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Gutachten, Berichte
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Protokolle
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Dr F. ROLOFi;
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UehHiriPr Medk-iualrutli iiT.ct Professor, Dirt-ctor ilei KOnigl. rhierarzneischiile in Brrliu.
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Berlin 1885.
Verlag von August Hirschwald.
S.W. Unter den Linden 08.
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Thierärztliche
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eutacliteiif Beriebte
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von
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Dr. F. ROLOFF,
weii. Geheimer Mediei-alrath und Professor, Direetor der königl. 'rhlerlaquo;znei9chle iu Berlin.
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Zweite unyeränderte Ausgabe.
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Berlin 1890.
Verlag von August Hirschwald.
NW. Unter den Linden 68.
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Thierärztliche
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Gutachten, Berichte
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und
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Protokolle
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Dr. F. ROLOFF,
weil. Geheimer Medk-inalrutli mui Professor, Director der königl. Tiiierarziieischnle in Berlin.
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Zweite unveräuderte Ausgabe.
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' J #9632; -\
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Berlin 1890.
Verlag von August Hirschwald.
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NW. Unlor den Linden CS.
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Vorwort.
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B.
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i den vorschriftsmassigen üebungen der Studirenden im An-
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fertigen von Gutachten. Berichten und Protocollen hat sich an der hiesigen Thierar/neischule das Bedürfniss nach einem Leitfaden herausgestellt, welcher wiederholte weitläufige Erörterungen der Formalien in den Unterrichtsstunden entbehrlich macht. Die früher bei den Thierärzten sehr beliebte Sammlung von Gutachten und Berichten von Spinola genügte nicht mehr, nachdem durch gewisse Bestimmungen der Civilprocess-Ordnung und des Seuchengesetzes die Thätigkeit des öffentlichen Thierarztes neu geregelt war. Darnach dürfte auch den jüngeren praktischen Thierärzten ein neues, mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse verfasstes Formulare willkommen sein. Ich habe daher in vorliegendem kleinen. Werke die bei der Anfertigung von Gutachten, Berichten und Protokollen zu beachtenden Regeln angegeben und dieselben durch Beispiele zu erläutern gesucht. Letztere habe ich meist aus der eigenen Praxis gewählt; der Thatbestand für mehrere Gutachten, insbesondere für die Obergutachten, ist den Acten der hiesigen Thierarzneischule entlehnt, und den Sectionsbcricht in der Anlage zu dem Schreiben No. 11 verdanke ich der Güte meines Oollegen Herrn Prof. Dr. Schütz. Selbstverständlich ist nicht beabsichtigt, in den Gutachten und Berichten wissenschaftliche Abhandlungen zu liefern. Die Beispiele zielen vielmehr darauf ab, zu zeigen, in welcher Weise der thicrärztliche Sachverständige im gegebenen Falle von der Wissenschaft Anwendung zu machen hat, bezw. in welchem Umfange wissenschaftliche Erörterungen zur Begründung gutachtlicher Erklärungen erforderlich sind. Berlin, im Juli 1884.
F. Roloff.
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Jnhaltsverzeichniss.
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Seite.
Einleitung.....................nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;1
I. Atteste und Gutachten.
Definition. Eintheilung .................nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;3
1.nbsp; nbsp;Atteste, deren Form und Einrichtung..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;5
2.nbsp; nbsp;Einfache Gutachten, deren Form und Einrichtung.....nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;8
3.nbsp; nbsp;Gegengutachten, .....nbsp; nbsp; nbsp;11
4.nbsp; nbsp;Obergutachten, ,, ,, .....nbsp; nbsp; nbsp;12
Regeln in Bezug auf den Inhalt der Gutachten ........nbsp; nbsp; nbsp;14
Rechsprincipien.
Das römische Rechtsprinoip...............nbsp; nbsp; nbsp;21
Das deutsch-rechtliche Princip..............nbsp; nbsp; nbsp;24
Das gemischte Princip.................nbsp; nbsp; nbsp;28
Tabelle der Gewährmängel und Gewährfristen........nbsp; nbsp; nbsp;30
Civilprocess-Ordnung, Bestimmungen.........nbsp; nbsp; nbsp;32
Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige . .nbsp; nbsp; nbsp;43 Beispiele.
A.nbsp; nbsp;Atteste. No. 110 ..............nbsp; nbsp; nbsp;44
B.nbsp; nbsp;Gutachten.
a. Einfache Gutachten.
laquo;) Auf Ersuchen von Privatpersonen.
No. 1. Betreffend ein an Kolik gestorbenes Pferd.......nbsp; nbsp; nbsp;52
No. 2. Betreffend eine mit chronischer Lungenkrankheit behaftete
Kuh.....................nbsp; nbsp; nbsp;55
No. 3. Betreffend ein mit Lungenfäule behaftetes Fohlen....nbsp; nbsp; nbsp;57 No. 4. Ueber die Frage, ob es als ein Substanzmangel eines Gutes zu betrachten ist, dass auf denselben der Milzbrand sich
ständig zeigt etc.................nbsp; nbsp; nbsp;58
No. 5. Betreffend einen mit Brustwassersucht behafteten Ochsennbsp; nbsp; nbsp;62
No. 6. Betreffend ein trichinöses Schwein.........nbsp; nbsp; nbsp;64
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VInbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Inbaltsverzeichmss.
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Seife.
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ß) Auf Erfordern des Gerichts. Ueber die Frage: No. 7. Ob die tödtlich gewordene Krankheit des streitigen Pferdes
schon am Tage des Kaufs vorhanden war..... 67
^To. 8. Oh ein Pferd, welches wegen eines Beinbruchs getödtet
werden muss, deshalb als ein abgestandenes anzusehen ist 7-2 No. 9. Ob das streitige Pferd mit Dämpfigkeit behaftet ist . . 73 No. 10. Ob das streitige Pferd mit Dumnikoller behaftet ist . . 75 No. 11. Ob die tödtlich gewordene Krankheit des streitigen
Schweines bereits bei der üebergabe vorhanden gewesen ist 78
b)nbsp; nbsp;Gegengutachten.
No. 12. Ein wegen Rotz getödtetes Pferd betreffend..... 81
No. 13. Ein mit Dämpfigkeit behaftetes Pferd betreffend ... 85
c)nbsp; nbsp;Obergutachten. Lieber die Frage:
No. 14. Ob die in der Zeit vom . . bis . . gestorbenen Schafe an Bleichsucht gestorben sind, und ob die vom Beklagten angeführten Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben 88
No. 15. Ob die streitige Kuh schon zur Zeit des Kaufs mit der
tödtlich gewordenen Krankheit gelittten hat. oder etc. . 94
No. 16. Ob der Tod des streitigen Pferdes durch die Anwendung
einer ätzenden Salbe herbeigeführt ist.......102
No. 17. Ob die streitige Kuh schon am Tage des Kaufs mit der
Äphthenseuche behaftet gewesen ist.......106
No. 18. An welcher Krankheit ist die streitige Kuh gestorben und
wann ist die tödliche Krankheil entstanden? .... 112
II. Berichte und Protokolle.
1.nbsp; nbsp;Berichte, deren Form und Finrichtung.........11laquo;
2.nbsp; nbsp;Protokolle, nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;.......' . . 128
Beispiele.
No. 1. Anzeige von dem Ausbruch der Kotzkrankheit . . . . 131 Protokoll, von dem beamteten Thierarzte aufgenommen 134
No. 2. Bericht, den Transport lungenseucheverdäohtiger Thiore
betreffend.................137
No. 3. Protokoll mit Marginalbericht, die Feststellung des Wuth-
verdachts betrelfend.............138
No. 4. Protokoll mit .Marginalbericht, die Feststellung der Äphthenseuche bei Thieren auf dorn Viehmarkte betrefTend 140
No. 5. Protokoll mit Marginalbericht, die Feststellung der Räude bei einer auf dom Transport befindlichen Schafherde betrefTend .................142
No. 6. Marginalbericht, die Untersuchung einer der Lungen-
seuchc;'verdächtigen ^^ betreffend.......144
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Inhallsverzeichniss.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Vü
Seite
No. 7. Bericht nebst Protokoll, die Feststellung des Milzbrandverdachts betreffend..............145
No. 8. Bericht, die Untersuchung von Pferden wegen Kotzver-
daohts betreffend...............147
No. 9. Bericht nebst Protokoll, die Feststellung des Rotzver-
daohts betreffend...............14i)
No. 10. Verhandlung über die Abschätzung und Tödtung der der
Uotzseuche verdächtigen Pferde..........153
No. 11. Sectionsbericht nebst Begleitungsschreiben zu der Verhandlung No. 10 ...............155
No. 12. Bericht, die Untersuchung einer Kuh wegen Lungen-
seucheverdaohts betreffend............1G0
No. 13. Bericht, die Untersuchung einesRindviehbestandes wegen
Lungenseucheverdachts betreffend.........16o
Protocoll. Anlage zu dem Bericht.........166
No. 14. Bericht über die Section eines wogen Lungenseucheverdachts getödteten Thieres nebst Begleitungsschreihon , 167
No. 15. Bericht, den Ausbruch der Sohafpockenseuche betreffend 169
No. 16. Bericht, die Untersuchung einer Färse wegen Rinderpestverdachts betreffend..............175
No. 17. Bericht, einen rinderpestverdächtigen Krankheitsfall betreffend...................179
No. 18. Gutachtlicher Bericht über die Frage, ob das Fleisch von
einem Schafe oder von einer Ziege herrührt.....190
No. 19. Gutachtlicher Bericht, die Brauchbarkeit gewisser Wässer
als Tränkwasser für Pferde betreffend.......192
No. 20. Gutachtlicher Bericht, das Vorkommen und die Tilgung der Klauenseuche der Schafe im Regierungs-Bezirk N. betreffend..................196
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Einleitung.
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ie Anerkennung, welche dem thierärztlichen Stande von Seiten des Staates zu Theil geworden ist, verpflichtet die Mitglieder des Standes, namentlich die ihnen im staatlichen Interesse übertragenen Functionen möglichst vollständig zu erfüllen. Diese Functionen sind die Erstattung technischer Gutachten zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung in Streitsachen und die Mitwirkung bei der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Die zur Aufklärung von Rechtsfällen erforderlichen thierärztlichen Untersuchungen können sich zu erstrecken haben: 1) Auf Hausthiere im gesunden oder im kranken Zustande, um die Krankheit oder einen Mangel oder eine Verletzung festzustellen und deren Ursache, Dauer und Bedeutung zu ermitteln; 2) auf todte Thiere, um die Todesart und die Ursachen des Todes aus der Beschaffenheit der einzelnen Theile zu erklären; 3) auf unbelebte Gegenstände verschiedener Art, die mit der Krankheit oder dem Tode eines Thieres vermeintlich in ursächlicher Beziehung gestanden haben.
Behufs der Abwehr und der Unterdrückung von Viehseuchen hat der Thierarzt, je nach seinem Wirkungskreise, die Verwaltungsbehörde auf die Gefahr der Einschleppung aufmerksam zu machen, beim Ausbruch einer Seuche die Art, den Stand und die Ursachen derselben zu ermitteln und event, die geeigneten Abwehr- bezw. Tilgungsmassregeln vorzuschlagen. Indem der Thierarzt Krankheiten der Thiere, welche auf Menschen übertragbar sind, ermittelt und unterdrücken hilft, trägt er auch dazu bei, die Gesundheit des Menschen vor ernsten Gefahren zu schützen.
Rolol'f, Gutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; i
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2nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Einleitung.
Die Thätigkeit des öffentlichen Thierarztes ist mithin eine vielfache; sie erfordert ein gründliches Studium der gesammten Thier-urzneiwissenschaft einschliesslich ihrer Hülfswissenschaften. Ausser-dem soll der Thierarzt aber auch verstehen, das Resultat seiner Untersuchungen, seine Folgerungen und seine Vorschläge nebst den Gründen den Behörden klar und verständlich mitzutheilen, und die Formen kennen, welche im schriftlichen Verkehr üblich oder vorgeschrieben sind. Andernfalls kann der Zweck einer Mittheilung verfehlt werden, auch das Ansehen des Thierarztes Schaden leiden.
Die Schriftstücke, welche der Thierarzt zu gerichtlichen Zwecken verfasst, werden vorzugsweise Gutachten; die für die Verwaltungsbehörden bestimmten schriftlichen Aeusserungen werden Berichte genannt. Gutachten sowie Berichte sind in einzelnen Fällen nach Form, Inhalt und Zweck verschieden und bilden dementsprechend Unterabtheilungen.
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#9632; #9632;
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I. Gutachten.
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Die thicrärztlichen Gutachten werden vielfach auch Atteste genannt. Beide Arten von Schriftstücken sind jedoch zu unterscheiden.
Ein Attest ist die blosse schriftliche Bescheinigung einer Thatsache. In dem thicrärztlichen Attest wird zwar auch die Thatsache bezeugt, dass die Untersuchung eines gewissen Objects zu einer bestimmten Zeit stattgefunden hat; die Hauptsache ist jedoch das Urthcil des Sachverständigen über den Zustand des Objects. Da das ürtheil in dem Atteste nicht begründet wird, so hat letzteres auch nur einen beschränkten Werth; denn kein Sachverständiger kann soviel Autorität beanspruchen, dass sein ürtheil ohne Weiteres als zweifellos richtig anerkannt werde. Für manche Zwecke können die Atteste jedoch genügen; sie bilden Beweismittel, dass die darin genannte Untersuchung stattgefunden und dass der Sachverständige dabei ein gewisses ürtheil gewonnen hat, und sie können daher zum Vergleich des Käufers eines Thieres mit dem Verkäufer führen oder zur vorläufigen Begründung einer Klage dienen. Namentlich zu ersterom Zwecke werden gewöhnlich Atteste verlangt.
Ein Gutachten ist das mit Gründen unterstützte ürtheil eines Sachverständigen. In dem Gutachten sind mithin die That-sachen und sinnlichen Wahrnehmungen, aus welchen das ürtheil gefolgert wird, speciell aufzuführen und die Gründe anzugeben, nach welchen wie geschehen und nicht anders zu folgern war. Die von Sachverständigen (Technikern) abgegebenen Gutachten
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4nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
heisseii technische Gutachtenquot;, und insofern die Techniker Tiiior-ärzte sind, werden deren Gutachten speciell thierärztliche Gutachtenquot; genannt. Da die Gutachten in Proeesssachen die richterliche Entscheidung vorbereiten, so heissen sie auch gerichtliche Gutachten.quot;
Mit Rücksicht auf ihre Bestimmung werden die Gutachten in 1) einfache Gutachten (arbitria), 2) Gegengutachten (contraarbitria) und 3) Ober- oder Endgutachten (superarbitria) eingetheilt.
Ein einfaches Gutachten ist ein solches, welches ohne Beziehung auf ein anderes, von einem anderen Sachverständigen über denselben Gegenstand schon abgegebenes Gutachten erstattet wird. In den meisten Fällen gründet sich das einfache Gutachten auf den vom Sachverständigen selbst ermittelten Thatbestand. In anderen Fällen werden dem Sachverständigen die Thatsachen, welche ausschliesslich oder neben dem Befunde bei der eigenen Untersuchung die Grundlage des Gutachtens bilden sollen, raitgetheilt.
Ein Gegengutachten bezieht sich auf ein über denselben Gegenstand von einem andern Sachverständigen abgegebenes Gutachten, gründet sich auf die in letzterem enthaltenen Thatsachen, kommt aber zu einem entgegengesetzten Schluss. Oder das Gegen-gutachten basirt auf einer Berichtigung bezw. Vervollständigung des in dem ersten Gutachten enthaltenen Thatbestandes in Folge einer neuen Untersuchung des Objects. Mithin kann vorzugsweise oder ausschliesslich die Begründung des ersten Gutachtens widerlegt oder der Thatbestand bestritten werden.
Das Endgutachten oder Obergutachten im eigentlichen Sinne ist das entscheidende Gutachten eines Dritten, wenn bereits zwei oder mehr Sachverständige widersprechende Gutachten zwei einfache Gutachten oder ein solches und ein Gegengutachten über denselben Gegenstand abgegeben haben, vielleicht nachträglich auch noch neue Thatsachen ermittelt sind. Letztere können durch Zeugen vor Gericht bekundet oder bei einer durch das Gericht angeordneten neuen Untersuchung des Objects festgestellt sein. Das Obergutachten wird vom Gericht veranlasst und nicht selten auch schon eingeholt, wenn nur erst ein Gutachten vorliegt und dessen Richtigkeit von einer Partei, vielleicht auf Grund von Thatsachen, die nachträglich festgestellt sind oder deren Feststellung beantragt wird, bestritten ist.
Die entscheidenden Gutachten werden gewöhnlich von einem
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;5
Collegium dem Lehrer-Collegium einer thierärztlichen Lehranstalt etc. , in manchen Fällen aber auch von einem einzelnen Sachverständigen gefordert.
Bei der Anfertigung von Attesten und Gutachten ist folgendes zu beachten:
1. Atteste.
Im Eingange ist die Veranlassung anzugeben; z. B.:
Von dem Gutsbesitzer Herrn A. zu 0. wurde dem Unterzeichneten heute hierselbst das in Nachstehendem bezeichnete Pferd mit dem Ersuchen vorgestellt, dasselbe auf .... zu untersuchen.laquo;
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Oder:
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Der Fleischermeister Herr N. hierselbst ersuchte mich heute, eine gestern Abend von ihm in seinem Gehöft geschlachtete Kuh . . . darauf zu untersuchen, ob etc.quot;
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Oder:
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^nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; raquo;Auf Veranlassung des Herrn Z. zu L. habe ich bei meiner
Anwesenheit daselbst am . .ten d. M. ein . . . untersucht.quot; Darauf ist das Object möglichst genau zu beschreiben:
Das Pferd ist . . .laquo; Oder die Bezeichnung des Objects wird in den einleitenden Satz aufgenommen, z. B.:
Von dem .... wurde dem Unterzeichneten heute hierselbst ein Pferd schwarze Stute etc. mit dem Ersuchen vorgestellt ...quot; Handelt es sich um die Untersuchung eines von dem Eigenthümer kurz vorher gekauften Thieres, so kann dieser Umstand zur näheren Bezeichnung mit angegeben werden, z. B.:
ein Pferd, welches er nach seiner Angabe am . .ten von dem Pferdehändler L. zu 0. gekauft und übernommen hat . . .laquo; Der Sachverständige muss sich aber hüten, die Identität des untersuchten Pferdes etc. mit dem gekauften zu behaupten, wenn er bei dem Kauf nicht zugegen war. Er darf mithin nicht sagen:
welches der etc. am . .ten von dem etc. gekauft hat.quot; Das untersuchte Pferd kann ja ein anderes als das von dem etc. L. gekaufte sein, und die bestimmte Angabe, dass das untersuchte
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6nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
Pferd mit dem (nach Angabe des Eigenthümers) gekauften identisch sei, könnte einen Missbrauch des Attestes zur Folge haben. Betrifft die Bescheinigung einen leblosen Gegenstand, so ist der Name des Ueberbringers, bezw. die Art der Zusendung, der Verpackung anzugeben. Ist der Ueberbringer oder der Vorzeiger des zu untersuchenden Gegenstandes dem Sachverständigen unbekannt und nicht legitimirt, auch nicht zu recognosciren, so kann selbstverständlich nicht bescheinigt werden, dass eine bestimmte Person den Gegenstand überbraoht habe. In solchem Falle ist zu bemerken, dass der Ueberbringer angiebt, er sei der . . . oder komme im Auftrage des . . . Um einen Missbrauch des Attestes zu verhüten, kann dasselbe demjenigen, welcher es nach Angabe der unbekannten Person verlangt, durch die Post zugestellt werden. Ferner ist ersichtlich zu machen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und zu welcher Zeit, z. B.:
Bei der Untersuchung habe ich gefunden, . . .quot; Oder:
raquo;Die am . .ten . . vorgenommene Untersuchung hat ergeben ...quot; Darauf folgt das Urtheil, z. B.:
dass das in Vorstehendem bezeichnete Pferd ...quot;
dass das bezeichnete Fleisch ...quot; Gewöhnlich wird dem Urtheil die Bemerkung hinzugefügt, dass erforderlichen Falls ein motivirtes Gutachten jeder Zeit eingeholt werden kann. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit des Attestes erhöht.
Auf Wunsch des Eigenthümers des Objects kann auch der Zweck des Attestes angegeben werden, z. B.:
behufs Legitimation bei dem Verkäuferquot;, oder:
zum Zweck des Vergleichs mit dem Verkäuferquot; etc. Wesentlich ist eine solche Bemerkung jedoch nicht. Wenn die Bescheinigung auf Grund einer vollständigen Untersuchung des Objects ausgestellt und richtig ist, so mag sie beliebig benutzt werden. Etwa blos zum Zwecke des Vergleichs nach einer vorläufigen, unvollständigen Untersuchung des Objects eine Bescheinigung auszustellen, in der Voraussetzung oder mit dem Vorbehalt, dass, wenn ein gerichtliches Gutachten verlangt werden sollte, das
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 7
Object erst noch genauer untersucht werde, würde ein nicht zu rechtfertigendes Verfahren sein. Ein solches Ansinnen wird vom Käufer eines Thieres zwar nicht selten gestellt; der Sachverständige soll jedoch nur eine solche Bescheinigung ausstellen, die er unter allen Umständen vertreten kann.
Wesentlich ist die Angabe der Zeit und des Ortes der Ausstellung des Attestes und die Namensunterschrift des Ausstellers. Amtlichen Attesten ist das Dienstsiegel des Ausstellers beizudrücken; durch die Amtsfirma (Amtscharakter und Amtssiegel) wird das Attest als amtliches charakterisirt. Gewöhnlich werden aber die Atteste sowie die gerichtlichen Gutachten nicht als amtliche angestellt. Die Beidrückung eines Privatsiegels ist überflüssig. Auch die Hinzufügung, dass die Bescheinigung nach bestem Wissen und Gewissenquot;, raquo;nach Pflicht und Gewissenquot; ausgestellt sei, oder die Versicherung auf den geleisteten Diensteidquot; ist nicht nöthig und daher zu vermeiden. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Attestes werden auch durch die genannte Versicherung des Ausstellers nicht beseitigt. Es genügt, das Attest etwa mit dem Satze: Solches bescheinige ich hiermit der Wahrheit gemässquot; oder . . . auf Verlangen des pp. und der Wahrheit gemässquot; zu schliessen. Doch auch dieser Zusatz kann wegbleiben.
Mit besonderer Vorsicht sind die öfter verlangten Gesundheitsatteste auszustellen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Thier nur scheinbar gesund, d. h. mit einer latenten Krankheit behaftet, oder dass es an einem Tage gesund und am nächsten Tage krank sein kann. Der Sachverständige kann mithin nur bescheinigen, dass er bei seiner Untersuchung des Thieres zu einer bestimmten Zeit an demselben Erscheinungen von Krankheiten überhaupt oder von ansteckenden Krankheiten oder einer bestimmten Krankheit nicht wahrgenommen oder dass er das Thier von solchen Erscheinungen frei befunden hat. Eine recht genaue Bezeichnung des Thieres ist gerade in solchen Fällen erforderlich, da mit den Gesundheitsattesten häufig Missgebrauch getrieben wird, indem sie für verschiedene Thiere benutzt werden.
Von den genanten Attesten, welche nur das summarische Urtheil des Sachverständigen enthalten, unterscheiden sich durch ihre Vollständigkeit diejenigen, in welchen die von dem Aussteller
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Gutachten.
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gemachten Wahrnehmungen (der Thatbestand) speciell angegeben sind, aus denen das Urtheil entnommen ist. Solche Atteste werden zwar vielfach Gutachtenquot; genannt, unterscheiden sieh von letzteren jedoch dadurch wesentlich, dass sie keine Begründung enthalten.
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2. Einfache Crutachten.
Einfache Gutachten werden meist auf Ersuchen von Privatpersonen ausgestellt. Findet der Käufer eines Thieres nach dem Kauf, dass dasselbe mit einem Mangel behaftet ist, so veranlasst er eine thierärztliche Untersuchung und die Abgabe eines Gutachtens, um vielleicht erst einen Vergleich mit dem Verkäufer zu versuchen und im Falle des Misslingens die Klage zu begründen. Das motivirte Gutachten wirkt in dem einen wie in dem anderen Falle besser als das einfache Attest.
In dem Eingang ist wie in dem Atteste die Veranlassung des Gutachtens anzugeben. Darauf ist zu bemerken, wann und wo die Untersuchung stattgefunden hat, und der Befund genau zu verzeichnen. Ist ein Cadaver zu untersuchen, so ist der Ort, wo dasselbe vorgefunden wurde, die Lage, in welcher es sich befand, und der Ort, wo es secirt wurde, event, die Art des Transportes nach dem Sectionsplatze anzugeben.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; . j
Ist die Untersuchung des Thieres in gewissen Zwischenräumen wiederholt, so sind die verschiedenen Tage zu nennen. Es wird dann entweder bemerkt, dass bei der an den genannten Tagen wiederholt vorgenommenen Untersuchung sich übereinstimmend folgendesquot; gefunden habe, oder es wird der Befund bei der ersten Untersuchung vorgetragen und hinzugefügt, dass der Befund bei den folgenden Untersuchungen mit dem vorgetragenen vollkommen übereinstimme, bezw. davon in den oder den Punkten abweiche.
Gewöhnlich berichtet der Besitzer des Thieres, welche Erscheinungen des behaupteten Mangels er bereits beobachtet hat (Vorbericht). Auf solche unzuverlässige Mittheilungen darf der Sachverständige sein Urtheil nicht stützen, und dieselben sind nur insoweit im Eingange des Gutachtens wiederzugeben, als sie dazu dienen, die Veranlassung des Gutachtens ersichtlich zu machen. Hat der Sachverständige selbst das betreffende Thier früher bereits untersucht, so muss er selbstverständ-
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;9
lieh seine früheren Wahnehraungen mittheilen, insofern sie auf das zu erstattende Gutachten von Einfluss sind. In diesem Falle würde ein Verschweigen der Thatsachen eine Täuschung sein*).
Wird der Sachverständige vom Gericht mit der Untersuchung eines Thieres etc. beauftragt, so werden ihm in manchen Fällen bereits festgestellte Thatsachen (Zeugenaussagen) mitgetheilt. Solche Thatsachen sind in dem Gutachten vor dem Bericht über den Befund bei der Untersuchung anzuführen und bei der Beurtheilung des Falles zu berücksichtigen.
In anderen Fällen fordert das Gericht ein Gutachten auf Grund festgestellter Thatsachen ohne weitere Untersuchung des Objects. Der Sachverständige hat dann ans den ihm zugestellten Acten den iür die Begutachtung in Betracht kommenden Thatbestand auszuziehen und seinem ürtheil voranzustellen; z. ß.:
Von dem Königl. Amtsgericht zu N. sind dem Unterzeichneten die in der Processsache A. wider B. verhandelten, aus 1 Vol. von . . Fol. bestehenden Acten mit der Aufforderung zugestellt, auf Grund der festgestellten Thatsachen ein Gutachten darüber abzugeben, ob etc. etc.
#9632;Dieser Aufforderung entsprechend, gebe ich, unter Vorausschickung der Geschichtserzählung, mein Gutachten wie folgt ab:quot;
gt;, Geschi chtserzählu ng a etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; etc.
In noch anderen Fällen wird der Sachverständige von einer Partei oder vom Rechtsanwalt im Namen der Partei um ein Gutachten über bestimmte Fragen ersucht, bevor die behaupteten That-
*) Die Untersuchung ist in jedem Falle mit der grössten Sorgfalt und recht vollständig auszuführen. Zur Vollständigkeit einer Untersuchung gehört, diss nichts unterlassen wird, was auf irgend eine Weise zur Aufklärung des Thatbestandes dienen kann. Gegen diese Regel wird leider vielfach gefehlt; namentlich bei der Section von Thieren werden öfter nur die auff-illigsten Veränderungen ermittelt und verschiedene wichtige Organe garnicht oder nur oberflächlich untersucht. Häufig verfehlen gerichtliche Gutachten ihren Zweck, weil der vielleicht ganz richtige Tenor aus dem mangelhaften Thatbestande nicht hinreichend zu begründen ist. Der Sachverständige hat auch zu bedenken, dass er für die Folgen seiner Unaufmerksamkeit oder Uebereilung verantwortlich gemacht und zur Vergütung des der betreffenden Partei verursachten Schadens oder entgangenen Gewinns verurtheilt werden kann. Das Allgera. Landrecht bestimmt: Wer eine Handlung übernommen hat, welche besondere Sach- oder Kunstkenntnisse voraussetzt, muss bei Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit auch das geringste Versehen vertretenquot;.
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10nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
Sachen, aus welchen das Urtheil zu folgern ist, festgestellt sind. In solchen Fällen soll das Gutachten die ersuchende Partei darüber aufklären, ob und in wie weit ein günstiger Erfolg zu erwarten ist, wenn sie ihre Behauptungen unter Beweis stellt und wahr macht, oder ob es sich empfiehlt, die Klage nicht anzustrengen, bezw. dieselbe zurückzunehmen.
In wieder anderen Fällen fordert das Gericht oder eine Privatperson ein Gutachten über eine wissenschaftliche Frage ohne Rücksicht auf die besondere Lage des Falles, welcher auf Grund des Gutachtens entschieden werden soll; z. B.: Ist das Fleisch eines mit Pcrlsucht behafteten Rindes ein gesundheitsschädliches Nahrungsmittel?quot;
Nachdem in dem Gutachten die in Betracht kommenden That-sachen vorgetragen sind, folgt das technische ürtheil oder das eigentliche Gutachten oder der Tenor. Letzterer wird gewöhnlich durch einen Satz mit dem Thatbestand verbunden und, um ihn augenfällig zu machen, mit der üeberschrift Gutachtenquot; versehen, etwas eingerückt und unterstrichen; z. B.:
raquo;Nach den in Vorstehendem aufgeführten Thatsachen gebe ich mein Gutachten wie folgt ab: Gutachten. Das oben bezeichnete Pferd ist mit dem Dummkoller behaftet.quot;
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Ist, wie in obigem Beispiel, der Satz . #9632; gebe ich mein Gutachten etc.laquo; bereits der Aufführung der Thatsachen vorangestellt, so folgt der Tenor unter der üeberschrift raquo;Gutachtenlaquo; unmittelbar auf den Thatbestand.
Darnach folgt die Begründung des technischen Urtheils (des Tenors) unter der üeberschrift raquo;Gründelaquo;. Zum Schluss kann noch einmal wiederholt werden: raquo;Nach diesen Gründen (nach diesen Erwägungen) musste ich mein Gutachten wie geschehen abgebenlaquo;. Der Versicherung, dass das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen angestellt ist, bedarf es nicht; will der Richter das Gutachten benutzen, so hat der Sachverständige dasselbe zu beeiden.
Eine andere Form der Gutachten ist diese, dass der Tenor nicht unmittelbar nach dem That bestände vor die Begründung gesetzt, sondern aus den Gründen entwickelt und an den Schluss ge-
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;11
stellt wird. In diesem Falle erhalten die Begründung und der Tenor die gemeinschaftliche üebersclirift raquo;Gutachtenquot;. Dass das Gutachten nur dabei gewinnen kann, wenn der Leser durch die Gründe auf die Schlussfolgcrung hingeführt wird, liegt auf der Hand; auch der Sachverständige, wenn er das Gutachten anfertigt, erwägt ja erst, bevor er aus den Thatsachen den Schluss zieht.
Dem Schluss folgen wie bei den Attesten Datum und Unterschrift. Einen Nebentheil des Gutachtens bildet der sog. Fussquot;, d. i. die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes, z. B.: Gutachten über ein mit Mondblindheit behaftetes Pferd des etc. N. zu 0.quot; Diese Bezeichnung wird gewöhnlich am Schlüsse links in die Ecke gesetzt; es ist jedoch zweckmässiger, dieselbe als Ueber-schrift an den Kopf des Schriftstücks zu setzen.
Unter die Namensunterschrift wird die Liquidation, und unter letztere event, die Quittung gesetzt.
3. Gegengatachten.
In dem Gegengutachten wird, nachdem die Veranlassung dazu im Eingange genannt ist, zunächst das zu beurtheilende Gutachten wörtlich oder seinem wesentlichen Inhalte nach wiedergegeben. Die wesentlichen Theile müssen immer wörtlich angeführt werden. Das zu widerlegende Gutachten entspricht dem Thatbestand des einfachen Gutachtens. Der Eingang würde also etwa lauten:
Von dem etc. wurde mir (dem Unterzeichneten) das abschriftlich folgende (das in Nachstehendem abschriftlich in Abschrift mitgetheilte) Gutachten des Thierarztes N. zu L. mit dem Ersuchen übergeben (übersandt), dasselbe zu prüfen und event, ein Gegengutachten auszustellen.quot; Oder:
. . . dasselbe zu prüfen und ein Gutachten darüber abzugeben, ob etc. ...quot;
Das Gutachten des e(c. N. lautet wörtlich wie folgt:quot; Darauf folgt wie in dem einfachen Gutachten der Tenor und die Begründung. Legt der Sachverständige dem Gegengutachteu nicht allein das bereits abgegebene Gutachten, sondern ausserdem den Befund bei einer von ihm selbst vorgenommenen Untersuchung des Objects zu Grunde, so ist dieser Befund nach der Abschrift des
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#9632;#9632;#9632;
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Gutachten.
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Gutachtens mitzutheilen. In diesem Falle bilden das erste Gutachten und der Befund bei der neuen Untersuchung zusammen den Thatbestand.
Bezweckt das Gegeogutachten nicht blos eine Verneinung des ersten Gutachtens, sondern eine Abänderung des Tenors, so ist in der Begründung zunächst das erste Gutachten zu widerlegen und darauf der neue Tenor zu motiviren.
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4. Obergutachten.
In dem Eingange des Obergutachtens oder Endgutachtens ist wie bei einfachen Gutachten die Veranlassung dazu anzugeben. Gewöhnlich werden dem Sachverständigen zu seiner Information die Proccssacten oder Auszüge aus denselben thierärztliche Gutachten, Zeugenaussagen zugestellt. Den Richter stellt entweder bestimmte Fragen, oder derselbe verweist auf einen in den Acten befindlichen Beweisbeschluss, welcher die zu begutachtenden Punkte enthält, oder die Aufforderung lautet einfach dahin, das erforderliche Obergutachten abzugeben. In letzterem Falle hat der Sachverständige aus den in den Acten enthaltenen thierärztlichen Gutachten und Behauptungen der Parteien zu entnehmen, in welchen Punkten ein behufs richterlicher Entscheidung aufzuklärender Widerspruch besteht. Dementsprechend würde der Eingang etwa lauten: Von dem Königl. . . . gericht zu 0. sind dem Unterzeichneten die in der Processsache X. wider Y. (oder, wenn die allgemeine Bezeichnung die Ueberschrift bildet, die in obengenannter Processsache) verhandelten, aus 1 Vol. von . . Fol. bestehenden Acten mit der Aufforderung über-sandt, ein Obergutachten darüber abzugeben, ob etc. etc.quot;
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Oder:
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. . in Gemässheit des Beweissbeschlusses vom J. ein Obergutachten darüber abzugeben, ob etc. etc.laquo;
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.ten
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Oder:
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raquo;. . . das erforderliche Obergutachten abzugeben.quot; Darauf ist der den Acten entnommene Thatbestand (Geschichts-erzälilung, Species facti), insoweit derselbe für die technische Beur-
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 13
theilung in Betracht kommt, vorzutragen. Die Erzählung der Geschichte des Falles muss so vollständig sein, dass das Obergutachten neben den Acten ein selbstständiges Schriftstück bildet und dass bei der Begründung der übrige Inhalt der Acten ganz ausser Betracht bleiben kann. Sind thierärztliche Gutachton in den Acten enthalten, so ist der wesentliche Inhalt derselben aufzunehmen und der darin gelieferte Bericht über den Befund bei der Untersuchung des Objects wörtlich wiederzugeben; z. B.:
Der Thierarzt N. untersuchte das streitige Pferd am . . ten . . und fand dabei folgendes:quot; Oder:
Am . .ten . . wurde das streitige Pferd von dem Thierarzt N. untersucht. Ueber den Befund äussert sich dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom . . ten . . wie folgt:quot; Darnach wird die Folgerung des Sachverständigen (des Thierarztes N.) angeführt, z. ß.:
Aus den angegebenen Erscheinungen folgert der etc. N., dass das Pferd etc.quot; Ist das Gutachten begründet, so sind wenigstens die wichtigsten Gründe zu erwähnen.
Ausser den thierärztlichen Gutachten enthalten die Acten gewöhnlich noch Zeugenaussagen. Diese sind wörtlich in die Geschichtserzählung aufzunehmen, wenn sie für die Beurtheilung des Falles eine besondere Bedeutung haben; andernfalls können sie auszugsweise wiedergegeben werden. Die Stellen der Acten, welche die Zeugenaussagen enthalten, sind zu bezeichnen; z. B.:
Der Zeuge A. bekundet bei seiner Vernehmung am . .ten. . (Fol. 30 act.) folgendes:laquo;
Ich war im October v. J. auf dem Markte zu 0. zugegen, als Kläger von dem Beklagten eine hochtragende Kuh kaufte, und habe letztere auf Ersuchen des Klägers zusammen mit einer Kuh, welche ich gekauft hatte, von 0. nach D. getrieben. Obgleich ich sehr langsam trieb, da meine Kuh auch hochtragend war, so zeigte sich die klägerische Kuh doch schon nach einer Viertelstunde müde, blieb öfter stehen und versuchte sich zu legen etc. etc.quot;
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Gutachten.
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Die Zeugin D. B. sah, als sie im October v. J. von dem Markte zu 0. nach ihrem Wohnorte L. zurückging, dass der Zeuge A. zwei Kühe auf der Chaussee nach D. zu trieb und dass eine von den beiden Kühen nicht recht fort wollte, öfter stehen blieb und sich niederzulegen versuchte (Fol. 31 act.). Alle Angaben der Sachverständigen und Zeugen, welche wörtlich aufgenommen werden, sind mit Anführungszeichen ( quot;) zu versehen.
Die einzelnen Thatsachen Aussagen von Sachverständigen und von Zeugen etc. sind in der Geschichtserzählung in solcher Reihenfolge anzuführen, dass das Vorhandensein des behaupteten Mangels und event, dessen Bedeutung und Dauer möglichst klar gelegt wird. Mithin werden gewöhnlich zuerst die Wahrnehmungen der Sachverständigen, welche den Mangel festgestellt haben, und darnach die Bekundungen der Zeugen, welche die ersten Erscheinungen des Mangels, bezw. die späteren Aeusserungen desselben beobachteten, aufzuführen sein. Die Vernehmung der Zeugen hat im Laufe des Processes öfter in anderer Reihenfolge stattgefunden, sodass die ersten über das letzte Stadium und die zuletzt vernommenen über den Beginn der betreffenden Krankheit thatsäch-liche Mittheilungen machen. Eine Zusammenstellung der Thatsachen in der Reihenfolge, in welcher sie in den Acten enthalten sind, würde öfter keine klare Uebersicht über die Entstehung und den Verlauf der Krankheit geben. Die Uebersichtlichkeit der Darstellung erleichtert die Beurtheilung des Falles und macht das Gutachten für den Leser verständlich.
Auf die Geschichtserzählung folgt der Tenor mit der üeber-schrift Gutachtenquot; und darnach die Begründung. Oder das Gutachtenquot; beginnt mit der Darlegung der Gründe und schliesst mit dem Tenor. Bei der Begründung des Obergutachtens sind die in den der Beurtheilung unterliegenden Gutachten angegebenen Gründe zu berücksichtigen, entweder zustimmend zu erwähnen oder durch Gegengründe zu entkräftigen.
Nach dem Schluss folgen Datum, Unterschrift und Liquidation.
Den vorstehenden Erörterungen mögen noch folgende allgemeine
Bemerkungen angereiht werden. Alle Atteste und Gutachten werden
auf ganze, nicht gebrochene Bogen geschrieben; links bleibt ein 2
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;15
bis 3 Finger breiter Raum frei. Die Darstellung soll möglichst kurz, klar und verständlich sein; Fremdwörter sind zu vermeiden, insoweit sie nicht zur Bezeichnung unumgänglich nothwendig sind. Es ist zu bedenken, dass die Gutachten nicht für andere Sachverständige, sondern für den Richter und für die Parteien geschrieben werden. Findet der Richter das Gutachten nicht verständlich, so verwirft er dasselbe; denn der Sachverständige ist der Gehülfe des Richters und soll letzterem die erforderliche Aufklärung geben. Vor allem lasse der Sachverständige bei sich nicht die Meinung aufkommen, dass er der Anwalt einer Partei sei und den Thatbe-stand möglichst zu Gunsten derselben darstellen oder deuten müsse. Weder der Umstand, dass eine Partei ihn um die Begutachtung ersucht oder dem Gericht als Sachverständigen vorgeschlagen hat, noch Mitleid, noch ein anderer persönlicher Grund darf auf die Erklärungen des Thierarztes auch nur den geringsten Einfluss ausüben. Die Untersuchung des Objects soll stets genau und vollständig sein; dem etwaigen Wunsche der Partei auf Beschleunigung oder Abkürzung der Untersuchung ist unter keinen Umständen Folge zu geben, wenn die Sicherheit des Urtheils darunter leidet. Um keinen wichtigen Punkt zu übersehen, muss der Sachverständige die Untersuchung immer nach einem bestimmten Plane vornehmen und den Befund sofort notiren. Die Aufzeichnung der Wahrnehmungen zu verschieben und dann nach dem Gedächtniss ein Bild des beobachteten Zustandes zu entwerfen, ist durchaus unzulässig; der Sachverständige läuft dann immer in Gefahr, ein falsches oder doch ein mangelhaftes Gutachten zu schreiben. Es macht einen schlechten Eindruck, wenn ein Sachverständiger im Laufe eines Processes lange nach der Untersuchung des Objectes, in Folge einer Bemängelung des Gutachtens, seinen Bericht über den Befund noch vervollständigt. Namentlich wenn mehrere Sachverständige gemeinschaftlich untersuchen, darf nicht versäumt werden, den Befund sofort aufzuzeichnen und festzustellen, damit nicht ein und derselbe Zustand wesentlich verschieden geschildert wird.
Wenn die eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen oder actenmässig festgestellte, d. h. in den Processacten enthaltene That-sachen oder beide vereint eine hinreichende Grundlage bilden, so soll der Sachverständige ein bestimmtes Urtheil fällen. In solchem Falle darf der Ausspruch nicht unbestimmt lauten, weil etwa die
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Gutachten.
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Möglichkeit vorliegt, dass ein anderer Sachverständiger aus den Thatsachen einen abweichenden Schluss ziehen könnte. Die ünvoll-kommenheit unserer Erfahrungswissenschaft bringt es mit sich, dass ein und derselbe Zustand von verschiedenen Sachverständigen in der einen oder der anderen Beziehung verschieden beurtheilt werden kann. Dabei kann jeder nach bestem Wissen und Gewissen urtheilcn. In der Regel soll die Fassung des Gutachtens (des Tenors) der gestellten Frage entsprechen; namentlich der Richter erwartet für seine Entscheidung auf seine bestimmte Frage eine bündige Antwort, z. B.:
Das streitige Pferd ist mit der Mondblindheit behaftetquot;; Es ist anzunehmen (bezw. nicht anzunehmen), dass die streitige Kuh bereits am Tage der üebernahme, am . . ten . ., mit der tödtlich gewordenen Krankheit behaftet gewesen ist.quot; In manchen Fällen kann es jedoch im Interresse der richterlichen Entscheidung liegen, dem Tenor des Gutachtens eine von der Fragestellung abweichende Fassung zu geben, nämlich dann, wenn der Sachverständige aus dem Thatbestande die üeberzeugung gewinnt, dass die Fragestellung auf einer nicht zutreffenden Voraussetzung beruht. Wenn der Richter z. B. auf Grund der Beweisverhandlungen annimmt, dass das streitige Thier an einer namhaft gemachten Krankheit gestorben ist, und dementsprechend die Frage stellt, ob die genannte tödtlich gewordene Krankheit bereits am Tage des Kaufs vorhanden war, die actenmässig festgestellten Thatsachen jedoch jene Annahme nicht hinreichend stützen, so kann das Gutachten etwa wie folgt zu formuliren sein:
Es ist anzunehmen, dass das streitige Thier mit der
. . . Krankheit bereits am Tage des Kaufs, am . . ten . .
behaftet gewesen ist; nach Lage der Acten ist jedoch nicht
zu erweisen (nicht anzunehmen), dass die . . . Krankheit
den Tod des Thieres verursacht hat.quot;
Lässt sich aus den Thatsachen eine bestimmte Folgerung nicht
ziehen, so kann auch nur ein unbestimmtes Gutachten abgegeben
werden. Ist ein solches auch nicht immer geeignet, dem Endurtheil
des Richters zur Grundlage zu dienen, so kann es doch den Nutzen
haben, eine Vervollständigung des Thatbestandes zu veranlassen.
Lautet das Gutachten etwa:
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 17
Nach Lage der Aden ist nicht zu erweisen (nicht mit Sicherheit anzunehmen), dass etc. etc.quot;, so kann die Partei, welcher die Beweisiast obliegt, noch neue Beweismittel beibringen; denn dies ist zulässig, so lange das End-urtheil nicht ergangen ist. Oder der Richter kann eine neue Untersuchung des Objects anordnen, wenn die thatsächlichen Angaben der Sachverständigen unvollständig sind oder mit einander im Widerspruch stehen und deshalb ein bestimmtes Gutachten nicht erstattet werden konnte.
Nicht selten verlangt der Käufer eines Thieres, wenn dasselbe nach dem Kauf sich mit einem Mangel behaftet zeigt oder an einer Krankheit eingeht, dass der Sachverständige bei einer Untersuchung den Mangel resp. die tödtlich gewordene Krankheit nicht blos feststellt, sondern auch constatirt, dass das Leiden schon am Tage des Kaufs vorhanden war. Letztores kann der Sachverständige unter Umständen auf Grund seiner eignen Wahrnehmungen behaupten; unter anderen Umständen ist jedoch die Dauer des Leidens erst zu bestimmen, nachdem festgestellt ist, wie das Thier sich vor der Untersuchung verhalten hat. In solchen Fällen soll der Sachverständige sich hüten, auf Grund blosser Vermuthungen oder in Folge unerwiesener Behauptungen interessirter Personen ein bestimmtos Gutachten abzugeben. Der Sachverständige hat nicht die Aufgabe, der Partei die ganze Beweisiast abzunehmen und durch ein gewagtes Urtheil die Beibringung anderer Beweismittel (Zeugen etc.) überflüssig zu machen. Ein solches Verfahren schädigt das Ansehen des Sachverständigen in den Augen des Richters und der Parteien ganz erheblich. Wenn der Sachverständige sich darauf beschränkt, das zu behaupten, was er beweisen kann, und übrigens auf alles aufmerksam macht, was zum Zwecke der Erweiterung des Gutachtens noch festzustellen ist, so urtheilt er nach Pflicht und Gewissen. Die Partei ist dann in der Lage zu überlegen, oh sie den Beweis vervollständigen und eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen kann.
Thatsachen, welche die Grundlage des Gutachtens bilden, sind 1) die eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen, 2) eidlich erhärtete Aussagen von Sachverständigen und Zeugen, bezw. Angaben in beschworenen thierärztlichen Gutachten, 3) amtlich bescheinigte Verhältnisse, 4) Behauptungen einer Partei vor Gericht, die von
Roloftquot;. Gutachten, 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; o
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der Gegenpartei nicht bestritten oder die ausdrücklich anerkannt sind, 5) Behauptungen, die noch nicht erwiesen sind, wenn das Gerieht bestimmt, dieselben vorläufig als erwiesen anzusehen. Letzteres kann vorkommen, wenn das Gericht den umständlichen oder kostspieligen Beweis (Vernehmung gewisser Zeugen etc.) davon abhängig macht, ob und in wie weit solche Behauptungen auf das Gutachten von Einfluss sind.
Aus den Thatsachen ist das Gutachten wissenschaftlich zu begründen. Zu dem Zwecke kann es sich empfehlen, im Eingange der Begründung eine kurze Definition des behaupteten Mangels zu geben. Darauf folgt dann die Beleuchtung der Thatsachen, in wie fern sie das Vorhandensein des Mangels überhaupt, be/.w. zu der entscheidenden Zeit anzeigen oder dieser Annahme entgegenstehen. Dabei wird auf den voranstehenden Thatbestand hingewiesen, und die wichtigsten Thatsachen werden auch wohl noch einmal kurz erwähnt. Handelt es sich um die Widerlegung eines bereits früher von einem anderen Sachverständigen abgegebenen Gutachtens, so sind die für letzteres abgegebenen Gründe zu beleuchten, jedoch mit strenger Vermeidung jeder persönlichen Bemerkung. Um das Irrihümliche nachzuweisen, kann es geboten erscheinen auszuführen, dass der in dem Gutachten angegebene Befund unvollständig und ungenau ist oder dass die daraus gezogenen Folgerungen mit den Sätzen der Wissenschaft und Erfahrung nicht im Einklang stehen; kurz, Püicht und Gewissen können eine gründliche Widerlegung des Gutachtens fordern, aber in keinem Falle darf dem Verfasser direct Nachlässigkeit oder Unwissenheit vorgeworfen werden. Es ist immer zu bedenken, dass, wenn verschiedene Sachverständige bei einem Process thätig sind, dieselben einen und denselben Zweck verfolgen, die Sache für die richterliche Entscheidung aufzuklären, aber sich nicht als Parteien gegenüberstehen.
Alle actenmässig festgestellten Thatsachen sind als wahr anzusehen; der Sachverständige darf beschworene Aussagen nicht ignoriren oder gar als falsch bezeichnen, weil sie mit seiner Ansicht von der Sache nicht im Einklage stehen. Besteht ein Widerspruch zwischen einzelnen thatsächlichen Angaben, so kann der Sachverständige in der Lage sein, denselben zu lösen. Wenn bei einer sachgemässen thierärztlichen Untersuchung oder durch bestimmte Zeugenaussagen festgestellt worden, dass ein Thier mit einem ge-
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wissen Mangel behaftet ist, und andere Zeugen bekunden, dass sie das Thier oft gesehen, aber an demselben Erscheinungen des genannten Mangels nicht bemerkt haben, so sind jene positiven Behauptungen für das Gutachten massgebend, namentlich wenn der Mangel erfahrungsmässig nicht zu jeder Zeit wahrzunehmen ist. Die Aussagen der Zeugen, dass sie keine Aeusserungen des Mangels wahrgenommen haben, bleiben unbestritten; nur die daraus etwa gezogene Forderung, dass das Thier mit dem Mangel nicht behaftet sei, wird widerlegt. Aehnliche Widersprüche können auch in Betreif solcher Mängel vorkommen, deren Erscheinungen zwar nicht zeitweise verschwinden, aber von Zeit zu Zeit wechseln. Oder die Widersprüche erklären sich leicht daraus, dass ein Zeuge oder ein Sachverständiger das fragliche Object nur oberflächlich beobachtete oder doch nicht sachgeraäss untersuchte, während ein anderer dasselbe genau und wiederholt beobachtete, bezw. eine sorgfältige Untersuchung vornahm. Wenn hingegen bestimmte positive Angaben einander gegenüber stehen und die Abgabe eines bestimmten Gutachtens nicht erfolgen kann, bevor der Widerspruch durch neue Erklärungen oder vermittelst einer neuen Untersuchung des Objectes gelöst ist, inglcichen wenn der Thatbestand unvollständig ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Gründe anzuführen, welche der Abgabe eines bestimmten Gutachtens entgegen stehen, um für die vielleicht mögliche Vervollständigung des Beweises eine Directive zu geben. Auf die Begründung des Gutachtens ist dann eine besondere Sorgfalt zu verwenden, damit die Ausführungen dem Richter und den Parteien verständlich sind. Wer dies versäumt, muss gewärtig sein, dass der Richter von seiner Befugniss Gebrauch macht, eine neue Begutachtung anzuordnen.
Nach der Civilprocessordnung kann das Gericht mehrere Sachverständige für einen und denselben Fall ernennen, auch anordnen, dass dieselben ihr Gutachten gemeinsam abgeben. In letzterem Falle haben die Sachverständigen das Object gemeinsam zu untersuchen und den Befund sofort festzustellen. In ihren Folgerungen können sie von einander abweichen. Das Gutachten und die etwaige Verschiedenheit der gutachtlichen Aeusserung rauss motivirt werden.
Da nach der Processordnung die Verhandlung der Parteien vor dem erkennenden Richter eine mündliche ist. so hat auch der
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Sachverständige sein Gutachten gewöhnlich im Termin vorzutragen, nachdem ihn der Richter mit der Sachlage bekannt gemacht hat. Selbst wenn der Sachverständige bereits auf Ersuchen einer Partei ein schriftliches Gutachten erstattet hat, kann der Richter im Termine mündliche Begutachtung fordern, ohne Rücksicht auf das schriftliche Gutachten. Soll der Sachverständige das Object vor Erstattung des Gutachtens selbst untersuchen, so wird er entweder zunächst vom Richter vorgeladen, mit der Untersuchung beauftragt, auch gleich vereidigt und zur Angabe des mündlichen Gutachtens in einem neuen Termine aufgefordert, oder er wird beauftragt, ein schriftliches Gutachten einzureichen. Oder der Sachverständige erhält eine Ladung zum Termine behufs Abgabe des Gutachtens, mit der Aufforderung, vorher die Untersuchung des Objects vorzunehmen.
Wenn die Sache nicht einfach liegt, vielleicht schon verschiedene Gutachten abgegeben und zahlreiche Zeugen verhört sind, überhaupt wenn die Beantwortung der dem Sachverständigen in dem Termine vorgelegten Fragen eine reifliche Ueberlegung erfordert, so kann derselbe erklären, dass er nicht im Stande sei, das Gutachten sofort zu erstatten, sondern vorher die Acten studiren und die Sache überlegen müsse. Ein solches ßekenntniss schädigt das Ansehen des Sachverständigen keineswegs, während ihm eine sofortige oberflächliche Begutachtung allemal zum Vorwurf gereicht. Die sofortige Abgabe des Gutachtens kann namentlich dadurch erschwert werden, dass das Gericht die Beifügung von Gründen verlangt. Die Acten können dem Sachverständigen auf seinen Antrag zur Einsicht ausgehändigt oder auf der Gerichtsschreiberei zur Anfertigung von Auszügen sur Verfügung gestellt werden. Auch kann der Sachverständige in solchem Falle erklären, dass er mit Rücksicht auf die Lage der Sache ein schriftliches Gutachten abzugeben wünsche. Der Antrag wird meist genehmigt. In manchen Fällen werden dem Sachverständigen die Acten vom Gericht auch ohne Antrag zur Kenntnissnahme und mit der Aufforderung zugestellt, an einem bestimmten Tage sich zur Abgabe des Gutachtens einzufinden oder binnen einer gewissen Frist ein schriftliches Gutachten einzureichen. Zur Anerkennung des eingereichten Gutachtens und zur Beeidigung wird er dann besonders geladen.
Die gerichtlichen Gutachten sind nicht Stempelpflichtig. Das
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;'21
Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, Abschnitt 1, sect;. 2, bestimmt: ^Eire Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt. Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit einem Stempel unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würdenquot;. Nach dem letzten Satze sind nur die amtlichen Atteste stempelflichtig.
Wenn der Thierarzt von dem Erwerber eines Thieres mit der Untersuchung des letzteren auf Mängel überhaupt oder auf einen bestimmten Mangel betraut wird, so kann es seine Aufgabe sein, wenn sich ein Mangel findet, blos das Vorhandensein desselben zu constatiren, oder er kann Veranlassung haben, zugleich soweit möglich festzustellen , ob der Mangel bereits zur Zeit des Kaufs bezw. der üebernahrae vorhanden war, ausserdem auch noch zu begutachten, ob derselbe ein verborgener und ein erheblicher Mangel ist. Der umfang der Begutachtung hängt davon ab, in wie weit der Erwerber vom Veräusserer des Thieres Schadloshaltung verlangen kann und wie er seine Ansprüche zu begründen hat. Darüber bestimmt das Gesetz, und zwar das Gesetz desjenigen Staates, in dessen Gebiet der Handel abgeschlossen ist, wenn auch die Klage in einem anderen Staate erhoben wird, weil der Beklagte in letzterem seinen Wohnsitz hat. Der Thierarzt muss daher wenigstens die wichtigsten Bestimmungen der verschiedenen Landesgesetze, welche den Viehhandel betreffen, kennen, um zu wissen, welche Fragen er bei der Untersuchung und Begutachtung in dem gegebenen Falle sich vorzulegen hat. Auch wenn dem Thierarzt vom Gericht in einer Streitsache bestimmte Fragen vorgelegt werden, muss es ihm erwünscht sein, die Beziehung der Fragen zu den gesetzlichen Bestimmungen zu kennen.
Die Bestimmungen der in den deutschen Staaten gültigen Gesetze, betreffend den Viehhandel, beruhen auf drei verschiedenen Principien. Diese sind das römische Rechtsprincip, das deutsch-rechtliche und das gemischte Princip.
