ihm der Mangel bei dem Vertragsschlusse bekannt geworden oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.quot;
Für den vom Gericht beauftragten Gutachter hat die in Rede stehende Unterscheidung nur eine geringe Bedeutung, da dem Ver­käufer der Beweis, dass der Mangel offenkundig war, gewöhnlich nur dann gelingt, wenn beim Kaufabschluss von den Parteien über denselben gesprochen wurde. Sonst kann bei Thierärzten wohl vor­ausgesetzt werden, dass sie manche .Mängel der Thiere haben er­kennen müssen. Auch einzelne Händler können als gute Kenner von Thieren dem Prozessgericht bekannt sein. Im Uebrigen stellen aber die Käufer bei der Verfolgung von Qewähransprlichen immer in Abrede, dass sie Kenner von Thieren und deren Mängeln seien und den gerügten Mangel hätten wahrnehmen können. Der dem Verkäufer obliegende Gegenbeweis gelingt nicht. Es bleibt daher auch im Geltungsbereiche des Preuss. Allg. L.-R. meist nur übrig, die Durch-schuittskeimtniss der gewöhnlichen Käufer anzunehmen.
Nichtsdestoweniger hat auch bei dieser Voraussetzung die ge-
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raeinrechtliche Forderung, dass der Verkäufer für offensichtliche Mängel kraft fiesetzes nicht einzustehen braucht, den grössten Werth für die Sicherung des Handelsverkehrs und insbesondere der Interessen des nicht geschäftsgewandten landwirthschaftllchen Besitzers. Bei allen Hausthiergattungen giebt es, ohne dass eine Untugend (Vitium aninii) oder eine Krankheit oder eine Veränderung der Organe besteilt, Abstufungen der Brauchbarkeit in weiten Grenzen, bei Pferden ins­besondere nach dem Körperbau, dem Stande der Gliedmaassen und der Gangart, bei Kindern nach der Ernährungsfähigkeit und der Milchlieferung. # Pferde mit Flachhufen oder Vollhufen können auf weichem Boden die gewöhnliche Arbeit leisten, ohne an einer Lahmheit zu erkranken, während sie für den Gebrauch auf ge­pflasterten Wegen bei nicht vorsichtiger Behandlung der Hufe oft gebrauchsuntüehtlg werden. Im Pferdehandel werden ferner sehr viele Thiere verkauft, die auf den Gliedmaassen in geringem oder höherem Grade abgenutzt sind und deshalb weniger ergiebig ausschreiten, im Keit- und Fahrdienst auch nicht mehr sicher gehen.
Alle derartige Unvollkommenheiten, die auf den gemeinen Werth der Thiere einen bedeutenden Einfluss haben und deshalb bei den Viehbesitzern als Mängel gelten, sind kraft Gesetzes im Geltungs­bereiche des gemeinen Kechts und des Preuss. Allg. L.-R. vom Ver­käufer nicht zu vertreten. Denn dieselben sind für Jedermann offen­sichtlich. Wenn wirklich ein Käufer nicht wissen sollte, dass ein Arbeitspferd sich nicht zum Reitpferd eignet, dass hei verschiedenen und im Uebrigen gesunden Thieren die wirthschaftliche Nutzungs­fähigkeit nicht gleich gross ist und dass Unvollkommenheiten im Bau einzelner Organe den Werth der betreffenden Thiere wesentlich herabsetzen, so begeht er nach der allgemeinen Auffassung in den Verkehrskreisen der Viehbesitzer eine grobe Fahrlässigkeit schon dadurch, dass er ohne Zuziehung eines Berathers den Kaufvertrag abschliesst. Nach dem gemeinen Recht hat der Käufer die Pflicht, bei den hier gedachten Kaufgeschäften als ein guter und sorgsamer Hausvater zu verfahren. Für seine grobe Nachlässigkeit kann ihm der Schutz des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen.
Es ergiebt sich hiernach von selbst, dass das wirthschaftliche Interesse des gutgläubigen Verkäufers benachthelligt ist, wenn die gemeinrechtliche Währschaftsnorm ihm keinen Schutz gewährt. Gewiss kann auch unter der Herrschaft des Entwurfs zum Bürger­lichen Gesetzbuche zwischen den Parteien die Anwendung der gemeinrechtlichen Haftung mit einer bestimmten Verjährungsfrist des Anspruchs besonders vereinbart werden. Aber hierzu fehlt den Be­sitzern — abgesehen von den Händlern — in der grossen Mehrzahl
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im.
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die öesetzeskenntnlss. Soweit das Preuss. Allg. L.-R. gilt, beant­wortet der landwirthschaftllche Besitzer auf dem Lande oder der Ackerbürger in den Städten beim Verkaufe eines Pferdes oder einer Kub die Forderung einer besonderen Zusage regelmässig dahin, dass er Alles gewährleiste, was das Gesetz bestimme, und weiter nichts. Die zur Anpreisung der Thiere von solchen Verkäufern zugesagten besonderen Eigenschaften enthalten regelmässig nur die Verpflichtung der landrechtlichen Gewährleistung. Mit dieser Garantie giebt sich der Käufer zufrieden. Wenn der Verkäufer aber, um seine Thiere zum annehmbaren Preise los zu werden, zu besonderen Zusicherungen genöthlgt ist. so läuft er Gefahr, dass die Zusage mehr enthält, als garantirt werden sollte und dass dieselbe nach ihrer Fassung als ein Garantieversprechen nicht blos auf erhebliche und verborgene, sondern auch auf unerhebliche und offensichtliche Mängel zu be­ziehen ist. Hinterdrein werden solche Leute den ganzen Verkauf von Thieren verwünschen und sich mit ihrer Wirthschaft, so weit als thunlich ist, anders einrichten, damit sie keine Thiere, insbesondere keine Pferde zu verkaufen brauchen,
8. Der Mangel soll nachweislich schon zur Zeit des Kaufabschlusses (ädilitisches und gemeines Recht) oder zur Zeit der rechtlichen Uebergabe (Preuss. L.-R. und Entwurf) bei dein Thiere bestanden haben. Es wird in Deutschland jetzt allgemein anerkannt, dass es zweekinässig ist, den Verkäufer kraft Gesetzes bis zur rechtlichen Uebergabe, wie der Entwurf sagt, .,bis zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergehtquot;, für die Verschlechterungen des Thieres haften zu lassen.
Der dem Käufer obliegende Beweis, dass der gerügte ver­borgene Mangel bei dem gekauften Thiere schon zur Zeit der Ueber­gabe vorhanden gewesen ist, stützt sich: a) auf die richtige Diagnose und erst hiernach bezw. im engsten Zusammenhang mit der­selben auf die Natur des Mangels, von welchem nach den Erfahrungen der Wissenschaft bekannt sein muss, dass seine Entwickelung der Regel nach nicht in der fraglichen Frist erfolgt; b) auf die Ver­nehmung von Zeugen, welche oft darthun können, dass bei dem Thiere vor der Uebergabe oder unmittelbar nachher und in der Folgezeit Erscheinungen des später durch Sachverständige konstatirten Mangels hervorgetreten sind.
Hieraus ergiebt sich schon, dass im Streitfalle die Diagnose des Mangels die schwierigste Aufgabe des dem Käufer obliegenden Be­weises ist. Wird die .Diagnose nicht durch thatsächliche Feststellungen ausreichend begründet, so kann der Richter auf den Widerspruch
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lt;les Verkäufers das Vürhandensem des Mangels nicht als erwiesen annehmen.
Nothwendlg ist nicht, dass die Krankheit als solche schon zur Zeit der Uehergahe hestandeu hat. Es genügt vielmehr nach dem Preuss. Allg. L.-R. (1 5., sect; 208), dass der „kränkliche Zustandquot; zu­gegen war. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Preusslschen Obertribunals (Erk. vom 17. November 1859; Striethorst Arch. Bd. 85, S. 271)) ist als ..kränklicher Zustandquot; der Keim oder die körperliche Ursache des Mangels anzusehen, bezw. eine von dem normalen Zu­stande und Verhalten des Thieres wesentlich abweichende und wegen ihrer weiteren Entwickelung erhebliche Disposition zu dem Mangel.
Nun vollzieht sich die Entwickelung sowie der Verlauf der gemeinrechtlich als (iewährmängel geltenden Krankheiten und Kehler der Thiere grösstentheils sehr ungleich. Die wichtigsten Mängel (Dummkoller, Dämpfigkeit, Stätigkeit und Lahmheiten bei Pferden, sowie Euterfehler, Gebärinuttereiitzündung und Entzündungen innerer Organe durch verschluckte scharfe Körper bei Rindern) bilden sich zuweilen in kurzer Zeit und oft erst in mehreren Wochen oder Monaten zu dem Grade aus, der für Laien augenfällig wird. In den späteren Stadien kann wegen dieser Ungleichheiten in der Entwickelung auch der thierärztliche (Sachverständige sehr oft aus dem Befunde nicht mehr mit Bestimmtheit begutachten, dass der Fehler als solcher oder in seinem Keim schon zur Zeit der Uebergabe vorhanden war. Einen für das positive Gutachten nicht ausreichenden Befund aber durch die Aussagen von Zeugen vervollständigen zu lassen, ist im Ergebnisse unsicher, oft auch aus anderen Gründen misslich. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt sich die thunlichst kurze Bemessung der gesetz­lichen Verjährungsfrist für den Viehhandel.
Verjährungsfrist.
Das ädilltische Edikt bestimmt die präklusivische Klagefrist für die Wandlungsklage auf sechs Monate und für die Minderwerths-klage auf zwölf Monate; die Frist geht auf den Tag des Kaufabschlusses zurück.
Für beide Klagen hat das Preuss. Allg. L.-K. eine mit der Uebergabe des Thieres anfangende Verjährungsfrist von sechs Monaten festgesetzt. In den beiden Rheinischen Währschaftsgesetzen von 1850 und ISOquot;) beläuft sieb diese Frist auf 42 Tage nach der Uebergabe. Gerlach (I. c. S. 61) hielt 1872 noch eine Verjährungszeit von drei Monaten für erforderlich, wobei er davon ausging, dass der Käufer möglichst vollständig durch Gesetz geschützt werden müsse vor der Uebernahme eines Thieres, welches als fehlerfrei gedacht, aber that-
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sächlich mit dem verborgenen Keim einer chronischen und erheblichen Krankheit behaftet war. Dass bei allen Hausthieren Krankheiten (Mängel) vorkommen, welche bis zu drei Monaten und oft noch viel länger bestehen, ohne eine erkennbare Störung in dem Verhalten der Thiere hervorzurufen (Tuberkulose, Geschwülste, chronische Ent-zündungszustände), ist nicht zu bezweifeln. Allein diese Thatsache kann für die Verjährung der Gewähransprüche nicht massgebend sein.
Der moderne Handelsverkehr erfordert, dass das Risiko wegen verborgener und tbeils in kurzer, theils in längerer Zeit sich aus­bildender Mängel bei den Hausthieren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgeglichen wird. Zweckmässig erfolgt diese Begleichung nach dein Gesichtspunkt, dass die bei sorgfältiger und ausreichender Untersuchung des gekauften Thieres gefundenen erheblichen und ver­borgeneu Mängel, von welchen erweislich gemacht werden kann, dass sie schon zur Zeit der Ueberlieferung vorbanden gewesen sind, dem Verkäufer zur Last fallen. Dagegen mag immerhin den Käufer die Gefahr für etwa bestehende Mängel treffen, die innerhalb einer kurzen, den Verkehrserfordemlssen angepassten Zeit nach der Uebergabe noch nicht hervortreten bezw. bei der Untersuchung des Thieres nicht fest­zustellen sind.
Wie alle gesetzlichen Vorschriften über Gewährleistung wegen Mängel der Thiere nur den Zweck haben können, dem Handelsverkehr angemessene, für den Verkäufer wie für den Käufer verständliche und möglichst einfache Bedingungen zu verschaffen, so kommt es für die Bemessung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Wesentlichen darauf an:
a)nbsp; nbsp;dass dieselbe die Diagnose des Mangels einschliesslich der positiven Begutachtung seiner Dauer und seiner Bedeutung thunlichst erleichtert;
b)nbsp; nbsp;dass der Verkäufer des Thieres zur Sicherung seines wirth-schaftlichen Interesses so bald wie mögjjph von der gesetz­lichen Mängelgewähr befreit wird.
Demnach braucht grundsätzlich die Frist für den Anspruch wegen Gewährleistimg nicht länger bestimmt zu werden, als der Käufer nach der Ueberlieferung Zeit haben muss, um das gekaufte Thier wegen eines entschuldbaren Irrthums in der Qualität bezw. wegen der in der kurzen Zeit des Kaufabschlusses nicht erkennbar gewesenen Fehler genügend zu beobachten und untersuchen zu lassen.
Hierzu kommt, dass dem Käufei' zweckmässig noch einige Zeit für die Einreichung der gerichtlichen Klage zu gewähren ist. Nach dem französischen und belgischen Währschaftsgesetz muss die Klage wegen eines Hauptmangels, abgesehen von der periodischen Augen­entzündung, innerhalt) neun Tage nach der Uebergabe erhoben werden.
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Für die Verkehrsgewohnheiten in Deutschland ist nach meiner Meinung-diese Klagefrist zu kurz. Denn in der grossen Mehrzahl der Fülle erfordert der berechtigte Anspruch des Käufers ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht, weil der Verkäufer sich vorher zur Rück­nahme des mit dein Gewährmangel behafteten Thieres entschliesst oder sich mit dem Käufer wegen des Anspruchs in anderer Weise einigt. Es dürfte daher den Vorzug verdienen, dem Käufer zu der Frist, vor deren Ablauf der Anspruch wegen des Gewiihrmangels bei Vermeidung der Präklusion angemeldet sein muss — abgesehen von der besonderen Zusage und der Arglist — noch eine angemessene Zeit zur Einreichung der Klage zu gewähren. Hiernach wäre, wie in mehreren deutschrechtlichen Hauptmängelgesetzen bestimmt und auch im Entwurf vorgesehen ist, eine präklusivische Anmeldefrist und daneben eine Verjährungsfrist festzustellen. Dann könnte im Inter­esse des geschäftlichen Verkehrs beim Viehhandel die Frist für die Anmeldung der mangelhaften Beschaffenheit des Thieres auf etwa zwei Wochen nach der Ueberlieferung festgesetzt und dazu eine weitere Frist von vier Wochen für die Verjährung des Anspruchs zugelassen werden. Aehn-lich wie im Entwurf 2. Lesung sect; 420 ausgesprochen ist, wäre daher auch bei der gemeinrechtlichen Gewährleistung vorzusehen:
1.nbsp; nbsp;dass der Käufer abgesehen von Dolus und besonderer Zusage die ihm wegen eines Gewährmangels zustehen­den Rechte gegen den Verkäufer verliert, wenn er nicht spätestens binnen vierzehnTagen nach derUeber-gabe die Anzeige von der mangelhaften Beschaffen­heit des Thieres an den Verkäufer abgesendet oder wegen des Mangels eine Klage erhoben oder die Be­weisaufnahme beantragt hat;
2.nbsp; nbsp;dass die Klage in sechs Wochen von der Uebergabe an verjährt.
Die vorgedachte Feststellung einer kurzen präklusivischen Frist für die Anmeldung eines Gewähranspruchs an den Verkäufer des Thieres würde die von vielen Seiten gewünschte thunlichste Befreiung der Civllgerichte von Streitigkeiten wegen Mängel bei den Hausthieren herbeiführen und trotzdem, insbesondere beim Verkauf von Pferden und Rindern, die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht benachtheiligen.
Wandelungsklage und Minderwerthsklage.
Durch das Römische Recht (ädilitisches Edikt) wurden die Wandelungs- und Minderwerthsklage eingeführt. Von diesen Rechts-
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mittein kann der Käufer nach seiner Wahl für den Anspruch wegen Gewährleistung das eine oder andere anhängig machen. Der prak­tische Werth beider Klageformen geht schon aus dür Thatsache hervor, dass die Gesetzgebung aller europäischen Staaten dieselben aufgenommen und beibehalten hat.
Wandelungsklage (Actio redhibitoria).
Die Wandelung (Redhibitio) erfordert die Wiederherstellung der vor dem Kaufe oder der Uebergabe des Thieres zwischen dem Ver­käufer und dem Käufer bestandenen Sachlage. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der Käufer die Kaufsache in unversehrtem Zu­stande zurückgeben soll. Allein in praxi gestaltet sich nach den Vor­schriften der Gesetze die Wandelung beim Viehhandel oft wesentlich anders.
Für die Zulässigkeit und die Ausschliessung der Wandelungs­klage ist zu unterscheiden:
a)nbsp; nbsp;Das mit dem Gewährmangel behaftete Thier kann noch leben und im Wesentlichen dieselbe Qualität besitzen wie zur Zeit des Kaufhandels oder der Ueberlieferung.
Dann steht selbstverständlich der Wandelung nichts entgegen.
b)nbsp; nbsp;Das Thier kann zu Grunde gegangen sein infolge eines beim Kaufabschlüsse oder der Ueberlieferung vorhanden gewesenen Gewährmangels, der erst nach dem Tode entdeckt, aber recht­zeitig zur Anmeldung gebracht wird.
In diesem Falle wird sowohl nach dem Gemeinen Recht wie nach allen Laiulesgesetzen die Wandelung gestattet.
c)nbsp; nbsp;Das Thier kann durch Zufall erst zu Grunde gehen, nachdem der Käufer wegen des Gewährmangeis bereits in der gesetz­lichen Form einen Anspruch erhoben hat.
Hierbei ist die Wandelung wie ad b) zulässig.
d)nbsp; nbsp;Das Thier kann „durch Zufallquot;, d. h. ohne nachweisbares Ver­schulden des Käufers zu Grunde gegangen sein oder eine wesentliche Verschlechterung erlitten haben, bevor wegen des Gewährmangeis ein Anspruch geltend gemacht wurde, oder der Mangel kann auch erst nach dem vom Käufer nicht ver­schuldeten Tode des Thieres entdeckt worden sein.
Diese Fälle berechtigen nach dem Gemeinen Recht zur Wandelung, obwohl das Thier nicht mehr vorhanden ist. Ebenso nach dem Entwürfe. — Anders das Preuss. L.-R. (1 6, sect;sect; 327, 328), welches nur einen Anspruch auf den durch den Gewährmangel bedingten Minderwerth des Thieres zulässt.
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e)
Das französische, für Elsass laquo;Lothringen gegenwärtig noch gültige Gesetz vom 20, Mai 1888 Art. 7 schliesst in Ueber-einstimmung mit dem Code civil Art. 1647 nur beim zufälligen Tode, nicht aber bei einer Verschlechterung die Gewähr-leistung des Verkäufers aus.
Das mangelhafte Thier kann durch Verschulden des Käufers (absichtliche oder fahrlässige Handlungen bezw. Unter­lassungen, ungeeignete Pflege und Ernährung, übermässige Anstrengungen) zu Grunde gegangen sein oder eine wesent­liche Verschlechterung erfahren haben.
Nach dem Preuss. L.-R. ist unter den vorgedachten Um­ständen die Wandelungsklage nicht berechtigt, sondern nur die Minderwerthsklage. — Der Entwurf gestattet dagegen die Wandelung mit der Bestimmung, dass der Käufer in einem solchen Falle dem Verkäufer den Werth des Thieres zu ver­güten hat. Der Werth bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer den Tod oder die wesentliche Ver­schlechterung des Thieres verschuldet hat. Das Thier kann auf Anordnung des Käufers geschlachtet
f)
und nach der Schlachtung mit einem
Gevvährmangel
be-
haftet befunden sein.
Das Preuss. L.-R. gestattet dann nur die Minderwerths­klage; wenn aber das Thier durch den Gewährmangel voll­ständig entwerthet ist, so kann auch die Wandelung begehrt werden.
Die besonderen Wälirschaftsgesetze der süddeutschen Staaten erlauben eine Schadensersatzklage, wobei der Käufei' vom Verkaufswerthe des Fleisches so viel in Abzug bringen kann, als das Fleisch in Folge des Gewährmangels weniger werth ist.
Der Entwurf (2. Lesung sect; 422 in Verbindung mit sect; 302) bestimmt dagegen auch für den Fall der Schlachtung die Wandelungsklage, wobei der Käufer. dem Verkäufer den Werth, welchen das Thier zur Zeit der Schlachtung noch besass, zu vergüten hat. g) Das Thier kann eine geringfügige Veränderung oder Ver­schlechterung erlitten haben.
Nach dem Preuss. L.-K. ist trotzdem die Wandelung zulässig; nur hat der Käufer für die geringen Veränderungen oder Verschlechterungen Werthersatz zu leisten (vergl. Dernburg 1. c. S. 378).
2*
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Der Entwurf gestattet die Mindenverthsklage, aber nur dann, „wenn die unwesentliche Verschlechterung In Folge eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten ist.quot; Es wurde S. 1K bemerkt, dass die Wandelung ihrem Wesen nach eine Rückgabe des Thieres in dem zur Zeit des Kaufabschlusses oder der Ueberlieferung vorhanden gewesenen Zustande gegen Riick-empfang des Kaufpreises und der nothwendig gewesenen Kosten bedeutet. Vorstehende sub a bis g bezeichnete Möglichkeiten machen indess ersichtlich, dass die Gesetze erhebliche Modifikationen dieses Grundsatzes koneedirt haben. Der Entwurf liisst unter völliger Aus­schliessung der Minderwerthsklage für die häufigen Vorkommnisse, welche die Rückgabe des mangelhaften Thieres ausschliessen, kaum mehr als die rechtliche Form der Wandellingsklage übrig, mit der Befugniss des Käufers, die Nebenkosten _ zu berechnen. Im that-sächlichen Ergebnisse werden die betreffenden Vorschriften des Ent­wurfs eine so bedeutende Unsicherheit im Handelsverkehr mit sich bringen, dass der gut berathene Verkäufer lieber die speziellen Ge­währvorschriften des B. G.-B. ganz ablehnen und sich durch ein separates Abkommen über die Gewährleistung mit dem Käufer einigen wird.
Minderwerthsklage (Actio quanti minoris seu aestimatoria). Das Rechtsmittel der Werthminderung ermächtigt den Käufer, so viel vom Kaufpreis zu kürzen, als das Thier wegen des Gewähr­mangels oder wegen des Nicbtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft weniger werth ist. Seit Jahrzehnten ist die Ansiebt, dass auch die Werthminderung wegen Gewährmängel bei Thieren ein geeignetes Rechtsmittel sei, bestritten worden. Bei eingehender Prüfung der Frage habe ich indess immer gefunden, dass die Wünsche nach einer gesetzlichen Zurückweisung der Minderwerths­klage theils durch die besondere Art ihrer Berechnung, zum grössten Theil aber durch Vorkommnisse bedingt sind, welche nicht das Wesen derselben, sondern das Prozessrecht und die Verjährungsfrist berühren. Letztere ermöglicht in den Bezirken des Preuss. L.-K. und des Gem. Rechts, dass der Käufer nach einer langen Zeit, die sich für die Gegenwart im Interesse der Verkehrssicherheit nicht mehr rechtfertigen lässt, den Verkäufer wegen eines alten Mangels mit dem Ansprüche auf Minderung bei Thieren belästigt, die zufällig beschädigt wurden oder zu Grunde gingen. Die andere Ursache liegt darin, dass der Käufer nicht verpflichtet war, nach der Ueber-nahme des Thieres rechtzeitig dem Verkäufer die Wahrnehmung
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eines Qewährmangels anzuzeigen, aueii das Thier veräussei-n und hierdurch einer weiteren Untersuchung entziehen konnte.
Ueher den juristischen Begriff des Minderwerthes hemerkt Dernburg (I. c. 8. ;i74 Anmerkung 25) Folgendes:
„Die Berechnung des Minderwerths lässt sich in dreifacher Art denken.
I.nbsp; nbsp;Man könnte den objektiven Durchschnittsvverth der fehler­haften Sache ermitteln und ihn von dem Kaufpreise abziehen, so dass sich durch die Subtraktion die Summe ergäbe, um welche der Preis zu mindern wäre. Diesem absoluten Massstahe fehlt es nicht an Vertheidigern. Doch mit Recht fragt man, was es rechtfertigt, zwei ungleiche Grossen von einander abzuziehen. In den Fällen, in welchen der konkrete Kaufpreis sich dem Durchschnittspreis nähert, zeigen sich freilich praktisch die Fehler dieser Methode nicht. Anders, wenn der Käufer wohlfeil kaufte, etwa zu einem Preise, welcher dem Durchschnittspreise der fehlerhaften Wache entspricht. Er kaufte z. B., was nach der Taxe ohne Fehler 80, mit Fehler 60 werth ist, als fehlerlos für 60. Soll hier nach jener Methode jede Minderung weg­fallen?
II.nbsp; Ebenso unrichtig wäre es, den Kaufpreis einfach zu mindern um die Differenz des Durchschnittspreises der fehlerlosen und der fehlerhaften Sache. Auch hier verlässt man die Basis des von den Parteien vereinbarten Preises. Wäre hiernach eine Sache für 40 ge­kauft, welche ohne Fehler 80, mit Fehler 40 im Durchschnittspreise werth wäre, so würde sich der Kaufpreis als Null ergeben.
III.nbsp; Es ist also der Kaufpreis zur Grundlage zu nehmen und in dem Verhältniss zu mindern, in welchem der Durchschnittspreis von fehlerlosen zu dem Durchschnittspreise von fehlerhaften Sachen gleicher Art steht. — Hieran kann auch der Einwand nicht irre machen, class der Käufer, welcher die fehlerlose Sache zu höherem Preise als dem Durchschnittspreise erwerben wollte, nicht auch die fehlerhafte Sache zu dein verhältnissinässig höheren Preise würde erstehen wollen, so dass dem Verkäufer geniigen müsse, wenn er die fehlerhafte Sache zu ihrem Durchschnittspreise bezahlt bekomme. Dieses Raisonnement greift das System der Actio quanti ininoris prinzipiell an. Will der Käufer die fehlerhafte Waare nicht nach Verhältniss des Kaufpreises behalten, so bleibt ihm nur die A. redhibitoria.quot;
Den zu I angegebenen Modus der Minderwerthsberechnung be-urtheilt Dernburg mit etwas mehr Wohlwollen In: Pandekten 4, Auflage, 2. Band Berl. 1S(.)4 S. 278 Anmerk. 16:
„Die einfachste Weise ist, den Werth der Sache, wie er sich nach Aufdeckung des Fehlers stellt, zu schätzen und den Kaufpreis
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um so weit zu mindern, als er diesen Betrag übersteigt. Mit dieser Berechnung wird man sieh auch in der Praxis stets begnügen, wenn keine andere gefordert wird. Sie trifft zu, wenn die Sache um den Marktpreis gekauft war, was ja häufig der Fall ist. Aber grund­sätzlich richtig ist die sogenannte absolute Methode nicht.quot;
Hiernach wird sowohl gemeinrechtlich, wie nach dem Preuss. L.-R. und nach dem Entwurf (sect; 408) der Kaufpreis in dem Verhält-niss herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Verkaufs der %erth des Thieres ohne den Gewährmangel zum Werthe des Thieres mit dem Mangel gestanden hätte. Für beide Schätzungen ist der Durchschnitts-werth anzunehmen.
Beispiele: a) Ein als gesund gekauftes, aber später mit dem Kehlkopf­pfeifen behaftet gefundenes Pferd kostet 1000 Mark, ist aber wegen des Mangels nur 400 Mark werth und würde im mangel­freien Zustande 900 Mark werth gewesen sein.
Dann wird der Miuderwerth durch folgende Gleichung festgestellt:
.. „ .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;... .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ..nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Werth ohuonbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Werth mit
Kaufpreisnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Mindonverthnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; i ,, ,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; , ,, ,
den Mangelnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;dem Mangel
1000nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; xnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; =nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 000nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 400
1000
900 : 400 000 = 444 Vo
Nach Abzug des Minderwerthes (444 4/0) vom Kaufpreise (1000) erübrigen 555ß/9, welche der Verkäufer herauszu­geben hat. b) Eine Kuh kostet 300 Mark, ist aber in Folge einer Euter­krankheit zur Zeit des Kaufes nur 230 Mark werth gewesen. Im mangelfreien Zustande würde der Werth aber 300 Mark
betragen.
xufpreis
Mindonverth
mangelfrei
mangelhaft
300 :
x =
350 :
230 300
plusmn;LL
360 : 69 000 = 197'/t
Da sich durch die Gleichung der Miuderwerth nur auf 10717 berechnet, so sind vom Kaufpreise 102c/7 Mark zurück­zufordern. c) Bei einem mit der Stätigkeit behafteten Arbeits- oder Wagen­pferde kann folgendes Resultat eintreten: Kaufpreisnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; mangelfreinbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; mangelhaft
200nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; xnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;400nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 300
_________200
400:00 000 = 150
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Der Verkäufer hat hierbei vom Kaufpreis 150 Mark zurück­zuzahlen; er bekommt demnach nur 50 Mark für das Pferd, trotzdem dasselbe mit dem Gewährmangel noch einen Werth von 300 Mark hat. . Die juristische Logik der Berechnung ist unanfechtbar. Indess sind die Interessenten des Viehhandelsverkehrs mit derselben nur wenig be­kannt. Die Berechnung kann auch, trotzdem sie im Gesetz festgelegt ist, nicht gebilligt werden. Denn allgemein geht die Ansicht dahin, dass der Käufer schon eine angemessene Begleichung seines berechtigten Gewähranspruchs erlangt, wenn der Werth des fehlerhaften Thieres einfach vom Kaufpreis abgezogen wird. Zweifellos verlangt die Verkehrssitte nicht, dass der Käufer des mangelfrei gedachten und billig gekauften, aber demnächst mangelhaft befundenen Thieres auf Kosten des Verkäufers noch einen pekuniären Vortheil mit dem nicht zurückgegebenen Thier einheimsen soll. In diesem Punkte passt das Gemeine Recht nicht auf die Viehhandelsgeschäfte. Es würde praktisch sein, bei der Gewährleistung wegen Viehmängel den etwa verlangten Minderwerth durch Hubtraktion des Werthes des mangel­haften Thieres von dem Kaufpreise festzustellen und in denjenigen Fällen, in welchen ein bestimmter Kaufpreis zwischen den Parteien nicht festgestellt war, den Schätzungswerth des mangelhaften Thieres von dem Schätzungswerth des zur Zeit der Vertragsschliessung mangelfrei gedachten Thieres einfach abzuziehen. Hat der Käufer das Thier so billig gekauft, dass der Werth des mangelhaften Thieres dem Kaufpreise gleichkommt oder nur unwesentlich unter demselben bleibt, so sollte ihm ein Gewähranspruch gegen den Ver­käufer überhaupt versagt sein.
Indess verhehle ich mir nicht, dass beim Viehhandel diese all­gemein verständliche Art der Minderwerthsberechnung, trotzdem ihre Vorzüge für die Abwendung unnöthiger Belästigungen des Ver­käufers in die Augen springen, bei der herrschenden Lehre der juristischen Autoren keine Billigung im Gesetz finden und dass anderseits dieselbe auch durch Parteiwillen gelegentlich des Abschlusses von Vieh­handelsgeschäften nicht vereinbart werden kann. Bei der Bemängelung von theuren Pferden empfiehlt sich für die zugezogenen Sachver­ständigen, mit Rücksicht darauf, dass die Werthbestimmung nach der Natur der Sache dehnbar ist, den Taxwerth des mangelfrei gedachten Pferdes thunlichst dem Kaufpreise anzupassen. Dann kommt die gesetz­liche Minderwerthsberechnung zu demselben Resultat, wie bei der erst­gedachten und als zweckmässig anzusehenden Methode ihrer Feststellung. Wenn der Sachverständige die Taxe des mangelfrei gedachten Thieres (vergl. das Beispiel ad c) auffallend hoch ansetzt und der
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Verkäufer kurzer Hund um den ganzen Werth des Tlilei-es gebracht werden soll, so können in dem Verfahren die Kriterien des Betruges liegen. Dann würde der Sachverständige wegen Beihilfe zum Be­trüge sich strafrechtlich zu verantworten haben. Ich rathe deshalb, in allen Fällen, in welchen der Sachverständige nach gewissenhafter Prüfung des Thieres bei der Werthschätzung vom Kaufpreise ab­weichen muss, eine thatsächliche Begründung der Taxe beizufügen.
Nachdem die Clvllprozessordnung für das Deutsche Reich das mündliche Verfahren angeordnet und den Prozessrichter berechtigt hat, das Ergebniss der Beweisaufnahme auf Grund selbständiger Prüfung zu würdigen und die Streitfragen der Partelen nach seiner Ueberzeugung zu entscheiden, ist der Versuch einer illoyalen Aus­beutung der Mlnderwerthsklage gegen den Verkäufer im Pferde­handel selten geworden. Soweit ich seit vielen Jahren als Mitglied der technischen Deputation für das Veterinärwesen und des Kollegiums der thierärztlichen Hochschule in Berlin nach den mir zugänglich gewesenen Gerichtsakten kennen gelernt habe, wird im Bezirk des Preuss, L.-R. die Mlnderwerthsklage jetzt überhaupt weniger oft an­gestrengt als früher. Leicht ist die illoyale Uebervortheilung des Ver­käufers von Pferden durch die Mlnderwerthsklage aber im Bereiche derjenigen Gesetze, welche Hauptmängel mit der Wirkung benennen, dass dieselben in allen Fällen als erheblich gelten, d. i. eine wesent­liche Entwerthung der Thiere herbeiführen sollen. Ich meine solche Mängel, welche nur bei Pferden, die mit höheren Preisen bezahlt werden, den Werth wesentlich beeinträchtigen, dagegen nicht bei den wenig theuren Pferden. Bei den letztgedachten Thieren sind solche Mängel wohl nach dem Gesetze erheblich, nicht aber nach der allgemeinen Auffassung der Verkehrs-Interessenten.
Als Beispiel führe ich an:
Ein tüchtiges Arbeitspferd im Werthe von nur 300 Mark leidet auf einem Auge an der periodischen Augenentzündung (Mondblind­heit), während das andere Auge gesund ist. Demnach ist das Pferd in dem betreffenden Rechtsgebiet mit einem Hauptmangel behaftet, aber im Handel und Verkehr gilt dasselbe nichtsdestoweniger und mit Recht eben so viel werth, als im mangelfreien Zustande. Denn die unvollständige oder auch die vollständige Einbusse des Sehver­mögens auf einem Auge schädigt die wirthschaftliche Ausnutzung des Werthes eines solchen Arbeitspferdes nicht.
Bei geringfügiger Tuberkulose, die keine Störung der Gesundheit bei den Thieren bedingt hat und sich erst bei der Besichtigung nach dem Schlachten oder bei der Sektion nach dem Tode herausstellt, ergiebt sich dieselbe Sachlage.
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Hieraus folgt, dass das Hauptniängelsystem, welches den Käufer der Nothwendigkeit überhebt, die Erheblichkeit des Gevvähranspruchs darzuthun, eine ungerechte Uebervortlieilung des Verkäufers nicht blos durch die Wandelungsklage, sondern auch durch die Minderwerths-klage begünstigen kann. Durch die gesetzliche Aussehliessung der Mindervverthsklage gestaltet sich die Sachlage nur formell für den Verkäufer günstiger. Materiell gewinnt er dagegen nicht, weil mit der Wandelungsklage dieselbe oder sogar eine noch viel lästigere Pression gegen ihn geübt werden kann, wie bei der Kritik des Ent­wurfs gezeigt werden soll.
Wenn die Verjährung der Mängelgewähr bei Thieren entweder durch Gesetz oder durch Parteiwillen saehgemäss abgekürzt und eine präklusivisehe Frist für die Anmeldung des Mangels vereinbart wird (vergl. S. 17), so bringt die Minderwerthsklage keine wesentliche Gefahr für den Verkäufer mit sich. Verzögern kann dieselbe dann höchstens die Beweisaufnahme dadurch, dass bei Pferden und Kindern, besonders bei den ersteren, der Werth im mangelfreien Zustande nicht von allen Taxatoren gleich hoch oder gleich niedrig gesehätzt wird.
Dass die Preisminderung nicht unzweckmässig ist, wie in Deutsch­land oft behauptet wurde, beweist auch das französische Währschafts-recht, welches dieselbe durch Gesetz vom 20. Mai 1838 ausgeschlossen hatte, aber mit dem Gesetz vom 2. August 1884 wieder zugelassen hat.
Für manche Vorkommnisse im Viehhandel ist die Minderwerths­klage das zweckmässigste von allen bisher eingeführten Rechtsmitteln.
Der Tauschhandel vollzieht sich meist ohne Vereinbarung eines bestimmten Preises für die einzelnen Thiere. Wird nun bei einem der Thiere fristgerecht ein Gewährmangel nachgewiesen, so kann die Preisminderungsklage für beide Parteien das geeignetste und auch am wenigsten kostspielige Rechtsmittel sein. Dasselbe Interesse können Käufer und Verkäufer haben, wenn mehrere Thiere oder eine ganze Heerde zu einem Gesummtpreis veräussert ist. — Für den Pferdehandel ist ausserdem zu berücksichtigen, dass auch der loyale Käufer oft das mangelhafte Pferd nicht gebrauchen kann und deshalb — wenn er genöthigt ist, den Gewähranspruch gegen den Verkäufer rechts-hängig zu machen, dasselbe genf aus seinem Gewahrsam entlassen will. Dies erreicht er am bequemsten durch die Minderwerthsklage, wobei sich überdies die Futterkosten erübrigen, die bei der Wande­lungsklage trotz der Befugniss des Gerichts, die Versteigerung des Pferdes und Hinterlegung des Erlöses anzuordnen, zuweilen eine erkleckliche Höhe erreichen.
