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Handbuch
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gerichtlichen Thierheilkimde
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(Allgemeiner Theil)
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Dr. Friedrich Roloff,
weiland Director der RöiiigUobeil Tlilerorziiefsclmie in Berliu.
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H e r a u s o- e ff e b e n
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C. Müller,
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Berlin [889.
Vr'laü voii.August Hirschwald.
NW. unter den Linden 68.
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BIBUOTHEEK UNIVERSITEIT UTRECHT
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2855 612 8
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gericlitlichen Thierlieilkunde*
(Allgemeiner Theil)
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von
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Dr. Friedrich Roloff,
weiland Director der Königlichen Thierarzneischule in Berlin.
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Herausgegeben
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C. Müller,
Professor au tier thierarztlichen Hochsclmle in Berlin. .-*'' squot;' ^'#9632;^., S,^'.;-.
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Berlin 1889.
Verlag von August Hirschwald.
KW. Unter den Linden £8.
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Vorrede.
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ereits vor etwa 6 bis 7 Jahren hatte der damalige Director der Berliner Thierarzneischule Dr. lloloff die Absicht, ein Handbuch der gerichtlichen Thierheilkunde herauszugeben, welches an die Stelle des seit längerer Zeit im Buchhandel vergriffenen Gerlach'schen Handbuches der gerichtlichen Thierheilkunde (11. Auflage 1872) treten und dieses rühmlichst bekannte Werk ersetzen sollte.
Roloff, welcher sich mit seinem gewohnten Fleisse an die Arbeit machte, hatte den allgemeinen Theil der gerichtlichen Thierheilkunde vollständig und vom speciellen Theil die Abhandlungen über Dämpfigkeit und Kehlkopfspfeifen fast ganz fertig gestellt, als er von der Krankheit ergriffen wurde, welche ihn leider so früh der Wissenschaft und seinen Freunden geraubt hat. Noch in seinen letzten Lebenstagen hat er auf das Manuscript des vorliegenden Buches das Wort druckfertigquot; gesetzt, und in der That war dem mit grosser Gewissenhaftigkeit bearbeiteten allgemeinen Theil der gerichtlichen Thierheilkunde kaum noch ein Wort hinzuzusetzen.
Der Mangel an einem Handbuch der gerichtlichen Thierheilkunde, welches dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft entspricht, hat sich seitdem mit jedem Jahre fühlbarer gemacht. Die Bemühungen, einen competenten Fachmann zu finden, welcher das von Roloff begonnene Werk durch Bearbeitung des speciellen Theils vervollständigen konnte und wollte, sind vergeblich gewesen. Die Ablehnung wurde fast durchweg damit motivirt, dass es überhaupt kaum möglich sei, den speciellen Theil einer gerichtlichen Thier-Keilkunde zu verfassen, so lange der Standpunkt nicht gegeben
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IVnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Vorrede.
sei, auf welchen sich der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich bezüglich der Bestimmungen über den Kauf und Verkauf von Hausthieren stellen würde.
Mittlerweile wurden im Laufe dieses Jahres der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches und die Motive zu demselben veröffentlicht. Hinsichtlich der Gewährleistung beim Kauf und Verkauf von Hausthieren stellt sich dieser Entwurf voll und ganz auf den Boden des deutsch-rechtlichen Princips; die Vorschläge des Entwurfs müssen, wenn sie zum Gesetz erhöben werden, eine vollständige Umwälzung der in Norddeutschland fast durchweg beim Viehhandel gültigen Rechtsnormen und Gewohnheiten herbeiführen. Da der Entwurf, im Wesentlichen mit den süddeutschen Währschaftsgesetzen übereinstimmend, eine Wandlungsklage nur bei bestimmten Gewährsfehlern und bei diesen auch nur, wenn sie innerhalb einer bestimmten Gewährszeit hervortreten, zulässt, würde sich, wenn der Entwurf Gesetz wird, ein Handbuch der gerichtlichen Thierheilkunde in seinem speciellen Theile auch nur mit diesen Gewährsfehlern zu beschäftigen haben.
Bei der üngewissheit über die Zukunft der deutschen Währschafts-gesetze hat mich die Verlagsbuchhandlung ersucht, die Herausgabe des von Roloff hinterlassencn Manuscriptes zu besorgen. Ich konnte mich diesem Auftrage sofort unterziehen, da die gewissenhafte Arbeit den allgemeinen Theil der gerichtlichen Thierheilkunde vollständig und erschöpfend abhandelt und der Veröffentlichung um so weniger entzogen werden durfte, als der Verfasser in dem Kapitel Kritik der verschiedenen Rechtsnormenquot; (S. 109 bis 115) Anschauungen vorträgt, welche mit den Motiven zum Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich fast vollständig übereinstimmen. Aus diesem Grunde und um die beabsichtigte Aenderung der Währ-schaftsgesetze allgemeiner bekannt werden zu lassen, sind die Bestimmungen des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches, welche den Handel mit Hausthieren betreffen, nebst den Motiven im Anschluss an die oben genannte Kritik des Verfassers abgedruckt worden.
Da Roloff beabsichtigte, das Handbuch im Verein mit Herrn Professor Dr. Schütz zu bearbeiten, hat er das Kapitel Untersuchung todter Thierequot; S. 170 u. folg. nicht abgehandelt. Für die Herausgabe ist versucht worden, diese Lücke durch Umarbeitung der entsprechenden Bemerkungen des Gerlach'schen Handbuches und durch Aufnahme der Anweisung für das Obductions-verfahren etc.quot;, Anlage B. zur Instruction vom 24. Febr. 1881 auszu-
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Vorrede.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;V
füllen; die Instruction für das Obd actions verfahren dürfte der Hauptsache nach für forensische, ebenso gut wie für veterinärpolizeiliche Fälle massgebead sein.
Der Herausgeber erfüllte mit dieser Veröffentlichung eine Pflicht der Pietät gegen den verstorbenen Freund, dem er persönlich so lange Jahre nahe gestanden, in der Hoffnung, dass die von Roloff hinter-lassene Arbeit nicht nur einen bleibenden historischen Werth haben, sondern auch seinen Zweck erfüllen, und dem dabei interessirten thier-ärztlichen Publicum von grossem Nutzen sein wird.
Berlin, im August 1888.
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C. Müller.
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Inhalt.
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Einleitung.........,.........