1. Das römische Rechtsprincip.
Nacli den Bestimmungen des römischen Civilrcchts haftete der Verkäufer nur für diejenigen Mängel der verkauften Sache, mithin
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auch des verkauften Thieres, welche er verheimlicht, d. h. gekannt, aber verschwiegen, oder deren Abwesenheit er versprochen hatte. Diese Haftung wurde dann durch das ädilitische Edict auf alle Mängel ausgedehnt, welche den Gebrauch der Sache erheblich beeinträchtigen und verborgen*) sind. Darnach war der Veräusserer durch das Nichtwissen des Mangels von der Haftpflicht nicht mehr befreit. Ferner hatte nach dem genannten Edict der Veräusserer für alle Eigenschaften der Sache zu haften, deren Vorhandensein er ausdrücklich zugesichert hatte**). Fanden sich an der Sache nach dem Kauf verborgene Mängel, so standen dem Erwerber zwei Rechts-
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*) Als verborgene gelten solche Mängel, welche nicht so offenkundig simi, dass sie dem Erwerber in die Augen fallen mussten, wenn er die Aufmerksamkeit anwendete, welche ein gewöhnlicher Mensch im Handel anzuwenden pjlegt. Der Erwerber hat die Pllicht, die ^ache beim Kauf zu untersuchen; gegen Nachlässigkeit will ihn das Gesetz nicht schützen. Er ist jedoch nicht gehalten, eine besondere Prüfung der Sache beim Kauf vorzunehmen; er darf sich vielmehr darauf verlassen, dass die Sache die regelmässigen und vorausgesetzten Eigenschaften hat. Auch wenn der Erwerber Sachkenner (z. B der Käufer eines Thieres Thierarzt) ist, kann er sich einer eingehenden (thierärzt-lichen) Untersuchung enthalten und sich auf das Gesetz verlassen. Es ist aber anzunehmen, dass der Sachkenner auch bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit, mithin bei der üblichen Besichtigung oder Musterung eines Thieres, beim Kauf Mängel entdeckt, die von demjenigen, welcher nicht Sachkenner ist, übersehen werden. Von einem Viehhändler oder von einem Landwirth ist vorauszusetzen , dass er die mittlere Sachkenntniss der Leute seines Standes hat und dass er beim Kauf eines Thieres bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit Mängel wahrnimmt, die solchen Leuten, welche nicht mit Vieh zu thun haben, verborgen bleiben. Die Frage, ob ein gewisser Mangel als ein verborgener zu betrachten ist, kann daher nur in concrete mit Rücksicht auf die bei dem Käufer nach seinem Stande und seiner Beschäftigung vorauszusetzende Sachkenntniss beantwortet werden. Führt dann aber der Käufer den Beweis, dass die Voraussetzung bei ihm nicht zutrifft, weil er sein Geschäft erst seit kurzer Zeit oder vielleicht nur nominell betreibt, so wird er als Laie im eigentlichen Sinne be-urtheilt. Die Entscheidung der Frage, ob ein Mangel ein verborgener ist oder nicht, ist in manchen Fällen recht schwierig, und die Frage kann im einzelnen Falle von verschiedenen Sachverständigen verschieden beantwortet werden. Im Allgemeinen soll man an den Käufer hinsichtlich seiner Sachkenntniss und Aufmerksamkeit nicht allzu hohe Anforderungen stellen und berücksichtigen, dass eine Täuschung des Käufers beim Viehhandcl seitens des Verkäufers ge wohnlich nicht als ein Verbrechen betrachtet wird. Insbesondere beim Kauf grösserer Herden können Mängel bei einzelnen Thieren leicht übersehen werden, weil eine Untersuchung jedes Stückes nicht möglich ist
**) Die im Handel übliche Anireisung gilt nicht als Zusicherung einer Eigenschaft. Auch das allgemeine Versprechen, für alle Mängel zu haften, wird immer nur auf die Mängel bezogen, für welche der Verkäufer nach dem Gesetz haften muss. Hat der Verkäufer zugesichert, dass der Sache bestimmte Eigenschaften beiwohnen, so haftet er trotzdem dafür nicht, wenn der Käufer bei der Zusicherung davon Konntniss hatte, dass der Sache die Eigenschaften fehlen ; denn in diesem Falle gilt die Annahme, dass der Käufer die Zusicherung nicht ernstlich genommen hat.
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mittel zu Gebote, nämlich die Klage auf Aufhebung des Vertrages (Wandlungsklagc, Actio redhibitoria) und die Klage auf Erstattung des Minderwerths (Minderungsklage, Actio aestimatoria s. quanti minoris), d. i. die Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhält-niss, in welchem der Werth der Sache mit dem Fehler zu dem Werthe der Sache ohne den Fehler steht*).
Die Haftung bezieht sich nach römischen Recht auf die Zeit des Vertragsabschlusses, der Erwerber hat mithin nachzuweisen, dass der Mangel an der Sache bereits beim Kauf vorhanden war.
Die Verjährungsfrist beträgt für die Wandlungsklage sechs Monate und für die Minderungsklage ein Jahr**)
Ausserdem kann nach dem römischen Recht der Kauf auch wegen Verletzung über die Hälfte (Laesio enormis) rückgängig gemacht worden. Ursprünglich bezweckte diese Bestimmung den Schutz des Verkäufers, welcher für seine Sache weniger als die Hälfte des wahren Werthes empfangen hatte; später wurde der gesetzliche ßücktritt vom Vertrage auch dem Käufer gestattet, welcher für die Sache mehr als das Doppelte des wahren Werthes bezahlt hatte. Im Preuss. Landrecht ist die Bestimmung zu Gunsten des Käufers getroffen. Beim Viehhandel kommt es jedoch kaum vor,
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*) Die Minderungsklage ist auch dann noch zulässig, wenn der Käufer die Sache zu dem gleichen oder sogar zu einem höheren Preise weiter verkauft hat, als er dafür zahlte; der Weiterverkauf berührt die Ansprüche des Käufers an den Verkäufer nicht. Unter Umständen kann jedoch die Thatsache, dass der Käufer über die Sache verfügte und dieselbe weiter verkaufte, als ein Beweis angesehen werden, dass er den Kauf billigte.
Hat der Käufer die Erstattung des Minderwerthes erstritten, so kann er wegen eines später entdeckten Fehlers noch die Wandlung verlangen, wobei ihm das in Folge der Minderungsklage Erhaltene aufgerechnet wird. Auch auf Minderung des Werthes kann nacheinander wegen verschiedener .Mängel geklagt weiden.
**) Bei der Wahl der Klage ist zu berücksichtigen, dass das römische Recht (und das Preuss. Landrecht) keine Bestimmung darüber trifft, wer die Futter- und Pflegekosten zu tragen hat, welche das streitige Thier wahrend der Dauer der Klage verursacht, und dass in der Praxis angenommen wird, dass der Erwerber die genannten Kosten nur dann und insoweit ersetzt vorlangen kann, als es ihm unmöglich gewesen ist, einen entsprechenden Nutzen von dem Thiere zu ziehen. Die Unmöglichkeit der Nutzung ist schwer nachzuweisen, wenn das streitige Thier ein Pferd ist. Deshalb wird häufig die Minderungsklage vorgezogen.
Geht das Thier während des Processes ohne Schuld des Käufers zu Grunde, so hat nach gemeinem Recht der Veräusserer, im Falle er unterliegt, den Schaden zu tragen, während nach dem Code civil (und dem Preuss. Land-recht) dann der Käufer nur die Minderungsklage anstellen, d. h. statt des vollen Kaufpreises nur den Mindcrwerth vom Veräusserer zurückverlangen kann.
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dass die Laesio enormis den Grund zur Anfechtung des Vertrages bildet.
Aus der Vermischung des römischen Rechts mit den deutschen Rechtssätzen entstand im alten deutschen Reiche das gemeine Recht, welches in den Staaten, die zu dem alten deutschen Bunde gehörten, auch jetzt noch gilt, in so weit nicht durch besondere Landesgesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind. In Betreff des Viehhandels enthält das gemeine Recht die Bestimmungen des römischen ädilitischen Edicts.
Das Römische Recht oder geraeine Recht gilt in Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Sachsen-Weimar (mit Ausnahme der Districte Vippach, Vieselbach, Iseroda, Berka, Hoina und Stotternheim, wo das Preuss. Landrecht gilt), Bremen, Lübecker Kapitelsdörfer, Preuss. Reg.-Bez. Stralsund, Prov. Schleswig-Holstein*), Prov. Hannover**), Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöin***), Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitensteinf).
In einigen deutschen Staaten gilt das römische Recht für den Viehhandel mit Ausnahme des Pferdehandels, für welchen besondere Gesetze mit deutschrechtlichen Bestimmungen bestehen (siehe folg. Abschn.). Dazu gehören Anhalt, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Hamburg (in Betreff des Markthandels), Lübeck (Stadt).
2. Das deutsch-rechtliche Princip.
Im deutschen Recht ist gegenüber dem römischen die Gewährleistungspflicht des Veräusserers zu Lngunsten des Erwerbers erheb-
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*) Es bestehen zwar für einige Orte und Districte noch ältere besondere Bestimmungen, so das lübische Landrecht und das Eiderstetter Landrecht; dieselben finden jedoch nur selten Anwendun,:.
**) Für einzelne Bezirke bestehen noch besondere Verordnungen (Calen-bergischo V.-O. vom 30. April Ifiit?, Lüneburgische V.-O. vom 30. December 1K97, Lüneburger Stadtrecht vom '2('. August lfi7ii, Hildesheimische V.O. vom 10. De-cembei 1784), welche beim Pferdehandol die Wandlungsklage nur für gewisse Hauptmängel zulassen; die darin enthaltenen Bestimmungen berühren übrigens die nach dem Gesetze zulässige Minderungsklage nicht, infolge dessen von letzterer gewöhnlich Gebrauch gemacht wird.
***) Pie römisch-rechtlichen l'estinunungen des Code civil sind durch das Gesetz vom ?. Mai 1859 auch für den Viehhandel aufrecht erhalten, nur die Verjährungsfrist für die Klage und die Kinrede ist auf 42 Tage beschränkt.
f) Das Gesetz vom 27. März 1865 enthält gleiche Bestimmungen wie das vorgenannte.
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lieh beschränkt: Der Veräusserer haftet, abgesehen von Verheimlichung und besonderer Vereinbarung, ausschliesslich für gewisse benannte Mängel (Hauptmängel, gesetzliche Fehler) und nur eine kurze Zeit.
Während aber das deutsche Recht einerseits durch die genannte Bestimmung den Veräusserer begünstigt, erleichtert es andererseits dem Erwerber die ßeweislast, indem es festsetzt, dass, wenn ein gewisser Mangel nach dem Kauf, bezw. nach der Ueber-nahme des Thieres innerhalb einer bestimmten Frist (Gewählfrist, Gewährzeit) sich kundgiebt, die Vermuthung gilt (Praesumtio juris), dass derselbe bereits zur Zeit des Kaufs, bezw. der Uebernahmo vorhanden war. Dem Veräusserer ist zwar in jedem einzelnen Falle der Beweis gestattet, dass jene Rechtsvermuthung nicht zutrifft; dieser Beweis, dass der Fehler erst nach dem Kauf entstanden, ist jedoch in der Regel sehr schwierig.
Die Haftpflicht des Veräusserers besteht nach deutschem Recht nur für die Dauer der Gewährfrist: offenbart sich der Mangel erst später, so braucht der Veräusserer des Thieres dafür nicht aufzukommen. Auch die Verjährungsfrist für die Klage ist nur kurz bemessen.
Solche Gesetze gelten in
Bayern,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Ges. vom 26. März 1859,
Württemberg,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 26. December 1861,
Baden,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; gt;, 23. April 1859,
Grossh. Hessen, raquo; 15. Juli 1858, Hessen-Homburg, raquo; 15. März 1864, Hohenzollern,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 5. Juni 1863,
Kurf. Hessen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; B 23. October 1865,
Nassau,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; laquo; 24. October 1791,
Sachsen-Coburg, B 7. Juli 1864, Frankfurt a./M., 9. December 1864. Die genannten Gesetze gestatten meist ausschliesslich die Wand-Jungsklage; nur wenn der Mangel bei geschlachtetem Vieh gefunden wird, ist die Minderungsklage zulässig. Nach dem Grossh hessischen Gesetz ist die Minderungsklage bei Mängeln der Schafe und Schweine auch dann statthaft, wenn dieselben sich beim lebenden Thieren offenbaren. Das Kurf. hessische Gesetz lässt beide Klagen
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Gulachten.
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zu, dem Vcräusserer aber die Wahl, ob er statt Gewährung des Minderwerthes das Thier zurücknehmen will.
In Betreff der Verjährungsfrist für die Klagen enthalten die genannten Gesetze abweichende Bestimmungen. In Württemberg und Hohenzollern ist die Klage noch innerhalb der Gewährfrist, in Baden (Ges. vom 16. August 1882) spätestens 5 Tage nach Ablauf der Gewäbrfrist anzustellen; in dringenden Fällen ist Anzeige von dem Mangel beim Gericht zu erstatten und dann die Klage selbst innerhalb weiterer 14 Tage zu erheben. Im Kurf. Hessen soll nach dem Prcuss. Ausführungsgesetz zur Civilprocessordnung vom 24. März 1879 die Anzeige von dem Mangel als Antrag zur Sicherung des Beweises nach den Vorschriften der sect;sect;. 447455 der C.-P.-O. angebracht werden. In Nassau ist von dem Hervortreten des Mangels sofort beim Ortsschultheissen Anzeige zu machen. In Bayern, Sachsen-Coburg und Frankfurt verjährt die Klage 14 Tage nach Ablauf der Gewährfrist. Im Grossh. Hessen kommt die Praesumtio juris dem Erwerber nur dann zu gute, wenn er innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der Gewährfrist Besichtigung des Thieres durch einen Sachverständigen beim Gericht beantragt, während die Klage erst 90 Tage nach der Uebergabe des Thieres verjährt.
In anderen Staaten bestehen Gesetze mit deutsch-rechtlichen Bestimmungen, zum Theil mit gewissen Modificationen, nur in Betreff des Handels mit Thieren einzelner Gattungen.
In Elsass-Lothringen sind die auf dem römischen Princip beruhenden Bestimmungen des Code civil in Beziehung auf den Viehhandcl durch das Gesetz vom 20. Mai 1838 dahin abgeändert, dass bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Rindvieh und Schafen die Gewährpfliclit auf bestimmte Mängel beschränkt und dass nur die Wandlungsklage statthaft ist. Letztere ist innerhalb der Gcwähr-frist anzubringen.
In Sachsen-Meiningen gelten die Gesetze vom 6. Juli 1844 und 10. Juni 1865. Durch letzteres Gesetz sind einzelne Bestimmungen des ersteren abgeändert. Danach besteht, sofern nicht Dolus oder besondere Vereinbarung vorliegt, bei Pferden und Rindvieh Haftpflicht ausschliesslich für die benannten Hauptmängel, wenn sie innerhalb der Gewährfrist sich äussern. Die Haftpflicht fällt weg, wenn der Veräusserer beweist, dass der Maugel erst
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Gutachten.
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nach der üebergabe des Thieres durch Verschulden des Erwerbers, seiner Angehörigen oder dritter Personen entstanden ist. Bei anderen Thieren als Pferden und Rindvieh haftet der Veräusserer nur im Falle der Arglist oder besonderer Vereinbarung. Die Verjährungsfrist für die Klage dauert 90 Tage nach Ablauf der Gewährfrist und bei anderen als den geseizlichen Mängeln 180 Tage von der üebergabe an gerechnet.
Im Königr. Sachsen (Gesetzbuch vom 2. Januar 1863) gelten für den Pferde- und Rindviehhandel deutsch-rechtliche Bestimmungen, jedoch mit der Modification, dass die Haftpflicht des Veräusse-rers über die Gewährfrist hinaus besteht. Giebt sich der Mangel nach Ablauf der Gewährfrist kund, so kommt die Praesumtio juris rücksichtlich der Entstehung dem Erwerber nicht zu gute, und hat letzterer zu beweisen, dass der Mangel bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden war. Für andere alls die im Gesetze genannten Mängel sowie auch für die sogen. Nachtkrankheiten*) hat der Veräusserer bei Pferden und Rindvieh nur dann Gewähr zu leisten, wenn er den Mangel verheimlicht oder das Nichtvorhanden-sein desselben versprochen hat.
Für den Handel mit den übrigen Hausthiercn gelten Bestimmungen in Gemässheit des gemischten Princips.
Die Minderungsklage ist nach dem Säch. Ges. nur dann statthaft, wenn der Mangel bei geschlachtetem Vieh entdeckt wird. Die Verjährungsfrist beträgt für beide Klagen 6 Monate.
In wieder anderen Staaten betreffen solche Gesetze nur den Pferdehandel.
In Anhalt und in Sachsen-Altenburg gilt für den Pferdc-handel das alte Sachsenrecht, welches nur wenige Gewährmängel mit bestimmter üewälirfrist benennt. Die Haftpflicht des Ver-äusserers bestellt über die Gewährfrist hinaus. Die Verjährungsfrist für die Wandlungsklage dauert 6 Monate und für die in Anhalt ausserdem statthafte Minderungsklage 1 Jahr; der Erwerber ist jedoch verpflichtet, sofort nach dem Erkennen des Fehlers Anzeige zu erstatten. Greift der Praesumtio juris nicht mehr Platz,
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*) Alle erheblichen Krankheiten, welche sich innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Kauf bezw. nach der Uebernahme hervorthnn. Tür dieselben gilt die Vermuthung, dass sie beim Kauf bezw. bei der Uebernabme bereits vorhanden waren.
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so hat der Erwerber zu beweisen, dass der Mangel bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden war.
In Ramburg findet die Marktverordnung vom 19. Juli 1837, in welcher einzelnene Mängel bei Pferden mit bestimmten Gewährfristen angegeben sind, nur auf den Markthandel Anwendung, während im Uebrigen auch für den Pferdehandel das gemeine Recht gilt.
Das Lübecker Stadtrecht, revidirte Statuten von 1586, nennt als ausschliessliche Gewährmängel bei Pferden Anbrüstigquot;, Stettischquot; und Schnöbischquot;, bestimmt jedoch keine Gewährfristen.
In Sachsen-Gotha haftet nach dem Ges. vom 11. März 1853 der Veräusserer bei Pferden ausschliesslich für die benannten Hauptmängel. Die Verjährungsfrist für die Klage dauert 90 Tage nach Ablauf der Gewährfrist.
Im Uebrigen finden in den zuletzt genannten Staaten auf den Viehhandel die Bestimmungen des gemeinen Rechts Anwendung.
Von den in Vorstehendem genannten Gesetzen verpflichten den Veräusserer des Thieres zum Ersatz der Futterkosten das Königl. sächs. Gesetzbuch, die Gesetze von Bayern, Kurf. Hessen, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen von der Uebergabe des Thieres an; die Gesetze von Württemberg, Baden, Hohenzollern, Frankfurt a./M. von dem Verzüge des Veräusserers in der Rücknahme des Thieres an, mit der weiteren Bestimmung, dass der Käufer sich den etwa erzielten Nutzen aufrechnen lassen muss, dass er jedoch nicht verpflichtet ist, das streitige Thier zu benutzen.
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3. Das gemischte Princip.
Das gemischte Princip ist eine Vereinigung des römischen mit dem deutsch-rechtlichen. In den darauf beruhenden Gesetzen sind gewisse Hauptmängel mit bestimmten Gewährfristen aufgeführt, so dass, wenn diese Mängel sich innerhalb der Gewährfrist offenbaren, die Rechtsvcrmuthung besteht, dass sie bereits zur Zeit der Ucber-nahmc des Thieres vorhanden waren. Die Haftpflicht des Veräusserers eistreckt sich aber auch auf alle übrigen erheblichen und verborgenen Mängel und besteht bei den Hauptmängeln über die Gc-währfrist hinaus. Werden letztere erst nach Ablauf der Gewährfrist festgestellt, so ist ihr Vorhandengewesensein zur Zeit der lieber-
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2! i
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nähme nachzuweisen. Dieser Nachweis ist bei den im Gesetze nicht namhaft gemachten Mängeln in jedem Falle zu führen.
Die Bestimmungen der betreffenden Gesetze beruhen mithin in der Hauptsache auf dem römischen Princip, nur dass gewisse häufig vorkommende erhebliche (Haupt-) Mängel namhaft gemacht sind, in der Absicht, rücksichtlich derselben dem Erwerber die Beweislast vermittels Präesumtio juris zu erleichtern.
Zu diesen Gesetzen gehören
das Preuss. Landrecht, dessen Geltungsbereich sich über die Provinzen Ostpreussen, Westpreussen, Pommern (mit Ausnahme des Reg.-ßez. Stralsund), Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, über die rheinischen Kreise Essen, ßees und Duisburg, über Ostfriesland. Lingen und Emsbüren, die Aemter Lindau, Gie-boldshausen und Duderstadt erstreckt, und
die Verordnung für Waldeck vom 19. April 1836, welche ähnliche Bestimmungen wie das Preuss. Landrecht enthält, aber vorschreibt, dass die Anzeige zeitig erfolgen muss, widrigenfalls der Anspruch auf Gewährleistung erlischt.
Die Verjährung tritt nach dem Preuss. Landrecht für beide Klagen 6 Monate nach der üebergabe ein.
Auch das österreichische Gesetz (Gesetzbuch vom Jahre 1811) beruht auf dem gemischten Princip.
Zu den in Vorsteheudem genannten Bestimmungen der verschiedenen Gesetze kommen noch hinzu die Vorschriften des A 11g. deutschen Handelsgesetzbuches von 1. März 1862, die indess beim Viehhandel kaum in Anwendung gebracht werden.
Die in den einzelnen Gesetzen benannten Gcwährmängel nebst den Gewährfristen sind in Nachstehendem übersichtlich zusammengestellt.
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Bilden.
Geselz
vom
23. April
1859.
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Hohen-zollern.
Gesetz vom
5. Juni 1863.
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Sachsen-Cobuig.
Gesetz
vom
?. Juli 1864.
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Grossh. Hessen.
Gesetz vom
15. Juli 18,i8.
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Hesson-Hombg.
Gesetz vom
15. März 1864.
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Kurhessen.
Gesetz
vom
23. Oct.
1865.
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Bei Thleren des Pferdegeschlechts.
Dämpfigkeit.......
Dummkoller.......
Epilepse.........
Koppen ..........
Mondblindheit......
Räude ..........
Rotz...........
Verdächtige Druse. . . .
Wurm . . .......
Staarleiden3.......
Stätigkeit........
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Pfd.,
Esel,
Maulth.
14 T. 21 40
8 40
14 T.
14 T.
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Pfd.
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28
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Pfd.
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Pl'd.,Esel Maulesel, Maulth.
14 T. 21 28 8 42 r
14 T.
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Bei dem Jliiiilvirli,
Epilepsie...........
Lungenseuohe........
Lur.gensucht.........
Perlsucht...........
Räude............
Tragsack- u. Scheidenvorfall
Bei den Schafen.
bösartige Klauenseuche. . .
Leberegelseuche.......
Lungenwürmerseuche ....
Magenwürmerseuohe.....
Poeken ............
Räude ............
Bei den Schweinen.
Finnen............
Lungentub., Lungenwürmer
Trichinen...........
Nachtkrankheiten........
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40nbsp; nbsp;,
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14nbsp; T.
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Anmerkung: Rechtsprincip: 1 10 deutsch rechtliches; 11 bei Pfd., Rd., Schf. im Uebrigen 12 gemischtes, 13 nur nach Vereinbarung oder Arglist;
1 Stiller und rasender Koller. 2 Ohne Abnutzung der Zähne. :gt; Ansser Kurhessen nur begriffen. ' Unter Lnngensucht begriffen. In Nassau bei Rd. Durchfall, Säbler?
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deutsch rechtliches, im Uebrigen römisches; 12, 13 bei Pfd. und Rd.cdeutsch-rechtliches, 1417 bei Pfd. deutsch rechtliches, im Uebrigen römisches; 1820 gemischtes.
schwarzer Staar; in Altenburg und Anhalt Blindheit. 4 Bestritten, ob unter Lungensucht Umgänger? 29 T.; bei Schf. Umgänger (Dreher?) 14 T.
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Gutachten.
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Das Verfaliren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist für alle deutschen Staaten einheitlich geregelt. Von den Vorschriften mögen in Nachstehendem diejenigen aufgeführt werden, welche für den Thierarzt ein besonderes Interesse haben. Dieselben sind gegeben in der
Civilprocess-Ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Janaar 1877.
Zuständigkeit.
In Betreff der sachlichen Zuständigkeit bestimmt die C.-P.-O. im 1. Buch, Abschn. 1, Tit. 5.
sect;. 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Darnach (Tit. 3, sect;. 23) ist in Streitigkeiten wegen Viehmängel ohne Rücksicht auf den Worth des Streitgegenstandes das Amtsgericht zuständig*). Nach sect;. 71, Tit. 5 sind die Civilkamraern der Landgerichte die ßerufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestimmt die O.-P.-O. im 1. Buch, Abschn. 1, Tit. 2.
sect;. 12. Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschliesslichor Gerichtsstand begründet ist.
sect;. 13. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
sect;. 18. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort**) im deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
sect;. 19. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Corporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
sect;. 22. Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Ge-
*) Nicht blos Waudlungs- und Minderungsklagen, sondern auch Klagen, welche sich auf ein Dictum promissum, auf einen polus, auf Laesio enormis etc. gründen, sofern die Klage auf einen Mangel gestützt ist.
**; Es kommt nicht auf die Dauer des Aufenthalts an, sondern es genügt jeder Aufenthaltsort, wenn nur dem Verklagten die Klage zugestellt werden kann.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 33
Schäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. . . .
sect;. 29. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Processvertretung. (Buch 1, Abschn. 2, Tit. 4.)
sect;. 74. Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Processgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Amvaltsprocess).
sect;. 75. In so weit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten -ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prooessfähige Person als Bevollmächtigte führen*).
sect;. 76. Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsacten abzugeben**).
sect;. 86. In so weit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder processfähigon Person als Beistand erscheinen.
Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Streitverkündung. (Abschn. 2, Tit. 3.)
sect;. 69. Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden***).
*) Bei den Processen vor dem Amtsgericht ist die Vertretung durch Anwälte nicht geboten (Parteiprocesse), jedoch gestattet.
**) Die Vollmacht wird mit der Klage, bezw. Klagebeantwortung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt.
***) Die Streitverkündung (Litis'lenunoiation) findet öfter seitens des Beklagten statt, wenn derselbe befürchtet, dass er zur Zurücknahme eines Thieres oder zur Erstattung des Miaderwerths verurtheilt wird, weil das von ihm verkaufte Thier nach dem. Gutachten des Sachverständigen, bezw. nach der gesetzlichen Vermuthung am Tage des Kaufs bezw. der Uobernahme mit einem erheblichen Mangel behaftet war, und wenn er selbst das Thier erst kurz vorher gekauft hatte, so dass der Nachweis, bezw. die Vermuthung von dem Vorhandengewesensein des Mangels auch für den Tag zutreffen würde, an welchem er (der Beklagte) das Thier von dem Dritten gekauft, bezw. übernommen hat. Ein mit einem Gewährmangel behaftetes Pferd kann innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist mehrere Male wiederverkauft worden; mithin kann derjenige, welchem zunächst der Streit verkündet wurde (Litisdenunciat), wieder einem Andern den Streit verkünden, von welchem er das Pferd auch noch innerhalb der Gewährfrist gekauft hatte. Der Litisdenunciat wird Streitverkünder, Litis-denunciant.
Da die Streitverkündung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites zulässig ist, so kann dieselbe auch noch in zweiter Instanz stattfinden.
Roloff, Gutachten. 2. AbdrucU.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;o
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Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
sect;. 70. Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.
Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen.
Processkosten. (Buch 1, Abschn. -2, Tit. 5.)
sect;. 87. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig waren.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Processen*) zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war. . .
sect;. 91. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verthei-digungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt**).
Das Verfahren. (Buch 1, Abschn. 3, Tit. 1.)
sect;. 119. Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Richter ist eine mündliche***).
sect;. 120. In Anwaltsprocessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnach-theile in der Sache selbst nicht zur Folge.
In anderen Processen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werdenf).
*) Mithin auch in den Processen vor dem Amtsgericht. **) Angriffs- und Vertheidigu:igsmiUel im weitesten Sinne einsohliesslich der Beweismittel. Es kommt darauf an, inwiefern die ohne Erfolg gebliebenen Beweismittel einen Erfolg haben konnten.
***) Die schriftliehen Parteianträge, welche der mündlichen Verhandlung vorausgehen '.Klageschrift), dienen dazu, die mündliche Verhandlung vorzubereiten; die in den vorbereifenden Schriftstücken enthaltenen thatsäohliohen Vorbringen dürfen von dem Richter nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht den Gegenstand der mündlichen Verhandlung gebildet haben. Dasselbe gilt von den Schriftstücken, welche vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien gewechselt sind.
t) In den vorbereitenden Schriftsätzen machen die Parteien, bezw. deren Anwälte sich gegenseitig Mittheilung von den Anträgen, welche sie in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigen, von den zur Begründung der Anträge dienenden thatsäohlichen Verhältnissen, von den Erklärungen über die that-sächlichen Behauptungen des Gegners und von den Beweismitteln, welcher sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen wollen. Die Nichtmittheilung eines Schriftsatzes hat zwar niemals sachliche Nachtheile zur Folge; jedoch kann, wenn der Gegner in Folge der Nichtmittheilung sich auf das bei der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte nicht erklären kann, der Säumige in die Kosten der nothwendig werdenden
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Gutachton.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;35
sect;. 128. Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältniss in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhandlung ist unstatthaft. Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben ankommt. . .
sect;. 120. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten That-sachen zu erklären.
Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Von dem Verfahren vor den Amtsgerichten handelt das 1. Buch, Abschn. 2.
sect;. 457. Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protocolle des Gcrichtsschreibers angebracht worden*).
sect;. 458. Nach erfolgter Bestimmung dos Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst thun zu wollen.
sect;. 459. Die Einlassungsfrist**) beträgt mindestens 3 Tage, wenn die Zustellung im Bezirke des Processgorichts; mindestens eine Woche, wenn sie ausserhalb desselben, jedoch im deutschen Reich erfolgt. . .
sect;. 460. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder dos die Klage enthaltenden Protocolls erhoben.
sect;.461. An ordentlichen Gerichtstagen könon die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
Hinsichtlich der Ladungen, Termine und Fristen bestimmt Buch 1, Abschn. 3, Tit. 3.
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Vertagung und zur Entrichtung einer Gebühr für de verursachte weitere Verhandlung verurtheilt werden.
In amtsgerichtlichen Piocessen ist der Wechsel vorbereitender Schriftsätze nicht obligatorisch, die Unterlassung daher auch nicht als ein Verschulden anzurechnen. Die rechtzeitigen gegenseitigen Mitthoilungen liegen jedoch im Interesse der Parteien , und mancher unsichere und kostspielige Process kann vermieden werden, wenn die Parteien, bezw. deren Kechtsanwälte über die gegenseitigen Behauptungen ein vorläufiges thierärztliches Gutachten einholen. Dies geschieht gegenwärtig auch häufig, und der Thiorarzt findet dabei Gelegenheit, Processe zu verhüten. Wir werden daher solche Fälle bei der Auswahl der Beispiele berücksichtigen
*) Wird die Klage schriftlich eingereicht, so hat der Kläger neben der Urschrift zwei Abschriften einzureichen Wird sie zum Protocoll des üerichts-schrcibers angebracht, so hat letzterer für die Abschriften gegen Ersatz der Schreibgebühren Sorge zu tragen.
**) Die Frist zwischen dor Zustellung der Ladung an die geladene Partei und dem Termine.
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sect;. 191. Die Ladung zu einem Termine erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will.
Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen*).
Ferner bestimmt über das Verfahren Buch 2, Abschn. 1, Tit. 1.
sect;. 251. Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Repliken etc.) können bis zum Schlüsse derjenigen mündlichen Vorhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreites verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Processkosten ganz oder theilweise auferlegen.
sect;. 252. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, dass der Beklagte in der Absicht, den Process zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.
sect;. 255. Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsäolüicher Behauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu erklären.
sect;. 256. Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des sect;. 251, Abs. 2, entsprechende Anwendung**).
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*) Die schriftliche Klage muss die Ladung, etwa wie folgt, enthalten: Ich lade den Verklagten zu dem von dem Herrn Amtsrichter anzuberaumenden Termine zur mündlichen Verhandlung über diese Klage vor das Amtsgericht zu 0.quot; Die Zustellung einer Klage ohne Ladung ist für den Gegner nicht von rechtlicher Bedeutung. Der Termin wird auf der Klageschrift von dem Amtsrichter notirt. Darnach holt der Kläger die Klageschrift von der Gerichts-sf-hreiberei wieder ab; oder die mit der Terminsnote versehene Klageschrift wird dem Kläger wieder zugestellt, wenn letzterer nicht erklärt hat, für die Zustellung Sorge tragen zu wollen. Dem Verklagten wird eine Abschrift der Klage zugestellt, auf welcher der Termin ebenfalls notirt ist. Eine andere Vorladung erhalten die Parteien nicht.
Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt nicht durch die Parteien, sondern von Amtswegen.
**) Anmerkung zu sect;sect;. '201250. Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Urkunden etc., die nicht nur der Art nach, sondern einzeln (namentlich) bezeichnet werden müssen. Das Gesetz, nicht das.Gericht sagt den Parteien, was von ihnen behufs Durchführung ihrer Ansprüche zu beweisen sei und wer von ihnen dies zu beweisen habe; durch den Beweisbeschluss des Gerichts wird die Aufnahme bestimmter angebotener Beweise zugelassen, der Beweis jedoch
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;37
Der Zeugenbeweis. (Buch 2, Abschn. 1, Tit. 7.)
sect;. 338. Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll,
sect;. 349. Das Zeugniss kann verweigert werden:
1.nbsp; nbsp; über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher derselbe in einem der im sect;.348, No.l3,bezeichnetenVer-hältnisse*) steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.nbsp; nbsp; über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im sect;. 348, No. 13, bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr einer strafrichterlichen Verfolgung zuziehen würde;
3.nbsp; nbsp; über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniss zu offenbaren.
sect;. 366. Jeder Zeuge hat nach Maassgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitvorsäumniss und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.
Beweis durch Sachverständige**). (Buch 2, Abschn. 1, Tit. 8.)
sect;. 368. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte***).
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nicht von den Parteien gefordert und die Beweislast nicht geregelt. Der Be-weisbeschluss enthält die Bezeichnung der Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und der Beweismittel, unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen. Wenn eine Partei mit dem Vorbringen zögert, so thut sie dieses auf die Gefahr hin, durch das Urtheil mit weiteren Rechtsbehelfen sich ausgeschlossen zu sehen, da das Gericht auf die Möglichkeit eines noch zulässigen weiteren Vorbringens keine Rücksicht zu nehmen hat.
*) Verwandtschaft in gerader Lini-\ Verschwägerung, Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grade. Der Zeuge darf jedoch das Zeugniss nicht verweigern, wenn er bei der Errichtung des Rechtsgeschäfts als Zeuge zugezogen war.
**) Nach der C.-P.-O. sind die Sachverständigen Gehülfen des Richters mit urtheilender Function, nicht blos Beweismittel. Wenn der Riohter die zur Beurtheilung streitiger Partei-Behauptungen erforderlichen besonderen Kenntnisse nicht besitzt, so bedient er sich des Beiraths solcher Personen, welche jene Kenntnisse besitzen. Die Sachverständigen sind Gehülfen des Richters, indem sie demselben ein auf besondere Sachkenntnisse gestütztes Gutachten über feststehende oder als feststehend angenommene Thatsachen erstatten und ein zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung dienendes Urtheil abgeben, Eine Beweislast besteht riieksichtlich der durch Sachverständige aufzuklärenden Punkte nur, soweit dem Gericht die Kenntniss nicht bereits beiwohnt oder von ihm anderweit erreicht wird. Auch ohne jeden Parteiantrag kann das Gericht von Amtswegen Sachverständige vernehmen.
***) Dahei können die Parteien bestimmte Personen als Sachverständige vorschlagen.
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sect;. 369. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Processgericht. Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen andere ernennen*).
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich**) bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden***).
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränkenf).
sect;. 372. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. . .
sect;. 373. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-niss zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würdeff).
sect;. 374. Im Falle des Nichterscheinens oder der W eigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersätze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verur-theiltfff). Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden.
Gegen den Beschluss findet Beschwerde statt.
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*) Da das Gericht das Recht der freien Beweiswürdigung hat und der Sachverständige Gehülfe des Richters ist, so ist letzterer auch an das übereinstimmende Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden oder bei eintretendem Widerspruch einen Obmann zuzuziehen nicht verpflichtet. **) d. h. innerhalb des Gerichtsbezirks.
***) Das Gericht ist jedoch an die Vorschläge der Parteien nicht gebunden, f) Wenn die darnach erfolgte Vernehmung den B,ichter nicht genügend aufklärt, so kann er auch noch andere Stimmen hören.
tt) z- B. weil es dem Beamten an Zeit mangelt.
fft) Die Verurtheilung unterbleibt, wie im gleichen Falle bei Zeugen, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Der Sachverständige hat mithin sobald als möglich dem Gerichte schriftlich anzuzeigen orter zum Protocoll des Gerichtsschreibers anzubringen, dass und ans welch n Gründen (Krankheit, unaufschiebbare Dienstgeschäfte, Urlaubsreise etc.)' er der Aufforderung nicht quot;Folge leisten kann, und um Verlegung des Termins auf eine spatere Zeit oder um Bcwilligunp; einer längeren Frist zur Erstattung des Gutachtens zu bitten.
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sect;. 37G. Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: dass er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid*).
sect;. 376. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtssohreiberei niederzulegen.
Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere**;.
sect;. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet***).
sect;. 378. Der Sachverständige hat nach Massgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniss, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und ausserdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch.
sect;. 379. Insoweit zum Beweise vergangener Thatsaohen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendungf).
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Die Entschuldigung kann event, auch nachträglich, selbst erst in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine erfolgen; wenn dieselbe genügt, so wird die Anordnung wieder aufgehoben. Hätte der Sachverständige sich aber vor dem Termine entschuldigen können, so kann die Verurtheilung in die Kosten aufrecht erhalten werden, wenn auch in Folge nachträglicher genügender Entschuldigung die Strafe erlassen wird.
Eine Glaubhaftmaohuug der Entschuldigung (Bescheinigungen etc.) ist nicht erfordert; unwahre Behauptungen werden nach dem Strafgesetzbuch bestraft.
*) Bei schriftlicher Begutachtung erfolgt die Beeidigung auch nach der Erstattung des Gutachtens. Die Beeidigung im Allgemeinen erfolgt für Gutachten, die bei dem betreffenden Gericht erstattet werden.
**) Das Gericht kann auch anordnen, dass mehrere Sachverständige ihr Cutachten gemeinsam abgeben; eine Vorschrift besteht in dieser Beziehung nicht.
Der Sachverständige kann persönlich das Gutachten niederlegen oder dasselbe einsenden; protocollarische Ueberreichung und Anerkennung ist nicht erforderlich.
Die Parteien können das schriftliche Gutachten einsehen oder sich abschriftlich mittheilen lassen und haben dessen Inhalt bei der mündlichen Verhandlung vorzutragen.
***) Auch wenn der Richter sich bei widersprechenden Gutachten kein Urtheil bilden kann.
f; Auch die sogen, sachverständigen Zeugen sind wahre Zeugen, wenn sie zum Beweise bestrittener vergangener Thatsachen oder Zustände* ver nommen worden und wenn auch ihre Wahrnehmungen nicht ohne technisch geschärfte Sinne gemacht worden konnten, z. B. Krankheitserscheinungen. Ju solchen Fällen finden alle Vorschriften über den Zeugrubeweis Anwendung.
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Beweis durch Urkunden. (Buch quot;2, Absch. 1, Tit. 9.)
sect;. 387. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind*).
sect;. 382. Die von einer Behörde**) ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts***).
sect;. 397. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen.
Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung der Gerichte zu beschaffen im Stande sind, keine Anwendung. . .
sect;. 400. Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift . . . vorgelegt werden.
Sicherung des Beweises.
Das Verfahren zur Sicherung des Beweises kommt bei Pro-cessen wegen Viehmängel nicht selten zur Anwendung. Darüber bestimmen im 2. Buch, Abschn. 1, Tit. 12,
sect;. 447. Die Einnahme des Augenscheinsf) und die Vernehmung von
Wenn jedoch ein solcher Zeuge aus seinen Wahrnehmungen technische Schlüsse ziehen soll, so wird er zum wirklichen Sachverständigen. Beide Fnnctionen vereinigen sich namentlich bei thierärztlichen Sachverständigen häufig.
Hat der Sachverständige lediglich seine Wahrnehmung zu bekunden, so erhält er nur die Zeugengebühr.
*) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauber. versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, stellen öffentliche Urkundenquot; dar; alle Urkunden, welche nicht öffentliche sind, fallen unter den Begriff ..Privaturkundenquot;. Wer etwas unterschreibt, muss die darin outhaltene Erklärung auch in Bezug auf ihren Inhalt anerkennen. Die Unters-chrift muss eine handschriftliche sein, der blosse Abdruck eines Namensstempels oder eines Facsimile genügt nicht.
**) Als Behörde gilt auch ein einzelner Beamter, der zur Aufnahme und Ausstellung von öffentlichen Urkunden berufen ist.
***) Die Worte ihres Inhaltsquot; beziehen sich nicht auf den Inhalt der betreffenden Anordnung, sondern auf den der Urkunde, d. h. diese beweist nur die Thatsache, dass die Anordnung seitens der darin bezeichneten Behörde zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort ergangen sei.
Solche Urkunden können als Beweismittel benutzt werden, wenn die Benutzung der streitigen Thiere durch polizeiliche Anordnungen eingeschränkt oder verhindert war.
t) Die Inaugenscheinnahme erfolgt durch den Richter, welcher Sachverständige zuziehen kann. Die Besichtigung nur durch Sachverständige ist kein Augenschein.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 41
Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
sect;. 448. Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protocoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muss das Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.
sect;. 449. Das Gesuch muss enthalten:
1.nbsp; nbsp; die Bezeichnung des Gegners;
2.nbsp; nbsp; die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
3.nbsp; nbsp; die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
4.nbsp; nbsp; die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniss rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
sect;. 450. Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweisaufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des sect;. 447 nicht vorliegen.
sect;. 451. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
sect;. 452. Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den umständen, des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden, dass derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag. . .
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Die Parteien sind verpflichtet, den Streitgegenstand vorzuweisen; ein Dritter ist event erst im Wege der Klage zur Gestattung der Augensoheineinnahme anzuhalten; dann entscheidet das bürgerliche Recht. Ebenso, wenn die Einnahme des Augenscheins beantragt wird, bevor der Rechtsstreit anhänsig gemacht ist, und der Gegenstand sich im Besitz des Gegners befindet.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Sicherung des Beweises (Beweis zum ewigen Gedäohtniss) würde zu stellen sein, wenn zu besorgen ist, dass bestimmte Zeugen oder Sachverständige aus irgend einem Grunde später nicht mehr vernommen werden können, oder wenn die Gefahr vorhanden ist, dass das Object verloren geht, mithin später nicht mehr untersucht werden kann, so dass der Beweis, dass es zur entscheidenden Zeit mit einem gewissen Mangel behaftet war, bezw. der Gegenweis, unmöglich oder doch erschwert wird. Die Glaubhaftmachung des Grundes kann durch ein thieräritliches Attest oder durch die Bescheinigung einer Behörde erfolgen. Das Characteristische und die Bedeutung des Verfahrens liegt also darin, dass es nach Kinleitung der Klage schon vor der gerichtlichen Anordnung der Beweisaufnahme, ja schon vor dem Processe überhaupt stattfindet.
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4-2nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
Berufung.
Gegen die in erster Instanz erlassenen Endnrtheilc kann Berufung bei dem Landgericht eingelegt werden. Das ßerufungsrecht ist das Recht auf Gewährung eines neuen Judicium, auf Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreites vor einem andern Richter. Dabei kann eine uneingeschränkte Prüfung der erstrichterlichen Entscheidung in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung herbeigeführt werden. Die Parteien müssen sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die das Rechtsmittel der Berufung betreffenden Bestimmungen finden sich im 3. Buch, 1. Abschn.
sect;. 476. Die Zurüclaiabme der Berufung ist ohne Einwilligung des Be-rufungsbelda^ten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. . .
sect;. 477. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. . .
sect;, 482. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist*). . .
sect;, 484. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beantwortung der Berufung innerhalb der ersten zwei Dritttheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Berufungsscbrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen**).
sect;. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den durch die Klage bestimmten Grenzen von ISTeuem verhandelt.
sect;. 489. Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners unzulässig.
sect;. 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsaohen und Beweismittel vorbringen. . .
$. 493. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
^. 494. Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniss behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz***).
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*) Auch rüoksiohtlioh der Entscheidung des Kostenpunktes, für welche allein die Berufung ausgeschlossen wäre.
**) Zwischen den Anwälten der Parteien müssen vor der mündlichen Verhandlung gt;. orhereitende Schriflsätze cewechselt werden.
***) Gc^en das von dem Landgericht erlassene Bndurtheil ist eine weiteie Berufung nicht zulässig. Dai;ePen kann unter Umständen eine Wiederaufnahme des Verfahrens und zwar durch Kestitutionskiaije stattfinden, namentlich dann, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand i,esetzt wird, welche eine ihr j.ünstir.e Enischeidun^ herbeigeführt haben wüide,
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 43
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Gebühren-OrdDiing für Zeugen und Sachverständige. Vom 30. Juni 1878.
sect;. 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeit-versäumniss im Botrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stande.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von den Zeugen versäumten Erwerbes zu bemessen.
sect;. 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Massgabe der erforderlichen Zeitversäumniss im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde. . .
sect;. 4. Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und für die ausserdem stattfindende Theil-nahme am Termine die im sect;. 3 bestimmte Vergütung zu gewähren.
sect;. C. Musste der Zeuge oder Sachverständige ausserhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm ausser den nach sect;sect;. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
sect; 7. Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach äusseren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigurg die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und Rückweges fünf Pfennig.
sect;. 8. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufent-quot; haltsorte verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und drei Mark für jedes ausserhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten.
sect;. 9. Musste der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Keiseent-schädigung nach den Vorschriften des sect;. 7 zu gewähren.
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und die Partei ohne ihr Verschulden ausser Stande war, die Urkunde bei dem früheren Verfahren zu benutzen. Die Erhebung der Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, und diese Frist berinnt mit dem Ta.e, an welchem die Partei von der Urkunde Kenntnis^ erhalten hat. Die Kla e ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, dessen Uriheil an;,efochlen werden soll, mithin auch beim Amtsgericht, im Falle mangels neuer Beweismittel die Berufung nicht eingelegt war und die Berufungsfrist verstrichen ist, wenn dio neue Urkunde aufgefunden wird. Für die Erhebung der Kla:,e und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprochende Anwendung.
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44nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
sect;. 13. Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an denselben verschiedene Tax Vorschriften, so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. . .
sect;. 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Massgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden:
1,nbsp; nbsp;als Zeugen über umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntniss erhalten haben;
2.nbsp; nbsp;als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden. . .
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so findet [eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
sect;. 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
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Beispiele.
No. 1.
Von dem Rittergutsbesitzer Herrn F. auf J. wurde mir heute ein Pferd (schwarzbrauner Wallach mit Spat auf beiden Hinter-fiissen, 9 Jahre alt, 1,65 m hoch) mit dem Ersuchen zugeführt, dasselbe auf seine Brauchbarkeit als Reitpferd und als Einspänner zu prüfen. Herr F. bemerkte, dass er das Pferd am 5. d. M. von dem Handelsmann M. zu H. unter der Bedingung gekauft habe, dass es zugeritten und einspännig gut eingefahren sei.
Die Untersuchung hat ergeben, dass das Pferd zur Zeit ein braucharer Einspänner nicht ist.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;45
Solches bescheinige ich dem Herrn F. auf seinen Wunsch und der Wahrheit gemäss.
0., den lOten. . 18..nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ^.^
No. 2.
Unterzeichneter wurde heute von dem Rentier Herrn M. hier-selbst ersucht, ein Pferd (hellbrauner Wallach ohne Abzeichen, 7 Jahre alt, 1,75 m hoch), auf etwa vorhandene Fehler zu untersuchen. Herr M. berichtete, dass er das Pferd am 5. d. M. auf dem Markte zu Z. von dem Pferdehändler S. aus H. gekauft und nachher bemerkt habe, dass es auf dem linken Hinterfusse lahmt.
Auf Grund des Untersuchungsbefundes bescheinige ich hiermit
1.nbsp; nbsp; dass das gedachte Pferd mit Spat auf dem linken Hinterfusse behaftet ist und daran lahmt;
2.nbsp; nbsp; dass der Spat bereits am 5. d. ML vorhanden gewesen, und \
3.nbsp; nbsp; dass derselbe im vorliegenden Falle ein verborgener Feh- } ler ist,
mit dem Bemerken, dass ein motivirtes Gutachten erforderlichen Falls jeder Zeit bei mir eingeholt werden kann.
L-' dei1 15. . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^^
No. 3.
Von dem Fleischergesellen J. B. wurde mir heute, nach seiner Angabe im Auftrage seines Meisters K. zu G., ein ausgeschlachtetes fettes Schwein zur Untersuchung auf Finnigkeit überbracht. Die Unter- i suchung hat ergeben, dass das Fleisch des Schweines stark mit I Finnen durchsetzt ist, da in demselben an den meisten Körperstellen auf jedem etwa handtellergrossen Theile der Durchschnittsflächen sich zwei oder mehr ausgebildete Finnen vorfinden.
Solches bescheinige ich hiermit der Wahrheit gemäss.
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H., den . .ton . . 18 .
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E.
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Thierarzt.
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(Stempelmarke.)nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; ^q ^(
Dem Eittmeister a. D. Herrn v. Z. auf D. bescheinige ich hiermit auf sein Ersuchen, dass meines Wissens seit Jahresfrist
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#9632;
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Gutachten.
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unter der Schal'herJe des Rittergutes D. eine ansteckende Krankheil nicht geherrscht hat und dass an denjenigen 100 Jährlingen 30 Böcke und 70 Zibben , welche nach Angabe des Herrn v. Z. übermorgen versteigert werden sollen, gegenwärtig Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit, insbesondere der Pocken oder der Räude, nicht vorhanden sind.
W. L,, den . .ten . . 18 . . (L S). Königlicher Kreistlüearzt
des Kreises L.
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(Stempelmarke).
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No. 5.
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Der Königliche Amtsraih Herr S. zu G. beabsichtigt, von seinem wegen Lungenseucheverdachts unter polizeilicher Beobachtung stehenden Rindviehstande 4 hellgraue Scheinfelder, 6 rothe Voigtländer Ochsen und 5 schwarzbunte Holländer Kühe behufs der Abschlachtung nach M. zu transportiren und die dazu erforderliche polizeiliche Genehmigung nachzusuchen. Zu diesem Zwecke bescheinige ich dem Herrn S. auf sein Ansuchen, dass die gedachten 15 Stück Rindvieh zur Zeit Erscheinungen der Lungen-seuche nicht zeigen.
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G., den . .ten . . li
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(L. S.)
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H.
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Kreis Thierarzt.
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No. 6.
Auf Ersuchen des Kaufmanns Herrn B. zu R. habe ich heute ein demselben gehörendes Pferd, welches ihm nach seiner Angabe am . .ten d. M. von dem Pferdehändler H. zu M. ausdrücklich als sechsjährig verkauft ist, auf das Alter untersucht.
Gedachtes Pferd ist ein weichselbrauner Wallach mit unregel-mässigera Stern, grauen Haaren an der Stirn, unterbrochen weissera Nasenrücken, weisser Oberlippe, beide Hinterfüssc hoch weiss gefesselt, am rechten Vorderfuss Krone und beide Ballen weiss, 1,60 m hoch.
Bei der Untersuchung des Gebisses ergab sich folgendes:
Die Schneidezähne sind vollzählig; die Reibeflächen der Zähne stehen an jedem Kiefer in gleicher Ebene. Die Länge der Zangen des Unterkiefers beträgt 2 cm. Die Reibefläche auf den Zangen ist 1,2 cm breit und 1 cm tief, auf den Mittelzähnen 1,5 cm breit und 1 cm tief.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 47
Von der Kunde ist auf den Zangen keine Spur mehr vorhanden; statt derselben findet sich auf der Reibefläche ein rundlicher heiler Fleck. Auf den Mittelzähnen zeigt sich an Stelle der Kunde nur eine ebene streifenförmige Kundenspur; auf den Eckzähnen erscheint die Kundenspur als ein rundlicher dunkler Fleck. Auf den Zangen des Oberkiefers sind ebenfalls nur noch rundliche und ebene Kundenspuren vorhanden. Am Eckzahn des Oberkiefers zeigt sich ein Einbiss.
Demnach ist das Alter des oben bezeichneten Pferdes auf 1012 Jahre zu schätzen.
R., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^.F-
Tnierarit.
No. 7.
Von dem Domainenpächter Herrn L. K. zu L. wurde dem Unterzeichneten heute durch einen Boten der Kopf eines Jährling-Schafbockes zur Untersuchung des Gehirns übersandt. Nach der brieflichen Mittheilung des Herrn K. hat der Bock kurze Zeit nach dem am . .ton . . d. J. bei der Auction auf dem Rittergute 0. erfolgten Ankaufe Erscheinungen von Lähmung des Körpers gezeigt, die immer stärker wurden und schliesslich das Abschlachten des Thieres veranlassten.
Der Kopf war in einer festen Holzkiste verpackt, deren Deckel durch Nägel befestigt war. Die Kiste war kreuzweise mit Bindfaden verschnürt, dessen Enden durch ein unversehrtes Siegel mit den Buchstaben L. K. auf dem Deckel befestigt waren. Bei der Untersuchung des Kopfes fanden sich im Gehirn zwei Quesen (Coe-nurus cerebralis), von welchen die eine wallnussgross war und dicht unter der Oberfläche der rechten Halbkugel lag, während die andere in der bedeutend erweiterten linken Seitenkammer sass und sich durch das erweiterte absteigende Horn in einen fast hasel-nussgrossen Hohlraum im mittleren Hirnlappen fortsetzte. An jeder Blase fanden sich sehr zahlreiche ausgebildete Köpfe.
Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Quesen bei dem Bock, bereits am . .ten . . d. J. in der Entwickelung vorhanden gewesen sind.
D.. den . .ten . . 18. . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; M-
Thierarzt.
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#9632;
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48nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
No. 8. Attest, betreffend die Brauchbarkeit eines Pferdes des Handelsmannes Herrn Fr. Seh. als Zugpferd.
Von dem Handeismanne Herrn Friedrich Seh. zu A. wurde dem Unterzeichneten heute das in Nachstehendem bezeichnete Pferd mit dem Ersuchen zugeführt, dasselbe auf seine Brauchbarkeit als Zugpferd zu untersuchen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Der Herr Seh. berichtete, dass er das Pferd gestern von dem Fuhrmann K. in Z. gekauft und dass er gleich nach dem Kauf bei einer Probefahrt bemerkt habe, dass das Thier nicht brauchbar sei.
Das gedachte Pferd ist ein hellbrauner Wallach mit Stern, unterbrochener Schnurblässe, weissem Fleck am inneren Rande des linken Nasenlochs, weissen Vorderfcssein, 1,56 in hoch, ungefähr 12 Jahre alt, von veredelter Pace. Dasselbe zeigte ausser einer alten, etwa 4 cm langen, dicken Narbe an den Beugesehnen am linken Hinterfuss und einigen frischeren, aber bereits trocken gewordenen Scheucrwunden an der inneren Fläche des rechten Unterschenkels keine Erscheinung einer äusscren oder inneren Krankheit. Es erschien zwar etwas aufgeregt, war jedoch fromm, liess sich Berührungen an allen Körperstellen ruhig gefallen, den Schweif hochnehmen und nach verschiedenen Richtungen bewegen, auch ohne Widerstreben anschirren und anspannen. Am Zügel geführt ging das Pferd vor einem leichten Wagen an der Deichsel sehr ruhig und willig; ebenso, wenn es vom Wagen aus mit hochgehaltener Leine gelenkt wurde. Als jedoch die Leine das Kreuz des Pferdes berührte, suchte letzteres dieselbe mit dem Schwanz zu fangen, und sobald ihm dies gelungen war, kniff es den Schwanz ein, hielt die Leine fest, quiekte laut, spritzte Harn aus, setzte sich hinten nieder, erhob sich aber bald wieder, schlug dann heftig hinten aus, bäumte sich, sprang wiederholt heftig vorwärts und seitwärts, riss dabei die Deichsel links herum und schob so den Wagen zusammen. Als das Pferd ausgespannt war und ihm die Leine vorsichtig unter den Schweif geschoben wurde, fing es wieder an heftig zu schlagen, zu quieken und Harn auszuspritzen; desgleichen, als ihm ein Schwanzriemen aufgelegt war und dieser leicht an-
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Gutachten.
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gezogen wurde. Unmittelbar nacli diesen Versuchen rief jede Berührung des Pferdes am Rücken heftiges Hintenausschlagen hervor. 'Nachdem dasselbe sich beruhigt hatte, Hess es sich ohne Widerstreben an allen Körpertheilen berühren, ging dann auch, am Zügel geführt, wieder ruhig vor dem Wagen.
Bei der genauen Untersuchung der Haut auf dem Rücken, auf der Kruppe und am Schwänze waren Verletzungen oder andere krankhafte Veränderungen nicht zu ermitteln. Aus vorstehendem Befunde geht hervor,
dass das oben bezeichnete Pferd mit Stätigkeit behaftet und als Zugpferd nicht gehörig brauchbar ist.
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0., den . . ten
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N.
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Thierarzt. Liquidation. Für die Untersuchung Für das Attest. . .
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M.
M.
IT.
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Zusammen
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Betrag erhalten. N.
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No. 9.
Attest über ein mit der Dämpfigkeit behaftetes Pferd des Gutsbesitzers
Herrn K. zu P.
Von dem Gutsbesitzer Herrn K. zu P. wurde dem Unterzeichneten am 15. d. M. ein Pferd (5 Jahre alter kastanienbrauner Wallach mit Blümchen und 4 weissen Fesseln, 172 cm hoch) mit dem Ersuchen zugeführt, dasselbe auf Dämpfigkeit zu untersuchen. Der Herr K. berichtete, dass er das Pferd am 1. d. M. auf dem Markte zu H. von dem Pferdehändler J. gekauft, und bei der Benutzung desselben zu leichten Fuhren bemerkt habe, dass es ein Kehlkopfspfeifer sei.
Das Pferd wurde zum Zwecke der Untersuchung in einen Stall des hiesigen Gasthofes zum Stern eingestellt und zunächst zwei Tage im Stande der Ruhe beobachtet. Dasselbe war gut genährt und glatt im Haar und benahm sich stets recht munter. Der Puls
Hol off, Gutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; a
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laquo;p
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50nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
war massig gross und stark und 40 Mal in der Minute zu fühlen; der Herzschlag war nur schwach fühlbar. Das Athmen war ruhig und regelmässig; die Zahl der Athemzüge betrug 10 in der Minute. Die Nasenflügel wurden nicht auffallend bewegt, der Luftstrom beim Ein- und Ausathmen war an beiden Nasenöffnungen gleich stark. Freiwilliger Husten wurde nicht gehört; der durch Druck gegen die oberen Luftröhrenringe hervorgerufene Husten war etwas rauh und kräftig. Die Schleimhäute erschienen feucht und blassroth. Nasenausfluss war nicht vorhanden. Die Lymphdrüsen im Kehlgange und am Halse waren nicht geschwollen, und auch andere Anschwellungen oder Verletzungen waren am Kopfe sowie am Halse nicht vorhanden. Die Ganaschen sind breit und grob, der Kehigang massig weit. Die Körpertemperatur, im Mastdarm gemessen, betrug 38,3deg; 0.; die äusseren Körpertbeile waren regelmässig warm. Der Appetit war während der Dauer der Beobachtung stets rege; Kau- und Schluckbeschwerden waren nicht zu bemerken, auch recht kaltes Wasser wurde ohne Beschwerde verschluckt.