Berechtigte Gewähransprüche bei geschlachteten Thieren werden Im Interesse des Verkäufers am zweckmässmsten durch die Minder-
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wei'thsklage beglichen. Es gehört dazu aber eine gesetzliche Be-stiminung, wie sie im Preuss. L.-R. 1 'gt;., ^sect; 327, ;J28, •Mil vorgesehen ist. Dieselbe schliesst nämlich die Wandelung aus, wodurch dem Käufer die Pflicht auferlegt wird, das geschlachtete mangelhafte Thier als redlicher Besitzer bestmöglichst zu verwerthen; er kann es nicht dem Verkäufer zur Verfügung stellen, damit dieser die Ver-wertlumg besorge (vergl. Scherer 1. c. I. Theil, IS. 129).
Den grossen praktischen Werth dieser landrechtlichen Vorschrift will ich an einem Beispiel erläutern. Ergiebt sich nach der Schlachtung eines Ochsen ein geringer Grad der Tuberkulose (Perlsucht), so wird das Thier nicht wesentlich entwerthet (vergl. die S. 9 angeführte Gerichtsentscheidung). Folglich kann der Käufer gegen den Ver­käufer einen Anspruch mit Erfolg nicht geltend machen, weil er mit demselben nothwendig beweisen müsste, dass das Thier in erheb­lichem Grade minderwerthig war. Denn das Preuss. L.-K. vermuthet bei den Hauptmängeln, zu denen die „französische Krankheitquot; (Tuber­kulose) gehört, nur, dass dieselben nicht in der Gewährfrist entstanden, nicht aber, dass sie erheblich sind. — Anders verläuft der vorgedachte unbillige Anspruch in den Bezirken der deutschrechtlichen Partikular­gesetze, welche die Tuberkulose (Perlsucht) als Hauptmangel benennen und hierdurch feststellen, dass dieselbe immer erheblich ist. Zwar gewähren diese Gesetze dem Käufer des geschlachteten Thieres nur eine Forderung auf Schadenersatz wegen Minderwerthigkeit des Fleisches. Aber hierbei wird nicht der Kaufpreis, sondern der Ver­kaufspreis um den Betrag gekürzt, um welchen das Fleisch in Folge des Mangels weniger Werth hat. Da hiernach schon eine gering­fügige Minderung des Werthes dem Verkäufer zur Last fällt, so kann der Käufer die ihm durch das Gesetz verschaffte günstige Lage gegen den Verkäufer sehr leicht in ungebührlicher Weise ausnutzen. Dass diese Berechtigung des Käufers in praxi oft eine recht empfindliche Wirkung für den Verkäufer hat, ist seit vielen Jahren und bis zur Gegenwart hervorgetreten. Mitglieder des Bayerischen Abgeordneten­hauses verlangten 1887 gerade deshalb eine Aenderung des Bayerischen Währschaftsgesetzes von 18r)9. Insbesondere macht sich in Bayern der Umstand geltend, dass das verkaufte Schlachtvieh oft nach weit entfernten Städten transportirt wird. In der ITenarversammlung des General-Komitees des landwirthschaftlichen Vereins In Bayern 1888, in welcher über die Viehgewährschaft diskutirt wurde, bemerkte Graf Sprety: „dass der Verkäufer in der Hegel im Nachtheil ist, da der­selbe der örtlichen Entfernung halber, um Spesen und Beisekosten, sowie Prozesse zu vermeiden, gezwungen ist, die Angaben des Händlers als richtig anzunehmenquot;. Zutreffend wurde auch in dieser Versammlung
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vom Gutsbesitzer Navr-Zimdorf angeführt: „Die Missverhiiltnisse sind manchmal weniger begründet in dein Umstände, dass der Fehler, der die Veranlassung zur Schädigung des Verkäufers geben soll, wirklich besteht, als darin, dass die Möglichkeit des Vorkommens solcher Fehler den Käufer veranlasst, eine Pression auf den Verkäufer zu versuchen, um den Kaufpreis zu erniedrigen.quot; Zur Bestätigung dieser Angabe könnte ich mich auf manche Vorkommnisse beziehen. Bei der 1895 von mir im Auftrage des Landwirthschaftlichen Ministeriums vor­genommenen Revision der Schlachthäuser und Schlachtviehmärkte in der Provinz Hessen-Nassau, In welcher deutschrechtliche Wiilir-schaftsgesetze bestehen, sind mir von den Kreisthierärzten und von den Sanitätsthierärzten zahlreiche Fälle mitgetheilt worden, in welchen der Verkäufer eines Schlachtthieres, das mit Unrecht wegen einiger Knoten (Tuberkeln) in den Lungen oder an der Hrusthaut vom Käufer bemängelt war, sich unter dem Drucke des Letzteren dazu verstanden hatte, 50 bis 80 Mark vom Kaufpreise zurückzuzahlen.
Das System der gesetzlichen Hauptmängel ermuntert viele Händler oder Metzger zu dem nicht berechtigten Versuche, den Ver­käufer zur Rückgabe eines Theils vom Kaufpreise zu veranlassen, sobald der gesetzliche Hauptmangel des Thieres, wie bei der Tuber­kulose, durch den Befund nach dem Schlachten leicht und sicher festzustellen ist. Da der Verkäufer mit Kücksieht auf die Thatsaehe, dass die Tuberkulose zu den gesetzlichen Hauptmängeln gehört, sich schliesslich hierzu versteht, so gelangt der Anspruch gar nicht zur Kognition der Gerichte. Wer demnach die massgebende Bedeutung der gesetzlichen Gewährleistung beim Viehhandel darin erblickt, dass Prozesse thunlichst vermieden werden, der kann vielleicht die be­treffenden Vorschriften der deutschrechtlichen Gesetze als vortrefflich bezeichnen. Für die Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers sind dieselben aber schädlich. Einen Vortheil, aber einen illegitimen, bringen sie dagegen manchen rücksichtslosen Händlern.
Dass die eigenartige Wandelung, welche der Entwurf wegen Gewährmängel bei geschlachteten Thieren vorschreibt, die Sicherheit des Verkäufers auch in hohem Grade gefährdet, soll an dieser Stelle nur kurz erwähnt sein.
Bei solcher Lage des Währschaftsrechts thut der Verkäufer von Schlachtvieh am besten, die Mängelgewähr auszuschliesseu, seihst wenn sich hierdurch der Verkaufspreis schmälern sollte. Die Lieferung von Schlachtvieh nach den Grossstädten in Deutschland ermöglicht vielfach auch die Versicherung der Thiere wegen Mängel gegen eine Prämie, wodurch die Gewährleistung des Verkäufers in Wegfall kommt.
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Währschaftsnormen des Deutschen Rechts.
Gewährleistung,
Deutschrechtliche
Nicht zutreffend ist die Meinung, dass im Deutschen Recht jemals eine umfassende eigenartige Gewährleistung beim Viehhandel bestanden habe. Noch gegenwärtig besitzen in Deutschland viele grössere oder kleinere Gesetzesbezirke sehr verschiedene Vorschriften.
Us von anderen Autoren sind dieselben
Vollständiger und
zusammengestellt von Scherer
Die den Viehhandel betreffenden
Gesetze siimmtlicher deutscher Staaten; 2. Aufl. 1891. -- In vielen Rechtsgebieten steht die gesetzliche Gewährleistung beim Viehhandel ganz auf dem Boden des Eörnischen Rechts („Gemeines Recht*); nach einigen Gesetzen erfolgt die Anwendung des Gemeinen (Römischen) Rechts nur gemäss einer Abrede der Parteien, während sonst, abge­sehen vom Dolus, jede Gewährleistung des Verkäufers wegfällt; in anderen Staaten wird das Römische (ädilitische) Hecht grundsätzlich beibehalten und nur bezüglich der Mmderwerthsklage und einzelner Gewährmängel modifizirt oder ergänzt (Preuss. L.-R.); anderseits be­schränken wieder viele deutsche Staaten die gesetzliche Haftung des Verkäufers auf besonders benannte Hauptmängel, ohne aber eine weitergehende Vereinbarung der Parteien über die Anwendung der gemeinrechtlichen Gewährpflicht grundsätzlich auszuschliessen. Von den letztgedachten Gesetzen enthalten die meisten eine besondere Bestimmung, nach welcher das Versprechen des Verkäufers, für die Fehlerfreiheit des Thieres einzustehen, von den Gerichten nur auf die namentlich bezeichneten Hauptmängel bezogen werden darf.
Mit dem Namen der „deutschrechtlichen Gewährleistung* ist hiernach nicht etwa ein im Deutschen Reiche allgemein geltendes oder früher giltig gewesenes Währschaftsrecht gemeint. Nach dem neueren Sprachgebrauche hat die Bezeichnung einen doppelten Sinn. Dieselbe wird einmal dahin ausgelegt, dass der Verkäufer kraft Gesetzes die namhaft gemachten Hauptmängel zu vertreten hat, jede andere Haftung dagegen nur auf Grund besonderer Zusage, dass aber die bei der letzteren übernommene Garantie der Fehler­freiheit sich auf alle gemeinrechtlichen Mängel des Thieres erstreckt. — Die zweite Definition geht dahin, dass — wie viele deutsche Gesetze ausdrücklich bestimmen — bei dem allgemeinen Versprechen der Fehlerfreiheit des Thieres nur die gesetzlich benannten Haupt­mängel gemeint sein sollen.
Ursprünglich wurden in den germanischen Ländern die Vieh­handelsgeschäfte nach dem Grundsatz „Augen für Geldquot; abge­schlossen, so dass der Käufer nach der rechtlichen Uebernahme des
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Thieres eine Gewährleistung vom Verkäufer nicht mehr fordern konnte, es sei denn, dass es sich um eine besondere Zusage oder um einen Mangel handelte, welchen der Verkäufer arglistig verschwiegen hatte. Zwischen diesem ältesten Germaniselien Handelsrecht und dem alten Römischen Civilrecht besteht demnach Uehereinstimmung. Die grund­sätzliche Ausschliessung der Garantie erfuhr aber schon bald eine wichtige Aenderung dahin, dass entsprechend der allgemein befolgten besonderen Zusage des Verkäufers gewohnheitsrechtlich für alle nicht erkennbar gewesenen Mängel eine kurze Gewählfrist von einigen Tagen eingeführt wurde. Gewöhnlich waren es drei Tage, für welche das Pferd dem Käufer gewissermassen auf Probe gegeben war. Fand sich in dieser Frist ein Mangel, so musste der Verkäufer das Pferd zurücknehmen. Gegen die Kechtsvermutlumg war ursprünglich der Gegenbeweis nicht zugelassen. In Norwegen, Schweden und Finn­land hat sich die über tausend Jahre alte dreitägige Probefrist als Währschaftsrecht im Viehhandel bis zur Gegenwart erhalten. Die im Preuss. Allg. Landrecht und im Kgl. Sachs. Bürgerl. G.-B. beibe­haltene Gewährfrist von 2i Stunden für alle erheblichen und ver­borgenen Mängel der Hausthiere führt auf das alte Germanische Gewohnheitsrecht zurück.
Als nach dem zwölften Jahrhundert auch für den Handel und Verkehr die Politik des Partikularismus die Gesetzgebung bestimmte, schuf jeder einzelne Rechtsbezirk (Stadtrecht, Landrecht) auch für die Gewährleistung im Viehhandel sich seine eigenen Vorschriften. Vielfach wurde bestimmt, dass der Verkäufer von Pferden für ein­zelne Hauptmängel kraft Gesetzes immer die Haftung übernehmen, andere Mängel nur nach besonderer Abrede vertreten musste. Der Käufer konnte nur die Wandelung begehren; die Minderwerthsklage war nicht zugelassen, auch nicht im Falle besonderer Zusage. Als Hauptmängel galten: Rotz, Staarblimlheit und Dämpfigkeit; für mehrere Rechtsgebiete ausserdem Stätigkeit und Koller. Die Kechtsvermuthung, dass diese Hauptmängel schon zur Zeit der Uebergabe vorhanden gewesen seien, erstreckte sich auf drei Tage, in einzelnen Rechts­gebieten auf zwei oder vier Wochen. Auch der Mangel im Recht („gestohlenquot; und „unrechter Anfangquot;) war ein Hauptmangel, für den aber die kurze Verjährung nicht bestand.
Uebrigens ist auch dem ädilitischen Edikt eine Gewiihrfrist von zwei Monaten nach dem Kaufe für alle erheblichen Mängel der Arbeitsthiere nicht fremd gewesen. Diese Vorschrift fand aber keine Aufnahme in das Gemeine Recht der (leutschen Länder.
Seit dem 18. Jahrhundert ist das Römische Recht (ädilitisches Edikt) nach und nach für die Gewährleistung beim Handel mit
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Hausthieren in die zum Deutsehen Reiche gehörenden Stantsgehiete eingeführt worden, dergestalt, dass dein Verkäufer neben der Haftung für die gesetzlichen Hauptmängel des Pferdes die allgemeine Ge­währleistung für die ädilitischen Mängel entweder stillschweigend oder mir dann auferlegt wurde, wenn er dem Käufer die Fehler­freiheit des Thieres besonders zugesagt hatte.
In einzelnen deutschen Hechtsgebieten verdrängte das der ädi­litischen Gewährleistung entsprechende Gemeine Hecht siimmtliche Spezialvorschrlfteu über Hauptmängel und Vermuthungsfristen. Hierzu gehören Mecklenburg, Heg.-Hezirk Stralsund, die Fürstenthümer Lippe, Oldenburg, ein grosser Theil von Hannover und Holstein.
Frankreich besass früher ebenso wie Deutschland zahlreiche Stadt- und Gewohnheitsrechte (Coutumes), welche die redhibitorischen Mängel der Thiere bezeichneten und zwar keine rechtliche, wohl aber eine gemeine Vermuthung zuliessen für kurze Fristen, in denen die Mängel nicht entstanden sein sollten. Diese mit den alten germanischen Gewährvorschriften übereinstimmenden Ge­wohnheitsrechte waren im Art. 1()48 des Code civil beibehalten; sie sind aber durch das Gesetz vom 20. Mal 1888 geändert worden, welches gegenwärtig nur noch für Elsass-Lothringen in Kraft ist. Dasselbe schliesst die Minderwerthsklage aus und gestattet die Wandelungsklage nur für einige Hauptmängel. Indess hat das neue französische Gesetz vom 2. August 1884 die Minderwerthsklage wieder zugelassen. Die kurze Präkluslvfrist von neun Tagen ist keine „Ge­währfristquot;, sondern eine Klagefrist. Aber die Gerichte urtheilen mich der gemeinen Vermuthung dahin, dass, wenn fristgerecht die Klage erhoben und die Beweissicherimg beantragt ist, der Haupt­mangel schon vor der Ueberlieferung des Thieres seine Entstehung gefunden hat. Werthvoll ist für den Schutz des Verkäufers noch, dass eine Gewährleistung nicht gefordert werden kann, wenn das Thier innerhalb der Gewährfrist zufällig und nicht an einem Haupt­mangel zu Grunde ging.
Da das Gesetz in Prankreich dem Käufer keine genügende Garantie giebt, so wird im Handel mit Gebrauchsthieren regelmässig durch besondere Zusagen des Verkäufers eine ausreichende Gewähr­leistung zwischen den Parteien vereinbart. Ohne eine solche Zusage ist ein Gebrauchspferd so gut wie unverkäuflich, soweit dasselbe nicht nach dem Auslande bestimmt ist. In Frankreich und auch in Helgien erfolgen Ankauf und Verkauf von Pferden regelmässig durch Zwischenhändler. Die Käufer aus Deutschland lassen die Arbeits­pferde daselbst gegen Vergütung durch Kommissionäre aussuchen und kaufen dieselben demnächst mit dem Vorbehalte, dass der
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definitive Handelsabschluss erst bei der Abnahme nach geschehener Untersuchung zu Stande kommen soll. Den deutschen Käufern ist sehr wohl bekannt, dass die gesetzliche Gewiihrleistung in Belgien und Frankreich nicht ausreicht; sie verlassen sich aber auf ihre sichere Pferdekenntniss. Indess sind doch Uebervortheilungen nicht selten und es bleibt für den deutschen Händler regelmässig nur übrig, dieselben als Geschäftsverluste zu buchen. Die besondere Güte der schweren Arbeitspferde in Belgien und im nördlichen Frankreich bedingt, dass die Nachfrage nach denselben ungleich stärker ist als das Angebot, und dass die Händler in Deutschland diese Pferde zu hohen Preisen an den Mann bringen können. Sonst würde auch dort bei der ungenügenden Gewährleistung, die Im Wesent­lichen nur darauf berechnet ist, den ausländischen Käufer rechtlos zu stellen, der Kaufpreis für Pferde sich erheblich vermindern.
Im Preuss. Allgem. Landrecht ist die Gewiihrleistung beim Vieh­handel nach gemeinrechtlichen Normen festgestellt, die Verjährungs­frist aber für beide ädilitische Klagen auf sechs Monate nach der Ueberlieferung des Thieres bestimmt worden. Daneben sind für einzelne Hauptmängel Vermuthungsfristen angegeben. Wegen ge­storbener und geschlachteter, sowie derjenigen mangelhaften Thiere, welche nach der Uebergabe zufällig oder fahrlässig wesentlich schlechter geworden sind, ist nur die Minderwerthsklage zulässig, die Wande­lungsklage dagegen ausgeschlossen (vergl. 8. 26).
Die neueren Währschaftsgesetze in Bayern, Württemberg, Baden, Hohenzollern und einigen mitteldeutschen Staaten, sowie für Pferde und Binder auch im Königr. Sachsen beschränken die stillschweigende Gewährleistung auf wenige Hauptmängel und bestimmen ausserdem, dass ein allgemeines Versprechen des Verkäufers, wegen aller Fehler des Thieres zu haften, auf die gesetzlichen Hauptmängel zu be­ziehen sei. Der Käufer wird auf die Wandelungsklage beschränkt, ausgenommen bei geschlachteten Thieren, hinsichtlich deren der An­spruch wegen Gewährleistung auf Ersatz des Schadens geht (vergl. S. 26). Die Parteien können die gesetzliche Gewährleistung theil-weise oder ganz aussei1 Anwendung lassen und besondere Bestimmungen vereinbaren.
Die letztgedachte deutschrechtliche Währschaftsnorm im Vieh-
handel hat der Kntwurl
unter Beifügung
einiger, die
besondere Vereinbarung der Parteien und damit den Handelsverkehr, namentlich auch das geschäftliche Interesse des Verkäufers wesent­lich erschwerender Vorschriften.
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Die Bedeutung der Hauptmängel und Gewährfristen nach der neueren deutschrechtlichenquot; Währschaftsnorm. Aus dem Wunsche:
a)nbsp; Rechtsstreitigkeiten mis Vlehhandelsgeschttften möglichst ab­zuwehren;
b)nbsp; den Verkäufer hinsichtlich der Gewährleistung günstiger zu stellen, als es durch das Gemeine Hecht geschieht,
ist die gesetzliche Anordnung hervorgegangen, dass der Verkäufer, abgesehen von der Zusicherung besonderer Eigenschaften des Thleres, nur die wenigen, ausdrücklich benannten Hauptmängel zu vertreten braucht.
Der an sich gewiss berechtigte Wunsch nach einer Beschützung desjenigen Verkäufers, der die Pferde oder Rinder selbst aufgezogen hat, lässt sich indess durch das deutschrechtliche Hauptmängelsystem niemals erreichen. Denn die Liste der wenigen Hauptmängel bei Pferden und Kindern befriedigt den Käufer nicht. Soweit nicht die Thiere dem Käufer genau bekannt oder vorher hinreichend untersucht („ausprobirtquot;) sind, wird der Verkäufer stets durch besondere Zu­sicherungen eine Gewähr leisten oder das Thier bei der beschränkten Garantie zu einem billigen Preise, demnach mit Verlust, veräussern müssen. Die besonderen Zusicherungen können aber so mannigfaltig sein, dass sie in weit grösserem Umfange die Anstellung verderblicher Prozesse begünstigen als die gemeinrechtliche Mängelgewähr.
Wenn aber das Register der Hauptmängel einigermassen um­fassend wäre, so würde dasselbe bei dem bald geringfügigen, bald relevanten Charakter der Mängel dem Käufer ein gefährliches Mittel an die Hand geben, um den Verkäufer in ganz verwerflicher Weise mit seinen Ansprüchen erfolgreich zu bedrücken. Hierbei würde daher der Verkäufer viel schlechter gestellt sein als bei der gemein­rechtlichen Haftung.
Auf die rechtsgeschichtlich interessanten älteren und frucht­losen Versuche zur Umgrenzung der bei den Hausthieren, besonders bei Pferden vorkommenden Mängel im deutschen und französischen Recht einzugehen, ist hier nicht angängig. Nothwendig ist aber die Kenntniss der massgebenden Erklärung, welche der verewigte württembergische Präsident Dr. von Kübel in den Motiven (II. Bd., 8. 252) zum Entwurf erster Lesung von den Hauptmängeln giebt: „In der Bestimmung der einzelnen Gewährmängel liegt der Aus­spruch, dass diese Mängel solche sind, welche den Werth oder die Tauglichkeit des Thieres zu dem gewöhnlichen Gebrauche auf­heben oder nicht unerheblich mindern. Die Untersuchung nach dieser
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Richtung wird aber für alle Fülle durch den Ausspruch des Gesetzes Überflüssig gemacht und abgeschnitten.quot;
Hierdurch wird bestimmt, dass die Hauptmängel des B. G. B. in jedem Falle eine Entwerthung des Thieres bedingen, auch wenn sie oft, wie der Scheidenvorfall bei Kühen nach den süddeutschen Ge­setzen, den Werth der Tliiere gar nicht herabsetzen. Dagegen findet der Käufer, was Im Uebrigen für den Viehhandel unwesentlich ist (vergl. S. 12), keinen gesetzlichen Schutz, wenn er den Mangel des Thieres beim Abschluss des Kanfhandels gekannt hat und wenn ihm derselbe nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Was zunächst die Unbedingte Voraussetzung der Erheblichkeit in dem vorbezeichneten Sinne des Entwurfs und der süddeutschen Gesetze anlangt, so darf nicht unbeachtet bleiben, dass bei Pferden und Kindern nur wenige Krankheiten und Mängel diese Eigenschaft immer besitzen. Zum Theil sind dieselben obendrein durch das Heichs-Vlehseuchengesetz und durch die Folgen des Nahrungsmittelgesetzes für die Gewährleistung beim Kauf gegenstandslos geworden. Als immer erheblich sind nach ihrer Natur die meisten Seuchen (Rotz, Tollwuth, Räude, Lungenseuche, Kinderpest, Schafpocken) anzusehen. Dieselben geben aber in Folge des Reichs-Viehseuchengesetzes keinen Anlass mehr zur Erhebung eines Gewähranspruchs. Seit zwanzig Jahren ist kein Rechtsstrelt wegen Gewährschaft bezüglich dieser Mängel in Preussen erhoben worden. Ihre Namen prangen demnach in den Listen der Hauptmängel nur noch als klassische Zeugen ihrer ehemaligen Bedeutung. — Die Trichinigkeit und Finnigkeit der Schweine, sowie die Finnigkeit des Rindes veranlassen deshalb keine Währschaftsklagen, weil wegen dieser Mängel der Käufer durch die Schlachtviehversicherung entschädigt wird und der Verkäufer die Versicherungsprämie bezahlt.
Bei Pferden, die in relativ niedrigem Preise stehen, beein­trächtigen viele Mängel den gemeingewöhnlichen Werth entweder gar nicht, oder nur dann, wenn sie einen hohen Grad erreicht haben. Es mag nicht überflüssig sein, hiervon einige Beispiele anzugeben, a) Das „Kehlkopfpfeifenquot; ist in den geringen Graden seiner Ausbildung bei den zu langsamer Dienstleistung verwendeten Arbeitspferden, die weniger als 300 Mark kosten, unerheblich. Oft werden auch Wagenpferde zu einem höheren Preise gekauft, die durch einen geringen Grad von Kehlkopfpfeifen nach den allgemeinen Anschauungen der Verkehrskrelse keine erheb­liche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung und des Verkaufs-wei'thes erleiden. Dagegen ist das Kehlkopfpfeifen, auch wenn es nur in geringem Grade besteht, bei allen besseren Reit-
Dleckorlioff, Oowlilirk'lstung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ..
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pfevden sowie bei allen Pferden, die neben der Verwend­barkeit zu den üblichen Dienstleistungen noch einen Luxus-werth besitzen, immer ein wesentlicher Mangel. Endlich kann auch bei geringwerthigen Pferden das Kehlkopfpfelfen, wenn es in hohem Grade vorhanden ist, die Brauchbarkeit bedeutend erschweren, oder sogar vollständig aufheben.
Soll nun nach diesem Verhalten das Kehlkopfpfeifen zu den Hauptmängeln, die kraft Gesetzes die Pferde in jedem Falle erheblich entwerthen, gehören oder soll es nicht dazu gehören?
b)nbsp; nbsp;Wenn die periodische Augenentziindung (Mondblindheit) bei einem etwa bis zu ;5()() .Mark im Werthe stehenden schweren Arbeitspferde nur ein Auge ergriffen hat, so setzt dieselbe den gemeinen Werth des Pferdes nicht herab. Sind aber bei einem geringwerthigen Arbeitspferde beide Augen betroffen, so hat dasselbe mindestens mehr als ein Dritttheil im Preise eingebiisst. — Ein Offizier-Reitpferd ist, auch wenn nur ein Auge erkrankt ist, gebrauchsuntüchtig; ebenso wird jedes werthvolle Wagen- oder Arbeitspferd hierdurch im Preise erheblich gedrückt.
Soll nun die periodische Augenentziindung der Pferde in der Hauptmängelliste stehen oder nicht?
c)nbsp; nbsp;Das Koppen oder Koken schädigt die Gesundheit der Pferde nur dann, wenn bei der Ausübung desselben atmosphärische Luft verschluckt wird, was kaum bei 5 Prozent der mit dieser Untugend behafteten Pferde vorkommt. Von den 05 Prozent, die übrig bleiben, verringert sich der Luxus-werth nur bei denjenigen Pferden, welche in höherem Werthe stehen. Dagegen wird bei allen Arbeitspferden, die nicht über 450 bis 50() Mark kosten, der Werth durch das Koppen, soweit bei demselben keine Luft verschluckt wird, nicht herabgesetzt,
d)nbsp; nbsp;Andere Untugenden oder üble Angewohnheiten der Pferde (Weben, habituelles Zungestrecken) vermindern nur bei theuren Pferden den Werth erheblich, nicht aber bei billigen Arbeits-, Droschken- oder Reitpferden.
Bei Rindern erlangt der Scheidenvorfall hochtragender Kühe nur in einzelnen Fällen einen so bedeutenden Grad, dass er eine wesentliche Entwerthung der Thiere bedingt. In der grossen Mehr­zahl der Fälle verhindert der Scheidenvorfall die wirthschaftliche Ausnutzung der betreffenden Kühe entweder gar nicht, oder nur ganz unwesentlich.
Die Tuberkulose (Perlsucht) setzt den Schlachtwerth der Thiere nur dann herab, wenn sie eine grössere Ausbreitung im Körper er-
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langt oder sicli im Kleisehe etabllrt hat. In der Überwiegenden Mehr: heit der Fälle beeinträchtigt die Tuberkulose den Werth der ge­schlachteten Thiere aber nicht erheblich.
Geschwülste (Sarkom, Aktinomykom etc.) bei Rindern können nach ihrem Sitze und ihrer Ausbreitung eine erhebliche und selbst eine voll­ständige Entwerthung der Thiere bedingen, sind aber eben so oft ohne jeden nachtheiligen Eintluss auf die ökonomische Verwertluing derselben.
Es würde leicht sein, noch zahlreiche andere Beispiele beizu­bringen über Mängel, welche einerseits nur in den höheren Graden ihrer Ausbildung den quot;Werth der Thiere herabsetzen, nicht aber bei ihrem Bestehen in niedrigen Graden — und anderseits nach den Ge-pflogenheiten des Handelsverkehrs, bezw. nach den Durchschnitts-Anschauungen des Käufers nur bei den zu höheren Preisen ver­käuflichen Thieren den gemeinen Werth wesentlich verringern, nicht aber bei wenig tlieuren Thieren.
Nach meiner Ansicht liegt eine Inkonsequenz darin, solche Mängel als „Hauptmängelquot; zu benennen; denn der Käufer, dem das erworbene Thier sehr oft in den ersten Tagen nach dem Kaufe nicht mehr gefällt, erhält hierdurch die Macht, den Verkäufer in unberechtigter Weise zur Redhibition oder zu einem neuen Kauf­vertrage zu drängen. Sind dieselben aber in der Liste nicht benannt, so verschwinden sie deshalb nicht aus dem Viehhandelsverkehr, was gegenüber der Vorschrift, dass das Versprechen der Fehlerfreiheit sich nur auf die Hauptmängel erstreckt, nicht verkannt werden sollte.
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Ueber die rechtliche Bedeutung der gesetzlichen Gewähr­fristen kann nach den süddeutschen Gesetzen und nach dem Ent­wurf kein Zweifel bestehen. „Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewählfrist, so wird vernuithet, dass derselbe schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über­gegangen ist.quot; In seiner Abhandlung (Württemb. Arch, für Recht XXI. Bd. 1880 S. 47) bemerkt Dr. von Kübel, dass die Haupt­mängel u. A. die Aufstellung einer bestimmten Gewährfrist für die Entwiekelung und Erkennung der Krankheit oder des Mangels zu­lassen müssen. Wenn der Verfasser, der das Obligationenrecht im Entwurf bearbeitet hat, heute noch lebte, so würde er vielleicht Auskunft darüber geben können, wie er zu dieser Forderung kam, nachdem ihm durch die Gutachten der preussischen technischen Deputation für das Veterinärwesen und des Deutschen Veterinär-raths, sowie zahlreicher thierärztlicher Sachverständigen bekannt ge-worden war, dass die wichtigsten und wegen ihrer Häufigkeit be­sonders beachtenswerthen Gewährmängel bei den Hausthieren eine
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solche Entwlckölung nicht befolgen. Auszuschliessen sind von den gesetzlichen HiUiptmiingeln zunächst alle Mängel, welche möglicher­weise innerhalb eines oder auch einiger Tage entstehen können oder auch nur in den höheren Graden erheblich sind. Es liisst sich aber oft nachweisen, dass solche Mängel (Druse und Gehirnentzündung bei rferden, Abscesse der inneren Organe, Magen- und Darmleiden bei allen Thieren, Gebärmutter- und Euterentzündungen bei Kühen; ferner die meisten Lahmheiten des Pferdes, auch die Temperaments­fehler, wie Stätigkeit u. a.) vor der Uebergabe der Thiere ihre Entstehung gefunden haben und für den Käufer beim Kaufabschlüsse nicht erkennbar gewesen sind. Die Hauptiniingelliste bleibt schon deshalb sehr unvollständig, weil sie Mängel dieser Art nicht ent­halten darf, wenn anders der Verkäufer kraft (Gesetzes überhaupt noch eine Gewährleistung übernehmen kann.
Nicht übereinstimmend mit der thierärztlichen Wissenschaft und den Verkehrsinteressen ist ferner die Argumentation von Kübel's (Motive zur Entw. Bd. 11 S. 252)1 „Der Gegenbeweis — gegen die Kechtsvermuthung, dass der in der Gewiihrfrist hervortretende Mangel schon zur entscheidenden Zeit bestanden hat - ist nothwendig zu gestatten, weil die Gewährfrist, wenn sie überhaupt eine Bedeutung haben soll, nicht so bemessen werden kann, dass die Möglichkeit der Entstehung des Fehlers erst nach der entscheidenden Zeit absolut ausgeschlossen ist. Man kann vielmehr bei Pestsetzung der Gewähr­frist nur die auf Erfahrung gestützte Regel zu Grunde legen.quot;
Durchführbar erscheint diese prinzipielle Beorderung nur für einige akute Infektionskrankheiten mit typischer Inkubationszeit (Rinderpest, Schafpocken) und für einige durch thierische Parasiten bedingte Mängel (Finnigkeit, Trichinigkeit, Drehkrankheit). Alle diese Krankheiten mit typischer und daher leicht zu berechnender Ent-wickelungsfrist geben aber gegenwärtig zur Erhebung von Gewähr­ansprüchen, wie bereits erwähnt wurde, keinen Anlass mehr, höchstens noch in seltenen Fällen die Drehkrankheit.
Wenn aber nach dem im Entwürfe des B.G.-B. aufgestellten Prinzip die durchschnittliche Entwickelungsfrist der wichtigeren Hauptmängel berechnet werden sollte, so würde zum Nachtheil des Verkäufers eine sonderbare Regel zum Vorschein kommen. Beim Dummkoller würde z. B. die Durchschnittszeit auf rund 21/2 Monate, beim Kehlkopf­pfeifen und bei der Lungendämpfigkeit auf 2 Monate, bei der Herz-dämpflgkeit der Pferde und bei der Tuberkulose des Rindes auf sechs Monate u. s. w. zu berechnen sein. Dass Fristen von solcher Länge mit dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nach einer möglichst schnellen Sicherung des geschäftlichen Verkehrs ganz unvereinbar
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sind, bedarf keiner besonderen Motivirung. Wenn einmal Gewähr-fristen gesetzlich festgelegt werden müssen, so sind dieselben im Interesse des Handelsverkehrs möglichst kurz zu bemessen, und zwar so kurz, dass sie dem Käufer nur die erforderliche Zeit ge­währen, um das übernommene Thier wegen der Hauptmängel ge­nügend beobachten und untersuchen zu können.
Diese Forderung erhält eine wichtige Unterstützung durch das Beweismittel der Kechtsvermuthung, nach welcher angenommen wird, dass der innerhalb der Gewährfrist ermittelte Hauptmangel seine Entstehung schon vor der Uebergabe des Thieres gefunden hat. Das Gesetz stellt demnach eine Kegel fest zu Gunsten des Käufers, der sonst zu beweisen hätte, dass der Mangel schon vor der Uebergabe vorhanden war. Den Gegenbeweis, der zur Entkräftung der gesetz­lichen Vermuthung führen, demnach den Prozessrichter überzeugen soll, dass in dem gegebenen Falle ausnahmsweise die Ausbildung des betreffenden Hauptmangels erst nach der Uebergabe verursacht worden ist, hat der Verkäufer zu erbringen. Ich habe schon früher (Adam's Wochenschr. IHSS, 8. 285) hervorgehoben, dass zu diesem Gegen­beweise die Feststellung besonderer Thatsachen erforderlich ist, welche mit Sicherheit darthun, dass die Entstehung des gerügten Mangels bei dem Thiere erst nach der Uebergabe während der Hesitzzeit des Käufers geschehen sein muss. Bei dein Offenbleiben der Möglich­keit, dass die Entstehung des Mangels sich auch anders verhalten kann, ist der Gegenbeweis nicht als erbracht anzusehen. Die Meinung von Sachverständigen, dass, weil der Maugel sich schnell auszubilden vermag und das Thier keine Merkmale desselben vor der Uebergabe gezeigt hat, die Entstehung nach der Uebergabe anzunehmen sei, hat nicht die Kraft eines Gegenbeweises. Mir sind mehrere Gerichts­entscheidungen bekannt, in welchen die Frage, ob als ausgemittelt anzusehen sei, dass die Krankheit bei dem bemängelten Schwein innerhalb der im Preuss. Allg. L.-K. vorgesehenen Gewährfrist von 24 Stunden, bezw. nach der Uebergabe ihre Entstehung gefunden habe, in dem vorerwähnten Sinne erledigt wurde. Uebereinstimmimg hiermit findet sich auch bei Scherer 1. c. I. Theil, S. 20.1.
Da die Beschränkung der stillschweigenden Gewährleistung auf die wenigen gesetzlich benannten Hauptmängel dem Käufer nicht diejenige Sicherheit bieten kann, welche ihm die Verausgabung eines Kauf­preises entsprechend dem Werthe des als mangelfrei gedachten Thieres gestattet, so inuss der Verkäufer durch die Zusicherung besonderer Eigenschaften des Thieres die Hauptmängelliste ergänzen. In dieser Welse erfolgt in Frankreich für das Inland regelmässig der Ankauf von Pferden, für welchen der Verkäufer schon deshalb, weil die Untugenden keine
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Hauptmängel sind, die Tauglichkeit dei-Thiere zu dem vorausgesetzten Gebrauche zu gewährleisten hat. Will sieh der Verkäufer auf eine genügende Zusage nicht einlassen, so wird das Pferd nicht gekauft, oder doch nur von gewissen Händlern zu einem sehr geringen Preise. Obwohl das französische Gesetz vom 2. August 1884 sich auf den „Kauf oder Tausch von Hausthieren'- bezieht, so sind in demselben doch keine Hauptmängel des Rindes benannt worden. Daraus folgt, dass heiin Handel mit Kindvieh in Frankreich eine stillschweigende Mängelgewähr überhaupt nicht stattfindet, dass vielmehr der Käufer mit dem Verkäufer stets eine besondere Gewährleistung zu verein­baren hat, Das (iesetz unterscheidet sich von den süddeutschen Wfthrschaftsgesetzen aber dadurch wesentlich, dass es keine ein­schränkende Bestimmung über das allgemeine Versprechen der Fehler­freiheit hat. Da in Frankreich die Vereinbarung einer ausreichenden 1nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gewähr zwischen Käufer und Verkäufer allgemein im Gebrauche ist,
so bringt die Aufstellung der Hauptmängel dem Käufer gewisser-massen noch eine vortheiihafte Zuthat, allerdings mit dem wichtigen \ orbehalt, dass die Rüge eines Hauptmangels abgesehen von der periodischen AugenentzUndung des Pferdes — innerhalb einer prä-klusivisclien Frist von neun Tagen nach der Uebergabe erfolgen muss.