A.nbsp; Allgemeine llechtsprinoipien.............
1.nbsp; nbsp;Das römische Rechtsprincip . . .... . . . .
2.nbsp; nbsp;Das deutsche Rechtsprincip . . ........
3.nbsp; nbsp;Das gemischte Rechtsprincip.........
B.nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.............
Allgemeines Handelsgesetzbuch.......
1. Deutsche Staaten........; ,......
Anhalt......... . .. . ... #9632;.....
Baden........ . #9632; ,.,; ,,.....
Bayern........: . . .: . . .
Braunschweig . . . . i. #9632;.. #9632; . .. .. ...
Bremen . . . . . ... .... *.,:#9632; .,.;#9632;,.
Elsass-Lothringen . . . ... .;.;.., . .
Hamburg......... , . . .
Hessen (Grossherzogthum) .. ...; .... ... ,.
Lippe.........,...,..
Lübeck........ . .-. ; . . . .
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz Oldenburg ..... .... ...
Preussen . . . . . .... -.....
Allgemeines Landrecht .......
Bezirk des Oberlandesgerichtes Köln . . . .
Bezirk des früheren Justizsenates in Ehrenbreit-stein.............
Regierungsbezirk Stralsund......
Provinz Schleswig-Holstein , . -:. . .
Provinz Hannover.........
Ehemaliges Kurfürstenthum Hessen . . . .
Ehemalige Landgrafschaft Hessen-Homburg
Ehemaliges Herzogthum Nassau.....
Ehemalige freie Stadt Frankfurt.....
Hohenzollern'sche Lande.......
Reuss ältere Linie..........
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1
8 8 17 27 33 32 34 34 35 38 40 40 40 43 43 4G 40 4G 46 46 46 53
54 55 56 56 59 62 65 67 70 72
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VIIInbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Inhalt.
Seite
Reuss jüngere Linie..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;73
Königreich Sachsen..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;75
Saohsen-Altenburg..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;77
Sachsen-Coburg.........._^nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;77
Sachsen-Gotha..........}#9632;nbsp; nbsp; nbsp; 80
Sachsen-Meiningen..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;82
Sachsen-Weimar...........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;85
Schaumburg-Lippe..........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;85
Schwarzburg-Rudolstadt........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;85
Schwarzburg-Sondershausen........nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;86
Waldeck.............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;87
Württemberg............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;88
Tabellarische Zusammenstellung der Gewamp;hrsfehler und
Gewährsfrislen..........9295
2. Ausserdeutsche Staaten..........nbsp; nbsp; nbsp; 96
Belgien.......... . . . .nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;96
Dänemark............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;98
England .............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;98
Frankreich............nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;99
Holland.............nbsp; nbsp; nbsp;100
Luxemburg............nbsp; nbsp; nbsp;101
Oesterreich............nbsp; nbsp; nbsp;102
Schweiz.............nbsp; nbsp; nbsp;106
C.nbsp; Kritik der verschiedenen Rechtsnormen.........nbsp; nbsp; nbsp;109
Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich bezüglich Gewährleistung beim Kauf
und Verkauf von Hausthieren nebst Motiven.....nbsp; nbsp; nbsp;115
D.nbsp; Der Process.................nbsp; nbsp; nbsp;141
Beweis durch Sachverständige.........nbsp; nbsp; nbsp;145
Sicherung des Beweises...........nbsp; nbsp; nbsp;152
Die Berufung.............nbsp; nbsp; nbsp;155
Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige . .nbsp; nbsp; nbsp;157
E.nbsp; Die thierärztlichen Untersuchungen..........nbsp; nbsp; nbsp;159
Feststellung der Identität........nbsp; nbsp; nbsp;161
1.nbsp; nbsp;Untersuchung lebender Thiere........nbsp; nbsp; nbsp;163
Feststellung des Fiebers.........nbsp; nbsp; nbsp;166
2.nbsp; Untersuchung todter Thiere.........nbsp; nbsp; nbsp;170
Anweisung für das Obdnctionsverfahren . . . .nbsp; nbsp; nbsp;171
Allgemeine Grandregeln........nbsp; nbsp; nbsp;179
3.nbsp; Untersuchung der Nahrungsmittel und Weiden . . .nbsp; nbsp; nbsp;182
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Einleitung.
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l)er intensive Betrieb der Landwirthschaft sowie die Entwickelung gewisser Industriezweige und des Verkehrs haben das Bedürfniss nach möglichst leistungsfähigen Thieren hervorgerufen und die Thierzucht mächtig gefördert. Die Thiere sind in Folge dessen immer werth-voller geworden.
Mit der stärkeren Ausnutzung der Thiere ist häufig eine schnellere Abnutzung verknüpft, und da die wirthschaftlichen Verhältnisse die Thierproduction nicht überall zulassen, wo viele Thiere verbraucht werden, so musste der Thierhandel sich mehr und mehr entwickeln. Die Erleichterung des Transports der Thiere war der Entwicklung des Handels förderlich. Die Verbesserung der Verkehrsmittel begünstigte oder ermöglichte überhaupt erst eine räumliche Trennung der Viehhaltung von der Viehzucht.