Am 17. d. M. wurde das Pferd auf ebenem, festem Wege geritten. Es war mit einer Trense bekleidet, deren Kehlriemen ganz locker lag. Nachdem das Pferd drei Minuten im Schritt und darauf zwei Minuten im Trabe, wobei es ziemlich heftig ging, bewegt war, erschien das Athmen in hohem Grade beschleunigt und erschwert; die Nasenlöcher waren weit geöffnet, die Flanken bewegten sich sehr stark, und bei jeder Inspiration trat ein pfeifender Ton hervor, der selbst in einer Entfernung von 50 Schritt noch deutlich zu hören war. Als das Pferd darauf angehalten wurde, athmete es 60 Mal in der Minute und auch der pfeifende Ton bei der Inspiration war dann noch hörbar. Derselbe wurde sofort schwächer, wenn ein Nasenloch durch Auflegen der Hand verschlossen wurde, und trat wieder mehr hervor, wenn die Luft durch beide Nasenlöcher einströmte. Der Luftstrom war auch während der Beschleunigung des Athmens an beiden Nasenlöchern gleich stark. Erst nach zwei Minuten hatte sich das Athmen ziemlich beruhigt und war der pfeifende Ton vollständig verschwunden. Als das Pferd dann von neuem in Trab gesetzt wurde, trat der pfeifende Ton bei der Inspiration sofort wieder hervor und wurde das Athmen schnell wieder auffallend beschleunigt und erschwert.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;51
Husten stellte sich beim Pierde während der Bewegung nicht ein, auch Nasenausfluss war nicht zu bemerken. Nach dem Seiten benahm sich das Pferd im Stalle so munter wie vorher. Nach diesem Befunde bescheinige ich,
dass das oben bezeichnete Pferd mit der Dämpfigkeit (Kehlkopfspfeifen) behaftet ist.
0., den 20ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; S-
Tnierarzt.
No. 10.
Auf Ersuchen der Direction des Z.'er Viehverslcherungs-Vereins hat der Unterzeichnete heute ein dem Dr. med. F. zu Z. gehörendes, mit Spatlahmheit behaftetes Pferd darauf untersucht, ob dasselbe noch dienstbrauchbar ist.
Die Untersuchung fand im Beisein der von dem genannten Verein bestellten Taxatoren, der Herren 0. Cl. und A. St., statt. Das uns von dem Dr. F. vorgewiesene Pferd (ein ca. 10 Jahre alter Hellfuehswallach ohne Abzeichen) stand im Stalle des Besitzers. Dasselbe ist aut dem linken Hinterfusse mit Spat behaftet; die massig starke Knochenauflagerung erstreckt sich vom unteren Rande über den grössten Theil der inneren Fläche des Sprunggelenks, und auf derselben befindet sich eine fast wallnussdicke Narbe in der Haut, welche nach Angabe des Dr. F. vom früheren Brennen des Spats herrührt. Die harte Geschwulst ist weder vermehrt warm, noch auf Druck empfindlich. Die Muskeln des linken Hinterschenkels, namentlich die Muskeln an der Kruppe sind auffallend geschwunden. Andere krankhafte Veränderungen, insbesondere schmerzhafte Zustände, waren an dem Schenkel und am Hufe nicht zu ermitteln.
Das Pferd schonte beim Stehen den kranken Fuss und ging, als es auf ebenem Pflaster im Schritt geführt wurde, in hohem Grade lahm, indem es mit dem Fusse nur kurz ausschritt, denselben nur mit der Zehe leicht auf den Boden setzte und jedesmal stark aufzuckte, wenn es sich auf den Fuss stützte. Nachdem das Führen etwa 5 Minuten lang fortgesetzt war, verminderte sich die Lahmheit zwar etwas, trat aber im kurzen Trabe sofort wieder so stark hervor, dass das Pferd den Fuss fast gar nicht auf den Boden setzte, sondern sich mit dem Hintertheil hüpfend fortbewegte.
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Gutachten.
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Nach der kurzdauernden Bewegung im Trabe lahmte das Pferd auch im Schritt wieder stärker. Die gleiche Probe gab wiederholt dasselbe Resultat; auch dann noch, als das Pferd im Ganzen eine halbe Stunde lang in Bewegung gewesen war.
Nach diesem Befunde und bei Berücksichtigung der Thatsache, (lass die Lahmheit bereits ein halbes Jahr lang bestanden hat, ist das oben bezeichnete Pferd als dienstunbrauchbar zu betrachten.
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H., den . .ten . . 18 .
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E.
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Thierarzt.
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B. Gr u t a c li t e 11.
a. Einfache Gutachten.
No. 1.
Thierärztliches Gutachton
über ein an Kolik gestorbenes Pferd des Kaufmann Herrn F. Seh.
zu B.
Von dem Kaufmann Herrn F. Seh. zu B. wurde dem Unterzeichneten am 20. d. M. ein 8 Jahre alter kastanienbrauner Wallach mit Blümchen und coupirtem Schweif zur Untersuchung auf seinen Gesundheitszustand, specicll auf Dämpfigkeit, zugeführt. Der Herr Scb. berichtete, dass er das Pferd am 15. d. M. von dem Pferdehändler Ph. hierselbst gekauft und übernommen und dass dasselbe gleich nach der Uebernahme sich krank gezeigt habe. Es habe immer sehr schlecht gefressen, fortwährend Durchfall gehabt, namentlich wenn es bewegt worden sei, und angestrengt geathmet.
Das Pferd wurde behufs der Untersuchung in meinen Stall eingestellt. Es hatte ein munteres Aussehen und war ziemlich gut genährt; der Bauch war jedoch aufgeschürzt und die Flanken waren hohl. Nachdem das Pferd etwa 2 Stunden ruhig gestanden hatte, athmete dasselbe 10 Mal in der Minute bei regelmässiger Bewegung der Kippen und der Bauchmuskeln. Die Athemzüge waren ganz gleichmässig. Die Zahl der Pulse betrug 36 in der Minute; dieselben waren massig kräftig und folgten regelmässig auf einander. Der Herzschlag war an der linken Seite schwach fühlbar. Die
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Gntaoliteii.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;53
Körpertemperatur betrug im Mastdarm 38,5quot; C.; äusserlich am Körper war die Temperatur regelmässig verbreitet. Die sichtbaren Schleimhäute zeigten eine normale Beschaffenheit, nur die Oberfläche der Zunge war etwas belegt. Bei der Auscultation und Percussion der Brust wurde keine ünregelmässigkeit ermittelt.
Der Appetit des Pferdes war mangelhaft; die Fäces waren weich und wurden in kurzen Zwischenräumen in kleinen Quantitäten abgesetzt.
Am folgenden Tage, den 21. d. M., hatte das Pferd sich morgens noch ruhig und munter, wie am Tage vorher, gezeigt. Bald darauf stellte sich jedoch Kolik ein, die schnell an Heftigkeit zunahm. Darmgeräusch war nicht hörbar, Auftreibung war nicht vorhanden. Fäces wurden nicht mehr entleert; dagegen wurde schon vormittags und dann im Laufe des Tages wiederholt eine blutige Flüssigkeit aus dem After ausgepresst. Es bildete sich Fieber aus, und trotz der sofort eingeleiteten schmerzstillenden und ausleerenden Behandlung starb das Pferd am 22. d. M. morgens.
Die Section wurde 6 Stunden nach dem Tode im Beisein des Pferdehändlers Seh., welcher die Identität des Pferdes anerkannte, ausgeführt. Dabei fand sich im Wesentlichen folgendes: Aeusser-lich am Körper keine Verletzungen; der Hinterleib stark aufgetrieben. In der Bauchhöhle fand sich eine grosse Quantität etwa 10 Liter einer blutigen Flüssigkeit. Die Gedärme enthielten viel Gase. Beide vordere Krümmungen des Griramdarms lagen so weit nach vorn, dass die Beckenflexur kaum bis in die linke Flankengegend und die Spitze des regelmässig gestreckten Blinddarms kaum bis an die untere vordere Krümmung des Griramdarms reichte. Ein Theii der sichtbaren Darmschlingen sowie das dazugehörige Gekröse erschien schwarzroth, aber an der Oberfläche glatt und glänzend. Bei der näheren Untersuchung fand sich, dass eine Schlinge des Mastdarms und einige Schlingen des hinteren Theiles des Leerdarms mit dem vorderen Theile des Hüftdarms durch eine grosse Oeffnung im Mastdarmgekröse vor dem Becken hindurchgetreten und in der Oeffnung so fest eingeklemmt waren, dass sie nur mit Mühe herausgezogen werden konnten. Von den eingeschnürten, äusserlich schwarzroth erscheinenden Darmschlingen enthielten die Dünndarmschlingen ausser Gasen nur eine blutige Flüssigkeit, während sich in der Mastdarmschlinge weiche, mit
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Gutachten.
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blutiger Flüssigkeit durchtränkte Kothmassen fanden. Die Schleimhaut der erwähnten Darmschlingen, sowie die Schleimhaut in dem übrigen Theile des Hüftdarms, im Blindsacke des Blinddarms und im hinteren Abschnitte des Mastdarms war schwarzrolh, stark geschwollen und erweicht. An den übrigen Darmpartieen fand sich eine starke Füllung der Venen; der Inhalt des Darms war überall flüssig. Ausserdem wurden an den Organen im Hinterleibe sowie in der Brusthöhle und in der Maul- und Rachenhöhle keine erheblichen krankhaften Veränderungen ermittelt. Das Blut war sehr dunkel.
Bei der näheren Untersuchung des Mastdarmgekröses fand sich in dem hinteren Theile desselben dicht am Darm ein rundes Loch von ca. 30 cm im Durchmesser und daneben, ebenfalls nahe am Darm, noch ein zweites Loch, dessen Durchmesser 3 cm betrug. In der Umgebung des grossen Loches, jedoch 3 oder mehr Centimeter von dem Rande entfernt, zeigten sich zwischen den Gekrös-blättern mehrere kleine Extravasate. Auf beiden Flächen des Gekröses sassen einzelne, ca. 1 cm lange, fadenförmige Excrescenzen; im üebrigen war das Gekröse glatt und glänzend. Der Rand des grossen Loches war ringsherum mit fadenförmigen Excrescenzen, die bis 2 cm lang und vielfach unter einander verwachsen waren, besetzt. Diese Excrescenzen standen sämmtlich auf dem Rande, wo das linke und das rechte Blatt des Gekröses zuaaramenstiessen. Beide Gekrösblätter waren an dem Rande des Loches so voll-stännig vereinigt, dass an keiner Stelle die Grenze sichtbar war und anscheinend das eine Blatt ohne Unterbrechung über den freien Rand des Loches hinweg in das andere Blatt überging. Der Rand selbst war zwischen den erwähnten Excrescenzen glatt und glänzend; derselbe war etwas dicker als das angrenzende Gekröse und so fest, dass er selbst auf ziemlich starken Zug nicht einriss.
Der Rand des kleinen Loches zeigte im Wesentlichen die gleiche Beschaffenheit; nur war derselbe etwas schärfer und frei von Excrescenzen.
Nach diesem Befunde gebe ich mein Gutachten ab wie folgt:
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Gutachten.
1)nbsp; nbsp;Das Pferd ist an Kolik gestorben;
2)nbsp; nbsp;die Ursache der tödtlich gewordenen Kolik ist
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 55
bereits am Tage des Kaufes, am 15. . . . d. J., in dem Pferde vorhanden gewesen.
Gründe. Die Erscheinungen und der Verlauf der Krankheit nebst dem Befunde bei der Section des Pterdes sind so charakteristisch, dass es keinem Zweifel unterliegt, dass das fragliche Pferd an Kolik gestorben ist und dass die Kolik durch eine Einklemmung einiger Dünndarmschlingen und einer Schlinge des Mastdarms in dem Loch des Mastdarmgekröses verursacht war. Erfahrungsmässig sind Koliken, die auf derartigen Einklemmungen beruhen, in der Regel tödtlich. Nach der Beschaffenheit des Randes des Loches, welcher keine Spuren einer frischen Zerreissung, keine Blutung oder Entzündung zeigte, sondern fest, mit 2 cm langen fadenförmigen, unter einander verwachsenen Excrescenzen besetzt und zwischen letzteren glatt und glänzend war, ist ferner mit Sicherheit anzunehmen, dass das Loch bereits länger als 8 Tage in dem Gekröse bestanden hatte, da eine feste Vernarbung des Randes eines Risses im Gekröse mit Bildung von Excrescenzen auf der Narbe innerhalb einer so kurzen Zeit nicht entsteht. Die Einklemmung der Darmschlingen in dem Loch ist zwar erst nach dem Kauf des Pferdes zu Stande gekommen; dieselbe konnte aber bei regelrechter Behandlung, d. i. bei zweckmässiger Fütterung und ordnungsmässigem Gebrauch des Pferdes entstehen. Die Erfahrung lehrt, dass solche Löcher im Gekröse längere Zeit bestehen können, ohne dass eine Einklemmung von Darmschlingen in demselben stattfindet, und dass letztere dann zufällig, vielleicht erst allmählich eintreten kann, nachdem die Darin-schlingen bereits eine längere Zeit lose in dem Loch gelegen haben. Da es auf der Hand liegt, dass die Einklemmung der Darmschliugen nur in Folge des abnormen Zustandes des Gekröses entstehen konnte, so ist zu folgern, dass die Ursache der tödtlich gewordenen Krankheit bereits am 15. d. M. in dem Pferde vorhanden war.
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H., den 23.
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1880.
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T.
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Thierarzt.
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No. 2. Von dem Gutsbesitzer Herrn A.
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zu D. wurde dem Unterzeich-
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neten ein Gutachten des Thierarztes N. zu B., nach welchem eine
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Gutachten.
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I
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von ersterem am 1. April d. J. gekaufte Kuh am 1. Mai d. J. mit einer chronischen Lungenkrankheit behaftet befunden ist und an dieser Krankheit bereits am Tage des Kaufs gelitten haben soll, mit dem Ersuchen um eine gutachtliche Aeusserung darüber übersandt,
ob es, wie der Verkäufer der Kuh behauptet, ausser den Grenzen der Thierarzneiwissenschaft liegt, am 30. Tage nach dem Ankauf einer Kuh mit apodictischer Gewissheit (am lebenden Thiere) gutachtlich festzustellen, dass die Krankheit der Kuh, nämlich chronische Lungenkrankheit, schon vor dem Ankauf bestanden hat.
Diesem Ersuchen entsprechend äussere ich mich gutachtlich wie folgt:
Erfahrungsgemäss giebt es mehrere chronische Lungenkrankheiten der Kühe, welche in ihren äusseren Erscheinungen, die hauptsächlich in einer Störung des Athmens und Husten bestehen, mit einander übereinstimmen, ihrer Natur nach aber sehr verschieden sind. Eine bestimmte Krankheit wird mit dem Namen chronische Lungenkrankheitquot; nicht bezeichnet. Diese verschiedenen Krankheiten sind an lebenden Thieren nicht mit voller Sicherheit von einander zu unterscheiden. Dem entsprechend kann unter Umständen auf Grund des Viehseuchengesetzes das Schlachten einer lungenkranken Kuh polizeilich angeordnet werden, um die Natur der Krankheit, ob letztere eine ansteckende ist oder nicht, sicher festzustellen.
Die Entwickelung der verschiedenen chronischen Lungenkrankheiten bis zu dem Grade, dass eine krankhafte Veränderung der Lungen am lebenden Thiere nachzuweisen ist, dauert zwar in der Regel eine längere Zeit, kann aber erfahrungsmässig bei einzelnen Krankheiten innerhalb 30 Tagen sich vollziehen.
Es liegt daher ausser den Grenzen der Wissenschaft, am 30. Tage nach dem Ankauf einer Kuh mit apodictischer Gewissheit (am lebenden Thiere) gutachtlich festzustellen, dass die Krankheit der Kuh nämlich chronische Lungenkrankheit schon vor dem Ankauf bestanden hat.
In Beziehung auf die Krankheit der fraglichen Kuh bemerke ich noch, dass deren Art und ihr Grad nach den in dem Gutachten des Thierarztes N. angegebenen Erscheinungen nicht mit Sicherheit
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;57
zu beurtheilen und dass insbesondere nicht dargethan ist, dass die Kuh an Tuberculosis leidet.
H'deD--ten18--nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;ThieLt.
Liquidation.
No. 3. Von dem Pferdehändler Herrn M. zu H. ist der Unterzeichnete um eine gutachtliche Aeusserung darüber ersucht worden,
ob ein Fohlen, weiches munter und frisch ist, lustig umherspringt und hinten ausschlägt, mit der Lungenfäule behaftet sein kann, und
ob die Angabe, dass bei der Section des Fohlen die Lungen angegangen, zum Theil schon vereitertquot; gefunden wurden, einen sicheren Schluss darauf gestattet, dass das B'ohlen bereits acht Tage vor dem Tode an Lungenfäule gelitten hat oder überhaupt krank gewesen ist, obgleich es erst sechs Tage vor dem Tode die ersten Krankheitserscheinungen zeigte. Diesem Ersuchen genüge ich wie folgt:
Mit Lungenfäule werden nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche solche krankhafte Veränderungen der Lungen bei Thieren bezeichnet, welche hauptsächlich in einer theilweisen Umwandlung der Substanz in eine morsche oder flüssige Masse bestehen. Insbesondere bei Pferden wird die genannte Bezeichnung auch zuweilen auf diejenige Erkrankung der Lungen angewendet, bei welcher die Substanz der letzteren nur wenig oder gar nicht verändert, dagegen die Oberfläche mit einer weichen Masse belegt ist. Mithin ist raquo;Lungenfäulequot; ein Sammelname für verschiedenartige Zustände, die aber nach der früheren Vorstellung darin übereinstimmen sollten, dass sie nur sehr langsam entständen. Gegenwärtig besteht indess darüber kein Zweifel mehr, dass namentlich bei Pferden manche von den nach dem alten Sprachgebrauch mit Lungenfäule1' bezeichneten Zuständen schnell entstehen, sogar meist in kurzer Zeit, d. i. in weniger als acht Tagen sich entwickeln, und dass dieselben auch schon innerhalb eines solchen Zeitraumes zum Tode führen können. Insbesondere eine theilweise Vereiterung der Lungen kann innerhalb der genannten Zeit entstehen und tödtlich werden.
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Der Krankheitsprocess, welcher zur Vereiterung der Lungen führt, entsteht häufig sehr bald nach der Einwirkung der ursächlichen Schädlichkeit und giebt sich dann, namentlich bei jungen Fohlen, gewöhnlich auch bald durch verminderte Munterkeit äusser-lich zu erkennen. Ein Fohlen, welches mit einer theilweisen Vereiterung der Lungen oder einer zur Vereiterung führenden Erkrankung des genannten Organes behaftet ist, pflegt nicht mehr munter umherzuspringen und hinten auszuschlagen.
Nach diesen Gründen und mit Rücksicht darauf, dass das Fohlen erst sechs Tage vor dem Tode die ersten Krankheitserscheinungen zeigte, erachte ich:
Es ist anzunehmen, dass ein Fohlen, welches munter und frisch ist, lustig umherspringt und hinten ausschlägt, nicht mit der Lungen faule behaftet ist.
Die Angabe, dass bei der Section des Fohlen die Lungen angegangen, zum Theil schon vereitertquot; gefunden wurden, gestattet nicht den sicheren Schluss, dass dasselbe bereits acht Tage vor dem Tode an Lungenfäule gelitten hat oder überhaupt krank gewesen ist.
0-' den -ten . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;TJT^t
Liquidation.
No. 4. Von dem Gutsbesitzer Herrn N. zu 0. wurde der Unterzeichnete ersucht, ein motivirtes Gutachten über die Frage abzugeben, ob es als ein Substanzmangel eines Gutes zu betrachten ist, dass auf diesem der Milzbrand beim Vieh sich ständig zeigt und dass wiederholt Milzbrandcadaver innerhalb des Gehöfts, in der Nähe der Gebäude und auf dem Felde oberflächlich verscharrt sind. Herr N. theilte mir mit, dass er sein Gut zu 0. vor einem Jahre von dem jetzigen Rentier M. zu L. käuflich übernommen und dass letzterer vor Abschluss des Kaufes versichert habe, das Gut sei milzbrandfrei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass bei dem Vieh des Gutes häufig Milzbrand vorkomme und dass schon seit längerer Zeit alljährlich einige Stück Rindvieh, eine mehr oder weniger grosse Anzahl Schafe, in manchen Jahren auch einzelne Pferde an Milzbrand gefallen und dass die Cadaver theils auf dem
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Gutachten.
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Felde, theils in der Nähe des Gehöfts, theils sogar innerhalb des Jjßhofts oberflächlich verscharrt seien. Er sei der Ansicht, dass namentlich in Folge der oberflächlichen Verscharrung der Cadaver der Milzbrand auf dem Gute sich eingenistet habe und dass dadurch der VVerth des Gutes erheblich vermindert sei.
Dem an mich gerichteten Ersuchen gemäss gebe ich mein Gutachten wie folgt ab:
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Gutachten. Es ist als ein Substanzmangel eines Gutes zu betrachten, dass auf diesem der Milzbrand bei dem Vieh sich ständig zeigt und dass wiederholt Milzbrandcadaver innerhalb des Gehöfts, in der Nähe der Gebäude und auf dem Felde oberflächlich verscharrt sind.
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Gründe.
Der Milzbrand ist eine bei den verschiedenen Hausthier-gattungen vorkommende, schnell verlaufende Krankheit, welche aus-schliesslich durch die Einverleibung von kleinen pflanzlichen Organismen, den Milzbrandbacterien, verursacht wird. Wenn auch nur einzelne Bacterien in den Körper eines Thieres gelangen, so kann dennoch Milzbrand entstehen, da dieselben sich in dem thierischen Organismus sehr schnell vermehren und dabei eine Blutentmischung verursachen. Der Verlauf des Milzbrandes ist in der Regel ein tödtlicher; alle bisher dagegen angewendeten Heilmittel haben sich unwirksam gezeigt.
Die Milzbrandbacterien zeichnen sich unter den Stoffen, welche eine bestimmte Krankheit verursachen, dadurch aus, dass sie nicht nur unmittelbar von milzbrandkranken auf gesunde Thiere wirksam übertragen werden können, sondern dass sie nach ihrer Ausscheidung von kranken oder todten Thieren sich an leblosen Gegenständen sehr lange wirksam erhalten und sich daran unter Umständen sogar noch vermehren. Erfahrungsmässig finden die Milzbrandbacterien namentlich in den oberflächlichen Schichten des Erdbodens günstige Bedingungen für ihre Erhaltung und Vermehrung, insbesondere auf lockerem, warmem und humosem Boden. Die Vermehrung der Bacterien im Erdboden findet zwar nur bei
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Gutachten.
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Anwesenheit von Feuchtigkeit und bei hinreichend warmer Witterung statt; die einmal vorhandenen Bacterien werden aber auch durch Dürre, sowie durch anhaltende Kälte nicht zerstört. Sie können daher Winter und Sommer, und zwar, wie die Erfahrung lehrt, eine lange Reihe von Jahren hindurch entwickelungsfähig bleiben. Da die Milzbrandbacterien nicht ursprünglich im Erdboden entstehen, so ist ihr Vorkommen davon abhängig, dass einmal eine Zufuhr solcher Bacterien zum Erdboden stattgefunden hat. Dafür spricht namentlich die Thatsache, dass an vielen Orten kein Milzbrand bei Thieren vorkommt, trotzdem der Erdboden locker, humos. feucht und warm ist, mithin eine für die Oonservirung und die Vermehrung der Bacterien günstige Beschaffenheit hat. Die Zufuhr von Milzbrandbacterien zu dem Erdboden kann durch Erdtheilchen von Orten, an welchen sich Bacterien befinden, vermittelt werden; häufiger wird dieselbe aber durch Düngung des Bodens mit den Ausleerungen milzbrandkranker Thiere und in den meisten Fällen, sowie im grössten Umfange durch oberllächliches Verscharren der Milzbrandcadaver bewirkt. Darüber besteht kein Zweifel mehr, dass durch wiederholtes oberflä'chliches Verscharren der an Milzbrand gefallenen Thiere auf den Feldern und den Weiden, oder gar in den Ställen und Scheunen oder in der Nähe derselben der Milzbrand nicht nur unterhalten wird, sondern immer mehr hervorgerufen werden kann.
Die Einverleibung der Milzbrandbacterien seitens der Thiere an den Orten, an welchen der Erdboden solche Bacterien in grösserer Menge enthält, kann erfahrungsmässig durch die eingeathmete Luft, durch die an den Orten gewonneneu oder aufbewahrten Futterstoffe und durch das Trinkwasser vermittelt werden. Die mikroskopisch kleinen Bacterien können durch den Luftzug aus dem Erdboden emporgehoben und dann von den Thieren eingeathmet werden, oder sich im freien Zustande oder in Erdtheilchen eingeschlossen dem Futter anhängen, oder mit dem Grundwasser den Erdboden verlassen und das Getränk der Thiere verunreinigen. Da eine derartige Verunreinigung des Futters oder des Getränks auch bei der mikroskopischen Untersuchung nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist. eine solche Untersuchung des gesammten Futters und Trinkwassers überhaupt unausführbar sein würde, so sind die Thiere vor der Aufnahme der Bacterien auch nicht zu schützen, nament-
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lieh wenn die ßacterien nicht nur an einzelnen bekannten Stellen, sondern in grösserer Verbreitung an einem Orte vorkommen. Wenn dann gewöhnlich auch nur einzelne Thiere in mehr oder weniger langen Zwischenräumen vom Milzbrand befallen werden, so kann doch jeder Zeit die Krankheit plötzlich einen grossen T-heil des Viehstandes ergreifen. Die Verluste durch den Milzbrand sind um so empfindlicher, als demselben gewöhnlich vorzugsweise junge und gut genährte, mithin gerade die werthvollsten Thiere erliegen.
Eine Zerstörung der im Erdboden vorhandenen oder der aus dem Boden in die atmosphärische Luft, in das Futter oder in das Trinkwasser gelangten Milzbrandbacterien ist auf künstlichem Wege, d. i. durch Desinfectionsmittel, nicht zu erreichen. Wie die Er-rahrung lehrt, können die Bacterien im Erdboden allmählich abnehmen, auch wohl ganz verschwinden, wenn die Witterungsverhältnisse ihrer fortlaufenden Entwickelung besonders ungünstig sind und wenn gleichzeitig eine neue Zufuhr von Bacterien zum Erdboden durch unschädliche, dann aber auch umständliche und kostspielige Beseitigung der Abgänge milzbrandkranker Thiere und der Milzbrandcadaver streng vermieden wird. Eine solche Abnahme oder ein Aussterben der Bacterien tritt aber auch unter den günstigsten Umständen nur ganz allmählich ein und kann namentlich dann lange ausbleiben, wenn die Milzbrandbacterien in grosser Menge, weit verbreitet und auch an solchen Stellen, die vor den Witterungseinflüssen mehr geschützt sind, wie in Gebäuden und in der Nähe derselben, im Erdboden vorkommen. Inzwischen kann der Milzbrand viele Thiere einer Wirthschaft wegraffen, zeitweise auch wieder heftiger auftreten und den sonst aus der Wirthschaft zu erzielenden Ertrag ganz bedeutend schmälern. Mithin wird durch eine starke Infection des zu einem Gute gehörenden Areals mit Milzbrandbacterien, wie es nach der Angabe des Herrn N. auf dessen Gute zu 0. der Fall ist, der Werth des Gutes erheblieh vermindert, und da ein solcher Zustand weder regelmässig mit einer gewissen offenbaren Beschaffenheit eines Grundstückes verbunden, noch an sich wahrnehmbar ist, so musste ich mein Gut-: achten, wie geschehen, abgeben.
M
H., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,.. ,
I bierarzt.
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Gutachten.
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No. 5. Der Rechtsanwalt Herr Dr. H. zu L. richtete im Auftrage des Bauer E. zu. C, welcher am 25. October v. J. an den Bauer B. zu F. einen Ochsen verkaufte und den Kaufpreis zurückerstatten soll, da der Ochse am 14. December v. J. crepirte, an den Unterzeichneten das Ersuchen, eine gutachtliche Aeusserung darüber abzugeben,
ob mit Rücksicht darauf,
dass der Ochse am 25. October bis 26, October früh 2 Uhr bis 6 Meilen zurückgelegt hat,
dass derselbe, als er von dem Markte zu W. fortgetrieben wurde (nachdem er also den Weg von C. bis W. das sind über 2 Meilen zurückgelegt und auf dem Markte gestanden hatte), sich vollständig matt zeigte, kaum laufen konnte und sich öfter zur Erde legte, dass derselbe nur mit grosser Mühe bis F. (das sind 4 Meilen von W.) gebracht werden konnte, dass der Ochse, bald nachdem er nach F. gebracht worden, sich schwerfällig und schläfrig zeigte, dass er immer magerer wurde, sich viel legte und nicht wieder aufstehen konnte, dass er mit einem zusammengespannten Ochsen nicht Schritt halten konnte, dass sein Zustand nach Ablauf der ersten Woche immer schlechter wurde, unter Berücksichtigung des Befundes bei der Section (An-füllung der Brusthöhle mit einer rothgelblichen klaren Flüssigkeit, blasses welkes Herz, zusammengefallene, blasse Lungen ohne Verhärtungen), anzunehmen ist, dass die Krankheit, an welcher der Ochse crepirt, bei, bezw. vor Kauf und üeber-gabe vorhanden gewesen sein kann.
Diesem Ersuchen entsprechend äussere ich mich gutachtlich wie folgt:
Nach dem Befunde bei der Section des fraglichen Ochsen ist anzunehmen, dass derselbe an Brustwassersucht gelitten hat und höchst wahrscheinlich auch daran gestorben ist. Die Ansammlung einer rothgelblichen Flüssigkeit in der Brusthöhle ist die Folge der Erkrankung eines Organs, bei Rindern oft die Folge einer krankhaften Veränderung des Herzens. Die betreffenden krank-
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haften Veräuderuiigeu und die daraus hervorgehende ßrustwasser-sucht entwickeln sich erfahrungsmässig gewöhnlich nur langsam, und es ist daher wohl möglich, dass die am 24. December v. J. tödtlich gewordene Krankheit des Ochsen bereits am 25. October v. J. in dem Thiere in der Entwicklung vorhanden war. Die Angaben über den Befund bei der Section lassen jedoch nicht erkennen, wie lange die Krankheit in dem fragl. Ochsen bestanden hatte, da die Organerkrankung, welche der Ansammlung der Flüssigkeit in der Brusthöhle zu Grunde lag, nicht ermittelt ist. Insbesondere die Angabe über die Beschaffenheit des Herzens giebt darüber keinen Auf-schluss, ob das Herz überhaupt krankhaft verändert war, da eine blasse Farbe und welke Beschaffenheit des Herzens sich bei verschiedenartigen Krankheiten findet. Die Thatsache, dass die Brusthöhle mit Flüssigkeit angefüllt war, beweist auch nicht, dass die Krankheit bereits am 25. Octoben v. J. in der Entwicklung bestanden hat, da eine solche bedeutende Ansammlung von Flüssigkeit in der Brusthöhle erfahrungsmässig unter Umständen in kürzerer Zeit als 6 Wochen entstehen kann.
Der mangelhafte Bericht über den Befund bei der Obduction des Ochsen wird durch die Mittheilungen über das Verhalten des Thieres vor dem Tode nicht hinreichend ergänzt, um ein sicheres ürtheil über die Krankheit und deren Dauer zu gewinnen. Dass der Ochse am Tage des Kaufs einen Weg von 6 Meilen zurückgelegt hat, schliesst zwar nicht aus, dass bereits damals die später tödtlich gewordene Krankheit in demselben in der Entwicklung vorhanden war, da solche Krankheiten bei Ochsen anfangs oft keine Störungen des Athmens etc. verursachen. Andererseits bieten aber die Thatsachen, dass der Ochse nur mit Mühe von W. nach F. gebracht werden konnte, sich matt zeigte und sich öfters hinlegte, dass er sich nach seiner Ankunft in F. schwerfällig und schläfrig zeigte, immer magerer wurde, sich viel legte und nicht wieder aufstehen konnte , auch keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass der Ochse schon beim Kauf mit der tödtlichen Krankheit behaftet gewesen ist, da das Verhalten des Ochsen auf dem Marsche und in den nächstfolgenden Tagen die Folge von Ermüdung oder von einer anderen als der später tödtlich gewordenen Krankheit gewesen sein kann. Dieser Einwand könnte event, nur erst durch genauere thatsächliche Mittheilungen über die an dem
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Ochsen vom Tage des Kaufs bis zum Tode wahrgenommenen Er seheinungen widerlegt werden.
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18 . .
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S. Thierarzt.
Liquidation. Für das Gutachten . . M.
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No. 6. Von dem Rechtsanwalt Herrn Dr. H. zu L. ist an den Unterzeichneten das Ersuchen gerichtet, auf Grund des nachstehenden, für festgestellt zu erachtenden Thatbestandes ein motivirtes Gutachten darüber abzugeben,
ob mit Sicherheit angenommen werden kann, dass das fragl. Schwein trichinös gewesen ist.
That bestand. Der Fleischermeister A. zu F. schlachtete am 18. Nov. 18 . . drei Schweine, von denen jedes mit einer Nummer, bezw. 1., 2. und 3., bezeichnet wurde, und übergab dem Fleischbeschauer R, von jedem Schweine eine Anzahl Fleischproben, die in Anwesenheit und nach der Anweisung des etc. R. von dem Auge, den Kaumuskeln, dem Zwerchfellf, den Lendenmuskeln und den Zwillingsmuskeln entnommen waren, zur Untersuchung auf Trichinen. Der etc. R. legte die Proben von je einem Schweine in eine Blechbüchse, welche die gleiche Nummer wie das Schwein trug. Derselbe untersuchte das Fleisch in seiner Wohnung und fand in fünf verschiedenen Präparaten von dem Fleische vom Schwein No. 3 Trichinen, und zwar in zwei Präparaten je zwei und in den drei übrigen Präparaten je eine. Der Dr. med. P. und der Fleischbeschauer F. bestätigen, dass die ihnen von dem etc. R. vorgelegten Präparate Trichinen enthielten. Bevor das Schwein von der Polizeibehörde mit Beschlag belegt wurde, untersuchten noch mehrere Fleischbeschauer Fleisch von demselben, konnten jedoch trotz eifrigen Suchens keine Trichinen finden. Der Fleischbeschauer F. untersuchte 150 Präparate, die er vom Kehlkopf, vom Zwerchfell, von den Lendenmuskeln und vom Unterschenkel entnommen hatte, und zwar von jeder Partie so viel Fleisch wie ein Fingerglied lang und dick. Von diesem Fleisch gab der etc. F. kleine Abschnitte an
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Gntaoliten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; (55
die Fleischbeschauer E,, G., Seh. und L. zur Untersuchung ab. Drei andere Fleischbeschauer, M., N. und Z., untersuchten Fieisch-proben, welche der Fleischermeister A. von dein Schweine No. 3. entnommen hatte.
Auf Grund des negativen Befundes bei der Untersuchung durch die genannten acht Fieischbeschauer behauptet der Fleischermeister A., dass das Schwein No. 3. keine Trichinen enthalten, und dass das Fleisch, in welchem der Fleischbeschauer R. Trichinen gefunden habe, von einem anderen, fremden Schweine entnommen war. Denn das Schwein, in dessen Fleisch der etc. R. Trichinen fand, müsse in hohem Grade trichinös gewesen sein, und es würden sich daher auch bei der weiteren Untersuchung des Fleisches von demselben #9632;Schweine noch Trichinen gefunden haben. Da der etc. R. am 18. November 18 . . auch noch andere als die von ihm (dem A.) geschlachteten Schweine untersucht und von denselben Fleischproben in seiner Widmung gehabt habe, so habe Jedenfalls eine Verwechselung der Proben stattgefunden. Der etc. A. beansprucht daher Entschädigung für das auf polizeiliche Anordnung vernichtete Schwein. Der etc. R. erklärt bestimmt, dass die behauptete Verwechselung nicht vorgekommen ist, da er stets die Fleischproben von je einem Schwein in eine'besondere Blechbüchse lege, die eine Nummer trage, bei der Untersuchung immer nur eine Büchse öffne und letztere nach der Untersuchung wieder verschliesse, auch die durchmusterten mikroskopischen Präparate stets bei Seite lege und alle Abfälle sorgfältig beseitige, bevor er eine andere Büchse zur Untersuchung des [nhaltes öffne. Von welchem der oben genannten Körpertheile des Schweines No. 3. die trichinenhaltigen Präparate entnommen waren, weiss der etc H, nicht anzugeben.
Darnach gebe ich mein Gutachten wie folgt ab;
Gutachten. Bei der Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen kann der Irrthum vorkommen, dass trichinenähnliche Gebilde für Trichinen angesehen und das in Folge dessen gesunde Schweine für trichinös erklärt werden. Dieser Irrthum hat im vorliegenden Falle nicht stattgefunden, da der Dr. med. P. und der Fleischbeschauer F. sich überzeugt haben, dass die ihnen von dem Fieischbeschauer R. vorgelegten mikroskopischen Präparate Trichinen ent-
Roloff, öutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;m
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Gutachten.
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hielten. Der Fleischermeister A. stützt denn auch seine Behauptung, das von ihm geschlachtete und auf polizeiliche Anordnung vernichtete Schwein No. 3. sei trichinenfroi gewesen, auf die Annahme, die trichinenhaltigen Präparate seien nicht von dem Fleische des von ihm geschlachteten, sondern von dem Fleische eines an demselben Tage von einem anderen Fleischer geschlachteten Schweines angefertigt worden und irrthümlich als von seinem Seil weine N. 3. herrührend bezeichnet. Eine solche Verwechselung der Ficischproben von verschiedenen Schweinen müsse stattgefunden haben, wenn der Fleischbeschauer R. auch im guten Glauben das Gegentheil versichere, weil der Umstand, dass fünf Präparate je eine oder zwei Trichinen enthielten, darauf schliessen lasse, dass das betreffende Schwein in so hohem Grade trichinös war, dass bei der fortgesetzten Untersuchung durch acht Fleischbeschauer noch mehr Trichinen hätten gefunden werden müssen.
Diese Folgerung des etc. A. ist nicht richtig. Die Erfahrung lehrt vielmehr, das die Trichinen in einem Schweine oft sehr un-gleichmässig verbreitet sind, d. h. in manchen Körpertheilen in grosser Zahl, in anderen Theilen nur in geringer Zahl oder gar nicht vorkommen oder selbst in einem und demselben Muskel sich nur in einzelnen Abschnitten finden. Der Fleischbeschauer F. hat zwar Fleischproben von verschiedenen Körpertheilen, an denen die Trichinen sich vorzugsweise ansiedeln, entnommen und davon auch noch Theile au vier andere Fleischbeschauer abgegegen, sodass von diesen Fleischproben eine sehr grosse Anzahl mikroskopischer Präparate angefertigt und untersucht ist. Die Fleischproben, von denen jede wie ein Fingerglied lang und dick war, bildeten aber nur je einen verhältnissmässig kleinen Theil der Muskelmassen an der betreffenden Stelle, und wenn dieser Theil trichinenfrei war, so folgt daraus nicht, dass an den Körperstellen, nämlich am Kehlkopf, im Zwerchfell, in den Lendenmuskeln und in den Muskeln des Unterschenkels, überhaupt keine Trichinen vorhanden gewesen sind. Andere Partieen derselben Muskeln, von denen die Proben abgeschnitten waren, können mehr oder weniger zahlreiche Trichinen enthalten haben. So wurden z. B. bei einer sehr zuverlässigen Untersuchung in 7 mikroskopischen Präparaten aus einem Muskel keine Trichinen, im 8. Präparate hingegen 13 Stück gefunden. Von den Präparaten aus den Muskeln des Unterschenkels waren
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 67
die ersten 40 trichinenfrei, wogegen die Präparate aus einem anderen Theil der Muskeln von demselben Körpertheil fast sämmt-lich Trichinen enthielten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die Muskeln an den genannten Körperthcilen des fraglichen Schweines vollständig trichinenfrei waren, so würde daraus noch nicht mit Sicherheit gefolgert werden können, dass das Schwein nicht trichinös gewesen ist, da jene Körperthcilc, wenn auch vorzugsweise, so doch nicht in allen Fällen und nicht ausschliesslich den Sitz der Trichinen bilden.
Ausser den genannten Muskeln bilden einen Lieblingssitz der Trichinen die Augenmuskeln, und es ist sogar schon wiederholt vorgekommen, dass in letzteren zahlreiche Trichinen gefunden wurden, während alle übrigen Muskeln anscheinend trichinenfrei waren. Möglicherweise hat auch der Fleischbeschauer R. die trichinenhaltigen Präparate aus den A-Ugenmuskeln des fraglichen Schweines hergestellt gebabt, da er von denselben eine Fleischprobe entnommen hatte, während die übrigen Fleischbeschauer diese Muskeln nicht untersucht haben, oder, wie die etc. M.. N. und Z., nicht wissen, ob ihnen eine Probe davon gegeben ist.
Nach diesen Gründen ist ein Schwein als trichinös zu betrachten, wenn in e:ner Fleischprobc von demselben Trichinen sicher ermittelt sind, selbst wenn eine umfangreiche Nachuntersuchung anderer Fleischprobcn von demselben Schwein ein negatives Resultat hat, und
es ist daher mit Sicherheit anzunehmen, dass das fragliche Schwein trichinös gewesen ist.
B., den . . ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^.^
Liquidation.
No. 7.
Gutachten
in Sachen des Bauerngutsbesitzers Sp. zu 0.
wider
den Fuhrherrn K. zu G.
Von dem Königlichen Amtsgericht hierselbst wurde der Unterzeichnete in dem Termine am . . ten d. M. aufgefordert, von dem Inhalte der in der obengenannten Processsache verhandelten Acten
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Gutachten.
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Kenntniss zu nehmen und sich gutauhtlich darüber äussern, ob die todtlich gewordene Krankheit des streitigen Pferdes schon zur Zeit des Kaufs in dem Thiere bestanden hat. Auf meinen Antrag wurde mir gestattet, das Gutachten schriftlich abzugeben und die zu dem Zwecke erforderlichen Auszüge aus den Acten auf der Gerichtsschreiberei zu machen. Darnach gebe ich, unter Vorausschickung einer Geschichte des Falles, mein Gutachten wie folgt ab:
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Geschichte des Falles. Der Kläger Sp. hatte auf dem Markte zu Seh. am 18. August 18 . . von dem Beklagten eine ca. 12 Jahre alle Fuchsstute für den Preis von . . M. gekauft und sofort übernommen. Nach der Behauptung des Klägers wurde das Pferd vom nächstfolgenden Tage ab zu laad-wirthschaftlichen Arbeiten benutzt, zeigte sich jedoch dabei Iräge, frass auch schlecht und wurde am 29. desselben Monats arbeitsunfähig. Am 2. September 18 . . crepirle das Pferd (Fol. 1 v. act.). Das Cadaver wurde auf Veranlassung des Klägers von dem Thicr-arzt E. secirt. Letzterer gab über den Befund das in den Acteu Bl. 3 befindliche Attest vom 3. September 18 . ., dessen wesentlicher Inhalt folgendermassen lautet:
Bei der Section hat sich ergeben, dass das Pferd an vollständiger Desorganisation der Leber gelitten hat und hieran zu Grunde gegangen ist. Die totale Desorganisation der Leber lässt es ausscr Zweifel, dass die Krankheit bereits vor dein am 18. August d J. stattgefundenen Kaufe in dem Pferde vorhanden gewesen ist.quot; Beklagter bestreitet die Richtigkeit des vorstehenden Gutachtens und behauptet, dass das Pferd erst nach der Uebergabe krank geworden sei.
Von den vernommenen Zeugen hat nur der Tagelöhner A. bei seiner Vernehmung am . . ten . . 18 . . (Fol. Ißseq. act.) thatsäch-Hche Wahrnehmungen über das fragl. Pferd berichtet, und zwar: dass er einige Tage nach dem 18. August v. J. bei dem Kläger als Tagelöhner mit dem Pflügen beschäftigt worden und dass ihm hierzu ein Pferd gegeben sei, welches früher auf dem Hofe des Klägers nicht gewesen war. Zeuge bekundet dann: Ich pflügte mit dem Pferde, es zeigte sich aber sehr träge und musste stark angetrieben werden, üb es schlecht gefressen hat, weiss ich nicht,
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Gutachten.
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gefressen hat es. Es wurde immer hinfälliger und crepirte etwa 14 Tage nachher.quot;
Nachträglich bemerkt Zeuge noch: raquo;Ich habe mit dem Pferde später noch mehrmals gepflügt und habe ich eine wesentliche Veränderung an demselben nicht wahrgenommen. Das Pferd war immer sehr träge und musste mit der Peitsche stark angetrieben werden. Als ich dasselbe eines Tages mal wieder zum Pflügen gebrauchte, und es, da es allein den Pflug ziehen musste. etwas langsam ging, sagte mir der Knecht B.. ich möge auf das Pferd tüchtig daraufhauen oder ich möge es ihm mal geben. Ich that letzteres, und B. trieb dann das Pferd mit der Peitsche gewaltig an, dass es traben musste, etwa 100 Schritt weit. Erscheinungen an dem Pferde nach diesem Vorgange habe ich nicht wahrgenommen quot;
Derselbe Zeuge deponirt ferner (Pol. 18 act.), dass am Abende dieses Tages das Pferd nicht ordentlich frass, dass es am folgenden Morgen zum Grasen auf die Weide geführt wurde, wo es ebenfalls wenig und langsam frass, ebenso abends im Stalle, und dass es am folgenden Tage gar keinen Appetit zeigte und abends crepirte. Zeuge fügt hinzu: Das Pferd war vorher auch einmal im Stalle von einem anderen Pferde mit beiden Hinterfüssen geschlagen: als es dann urinirte, war der Urin etwas röth-. lieh, wie mit Blut gefärbt.quot; Der Thicrarzt E. machte bei seiner Vernehmung am . .ten 18 . . (Fol. 42 act.) über den Sectionsbefund noch folgende Angaben:
Aeusserlich an dem Cadaver nur flache Hautwunden, die in Folge von heftigem Werfen des Pferdes vor dem Tode entstanden sein mussten. Die Leber war vergrössert, die Substanz von graubrauner Farbe und erdiger Beschaffenheit, der Ueberzug graubraun, die Gallengänge leer. Der Magen, der Darmkanal, das Gekröse, die Bauchhaui und das Zwerchfell mit einer grüngelben Farbe überzogen, im Magen und Darm nur massige Futtermassen; das Blut theerartig, das venöse, namentlich aus der Pfortader, mit einem grünen Schimmer überzogen. In den übrigen Organen keine Abnormitäten.quot;
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Der Sachverständige fügte dann noch hinzu, dass er das Pferd vor dem Tode nicht untersucht habe, dass er aber nach dem Sections-befunde annehme, das Pferd habe an einer Kolik in Folge der Desorganisation der Leber gelitten, und die Krankheit würde auch bei einer rationellen Behandlung zum Tode geführt haben.
Gutachten. Nach Lage der Acten ist nicht zu erweisen, dass die tödtlich gewordene Krankheit des streitigen Pferdes schon zur Zeit des Kaufs, am 18. August 18 . ., in dem Thiere bestanden hat.
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Gründe. Ueber das Verhalten des fragl. Pferdes vor dem Tode ist acten-mässig nur festgestellt, dass dasselbe sich bei der x\rbeit sehr träge zeigte und dass es zwei Tage vor dem am 2. September 18 . .erfolgten Tode nur wenig und am letzten Tage gar nicht mehr frass-Daraus geht nicht hervor, dass das Pferd vom Tage des Kaufs ab fortwährend krank gewesen ist, da grosse Trägheit nicht selten auch bei gesunden Pferden beobachtet wird und blos im Temperament der Thiere begründet sein kann. Die Thatsache, dass das Pferd in den letzten beiden Tagen vor dem Tode wenig oder gar keinen Appetit hatte, beweist zwar, dass das Pferd damals krank war, lässt aber nicht erkennen, an welcher Krankheit das Pferd litt und ob die Krankheit schon länger in dem Thiere bestanden hatte oder plötzlich entstanden war, da Appetitlosigkeit bei verschiedenartigen, und zwar vorzugsweise bei schnell entstehenden Krankheiten vorkommt. Da das Pferd fortdauernd vom ersten Tage nach dem Kauf bis etwa zwei Tage vor dem Tode gearbeitet hat, so war es dabei verschiedenen Krankheitsursachen ausgesetzt. Thatsächlich ist das Pferd eines Tages übermässig angestrengt, indem es, während es allein den Pflug zog, etwa 100 Schritt weit traben musste. Da das Pferd nach der Aussage des Zeugen A. am Abend desselben Tages nicht ordentlich frass und darauf offenbar krank wurde, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Anstrengung des Pferdes die Krankheit desselben verursacht oder eine etwa in der Entwicklung vorhandene Krankheit verschlimmert hat. Nach
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der Bekundung des Zeugen A. ist das fragl. Pferd auch im Stalle groben Beschädigungen durch Hufschläge von anderen Pferden ausgesetzt gewesen und hat darnach etwas röthlichen, wie mit Blut gefärbten Urin abgesetzt. Die Beschädigungen können mithin die erste Veranlassung zu der später bemerkbar gewordenen, durch die Anstrengung vielleicht in ihrer Entwicklung beförderten Krankheit gegeben haben.
Darnach würde die Annahme, dass die tödtlich gewordene Krankheit bereits am Tage des Kaufs in dem Pferde vorhanden war, allein aus dem Sectionsbefund hergeleitet werden können, wie auch von dem Thierarzt E. versucht ist. Letzterer fand die Leber des Pferdes vergrössert, den üeberzug und die Färbung von graubrauner Farbe, die Substanz von erdiger Beschaffenheit und die Gallengänge leer. Die Angabe, dass die Leber vergrössert war, ist. ein Urtheil, dessen Richtigkeit nicht thatsächlich erwiesen ist, und die Angaben in Betreff der Farbe der Leber lassen nicht erkennen, ob dieses Organ krankhaft verändert war, da eine solche Erscheinung, ebenso wie Leere der Gallengänge, sich öfter auch bei der Section von Pferden findet, die nicht krank gewesen, sondern aus anderen Gründen getödtet sind. Eine erdige Beschaffenheitquot; der Substanz findet sich zwar nur an kranken Lebern; die Angabe ist aber so unbestimmt, dass darnach nicht beurtheilt werden kann, ob diese Veränderung der Leber auf das Befinden des Pferdes einen störenden Einfluss ausgeübt und ob sie namentlich mit der tödtlich gewordenen Krankheit im Zusammenhange gestanden hat. Die übrigen Befundangaben, namentlich die Angabe, dass das Blut raquo;theerartigquot; erschien, und dass sich an der äusseren Haut flache Wunden fanden, die anscheinend von heftigem Werfen des Pferdes vor dem Tode herrührten, machen es sogar wahrscheinlich, dass das Pferd an einer schnell entstandenen Krankheit gestorben ist, die aus anderen Ursachen als aus einer Desorganisation der Leber entstanden war.
Nach diesen Erwägungen musste ich mein Gutachten, wie geschehen, abgeben.
H., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; aiu.M-
Thierarzt.
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Gutachten.
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No. 8.
Gutachten
in der Processsache des Scharfrichtereibesitzers H.
wider den Gutsbesitzer K.
Von dem Königlichen Amtsgericht zu 0. ist der Unterzeichnete aufgefordert, in der obengenannten Processsache eine schriftliche gutachtliche Erklärung darüber abzugeben,
ob ein Pferd, welches einen Fuss gebrochen hat und deshalb vom Eigenthümer getödtet werden muss, als ein abgestandenes anzusehen ist?
Zur Einsicht in das streitige Saehverhaltaiss hat das Königl. Amtsgericht mir mitgotheilt, dass die Frage von dem Beklagton verneint wird, während Kläger behauptet, ein solches Pferd sei ein abgestandenes, und dass letzterer deshalb von ersterem Vergütung fordert, gestützt auf sein Privilegium vom 19. Januar 1798, Inhalts dessen, wenn Einem oder dem Andern etwas an grossem oder kleinem Vieh (Schafe ausgenommen) erkranket und abstehet oder beim Schlachten unrein befunden wird, solches dem Scharfrichter bei Vermeidung einer Entschädigung an diesen und einer fiscalisehen Strafe angesagt werden soll,
Der an mich gerichteten Aufforderung entsprechend äussere ich mich über die genannte Frage wie folgt:
Die Bezeichnung abgestandenes Viehquot; war ehemals gleichbedeutend mit absterbendem oder schon abgestorbenem Vieh. Nun ist aber ein Beinbruch keine eigentliche Krankheit, namentlich keine absolut tödtliche Krankheit, sondern eine örtliche Verletzung, welche geheilt werden kann, so dass die betroffenden Pferde wieder für den einen oder den anderen Dienst brauchbar sind. Wenn die Heilung eines Beinbruches nicht vortheilhaft erscheint, so kann das damit behaftete Pferd geschlachtet werden, und es ist das Fleisch eines solchen Pferdes geniessbar. und ebenso werthvoil. wie das Fleisch von anderen, nicht mit einem Beinbruch behafteten, im Uebrigcn gleich beschaffenen Pferden. Darnach kann auch die Declaration der ehemaligen Königl. kurmärkischen Kriegs- und Do-mainenkammer vom 11, Mai 1789 über den Ausdruck abgestandenes Viehquot;, dass darunter alles zum ferneren Gebrauch der
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 73
Menschen untüchtig gewordene Vieh, mithin nicht blos das verreckte, sondern auch das getödtete kranke und nicht geniessbare Viehquot; zu verstehen sei, auf den vorliegenden Fall keine passende Anwendung finden. Denn das fragliche Pferd war, selbst wenn es zum Gebrauch als Reit- oder als Wagenpferd nicht wieder hergestellt werden konnte, kein krankes Thier und sein Fleisch war geniessbar.
Nach diesen Erwägungen erachte ich
dass ein Pferd, welches einen Fuss gebrochen hat und deshalb vom Eigenthümer getödtet wurde, allein aus diesem firunde als ein abgestandenes
nicht anzusehen ist.
7
St., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; .... .,..._,,. ,
Konigl. Kreis-Tmerarzt.
No. 9.
Thierärztliches Gutachten
in der Processsache des Gutsbesitzers H. zu Z.
wider
den Pferdehändler G. zu M.
Von dem Königl. Amtsgericht zu 0. wurde der Unterzeichnete aufgefordert, in Gemässheit des Resoluts vom 14. d. M. das den Gegenstand des oben genannten Processes bildende Pferd, welches sich im Besitze des Klägers befindet und nach der Behauptung des letzteren an der Dämpfigkeit leidet, sofort zu untersuchen und ein Gutachten darüber abzugeben, ob das Pferd mit dem genannten Mangel behaftet ist und damit auch bereits am quot;20. v. M. behaftet gewesen ist.
In Folge dieser Aulforderung habe ich die Untersuchung des Pferdes qu. am heutigen Tage in Z. vorgenommen. Von dem Kläger H, wurde mir ein brauner Wallach mit unregelmässigem Stern, einem weissen Fleck an der linken Seite des VViderrüsts, ungefähr 12 Jahre alt, 150 cm hoch, als das fragl. Pferd vorgezeigt. Das Pferd ist gut genährt, hat glattes, glänzendes Haar und zeigte ein munteres Benehmen. Die Zahl der Pulse betrug äi, die Zahl der Athemzüge, welche ruhig und gleichmässig ausgeführt wurden, 8, bezw. 9 in der Minute. Die sichtbaren Schleimhäute erschienen feucht und schwach goröthet. Die Körpertcmpc-
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Gutachten.
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ratur (im Mastdarm) betrug 38 0C.; äusserlich am Körper war die Temperatur regelmässig verbreitet. Freiwillig hustete das Thier nicht; der künstlich erregte Husten war kräftig. Der Hinterleib des Pferdes war massig gefüllt; die im Stalle hinter dem Pferde liegenden, wahrscheinlich von letzterem herrührenden Excremente waren locker und massig feucht. Vorgelegtes Futter, sowohl Hafer mit Häcksel als auch Heu, verzehrte das Pferd mit Appetit; das Verschlucken des Futters sowie des angebotenen kalten Wassers erfolgte ohne Beschwerde. Aeussere Krankheitszustände, insbesondere Drüsenanschwellungen im Kehlgange oder am Halse, waren bei dem Pferde nicht vorhanden.
Nach dieser Untersuchung im Stalle wurde das fragl. Pferd gesattelt und im Freien vor dem Ort auf einem ebenen, ziemlich festen Feldwege von einem mittelschweren Manne geritten. Nach einer 10 Minuten langen Bewegung im massigen Trabe athmete das Pferd 24 Mal in der Minute. Als dasselbe dann 23 Minuten ruhig gestanden hatte und darauf wieder 15 Minuten lang im scharfen Trabe geritten war, so dass es trotz der kalten Witterung in Schweiss gerieth, betrug die Zahl der Athemzüge 25 in der Minute. Diese Zahl verminderte sich bei ruhigem Stehen des Pferdes innerhalb 10 Minuten allmählich auf 10.
Nachdem das Pferd sich kaum l/4 Stunde ausgeruht hatte, wurde es vor einen ziemlich schweren Wagen gespannt und auf unebenem Wege '/, Stunde lang Trab gefahren, so dass starker Schweissausbruch erfolgt war. Darnach athmete dasselbe 35 Mal in der Minute, nach 5 Minuten langem Stehen noch 17 Mal, wieder 5 Minuten später noch 10 Mal und darauf 9 Mal in der Minute. Auch unmittelbar nach der Bewegung des Pferdes wurde das Athmen ohne Beschwerde ausgeführt; die Flankenbewegungen waren kaum sichtbar. Geräusche Pfeifen etc. waren bei dem Athmen nicht zu hören.
Die bei dem fragl. Pferde in Folge der anstrengenden Bewegung beobachtete Beschleunigung des Athmens war eine regel-mässige; denn bei jedem gesunden Pferde findet namentlich bei schneller Bewegung unter dem Reiter sowie vor dem Wagen eine Vermehrung der Athemzüge statt. Die Beschleunigung des Athmens bei dem fragl. Pferde war im Verhältniss zu der Anstrengung des Thieres sogar eine geringe, wie es nur bei Pferden mit recht guten
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Gutachten.