Das deutschrechtliche Versprechen des Verkäufers, wegen aller Fehler des
Thieres zu haften,
Die neueren deutschrechtlichen Währschaftsgesetze enthalten eine Vorschrift dahin, dass das Versprechen des Verkäufers, für alle Fehler haften zu wollen, auf die gesetzlich benannten Hauptmängel zu beschränken sei. Da nun ohnehin für die Hauptmängel, soweit der Verkäufer die Garantie nicht ausdrücklich abgelehnt hat, Gewähr geleistet werden muss, so ist die an sich sonst durchaus klare Abrede der Parteien rechtsunwirksam und die Gerichte haben das Versprechen als nicht geschehen oder als ungiltig anzusehen. Die Bestimmung ist, wie Scherer 1. c, I. Theil, S. 41 mit Recht sagt, unlogisch und widersinnig; sie verkehrt einen an sich klaren Begriff in das Gegen-theil. Genau fonnulirt findet sich die Vorschrift zuerst in der gegen­wärtig noch gültigen Verordnung für das Herzogthum Nassau vom 24. Oktober l?',)!, Abs. 0: „Wenn aber ein Handel unter der aus­drücklichen Bedingung, dass der Verkäufer aussei- diesen Haupt­mängeln auch noch für andere Fehler einstehen solle, abgeschlossen worden ist, so müssen diese Fehler, wenn die Wandelungsklage statt­haben soll, auch namentlich und bestimmt In dem Protokoll nieder­geschrieben worden sein; inmaassen alle imbestimmten und allgemeinen
m
Ausdrücke, z. B. Verkäufer sei vor alle Fehler, sichtbare und unsicht-
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bare, gut; eu verkaufe das Stück \quot;\eh vein und klar ohne einige Fehler, desgleichen vor frisch und gesund, Kaufniannsguth oder wie solche allgemeine Ausdrücke weiter heissen mögen, wenn es zur Klage kommt, für nichts weiter angesehen und verstanden werden sollen, als dass dadurch alleinig die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Hauptmängel hätten ausgehalten werden sollen.quot; Die neueren süddeutschen Gesetze erklären in aller Kürze, dass das all­gemeine Versprechen, für alle Fehler haften zu wollen, nur auf die in dem Gesetze namhaft gemachten Hauptmängel zu beziehen sei. ludess ist die Anwendung der Vorschrift auf die besondere Abrede der Parteien nicht immer ein wandsfrei und zahlreiche Prozesse sind durch die Frage entstanden, ob blos die „Fehlerfreiheltquot; versprochen
oder eine „Eigenschaft'
des Thieres vom Verkäufer zugesagt sei.
Der Entwurf hat deshalb in sect; 428 gemeint, durch folgende Redaktion die Vorschrift verständlicher zu machen: „Ein allgemeines Versprechen, durch welches der Verkäufer die Gewährleistung wegen aller Fehler übernommen hat, ist im Zweifel nur auf die Hauptmängel zu be­ziehen.quot; Allein bei der Mannigfaltigkeit der Ausdrücke, mit der im Viehhandel die Thiere angepriesen und besondere Eigenschaften oder Vorzüge zugesagt sind, werden die Gerichte auch bei dieser Fassung noch oft auf Schwierigkeiten stossen, wenn sie entscheiden sollen, ob ein Versprechen „zweifelhaftquot; oder ..nicht zweifelhaftquot; ist.
Seit hundert Jahren ist die Vorschrift noch in keinem der be­treffenden deutschen Gesetzesbezirke von den Interessenten allgemein verstanden worden: sie wird auch in Zukunft für alle unerfahrenen, rechtschaffenen und gutgläubigen Käufer unverständlich sein und nicht beachtet werden. Die gewöhnlichen Leute vermögen den Inhalt und die Tragweite von Gesetzesvorschriften überhaupt nicht dauernd festzuhalten. In Süddeutschland haben alle erfahrenen Thierärzte sehr oft die traurigen Folgen der in Pede stehenden Vorschrift be­obachtet. Kreisthierarzt Engel zu Bayreuth bemerkt in einem dem Generalcomite des landwirthschaftlichen Vereins in Bayern erstatteten Bericht vom 14. September 1888 wörtlich:
„Welcher Schwindel mit dein allgemeinen Versprechen des Ver-äusserers, wegen aller Mängel halten zu wollen, getrieben wird, das kann insbesondere nur der praktische Thierarzt bemessen; denn zu ihm kommen zum Mindesten zehn Betrogene, um ihr Herz zu er­leichtern und sich Rath zu erholen, bis zum Anwalt einer kommt. Die Ursache 1st darin zu suchen, dass der Thierarzt für sie der eigentliche Vertrauensmann in derartigen Angelegenheiten ist und dass sie hier den Rath unentgeltlich bekommen. Es glaubt Niemand, wie schwer solche Leute von dem Wahn abzubringen sind, dass der Veräusserer, welcher in Gegenwart von Zeugen für Alles zu haften
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versprochen hat, nicht auch gesetzlich verpflichtet ist, sein Wort ein­zulösen, und wem es an Zeit und (ieduld nicht mangelt, der kann solch einem Menschen die betreffende (icsetzesstelle vorlesen und eine Stunde über dieselbe sprechen; vollständig überzeugen wird er ihn nie. Ich würde es daher sehr beklagen, wenn diese Vorschrift (in das B. Q.-B. des Deutschen Reichs) aufgenommen würde; denn sie begünstigt lediglich den Schwindler. Wenn der Veriiusserer für Alles haften zu wollen verspricht, so sollte er auch die Pflicht haben, für Alles zu haften und nicht durch einen Gesetzesparagraphen ge­schützt sein, wenn er durch Schwindelei den Arglosen täuscht.quot;
Auf Grund eigener Kenntniss von Land und Leuten bin ich der Ueberzeugung, dass in Norddeutschland die Kechtsunkeimtniss sehr vieler bäuerlicher und anderer Landwirthe sowie der meisten Besitzer in den Städten beim Kaufe von Pferden, Milchkühen und Magervieh unter der Herrschaft des Entwurfs zum B. G.-B, die gleichen Widerwärtigkeiten und Benachtheiligungen herbeiführen wird, die sich seit drei Jahrzehnten in Bayern und in den anderen süd­deutschen Staaten gezeigt haben.
Die Vorschrift, dass das Versprechen der Fehlerfreiheit wirkungs­los bleibt, giebt vielen Händlern eine sehr verführerische An­leitung dazu, beim Verkaufe von mangelhaften Thieren die uner­fahrenen Leute in den Irrthum zu versetzen, dass sie für ihr gutes Geld eine guteWaare erhalten würden und im anderen Falle das Thier zurückgeben könnten. Eine besondere Annehmlichkeit liegt für solche Händler darin, dass sie ohne jede Gefährdung ihres unlauteren Geschäftsgewinnes nach dem Wortlaut des Gesetzes das Versprechen auch schriftlich ertheilen können, um dem arglosen Käufer eine grossere Sicherheit vorzugaukeln. Trotz der strengen Praxis, mit welcher seit Jahren in Deutschland die Arglist im Handel und Ver­kehr geahndet wird, lässt sich wegen des hier gedachten Verfahrens der Verkäufer in der Kegel nicht zur Rechenschaft ziehen.
Das Reichsgericht (vergl. Scherer 1, c. 1, S. 100) hat zwar an­erkannt, „dass eine Veräusserung von Vieh sehr wohl aus dem Gesichtspunkte der durch die bayerische Gesetzgebung besonders gewährleisteten Viehgewährschaft unanfechtbar und darum doch auf Grund anderer civil- und strafrechtlicher Normen angreifbar wider­rechtlich zu Stande gekommen sein kann, dass mit anderen Worten die Freiheit von der Gewährschaft noch nicht unbedingt die Recht-miissigkeit eines bei einer Viehveräusserung erlangten Vermögens-vortheils involvirt.quot; Festgestellt war aber in dem vom Reichsgericht revidirten Falle, dass das konkrete Leiden des Thieres zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Gegenstand eingehender Verhandlungen ge­wesen war und dass der Angeklagte das Vorhandensein der Krank-
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ttkfsa
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heit (Diirclifiill) bei der Kuh ausdriicklieh und wider besseres Wissen in Abrede gestellt hatte. — In der grossen Mehrheit der Fülle wird die unlautere Absieht des Verkäufers bei der Handhabung der frag­liehen Gesetzesvorschrit't nicht fassbar sein. Denn jedem sehlauen Händlei' stehen Mittel genug zur Verfügung, um sieh hierbei so ein­zurichten, dass er eines Betrugs nicht Überführt werden kann. Uebrigens will mich bedlinken, dass die Kommission für das B. GK-B. hätte ver­meiden sollen, unlautere Handlungen beim Abschlnss von Viehkauf­geschäften zu begünstigen und hierdurch den Strafkammern Material für strafrechtliche Verhandlungen zu liefern. Solchen „verderblichen Prozessenquot; durch zweckmässige Regelung der Viehgewährschaft vor­zubeugen, wäre eine wichtige Aufgabe gewesen.
Anderseits ist auch der loyale Verkäufer von Pferden und Milch­vieh oder Magervieh nicht davor geschützt, wegen der fraglichen Vorschrift des Gesetzes in eine recht prekäre Lage zu gerathen. Er versichert z. B. nach bestem Wissen, dass das Thier vollkommen fehlerfrei sei. Findet sich nun nach der Uebergabe ein älteres erheb­liches Leiden, welches der Verkäufer nach dem Gesetze nicht zu vertreten braucht, so denunzirt der Käufer den Verkäufer wegen Betrugs mit der Behauptung, dass letzterer den Mangel gekannt und arglistig verschwiegen habe. Gewiss wird eine solche Denunziation nicht notluvendig, vielleicht überhaupt nicht zur Verurtheilung des Verkäufers führen. Aber es ist für Jeden redlich denkenden Besitzer äusserst unangenehm, wegen eines Viehhandelsgeschäfts unter Anklage gestellt zu werden; den meisten ist schon die Denunziation, auch wenn sie von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, sehr pein­lieh. Ein sehr erfahrener Kenner des prozessrechtlichen Verfahrens, Landgerichtsrath Schneider, bemerkt in einem für die Verhandlungen des Deutschen Landwirthschaftsraths 1889 erstatteten Referat wört­lich: „Beschränkt sich die Haftung auf ..Hauptmängelquot;, so wird der geschädigte Erwerber flugs versuchen, besondere Zusicherungen oder Betrug dem Gegner anzudichten und mit dem gehässigsten aller Beweismittel, dem zugeschobenen Eide, zu erweisen versuchen.quot;
Nicht getäuscht wird der mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannte Händler wegen des unverbindlichen Versprechens der Fehlelfreiheit. Einen wesentlichen Vortheil hat er beim Ankauf der Thiere schon durch seine Fachkenntniss und Geschäftserfahrung. Er versteht sieh auch darauf, den Verkäufer besondere Eigenschaften und Vorzüge der Thiere versprechen und das Nichtvorhandensein bestimmter Fehler garantiren zu lassen. Was er in dieser Hinsicht nicht aus eigener Erfahrung kennt, lässt er sich durch seine Rechts­konsulenten klarmachen.
Viele Käufer von werthvollen Pferden sind gegenüber der in
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Hede stehenden gesetzlichen Vorschrift genöthlgt, vor dem Vertrags­abschlüsse die Thlere durch einen sachkundigen Thlerarzt unter­suchen zu lassen, welcher bekannt sein nuiss mit der Nichtigkeit des Versprechens der Fehlerfrelhelt und mit der Werthloslgkelt der
Angaben: das Thler sei Irisch und gesund oder kerngesund oder voll­kommen aufrichtig oder klar und recht oder gut und reell.
Es giebt gewlss noch mancherlei andere Formeln, welche begriff­lich nichts weiter besagen als das Versprechen der Felderfreiheit und deshalb unverbindlich sind.
Dagegen ist die vom Verkäufer ertheilte Zusage, für die Eigen­schaft aufzukommen, dass das Pferd ein gutes und brauchbares Arbeitspferd oder ein taugliches Reitpferd oder ein zum ein- und zweispännlgen Gebrauche geeignetes Wagenpferd sei, feiner dass dasselbe stallfromm und ein guter Fresser sein und guten Athein haben muss, rechtsverbindlich.
Für den Handel mit Kindvieh lassen sich leicht ähnliche Zu­sagen formullren, die dem Verkäufer eine dein Käufer genügende Gewährleistung auferlegen.
Indess wird sich der Verkäufer bei einer solchen Haftung vor­sehen müssen und nicht übersehen dürfen, dass das Garantiever­sprechen wegen einer zugesicherten Eigenschaft, mag dieselbe er­heblich oder unerheblich, verborgen oder offensichtlich sein, den Käufer immer zur Erhebung der Redhibltlonsklage berechtigt. „Der gesetzlichen Haftung für verborgene Mängel steht überall mindestens gleich die Haftung, welche aus der Zusicherung bestimmter Eigen­schaften von Seiten des Veränsserers entsteht. Die Zusicherung
bestimmter Eigenschaften schliesst die Zusicherung,
dass gewisse
Mängel nicht vorhanden seien, mit ein. Die Haftung geht jedoch zugleich weiter als die gesetzliche Haftung, indem sie zunächst nach ihrer Natur als Ausfluss eines Garantieversprechens eintritt, ohne Rücksicht auf die Erheblichkeit des Mangels und ohne Rück­sicht darauf, dass der Erwerber bei Anwendung gehöriger Sorgfalt den Mangel hätte kennen müssen, anderseits inhaltlich einen grösseren Umfang hatquot; (Mot. des B. G.-B. II 226).
Wie soll nun ein unerfahrener Landwirth, der Thlere zu ver­kaufen hat, den grossen Unterschied kennen zwischen dem ganz unverbindlichen und nichtigen Versprechen der Felllerfreiheit und dein Garantieversprechen für gewisse Eigenschaften V Wenn er nicht die Gewährleistung ausdrücklich ablehnen und die Thiere demgemäss billig verkaufen will, so ist er dem geschäftsgewandten und mit der Pormulirung eines wirksamen Garantieversprechens bekannten Händler regelmässig verfallen.
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Währsohaftssystem des Entwurfs.
Aus dem veröffentlichten Protokoll geht hervor, dass bei der Feststellung des Ehltwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich die Minderheit der Kommission die gegen das „deutscli-rechtliche Systemquot; sprechenden Gründe zutreffend hervorgehoben hat. Mit Recht wird von derselben angefühlt: „Der dem deutsch­rechtlichen System nachgerühmte Vortheil, dass der Ver­käufer nach Ablauf einer bestimmten Frist die Kechts-gewissheit habe, von dem Erwerberwegen etwaiger Mängel nicht mehr in Anspruch genommen y.n werden, lasse sich auch bei Zugrundelegung des gemeinrechtlichen Systems durch Einführung der Anzeigepflicht, sowie einer kurzen Verjährungsfrist erreichen.''
Dagegen sind die Motive, von welchen sieh die Mehrheit der Kommission leiten Hess, nicht stichhaltig. Zunächst ist schon die Behauptung, dass das deutschrechtliehe System vor dem gemein­rechtlichen „aus Gründen der Praktikabilität und Zweckmässlgkeltquot; den Vorzug verdiene, nach beiden Richtungen unbegründet. Wenn bei dem Währschaftssystem des Entwurfs lediglich die stillschweigende Zusage der Fehlerfreiheit bei dem verkauften Thiere in Betracht käme, so würde die Beschränkung derselben auf wenige Hauptmängel den Käufer in den meisten Fällen zur Ruhe verurtheilen. Die relativ seltenen Ansprüche wegen eines Hauptmangels würden den Prozess­gerichten nicht gerade lästig fallen. Diese Sachlage könnte demnach für den Amtsrichter die wünschenswerthe Praktikabilität der Vor­schriften mit sicii bringen. Uehersehen ist dabei nur, dass der gut berathene Käufer und insbesondere der Händler nach dem Inkraft­treten des B. G.-B. auf die Zusage der Eehlerfreiheit durch den Ver­käufer überhaupt keinen Werth legen wird, sondern sich ein ander­weitiges Garantieversprechen ertheilen liisst oder das Thier erst erwirbt, nachdem er es genügend untersucht („ausprobirtquot;) hat und
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auch (hum nur zu einem relativ niedrigen Preise. Festgenagelt auf die nach dein System des Entwurfs ziemlich werthlose Versicherung der Felderfreiheit wird nur der unerfahrene gutgläubige Käufer von Thieren, dessen berechtigten Anspruch demnach der Richter in den betreffenden Fällen mit müheloser Praktikabilitiit a limine abweisen kann, weil der gerügte Mangel, der das Thier entwerthet, nicht auf der Liste der Hauptmängel steht. Die von der Mehrheit der Kom­mission vertretene Ansicht, dass eine derartige Gesetzgebung sich durch ihre Zweckmässigkeit empfehlen soll, wird im Volke niemals verstanden oder gebilligt werden. Das System des Entwurfs hat den Zusammenhang zwischen Recht und Volkshewusstsein nicht gewahrt. Es scheint, dass auch von der Mehrheit der Kommission diese That-sache nicht verkannt worden ist. Denn im Protokoll wird behauptet: „Dein kleinen Gewerbtreibenden und Landwirthe, welcher nur ge­legentlich als Käufer auftrete, sei weit mehr gedient, wenn er wenigstens gewisse Hauptmängel bis zum Ablauf der Gewährfrist rügen dürfe, ohne das Vorhandensein derselben schon zum Zeit­punkte des Uebergangs der Gefahr nachweisen zu müssen, als wenn er zwar in der Rüge der Mängel nicht beschränkt sei, unter allen Umständen jedoch das Vorhandensein derselben in dem kritischen Zeitpunkte nachweisen müsse. Dieser Nachweis sei erfahrungs-gemäss für den kleinen Mann wegen seiner wirthschaftlichen Ab­hängigkeit von den bei den Viehprozessen massgebenden Faktoren sehr schwer.quot; Wie hiernach scheint, hat die Mehrheit der Kom­mission in der That angenommen, dass der „kleine Landwirth oder Qewerbtreibendequot;, der unter dem Geding der Fehlerfreiheit etwa eine wegen versteckter Gebärimitterentzündung schon beim Kauf­handel werthlos gewesene Melkkuh oder ein wegen inveterirter Stätigkeit unbrauchbares Arbeitspferd gekauft hat und nun einen Gewähranspruch gegen den Verkäufer nicht erheben kann, sich durch solchen Trost beruhigen werde. Es gehört aber nur eine geringe Kenntnlss von Land und Leuten dazu, um zu verstehen, dass der in der vorbezeichneten Art um sein mühsam erworbenes Geld gebrachte „kleine Landwirth oder Qewerbtreibendequot; die ganze Gesetzgebung verwünscht und es unbegreiflich findet, dass die Staatsverwaltung ihm den Rechtsweg zur Verfolgung eines begründeten Anspruchs gewaltsam verlegt.
Ganz im Unrecht ist die Mehrheit der Kommission auch mit dein Hinweise auf die benachbarten Staaten des westlichen Auslandes (Frankreich, Schweiz, Luxemburg, Belgien). Denn die bezüglichen Gesetze dieser Staaten verfolgen theils durch indirekte, theils durch direkte Anordnungen den Zweck, die ausländischen Käufer der Thiere
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rechtlos zu stellen. Thatsächllch wissen auch die Händler, welche in Belgien, Luxemburg oder im nördlichen Frankreich Pferde oder in der Schweiz Rindvieh kaufen und nach Deutschland iraportireu, sehr wohl, dass sie, abgesehen von den wenigen Hauptmängeln, wegen deren die Klagefrist schnell verjährt, keinen Qewähranspruch gegen den Verkäufer geltend machen können und dass namentlich jede Forderung aufhört, sobald die gekauften Tliiere über die Grenze gebracht sind. So lange aber die Nachfrage nach belgischen, luxem­burgischen und französischen Arbeitspferden und nach dem Zucht­vieh der Hcliweiz das Angebot weit übersteigt, wird durch die ge­dachten Gesetze das Interesse der Verkäufer nicht geschädigt. Der deutsche Händler findet sich damit ab, dass er trotz grosser Vorsicht und Sachkenntniss eine Uebervortheihing nicht immer abwenden kann; er kompenslrt seine Verluste durch die besseren Preise, die er für die Importirten Thiere in Deutschland zu erlangen im Stande ist.
Aus den Ländern des deutschen Reichs findet aber ein nennens-werther Export von Hausthieren nicht statt; demnach hat auch der Vergleich der Gewährleistung wegen Viehmängel zwischen dem In-lande und dem Auslande kein aktuelles Interesse.
Dass die Mehrheit der Kommission auch auf Oesterreich ver­wiesen hat, in welchem das „deutschrechtliche Systemquot; gelten soll, kann wohl nur auf einem zufälligen Irrthum beruhen. Denn in Oesterreich wird beim Viehhandel nach demselben Rechtssystem ge­haftet, wie im Bezirk des I'reuss. Allg. L.-H.
Wenn aber die Kommissions-Mehrheit mit einer nebenbei hin­geworfenen Andeutung auch auf das ..amerikanische Systemquot; ver­weist, so möchte ich bemerken, dass zwar der Einführung desselben im deutschen Reiche wesentliche Bedenken entgegenstehen (vergl. S. 3), dass das amerikanische System aber immer noch viel besser ist als das Währschaftssystem des Entwurfs. Denn bei dem ameri­kanischen System wissen die landwirthschaftlichen Interessenten des Viehhandels wenigstens genau, woran sie sind, während sie im Geltungsbereiche des Entwurfs die einschneidendsten Massregeln erst dann kennen lernen, wenn dieselben im Streitfalle zur Erörterung und Anwendung kommen.
Sehr auffallend erscheint die von der Mehrheit der Kommission im Protokoll niedergelegte Annahme, dass „als Käufer hauptsächlich die beiden grossen Gruppen von Konsumenten, die Händler und die Schlächter, in Betracht kämen, welche genügende Sachkenntniss be-sässen, um sich durch Bedingung weitergehender Garantien vor Nachtheilen zu schützenquot;. Dass die Schlächter und insbesondere die Grossscblächter die Vorschriften des B. G.-B. so weit kennen lernen,
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um sich durch Sepanitabkoiuiuen mit dem Verkäufer eine aus­reichende Garantie verschaffen zu können, ist ohne Weiteres zuzu­geben. Auf diese Käufer Rücksicht zu nehmen, lag daher gewiss keine Veranlassung vor. Unrichtig ist aber, die Hiindler zu den „Küiisumentenquot; zu zählen, denn dieselben kaufen die Pferde, sowie die Melkkühe, die Magerkühe und die Arheitsochsen doch nicht, um sie zu behalten. Vielmehr erwerben inländische Käufer (die winzige Ausfuhr ist belanglos) diese Tliiere wieder von den Händlern. Auf solche Käufer, welchen der Entwurf den berechtigten Schutz vorenthalten hat, kommt es aber in erster Linie an. Nach meiner Meinung ist es nicht zulässig, dieselben (nach dem Protokoll sind es „kleine Gewerbtreibende und Landwirthequot;) durch das ihnen unbekannt bleibende Währschaftssystem des B. Q.-B. zu benachtheiligen.
Da die Mehrheit der Kommission die Händler vorzugsweise als die Käufer der Thiere ansieht, so ist nicht zu verstehen, wie dem Verkäufer angemessene Preise ermöglicht werden können, trotzdem ihm nur eine beschränkte Gewiihrleistung zur Last fallen soll. Nicht die Händler, sondern ihre Abnehmer der Thiere und überhaupt alle Käufer, die keine genügende Saehkenntniss besitzen, um den begriff­lichen Inhalt einer separaten Vereinbarung zu verstehen, werden sich dadurch täuschen lassen, dass sie den Erwerb eines fehlerfreien Thieres voraussetzen, während sie aussei' den wenigen Hauptmängeln keinen Gewähranspruch haben. Es liegt kein Grund vor, zu er­warten, dass der Händler ohne genügende Gewährleistung dem Ver­käufer gute Preise bezahlen soll.
Wenn die Mehrheit der Kommission zugiebt, dass die Händler und Schlächter sich vermöge ihrer Saehkenntniss über die Haupt­mängel hinaus durch besondere Garantien vor Nachtheilen schützen können, so hätte nach meiner Meinung die gerade hierdurch schwierig gewordene Lage des Verkäufers eine besondere Rücksicht erfordert. Da der Entwurf in dieser Hinsicht durch die Bestimmungen in den sect;sect; 801, 4-22 und 427 die Interessen des Verkäufers der Hausthiere verletzt, so werden die Verkäufer, die gut berathen sind, die Vor­schriften des B. Q.-B. am besten ganz ausschliessen und sich wegen der Mängelgewähr in anderer Weise mit dem Käufer einigen.
Nach dem Entwurf hat der Verkäufer im Vlehlnindel zu haften:
1.nbsp; nbsp;für die Hauptmängel gomäss der Kaiserlichen Verordnung;
2.nbsp; nbsp;für diejenigen Krankheiten oder Fehler des Thieres, wegen deren eine besondere Gewähr ausdrücklich übernommen wurde;
3.nbsp; nbsp;für die zugesicherten Eigenschaften des Thieres.
Mit diesem System lässt sich die Absicht der Kommission, gegen­über der Mängelgewähr bei leblosen Sachen den Verkäufer von Haus-
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thieren günstiger zu stellen als den Käufer, nicht erreichen. Da die Hauptmiingelliste nach der Natur der Sache ungenügend bleibt, so wird jeder kundige Käufer entweder eine Über die gesetzliche Gewähr der Hauptmängel hinausgehende ausdrückliche Haftung für alle Mängel oder die Zusicherung von Eigenschaften des Thieres mit der beson­deren Verpflichtung des Verkäufers zur Wandelung verlangen. Hier­durch komplizlrt sich aber zum Nachthell des Verkäufers der Handels-abschluss wesentlich.
Ohne Reduktion des Kaufpreises kann eine Begünstigung des Verkäufers von Hausthleren nur dadurch erlangt werden, dass bei Aufrechterhaltung der gemeinrechtlichen Haftung die Verjährungs­frist für den gesetzlichen Gewähranspruch möglichst abgekürzt wird. Ausserdem kann der Verkäufer noch einen Schutz vor Belästigungen dadurch erlangen, dass dem Käufer, abgesehen von dein ausdrücklichen Versprechen besonderer Eigenschaften des Thieres, ein Gewähranspruch nur bezüglich solcher Mängel zugestanden wird, welche den Kaufpreis oder den Tausclnverth des Thieres mindestens um #9632;gt;() Prozent herab­setzen (vergl. 8. 11).
Die Meinung, dass das im Entwurf gewählte „deutschrechtliche'' Wälirschaftssystein die Erhebung von schwierigen Prozessen mehr verhindere, als das gemeinrechtliche System, ist nicht berechtigt, hat auch von der Kommission nicht aufrecht erhalten werden können. Schon durch Gerlach (Gewährleistung für verkaufte Hausthiere 1860) ist diese Behauptung widerlegt worden, im Uebrigen kann aus der Zahl der wegen Gewiihrmängel bei Thieren vor Gericht erhobenen Streitfälle die Bedeutung der Währschaftsgesetzgebung Überhaupt nicht erkannt werden. An einem grossen Beobachtungsmaterial in Berlin habe ich ermittelt, dass die Gewähransprüche wegen mangelhafter Pferde noch nicht in drei Prozent der Fälle vor Gericht zum Austrage kommen. Regelmässig erfolgt zwischen den Parteien vor Anstellung der Klage die Einigung nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Erfahrungen der Thierärzte ergeben anderseits, dass die Rechtsstreitigkelten wegen Mängel bei Hausthleren im Geltungs­bereiche deutschrechtlicber Vorschriften am häutigsten sind. Aus den Mittheilungen Lydtin's (Das Badische Veterinärwesen 1876) ist z. B. zu entnehmen, dass in den süddeutschen Staaten wegen der Epilepsie bei Rindern mehr Prozesse bei Gericht anhängig werden,
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als
in ganz Deutschland
Thiere mit diesem Mangel behaftet sind.
Dazu kommt als Ursache von Pechtsstreitigkeiten der begriffliche Inhalt einer von den Partelen getroffenen Abrede,
Demnach liisst sich vorhersehen, dass die Rechtsstreitigkelten aus dem Viehhandel, soweit nicht der Verkäufer jede Gewährleistung
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ausdrücklich abgelehnt oder einen ganz unzweideutigen Vertrag wegen etwaiger Rücknahme des Thleres mit dem Käufer geschlossen hat, sich in Norddeutschland vermehren werden, sobald der Entwurf des B. G.-B. in Kraft getreten ist.
sect;416. Heiden/ Verkaufe von Pferden, hlschi. Mauleseln und MatiU lliiemi. von Itindrieli. Schafen und Schweinen finden die Vorschriften der $$ 397 bis 403) 405 bis 415 nur insozoeit Amvendung, als sieh nielif aus den .W 41? bis 428 ein Anderes ergieht.
Von den Vorschriften, wegen deren ein Anderes nicht bestimmt wird, hat für den Viehbandel der in sect; 40;! angezogene sect; 301 eine schwerwiegende Bedeutung.
sect; 301, Der Riiel.irill wird nicht dadurch ausgeschlossen} dass der Gegenstand, #9632; welchen der Berechtigte empfangen hat, dnreli Znftdl untcr-lt;/e(/ajilt;/en ist.
In den Motiven 2. Bd. 1888 S. 281 und 282 wird diese allgemeine Vorschrift mit folgenden Gründen vertheldigt: „Der Entwurf legt mit dem gemeinen Hechte u. s. w. den Casus interitus und deteriorationis dem Veräusserer zur Last. Nur auf diese Weise wird man dem Prinzipe der Wandelung gerecht. Dieser Standpunkt kann zwar unter Umstanden zu anscheinenden Härten führen; hierauf darf aber kein zu grosses Gewicht gelegt werden. Der andere Standpunkt führt, insofern er nöthlgt, die Fälle, in denen die Sache in Folge eines vom Veräusserer zu vertretenden Mangels verschlechtert oder untergegangen ist, anders zu beurtheilen, erfabrungsgemiiss nicht selten zu schwer zu lösenden Streitigkeiten, ob die Sache durch Zufall oder nur in Folge eines zu vertretenden Mangels ver­schlechtert oder untergegangen ist und benachtheiligt dadurch den Erwerber. Dass der Erwerber das, was er von der vielleicht nicht ganz untergegangenen oder abhanden gekommenen Sache noch hat, dem Veräusserer herausgeben muss, ergiebt sich ebenso, wie dass er demselben dasjenige, was zufolge des zufälligen Umstandes, welcher ihm die Rückgabe unmöglich macht, in sein Vermögen gelangt ist, dem Veräusserer herausgehen muss.......quot;
„Das Rücktrittsrecht findet auch dann statt, wenn ein Gegen­stand, welchen der Rücktrittsberechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist, ohne dass der Rüektrittsberechtigte diesfalls dem anderen Theile einen Ersatz zu leisten hätte. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Gegenstand durch einen Zufall verschlechtert worden
ist......Die Vorschrift des Entwurfs, gemäss welcher der Casus
interitus und deteriorationis nicht dem Rücktrittsberechtigten, sondern
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dem anderen Theile zur Last füllt, entspricht jedoch allein dem Prlnzipe. Der Erwerber muss in die Lage gebracht werden, als wenn er auf den Vertrag sieh nicht eingelassen hätte. Die Parteien können übrigens die Anwendung dieses Paragraphen durch entgegenstehende Vereinbarung ausschliessen, insbesondere verabreden, dass der Rück­tritt durch die Kückgewiihr der betreffenden Gegenstände in un­versehrtem Zustande bedingt sein solle. Dies braucht im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt zu werden.quot;
Gegen die letzte Ausführung mag vorweg bemerkt werden, dass bei der Beredung eines Pferde- oder Kindviehkaufs der Ver­käufer seine Position für die Vereinbarung des Kaufpreises wesentlich verschlechtert, wenn er darauf bestehen will, dass ihm erforderlichen Falles das Thier in unversehrtem Zustande zurückgegeben werden soll. Der Käufer wird in dieser Forderung gewöhnlich schon den Verdacht erblicken, dass das Thier wahrscheinlich nicht mangelfrei sei; er wird deshalb verlangen, dass ihm unter solchen Umständen das Thier billiger überlassen werden müsse. Weit günstiger steht der Verkäufer, wenn durch eine gesetzliche Vorschrift sein Vorbehalt sich erübrigt. Dazu kommt, dass den kleinen hmdwirthschaftlichen Verkäufern die in Kede stehende Bestimmung des Gesetzes nicht bekannt wird.
Im Uebrigen ist die Bestimmung für den Verkäufer von Pferden und Kindern so lästig, dass derselbe, soweit er das Gesetz kennen gelernt hat, schon deshalb thunlichst die Haftung ablehnen wird.
Nach dem Preuss. A. L.-K. 1 6 4?sect; ;i27, 828 wird die Wandelung nicht blos nach dem zufälligen Untergange, sondern auch nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kaufsache untlumlich. Diese Anordnung verdient für den Viehhandel den Vorzug vor der gemein­rechtlichen Vorschrift des Entwurfs. Im Code civil Art. 1(147 und dementsprechend im Gesetz für Elsass-Lothringen vom 20. Mai 1838 und im Gebiete der Kheinisehen Währschaftsgesetze vom 9, Mai 185laquo;) und 27. März 18()ö wird die Gewährleistung bei zufälligem Tode des Thieres ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht beweisen kann, dass der Verlust des Thieres von einem Gewährmangel herrührt.
Die Gründe, welche der Redaktor Dr. von Kübel gegen den Standpunkt des Preuss. A. L.-K. und des Code civil geltend macht, können für den Handelsverkehr mit lebenden Thieren nicht mass-gebend sein. Den Werth der juristischen Bemerkung: „Nur auf diese Weise wird man dem Prlnzipe der Wandelung gerechtquot; — will ich nicht kritisiren. Aber es handelt sich bei diesem Anlasse nicht um ein juristisches Prinzip, sondern um die Kegelung einer
Zweckmiissigkeitsfrage. So gut vor 100 Jahren die Redaktoren des Dleokerhotf, cu'wiüirk'isuing,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; i
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Preuss. L.-K. und des Code civil bei der in Rede stehenden Frage sich nicht an den abstrakten Reohtsbegl'lff gehalten, sondern die im Handelsverkehr herrsehenden Ansichten berücksichtigt haben, so gut hätte auch im neuen B. G.-B. die Frage im Interesse der Verkehrs­sicherheit geregelt werden können.
Die Gutachten von thierär/tlichen und landwirthschaftliehen Kor­porationen hatten für den Viehhandel allgemein verlangt, dass die innerhall) der Verjährungsfrist und vor der Rüge eines Gewährmangels erfolgende zufällige Verschlechterung ebenso wie der Tod des Thieres dem Käufer zur Last fallen möge. In den Motiven des Entwurfs ist der Redaktor hierauf, wie überhaupt auf die Bedeutung, welche die in Hede stehende Vorschrift für den Verkäufer von Thieren hat, nicht eingegangen. Dagegen äussert sich Dr. von Kübel im Württemb. Arch. 1880 S, 70: „Allein wie es sich auch mit diesen angeblichen Erfahrungen verhalten möge, so kann die Möglichkeit des Missbrauchs eines Rechtsmittels nicht zu einer allgemeinen Versagung desselben führen. Ueberhaupt aber handelt es sich hier nicht um eine Be­sonderheit beim Viehhandel. Aehnliches kann auch bei anderen ver-äusserten Sachen vorkommen und die für Fälle der fraglichen Art überhaupt geltenden Bestimmungen werden auch für den Viehhandel ausreichen.quot;
Es dürfte überflüssig sein, über die Leichtigkeit, mit welcher der Redaktor des Währschaftsrechts im Entwürfe die für die Sicher­heit des Viehhandelsverkehrs sehr wichtige Forderung abgethan hat, noch etwas zu bemerken. Die Nachtheile, welche der Stand­punkt des Entwurfs in dieser Frage bedingt, werden überdies bei den sect;sect; i22 und 427 besonders hervorzuheben sein. Dagegen mögen einige Beispiele die Folgen der in Rede stehenden Vorschrift darthun. 1. Entweder ist das Kehlkopfpfeifen der Pferde nach dem B. G.-B. ein Hauptmangel oder der Verkäufer hat garantirt, dass das verkaufte Pferd mit dem Fehler nicht behaftet sei. Nun erfolgt der Transport des vom Käufer in Ostpreussen übernommenen Pferdes nach Berlin und demnächst die Aus­bildung einer durch den Transport verursachten, aber vom Käufer nicht verschuldeten akuten Krankheit, welche in einigen Tagen zum Tode des Pferdes führt. Findet sich nun bei der Sektion eine erkennbare Atrophie der linksseitigen Kehlkopfmuskeln, so muss als festgestellt angesehen werden, dass das Pferd an dem Mangel des Kehlkopfpfeifens gelitten hat, wenn auch vor dem Tode des Pferdes keine Spuren des Mangels hervorgetreten sind. Dann berechtigt der Entwurf den Käufer zur Wandelunff, so dass der Verkäufer das
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Ableben des Pferdes vertreten, den ganzen Kaufpreis zurück­zahlen und auch die erforderlich gewesenen Kosten tragen muss.
2.nbsp; nbsp;In gleicher Weise wie ad 1 ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufe berechtigt, wenn das Pferd nach der Uehernahme beim Käufer in die Druse verfällt und durch diese Krank­heit seinen Werth fast vollständig verliert, innerhalb der Ge­wiihrfrist aber von der periodischen Augenentzündung (Mond­blindheit) auf einem Auge befallen wird, oder sich mit einem anderen vom Verkäufer zu vertretenden Mangel behaftet erweist.