Die Zunahme des Handels und die Erhöhung des Werths der Thiere haben eine Vermehrung der Streitigkeiten im Handel zur Folge gehabt. Manche meinen, dass auch die Rechtlichkeit der Verkäufer abgenommen habe. Wir glauben, dass in der guten alten Zeit ver-hältnissmässig nicht weniger gesündigt wurde als heute. Die Klagen wegen Viehmängel haben schon bei den alten Deutschen in der Rechtspflege eine wichtige Rolle gespielt und besondere Bestimmungen noth-wendig gemacht, um ihre Zahl einzuschränken'. Fugger sagt in seinem Buch von der Gestütterey (1611), dass beim Pferdehandel so gar kein Verschonen sein will, sondern wo einer dem anderen ein Bachensquot;, wie es die Rosskämm heissen, geben kann, so thut ers mit allem Fleiss, und geschieht solches nicht allein unter Fremden und Unbekannten, sondern gewöhnlich zwischen den besten Gesellen und nächst Befreundeten.quot; Aehnlich sprechen sich andere alte Schriften darüber aus, dass namentlich beim Pferdehandel Betrug aller
Roloff, Gerichtliche Thierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; \
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Art ausgeübt werde und auch schon früher ausgeübt sei. Möglicherweise bildeten die Alten sich nur nicht soviel auf ihre Klugheit ein, wenn sie einem guten Freunde ein schlechtes Thier verkauft hatten. Die Zuziehung von thierärztlichen Sachverständigen hat nicht immer stattgefunden, seitdem Klagen wegen Viehmängel zu entscheiden waren. Gesetzliche Vorschriften in Betreff der Gewährleistung beim Viehhandel bestanden zwar bereits bei den Römern und späterhin auch bei den Völkerschaften in Deutschland. Aber die Entscheidung nach jenen Vorschriften erfolgte Jahrhunderte lang ohne einen Sachverständigenbeweis im heutigen Sinne. Selbst zur Aufklärung mediciniseher Fragen in Strafprocessen wurden Aerzte früher nicht zugezogen. Erst durch die peinliche Gerichtsordnung Carl's V. von 1532 wurde bestimmt, dass über Tödtlichkeit der Wunden, Kindsmord, Todtschlag, Vergiftung etc. behufs Ausmittelung der Sache die Meinungen der Aerzte und Wundärzte gehört werden sollten. Bei Viehhandelpro-cessen genügte es, dass Laien im eigentlichen Sinne als Zeugen das vom Käufer behauptete Vorhandensein eines Fehlers bei dem streitigen Thiere einfach bestätigten. Später wurden als Sachverständige solche Personen zugezogen, welche in Folge ihres Gewerbes und häufigen Verkehrs mit Vieh dessen Eigenschaften besser als gewöhnliche Leute beurtheilen konnten. Solche Beschauer waren namentlich Rosshändler, Hirten und für die Obduction und Beurtheilung gefallener Thiere die Abdecker oder deren Knechte. Nach einigen Quellen des vorigen Jahrhunderts wurden in den einzelnen Orten 24 Rossbeschauer gewählt und ein für allemal beeidigt. Die Beschauer mussten immer gemeinschaftlich operiren, und bei der Oeffnung eines todten Thieres musste noch der Wasenmeister als Sachverständiger mitwirken. In einigen Staaten wurden im vorigen Jahrhundert für die Beschauer amtliche Belehrungen über die Kennzeichen der gesetzlichen Viehmängel, namentlich der Mängel bei Pferden, publicirt z. B. die Markgräflich Badische Belehrung vom 21. August 1789, die auch in Württemberg durch die Praxis als rechtsgiltig angesehen wurde während in anderen Staaten zu dem genannten Zwecke Belehrungen von Privatpersonen bearbeitet wurden, z. B. der Rossbeschauer in Beurtheilung der Hauptmängel von Christian Ernst Schwarz, Stadtschreiber-Substitut in Alrach, Tübingen 1791. Die im üebrigen heute noch gültige Verordnung für Nassau vom 24. October 1791 enthält specielle Vorschriften über die Führung des Sachverständigenbeweises durch eine Commission von Laien, und die ebenfalls noch gültige Verordnung für Reuss j. L. von 1754 bezw. 1756 enthält
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Einleitung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;3
die Vorschrift, dass nebst bewährten Viehärzten Sohmiede, Rosshändler, Schäfer, Metzgermeister und Nachrichter als Sachverständige zur Beurtheilung der Viehmängel gebraucht werden sollen.
Seitdem in Folge der Gründung der Thierarzneischulen die Thier-heilkunde den Charakter einer Wissenschaft angenommen hat, werden Thierärzte als Sachverständige requirirt, wenn es sich um die Beurtheilung von Fehlern oder Krankheiten bei Thieren handelt. Allmählich hat sich dann auch eine gerichtliche Thierheilkunde ausgebildet, welche die Anwendung von medicinischen und naturwissenschaftlichen Grundsätzen zur Aufklärung zweifelhafter Rechtsfragen lehrt und durch, diesen Zweck und die Art der Behandlung ihrer Gegenstände sich von den anderen Theilen der Thierarzneiwissenschaft unterscheidet.
Die Rechtsfälle, welche eine Vorbereitung der richterlichen Entscheidung durch eine thierärztliche Begutachtung des Streitobjects erfordern, sind sehr verschiedenartig. In den meisten Fällen handelt es sich um Ansprüche auf Schadloshaltung, welche der Erwerber von Thieren an den Veräusserer wegen fehlerhafter Beschaffenheit der Thiere stellt; in anderen Fällen um Ansprüche eines Thierbesitzers an fremde Personen auf Entschädigung für Verletzung von Thieren. Oder es handelt sich um Anträge auf Bestrafung von Personen wegen böswilliger Verletzung, bezw. Misshandlung von Thieren oder wegen gesetzwidriger Veräusserung kranker Thiere, bezw. kranker thierischer Organe. Dem entsprechend können die erforderlichen thierärzt-lichen Untersuchungen sich zu erstrecken haben: 1) Auf Hausthiere thiere im gesunden oder, was häufiger gefordert wird, im kranken Zustande, um die Krankheit, bezw. einen Fehler oder eine Verletzung festzustellen und deren Ursachen, Dauer und Bedeutung zu ermitteln, ausserdem auch wohl zu beurtheilen, ob ein vorhandener Fehler als ein verborgener oder als ein sichtbarer zu betrachten ist. 2) Auf todte Thiere, um die Todesart, die Ursachen des Todes und die Dauer der tödtlich gewordenen Krankheit festzustellen oder auf einzelne thie-rische Organe, die für den menschlichen Genuss bestimmt waren. 3) Auf unbelebte Gegenstände verschiedener Art, die mit der Krankkeit oder dem Tode eines Thieres vermeintlich in ursächlicher Beziehung gestanden haben.
Die Rechtsfragen, zu deren Aufklärung der Thierarzt zugezogen wird, liegen vorzugsweise auf dem Gebiete des Civilrechts. Der pecu-niäre Gewinn oder Verlust bei den Klagen ist jedoch oft sehr beträchtlich. Uebrigens kommt auch die Zuziehung von thierärztlichen Sachverständigen bei Strafprocessen gegenwärtig häufiger vor als früher.
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4nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Einleitung.
'i Namentlich üebertretungen der sanitätspolizeilichen Vorschriften, betreffend den Verkauf kranker Thiere zum Schlachten oder kranken Fleisches zum Genuss für Menschen, werden oft strafrechtlich verfolgt und geben dann Anlass zur Einholung thierärztlicher Gutachten über die Art der in Frage kommenden Thierkrankheiten und deren Einfluss auf die Geniessbarkeit des Fleisches.