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Athmungsorganen vorkommt. Auch die Beruhigung des Athmens nach der anstrengenden Bewegung des Pferdes erfolgte wie bei gesunden Pferden in kurzer Zeit. Bei Pferden, welche an Athem-beschwerden leiden (dämpfig sind), ist die Beschleunigung des Athmens unter gleichen Umständen viel bedeutender; die Zahl der Athemzüge steigt bei einer gleichen Anstrengung wie bei dem fragl. Pferde nicht nur auf 25 resp. 35, sondern gewöhnlich auf ca. 50 resp. 70 in der Minute, das Athmen erscheint dabei auch erschwert und die Beruhigung erfolgt dann nicht binnen 10 bis 12 Minuten, sondern erst in der doppelten Zeit oder noch später. Mithin leidet das fragl. Pferd zur Zeit nicht an Athembeschwerden. Wenn dasselbe früher solche Beschwerden gezeigt hat, so haben sie vorübergehend bestanden. Da aber mit Dämpfigkeit ausschliesslich diejenigen Athembeschwerden bezeichnet werden, welche fieberlos und dauernd sind, so ist mit Sicherheit anzunehmen:
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Gutachten. Das fragl. Pferd ist gegenwärtig nicht mit der Dämpfigkeit behaftet und mit diesem Fehler auch am 20. v. M. nicht behaftet gewesen.
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D., den 16ten . . 18. .
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F.
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Thierarzt.
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Liquidation. Reisekosten, von D. nach Z. und zurück,
je 4 km nach dem Landwege.....M.
Tagegelder.............,,
Für das Gutachten..........,,
Zusammen . . M.
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No. 10.
Thierärztliches Gutachten
in der Processsache W. wider L.
(Kläger hatte vom Beklagten ein Pferd gekauft und die Klage auf Aufhebung des Kaufcontracts angestellt, weil das Pferd nach einem von dem Thierarzt M. ausgestellton Gutachten mit dem Dumm koller behaftet sein sollte, Beklagter aber die Richtigkeit des Gutachtens bestritten und sich geweigert hatte, den Handel rückgängig zu machen. In der Klagebeantwortung behauptet Beklagter, das
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Pferd habe am Tage des Kaufs nicht an Dummkoller gelitten und leide auch jetzt nicht daran, wie der Thierarzt ST., dessen Ladung er beantragt, bezeugen werde. Letzterer erklärt bei der mündlichen Verhandlung, dass aus dem ihm vorgelegten Gutachten des Thierarzt M. nicht bestimmt zu ersehen sei, ob das fragt. Pferd an Dummkoller leide und schon früher gelitten habe oder nicht, und dass er die Frage nur erst beantworten könne, wenn das Pferd genauer untersucht und der Befund ihm mitgetheilt sei, oder nachdem er selbst das Pferd untersucht habe. Da der in dem Termine anwesende Kläger erklärte, dass er bereit sei, das fragt. Pferd dem Thierarzt N. zur Untersuchung auf drei Tage zuzuführen, so wurde letzterer von dem Richter aufgefordert, das Pferd zu untersuchen und ein schriftliches Gutachten einzureichen, und wurde er zu dem Zwecke auch sogleich vereidigt.)
In Gemässheit der in genannter Processsache bei der Verhandlung am . .ten d. ML von dem Unterzeichneten sowie vom Kläger abgegebenen Erklärungen und der von dem Königl. Amtsrichter Herrn A. an mich gerichteten Aufforderung habe ich das den Gegenstand des Processes bildende Pferd in den Tagen vom 20. bis 22. d. M. untersucht. Das von dem Kläger selbst mir zugefiihrte Pferd (ein gut genährter, 16 18 Jahre alter schwarzbrauner Wallach mit kleinem Stein) wurde für die Dauer der Untersuchung in einen Stall des hiesigen Gasthofs . . eingestellt.
Das tragliche Pferd zeigte an.jedem Tage der UiUersuchung ein sehr munteres Benehmen. Es war recht aufmerksam auf seine Umgebung und sah sich nach Jedem Geräusch sowie nach herannahenden Personen um. Dabei waren Blick, Ohrenspiel und Stellung der Füsse ganz regelmässig. Auf Zuruf trat das Pferd immer sofort zur Seite, Hess sich an der Halfter leicht rückwärts, vorwärts oder seitwärts ziehen und zeigte an allen Körpertheilen eine regel-mässige Empfindlichkeit. Der Puls war massig voll und stark und 36 Mal in der Minute zu fühlen: die einzelnen Pulse folgton in gleichen Zwischenräumen auf einander. Wurde der Puls sofort untersucht, wenn der Stall geöffnet war und man' sich dem Pferde genähert hatte, so betrug die Zahl in den ersten beiden Minuten gewöhnlich 40 oder mehr pro .Minute, sank dann aber bald auf 36 und behielt diese Frequenz bei. Der Herzschlag trat bei jeder Untersuchung anfangs deutlich hervor, war dann fernerhin jedoch nur schwach fühlbar. Das Athmen war ruhig und regelmässig; die Zahl der Athemzüge betrug 910 in der Minute. Die sieht-
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baroit Schleimhäute erschienen blassroth und feucht. Die Körpertemperatur betrug, im Mastdarm geraessen, 38,2quot; C; äusserlich -um Körper war die Temperatur regelmässig verbreitet. Der Appetit des Pferdes war immer sehr rege; das Futter wurde lebhaft aufgenommen und schnei] und regelmässig gekauet. Die entleerten Fäces erschienen normal.
Aeussere Verletzungen oder andere iiiissere erhebliche Mängel fanden sich au dem Pferde nicht.
Wurde das Pferd im Freien am Zügel geführt, so ging es munter und regelmässig und achtete gehörig auf den Führer.
Am . . ten d. M. wurde das Pferd im Trabe und im Galopp bis zum vollständigen Schweissausbruch geritten. Dabei zeigte es sich sehr munter und auoh noch zuletzt so lenksam, dass es in schnellen Gangarten mit Leichtigkeit in kurzer Aufeinanderfolge nach rechts und muh links gewendet werden konnte. Es trat unter dem Reiter auf leichte Anregung rückwärts, war an den verschiedenen Körpertheilen so empfindlich, wie vor der Bewegung, nahm freiwillig keine unregelmässigon Stellungen an und beseitigte solche immer sofort wieder, wenn sie ihm beigebracht wurden. Im Stalle benahm sich das Pferd unmittelbar nach der Bewegung so munter und aufmerksam wie vorher und verzehrte das in der Raufe vorgelegte Heu schnell und regelmässig.
Nach dem Befunde, dass bei dem qu. Pferde gegenwärtig keine Verminderung des Bewusstseins und der Empfindung, auch keine ünregclmässigkeit der Bewegungen, mithin keine Störungen der Hirn fun ctionen bestehen, welche den Dummkoller darstellen, und auf Grund der Erfahrung, dass der Dummkoller eine unheilbare Krankheit ist, mithin nicht zeilweise vorhanden ist und dann wieder vollständig verschwindet, äussere ich mich über die mir vorgelegte Frage gutachtlich wie folgt:
Das fragliche Pferd leidet jetzt nicht an Dummkoller und hat auch am Tage des Kaufs am . .ten 18 . ., nicht daran gelitten.
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H., den . . ten
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18
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N.
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Thierarzt.
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78nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
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No. 11.
Thierärztliches Gutachten
in Sachen des Bäckermeisters N. zu 0.
wider
den Handelsmann L. zu Z.
Von dem König!. Amtsgericht hierseibst wurden dem Unterzeichneten auf seinen Antrag in dem Termine am . . ten d. M. die in obengenannter Prouesssache verhandelten Acten (1 Vol. von 14 Fol.) mit der Aufforderung übergeben, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten.
ob die tödtlich gewordene Krankheit des streitigen Schweines schon am 6. April d. J. in demselben vorhanden gewesen ist. Unter Vorausschickung einer den Acten entnommenen Geschichte des Falles gebe ich das erforderte Gutachten, wie folgt, ab.
Geschichte des Falles.
Nach den Behauptungen der Klageschrift kaufte und übernahm Kläger, Bäckermeister N. zu 0., am 6. April d. J. in 0. von dem daselbst mit einer Herde Schweine anwesenden Handelsmann L. zu Z. drei Faselschweine für den Preis von 40 M. pro Stück. Schon innerhalb 12 Stunden erkrankte eins von diesen Schweinen, und der Zustand desselben verschlimmerte sieh immer mehr, bis es am 28. April crepirte.
Das todte Schwein wurde am 29. April von dem Hirten S. zu 0. secirt, welcher sich bei seiner Vernehmung am . .ten . . d. J. über seine Wahrnehmungen wie folgt äussert:
Das etwa 3/4 Jahr alte Schwein war sehr sehr abgemagert. Der Magen und der Darm waren beinahe vollständig leer von Futter und mit Luft angefüllt. Die Leber war sehr gross. Die Lungen waren ebenfalls viel grosser als bei gesunden Schweinen, und die rechte Lunge war an ihrem oberen Theile in dem Umfange einer grossen Hand mit den Rippen bis an die Wirbel fest verwachsen. Beim Lostrennen dieser Verwachsung floss eine kleine Obertasse voll grünlicher Eiter aus, der das Rippenfell und die Lunge angefressen hatte. Unter der Eiterhöhle in der Lunge selber fand sich eine harte Geschwulst in der Grosse eines Gänseeies.quot;
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 79
Die Dienstmagd L. D. bekundet bei ihrer gerichtlichen Vernehmung (Fol. 13v. und Fol. 14):
raquo;Am Palmsonntag d. J., abends, war ich zugegen, als der Kläger von dem Beklagten drei Schweine kaufte. Die Thiere wurden sofort in den Stall des Klägers getrieben und erhielten Wasser mit Kartoffeln. Zwei von den Schweinen frussen; das dritte wollte nicht heran. Es wurde an den Trog gehoben, frass aber nur sehr wenig. Am nächsten Morgen wollte das Schwein wieder nicht an den Trog, es frass schlecht und flogen die Flanken des Thieres hin und her, als ob es Luftmangel hätte. Das Thier frass zwar Erbsen, aber auch nur in geringer Menge. Später verschmähte es auch die Erbsen, wurde immer kränker, crepirte etwa drei Wochen nach dem Ankaufe und wurde von dem Hirten S. aufgeschnitten.quot;
Ferner hat der Dienstknecht W. F. folgendes ausgesagt (Fol. 14v. act.):
In diesem Jahre, möglicherweise am 6. April, waren von dem Kläger die Schweine angeschafft. Der Kläger sagte, dass er dieselben abends von dem Beklagten gekauft habe. Ich erinnere mich jetzt, dass es gerade Palmsonntag war. Ich kam am andern Morgen früh in den Stall und sah, dass eins von den Schweinen mit den Flanken flog. Dasselbe frass sehr wenig; das Fliegen mit den Flanken verschlimmerte sich, s'hliesslich crepirte das Schwein und wurde von dem Hirten S. aufgeschnitten.quot;
Auf Grund dieser Thatsachen behauptet Kläger, dass das fragt. Schwein bereits bei der üebergabe mit der tödtlich gewordenen Krankheit behaftet gewesen ist. Verkäufer bestreitet, dass das Schwein an der bei der Section ermittelten Erkrankung der Lungen gestorben und dass die tödtlich gewordene Krankheit vor der üebergabe des Thieres entstanden ist.
Gutachten.
Es ist nach Lage der Acten anzunehmen, dass
die tödtlich gewordene Krankheit des streitigen
Schweines schon zur Zeit der üebergabe, am
6. April d. J., in demselben vorhanden gewesen ist.
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80nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
Gründe. Aus den Angaben des Hirten S. über den Befund bei der Section des streitigen Schweines geht hervor, dass letzteres mit einer Lungenbrustfellentzündung behaftet gewesen ist. Da die Entzündung rieht nur zur Bildung eines grösseren Eiterherdes unter der Lungenoberfläche, sondern auch zur testen Verwachsung des betreffenden Lungenabschnittes mit der Rippenwandung geführt hatte, so ist anzunehmen, dass der Krankheitsprocess schleichend verlaufen war. Wenn daraus nun auch nicht ohne weiteres folgt, dass der Process bereits am Tage der Uebergabe des Schweines vorhanden gewesen ist. so wird durch den Sectionsbefund doch auch andererseits die Behauptung nicht unterslützr, dass die Lungenenlzündung erst nach dem 6. April ihren Anfang genommen habe. Nach den Bekundungen der Zeugin. L. D. und des Zeugen W. K. ist das fragliche Schwein vom Augenblick der Uebergabe an krank gewesen, da es schon am 6. April abends nur sehr wonig frass und am andern Morgen ein auffallend beschleunigtes und erschwertes Athnien zeigte. Solche Erscheinungen linden sich bei Lungenentzündungen, und da die Appetitlosigkeit und die Athembeschwerde bis zum Tode des Schweines ununterbrochen fortbestanden, sich sogar noch verschlimmerten, so unterliegt es keinem Zweifel, dass die bei der Section constatirte Lungenentzündung bereits bei der Uebergabe des Schweines in der Entwicklung vorbanden war, und dass das Schwein an dieser Krankheit gestorben ist. Diese Annahme wird ferner noch durch die Erfahrung unterstützt, dass Lnngenentzündüngen oder Lungenbrustfellentzündungen bei Treiberschweinen in Folge der bei dem Treiben auf die Thiere einwirkenden Schädlichkeiten ziemlich häufig vorkommen, und dass die Entzündung gewöhnlich einen schleichenden Verlauf nimmt, wenn der Patient bald nach dem Beginn der Krankheit aufgestallt wird, während solche Entzündungen bei Schweinen, die im Stalle gehalten werden, sehr selten entstehen.
H., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; .,..., M- . ,
üonun. Kreis-Lliiecarzl.
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Gutachten.
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b. Gegengutachten.
No. 12.
Gegengutachten
über ein Gutachten des Thierarzt N. zu P., betreffend ein wegen
Rotz getödtetes Pferd des Fuhrherrn K. zu ß.
Von dem Gutsbesitzer Herrn L. zu D. wurde mir das abschriftlich folgende Gutachten des Thierarzt N. zu P. mit dem Ersuchen überreicht, dasselbe zu prüfen und mein Gutachten darüber abzugeben,
ob das in dem Gutachten bezeichnete Pferd schon zur Zeit der Ueborgabe an den Fuhrherrn K. zu ß., am 2. Juli 1880, mit der Rotzkrankheit behaftet gewesen ist oder nicht. Das Gutachten des Thierarzt N. lautet wörtlich wie folgt: Am 23. Juli d. J. ersuchte mich der Fuhrherr Herr K. zu ß., eins seiner Pferde, welches er am 2. dess. M. von dem Gutsbesitzer L. zu D. gekauft und übernommen habe, zu untersuchen. Herr K. berichtet, dass das Pferd beim Kauf anscheinend gesund gewesen und in den nächstfolgenden 8 Tagen zu Fuhren nach verschiedenen Ortschaften der Umgegend von ß., namentlich mehrere Male nach der Stadt M. benutzt worden sei. Dann hätten sich Erscheinungen der Druse eingestellt, und da diese nicht wieder verschwunden seien, so befürchte er, dass die Krankheit einen bösartigen Verlauf nehme. Auch glaube er, dass die Krankheit schon beim Kauf in dem Pferde gelegen habe, da es dieselbe sich nachher bei dem regelmässigen Gebrauch während der anhaltend guten Witterung nicht habe zuziehen können. Im Falle seine quot;Vermuthung richtig sei, wünsche er ein Gutachten von mir zu erhalten.
Das fragl. Pferd brauner Wallach mit durchgehender schmaler ßlässe, beide Vorderfüsse weiss gefesselt, linker Hinterfuss halbgestiefelt, 10 Jahre alt, 154: cm hoch befand sich in einem nur mittelmässigen Ernährungszustande und hatte glanzloses Haar. Fieber war nicht zugegen. Aus dem rechten Nasenloch zeigte sich Ausfluss
Roloff, Cfutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;c
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Gutachten.
von schleimig-eiteriger Beschaffenheit und schmutzig-gelblicher Farbe, welcher zum Theil an dem Rande des Nasenlochs zu einer gelbbraunen Kruste eingetrocknet war. Die Schleimhaut in der rechten Nasenhöhle erschien etwas geschwollen und ungleichmässig geröthet; die Lymphdrüsen im Kehlgange bildeten an der rechten Seite einen taubenei-grossen, harten, auf Druck etwas empfindlichen und ziemlich fest an dem Kieferaste liegenden Knoten, über welchem die Haut nur wenig verschiebbar war. Die Percussion der Stirnhöhle sowie der Oberkieferhöhle der rechten Seite ergab, dass die Höhlen regelmässig mit Luft gefüllt waren. Das Athmen war regelmässig. Freiwilliger Husten wurde nicht wahrgenommen; der künstlich erregte war trocken und scharf.
Am 27. Juli fand sich auf dem unteren Ende der Scheidewand in der rechten Nasenhöhle ein bohnengrosses Rotzgeschwür, welches von kleinen Geschwüren umgeben war. Der Nasenausfluss erschien zähe und mit Blut untermischt.
Am 30. Juli wurde das Pferd, welches seit dem Tage meiner ersten Untersuchung als rotzverdächtig der Stallsperre unterworfen gewesen, am 25. sowie am 28. Juli auch von dem Kreis-Thierarzt Herrn A. zu H. untersucht worden war, auf Antrag des letzteren und auf Anordnung der Polizeibehörde wegen Rotz getödtet.
Bei der auf Wunsch des Besitzers von mir ausgeführten Section des Pferdes fanden sich in den Lungen zahlreiche hirsekorngrosse Rotzknötchen, welche zum Theil bereits in eine gelbe käsige Masse umgewandelt waren. Der Drüsenknoten im Kehlgange war mit zahlreichen hirse-korngrossen Käseherden durchsetzt.
Nach diesen Erscheinungen, namentlich nach dem Befunde bei der Untersuchung des fraglichen Pferdes am 23. Juli d. J. und bei der Untersuchung der Lungen am 30. Juli, und in Berücksichtigung, dass damals die übrigen Pferde des Fuhrherrn Herrn K. frei von Rotz waren, ist mit Sicherheit anzunehmen,
dass das fragliche Pferd bereits zur Zeit des
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Gutachten.
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Kaufs, am 2. J uii d. J., mit der Rotzkrankheit behaftet gewesen ist.quot;
P., den 5. August 1880.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;N-
Thierarzt.quot;
Nach reiflicher Erwägung der in vorstehendem Gutachten angegebenen Thatsachen und Gründe gebe ich mein Gutachten wie folgt ab.
Gutachten. Nach den in dem Gutachten des Thierarzt N. vom 5. August 1880 enthaltenen Thatsachen ist nicht zu erweisen, dass die Rotzkrankheit in dem fraglichen Pferde bereits am Tage des Kaufs, am 2. Juli dess. J., in der Entwickelung bestanden hat.
Gründe.
Die Krankheitserscheinungen, welche der Thierarzt N. am 23. und am 27. Juli d. J. bei dem fragl. Pferde beobachtete, und der Befund bei der Section des Pferdes beweisen nach der thierärzt-lichen Erfahrung, dass das Pferd mit der Rotzkränkheit behaftet war und dass diese Krankheit auch schon am 23. Juli in dem Thiere bestanden hat. Dagegen lässt sich nicht mit Sicherheit behaupten, dass der Keim der Krankheit in dem Thiere schon am 2. Juli vorhanden gewesen ist. Der Umstand, dass das Pferd nach dem Kauf weder überraässig angestrengt, noch auch einer Erkältung ausgesetzt gewesen, ist bei der Erklärung der Entstehung der Rotzkrankheit von keiner Bedeutung, da diese Krankheit nach der wissenschaftlichen Erfahrung ausschliesslich aus Ansteckung hervorgeht. Auch die Thatsache, dass zur Zeit der Erkrankung des fraglichen Pferdes die übrigen Pferde des Fuhrherrn K. keine Erscheinungen der Rotzkrankheit zeigten, beweist nicht, dass ersteres schon vor dem Kauf mit dem Keim der Krankheit behaftet gewesen ist, da es nachher bei dem Gebrauch zu Fuhren nach verschiedenen Ortschaften in der Umgegend von B. der Gefahr der Ansteckung durch fremde Pferde ausgesetzt gewesen sein kann.
Die Erfahrung lehrt nun zwar, dass die Rotzkrankheit nach erfolgter Ansteckung oft eine längere Zeit verborgen bleibt und dass dann die Symptome nur allmählich zunehmen. Es ist daher auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass das fragl. Pferd,
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84nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Gutachten.
obgleich es noch 8 Tage lang nach dem Kauf gesund erschien, doch bereits am Tage des Kaufs wirksam inficirt war. Andererseits ist aber oft beobachtet und durch wissenschaftliche Versuche festgestellt, dass in einer kürzeren Zeit als drei Wochen nach der Ansteckung solche Erscheinungen sich einstellen können, wie der Thierarzt N. bei der Untersuchung des fragl. Pferdes am 23. Juli beobachtete, nämlich schleimig-eiteriger, schmutzig-gelber, klebriger Nasenausüuss, Anschwellung und Röthung der Nasenschleimhaut und Bildung eines harten, nur wenig schmerzhaften, ziemlich fest am Kiefer liegenden Drüsenknotens von Taubeneigrösse im Kehl-gango. Auch ein bohnengrosses Rotzgeschwür auf der Nasenschleimhaut kann in einer kürzeren Zeit als 34 Wochen nach der Ansteckung entstehen. Neben diesen Erscheinungen findet sich innerhalb der genannten Zeit auch häufig schon eine Verschlechterung des Nährzustandes ein und in Folge dessen glanzloses Haar. Gewöhnlich ist die Rotzkrankheit freilich mit leichtem Fieber verbunden, wenn sie sich im Laufe von einigen Wochen deutlich entwickelt, während das fragl. Pferd nach der Angabe des Thierarzt N. fieberfrei war. Aber das Fieber verschwindet zuweilen bald nach der ersten Entwickelung der Krankheit wieder, wenn auch nur zeitweise, und dann hat der Thierarzt N. auch nicht dargethan, dass kein Fieber vorhanden war.
Ferner lehrt die Erfahrung, dass auch in den Lungen beim Rotz kleine Knötchen in sehr grosser Zahl in einer Zeit von 3 bis 4 Wochen nach der Ansteckung entstehen und innerhalb eines solchen Zeitraums auch zum Theil verkäsen können. Das Vorhandensein derartiger Knötchen in den Lungen sowie in dem Drüsenknoten ist daher auch kein sicherer Beweis, dass die Rotzkrankheit schon länger als drei Wochen vor dem Tode des Pferdes in letzterem bestanden hat.
Mithin ist bei dem fragl. Pferde keine Veränderung ermittelt, welche die Annahme hinreichend rechtfertigt, dass das Pferd den Keim der Rotzkrankheit bereits am 2. Juli 1880 in sich getragen habe.
D, den 20. August 1880.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^.^
Liquidation. Für das Gutachten . . M.
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 85
No. 13.
Gegengutachten
über ein von dem Thierarzt H. zu Z. ausgestelltes Gutachten, betr.
ein mit Dämpfigkeit behaftetes Pferd des Gutsbesitzers R. zu S.
Von dem Pferdehändler Herrn V. zu B. wurde mir am 23. d. M. das abschriftlich folgende Gutachten des Thierarzt H. zu Z. mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Gegengutachtens übergeben. Der Herr V. berichtete, dass er das fragl. Pferd, welches nach dem Gutachten des etc. H. mit der Dämpfigkeit behaftet sein solle, vor dem Verkauf an den Gutsbesitzer R. zu S. wiederholt gemustert und dass es dabei keine Erscheinung von Dämpfigkeit gezeigt habe. Wenn das Pferd gegenwärtig dämpfig sei. so müsse nach seiner Ansicht der Fehler erst nach der am 15. November v. J. erfolgten üebergabe entstanden sein. Da er erstercs jedoch bezweifele, so möge ich zunächst das Pferd untersuchen; der Käufer habe erklärt, dass er die Untersuchung gestatten wolle. Das Gutachten des Thierarzt H. lautet wie folgt:
Von dem Gutsbesitzer Herrn R. zu S. wurde mir am 26. v. M. ein Pferd Rappstute mit halbmondförmigem, untermischtem Stern, 6 Jahre alt, 150 cm hoch, von der hannoverschen Race zur Untersuchung auf Dämpfigkeit zugeführt. Ich fand das Pferd munter und in gutem Nährzustande; es achtete auf den Zuruf, zeigte guten Appetit, war frei von äusseren Krankheitszuständen und entleerte #9632; Excremente von normaler Beschaffenheit. Die sichtbaren Schleimhäute normal gefärbt; Puls voll und weich, 42 Mal in der Minute, Herzschlag nur undeutlich fühlbar. Das Athmen war qualitativ und quantitativ verändert; es bestanden 20 bis 25 Athemzüge in der Minute, beim Ein-athmen hoben sich die Rippen deutlich und beim Aus-athmen zogen sich die Bauchmuskeln so stark zusammen, dass sich im Verlaufe der falschen Rippen die sogen. Dampfrinne deutlich bildete. Die Auscultation der Brusthöhle und Luftröhre ergab nichts Abnormes. Nachdem das Pferd 5 Minuten hindurch im kurzen Trabe geritten war, vermehrten sich sämmtliche Erscheinungen des krankhaften Athmens bedeutend; es wurden jetzt 55 Athemzüge
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Gutachten.
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in der Minute gezählt, die mit heftiger Anstrengung der Respirationsmuskeln ausgeführt wurden. In den Stall zurückgeführt, athmete das Pferd nach einer Viertelstunde noch 30 Mal in der Minute.
Bei den wiederholten Untersuchungen des Pferdes am 30. v. M. und am 11. d. M. fanden sieh dieselben Erscheinungen.
Daraus folgt, dass das oben bezeichnete Pferd an der Dämpfigkeit leidet.
Solches bescheinige ich dem Herrn R. auf sein Ersuchen der Wahrheit und meiner Ueberzeugung gemäss.
Z., den 12. December 1879.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;mu. H- ,
Thierarzt.
Bei der von mir am gestrigen Tage vorgenommenen Untersuchung des fraglichen Pferdes, welches mir von dem Gutsbesitzer Herrn R. vorgezeigt wurde und nach dessen Angabe in den letzten zwei Tagen nicht zur Arbeit benutzt war, fand sich folgendes:
Das Pferd ist gut genährt, hat glattes, glänzendes Haar und zeigte ein munteres Benehmen. Der Puls war kräftig und in gleichen Zwischenräumen 38 Mal in der Minute zu fühlen. Das Athmen geschah mit oberflächlichen und ruhigen Bewegungen der Flanken; die Zahl der Athemzüge betrog 12 in der Minute. Freiwilliger Husten wurde nicht gehört, und der durch Druck auf den Kehlkopf hervorgerufene Husten erfolgte zwei oder drei Mal hintereinander, war kräftig und von Ausprusten begleitet. Bei der Auscultation und Percussion der Brust wurden keine abnormen Erscheinungen wahrgenommen. Die sichtbaren Schleimhäute hatten eine normale Beschaffenheit. Die Körpertemperatur, im Mastdarm gemessen, betrug 38,2 0C.; äusserlich am Körper war die Temperatur regelmässig verbreitet. Der Hinterleib war gut gefüllt; das vorgelegte Futter wurde regelmässig und anscheinend mit sehr grossem Appetit verzehrt.
Aeussere Krankheitszustände fanden sich an dem Pferde nicht vor.
Nachdem das Pferd 10 Minuten hindurch auf einem ebenen, trockenen, jedoch ziemlich lockeren Stoppelfelde geritten war, athmete es 40 Mal in der Minute. Diese Zahl verminderte sich bei ruhigem Stehen des Pferdes binnen 4 Minuten auf 30. Darauf wurde das Pferd 5 Minuten in starkem Galopp geritten. Es athmete dann
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Gutachten.
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45 Mal in der Minute. Ein Geräusch Pfeifen wurde beim Athmen während und nach der Bewegung des Pferdes nicht gehört; das Athmen geschah ohne auffallende Bewegungen der Nasenflügel und der Flanken. 5 Minuten nach Beendigung der Bewegung ath-mete das Pferd noch 27 Mal und nach weiteren 5 Minuten nur noch 12 Mal in der Minute, und zwar ebenso ruhig wie vor dem Reiten.
Auf Grund dieses Befundes gebe ich mein Gutachten wie folgt ab:
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Gutachten. Das fragl. Pferd ist nicht mit der Dämpfigkeit behaftet und ist auch am 15. November v. J. nicht mit diesem Fehler behaftet gewesen.
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Gründe.
Bei der gestrigen Untersuchung des fragl. Pferdes zeigte dasselbe im Stande der Ruhe ein normales Athmen, auch bei der Bewegung nur eine solche Zunahme und nach der Bewegung eine so schnelle Abnahme der Zahl der Athemzüge, wie unter gleichen Umständen bei gesunden Pferden beobachtet wird. Ebensowenig wie eine ungewöhnliche Beschleunigung war eine ungewöhnliche Erschwerung des Athmens bei der anstrengenden Bewegung des Pferdes zu bemerken, da weder die Nasenflügel, noch die Flanken sich auffallend bewegten. Daraus folgt, dass das Pferd zur Zeit mit Athembeschwerden nicht behaftet ist. Wären solche überhaupt bei dem Pferde vorhanden, so hätten sie bei der Anstrengung des Thieres während der Untersuchung offenbar werden müssen. Mithin leidet das Thier gegenwärtig nicht an der Dämpfigkeit.
Der Thierarzt H. hat bei seiner Untersuchung des Pferdes Ende November und in der ersten Hälfte des Monats December v. J. Athembeschwerden festgestellt. Dieselben müssen, da sie gegenwärtig nicht mehr bestehen, durch eine vorübergehende Krankheit bedingt gewesen sein. Erfahrungsmässig kommen bei Pferden nicht selten Krankheiten vor, welche bei wenig auffälligen Störungen des Allgemeinbefindens eine Zeit lang eine Beschleunigung und Erschwerung des Athmens verursachen. Derartige Krankheiten unterscheiden sich durch ihren Verlauf von der Dämpfigkeit; da letztere
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Gutachten.
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Bezeichnung nur auf diejenigen A them besch werden Anwendung findet, welche nicht nur fieberlos sind, sondern auch dauernd bestehen. Es ist daher mit Sicherheit anzunehmen, dass das fragl. Pferd auch am Tage der Uebcrgabe, am 15. November v. J., nicht mit der Dämpfigkeit behaftet gewesen ist.
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D.. den 25, Januar 1880.
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M.
Thierarzt.
Liquidation, etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;etc.
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c. Obergutachten.
No. 14.
Obergutachten
in Sachen A. wider Z.
In Folge der Requisition des Königlichen Amtsgerichts zu H. wurden dem Unterzeichneten von dem hiesigen Amtsgericht in dem Termine am 15. d. M. die in obengenannter Processsache verhandelten, aus 1 Vol. von 91 Fol. bestehenden Acten mit der Aufforderung übergeben, ein Obergutachten nach Massgabe des ßeweis-resoluts vom . .ten . . d. J. über die Frage abzugeben,
ob die in der Zeit vom 25. Juni bis Ende September 1879 gestorbenen 95 Stück Schafe an der Bleichsucht gestorben sind und ob die vom Beklagten angeführten Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben. Nachdem ich von dem Inhalte der Acten Kenntniss genommen habe, gebe ich, nach Vorausschickung einer kurzen Zusammenstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Thatsachen, das erforderliche Gutachten ab, wie folgt:
Thatbestand. Der Kläger, Schafmeister A., stand während der Zeit vom 1. Juli 1878 bis zum 1. Juli 1879 bei dem Beklagten, Gutsbesitzer Z. zu 0., gegen einen jährliclien Lohn von . . M. und ein verabredetes Deputat im Dienst. Obschon das Dienstverhältniss bis zum 1. Juli 1880 verlängert worden war, hat Beklagter dem Kläger die ihm anvertraute Schafherde abgenommen und ihn aus der Woh-
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Gutachten.
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nung exmittirt. Kläger fordert hiernach für das abgelaufene Jahr Lohn und Emolumente sowie Rückerstattung seiner Caution.
Beklagter wendet; ein, dass der Klageanspraoh des Klägers durch seine (des Beklagten) lllntsehädiguiigsansprüche absorbirt werde. Er behauptet, dass dem Kläger als Schafmeister die Beaufsichtigung der 0.'sehen Schafherde und der ihm untergeordneten Schäfer anvertraut gewesen sei. Durch die Schuld des Klägers sei die Herde erkrankt, und es seien trotz thierärztlicher Behandlung seit dem 25. Juni 1879 bereits 95 Schafe eingegangen. Dieselben seien theils crepirt, theils hätten sie krankheitshalber geschlachtet werden müssen. Die Herde sei noch nicht wiederhergestellt, und es sei daher der fernere Abgang noch nicht zu übersehen. Bis zum Dienstantritte des Klägers sei die Herde vollständig gesund gewesen, was schon daraus erhelle, dass sich bis zum Sommer 1879 keine Krankheit gezeigt habe. Jm Sommer 1879 habe sich die Herde krank gezeigt, und die am 25. Juni (less. J. durch den Thierarzt F. vorgenommene Untersuchung habe ergeben, dass die Schafherde an der Bleichsucht leide. Als Grund dieser Krankheit sei ermittelt:
1)nbsp; nbsp; dass Kläger das Heu vor der Verfütterung nie habe ausstäuben lassen, obschon dessen Reinigung nothwendig war;
2)nbsp; nbsp; dass in den Trögen fortwährend Wasser gestanden habe, so dass die Schafe unreines, abgestandenes und faulesquot; Wasser zum Trinken erhielten, und zwar auch, wenn sie erhitzt von der Weide kamen;
#9632; 3). dass die Schafe bei Regenwetter gehütet seien, und 4) dass der Kläger die Herde nur alle 3-4 Tage inspicirt habe. Der Thierarzt F. berichtet über das Ergebniss der am 25. Juni 1879 vorgenommenen Untersuchung der Schafherde folgendes (Fol. 17 act.):
Die Schleimhäute des Auges, der Nase und des Maules waren bleich und wässerig, die Thiere in schlechtem Ernährungszustande. Die Section von sieben gesohlachteten Schafen der Herde ergab, dass die ganzen Eingeweide blass waren, und bei einigen fand sich sogar Wasserergicssung in Brust- und Bauchhöhle. Leberegeln oder andere Parasiten fanden sich in den Schafen nicht; es bestand nur Blutarmuth und Abmagerung, beides im höchsten Grade.quot;
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90nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
Aus diesem Befunde schloss der Sachverständige, dass die Schafe an der Bleichsucht leiden bezw. gestorben sind, und dass diese Krankheit aus den vom Beklagten angeführten Ursachen entstanden sei. Die Krankheit sei mithin auf ein grobes Vorsehen des Klägers zurückzuführen.
Der Nachfolger des Klägers im Dienst, Schafmeister M., bekundet (Fol. 47 act.):
Als ich die fragl. Herde übernahm, litten sämmtliche Schafe an der Bleichsucht und war bei vielen, namentlich den eingegangenen 95 Stück, die Krankheit soweit vorgeschritten, dass sie unheilbar waren.quot;
Der Schäferknecht V. deponirt (Fol. 53 v act.), dass, während er iu den Jahren 1878 und 1879 beim Beklagten gedient habe, Kläger täglich nach dem Schafstall gekommen sei und Befehle in Betreff der Verpflegung der Schafe ertheilt habe. raquo;Das Heu wurde vor dem Verfüttern nicht immer ausgestäubt, weil der Schafjunge, dem dieses Geschäft übertragen war, häufig das Ausstäuben unter-liess.quot; Ira Uebrigen ist dem Zeugen nicht bekannt, dass die Schafe faules oder stinkendes Wasserquot; hätten saufen müssen. Ebensowenig erinnert er sich, dass Kläger die Schafe auf dem Wege zur Weide aus Pfützen oder Wasserlöchern habe saufen lassen. Kläger habe ihn auch niemals angewiesen, bei Regenwetter zu hüten.
Der Schäferknecht W. äussert sich bei seiner Vernehmung wie folgt (Fol. 62 act.):
Ich habe in den Jahren 1878 und 1879 beim Beklagten gedient. Der Schäferjunge hatte das Ausstäuben des Heues zu besorgen, und es verstand sich von selbst, dass das Ausstäuben vor dem jedesmaligen Füttern geschehen musste. Zuweilen unterliess der Schäferjunge das Ausstäuben und so auch ein Mal in Gegenwart des Klägers, als dieser sich auf dem Boden befand. Ich und die anderen Knechte verfütterten aber das verschimmelte Heu nicht, sondern warfen es auf den Dünger. Zuweilen blieb das Wasser längere Zeit in den Trögen stehen und wurde unrein. Dann befahl Kläger, frisches Wasser aufzupumpen, da er annahm, die Schafe würden das frische Wasser oben fortsaufen. Kläger hat mir nie befohlen, bei Regenwetter zu hüten; auch haben die Schafe niemals Wasser aus Pfützen und Löchern gesoffen. Den Schafstall controlirte Kläger täglich.quot;
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;91
Der Schäfer T. sagt bei seiner Vernehmung aus (Fol. 73 act.):
raquo;Der Kleinknecht nausste das Ausstäuben des Heues besorgen; dies geschah aber zuweilen nicht. Das Wasser wurde aus einem im Hofe befindlichen Brunnen, der durch Röhren mit dem Schafstalle verbunden war, in den letzteren eingepumpt. Der Theil des Wassers, welcher zuerst gepumpt wurde, war immer unrein; erst später floss aus den Röhren reines Wasser. Die Schafe soffen dies Wassergemisch, welches folglich nicht ganz rein war. Das Reinigen der Tröge hat Kläger nie befohlen. Dass Kläger die Schafe im erhitzten Zustande aus Löchern oder Pfützen habe saufen lassen, ist mir nicht bekannt. Kläger hat befohlen, nur bei schwachem Regen mit der Herde auf der Weide zu bleiben, dagegen bei starkem Regen sofort nach Hause zu treiben. Im üebrigen besuchte Kläger täglich den Schafstall, besah die Schafe und traf seine Anordnungen.quot;
Der Inspector des Z.'schen Gutes, G., erklärt bei seiner Vernehmung (Fol. 85 act), dass er dem Kläger befohlen habe, das Wasser nicht in den Trögen stehen zu lassen und den Schafen nur frisches Wasser zum Saufen zu geben. Diesem Befehle sei jedoch Kläger nicht nachgekommen, wovon er sich öfter überzeugt habe. Er habe ferner gesehen, dass die Schafe aus Pfützen und Löchern Wasser gesoffen hätten. Der Schäfer habe ferner gegen seinen Be-, fehl die Schafe bei Regenwetter hüten lassen.
Kläger bestreitet die Richtigkeit des von dem Thierarzt F. abgegebenen Gutachtens und beantragte, von dem Unterzeichneten ein Obergutachten einzuholen.
Gutachten.
Nach den Angaben des Thierarzt F. über den Befund bei der Untersuchung der Schafherde des Beklagten und nach der Bekundung des Schafmeister M. unterliegt es keinem Zweifel, dass die Schafe im Juni 1879 an der Bleichsucht gelitten haben, und da die Krankheit einen hohen, erfahrungsmässig häufig tödtlichen Grad erreicht hatte, so ist auch anzunehmen, dass die 95 eingegangenen Schafe an der Bleichsucht gestorben, bezw. wegen offenbar lebensgefährlicher Erkrankung geschlachtet sind.
Nach der Behauptung des Beklagten soll Kläger die Entstehung der Krankheit in der Schafherde dadurch verschuldet
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haben, dass er das Heu vor dem Verfüttern nicht abstäuben liess, den Schafen auch unreines Wasser zum Saufen bot und sie im erhitzten Zustande saufen liess, dass er die Schafe bei Regenwetter hüten liess, und dass er die Herde nur selten inspicirte.
Von diesen Angaben ist die letztgenannte widerlegt, da die Schätor V., W. und T. übereinstimmend bekunden, dass Kläger den Schafstall täglich inspicirte. Nach der Aussage des Schäfer T. hat Kläger auch befohlen, die Schale nur bei schwachem Regenwetter zu hüten und sie bei starkem Regen sofort nach Hause zu treiben. Dass die Schafe bei starkem Regen gehütet sind, geht auch aus der Aussage des Inspector G. nicht hervor, da letzterer nur erklärt, dass die Schafe bei Regenwetter überhaupt gehütet seien. Wenn aber auch zugegeben wird, dass die Schafe nicht nur bei schwachem, sondern zeitweise selbst bei starkem Regen ausgetrieben, bezw. auf der Weide geblieben sind, so kann dennoch auf diese Behandlung der Schafe die Entstehung der Bleichsucht nicht zurückgeführt werden, da eine solche Behandlung sehr oft an verschiedenen Orten vorkommt, ohne die im vorliegenden Falle behaupteten nachtheiligen Folgen zu haben.
Die Behauptung des Beklagton, dass die Schafe unreines, abgestandenes, faules Wasser zum Trinken erhalten haben, wird durch die Aussagen der Schäfer W. und T. und des Inspector G. bestätigt. Diese Zeugen haben bekundet, dass das Wasser zuweilen längere Zeit in den Trögen stehen blieb, und dass dann frisches Wasser in die Tröge eingepumpt wurde, ohne dass letztere vorher gereinigt waren. Der Inspector G. erklärt auch noch, dass die Schafe Wasser aus Pfützen und Löchern gesoffen haben. Aus diesen thatsächlichen Mittheilungen geht aber nicht hervor, dass das Tränken der Schafe die Erkrankung derselben verursacht hat. Erfahrungsmässig kann bei Schafen das Tränken aus Pfützen und Löchern Bleichsucht und Abmagerung hervorrufen, wenn die Thiere mit dem Wasser die Brut gewisser Eingeweidewürmer aufnehmen und letztere darauf zur Entwickelung kommen. In dieser Weise hat das Tränken bei den Schafen des Beklagten jedoch nicht schädlich gewirkt, da sich nach der gutachtlichen Erklärung'des Thierarzt F. in den secirten Schafen Leberegeln oder andere Parasiten nicht fanden. Dass das Wasser in anderer Weise schädlich gewirkt, etwa erhebliche Verdauungsstörungen hervorgerufen habe, ist aus den mitgetheilten
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Gutachten.
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Thatsachen Dicht zu entnehmen. Mithin liegt kein Grund vor, anzunehmen, dass das Tränken der Schafe die Bleichsucht und Abmagerung bei denselben erzeugt oder bei der Erzeugung der Krankheit auch nur mitgewirkt habe.
Nach der mit der Behauptung des Beklagten übereinstimmenden Bekundung der Zeugen V., W. und T. ist an die Schafe staubiges Heu verfüttert und das Abstäuben des letzteren vor dem Verfüttern zuweilen unterblieben. Solches Heu ist ein ungeeignetes Nahrungsmittel für Schafe. Erfahrungsmässig kann dasselbe eine Erkrankung der Lungen hervorrufen, wenn der daran befindliche Staub eingeathmet wird. Eine solche Erkrankung ist bei den fraglichen Schafen jedoch nicht nachgewiesen. Ferner kann staubiges Heu dadurch Störung der Verdauung verursachen, dass gröbere Staub-theile sich allmählich im Magen oder im Darme anhäufen. Auch dieser Zustand ist bei den fraglichen Schafen nicht beobachtet. Oder der Staub kann Stoffe enthalten, welche eine nachtheilige chemische Wirkung auf die Ernährung ausüben. Der Möglichkeit gegenüber, dass der Staub in letzterer Weise nachtheilig gewirkt hat, ist aber die Thatsache zu berücksichtigen, dass manches Heu an sich, wenn es völlig staubfrei ist, nicht die Eigenschaften eines guten Schaffutters besitzt und bei längerer Verwendung Bleichsucht und Abmagerung erzeugt. Eine solche ungünstige Beschaffenheitkann auch das Heu von sonst guten Wiesen haben, wenn es in höherem Grade staubig ist, sodass die Verfütterung desselben bei Schafen die genannte Krankheit hervorruft, selbst wenn es vor dem Verfüttern regelmässig abgestäubt wird, üeber die Beschaffenheit des an die fraglichen Schafe verfütterten Heues, abgesehen von der Verunreinigung mit Staub, und über die Entstehung dieser Verunreinigung enthalten die Acten keine Angaben. Mithin ist nicht zu entscheiden, ob das Heu schädlich gewirkt hat, weil das Abstäuben desselben zeitweise unterblieben ist, oder ob es an sich ein ungesundes Futter war.
Darnach fasse ich mein Gutachten wie folgt zusammen:
Es ist anzunehmen, dass die in der Zeit vom 25. Juni bis Ende September 1879 gestorbenen bezw. krankheitshalber geschlachteten 95 Stück Schafe an der Bleichsucht gelitten haben; nach Lage der Acten ist jedoch nicht zu erweisen,
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94nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
dass die vom Beklagten angeführten Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben.
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L, den . .ten . . 18 . .
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A.
Thierarzt.
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No. 15.
Obergutachten
in der Processsache des Einwohner Seh. zu R.
wider
den Viehhändler M. zu H.
In der obengenannten Processsache hat das Königliche Amtsgericht zu H. bei Uebersendung der verhandelten Acten (1 Vol. von 34 Fol.) den Unterzeichneten zur Abgabe eines Obergutachtens darüber aufgefordert,
ob die vom Kläger am 10. Juni 1880 gekaufte Kuh schon zu dieser Zeit an derjenigen Krankheit gelitten hat, von welcher das Gutachten des Thierarzt K. spricht, und ob sie lediglich an dieser Krankheit verendet ist, oder ob ihr Tod durch die Schuld des Klägers herbeigeführt ist, resp. herbeigeführt worden sein kann durch die in der Klagebeantwortung Fol. 16, 17 angegebene Beibringung von Schnittwunden. Dieser Aufforderung gemäss gebe ich mein Gutachten, unter Vorausschickung einer den Acten entnommenen Geschichtserzählung, wie folgt ab:
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Geschichtserzählung.
Der Kläger Seh. kaufte und übernahm am 10. Juni 1880 auf dem Jahrmarkte zu H. von dem Beklagten eine ca. 4 Jahre alte rothbunte Kuh für den Preis von . . M. Nach der Klageschrift zeigte die Kuh sich gleich nach dem Kauf krank. Dieselbe starb am 28. Juli dess. J.
Der hinzugerufene Thierarzt K. hat das Absterben der fragl. Kuh zunächst in einem kurzen Attest vom 29. Juli 1880 mit den Worten bescheinigt, dass er die Kuh an dem genannten Tage secirt, und dass er als Todesursache eine traumatische Herzentzündung, welche seit mindestens 2 Monaten bestanden, gefunden habe (Fol. 3 act.). Später hat derselbe das in den Acten (Fol. 58) befind-
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 95
liehe ausführliche Gutachten vom 20. August 1880 ertheilt, dessen thatsächlicher Inhalt folgendermassen lautet:
raquo;Am 26. Juni er. ersuchte mich der Einwohner Seh. zu R., eine ihm gehörige Kuh zu untersuchen. Bei der Untersuchung der ca. 4 Jahre alten, rothbunten Kuh wurde folgendes ermittelt: Dieselbe war schlecht genährt, die Haut trocken und unrein, das Haar lang und glanzlos. Der Blick des Thieres war matt. An der linken Seite, dicht hinter dem Sehulterblatte und auf dem oberen Ende der Rippen, fanden sieh in der Haut zwei frische Schnittwunden von ca. 2 em Länge und ausserdem an jeder Seite bezw. dicht hinter dem Schulterblatte und auf den Querfortsätzen der Lendenwirbeln zwei ebenso lange blassrothe, feste, unbesehorfte Schnittnarben. Das Euter erschien klein, welk, milehleer. Die sichtbaren Sehleimhäute waren bleich. Der Puls war klein, weich, etwas beschleunigt, der Herzschlag nur in der Tiefe undeutlich fühlbar. An beiden Seiten des Halses war Venenpuls sichtbar. Das Athmen war etwas beschleunigt; Husten wurde nicht gehört. Die Bewegungen der Kuh waren matt; dieselbe zeigte sieh überhaupt sehr schwach und angegriffen. Der Hinterleib erschien beträchtlich zusammengefallen; der spar--lieh abgesetzte Koth war klein geballt.
Am 23. Juli hatte ich Gelegenheit, die Kuh nochmals zu sehen. Ich fand dieselbe in einem Schuppen, wohin sie des nahen Todes wegen gebracht worden war, auf reichlicher Streu mit untergeschlagenen Füssen und ausgestrecktem Halse liegen. Kopf, Hals und theilweise die Schultern waren unförmlich angesehwollen; die Geschwulst war teigartig.
Am 28. Juli verendete die Kuh. Die Section derselben wurde von mir am folgenden Tage vorgenommen. Ich fand das Cadaver in dem erwähnten Schuppen bereits abgehäutet, jedoch noch auf der Haut liegend und mit letzterer am Sehwanze in natürlichem Zusammenhange. Die Section lieferte folgende Ergebnisse:
Das Bindegewebe auf und zwischen den Muskeln am Kopfe, namentlich zwischen den ünterkieferästen, am vor-
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Gutachten.
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deren unteren Theile des Halses und an der ünterbrust war durch Ansammlung einer fast wasserhellen Flüssigkeit bedeutend gesehwollen. Auch auf der Haut unter dem Vordertheile des Cadavers hatte sich schon eine grosse Menge Flüssigkeil, welche von den genannten Theilen abgeflossen war, angesammelt. Die gesammte Musculatur war blass, und an keiner Stelle des Körpers fand sich eine Spur von Fett. Die grösseren Gefässo enthielten nur wenig dunkelrothes, flüssiges Blut neben spärlichen kleinen Gerinnseln.
Im freien Bauchraurae fand sich eine wasserhelle Flüssigkeit in der Menge von 8 l. Das Bauchfell hatte eine blasse Farbe und war überall glatt und glänzend. Die Baucheingeweide hatten ihre normale Lage; die Oberfläche der Mägen und des Darmes erschien blass und glänzend. Die Mägen enthielten nur wenig Futterstoffe und waren bis auf einen kleinen Theil der Haube frei von krankhaften Veränderungen. Die vordere Fläche der Haube war in einem Umfange von ca. 36 qcm mit der hinteren Fläche des Zwerchfells fest verwachsen. Das Bindegewebe, durch welches die Verwachsung hergestellt war, wurde gegen das Centrum der botreffenden Stelle immer dichter und bildete im Centrum einen fast fingerdicken, festen, sehnen-artigen Strang, welcher in der Mitte einen schwärzlich gefärbten, stricknadelstarken, vom Magen gegen das Zwerchfell verlaufenden, jedoch nur theilweise noch offenen Kanal enthielt. An dem Ende des Kanals im Magen fand sich eine runde Narbe, welche von einem 2 mm breiten Wall umgeben war. Die Magenwandung war an der mit dem Zwerchfell verwachsenen Stelle erheblich verdickt und verfärbt.
Der Dünndarm war leer; im Dickdarm fanden sich nur wenige dunkel gefärbte Fäces.
Alle übrigen ßaucheingeweide waren blass und schlaff, sonst nicht krankhaft verändert.
In der Brusthöhle fanden sich in beiden Pleurasäcken zusammen 5 1 einer wasserhellen, nur mit einigen kleinen hellgelben Faserstoffgerinnseln vermischten Flüssigkeit.
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Gutacliton.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;97
Die Pleura war glatt und bleich. Die Lungen erschienen klein, welk, dunkelrosenroth und an der inneren Fläche je durch einzelne längere derbe Bänder mit dem Herzbeutel verwachsen. Letzterer erschien wie eine grosse, mit Flüssigkeit prall angefüllte Blase. Die äussere Oberfläche war grau gefärbt und weich. Die hintere Fläche des Herzbeutels war in einer geringen Ausdehnung durch eine 0.5 bis 1 cm dicke Bindegewebsschicht mit dem Zwerchfell verwachsen. In dieser Verwachsung fand sich ein gegen 5 cm langer, fingerdicker Strang, der schräg von links nach rechts vom Zwerchfell bis zum Herzbeutel verlief, mit beiden fest zusammenhing und einen schwarz gefärbten Kanal einschloss, welcher mit dem bereits erwähnten Kanal hinter dem Zwerchfell zusammenstiess. Ein fremder Körper war in dem Kanal nicht aufzufinden. In dem Herzbeutel fanden sich gegen 4 1 einer trüben, molkenartigen, gelblich-weissen Flüssigkeit. Derselbe war linkerseits mit dem Herzen von oben bis unten auf einer fast 3 cm breiten Fläche verwachsen. Die innere Oberfläche hatte wie die äussere eine graue Farbe und eine rauhe, rissige Beschaffenheit, dabei ein Aussehen, als ob sie mit grösseren und kleineren, meist eckigen Plättchen pflasterartig belegt war. Die Dicke des Herzbeutels betrug an den verschiedenen Stellen 5 bis 10 mm; die Substanz war sehr fest und dicht und Hess die einzelnen Häute nicht mehr erkennen.
Das Herz erschien wie ein birnförmiger Körper. Dessen äussere Oberfläche ging ohne deutliche Grenze in die innere Oberfläche des Herzbeutels über und stimmte in ihrer Beschaffenheit mit letzterer vollständig überein. Die Längsfurchen waren gar nicht mehr, die Herzohren nur schwer zu erkennen. Ausser der bereits erwähnten Verwachsung bestand eine solche an der Spitze des Herzens zwischen diesem und dem unteren Theil des Herzbeutels, so dass das Herz nur mittelst eines Querschnitts exenterirt werden konnte. Im Herzen befand sich nur wenig flüssiges Blut nebst einigen kleinen Gerinnseln. Auf der Schnittfläche zeigte sich auf dem Herzfleisch eine bis 11 mm dicke
Kolon, Gutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;n
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Schicht von einem derben weissen Gewebe, welche durch einen schmalen, helleren und etwas weicheren Saum mit dem Herzfleisch zusammenhing. Letzteres war namentlich in den Aussenwandungen der Höhlen geschwunden. An der inneren Oberfläche des Herzens und an den Klappen fanden sich keine krankhaften Veränderungen.
Die vorderen Mittelfell-Lymphdrüsen waren vergrössert und etwas härter als bei gesunden Thieren.
An der Luftröhre, den grossen Gefässen und allen übrigen, nicht genannten Organen fand sich nichts abnormes. Gehirn und Rückenmark sind nicht untersucht.laquo; Auf Grund dieses Befundes erachtete der Thierarzt K., dass die betreffende Kuh an einer sehr langsam verlaufenden, in Folge des Eindringens eines fremden Körpers vom Magen aus entstandenen Herzbeutel-Herzentzündung gelitten hat und verendet ist, und dass sie bereits am Tage des Kaufs, am 10. Juni 1880, mit der Krank-lieit behaftet war.
Beklagter hat in seiner Klagebeantwortung (Fol. 16 act.) das Gutachten des etc. K. für nicht massgebend erklärt und behauptet, der Kläger habe durch fahrlässige Behandlung der Kuh. den Tod derselben herbeigeführt, indem er, als sie erkrankt war, selbst sie kurirt und ihr wie es aus dem Gutachten des K. hervorgeht und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt ist der in dortiger Gegend herrschenden Gewohnheit gemäss einige Schnitte beigefügt habe. Dadurch sei der Zustand der Kuh verschlimmert. Wenn es aber auch richtig sei, class die ermittelte Herzbeutel-Herzentzündung den Tod der Kuh herbeigeführt habe, so sei doch nicht wahr, dass diese Krankheit schon am Tage des Kaufs in der Kuh vorhanden gewesen. Damals sei die Kuh noch ganz gesund gewesen. Zum Beweise seiner Behauptung hat Beklagter ein Gutachten des Thierarzt M. beigebracht (Fol. 20 seq. act.), in welchem ausgeführt ist, dass aus den Befundangaben des Thierarzt K. nicht hervorgehe, dass die tödtlich gewordene Krankheit bereits am 10. Juni 1880 in der Kuh bestanden habe.
Beide Parteien beantragten darnach übereinstimmend die Einholung eines Obergutachtens von dem Unterzeichneten.
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Gutachten.
Nach Lage der Acten ist anzunehmen, dass die qu. Kuh bereits am Tage des Kaufs, am 10. Juni 1880, an derjenigen Krankheit gelitten hat, an welcher sie am 28. Juli dess. J. gestorben ist, und
dass diese Krankheit und der Tod des Thieres durch die Schuld des Klägers, insbesondere durch die Beibringung von Schnittwunden nicht herbeigeführt worden ist.
Gründe.
Obgleich über die Krankheitserscheinungen an der qu. Kuh während des Lebens der letzteren nur die unvollständigen Angaben des Thierarzt K. vorliegen und sich aus diesen Angaben kein sicheres ürtheil über die Natur der Krankheit bilden lässt, so ist doch der kurz beschriebene Zustand der kranken Kuh in Verbindung mit dem Verlaute der Krankheit und mit dem Sections-Befunde wohl geeignet, die Grundlage lür eine richtige Beurtheiiung der Krankheit abzugeben.
Die Veränderungen, welche der etc. K. bei der Section der fraglichen Kuh am 29. Juli 1880 ermittelt hat, lassen es nicht zweifelhaft, dass die fragliche Kuh mit einer Herzbeutel-Herzentzündung behaftet war. Auch ist nach den Angaben über den Grad der krankhaften Veränderungen am Herzbeutel und am Herzen bei Berücksichtigung der übrigen ßefundangaben mit Sicherheit anzunehmen, dass die genannte Krankheit den Tod der Kuh herbeigeführt hat. Ferner sind nach der thierärztlichen Erfahrung namentlich die am zweiten Magen (der Haube), am Zwerchfell und am Herzbeutel vorgefundenen Veränderungen ganz bestimmte Merkmale einer traumatischen Entzündung, die dadurch entstanden, dass ein fremder Körper vom Magen aus durch das Zwerchfell in die Brusthöhle bis zum Herzbeutel oder selbst bis zum Herzen eingedrungen ist. Die Erörterungen in dem Gutachten des Thierarzt K. zur Erklärung des Vorganges der Verletzung der genannten Organe sind vollkommen zutreffend. Ebenso ist in dem Gutachten des etc. K. der Umstand hinreichend erklärt, dass der zweifellos vorhanden gewesene fremde Körper nicht mehr vorgefunden wurde. Gegen diese Annahmen hat denn auch der Thierarzt M. in seinem
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(legengutachten Einwendungen nicht gemacht, sondern nur die Behauptung zu widerlegen versucht, dass die Krankheit bereits am 10. Juni 1880 in der Entwickelung in dem Thiere vorhanden gewesen sei. Das Gegengutachten gründet sich auf die Erfahrungssätze, dass ein fremder Körper unter Umständen und bei einer gewissen Beschaffenheit schnell vom Magen aus bis zum Herzen vordringen, dass dann in kurzer Zeit eine Entzündung der verletzten Theile entstehen, und dass eine solche Entzündung in einer kürzeren Zeit, als zwischen dem 10. Juni (dem Tage des Kaufs) und dem 29. Juli (dem Tage des Todes der fraglichen Kuh) liegt, erhebliche Ausschwitzung von Faserstoff und von Flüssigkeit sowie auch eine Verwachsung der betreffenden Organe zur Folge haben kann. Diese Sätze sind an sich richtig, aber ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist in dem Gegengutachten nicht gelungen.