3.nbsp; nbsp;Es wird ein 4jähriges edles Wagenpferd gekauft, für welches der Verkäufer die Brauchbarkeit ausdrücklich zusichert. Dasselbe erweist sich beim Käufer im einspännigen Dienst unfolgsam (stätig) und wird deshalb als nicht im mitt­leren Grade brauchbar bemängelt. Vor Anmeldung des Mangels entstellt aber in Folge eines unglücklichen Zufalls (Hufschlag vom nebenstehenden Pferde), den der Käufer nicht zu ver­treten braucht, ein unheilbarer Knochenbruch, so dass das Pferd als werthlos geschlachtet werden muss. Dann ist nach dem Entwürfe der Verkäufer gehalten, den Kaufpreis gegen Auf­rechnung des Schlachtwerthes zurückzugeben und dem Käufer auch noch die gesetzlichen Nebenkosten zu erstatten.
4.nbsp; nbsp;Beim Kaufe einer hochtragenden Kuh wird ausbedungen, dass dieselbe nicht mit der Tuberkulose (Perlsucht) behaftet sein darf. Nun geht die Kuh innerhalb der Gewährfrist oder der Verjährungsfrist beim Kalben oder auf andere Art zu Grunde, ohne dass dem Käufer eine Fahrlässigkeit zur Last fällt. Finden sieb dann bei der Sektion einige Knötcben an der Brusthaut, so muss der Verkäufer in die Wandelung willigen, den Kaufpreis zurückgeben und auch die Nebenkosten auf sich nehmen.
Es erscheint unnöthig, die Beispiele zu vermehren. Wer den Viehhandel kennt, wird nicht leugnen, dass der Verkäufer durch den sect; 301 des Entwurfs in eine prekäre Lage geräth. Wenn erst die Händler sich von den Vorschriften des B. G.-ß. einige Kenntnisse verschafft haben, so werden die lästigen Forderungen im Handel mit Pferden und Kühen sich bald ao stark mehren, dass manche Besitzer keine Thiere zum Verkaufe mehr zu haben wünschen. Und das Alles lediglich zu Gunsten einer abstrakten RechtstheorieI
sect; 117. Der Verkäufer hat mir bestimmte Fehler (Hauptmängel)
und diese nur (lunn ku vertreten, wenn sie sieh innerhalb bestimmter
Fristen (Gewährfristen) xeigen.
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ii,
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Die Hauptinangel hikI die OewährfHsten werden (lurch eine mit Zn-stimmung des Bundesraths xu erlassende Kaiserliche Verordnung besUmmt. Die Bestiinmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden,
sect; 418, Die Qewährfrist beginnt mit dem Alilanfe des Tages, an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht,
sect; 4li). Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Oeioährfrist, so irird venniilltel, dtiss der Mangel schon- xu der Zeil, rorhnnden gewesen sei, xu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
Mit der Vorschrift, class die Bestimmung der Hauptmängel dem Bundesrath vorbehalten bleiben soll, wird die Erledigung eines Haupt-stlickes in dem Währschaftssystem des Entwurfs der Verwaltungs­behörde überantwortet. Die Kommission ist damit, wie ich schon 1888 (Adam's Wochenschrift) betonte, einer Verlegenheit aus dem Wege gegangen. Denn die thierärztlichen Sachverständigen hatten schon vor der Feststellung des Entwurfs erster Lesung einstimmig begutachtet, dass es nach der Natur der Mängel, welche heim Vieh­handel für die Gewährleistung erheblich sind, nicht möglich sei, eine Liste aufzustellen, die dem Käufer einigermassen genügen bezw. den Ver­käufer in die Lage bringen werde, ohne Reduktion des Kaufpreises von besonderen Zusagen wegen der Beschaffenheit des Thieres absehen zu können. Für diese Gutachten war die Thatsache massgebend, dass, abgesehen von sehr wenigen Krankheiten, die Mängel theils nur in ihren höheren Graden, theils nur bei werthvollen Thieren die Nutzungs-fäbigkeit herabsetzen, und dass es nicht angeht, den Charakter solcher Mängel in einer den Prozessrichter unter allen Umständen bindenden Form ein für allemal dahin festzulegen, dass dieselben die Thiere erheblich entwerthen müssen. Gegen diesen Standpunkt ist von den Vertretern der thierärztlichen Wissenschaft ein ernster Einwand niemals erhoben worden. Wenn der weiland Direktor Roloff in seinem 1887 nachgelassenen, von Müller 1889 herausgegebenen Buche seine frühere Auffassung zu Gunsten des „deutschrechtlichen Systemsquot; geändert hat, worauf das General-Comite des landwirth-schaftlichen Vereins in Bayern 1888 einen besonderen Werth legte, so erklärt sich dieser Wechsel der Ansicht dadurch, dass der Ent­wurf erster Lesung in dem hier fraglichen Theil zu jener Zeit wohl festgestellt, aber noch nicht veröffentlicht war, dass aber der 1884 gestorbene Redaktor Dr. von Kübel, Obertribunals-Vicepräsident in Stuttgart, die Motive desselben schon vollständig dargelegt hatte in seiner Abhandlung aus dem Jahre 1880. Zwischen den in dieser Abhandlung niedergelegten juristischen und technischen Ausführungen und der von Koloff später acceptirten neueren Auffassung besteht eine sehr bemerkenswerthe Uebereinstimmung. Im Uebrigen hat auch
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Roloff nicht versucht, eine Liste der im Handel mit Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen gesetzlich zu vertretenden Hauptmängel auf­zustellen.
Dass ohne Kenntniss der Hauptmängelliste die wirthschaftlichen Folgen des im Entwarf angenommenen Währschaftssystems sich nicht mit Bestimmtheit heurtheileu lassen, ist auch den Juristen vielfach aufgefallen. Der juristische Referent für die Verhandlungen des Preuss. Landesökonomie-Kollegiums 1889, Ober-Landeskulturgerichts-rath Siber, bemerkt wörtlich: „Die praktische Tragweite der Be­stimmungen des Entwurfs kann erst dann übersehen werden, wenn die Kaiserliche Verordnung erlassen sein wird.quot; Aehnlich äusserte sich der juristische Referent für den Deutschen Landwirthschaftsrath 1889, Landgerichtsratb Schneider: „Das vorgeschlagene Gesetz ist sozusagen nur ein halbes. Die Liste der von ihm einzuführenden sogenannten Hauptmängel stellt es nicht selbst auf, sondern es über-liisst ihre Festsetzung einer Kaiserlichen Verordnung. Wenn nun thierärztliche Kenner erklären, eine Liste aller erheblichen Fehler liesse sich überhaupt nicht aufstellen; wenn man ferner die selt­samen Abweichungen der bisherigen Gesetze unter sieh betrachtet, so ist es in der That für die Beurtheilung ganz ausserordentlich hinderlich, dass man nicht das Register der Hauptmängel und nicht einmal einen Entwurf zu solchem erfährt.quot;
Trotz dieser Mahnungen hat die Mehrheit der Kommission auch bei der zweiten Lesung sich keine Klarheit darüber verschafft, wie die Hauptmängel liste demnächst aussehen wird. Ich meine, es wäre vor der Feststellung endgültiger Beschlüsse unerlässlich gewesen, den Bundesrath um die Zustellung einer probeweise aufgestellten Liste zu ersuchen. Erst dadurch wäre die Kommission in die Lage gekommen, einigermassen zu übersehen, wie es mit der Rechtssicherheit im Viehhandel unter der Herrschaft des B. G.-B. bestellt sein wird. Dass diese Prüfung der Sachlage unterlassen wurde, ist zu beklagen.
Im Gesetzbuche selbst hätte nach meiner Meinung auch vor­geschrieben sein müssen, welche Bedeutung ein Hauptmangel be­sitzen und nach welchem Gesichtspunkt die Gewährfrist für den­selben festgesetzt werden soll. Für beide Forderungen liegen gegen­wärtig nur die Angaben der Motive vor. Nun sind zwar die Motive kein Theil des Gesetzes. Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass der Bundesrath bei der Feststeilung der Hauptmängelliste dieselben wird beachten müssen.
Ueber die „Bedeutung der Hauptmängelquot; besagen die Motive (-2. Bd. 8. 252): „In der Bestimmung der einzelnen
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Gewiihnniingel liegt der Anspruch, (hiss diese Mängel solche sind, welche den Werth oder die Tauglichkeit des Thieres zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage voraus­gesetzten Gebrauche aufheben oder nicht unerheblich mindern.quot; Demnach können nur solche Mängel benannt werden, welche in allen Fällen die Tauglichkeit des Thieres zum gewöhn­lichen Gebrauche erheblich beeinträchtigen. Dass es nur sehr wenige solcher Mängel giebt, welche für den Käufer ein Interesse haben, wurde schon S. S3 dargethan.
Weder vortheilhaft noch nachtheilig sind für die Hauptinängelliste:
1.nbsp; nbsp;Kotz, Räude, Tollwuth bei Pferden,
2,nbsp; nbsp; Kinderpest, Lungenseuche, Tollwuth, Kinnigkeit bei Rindern, .•3. Pockenseuche, Räude bei Schafen,
4. Finnigkeit, Trichinigkeit bei Schweinen.
Diese Mängel veranlassen gegenwärtig nicht mehr die Erhebung von Gewähransprüchen und können daher ohne Bedenken aufge­nommen werden; sie vergrössern nur die Liste und dienen dazu, den unwissenden Käufer in dem Irrthum zu erhalten, dass ihm einiger Schutz gegen eine unverschuldete Uebervortheilung durch das Gesetz gegeben sei.
Berechtigt sind für die Hauptmängelliste:
1.nbsp; nbsp;Dummkoller, Lungendämpfigkeit, Herzdämpfigkeit hei Pferden,
2.nbsp; nbsp;Drehkrankheit bei Kindern,
8. Kothlaufseucbe, Schweineseuche bei Schweinen.
Nicht geeignet erscheinen für den Pferdehandel: Kehlkopf­pfeifen, periodische Augenentzündung, grauer Staar, schwarzer Staar, Koppen oder Koken und andere Krank­heiten oder üble Angewohnheiten. Denn diese Mängel bedingen nicht immer eine wesentliche Wertbminderung bei Pferden (vergl. S. 33).
Zum Hauptmangel eignet sich bei Pferden auch nicht die Stätigkeit. Denn diese in mannigfacher Art vorkommende Un­tugend besteht bei vielen Pferden nur gegenüber einer einzelnen Dienstleistung z. B. beim einspännigen Gebrauche, nicht aber gegen-über anderen Arbeitszwecken. Solche Pferde können deshalb einen ebenso grossen Verkaufs werth besitzen, wie im mangelfreien Zustande. — Dieselbe Eigenschaft haben die Mängel der Scheu und des habituellen Durchgehens bei Pferden. — Es empfiehlt sich daher, unter der Herrschaft des B. G.-B. auch wegen solcher Mängel dem Käufer anheimzustellen, die Tauglichkeit in der Dienstleistung des Pferdes mit dem Verkäufer zu verabreden.
Die Epilepsie, welche sieh durch vorübergehende Krampf-
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anfalle äussert, ])asst ebenfalls nicht für die Hauptmängelliste, da die Diagnose derselben vom Käufer nur selten gesichert werden kann, die Krankheit auch nur ganz vereinzelt vorkommt. Wegen der leichten Verwechselung der Symptome mit akuten (jehirnkrämpfon empfahl Gerlach (Gewährleistung isoo S. 88), den Mangel als „chronische Epilepsiequot; zu benennen. Indess würde diese Terminologie in allen Fällen den Einwand des Verkäufers hervorrufen, dass der Krampfanfall akuter Natur gewesen sei. Es ist aber nicht immer tlumlich, einen zweiten Anfall, der zuweilen erst nach mehreren Monaten sich einstellt, abzuwarten, um die Chronicität des .Mangels zu beweisen.
Im Elsass-Lothringenschen Recht (französisches Gesetz vom •20. Mal 1888) ist der „aussetzende Leistenbruchquot; als Haupt­mangel benannt, während das neue französische Gesetz diesen Mangel nicht mehr aufführt. Ich bin der Ansicht, dass derselbe nicht zu den Hauptmängeln gemäss der Kaiserlichen Verordnung gestelltwerden darf. Denn der Leistenbruch ist bei Jungen Hengstfohlen in den meisten Fällen unerheblich, da er sich in einigen Monaten ohne künstliches Zuthun gewöhnlich von selbst zurückbildet.
Auch die Lahmheiten des Pferdes lassen sich, obschou viele derselben oft die Eigenschaft von redhibitorischen Mängeln haben, zweckmässig nicht auf die Hauptmängelliste stellen. In den deutschen Staaten mit „deutschrechtlichenquot; Währschaftsgesetzen ist auch niemals eine Lahmheit des Pferdes zum Hauptmangel gemacht worden. Da­gegen hat die neuere französische Gesetzgebung „les boiteries anciennes intermittentesquot; (veraltete aussetzende Lahmheiten) als einen Hauptmangel aufgeführt. Indess sind die Begriffe beider Eigen­schaften, welche die Lahmheiten haben sollen, unklar. Wann soll eine Lahmheit als veraltet gelten? — Worin soll der aussetzende Charakter des Mangels beruhen? Wie mir oft glaubwürdig mitgetheilt worden ist, rechnet man in Frankreich zu diesem Hauptmangel fast alle Lahmheiten, deren Entstehung nach der Uebergabe des Pferdes nicht klar nachzuweisen ist. Im Resultat gestaltet sich daher der Hauptmangel in Krankreich dahin, dass der Verkäufer gewisser-massen das Pferd auf die Dauer der präklusivischen Klagefrist von neun Tagen wegen einer Lahmheit auf Probe zu geben hat. — So allgemein, wie in Frankreich und Elsass-Lothrlngen geschehen ist (das belgische und auch das luxemburgische Gesetz fuhren die Lahmheiten nicht als Hauptmangel an), die veralteten Lahmheiten des Pferdes zu einem Hauptmangel zu dekretiren, würde nach meiner Kenntniss des Handelsverkehrs das Interesse des Verkäufers schwer schädigen. Ich darf nur daran erinnern, dass auf Jedem Pferde-
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markte in grosser Zahl mehr oder minder abgenutzte Pferde ver­kauft werden, welche in den Gliedmassen die Folgen der an­strengenden Arbelt bekunden. Nun kann ausserordentlich leicht hei einem solchen Pferde für kurze Zeit eine unerhebliche Lahmheit vorkommen, auch sogar künstlich hervorgebracht werden. Unerheb­liche Lahmheiten aber gesetzlich zu erheblichen Mängeln zu ge­stalten, dürfte nicht angehen. Es wäre gar nicht abzusehen, in welchem Umfange der Verkäufer von Pferden zur Rückgabe eines Theils des Kaufpreises bedrängt würde, wenn „veraltete Lahmheitenquot; allgemein als ein Hauptmangel gelten sollten. Dazu kommt noch ein anderes Moment, das ich nur an einem Beispiel in Kürze er­läutern möchte. Ein Pferd hat an beiden Vorderhufen versteckte Homspalten, aber vor der Uebevgabe an denselben nicht gelahmt und auch nachher innerhalb der Gewährfrist keine Lahmheit gezeigt. Trotzdem sind die Hornspalten mich ihrer Lage und Beschaffenheit als ein erheblicher Mangel anzusehen, weil durch dieselben späterhin beim anhaltenden Gebrauche des Pferdes auf harten Wegen eine Lahmheit erfahrungsgemäss hervorgerufen wird. Können nun solche Hornspalten eventualiter als eine „aussetzende Lahmheitquot; gelten. oder nicht? Jedenfalls würden die Prozessgerichte hei aller Kunst der juristischen Interpretation derartige Fragen nicht leicht ent­scheiden können.
Aus diesen Gründen gelange ich zu der Ansicht, dass es nicht zweckmässig ist, nach dem Vorgange der französischen Gesetzgebung die „alten Lahmheitenquot; in das Register der Hauptmängel einzureihen. Ebensogut wie gegenüber der Stätigkeit und der habituellen Un­tugend des Beissens und Schiagens mag dem Käufer auch gegen­über den Lahmheiten des Pferdes unter der Herrschaft des B. G.-B. eine besondere Vertragsberedung mit dem Verkäufer überlassen bleiben.
Von den Kindern habe ich S. 34 und ;35 schon hervorgehoben, dass die Tuberkulose (Perlsueht), der Scheidenvorfall und die Geschwülste, welche den Werth der Thiere oft gar nicht und oft in hohen Graden herabsetzen, sich nicht zu Hauptmängeln eignen. In der französischen Gesetzgebung ist den „Folgen der nicht ab­gegangenen Nachgeburtquot; die Eigenschaft eines Hauptmangels beigelegt worden. Ich halte dies nicht für zutreffend; richtig ist, dass dem nicht rechtzeitig erfolgten Ausstossen der Nachgeburt bei Kühen zuweilen eine schwere und chronische Krankheit der Ge­bärmutter folgt; sehr oft sind aber die Folgen nur wenig oder gar nicht schädlich für die Nutzung der Kuh.
Die katarrhalische Gebä rmutterentzündung der Kühe
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beginnt zuweilen am ersten, oft am zweiten und nicht selten am dritten oder vierten Tage nach dem Kalben und macht sich in vielen Fällen erst fünf bis zehn Tage später durch eine erkennbare Störung in dem Befinden des Thleres bemerkiich. Es kann demnach dieser häutige und deshalb ausserordentlich wichtige .Mangel beim Handel mit frisch milchenden Kühen (Kälherkühen) nicht in das Ke-gister der Hauptmängel gestellt werden. Die gleiche Heurtheilung erfordern die am Euter vorkommenden Mängel.
Die durch innere Verwundungen (Verschlucken scharfer Kör])er) entstehenden Entzündungen des .Magens und Zwerchfells, der Leber oder iMilz, des Herzbeutels oder der Lungen sind theils unerheblich, oft aber die Grundlage schwerer und tödtlicher Krank­heiten. Bei der grossen Verschiedenheit ihrer Gefahr und ihres Verlaufes ist die Charakterisirung dieser Verwundung als Haupt­mangel ganz untluinlich.
Die Epilepsie des Kindes halte ich in Uebereinstimiming mit Gerlach (Gewährleistung 1860 S. 51) zum Hauptmangel nicht ge­eignet. In den süddeutschen Staaten ist mit diesem Hauptmangel auch kein günstiges Resultat erreicht worden (vergl. S. -plusmn;7).
Für die Schafe sind gegenwärtig nur die „Wurmkachexieir im Handel als Gewährmängel von einiger praktischer Bedeutung, insbesondere die Leberegelkachexie. Ich bin indess mit Gerlach (1. c. S. 56) der Ansiebt, dass diese Krankheiten wegen der ausser­ordentlich grossen Verschiedenheit in ihrer Ausbildung sieb nicht als Hauptmängel eignen. War die Aufnahme der Wurmkeime sehr reichlich, so können die Krankheiten schon vier Wochen später sich hervor-thun. In anderen Fällen vergehen aber zwei bis drei Monate darüber. Ein Nachtheil für den Schafhandel dürfte auch deshalb nicht ein­treten, weil beim Ankauf einer Heerde der Käufer sich eine genügende Garantie sichern kann.
Als Hauptmängel für Schweine können aussei' den für die Gewährleistung nicht belangreichen Finnen und Trichinen nur die Rothlaufseuche und die Schweineseuche in Betracht kommen. Häufiger ist allerdings im Kleinhandel der Verkauf von Schweinen, die an akuten Krankheiten (Darmkatarrh, Lungenentzündung) leiden. Allein diese Mängel lassen sich, da sie in ihren niedrigen Graden keinen Nachtheil bewirken, nicht für die Hauptmängelliste benennen.
Ueber die Feststellung der Gewährfristen bestimmen die Motive 2. Bd. S. 268: „Man kann bei Festsetzung der Gewähr-frist nur die auf Erfahrung gestützte Regel zu Grunde
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legen. Bei einer Begrenzung der Frist auf die denkbar kürzeste Kntwiekelungs/eit würde dieselbe den grössten Theil ihrer Bedeutung verlieren, weil bei einem Hervortreten des Fehlers in dieser denkbar kürzesten Zeit der Beweis auch ohne l'räsnmtion zumeist nicht schwerig sein wird, ander­seits aber in diesem Falle dem Erwerber auch bei einem Hervortreten des Fehlers nach der Priisumtionsfrist der Be­weis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit nicht ab­geschnitten werden konnte, ohne ihm in nicht zu rechtfer­tigender Weise zu nahe zu treten, womit der Zweck der Erzielung der Rechtssicherheit und Reehtsgewissheit ver­eitelt wäre.quot;
Ich habe schon S. 86 und 88 dargethan, dass dieser In den Motiven vorgezeichnete Weg für die Feststellung der Gewährfristen nicht gangbar ist. Dass die nach sect; 419 stattfindende Hechtsver-ixiuthung den Gegenbeweis, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht ge­lingen liisst, ergiebt sich aus den S. 37 besprochenen Gründen. Anderseits hat der Verkäufer und namentlich der landwirthschaftliche Verkäufer ein grosses Interesse daran, möglichst bald nach der Ueberlieferung des Thieres wegen Jeder Mängelgewähr gesichert zu sein. Unter der Herrschaft des B. G.-B. wird dieses Interesse sich gegenüber dein Preuss. Allg. L.-R. bedeutend steigern. Je langer tue Qewährfristen dauern, um so bedenklicher gestaltet sich die im Entwürfe stipullrte Vorschrift, dass der Verkäufer innerhalb derselben neben dein zu vertretenden Mangel auch noch für den zufälligen Untergang oder die wesentliche Verschlechterung des Thieres aufzu­kommen hat.
Zur Wahrung der Verkehrssicherheit liisst sich daher nur die Feststellung kurz bemessener Gewährfristen empfehlen, deren wesent­lichste Bedeutung darin besteht, dass dem Käufer eine ausreichende Zeit nach der Uebernalune des Thieres limitirt wird, um das Thier genauer und vollständiger, als es sich beim Handelsabschluss ermöglichen liess, beobachten zu können und untersuchen zu lassen. Denn abgesehen von den typisch verlaufenden Infektionskrank­heiten und einigen durch thierische Parasiten verursachten Mängeln, die sich am Tage des Kaufes bei dem Tlnere in der noch latenten Entwickelung befinden können, handelt es sich regelmässig um Mängel, mit welchen das Thier bei der Uebergabe an den Käufer schon be­haftet ist, die aber bei der üblichen kurzen Besichtigung und bei der Unerfahrenheit des Käufers nicht ermittelt wurden.
Hiernach werden für die wenigen Mängel, die nach meiner Ansicht in der Liste der Kaiserlichen Verordnung stehen können, die
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Oewäbrfdsten zweckraässlg nicht über zwei Wochen auszudehnen sein. Bei der Rotlihuifseuche der Schweine ist die Frist nach der Natur der Krankheit auf drei Tage und bei der Scluveineseuche auf zehn Tage zu beschränken.
Allerdings steht dieser Vorschlag bezüglich der Frist von zwei Wochen mit den Motiven des Entwurfs nicht im Einklänge. Es ist auch noch ganz unbekannt, ob nicht der Bundesrath darauf bestehen wird, dass die Feststellung der Hauptmängel und der Gewährfristen genau nach den Angaben in den Motiven des Entwurfs zu erfolgen hat. Dass unter der Herrschaft des B. Q.-B. die gewöhnliche und allgemein vorausgesetzte Verkehrssicherheit im Viehhamlel nicht durch die Hauptmängelliste gewahrt wird, dürfte sich aus meiner Kritik er­geben. Wären alle Mängel der Thiere von der Natur der Kotz-krankheit, der Rinderpest oder der Schafpocken, so liesse sich sehr bequem eine brauchbare Liste von Hauptmängeln entwerfen. Bei den meisten Anlässen zu (iewähransprücheu im Viehhandel ist aber die Erheblichkeit des Mangels eine Thatfrage, die nur nach Lage des Falles geprüft und entschieden werden kann. Hieran wird die fort­schreitende thieriirztliche Wissenschaft, von welcher der weiland Redaktor Dr. von Kübel eine zweckmiissige Hauptraängelliste er­wartete, niemals etwas ändern können. Sehr treffend bemerkte der weiland Vorsitzende des Preuss. Landes-Oekonomie-Kollegiums, Unter­staatssekretär Dr. von Marcard, bei den Verhandlungen 1889: „Wenn die Verfasser des Entwurfs diesen Prägen sachlich näher getreten wären, so würden sie ein System wohl nicht weiter verfolgt haben, welches der Thierheilkunde eine unlösbare Aufgabe stellt. Erlangt der Entwurf Gesetzeskraft, so muss die Präge der Hauptmängel für die Kaiserliche Verordnung gelöst werden, und da dies sachlich zu­treffend nicht ausführbar ist, so wird nur eine formelle Lösung er­folgen, welche Niemanden befriedigen kann.quot;
Wenn nicht die Vorschrift des Entwurfs entgegenstände, so würde die Verkehrssicherheit sich noch am meisten dadurch begünstigen lassen, dass für die Liste der Kaiserlichen Verordnung ausser den für die Gewährleistung ziemlich belanglosen Seuchen und parasi­tischen Krankheiten (Rotz, Räude, Tollwuth, Luugenseuehe, Pinnig-keit, Trichlnigkeit) nur noch bei Pferden der Dummkoller, die Lungendämpfigkeit und die Herzdämpfigkeit, bei Schweinen die Roth­laufseuche und Schweineseuche, bei Hindern und Schafen dagegen keine weiteren Hauptmängel festgestellt wären. Dann müsste freilich der Käufer eines Thieres wegen der Mängelgewähr stets einen be­sonderen Vertrag mit dem Verkäufer vereinbaren.
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sect; 420, Ihr Käufer verliert die ihm wegen des Mangels xu-stehamp;nden Hechte, /renn er nicht spätestens hinnen \ trei Tagen nach dem Ablaufe der Oewährfrist oder wenn das Thier vor dem Ablaufe der Frist rerendel ist, nne/t dem Tode des Tliieres die Anxeige des Mangels an den Verkäufer abgesendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhoben oder diesem den Streit rer/.iindet oder genchtliehe Beweisaufnahme Mir Sicherung des Beweises beantragt licit. Der Reohtsverlust Irin nicht ein, irenn der Verkäufer den Mangel arg­listig rerscliiriei/en hat.
Wenn den Voraussetzungen des Entwurfs entsprechend eine brauchbare Liste von Hauptmängeln aufgestellt werden könnte, so würde die in dieser Vorschrift ausgesprochene präklusivische An­meldefrist für die Sicherung des Verkäufers vortheilhaft sein. Indess seheint mir, dass die Aufgabe in praxi für den Käufer nicht immer leicht verständlich sein wird. Zunächst kann ein unkundiger Käufer versehentlich den Mangel anders bezeichnen, als in der Liste der Hauptmängel steht. Wird er deshalb schon aus formalen Gründen mit seinem Gewähranspruch präkludirt, falls inzwischen die gesetzliche Frist abgelaufen ist?
Bei der Tuberkulose und bei anderen Mängeln des Kindes ist oft am lebenden Thiere nur eine chronische Krankheit zu diagnosti-ziren, ohne dass sich aus den Erscheinungen auf das Bestehen des Gewährmangels, der sich in den inneren Organen des Körpers aus­gebildet hat, mit Sicherheit schliessen lässt. Kann nun der gesetz­lichen Vorschrift dadurch genügt werden, dass der Verdacht des Hauptmangels angezeigt wird; oder muss der Käufer stets den Mangel selbst anzeigen? Wie ich aus der Fassung des sect; -119 schliesse, erfordert das formale Recht, dass sieh der Mangel als solcher inner­halb der Gewährfrist gezeigt hat, Es kann bei dieser Annahme nicht zweifelhaft sein, dass der Käufer in zahlreichen Fällen nicht in der Lage ist, eine bestimmte Anzeige zu erstatten.
Wie oft soll eine gerichtliche Klage erhoben oder an den Ver­käufer eine Anzeige abgesendet werden, wenn etwa ein Haufen von 20 Schweinen gekauft ist, in welchem die Schweineseuche innerhalb der Gewährfrist mit tödtlichem Verlaufe auftritt. Muss nun der Käufer zur Wahrung seiner Ansprüche von jedem erkrankten oder ver­endeten Schwein dem Verkäufer eine Anzeige zuschicken, oder genügt die einmalige Anzeige?
So sehr ich die grundsätzliche Berechtigung und Zweckmiissig-keit, sowie die klare Redaktion des sect; 420 anerkenne, so komme ich doch zu dem Schlüsse, dass derselbe in dem Währschafts-systein des Entwurfs keinen grossen Vortheil haben wird.
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sect; 121. Die Qewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder ab' gekilrxi werden, Die vereinbarte Frist tritt im die Stelle der gesetxliciien.
Gegen diese Bestimmung, durch welche die Vertragsfreiheit der Parteien bezüglich der (Jewährfristen für die Hauptmängel gewahrt wird, kann ein Bedenken nicht erhoben werden.
sect; 12'J. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung rer-langen.
Die Wandelung kann auch in den Fatten der sect;sect; 802, 303, ins-besondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden. Der Käufer hat in einem sohlten Ftdte dem Verkäufer den Werth des Thieres #9632;.n vergüten,
sect; 302, Der Rilcktritt ist ausgeschlossen:
1.nbsp; nbsp;wenn der Berechtigte den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat; der Untergang eines erheblichen Theiles steht einer wesentlichen Verschlechterung gleich;
2.nbsp; nbsp;ircnit der Berechtigte die empfangene Sache durch Ver­arbeitung oiter Umbildung in eine Seiehe anderer Art ton-gestaltet hat,
$ 303, Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
den empfangenen Gegenstand nicht zurückgeben kann, tveil er
ihn reränssert hat, enter wenn er lt;len Gegenstand mit dem Rechte
eines Dritten belastet hat amt das Recht nicht beseitigen kann.
Der rechtsgeschäftlichen Verfügung stellt eine Verfügung gleich,
die durch Urtheil oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder de)'
Ärrestvollxiehung erfolgt.
Ist eine unwesentliche Verschlechterung des Thieres in Folge eines
ran dem Käufer xu vertretenden Umstandes vor der Vollxiehung der
Wandelung eingetreten, so Itat der Käufer die Werthmimlerung xu vergüten,
Nutxungen lurt der Käufer mir insoweit \ii ersetzen, als er sie
gezogen hnt.
Ihrem Wesen nach ist die Prelsmlnderungsklage im Viehhandel nicht verwerflich; es nmss nur die Berechnung des Minderwerthes den Verkehrsinteressen entsprechen (vergl. S. 20 bis 2(1). Auch der landwirthschaftliche Erwerber eines Thieres kann beim Tauschhandel das Rechtsmittel der Werthminderung oft mit Vortheil wählen.
Beispiel: Es vertauscht der Landwirth A. ein Luxuspferd an den Pferdehändler B. gegen ein Arbeltspferd und eine Zugabe von 300 Mark. Innerhalb der Gewiihrfrist zeigt sich bei dem Arbeitspferde, welches in den Besitz des Landwirths gekommen ist, der Hauptmangel des Dummkollers, während der Händler das Luxuspferd an einen be­freundeten Händler inzwischen veräussert hat. Dem Landwirth, welcher
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wegen des Dummkollers bei dem eingetauschten Pferde die Wandelung begehrt, wird entgegnet, dass das Luxuspferd nur halb so viel werth gewesen sei, als er behaupte, was einige auch näher bezeichnete Taxa­toren begutachten könnten. Wie soll in diesem Falle der Landwirth mit der Waiulelungsklage, auf welche ihn der Entwurf beschränkt, zu seinem Hechte gelangenquot;? Es könnte ihm wenig nützen, wenn er dem Händler im Laufe des Prozesses über den Werth des Luxus­pferdes einen Eid zuschieben wollte. Derjenige unkundige Erwerber, der einen Beirath zuziehen kann, wird allerdings vorsichtig verfahren und beim Tauschhandel für jedes Pferd einen besonderen Preis ver-eincahren. Aber das Gesetz soll doch auch dem mit der hier ge­dachten Vorschrift nicht bekannten Käufer einen Schutz gewähren. Es kommt hinzu, dass die im zweiten Absatz des sect; 422 an­geordnete Wandelung den Verkäufer, den die Mehrheit der Kommission begünstigen wollte, schlechter stellt, als die Preisminderung tlum würde. Denn bei der Minderung wird nach sect; 408 der Werth herab­gesetzt, den die mangelfrei gedachte Sache zur Zeit des Verkaufs gehabt hat. Dagegen erfolgt für die im sect; 422 Abs. 2 vorgeschriebene Wandelung die Werthbestiinmung anders. „An die Stelle der Zurück­gabe des Thieres tritt hier die Pflicht zur Vergütung des Werthes, welchen das Thier zu der Zeit hatte, in welchem der Erwerber die sonst die Wandelung ausschliessende Handlung vorgenommen hatquot; (Motive II 1888 8. 257). Die weitere Bemerkung in den Motiven, dass das Hecht der Wandelung in den bezeichneten Fällen mit der im Entwürfe bestimmten Modifikation zu keinen praktischen Uebel-ständen führen könne, ist haltlos, wie ich nachstehend an einigen Fällen zeigen will.
1.nbsp; nbsp; Von einem Gutsbesitzer werden nach einem entfernten Orte Ochsen verkauft. Während des Transportes oder gleich nach der Ankunft am Bestimmungsort erkranken einige Thiere durch die zu­fällige Aufnahme ungeeigneten Getränkes oder Futters an Darment­zündung, welche die schleunige Abschlachtung derselben erforderlich macht. Das Fleisch muss aber nach den Vorschriften des Nahrungs-mittelgesetzes unter Angabe seiner Herkunft von kranken Thieren verkauft und kann deshalb nur halb so hoch verwerthet werden, als im mangelfreien Zustande. Findet sich nun bei der Schlachtung ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel, etwa einige Tuberkeln in der Leber, so kann der Käufer die Wandelung erzwingen, wobei dem Verkäufer nur noch die Hälfte des Kaufpreises oder noch weniger verbleibt.
2.nbsp; Ein Händler kauft eine hochtragende Kuh für 340 Mark und transportirt dieselbe per Eisenbahn nach seinem 200 Kilometer ent-
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fernten Wohnort. Nach einigen Tilgen verftussert er die Kuh, die nngeblich durch zufälliges Ausgleiten sich eine schwere Lahmheit zu­gezogen hatte, an einen anderen Händler, hei welchem sich heraus­stellt, class dieselbe in geringein Grade an einem vom Verkäufer gemäss der Abrede zu vertretenden Mangel leidet. Wegen des Mangels wird nun fristgerecht die Wandehingsldage erhüben, wobei der Käufer unter Beweis stellt, dass die Kuh zur Zeit der die eigent­liche Wandelung ausschliessenden Handlung, demnach am Tage des Weiterverkaufes nur HO Mark werth gewesen ist. Dann hat der Verkäufer den Kaufpreis von ;340 Mark und gemäss sect; 42;3 des B.-G.-B. die Kosten der thieiürztlichen Behandlung, sowie der Fütterung und Prtege von der Uebergabe bis zum Weiterverkauf zu ersetzen, während die Gegenleistung des Käufers sich darauf beschränkt, dem Verkäufer den Taxwerth der Kuh mit 110 Mark zu vergüten. Es würde für den Verkäufer erfolglos sein, den Taxwerth der Kuh in diesem Falle anzufechten. Denn die Besichtigung der angeblich lahm gewordenen Kuh ist nicht zu ermöglichen, weil der Verkäufer eine Kenntniss von dem Gewähranspruch erst dadurch erlangt, dass ihm das zu­ständige Amtsgericht die Klage insinuiren lässt. Bevor dies aber ge­schieht, ist die Kuh längst aussei1 raquo;Sicht gebracht worden.
3. Ein Paar Wagenpferde wird von einein Züchter an einen Händler für 3200 Mark unter der Zusage verkauft, dass jedes Pferd „gut und gesund im Athemquot;, auch „dienstbrauchbara und „frei von einer Untugend im Stallequot; sei. Beide Pferde erkranken wenige Tage nach der Uebergabe an der Mauke, deren Entstehung der Käufer nicht verschuldet. Der Händler veräussert nun die Pferde an einen Geschäftsfreund für 1200 Mark. Bei dem letzteren ergiebt sich, dass eins der Pferde an einem vom Verkäufer gemäss der Abrede zu vertretenden Mangel leidet. Dann wird, entsprechend der vorbe­zeichneten Sachlage, vom Käufer zur Begründung der Wandelungs­klage nach sect; 422, Abs. 2 die Rechnung aufgemacht, deren Richtigkeit der Käufer wohl zu bestreiten, aber nicht zu entkräften vermag. Der bedeutende Verlust von 2000 Mark, welchen der Verkäufer in Folge einer unzweckmässigen Gesetzgebung zu tragen hat, wird ihm für immer unvergessen bleiben und ein zwingendes Motiv sein, in Zukunft das Währschaftssystem des B. G.-B. beim Pferdehandel abzu­lehnen und sich in anderer Weise mit dem Käufer abzufinden oder die Zucht von Verkaufspferden ganz aufzugeben.
Nach solchen Beispielen, die nicht bloss in der Möglichkeit liegen, sondern zweifellos sich unter der Herrschaft des B. G.-B. als zu­treffend herausstellen werden, lässt sich nicht bestreiten, dass die im sect; 422, Abs. 2 flngirte Wandelung den Verkäufer von Thieren (Pferden
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und Rindern) In eine sehr ungünstige Geschäftslage versetzt. Mir Ist ganz uuverstiiiullieh. wie in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Sachsen behauptet werden konnte, dass diese Vorschrift des sect; 42-J im Interesse der Landwirthschaft liege. Ich will mit Sicherheit voraussagen, dass gerade die landwirthschaftlichen Verkäufer, insbe­sondere die Besitzer kleiner oder grösserer Bauerngüter, ein Opfer dieser Vorschrift sein werden.