Es liegt auf der Hand, dass die Ausübung der gerichtlichen Thierheiikunde eine gute Bekanntschaft mit der gesammten Thierheil-kunde einschliesslich ihrer Hülfswissenschaften zur Voraussetzung hat. Aber diese Kenntnisse befähigen den Thierarzt noch nicht, die Func-tionen eines gerichtlichen Sachverständigen ganz zu erfüllen. Bei der Beurtheilung von Fehlern oder Krankheiten zu den oben genannten Zwecken kommen Grundsätze der Wissenschaft und der Erfahrung in Anwendung, welche zum Theil nur eine geringe Bedeutung haben, wenn es sich, wie in der gewöhnlichen thierärztlichen Praxis um die Verhütung oder die Heilung von Krankheiten handelt. Selbstverständlich muss die forensische Beurtheilung der Fehler und Krankheiten im Interesse der Rechtsprechung seitens der verschiedenen Sachverständigen nach übereinstimmenden Grundsätzen geschehen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die gerichtliche Thierheiikunde als eine besondere Disciplin angesehen werden muss, dieselbe behandelt die verschiedenenen Fehler und Krankheiten, die in Frage kommen können, mit Rücksicht auf den besonderen Zweck.
Wenn der gerichtliche thierärztliche Sachverständige sich auch auf die Erstattung des technischen Gutachtens zu beschränken hat, so soll er doch auch die allgemeinen Rechtsprincipien und die spe-ciellen Gesetze kennen, nach welchen die richterliche Entscheidung erfolgt. Ausserdem soll er mit dem Verfahren vor Gericht zur Entscheidung des Rechtsfalles (mit dem Process) im Allgemeinen bekannt sein. Wir meinen nicht, dass er seine Befugnisse überschreiten und die Vertretung einer Partei übernehmen solle. Wir beklagen es vielmehr, dass es immer noch einzelne Thierärzte giebt, die, wenn sie von einer Partei mit der Begutachtung eines Falles betraut oder dem Richter als Sachverständige vorgeschlagen werden, glauben sich auf den Standpunkt der Partei stellen zu müssen und zu deren Gunsten auch gewagte Behauptungen aufstellen zu können. Solche Thierärzte begreifen nicht, dass sie der Partei einen schlechten Dienst leisten, wenn sie. statt vorsichtig und ohne Rücksicht auf den Wunsch der Partei zu urtheilen, durch leichtfertige Behauptungen Anlass zu unsicheren, kostspieligen Processen geben. Solche Parteigänger und Winkeladvo-
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Einleitung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 5
eaten wollen wir nicht! Der Thierarzt muss aber die auf den vorliegenden Fall in Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen in der Hauptsache kennen, um mit Rücksicht darauf die Untersuchung des Streitobjects vorzunehmen und sein Gutachten abzugeben. Nach der Civilprocessordnung haben die Parteien ihre Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zu begründen und unaufgefordert die fraglichen Punkte unter Beweis zu stellen. Dabei findet das Gesetz desjenigen Staates Anwendung, in dessen Gebiet der Handel abgeschlossen ist, wenn auch die Klage in einem anderen Staate erhoben wird, weil der Beklagte in letzterem seinen Wohnsitz hat. Sehr häufig wird von dem Erwerber eines fehlerhaften Thieres der Thierarzt zur Untersuchung zugezogen und von dessen Erklärung, ob und in welchem Umfange Ansprüche auf Schadloshaltung mit Erfolg geltend gemacht werden können, das Weitere abhängig gemacht. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann es ausschliesslich darauf ankommen, das Vorhandensein des Fehlers festzustellen, oder es kann ausserdem der Nachweis erforderlich sein, dass der Fehler bereits zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen ist. Ferner kann es sich auch wohl noch darum handeln, welche Bedeutung der Fehler für die Benutzung des Thieres hat, und ob er als ein verborgener oder als ein offenbarer anzusehen ist. Berücksichtigt der Thierarzt bei der Untersuchung und Begutachtung nicht, welche Punkte zu beweisen sind, so kann sein Gutachten den Erwerber des Thieres zu einem unsicheren Pro-cesse verleiten. Eine spätere Ergänzung des Thatbestandes und Vervollständigung des Gutachtens ist oft nicht möglich. Andererseits kann der Thierarzt den Erwerber des Thieres darauf aufmerksam machen, dass ausser dem Gutachten noch andere Beweismittel erforderlich sind, um die zulässigen Ansprüche auf Schadloshaltung hinreichend zu begründen.
Erfordert das Gericht ein technisches Gutachten, so sind die fraglichen Punkte gewöhnlich in dem Beweisbeschlusse angegeben. Der thierärztliche Sachverständige kann es dann aber im Hinblick auf die Sachlage für zweckmässig erachten, bei der Begutachtung auch noch andere Punkte zu berücksichtigen, um den Fall für die richterliche Entscheidung möglichst vollständig aufzuklären. Der Beweis-beschluss des Gerichts berücksichtigt nur diejenigen Punkte, welche von den Parteien unter Beweis gestellt sind. Hat eine Partei z. B. die Behauptung der Gegenpartei, dass das streitige Thier mit einem gewissen Fehler behaftet sei, bestritten, aber in der Meinung, der Beweis für jene Behauptung sei nicht zu erbringen die weitere Behauptung,
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dass der Fehler auch bereits zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen sei, ignorirt, so erfordert das Gericht über letztere Behauptung eine gutachtliche Aeusserung nicht. Nun kann aber der Sachverständige das Vorhandensein des Fehlers bei dem streitigen Thiere zu einer gewissen Zeit für nachgewiesen erachten, während er die Behauptung, das Thier sei auch schon früher, zur entscheidenden Zeit mit dem Fehler behattet gewesen, als unerwiesen oder gar als irrig betrachtet. In solchem Falle muss der Sachverständige sich in seinem Gutachten auch über die letztere Behauptung äussern, wenn sie nach den in Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu erweisen ist. Andernfalls wird das Gericht in Folge der genannten Versäumniss der Partei bei der Beweisführung diese Partei verurtheilen können, den Schaden zu tragen, welchen sie nach dem Gesetz nicht zu vertreten hat. Erörtert der Thierarzt die zweifelhaften, wenn auch nicht ausdrücklich in Frage gestellten wesentlichen Punkte, so können die Parteien, nachdem sie von dem Gutachten Kenntniss genommen haben, event, den Beweis noch vervollständigen bezw. gewisse Behauptungen der Gegenpartei nachträglich widerlegen, lim in dieser Weise zur Aufhellung der Sache soviel wie möglich beizutragen, sei es, dass das Gerieht oder dass die Partei resp. deren Anwalt ein technisches Gutachten fordert, muss der thierärztliche Sachverständige ferner die Processordnung kennen, soweit diese für seine Mitwirkung und die Beweisführung überhaupt in Betracht kömmt. Diese Kenntniss wird ihn zugleich vor üebergriffen bei seiner Thätigkeit bewahren.