Aus den krankhaften Veränderungen am Magen und am Zwerchfell der fraglichen Kuh geht hervor, dass der fremde Körper durch diese Theile nicht schnell hindurchgegangen ist, sondern in denselben eine längere Zeit gesteckt und die Entzündung unterhalten hat. Dafür sprechen die umfangreiche Verwachsung zwischen Magen und Zwerchfell, die Verdickung der Magenwandung in der Ausdehnung der Verwachsung, der Wall in der Umgebung der früheren Magen wunde, die Dicke der Bindegewebsschicht, durch welche die Verwachsung zwischen Zwerchfell und Herzbeutel hergestellt war, und vor allem der fingerdicke, sehnenartige Strang, in welchem sich der Kanal nachweisen Hess, der durch den verletzenden Körper gebildet war. Dass der Kanal bereits theilweise verwachsen und die Magenwunde bereits wieder vernarbt war, beweist, dass die Beseitigung des fremden Körpers schon eine längere Zeit vor dem Tode der Kuh stattgefunden hatte. Auch die Festigkeit des neugebildeten Bindegewebes, weiches in dem fingerdicken Strange sogar schon sehnenartig erschien, spricht dafür, dass die Verwachsung des Kanals nicht frisch entstanden, sondern schon alt war.
Die Annahme des Thierarzt M., dass die Verdickung des Herzbeutels durch Auflagerung von Faserstoff bewirkt sei, und dass auch die 11mm dicke Schicht an der Oberfläche des Herzens aus Faserstoff bestanden habe, ist eine irrige. Aus den thatsächlichen Angaben in dem Gutachten des etc. K. geht ganz bestimmt hervor,
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dass in der Substanz bez. an der Oberfläche des Herzbeutels und an der Oberfläche des Herzens eine sehr erhebliche Neubildung von Bindegewebe stattgefunden, und dass das neugebildete Gewebe schon eine grosse Festigkeit erlangt hatte. Diese Thatsachen sowie ferner die umfangreiche Verwachsung des Herzbeutels mit dem Herzen beweisen, dass die Herzbeutel-Herzentzündung schleichend verlaufen war und lange gedauert hatte.
Gemäss der thierärztlichen Erfahrung über den Verlauf der genannten Krankheit und über die Dauer der Entwicklung solcher krankhaften Veränderungen, wie bei der fraglichen Kuh ermittelt worden sind, würde schon allein nach dem Sectionsbefund mit einiger Sicherheit angenommen werden können, dass die Krankheit bereits am 10. Juni 1880 in der Entwickelung in der Kuh vorhanden gewesen ist. Die Sicherheit dieser Folgerung wird aber noch erhöht durch die Angaben über den Zustand der Kuh vor ihrem Tode.
Die Erfahrung lehrt, dass, wenn fremde spitze Körper bei Kühen vom Magen aus in die Brusthöhle eindringen, die Durchbohrung der Magenwand in der Regel gar keine oder nur unbedeutende und meist vorübergehende Krankheitserscheinungen hervorruft, und dass die Krankheit erst auffällig wird, nachdem der Herzbeutel verwundet ist und sich in grösserem Umfange entzündet hat. Mithin kann daraus, dass die fragliche Kuh beim Kauf und vielleicht auch in den nächstfolgenden Tagen noch gesund erschien, nicht gefolgert werden, dass sie mit der später tödtlich gewordenen Krankheit noch nicht behaftet gewesen sei, während andererseits die am 26. Juni 1880, also 16 Tage nach dem Kauf, bei der Kuh beobachteten Erscheinungen beweisen, dass bei derselben damals schon eine umfangreiche Herzbeutelentzündung vorhanden war. Er-fahrungsmässig vergehen in der Regel wenigstens 16 Tage, bevor bei einer in Folge von Verwundung durch einen spitzen Körper entstandenen Herbeutelentzündung solche Symptome sich zeigen, wie der Thierarzt bei der frag!. Kuh am 26. Juni wahrgenommen hat, nämlich Beschleunigung des Pulses und des Athmens und Venenpuls am Halse. Die Annahme, dass die Kuh schon eine Zeit lang vor dem zuletzt genannten Tage krank gewesen ist, wird noch unterstützt durch die Angaben des Thierarzt K. über die ßeschaifen-heit der Schnittwunden, welche er bei seiner Untersuchung am
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Rücken der Kuh vorfand. Die Schnittwunden waren bei der Kuh zum Zwecke der Heilung einer inneren Krankheit gemacht, und da das hintere Paar der Wunden bereits das Aussehen von Schnittnarben angenommen hatte, eine Vernarbung 2 cm langer Schnittwunden aber eine Zeit von etwa 14 Tagen erfordert, so ergiebt sich die Folgerung, dass die Krankheit der Kuh bereits wenige Tage nach dem Kauf auffällig gewesen ist. Die Vermuthung des Thierarzt M., dass die Kuh in der ersten Zeit nach dem Kauf an einer anderen als der später tödtlich gewordenen Krankheit gelitten habe, ist nicht zu begründen; nach den vorstehenden Erörterungen ist vielmehr anzunehmen, dass die ersten Krankheitserscheinungen der Herzbeutel-Herzentzündung angehörten, und es bleibt darnach kein Zweifel bestehen, dass die genannte Krankheit bereits am Tage des Kaufs in der Kuh in der Entwickelung vorhanden war.
Erfahrungsmässig ist die traumatische Herzbeutel-Herzentzündung bei Kühen in der Regel tödtlich. Auf den Verlauf dieser Krankheit bei der fraglichen Kuh konnten die der letzteren beigebrachten Hautschnitte einen unmittelbaren Einfluss nicht üben, und die Angaben des Thierarzt K. über die Beschaffenheit der Schnittwunden lassen erkennen, dass dieselben den tödtliehen Verlauf der Krankheit auch nicht mittelbar, etwa durch Erzeugung eines hohen Fiebers oder einer Zersetzung des Blutes, herbeigeführt oder mitverschuldet haben.
Nach diesen Erwägungen musste ich mein Gutachten wie geschehen abgeben.
0., den . .ten . . 1880.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^^
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No. 16.
Thierärztliches Obergutachten.
in der Processsache des Fuhrmann K. zu 0.
wider
den Einwohner R. daselbst.
Von dem Königl. Amtsgericht hierselbst wurden dem Unterzeichneten in dem Termine am . .ten d. M. die in obengenannter Processsache verhandelten Acten 1 Vol. von 40 Blättern und 2 ungehefteten Bogen mit der Aufforderung übergeben, ein
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schriftliches Obergutachten über die in dem Resolute vom . .ten . .
d. J. sub 1 Bl. 34 gestellte Frage abzugeben:
Ist durch die Anwendung der Salbe an zwei verschiedenen Tagen am 15. und am 16. Mai und den in derselben im Uebermaass enthaltenen Aetzstoff die tödtlioh gewordene Krankheit des Pferdes herbeigeführt? Nachdem ich von dem Inhalte der Acten Kenntniss genommen
habe, gebe ich mein Gutachten, unter Vorausschickung der bei der
thierärztlichen Beurtheilung des Falles zu berücksichtigenden That-
sachen, wie folgt ab.
Thatsachen. Der Einwohner R. zu 0., Beklagter, übernahm in Folge einer Aufforderung des Fuhrmann K. daselbst, Klägers, die Behandlung eines dem letzteren gehörenden Pferdes, welches an einer Lahmheit auf dem linken Hinterfusse litt. Beklagter hielt den Zustand für eine Verrenkung des Fesselgelenkes. In der Umgebung dieses Gelenkes fand sich eine starke Geschwulst, auf welcher die äussere Haut unverletzt war (Bl. 15 der Acten). Beklagter wandte zuerst einige Tage lang Bähungen mit Heusamenaufguss und darauf eine Salbe an, die wie folgt zusammengesetzt war (Bl. 14):
Spanische Fliegen,
Euphorbium-Gummi, von jedem 9 grm,
Operment 5 grm,
Terpentinöl 16 grm,
Schweinefett 3quot;2 grm. Zwischen den Bähungen und der Einreibung der Salbe will Beklagter Wasserumschläge angewendet haben (Bl. 10), was Kläger jedoch bestreitet (B. 17 der Acten). Beklagter, welcher in dem Termine am . .ten . . d. J. das obige Recept als das von ihm angewendete anerkennt, räumt ein, das Einreiben der Salbe an zwei auf einander folgenden Tagen selbst besorgt zu haben (Bl. 11).
Am 1. Juni d. J. übernahm der Thierarzt W. die Behandlung des Pferdes. Derselbe äusserte sich bei seiner Vernehmung am 10. September d. J. (Bl. 20 der Acten) über den Befund bei der Untersuchung wie folgt:
raquo;Das Pferd befand sich in einem fieberhaften Zustande und verrieth die grössten Schmerzen. Fresslust war nicht
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Gutachten.
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vorhanden; das Pferd lag meist, und beim Stehen setzte es den leidendes Hinterfuss nicht auf den Boden, sondern hielt denselben schwebend hoch. Dieser Fuss war bis zum Sprunggelenke aufwärts stark geschwollen; von der Krone bis zum Fesselgelenk war die Haut kalt, lederartig hart, abgestorben. Am Fesselgelenk hatte sich bereits eine Demarcationslinie zwischen der abgestorbenen und der noch lebenden Haut gebildet.
Im weiteren Verlauf der Krankheit, nach etwa 10 Tagen, stiess sich das zerstörte Hautstück nebst dem Unterhautgewebe und den Sehnenscheiden durch Eiterung ab, sodass die Sehnen am Fessel bloss lagen. Unter Zunahme der Schmerzen und des Fiebers starb das Pferd am 14. Juni an Erschöpfung.
Bei der am nächstfolgenden Tage vorgenommenen Section fand sich der linke Hinterfuss vom Fussgelenk bis zum Hufe herab von der Haut entblösst, diese mit dem ünterhautgewebe, den Sehnenscheiden, der Sehne des Hufbeinstreckers, sowie ein Theil des Kapselbandes des Fessel- und Kronengelenkes zerstört. Die Gelenkenden des Fessel- und des Kronenbeins waren stark geröthet.
In allen Körpertheilen und Organen war das Blut dünnflüssig, von schwarzer Farbe; die Leber war sehr blutreich, deren Substanz sehr weich. An den übrigen Organen fand sich ausser schmutziger Farbe und weicher, fauliger Beschaffenheit nichts Abnormes.quot; Aus diesem Befunde schliesst der Thierarzt W., dass das fragl. Pferd in Folge der Beschädigung des linken Hinterfusses durch Anwendung einer ätzenden Salbe an Blutzersetzung und Erschöpfung gestorben ist, und dass eine Salbe von der oben erwähnten Zusammensetzung eine solche schädliche Wirkung haben konnte.
Dagegen behauptet der Thierarzt M. bei seiner Vernehmung in demselben Termine (ßl. 22 der Acten), dass zwar anzunehmen sei, dass das fragl. Pferd in Folge der brandigen Zerstörung der Haut am Fessel des linken Hinterfusses gestorben ist, dass jedoch die Zerstörung der Haut, der Unterbaut etc. nicht auf die Anwendung der genannten Salbe zurückgeführt werden könne. Höchst wahrscheinlich habe in der entzündeten Hautpartie schon vor der
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 105
Anwendung der Salbe eine Neigung zur Brandbildung bestanden und sei letztere unabhängig von der Einreibung erfolgt.
Gutachten. Nach Lage der Acten ist anzunehmen, dass durch die Anwendung der Salbe an zwei verschiedenen Tagen und den in derselben im üebermaass vorhandenen Aetzstoff die tödtlich gewordene Krankheit des fragl. Pferdes herbeigeführt ist.
Gründe. Die von dem Beklagten am Fessel des linken Hinterfusses des fragl. Pferdes eingeriebene Salbe enthielt verschiedene scharfe, eine Hautentzündung erregende Substanzen in mehr oder weniger engem Verhältniss zum Fett, nämlich Terpentinöl im Verhältniss von 1:2, spanische Fliegen und Euphorbium-Gummi im Verhältniss von 1 : ungefähr 372 Fett, und ausserdem eine ätzende Substanz, Operment (Schwefel-Arsenik) in dem Verhältniss von 1 : ßVs Fett. Nach der thierärztlichen Erfahrung bilden schon die erstgenannten Substanzen in dem angegebenen Verhältniss mit Fett gemischt eine sehr scharfe Salbe, welche bei einer in kurzen Zwischenräumen wiederholten Einreibung selbst an gesunder Haut. eine heftige Entzündung erregen und zum Absterben wenigstens der oberflächlichen Hautschichten führen kann. Die Wirkung der Salbe musste aber durch die Beimischung des Operment noch erheblich verstärkt werden. Der Regel nach werden Arseniksalben, und zwar auch Salben, welche den verhältnissmässig mild wirkenden Schwefelarsenik in der angegebenen Menge enthalten, in der thierärztlichen Praxis fast nur behufs Zerstörung krankhafter Gebilde angewendet. Bei reichlicher Anwendung wandeln die Salben thierische Gebilde, namentlich auch die Haut, in einen trockenen Aetzschorf um, welcher sieh nur langsam durch Eiterung aus der Umgebung löst. Bei dem frag!. Pferde war die Anwendung eine reichliche, da an zwei auf einander folgenden Tagen im Ganzen 71grm Salbe auf einer beschränkten Hautpartie eingerieben wurden. Die ätzende Wirkung der Salbe musste an dem Fessel des fragl. Pferdes um so eher eintreten, als die Haut vorher schon geschwollen, mithin gereizt war, und als am Fessel bei Bewegungen des Pusses
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wiederholte Zerrungen der Haut erfolgen. Die Einreibung war mithin geeignet, eine vollständige Zerstörung der Haut am Fessel zu bewirken, ohne dass vorher bereits eine Neigung zum Absterben in der Haut bestand. Wäre eine solche Neigung, die nach gewissen Erscheinungen zu erkennen oder doch zu vermuthen ist, vorhanden gewesen, so würde die Anwendung der genannten Salbe um so mehr fehlerhaft gewesen sein.
Erfahrungsmässig werden Zerstörungen grösserer Hautstücke am Fessel bei Pferden oft dadurch tödtlich, dass flüssige Bestand-theile der zerstörten Gewebe bez. gewisse fremde Beimischungen derselben in das Blut übergehen und dasselbe zersetzen. Der Befund bei der Section des fragl. Pferdes führt zu der Annahme, dass, wie auch der Thierarzt W. behauptet, das Pferd an einer Blutzersetzung gestorben ist. Auch ist nach den Angaben über den Zustand des Pferdes vor dem Tode sowie über den Sectionsbefund anzunehmen, dass die tödtlich gewordene Blutzersetzung von dem örtlichen Leiden am Fusse des Pferdes ihren Ausgang genommen hat. Folgerichtig ist dann auch die Anwendung der genannten Salbe als die Ursache der tödtlich gewordenen Krankheit zu betrachten.
C, den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;.... . , ,, quot; . . .
Komgl. bezirks-Tmerarzt.
No. 17.
Obergutachten
in Sachen des Gastwirthes S. zu ß.
wider
den Handelsmann J. L. zu 0.
Das Königliche Amtsgericht zu H. hat dem Unterzeichneten
die in obengi nannter Processsache verhandelten Acten (1 Vol. von
74 Bl. und 1 losen Bogen) auf den Antrag der Parteien mit der
Aufforderung zugestellt,
auf Grund der Verhandlungen in den Acten, den Vernehmungsprotokollen und besonders der Fol. 44 und Pol. 68, 69, 70 und 71 befindlichen, sich widersprechenden Gutachten ein Obergutachten über die Zeit des Entstehens der Krankheit zu den Acten gelangen zu lassen. Dieser Aufforderung entspreche ich wie folgt:
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Gutachten.
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Thatbestand.
Nach den Behauptungen der Klageschrift hat Kläger am 26. März 18 .. eine ihm von dem Beklagten zum Kauf angebotene Kuh in seinen Stall genommen, um sie zu beobachten, ob sie gesund, fehlerfrei und frischmilchend war. Diese Eigenschaften der Kuh hatte Beklagter garantirt Kläger fand jedoch, dass die Kuh gleich schlecht frass, auch keine Milch gab und dass sie am zweiten Tage die Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche zeigte. Er zeigte diesen Befund der Kuh sogleich dem Beklagten an und erklärte demselben, dass er die Kuh nicht behalten wolle. Der Aufforderung, die Kuh wieder abzuholen, sobald dies zulässig sei, ist Beklagter nicht nachgekommen.
Besitzer hat in der Klagebeantwortung bestritten, dass die Kuh zur Zeit der Uebergabe an Maul- und Klauenseuche gelitten habe, und zugleich behauptet, dass diese Krankheit plötzlich entstehen könne. Insbesondere die Thatsache, dass am 26. März 18 . . die genannte Seuche in dem Wohnorte des Klägers herrschte, spreche dafür, dass die Kuh erst im Stalle des letzteren erkrankt sei.
Die von dem Kläger laudirten Zeugen haben bei ihrer gerichtlichen Vernehmung folgendes bekundet:
Die Magd E. B. (Fol. 31 act):
Ich habe die in Rede stehende Kuh, als dieselbe in den Stall meines Dienstherrn gekommen ist, am ersten Tage selbst gefüttert und gemolken. Ich fand, dass dieselbe höchstens aus einem Strich einigermassen Milch gab; die drei anderen Striche gaben nur einige Tropfen Milch. Im Ganzen wurde an dem Tage bei dreimaligem Melken nur ungefähr 1 1 Milch gewonnen.
Die Kuh war bei dem Eintritt in den Stall so matt, dass sie kaum aufstehen konnte. Sie hatte einen widerlichen Geruch und wollte nichts fressen. Aus dem Maule der Kuh sah ich gleich bei ihrer Ankunft Feuchtigkeit und Schaum triefen.
Trotzdem ich fortwährend die Kuh zu melken versucht habe und dieselbe jetzt auch wieder in gutem Zustande ist, giebt sie doch jetzt gar keine Milch mehr, so dass, wenn man zu melken versucht, nur wässriges Zeug aus der Zitze kommt. Es mag wohl 814 Tage gedauert haben, ehe die Kuh wieder zu fressen anfing. Von da an hat sie immer gutes Futter bekommen.quot;
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Gutachten.
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Der Schäfer J. E. (Fol. 3234 act):
Ich habe die fragliche Kuh erst am Morgen des zweiten Tages nach ihrem Einbringen gesehen und bemerkt, dass sie nicht frass, und als ich ihr Maul untersuchte, fand ich, dass dasselbe wie rohes Fleisch aussah und dass sie Schaum aus dem Maule fliessen liess. Ich habe zu der genannten Zeit auch gesehen, als die Vorzeugin die Kuh melken wollte, dass die eine Zitze noch ziemlich Milch losliess, dass die anderen Zitzen aber nur ein Paar Tropfen, die wässrig waren abgaben. Die drei trockenen Zitzen habe ich untersucht und dabei gefunden, dass dieselben im Innern wie verknorpelt waren. Eine Zitze war ganz trocken.
Gleichzeitig habe ich an der Kuh auch die Klauen untersucht und gefunden, dass diese schon wund waren.
Ich bin der Ansicht, dass die Kuh an der Maul- und Klauenseuche gelitten hat und dass diese Krankheit schon am Tage des Einbringens derKuh in den klägerischen Stall begonnen haben muss.quot;
Der Tagelöhner P. M. (Fol.v.. 35 act.):
Die hier in Rede stehende Kuh ist, wie mir mitgetheilt worden, am 26. März in den Stall des Klägers gekommen und am Charfreitage, den 29. März, von mir untersucht. Ich fand, dass das Maul der Kuh Schaum von sich gab. Die Klauen habe ich nicht näher untersucht, aber gesehen, dass die Kuh nicht gut stehen konnte. Sie hat auch in der Zeit, als ich sie besonders beaufsichtigt habe, nämlich vom Charfreitag bis zum folgenden Dienstag, fast gar nichts gefressen und auch während dieser vier Tage keine Milch gegeben. Die drei trockenen Zitzen fühlten sich auch nicht so an wie gesunde Zitzen, und besonders die eine Zitze war im Innern verhärtet. Die Kuh ist jetzt wieder hergestellt und im guten Zustande.quot;
Der Schäfer W. E. (Fol. 35, 36 ad.):
raquo;Ich habe auf Wunsch des Klägers am Ostermontage, den 1. April, die fragl. Kuh untersucht und dabei gefunden, dass dieselbe an den Klauen sehr wund war, und dass ihr Schaum aus dem Maule floss. Schon am 26. März wurden einige Ochsen an Maulseuche leidend von dem V.'er Markte nach H. gebracht, und der Beklagte sagte mir am 1. April, er habe auch eine aus V. gebrachte Kuh im Stalle, die an Maulseuche leide.quot;
Der Tagelöhner W. K., welcher am Tage der Ankunft der
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;109
streitigen Kuh in dem Gehöft des Klägers arbeitete, hat dieselbe im Beisein des Beklagten in den Stall gebracht und angebunden und dabei bemerkt, dass sie Schleim aus dem Maule liess und nicht fressen wollte (Fol. 62 v. bis 64 act.).
Der Dienstknecht M. R.. im Dienst des Gastwirth S. Schw., hat die fragl. Kuh im Stalle des letzteren, wo sie vor der Uebcr-gabe an den Kläger von dem Beklagten einige Zeit eingestellt war, gesehen und dabei gefunden, dass sie bis zum letzten Morgen, als sie aus dem Stalle weggeholt wurde, sehr gut gefressen und gesoffen, weder Schmerzen an den Füssen noch Ausfluss aus dem Maule gezeigt hat (Fol. 41 act.)
Die Zeugen J. A., S. Schw. und die Ehefrau des letzteren haben in Beziehung auf die Zeit der Entstehung der Krankheit nur unsichere Angaben gemacht; nur die letztgenannte Zeugin hat bemerkt, dass, so lange sie die Kuh gemolken, dieselbe etwas Krankhaftes nicht gezeigt habe (Fol. 3740 act.).
Der Oeconom R. hat bekundet, dass er am 20. März und dann wieder am 5. April vom Beklagten eine Kuh gekauft habe, und dass beide Kühe beim Kauf gesund waren und auch später nicht an der Maulseuche erkrankt sind (Fol. 61 act.).
Am 5. April ist die fragliche Kuh von dem Thierarzt W. untersucht. Auf Grund seines Befundes und der vorstehenden Zeugenaussagen hat der Sachverständige bei seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass die Kuh bereits am 26. März mit der Maul- und Klauenseuche behaftet gewesen sei (Fol. 44 act.).
Dagegen hat der Thierarzt B. in einem schriftlichen, auf Grundlage der Acten abgegebenen Gutachten vom 31. Dec. 18 . . sich dahin geäussert, dass der Zeitpunkt der Infection der fragl. Kuh nach den bekundeten Thatsachen nicht mit Sicherheit angegeben werden könne, dass jedoch anzunehmen sei, dass die Kuh vor und unmittelbar nach der am 26. März 18 . . erfolgten Ueber-gabe an den Kläger nicht an der Maul- und Klauenseuche gelitten habe, dass diese Krankheit vielmehr erst am folgenden Tage zum Ausbruch gekommen sei (Fol. 6871 act.).
Gutachten. Nach den in den Acten enthaltenen Thatsachen ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die fragliche
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110nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
Kuh bereits zur Zeit der Uebergabe an den Kläger, am quot;26. März 18 . ., mit der Maul- und Klauenseuche behaftet gewesen ist.
Gründe.
Die Mauiseuche besteht in einer von Fieber begleiteten speci-fischen Entzündung der Schleimhaut im Maule, wobei sich die Oberhaut der Schleimhaut an verschiedenen Stellen lockert oder zu Blasen erhebt und darauf ablöst, so dass wuude, roth aussehende Flecken entstehen. Bei dieser Entzündung wird die Schleimhaut schon vor der Ablösung der Oberhaut schmerzhaft, in Folge dessen die Thiere wenig oder gar nicht fressen. In der Regel fliesst vom Beginn der Krankheit an und während der ganzen Dauer derselben den Thieren Schleim und Speichel, der oft schaumig erscheint, aus dem Maule. Auch die Milchabsonderung ist bei Kühen bei der Krankheit von vornherein vermindert.
Die Klauenseuche besteht in einer ebensolchen speeifischen Entzündung der Haut an den Klauen. In Folge dessen gehen die Thiere blöde oder lahm, liegen viel und können nur mühsam aufstehen. Durch Ablösung der Oberhaut entstehen auch an den Klauen am Saume und an den Ballen oberflächliche Geschwüre.
Das Maul- und das Klauenleiden sind nur zwei verschiedene Formen einer und derselben Krankheit, und beide kommen deshalb auch sehr häufig mit einander bei einem und demselben Thiere vor.
Durch den Thierarzt VV. wurde die Maul- und Klauenseuche bei der fragl. Kuh am 5. April 18 . . festgestellt, und der Sachverständige fand die Kuh an dem genannten Tage in einem solchen Zustande, dass er bei Berücksichtigung der Zeugenaussagen die Dauer der Krankheit bis auf den 26. März zurückführte, unzweifelhaft sind auch die Erscheinungen, welche der Schäfer J. E. am Morgen des zweiten Tages nach dem Einbringen der Kuh, mithin am 28. März, bei der letzteren wahrnahm, nämlich Wundsein des Maules und der Klauen, sowie Auslluss von Schaum aus dem Maule, bereits Symptome der Maul- und Klauenseuche gewesen. Dass diese Erscheinungen mit den von dem Thierarzt W. am 5. April vorgefundenen im Zusammenhange gestanden haben, geht namentlich aus den Bekundungen des Tagelöhner P. M. und des Schäfer
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Ill
W. E. hervor. Ersterer beobachtete, dass die Kuh in der Zeit vom Charfreitage, den 29. März, bis zum folgenden Dienstag nicht frass und keine Milch gab, dass sie nicht gut stehen konnte und dass das Maul derselben Schaum von sich gab. Der etc. W. E. sah am 1. April ebenfalls, dass der Kuh Schaum aus dem Maule floss, und fand ausserdem, dass sie an den Klauen wund war. Wenn somit feststeht, dass die Maul- und Klauenseuche bei der Kuh am Morgen des 28. März bereits so weit ausgebildet war, dass das Maul wie rohes Fleisch aussahquot; und dass sich Wunden an den Klauen zeigten, so ist weiter zu folgern, dass auch diejenigen Erscheinungen, welche am 26. März bei der fragl. Kuh beobachtet wurden, Symptome derselben Krankheit gewesen sind. Denn die thierärztliche Erfahrung lehrt, dass die wunden, wie rohes Fleisch aussehenden Flecke an der Maulschleimhaut sowie die Wunden an den Klauen nicht sofort beim Beginn der Maul- und Klauenseuche vorhanden sind, sondern erst gesehen werden, nachdem die Entzündung wenigstens 24 Stunden bestanden und inzwischen sich durch mangelhafte Fresslust. Ausfluss von Speichel und Schleim aus dem Maule, Verminderung der Milchsecretion und Schmerzen an den Füssen geäussert hat. Diese Erscheinungen haben die Magd E. B. und der Tagelöhner VV. K. an der fragl. Kuh bereits bei der Ankunft derselben in dem Gehöft des Klägers wahrgenommen.
Der Annahme, dass die Kuh schon am 26. März mit der Maul- und Klauenseuche behaftet gewesen ist, stehen die Aussagen des Zeugen M. R. und der Zeugin Schw., dass die Kuh, so lange sie in defn Stalle des Gastwirth Schw. stand, gesund erschien, nicht entgegen. Die genannten ersten Erscheinungen der Krankheit treten nicht selten sehr schnell hervor, und deren Eintritt kann bei der fragl. Kuh durch den Transport der letzteren zu dem Gehöft des Klägers noch beschleunigt sein.
Nach der thierärztlichen Erfahrung geht die Maul- und Klauenseuche ausschliesslich aus Ansteckung hervor und erfolgt der Ausbruch dieser Krankheit niemals sofort, sondern in der Regel erst 48 Stunden oder noch später nach erfolgter Ansteckung. Dera-gemäss würde auch in dem Falle, dass der Ausbruch der Krankheit bei der Iragl. Kuh erst nach der Ankunft derselben im Stalle des Klägers am 26. oder gar erst am 27. März 18 . ., stattgefunden hätte, anzunehmen sein, dass die Ansteckung der Kuh schon vor
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112nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Gutachten.
der Uebergabe erfolgt und dass mithin bei der Uebergabe die Krankheit bereits in der Entwickelung in der Kuh vorhanden war. Die Thatsache, dass die von dem Verklagten am 20. März, bezw. am 5. April an den Oeconom R. verkauften Kühe beim Kauf gesund gewesen und auch nachher nicht an der Maul- und Klauenseuche erkrankt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass auch die fragl. Kuh, während sie im Besitz des Beklagten war, nicht mit der Maul- und Klauenseuche angesteckt sein könne. Es ist wohl möglich, dass der Ansteckungsstoff in der einen oder der anderen Weise nur auf die fragliche Kuh übertragen worden ist, und dass, falls etwa noch andere Kühe in demselben Stalle standen, dieselben von der Krankheit verschont blieben, weil die angesteckte Kuh vor dem Ausbruch der Krankheit aus dem Stalle entfernt wurde.
H., den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,.. ' .
'nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;I merarzt.
No. 18. Obergutachten in Sachen R. wider S. Von dem Königlichen Amtsgericht zu L. wurden dem Unterzeichneten in Verfolg der Verhandlung vom . .ten d. M. die in der obengenannten Processsache verhandelten, aus 1 Vol. von 74 Blättern und einem ungehefteten Bogen bestehenden Acten mit der Aufforderung zugestellt,
über die Todesursache der Kuh und den Zeitpunkt ihrer Entstehungquot; ein schriftliches Obergutachten abzugeben. Zur Erledigung dieses Auftrages ertheile ich, unter Vorausschickung des den Acten entnommenen, der technischen Beurtheilung der Streitfrage zu Grunde zu legenden Thatbestandes folgendes Gutachten.
Thatbestand. Am 21. März 1881 vormittags zwischen 10 und 11 Uhr kaufte und übernahm Kläger auf dem Markte zu H. von dem Beklagten eine hochtragende Kuh für den Preis von 250 M. Während Kläger noch mit dem Beklagten handelte, streckte die Kuh die Zunge aus dem Maule und stellte sich an, als ob sie sich erbrechen wollte.
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M
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Gutachten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 113
Der Zeuge B., welcher diese Thatsache bekundet (Bl. 48), fügt noch folgendes hinzu:
Ich habe die Kuh zur Mittagszeit mit dem Kläger R. von H. fortgetrieben. Aufgefallen ist mir schon in H., dass die Kuh das ihr vorgelegte Heu nicht fressen wollte und dass sie stärker wurde. Als die Kuh in D., dem Wohnorte des Klägers, angekommen war, verweigerte sie ebenfalls das ihr vorgelegte Futter, obgleich ihr Futter verschiedener Art angeboten wurde. Am folgenden Tage wollte die Kuh nicht aufstehen, trotzdem wir ihr dabei behülflich waren, und sie crepirte in der Zeit zwischen 10 und 11 Uhr.laquo;
Der Zeuge W. bekundet (Bl. 49 ff. der Aoten):
Ich habe im Frühjahr d. J. mit dem Kläger zusammen Vieh von H. nach ü. getrieben. Wir gingen gegen 12 Uhr fort und kamen nach 8 Uhr in D. an, hielten uns unterwegs in A. und N. auf, wo wir fütterten, was jedesmal über ' 2 Stunde dauerte. Die Kuh, welche E. gekauft hatte, war schon in H. dicker geworden und wurde es unterwegs immer mehr, auch hat die Kuh das ihr auf dem Wege von H. nach D. vorgelegte Futter nicht gefressen.laquo;
Die Zeugin A. E. deponirt (Bi. 50 der Acten):
Eines Tages im Frühjahr d. J. brachte R. eine Kuh in den Stall, die er in H. gekauft haben wollte. Ich legte ihr Heu undquot; später gestampfte Rüben mit Häcksel vor. Die Kuh nahm aber kein Futter an.quot;
Zeuge L. B. sagt aus (Bl. 51 der Acten):
Ich bin mit R. von H. nach D. zusammen gewesen, als wir unser gekauftes Vieh nach Hause trieben. Wir brachen meiner Schätzung nach gegen 1 Uhr auf und kamen gegen 9 Uhr in D. an. Aufgehalten haben wir uns unterwegs nur in A. und in N. Die Kuh war schon in H. auffallend dick.laquo;
Der Thierarzt F. ist am 22. März d. J. vom Kläger zur Behandlung der streitigen Kuh aufgefordert; derselbe fand jedoch bei seiner Ankunft in D. die Kuh bereits verendet und sehr stark aufgetrieben (Bl. 63 der Acten). Die Section der Kuh nahm der genannte Sachverständige erst am 24. März vor. Das Ergebniss schildert er bei der mündlichen Vernehmung vom . .ten d. J. (Bl. 64 der Acten) wie folgt:
Kolofl', Gutacliten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Q
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'#9632;
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Gutachten.
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Die Kuh war inzwischen noch mehr aufgetrieben. Als die Bauchhöhle geöffnet wurde, trat zunächst ein stark aufgetriebenes, beinahe ausgetragenes Kalb hervor. Im Magen fanden sich grosse Mengen schon älterer Futterstoffe, in der freien Bauchhöhle Ausschwitzungen von Blutwasser. Beide Lungen waren mit schwarzem Blut überladen und die Luftröhre war mit blutigem Schaum angefüllt.laquo;
Der Thierarzt F. giebt darnach sein Gutachten dahin ab, dass die Kuh am Lungenschlag crepirt, dass dieser Lungenschlag aber nicht durch das achtstündige langsame Treiben von H. nach D. verursacht, sondern als die Folge einer beim Verklagten stattgefundenen üeberfütterung zu betrachten sei.
Auf Grund dieser Thatsachen beansprucht Kläger Schadenersatz. Beklagter behauptet dagegen, die streitige Kuh dem Kläger im gesunden Zustande übergeben zu haben, und beruft sich auf die Bl. 42 der Acten namhaft gemachten Zeugen und auf das Gutachten des Thierarzt N.
Die Zeugin H. B. sagt aus (Bl. 42 der Acten):
Ich habe die Kuh bis zu ihrem Verkauf gefüttert, und hat sie immer gut gefressen. Namentlich habe ich derselben auch noch am Morgen des Markttages ein Bündchen Heu vorgeworfen, welches sie in einer Zeit von ungefähr l/.2 Stunde verzehrte. Ausserdem hat sie einen Eimer Leinkuchentrank gesoffen.laquo;
Zeuge K., Dienstknecht des Beklagten, deponirt (Bl. 43 der Acten):
Ich habe die Kuh stets für ganz gesund gehalten und habe, obgleich dieselbe meiner Pflege nicht übergeben war, doch häufig bemerkt, dass sie gut frass. Am Morgen des Markttages zwischen 5 und 7 Uhr habe ich dieselbe im Auftrage meines Dienstherrn mit einem Arm voll Heu gefüttert, welches sie bis auf einen kleinen Rest verzehrt hat. Diesen Rest würde sie meiner Ansicht nach auch noch verzehrt haben, wenn sie nicht während des Fressens abgeführt wäre.laquo;
Die Zeugen A, und F. haben die Kuh am Verkaufstage nicht gesehen, aber vorher oft Gelegenheit gehabt, dieselbe im Stalle und auf der Weide zu beobachten. Sie haben stets wahrgenommen, dass die Kuh gut frass (Bl. 43 und 44 der Acten).
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Der Zeuge L. Z. ist dem Beklagten auf dem Wege zum H.'er Markte begegnet und hat gesehen, dass die Ehefrau des Beklagten zwei Kühe führte, während letzterer hinter den Kühen ging. Der etc. L. Z. sagt:
Meiner Ansicht nach sind die Kühe keineswegs übertrieben worden, sondern langsam und ordentlich geführt. Dieselben schritten zwar tüchtig zu, doch in einer gewöhnlichen Gangart, ohne dass der Beklagte oder seine Frau den Gang der Thiere beschleunigt hätte.raquo; (Bl. 44 der Acten.)
Die Zeugen A. K. und S. H. bestätigen die Aussagen des L. Z. (Bi. 44 und 45 der Acten).
Der Thierarzt N. erklärt bei der mündlichen Verhandlung am . .ten . . d. J., dass nach dem von dem Thierarzt F. erhobenen Sectionsbefunde nicht angenommen werden könne, dass die Kuh bereits vor der üebergabe krank gewesen sei, dass der Tod der Kuh vielmehr als eine Folge des Treibens von H. nach D. betrachtet werden müsse. Der etc. N. bleibt bei seinem Gutachten auch dann noch, als in dem Termine am . .ten . . d. J. der Thierarzt F. seinen früheren Auslassungen hinzugefügt hatte, dass er im Pansen der Kuh rohe Kartoffeln und Schalen, sogar ganze Kartoffeln vorgefunden habe, welche eine Auftreibung des Magens verursacht hätten, und die der Kuh nach seiner Ansicht schon vor dem Ver-quot; kauf gegeben waren.
Bei diesen widersprechenden Gutachten wurde von dein Kläger auf das Obergutachten des Unterzeichneten provocirt.
Gutachten. Nach Lage der Acten ist nicht mit Sicherheit zu erweisen, durch welche Ursache der Tod der streitigen Kuh veranlasst worden und wann die tödtlich gewordene Krankheit entstanden ist.
Gründe.
Die Angaben des Thierarzt F. über den Befund bei der Section
der streitigen Kuh lassen nicht erkennen, an welcher Krankheit
die Kuh gestorben ist, da Veräiiderangcn wie die von F. ermittelten
erfahrungsmässig bei verschiedenartigen, und namentlich bei solchen
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Gutachten.
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Krankheiten vorkommen, welche in kurzer Zeit zum Tode führen. Es geht daher aus den Angaben auch nicht hervor, dass die tödt-lich gewordene Krankheit bereits vor der üebergabe der Kuh in Folge einer Ueberfutterung im Stalle des Beklagten entstanden ist. Der Umstand, dass der genannte Sachverständige ältere krankhafte Veränderungen bei der Section der Kuh nicht wahrgenommen hat, in Verbindung mit dor von der Zeugin H. ß. und dem Zeugen K. bekundeten Thatsache, dass die Kuh vor dem Transport zum Markte in H. immer gut gefressen hat und dass sie auch am Morgen des Markttages noch gut frass und soff, führt vielmehr zu der Annahme, dass die tödtlich gewordene Krankheit erst nach dem Abgange der Kuh aus dem Stalle des Beklagten ihren Anfang genommen hat. Diese Annahme wird noch weiter durch die Erfahrung begründet, dass längere Märsche hochtragenden Kühen oft nachtheilig werden und nicht selten den Tod, selbst binnen kurzer Frist zur Folge haben. Die streitige Kuh hat am Tage des Kaufs vom Wohnorte des Beklagten nach H. und von H. nach dem Wohnorte des Klägers einen sehr langen Marsch machen müssen. Wenn es nun darnach auch nicht zweifelhaft erscheint, dass der Tod der Kuh eine Folge des Marsches war, so bleibt es doch unentschieden, ob der Marsch vor der Üebergabe oder ob der Transport der Kuh von H. nach D. den Tod zur Folge gehabt hat. Zwar hat der Zeuge W. schon während der Verkaufsverhandlungen auf dem Markte zu H., mithin vor der üebergabe der Kuh, bei letzterer Erscheinungen wahrgenommen, welche annehmen lassen, dass die Kuh damals bereits krank war. Da noch andere Krankheitserscheinungen, nämlich Appetitlosigkeit und Aufblähung, sich bereits in H. gleich nach dem Kauf der Kuh hinzugesellten, so unterliegt es keinem Zweifel, dass bereits der Transport der Kuh zum Markte nachtheilig auf dieselbe eingewirkt hatte. Die Thatsache, dass die genannten Krankheitserscheinungen nicht wieder verschwanden, sondern bis zum Tode der Kuh anhielten, begründet die weitere Folgerung, dass ein Zusammenbang des bei der üebergabe der Kuh vorhanden gewesenen Leidens mit der tödtlich gewordenen Krankheit bestanden hat. Nun bleibt es aber fraglich, ob die Krankheit der Kuh auch dann tödtlich geworden wäre, wenn die nachtheilige Einwirkung des achtstündigen Marsches nach der
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Gutachten.
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üebergabe nicht stattgefunden hätte. Ein so langer Marsch allein hat bei hochtragenden Kühen schon nicht selten tödtliche Folgen, während die nach einem massig anstrengenden Transport sich etwa einstellenden Krankheitsersoheinungen sich nicht selten wieder verlieren, wenn die Kühe Ruhe haben. Mithin kann der Tod der Kuh erst die Folge des nach der üebergabe fortgesetzten und dann noch sehr anstrengenden Fusstransports gewesen sein.
Nach diesen Erwägungen musste ich mein Gutachten wie geschehen abgeben.
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B., den . .ten . . 1881.
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M.
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Departements-Thierarzt.
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m
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II. Berichte und Protokolle.
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1. Berichte.
Ein Bericht ist der gewöhnlich schriftliche Vortrag einer untergeordneten Behörde an eine obere oder eines Beamten an einen Vorgesetzten über Gegenstände, welche in den Geschäftskreis derselben einschlagen. Berichte der beamteten Thierärzte in veterinair-polizeilichen Angelegenheiten sind thierärztliche Berichtequot;. Enthält der Bericht ein mit Gründen unterstütztes Urtheil, so ist derselbe ein gutachtlicher Berichtquot;.
Die Berichte werden theils ohne Aufforderung (ex officio), theils auf ergangene Verfügung oder auf Requisition (Ersuchen) einer Behörde erstattet. Nach dem Seuchengesetze vom 23. Juni 1880 ist der Thierarzt verpflichtet, von dem Ausbruch einer Seuche und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, wenn er, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch der Seuche oder von dem Seuchenverdacht Kenntniss erhält. Ist der beamtete Thierarzt mit der Beaufsichtigung von Vieh- und Pferdemärkten betraut, so hat er alle von ihm auf dem Markte beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seucheverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniss der Polizeibehörde zu bringen und die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmassregeln zu beantragen. Ist derselbe mit regelmässig wiederkehrenden Revisionen verdächtiger Thiere beauftragt, so hat er der Polizeibehörde das Ergcbniss jeder einzelnen Revision mitzutheilen. Findet der beamtete Thierarzt Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen polizeilichen Anordnungen, so hat er der Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. Auch
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;119
kann der beamtete Thierarzt, wenn er unter Umständen die Abänderung gewisser polizeilicher Anordnungen oder neue Anordnungen für wünschenswerth oder nothwendig erachtet, der Behörde entsprechende, mit Gründen unterstützte Vorschläge machen. In diesen verschiedenen Fällen hat der beamtete Thierarzt ohne besondere Aufforderung zu berichten.
Ist der beamtete Thierarzt von der Behörde aufgefordert bez. ersucht, einen bestimmten Viehbestand zu untersuchen, so muss er über den Befund berichten. Stellt er einen Seuchenausbruch fest, so hat er der Behörde in einem Berichte über die Art, den Stand und die Ursache der Seuche Mittheilung zu machen.
In allen Fällen soll der Thierarzt im Interesse der Sache und im eigenen Interesse sich bemühen, Berichte zu liefern, welche nach Form und Inhalt den Erwartungen entsprechen.
Die Berichte werden auf gebrochenen Foliobogen geschrieben. Auf der ersten Seite, links vom Bruch, etwa einen Fingerbreit vom oberen Rande wird die Amtsfirma des Berichterstatters gesetzt: Kreis-Thierarzt des Kreises A/' Einen bis zwei Fingerbreit darunter folgt die ganz kurze Angabe des Inhalts des Berichts (Rubrum), z. B.: Betrifft den Ausbruch der Lungenseuche indem Viehstande der Domaine Z.laquo; oder Die Untersuchung der Pferde des Schulzen N. zu L. wogen Rotzverdachts betreffendlaquo;. Unmittel-. bar unter dem Rubrum wird das Datum und die Journalnummer*) der Verfügung angegeben, auf welche der Bericht erstattet wird, z. B.: Auf die Verfügung vom . .ten . . d. J. No. . .laquo;, oder Auf die Randverfügung (Marginalverfügung) vom etc.quot; oder Auf mündliche Aufforderung (Anweisung)lt;(, und bei den ex officio erstatteten Berichten Ohne Verfügunglaquo;.
Etwa zwei Fingerbreit unterhalb des Rubrum wird die Adresse der Behörde gesetzt, für welche der Bericht bestimmt ist. Links unten in der Ecke wird die Nummer vermerkt, unter welcher der Bericht in das Journal des beamteten Thierarztes eingetragen ist.
Rechts vom Bruch, oben gegenüber der Amtsfirma, ist Ort und Datum zu setzen, z. B.: 0., den lOten Januar 1884quot;. Abkürzungen, etwa wie 10. 1. 84quot;, sind ungehörig. Wo auf der
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*) Die Journalnummer der Verfugnngen ist in denselben gewöhnlich auf der ersten Seite links unten angegeben.
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Berichte etc.
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linken Seite das Rubrum aufhört und etwa einen halben Fingerbreit weiter abwärts beginnt der Bericht selbst. Auch auf den folgenden Seiten ist der Bericht immer rechts vom Bruch fortzusetzen; die Hälfte der Seite links vom Bruch bleibt frei.
In dem Eingange wird die Veranlassung des Berichts kurz angegeben, z. B.:
raquo;In Folge der hierneben bezeichneten (rubricirten) verehrlichen Verfügung habe ich mich am . .ten d. Mts. nach L. begeben, um die Pferde des Schulzen N. daselbst wegen Rotzverdachts zu untersuchen. Ueber das Ergebniss der Untersuchung beehre ich mich Euer Eoehwohlgeboren in Nachstehendem ganz ergebenst zu berichten/' Oder:
Euer Wohlgeboren verfehle ich nicht ergebenst zu berichten, dass ich der mündlichen Aufforderung vom . .ten d. Mts. zufolge am . .ten d. Mts. ...quot; Oder:
Euer Hochwohlgeboren haben mittels der sehr geehrten Verfügung vom . .ten v. Mts. No. . . den Unterzeichneten zur Berichterstattung darüber aufgefordert,
ob in dem Kreise A. der Milzbrand ständig vorkommt; bejahenden Falls, in welchen Theilen des Kreises, bez. in welchen Gemeinden. Dieser Aufforderung entsprechend verfehle ich nicht gehorsamst folgendes zu berichten.quot; Die Verfügung der Behörde ist häufig neben dem Bericht zurückzureichen; dieselbe enthält dann die Bemerkung Unter dem Beding der Rückgabequot;, Mit dem Ersuchen um Rückgabequot; oder s. c. (f., 1.) r.quot;, d. h. sub conditione (fide, lege) remissionisquot;. Dass die Rückgabe der Verfügung und deren etwaigen Anlagen erfolgt, ist in dem Berichte zu vermerken, z. B.:
Euer Wohlgeboren beehre ich mich zur Erledigung der ,rubricirten, hier wieder angeschlossenen Verfügung . . .quot; oder Zur Erledigung der hierneben bezeichneten verehr-. liehen Verfügung verfehle ich nicht bei Rückgabe derselben nebst ihren Anlagen ergebenst zu berichten ...quot; Statt in der Einleitung kann die Angabe auch am Schluss des Berichts gemacht werden, z. B.:
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 121
i raquo;Die oben genannte Verfügung nebst deren Anlagen ver-^quot;^fehle ich nicht ergebenst hierneben zurückzureichen.quot;
Sind dem Berichte statt der veranlassenden Verfügung oder neben derselben noch Schriftstücke beizufügen, z. B. Protokolle, Liquidationen, so ist dieses ebenfalls zu vermerken.
Neben der Sehriftreihe, in welcher die Anlagen erwähnt sind, ist dieses wie in den vorstehenden Beispielen durch Striche (Al-legations-Striche) anzudeuten. Die etwa 2 cm langen Striche sind links vom Bruch des Blattes in schräger Richtung nach links und unten zu machen, und zwar in der Zahl der neben dem Bericht zu überreichenden, bezw. zurückzureichenden Schriftstücke dicht unter einander. Beträgt die Zahl der Anlagen jedoch mehr als drei oder vier, so wird nur ein Strich gemacht und über demselben die Zahl der Anlagen durch die entsprechende Zahl angegeben.
Auf die kurze Einleitung folgt der Vortrag der Thatsachen und Urtheile (Context). Etwaige thatsächliche Mittheilungen des Besitzers der zu untersuchenden Thiere, oder anderer Personen, denen die Vorgänge bekannt sind/ werden gewöhnlich als Vorbericht vor den eigenen Wahrnehmungen des Berichterstatters aufgeführt, können aber auch auf die Befundangaben folgen, namentlich wenn sie durch Fragen in Folge des Befundes veranlasst sind. Solche Mittheilungen sind jedoch nur insoweit in den Bericht aufzunehmen, als sie zur Aufklärung der fraglichen Punkte dienen.*)
Die Wahrnehmungen des Sachverständigen (üntersuchungs-
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*) Es ist zu beachten, dass recht lange Erzählungen oft nur wenig that-sächliches enthalten, mitunter auf falschen Beobachtungen beruhen, auch wohl gar auf eine Täuschung abzielen oder unbegründete Verdächtigungen dritter Personen einschliessen. In solchen Fällen ist es die Aufgabe des Sachverständigen, durch geeignete Zwischenbemerkungen und Fragen den wahren Sachverhalt, in so weit derselbe von Interesse ist, festzustellen, event, nach der Untersuchung des Objects eine Berichtigung der vorhergegangenen Mittheilungen herbeizuführen, wenn letzter- mit dem Hefund nicht im Einklang stehen. Durch vorsichtiges, sachgemässes Befragen der richtigen Personen kann oft der Stand, d'e Dauer und die Ursache einer Seuche ermittelt werden, während andernfalls diese Verhältnisse verborgen bleiben. Vor Allem soll der Sachverständige sich hüten, durch barsches Fragen oder durch den sofortigen Hinweis auf die Strafbestimmungen des Gesetzes die Personen, welchj die erwünschte Auskunft gehen können, einzuschüchtern oder zu unwahren Aussagen zu bringen. Er soll im Gegentbeil bestrebt sein, das Vertrauen der Personen, namentlich der Besitzer der verseuchten Viehbestände zu gewinnen, indem er dazu beiträgt, die Verluste des Einzelnen zu mildern, in so weit dieses ohne Schädigung des öffentlichen Interesses geschehen kann. Letzteres hat der beamtete Thierarzt allerdings immer in erster Linie zu berücksichtigen.
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Berichte etc.
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Befund) sind in angemesseDer Reihenfolge vorzutragen, so dass die Darstellung übersichtlich ist und ein klares Bild der Sachlage giebt. Was dazu nothwendig ist, muss erwähnt werden; alle überflüssigen Bemerkungen und Wiederholungen sind zu vermeiden. Gesuchte Redensarten sind in amtlichen Berichten nicht am Platze. Auch Fremdwörter müssen möglichst vermieden werden. Betrifft der Bericht mehrere Gegenstände, so sind dieselben getrennt zu behandeln, und zwar der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie in der Verfügung genannt sind.
Die bei der Untersuchung kranker oder verdächtiger Thiere vorgefundenen Krankheitserscheinungen, bez. die bei der Section ermittelten Veränderungen sind vollständig anzugeben. Der Sachverständige darf nicht meinen, dass für die Polizeibehörde das Ur-theil genüge. Wenn er auch auf das Zutrauen Anspruch macht, dass er sein Urtheil nur auf Grund einer vollständigen und genauen Untersuchung abgiebt und dass er die zur Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts erforderliche Sachkenntniss besitzt, so kann er doch nicht verlangen, dass sein Urtheil ohne Prüfung als richtig angesehen wird. Der etwa mit der Prüfung beauftragte höhere Sachverständige kann aber nur dann entscheiden, ob das Urtheil richtig ist oder nicht, wenn er die Thatsachen kennt, auf welche dasselbe sich gründet. Namentlich wenn zwei Sachverständige gemeinschaftlich eine Untersuchung vornehmen und in dem Urtheil nicht übereinstimmen, so ist der Thatbestand recht vollständig und genau vorzutragen. In solchem Falle ist der Befund an Ort und Stelle aufzunehmen, damit die etwa gesondert zu erstattenden Berichte in der Beschreibung des fragl. Zustandes vollkommen übereinstimmen. Diese üebereinstimmung ist leicht herzustellen, wenn beide Sachverständige nicht ausser Acht lassen, dass es bei widersprechender Beurtheilung zunächst auf eine getreue Schilderung des Zustandes ankommt, und dass die Folgerungen von der Beschreibung zu trennen sind. Findet sich z. B. bei der Section eines wegen Rotzverdachts getödteten Pferdes in einem Organe ein Knoten, so kann derselbe sich nach Sitz, Grosse, Form, Farbe, Consistenz etc. zweien Sachverständigen nicht verschieden darsteilen, wenn beide auch darüber verschiedener Meinung sind, ob der Knoten ein'Rotzknoten ist oder nicht. Ist der Knoten genau beschrieben, so kann der höhere Sachverständige die Ent-
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Berichte etc.
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Scheidung treffen; enthalten aber die Berichte statt der Beschreibung das ürtheil, es habe sich in dem Organe ein frischer oder ein alter, fester oder weicher Rotzknoten, bez. ein Knoten anderer Art gefunden, so lässt sich nicht entscheiden, welche Behauptung die richtige ist.
Nach der Beschreibung des Zustandes kommt das Urtheil. Dasselbe soll kurz gefasst, verständlich und möglichst bestimmt sein. Zwar kann der Sachverständige bei der Untersuchung lebender seuchevordächtiger Thiere nicht immer sofort erklären, dass ein Fall der Seuche vorliegt oder dass die Thiere mit der Seuche nicht behaftet sind. In manchen Fällen ist zunächst nur die Feststellung des Seuchenverdachts möglich, und dann hat die Erklärung zu lauten, dass der Verdacht der Seuche besteht. Diese Erklärung ist dann auch genügend. Wenn das Vorhandensein der Seuche jedoch sicher festgestellt werden kann, so soll dies geschehen und die entsprechende Erklärung abgegeben werden. Ist ein Pferd wegen Rotzverdachts oder ein Rind wegen Lungenseucheverdachts getödtet und secirt, so muss der Sachverständige bestimmt erklären, ob ein Fall der Seuche vorliegt oder nicht; eine unbestimmte Erklärung, dass der Verdacht bei der Section bestätigt oder dass der Fall wahrscheinlich ein Seuchefall sei, genügt dann nicht mehr.
Mit dem Urtheil (der gutachtlichen Erklärung) des Sachverständigen kann der Bericht schliessen.
In Berichten, die ohne Verfügung erstattet werden (Anzeige-Berichte), wird die gutachtliche Erklärung auch wohl an die Spitze gestellt, damit die Behörde sofort ersieht, um welchen ihr noch neuen Fall es sich handelt, z, B.:
raquo;Euer Hochwohlgeboren verfehle ich nicht ganz ergebenst anzuzeigen, dass ich heute bei der Untersuchung der Schafherde des Gutsbesitzers N. zu L. den Ausbruch der Pockenseuche festgestellt habe.quot;
Darauf folgt dann die Angabe der Veranlassung der Untersuchung und der Befund. Oder die Veranlassung der Untersuchung wird vor der gutachtlichen Erklärung angeben, namentlich wenn es darauf ankommt, ersichtlich zu machen, dass der Besitzer seuchekranker oder verdächtiger Thiere die Untersuchung veranlasst und sich nicht der Versäumniss der Anzeigepflicht schuldig gemacht hat, z. 13.:
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Berichte etc.
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Auf Ersuchen des Rittergutsbesitzers N. zu L. habe ich heute dessen Schafherde untersucht und dabei den Ausbruch der Pockenseuche in derselben festgestellt. Der etc. N. theilte mir mit, dass etc.quot; Eine andere Form ist diese, dass in dem Rubrum ausgedrückt
wird, dass es sich um eine Anzeige handelt. Das Rubrum kann
z. B. lauten:
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Anzeige
von dem Ausbruch der Pockenseuche in der Schafherde
des Rittergutsbesitzers N. zu L.quot; In diesem Falle beginnt der Bericht mit der Angabe der Veranlassung der Untersuchung; darauf wird der Untersuchungsbefund vorgetragen und am Schluss die Erklärung abgegeben, dass die Pockenseuche ausgebrochen ist.
Wenn die Polizeibehörde in Folge des Berichts bestimmte, im Seuchengesetz und in der Instruction zur Ausführung des Gesetzes vorgeschriebene Massregeln anzuordnen hat, so kann der Bericht mit dem Satz abgeschlossen werden:
Das Weitere stelle ich ergebenst anheim.quot; Lässt die genannte Instruction verschiedene Massregeln je nach Lage des Falles zu, so hat der Sachverständige am Schlüsse seines Berichtes sich darüber zu äussern. welche Massregeln angezeigt erscheinen, z. B.:
Mit Rücksicht auf die vorgetragenen Umstände (Unter
diesen Umständen) dürfte anzuordnen sein, dass die etc.quot;,
oder
Darnach dürfte es zweckmässig erscheinen zu verfügen,
etc.quot; oder
raquo;Darnach beantrage ich ergebenst, auf Grund der sect;sect;. , .
der Instruction vom 24. Februar 1881 anordnen zu wollen,
dass etc. etc.quot; Die Umstände, welche zu den Vorschlägen Veranlassung geben, müssen in dem Berichte vorgetragen werden, so dass die Zweck-mässigkeit der Massregeln erhellt.
Ist von der Polizeibehörde zum Zwecke der Schätzung und der Tödtung kranker Thiere ein Termin anzuberaumen, so kann der beamtete Thierarzt am Schlüsse seines Berichts die Bitte aus-
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;125
sprechen, mit Rücksicht auf seine anderweiteu Dieustgcschäfte einen gewissen Tag zu wählen oder einen gewissen Tag nicht zu wähleu. Von der unteren Reihe oder dem letzten Worte des Berichts ab gegen den unteren Rand des Blattes wird eine etwa 3cm lange oder längere gerade Linie gezogen (Submissionsstrich) und unter dieselbe wird der Name des Berichterstatters gesetzt. 1st der Bericht für eine höhere Behörde bestimmt, so zieht man die Linie bis nahe an den unteren Rand.