In rechtlicher Hinsicht leidet das Interesse des Verkäufers auch dadurch, dass der Käufer wegen der im sect; 422, Absatz 2 ge­dachten Handlungen (Schlachtung, Veriiusserung etc.) nicht verpflichtet ist, innerhalb der nächsten zwei Tage die Anzeige abzusenden oder die Klage zu erheben. Denn die Schlachtung gehört im Sinne des Entwurfs begrifflich zur „Umbildung der Sachequot;, ist demnach dem Verenden des Thieres (sect; 420) nicht gleichzustellen. Ebensowenig fällt die Veräusserung unter die beschränkende Vorschrift des sect; 420. Demnach kann der Käufer bis zum Ablaufe der (iewährfrist oder, soweit eine besondere Zusage ohne Fristbestimmung ertheilt ist, bis zum Ablaufe der sechswöchentlichen Verjährungsfrist warten, bevor er dem Verkäufer wegen des Anspruchs Kenntniss giebt oder die Klage erhebt.
Gegenüber der hier dargelegten, ganz unberechtigten Begünsti­gung des als Käufer auftretenden schlauen Händlers haben die Thier-ärzte die Pflicht, so oft sie in ihrem Berufe von den Verkäufern zu Käthe gezogen werden, zu zeigen, wie durch einen geeigneten Ver­trag mit dem Käufer die Gewährvorschriften des B. G.-B. ganz ab­gelehnt und in anderer Form ausreichende Bürgschaften wegen ver­borgener Mängel der Thiere ohne ungerechte Benachtheiligung des Verkäufers ertheilt werden können.
sect; 42:1. Der Verkäufer Iitit im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Konten der Fütterung und Pflege des Thieres, die Kosten einer thierärxtlichen Untersuchung und Behandlung, sotoie die Kosten einer nothioendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres xu ersetzen.
sect; 124. 1st iilier den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf An/rag der einen oder der anderen Partei die öffent­liche Versteigerung des Thieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Thieres nicht melir erforderlieh ist.
sect; 125. Der Anspruch auf Wandelung, sotoie der Anspruch auf Sohadensersatx wegen eines Hauptmangels, dessen Kielitrorliandensein der Käufer zugesichert Imt, rerjälirt in sechs Wochen von dem Ende der Qewährfrist an, Jm Uebrigen bleiben die Vorschnften des sect; ll,'i unberührt.
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An die Stelle der in den sect;sect; 176, 17$, isi bestimmten IPriaten tritt eine Frisl von sechs Wochen,
Der Kiuifer kann (incli nach der Verjährung des Anspruches auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern; der Anspruch auf Schadensersatz kann auch nach der Verjährung aufgerechnet werden,
sect; 42(1. Der Kä/rfcr eines mir der Oattung nach bestimmten Thieres kann statt der Wandelung verlangen, dass ihm an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der sect;sect; 423 las 425 oäsprechendc Anwendung,
Die Vorschrift wegen der Nebenkosten (sect; 428) empfiehlt sich dadurch, dnss sie klares Recht schafft. In den Bezirken der gemein­rechtlichen Gewiihrleistung wird oft eine besondere Beweiserhebung darüber erforderlich, ob der Käufer durch Benutzung des Thieres die Kosten der Fütterung und Pflege hätte aufbringen können. Unter der Herrschaft des B. G.-B. kommt diese Streitfrage in Wegfall.
Im sect; -125 Abs. 1. ist neben der Verjährungsfrist für die Wande­lungsklage ein Anspruch auf Schadensersatz vorgesehen, der sich indess auf die Fälle beschränkt, in welchen der Verkäufer das Nicht-vorhandensein eines in der Kaiserlichen Verordnung genannten Haupt­mangels ausdrücklich zusagt. Da die Hauptmängelliste bei dem Währ-schaftssystem des Entwurfs in praxi dem gewerbsmässigen Händler kaum jemals als alleinige Grundlage der Gewährleistung dienen wird und da insbesondere die Stätigkeit des Pferdes nicht zu den Hauptmängeln nach der Kaiserlichen Verordnung gehören kann, so bin ich der Meinung, dass ein wesentlicher Nachtheil aus der Vorschrift nicht entstehen wird, obwohl zweifellos der gewöhnliche Landwirth, der ein Pferd ver­kaufen muss, kein Verständniss dafür besitzt, dass die Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels etwas Anderes ist, als die Gewiihr­leistung für denselben Mangel.
Die im dritten Absatz des sect; 425 entgegen der ersten Lesung des Entwurfs dem Käufer beigelegte Befugniss, auch in der Form der Einrede einen Anspruch zu erheben, entspricht allerdings der bei den Interessenten eingebürgerten Ansicht, dass, so lange der Viehkaufvertrag durch vollständige Berichtigung des Kaufpreises noch nicht perfekt geworden ist, ein Gewähranspruch wegen eines fristgerecht angezeigten Mangels nicht verjährt. Aber es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass diese Befugniss die Anstellung von un­sicheren und nutzlosen Rechtsstreitigkeiten, deren Vermeidung nach dem Ausspruche der Kommissionsmehrheit der Hauptzweck des „deutschrechtlichen Systemsquot; sein soll, wesentlich begünstigt. Denn der Käufer verharrt oft in dem Glauben, dass er dem Gesetze schon vollkommen genüge, wenn er blos den von ihm selbst und seinen
Dlookorhoff, Qcwiihrleistung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; £
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Leuten walirgenommeneu Maugel des Thleres angezeigt hat, Dann vergeht nicht selten eine lange Zeit, bevor eine dem Prozessgericht genügende Begutachtung des bemängelten Thleres stattfindet. In solchen Fallen liisst sicli die Streitfrage, ob der Mangel in der Ge­wiihrfrist sich gezeigt habe, nicht immer durch ein bestimmtes Gut­achten beantworten. Ich will In dieser Hinsicht nur darauf hin­weisen, dass aus der Feststellung des Dummkoilers hei einem Pferde gewöhnlich nicht folgt, dass der Mangel schon länger als vier Wochen vorhanden ist. Wenn nun früher blos eine Störung in der Funktion des Grosshirns bei dem Pferde von Laien beobachtet ist, so können die eidlich bekundeten Symptome deshalb nicht als Aus­druck des Dummkoilers angesehen werden, weil nach der wissen­schaftlichen Erfahrung nicht auszuschllessen ist, dass die von den Laien walirgenommeneu Symptome durch eine frisch entstandene akute Gehirnkrankheit hervorgerufen waren, ans welcher sich dem­nächst der Dummkoller erst entwickelt hat. Die rechtzeitige und einwandsfreie Diagnose des Mangels, die zur Begründung des An­spruchs unerlässlich ist, kann demnach von einem unerfahrenen Käufer vernachlässigt werden.
Indess erkenne ich an, dass wichtige Rechtsgründe die Kom­mission bestimmt haben werden, in dieser Frage von dem Stand­punkte, welchen der Entwurf bei der ersten Lesung festgehalten hatte, abzugehen.
sect; 427. Hai der Verkäufer die Qetoährleistung wegen eines nicht xti den Hatqytinängelngehörenden Fehlern übernommen oder liat er eine Mgen-schctfi des Thieres xugesiehert, so finden die Vörschnften der sect;sect; 422 bis 426 und. toenn eine Qewährfrist vereinbart ist, aneh die Vorschriften der sect;sect; 418 bis 420 entsprechende Anwendung, Die im sect; 425 bestimmte Verjährung beginnt, toenn eine Oeivährfnst nieht vereinbart ist. mit der Ablieferung des Tliieres,
So konsequent und nothwendig nach dem System des Entwurfs diese Vorschrift dem Juristen erscheinen mag, so gehört sie doch mit den sect;sect; 801 und 422 zu denjenigen Bestimmungen, welche dem routl-nirten Händler eine unmittelbare Anleitung gehen, um in alier Forin Rechtens und ohne die Gefahr einer Kollision mit dem Strafgesetz den gutgläubigen, aber rechtsunkundigen Landwirth oder Gewerbe­treibenden auszubeuten.
Ohne Uebertreibung liisst sieh mit voller Bestimmtheit behaupten, dass abgesehen von den geschäftsgewandten Händlern noch nicht der fünfzigste Theil von den gewöhnlichen Verkäufern der Hausthiere den begrifflichen Unterschied zwischen der Gewiihrfrist und der Ver­jährungsfrist versteht. Gerade der im Viehhandel nicht erfahrene
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Landwlrth, der ein Pferd oder eine Kuh notbweudig verkaufen muss, um baares Geld in die Hand zu bekommen, wird Im Vertrauen darauf, dass er an dem Thiere keinen Mangel kennt, das Verlangen des Käufers befriedigen und für die Zusicherung besonderer Eigenschaften eine Gewiilirfrist vereinbaren. Ein solcher Verkäufer bält die Gewähr­frist für nichts Anderes als die Verjährungsfrist. Den Verlust, den ihm die übernommene Verpflichtung einträgt, lernt ei- erst kennen, wenn es zu spät ist.
Der geschäftskundige Käufer bat anderseits ein grosses Inter­esse daran, dass der Verkäufer für eine Reihe von Mängeln und für die zugesicherten Eigenschaften eine Qewährfrist genehmigt, weil er hierdurch die Befugnlss erlangt, sich im Streitfalle gemiiss sect; ili) auf die Kechtsvermuthung zu beziehen, nach welcher der Richter als Kegel annehmen muss, dass der gerügte Mangel innerhalb der Ge­währfrist seine Entstehung nicht gefunden hat. Es ist Bache des Verkäufers, für den gegebenen Fall die Kechtsvermuthung zu ent­kräften bezw, den Beweis zu fuhren, dass der Mangel erst nach der Uebergabe verursacht ist; dieser Gegenbeweis gelingt für gewöhnlich nicht. Den Vortheil der Kechtsvermuthung für den Käufer und die Gefahr derselben für den Verkäufer habe ich Im Uebrigen schon S. 37 hervorgehoben.
Die Mehrheit der Kommission muss mit dem weiland Redaktor Dr. von Kübel die eingeforderten thierärztlichen Gutachten ignorirt und sich von dem Charakter der meisten erheblichen und verborgenen Mängel bei Thieren eine ganz verkehrte Vorstellung gemacht haben. Sonst würde nicht zu verstehen sein, wie darüber hinweggesehen werden konnte, dass der Verkäufer nach der Natur der wichtigsten Mängel bei Pferden und Kindern in den hier gedachten Fällen die Kechtsvermuthung durch den Gegenbeweis nicht beseitigen kann. Gerade die häutigsten Mängel (sämmtliehe aus Ueberanstrengung hervorgehende Lahmheiten des Pferdes, Entzündungen im Hufe, chronischer Appetitmangel, Dämpfigkeit, Stätigkeit bei Pferden; innere Verwundungen, Klauenentzündung, Gebärmutterentzündung bei Kühen) entwickeln sich ganz ungleich und sehr oft in der Weise, dass die Schädigung eine Zeit lang unmerklich bleibt oder sich nur zeitweise äussert und erst späterhin gieichmässig andauert. Ohne hierauf im Besonderen einzugehen, will ich den Nachtheil, welcher den unkundigen Verkäufer durch die Vereinbarung der Gewährfrist für einen Mangel oder für eine zugesicherte Eigenschaft treffen kann, nur an einigen Beispielen erläutern.
1. Der Landwlrth A. garantirt mit dem Zugeständniss einer Ge­währfrist von zwanzig Tagen dafür, dass das an den Fuhrunternehmer
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B. verkaufte, auf den Gliedmasseu schon in massigem Grade abge­nutzte zehnjährige Arbeitspferd nicht an einer Lahmheit leidet. Nun zeigt sich etwa vierzehn Tage nach der Uebergabe eine schmerz­hafte Sehnenentzündung, welche den Werth (Kaufpreis) des Pferdes um 2/3 verkürzt. Wenn auch diese Sehnenlahmheit bei dem Pferde erst in der Besitzzeit des Käufers verursacht war, so kann doch kein Sachverständiger die Möglichkeit bestreiten, dass in der Keime ein älterer Entzlmdungszustaml vorhanden und dass demnach die beim Käufer hervorgetretene Lahmheit nur das Rezidiv einer früheren Erkrankung der Sehne sein konnte. Es muss demnach der Verkäufer auf Grund der Reehtsvermuthung zur Rücknahme des Pferdes und Tragung der Nebenkosten verurtheilt werden.
2. Reim Verkaufe eines Wagenpferdes im Preise von 1000 Mark wird mit Vereinbarung einer Garantiefrist von vier Wochen zugesichert, dass das Pferd gut fresse und freien Athein habe. Etwa drei Wochen nach der Uebergabe zeigt sich, dass das Pferd, ohne an einer akuten Krankheit zu leiden, bei anstrengender Arbeit beschwerlicher als gesunde Pferde athmet, auch keine gute Fresslust hat. Gegenüber beiden Mängeln, die erst nach der Uebergabe entstanden, ist die Reehtsvermuthung, dass die Bedingungen der Mängel schon vor der Uebergabe vorhanden waren, nicht zu entkräften. Denn beide Mängel können erf'ahrungsgemiiss durch sehr verschiedene, innere und äussere Momente veranlasst werden, über welche unter den hier gedachten Verhältnissen eine bestimmte Auskunft nicht zu erlangen ist.
8. Eine hochtragende Kuh wird mit der ausdrücklichen Zusage verkauft, dass dieselbe eine vorzügliche Milchkuh sei; zugleich ver­steht sich der Verkäufer dazu, für diese Eigenschaft eine Gewährfrist von vier Wochen zu vereinbaren. Aus einer erst nach der Uebergabe eingetretenen Veranlassung, die aber nicht objektiv nachgewiesen ist, giebt die Kuh, nachdem sie abgekalbt hat, nur wenig Milch. In diesem Falle wird gemäss der Reehtsvermuthung die Entstehung des Mangels bis vor die Zeit der Uebergabe zurückgeführt, weil der Verkäufer den Gegenbeweis nicht erbringen kann.
Bei eingehender Prüfung der Vorschrift im sect; 427 habe ich mich nicht überzeugen können, dass die Bereitschaft zur Vereinbarung einer GewährMst wegen eines Fehlers oder einer Eigenschaft des Thieres dem Verkäufer jemals einen wirthschaftlichen Vortheil einbringen wird. Es ist daher nicht recht verständlich, wie die Mehrheit der Kommission, die doch mehrfach hervorgehoben hat, dass der Verkäufer günstiger als der Käufer gestellt werden müsse, in dieser Vorschrift die ganz unnöthige, aber für den Verkäufer nachtheilige Gewährfrist hat billigen können. Der beste Schutz für die Interessen des Verkäufers
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im Viehhamlel beruht darin, dasa der Oewäliranspi'uch des Käufers baldmöglichst nach der Uebergabe verjährt und dass der Käufer die Berechtigung des Anspruchs zu beweisen hat. Dagegen ist die hier vorgesehene, gegen den Verkäufer gerichtete Kechtsvermuthung in allen Fällen vom Uebel.
ß 428. Ein allgemeines Versprechen, durch welches der Verkäufer die Gcirä/irleistiuifj wegen aller Fehler ühemoimnen heil, ist im Zweifel nur auf die Hauptmängel xu hexiehen.
Ich habe 8. 88 schon dargelegt, dass dieser Vorbehalt des Ge­setzes für den Viehhandel nur das unbillige Ergebniss hat, eine Täuschung des gutgläubigen, aber rechtsunkundigen Käufers über die Gültigkeit des Versprechens, dass das Thier gesund und fehler­frei sei, herbeizuführen. Die grosse Zahl dieser Käufer — kleine Landwirthe und Gewerbetreibende —. welche am meisten die schon mehr oder minder abgenutzten Pferde oder die weniger werthvollen älteren Kühe erwerben, sind bei dieser Gesetzgebung zu beklagen. Nach meiner Ueberzeugung ist nicht zu erwarten, dass sich solche Leute eine Kenntniss von den Vorschriften des B. G.-B. verschaffen und noch weniger, dass dieselben den Händler, dem sie die Thiere abkaufen, zu einer genügenden Mängelgewähr vermögen werden. Denkbar ist, dass sich in städtischen oder ländlichen Gemeinden be­sondere Vereine bilden, welche bei der unklaren und der Verkehrs­sitte widersprechenden Lage der Gesetzgebung die Leute beim Kaufe der Thiere unterstützen und vor einer imbilligen Schädigung schützen. Indess möchte ich doch nach der Natur des Pferdehandels bezweifeln, dass diese Art der Geschäftsführung sich in Deutschland einbürgern wird.
Nicht benachtheiligt ist dagegen durch den sect; 428 der besser situirte Käufer, der zu seiner Information einen Sachverständigen zu­zieht und der Händler beim Ankaufe der Thiere. Der erstgedachte Käufer braucht nur zu erklären, dass er den Kauf des Pferdes oder der Kuh mit dem Vorbehalt abschliesst, dass der Verkäufer die Ge­währleistung nicht blos für die gesetzlichen Hauptmängel, sondern für alle verborgenen Mängel im Sinne des sect; 897 des B. G.-B. über­nimmt. Freilich wird sich auf eine solche oder eine gleichbedeutende Mängelgewähr fast ausschliesslich der Händler und auch dieser oft nur insoweit einlassen, als er sich bereit erklärt, das mangelhaft be­fundene Thier zurückzunehmen, wenn der Käufer ihm ein anderes Thier abkaufen werde. Nichtsdestoweniger bin ich der Ansicht, dass sich die Händler, schon um der Konkurrenz zu begegnen, auch unter der Herrschaft des B. G.-B. bei der Veräusserung von Thieren zu der gemeinrechtlichen Mängelgewähr bequemen werden.
Soweit aber der Händler als Käufer auftritt und der Landwirth
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oder ein anderer Besitzer Pferde oder Binder veröussert, wird er die ihm angllnstige Lage der Gesetzgebung dazu benutzen, die Höhe des zu vereinbarenden Kaufpreises zu drucken. Er wird sich aber auch wie jeder andere vorsichtige Käufer noch einige Eigenschaften des Thieres zusichern lassen. In dem letztgedachten Verfahren liegt der Grund zu unsicheren Prozessen. Dass eine ganze Keihe von Zusagen „im Zweifelquot; hlos als Ausdruck des unwirksamen Ver­sprechens der Fehlerfreiheit gelten wird, habe ich 8. i2 schon an-
gegeben. Eine andere Frage Ist aber, in welchem Umfange etwa mit der ausdrücklichen Zusage: „das Pferd ist gut und gebrauchs­tüchtig zum Arbeitsdienstequot; gehaftet wird. Wie soll der Richter hiernach den Anspruch entscheiden, wenn das Pferd innerhalb der Verjährungsfrist durch einen Darmstein oder durch eine Geschwulst am Gekröse bezw. eine andere ältere Abnormität an Kolik erkrankt und zu Grunde gehtquot;? Nach meiner Ansicht kann ein Pferd, welches mit einer der vorgedachten Abnormitäten behaftet ist, nicht als ein gutes und gebrauchstüchtiges Pferd gelten. Indess lässt sich auch die Ansicht vertheidigen, dass die Zusage begrifflich nur auf die Dienst­willigkeit, Frömmigkeit und Folgsamkeit in der Arbeitsleistung geht. — Eine andere Zusage kann lauten: „das Pferd ist gut und gebrauchs­tüchtig im Arbeitsdienstquot;. In diesem Falle scheint mir mit Rücksicht auf das Wörtchen „imquot;, dass der Richter wahrscheinlich den begriff­lichen Inhalt der Zusage auf die Geneigtheit des Pferdes, sich den Anforderungen des Arbeitsdienstes zu unterziehen, beschränken wird. Ich nniss es mir versagen, an weiteren Beispielen zu zeigen, wie unsicher für den wenig erfahrenen Käufer die Gewährleistung wegen besonderer Eigenschaften des Thieres sich gestalten kann. Wenn erst das B. G.-B. einige Jahre in Geltung gewesen ist, so wird sich leicht aus den Gerichtserkenntnissen eine interessante Blumenlese von rechtskräftigen und rechtsunwirksamen Zusagen zu­sammenstellen lassen. Eine derartige Sammlung kann für die ge-werbsmiissigen Händler eine wichtige Quelle der Belehrung werden.
Schlussbetrachtung,
Die im Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Vieh­handel festgestellten Gewährvorschriften sind unzweckmässig, weil sie die Rechtssicherheit im Viehhandelsverkehr nicht schützen und in ihrer Rückwirkung auf den Verkaufspreis die Pferdezucht, sowie die Rindviehzucht erheblich benachtheiligen.
Die Liste der beim Verkaufe von Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen zugelassenen Hauptmängel, deren Feststellung dem
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Buudesrath Überantwortet ist, kann nach der Natur tier Mängel den Anforderungen des Viehhandelsverkehra nicht genügen.
Gemeinrechtlich sind die Im Viehhandel vom Verkäufer zu ver­tretenden Mängel solche, welche nachweislich: I. den Wei'th und die Tauglichkeit des Thieres erheblich verringern; m2. flir den Käufer nicht erkennbar waren und 3. als solche oder in ihrem Keime bereits zur kritischen Zeit vorhanden waren.
Im Entwürfe ist aber gesetzlich nicht festgestellt worden, ob die Hauptmängel blos die erste oder auch die zweite Eigenschaft besitzen sollen. Nach den Motiven der ersten Lesung (II 252) mnss jeder Hauptmangel immer erheblich sein. ,,Die Untersuchung nach dieser Richtung wird für alle Fülle durch den Ausspruch des Gesetzes überflüssig gemacht und abgeschnitten.quot; Dagegen liegt nach den Motiven in der Bestimmung der Hauptmängel nicht, dass dieselben für den Käufer zur Zeit des Kaufhandels verborgen gewesen sind. „Der Veräusserer kann sich darauf berufen, dass der Erwerber zur Zeit der Schliessung des Vertrages den betr. Mangel gekannt habe und auch darauf, dass dem Erwerber der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebheben sei.quot;
Da im Gesetze über die Eigenschaften der Hauptmängel nichts festgesetzt ist, so müssen die Sachverständigen, welche den Auftrag erhalten, Vorschläge für die Liste der Hauptmängel zu entwerfen, von der Verwaltungsbehörde zunächst darüber instruirt werden, ob die Mängel nach der in den Motiven aufgestellten Forderimg auszu­wählen sind, oder ob auch solche Mängel benannt werden sollen. welche oft erheblich, in vielen anderen Fällen aber unerheblich sind (vergl. S. 33 und 54—57). Bleibt die Forderung der Motive inass-gebend, so können von denjenigen Mängeln, wegen deren nach der Verkehrssitte beim Handel mit werthvollen Thieren im Gebiete der gemeinrechtlichen Haftung stets eine Gewähl- gefordert und geleistet wird, nur wenige benannt werden. Anderseits verbietet sich aber die Aufnahme solcher Mängel, welche nur in den höheren Graden ihrer Entwlckelung oder bei werthvollen Thieren erheblich, sonst aber unerheblich sind, im berechtigten Interesse des Verkäufers. Demnach kann die Gewährleistung des Verkäufers für die gesetz­lichen Hauptmängel dem Käufer des Thieres nicht diejenige Sicher­heit gewähren, die er zur Bewilligung eines angemessenen Kaufpreises regelmässig verlangt.
Die dritte Eigenschaft des vertretbaren Maugels regelt der Ent­wurf durch die Anordnung der Rechtsvermuthung dahin, dass, wenn der Hauptmangel sich bei dem Thiere vor Ablauf der Gewährfrist
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zeigt, verinuthet werden soll, dass er schon zur Zeit der Uebergabe vorhanden gewesen sei.
Der Grundsatz, nach welchem die Bemessung der Gewährfristen für die Hauptmängel erfolgen soll, ist gesetzlich im Entwurf ebenfalls nicht festgelegt worden. Es wird daher den mit der Erstattung von Vorschlägen über die (iewährfristen beauftragten Sachverständigen auch zunächst eine Information über diese wichtige Frage ertheilt werden müssen. Nach den Motiven soll bei der Festsetzung der Gewähr fristen die auf Erfahrung gestützte Regel zu Grunde gelegt werden (vergl. 8. 57). Die Befolgung dieses Grundsatzes ist unmöglich, weil die Entstehung der für die Gewährleistung besonders wichtigen Mängel der Thiere ganz ungleich und regellos erfolgt. \Vo soll nun eine Kegel für die Bemessung der Gewährfrist bei solchen Mängeln hergenommen werden? Besser würde schon sein, die Gewährfristen nach einem anderen Gesichtspunkte auf eine thunliehst kurze Zeit zu beschränken (vergl. 8. 58).
Durch die in Ermangelung einer brauchbaren Hauptinängelliste auf Verlangen des Käufers ertheilte Zusicherung von Eigenschaften des Thieres kann der Verkäufer sehr leicht in unbilliger Art zu Schaden kommen, da ihm im gegebenen Falle der zufällige Untergang oder die wesentliche Verschlechterung des Thieres zu vertreten obliegt (sect;sect; 301 und 422 Abs. 2 des Entw.). Demnach thut der Verkäufer am besten, in der verantwortlichen Zusage besonderer Eigenschaften des Thieres vorsichtig und zurückhaltend zu sein, oder jede auf eine längere Zeit bemessene Vertretung von Eigenschaften abzulehnen.
Nicht zu bestreiten ist bei dieser Sachlage, dass der Preis, zu welchem die Züchter und ländlichen oder gewerbtreibenden Besitzer ihre Pferde und Kinder abgeben müssen, sich nicht mehr auf einer angemessenen Höhe erhalten kann. Dagegen erlangen die Händler, die eine den Käufer des Thieres befriedigende Bürgschaft in irgend welcher Art leisten, Gelegenheit, die Thiere zu hohen Preisen zu ver­kaufen. Dies Verhältniss wird sich in allgemein auffallender Weise bei ausgewachsenen Pferden und älteren Kindern (Kühen, Ochsen) geltend machen, während junge Fohlen im Alter bis zu zwei Jahren und junge Kinder (Färsen, Kühe, Ochsen) im Alter bis zu 21'._) Jahren im Ganzen nicht häutig mit verborgenen Mängeln behaftet sind und deshalb auch nach dem Inkrafttreten des B. G.-B. wohl angemessen zu verwerthen sein werden. Bei Schlachtthieren lässt sich die Mängel­gewähr durch Zahlung einer Versicherungsprämie erledigen. Indess belaufen sich die Prämien bei einem grösseren Posten von Mastochsen auf eine nicht geringe Höhe. Wenn sich der Besitzer aber auf die Versicherung nicht einlassen will, so kann er ohne Herabsetzung des
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Verkaufspreises die Gewährleistung für die Mängel, die das Fleisch entwerthen, nicht ablehnet!.
Der Entwurf hat dem Käufer und dein Verkäufer die volle Ver­tragsfreiheit gewahrt und demgemäss in das Belieben der Vertrag-BChliessenden gestellt, die Gewährleistung des Verkäufers in anderer Weise zu vereinbaren, als das B, G.-B. bestimmt, Es dürfte demnach für den Ankauf von werthvollen Gehrauchsthieren, besonders von Pferden, vielleicht das englische Verfahren einigen Anklang im deutschen Reiche finden. In England wird ebenso wie in Nordamerika bei einem derartigen Kaufe stets ein thierärztlicher Sachverständiger zugezogen und der Vertrag mit dem Vorbehalt abgeschlossen, dass das Pferd die zugesicherten Eigenschaften hesitzen oder auch überhaupt frei von gemeinrechtlichen Mängeln („warranted a horsequot;) sein muss. Ent­spricht das Resultat der Untersuchung dem vertragsmässigen Vorbehalt nicht, so gilt der Kauf nicht als genehmigt.
Nach diesem Verfahren können aber die weniger gut situirten Leute nicht kaufen, da dieselben nicht in der Lage sind, theuere Preise anzulegen; die Thiere werden ihnen deshalb auch nicht zur Untersuchung überlassen, Diese Käufer, die bei ihrer Unerfahrenheit des gesetzlichen Schutzes am meisten bedürften, sind gegenüber dem entschuldbaren Irrthum beim Viehkauf nach dem Inkrafttreten des B, G.-B. so gut wie rechtlos. Sie werden zwar im guten Glauben. nichtsdestoweniger aber im Irrthum annehmen, dass die ausdrückliche Versicherung der Fehlelfreiheit des Thieres den Verkäufer zur Ver­tretung aller erheblichen und verborgenen Mängel für die Dauer der Verjährungsfrist verpflichte. Gerade die „kleinen Leute'' (Land-wirthe und Gewerbtreibende), stehen dem verwickelten und unzweck-mässigen Währschaftssystem des Entwurfs machtlos gegenüber. Sie müssen oft beim Ankauf eines Pferdes oder einer Kuh nicht blos ihre mühsam erworbene Baarschaft hergeben, sondern dazu noch für eine Wechselschuld aufkommen. Dass diese Leute bei der Wahr­nehmung, dass eine im guten Glauben vereinbarte Verpflichtung des Ver-käufers gesetzlich für unwirksam erklärt ist, in eine der Staatsgesetz­gebung feindselige Stimmung gerathen werden, lässtsich leichtverstehen. Das Verfahren des Verkäufers als eine Art von Auswucherung des armen Mannes anzusehen, könnte an der traurigen Lage solcher Käufer nichts ändern; denn das Gesetz hat das Verfuhren sanktionirt.
Das Währschaftssystem des Entwurfs hat zu komplizirten Einzel­bestimmungen Veranlassung gegeben, die dem Wesen der allgemeinen gesetzlichen Hegel widersprechen. Besser als dies System wäre für die Interessenten des Viehhandels sogar die Rückkehr zu dem uralten Kömischen Civilrecht (amerikanisches System) gewesen (vergl. S. 2).
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Dunn würden Verkäufer und Käufer wenigstens wissen, dass sie ab­gesehen von den Füllen der Arglist durch keine gesetzliehen Anord­nungen gebunden oder begünstigt, sondern ganz auf die Beredung eines besonderen Vertrages angewiesen seien. Im Uebrigen habe ich S. 11 und 17 einige Einschränkungen der gemeinrechtlichen Gewiihr­leistung besprochen, welche sich den Verkehrsgewohnheiten mehr, als die Vorschriften des Entwurfs angepasst hätten.
Der Anwendung der Specialbestimmungen des Entwurfs auf die Vereinbarung einer besonderen Gewiihrleistung unter den Ver-tragschliessenden steht namentlich entgegen, dass in den Vor­schriften für den Viehhandel nicht bestimmt worden ist, dass mit der Uebergabe des Thieres die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer auch dann übergeht, wenn nachträglich ermittelt wird, dass das Thier an einem vom Ver­käufer zu vertretenden Mangel leidet bezw. gelitten hat. Ebenso geht gegen das Interesse des landwirthschaftlichen Verkäufers, dass in den Fällen des sect; -1:^2 Abs. 2 bei geschlachteten Thieren als Grundlage der Berechnung nicht der Kaufpreis oder der Werth angenommen wird, welchen das Thier zur Zeit des Verkaufes hatte.
Da der Verkäufer des Thieres hiernach eine ausreichende Ge­währleistung nicht übernehmen kann, so werden die Vorschriften des B. Gf.-B. nicht wie bisher das System des Preuss. AHg. L.-R. beim Abschlüsse von Viehhandelsgeschäften die allgemeine und stillschwei­gende Billigung der Interessenten finden. Für den Handel mit Pferden dürfte sich empfehlen, dass der Verkäufer durch ein besonderes Ab­kommen mit dem Käufer sämintliche Vorschriften des B. G.-B über Mängelgewähr ausschliesst und unter Ablehnung jeder weiteren Ver­bindlichkeit sich verpflichtet, das Pferd gegen Rückerstattung des Kaufpreises wiederzunehmen, wenn sich innerhalb 8 oder ö oder bis U Tage nach der Uebergabe herausstellen sollte, dass dasselbe vor der Uebergabe im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches fehler­haft gewesen ist. Es wird nicht schwierig sein, nach diesem Ge­danken besondere Formulare zu entwerfen und allgemein bekannt zu machen. Auch können die Thierärzte durch Vorträge in landwirth­schaftlichen Versammlungen die Unzweckmässigkeit der Gewährvor­schriften des B. G.-B. für den Handel mit Pferden und Rindvieh er­läutern. Einen positiven Anhalt für eine besondere Vereinbarung über die Gewährleistung des Verkäufers von Pferden dürfte nach dem Inkrafttreten des B. G.-B, auch die Militärbehörde gewähren, welche jedenfalls für den Ankauf der Hemonten besondere Bedingungen wegen Mängelgewähr feststellen wird.
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Yorschriften dos Entwurfs über die Gewähr­leistung' beim Viehhaiulel.
A. Zweite Lesung.
sect; 462. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Gewährleistung wegen Mängel der Sache,
sect; ;{!)7. Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über­geht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Verth oder die Taug­lichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage voraus­gesetzten Gehrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die Sache zur Zeit des Ueberganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
sect; 898. Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Alangel hei dem Abschlüsse des Kaufes gekannt hat. Ist dem Käufer ein Mangel der im sect; 897 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Felder arglistig ver­schwiegen hat.
sect; 899. Wegen eines Mangels, welchen der Verkäufer nach den Vorschriften der sect;sect; 897, 898 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
sect; 400. Hat der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zu­gesicherte Eigenschaft gefehlt, so kann der Käufer statt der quot;Wande­lung oder der Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver­langen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
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sect; 401. Hat der Käufer eine mangelhafte Sache angenommen, obschon er den Mangel kannte, so stehen ihm die in den sect;sect; 899, 400 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Kechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehalten bat.
sect; 402. Die Wandelung oder Minderung ist vollzogen, wenn der Verkäufer sich mit der von dem Käufer verlangten Wandelung oder Minderung einverstanden erklärt hat oder rechtskräftig dazu ver-urtheilt ist.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel, so kann der Verkäufer den Käufer unter Bestimmung einer ange­messenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung oder Minderung verlange. Erfolgt die Erklärung nicht Innerhalb der Frist, so erlöschen die Ansprüche auf Wandelung und Minderung.
Bis zur Vollziehung der Wandelung oder der Minderung kann der Käufer die getroffene Wahl ändern oder bei dem Vertrage stehen bleiben.
sect; 403. Mit der Vollziehung der Wandelung erlöschen die beider­seitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrage. Beide Theile sind ver­pflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die für das vertragsmässige Kücktrittsrecht geltenden Vorschriften des sect; 298 Abs. 1 Satz 8 Abs. 2 und der sect;sect; 290 bis 803, 305 finden entsprechende Anwendung; im Falle des sect; 302 Nr. 2 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.
sect; 404. Hat der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Grosse des Grundstücks zugesichert, so haftet er für die Grosse wie für eine zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Grosse Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, dass die Erfüllung des Vertrages für den Käufer kein Interesse hat.
sect; 405. Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesammtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörig verkauft, so kann jeder Theil verlangen, dass die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen getrennt werden können.
sect; 408. Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangel­haft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
sect; 407. Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für
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einen Gfesammtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde.
sect; 408. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhält­nisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkauft der Werth der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werthe gestanden haben würde.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Ge-sammtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen.
sect; 409. Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreis andere, nicht auf vertretbare Sachen gerichtete Leistungen bedungen, so sind diese Leistungen in den Fällen der sect;sect; 407, 408 nach dein Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld anzuschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschiessenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
sect; 410. Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann von jedem Einzelnen und gegen jeden Einzelnen Minderung verlangt werden. Nach Vollziehung der von einem Ein­zelnen verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
sect; 411. Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wande­lung oder von Neuem Minderung zn verlangen, nicht ausgeschlossen.
sect; 412. Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arg­listig verschwiegen hat.
sect; 418. Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Alangel arg­listig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Uebergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, so wird die Verjährung unterbrochen. Die Unter­brechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens. Die Vorschriften des sect; 177 Abs. 2 und des sect; 178 finden entsprechende Anwendung.
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Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unter­brechung der Verjährung der anderen Anspräche.
sect; 414. Hat der Käufer vor der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung eine Anzeige des Mangels an den Verkäufer abgesendet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet, so kann er auch nach der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Verjährung nur aufge­rechnet werden, wenn der Käufer vor der Verjährung eine der be­zeichneten Handlungen vorgenommen hat.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Ahs. 1 gleichstellenden Hand­lung nicht.
sect; 415. Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, dass ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vor­schriften der sect;sect; 401 bis 408, 405, 406, 410 bis 4L4 entsprechende Anwendung.
Hat der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist, eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangel­freien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
sect; 416. Bei dem Verkaufe von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Kindvieh, Schafen und Schweinen finden die Vor­schriften der sect;sect; 397 bis 403, 405 bis 415 nur insoweit Anwendung, als sich nicht aus den sect;S 417 bis 428 ein Anderes ergiebt.*)
*) Die Kommission bcschloss, bei der Regelung der Grundsätze über die Haftung wegen Vlehmftngel das deutschreohtliohe System zu Grunde zu logen und nicht das gomeinreohtliohe, Für den auf Elnftlhrung des letzteren Prinzips gerichteten Antrag wurde von der Minderheit im Wesentlichen geltend gemacht (vgl. Dr. Reatz, Die zweite Lesung des Entwurfs etc., Berlin, Heymann, 1808):
Derselbe lasse den Verkäufer eines Thiercs wegen Mängel des Kaufgegen­standes in gleichem Umfange haften, wie den Vorkäufer einer leblosen Sache. Eine Alnveicliung von den allgomoiiiou Grundsätzen erkenne or für den Viehhaiulol nur
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sect; 417. Der Verkäufer hat mir bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sieh Innerhalb bestimmter Fristen ((iewährfristen) zeigen.