Wie der thierärztliche Sachverständige gewisse juristische Kenntnisse besitzen muss, um den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, so sollte auch der Jurist von den wichtigsten Grundsätzen der Thierarzneiwissenschaft, welche bei der Beurtheilung der Viehmängel pro foro Anwendung finden, Kenntniss nehmen. Anders wird der Richter von seinem Rechte der freien Beweiswürdigung den thierärztlichen Sachverständigen gegenüber nur einen beschränkten Gebrauch machen können. Die Anwälte können manchen unsicheren Process vermeiden und viel zur Abkürzung des Verfahrens beitragen, wenn sie ein ordentlich motivirtes Gutachten von einem faulen Attest zu unterscheiden vermögen.
Darnach zerfällt die gerichtliche Thierheilkunde in zwei Theile: 1. In den allgemeinen Theil, welcher die Darstellung der für den Thierarzt wissenswerthen Rechtsprincipien sowie der speciellen gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung für Viehmängel zum Zweck hat und die Functionen des thierärztlichen Sachverständigen
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Einleitung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 7
an der Hand der Processordnung erörtert, und 2. In den speciellen Theil, in welchem die Gewährmängel in der dem vorliegenden Zwecke entsprechenden Art abgehandelt, die verschiedenartigen Beschädigungen von Thieren mit Berücksichtigung des in Frage kommenden Verschuldens von Personen dargestellt und die Grundsätze bei der Beur-theilung des kranken Fleisches in sanitätspolizeilicher Beziehung erläutert werden.
Der allgemeine Theil der gerichtlichen Thierheilkunde, mit welchem allein sich das vorliegende Werk beschäftigen soll, hat demnach zu erörtern: 1) die beim Kauf und Verkauf von Hausthieren in Betracht kommenden allgemeinen Rechtsprincipien, 2) die in den einzelnen Staaten gültigen speciellen Währschaftsgesetze, 3) das Verfahren bei Processen, welche in Folge von Kauf und Verkauf von Hausthieren angestrengt werden und 4) die t hi erärztlichen Untersuchungen von Thieren, welche Anlass zu solchen Processen geben..
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A. Allgemeine Reohtsprincipieii.
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Literatur: Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft. Windscheid, Pandekten, II. Bd., 5. Aufl. F. R. Sachsenhauser, Die Lehre von der Nachwährschaft für verkaufte Hausthiere nach deutschem Recht. München 1856. Emminghaus. Pandekten des Gemeinen Sächsischen Rechts. Jena 1851. Jul. Weiske, Die Quellen des Gemeinen Sächsischen Rechts. Leipzig 1846. C. F. Koch, Preussisches Landrecht. Kommentar in Anmerkungen. 6. Ausgabe. Berlin 1874. C. W. E. Heimbach, Lehrbuch des particulärenPrivatrechts der zu den Oberappellationsgerichten zu Jena und Zerbst vereinten Länder. Jena 1848. v. Bamberg, Das Schwarzburg-Rudol-städtische Privatrecht. Rudolstadt 1844. v. Hellbach. Handbuch des Schwarzburg-Sondershausischen Privatrechts. Arnstadt 1820. Chr. Aug. Hesse, Handbuch des Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Privatrechts. Altenburg 1841. W. G. Ploucquet, Uober die Hauptmängel der Pferde. Tübingen 1790. Chr. Ernst Schwarz, Der Rossschauer in Beurtheilung der Hauptmängel. Tübingen 1791. August Ryss, Gerichtliche Thierarzneikunde. Würzburg 1808. A. C. Gerlach, Handbuch der gerichtlichen Thierheil-kunde. 2. Aufl. Berlin 1872. Huzard fils, La garantie des vices redhi-bitoires. Paris 1825. Gohier, Tableau synoptique des coutumes etc. Paris.
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1. Das römische Bechtsprincip.
Die ältesten Rechtszustände in Rom waren sehr einfach; der Verkehr war gering, Treu und Glauben herrschten.
Das erste geschriebene Gesetz waren die XII Tafeln, auf welchen die alten Gewohnheitsrechte aufgezeichnet und die in Erz auf dem Forum aufgestellt waren. Sie bildeten Jahrhunderte hindurch die Grundlage des gesammten Rechts, welches übrigens im Laufe der Zeit durch die Edicte der Justizbeamten, namentlich der Prätoren und Aedilen, erweitert und vervollkommnet wurde. Die Edicte der Aedilen haben für den Handel mit Hausthieren eine grosse Bedeutung erlangt.
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Eine gesetzgebende Gewalt hatten die Aedilen und auch die Prätoren nicht; die Gesetze gab das Volk. Als aber in Folge der Vergrosserung des Staates und der Vermehrung des Verkehrs eine fortwährende Gesetzgebung über alle einzelnen Fragen nicht mehr möglich war, erhielten die Justizbeamten die Ermächtigung, unbillig erscheinenden Gesetzen gegenüber Exceptionen zu gewähren und gesetzlich nicht berechtigte Verhältnisse zu schützen. Ihre neuen Rechtssätze machten sie öffentlich bekannt, und diese öffentlichen Bekanntmachungen, welche gewöhnlich auf Holztafeln auf dem Forum aufgestellt wurden, hiessen Edicte.