Eine von der gewöhnlichen abweichende Form haben die Randberichte (Marginalberichte). Dieselben werden, wie der Name besagt, am Rande eines Schriftstücks erstattet, z. B. am Rande einer Verfügung oder eines Protokolls oder auch unterhalb einer Randverfügung. Wenn der Polizeibehörde ein Schriftstück zugeht, welches zur Verfügung der Berichterstattung Anlass giebt und dessen Inhalt dem Berichterstatter kund zu thun ist, so setzt die Behörde oft ihre Verfügung an den Rand des Schriftstücks (Randverfügung, Marginalverfügung) und stellt dasselbe (in Urschrift) dem Berichterstatter zu. Ist der erforderliche Bericht nur kurz, so kann derselbe auch wieder am Rande unterhalb der Verfügung erstattet werden. Das Schriftstück wird dann kurzer Handquot; (brevi manu, br. m.) überreicht bezw. zurückgereicht. Namentlich Protokolle, welche der beamtete Thierarzt aufgenommen hat, überreicht er der Behörde häufig mit einem Randbericht. Ueber den Context des Randberichts wird das Datum und die Adresse der Behörde gesetzt. Längere Berichte werden nicht am Rande, sondern auf einem besonderen Bogen erstattet, und an vorgesetzte Behörden soll man überhaupt nicht am Rande eines Schriftstücks, namentlich nicht am Rande oder unter einer von der Behörde selbst erlassenen Verfügung berichten.
Von den in besonderen Fällen an die Polizeibehörden zu erstattenden Berichten unterscheiden sich nach ihrem Zweck und dementsprechend nach Form und Inhalt die von den beamteten Thier-ärzten halbjährlich zu liefernden Veterinär - Beri chte. Diese Berichterstattung bezweckt die Sammlung der Beobachtungen der Thierärzte, um die daraus gewonnenen Erfahrungen für die weitere Entwicklung der Wissenschaft und für die Praxis nutzbar zu machen.
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Berichte etc.
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Die Berichte werden daher alljährlich auszugsweise veröffentlicht. Dieselben geben zugleich dem einzelnen Thierarzte Gelegenheit, sich in weiteren Kreisen bekannt zu machen. Die Form der Berichte ist durch die nachstehende Ministerial-Verfügung vorgeschrieben.
Erlass des Ministerii für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 12. November 1878.
Nachdem die Anordnung getroffen, dass die Kreisthierärzto das Material für die Seuchenstatistik vierteljährlich durch Vermittelung der Departements-Thierärzte der technischen Deputation für das Veterinär-Wesen zur weiteren Bearbeitung zu übersenden haben, ist in Erwägung gekommen, ob fernerhin noch ein Bedürfniss für die Erstattung von besonderen Sanitätsberichten Seitens der beamteten Thierarzte vorliegt, beziehentlich, ob die bisherige Berichterstattung der Form und dem Inhalte nach den gegenwärtig zu stellenden Ansprüchen genügt.
Nach Anhörung der gedachten Deputation bestimme ich hiermit, dass vom 1. April 1879 ab die nach den bisher bestandenen Vorschriften von den Kreisthierärzten halbjährlich, von den Departementsthierärzten jährlich der vorgesetzten Regierung etc. einzureichenden Sanitätsberichte in Wegfall kommen. Dagegen haben von dem gedachten Zeitpunkte ab nach Massgabe des nachstehenden Planes,
1)nbsp; nbsp;die Kreisthierärzte halbjährlich Veterinär-Berichte zu erstatten und zu dem weiter unten angegebenen Termine den Departementsthierärzten zu übersenden;
2)nbsp; nbsp;die Departementsthierärzte alljährlich zu dem unten bezeichneten Termin einen General-Veterinär-Bericht anzufertigen und solchen durch Vermittelung der Königlichen Regierung (Landdrostei, Polizei-Präsidium) der technischen Deputation für das Veterinär-Wesen zu übersenden.
Den Veterinär-Berichten ist folgender Plan zu Grunde zu legen:
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I. Seuchen-Krankheiten der Thiere.
1.nbsp; nbsp;Seuchen, welche im Gesetze vom 25. Juni 1875 genannt sind.
2.nbsp; nbsp;Seuchen, welche im Gesetze vom 25. Juni 1875 nicht erwähnt
sind.
Im Abschnitt 1. handelt es sich namentlich um zusätzliche Erklärungen über die in die Viehseuchen-Tabellen eingetragenen statistischen Nachrichten.
Im Uebrigen soll aber in beiden Abschnitten das zur Mitthoilung kommen, was für die betreffenden Krankheiten sowohl in wissenschaftlicher als in prac-tischer Heziehung von Bedeutung ist. Alle bemerkenswerthen Beobachtungen der beamteten Thierarzte über die Ursachen, den Verlauf und die klinischen Erscheinungen der Seuchen sind ausführlicher mitzutheilen. Die Ergebnisse der Impfungen und der in Gebrauch gezogenen Heilmethoden, sowie die bei
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;127
den Obductionen der getödteten oder gestorbenen Thiere ermittelten Befunde, soweit sie eine besondere Beachtung verdienen, sind bei den einzelnen Krankheiten gleichfalls zu besprechen.
In dem Abschnitt 1. sind die einzelnen Krankheiten unter gesonderten Ueberschriften in der Reihenfolge, welche das Gesetz vom 25. Juni 1875 beobachtet, anzuführen und am Schlüsse ist eintretenden Falls die Rinderpest hinzuzufügen.
In dem Abschnitte 2. sind die Krankheiten jeder einzelnen Thierart (Pferd, Rind, Schaf, Ziege, Schwein, Hund, Geflügel etc.) unter eine besondere Rubrik zu bringen.
3. Erfahrungen über die Wirksamkeit der gesetzlichen Bestimmungen.
Die beamteten Thierärzte sollen in diesem Abschnitte die bei der Unterdrückung der Seuchen gewonnenen Erfahrungen zur Kenntniss bringen. Ein sicheres Urtheil über die Erfolge der Gesetze und Verordnungen gegen die Verbreitung der Viehseuchen lässt sich nur dadurch gewinnen, dass die bei der practischen Ausführung desselben betheiligten Thierärzte sich auch über die Zweckmässigkeit der gesetzlichen Bestimmungen äussern.
II. Sporadische Krankheiten der Thiere.
1. Innere Krankheiten. 2. Aeussere Krankheiten. Die Praxis giebt den beamteten Thierärzten nicht selten Gelegenheit, wissenschaftlich interessante Krankheitsfälle zu beobachten, die Wirkung gewisser Heilmittel zu verfolgen etc.
Derartige Beobachtungen können in diesem Abschnitte mitgetheilt werden. Die Bearbeitung dieses Abschnittes ist jedoch der freiwilligen Betheiligung der beamteten Thierärzte überlassen.
III. Oeffentliche Gesundheitspflege.
Die Erkenntniss von den Gefahren, welche die menschliche Gesundheit durch den Genuss schädlichen oder verdorbenen Fleisches bedrohen, hat in vielen Städten und Bezirken zur Einführung einer obligatorischen Fleischbeschau Veranlassung gegeben. Diejenigen Thierärzte, welche mit der veterinärpolizeilichen Beaufsichtigung der Fleischmärkte, der öffentlichen Schlachthäuser und Schlachtviehmärkte, oder mit der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen, Pinnen etc. betraut sind, haben reichlich Gelegenheit, werthvolles Erfahrungsmaterial zu sammeln.
Die Beobachtungen bei der Fleischbeschau und eine Beurtheilung aller auf sie bezüglichen Verhältnisse müssen um so mehr Gegenstand dieser Berichterstattung sein, als sich erst daraus die Methoden ergeben werden, nach denen eine auf wissenschaftlicher Basis beruhende Fleischbeschau mit Erfolg ausgeführt werden kann.
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Die Veterinär - Berichte der Kreisthierärzte sind halbjährlich und zwar für das Sommer- und Winter-Semester zu erstatten und bis zum 1. November, beziehungsweise 1. Mai dem Departementsthierarzte zu übersenden. Dieser hat nach den Berichten der Kreisthierärzte einen General-Veterinär-Bericht, der den Zeitraum vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Jahres umfasst, anzufertigen und den General-Bericht, zusammen mit den Semestral-Berichten der Kreisthierärzte, bis zum 20. Juni jeden Jahres der Königlichen Regierung pp. einzureichen, welche denselben nach genommener Einsicht spätestens zum 1. Juli der technischen Deputation für das Veterinär-Wesen übersenden wird.
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2. Protokolle.
Nach dem Seuehengesetz vom 23. Juni 1880 und nach der Instruction zur Ausführung des Gesetzes ist der beamtete Thierarzt unter Umständen befugt bez. verpflichtet, rücksichtlich kranker oder verdächtiger Thiere schon vor polizeilichem Einschreiten gewisse Anordnungen (Absonderung und Einsperrung) zu treffen. Die Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen. Ist der Besitzer oder sein Vertreter anwesend, so wird der beamtete Thierarzt selbstverständlich die Aufnahme einer Verhandlung vorziehen.
Protokoll ist die zur Beurkundung des Vorganges oder der Verhandlung angefertigte, den Betheiligten vorgelesene und von denselben zum Beweise ihrer Genehmigung unterschriebene Niederschrift. Soll das Protokoll die Bedeutung einer Urkunde haben, so müssen Ort und Datum der Aufnahme angegeben, die Erzählung der Verhandlung deutlich und vollständig sei; es muss ferner erhellen, dass das Protokoll den Interessenten vorgelesen und von ihnen eigenhändig unterschrieben ist, und endlich muss derjenige, welcher das Protokoll aufgenommen hat, bei seiner ünterschrilt die Eigenschaft, in welcher er zur Aufnahme des Protokolls autori-sirt war, beifügen.
Auf gebrochenem Bogen wird rechts oben das Wort Verhandeltquot; oder Geschehenquot; oder Actumquot; nebst Ort und Datum gesetzt, z. B.: Verhandelt L., den . .ten . . 18 . .quot;
In dem Eingange wird die Veranlassung der Aufnahme angegeben. Ist die Veranlassung eine Verfügung der Polizeibehörde,
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so wird die letztere, sowie das Datum und die Nummer der Verfügung genannt, z. B.:
Auf die Requisition des Amtsvorstehers Herrn N. zu Z. vom . .ten d. Mts. No. . . hat der Unterzeichnete sich heute hierher begeben, um ein Pferd des Bauerngutsbesitzers Herrn A. wegen Rotzverdachts zu untersuchen.quot; Oder:
Auf briefliches Ersuchen des Gutsbesitzers Herrn W. hier-selbst hat der Unterzeichnete sich heute hierher begeben, um sechs Stück Zugochsen, welche der Herr W. nach seiner Angabe am . .ten d. Mts. von dem Handelsmann F. zu 0. gekauft und übernommen hat, auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.quot; In dem Context sind die einzelnen Vorgänge und Erklärungen der Zeitfolge nach geordnet und der Regel nach in director Rede aufzuzeichnen. Es ist anzugeben, dass die fragl. Thiere untersucht sind und dass deren Identität von dem Besitzer oder dessen Vertreter, indem er sie vorzeigte, anerkannt ist. Die Thiere sind im Protokolle selbst zu bezeichnen oder, wenn es sich um eine grössere Anzahl handelt, in einem besonderen, dem Protokolle anzuschliessen-den Verzeichniss aufzuführen. Wichtig ist die Erklärung des Be-. sitzers, dass er andere Thiere als die verzeichneten nicht besitzt, bez. dass andere Thiere nicht zu der Herde oder zu dem Viehstande des betreffenden Gehöftes gehören. Wird das Protokoll der Polizeibehörde als Anlage eines Berichts überreicht, so können der Vorbericht des Besitzers der Thiere und die Befundangaben des Thierarztes in den Bericht aufgenommen werden, während im Protokolle nur die Diagnose, dass bestimmte Thiero krank, bezw. verdächtig sind, vermerkt wird. Sind die Befundangaben kurz, und wird das Protokoll brevi manu mittelst Randberichts der Polizeibehörde überreicht, so sind erstere im Protokoll zu verzeichnen. Darnach sind die in Folge der Ermittelungen getroffenen Anordnungen unter Hinweisung auf die betreffenden sect;sect;. des Gesetzes oder der Instruction vollständig anzuführen. In einem Schlusssatz wird dann gewöhnlich noch bemerkt, dass der Besitzer der Thiere und die etwa ausserdem noch beauftragten Personen sich verpflichten, die getroffenen Anordnungen pünktlich zu befolgen. Darunter werden die Worte
RoloM. Gutachten. 2, Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;q
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Berichte etc.
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Vorgelesen, genehmigt, unterschriebenquot; oder statt derselben die Buchstaben
raquo;v. g. u.laquo; gesetzt. Hierauf folgen die Unterschriften derjenigen Personen, welche die verzeichneten Erklärungen abgegeben haben und welchen die Vorschriften ertheilt sind. Unter diese Namen werden die Worte
Geschehen wie obenquot; oder Actum ut supraquot; oder die Buchstaben
g. w. o.quot; oder a. u. s.quot; gesetzt und darunter endlich die Unterschrift des beamteten Thier-arztes.
In dem Protokolle dürfen keine Correcturen vorgenommen werden. Sind Abänderungen oder Zusätze erforderlich, so können solche, wenn sie nur kurz sind, am Rande neben der betreffenden Stelle vermerkt und dann besonders unterschrieben werden. Längere und wesentliche Zusätze oder Abänderungen sind unter Hinweisung auf die betreffende Stelle im Protokolle am Schlüsse zu machen und dann wie das Protokoll selbst zu unterzeichnen.
Die Uebersendung des Protokolls an die Polizeibehörde erfolgt entweder mittelst eines Begleitungsschreibens, oder sie werden, mit den etwa erforderlichen Bemerkungen (Anträgen etc.) am Rande versehen, brevi manu überreicht oder einem Berichte als Anlage beigefügt.
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1
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Berichte etc.
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Beispiele.
No. 1.
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Kreis-Thierarzt des Kreises S.
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B., den . . ten 18
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Anzeige von dem Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem Pferde des Lohnfuhrmann K. zu R. Ohne Verfügung.
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An
den Königl. Districts-Commissar Herrn N.
Wohlgeboren
zu Z.
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Der Lohnfahrmann K. zu R. ersuchte mich heute bei Gelegenheit meiner Anwesenheit daselbst, ein ihm gehörendes Pferd; welches er am . . ten d. M. von dem Pferdehändler J. G. zu M. gekauft habe, wegen Druse zu untersuchen.
Die Untersuchung des Pferdes, einer 10 Jahre alten schwarzen Stute mitSpitzstem undSchnibbe, beide Hinterfüsse halb gestiefelt, ergab, dass dasselbe mit der Rotzkrankheit behaftet ist.
Das Pferd ist schlecht genährt, das Deckhaar ist rauh. An beiden Nasenlöchern zeigte sich ein schmutzig grauer, klebriger Aus-fluss. Die Schleimhaut der linken Nasenhöhle war höher geröthet und geschwollen, und auf der Scheidewand fand sich ein fast
markstückgrosses Geschwür, dessen Grund uneben und speckig erschien und dessen Ränder sich mit gelbgrauen Knoten besetzt
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Journ.-No. 15.
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132
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Berichte etc.
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zeigten, welche stellenweise den Rand überragten und bis in das Geschwür hineinreichten. Etwa 1 cm. oberhalb des Geschwürs waren auf einer hochrothen Stelle der Scheidewand mehrere kleine, theils graue, theils gelbliche Knöt-chen sichtbar. Die Schleimhaut in der rechten Nasenhöhle war unregelmässig geröthet und geschwollen; auf dem unteren Theil der Scheidewand fand sich ein fast linsengrosses trübes gelbliches Knötchen mit hochrothem Hof.
Im Kehlgange tand sich rech-terseits ein wallnussgrosser und linkerseits ein etwas kleinerer harter, höckeriger, unschmerzhafter Lymphdrüsenknoten, welcher mit der äusseren Haut sowie mit dem Unterkiefer fest verwachsen war.
Andere Krankheitserscheinungen, namentlich Fiebersymptome, waren bei dem Pferde nicht vorhanden.
Der etc. K. gab auf Befragen an, dass er den Nasenausfluss bei dem Pferde erst am Tage nach dem Kauf bemerkt habe. Sofort nach dem Kauf habe er das Pferd von M. nach R. geritten und unterwegs nicht angehalten. In R. sei das Pferd noch nicht aus dem Stalle gekommen. Fremde Pferde seien in seinen Stall, so lange das
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Berichte etc.
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kranke Pferd darin stehe, nicht eingestellt worden.
Ausser dem rotzkranken besitzt der etc. K. noch 3 Pferde, welche mit ersterem zusammen in einem Stalle standen. Dieselben sind zur Zeit frei von verdächtigen Erscheinungen, jedoch der Ansteckung verdächtig. Andere Pferde hat der etc. K. nach seiner Angabe seit dem . . ten v. M. nicht besessen.
Auf Grund der Bestimmung des sect; 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 habe ich die Absonderung und Einsperrung des rotzkranken und in Berücksichtigung des Geschäfts des etc. K. zugleich die Einsperrung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig angeordnet. Die darüber mit dem etc. K. aufgenom-' mene Verhandlung, in welcher auch die verdächtigen Pferde näher bezeichnet sind, füge ich .hier bei.
Das Weitere in Gemässheit der sect;sect;. 36, 37, 46 bis 49 und 50 Abs. 2 der Instruction vom 24. Februar 1881 zu verfügen, stelle ich Euer Wohlgeboren mit dem Bemerken ergebenst anheim, dass es nothwendig erscheinen dürfte, die Polizeibehörde in M. sofort von der Sachlage in Kennt-niss zu setzen, da das oben bezeichnete Pferd bestimmt schon
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Berichte etc.
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am Tage des Kaufs mit der Rotzkrankheit behaftet gewesen ist.
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Anlage.
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Verhandelt R., den . . ten . . 18 .
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Der Lohnfuhrmann Herr K. hierselbst ersuchte heute den Unterzeichneten, ein ihm gehörendes Pferd, welches nach seiner Meinung an Druse leide, zu untersuchen.
Die von mir vorgenommene Untersuchung ergab, dass das Pferd (eine 10 Jahre alte schwarze Stute mitSpitzstern undSchnibbe, beide Hinterfüsse halb gestiefelt) mit der Rotzkrankheit behaftet ist.
Zusammen mit dem bezeichneten standen in dem Pferdestalle des K.'sehen Gehöfts noch drei andere Pferde des Herrn K., und zwar
1)nbsp; ein schwarzer Wallach mit schmaler Blässe, beide Hinterfüsse weiss gefesselt, am rechten Vorderfuss innerer Ballen weiss, 8 Jahre alt;
2)nbsp; ein brauner Wallach . . .
3)nbsp; eine Hellfuchsstute . . . Diese drei Pferde sind der
Ansteckung mit Rotz verdächtig.
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;135
Herr K. erklärte auf Befragen: Ausser den von mir vorgezeigten vier Pferden besitze ich kein Pferd und habe seit Ende v. M. auch kein anderes Pferd in meinem Stalle gehabt. Das heute für rotzkrank erklärte Pferd habe ich am . . ten d. M. von dem Pferdehändler J. H. zu M. gekauft, nach dem Kauf, ohne unterwegs anzuhalten, von M. hierher geritten und zu meinen übrigen drei Pferden in den Stall gestellt. Seitdem habe ich es nicht wieder aus dem Stalle genommen, da ich es für drusekrank hielt. Die übrigen drei Pferde habe ich wie gewöhnlich zum Lohnfuhrwerk nach Z. und nach der Eisenbahnstation W. benutzt.
Darnach wurden von dem Ua-terzeichneten auf Grund des sect;. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 folgende vorläufige Anordnungen getroffen:
Die rotzkranke schwarze Stute darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht aus dem Stalle kommen, in welchem sie gegewärtig steht. Ausserdem bleiben sämmt-liche Stallutensilien, das Putzzeug, der Dünger und die noch vorhandenen Futterreste in dem Stalle. Letztere können für das rotzkranke Pferd verwendet werden.
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Berichte etc.
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Andere Pferde dürfen in den Stall nicht eingestellt werden.
Die übrigen drei, in Vorstehendem unter No. 1, 2 und 3 bezeichneten Pferde werden sofort aus ihrem bisherigen Stalle entfernt und in den Stall neben dem Hofthor gestellt. Das in letzterem Stalle lagernde Holz und Stroh ist daraus sofort zu entfernen. Die 3 Pferde dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht aus dem für sie bestimmten Stalle entfernt, und andere Pferde dürfen in den Stall nicht eingestellt werden.
Die Wartung des rotzkranken Pferdes erklärte Herr K. selbst übernehmen zu wollen. Derselbe ist von dem Unterzeichneten auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem Pferde aufmerksam gemacht.
Herr K. verpflichtet sich, die getroffenen Anordnungen pünktlich zu befolgen.
v. g. u.
K. g. w. o.
F.
Kreis-Thierarzt.
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Berichte etc.
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No. 2.*)
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Kreis-Thierarzt des Kreises A.
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L., den . . ten
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18
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Betrifft
den Transport des der Ansteckung
durch Lungenseuche verdächtigen
Rindviehes von W. nach H.
Ohne Verfügung.
Der Pächter der Domaine W., Ober-Amtmann R., liess am . . ten d. M. vormittags von dem wegen Verdachts der Ansteckung durch Lungenseuche unter polizeilicher Beobachtung stehenden
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An den Amtsvorsteher Herrn von P. Hochwohlgeboren zu Z.
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Rindvieh der Domaine drei Stück zur Abschlachtung nach H. trans-portiren. Der Unterzeichnete konnte zufällig beobachten, dass, wäh
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rend die drei Thiere auf dem Wege von der Grenze der W.'er' Feldmark nach H. getrieben wurden, eine Anzahl Rindviehgespanne aus H. und aus D. den Weg in entgegengesetzter Richtung passirte, und dass es trotz der Bemühungen der Führer der Gespanne und des den Transpnrt der verdächtigen Thiere beaufsichtigenden Polizeidieners von W. nicht zu vermeiden war, dass einzelne Gespanne nahe an den verdächtigen Thieren vorbeikamen, da der Weg nicht breit und beiderseits von einem tiefen Graben begrenzt ist, welcher ein weiteres Ausweichen unmöglich machte. Bei einer solchen Gelegenheit kann eine Uebertragung der Lungenseuche leicht vorkommen, und da der genannte Weg fast täglich von Rindviehgespannen viel benutzt wird, so glaubte ich nicht unterlassen zu sollen, Euer Hochwohlgeboren auf die Gefahr ergebenst aufmerksam zu machen, welche mit dem Transport von verdächtigen Thieren
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*) Um Raum zu ersparen, werden die folgenden Berichte und Protocolle nicht ganz auf gebrochenem Bogen abgedruckt. Aus demselben Grunde bleibt bei der Unterschrift der Submissionsstrich fort.
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138
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Berichte etc.
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auf dem Wege während des Tages verbunden ist. Es dürfte sich daher empfehlen, die Genehmigung zum Transport verdächtiger Rindviehstücke von W. nach H. unter der Bedingung zu ertheilen, dass der Transport in den Stunden von abends 7 Uhr bis morgens 5 Uhr stattfindet.
B.
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No. 3.
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Verhandelt L., den . . ten .
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18
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Br. m. An den Amtsvorsteher Herrn von Z. Hochwohlgeboren zu 0. mit dem Antrage ergebenst zu übersenden, die vorläufig getroffenen Anordnungen bestätigen, das Weitere in Gemässheit der sect;sect;. 23 ff. der Instruction vom 24. Februar 1881 verfügen und eine nochmalige Untersuchung des der Tollwuth verdächtigen Hundes durch den Unterzeichneten, welche am . . ten oder . . ten d. M. vorzunehmen sein würde, behufs Feststellung der Krankheit anordnen zu wollen.
Ich bemerke ergebenst, dass bei der Einrichtung des Stalles, in welchem die verdächtigen Hunde eingesperrt sind, ein Entweichen der letzteren nicht zu befürchten ist.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;W.
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Der unterzeichnete Kreis-Thier-arzt wurde heute bei seiner Anwesenheit am hiesigen Orte von dem Gutsbesitzer Herrn N. hier-selbst ersucht, dessen Jagdhund zu untersuchen.
Herr N. erklärte:
Der Jagdhund, welcher bereits seit einigen Wochen während des Tages an der Kette gelegen und sich immer ruhig verhalten hat, wurde gestern Nachmittag sehr unruhig, und als er in Folge dessen von der Kette gelöst war, jagte er das Feldvieh im Gehöft, biss zwei Hühner todt und biss auch einen kleinen Hund, mit welchem er früher häufig gespielt hat. Darauf lief der Hund gegen seine Gewohnheit unter die im Viehringe befindlichen Kühe und kam erst auf
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wiederholtes Rufen zu seiner Hütte zurück. Er wurde dann sofort wieder an die Kette gelegt. Heute hat sich der Hund zwar nicht so unruhig wie gestern gezeigt, je-
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 139
doch öfter sein Lager gewechselt, auch das Futter versagt und wiederholt stark gepresst, als ob er an Verstopfung leidet. Einen Menschen hat der Hund nicht gebissen.
Unterzeichneter fand den Hund einen grossen braunen Jagdhund mit weissen Vorderpfoten in dem Gehöft des Herrn N. an einer starken Kette liegend, welche an der hölzernen Hütte befestigt war. Der Hund lag in der Hütte, kam jedoch nach kurzer Zeit freiwillig heraus, legte sich vor der Hütte nieder, ging aber bald wieder in die letztere zurück, wühlte einige Augenblicke in dem Stroh und legte sich dann so nieder, dass der Kopf vor der Hütte lag. Auf den Zuruf des Herrn N. hörte der Hund nicht; er sah vielmehr starr vor sich hin und achtete auch nicht aut einen ihm vorgehaltenen Stock. Vorgeworfenes Futter nahm der Hund nicht auf, und in der Milch, welche ihm in einer Schüssel zugeschoben wurde, plätscherte er mit der Zunge, ohne zu saufen.
Demnach ist der Hund der Tollwuth verdächtig.
Auf Befragen erklärte Herr N. ferner:
Ich erinnere mich nicht, dass der Jagdhund früher von einem fremden Hunde gebissen ist. Auch habe ich nicht gehört, dass während des letzten halben Jahres in dem Orte L. oder in der Umgegend ein wuthkranker oder ein wuthverdächtiger Hund gesehen ist. Auf meinem Gehöft ist ausser dem Jagdhund und dem von letzterem gebissenen kleinen Hunde nur noch ein grosser Hofhund vorhanden. Andere Hunde habe ich oder einer meiner Leute seit Jahr und Tag nicht besessen; auch ist meines Wissens seit langer Zeit kein fremder Hund in das Gehöft gekommen. Der kranke Jagdhund ist immer erst abends von der Kette gelöst; der Hof war dann stets vollständig geschlossen. Der Hund hat mithin das Gehöft nicht verlassen können. In der letzten Nacht hat derselbe an der Kette gelegen.
Die von dem Jagdhunde todtgebissenen beiden Hühner sind gestern Abend gekocht und von den Dienstleuten gegessen. Die Federn sind in die Müllgrube geworfen.
Behufs weiterer Beobachtung wurde der der Wuth verdächtige Jagdhund nach Anleitung und in Gegenwart des Unterzeichneten mit der Hütte, an welcher er befestigt war, in einen leeren Stall südlich neben dem Pferdestalle transportirt. Zusammen mit dem Jagdhunde wurde der von letzterem gebissene Hund ein kleiner
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Berichte etc.
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männlicher brauner Teckel und der Hofhund ein grosser castrirter weisser Hund mit schwarzen Flecken am Rumpf in dem Stalle eingesperrt, da auch rücksichtlich des letzteren Hundes der Verdacht vorliegt, dass er von dem Jagdhunde gebissen ist. Die Thür des Stalles wurde fest zugenagelt und von aussen in der Höhe von 1 m mit Stalldünger verpackt.
Der Rindviehbestand des Gehöftes zählt 25 Kühe, 5 Stück Jungvieh und 1 Bullen. Anderes Rindvieh besitzt Herr N. nach seiner Angabe nicht.
Darauf wurde angeordnet, dass die drei Hunde bis auf Weiteres den Stall nicht verlassen dürfen, dass letzterer, so wie es jetzt geschehen ist, verschlossen bleiben muss und das Futter und Getränk den Hunden nur durch das Fenster über der Stallthür gereicht werden darf.
Wenn der der Tollwuth verdächtige Hund stirbt, so ist davon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Zugleich wurde Herr N. damit bekannt gemacht, dass rücksichtlich des Rindviehes des Gehöfts der Verdacht vorliegt, dass dasselbe von dem der Tollwuth verdächtigen Hunde gebissen ist.
Herr N. versichert, alles wohl verstanden zu haben, und verpflichtet sich, die vorstehenden, von dem Unterzeichneten auf Grund des sect;. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 getroffenen vorläufigen Anordnungen gewissenhaft zu befolgen.
v. g. u.
N.
g. w. o.
W.
Kreis-Thierarzt.
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No. 4.
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Verhandelt H.. den . .ten . . 18
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ßr. m.
dem Herrn Bürgermeister M.
Wohlgeboren mit dem Antrage ergebenst zu überreichen, die von mir getroffe-
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Auf dem hiesigen Viehmarkte wurde heute von dem Unterzeich-
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nen vorläufigen Anordnungen be- neten bei fünf Kühen des Han-
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Berichte etc.
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stätigen und das Weitere in Ge-mässheit der sect;sect;. 58 Abs. 2, 61, 62 Abs. 3 und 63 der Instruction vom 24. Februar 1881 verfügen zu wollen.
Ich bemerke ebenmässig, dass eine Verunreinigung von Rauhfutter oderStrohmitAnsteckungs-stoff in dem Gasthofe bei der Lage und Beschaffenheit des Seuchenstalles nicht zu befürchten, und dass die im sect;. 58 der Instruction genannte Inschrift am Haupteingangsthor des Gasthofs anzubringen ist.
Da nach dem Befunde bei der Untersuchung anzunehmen ist, dass wenigstens bei einer von den Kühen die Seuche, wenn auch nicht auffällig, bereits seit zwei Tagen besteht, so ist nach sect;. 67 Abs. 2 der Instruction eine Desinfection des Stalles in dem N.'schen Gehöft zu L. geboten, und dürfte daher die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniss zu setzen sein.
B.
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delsmanns Herrn N. aus L. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt.
Von den Kühen, welche dem hiesigen Landschlage angehören, sind 2 Stück schwarzbunt, circa 3 Jahre alt, 2 Stück rothbunt, 56 Jahre alt, und eine weiss, über 6 Jahre alt.
Der Herr N. erklärte: Ich besitze zur Zeit nur die genannten fünf Kühe; ich habe dieselben gestern von L. hierher getrieben und in einen Stall des hiesigen Gasthofs zum Adler eingestellt. In diesem Stalle haben in voriger Nacht ausser meinen Kühen keine Thiere gestanden, und auch bei dem gestrigen Transporte sind meine Kühe mit fremden Wiederkäuern oder. Schweinen nicht in unmittelbare Berührung gekommen. In L. haben die fünf Kühe bereits seit dem . .ten d. M. in einem Stalle meines Gehöfts gestanden; an. deres Rindvieh, auch Schafe oder
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Schweine habe ich seit dem genannten Tage nicht in meinem Gehöfte gehabt. Nachdem die oben bezeichneten fünf Kühe von dem Markte entfernt, unter polizeilicher Begleitung, dem Wunsche des Herrn N. gemäss, nach dem Gasthofe zum Adler zurücktransportirt und in den Stall, in welchem sie vor dem Auftrieb auf den Markt gestanden hatten, wieder eingestellt waren, wurden von dem Unterzeichneten auf Grund des sect;. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 folgende weitere vorläufige Anordnungen getroffen:
1) Die Kühe dürfen ohne polizeiliche Genehmigung aus dem
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Berichte etc.
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Stalle nicht herauskommen, und anderes Rindvieh, sowie Schafe oder Schweine dürfen zu den Kühen in den Stall nicht eingestellt werden.
2)nbsp; nbsp;Die Stallutensilien, namentlich die Tränkeimer und die Streugabel, sowie der Dünger dürfen bis auf weiteres nicht aus dem Stalle entfernt werden.
3)nbsp; nbsp;Andere Personen als der Besitzer und der Wärter der Kühe dürfen den Stall nicht betreten.
Der nebst dem Herrn N. bei dieser Verhandlung anwesende Gasthofsbesitzer Herr A. erklärt, dass die Einstellung der vom Markte entfernten kranken Kühe in seinen Stall mit seiner Bewilligung geschehen ist und dass die Kühe so lange wie nöthig in dem Stalle verbleiben können. Derselbe und Herr N. versichern, alles wohl verstanden zu haben, und verpflichten sich, die vorstehenden Anordnungen pünktlich zu befolgen.
v. g. u.
N., Handelsmann.
A., Gasthofsbesitzer.
g. w. o.
B.
Kreis-Thierarzt.
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No. 5.
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Br. m. An den Amtsvorsteher Herrn B. Wohlgeboren zu 0. mit dem Bemerken ergebenst zu übersenden, dass meines Erach-tens dem Handelsmann A. auf seinen Antrag die Ausführung der Schafe nach M. in Gemäss-heit der Bestimmungen des sect;. 126 der Instruction vom 24. Februar 1881 gestattet werden kann; dass es erforderlich erscheinen
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Verhandelt L., den . .ten . . 18
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Dem unterzeichneten Kreis-Thierarzt wurde heute gelegentlich seiner Anwesenheit hierselbst von dem Schäfer N. die Mittheilung gemacht, dass sich in dem Gehöft des Gemeinde-Wirths-hauses eine fremde Schafherde befinde, welche der Räude verdächtig erscheine. In Folge
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Berichte etc.
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dürfte, den Am Is Vorsteher Herrn R. zu M.. zu dessen Polizeibezirk der Ort J. gehört, sofort von der Sachlage in Kenntniss zu setzen, da nach der Angabe des etc, A. auf dem Gute des etc. K. noch Schafe vorhanden sind, und
dass nach der Ausführung der kranken Schafe aus L. der Stall, in welchem dieselben gegenwärtig stehen, in Gemässheit der Bestimmung des sect;. 129 der genannten Instruction desinficirt werden müsste.
F.
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dessen begab ich mich in das genannte Wirthshaus und fand hier den Besitzer der Schafherde, den Handelsmann Herrn A. aus D., anwesend. Derselbe erklärte auf Befragen:
Ich habe die Herde, welche aus 100 Schafen besteht, von dem Gutsbesitzer K. zu J. gekauft, heute früh übernommen und darauf hierher getrieben. Ich beabsichtige, die Schafe bis zu der Eisenbahnstation S. zu treiben, sie dort zu verladen und nach M. auf den Schlachtvieh-
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markt zu bringen. Erscheinungen einer Krankheit habe ich an den Schafen nicht bemerkt, und ich bin bereit, dieselben zur Untersuchung vorzuzeigen.
Bei der darauf in Gegenwart des Herrn A. vorgenommenen Untersuchung der Schafe fanden sich bei einem Theile derselben folgende Erscheinungen:
Bemühungen sich an der Krippe oder an der Wand zu scheuern; einzelne kleinere und grössere Wollflocken aus dem Vliess hervorragend oder nur noch lose an letzterem hängend, einzelne groschen-grosse oder grössere kahle Stellen, namentlich am Rücken, und unter den losen Wollflocken lockere gelbliche Schorfe oder härtere graue Borken von verschiedener Dicke, an den kahlen Stellen ebenfalls harte Borken oder trockene Schuppen. Bei Berührung der kranken Hautstellen äusserten die Schafe starkes Jucken.
Da nach diesem Befunde ein Theil der Schafe mit der Räude behaftet ist, so wird von dem Unterzeichneten auf Grund des sect;. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 hiermit vorläufig angeordnet,
dass sämmtliche zu der Herde gehörende Schafe den Stall, in welchem sie gegenwärtig stehen, nicht verlassen, und dass andere Schafe in den Stall nicht eingestellt werden dürfen. Der Handelsmann Herr A. sowie der bei dieser Verhandlung
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Berichte etc.
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mit anwesende Pächter des Wirthshauses, Herr Z., verpflichten* sich die getroffene Anordnung zu befolgen.
v. g. u.
A., Handelsmann.
Z., Gastwirth.
a. u. s.
F.
Königl. Kreis-Thierarzt
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No. 6.
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Verhandelt 0., den . .ten . . 18
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:
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Origin, s. f. r. An den Kreis-Thierarzt Herrn D. Wühlgeboren
zu G. mit dem Ersuchen ergebenst zu übersenden, die beantragte Untersuchung der Kuh baldigst vorzunehmen und über das Ergebniss hierher zu berichten.
Der Bürgermeister V.
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Auf dorn Bürgermeister-Amt erscheint der Gärtner Herr A. H. von hier und zeigt an, dass eine Kuh, welche er am . .ten d. M. von dem Handelsmann N. zu Z. gekauft und übernommen habe, ihm der Lungenseuche verdächtig erscheine. Er bitte daher, die Kuh durch einen Thierarzt untersuchen zu lassen.
a. u. s.
R. Secretair.
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G., den
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.ten
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U
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ßr. m. An den Bürgermeister Herrn V. Wohlgeboren
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0. mit dem Bericht ergebenst zurückzureichen, dass ich die fragl. Kuh am gestrigen Tage untersucht und dabei ermittelt habe, dass dieselbe nicht mit der Lungenseuche, sondern mit einer
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quot;
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Berichte etc.
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Herzbeutel-Herzentzündung behaftet war. Mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände ist die Kuh heute geschlachtet, und die von mir ausgeführte Section hat bestätigt, dass ein Fall von Lungenseuche nicht vorlag.
D.
Kreis-Thierarzt.
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No. 7.
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Kreis-Thierarzi des Kreises A.
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D., den . . ten
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18
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Betrifft die railzbrandverdächtigen Erkrankungen bei dem Rindvieh des Gutsbesitzers N. zu L.
Auf die Marginalverfügung vom . . ten . . 18 . . No. . .
Euer Wohlgeboren verfehle ich nicht ergebenst zu berichten, dass ich in Folge der hier wieder ^angeschlossenen verehrlicheu Verfügung vom . . ten d. M. heute das Rindvieh des Gutsbesitzers
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An den Bürgermeister Herrn W Wohlgeboren zu
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N. zu L. wegen Milzbrandverdachts untersucht und bei einer nach Angabe des etc. N. heute
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früh erkrankten Färse den Ver-B.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;dacht der Seuche iostgestellt
habe. Die übrigen 27 Thiere des Bestandes wurden frei von verdächtigen Erscheinungen befunden. Die Kuh, deren Erkrankung zu der Untersuchung Veranlassung gegeben hat, war nach der Erklärung des etc. N. bereits in der vergangenen Nacht gefallen und heute Morgen verscharrt. Nach den Angaben des etc. N. über die Erscheinungen und den Verlauf der Krankheit hat die Kuh wahrscheinlich an Milzbrand gelitten.
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Roloff. Gutachten. 2. Abdruck.
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10
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Berichte etc.
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Die Lage des mir gezeigten Verscharrplatzes entspricht den Vorschriften des sect;.11 der Instruction vom 24. Februar 1881; ich habe mich auch überzeugt, dass das Cadaver hinreichend tief vergraben ist.
Auf Grund des sect;. 6 der genannten Instruction habe ich vorläufig angeordnet, dass die kranke Färse, welche bereits in einen besonderen Stall gestellt war, ohne polizeiliche Erlaubniss aus dem Stalle nicht wieder entfernt werden darf. Die darüber aufgenom-.mene Verhandlung füge ich ergebenst hier bei. Ausserdem habe ich dem etc. N. in Betreff der Desinfection des Stalles, in welchem die kranken Thiere vor ihrer Absonderung gestanden haben, die nöthige Anweisung ertheilt, demselben auch aufgegeben, sofort Anzeige zu machen, wenn die kranke Färse verendet, damit diese behufs Feststellung der Krankheit seeirt werde. Ew. Wohlgeboren ersuche ich ergebenst, mir auf die erfolgte Anzeige den Auftrag zur Vornahme der Section möglichst zeitig zugehen zu lassen.
Darnach beantrage ich ergebenst, die von mir vorläufig getroffene Anordnung bestätigen und das Weitere in Gemässheit der Vorschriften der sect;sect;. 7 Abs. 2 und 3, 8, 10, 11 Abs. 3 5, 12 und. 14 der Instruction vom 24. Februar 1881 verfügen'zu wollen.
Z.
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Anlage.
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Geschehen L., den . .ten . . 18
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In Folge der Requisition des Herrn Bürgermeisters VV. zu B. hat der Unterzeichnete sich heute hierher begeben, um eine Kuh des Gutsbesitzers Herrn N. wegen Milzbrandverdachts zu untersuchen.
Herrn N. traf ich in seiner Behausung anwesend. Derselbe, mit meinem Vorhaben bekannt gemacht, erklärte, dass die Kuh, von deren Erkrankung er gestern Anzeige erstattet hat, in voriger Nacht verendet und bereits mit Haut und Haar vergraben ist. Seit heute früh sei jedoch eine Färse unter verdächtigen Erscheinungen erkrankt und deshalb sofort abgesondert und in den Stall gestellt, in welchem die gefallene Kuh während ihrer Krankheit gestanden habe.
Darauf zeigte Herr N. den Rindviehbestand des Gehöfts, welcher aus 21 Kühen, 1 Bullen und 6 Stück Jungvieh besteht, vor.
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Berichte etc.
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Diese Thiere, mit Ausnahme der kranken Färse, stehen zusammen in einem Stalle; letztere, eine schwarzbunte 1jährige Färse von der Holländer Race, steht aliein in einem anderen Stalle. Herr N. versicherte, dass er ausserdem kein Rindvieh besitzt und dass er Schafe überhaupt nicht hält.
Nachdem bei der Untersuchung der kranken Färse der Verdacht des Milzbrandes festgestellt war, traf der Unterzeichnete auf Grund des sect;. 6 der Instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 die vorläufige Anordnung,
dass die kranke Färse ohne polizeiliche Erlaubniss aus dem Stalle, in welchem sie gegenwärtig steht, nicht entfernt werden darf.
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In Gemässheit des sect;. 7. der genannten Instruction ist Herr N. auf die üebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen aufmerksam und mit den nöthigen Vorsichtsmassregeln beim Verkehr mit den erkrankten Thieren bekannt gemacht.
v. g. u. N.
a. u. s.
Z.
Kreis-Thierarzt.
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No. 8.
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Kreis-Thicrarzt des Kreises W.
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W., den . . ten . . li
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Betrifft die Untersuchung der Pferde des Amtmann N. zu R. wegen Rotzverdachts.
Auf die Randverfügung vom . . ten d. M. No. . .
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Euer Wohlgeboren berichte ich ergebenst, dass ich in Folge der neben bezeichneten verehrlichen Verfügung am gestrigen Tage die Pferde des Amtmann N. zu 10*
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Bericlite etc.
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R. untersucht und dabei folgendes ermittelt habe.
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An
den Amtsvorstoher Herrn B, Wohlgeboren zu D.
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Der Amtmann N., welcher in seinem Gehöft anwesend war, zeigte mir seine Pferde, im Ganzen 30 Stück, die in drei verschiedenen Ställen standen. In einem
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Stalle standen quot;23 Ackerpferde, in einem anderen 4 Kutsch- und '2 Reitpferde und in dem dritten 1 Ackerpferd, ein alter dunkelbrauner Hengst mit Stern und grauem Staar auf dem linken Auge. Der etc. N. erklärte, dass er ausser-dem kein Pferd besitzt.
Sämrntliche in den ersten beiden Ställen stehenden 29 Pferde waren vollkommen frei von Erscheinungen, welche Verdacht auf Rotz erregen können.
Bei dem allein in einem Stalle stehenden alten Hengste fand sich ein geringer, dünner, schleimiger Ausüuss aus beiden Nasenlöchern und in der Nasenscheidewand am unteren Ende derselben eine annähernd wallnussgrosse, rundliche, harte, auf Druck nicht schmerzhafte Geschwulst, an deren Oberlläche in der linken Nasenhöhle die Schleimhaut höher geröthet, geschwollen und fein granu-lirt, aber glatt und glänzend erschien, während die Oberfläche in der rechten Nasenhöhle von der unveränderten Schleimhaut überzogen war. An der oberen Grenze der Geschwulst fand sich in der linken Nasenhöhle in der Schleimhaut eine ungefähr 1 cm lange, in der Längsrichtung der Scheidewand verlaufende, strich-förraige, feine Narbe. Andere Veränderungen waren in der Nase nicht aufzufinden.
Die Lymphdrüsen im Kohlgange waren nicht angeschwollen. Am linken Hinterschenkel zeigt sich eine massig starke Anschwellung von der Krone bis eine Hand breit oberhalb des Sprunggelenks. Dieselbe war festweich und auf Druck nur wenig schmerzhaft. Anschwellung der Lymphgefässe und der Lymphdrüsen waren an dem Schenkel nicht vorhanden. Im Trabe auf dem Pflaster lahmte der Hengst auf dem linken Hinterfusse, und beim Druck gegen die Sohle vor der Spitze des Strahls äusserte das Thier starke Schmerzen. Nach Aussage des Besitzers hat der Hengst vor 14 Tagen sich einen dünnen Nagel in den Fuss getreten, nach
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Beridite etc.
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Entfernung des Nagels jedocli mehrere Tage hindurch nicht gelahmt, und da auch an der Hornsohle keine Verletzung sichtbar gewesen sei, so habe er sowie der Schmied die später entstandene Lahmheit und Anschwellung des Fusses nicht auf die Verletzung zurückgeführt, sondern mit Rücksicht auf die verdächtige Erscheinung in der Nuse auch als einen verdächtigen Zustand betrachtet. Bei der näheren Untersuchung fand ich jedoch eine Eiterung unter der Hornsohle und dem Strahle, die als eine Folge des Nageltritts und als die Ursache der Anschwellung am Fusse zu betrachten ist. Da auch die beschriebenen Veränderungen an der Nasenscheidewand nicht als Erscheinungen der Rotzkrankheit anzusehen sind und sonstige Symptome dieser Krankheit an dem Pferde nicht zu ermitteln waren, so ist letzteres nicht der Rotzkrankheit verdächtig.
Eurer Wohlgeboren Verfügung reiche ich ergebenst in der Anlage zurück.
N.
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No. 9.
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Krois-Thierarzt des Kreises A.
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0., den . . ten . . lä
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Betrifft die Untersuchung dor Pferde des Gutsbesitzers S. zu D. wegen Rotzverdachts.
Auf die Verfügung vom . . ten d. M. No. . .
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EuerHochwohlgeboren verfehle ich nicht ergebenst zu berichten, dass ich in Folge der neben gezeichneten, hier wieder angeschlossenen verchrlichen Verfügung mich gestern nach D. begeben habe, um die Pferde des Gutsbesitzers S. daselbst wegen Rotzverdachts zu untersuchen. Das Ergebniss der Untersuchung ist folgendes:
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An den Amtsvorsteher Herrn Rittergutsbesitzer v. G.
Hoch wohlgeboren
auf B.
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Berichte etc.
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Der Gutsbesitzer S. erklärte, dass er zur Zeit sieben Pferde besitze und dass er seit einem Jahre kein Pferd zugekauft, auch keins veräussert habe. Er gebrauche seine Pferde hauptsächlich zur Feldarbeit; nur das Kutschpferd werde öfter bei Reisen nach verschiedenen Ortschaften in der Umgegend von D. gebraucht, und ein Paar Ackerpferde sei im vorigen Winter wiederholt zu Fuhren nach H. benutzt. Bei dieser Gelegenheit seien die beiden Ackerpferde zu H. wiederholt zu fremden Pferden in einen Gaststall eingestellt; sonst seien seine Ackerpferde seines Wissens mit fremden Pferden nicht in Berührung gekommen. In seinen Pferdestall würden fremde Pferde nicht eingestellt. Während der letztvergangenen 8 Wochen seien auch die beiden Ackerpferde, welche bis dahin zu den Fuhren nach H. benutzt waren, nur innerhalb der Feldflur gebraucht. Bei diesen beiden Pferden habe er seit mehreren Wochen Husten und Nasenausfluss bemerkt, den Zustand jedoch bis auf die letzten Tage nicht für verdächtig gehalten, da der Ausfluss immer eine gutartige Beschaffenheit gezeigt habe, überhaupt nur sehr geringfügig gewesen und an manchen Tagen ganz zurückgetreten sei. In den letzten Tagen sei der Ausfluss jedoch einige Male blutig erschienen, und das eine von den beiden Pferden habe bei der Arbeit zwei Mal bei heftigem Husten eine ziemlich grosse Menge Blut ausgeworfen.
Sämmtliche sieben Pferde standen zusammen in einem Stalle. Letzterer ist so eingerichtet, dass das Kutschpferd und je ein Paar Ackerpferde eine besondere Krippe und eine besondere Raufe hat. Die Doppelstände sind durch Latirbäume von einander getrennt. Eine Umstellung der Pferde im Stalle oder eine ümspannung bei der Arbeit hat nach der Angabe des etc. S. seit einem Jahre nicht stattgefunden.
Bei dem, in dem hier angeschlossenen Verzeichnisse der Pferde unter No. 1 aufgeführten Kutschpferde sowie bei den Ackerpferden No. 2 bis No. 5 fanden sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen.
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Die unter No. 6 jenigen, bei welchen
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und No. 7 verzeichneten Pferde sind die-der etc. S. die erwähnten Symptome be-
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merkt hat.
Das Pferd No.
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6, welches einige Male Blut ausgehustet haben
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soll, ist ziemlich gut genährt, glatt im Haar und frei von Fieber-
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 151
erscheinungen. Das Atbmen ist auf 20 Züge in der Minute beschleunigt und deutlieh angestrengt. Der künstlich hervorgerufene Husten war kurz und rauh und erfolgte mehrere Male hinter einander. Bei der physikalischen Untersuchung waren an den Brustorganen keine bestimmten Veränderungen zu ermitteln. Nasenaus-fluss Lestand gestern nicht; die Schleimhaut in der linken Nasenhöhle erschien ungleichraässig geröthet und etwas geschwollen, aber frei von Knötchen und Geschwüren. Im Kehlgange liegt linkerseits eine fingerlange und reichlich daumendicke, harte, höckerige, unschmerzhafte, mit dem Kiefer verwachsene Drüsengeschwulst. Die Haut über der Geschwulst ist nicht verschiebbar. Im üebrigen waren am Körper keine krankhaften Veränderungen aufzufinden.
Das Pferd No. 7 ist weniger gut genährt als die übrigen Pferde und hat ein glanzloses Haar. Bei demselben besteht ein schmutzig-grüner, klebriger Auslluss aus beiden Nasenlöchern, aus dem linken jedoch mehr als aus dem rechten. Die Nasenschleiinhaut ist höher geröthet und etwas geschwollen, und in der linken Nasenhöhle zeigten sich bei Beleuchtung mittels des Spiegels an der oberen Grenze des sichtbaren Theils der Scheidewand nahe bei einander ein sehr kleines, kaum sichtbares graues und ein ebenfalls sehr kleines trübes, gelbliches Knötchen. Im Kehlgange sitzt an _ der linken Seite ein reichlich wallnussgrosser, harter, höckeriger, unschmerzhafter, mit dem Kiefer und mit der äusseren Haut fest zusammenhängender Drüsenknoten und an der rechten Seite eine etwas kleinere, festweiche, auf Druck wenig empfindliche Geschwulst. Auch über dem Schlundkopf ist beiderseits in der Tiefe ein auf Druck nur massig empfindlicher Knoten zu fühlen. Die Percussion der Nasen-, Stirn- und Oberkieferhöhlen liess keine Veränderung in den Höhlen erkennen. Das Atbmen ist nicht beschleunigt und nicht erschwert; Husten erfolgte während der Untersuchung des Pferdes nicht, der künstlich erregte Husten war kurz und rauh. Fiebersymptome waren nicht vorhanden; der Appetit war gut, das Kauen und das Schlucken geschahen regelmässig.
Demnach sind die beiden Pferde No. 6 und No. 7 des anliegenden Verzeichnisses der Rotzkrankheit (der Seuche) verdächtig, und bei beiden Pferden ist der Ausbruch der Rotzkrankheit wahrscheinlich.
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Berichte etc.
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Die Pferde No. 1 bis No. 5 des Verzeichnisses sind der Ansteckung verdächtig.
In Gemässheit der Bestimmungen des sect;. 35 der instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 habe ich die Absperrung der beiden kranken und die polizeiliche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen fünf Pferde vorläufig angeordnet. Die darüber mit dem etc. S. aufgenommene Verhandlung füge ich hier bei.
Mit Rücksicht auf meine anderweiten Dienstgeschäfte ersuche Ew. Hochwohlgeboren ich ergebenst, den Termin zur Abschätzung und Tödtung der beiden der Rotzkrankheit verdächtigen Pferde (sect;. 41 No. 1 der Instruction) gefälligst auf den ..ten oder den . .ten d. M. anberaumen zu wollen.
N.
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L.
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Anlage.
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Verhandelt D., den . .ten . . li
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In Folge schriftlicher Verfügung des Herrn Aratsvorstehers v. G. vom . .ten d. M. hatte der unterzeichnete Kreis-Thierarzt sich heute hierher begeben, um die Pferde des Gutsbesitzers Herrn S. wegen Rotzverdachts zu untersuchen.
Herr S., welcher in seinem Gehöft anwesend war, zeigte sieben Pferde, welche zusammen in einem Stalle seines Gehöfts stehen, vor und erklärte, dass diese Pferde ihm gehören und dass er ausser-dem kein Pferd besitzt.
Da die Untersuchung der Pferde ergab, dass zwei von denselben der Rotzkrankheit verdächtig sind, so wurde von dem Unterzeichneten im Beisein des Herrn S. ein Verzeichniss sämmtlicher Pferde desselben aufgenommen und sodann auf Grund des sect;. 35 der Instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 folgendes vorläufig angeordnet:
1. Die beiden der Rotzkrankheit verdächtigen Pferde, und zwar der 12 Jahre alte schwarze Wallach mit Blässe und der 10 Jahre alte dunkelbraune Wallach mit Stern und weissen Hinterfesseln , sind sofort von den übrigen Pferden abzusondern und in einen besonderen Stall zu stellen. Auf Vorschlag des Herrn S. wird für die beiden Pferde der neben dem Schafstalle liegende kleine Pferdestall bestimmt. Aus diesem Stalle dürfen beide Pferde
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;153
ohne polizeiliche Erlaubniss nicht wieder herauskommen, und es dürfen in denselben zu den beiden genannten andere Pferde nicht eingestellt werden. Auch die zur Wartung der abgesperrton Pferde benutzten Stallutensilien müssen bis auf weiteres in dem Ab-sperrungsraume bleiben.
2. üor Wärter der beiden abgesperrten Pferde darf mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen. Falls an Stelle des jetzigen Wärters, welcher in Gegenwart des Herrn S. von dem unterzeichneten Kreis-Thierarzt mit der Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit den kranken Pferden bekannt gemacht ist, eine andere Person mit der Wartung der Pferde beauftragt wird, so ist dieselbe auch auf die Gefahr der Ansteckung aufmerksam zu machen.
3.nbsp; nbsp;Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der beiden kranken Pferde nicht verwendet werden.
4.nbsp; nbsp; Die übrigen fünf Pferde des Bestandes, welche der Ansteckung verdächtig sind, werden unter polizeiliche Beobachtung gestellt. Dieselben dürfen nicht beseitigt und ohne schriftliche Erlaubniss der Ortspolizeibehörde nicht in eine andere Stallung oder Räumlichkeit, als in den Stall, in welchem sie gegenwärtig, stehen, gebracht werden. Andere Pferde dürfen in diesen Stall nicht eingestellt werden.
Herr S. erklärt, die vorstehenden Anordnungen verstanden zu
haben, und verpflichtet sich, dieselben gewissenhaft zu befolgen.
v. g. u.
S.
g. w. o.
N. Königl. Kreis-Thierarzt.
No. 10.
Verhandlung*) über die Abschätzung und Tödtung der
der Rotzseuche verdächtigen Pferde.
Verhandelt D., den . .ten . . 18 . . Auf pofizeiliche Anordnung sollen die dem Gutsbesitzer Flerrn S. zu D.,
*) Die Verhandlung wird von der Ortspolizeibehörde aufgenommen. Bei
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Berichte etc.
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Kreis A., gehörigen zwei Pferde wegen Verdachts der Rotzseuche getödtet und behufs Gewährung der Entschädigung in Gemässheit des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen R.-G.-Blatt !No.l6 S. 153 ff., resp. des dazu ergangenen . .'sehen Ausführungsgesetzes*) vom . .ten . . 18 . . und des von dem . . erlassenen Reglements**) vom . .ten . . 18 . . geschätzt werden.
Zu dieser Schätzung waren heute als Commission zusammengetreten:
1)nbsp; nbsp;Der Kreisthierarzt, als Sachverständiger bereits ein für alle Male beeidigt,
und die von der Ortspolizeibehörde aus der Zahl der vom Kreise für dieses .fahr dazu bezeichneten Personen, für den vorliegenden Fall bestimmten, in Gemässheit der Verordnung vom . .ten . . 18 . . beeidigten Schiedsmänner,
2)nbsp; nbsp;Der . . . aus . . .
3)nbsp; nbsp;Der . . . aus ...
Die zu tödtenden Pferde wurden von der Commission geschätzt, und zwar: 1. Ein 12 Jahre alter schwarzer Wallach mit Blässe: a) Von dem ... auf ... M. . . Pf.
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b)
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Zusammen auf . . . M. . . Pf. also im Durchschnitt ,, . . . M. . . Pf. in Worten: 2. Ein 10 Jahre alter dunkelbrauner Wallach mit Stern und weissen Hinterfesseln:
a) Von dem ... auf ... M. . . Pf. DJ ,, ,, ...,,...,,..,,
etc. etc.
Hierauf wurde die Tödtung der Thiere und an den Cadavern, deren zu
verwerthende Theile auf . . M. . . Pf. (in Worten:......) geschätzt worden
sind, die Section vorgenommen.
Die Richtigkeit dieser Taxe nahm jedes Mitglied der Commission auf den geleisteten Amts- bezw. für den vorliegenden Fall geleisteten Eid.
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der Schätzung hat der beamtete Thierarzt die Schiedsmänner erforderlichen Falls darauf aufmerksam zu machen, welche Krankheitserscheinungen bei den Pferden der nach sect;. 59 des Gesetzes bei der Schätzung nicht zu berücksichtigenden Seuche angehören und welche nicht. Ist ein rotzkrankes Pferd z. B. lahm, so kann die Lahmheit von der Rotzkrankheit abhängen, und dann ist dieselbe nicht zu berücksichtigen. Ist die Lahmheit hingegen von der Rotzkrankheit unabhängig, so bedingt sie einen Minderwerth des Pferdes, insofern sie erheblich ist; das Pferd hat dann, abgesehen von der Rotzkrankheit, eben nur den Werth eines lahmen Pferdes.