Insofern an, als or don Anspruch dos Käufers wegen Mängel von dor Verpflichtung zu umgebender Anzeige dos Mangels abhängig mache und den Anspruch einer u')-gekttrzten Verjährung von sochs Wochen unterwerfe, Diese Regelung entspreche allein den Anforderungen der Gtereohtlgkelt und berücksichtige gleichzeitig diejenigen Besonderheiten dos Viehhandels, welche Im Verkehrsinteresse eine zeitiiche Bo-grenznng der Baftung des Verkäufers erheischten, Der im sect; 881 aufgestellte Grund­satz, nach welchem dor Verkäufer einer Sache nicht nur für das hahore licoic. sondern auch dafür einzustehen habe, dass die verkaufte Sache im Zeitpunkt dos Uebergangs der Gefahr nicht mit solchen Mängeln behaftet sei, welche dio Brauch­barkeit derselben aufheben und mindern, enthalte koino Sondervorschrift, sondern hlldo cinon materiellen Bestandtheil dos goltondcn Rechts. Das heutige Rocht er­blicke in der Haftung wogen Mängel oino materielle Abschwiieliung derjenigen Gebundenheit dos Käutors, weiche für donsolbon mit dem Absobluss dos Kauf­vertrages eintrete, und erkenne an, dass dio Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bedingt sei durch die Mangelfroilioit der gelieferten Sache. Diese Auffassung sei nach unserer heutigen Hochtsansclmuiiug im Wesen der Kauf-ohligation als solcher begründet und treffe mithin für den Verkauf lebender Objekte in gleicherweise zu, wie für den Verkauf lebloser Gegenstände. Die Beschränkung der Haftung dos Vorkäufers auf bestimmte Hauptmängel würde zu einer ungerechten Honachtlieiligung des Käufers führen. Gewisse Mängel nämlich, die in dem einen Falle an sich unbedeutend seien, könnten in anderen Fällen das gekaufte Thier zu denjenigen Zwecken, zu welchen es gekauft sei, völlig unbrauchbar machon. Ein Fehler, welcher z. B. bei einem als Ackerpferd gekaufton Thier ohne Belang sei, könne ein zu Sportzwecken zu einem hohen Proiso erstandenes Vollblutpferd gänzlich entworthen. Aber auch abgesehen von dieser durch dio verschiedene Bedeutung der einzelnen Gewährmängel hervorgerufenen Ungleichheit erscheine es ungerecht. die Haftung dos Verkäufers wogen eines Mangels lediglich deswegen auszuschliossen, weil dieser Mangel in dem aufzustellenden Mängelverzeichniss nicht enthalten sei. Das deutsohreohtllche System eigne sich forner als Gnmdlago einer für einen längeren Zeitraum berechneten Kodifikation um deswillou nicht, weil es bereits dorn gegonwärtigon Stande der Veterinärwissenschaft nicht mehr entspreche. Don Beweis hierfür lieferten dio zahlreichen, gerade aus thierärzt-lichen Kreisen eingegangenen Gutachten. Aus ihnen gehe hervor, dass os unmöglich sei, alle verborgenen und erheblichen Mängel, welche nach allgemeinen Grundsätzen zur Gewährleistung verpflichten würden, einzeln zu benennen, ob Insbesondere eine Krankheit als erheblich odor als unerheblich zu bezeichnen sei, hänge häufig lediglich von dem Stadium der Krankheit ab. Andererseits gobe es Krankheiten, dio zwar stets erheblich, aber bald leicht, bald schwer orkonnhar, Je nach den Umständen offenkundig oder heimlich seien. Dio Frage, ob ein Mangel erheblich, ob er heimlich gewesen sei, entziehe sich mithin einer generellen Feststellung und lasse sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Peststellung dor Gewährfristen.' Die Frage, ob ein nach der Uebergabe hervor-
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Die Hauptmängel und die Gewährfristeu werden durch eine mit Zustiintnung des Bumlesraths zu erlassende Kaiserliche Verordnung
getretener Mangel bereits zur Zeit des Uebergangs dor Oefalir vorhanden goweson sei, lasse sich nn dor Hand einer allgemeinen auf dio Erfahrung gegründeten Regel Überhaupt nicht ontsoheiden. Ks konune hierbei vielmehr lediglich auf den Charakter und den Verlauf der Krankheit im einzelnen Falle an. Wie wenig durch Aufstellung allgemeiner Dorohsohnittsfristen dem materiellen Bedürfhisse Rechnung getragen werde, gcho schon daraus hervor, dass für dieselben Krankheiten in den einzelnen Qesetzgebungen gänzlich verschiedene Qewtthrfristen bestimmt seien. Bei der hier­nach erforderlichen Feststellung von Fall zu Fall sei allerdings dem subjektiven Ermessen dos als Sachverständigen zugezogenen Thierarztes oin ziemlich weiter Spielraum gewährt. Dio auf eine Hebung der moralischen und wissenschaftlichen Qualifikation der Thioriirzto gerichteten Bestrebungen der Gegenwart seien indessen geeignet, den Gefahren, welche sich hieraus für dio Rechtssicherheit ergeben könnten, in hinreichender Weise vorzubeugen, Dio Möglichkeit materiell unrichtiger Entscheidungen bleibe übrigens auch bei dem deutschrechtlichen Systeme bestehen. Auch hier nüisso der Sachverständige ontsoheiden, ob das ihm vorgeführte Thier mit einem der in der Mängelllste bezeichneten Hauptmängel behaftet sei. Das doutschrochtliclio System begünstige aber auch forner zu einseitig dio Intor-esson dos Verkäufers. Es schädige hierdurch die Viehzucht, zu deren gedeih­licher Bntwlokelung ein regelmässlger Ankauf von Zuohtthieren erforderlich sei. Bedenke man, dass der Worth des Viehstandes in Deutschland nach einer im Jahre 1883 angestellten Berechnung sich auf ö'/s Milliarden belaufe, so sei es einleuchtend, dass es sich bei der Befürwortung des römischreehtlichen Systems nicht um die Betonung einseitiger agrarischer Interessen handele, sondern die Erhaltung und Hebung oinos wesentlichen Faktors unseres Nationalwohlstandes in Frage stehe. Indem der Entw. den Verkäufer einseitig bevorzuge, schädige er forner den kloinen Laudwirth und den kleinen Gewerbetreibenden gegenüber dem Händler und gewähre hierdurch den aus sozial­politischen Gründen gegen den Entw. erhobenen Angriffen ein breitos Feld. Gegen­über diesen Bedenken könnten dio praktischen Vortheile, welche angeblich mit dem deutschrechtlichen Systeme verbunden seien, nicht von ausschlaggebender Be­deutung sein. Welches der beiden Systeme günstiger auf eine Verminderung der Prozesse gewirkt habe, lasse sich in Ermangelung einer vergleichenden Statistik nicht feststellen. Der dem deutschrechtlichen Systeme nachgerühmte Vortheil, dass der Verkäufer nach Ablauf einer bestimmten Frist die Rechtsgowisshoit habe, von dem Erwerber wegen etwaiger Mängel nicht in Anspruch genommen zu werden, lasse sich auch bei Zugrundelegung des gemeinrechtlichen Systems durch Einführung der Anzoigcpflicht sowie einer kurzen Verjährungsfrist erreichen. Sollton aber auch überwiegende Gründe dor Zweckmässigkeit für das deutschrochtliche System sprechen, so sei dies doch nur hinsichtlich der formalen, nicht aber hinsichtlich der materiellen Zweckmässigkeit anzuerkennen. Zum Beweise hierfür seien anzu­führen die in der Rheinprovinz mit dem gemeinrechtlichen System gemachton Er­fahrungen sowie die Aeusserungen der Kegiemngen von Mocklenburg-Strolitz und -Schwerin. Den Aousserungon dieser Regierungen sei in der vorliegenden Frage ein orhohliclics Gewicht beizulegen, weil ihnen mit Klicksicht auf die bedeutende
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bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.
Viehzucht in Mecklenburg ein besonderes sachverständiges Urthoil zugetraut werden müsse. Entschoidondos Gewicht sei endlich darauf zu legen, dass in dem grössten ackorbautreibonden Staate Deutsoblands, in Preussen, der Minister für Landwirth-ischaft, Domänen und Forsten sowie das Landes-Oekonomiekolleghim das gemein* rechtliche System befürwortet hätten.
Die Mehrheit entschied sich für das dem Entw. zu Grunde liegende deutsch-rechtliche System. Einigkeit herrschte unter den Befürwortern desselben darüber, dass es aus Gründen der Praktikabilität und der Zwockmässigkoit vor dem gemeinrechtlichen Systomo den Vorzug vordiene. Meinungsverschiedenheit bestand jedoch über die Frage, welches der beiden Systeme den Anforderungen der rnatoriellen Gorochtlgkoit mehr entspreche. Während von einem Thollo der Mehrheit diese Frage zu Gunsten dos gemeinrechtlichen Systems beantwortet wurde, vortrat ein anderer Tbeil die Ansicht, dass auch vom Standpunkte der materiellen Gerechtigkeit aus sich berechtigte Einwendungen gegen das deutschrechtlicho System nicht erheben liosscn. Erwogen wurde: Die Haftung dos Verkäufers für Ihm unbe­kannte Mängel der Kaufsache folge, wenn nicht ein besonderes Garautioversprechon erthoilt worden sei, an sich nicht aus dem Wesen der Kaufobligation. Eine solche Haftnng sei vielmehr lediglich im Verkohrsinteresse zum Schütze des Käufers ein­geführt worden. Es sei deswegen zu untersuchen, ob und inwieweit das Verkehrs-Interesse es auch bei dein Verkaufe gewisser Thioro, welche einen besonders wich­tigen Gegenstand dos Handels bilden, erfordere, dass die an sich bestehende Pflicht dos Käufers, die Sache so, vvio sie zur Zeit des Gefahrüborgang beschaffen sei, auch zu übernehmen, modlflzlrt werde. Dabei sei zu beachten, dass lobende Organis­men einer stotigon Veränderung unterworfen und schädlichen Einflüssen namentlich dann ausgesetzt seien, wenn ein Wechsel in ihren Lebensbedingungen eintrete. Der Käufer gehe doswogen stets ein gewisses Eisiko ein, und dieses Kisiko werde auch ökonomisch, Insbesondere bei der Festsetzung dos Kaufpreises, mit in Betracht gozogon. Habe der Käufer mithin von vornherein mit der Möglichkeit zu rechnen, dass nach der Uebergabe sich Mängel zeigen, welche beim Abschluss dos Kauf­vertrages beiden Thoilon unbekannt geblieben, so bestoho auch kein Bedürfniss des Verkehrs, den Verkäufer eines der im sect; 899 (sect; 410 der 2. Losung) bezeichneten Thioro in gleicher Welse wie den Verkäufer cinor leblosen Sache für alle die Brauchbarkeit mindernden bozw. aufhebenden Mängel haften zu lassen. Im Interesse der Billigkeit sei jedoch das grosso Eisiko, welches dor Käufer eingehe, in gewissem Umfange herabzumindern und dem Verkäufer bis zum Ablauf einer gewissen, eng bemesse­nen Gewährfrist die Haftung wenigstens für bestimmte Hauptmängel aufzuerlegen. Dass die materielle Gerechtigkeit nicht verlange, den Verkäufer eines Thieres ebenso zu behandeln, wie den Verkäufer einer leblosen Sache, gehe aber auch aus der grosson Verbreitung des deutschrechtlichen Systems in den vorschiodenon Gesetzgebungen hervor. Dasselbe gölte aussor in den in den Motiven aufgeführten Bundesstaaten in Frankreich, in der Schweiz, in Belgien, Luxemburg und kraft Gerlohtsgebrauchs in Italien. Eine Rückkehr zu den Grundsätzen des gemeinen Rechts sei in diesen Landein niemals angeregt worden, wohl aber mache sich das
Dleckorhoff, Ocwährleistung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; (j
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sect; 418. Die Gewiihrfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tnges, an welchem die Gefahr auf den Käufer Übergeht.
Bestreben geltend, die Zahl dor zu vertretenden Hauptmängel zu vermindern und sich auf diese quot;VVoise dorn amerikaiiischcn Systeme nu nähern. In dieser ge­schichtlichen Butwlokelung liege die Verwirklichung des Rochtsgodankens, dass es der Gerechtigkeit nicht entspreche, den Verkäufer eines Thiores für jeden nicht ganz unerheblichen Mangel haften zu lassen. Nicht minder unbegründet erscheine wenigstens vom Standpunkte dos Gosotzgobors der gegen das deutsohreehtlicho System erhobene Vorwurf der Unwissonscliaftlichkelt. Dor Gosotzgobor habe aller­dings hol der vorliegenden Frage dio Erfahrungen dor Naturwissenschaft und der Voterinärkunde zu Grunde zu logen, er stelle aber Beohtssätze, nicht naturwissenschaft­liche Sätze auf, und müsse deswegen dlo naturwlssonschaftllehon Sätze so umgestalten, dass sie als Kochtssätze brauchbar seien. Dass boi diesem Verfahren in einzelnen Fällen Entscheidungen orgingon, woleho mit don Erfahrungen der Naturwissenschaft in Widerspruch ständen, sei unerheblich. Wenigstens habe dieser Umstand das geltende Recht auch in anderen Fällen, z. B. boi Regelung der Berechnung der Konzeptionszoit, von dor Aufstollung gewisser Durchschnittsfristen nicht abgehalten. Auf dor anderen Seite sprächen für das deutschrochtlicho System erhebliche Gründe der Zwockmässig-keit. Insbesondere diene es dem Interesse der Rechtssicherheit. Nach dem gomoinrecht-lichon Systeme müsse die Frage, ob ein Mangel nach Lage der Sache erheblich sei und ob or bereits Im Zeitpunkte dos Uobergangs der Gefahr vorhanden gewesen sei, durch Gutachton von Sachverständigen entschieden worden. Selbst bei einer fortschreitenden Kntwickolung der Veterinärkunde sei es unvermeidlich) dass mit Rücksicht auf die Schwierigkeit, mit welcher die Stellung elnor richtigen Diagnose gerade bei Thioren ver­bunden sei, widersprechende Gutachten ergingen, die eigontlicho Entscheidung dos Rechtsstreites mithin dem Richter entzogen und In die Hände eines Obergutachters gelogt werde. Hierzu komme, dass selbst der erfahrenste Gutachtor die nach dorn römisch-rechtlichen System zu beantwortende Frage nicht lediglich an der Hand dos einzelnen Falles beantworten könne, sondern bei seiner Entscheidung von einer auf die Er­fahrung sich gründenden Durchschnittsborochnung ausgehen müsse. Sei man also auch unter der Herrschaft dos römischrochtlichon Systems gonothigt, häufig von dem einzelnen Falle abzusehen und auf den normalen Karaktor und Verlauf der beobachteten Krankhoitsorschcinimg zurückzugehen, so verdiene es don Vorzug, an Stelle der mehr oder minder subjektivon Ansicht der thiorärztlichon Sach­verständigen das von einer Contralstello, der alle Behelfe und Ansichten zugäng­lich sind, fostgostellte Ergebniss der thiorärztlichon Wissenschaft für die Durch-sehnittsborochnung als massgobend zu erklären. Wenn hiergegen oingewendot werde, es sei unmöglich, ein befriedigendes Verzcichniss der Hauptmängel aufzustellen und die Gcwährfristen richtig zu bestimmen, so sei dies in dem Sinno richtig, dass jode Durchschnittsfeststellung sich nothwendigerwelse in einigen Fällen als unzutreffend herausstelle; werde jedoch dlo Aufgabo richtig orfasst und auf das für don vor-liogonden Zweck Erforderliche beschränkt, so soi diosolbo rocht wohl zu lösen. Die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung soi jedenfalls boi dem römisch-rechtlichen Systeme weit grosser. — Das deutschrochtlicho System trage aber ferner don Bedürfnissen des Viehhandols in erhöhtem Masse Rechnung. Zunächst liege
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sect; 419. Zeigt sich ein Hauptmangel Innerhalb der Gewähifrist, so wird vermuthet, dass der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
sect; plusmn;20. Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustellenden Rechte,*) wenn er nicht spätestens binnen zwei
es im Interesse dos Handels mit den Naohbarländern Oesterreloh, Frankreich, Belgien, Luxemburg, In denen das doutselirechtlicho System zur Geltung gelangt sei, eine thunlichsto Uoboreinstimmung mit dem in jenen Ländern geltenden Keclits-zustando lierboizuführeii. Aber aucli für den Inländischen Handel verdiene das deutsohroclitlielio System insofern den Vorzug, als es dem Verkäufer die Oowiss-heit verschaffe, nur wogen bestimmter Hauptmängel und auch wegen dieser nur dann in Anspruch genommen zu werden, wenn dieselben bis zum Ablauf einer bestimmten Gowährfrist hervortreten. Der hierin für den Verkäufer liogendo Vor-theil komme mittelbar auch der Landwirthschuft zu Gute, weil dieselbe ais Pro­duzentin, wenn auch nicht ausschliesslioli, so doch in der Mehrzahl der Fälle als Verkäuferin auftreten werde. Auf der anderen Seite sei eine erheblicho Honach­theiligung des Käufers nicht zu erwarten. Die hauptsächlich in Betracht zu ziehenden beiden grossen Gruppen von Konsumenten, die Händler und Schlächter, besässon genügende Sachkenntniss, um sieli durch Bedingung weitergehender Garantieen vor Nachtheilen zu schützen. Beim Verkaufe besonders werthvollor Zuchtthiore sei der Abschluss eines besonderen Garantievertrnges üblich. Dem kleinen Gewerbetreibenden und Landwirthc, welcher nur gelegentlich als Käufer auftrete, sei weit mehr gedient, wenn or wenigstens gewisse Hauptmängel bis zum Ablauf der Gewährfrist rügen dürfe, ohne das Vorhandensein derselben schon zum Zeitpunkte des Ueborgangs der Gefahr nachweisen zu müssen, als wenn er zwar in der Büge der Mängel nicht beschränkt sei, unter allen Umständen jedoch das Vorhandensein derselben in dem kritischen Zeitpunkte nachweisen müsse. Dieser Nachweis sei erfahrungsgemäss für den kleinen Mann wegen seiner wirthschaftlichen Abhängigkeit von den bei den Viehprozessen massgebenden Faktoren sehr schwer. Sollte endlich trotz der vor­stehenden Erwägungen noch ein Zweifel über die Vorzüge des deutschrechtlichen gogonübor dem gemeinrechtlichen Systeme bestellen, so müsste derselbe zurück­treten angesichts der Thatsache, dass die überwiegende Mehrzahl der deutschen Regierungen und landwlrthsohaftllohen Vereine das dem Entw. zu Grunde liegende System befürwortet hätten. Den von der Minderheit angeführten Aeussorungon der beiden Mecklenburgischen Regierungen und den Beschlüssen des Preussischen Landes-Oekonomiekollegiums ständen In dieser Beziehung gegenüber die Aeusserungen der übrigen deutschen Regierungen sowie die Beschlüsse des Deutschen Landwirthschafts-raths, des Qeneralkomltees des iandwlrtbschaftllchen Vereins in Bayern, des Sächsi­schen Landeskulturraths und des Westphällsoben Bauernvereins,
') Diese Abweichung vom Entw. wurde insbesondere damit gerechtfertigt, dass der Hauptzweck des deutschrechtlichen Systems, die Vermeidung unsicherer Prozesse, dann wieder in Frage gestellt werde, wenn man mit dem Ablauf der An-zelgefrlst nur den Verlust der Vormuthung eintreten lasse. Fs sei dies zudem eine Feinheit, die vom Volk kaum vorstanden werden würde, wie die aus der Mitto der Kommission bekundeten Erscheinungen in Hessen darthäton.
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Tagen nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, wenn das Thier vor dem Ablauf der Frist verendet ist, nach dem Tode des Thieres die Anzeige des Mangels an den Verkäufer abgesendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhoben oder diesem den Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Be­weises beantragt hat. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
sect; 421. Die Gewiihrfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der ge­setzlichen.
sect; 422. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung ver­langen.
Die Wandelung kann auch in den Fällen der sect;sect; 302, 303*), ins­besondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden. Der Käufer hat in einem solchen Falle dem Verkäufer den Werth des Thieres zu vergüten.
Ist eine unwesentliche Verschlechterung des Thieres in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes vor der Vollziehung der Wandelung eingetreten, so hat der Käufer die Werthminderung zu vergüten. Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
sect; 423. Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der Fütterung und Pflege des Thieres, die Kosten einer thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten einer nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu ersetzen.
sect; 424. Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres und die Hinterlegung des Er­löses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist.
sect; 425. Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen NichtVorhandensein der Käufer zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des sect; 413 unberührt.
An die Stelle der in den sect;sect; 176, 178, 181 bestimmten Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern; der Anspruch
*) Vcrgl. S. 61.
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auf Bchadensereatz kann auch nach der Verjährung aufgerechnet werden.
sect; 420. Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann statt der Wandelung verlangen, dass ihm an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der 45sect; -123 bis i25 entsprechende Anwendung.
sect; 427. Hat der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers übernommen oder hat er eine Eigenschaft des Thieres zugesichert, so finden die Vorschriften der sect;sect; 422 bis 426 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart ist, auch die Vorschriften der sect;sect; 418 bis 420 entsprechende Anwendung. Die im sect; 425 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart ist, mit der Ablieferung des Thieres.
sect; 428. Ein allgemeines Versprechen, durch welches der Ver­käufer die Gewährleistung wegen aller Fehler übernommen hat, ist im Zweifel nur auf die Hauptmängel zu beziehen.*)
*) Für den Boschluss dor Kommission, oino Auslcguugsrogol zu flxlren, war massgebend: Der Aufnahme oinos absoluten Beohtssatzes bedürfe os nicht; unzutreffend sei die Ansicht, dass sich derselbe als eine Konsequenz des dem deutsohreohtliohen Systeme zu Grunde liegenden Gedankens darstelle und die Er­gänzung dieses Prinzips durch oino Bestimmung, wonach die Uobornahmo der Haftung des Verkäufers für alle Mängel ungültig sein solle, erforderlich sei. Nicht aus dem Gesichtspunkt der Gorechtigkoit, sondern aus überwiegenden Zweckmässigkoits-gründen habe die Kommission das deutschrcchtlicbe Prinzip angenommen und damit gutgeheissen, dass die Haftung dos Verkäufers beschränkt und die Lage des Käufers durch Aufstellung einer Rechtsvcrmutbung, wenn sicii innerhalb der Gewährfrist ein Mangel zeige, gebessert werde. Die Regelung sei im Interesse beider Tlieilo erfolgt, wie ja auch tbatsächlich sich der wirthschaftlich schwächere Kontrahent bald auf der einen, bald auf dor anderen Seite befinde. Die Zwockmässigkoitsgründe, welche die Kommission zur Annabmo dos doutschrochtlichon Systems bestimmt hätten, um den in der Natur dos Verhältnisses liegenden Zweifeln zu begegnen und weitläufige und unsichere Prozesse zu verhindern, könnton jedoch nicht dabin fuhren, in die Vertragsfreiheit der Parteien einzugreifen und oino vortragsmässig vorraquo; elnbarte, über die gesetzlicho Gewährleistnngspfiloht des Verkäufers hinausgehende Haftung als ungültig ausznschliosson. Auch In zahlreichen anderen Fällen habe dor Gesetzgeber Aniass, oino Kogolung im Gesetze vorzusehen, ohne jedoch damit dem Verkohro oino absolute Vorschrift aufzwingen zu wollen. So sei z. B. gerade boi der Gewährleistung den Parteion erlaubt, die Gewährfristen abzukürzen oder zu ver-iängorn. — Müsse somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beliobou der Ver-tragschliessondon überlassen bleibe, die Gowährleistuugspflicht in anderer Weise zu vereinbaron, als es das Gesetz bestimmt, und könne aus diesem Grunde auch oino bosondoro Bestimmung dieses Inhalts entbehrt worden, so empföhle os sich dennoch,
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B. Erste Lesung.
sect; 309. Die Vorschriften iler sect;sect; 381 bis 387, 389 bis 398 gelten für Verträge, welcbe die Veräusserung von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, von Schafen und von Schweinen zum Gegenstunde haben, nur insoweit, als nicht in den sect;sect; 400 bis 411 ein Anderes bestimmt ist.
sect; 400. Der Veräusserer haftet in den Fällen des sect; 399 nur wegen bestimmter Mängel (Hauptmängel) und wegen solcher auch nur dann, wenn dieselben bis zum Ablaufe bestimmter Fristen (Gewiihr­fristen) zum Vorschein kommen.
Die Bestimmung der Hauptmängel und der Gewährfristen erfolgt für jede einzelne Thiergattung durch eine mit Zustimmung des Bundes-
im Gesetn durch eine Anslegungsregol ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das vom Verkäufer abgegebene Versprechen einer HaftUbernahrae wogen aller Mängel sich im Zweifel nur auf die gesetzlich bezeichneten Hauptmängel beziehe. Ertheilo der Vorkäufer eine allgemeine Zusicherung, ohne dass erhelle oder aus den Um­ständen sich entnehmen lasse, wie weit er seine Haftpflicht ausdehnen wolle, so rechtfertige sich die Annahme, dass sich sein Vorsprechen nur auf die Hauptmängel beziehe. Kino solche Annahme sei weder willkürlich noch trage sie Unklarkoit in das Verhältnlss; im einzelnen Falle werde sich die Absicht der Vortragschiiessondon ermitteln lassen. — Die Auslogungsregel habe übrigens eine Bedeutung nach zwei Seiton; einmal wolle sie im Zweifel die allgemein erthoilte Zusicherung des Ver­käufers auf die Haftung wegen der Hauptmängel beschränken. Aussordcm nöthigo sie den Richter, die Absicht, eine erweiterte Haftpflicht zu übornohmon, nur dann als vorhanden zu betrachten, wenn es zweifellos ist, dass es sieh nicht nur um eine allgemeine Anpreisung gehandelt hat. Damit erlange dio Eegel die Bedeutung einer Vormuthung gegen die Ausdehnung der Haftpflicht und für eine unverbindliche An­preisung. Der Redaktionskommission werde vorbehalten werden können, dioso doppolte Bedeutung der Bestimmung in der Fassung hervorzuheben. — Uebrigens könne auch dio Schwierigkeit, den Unterschied zwischen einer Zusicherung und einer Anpreisung zu erkennen, nicht davon abhalten, die Auslegungsregel aufzustellen. Solche Schwierigkeiten kämen auch noch in anderen Verhältnissen vor; es dürfe er­wartet werden, dass dio Auslegung sie hier wie an anderen Orten überwinden werde. Es sei auch nicht anzuerkennen, dass dem bestehenden Bedürfniss durch dio Mög­lichkeit dos Abschlusses eines Kaufs auf Probe ausreichend Rechnung getragen werde, da diese Art von Geschäften im Viehhandel nicht gebräuchlich sei. — Von selbst verstehe sich die Auslegungsvorschrift aber nicht. Fehle es an einer derartigen Norm, so liege es für die Rechtsprechung nahe, in der Abrede für alle Fehler haften zu wollen, die Absicht der Parteien, dass Verkäufer über die Hauptmängel hin­aus für alle erheblichen Mängel haften solle, zu finden und damit zu einer der vorgeschlagenen Auslegungsregel gerade entgegengesetzten Entscheidung zu gelangen. — Empfehlenswerth sei diese Regel aber auch, weil sie die Parteien veranlasse, sich klar darüber zu werden, dass ausser den Hauptmängeln noch andere Mängel in Betracht kommen können und wie es mit letzteren gehalten werden solle.
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rathes zu erlassende Kaiserliche Verordnung. Diese Verordnung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.
sect; 401. Die Gewährfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem in Ansehung des Thieres die Gefahr auf den Erwerber übergeht.
sect; 402. Offenbart sich ein Hauptmangel bis zum Ablauf der ge­setzlichen Gewährfrist, so wird vermuthet, dass das Thier schon zu der Zeit, in welcher die Gefahr auf den Erwerber überging, mit dem Mangel behaftet gewesen sei. Diese Vermuthung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerber spätestens innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Ablauf der Gewährfrist entweder dem Veräusserer den Mangel anzeigt oder wegen des letzteren Klage gegen den Veräusserer erhoben oder zur Sicherung des Beweises die Beweisaufnahme durch Ver­nehmung von Sachverständigen in Antrag gebracht hat (sect;sect; 447 ff. der Civilprozessordnung). Einem solchen Antrage ist stattzugeben, auch wenn das Erforderniss des sect; 449 No. 4 der Civilprozessordnung nicht vorliegt. Mit demselben kann der Antrag auf Einnahme des Augenscheines und auf Vernehmung von Zeugen verbunden werden.
sect; 403. Hat der Erwerber dem Veräusserer den Mangel ange­zeigt, so ist der Veräusserer gleichfalls befugt, nach Massgabe des sect; 402 Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises zu beantragen.
sect; 404. Der Erwerber kann nur die Wandelung, nicht auch die Minderung verlangen.
Die Wandelung kann von dem Erwerber auch in den Fällen des sect; 430 verlangt werden. Der Erwerber hat in diesen Fällen dem Ver­äusserer für das empfangene Thier dessen Werth zu vergüten. Der Werth bestimmt sich nach dem Zeitpunkte, in welchem der Erwerber die nach den Vorschriften des sect; 430 die Wandelung ausschliessende Handlung vorgenommen hat.
sect; 405. Wird der Vertrag in Folge der Wandelung rückgängig gemacht, so hat der Veräusserer dem Erwerber insbesondere auch die Kosten einer thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie der Fütterung und Pflege des veräusserten Thieres unter Abzug der von diesem etwa gezogenen Nutzungen zu vergüten.
sect; 400. Entsteht über das Kecht der Wandelung ein Rechtsstreit, so kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung des letzteren und die öffentliche Hinterlegung des Erlöses verlangen.
sect; 407. Der Anspruch auf Wandelung verjährt mit der im sect; 397 bezeichneten Wirkung mit Ablauf von zwei Wochen.
Mit Ablauf einer gleichen Frist verjährt der Anspruch auf Schadensersatz, sofern nicht der Anspruch darin sich gründet, dass der Mangel wissentlich verschwiegen ist.
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Die Verjährung beginnt mit Ablauf der Gewählfrist.
sect;. 408. Betrifft die Veriiusserung ein nur der Gattung nach bestimmtes Thier, so steht dem Erwerber aussei- dem Rechte der Wandelung auch das Recht zu, die Lieferung eines mangelfreien Thieres au Stelle des mangelhaften zu fordern.
Auf dieses Recht finden die Vorschriften der sect;sect; 405 bis 407 entsprechende Anwendung.
sect; 409. Ein allgemeines Versprechen des Veräusserers, wegen aller Mängel haften zu wollen, ist nur auf die Hauptmängel zu beziehen.
sect; 410. Im Falle der Vereinbarung einer Abkürzung oder Ver­längerung der Gewährfrist finden die Vorschriften der sect;sect; 401 bis 408 mit der Massgabe Anwendung, dass die vereinbarte Gewährfrist an die Stelle der gesetzlichen tritt.
sect; 411. Hat der Veräusserer die Haftung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Mangels besonders übernommen, so finden die Vorschriften der sect;sect; 404 bis 400, 408, und wenn zugleich eine Gewährfrist vereinbart ist, ausserdem die Vorschriften der sect;sect; 401 bis 403, 407 entsprechende Anwendung. Ist eine Gewährfrist nicht vereinbart, so verjähren die Ansprüche auf Wandelung und Schadens­ersatz mit Ablauf von sechs Wochen; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem das Thier dem Erwerber übergeben ist.
Motive.
aewKhri. beinbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;sect;sect; 309, 400. Das in Ansehung der Gtewährlelstung bei dem Handel mit Haus-
Uausthioren.
thleren in Deutschland dermalen geltende Recht ist seht mannigfaltig; die einzelnen Landesrechte weichen selbst in den Grundprinzipien von einander ab, indem in ein­zelnen Staaten das röm. System der adilitlschen Klagen auch bei dem Viehhandel zur Herrschaft gelangt, in einigen weiteren Staaten dasselbe nur thoilwoiso modiltzirt worden ist, während in anderen die Auffassung dos älteren deutschen Rechtes sich behauptet und im Anschlüsse hieran die Gewährleistung beim Viohhandel eine be­sondere, von dem röm. Rechte wesentlich abweichende Regelung gefunden hat.
Diese innerhalb der Gesetzgebung bestehenden Vorschiedenhoiten haben keine innere Berechtigung; vielmehr drängt der lebhafte, gesteigerte Handelsverkehr mit Hausthleren zu der Herstellung eines einheitlichen Rechtes, wie auch die Par-tikulargcsctzgebnng längst bemüht war, die betreffenden Bestimmungen in Ein­klang wenigstens mit denjenigen der Nachbarstaaten zu bringen. Auch von land-wirthschaftlichen und thierärztlichon Voreinen ist eine diesfällige gemeinsame Gesetzgebung für ganz Deutschland seit längerer Zeit schon gefordert und erstrebt worden, schon 1805 auf dem internationalen thierärztlichen Kongresse in Wien, neuerdings 1875 in den Versammlungen dos deutschen Vetorinarrathes und des deutschon Landwirthschaftsrathes, in deren Mitte schon Im Oktober 1873 ein Antrag auf Erlassung eines Reichsgesetzes über die Gewährleistung beim Viohhandel ge­stellt worden ist. Es ist ferner im Jahre 1872 von Interessenton eine Petition um einheitliche Regelung der Gewährleistung beim Viehhandol an den Reichstag gerichtet
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— So­und von diesem dor Eoichsrogierung zur Berücksichtigung Überwiesen worden. Mau wird daher als feststehend annehmen dürfen, dass eine oinhoitiicho Regelung BodUrfniss ist.
Es fragt sich, nach welchem Prinzipe diesolbo vorzunehmen ist. Nach dorn- Prinzip: jonigon des röm. Rochtos erstreckt sich die Qowährleistungspllicht des Veräusserers a^ 4'r',,nl,0liei1' auf alle erweislich schon zur Zeit des Vortragsschlusses (nach dem Entwürfe sect; 381 zur Zeit dos üofahrüborganges) vorhanden gewesenen verborgenen, nicht unerheb­lichen Mängel, und es stehen dem Erwerber für diesen Fall die Wandelungs- und die Mindorungsklago nach seiner Wahl zu Gebote {sect;sect; 881, 388). Nach dem deutsch­rechtlichen Prinzipe dagegen haftet der Veräussorer kraft Gesetzes nur für gewisse b) des deiitschen gesetzlich bestimmte Mängel und im Allgemeinen auch für diese nur dann, wenn sie Rechtes, sich innerhalb einer gewissen gesetzlich bestimmten Gowährfrist offenbaren. Zu­treffendenfalls wird weiter bis zum Beweise des Gogcnthciles angenommen, dass die Mängel schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen. Dabei wird dem Er­werber rogelmässig nur die Wandelungsklage und nur ausnahmsweise die Mindor­ungsklago gegeben. Es finden sich aber auch beide Prinzipien in der Weise neben einander gestellt, dass je nach der Verschiedenheit der Hausthiorgattungon das eine odor das andere Prinzip gilt, indem insbesondere bei dem Handel mit Pferden, auch beim Handel mit Rindvieh das deutsche Prinzip aufgestellt ist, während bei allen anderen Thiergattungen die römischrechtlicho Haftptlicht des Veräusserors gilt. Auf eine Vermischung beider Prinzipion in der Art findet sich, dass zwar für den Vieh- o) gemischtes handel das Prinzip des röm. Rechtes und somit die Haftpflicht des Veräusserors für PrlMtp. alle verborgenen Mängel von Erheblichkeit im Allgemoinon festgehalten ist, eine Modifikation jedoch insofern eintritt, als für die sog. Nachtkrankhciten, d. h. solche, die innerhalb '24 Stunden hervortreten, sowie für gewisse Mängel bestimmter Haus-thlere, wenn sie innerhalb einer gewissen Frist offenbar worden, eine Vermuthung ihres Vorhandenseins schon zur entscheidenden Zeit aufgestellt wird.