Die Aedilen waren Beamte in Kom, die zuerst aus dem Plebs gewählt und den Volkstribunen, denen mit der Verwaltung der Stadtpolizei auch die Sorge für die Getreidemagazine und für wohlfeile Marktpreise oblag, als Gehilfen beigeordnet wurden. Später wurden auch Aedilen aus den Patriziern gewählt. Bei dem Antritt ihres Amtes pflegten die Aedilen ein Edict zu erlassen, welches die Grundsätze ihrer Amtsführung, namentlich hinsichtlich der Marktpolizei, enthielt. Jeder Nachfolger konnte die Edicte annehmen, abändern oder verwerfen. Die zweckmässigen wurden beibehalten und gingen dann allmählich fest auf die neugewählten Aedilen über. Solche Sätze wurden dann später zum Theil von der Gesetzgebung adoptirt und weitergeführt und dadurch völlig in das Civilrecht aufgenommen.
Die Gewährleistungspflicht des Veräusserers beruhte nach römischem Recht auf den Vorschriften des Civilrechts und des ädiliti-schen Edicts. Nach dem Civilrecht haftete der Verkaufer nur für diejenigen Mängel der verkauften Sache, mithin auch des verkauften Thieres, welche er arglistig verschwiegen (verheimlicht, d. h. dem Käufer nicht angegeben hatte, obgleich ihm deren Anwesenheit bekannt war), oder deren Abwesenheit er versprochen hatte. Durch das ädilitische Edict wurde die Haftung erweitert auf alle Mängel, welche den Gebrauch der Sache erheblich beeinträchtigen und die zugleich verborgen sind, ausserdem auf Eigenschaften, welche nach der ausdrücklichen Versicherung des Verkäufers dem verkauften Gegenstande beiwohnen.
Demnach sind im Sinne des römischen Rechts alle erheblichen verborgenen Mängel Gewährmängel.
unter dem Gebrauch des Thieres ist der ordentliche, gewöhnliche Gebrauch zu verstehen, d. h. diejenige Benutzung, welche der Art, dem Geschlecht, dem Alter und der Körperconstitution des Thieres entspricht. Bei Pferden kommt auch noch die Race in Betracht.
Nicht blos dauernde, sondern auch vorübergehende Mängel, heilbare Krankheitszustände, können Gewährmängel darstellen, wenn ihre Beseitigung so langwierig ist, dass die inzwischen bei dem Thiere bestehende oder die nach Beseitigung des Mangels zurückbleibende
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und durch letzteren bedingte Gebrauchsstörung (z. B. Verminderung der Milchergiebigkeit bei Kühen oder starke Abmagerung bei Schlacht-thieren nach dem üeberstehen einer Krankheit) erheblichen Nachtheil verursacht. Ferner sind zu den Gewährmängeln auch solche Mängel zu zählen, welche zwar den Gebrauch des Thieres nicht erheblich stören, die aber den Werth des Thieres als Handelswaare bedeutend vermindern, so dass der Käufer, wenn er den Mangel gekannt hätte, das Thier gar nicht oder doch nur um einen bedeutend geringeren Preis gekauft hätte, z. B. Zungenblöken, Blindheit auf einem Auge bei Pferden.
Die Haftung bezieht sieh nach römischem Recht nur auf physische Mängel oder Eigenschaften und nicht auf Mängel im Rechte des Vcräusserers an der Sache oder auf rechtliche Qualitäten derselben (sogen, juristische Mängel). Zu den physischen Mängeln gehören bei Thieren auch die Vitia animi (Untugenden). Die juristischen Mängel werden auch wohl äussere genannt. Damit sind aber nicht die äusseren (chirurgischen) Fehler, Spat etc., zu verwechseln; letztere sind physische Mängel.
Als verborgene gelten solche Mängel, welche nicht so offenkundig sind, dass sie dem Käufer in die Augen fallen mussten, wenn er beim Kauf die Aufmerksamkeit eines gewöhnlichen Mannes anwandte.
Der Käufer soll die Sache beim Kauf untersuchen; gegen Nachlässigkeit will ihn das Gesetz nicht schützen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Sache beim Kauf einer besonderen, eingehenden Prüfung zu unterwerfen, sondern er darf sich darauf verlassen, dass die Sache die ihr in der Regel beiwohnenden Eigenschaften hat. Ist der Käufer eines Thieres im Besitz thierärztlicher Kenntnisse, so braucht er das Thier nicht nach den Regeln der Wissenschaft und der Kunst auf alle möglichen erheblichen Mängel zu untersuchen, sondern er kann sich ebenfalls auf die gebräuchliche Musterung beschränken. Immerhin wird ein Thierarzt bei der Musterung eines Thieres auch unter blosser Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit Mängel entdecken können, die einem anderen Käufer, welcher weniger Sachkenntnisse besitzt, verborgen., bleiben. Ein Viehhändler wird bei der Musterung eines Thieres in der Regel mehr wahrnehmen und vorhandene Mängel weniger leicht übersehen, als ein Mann, der zwar Thiere besitzt, aber keinen Viehhandel treibt; ein Landwirth oder ein Fuhrwerkbesitzer sieht bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit bei der Musterung eines Thieres, eines Pferdes, vorhandene Mängel, die ein Mann, der niemals mit Vieh zu thun hatte, wahrscheinlich nicht entdeckt haben würde. Darnach können gewisse Mängel allgemein, d. h. für jeden Käufer als verborgene angesehen werden, nämlich solche, welche auch von einem Sachkenner bei der im Handel üblichen Musterung eines Thieres übersehen werden können und nur erst bei einer besonderen Prüfung oder bei einer thierärztlichen Untersuchung zu entdecken sind, oder
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welche erst beim Dienstgebrauch der Thiere offenkundig werden oder überhaupt nur periodisch sich zeigen. Dazu gehören die in den besonderen Währ-schaftsgesetzen namhaft gemachten sogen. Hauptmängel. Rücksichtlich anderer Mängel kann die Frage, ob sie verborgene oder offenbare (sichtbare) sind, nur je nach der Sachkenntnis des Käufers beantwortet werden. Dabei ist vorauszusetzen, dass der Käufer die mittlere Sachkenntniss der Leute seines Standes und seiner Beschäftigung besitzt. Der Käufer kann dagegen den Beweis führen, dass die Voraussetzung bei ihm nicht zutrifft, d. h. dass er die vorausgesetzte Sachkenntniss nicht hat, weil er sein Geschäft nur nominell oder erst seit kurzer Zeit betreibt, und in diesem Falle wird er als Laie im eigentlichen Sinne angesehen. Ausserdem sind oft auch die Umstände zu berücksichtigen, unter welchen der Kauf eines Thieres stattfand und die Musterung vorgenommen werden musste. Eine Lahmheit kann übersehen werden, weil beim Kauf die Oertlichkeit keine Möglichkeil bot, das Pferd zur Probe auf hartem Boden laufen zu lassen und dergl. mehr. Im Allgemeinen soll der thierärztliche Sachverständige bei Beur-theilung der genannten Frage im besonderen Falle an die Aufmerksamkeit und die Sachkenntniss des Käufers nicht zu strenge Anforderungen stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass beim Kauf einesThieres durch äussere Einflüsse, durch das Geräusch auf Märkten etc., die Sinne des Käufers getrübt werden können, und dass der Käufer nicht selten, unabsichtlich oder zum Zwecke der Täuschung, die Aufmerksamkeit des Käufers von dem zu besichtigenden Thiere ablenkt, auch wohl gar Mittel anwendet, einen sonst sichtbaren Mangel zu verstecken. Beim Kauf von Herden können Mängel einzelner Thiere noch leichter als beim Einzelkauf übersehen werden, weil eine Untersuchung jedes einzelnen Stückes gewöhnlich nicht möglich ist.