*) In den einzelnen Bundesstaaten sind besondere Ausführungsgesetze ergangen.
**) Die Reglements sind von den zahlenden Verbänden erlassen.
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;155
Zur Beurkundung dessen wird diese Verhandlung von den Mitgliedern wie folgt unterschrieben:
(3 Unterschriften.) Der erstattete Bericht des Thierarztes, nach welchem die vermuthete Kotzkrankheit hei beiden Pferden ihre Bestätigung findet, wird beigefügt.
Der Besitzer der Thiere erklärt hierdurch ausdrücklich, dass aus Privatverträger keine Versicherungssumme zu zahlen ist, welche gemäss sect;. 9 des obigen Reichsgesetzes auf die zu leistende Entschädigung anzurechnen wäre.
v. g. u. (Unterschrift des Besitzers.) Es wird hierdurch bescheinigt, dass keiner der Fälle vorliegt, in welchen nach den sect;sect;. 71 bis 63 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, des sect;. . . des Ausfährnngsgesetzes vom . .ten . . 1881 und der sect;sect;. . . des Reglements vom . .ten . . keine Entschädigung geleistet wird, oder jeder Anspruch auf Entschädigung wegfällt, sowie dass auf die Mitglieder der Schätznngs-Commission die im sect;. . . des Gesetzes vom . .ten . . 1881 enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung finden.
In Betreff der Schutzmassregeln sind die gesetzlichen Vorschriften beobachtet worden.
a. u. s. (Unterschrift des leitenden Polizeibeamten.)
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No. 11.
Kreis-Thierarzt.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;laquo; ,
, ¥, . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;ü., den . . ten . . 1;
des Kreises A.
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An den Amtsvorsteher Herrn Rittergutsbesitzer v. G.
Hoch wohlgeboren
auf B.
Eurer Hochwohlgeboren beehre ich mich den Bericht über die Section der am . .ten d. M. wegen Verdachts der Rotzseuche getödteten beiden Pferde des Gutsbesitzers ,S. zu D. ergebenst in der Anlage zu überreichen.
N.
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I
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Berichte etc.
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'nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;
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Anlage.
Bericht
über die Section
der am . .ten . . 18 . . wegen Verdachts der Rotzseuche getödteten
beiden Pferde des Gutsbesitzers S. zu D.
Bei der Section der am . .ten d. M. wegen Verdachts der Rotzseuche auf polizeiliche Anordnung getödteten beiden Pferde des Gutsbesitzers S. zu D. fanden sich folgende wesentliche krankhafte Veränderungen:
1. Bei dem 12 Jahre alten schwarzen Wallach mit Blässe (No. 6 des Verzeichnisses der Pferde).
Aus beiden NasenölTnungen floss eine geringe Menge schleimiger Flüssigkeit, die von rothen und braunen Streifen durchzogen war.
Im oberen Theile der linken Nasenhöhle zeigten sich in der Schleimhaut des mittleren Ganges zwei sternförmige Narben von dem Umfange eines Pfennigs. Die Schleimhaut am hinteren Ende der oberen Nasenmuschel war gleichmässig verdickt, weiss und mit leistenartigen Vorsprüngen besetzt. Unter der verdickten Schleimhaut fand sich auf der Knochen platte eine markstückgrosse dünne Lage neugebildetcr Knochensubstanz. Zwischen den Windungen der oberen Muschel lag eine zähe schleimige Flüssigkeit. An der medialen Seite der Dcckklappe der Eustachischen Röhre Hess sich in der Schleimhaut eine linsengrosse. weisse, weniger glänzende Narbe erkennen.
Jn der rechten Nasenhöhle fand sich am hinteren Ende der oberen Muschel eine pfenniggrosso weisse Partie, die mit kleinen warzenartigen Erhabenheiten besetzt war und mit strahlenförmigen Fortsätzen bis in die Schleimhaut des Schlundkopfs reichte.
Im Kchlgange fand sich an der linken Seite eine fingerlange und wie ein Mannsdaumen dicke Lymphdrüsengeschwulst, die mit, dem Unterkieferaste sowie mit der äusseren Haut durch eine derbe bindegewebige Masse verbunden war. Die einzelnen Drüsenknoten waren durch weisse Züge getrennt und bestanden aus einem derben, grauweissen Gewebe, in welchem sich auf dem Durchschnitt leicht getrübte gelbe Flecke erkennen licssen, die ohne scharfe Begrenzung in die Umgebung übergingen.
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Berichte etc.
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An der rechten Seite des Schlundkopfs lag ein haselnuss-grosser, massig fester Lymphdrüsenknoten, dessen Durchschnitts-fläche glänzend und grau gefärbt erschien und einige weisse Punkte und Striche zeigte, die ungleichmässig in der Drüsensubstanz ver-theilt waren.
In der Luftröhre wurde an der vorderen Fläche auf dem zweiten und auf dem zwölften Ringe je eine ovale Narbe ermittelt. Beide Narben waren weiss, mattglänzend und lagen etwas unter der Schleimhautoberfläche.
Die Lungen waren mit sehr vielen hirsekorn- bis erbsengrossen Knoten durchsetzt. Das Centrum der Knoten war trüb, gelb und trocken, die Peripherie weiss und fibrös. Ausscrdem lag im vorderen Ende der rechten Lunge am oberen Rande ein hühnerei-grosser Knoten, der bis an die verdickte Pleura reichte und mit letzterer fest zusammenhing. In dem Knoten fand sich eine wall-nussgrosse Höhle, die eine braunrothe Flüssigkeit und ein bohnen-grosses Gerinnsel enthielt und mit einem Luftröhrenaste in Verbindung stand. Die Wand der Höhle bestand zum Theil aus gelbem, weichem Bindegewebe, zum anderen Theil aus graugelber, auf dem Durchschnitt granulirter (hepatisirter) Lungensubstanz. Beide genannte Theilo der Wand gingen aussen allmählich in die. gesunde Lungensubstanz über. Die Innenfläche der Wand war an einigen Stellen glatt, an anderen mit rothbraunen weichen Gewebs-fetzen besetzt, die beim Aufgiessen von Wasser stark flottirten. In diesen Fetzen waren einzelne durchgefressene, bezw. in Form von Balken frei gelegte Gefässe sichtbar. Die Bronchien waren vollständig zerstört; die Schleimhaut des in die Höhle führenden grösseren Bronchus war mit flachen Geschwüren und mit trüben weissen Flecken besetzt, die sich etwas über die Oberfläche der Schleimhaut erhoben. In der Umgebung der Geschwüre und der weissen Flecken war die Schleimhaut stark geröthet.
In der linken Lunge fanden sich ausser den kleinen Knoten drei wallnussgrosse, von aussen hart anzufühlende Stollen, deren Durchschnitte theils ein mattes, grauröthliches, feinkörniges, theils ein trockenes, gelbliches Aussehen zeigten. Zwei von diesen Stellen enthielten Höhlen, die mit einer röthlichen eiterähnlichen Flüssigkeit gefüllt und deren Wände unregelmässig und fetzig waren. Die Höhlen hingen mit den Luftwegen zusammen. Die Schleimhaut
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Berichte etc.
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der grösseren Bronchien war mit einer schleimigen, röthlichbraunen Flüssigkeit bedeckt, in welcher kleine graue oder weisse Gewebs-fetzen zu erkennen waren.
An beiden Lungen war an einem Theile des unteren Randes das Gewebe in eine gefässarme feste Masse umgewandelt, deren Durchschnittsfläche glatt erschien und über welcher die Pleura sich verdickt zeigte.
Die Bronchialdrüse war hühnereigross und hart. Ihre Kapsel war verdickt und das Drüsengewebe von weissen Zügen durchsetzt. In den letzteren lagen zahlreiche hirsekorngrosse gelbe, trockene Herde.
In der Leber wurden an der vorderen Fläche dicht unter der Kapsel zwei erbsengrosse Knoten ermittelt, die auf dem Durchschnitt ein gelb gefärbtes, trockenes Centrum und eine weisse, fibröse, peripherische Schicht erkennen Hessen und mittels der letzteren mit der Kapsel fest zusammenhingen. Auch zwischen dem centralen und dem peripherischen Theile der Knoten bestand ein fester Zusammenhang.
2. Bei dem 10 Jahre alten dunkelbraunen Wallach mit Stern und weissen Hinterfesseln (No. 7 des Verzeichnisses).
An beiden Nasenöffnungen haftete eine schmutzig grüne, schleimig eiterige Flüssigkeit.
In der linken Nasenhöhle fanden sich am oberen Theile der Muscheln zahlreiche Geschwüre von dem Umfange einer Linse bis zu dem eines Markstücks. Der Grund der Geschwüre erschien uneben und gelblich gefärbt und war mit einer trüben eiterigen Flüssigkeit bedeckt; in den ausgebuchteten Rändern sassen einzelne oder zu einem Walle an einander gereihte, trübe gelbe Knötchen. Zwischen den grösseren lagen mehrere grieskorngrosse Geschwüre mit glattem Grunde und glatten Rändern. Ausserdein fanden sich zwischen den Geschwüren, sowie auf dem übrigen Theile der Muscheln und an dem oberen Theile der Nasenscheidewand zahlreiche graue durchscheinende oder trübe gelbe Knötchen mit ge-röthetem Hofe. Ein linsengrosses Geschwür wurde auf der üeck-klappe der Eustachischen Röhre ermittelt.
In der rechten Nasenhöhle zeigte sich in der Schleimhaut am unteren Theile der oberen Muschel eine grössere Geschwürsfläche, die mit röthlichen Granulationen besetzt und deren Rand aus-
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gebuchtet war. In dem Rande lagen kleine graue, durchscheinende Knötchen. Ueber der Geschwürfläche fanden sich kleine Geschwüre und isolirte oder gruppirte Knötchen. Geschwüre und Knötchen waren von einem rothen Hofe umgeben. Einzelne Knötchen fanden sich auch in der Schleimhaut der unteren Nasenmuschel und des mittleren Nasenganges.
Im Kehlkopfe waren zwei Geschwüre nachzuweisen, von denen das eine auf dem rechten Stimmbande und das andere auf dem Stimmbandfortsatze des rechten Giesskannenknorpels seinen Sitz hatte. Letzteres Geschwür war flach und reichte bis zum Peri-chondrium. Das Stimmband und der Theil der Kehlkopfsschleimhaut über der Stimmtasche war stark geschwollen, trüb und ge-röthet.
Der wallnussgrosse Drüsenknoten linkerseits am Kehlgange war hart, mit der Umgebung fest verwachsen, auf dem Durchschnitt grauweiss gefärbt. In dem festen Gewebe waren kleine, hirsekorngrosse oder kleinere Knötchen zu bemerken, die theils einzeln, theils zusammengehäuft lagen. Dieselben waren meist trüb; einzelne waren grau und durchscheinend. Der rechterseits im Kehlgange vorhandene Lymphdrüsenknoten war etwas kleiner, festweich, auf dem Durchschnitt grau und glänzend; die Umgebung der Knoten war feucht und gelblich gefärbt. Die gleiche Beschaffenheit zeigten die beiden am Schlundkopfe vorgefundenen reichlich haselnussgrossen Lymphdrüsenknoten.
In der Luftröhre fanden sieh an der vorderen Wand mehrere kleine Geschwüre, die eine ovale Form hatten, und an der Theilungs-stelle ein bohnengrosses Geschwür mit stark vertieftem Grunde. An dem Rande des letzteren Geschwürs sassen einige trübe, gelbe, grieskorngrosse Knötchen. Die Schleimhaut der Bronchien war mit glasigem Schleim bedeckt, ihre Oberfläche glatt und blass.
In den Lungen fanden sich viele hirsekorngrosse Knötchen, die auf dem Durchschnitt ein graues oder gelbes Centrum von Grieskorngrosse und eine geröthete Peripherie erkennen Hessen. Centrum und Peripherie waren nicht scharf getrennt und letztere ging allmählich in gesunde Lungensubstanz über. Einige Knötchen zeigten einen gelben trockenen Inhalt, der von einer fibrösen Kapsel umgeben war und mit letzterer innig zusammenhing. Der trockene Kern war nicht rund, sondern eckig und reichte mit kleinen Fort-
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Berichte etc.
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sätzen in die fibröse Hülle hinein. Im vorderen Lappen der rechten Lunge lag ein haselnussgrosser Knoten, der auf dem Durchschnitt eine lächerige Einrichtung zeigte. Aus den kleinen Hohlräuraon, welche der Knoten einsehloss und die von fibrösen Zügen begrenzt wurden, Hess sieh eine eiterige Flüssigkeit ausspülen. Die Bron-chialdrüsen waren schwach vergrössert und weich; auf dem Durchschnitt Hessen sich einzelne graugelbe, trübe Knötchen erkennen.
In der Milz lag am breiten Ende derselben dicht unter der Kapsel ein hirsekorngrosser trockener, gelber Knoten, dessen Umgebung grauroth und derb erschien. Die Gefässe der Milzkapsel an der Oberfläche des Knoten waren mit Blut gefüllt.
Nach den in Vorstehendem beschriebenen, thcils frischen, theils
älteren krankhaften Veränderungen waren beide Pferde mit der
Rotzkrankheit behaftet.
0.. den . .ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; N.
Kreis-Thierarzt.
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#9632;
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No. 12.
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Kreis-Tbierarzt des Kreises A.
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0., den . . ten
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Betrifft, die Untersuchung einer Kuh des Rittergutsbesitzers N. zu L. wegen Lungenseucheverdachts.
Auf die Randverfügung vom . .ten . . 18 . . No. 10.
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An den Herrn Bürgermeister R. Wohlgeboren zu M.
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Euer Wohlgeboren berichte ich ergebenst, dass ich in Folge der hier wieder angeschlossenen verehrlichen Randverfügung vom . . ten d. M. am gestrigen Tage die nach der Anzeige des Thier-arztes G. der Lungenseuche verdächtige Kuh des Rittergutsbesitzers N. zu L. untersucht und dabei folgendes gefunden habe. Nach der Angabe des etc. N.
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 161
hatte sich der Krankheitszustand der Kuh bald nach der Untersuchung durch den Thierarzt G. erheblich verschlimmert. Ich fand bei der Untersuchung der mir vorgezeigten Kuh, deren äussere Kennzeichen mit den von dem etc. G. angegebenen übereinstimmten, neben einem geringen Fieber ein über den grössten Theil des Halses, der Brust und des Rückens verbreitetes Hautemphysem, sehr starke Athembeschwerde und häufigen matten Husten. Eine genauere Untersuchung der ßrustorgane war wegen des Emphysems nicht möglich.
Da nach den Erscheinungen ein baldiges Ableben der Kuh zu verrauthen und der Verdacht auf Lungenseuche trotz der von dem etc. G. ermittelten Erkrankung der Lungen nur gering war, weil der Verdacht der Ansteckung fast mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, so entschied sich der Besitzer, die Kuh sofort schlachten zu lassen.
Bei der Section fand sich in beiden Lungen ein sehr starkes, über das ganze Organ verbreitetes interlobuläres Emphysem. Die rechte Lunge, deren Lappen mit einander verwachsen waren, zeigte sich am unteren Rande in der Höhe von 20 cm ausgedehnt und hart. Die laterale Oberfläche der verhärteten Partie war am hinteren Ende von platten Excrescenzen, welche hohen Falten glichen, überzogen, während am vorderen Ende sich am Rande einzelne blatt--förmige Auswüchse, darüber fadenförmige Excrescenzen und an einzelnen kleineren Stellen derbe Faserstoffplatten fanden. Auf der medialen Überfläche fand sich am hinteren Ende eine dicke, derbe Schwarte, aus welcher dicke, speckige Wülste hervorragten; am vorderen Ende zeigten sich wieder zahlreiche Excrescenzen und Faserstoffauflagerungen.
In dem hinteren Theile der verhärteten Partie fanden sich zwei grosse Höhlen, welche fast die Höhe der Verhärtung, zusammen eine Länge von 22 cm hatten und durch eine fingerdicke, derbe Wand von einander geschieden waren. Der Inhalt der Höhlen war eine dicke, eiterartige Flüssigkeit; die innere Oberfläche war braunroth gefärbt und zeigte zahlreiche unregelmässige Buchten, fingerdicke Wülste und kegelförmige Vorsprünge.
Das die Höhlen unmittelbar umgebende Gewebe war derb wie Sehnengewebe, auf dem Durchschnitte glänzend und stellenweise schieferig gefärbt. Vor den Höhlen war die Schnittfläche der ver-
Uoloff, GutacUten, 2, Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;11
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Berichte etc.
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härteten Lungensubstanz auffallend marmorirt, da die interlobulären Bindegewebszüge etwas verbreitert und weiss erschienen, während die von denselben eingeschlossenen Lungenläppchen eine dunklere Farbe hatten. In der Nähe der Höhlen waren die verbreiterten Bindegewebszüge sehr fest und glänzend wie die Substanz der Höhlenwandung. Gegen die vordere Grenze der verhärteten Partie nahmen die Verbreiterung, die Festigkeit und der Glanz des interlobulären Gewebes immer mehr ab; diese Veränderung war jedoch auch an der Grenze noch in einem gewissen Grade vorhanden. Die Schnittfläche der Lungenläppchen erschien an dem vorderen Ende der verhärteten Lungenpartie rothbraun und deutlich granu-lirt; die Wandungen der feinen Bronchien und Gefässe waren verdickt und starr, so dass die Oeffnungen deutlich hervortraten. Weiter gegen die Höhlen zeigten sich auf dem Durchschnitt der Läppchen in der weniger dunklen Grundsubstanz zahlreiche, etwas prominirende, leicht glänzende, weisse Flecken, die nach den Höhlen zu an Grosse zunahmen, immer mehr prominirten und in den an die Wandung der Höhlen grenzenden Läppchen fast den ganzen Durchschnitt der letzteren einnahmen. Mit der Vergrösserung der genannten Flecken verminderte sich jedoch ihr Glanz und erschienen sie mehr und mehr gelblich gefärbt, wogegen die zwischen den Flecken vorhandene braune Substanz in dem Maasse, wie sie abnahm, immer blasser wurde. In dem Centrum der weissen, bez. gelblichen Flecken war immer die Oeffnung der durchschnittenen feinen Bronchien und Gefässe sichtbar.
Hinter den Höhlen fanden sieh auf dem Durchschnitt der verhärteten Lungensubstanz im Wesentlichen die gleichen Veränderungen wie vor denselben. Ausserdem waren daselbst einzelne Lungenläppchen in eine gelblich-graue, morsche Substanz, bezw. in eine dicke, eiterartige Flüssigkeit umgewandelt.
In dem oberen Theile der rechten und in der linken Lunge fanden sich ausser dem Emphysem keine erheblichen Veränderungen. Die Bronchialdrüsen waren sehr gross und hart.
Darnach war die Kuh nicht mit der Lungenseuche behaftet.
Auch die Untersuchung der übrigen Thiere des zu dem Eitter-gut gehörenden Rindviehbestandes ergab nichts, was Verdacht auf
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Lungenseuche erregen konnte. Neues Vieh hat der etc. seiner Angabe seit einem Jahre nicht eingeführt.
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163 N. nach
F.
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No. 13.
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Kreis-Thierarzt des Kreises S.
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H., den 17ten . . 18
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Betrifft die Untersuchung des Rindviehbestandes der Domäne B. wegen Lungenseuche Verdachts. Auf mündliche Aufforderung.
Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich ergebenst zu berichten, dass ich in Folge der mündlichen Aufforderung vom gestrigen Tage heute den Rindviehbestand der Domäne B. wegen Lungenseuche-
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An den Amtsvorsteher
Herrn Freiherrn von Z. Hochwohlgeboren auf D.
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verdachts untersucht und dabei folgendes ermittelt habe.
Der Ober-Amtmann K. theilte mir mit, dass er am 24. v. M. von dem Handelsmann F. in C.
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10 Zugochsen empfangen habe, welche der etc. F. nach seiner Angabe am 20. v. M. auf dem Viehmarkte zu 0. von verschiedenen Besitzern gekauft hatte. Die Ochsen seien zunächst in einen besonderen Stall gestellt, auch bei der Arbeit von dem übrigen Vieh getrennt gehalten und erst 8 Tage nach ihrer Ankunft, da sie inzwischen keine Krankheitserscheinungen gezeigt hätten, mit dem alten Zugviehbestande vereinigt. Etwa 8 Tage darauf habe sich bei einem von den Ochsen Verminderung des Appetits und hin und wieder ein leichter Husten gezeigt. Diese Erscheinungen habe er als eine Folge der Anstrengung des Thieres bei der Arbeit während der schlechten Witterung betrachtet; da jedoch die Krankheit in den nächsten Tagen bei ruhigem Verhalten des Thieres noch zugenommen habe, auch eine Beschleunigung des Athmens eingetreten
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164nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Berichte etc.
sei, so habe er Verdacht auf Lungenseuche geschöpft, den Ochsen wieder absondern lassen und die Anzeige erstattet.
Der kranke Ochse stand allein in einem Stalle auf der Schäferei. Derselbe gehört der Schemfelder Race an, ist von gelber Farbe, mit weisser Unterbrust und hellen Beinen; auf der linken Seite der Kruppe ist die Nummer V. eingeschnitten, am linken Horn die Zahl 82 eingebrannt. Das Thier ist ziemlich mager und sehr matt, die Flanken sind hohl, die Haut ist unrein, hart und fest anliegend. Der Appetit war sehr gering, das Flotzmaui warm und trocken, die Maulschleimhaut blass und feucht, die Bewegung des Pansen undeutlich, dessen Inhalt fest, der loth breiig. Der Puls war beschleunigt, die Körpertemperatur auf 40,2deg; C. erhöht; die Extremitäten fühlten sich kalt an. Das Athmen war stöhnend, auf 32 Züge in der Minute beschleunigt und auffallend erschwert. Das Thier hustete während der Untersuchung wiederholt; der Husten war sehr kurz und matt. Der Percussionsschall war an der rechten Seite der Brust normal, an der linken Seite hinter der Schulter im oberen Drittel der Brustwandung und über dem hinteren Theile der Lunge stark gedämpft, in dem mittleren und unteren Drittel der Brustwandung leer. Die Percussion der linken Seite der Brust verursachte dem Thiere offenbar Schmerzen und rief Husten hervor. Die Auscultation ergab über dem oberen Rande und dem hinteren Theile der linken Lunge bronchiales Athmen, während über dem mittleren Theile und dem unteren Rande gar kein Athmungs-geräusch zu hören war. An der linken Schulter und an der rechten Seite der Brust war rauhes Vesiculärathmen hörbar.
Demnach ist der oben bezeichnete Ochse der Lungenseuche verdächtig.
Bei den übrigen Thieren des Bestandes den Kühen, dem Bullen, dem Jungvieh und den über Mittag in den Stall eingestellten Zugochsen fanden sich keine Erscheinungen, die Verdacht auf Lungenseuche erregten.
Nachdem der Verdacht der Lungenseuche ermittelt war, habe ich im Beisein des Ober-Amtmann K. das anliegende Verzeichniss*) des Rindviehbestandes der Domaine aufgenommen.
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*) In dem Verzeiohniss sind die Ställe, in welchen die Thiere stehen, zu bezeichnen.
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;165
Auf Befragen erklärte der etc. K., dass seit dem Jalire 18 . . bis auf den jetzt vorliegenden Fall bei seinem Rindviehbestande Lungenseuche nicht vorgekommen, auch lungenseucheverdächtige Erscheinungen nicht beobachtet seien. Ein Ankauf von Vieh, ausser den erwähnten 10 Ochsen, habe seit einem halben Jahre nicht stattgefunden; das in demselben Zeiträume verkaufte Vieh sei sämratlich fett gewesen und an Fleischer in den Städten H. und 0. abgeliefert. Das letzte Stück sei schon einige Tage vor Ankunft der zugekauften Ochsen abgeholt. Ein Sterbefall sei unter dem Rindviehbestande der Domäne seit einem Jahre zwei Mal vorgekommen; beide Thiere seien plötzlich an Milzbrand gefallen. Fremdes Vieh komme auf das Gehöft der Domäne nicht; von dem Vieh der Domäne kämen nur die Zugochsen aus dem Gehöft, um zur Feldarbeit und zu Fuhren nach der Zuckerfabrik in B. oder nach dem Bahnhofe in 0. benutzt zu werden. Geweidet werde das Vieh nicht. Bei den Fuhren kämen die Ochsen allerdings öfter mit dem Zugvieh von benachbarten Gütern in Berührung. Die zuletzt angekauften 10 Ochsen seien jedoch ausschliesslich zum Pflügen benutzt und dabei seines Wissens nicht mit fremdem Vieh zusammengetroffen.
Ueber den Verkehr zwischen dem Viehbestande des Gehöfts der Domäne und dem Vieh des zu letzterer gehörenden Vorwerks zu G. bemerkte der Ober-Amtmann K., dass das Zugvieh beider Gehöfte zwar oft mit einander in Berührung komme und dass auch hin und wieder eine Umstellung einzelner Ochsen von einem Gehöft auf das andere stattfinde, dass jedoch seit der Einstellung der 10 neuen Ochsen das Vieh des Vorwerks nicht auf das Gehöft der Domäne gekommen, auch beim Pflügen nicht auf der zu ß. gehörenden Feldmark verwendet, und dass seitdem kein Stück Vieh von der Domäne auf das Vorwerk gebracht sei.
Auf Grund des sect;. 73 der Instruction zur Ausführung des Viehseuchengesetzes habe ich die Einsperrung des der Lungenseuche verdächtigen Ochsen vorläufig angeordnet. Die darüber mit dem Ober-Amtmann K. aufgenommene Verhandlung füge ich ergebenst hier bei. Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ebenraässig, die getroffene Anordnung genehmigen und das Weitere in Gemässheit der sect;sect;. 74 und 75 der Instruction vom 24. Februar 1881 verfügen zu wollen.
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Berichte etc.
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Da die Gewissheit über den Ausbruch der Lungenseuche bei dem in Rede stehenden Viehbestande nur mittelst Zerlegung des bezeichneten kranken Thieres zu erlangen ist, so beantrage ich dessen Tödtung auf Grund des sect;. 13 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, bez. des sect;. 5 des Preuss. Gesetzes vom 12. März 1881.
M.
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Anlage B.
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Verhandelt Domäne ß., den 17 ten .
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In Folge mündlicher Aufforderung des Amtsvorstehers Herrn Freiherrn v. Z. zu D. hat der unterzeichnete Kreis-Thierarzt sich heute hierher begeben, um den Rindviehbestand der Domäne wegen Lungenseucheverdachts zu untersuchen.
Der Pächter der Domäne, Herr Ober-Amtmann K., mit meinem Vorhaben bekannt gemacht, zeigte mir den Riadviehbestand der Domäne und bezeichnete den verdächtigen Ochsen, dessen Erkrankung ihm zu der Anzeige bei der Ortspolizeibehörde Veranlassung gegeben hatte.
Nachdem der gedachte kranke Ochse bei der Untersuchung der Lungenseuche verdächtig gefunden war, nahm der Unterzeichnete in Gemässheit der Bestimmung des sect;. 73 der Instruction zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ein Ver-zeichniss des Rindviehes, welches in drei von einander getrennten Ställen des Wirthschaftshofes und ein Stück in einem Sialle des Schäfereihofes stand, im Beisein des Herrn K. auf. Letzterer erklärte, dass die in das Verzeichniss aufgenommenen Thiere den gesammten Rindviehbestand der Domäne ausmachen.
Darnach wurde von dem Unterzeichneten auf Grund des sect;. 73 der genannten Instruction folgende vorläufige Anordnung getroffen:
Der in dem Stalle auf dem Schäfereihofe stehende kranke Ochse No. . . des Verzeichnisses darf ohne polizeiliche Er-laubniss nicht aus dem Stalle herausgelassen und anderes Rindvieh darf bis auf weiteres in den Stall nicht eingestellt weiden.
Zugleich wurde Herr K. damit bekannt gemacht, dass der übrige Rindviehbestand der Domäne der Ansteckung mit Lungenseuche verdächtig ist.
Herr Ober-Amtmann K. erklärt, die vorstehenden Eröffnungen
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Berichte etc.
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verstanden zu haben, und verpflichtet sich, die getroffene Anordnung genau zu befolgen.
v. g. u. K.
a. u. s.
M.
Königl. Kreis-Thierarzt.
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No. 14.
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Kreis-Thierarzt des Kreises S.
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H., den 22ten . . 18 .
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An den Amtsvorsteher
Herrn Freiherrn von Z. Hochwohlgeboren auf D.
Euer Hochwohlgeboren verfehle ich nicht in Verfolg der gestrigen Verhandlung auf der Domäne B. den Bericht über die Section des daselbst wegen Lungen-seucheverdachts getödteten Ochsen ergebenst in der Anlage zu übersenden.
M.
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Anlage.
Bericht
über die Section
des am 21 ten . . 18 . . auf der Domäne B. wegen Lungenseuche-
verdachts getödteten Ochsen.
Bei der Section des am gestrigen Tage auf der Domäne B.
wegen Lungenseucheverdachts auf polizeiliche Anordnung getödteten
gelben Scheinfelder Ochsen mit weisser ünterbrust und hellen Beinen
No. . . des Verzeichnisses des Viehbestandes fanden sich an
den Lungen folgende wesentliche Veränderungen:
Die linke Lunge war an dem mittleren Theile mit der Rippenwandung sowie mit dem Herzbeutel fest verwachsen. Dieselbe
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Berichte etc.
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war, mit Ausnahme des vorderen Lappens, auffallend vergrössert und verhärtet; sie wog, von allen Anhängseln befreit, 11 kg. Der seröse Ueberzug erschien am vorderen Lappen, am oberen Rande und an dem hinteren Ende der Lunge, so weit keine Verwachsung mit der Umgebung bestanden hatte, geröthet, jedoch glatt und glänzend. Das Lungengewebe im vorderen Lappen war stark geröthet, aber vollkommen elastisch und lufthaltig. In den übrigen Theilen der Lunge erschienen die Durchschnittsflächen marmorirt. Längs des oberen Randes und am hinteren Ende ergoss sich über die Schnittflächen eine gelbliche, zähe, an einzelnen Stellen etwas schaumige Flüssigkeit, welche an der Luft bald gerann; die inter-lobulären Bindegewebsstreifen waren erheblich verbreitert und mit einer röthlichgelben, zähen Flüssigkeit stark getränkt, so dass sie ein gallertähnliches Aussehen hatten, während die von jenen Streifen eingeschlossenen Lungenläppchen hoc-hroth , festweich und luftleer waren. Vor dem hinteren Ende der Lunge war die Marmorirung der Schnittflächen noch auffallender; die Bindegewebsstreifen erschienen noch breiter, meist schmutzig grau, die eingeschlossenen Läppchen waren grosser, dunkelroth, zum Theil braunroth, die Schnittfläche derselben war granulirt, die Substanz im Ganzen trockener und fester als in den ersterwähnten Partieen. Vor dem letzteren Abschnitte nahm die Festigkeit der Substanz im Ganzen noch zu, während an einzelnen Stellen das Gewerbe brüchig war und die Lungenläppchen ein schmutzig rothes oder gelblich rothes Aussehen hatten. Ueber der letzteren Lungenpartie war die Pleura bis zur Stärke eines kleinen Fingers verdickt und vom unteren Rande aufwärts beiderseits in der Höhe von ca. 13 cm und in der Länge von ca. 15 cm von der Lungensubstanz zum Theil gelöst, zum anderen Theil nur so locker damit verbunden, dass sie auf ganz leichten Zug sich davon trennte. Die innere Oberfläche der bereits abgelösten Pleura war granulirt. Die Wandungen der Bronchien in den verhärteten Partieen waren verdickt, das Lumen meist mit gelben Gerinnseln verstopft. Die Bronchialdrüsen waren vergrössert und fest.
An der rechten Lunge und dem Herzen, sowie an den übrigen Organen zeigten sich keine erheblichen Veränderungen.
Nach diesem Befunde musste ich erklären, dass der Ochse mit der Lungenseuche behaftet war und dass die Krankheit auch
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schon am Tage des Ankaufs in dem Ochsen in der Entwickelung bestanden hatte.*)
H., den 22ten . . 18 . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; M.
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Kreis-Thierarzt des Kreises W.
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W., den . .ten
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Betrifft den Ausbruch der Pockenseuche bei den Schafen in E.
Auf die Randverfügung vom . .ten . . 18 . . No. . .
Der hierneben bezeichneten verehrlichen Randverfügung zu Folge habe ich am gestrigen Tage die nach der Anzeige des Ackermann A. zu E. der Pockenseuche verdächtige Schafherde zu
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An den Herrn Amtshauptmann v. Z. Hochwohlgeboren auf L.
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E. untersucht, und berichte ich über dasErgebniss ganz ergebenst wie folgt:
Den Ackermann A. fand ich in seinem Hause anwesend. Der
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selbe erklärte auf Befragen, dass die Herde, unter welcher die tragl. Krankheit ausgebrochen sei, aus 500 Schafen bestehe, die vier verschiedenen Besitzern gehören. Unter den 500 Stück seien nach der von ihm geführten Liste, welche mir auch vorgelegt wurde, 110 Mutterschafe, 90 Lämmer und 300 Hammel. Er habe in der Horde 200, der Ackermann B. 150. der Halbspänner C. 100 und der Kossäth D. 50 Schafe. Die Herde werde von einem, von den Interessenten gemeinschaftlich gehaltenen Schäfer auf den Ackerplänen der Interessenten geweidet und habe bis jetzt nachts in der Hürde gelegen. Letztere stehe seit 4 Tagen auf seinem Ackerplane, habe aber vorher abwechselnd
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*) Die letztere Erklärung hatte den Zweck, Ermittelungen über die Herkunft des Ochsen zu veranlassen. Die Handelsleute wissen gewöhnlich, von wem sie die einzelnen Thr.-re auf dem Markte gekauft haben.
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auch auf dem Acker der anderen betheiligten Besitzer gestanden und werde, falls es zulässig sei, demnächst wieder auf einem anderen Ackerplane aufgestellt werden.
Die ersten Krankheitserscheinungen seien von dem Schäfer vor 8 Tagen bei einzelnen Schafen beobachtet. Letztere hätten einen gespannten Gang gezeigt, bez. auf dem einen oder dem anderen Fusse gelahmt, und bei näherer Besichtigung habe der Schäfer bei den betreffenden Thieren an der inneren Fläche der Schenkel rothe Stippen entdeckt. Diese Erscheinungen habe der Schäfer zuerst als Fliegenstiche betrachtet, in den letzten Tagen hätten sich jedoch bei denselben Schafen unter Zunahme der Lahmheit auf den rothen Stippen Knötchen ausgebildet und seien auch bei einigen anderen Schafen wieder rothe Flecken unter den Schenkeln bemerkt worden. Darnach sei die Befürchtung entstanden, dass die Srhafe von den Pocken befallen seien. Woher die Krankheit gekommen sei, wisse er nicht; er habe nicht vernommen, dass in E. oder in den umliegenden Ortschalten Pocken herrschen oder in diesem Sommer geherrscht hätten. Fremde Schafe seien seines Wissens nicht durch den Ort oder durch die Feklflur gekommen. Ein Ankauf von Schafen seitens der genannten Besitzer habe allerdings einmal in diesem Sommer, aber schon vor 6 Wochen stattgefunden; damals habe der Kossäth D. 10 Schafe angekauft und unter die Herde gebracht, diese Schafe seien jedoch nach der Aussage des Schäfers ganz gesund gewesen und dieselben seien auch jetzt noch gesund.
Inzwischen waren auf mein Ersuchen die anderen drei Inter-essenlen in der Wohnung des etc. A. erschienen. Dieselben bestätigten die Angaben des letzteren, und der etc. D. fügte noch hinzu, dass er die erwähnten 10 Schafe am . .ten . . d. J. auf dem Markte zu L. von einem Händler, dessen Namen und Wohnort er jedocii nicht mehr wisse, gekauft habe.
Darauf wurde von mir die Untersuchung der Herde, welche auf einem Ackerpiane des etc. A. in der Nähe des Dorfes weidete, im Beisein der Besitzer vorgenommen. Die Schafe sind recht gut genährt; Schwächlinge waren darunter nicht zu bemerken. Die Herde schritt beim Weiden in der gewöhnlichen Weise vorwärts; nur einzelne Thiere hielten sich stets hinter dem Haufen und gingen steif oder lahmten, wenn sie dem Hauten wieder nacheilten. Dies
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wurde noch auffälliger, als die Herde auf Anlocken durch den Schäfer schneller ausschritt. Bei der spociellen Untersuchung der letzterwähnten Thiere fanden sich bei einigen an der wollelosen inneren Fläche der Schenkel sowie an der unbewollten Haut unter dem Bauche zahlreiche rothe Stippen oder bis groschcngrosse, rundliche oder längliche rothe Flecke, unter welchen die Haut, wenn sie in einer Falte emporgehoben wurde, verdickt und auf Druck vermehrt empfindlich erschien. In den Zwischenräumen der rothen Flecke war die Haut feuchter und mehr als gewöhnlich glänzend. Bei einigen anderen Schafen fanden sich an den genannten Stellen in der Haut linsengrosse bis bohnengrosso, auf Druck enipfindliche, theils isolirt, theils gedrängt stehende Knötchen, von denen die kleineren deutlich über die Haut hervorragten und zum Tiieil an der Oberfläche zugespitzt erschienen, während die grösseren, namentlich die unter der Schulter, in dem Spalt zwischen Hinterschenkel und Bauch oder an den Gelenken sitzenden, mehr oder weniger abgeplattet und an der Oberfläche etwas uneben waren. Die Knötchen waren theils roth gefärbt, theils erschienen sie blass und nach Entfernung des Hautschmutzes schwach glänzend, theils zeigten sie eine mattgrauo Färbung. Zwischen den gedrängt stehenden Knötchen war die Haut stark geröthet. Bei wieder anderen Schafen fehlte die Röthung der Haut nahezu oder ganz; von den vorhan- _ denen Knötchen liess sich die verdickte und trübe Oberhaut mehr oder weniger leicht abstreichen, und auf einem Theil der Knötchen hatte sich auf der Mitte ein brauner Schorf gebildet, der ziemlich fest mit der Haut zusammenhing. Bei einigen von den Schafen, die mit Knötchen an den wolielosen Hautstellen behaftet waren, fanden sich auch flache Knötchen in der Haut an den Lippen und auf der Nase oder mehr ausgebreitete Anschwellungen an diesen Theilen. Beim Durchgreifen der Harn waren dann auch unter dem Wollvliesse einzelne Knötchen zu fühlen. Ausserdem fand sich bei den kranken, namentlich bei den mit theilweise verschorften Knötchen und mit Knötchen oder Anschwellungen am Maule behafteten Schafen schleimig-eiteriger Nasenausfluss, Husten oder Niesen, Röthung der Bindehaut der Augen, bei einem Schafe auch Anschwellung der Augenlider und Schleimansammlung in den Augenwinkeln. Die Schafe, bei welchen sich auf der Haut, namentlich am Gesicht, viele Knötchen fanden, waren hohl in den Flanken
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und matt; der Herzschlag wurde bei der Untersuchung pochend und auffallend beschleunigt.
Im Ganzen wurden 15 Thiere ermittelt, bei denen sich die angegebenen Erscheinungen zeigten. Darunter waren 6 Lämmer.
Ferner fand sich ein Schaf, bei welchem statt der rothen Flecke und Knötchen unter den Schenkeln nur einzelne kleine schwarze Schorfe zu ermitteln waren, die ziemlich fest an der Haut hafteten.
Die 10 Schafe, welche der Kossäth D. nach seiner Angabe am . .ten . . d. J. zugekauft hat, erschienen munter und wohlgenährt. Bei denselben fanden sich an der unbewollten inneren Fläche der Schenkel und am Gesicht keine krankhaften Veränderungen. Bei zweien von denselben sind jedoch Verletzungen am rechten Ohre vorhanden bei einem ein fast pfenniggrosses rundliches Loch im oberen Drittel, bei dem anderen eine fast ebenso grosso, unrcgelmässige Lücke im hinteren Rande , deren Ränder bereits vollständig vernarbt sind.
Darnach erkläre ich, dass unter der oben bezeichneten Schafherde die Pockenseuche ausgebrochen ist.
Die Einschleppung des Ansteckungsstoffes ist vermuthlich durch die von dem etc. D. angekauften Schafe bewirkt, von denen wenigstens die beiden, bei welchen sich die erwähnten Verletzungen am rechten Ohr finden, höchst wahrscheinlich aus einer Herde stammen, in welcher die Pockenseuchc geherrscht und die Impfung stattgefunden hat. Denn die Verletzungen am Oiire der Schafe sind vermuthlich durch Impfpocken verursacht. Erfahrungsmässig hält sich der Ansteckungsstoff in dem Wollvliesse auch nach der Abheilung der Pocken noch eine längere Zeit wirksam. Wird durch solche Schafe die Seuche übertragen, so erkranken von der inficirten Herde, wenn sie sich unausgesetzt im Freien aufhält, in der Regel erst einzelne Thiere ganz leicht, und es vergehen dann auch bei aufmerksamer Beobachtung der Herde öfter mehr als 6 Wochen, bevor die Krankheit bei ihrer Weiterverbreitung in der Herde an einzelnen, stärker erkrankenden Thieren offenbar wird. Eine Verspätung der Anzeige ist nach dem Befunde im vorliegenden Falle nicht anzunehmen.
Ausser der genannten sind in der Gemeinde E. noch drei Schafherden vorhanden, nämlich die Herde des Ritterguts, die aus
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500 Stück bestehende Herde der Ackerleute M. und N. und die 400 Stück zählende Herde des Äckermann H. und der Kossäthen J. und K. Unter diesen drei Herden sind nach Angabe der Besitzer und der Schäfer bis jetzt keine verdächtigen Erkrankungen vorgekommen, und bei der vorgenommenen Besichtigung der letzteren beiden Herdon wurden von mir auch keine Erscheinungen bemerkt, die Verdacht auf Pockenseuche erregten. Eine Ueber-tragung der Seuche auf die Schafherden der benachbarten Gemeinden hat wahrscheinlich bis jetzt nicht stattgefunden, da die verseuchte Herde in den letzten Wochen nicht in der Nähe der Feldmarkgrenze geweidet haben soll. Auch sind aus derselben nach Angabe der Besitzer seit dem Frühjahr keine Schafe ausgeführt.
Die Herde des Ritterguts kann bei der Lage des Gehöfts und der dazugehörigen Weideflächen vor jeder Berührung mit den anderen Herden der Gemeinde zuverlässig und dauernd geschützt werden. Es ist zu dem Zwecke nur erforderlich, für die übrigen Schafherden die Benutzung des neben dem Dorfe von dem .... Thore bis zum .... Thore führenden Weges zu verbieten, da die Gutsherde diesen Weg beim Weidegang überschreiten muss. Dagegen ist eine Berührung der übrigen Herden unter einander, bez. die Benutzung einzelner Feldwege durch alle drei Herden beim Weidegange nicht dauernd zu verhindern. Bis zur Ernte würde die verseuchte Herde nach der Erklärung der Besitzer ausschliess-lich auf den im Süden an das Dorf grenzenden beiden Ackerplänen der etc. A. und B. weiden können, und diese Pläne kann die Herde von den Gehöften der beiden genannten Besitzer auf besonderen Wegen erreichen. Auch liegt in der unmittelbaren Umgebung beider Pläne keine fremde Schafweide. Alle vier Besitzer wünschen daher, dass für die etwa vorläufig anzuordnende Gehöftsperre die Gehöfte der etc. A. und B. bestimmt werden. Diese Einschränkung des Weideganges würde indess nicht mehr ausführbar sein, sobald die Herde die Stoppelweide benutzen muss. Es würde daher vorher die Impfung sämmtlicher Schafe der Gemeinde, mit Ausnahme der Gutsherde, anzuordnen sein. Gegenwärtig ist diese Massregel noch nicht ausführbar, weil voraussichtlich von den vorhandenen kranken Schafen nur so viel Lymphe entnommen werden kann, wie zur Nothimpfung der verseuchten Herde erforderlich ist.
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Der sofortigen Impfung der letzteren steht nichts entgegen, und die Besitzer haben mich ersucht, die Impfung auszuführen. Darnach beantrage ich ergebenst:
1)nbsp; nbsp;Für die verseuchte Herde bis auf weiteres die Gehöftsperre in den Gehöften der Ackerleute A. und ß. anordnen zu wollen und den Weidegang der Herde unter der Bedingung zu gestatten, dass dieselbe nur auf den südlich vom Dorfe gelegenen beiden Ackerplänen der genannten beiden Besitzer geweidet und von den Gehöften durch das .... Thor auf dem von letzterem südwärts abgehenden Feldwege zur Weide und auf demselben Wege zurückgeführt wird;
2)nbsp; nbsp;die Benutzung des genannten Weges und des an der Südseite des Dorfes entlang führenden Weges vom .... Thore bis zum .... Thore für andere Schafe zu verbieten;
3)nbsp; nbsp;die im sect;. 97 No. 1, 3, 4, 5, 6 und 10 der Instruction vom 24. Februar 1881 genannten Massregeln, sowie
4)nbsp; nbsp;die sofortige Imptung aller zur Zeit noch nicht erkrankten Schafe der verseuchten Herde anzuordnen.
Ich bemerke ergebenst, dass die Schur der Schafe bereits stattgefunden hat, und dass, wenn die Gehöftsperre dem Antrage gemäss verfügt wird, in den betreffenden Gehöften bei der Lage und Einrichtung der Ställe eine Verunreinigung von Rauhlutter und Stroh mit Ansteckungsstoff nicht stattfinden wird.
Ziegen sind in den beiden Gehöften nicht vorhanden.quot;) Sobald nach der Impfung der verseuchten Herde genügende Lymphe zur Impfung der anderen Herden vorhanden ist, werde ich nicht verfehlen, Bericht zu erstatten und die dann meines Er-achtens erforderlichen weiteren Massregeln ganz ergebenst zu beantragen.
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*) Da die Schafpocken auf Ziegen übergehen und von letzteren wieder auf Schafe übertragen werden können, so sind die im Seuchengehöfte etwa vor-handenon, namentlich die frei herumgehenden Ziegen zu untersuchen und erforderlichen Falles einzusperren, auch mit zu impfen, um zu verhüten, dass sie später an den Pocken erkranken und die Seuche in fremde Gehölte einschleppen.
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Kreis-Thierarzt des Kreises L.
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No. 16.
M., den 18ten Februar li
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Betrifft
die Erkrankung einer Färse des
Ortsrichters W. zu C.
Auf die telegraphische Requisition
vom . .ten d. M.
EuerHochwohlgeboren verfehle ich nicht in Verfolg meiner telegraphischen Mittheilungen von gestern Abend und heute Mittag über den Krankheitsfall bei dem Rindvieh des Ortsrichters W. zu
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An den Königl. Landrath Herrn v. Hochwohlgeboren zu L.
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0. folgendes ganz ergebenst zu berichten.
In Folge der telegraphischen Requisition vom gestrigen Tage, welche ich erst am Abend nach
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meinerRückkehr von einerDienst-. reise empfing, begab ich mich sofort nach C, um die fragl. Färse zu untersuchen. Der Ortsrichtcr W. sagte über die Entstehung der Krankheit bei der Färse aus, dass letztere am löten d. M, zusammen mit den übrigen Thieren des Stalles im Freien auf dem Hofe gewesen, zuerst sehr munter herumgesprungen sei und sich dann auf den feuchten Dünger gelegt habe. Am Abend habe sie noch gut, am anderen Morgen, den 16 ten d. M., jedoch sehr wenig gefressen und mittags gar keinen Appetit mehr gehabt. Ausser-dem habe die Färse an dem genannten Tage grosse Mattigkeit, schniebendes Athmen, starkes Thränen der Augen, wässerigen Aus-fluss aus der Nase und häufiges üriniren gezeigt. Excrcmcnte seien an dem Tage nur- in geringer Menge abgesetzt und etwas härter als gewöhnlich gewesen. Die gleichen Erscheinungen seien auch noch am 17ten d. M. beobachtet; Futter habe das Thier dann gar nicht mehr, als Getränk habe es nur noch etwas saure Milch aufgenommen. Nachdem die Verschlimmerung der Krank-
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heit eingetreten sei, habe er das Thier absondern lassen und mit Rücksicht auf den kürzlich festgestellten Rinderpestausbruch in 0. die Anzeige von der Erkrankung erstattet.
Die mir von dem etc. W. als die fragliche bezeichnete Färse befand sich in einem besonderen Stalle. Dieselbe lag und zeigte eine grosse Benommenheit. Das Athmen war auffallend schniebend, jedoch nicht erheblich beschleunigt. Die Zahl der Pulse betrug ca. 80 in der Minute. Das Thier war sehr schwer zum Aufstehen zu bringen; es war offenbar sehr matt und es schwankte auffallend, als es behufs der weiteren Untersuchung umgedreht wurde. Die Augen tluänten stark, die Lider waren geschwollen, die Bindehaut erschien stark geröthet, die durchsichtige Hornhaut war klar. Aus beiden Nasenlöchern floss eine gelbliche wässerige Flüssigkeit; die Nasenschleimhaut sah hochroth aus. Zwischen den Lippen stand eine schaumige Flüssigkeit; das Innere des Maules war vermehrt warm; das Zahnfleisch, namentlich in der Umgebung der im Durch-bruch begriffenen Zangen, war sehr stark geröthet, weniger die Schleimhaut an den Lippen und an den Backen. Auch an der Schleimhaut der Scheide zeigte sich eine höhere Röthung, namentlich in der Umgebung der Clitoris.
Das Deckhaar war rauh; die Ohren und die Hörner waren sehr warm, die Beine kühl.
Die innere Körpertemperatur, im Mastdarm gemessen, betrug 41,5deg; C.
Der Hinterleib war nicht aufgetrieben; Kothabsatz wurde nicht beobachtet, dagegen wiederholtes vergebliches Drängen auf den Harn.
Darnach war ein Verdacht der Rinderpest nicht zu constatiren; auch war nicht zu ermitteln, dass irgend ein Verkehr zwischen dem Orte 0. und dem Seuchenorte 0. stattgefunden hatte. Dennoch glaubte ich unter den obwaltenden Umständen die Färse behufs sicherer Feststellung der Krankheit am folgenden Tage noch einmal untersuchen zu sollen.
Bei der am heutigen Vormittage vorgenommenen Untersuchung fand sich eine bedeutende Verschlimmerung der Krankheit; namentlich die Benommenheit war so stark, dass das Thier zum Aufstehen nicht zu bewegen war und auch den Kopf nicht von der Streu erhob, als es zur Untersuchung in die Nähe der Stallthür
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;177
geschleift wurde. Die in geringer Menge abgesetzten Excremente hatten eine normale Consistenz.
Da auf eine Wiederherstellung des Thieres nicht zu rechnen war, so liess der Besitzer dasselbe tödten. Es wurde im Stalle erschlagen*), darauf in den hinter dem Stalle liegenden Garten geschleift und daselbst von mir secirt. Dabei fand sich im Wesentlichen folgendes:
Aus der Nase floss eine blutige Flüssigkeit.**) Die Bindehaut der Augen erschien stark geröthet und geschwollen; die durchsichtige Hornhaut war ziemlich klar.
In der Bauchhöhle fand sich kein fremder Inhalt. Der Leerdarm war äusserlich geröthet, dessen Inhalt flüssig, bräunlich gefärbt, die Schleimhaut massig stark geschwollen und im Verlauf der stark gefüllten grösseren Blutgefässe streifig geröthet. Die Schleimhaut des Hüftdarms war blass, glänzend und nicht geschwollen. Die Blinddarmschleimhaut war blassroth, zeigte jedoch zahlreiche kleine Blutpunkte; solche Punkte fanden sich namentlich an der Hüftblinddarmklappe in sehr grosser Zahl. Dabei bestand eine geringe Schwellung und Trübung der Schleimhaut. Wie im Blinddarm verhielt sich die Schleimhaut im ersten Abschnitt des Grimmdarms, während dieselbe in dem übrigen, grösseren Theil, insbesondere auch auf der Höhe der Falten, blass erschien. Die-Schleimhaut des Mastdarms, namentlich auch im Beckenstück, war blass und zeigte nur wenige rothe Punkte. Der Inhalt des Grimm-darras sowie des Mastdarms war dickbreiig und von gelblich-grüner Farbe.
Die Follikel des Darms sowie die Gekrösdrüsen waren wenig vergrössert.
Der Inhalt des Wanstes war fest, die Schleimhaut normal, das Epithel festsitzend. Auch die Schleimhaut des zweiten Magens war nicht krankhaft verändert, abgesehen davon, dass drei Stecknadeln und zwei Nägel verschiedene leistenartige Vorsprünge durchbohrt und an den betreffenden Stelion eine Verdickung, bezw. eine
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*) Das Thier wurde erschlagen, da es nicht auf die Untersuchung des Gehirns, sondern darauf ankam, zweifellos festzustellen, dass Rinderpest nicht vorlag. Die Tödtung durch Verblutung würde eine Verminderung der etwaigen Hyperämie innerer Organe zur Folge gehabt haben.
**) Die Mutige Beschaffenheit des Nasenansflusses war die Folge des Schlages vor den Kopf.
Roloff, Gutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; in
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Eiterung verursacht hatten. Der dritte Magen war stark gefüllt, der Inhalt trocken, das Epithel der Schleimhaut fest aufsitzend. Die Schleimhaut des Labmagens, der nur wenig Futterbrei enthielt, war blassroth, in der Pförtnerhöhle blassgelblich und glänzend. Nur an 5 kleinen, 1 bis 2 cm langen und strohhalmbreiten Stellen in der Pförtnerhöhle war die Schleimhaut etwas geröthet und mit grauen, trüben Flecken besetzt.
Die Schleimhaut des Zwölffingerdarms war ganz blass, glänzend und nicht geschwollen.
Die Milz war klein und blass, die Leber hellbraun und nicht geschwollen, die Gallenblase ziemlich stark gefüllt, die Galle dunkel, die Schleimhaut der Gallenblase blass und glänzend, jedoch mit vielen rothen Punkten versehen.
Die Nieren waren vergrössert und im Ganzen sehr dunkel. Die Kapsel liess sich leicht abziehen. Darnach machten sich au der Oberfläche zahlreiche gelblichgraue, bis linsengrosse flache Hervorragungen bemerklich, unter welchen die Rindensubstanz bis zu verschiedener Tiefe gelblichgrau und trübe erschien und über die Schnittfläche prominirte. Auch an anderen Stellen zeigten sich tiefer in der Rindensubstanz kleine gelblichgraue Flecke, die etwas über die Schnittfläche vorsprangen. Ausserdem fiel der starke ßlutgehalt der Rinden- sowie der Marksubstanz auf. Die Schleimhaut des Nierenbeckens war blutig gefleckt und mit einer röth-lichen, schleimigen Masse überzogen. Die Harnblase war leer, die Schleimhaut derselben stark geschwollen, geröthet und mit zahlreichen, bis groschengrossen, rundlichen oder länglichen, stark vorspringenden Extravasaten durchsetzt. Die Scheidenschleimhaut war im Vorhof geröthet, aber glänzend; vor der Einmündung der Harnröhre war die Schleimhaut blass. Der Uterus zeigte keine krankhaften Veränderungen.
Die Lungen waren massig bluthaltig, aber von zahlreichen Extravasaten durchsetzt. Der Herzbeutel sowie die Oberfläche des Herzens waren blass. Die linke Herzkammer war leer; in der rechten Kammer und Vorkammer fand sich ein lockeres Blutgerinnsel. Die innere Oberfläche der Herzhöhlen war blass.
Das aus den grossen Gefässen der Brusthöhle und der Bauchhöhle ausfliessende Blut war dünnflüssig und hellroth.
In der Maulhöhle fanden sich ausser der bereits beim leben-
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den Thiere bemerkten Röthung des Zalinfleisches und der Backen-papillen verschiedene blassrothe Flecke und Streifen auf dem Zungengrundc und am weichen Gaumen. Trübe Punkte oder trübe Flecke waren auf der Schleimhaut nicht vorhanden. Die Schleimhaut in der Rachenhöhle zeigt eine fleckige Röthung; die Schlundsehleimhaut war blass.
Die Schleimhaut der Nasenhöhlen war sehr stark geröthet und geschwollen und an einzelnen Stellen, im unteren Nasengange fast ganz mit einer dicken, gelblichgrauen Membran bedeckt, die sich in grossen Platten leicht abziehen Hess. Die Schleimhaut unter der hautartigen Auflagerung war mit sehr vielen Blutpunkten durchsetzt. In den Stirnhöhlen fand sich geronnenes Blut in Folge des Schiagens vor den Kopf. Die Schleimhaut in den Stirn- und Oberkieferhöhlen war nicht krankhaft verändert.
Die Schleimhaut des Kehlkopfes und der Luftröhre war hoher geröthet und zeigte viele ßlutpunkte.
Die Schädelhöhle wurde nicht geöffnet.
Darnach konnte der Verdacht der Rinderpest mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das übrige von dem Ortsrichter W. mir vorgezeigte Rindvieh des Gehöfts (10 Kühe, 1 Färse und 2 Kälber) war anscheinend gesund.
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No. 17.
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H., den 3 ten Februar 18
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Betrifft die Krankheitsfälle bei dem Rindvieh der Gutsbesitzer L. M. und K. zu L.
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Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich in Erfolg meiner gestrigen mündlichen Mittheilung über die Krankheitsfälle bei dem Rindvieh in L, welche nach der Anzeige des Thierarzt M. zu 0. als 12*
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rinderpestverdäohtige angesehen waren , folgendes gehorsamst zu
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An den Königlichen Land rath
Herrn Geh. Reg.-Rath v. D. Hochwohlgeboren
Hier.
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berichten.
Nach der Aussage des Gutsbesitzers L. M. war eine von dessen Kühen am 26. v. M. abends, nachdem sie sich eine
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kurze Zeit auf dem Hofraume aufgehalten hatte, erkrankt. Am anderen Morgen hatte die Kuh das Futter ganz versagt und keine Milch mehr gegeben. Am 28. v. M. morgens fand der Hirte Z., welcher zur Behandlung zugezogen war, nach seiner Angabe bei der Kuh starkes Fieber, Beschleunigung des Athems und heftigen, blutigen Durchfall. Der Durchfall habe sich am 30. v. M. nach der Anwendung von Eisenvitriol verloren; die Appetitlosigkeit habe jedoch fortbestanden, die Kuh sei sehr matt geworden und in der Nacht vom 1. zum 2. d. M. crepirt. Das Cadaver ist nach der Aussage des etc. M. abgehäutet und dann sofort im Garten des Gehöfts tief vergraben. Die Haut ist noch im Gehöft vorhanden.