Das röm. Rechtsprinzip gilt ganz rein nur in einem kleineren Theile von Oeitungshereich: Deutschland, in Mecklenburg-Schwerin, in Mecklcnburg-Strelitz, in Braunschweig, in ^ ^ quot;uschen. Oldenburg, in Schaumburg-Lippe und in Lippe-Detmold, sowie in Schwarzburg-Rudolstadt; ferner in Schleswig-Holstein, wo nur für wenige Orte und Distrikte besondere ältere Bestimmungen Geltung haben, so das lübische Recht, welches beim Pferdohandel die Gewährpflicht auf wonige Mängel beschränkt, und das eiderstädter L. R., welches beim Pferdehandel die Gewährpflicht des Verkäufers dadurch bedingt, dass er vom Käufer in den nächsten acht Tagen nach dem Kaufe darum besprochen wird. Auch in Sachsen-Weimar gilt heute nur das gemeine Recht (Ges. v. 2. März 1839). In Altenburg und Qotha gilt zwar auch das gemeine Recht, jedoch mit dor #9632;wichtigen Ausnahme dos Pferdehandels, bei welchem die Gewährleistung auf der Grundlage des deutschrechtliehon Prinzipes geregelt ist. Aehnlich verhält es sich in Anhalt, Hamburg, Bremen und Lübeck. Desgleichen gilt in Hannover zwar in dem grössoren Theile das römischrechtlicho Prinzip, aber die calenbergische Vorordn. v. 30. April 1G(J7, die lüneburgsche Verordn. v. 30. Dezember 1697, das lüneburger Stadtr. v. 26. August 1679 und die hildoshoimischc Verordn. v. 10. Dezember 1784 stehen in Absicht auf den Pferdehandel im Wesentlichen auf dem deutschrechtlichen Prinzipe. Rein auf dem Boden des röm. Prinzipes stellt der code civil Art. 1041 bis 1649, welcher keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Gewährleistung beim Viehhandel enthält. Es ist jedoch das Recht des code durch ein in Elsass-Lothringen
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noch jetzt geltendes Qesotz V. '20. Mai 1838 (loi des vices rcdhibitoiros do animaux domestlques) auf der Grundlago dos doutsclirochtliclion Prlnalpes geändert worden, indem hiornacli bei Pferden, Eseln, Maulthioion, bei dem Rindvieh und den Schafen dio Gowährloistungspflicht dos Veriiussorers auf gewisse im üosetzo bestimmte Mängel beschränkt und dem Erworbev mir die Wandolungsklago gegeben, diese aber an be-stiniinto Fristen gebunden ist. Auch in Belgien wurde durch ein Gesetz v. 28. Januar 1850 und in Luxemburg durch oin Gesetz v. 18. April 1851 dor codo im Sinne des doutschen Prinzipos abgeändert. In Baden aber waren die betreffenden Bestimmungen des codo schon durch eine, gleichfalls auf doutschroehtlichoi' Grundlago beruhende Verordnung v. 20. Juni 1800 ersetzt worden, an deren Stelle später das Gesetz v. 20. April 1853 getreten ist. Nur für den preuss. Appollationsbozirk Cöln ist durch Gesetz v. 8, Mai 1859 das römischrochtlioho Prinzip des code auch für die Ver-äusserung von Hausthieron aufrecht erhalten und nur die Verjährungszelt für die Klage auf -12 Tage roduzirt, auch dem Käufer die Feststellung dos Gowährmangels durch Sachverständige schon vor der Klage gestattet und hierfür ein besonderes Vorfahren norrairt worden. Dio Veranlassung zu diesem Gesetze hatte ein Antrag eines rheinischen Abgeordneten gegeben, der, gestützt auf dio mit dem Prinzipo dos codo gemachten nachthoiligen Erfahrungen, ein auf das deutsche Prinzip gebautes Gesetz in Vorschlag gebracht hatte. Die preuss. Regierung hatte sich damals jedoch auf Grund dos Gutachtons von Thiorärzton, dass eine vollständige Aufzählung dor unter den Begriff eines Gewähnnangels passenden Krankheiten vom thierärztlichon Standpunkte nicht möglich sol, und davon ausgehend, dass eine Beschränkung der Oewährmängol eine Rechtsvcrwoigorung enthalten würde, auch die Aufstellung einer Rochtsvermuthung keinen praktischen Worth habe und dio wissenschaftliche Basis dafür fehle, für dio Boibohaltung dos Prinzipos dos codo entschieden. Ueboroln-stimmond mit dem für den Appollationsbczirk Coin gegebenen Gesetze ist dio Go-währlelstung heim Viehhandol dann auch für den Bezirk des Justizsenates zu Ehren-breitstoin, wo das röm. Rocht gilt, durch das preuss. Gesetz v. 27. März 1805 go­regelt worden. Einen eigenen Weg hat das preuss. A. Ij. R. eingeschlagen (Eccius b)d.gemischten, H sect; 126 S. 04 ff.; Dornhurg, preuss. Priv. R. II sect; 147 Ziff. 2), indem dasselbe mit dem römischrochtlichon Prinzipo die Präsumtionsfriston dos deutschen Rechtes ver-blndet und somit auf dem Boden des oben gedachten gomischten Prinzipos steht. Domgomäss bolässt es das A. L. R. auch bezüglich dos Viehhandels bei den allgo-ineinon Bestimmungen über Mängelgewähr, also bei der Haftpflicht des Veräusserers für alle verborgenen Mängel (I, 11 sect;sect; 102—108; I, 5 sect;sect; 810, 825—882), und stellt nur für dio sog. Naohtkrankhelten, sowie bei gewissen Mängeln der Pferde, dos Rindviehes, der Schafe und der Schweine, wenn sie binnen einer im Gesetze bo-stimmten Frist sich zeigen, eine Vormuthung für deren Vorhandensein zur ent-scheidendon Zeit auf (I, 11 sect;sect; 109-200, Anh. sect;sect; 13, 14); es muss jedoch der Er­werber hei Verlust seines Rechtes, auf die Vormuthung sieh zu berufen, dem Käufer und in seiner Abwesenheit dem Gerichte oder einem Sachverständigen die Krankheit so zeitig anzeigen, dass noch oino Untersuchung über die Zeit ihrer Entstehung stattfinden kann (I, 11 sect;sect; 200, 201). An diese Bestimmungen hat sich dio waldecksche Vorordn. vom 1raquo;. April 1830 angeschlossen und auch das österr. G. B. sect;g 922—027 ist dem Vorgänge dos preuss. A. L. R. gefolgt. Dio waldeckscho Vorordn. knüpft übrigens an die Unterlassung der Anzeige dos Mangels nicht blos, wio das preuss.
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und östoiT. Kccht, den Nichtointritt (Icr Rechtsverniuthung, sondern den Verlust dos Anspruches auf Gewährleistung solhst. Wosontlioh verschieden hiervon sind die Bo-stlmmungen des sächs. G. B. vom 2. Januar IBiSi) sect;sect; 024—92!), indem solche in An­sehung des Pferde- und Rindvichhandols auf dem deutsehrochtlielien Prlnzlpe beruhen, 0) ,ies deoueten das nur insofern modlflzlrt ist, als die Haftpflicht des Voriiussorcrs über die üe- Prlnalpei. währfrist hinaua besteht, während für den Handel mit andoron Tliiercn das gemischto Prinzip gilt. Bei Pferden und beim Rindvieh findet hiernach eine Haftpflicht des Voräussorers, abgesehen von dem Falle, wenn der Veriiusseror einen ihm bekannten Fehler dem Brworbor verschwiegen oder das N'ichtvorhandcnsoin eines Fehlers ver­sprochen hat, nur wegen der im Gesotzo besonders benannten Uewährmängol statt (sect; 927), bei anderen Thiergattungen gilt die gemeinrechtlicho Haftung für alle ver­borgenen Mängel (sect; 924). Bei Nachtkrankheiten, sowie bei gewissen im Gesetze be­stimmten Mängeln der Thiere des Pferdcgesehlcchtos, dos Rindviehes, der Schweine, der Schafe und der Ziegen, wenn sio innerhalb der im Gesetze bestimmten Frist sich zeigen, greift die Rechtsvormuthung Platz, dass der Mangol schon zur ent­scheidenden Zeit vorhanden gewesen (sect;sect; 025, 926); dor Veräussorci' haftet aber auch bei späterem Hervortreten der Mängel, nur liegt in diesem Falle auf dem Er-Werber die Beweislast der Existenz dos Mangels zur entscheidenden Zeit. Bei den hervorgehobeneu Thiergattungen findet endlich regelmässlg nur die Wandelungsklage, die Mindoruugskiage nur boi geschlachtetem Vieh statt (sect; 027). Aehnlicho Bostim-mungen hat das Grossh. hoss. Ges. vom 15. Juli 1858 getroffen, nur dass solches das deutschreehtlicho Prinzip nicht blos auf Pferde und Rindvieh, sondern auch auf weitere Gattungen von Hausthioren anwendet. Mit diesem Gesetze stimmt in den Hauptpunkten ein landgräfl. hess. homburg. Gesetz vom 15. März 1804 überein. Ganz auf dem Boden des deutschen Prinzipes hat sich die nassauischo Vorordn. vom 24. Oktober 1701 (Viehhandolsordn.) gestellt, indem hiernach bei dem Handel mit Hausthioren eine Verpflichtung des Voräussorers zur Gewährleistung kraft dos Ge­setzes nur wegen gewisser in der Verordnung bestimmter Hauptmängel und nur, wenn sie sich innerhalb der festgesetzten Gewährfrist offenbaren und im Laufe dieser Frist angezeigt werden, besteht, in diesem Falle aber der Veräussorer haftet, ohne dass es auf die Entstohungszeit dos Mangels ankommt. Die Minderungsklage ist ausgeschlossen; nur die Wandelungsklage findet statt. In ähnlicher Weise be­stimmen die meiningenschon Gesetze vom (i. Juli 1S44 und 10. Juni 18()5 für den Handel mit Pferden und Rindvieh. Endlich haben durchaus das deutsche Prinzip angenommen das bayr. Ges. v. 20. März 1859, auf welches auch der bayr. Entw. Art. 334 verweist, das bad. Ges. v. 28, April 1859, das württemb. Ges. v. 20. üo-zomber 1801, das preuss. Ges. für Hohonzollorn v. 5. Juni 1803, das Sachsen-coburglsche Gos. v. 7. Juli 1804, das Ges. für Frankfurt a. M. v. 9. Dezember 1804 und das kurf. hoss. Ges. v. 23. Oktober 1805. Nach diesen haftet der Voräusserer von Pferden, Eseln, Rindvieh, Schweinen und Schafen, abgesehen von dolus und besonderer Vereinbarung, nur für gewisse gesetzlich bestimmte Mängel und nur im Falle ihres Offenbarwerdens innerhalb der im Gesetze bestimmten Gewährfristen, wobei, wenn letzteres der Fall ist, die Vermuthung für das Vorhandensein dor Mängel schon zur entscheidenden Zeit spricht, während dem Erwerber die Wande­lungsklage, dio Minderungsklage aber nur bei geschlachtetem Vieh zusteht. In letzterer Beziehung weicht nur das kurf. hoss. Gesetz ab, welches dem Erworber
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boido Klagen giobt, dem Veräusserer abor die Wahl lässt, ob or statt Minderung dio Wandelung vorzieht, Auf das deutsohreohtllobe Prinzip ist ondlieli auch dor drosd. Entw. Art l!);i~2ü'2 gebaut. Bei diesen Gesetzgebungen ist dor von Soiton dor Vertreter dor Thlerhellkunde erhobene Einwand nicht unbeachtet geblieben, dass os nicht möglich sei, allo verborgenen und erheblichen, nach allgemeinen Grund­sätzen zur Gewährleistung verpflichtenden Mängel erschöpfend zu bestimmen und sie mit einer für alle Fälle zutreffenden und dorn Brwerber wio dem Veräusserer In gleicher Weise gerecht werdenden Gowährfrist zu vorsohon, die Wissenschaft vielmehr nur eine aus dor Mehrzahl der Fälle abstrahirto Wahrschoinlichkeits-berechnung an die Hand geben könne. Us wurde davon ausgegangen, dass diesen Bedenken Überwiegende Rücksichten des praktischen Bedürfnissos, der Rochtseinfach-heit und der Rechtssicherheit entgegenstehen, welche oino Beschränkung der Qo-Währlelstungspflloht auf gewisse besonders erhebliche Mängel und die Aufstellung einer Rechtsvormuthung im Falle des Hervortretens binnen einer gewissen Frist zu Gunsten des Erworbors, sowie den Ausschluss der Gewährpflloht für später hervor­tretende Mängel zu Gunsten dos Veräussorers hinreichend rechtfertigen. Auch wurde auf dio Möglichkeit weltergehender besonderer Vereinbarung der Vertrag-schliossenden hingewiesen. In den Motiven zu dem prouss. Gesetze für Hohonzollorn ist Insbesondere hervorgehoben, dass, wenn auch vom theoretischen Standpunkte das römische Prinzip den Vorzug verdiene, dio theoretisch besten Gesetzgebungen sich in der Praxis nicht immer am besten bewähren, nach den In den hohenzollern-schon Landen gemachten Erfahrungen aber die auf dem deutschen Prinzipo be­ruhenden Gesetze in Württemberg und Baden den Handel mit Hausthieron wesent­lich erleichtern und befördern, so dass deren Kinführung in Hohonzollorn als dringendes Bedttrftalss empfunden werde. Auch wurde, Im Widerspruche mit den Motiven zu dem Gesetze für den Appellationsgerichtsbezirk Coin, bemerkt, dass bei einer gemeinsamen Gesetzgebung in Betroff der Gewährleistung beim Viehhandel nicht sowohl auf die Grundsätze dos röm. Rechtes, als vielmehr auf die Grundsätze des preuss. A. L. R., welches die Prinzipion des röm. und des deutschen Rochtos zweckmässig mit einander verbinde, zurückzugehen sein möchte. Noch ist zu er­wähnen, dass auch in Italien das deutschrochtlicho Prinzip Eroberungen gemacht und das Schweiz. Konkordat v. 22. April 1853 die Gewährleistung beim Viehhandel gleichfalls auf der Grundlage dos deutschrechtlichon Prinzipos gerogelt hat. Das Schweiz. Bd. Ges. über das Obl. Recht (1881) belässt es beim Handel mit Pferden, Eseln, Mauleseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen hinsichtlich der Gewähr­leistung wegen Mängel bei den Vorschriften dor kantonalen Gesetzgebung, bozw. des Konkordates über die Viehhauptmängel bis zu dem Zeitpunkte, wo hierüber ein eidgenössisches Gesetz erlassen sein werdo (Art. 890).
Wie bemerkt, haben die Thierärzte von ihrem Standpunkte aus mehrfach gegen das deutschrechtliche Prinzip sich ausgesprochen; doch herrscht auch in diesen Kreisen keine Einstimmigkeit, und ebenso haben sich aus der Mitte der Landwirtho, die bei der Frage vorzugsweise betheiligt sind, Stimmen für und wider vornehmen lassen. Für das gemischte Prinzip ist die zweite internationale Versammlung von Thierärzten zu Wien im Jahre 1865 eingetreten, indem sie sich für die Noth-wendigkeit der Beibehaltung der allgemeinen Gowährpllicht, unter Herabsetzung der Verjährungsfrist auf höchstens ein Vierteljahr, und für die Postsetzung einer
Aeusserungon
von Sach­vers tSndlgen.
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spozicllon Uowiihrzoit für gowisso iiiilior bczoichnoto Mäiifrol neben dor allgemeinen Hiiftvorbindlichkoit ausgesprochen hat. Dagegen hat im Jahre 1H70 das preuss, Landcsökonomiokollogiiini, auf Grund einer demselben von dorn preuss, landwirth-schaftlk'hon Ministor mltgetheilten, ein sein- umfassendes Material übor das in Preussen geltende Rocht enthaltenden Denkschrift, die fragliche Materie gleichfalls soinor Borathung unterworfen und mit grosser Majorität für die Annahmo des deutschreohtlicben Prinzipes sieh entschieden. Dagegen hat sich wiederum dio zweite Vorsammlung dos deutschon Voterinarrathos (April 1875) in ihrer Majorität für die Annahme dos römischen Prinzipes, der deutsche Landwirthschaftsrath aber (Oktober 1875) für das gemischte Prinzip als Grundlage dos zu erstrebenden deutschen Währschaftsgesotzes erklärt, letzterer unter Empfehlung einer Reduktion der Ver­jährungsfrist auf 42 Tago. Auch das im Mai 187() abgegebene Gutachten der Konlgl. preuss. technischen Deputation für das Veterinärwesen hat sich dafür aus­gesprochen, es solle die Gewährleistung beim Viehhandel nach dem Prinzipe des röm. Rechtes auf alle verborgenen Mängel von Erheblichkeit ausgedehnt und von allen Rechtsvermuthungen und gesetzlichen Gewährzeiten abgesehen werden, da nur durch Beibehaltung der allgemeinen Hnftvorbindlichkeit des Vorkäufers dem Käufer in gleicher Weise wie dem Verkäufer ein sachgemässer Rechtsschutz zu Theil werde, während den berechtigten Klagen durch Zwockmässigkoitsbestlmmungen Im Inter­esse der Rechtssicherheit der Parteien und des geschäftlichen Verkehres mit den Hausthioren abzuhelfen sei. Insbesondere müsse zu diesem Zwecke die Klagefrist beschränkt, oino Anzcigepllicht dos Erwerbers statuirt und die Minderungsklage regelmässig ausgeschlossen werden; auch müsse der Antrag auf öffentliche Ver­steigerung des im Streite betindiiohen Tliiores zur Verminderung der Unterhalts­kosten zugelassen werden. Von den deutschon Regierungen haben sich für das uegierungen. röm. Rechtsprinzip erklärt diejenigen von Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt, Sachsen-Weimar und Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuss, Waldock-Pyrmont und Bremen. Dagegen haben sich für die Zugrundelegung des deutschrechtlichon Prinzipes ausgesprochen dio Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Strelitz, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Hamburg und Lübeck. Dio sächsische Regierung ist für das gemischte Prinzip im Sinne des sächsischen G. B. cingotreten. Auch dio braunschw. Regierung hat insofern das gemischte Prinzip befürwortet, als sio zwar das röm. Rechtsprinzip zu Grunde gelegt wissen will, jedoch dem praktischen Bodürfnisso in einzelnen Be­ziehungen durch bestimmte Präsumtionen zu Hülfe kommen möchte.
Aus dieser Darstellung ergiebt sich, dass nicht nur das bestehende Recht, Kechtfcrtigung sondern auch sonst die Ansichten in Beziehung auf oino neue Gesetzgebung weit (ies deraquo;tscheii auseinander gehen. Sacho des Gesetzgebers ist es aber, in erster Linie das praktische Bedürfniss ins Auge zu fassen, welchem das Gesetz zu dienen bestimmt ist, und die Rücksicht hierauf, im vorliegenden Falle also die Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Förderung dos Viehhandels und damit zugleich der Viehzucht, muss bei den zutreffenden Bestimmungen den Ausschlag geben, wenn auch die strenge Rochts-konsequenz zu einem anderen Resultate führen würde. Das dabei dem heutigen Stande der Voterinärwissonschaft die gebührende Rechnung zu tragen ist, versteht sich von selbst. Man kann zugeben, dass die Gründe, welche im Allgemeinen dafür sprechen, dem Veräusserer die Haftpflicht für verborgene und nicht unerhebliche
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Mängel dor voriiussoi'ton Sacho aufzuerlegen, mi sich aueh bei dorn Viohliandol zu­treffen, die Rcohtsloglk daher dazu füliron würdo, auch dio (lowährleixtniig beim Viohhamlol unter das römischrechtlicho Prinzip zu stollon, welches bei leblosen Gegenständen den Anforderungen des Verkehres gerecht wird. Allein es sind go-wichtigo praktische Bedenken, welche dagegen sprechen, indem der Umstand, dass der Vichluindel es mit lebendigen Organismen zu thun hat, im konkreten Falle die Entscheidung der Fragen, ob ein Fehler der bezeichneten Art vorliege, und noch mehr, ob der Fehler schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen, in hohem (Jrado erschwort und bei der Abhängigkeit der Entscheidung nach allen diesen Richtungen in jedem einzelnen Falle von dem schwierigen Gutachten Sachver­ständiger einestheils für den Erwerber ein gUnstlgor Erfolg sehr unsicher und fraglich gemacht, anderentheils für den Voräussorer ein unleidlicher Zustand der Ungewissheit bis zum Ablaufe der Vorjährungszeit herbeigeführt wird, während solche Rechtsunsloherheit und Reohtsungewlssheit den Viohhandcl in empfindlicher Weise zu schädigen geeignet sind. Gerade um diesen Nachthoilcn im Interesse der Land-wirthschaft und des Handelsverkehres zu begegnen, hat die Gesetzgebung zu der Aufstellung von Gewährmängel, Gewährfristen und Präsumtionon gegriffen. Zwar werden, wie gezeigt, von einzelnen deutschen Regierungen günstige Erfahrungen, die mit dorn römischen Prinzipo gemacht worden, bezeugt. Allein andere Regierungen haben auf dem Boden des römischen Prinzipos dio in Süddoutschland schon früher gemachten ungünstigen Erfahrungen mit diesem Prinzipo bestätigt und sich für das Vorlassen desselben ausgesprochen, indem der Käufer trotz der dem Vorkäufer obliegenden allgemeinen Gowährpllicht für alle verborgenen Mängel wegen der Schwierigkeit und Ungewissheit der Beweisführung des erforderlichen Schutzes ent­behre. Alle diejenigen Regierungen aber, in deren Ländern die Gesotzgebung auf dem dcutschrechtlichon Prinzipo basirt, haben sich für die Beibehaltung desselben energisch verwendet und konnton sicli hierfür auf Grund umfassender Erhebungen auf die günstigen Erfahrungen, welche mit joner Gesetzgebung gemacht worden, und ihren erspriesslichon Eintluss auf die Verkehrssicherheit berufen. Dio erwähnte Rücksicht auf dio Krzielung möglichster Sicherheit des Handelsverkehres mit Vieh ist es, welche dafür spricht, auch dio gemeinsame deutsche Gesetzgebung auf das deutsohrechtllohe Prinzip zu bauen. Der Voräussorer weiss in diesem Eallo von vornherein, wofür er zu haften hat und ist der seine Rochtssichorhoit bedrohenden Gefahr, je nach dem unsicheren Resultate von Sachverständigen-Gutachten für alle möglichen Mängel bis zur Verjährungszeit huften zu müssen, enthoben, während andererseits der Erworber der Beschränkung der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber den Vorthoil der ihn des schwierigsten und zweifelhaftesten Beweises überhebenden Rechtsvorniuthung hat und erforderlichenfalls eine Ausdehnung der Gcwährleistungs-pfllcht dos Vcräussorcrs auf weitere bestimmte Mängel vereinbaren kann. Uioso grossen praktischen Vortheile sind es, welche dem deutschon Prinzipo ungeachtet der fortgesetzten Angriffe den Eingang in dio neueren Gosotzgebungon verschafft haben. Es muss dahingestellt bleiben, welchen Einlluss die Wahl dos Prinzipos im Allgemeinen auf die Zahl der Prozesse ausgeübt hat, da diesfalls widersprochende Behauptungen vorliegen und es an dem erforderlichen statistischen Matoriale fehlt; für Süddoutschland wird der diesfällige Einlluss dos deutschrechtlichen Prinzipos allseitig als ein günstiger geschildert. Dor Behauptung aber, dass die Beschränkung
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— 95 lt;lor Gowiihrpflicht auf bostiramto Mäiij?ol das üftontlielio Roplitsbowusstsoin verletze,
steht dio von den betreffenden Regierungen auf Grund der gemachten Erfahrungen bozeiiKto Thatsaohe ontgogon, duss man insbesondere in den dlesfalls massgebenden landwirthschaftliclion Kreisen mit dor auf dem deutsohreohtllohen Prinzipe beruhenden Gesetzgebung zufrieden sei, dass sio dem Bedürfblsse vollkommen entspreche und dass daher eine Rückkehr zum römischen Prinzipe den Wünschen der nächsthe-thoiligton Kreise widerstreiten und im Handel und Verkehr als ein empfindlicher Kückschritt und als eine Störung der bisherigen Rechtssicherheit empfunden würde. Entspricht aber, wie hiernach anzunehmen ist, die auf gewisse Gowährnüiiigol be­schränkte Haftpflicht des Voräussorcrs beim Thierhandol einem in den massgebondon Verkehrskrolsen erkannten Bedürfnisse, so ist jene Beschränkung auch von dem Gesetzgeber als Recht zu sanktioniren, zumal die von thierarztlieher Seite auf­gestellte Behauptung, dass der heutige Stand der Vetoriniirwissenschaft in allen Fallen ein sicheres Urtheil gewährleiste, ob ein Mangel ein heimlicher und nicht unerheblicher und ob er insbesondere schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen sei, von nicht minder kompetenter Seite in Ueberoinstimmung mit den Erfahrungen der Praxis bestritten wird. Allerdings ist die Schwierigkeit, Gewähr-mängel und Gewährfristen in befriedigender Weise festzustellen, nicht zu verkennen. Allein es handelt sich hierbei nur um die Konstatirung einer auf die Erfahrung gebauten Regel, welcher gegenüber der Gegenbeweis wenigstens in Ansehung der Entstehungszeit dos Mangels im einzelnen Falle offen bleibt.
Den dem Erwerber aus der Beweisschwierigkeit erwachsenden Nachtheilen orumio gegen begegnet allerdings auch das gemischte Prinzip, indem dieses für einzelne Haupt- dquot;s Be™lscilte
Prinzip.
mängel Präsumtionsfristen aufstellt. Allein es spricht gegen das gemischte Prinzip, dass dadurch lediglich der Erwerber in nicht zu rechtfertigender Weise einseitig begünstigt wird, indem zu seinen Gunsten für einzelne Mängel im Falle ihres Horvor-tretens binnen einer bestimmten Frist die Beweislast geändert ist, während der Ver-änsserer für diese Mängel auch bei ihrem späteren Hervortreten im Falle der Er­weislichkeit des Bestehens zur entscheidenden Zelt und, unter derselben Voraus­setzung, für alle und jode sonstigen verborgenen Mängel von Erheblichkeit haftbar bleibt, somit für ihn dieselbe Rechtsunsiclierheit wie bei dem römischen Prinzipe bestellt und ebendaher auch der Zweck der Brzielung möglichster Rechtssicherheit und Rechtsgowisshoit auf diesem Wege nicht erreicht wird.
Indem hiernach in dem Entwürfe (sect;sect; 400 ff.) auf der Grundlage des deutsch- Anwendung
rechtlichen Prinzipes besondere Bestimmungen für die Gewährleistung beim Vieh-
:illg. linmii-siitze.
handel getroffen werden, versteht esi sich von selbst, dass, insoweit als nicht etwas Besonderes verordnet wird, die allgemeinen Bestimmungen über Gowälirleistung, namentlich in Ansehung der Arten von Vorträgen, für welche sio gölten, auch hier Platz greifen (sect; :!!)!)).
Der Entwurf trift't die besonderen Bestimmungen nur für einzelne Thier- Bssondere Be­gattungen, welche für die Landwirtlischaft von besonderer Wichtigkeit sind und in Stimmungen:
n) Tliier-
hervorragender Weise den Gegenstand des Handelsverkehres bilden. Es gehören „.utim„en dahin zweifellos Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine.
Nach dem Wesen des doutschreclitlichen Prinzipes bestimmt hiernach der Ent- b) aewHhn-wurf, dass für jode der bezeichneten Thiergattungon ein für alle Male gewisse Mängel mftagal, bezeichnet worden, welche den Veräusserer zur Gewährleistung kraft Gesetzes vor-
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pflichten, wenn sio zur entscheidenden Zoit vorhamlon waren, und dass zugleich dlo gosotzlieho Haftung für jeden anderen Mangel ausgeschlossen wird. In dor Bo-stimmung der einzelnen üewälinnängel liegt der Ausspruch, dass diese Mängel solche sind, welche den Worth oder die Tauglichkeit dos Thieres zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder nicht unerheblich mindern. Die Untersuchung nach dieser Kichtung wird aber für alle Fülle durch den Ausspruch des Gesetzes überflüssig gemacht und abgeschnitten. Dagegen kann sicli dor Veräusserer nach der allgemeinen Vorschrift dos sect; 882 nicht blas darauf berufen, dass der Erworber zur Zoit der Schliessung des Vortrages don betreffenden Mangel gekannt habe, Sündern auch, wofern er nicht das Vorhandensein des Mangels zugesichert oder den Mangel gekannt und verschwiegen hat, darauf, dass dem Er­werber der Mangel in Feige grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (vergl. sect; 407 Abs. 2). Kein Grund liegt vor, dorn Veriiusseror nur die Berufung auf wirk­liche Kenntniss des Erwerbers zu gestatten (vergl. Gesetze für Bayern Art. 8 Ziff. 2, Württemberg Art. 8 Ziff. 3, Baden Art. 3 Ziff. 3, Hohcnzollern Art. 3 Ziff. 3, Frank­furt Art. 10 Abs. 8, Grossh. Hessen Art. 1, Sachson-Meiningen v. 1844 Art. 15 lit. c, Sachsen-Coburg Art. 3 Ziff. 1).
c) QewShrs-nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Der Veräusserer haftet jedoch für dio gedachten Mängel der veräusserten
fristen; Sache nur dann, wenn solche in dem Zeitpunkte, in welchem die Gefahr auf don Erwerber übergeht, vorhanden waren, wofür an sich der Erwerber bowoisptlichtig ware (sect;sect; 381, 401, 402). Der mehrfach hervorgehobenen Schwierigkeit dieses Be­weises bei Thieren und der daraus resnltiroiulen Unsicherheit des Erfolges be­gegnet das Gesetz durch Aufstellung von Gowähi'friston, welche denjenigen Zeitraum umfassen, innerhalb dessen der fragliche Mangel oder die fragliche Krankheit deren Natur zufolge erfahrungsgemäss sich zu entwickeln bezw. zu offenbaren pflegt.
VermnUinng' Offenbart sich einer der fraglichen Mängel innerhalb der für denselben festgesetzten Frist, so wird bis zum Beweise des Qogenthoiles angenommen, es habe dor Mangel
Gegenbeweis: schon zur entscheidenden Zeit bestanden (sect; 402 Abs. 1, sect; 198). Der Gegenbeweis ist nothwendig zu gestatten, weil die Gewährfrist, wenn sio überhaupt eine Bedeutung haben soll, nicht so bemessen werden kann, dass die Möglichkeit der Entstehung dos Fehlers erst nach der entscheidenden Zoit absolut ausgeschlossen 1st. Man kann vielmehr bei Festsetzung der Gewährfrist nur die auf Erfahrung gestützte Regel zu Grunde legen. Bei einer Begrenzung der Frist auf die denkbar kürzeste Ent-wickelungszolt würde dieselbe don grösston Theil Ihrer Bedeutung verlieren, weil bei einem Hervortreten des Fehlers in dieser denkbar kürzesten Zeit der Beweis auch ohne Präsnmtion zumeist nicht schwierig; sein wird, andererseits aber in diesem Falle dorn Erwerber auch bei einem Hervortreten dos Fohlers nach der Präsum-tionsfrist dor Bowels des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit nicht abgeschnitten worden könnte, ohne ihm in nicht zu rechtfertigender Weise zu nahe zu treten, womit der Zweck der Erzielung der Rechtssicherheit und Eechtsgowisshelt vereitelt wäre. Der Entwurf (sect; 400 Abs. 1) spricht hiernach auch im Anschlüsse an die Währschaftsgesetze von Bayern, Baden, Württemberg, Sachson-Meiningon, Sachsen-Coburg, Hohonzollorn, Frankfurt und Kurhosson und Nassau, sowie an don dresd. Entw. Art. 193 weiter aus, dass die Haftpflicht nur dann eintrete, wenn der be-
wirkung des treffende Mangel Innerhalb dor Präsumtionsfrist offenbar werde, ohne für den Fall
Frisiabinufes. einos späteren Hervortrotons don Beweis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit
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zuzulassen. Zwar ist die Möglichkeit nicht ausfrosclilossen, dass ein nach Ahlauf dor Prusten erst offenbar gowordonor Folder ausnahmsweise schon zur entschoiden-don Zeit vorhandon gewesen ist, was, wie bemerkt, einzelne Gesetze veranlasst hat, dem Erwerber bei dem Hervortreten eines Gowähnnangols nach Ablauf der Gowiihi-frist noch den Beweis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit nachzulassen. Allein dagegen streitet dio Eüeksieht auf die Sicherheit des Verkehres und den in dessen Interesse zu erzielenden Kochtsfrlodon, und os rechtfertigen diese schwer­wiegenden lutoresson um so mehr, den fraglichen Beweis abzuschneiden, als er höchst selten zu erbringen sein wird, und das Offenlassen desselben daher nur zu aussichtslosen und chlkanösen Prozessen den Wog eröffnen würde. Es hat dein-gomiiss auch die hessische Beglening sich dafür ausgesprochen, in dem künftigen Gesetzbuche den Veriiussoror untor Ausschluss dos fraglichen im boss. Gesetze zu-golassonon Beweises nur dann zur Gewälirloistung zu verpflichten, wenn der Fehler Innerhalb der Gewährfrlst hervorgetreten sei. — Durch die Passung des Entwurfes (sect; 400 Abs. 1 „bis zum Ablaufequot;) ist weiter zum klaren Ausdrucke gebracht, dass dio Haftung dos Voräussorors auch begründet ist, wenn der Hauptmangel noch vor dem Beginne der Gowährfrlst zum Vorschein kam, selbstverständlich unbeschadet der Vorschriften in sect;sect; 382, 380.
Dio der Zeit nach mehr oder weniger auseinanderliegenden Partikulargosctzo weichen in Absicht auf dio Festsetzung der Gewährmängel und der Qewährfrlsten von einander in der grösston Mannigfaltigkeit ab. Dies erklärt sich daraus, dass diese Pestsetzung nur an dor Hand dos jeweiligen Standes der Thiorheilwissenschaft erfolgen konnte. Es quot;wird daher auch von allen Denen, woloho an den Gowähr-mängeln und Gewährfristen festhalten wollen, betont, dass ihre Postsetzung an der Hand der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnlss zu erfolgen habe und die bo-stehondon Gesetze domgemäss einer gründlichen Revision zu unterworfen seien. Jede Revision wird aber gegouüber den Portschritten der Wissenschaft mir ftlr eine gewisse Zeit Anspruch auf oino erschöpfende Behandlung der einschlagenden Fragen machen können. Es entsteht deshalb dio Frage, ob die Bestimmung der Gewähr­mängel und Gewährfristen neben der gesetzlichen Feststellung der Bedeutung der­selben überhaupt der ihrer Natur nach für dio Dauer berechneten und schwer­fälligeren Gesetzgebung vorzubehalten sei. In dem Entwürfe ist diese Präge nach Erwägung aller Umstände verneint. Der Entwurf (sect; 400 Abs. 2) überlässt vielmehr die Bestimmung bezw. die spätere Ergänzung oder Abänderung der Bestimmung einer mit Zustimmung dos Biindesrnthos zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung.
sect; 401. Der Veräussoror hat dafür zu haften, dass das voräusserto Thier In dem Zeitpunkte, in welchem dio Gefahr dos Thioros auf den Erwerber übergeht, von Hauptmängeln frei ist (sect;sect; 381, 309; vergl. sect;sect; 468, 405, 257, 368). Der Anfangs­punkt für (Ion Beginn dor Gowährfrlst ergiobt sich hiernach von selbst. Dieselbe muss auf jenen Zeitpunkt zurückreichen, darf aber, wenn sie praktisch sein soll, nur nach ganzen Tagen berechnet werden. Sie beginnt also nach den Regeln der sect;sect; 148, 149 mit dem Ablauf dos Tages, an welchem das Thier dem Erworber übor-geben worden oder verlier die Gefahr dos Thioros auf den Erworber übergegangen ist. In gleicher Weise haben die meisten neueren Gesetze, ungeachtet des sonst in Ansehung dor Mängelgewälirplllcht geltenden gemeinen Rechtos bestimmt (z. B. Bayern Art. 1, Württemberg Art. 2, Baden Art. 2, Grossli. Hessen Art. 9, Kurhessen
Die ck or hoff, Gewiihrloistung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 7
Festsetzung
durch Verordnung!
Beginn
der Frist.
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sect;sect; 1, 2, Hessen-Homburg Art. 9, Frankfurt Art. 1, Hohonzollorn Art. 2, Sachson-
Melnlngen 1844 Art. 8, Coburg Art. 1, üotha sect; 3, dresd. Entw. Art. 198)*). vermuthuug.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; sect;sect; 402, 40;i. üass im l^allo dos Hoi'vortrotoiis ciaos zu vertretenden Mangels
während der Qewttbrfrist das Bestehen dos Mangels zu dor kritlsoben Zeit vermuthet
wird, ist bereits zu sect; 400 erörtert. voraussetzims;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Vorschiedoiio üosotzo statuiroii, wio schon iiltoro deutsche Kociito, eine
Anzeige dos Pflicht des Erworbers eines Haustbieres zur sofortigou odor binnen einer go-
ilan^üls,
wissen Frist zu machenden Anzeige des entdeckten Gewährmangels an dor Ver-äussorer oder bei üoricht, wobei die einen üesotzgebiingen die Versäumung dieser Pflicht mit dem Verluste dos Anspruches auf Gewährleistung bedrohen, andere von Erfüllung der Pflicht die Berufung auf die zu Gunsten dos Erworbors auf­gestellte Reohtsvermuthung abhängig machen und wieder andere die Anzeige­pflicht dem Erworber zwar auferlegen, ohne aber Folgen an die Unterlassung zu knüpfen*'). Auch in einem Thoilo der vorliegenden Gutachten wird boson-deror Worth auf die Festsetzung einer Anzoigepflicht des Erwerbers gelogt. Das Bodiirfniss, dem Erworbor die Verpflichtung zur beschleunigten Anzeige dos ont-deckten Mangels an don Voriinsseror selbst odor an das Gericht aufzuorlegon, ist anzuerkennen. Dor Erworbor könnte anderenfalls durch Verzögerung dor Klage dem Voräusserer die Möglichkeit eines Gegonbewoises gegen dio Uochtsvorinutlumg vereiteln, da dieser dor Kegel nach durch sofortige Besichtigung und Untersuchung dos Thieres bedingt ist. Diesor Grund kann jedoch nicht dazu führen, den Erworbor bei Verzögerung dor Klage odor Anzeige des Anspruches selbst für verlustig zu er­klären; jener Besorgniss ist schon dadurch begegnet, dass dem Erwerber, falls er mit dor Klage odor Anzoigo säumt, die Berufung auf dio Kechtsvermuthung vorsagt wird. Eine dahin gehende Bestimmung erscheint aber im Interesse dos Veräussorcrs zu dessen Schütze und zur Verhütung einer einseitigen Begünstigung des Erworbors geboten; denn wenn auch dieser schon im oigonon Intoresso behufs der Foststelhfng, dass der fragliche Qowiihrmangel innerhalb der Qowährfrist hervorgetreten, darauf hingewiesen ist, sich die Beweismittel hierfür rechtzeitig zu verschaffen, so bietet dies keine genügende Gewähr dafür, dass hierbei auch das oiitgogonstehendo Intoresso des Veräussorcrs in Absicht auf den Gegenbeweis gewahrt werde; vielmehr kann dies nur dadurch geschehen, dass entweder dor Voräusserer selbst in dio Lage gesetzt wird, sich den Beweis rechtzeitig zu sichern, oder dass das Gericht mit der Beweis­aufnahme befasst wird. Diesem Zwecke dient die Pflicht des Erworbors, dem Vor­äusserer den Mangel anzuzeigen (vorgl. sect; 75). Dasselbe wird erzielt, wenn der Br-KUvge, werbor Klage wegen Mangels gegen den Voräusserer erhebt. Ebenso ist aber don Sicherung des Interessen des Veräussorers gedient, wenn dor Erworbor unter Bezeichnung des
Beweises,
Mangels nach Massgabe der Bestimmungen der C. P. 0. sect;sect; 447 ff. wogen Sicherung
Antrag des (jes ßewc[sos ))0i t]em Gerichte dio Beweisaufnahme durch Vernehmung von Saeh-Erw erbers,
*) Ebenso das neue franz. Gesetz v. 6. August 1884 Art. 5.