In Bezug auf die Haftung des Verkäufers für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Thieres ist zu bemerken, dass die im Handel übliche Anpreisung nicht als Zusicherung einer Eigenschaft gilt. Auch das allgemeine Versprechen, für alle Mängel zu haften, wird immer nur auf diejenigen Mängel bezogen, für welche der Verkäufer ohnehin nach dem Gesetz haften muss. Hat der Verkäufer ausdrücklich zugesichert, dass der Sache bestimmte Eigenschaften beiwohnen, so haftet er dennoch nicht für dieselben, wenn der Käufer bei der Zusicherung davon Kenntniss hatte, dass der Sache die Eigenschaften fehlen, da in diesem Falle angenommen wird, dass der Käufer die Zusicherung nicht ernstlich genommen hat.
Nach dem ädilitischen Edict ist der Verkäufer durch das Nichtwissen des Mangels von der Haftpflicht nicht betreit.
Für Mängel, von deren Anwesenheit er Kenntniss hatte, muss der Verkäufer auch dann haften, wenn er sich beim Kaufabschlüsse Gewährfreiheit ausbedungen hat.
Verspricht der Verkäufer das Nicht Vorhandensein eines Mangels,
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so ist der Käufer berechtigt, sich auf das Versprechen zu verlassen und von der Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit entbanden.
Finden sich nach dem Kauf an der Sache erhebliche verborgene Mängel, so stehen dem Käufer nach dem ädilitischen Edict zwei Rechtsmittel zu Gebote, nämlich die Wandlungsklage (Actio redhibi-toria) und die Minderungsklage (Actio aestimatoria s. quanti minoris). Das sind die sogen, ädilitischen Klagen. Der Käufer hat zwischen beiden Klagen die freie Wahl.
Die Wandlungs-(Redhibitions-) Klage hat die Wiederherstellung des Verhältnisses, wie es vor dem Kaufe war, mithin die Aufhebung des Kaufcontracts zum Zwecke. Nach der Klage werden die erheblichen verborgenen Mängel auch redhibitorische genannt. Die Aufhebung des Kaufcontracts hat zur Folge, dass der Käufer die Sache mit allem, was hinzugetreten ist (Früchten), zurückgeben, und dass dagegen der Verkäufer den Kaufpreis mit Zinsen und die Kaufkosten (d. h. solche, welche auch der Verkäufer gemacht haben würde) wiedererstatten muss. Die durch seine Schuld eingetretene Verschlechterung der Sache hat der Käufer zu vertreten.
Ob die Wandlungsklage auch den Anspruch auf Ersatz des dem Käufer durch die mangelhafte Beschaffenheit der Sache verursachten Schadens in sich schliesse, ist fraglich. Einzelne Autoren bejahen diese Frage unbedingt. In der Praxis wird der Anspruch indess nicht allgemein als berechtigt anerkannt. Hatte jedoch der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, oder hatte er eine Eigenschaft der Sache ausdrücklich zugesichert, so haftet er zweifellos auch für den Schaden, d. h. für den Vermögensnach-.theil, den der Käufer durch die Sache erlitten hat, weil sie mit dem Mangel behaftet war, oder weil ihr die zugesicherte Eigenschaft nicht beiwohnte. Dabei kommt aller Nachtheil in Betracht, der mit der schadenden Thatsache in ursächlichem Zusammenhange steht, mag er nothwendige oder zufällige Folge sein, mochte ihn der Thäter (der Verkäufer) voraussehen können oder nicht, der Beschädigte ihn abwenden können oder nicht; nur die weiteren mittelbaren Folgen muss letzterer, wenn er kann, abwenden.
Der Eigenthümer von Thieren haftet für den von letzteren gestifteten Schaden vollständig, wenn er dabei in culpa ist, also wenn er die Thiere selber anreizt, hetzt, wenn er sie nicht gehörig bewacht etc. Will er den Schaden nicht ersetzen, so muss er wenigstens das Thier hergeben.
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Ueber den Ersatz der Futterkosten für die Dauer des Rechtsstreits trifft das römische Recht keine Bestimmung. In der Praxis wird der Anspruch des Käufers auf den Ersatz dieser Kosten nur in so weit als berechtigt anerkannt, als es unmöglich war, einen entsprechenden Nutzen von dem Thiere zu ziehen. Die Unmöglichkeit der Nutzung (dass ein Pferd nicht zur Arbeit gebraucht werden konnte, oder dass eine Kuh keine Milch gab) hat der Käufer nachzuweisen.
Geht das mit einem redhibitorischen Mangel behaftete Thier in Folge des Mangels oder zufällig zu Grunde, so wird dadurch die Red-hibitionsklage nicht ausgeschlossen, und es muss der Verkäufer dennoch den Kaufpreis und die Kaufkosten wiedererstatten, ohne seinerseits etwas zu erhalten als den Erlös aus dem Cadaver und die etwaigen Früchte von dem untergegangenen Thiere (Junge). Der Käufer muss jedoch die erforderliche Sorgfalt anwenden, den Untergang des Thieres zu verhüten, dasselbe gehörig pflegen und erforderlichen Falles thier-ärztlich behandeln lassen.