Am 2. d. M. hatte eine andere Kuh des etc. L. M. plötzlich vom Fressen abgelassen. Dieselbe hatte jedoch am folgenden Morgen wieder etwas Appetit gezeigt. Ich fand bei der Kuh gestern am 2. huj. Abend ein massig starkes Fieber, Röthung und Schwellung der Bindehaut des rechten Auges und Röthung der Schleimhaut im Maule und in der Scheide. Die Menge der Milch hatte nach der Angabe des etc. M. bei der Kuh seit dem Beginn der Erkrankung um die Hälfte abgenommen. Heute Mittag hatte die Kuh wieder ziemlich guten Appetit; sie sah munter aus, das Athmen war ruhig, die Körpertemperatur und die Färbung der Schleimhäute normal. Die entleerten Excremente hatten eine normale Farbe und Consistenz. Die Kuh soll auch heute Morgen und Mittag wieder fast ihr gewöhnliches Quantum Milch gegeben haben. Die übrigen in dem Stalle vorhandenen Rindvichstücke (8 Kühe. 2 Färsen, 1 Kalb) waren anscheinend gesund und verzehrten gestern und auch heute das ihnen vorgelegte Futter mit grossein Appetit. Der etc. M. versicherte, dass andere als die genannten Krankheiten bei seinem Vieh seit Monaten nicht vorgekommen seien. Ein Ankauf sowie ein Verkauf von Vieh habe in diesem Winter
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nicht stattgefunden; fremdes Vieh komme nicht in das Gehöft, und von dem zu dem Gehöft gehörigen Vieh komme nur ab und zu eine Kuh heraus, wenn sie zum Bullen geführt werde. Dies sei zum letzten Maie vor etwa 6 Wochen geschehen.
Die Kuh des Gutsbesitzers K. ist am 28. v. M. plötzlich erkrankt. Nach dem Bericht des etc. K. hatte die Kuh vor 14 Tagen regelmässig gekalbt und seitdem immer munter ausgesehen, gut gefressen und viel Milch gegeben. Beim Eintritt der Krankheit soll die Kuh sofort den Appetit und die Milch verloren, heftig gezittert und schnell geathmet haben, und bald darauf soll Hartleibigkeit und namentlich häufiges üriniren hinzugekommen sein. Beim Uriniren soll die Kuh oft stark gepresst und wie vor Schmerz gestöhnt, und der Harn soll dunkelbraun ausgesehen haben. Die Behandlung der Kuh war zuncächst dem Hirten Z. übertragen; da jedoch bis zum 1. d. M. eine Verschlimmerung der Krankheit stattgefunden hatte, und da inzwischen der Ausbruch der Rinderpest in B. constatirt war, so zog der etc. K. den Thierarzt N. zu 0. zu. Letzterer untersuchte die Kuh gestern Morgen und erklärte den Fall für rinderpestverdächtig. Der etc. N. vermuthete, dass auch die gefallene Kuh des Gutsbesitzers L. M. an Rinderpest gelitten habe. Der etc. M. hat in den Tagen, als seine Kuh krank war, in dem Gehöft des etc. K. verkehrt.
Bei der gestern Abend in Gegenwart des Amtsvorstehers Herrn V. von mir vorgenommenen Untersuchung der Kuh (schwarzbunt, Holländer Race, 5 Jahre alt), welche in dem Rindviehstalle in der Reihe zwischen den übrigen Kühen stand, fand ich bei derselben hohes Fieber (Körpertemperatur 39,6 0C., 112 Pulse in der Minute), grosse Abgcschlagenheit und Hinfälligkeit, rauhes Haar, schlechten Ernährungszustand, starkes Thränen der Augen, starkes Speicheln, gelblichen, schleimigen Nasenausfluss, sehr beschleunigtes und angestrengtes Athmen, matten Husten, zusammengefallenen Hinterleib, völlige Appetitlosigkeit, vollständige Unterdrückung der Milchsecretion. An dem kurz vorher entleerten dünnbreiigen Kothe waren Streifen von flüssigem Blut und kleine Blutgerinnsel zu bemerken. Am Flotzmaul hatte sich die Oberhaut zum Theil in grossen Platten abgelöst; die freiliegende Lederhaut war stark ge-röthet. Die Schleimhaut der Unterlippe und des Körpers des Unterkiefers war zum Theil von Epithel entblösst, und an anderen
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Stellen hing das Epithel in gelblichen oder grauen, schmierigen Fetzen. Die Schleimhaut war dunkelroth gefärbt. An den Backen, am Gaumen und an dem vorderen Theiie der Zunge war das Epithel stellenweise auffallend trübe. Die Nascnschleimhaut war fleckig geröthet. Die Bindehaut der Augen war hochroth und geschwollen. Die durchsichtige Hornhaut war vollständig klar.
Aeusserlich am Kopfe fand sich weder vermehrte Wärme, noch vermehrte Empfindlichkeit.
Die Schleimhaut im Scheidenvorhof war hochroth, das Epithel derselben fleckig getrübt und daselbst leicht abzustreifen.
Die Haut am Euter, namentlich an den Zitzen und in deren Umgebung, war fleckig geröthet.
Die physikalische Untersuchung der ßrust ergab über dem vorderen Theiie sowie über dem unteren Rande des hinteren Theils beider Lungen starke Dämpfung des Percussionsschalles und Fehlen des respiratorischen Geräusches, an dem übrigen Theiie Rasselgeräusche.
Während der Untersuchung entleerte die Kuh unter starkem Pressen eine kleine Quantität braun gefärbten Harn.
Die übrigen Rindviehstücke des K.'sehen Gehöfts, 10 Kühe, 2 Färsen und 1 Bulle, welche alle in demselben Stalle standen, zeigten keine Krankheilserscheinungen.
Auf Befragen erklärte der etc. K., dass er seit einem Jahre kein Vieh angekauft habe, und dass auch sonst seit wenigstens -1 Wochen fremdes Vieh nicht in sein Gehöft gekommen, insbesondere keine Kuh zu dem Bullen geführt sei. Sein Vieh, namentlich der Bulle, komme nicht aus dem Gehöft. Der etc. K. berichtete ferner, dass er im Laufe des Winters bereits zwei Stück Vieh verloren habe. Im October v. J. sei eine Färse plötzlich an heftigem blutigen Durchfall erkrankt. Dabei habe das Thier stark gefiebert, das Futter versagt und öfter blutig aussehenden Harn entleert. Der Durchfall habe sich bei der Behandlung durch den Hirten Z. erst einige Male vorübergehend und dann dauernd verloren; die Appetitlosigkeit habe jedoch fortbestanden, auch habe das Thier nach Beseitigung des Durchfalles noch sehr häufig urinirt, der Harn sei stets braun gefärbt gewesen, und nach dreiwöchiger Dauer der Krankheit sei die Färse an Entkräftung gestorben. Anfang December v. J. sei ein junger Bulle ebenfalls plötzlich an
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blutiger Diarrhöe erkrankt. Der Bulle habe sofort eine grosse Benommenheit gezeigt, das Athmen sei laut schniebend gewesen, aus der Nase sei eine missfarbige, mit Hautfetzen vermischte Flüssigkeit geflossen, von dem Flotzmaul habe sich die Oberhaut in grossen Stücken abgelöst, die Augenlider seien angeschwollen, die vordere Fläche des Augapfels (durchsichtige Hornhaut) habe trübe, weissgrau ausgesehen, an den Hornwurzeln sei eine jauchige Flüssigkeit ausgeschwitzt, und nach kaum 24stündiger Dauer der Krankheit sei der Bulle crepirt.
Die Cadaver beider Thiere sind nach der Angabe des etc. K. abgehäutet und darauf in dem zum Gehöft gehörenden Garten vergraben.
Der Hirte Z. bestätigte die Angaben des etc. K. über die Krankheitsfälle und fügte noch hinzu, dass seines Wissens in den letzten 4 Wochen in anderen als den genannten beiden Gehöften Erkrankungen beim Rindvieh nicht vorgekommen seien. Auch könne er versichern, dass seit länger als 4 Wochen kein Stück Vieh in das Dorf eingeführt sei. Letztere Aussage wurde von dem Ortsschulzen B. sowie von den Gutsbesitzern L. M. und K. bestätigt. Durch Vernehmung des einzigen in dem Dorfe ansässigen Fleischers A., welcher seine Bücher vorlegte, wurde festgestellt, dass derselbe seit Anfang December v. J. kein Stück Eindvieh von auswärts bezogen hat. Endlich erklärten die genannten Personen noch, dass ihres Wissens ein Verkehr zwischen dem Orte L. und dem Orte B., wo gegenwärtig die Rinderpest herrscht, seit Neujahr nicht stattgefunden habe. Ueberhaupt komme ein Verkehr zwischen den beiden Gemeinden nur ganz ausnahmsweise vor.
Als ich heute Mittag wieder in L. eintraf, war die Kuh des etc. K. bereits verendet. Der Tod war gegen Mittag eingetreten. Die von der Kuh kurz vor dem Tode abgesetzten Exeremente hatten die gleiche Beschaffenheit wie der gestern entleerte Koth.
Das Cadaver wurde nach meiner Anleitung auf den hinter dem Gehöft belegenen Acker des etc. K. geschafft und dort von mir secirt. Dabei fand sich folgendes:
Aeussere Besichtigung. Bauch nicht aufgetrieben. Am Flotzmaul war die Oberhaut vollständig abgelöst; nur an wenigen Stellen hingen noch Theile derselben von unregclmässiger Gestalt und wechselnder Grosse. Auch an den Nasenflügeln sowie am
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Rande der Unterlippe fehlte die Oberhaut an vielen Stellen, an anderen haftete sie noch lose und bestand aus einer schmierigen, trüben Masse. An den Lippen und am Körper des Unterkörpers fanden sich nur noch einzelne grosse graue, trübe Epithelfetzen auf der Schleimhaut. Die vom Epithel entblössten Abschnitte der Sehleimhaut waren dunkelroth und geschwollen.
Zwischen den Augenlidern, namentlich im inneren Augenwinkel, fand sich eine schleimige Flüssigkeit. Die Bindehaut beider Augäpfel geröthet, Hornhäute durchsichtig.
Der After stand offen. Der sichtbare Theil der Mastdarmschleimhaut war stark geröthet. Die' Schamlippen waren geschwollen; in der äusseren Haut derselben zeigten sich rothe und bräunlichgelbe Stellen: von den ersteren war die Oberhaut abgelöst, und diß letzteren stellten beim Einschneiden dünne trockene Schorfe dar. Die Schleimhaut des Scheidenvorhofes war stark geröthet und mit kleinen blutigen Herden durchsetzt; das Epithel war fleckig getrübt: an einigen kleinen Stellen hatte dasselbe sich abgelöst, an anderen Hess es sich in Form von grauen oder gelblichen Platten leicht abheben.
Am Euter konnte an den Zitzen und in deren Umgebung eine Röthung nachgewiesen werden; einzelne Stellen zeigten eine Abschürfung der Oberhaut, andere waren mit bräunlichen, aus trockenen Epidermismassen bestehenden Schorfen bedeckt.
Innere Besichtigung. In der Bauchhöhle fand sich kein fremder Inhalt. Die Organe derselben hatten eine regelrechte Lage. Das Netz, das Gekröse und das Bauchfell waren fleckig geröthet, an der Oberfläche aber glatt und glänzend.
Brusthöhle. Die Lungen waren lufthaltig, nur der vordere und der untere Theil des hinteren Lappen beider Lungen bei sonst normaler Lage luftleer, stark ausgedehnt und derb. Kein fremder Inhalt in den Brustfellsäcken. Das Brustfell zeigte an einzelnen Stellen kleine hochrothe Flecke, war aber sonst durchsichtig und spiegelnd. Nur die Theile desselben, welche die bezeichneten Lungenpartieen bedeckten, Hessen eine diffuse Röthung, auch einen matten Belag an der Oberfläche erkennen. Auf dem Durchschnitt war das Parenchym in den luftleeren Lungentheilen glatt, glänzend und grauroth gefärbt, und über die Fläche floss schon bei leichtem Druck eine schaumige, trübe, röthlichgraue Flüssigkeit. Die binde-
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gewebigen Züge in der Umgebung der Läppchen waren mit einer röthlichen Flüssigkeit getränkt. Das nächstanstossende Lungengewebe durchgehend roth und sehr feucht. Die lufthaltigen Lungen-theile waren massig roth. Die Bronchien enthielten einen feinblasigen, röthlichen Schaum. Die Schleimhaut der Bronchien, der Luftröhre und des Kehlkopfs geröthet und geschwollen, namentlich an den Theilen in der Umgebung des Kehlkopfs.
Im Herzbeutel fand sich eine ganz geringe Menge einer röth-lichgelben Flüssigkeit. Die Kranzarterien waren leer, die Kranzvenen dagegen bis zu ihren Stämmen mit Blut gefüllt. Im visce-ralen Blatte des Herzbeutels viele dunkelrothe Flecke. Das in dem Herzen und in den grossen Gefässen vorgefundene Blut war dunkelroth und flüssig. Das Herzfleisch grau gefleckt, trüb, mürbe und trocken.
Die Schleimhaut des Schlundes zeigte viele rothe Stellen, an denen sich das Epithel entweder abgelöst hatte oder noch lose anhing.
An der Schleimhaut der Backen, des harten sowie des weichen Gaumens und des vorderen Theils der Zunge war das Epithel durchgehend verdickt, sehr trüb, an vielen kleinen Stellen grau oder gelblichweiss und leicht in Platten abzuheben. Die gleiche Veränderung fand sich an der Schleimhaut im Naseneingange, während in dem mittleren und oberen Theile der Nasenhöhlen sowie in den Stirn- und Oberkieferhöhlen keine krankhaften Veränderungen nachzuweisen waren.
Bauchhöhle. Die drei ersten Mägen enthielten eine massig grosse Menge Futterstoffe, die im Wanste und in der Haube feucht, im Psalter hingegen trockener waren. Beim vorsichtigen Ausschütten des Inhalts löste sich das Epithel fast vollständig von der Schleimhaut. Letztere zeigte nach dem Abspülen eine auffallend rothe Farbe. Der Inhalt des vierten Magens hatte eine flüssige Beschaffenheit und braune Farbe; die Schleimhaut war dunkelroth, geschwollen und mit kleinen blutigen Herden durchsetzt. In der Nähe des Pförtners waren die Röthung und die Schwellung der Schleimhaut geringer als im vorderen Theile des Magens, traten jedoch innerhalb des Pförtners wieder mehr hervor. Substanzverluste wurden nicht vorgefunden. Bei Eröffnung des Dünndarmes zeigte sich eine geringe Menge bräunlicher Flüssigkeit.
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Im vorderen Theile des Zwölffingerdarms war die Schleimhaut, namentlich auf den Falten, stark geröthet und von Blutpunkten durchsetzt; gegen das hintere Ende nahm die Röthung ab und war schliesslich nur am Gipfel der Falten bemerkbar. Die Schleimhaut des Leerdarms etwas geschwollen und nur an einigen Stellen fleckig oder streifig geröthet. Die Schleimhaut des Hüftdarms war stark geröthet und mit zahlreichen Flecken von ausgetretenem Blute durchsetzt. Die Peyer'sohen Haufen und die Gekrösdrüsen des Dünndarms Hessen nur geringe Vergrösserung und schwache Injection erkennen. Der Dickdarm enthielt dünnbreiige, stellenweise mit Blut untermischte Massen. Die Schleimhaut an der Hüfiblinddarmöffnung (sogen. Hüftblinddarraklappe) war nicht erheblich geschwollen und geröthet und zeigte auch keine Substanzverluste. In der gcrötheten Schleimhaut des Blind- und Grimmdarms fanden sich viele dunkelrothe, durch Wasser nicht abzuspülende rothe Flecke; die solitären Drüsen waren etwas vergrössert. Im vorderen Theile des Mastdarms trat die Röthung nur an den Kämmen der Längsfalten, im Beckenstücke dagegen gleichmässig und stärker auf.
Die Milz war bedeutend vergrössert, von aussen stahlblau, auf dem Durchschnitt braunroth, mit reichlicher Pulpa und wenig ver-grösserten Follikelu. Die Leber auffallend vergrössert, an den Rändern abgerundet und an der Oberfläche glatt; sie fühlte sich weich an, schnitt sich leicht und war auf dem Durchschnitt gleichmässig gelbiichgrau gefärbt, etwas trüb und feucht. Die Acini gross und ihre Farbe gleichmässig. Die Gallenblase war stark gefällt mit gelbbrauner, trüber Galle; ihre Schleimhaut von in-jicirten Gefässnetzen durchzogen, zwischen denen dunkelrothe Flecke lagen.
Am Uterus wurden keine krankhaften Veränderungen ermittelt; auch der Theil der Scheide vor dem Vorhof war weder geröthet noch geschwollen.
Die Nieren waren sehr gross, schlaff, Kapseln leicht trennbar, Oberfläche glatt und graubraun. Auf dem Durchschnitt zeigte die Rinde eine trübe Beschaffenheit und graugelbe Farbe mit sehr stark hervortretenden Knäueln. Die äussere Schicht der Marksubstanz stark geröthet. Die Nierenkelche waren mit einer schleimigen, röthlichen Masse gefüllt, die Schleimhaut mit zahlreichen
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Blutpunkten durchsetzt. Harnblase schwach ausgedehnt. Der Harn war trüb und dunkelbraun; die Schleimhaut der Blase geröthot, stark geschwollen und mit zahlreichen dunkelrothen Flecken besetzt.
Die Schädelhöhle ist nicht geöffnet.
Die übrigen zu dem K.'sehen Gehöft gehörenden Rindviehstücke wurden auch bei der heutigen Untersuchung frei von Krankheitserscheinungen befunden. Die Thiere hatten sämmtlich guten Appetit, bei keinem Stücke war eine Erhöhung der Körpertemperatur nachzuweisen, und die Milchkühe hatten nach der Versicherung des etc. K. sowohl heute Morgen als auch Mittag das gewöhnliche Quantum Milch gegeben.
Nach den in Vorstehendem angegebenen Erscheinungen stimmte die Krankheit der Kuh des Gutsbesitzers K. in mancher Beziehung mit der Rinderpest überein. Denn hohes Fieber, angestrengtes und beschleunigtes Athmen, auffällige Störungen der Verdauungs-thätigkeit nebst entzündlichen Veränderungen an sämmtlichen sichtbaren Schleimhäuten sind constante Symptome der Rinderpest, und krankhafte Veränderungen der Schleimhäute sind bei letzterer gewöhnlich in gleicher Art und häufig in gleichem Grade vorhanden, wie bei dem Leiden der fraglichen Kuh. Auch ähnliche krankhafte Veränderungen an der äusseren Haut finden sich zuweilen bei der Rinderpest, nur pflegt bei letzterer eine so starke Affection der Haut am Flotzmaul nicht vorzukommen. Ferner besteht im ersten Stadium der Rinderpest nicht selten Hartleibigkeit, und es ist dann auch wiederholt beobachtet, dass kleine Mengen geronnenen oder flüssigen Blutes am Kothe hafteten, so dass die Krankheit an Milzbrand erinnerte. Die Krankheit der K.'sehen Kuh unterschied sich jedoch von der Rinderpest dadurch, dass von vornherein auffällige Harnbeschwerden bestanden hatten. Häufige schmerzhafte Entleerungen kleiner Mengen blutigen oder dunkelbraun gefärbten Harns werden bei der Rinderpest nicht beobachtet, finden sich aber in der Regel bei der (rinderpestähnlichen) gastrischen Form des bösartigen Katarrhalfiebeis. Gegen das Vorhandensein der Rinderpest sprach auch der Umstand, dass sich bei der Kuh, obgleich sie bereits 5 Tage lang auffallend krank war, noch kein Durchfall eingestellt hatte. Der hohe Grad der Erkrankung am 28sten v. M. würde im Falle der Rinderpest sogar zu der Annahme berechtigen, dass die Krankheit schon 1 oder 2 Tage ge-
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188nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Berichte etc.
dauert hatte, ehe sie bemerkt wurde; denn die Rinderpest setzt gewöhnlich nicht so plötzlich ein, während dies bei dem bösartigen Katarrhalfieber öfter beobachtet wird. Bei der Rinderpest wird bei Milchkühen, bevor andere auffällige Krankheitserscheinungen eintreten, gewöhnlich eine Abnahme der Milchmenge bemerkt, wogegen die fragliche Kuh bis zum Eintritt der heftigen Erkrankung ihr volles Quantum Milch gegeben haben soll.
Die Gesammtheit der Erscheinungen und der Verlauf der Krankheit sprachen mithin dafür, dass ein Fall von bösartigem Kataniialliebcr vorlag.
Dazu kam, dass unter den verhältnissmässig einfachen und klar liegenden örtlichen Verhältnissen nichts ermittelt werden konnte, was zu der Vermuthung hätte führen können, dass Rinder-pestcontagium eingeschleppt war. Die Einschleppung der Rinderpest in B. ist nachweislich durch Thiere bewirkt, welche am . .ten v. Mis. dort eingeführt sind und die direct von F. auf der Eisenbahn gekommen waren. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass seitdem schon ein neuer Seuchenherd zwischen B. und L. entstanden, und dass etwa von dort aus die Seuche nach L. verschleppt wäre. Ein directer Verkehr zwischen L. und B. hat aber nach der Versicherung der oben genannton Personen nicht stattgefunden, und die Richtigkeit der Behauptung, dass kein Vieh von ß. nach L. oder auch nur nach einem benachbarten Orte gekommen ist, dürfte namentlich mit Rücksicht auf die Länge und die gegenwärtige Beschaffenheit des Weges wohl nicht zu bezweifeln sein.
Die Krankheitsfälle bei dem Vieh des Gutsbesitzers L. M. sind bestimmt keine Rinderpestfälle gewesen. Ein solcher Verlauf der einzelnen Fälle kommt bei der Rinderpest nicht vor. Auch die Färse und der Bulle des etc. K., welche im October, bezw. Anfang December v. J. gefallen sind, haben zweifellos nicht an Rinderpest, sondern an bösartigem Katarrhalfieber gelitten. Dieser Umstand unterstützte die Annahme, dass auch die fragliche Kuh mit letzterer Krankheit behaftet war. Es ist oft beobachtet, dass das Katarrhalfieber in einem Stalle in kürzeren oder längeren Intervallen wiederholt vorkommt, auch dass dann die einzelnen Fälle in der Form abweichen, so dass ein Mal vorzugsweise die Schleimhaut des Verdauungskanals (gastrische Form), das andere Mal vorzugsweise die Schleimhaut in der Nasenhöhle und deren Neben-
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;189
höhlen unter auffälliger Mitleidenschaft des Gehirns und der Augen (Kopfkrankheit, bösartiges Schnupfenfieber) erkrankt ist. In dem einen wie in dem anderen Falle pflegt als Theilerscheinung eine starke entzündliche Affection des Harnapparates vorhanden zu sein.*)
Die bei der Section ermittelten Veränderungen hatten auch zum Theil eine grosse Aehnlichkeit mit den Veränderungen bei der Rinderpest. Wenn letztere Krankheit aber vollständig ausgebildet ist und zum Tode geführt hat, so sind die krankhaften Veränderungen am vierten Magen und am Dünndarm in der Regel schwerere, als die in vorliegendem Falle ermittelten, und wenn dann auch die Röthung der Magendarmschleimhaut mitunter nur gering ist, so findet sich an der letzteren doch eine erhebliche Trübung und Schwellung und ausserdem bedeutende Schwellung des Follikel des Darmes und der Gekrösdrüsen. Auch leiden bei der Rinderpest immer vorzugsweise die engen und hervorragenden Stellen, wie Pylorus, Hüftblinddarmöffnung, während an diesen Stellen im vorliegenden Falle die Läsion der Schleimhaut nicht besonders hervorstach. Dann ist bei der Rinderpest auch noch nicht beobachtet, dass die krankhafte Veränderung, namentlich die Röthung der Schleimhaut im vierten Magen gegen den Pförtner hin abnahm, und dass dieselbe im vorderen Theile des Zwölffingerdarms sehr stark, im hinteren Theile dagegen nur unerheblich war.
Eine so auffallende Entzündung der Leber, der Nieren und des Herzens, wie bei der in Rede stehenden Kuh gefunden wurde, kommt bei der Rinderpest nicht vor. Insbesondere fehlt bei letzterer Krankheit die heftige hämorrhagische Entzündung der Nierenkelche, des Nierenbeckens und der Harnblase, während solche beim bösartigen Katarrhalfieber in der Regel vorhanden ist. Auch eine ausgesprochene Sciivvellung der Milz ist bei der Rinderpest nur ausnahmweise vorhanden. Inglcichen ist eine Lungenentzündung in dem umfange, wie sie im vorliegenden Falle festgestellt wurde, bei der Rinderpest eine höchst seltene Erscheinung.
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*) Es ist höchst wiinschenswerth, dass die in rinderpestfreien Zeiten vorkommenden Fälle, welche eine grosse Aehnlichkeit mit Rinderpest haben und die, wenn der Ausbruch dieser Seuche im Inlande constatirt ist, so häufig den Verdacht auf Rinderpest erregen, recht eingehend untersucht, und dass die Befunde veröffentlicht werden. Solche Veröffentlichungen haben aber selbstverständlich nur einen Werth. wenn sie eine genaue Beschreibung der Krankheit, einschliesslich der bei der Section ermittelten Veränderungen enthalten.
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190nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Berichte etc.
Nach diesen Erwägungen musste ich die Erklärung abgeben, dass die fraglichen Krankheitsfälle bei dem Rindvieh der Gutsbesitzer L. M. und K. zu L. nicht Rinderpest waren.
R.
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Kreis-Thierarzt des Kreises B.
An die Polizeiverwaltung
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No. 18.
B., den . . ten . . 18
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zu M.
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Die Polizeiverwaltung hat dem Unterzeichneten eine Quantität Fleisch mit dem Ersuchen übersandt. eine gutachtliche Aeusserung darüber abzugeben,
ob das Fleisch von einem Jungen Schafe oder von einer Ziege herrührt. In der mir übersandten Kiste, welche mit Bindfaden umschnürt und auf dem Deckel mit drei unverletzten Siegeln der Polizeiverwaltung versehen war, fanden sich nachstehend genannte drei Fleischstücke:
1)nbsp; nbsp;Ein linker Hinterschenkel, welcher in der Mitte des Unterschenkels durchgehauen und mit der linken Hälfte des Beckens, dem Kreuzbein und den ersten sechs Schwanzwirbeln verbunden war;
2)nbsp; nbsp;ein rechter Vorderschenkel bis zur VorderfusswurzeJ;
3)nbsp; rechte Rippenwand mit Stücken des Brustbeins.
Die Grosse der Knochen spricht dafür, dass das Fleisch von einem jungen Thierc herrührt. Da Fettablagerungen namentlich an der äusseren Fläche der Rippenwandung und an der inneren Fläche des Beckens fehlen, so ist anzunehmen, dass das betreffende Thier mager gewesen ist.
Sichere anatomische Unterscheidungsmerkmale zwischen Schaf und Ziege sind folgende:
1) Das Schaf besitzt ein Klauensäckchen im Zehenspalt aller vier Füsse. Dasselbe fehlt der Ziege.
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2)nbsp; nbsp; Das Thränenbein des Schafes ist an der Gesichtsfläche ausgehöhlt; das der Ziege ist eben.
3)nbsp; nbsp; Das Schaf hat 18 21, die Ziege nur 912 Schwanzwirbel.
4)nbsp; nbsp; Die Zitzen des Euters sind bei der Ziege viel länger als beim Schaf.
Da die übersandten Fleischtheile weder ein Fassende, noch ein Thränenbein oder einen vollständigen Schwanz oder eine Euterzitze enthalten, so kann keines der genannten Merkmale zur Bestimmung des fragl. Fleisches benutzt werden. An dem Schulterblatt, Armbein und Vorarm des Schafes und der Ziege sind bei genauer Vergleichung keine Unterscheidungsmerkmale aufzufinden; das Kreuzbein und die einzelnen Schwanzwirbel zeigen auch bei den verschiedenen Individuen ein und derselben Thierart oft verschiedene Abweichungen. Dagegen besitzt der Sitzbeiniiöcker der Beckenknochen bei dem Schafe gewöhnlich einen etwa 1,5 cm nach aussen vorspringenden Fortsatz, während dieser bei der Ziege kurz und abgerundet erscheint. Der hintere Sitzbeinausschnitt ist beim Schafe breit und flach, bei der Ziege schmal und tief.
Der aus dem übersandten Fleischstück No. 1 herausgelöste Beckenknochen hat aussen am Sitzbeiniiöcker einen spitzen Fortsatz, und die Richtung des hinteren Randes des Sitzbeins deutet auf einen flachen Sitzbeinausschnitt hin.
Da ferner an dem fraglichen Fleische der an dem Ziegenfleische oft bemerkbare eigenthümliche Geruch, welcher beim Kochen in Wasser oder in Schwefelsäure noch deutlicher hervorzutreten pflegt, auch bei dieser Behandlung nicht wahrzunehmen war, so gebe ich, unter der Voraussetzung, dass die genannten drei Fleischstücke von ein und demselben Thiere stammen, meine gutachtliche Aeusserung dahin ab,
dass die mir übersandten Fleischstücke höchst wahrscheinlich von einem Schafe herrühren.
F.
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Departements-Thiararzt des Regierungs-Bezirkes M.
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0., den . . ten
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Betrifft die Beschaffenheit der Wässer aus den Bohrlöchern der Kaserne des . . . Regiments.
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An das Königliche Commando des . . . Regiments zu L.
Nach dem Berichte des Dr.
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Von dem Königlichen Commando ist dem Unterzeichneten der Bericht des Chemikers Dr. B. zu H. über die Beschaffenheit der Wässer aus den Bohrlöchern No. I. und No. II. der Kaserne des Regiments mit dem Ersuchen iibersandt worden, eine gutachtliche Aeusserung darüber abzugeben, ob die Wässer als Tränkwässer für Pferde zu benutzen sind. B. waren die Wässer nach dem
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Entnehmen vollständig klar. Nach einigen Tagen trübten sich die entnommenen Proben, und es setzte sich ein rothbrauner, flockiger Bodensatz ab, der zum grössten Theil aus Eisenoxydulhydrat bestand. Bei der mikroskopischen Untersuchung fanden sich in dem Bodensatz braungelb gefärbte körnige Massen, die von Eisenoxydhydrat herrührten, und ausserdem einzelne stäbchenförmige Bacterien.
Die analytischen Ergebnisse der chemischen Untersuchung*) waren:
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*) Die Analyse hat Herr Dr. Bissinger, Assistent am chemischen Institut der Thierarzneischule zu Berlin, gemacht.
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Die Vertheilung der mineralischen Bestandtheile in den Wässern ist pro 100 000 Theile Wasser wie folgt angegeben:
Bohrloch No. I. Bohrloch No. 11.
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Natriumchlorid .
Natriumsulfat . .
Ammoniumnitrat.
Calciumnitrat . .
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9,13
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9,94 14,72
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2,12 1,64 8,14 14,60 24,84 6,24
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5,62
15,21
2,61 2,43
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Calciumsulfat . .
Calciumchlorid .
Calciumcarbonat .
Magnesiumchlorid
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Eisenoxyd .... 1,69
Kieselsäure .... 2,91
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Darnach zeichnet sich das Wasser aus dem Bohrloch No. I. zunächst durch eine bedeutende Härte, und zwar auch durch eine erhebliche bleibende Härte aus. Wenn deshalb Wasser auch nicht immer und nicht direct gesundheitsschädlich ist, so kann solches Wasser doch unter Umständen Verdauungsstörungen verursachen. Das Wasser aus dem Bohrloch No. II. zeigt eine geringere Ge-sammthärte, namentlich eine weit geringere bleibende Härte, und es ist schon aus diesem Grunde dem ersteren Wasser vorzuziehen. Dagegen findet sich in dem Wasser No. II. viel mehr Eisenoxyd und namentlich sehr viel mehr Schwefelsäure als in dem Wasser No. I. Eisenhaltiges Wasser ist in einzelnen Fällen für Pferde schädlich befunden; es wurden bei den damit getränkten Pferden häufig Koliken beobachtet, und solche Krankheitsfälle kamen nicht mehr vor, als das Wasser nicht mehr zum Tränken benutzt wurde. Aber das Wasser stammte in den betreffenden Fällen aus Moorboden,
Uoloff, Gutachten. 2. Abdruck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; J3
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194nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Berichte etc.
und es ist daher mindestens fraglieh, ob die Schädlichkeit in dem Eisengehalt beruht hat. Viele andere Beobachtungen sprechen dagegen, und namentlich auch in dem Wasser der Brunnen verschiedener Gehöfte zu L. ist mehrfach ein hoher Gehalt von Eisenoxyd ermittelt, ohne dass die dauernde Benutzung des Wassers zum Tränken der Pferde nachtheilige Folgen gehabt hat. Es kann daher das Wasser No. II. seines Eisengehaltes wegen nicht (ür schädlich erachtet werden. Die Schwefelsäure dieses Wassers ist, wie die geringe bleibende Härte anzeigt, hauptsächlich an Alkalien, namentlich an Natron gebunden. Die Menge des in dem Wasser enthaltenen schwefelsauren Natrons macht den Genuss für Pferde nicht gefährlich, denn ein Pferd würde in dem täglichen Quantum von circa 25 1 Wasser höchstens 4 g von dem Salz erhalten. Der Gehalt des Wassers No. II. an Natriumchlorid ist noch geringer und ganz unschädlich.
Von grösserer Bedeutung ist der Gehalt der Wässer an organischen Stoffen. Es ist zwar noch nicht nachgewiesen, dass die eine oder die andere bei der chemischen Untersuchung des Wassers ermittelte organische Substanz, oder dass ein bei der Zersetzung organischer Substanzen entstandener Stoff die Benutzung des Wassers zum Tränken der Thiere gefährlich macht. Aber dennoch werden Wässer, welche grössere Mengen von organischen Substanzen, bczw. von solchen Stoffen enthalten, die sich bei der Zersetzung organischer Substanzen bilden, als schädlich betrachtet. Die Erfahrung lehrt, dass der Erdboden, welcher mit organischen Substanzen stark verunreinigt ist und in Folge seiner physikalischen Beschaffenheit das Eindringen grösserer Mengen jener Substanzen oder ihrer Zer-setzungsproducte mit dem Grundwasser in Brunnen gestattet, eine geeignete Brutstätte für verschiedene Krankheitskeime bildet. Letztere sind bei der chemischen Untersuchung nicht zu ermitteln; ihre Anwesenheit in dem Wasser ist unter den genannten Umständen jedoch zu vermuthen, oder es ist wenigstens zu befürchten, dass Krankheitskeime sich dem Wasser beimischen, wenn der Erdboden in der Umgebung der Brunnen gelegentlich damit inficirt wird.
Die Menge der in dem Wasser enthaltenen organischen Substanzen wird geschätzt nach der Menge des zur Oxydation verbrauchten Sauerstoffs sowie nach der Menge des durch ein bestimmtes Wasserquantum reducirten Kaliumpermanganats. Wenn
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Berichte etc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;195
dieses Verfahren auch nicht ganz zuverlässig ist, da anorganische, leicht oxydirbare Körper, wie Eisenoxydul etc., ebenfalls Sauerstoff absorbiren, so gestattet der sehr grosse Verbrauch von Sauerstoff bei der Behandlung des Wassers aus dem Bohrloch No. I. doch den Schluss, dass dieses Wasser ungewöhnlich stark mit organischen Substanzen verunreinigt ist. Zur Oxydation des Wassers aus dem Bohrloch No. II. war hingegen nur wenig Sauerstoff erforderlich. Ferner enthielt das Wasser No. I. auch grosse Mengen solcher Stoffe, welche wenigstens zum Theil als Producte der Zersetzung organischer, und zwar thierischer Substanzen im Erdreich in der Umgebung des ßohrloclis anzusehen sind, nämlich Schwefelsäure, Salpetersäure, Ammoniak und namentlich Chlor. Der sehr hohe Chlorgehalt des Wassers iässt auf eine sehr starke Verunreinigung des Bodens schliessen. In dem Wasser aus dem Bohrloch No. II. fanden sich zwar noch grössere Mengen von Schwefelsäure als in dem Wasser No. I., aber bedeutend weniger von den anderen genannten Stoffen.
Da die Zersetzung der organischen Substanzen im Erdboden unter Betheiligung von Bacterien geschieht, so ist das Vorkommen der letzteren in dem Wasser aus den beiden Bohrlöchern erklärlich. Viele Bacterienarten sind für den thierischen Organismus unschädlich; andere können Krankheit erzeugen. Ob die im Wasser vorhandenen Bacterien sehädlich oder unschädlich sind, ist bei der mikroskopischen Untersuchung nicht zu entscheiden. Nach den vorstehenden Erörterungen erachte ich,
dass das Wasser aus dem Bohrloch No. I. als Tränkwasser nicht zu benutzen ist, und
dass das Wasser aus dem Bohrloch No. II. zwar nicht allen Anforderungen an ein gutes Wasser entspricht, aber als ein brauchbares Tränkwasser für Pferde angesehen werden kann.
N.
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No. 20.
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Departements-Thierar/t des Regierungs-ßezirks N.
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N., den . . ten . . 1J
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Das Vorkommen und die Tilgung der Klauenseuche bei den Schafen im diesseitigen Regierungs-Bezirke betreffend. Auf die Randverfügung vom . . ten d. M.
Euer Hoehwohlgeboren haben dem Unterzeichneten die Eingabe des Vorstandes des landwirth-schaftlichen Vereins zu M. vom . . ten v. M., betreffend das Vor
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Au den Königl. Regier.-Präsidenten Herrn W.
Hoehwohlgeboren.
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kommen und die Tilgung der Klauenseuche der Schafe im diesseitigen Regierungs-Bezirke, zur gutachtlichen Aeusserung darüber
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überwiesen, ob die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen zutreffen, und im Falle der Bejahung, welche Massregein zur Tilgung der Seuche erforderlich sind. In Gemässheit dieser sehr geehrten Verfügung verfehle ich nicht bei Rückgabe derselben mich gehorsamst zu äussern wie folgt: Der Vorstand des landwirthschaftlichen Vereins zu M. behauptet in seiner Eingabe auf Grund der Verhandlung des Vereins vom . .ten . . d. J., dass in mehreren Kreisen des diesseitigen Regierung- Bezirks die Klauenseuche bei Schafen ständig vorkomme und dass von den betreffenden Kreisen aus öfter eine Verbreitung der Seuche über andere Kreise stattfinde, so dass in letzteren nicht nur Schafe, sondern namentlich auch Rindvieh und Schweine von der Krankheit ergriffen würden. Es sei daher im Interesse der Landwirthschaft erforderlich, die Tilgung der Klauenseuche bei Schafen in allen Kreisen des Bezirks herbeizuführen und zu dem Zwecke die Polizeibehörden zur strengen Durchführung der vor-
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geschriebenen Massregeln anzuhalten, event, noch andere Massregeln vorzuschreiben.
Die gedachte Behauptung beruht anscheinend auf der Annahme, dass die thatsächlich in mebreren Kreisen des diesseitigen Bezirks, wenn auch nicht ständig, so doch in manchen Jahren in grosser Verbreitung und den ganzen Sommer hindurch bei Schafen vorkommende Klauenentzünduug mit der Maul- und Klauenseuche (Aphthenseuche) identisch ist. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass orfahrungsmässig bei Schafen wesentlich verschiedene, und zwar auch nicht ansteckende Klauenentzündungen seuchenartig vorkommen.
Das häufigste Klauenübel der Schafe ist die sogen. Moderhinke oder Dreckhinke, d. i. eine Entzündung der Klauen, welche durch Moder oder Dreck verursacht wird. Diese Krankheit wird oft beobachtet, wenn die Schafe beim Weidegange nasse, schmutzige Wege benutzen müssen oder wenn sie bei nasser Witterang Ackerweiden besuchen. Unter solchen Umständen findet eine Erweichung des Klauenhorns und in Folge dessen beim Auftreten auf einen harten Gegenstand leicht eine Quetschung der Weichtheile in den Klauen statt. Auch setzt sich dann öfter aufgeweichter Erdboden im Klauenspalt oder unter der Sohle fest, welcher darauf eintrocknen und einen anhaltenden Druck auf die Klaue ausüben kann. Die Beschaffenheit des Klauenhorns der Schafe lässt eine erhebliche Erweichung bei Einwirkung von Nässe zu, während die Form der Klauen das Einklemmen von Erdboden oder von kleinen Steinen im Klauenspalt und in der Sohle begünstigt.
In Folge der Quetschung der Klauen entsteht gewöhnlich eine eiterige Entzündung in denselben, und da die Schafe beim Weidegange die kranken Füsse nicht schonen können, so hält die Entzündung und die Eiterung oft eine längere Zeit an. Ein unzweck-massiges Heilverfahren der Schäfer trägt nicht selten noch dazu bei, die Heilung zu verzögern.
Nach Vorstehendem ist es erklärlich, dass die Moderhinke vorzugsweise bei anhaltend nasser Witterung und in Gegenden mit bindigem Boden vorkommt, welcher die Feuchtigkeit lange anhält und der zugleich geeignet ist, sich im Klauenspalt oder unter der Sohle festzusetzen und daselbst zu festen Ballen einzutrocknen. Es liegt auch auf der Hand, dass, wenn die Moderhinke unter den
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genannten Verhältnissen auftritt, sie sieh nach und nach bei einer mehr oder weniger grossen Zahl der Schafe der betreffenden Herden zeigen und dass sie so lange dauern wird, als die Herden den ursächlichen Schädlichkeiten ausgesetzt sind. Denn wenn bei zweck-mässiger Behandlung auch eine Heilung der einzelnen kranken Schafe erzielt wird, so erkranken inzwischen immer wieder andere Stücke, oder die geheilten werden von neuem von dem Leiden ergriffen. Die Krankheit kann dann während der ganzen Weidezeit herrschen und den Anschein gewinnen, dass sie sich durch Ansteckung in der Herde und von einer Herde auf die andere verbreite, während sie in Wirklichkeit nicht ansteckend ist.
Im diesseitigen Bezirke zeigt sieh die Moderhinke in nassen Jahren, besonders im Frühjahr und im Herbst, vorzugsweise in den Kreisen ..... welche grösstentheils schweren Boden haben. In trockenen Jahren kommt die Krankheit in den genannten Kreisen nicht häufig, in vielen Herden gar nicht vor. In den Kreisen mit leichtem Boden wird die Krankheit auch in nassen Jahren ver-hältnissmässig selten beobachtet. Einzelne lahme Schafe finden sich übrigens während der Weidezeit in fast allen grösseren Herden; durch Steine oder andere harte Körper, welche sich im Klauenspalt oder unter der Sohle festsetzen, oder durch Verwundungen der Haut im Spalt oder am Saume kann selbst auf trockenen Wegen und Weiden eine Klauenentzündung verursacht werden.
Mitunter kommt die Moderhinke auch bei Herden vor, die dauernd im Stalle gehalten werden, namentlich dann, wenn die Scdiafo grosse Mengen wässeriger Futtermittel, wie Schlampe, Rüben, Kartoffeln, erhalten und in Folge dessen viel Harn produciren, so dass der Stall ungewöhnlich nass und schmutzig ist. Die Jauche erweicht das Klauenhorn noch mehr als die Nässe auf Wegen und Weiden, und dieselbe wirkt gleichzeitig reizend auf die Haut im Spalt und an dem Saume der Klauen ein. Unter solchen Umständen kann eine erhebliche Quetschung der Weichtheile in den Klauen schon eintreten, wenn die Schafe bei der Fütterung aus dem Stalle gelassen werden. Die Quetschung wird in solchen Fällen oft noch dadurch begünstigt, dass die Klauen in Folge der geringen Abnutzung im Stalle übermässig lang und dann gewöhnlich auch schief sind. Die über die Sohle hinausgewachsene Wand ist in der Regel verbogen oder geknickt. Unterzeichneter hat
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wiederholt beobachtet, dass unter den angegebenen Verhältnissen die Moderhinke namentlich bei Mastschafen im Winter ausserordent-lich heftig auftrat und dass fast sämmtliche Thiere der betreffenden Herden in kurzen Zwischenräumen erkrankten. Auch in solchen Fällen kann leicht der falsche Verdacht entstehen, dass die Verbreitung der Krankheit in der Herde auf Ansteckung beruhe.
Mehrere Male ist bei Schafherden eine seuchenartige Fuss-entzündung beobachtet, welche als die Folge einer Reizung der Haut im Klauenspalt und am Saume durch einen scharfen Stoff auf der Weide betrachtet werden musste. Von einzelnen Pflanzen, namentlich vom Buchweizen, ist schon lange bekannt, dass sie unter Umständen bei Tlüeren eine Entzündung der ausseien Haut erzeugen. Bei Schafherden, die an sonnigen Tagen auf Rapsstoppel weideten, ist öfter, und zwar an verschiedenen Orten, Entzündung des Maules, der Augen, der Ohren, bei Mutterschafen des Euters, und in einzelnen Fällen auch eine Fussentzündung constatirt. Nach einer Mittheilung in der neueren Literatur erzeugte ßastardklee, wenn er von Regen oder von Thau nass war, bei Pferden Maulentzündung und bei den Pferden, die zum Einfahren des Klees benutzt wurden, Entzündung der (weissen) Haut an den Pässen. Aehnlich wirken vielleicht noch andere Pflanzen unter gewissen Umständen. Für diese Vermuthung sprechen mehrere Beobachtungen über das Vorkommen von Hautentzündung an den Füssen bei Weide-thieren.
Die genannten Folgen des Beweidens von Rapsstoppel haben sich in den letzten Jahren im diesseitigen Bezirke mehrfach gezeigt. Ausserdem hatte Unterzeichneter Gelegenheit, eine seuchenartige #9632; Fussentzündung bei Mutterschafen und Lämmern zu beobachten, welche künstliche (Klee-) Weiden besuchten. Bei den Thieren entstand zuerst Entzündung und Ausschwitzung an der Haut im Klauenspalt und darauf Entzündung und Eiterung in der Klaue, bei manchen Thieren an einem Fusse, bei anderen gleichzeitig oder nach und nach an mehreren Füssen und zuweilen an einem Fusse nach der Abheilung von neuem. In einem Falle erkrankten in kurzer Zeit die meisten Mutterschafe und fast sämmtliche Lämmer einer grossen Herde. Die Lämmer, namentlich die jüngsten, wurden heftiger ergriffen als die Schafe, überstanden jedoch die Krankheit sämmtlich, selbst wenn gleichzeitig die Mütter stark erkrankt waren
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und sie die Milch derselben genossen. Die kranken Thiere hatten weder Fieber noch Aphthen im Maule. Schon diese Thatsächen beweisen, dass es sich in den Fällen nicht um Aphthenseuche handelte. Ausserdem konnte in jedem Falle sicher constatirt werden, dass die Krankheit nicht durch fremde Schafe eingeschleppt, dass sie auch nicht durch Ansteckung von aphtlienseuchckranken Rindern oder Schweinen erzeugt war und dass sie überhaupt auf diese Thier-gattungen nicht überging. Ebenso blieben in den betreffenden Ge-raeinden die übrigen Schafherden, welche mit den kranken zwar dieselben Wege benutzten, aber andere Weiden besuchten, von dor Krankheit verschont. Selbst in den Gehöften beschränkte sich die Krankheit auf die Mutterschafe und die Lämmer und verschonte die Hammelherden, welche nicht auf die künstliche Weide der ersteren kamen. Auch mehrfache Versuche, die Krankheit durch Impfung zu übertragen, hatten einen negativen Erfolg. Die Krankheit war daher bestimmt nicht ansteckend. Dieselbe konnte auch nicht als Moderhinke angesprochen werden, da die Weiden nahe und die Wege im besten Zustande waren. Es blieb in den betreffenden Fällen kein Zweifel übrig, dass die Krankheit durch einen auf der Weide befindlichen scharfen Stoff verursacht war.
Wieder eine andere Fussentzündung der Schafe ist die sogen, bösartige Klauenseusche, auch raquo;spanische Klauenseuchequot; genannt, weil sie (1816) von Spanien in Deutschland eingeschleppt sein soll. Nach den vorliegenden Boschreibungen äussert sich die Krankheit, zuerst durch Entzündung und Ausschwitzung im Klauenspalt und am Saume, worauf eine langwierige Entzündung und Eiterung in der Klaue entsteht. Gewöhnlich wird zunächst nur eine Klaue ergriffen: nach und nach können dann aber auch die anderen Klauen erkranken, und nach erfolgter Heilung kann das Leiden an derselben Klaue sofort von neuem sich entwickeln. Demnach stimmt die bösartige Klauenseuche in ihren Erscheinungen mit der vorher erwähnten Fussentzündung überein, welche durch einen scharfen Stoff auf der Weide erzeugt war. Aber als die Ursache der bösartigen Klauenseuche wird die Ansteckung betrachtet. Da der Ansteckungsstoff bei den kranken Thieren fortwährend regenerirt wird, und da dann nicht nur eine Uebertragung der Krankheit von den damit behafteten auf gesunde Thiere der Herde stattfinden kann, sondern da auch die kranken Schafe ni^ht durchseuchen,
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sondern sich fortwährend selbst von neuem von Fuss zu Fuss in-ficiren können, so (indet ein freiwilliges Erlöschen der Seuche nicht statt, und ist auch die künstliche Heilung sehr schwierig. Die Seuche kann daher in grösseren Herden ständig vorkommen. Aus diesem Grunde wird dieselbe bösartige Klauenseuche genannt. Von der eigentlichen (gutartigen) Maul- und Klauenseuche unterscheidet sie sich sowohl durch ihre Erscheinungen, namentlich durch das Fehlen von Fieber und von Aphthen an den Klauen sowie im Maule, als auch dadurch, dass sie bei einem und demselben Schafe dauernd bestehen oder nach erfolgter Heilung sofort wiederkehren kann, und dass sie auf Rinder, Ziegen und Schweine nicht übergeht.
Die in der Literatur enthaltenen Schilderungen der bösartigen Klauenseuche sind übrigens recht mangelhaft und zum Theil einander widersprechend. In Folge dessen ist von mehreren Thier-ilrzten die Existenz der Seuche überhaupt geleugnet und behauptet, dass die als eine Seuche sui generis beschriebene Krankheit eine Ausartung der eigentlichen Maul- und Klauenseuche oder eine Nachkrankheit der letzteren, bezw. dass sie nichts anderes als die Moderhinke sei.
Dieser Streitpunkt ist auf Grund des zur Zeit vorliegenden literarischen Materials zwar nicht mit Sicherheit zu entscheiden; so viel steht jedoch fest, dass, wenn es eine bösartige Klauenseuche giebt, dieselbe nicht häuflg vorkommt, sondern dass in vielen Fällen die Moderhinke, in einzelnen Fällen vielleicht die oben erwähnte, durch scharfe Stoffe auf der Weide erzeugte Fussentzündung irr-thümlich als ansteckende, bösartige Klauenseuche betrachtet ist. Specicil in dem diesseitigen Kegierungs-Bezirke ist das Vorkommen der letzteren noch nicht sicher nachgewiesen. In mehreren Fällen konnte der Unterzeichnete feststellen, dass der genannte Irrthum in der Diagnose vorlag.
Darin stimmen die Schilderungen der bösartigen Klauenseuche überein, dass die Ansteckungsfähigkeit nicht bedeutend ist, so dass eine üebertragung bei flüchtiger Berührung kranker Schafe mit gesunden oder durch Vermittelung der von ersteren benutzten Wege und Weiden nicht stattfindet, sondern nur dann geschieht, wenn kranke Schafe gesunden Herden einverleibt werden. Darnach kann die Existenz eines specilischen Ansteckungsstoffes überhaupt zweifelhaft erscheinen. Dieser Zweifel ist auch durch die bekannt ge-
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wordenen Versuche, die Krankheit durch Impfung auf gesunde Thiere zu übertragen, noch nicht ausgeschlossen.
Nach diesen Erörterungen ist die Anordnung von polizeilichen Massregeln zur Tilgung der sogen, bösartigen Klauenseuche nicht zu empfehlen In Gemässheit der Bestimmungen des sect;. 1, Abs. 1 und des sect;. 10, letzter Absatz, des Gesetzes vom 23. .luni 1880 würde zunächst die Anzeigepflicht für diese Seuche durch den Herrn Reichskanzler eingeführt werden müssen, bevor anderweite Massregeln im Rahmen des genannten Gesetzes getroffen werden könnten, und da es zur Zeit nicht möglich ist, so bestimmte aufFälligo Unterscheidungsmerkmale der sogen, bösartigen Klauenseuche von ähnlichen, nicht ansteckenden Klauenentzüudungen anzugeben, dass die öchäfereibesitzer, bezw. die Schäfer die Unterscheidung machen könnten, so würde die Anzeige auch des Seuchen Verdachts vorzuschreiben sein. Berücksichtigt man nun, dass diese Vorschrift sehr schwer durchzuführen sein dürfte, und dass bei strenger Durchführung derselben sehr zahlreiche Untersuchungen verdächtiger Herden nothwendig werden würden , während die Zahl der wirklichen Seuchefälle verschwindend klein und in den einzelnen Fällen die Gefahr der Verbreitung der Seuche auf andere Herden nur gering ist. so ergiebt sich der Schluss. dass der im öffentlichen Interesse liegende Nutzen einer veterinairpolizeilichen Behandlung der Seuche den aufzuwendenden Mühen und Kosten nicht entspricht.
Die in dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 aufgeführte Maul-und Klauenseuche (Aphthenseuche) kommt auch im diesseitigen Bezirke hin und wieder vor. Ertahrungsmässig haben die Schafe nur eine geringe Anlage zu der Krankheit. Oft bleiben die Schafe einer Gemeinde oder eines Gehöfts von der Seuche verschont, wenn letztere bei dem Rindvieh und bei den Schweinen herrscht, obgleich sie vor der Ansteckungsgefahr nicht besonders geschützt werden, oder sie erkranken doch erst, nachdem die Seuche bei den anderen genannten Thieren um sich gegriffen hat, und dann gewöhnlich nur in geringem Grade. Ausartungen, insbesondere langwierige Eiterungen in den Klauen, werden bei Schafen bei resp. in Folge der Aphthenseuche verhältnissmässig selten beobachtet. Aus diesem Grunde, sowie namentlich in Anbetracht der Thatsache, dass eine Zunahme der Fälle von sogen, bösartiger Klauenseuche in Folge der wiederholt vorgekommenen allgemeinen Verbreitung der Aphthen-
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seucho bislang nicht constatirt ist, kann die Annahnae einzelner Autoren, dass erstere Seuche eine Ausartung oder eine Nachkrankheit der letzteren sei, niciit als richtig betrachtet werden.
Wenn die Aphthenseuehe auf eine grössere Schafherde übertragen wird, so dauert sie mitunter eine längere Zeit an, da sie in Folge der geringen Disposition der Schafe sich nur langsam in der Herde verbreitet. Da die einzelnen Schafe gewöhnlich nur leicht erkranken, so kann die Seuche eine Zeit lang, sogar während ihrer ganzen Dauer übersehen werden. Es besteht daher allerdings die Geiahr, dass die Schafe zur Verbreitung der Aphthenseuehe auch beim Rindvieh und bei Schweinen beitragen. Von der Ansteckung würden dann jedoch, sofern es sich nicht um Wanderherden handelt, vorzugsweise die Rinder und die Schweine in denjenigen Gemeinden bezw. Kreisen betroffen werden, welchen die aphthenseuchekranken Schafherden angehören. Nun ist aber noch nicht nachgewiesen und ist insbesondere aus den Berichten der Kreis-Thierärzte nicht zu entnehmen, dass in den oben genannten Kreisen, in welchen sich die meisten lahmen Schafe finden, häufiger als in den übrigen Kreisen des Regierungs-Bezirks bei Rindern und bei Schweinen Aphthenseuehe vorkommt und dass die Seuche sich von jenen Kreisen aus auf die anderen Kreise verbreitet hat. Dies spricht noch für die obige Behauptung des Unterzeichneten, .dass die in den genannten, als Herd der Aphthenseuehe beschuldigten Kreisen häufig vorkommende Klauenentzündung der Schafe nicht diese Seuche, sondern die nicht ansteckende Moderhinke ist. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Aphthenseuehe, wenn sie bei Schafherden auch öfter langsam verläuft, bei denselben doch nicht dauernd bestehen kann, da die durchgeseuchten Thiere nicht sobald von neuem erkranken und ein häufiger Wechsel der Schafe in den einzelnen Herden nicht stattfindet, neue Thiere (Lämmer oder zur Mast angekaufte ältere Schafe) vielmehr in der Regel nur ein Mal im Jahre hinzukommen. So lange dauert aber selbst in den grössten Herden die Durchseuchung nicht.
Darnach können die Behauptungen in der Eingabe des Vorstandes des iandwirthschaftlichen Vereins zu M. für zutreffend nicht erachtet werden. Mithin liegt auch kein Grund vor, noch andere als die in der Instruction zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 genannten Massregeln zur Tilgung der Maul- und
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Klauenseuche bei Schafen anzuordnen. Mit Rücksicht auf die obigen Bemerkungen über die Erscheinungen und den Verlauf der Seuche bei Schafen dürfte es jedoch zweckmässig erscheinen, die beamteten Thierärzte darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei der Con-statirung des Ausbruchs bezw. der Endschaft der Seuche in einem Gehöft oder in einer Gemeinde auch rücksichtlich der dazu gehörigen Schafherden die erforderlichen Ermittelungen anzustellen haben, und dass sie in ihren Berichten sich darüber äussern. Bleibt die bei den Schafen bestehende Seuche unbeachtet, so kann der Erfolg des Tilgungsverfahrens im Ganzen ein ungünstiger sein.
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Verlag von August Hirschwald in Berlin.
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DieckerLTw Professor an der K. Thierarzneischule zu Berlin D^ Pathologie ^nd Thefän^ tes Spat der Pfejfce. gK S. Mit 2 lithogr. Taicln. 187o. 6 M.
_und Theiap^^pat ^ ^^ nach eigecn Beobachtungen. gr. 8.
ElSr/e^'pS PDr. W^l^h der allgemeinen Therapiequot; 4er Haussäugethiere. ^Döbr MHwSg von Prof. Dr. Schütz in Berlm und Prof. D.S #9632;edamgrotzky
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Thierarzte und ipotheker. Mit 173 Holzschmlten u. 1 Tafel, gr. 8. 1873. 17 M. Ger^rA^weilPGeheimerMed.4lath und Professor, Die Fle.sehkost des Menschen
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wLef^rplLs'L O., Der Lungenrotz des Pferdes, kl. 8. 1878. 80 Pf.
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