**) Vorgl. das franz. Ges. von 1838 Art. 5, bezw. von 1884 und dio Gesetze von Württemberg, Hohenzollem, Waldeck, Sachsen - Gotha, Nassau, Baden, Schweiz. Konkordat, österr. G. B., prouss. A. L. B. I. 11 sect; 200; Gesetze von Hessen, Hessen-Homburg, Kurhosson, Frankfurt; prouss. Ausfuhr. Ges. zur C. P. 0. vom 24. März 1879; dresd. Entw. Art. 10ü.
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verständigen beantragt und das Qerlohi diesem Antrage, auch wenn dio in sect; 449
No. 4 dor c. P, 0. bestimmte Voraussetzung dos bei dorn Q-erlohte zu stellenden
Antrages nicht vorliegt, stattzugeben hat. Mit dein Antrage kann der Antrag auf
Einnahme des Augenscheines und auf Vernehmung von Zeugen verbunden worden.
Alle diese Woge liisst daher dor Entwurf offen. In manchen Fällen kann insbc-
sondoro schon die einfache Anzeige an den Voriiussorer genügen, um ohne Gericht
zum Ziel zu koinnien. In allen Fällen aber muss, vvonn der ICrwerbor den Mangel
mit oder ohno Erhebung der Klage anzeigt, dem Veräusseror in gleicher Weise, wie des
jenem, gestattet sein, Beweisaufnahme zur Sicherung dos Beweises zu beantragen ^ er!iussorers•
(sect; 403). Bei der zur Sicherung des Beweises erfolgenden Beweisaufnahme ist dor
Veriiussoror ohnehin zuzuziehen, soweit os nach den Umständen geschehen kann.
Betreffend den Zeitpunkt der Anzoigo, so wäre den Interessen des Veräussercrs Zeltpunkt der am meisten gedient, wenn der Envorber verpflichtet würde, sofort nach Erkennung Anz(!1sc' des Mangels Anzeige zu machen. Allein einer solchen Bestimmung steht entgegen, dass die Konstatirung der Zeit der Offenbarung dos Mangels und seiner Erkennung durch den Erworber zu den grösston Schwierigkeiten führen und die Xothwendigkeit solcher Konstatirung prozessualon Chikanen die Thür öffnen würde. Zwar hat das H. G. B. Art. 847 eine ähnliche Bestimmung, allein, abgesehen von der Frage, ob diese Bestimmung auf den Thierhandel, soweit hierfür besondere landesgesetzliohe Vorschriften bestehen, überhaupt Anwendung findet (Nürnberger Prot. S. l.')84, Hahn, Kommentar zum H. G. B., '2. Aufl., II S. 298 zu sect; 347; Seuffert, Archiv Bd. XXXII No. 72 S. 94 ff.; Entsch. des vorm. R. ü. H. G. V No. 70 S. 320; württomb. üe-richtsbl. Bd. XI S. 271), ist sie für den Thierhandel unpraktisch; denn in der Weise, wie dies bei Waaren thunllch, lässt sich bei Viehmängeln der Zeitpunkt nicht feststellen, da die Gewährsmängel hol den Hausthioron gerade das Elgonthüin-liche haben, dass sie bei sofortiger Untersuchung sich nicht erkennen lassen, und für die ganze Gewährzeit die Möglichkeit besteht, dass der Mangel dem Erwerber verborgen geblieben ist. Dies führt nothwendig dahin, die Pflicht zur Anzeige an keinen früheren Zeitpunkt, als den Ablauf der Gowährfrist zu knüpfen, und zwar wird man denjenigen Gesetzgebungen beitreten müssen, welche für die Anzeige noch einen Zeitraum nach Ablauf der Gewährfrist, 24 Stunden, offen lassen (Prä-klusivfrist), da der Mangel erst in den letzten Stunden der Gewährfrist offenbar worden kann und in diesem Falle der Erwerber nicht im Stande ist, noch innerhalb derselben seiner Anzoigeptlicht zu genügen.
sect; 404. Während das preuss. und österr. Recht, das waldecksche Gesetz, die Wandelung, preuss. Gosotzo für den Bezirk dos Appellationsgerichtes zu Cöln und für den Bezirk llicht des Justizsenates zu Bhrenbreitstein auch beim Viehhandel die Mindernngsklage a) Qeuendeg neben der Wandelungsklago zulassen, ebenso das kurhess. Gesetz sect; 12 dem Erwerber Kecht. die Wahl zwischen beiden Klagen, jedoch mit der wesentlichen Modifikation ge­stattet, dass der Veräusseror der Mindernngsklage gegenüber bis zum Schlüsse des Verfahrens statt Minderung die Wandelung, sofern sie noch thunllch, verlangen kann,')
') Auch nach dem neuen franz. Gesetze hat der Käufer die Wahl zwischen dor Wandelungs- und der Minderungsklage; der letzteren kann aber der Vorkäufer mit dem Erbieten begegnen, das Thier unter Bückgabe des Kaufpreises und Ersatz der dem Käufer durch den Kauf verursachten Kosten zurückzunehmen.
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boschriinkon alle übrigen Gesetzgebungen im Ansohlusse an (las iiltoro deutsche Kocht den Oowiihrleistuiigsansprucli des Erwerbers wogen der gosotzlicliGii Gowiilusinängel in der Art, dass sie der Regel nach nur die Wandelungsklage, die Minderungsklage aber nur dann zulassen, wenn der Mangel an dem goschlachteton Thiore sich vorfindet (nass. Vorordn. von 1701, die Uesotzo für Bayern Art. 4, Sachsen sect; 927, Württemberg Art. i, Baden Art. 4, Hessen Art. 18, Saclison-Moin Ingen (1844) Art. 10, Sachson-Coburg Art. 4, Sachson-üotha sect; 8, Hosson-Homburg Art. 18, Hohenzollern Art. 4, Frankfurt Art. 7, ebenso das Schweiz. Konkordat von 1853 sect;sect; 8 und 17 und dor drosd. Entw. Art. 198). Die (Iründo für den Ausschluss der Minderungsklage sind durchaus praktischer Natur. Es spricht dafür dio Rochts-elnfachheit und die Gefahr eines Missbrauches der Minderungsklage; weitläufige und bei lebenden Thioron der Natur dor Bache nach stets unsichere Schätzungen worden dadurch vermieden! zugleich wird der Unbilligkeit begegnet, dass der Käufer, der violleicht trotz dos Maugels ein gutes Geschäft gemacht hat, sich durch die Minder­ungsklage einen woitoron Vortheil verschaffen kann, und der Vorkäufer, dor vielleicht bei Zurücknahme dos Thieres vor Schaden sicli wahren kann, durch die Minderung in erheblichen Schaden gebracht wird. Wo domgemiiss dio Minderungsklage aus­geschlossen ist, hat sich dies als durchaus praktisch und angemessen bewährt und ist das Bedürfniss einer Aonderung der Gesetzgebung niemals horvorgotroton; wohl aber haben sich gewichtige Stimmen dafür erhoben, den regolmässigcn Ausschluss der Mlndernngsklage beim Viehbandel allgemein eintreten zu lassen. Jonen praktischen
b) Btantipunkt Erwägungen ist auch in dom Entwürfe (Abs. 1) entscheidende Bedeutung boigelogt. wur es. jj.o jjggtjujjjHjug dos Entwurfes gilt aber auch dann, wenn der Mangel sich erst am geschlachteten Thloro gefunden hat. Für dio Zulassung dos Minderungsanspruohes in letzterem Falle besteht In der That kein Bedürfniss, zumal im Hinblicke auf die Bestimmungen In Abs. 2. Hiernach kann nämlich der Erworber, abweichend von der Vorschrift des sect; 387, die Wandelung insbesondere auch dann verlangen, wenn und obgleich er das fragliche Thler deshalb nicht zurückgeben kann, weil er den Untergang (Tod) desselben (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt oder über das­selbe verfügt hat (sect; 430 No. 1, 3), sowie wenn und obgleich er das Thler mit einem von ihm nicht zu beseitigenden Keohto eines Dritten belastet, z. B. es verpfändet hat. An die Stelle dor Zurückgabe des Thieres tritt hier die Pflicht zur Vergütung des Worthes, welchen das Thler zu der Zeit hatte, in welcher der Erwerbor die sonst nach den Vorschriften dos sect; 430 die Wandelung ausschllessende Handlung vor-gonommen hat. Die Beilegung des Rechtes der Wandelung auch in den bozolchneten Fällen kann mit der im Entwürfe bestimmten Modifikation zu keinen praktischen Uebelständen führen, welche letztere sich allerdings ergeben miissten, wenn statt dos Rechtos dor Wandelung das Kocht der Minderung zugestanden würde. Im Uobrigen greifen die allgemeinen Vorschriften über das Recht der Wandelung Platz.
Veriiussenmgnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Mehrere der die Gewährleistung beim Viehhandel betreffenden neueron Gesetze
einer Heerde etc.
enthalten besondere Bestimmungen über dio Wandelung für den Fall, wenn oine
Hoordo Gegenstand der Veräusserung war, oder wenn Zugthioro als Paare, Gespann oder Züge voräussort worden sind (Hessen Art. 11, Bayern Art. 7, Frankfurt Art. 8, Hosson-Homburg Art. 11, 12, Meiningen Art. 19, Sachsen - Coburg Art. 7, Sachsen-Gotha sect; 11). Einer solchen bosondoren Bestimmung, die in einem Spozialgosotzo als zweckmässig erscheinen konnte, bedarf es nicht, da die allgemoinon Bestimmungen
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(sect;sect; 389, 891) für dio Bourthoiluiig dor horvorgohobonon Piillo ausn'oichon und zu einer abwoicliciulon Bestimmung kein Grund voriiegt.
Eine -weitere Speziaibestimmung bezieht sich auf den Fali, wenn Mutter- Vmrttouwang thiore mit ihren Jungen voräussert worden sind; hier beschränken die (Jesetzo von von MttMw' Orossh. Hessen Art. 5, Hessen-Homburg Alt. 5, Meiningen Art. 5, Frankfurt Art. (i üll,ell ju„sen. und das siiehs. G. B. sect; 919 die Gowährleistung auf dio orstoren. Das inoining. Gesetz von 1844 schliesst sogar bei der Veriiussorung oinjiilirigor Pferde oder Rinder die Gowährptücht aucli dann aus, wenn sie ohne das Mutterthior voräussert werden. Der für eine derartige Beschränkung der Gewährpflicht geltend gemachte Zweck-mässigkoitsgrund, dass bei Zulassung der Mängolgewähr wegen der Juugthiero die Koston des Rechtsstreites in den meisten Fällen don Worth des Streitgogonstandos überschreiten würden, kann nicht genügen, die Gowiihrschaftsklago auszuschliesson, sofern sie sonst für zulässig zu erachten ist. Es wird bei einem Handel kaum vor­kommen, dass die Juugthiero überhaupt aussor Berechnung bleiben, und für die Fälle, wo dies zutrifft, bedarf es keiner besonderen Bestimmung. Für die anderen Fälle aber ist kein genügender Grund abzusehen, welcher zu einer Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen (vergl. sect; 889 Abs. 2, sect; 890) berechtigen würde. Für diejenigen llt;1ällo, in welchen die Jungtlüere die Hauptsache oder den einzigen Gegen­stand der Veräussorung bilden, fehlt es ohnedies an oineni ausreichenden Grunde, die Gewährpflicht allgemein auszusohliessen.
Nach dem bayr. Währschaftsgosotz Art. 8 und dem coburg. Ges. Art. 8 kann, Ansteckende
#9632;wenn mehrere Stücke Rindvieh oder Schafe durch ein Rechtsgeschäft voräussert v!1quot;1
eines von
worden sind und eines oder mehrere dieser Stücke mit einer In dem Gesetze be- mehreren zeichneten ansteckenden Krankheit behaftet sind, der Erworber dio Aufhebung des vorHusserten ganzen Vertrages verlangen, und in ähnlicher Weise bestimmen die preuss. Gesetze für den Appollationsgeriohtsbczirk Cöln und für den Bezirk dos Justizsenates zu Ehrenbreitstein, dass, wenn mehrere Thiere gleicher Art verkauft worden und bei einem dersoibou als Gowährsmangel eine anstockende Krankheit nachgewiesen sei, der Erworber die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern könne, wenn sie bei dorn Verkäufer mit einander in Berührung gekommen seien. Ebenso haben der deutsche Landwirthschaftsrath, der deutsche Vetorinärrath, die preuss. technische Deputation für das Veterinärwesen und dor sächs. Landeskulturrath dio Aufnahme der gleichen Bestimmung befürwortet, während sicli das hess. Hofgoricht zu Glossen und das braunschw. Oborgericht zu Wolfonbüttol gegen dioso Bestimmung ausgesprochen haben. Es geht hieraus und aus dem Stillschweigon der grosson Mehrheit der Währschaftsgosetzo über die aufgeworfene Frage hervor, dass die Ansichten hin­sichtlich der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der fraglichen Bestimmung koinoswegs übereinstimmen. Für dicsolbo wird geltend gemacht, es soion, wenn in einem Viehbestände ein Thior mit oinor ansteckenden Krankheit behaftet sei, alle Thiere des Bestandes der Aufnahme des Ansteckungsstoffes ausgesetzt, und sei, da das Inkubationsstadium der meisten ansteckenden Krankheiten verschieden sei und je nach der Empfänglichkeit der Thiero und manchen anderen Ursachen auf Wochen und selbst auf Monate sich erstrecken könne, unmöglich von vornherein erkennbar, bei welchen Thieren etwa das Kontagium gehaftet habe und auf welche der Keim zur späteren Erkrankung noch nicht übergogangon sei, so dass alle Thiero für längere Zeit dem Vordachte der Ansteckung unterworfen blieben und in F'olgo
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dessen nicht oder nur schwor verkäuflich seien. Es wäre daher unbillig, in solchen Füllen dem Käufer einen Gewiihrleistungsansprueh nur in Beziehung auf diejenigen Thiere, bei welchen die Krankheit bereits ausgebrochen sei, nicht auch bezüglich der übrigen verdächtigen Thiere zu geben, was zudem die für den Krworbor höchst lästige PolgO hätte, dass er gomäss der nllmäligon Ausbreitung der Krankheit für einzelne Thiere des erworbenen Bestandes verschiedene Prozesse nach einander an­hängig machen nuisste. Allein die Billigkeit, welche In der Ausdehnung der Gowähr-leistungspfllcht des Voräussorers auch auf die blos verdächtigen Thiere und in seiner Verpflichtung zur Zurücknahme derselben dem Erwerber gegenüber liegt, enthält andererseits eine Ungerechtigkeit gegen den Veräusserer, dem auf den blossen Ver­dacht der Ansteckung hin die Zurücknahme der veräusserten Thiere zugomuthot wird, während vielleicht in Wirklichkeit eine solche Ansteckung überhaupt nicht stattgefunden hat oder erst nach dem entscheidenden Zeitpunkte erfolgt ist. Ist die Ansteckung erst nach dieser Zeit erfolgt, so fehlt für einen Gowiihrlelstungs-anspruch die erste Voraussetzung, und könnte nur etwa ein Schadensersatzanspruch in Präge kommen, wenn dessen Voraussetzungen zutreffen; es bestände In diesem Falle aber kein Unterschied, ob das mit der ansteckenden Krankheit behaftete Thier die übrigen von dem Veräusserer erworbenen Thiere oder aber Thiere, welche der Erwerber zuvor schon besessen, angesteckt haben möchte. Hierzu kommt, dass nach dem von dem Entwürfe angenommene Prinzipe der Veräusserer nur für die innerhalb der Qewährfrist hervorgetretenen Qewährsmängel haftet und bei einem späteren Hervortreten des Mangels angenommen wird, es sei dieser erst nach der Uebergabe entstanden. Auch der Umstand, dass die mit dem kranken Thiere zugleich erworbenen übrigen Thiere schon vor der Uebergabe bei dem Veräusserer mit jenoin in Berührung gekommen, vermöchte nur den Vordacht einer schon vor der Ueber­gabe erfolgten Ansteckung zu begründen; tritt aber die Krankheit nicht innerhalb der Gowährfiist bei den anderen Thicrcn hervor, so ist damit jener Verdacht wider­legt und eben damit einem auf diese Thiere sich erstreckenden Gewährlolstungs-anspruch der Boden entzogen. Ofl'onbart sieh dagegen die Krankheit innerhalb der Gowährfrist auch bei den übrigen Thioreu, so ist der Veräusserer schon nach der diesfälligen allgemeinen Bestimmung zur Gewährleistung verbunden. Hiernach stehen, trotz der mehrseitigen Befürwortung, überwiegende Bedenken dagegen, die fragliche Bestimmung in ein neues Gesetz aufzunehmen, Füiterungs- etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; sect;sect; 405, 400. Die Frage, wer Im Falle der Wandelung die Koston der Fütterung
Kosten; lm(] igt;f|0gC; gowie der thlerärztlichon Untersuchung und Behandlung des Thicres zu zungen. jjjggjj |la}j0) jgt yon grosser Bedeutung für den Werth des Rechtes der Wandelung überhaupt, da diese Kosten schnell zu bedeutender Höhe anwachsen und bei kranken Thieren eine Ausgleichung durch den von dem Thiere zu ziehenden Nutzen sich Geltendes selten erzielen lässt. In den meisten neueren Gesetzgebungen hat daher auch diese itecht. Präge besondere Regelung gefunden. Uebereinstlmmung herrscht darüber, dass insoweit, als der Erwerber Nutzungen (sect; 703) von dem Thiere wirklich gezogen hat, diese von seinem Aufwände in Abzug zu bringen sind. Es wird aber die Frage, ob der Erwerber das an sich vielleicht arbeitsfähige Thier zu benutzen oder zu ver­wenden habe und nur den durch den Nutzen nicht gedeckten Betrag der Fütterungs­und Verpflegungskosten fordern könne, oder ob er das Thier unbenutzt lassen und ohne Rücksicht auf einen zu erzielenden Nutzen die Kosten der Fütterung und Pflege
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orsotzt voi'langon könno, auf dem Boden des gemoineu Rcchtos und dos prouss. A. L. ll., wie der neueren Partikulargesetzgebungeii vorschiodcn beantwortet; auch hoiTsclit koinc Uoborohistiimmnig in Ansehung dos Zeltpunktes, von welohem an dom Erwerber, der mit der Wandelungsklage obgesiegt bat, ein Anspruch auf Ersatz Jener Koston unerkannt wird. Das prouss. A. ]i. 11. und inohroro der Jüngeren Spoziaigesctue onthalton diesfalls keino Bostimmung; in dor Praxis wird jedoch angenommen, dass dor Brwerber die Füttorungs- und Verpflegungskosten für die Zeitdauer dos Koclitsstroites nur dann und insoweit ersetzt verlangen kann, als es ihm unmöglich gewesen, einen entsprechenden Nutzen von dom Thiore zu ziehen, oder dass auf Antrag der Parteien eine gerichtlicho Sequestration des Thioros auf Kosten des unterliegenden Thoilos angeordnet werden könne. Im Gegensätze hierzu verpflichten das säolis. G. B. sect; i)28, sowie die Gesetze von Bayern Art. 5, Kurhosson sect; 14, Meiningen Art. 17 und 18, Gotim sect; 0 Ziff. 8 und Coburg Art. 5 Abs. 3, ebenso der dresd. Entw. Art. 199 den Verkäufer zum Ersätze der Fütterungs- und Pllege-kosten von der Ueborgabe dos Thioros an den Erwerber an, die Gesetze von Württem­berg Art. 5, Baden Art. 5, Hohonzollorn Art. 5 und Prankfurt Art. ü von dem Ver­züge des Veräussorcrs in der Rücknalnno dos Thiores an, mit der Massgabe, dass der Erwerber nur den aus dem Thiore wirklich gezogenen Nutzen sicli dagegen in Aufrechnung bringen zu lassen habe. Der Kosten der thieriirztlichen Behandlung und Untersuchung ist nur in den Gesetzen von Bayern, Kurhessen, Melningeu, Coburg, Gotha und im dresd. Entw. besonders gedacht. Der durch das Kocht der Wandelung dorn Brwerber gegebene Rechtsschutz wird wesentlich verringert, wenn er dio Kosten der Fütterung und Pflege des Thioros nur dann und insoweit vorlangen darf, als er einen Nutzen aus dom Thioro nicht ziehen konnte. Einen zwockmässigen und den Verhältnissen entsprechenden Gebrauch von einem fehlerhaften Thioro zu machen. ist dor Erwerber selten in dor Lage; auch kann er dasselbe mit Rücksicht auf dessen mögliche Verschlechterung nicht vermiethen. Es ist demzufolge zwockmässig, dem Erwerber das Recht auf Ersatz dor Fütterungs- und Yerpflogungskosten einzuräumen, ohne ihn zur Benutzung des Thioros ZU verpflichten; Diese Erwäguiigeu führen zu Btandponkt den Vorschriften des Entwurfes (sect; 405); der Veräussercr ist hiernach zum Ersätze Aea
l'ill t \V Ul'fßS.
der fraglichen Kosten au den Erwerber unter Abzug dor von diesem wirklich go-zogenen Nutzungen verbunden, und zwar von der Uebergabe dos Thieres an den Brwerber an, ohne Rücksicht auf den Vorzug des Voräusserors in Rücknahme dos Thiores, Die Kosten treffen denselben in Folge und als Thoil soinor gesetzlichen Gewährleistungspflioht, wenn dor Vertrag in Folge dor Wandelung rückgängig go-maoht wird.
Dem im Prozesse obsiegenden Erwerber ist durch diese Regullrung der veNtetgenug Kostenfrago geholfen, indem er hiernach zum vollen Ersätze seiner Auslagen ge- lt;u's ™eres' laugt. Auch ihm kann jedoch daran liegen, dass die Fütterungs- und Vorpllegungs-kosten nicht ins Masslose wachsen, z. B. bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit dos Veräussorcrs, und auch abgesehen hiervon kann es während des Schwebcns dos Rochtsstroites mit Rücksicht auf dio Ungewisshoit dos Erfolges joder von beiden Parteien erwünscht sein, dem fortwährenden Anwachsen der Unterhaltungskosten dos Thieres vorbeugen zn können. Dioso Erwägung hat dazu geführt, im Falle eines Prozesses über die Wandelung jeder Partei das Recht einzuräumen, alsbald, wenn die Besichtigung des Thioros nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Vor-
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stoigorung desselben und rtio Offentllobe Hinterlegung des Erlöses (sect; 280) zu ver­langen (sect; 400) *). Veijüiirurii?:nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; sect; 407. Niu'h dem prouss. A. L. K., dem üsterr. G. B. und dem siiehs. G. K,
n) Wunde- bostohun für die Verjährung des Gewährloistimgsanspruchos beim Viohhandol keine iroltendos' besonderen Bestimmungen, vielmehr gilt, was bezüglich der Verjährung des Gowiihr-Recht; loistiingsanspruches überhaupt bestimmt ist {d. h. Vorjährungsfrist von sechs Monaton: preuss, A. L, R. I, 5 sect;sect; 343-345, österr. G. B. sect; 933, sächs. G. B. sect; 023). Es ist heut­zutage allgemein anerkannt, dass diese Frist beim Viehhandel einer Verkürzung bedarf, und diese Erkenntniss ist auch in der neueren Gesetzgebung, wenn auch in verschiedenartiger Weise, zum Ausdrucke gekommen. Es sind diosfalls drei Gruppen von Gesetzen zu unterscheiden: die erste derselben beschränkt sich lediglich auf eine Abkürzung der Frist, ohne in Absicht auf deren Anfangspunkt etwas zu ändern; die zweite Gruppe kürzt nicht nur die Verjährungsfrist ab, sondern bestimmt weiter, dass sie vom Ablaufe der gesetzlichen oder bedungenen Gewährfrist an zu berechnen sei, und eine dritte Gruppe wirft die Verjährungsfrist mit der Gewährfrist zusammen. Zu der ersten Gruppe geboren die Währschaftsgosetzo dos Grossherzogtbumes Hessen und von Hessen-Homburg, wonach Wandelungs- und Mindernngsklage mit dem Ab­laufe von 00 Tagen von der Ueborgabo des Thieros an, sowie die preuss. Gesetze für den Appellafionsgerichtsbezirk Coin und für den Bezirk dos Justizsonates zu Ehrenbreitstein, wonach Klage und Einrede binnen 42 Tagen, vom Tage nach Uebor-gabe des Thieros an, bei Verlust des Anspruches zu erheben sind. Die zweite Gruppe wird gebildet durch die Währschaftsgesctzo von Bayern, Coburg und Frank­furt, wonach der Anspruch vorjährt, wenn er nicht innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Gewährfrist orhobon wird (s. auch bayr. Ausf. Ges. zur C. P. 0. vom 23. Fo-bruar 1879 Art. 75)*'). Zu der dritten Gruppe gehört das in Elsass-Lothringen geltende franz. Ges. v. 20. Mai 1838 (Art. 3 und 4), wonach dio Klage innerhalb der Gewährfrist anzubringen ist***), sowie dieWährscbaftsgosotze von Baden, Würt­temberg und für Holienzollern, welche gleichfalls vorschreiben, dass die Klage innerhalb der gesetzlichen oder verabredeten Gewährfrist erhoben werden müsso und nur in dringenden Fällen nachlassen, dass anstatt der Klage eine Anzeige des Mangels dos Thiores bei Gericht erfolge, in welchem Falle dann aber die Klage selbst innerhalb weiterer 14 Tage erhoben werden muss.
Neben der mit dem Ablaufe einer längeren Zeit eintretenden Verdunkelung des Thatbostandes und der Unsicherheit des sachverständigen Urthoiles nach dem Ablaufe von Monaten und der erfahrungsgemässon Wahrnehmung, class nur grund­lose Ansprüche erst nach längerer Zeit erhoben zu werden pflegen, kommt auch in allen Fällen das mlssliohe Anwachsen der Fiitternngskosten in Betracht. Btaiuipunianbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Einem Theile dieser Bedenkon ist durch die Statuirung der Anzeigepflicht
des Kiitwilli'es
1 dos Erwerbers und des Rechtes beider Theile auf öffentliche Versteigerung dos
') S. die Gesetze für Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Kurhossen, Hessen-Homburg, Coburg, Hohenzollern, Frankfurt, dresd. Entw. Art. 200.
**) Vorgl. auch das meiniugenscho Ges. von 1844, die Gosotzo für Gotha (sect; 18), Kurhessen und das preuss. Ausf. Ges. zur C. P. 0. v. 24. Juni 1870.
***) Ebenso franz. Ges. v. 0. August 1884.
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Thiorcs dio Spitze abgebrochon (sect;sect; 402, 400). Allein die Aiisübinig des lotztoron Kochtcs setzt voraus, dass ein Rechtsstreit ttber das Ivoeht dor Wandelung anhängig geworden ist und, wenn auch die Anzeigopllicht und das an die Unterlassung recht­zeitiger Anzeige geknüpfte Präjudiz in der Mehrzahl der Fälle den Krwerber dazu veranlassen wird, dio rocbtzoitige Anzeige seines Anspruches nicht zu versäumen und dessen öoltendniachung zu beschleunigen, so ist dadurch der Veräussoror so lange, als der Anspruch nicht verjährt ist, gegen die Erhebung eines solchen nicht gesichert und bleibt so lange jener Zustand der Rechtsungowisshoit bestehen, Während das Verkehrsinteresse dahin drängt, solchem Ungewissen Zustande baldmöglichst ein Ende zu machen. Hiernach rechtfertigt sieh die Bestimmung einer besonderen kurzen Verjährung, Uio Dauer der Verjährungsfrist darf, soll ihr Zweck erreicht werden, nicht geräumiger bemessen werden, als erforderlich ist, um dem Krwcrbor dio Erhebung der Klage wogen dos offenbar gewordenen Mangels zu ermöglichen, und ist, da der Vcräusscrer kraft des Gesetzes nur wegen der Innerhalb der Go-währfrist offenbar gewordenen Mängel haftet, die Verjährungsfrist Je vom Ablaufe dor für den betreffenden Mangel festgesetzten Gowährfrist an zu berechnen, Von hier an gerechnet gentigen aber zwei Wochen zur Erhebung der Klage. Durch die Verweisung auf den sect; 397 wird auch hier ausser Zweifel gestellt, dass nach Voll­endung der Verjährung der Hauptmangel nicht mehr oinrodoweiso geltend gemacht werden kann. Mit dem Ablaufe einer gleichen Frist verjährt der Anspruch auf b) Anspruch Schadensersatz, welcher in üomässhoit der gsect; 886, 3!)Ö darauf sich gründet, dass au' dor Brwerber bei Schliessung des Vettragos eine Eigenschaft des Thieres (bezw. das Niohtvorhandensein dos Hauptmangeis) besonders zugesichert und dass diese Eigenschaft damals gefehlt habe, wogegen der Schadensorsatzanspruch wegen wissent­licher Verschweigung dos Mangels dieser kurzen Verjährung nicht unterliegt (s. sect; 397 Abs. 2).
sect; 408. Es besteht kein Grund, für den Fall, wenn dio Voräusserung nicht Veritusserong ein individuell, sondern ein nur der Gattung nach bestimmtes Thier (sect; 399) betrifft, eiquot;cs 4er
Qattung nach
m Abwüichung von dem allgemeinen Grundsatze dos sect; 3!),s dem Erwerber das Rocht bt,st rjueras. auf die Lieferung eines anderen mangelfreien Thieres der betreffenden Gattung statt dos mit oinoni Hauptmangel behafteten Thieres zu versagen. Dieses Rocht steht ihm nobon dorn Rechte der Wandelung nach seiner Wahl (sect; 884) zu. Macht der Erworber von dein Rechte auf Lieferung eines anderen Thieres Gebrauch, so müssen, wie be­sonders hervorzuheben ist, die Vorschriften der sect;g 405, 400, 407 (betreffend den Ersatz von Koston der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie der Fütterung und Pflege des Thieres, das Recht beider Theile, die öffentliche Ver­steigerung dos Thieres behufs dor öffentlichen Hinterlegung dos Erlöses, dio Ver­jährung) entsprechende Anwendung linden.
sect; 409. Die Beschränkung der Haftpflicht dos Veräusserers in Ansehung der Besondeie In sect; 399 bezeichneten Thlere auf bestinimte Hauptmängel bezieht sich nur auf dio MmAett i'ber gesotzliclio Gewährleistung; sie schliesst die besondere Verabredung der Haftung jeistung. wogen anderer Mängel nicht aus (vorgl. sect; 411). Dagegen kann dor Veräussoror wogen eines nicht unter die Bestimmung dos sect; 400 fallenden Mangels aus dem Grunde allein, weil er den betreffenden Mangel gekannt und verschwiegen habe, nicht in Anspruch genommen werden. Dio in einzelnen Gesetzen (Grossh. Hessen, Hessen-Homburg, Kurhessen, Frankfurt, säohs. G.B. sect;927, Meiningen, Gotha, drosd.
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Entw. Art. 197 Abs. 1) sich findende gogonthoiligo Bestimmung vorträgt sicli kaum mit dorn doutechi'ochtlichon Prinzipe und gofährdot jodonfalls den Zweck diesos Prinzipes, nnmontlich soweit derselbe auf die Verhütung verderblicher Prozesse gerichtet ist, in hohom Grade. Die Haftung des Voräussorers nach den allgeineinen önindsätzen über die Vertretung unerlaubter Handlungen (sect;sect; 704 fl',) bleibt jedoch unberührt. Allgemeinesnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Aus anzuerkonnonden Gründon praktischer Zwockraässigkoit wird in dor bo-
Vt'rsurtsction
der Haftung stehenden ücsotzgebnng vielfach vorgeschrieben, dass die Mängol, auf welolio dio für Mangel, Gowährpllicht übor dio Hauptmängel hinaus durch Vereinbarung erstreckt worden soll, ausdrücklich und besonders bezeichnet worden müssen, dass also das allgomeino Versprechen des Verttusserers, wegen aller Mängel haften zu wollen, nur auf die gesetzlichen Hauptmängel zu beziehen ist (Gosotze von Bayern, Württemberg, Baden, Grossh. Hessen, Meiningen, Coburg, Hessen-Homburg, Frankfurt a. M., Kurhessen, dresd. Entw. Art. 197 Abs. 2). Der Entwurf folgt in lotztoror Hinsicht diesen Vor­gängen (sect; 409). Aiikürzung etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; g 410 Auf ^ Haftung wogen eines Hauptmangels findet gemäss sect; 390 u. A.
auch die Vorschrift dos sect; 396 Anwendung. Zufolgo dieser Vorschrift kann insbesondere durch Vereinbarung der Parteien die gesetzliche Gewährfrist abgekürzt oder ver­längert werden. Das bad. Gos. v. 10. August 188:2 (Art. I) erklärt ein die gesetz­lichen Fristen abkürzendes Goding für nichtig. Hiermit ist der Schutz rechts-unkundiger Käufer gegen Ueborvortheilungen der Verkäufer bezweckt, welche sich daraus ergeben, dass letztere häufig beim Verkaufe von mit einem Hauptmangel be­hafteten Thieron die Käufer dazu bereden, unter Abkürzung der gesetzlichen Go-währfrist sich auf die (unwirksame) Zusicherung der Haftung für alle Mängel oin-zulasson. Der Entwurf hat von der Aufnahme dieser Bestimmung abgesehen. Muss auch zugegeben worden, dass durch vertragsniässige Abkürzung der Gewährfristen unerfahrene und unachtsame Käufer üborvortheüt werden können und dass solche Ueborvortheilungen thatsächlich vorkommen, so reicht doch dieser Missbrauch nicht aus, um ein Abgohen von dem schwerwiegenden Prinzipe der Vertragsfroiheit zu rechtfertigen. .. ' „,.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Andere Gesetze unterwerfen die Verabredung der Gewährfreihoit oder der
Abrede übernbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 0
OewSiir- Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Gowährfrist der Schriftform (Württom-freihei etc. boi.g; ^ GioS- Vi 16i August 1882 Art. I, Hohenzollern, Frankfurt a. M., Kurhessen). Zu einer solchen Beschränkung der Kontrahenten in Abweichung von dorn Prinzipe der Formfroiheit (sect; 91) liegt kein genügender Grund vor, wohl aber stehen der­selben erhebliche praktische Bedenken entgegen, wobei nur an den Marktverkehr erinnert werden mag, für welchen eine derartige Bestimmung sehr hinderlich sein muss und sogar bei der Unerfabrenbeit der meisten Kontrahenten (insbesondere der Käufer) in Abfassung von Urkunden selbst gefährlich werden kann.
Ist die Abkürzung oder Verlängerung der Gewährfrist wegen Hauptmängel vereinbart, so finden die Vorschriften der Ssect; 401—408 mit der Massgabe Anwendung, dass die vereinbarte Uewährfrlst an die Stolle der gesetzlichen tritt (vorgl. Oesetze von Bayern, Coburg, Meiningen, Frankfurt a. M., dresd. Entw. Art. 195, 106). Die Ausdehnung der angeführten Vorschriften auf die bezeichneten Fälle entspricht augenscheinlich dem Parteiwillen, welcher, wenn nicht aus dem Vertrage ein Anderes
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erhellt, keino andere Auslegung als die zulässt, (lass die voroinbarto Frist nach den fUr die gosotzliche üowiihrfrist bestehenden Vorschriften zu beurtheilon sei.
sect; 411. Der sect; 411 erklärt auf den Kali, wenn der Voriiusseror eines Thioros (S !3Ö9) durch besondere Vereinbarung mit dorn Erwerber die Haftung wegen eines nicht hu den Hauptmängeln gehörenden Mangels übernommen hat (sect; 409), die
Besondere
Vereinbarung
erweiterter
Haftung.
Vorschriften des sect; 404 über die ausscbliesslicho Zuliissigkeit der Wandolungskiage und deren Zulässigkcit auch bei Unmöglichkeit der Rückgabe dos Thieres, der Ssect; 405, 406 über die besonderen Kechto und Pflichten dor Parteien in Folge der Wandelung, sowie im Falle der Voräusserung eines nur dor Gattung nach be­stimmten Thieres die Vorschrift dos sect; 408, betrefTcnd das Recht dos Krworbors auf Lieferung eines anderen Thioros, für anwendbar. 1st zugleich eine Gowährfrist vereinbart, so finden ausserdem die übrigen Vorschriften der sect;sect; 401, 402, 403, 407 entsprochende Anwendung. Die Gründe, welche für die betreffenden Bostimmungon bei dor gosetzlichon Haftpflicht massgebond sind, treffen im Wesentlichen auch liier zu, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen der Intention der Parteien entspricht, wofern dieselben nicht ein Anderes vereinbart haben. Fehlt es in dem bezeichneten Falle an einer Vereinbarung über die Gewähr­frist, so mangolt die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der sect;sect; 401, ciewährfrist. 402, 403, 407. Das Gesetz muss hier durch Aufstellung einer besonderen Vor-jährungsfrist eingreifen. Als solche wird für den Anspruch auf Wandelung und für denjenigen auf Schadensersatz nach dem Vorgänge der preuss. Gesetze für Cöln und Ehrenbreltstein und gemäss der Befürwortung durch den deutschen Votorinärrath, den deutschen Landwirthschaftsrath sowie durch die proussische technische Depu­tation für das Votorinärwosen die Frist von sechs Wochen bestimmt. Diese Ver­jährung kann, wlo diejenige des sect; 3!raquo;7, nur mit dem Zeitpunkte, in welchem das Thicr dem Erworber übergeben ist, beginnen.
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Berlin, Druck von Albert Dainclce.
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