Ist das Thier durch die Schuld des Käufers bezw. seiner Leute untergegangen, so kann der Verkäufer Ersatz dafür verlangen, d. h. sich den Werth des Thieres auf das, was er zurückzuzahlen hat, anrechnen lassen.
Wird verkauftes Schlachtvieh beim Schlachten mit einem die Verwerthung des Fleisches ausschliessenden oder doch erheblich beeinträchtigenden Mangel behaftet gefunden, so hat der Käufer die noch verwerthbaren Theile zurückzugeben oder durch Einrechnung in den Kaufpreis zu vergüten.
Ist von mehreren zusammen verkauften Sachen eine fehlerhaft, so erstreckt sich nach römischem Recht die Pflicht der Rücknahme und Rückgabe auf alle, wenn sie als ein Ganzes verkauft worden sind, oder wenn ihre Trennung füglich nicht geschehen kann, z. B. bei Passpferden oder bei Kutschpferden, die zusammen eingefahren sind. Wird nur eine Sache zurückgegeben und sind alle um einen Preis, verkauft, so ist der auf sie fallende Theil des Preises zu bestimmen.
Die Minderungsklage geht auf die Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältniss, in welchem der Werth des Thieres mit dem Fehler zu dem Werthe des Thieres ohne den Fehler steht.
Bei der Bestimmung des Minderwerths erfolgt zunächst die Schätzung des Thieres ohne Rücksicht auf den dafür vom Käufer gezahlten Preis; es wird bestimmt, wie viel das fragliche Thier werth sein würde, wenn es den Mangel nicht hätte, und welchen Werth es mit Rücksicht auf den Mangel hat. Wäre das Thier ohne den Mangel 100 werth gewesen, während es in Folge des Mangels
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nur 50 werth ist, so bekommt der Käufer die Hälfte des Kaufpreises zurück, gleichviel ob letzterer mehr oder ob er weniger als 100 beträgt. Der Minder-werth x wird mithin in jedem Falle durch die Gleichung ermittelt:
Werth des Thieres ohne den Mangel : Werth des Thieres mit dem Mangel = Kaufpreis : x.
Sind mehrere Thiere um einen Preis verkauft, so ist der Preis nicht auf alle gleich zu vertheilen, sondern der auf jedes Thier fallende Preis nach Verhältniss seines Werthes zu bestimmen.
Die Minderungsklage wird oft namentlich mit Rücksicht darauf, dass der Käufer nur unter Umständen Futterkosten beanspruchen kann, der Wandlungsklage vorgezogen, mithin besonders beim Plerde-handel, wenn der Mangel des fraglichen Pferdes zwar die Benutzung des letzteren nicht verbietet, der Käufer für das Thier jedoch keine passende Verwendung hat und es daher möglichst bald wieder zu veräussern wünscht.
Mitunter liegen der Wahl der Minderungsklage auch unlautere Motive zu Grunde. Bei der Schätzung eines fehlerhaften Pferdes wird der Minderwerth nicht selten sehr hoch bemessen, so dass Verkäufer einen sehr grossen Theil des Kaufpreises zurückzahlen muss. Die Klage wird dann aber dadurch nicht beeinflusst, dass der Käufer das streitige Pferd um den gleichen Preis, den er gezahlt hatte, oder selbst um einen höheren Preis wieder verkaufte; der Wiederverkauf berührt die Ansprüche des Käufers an den Verkäufer nicht. Auf diese Weise hat schon mancher Käufer ein recht gutes Geschäft gemacht. Die Thatsache des Wiederverkaufs kann freilich unter Umständen als ein Beweis angesehen werden, dass der Käufer den Kauf billigte, da er hinterher über das Thier verfügte. Dies geschieht indess sehr selten.
Die Minderungsklage kann wegen verschiedener Mängel ein und desselben Thieres wiederholt angestellt werden, auch kann der Käufer, wenn er die Erstattung des Minderungswerthes erstritten hat, wegen eines später entdeckten Mangels noch die Wandlung des Thieres verlangen, wobei ihm dann das in Folge der Minderungsklage Erhaltene aufgerechnet wird.
Bei der Redhibitions- wie bei der Minderungsklage muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zur Zeit des Kaufabschlusses wenigstens in der Entwicklung vorhanden, oder dass damals doch bereits der hinreichende Grund des Mangels, bezw. einer später tödtlich gewordenen Krankheit in dem Thiere zugegen war.
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. Der hinreichende Grund der Krankheit ist bei der technischen Beurtheilung der ädilitischen Klage der Krankheit gleich zu erachten. Geht ein Rind z. B. eine längere Zeit nach dem Kauf an traumatischer Pericarditis zu Grunde und wird erwiesen, dass das Rind den verletzenden fremden Körper bereits vor dem Kaufabschlüsse verschluckt hatte, so war der hinreichende Grund der Krankheit in dem Thiere vorhanden, mochte der fremde Körder damals auch noch frei im Magen liegen. Das Eindringen des Körpers in die Magenwand und weiter in die Brusthöhle findet unter gewöhnlichen Verhältnissen, bei regelrechter Pflege und Behandlung des Thieres statt. Findet sich bei einem nach dem Kauf an Kolik gestorbenen Pferde eine krankhafte Veränderung am Darme, welche als die Ursache der Kolik angesehen werden muss, und hat die Veränderung, nach ihrer Beschaffenheit zu schliessen, schon am Tage des Kaufs in der Entwicklung in dem Pferde bestanden, so war das Pferd mit dem hinreichenden Grund oder dem Keim der tödtlichen Krankheit behaftet. Wird ein Thier nach dem Kauf von einer ansteckenden Krankheit befallen, und hatte die Ansteckung erweislich vor dem Kauf stattgefunden, so war der hinreichende Grund der Krankheit bereits beim Kauf in dem Thiere vorhanden.
Die entscheidende Zeit in Bezug auf die Entstehung des Mangels ist nach römischem Recht die Zeit des Kaufabschlusses (d. i. die Einigung der Parteien über Waare und Preis), weil damit alle Gefahren und Vortheile des Besitzes auf den Käufer übergehen.
Erfolgt die Uebergabe nicht sofort, so muss der Verkäufer auch das, was die Kaufsache nach dem Kaufabschlüsse an Ertrag oder sonstigem Gewinn noch gebracht hat, mit herausgeben. Verwendungen, welche Verkäufer nach dem Kaufabschlüsse noch gemacht hat, muss Käufer ersetzen, sofern sie in seinem Interesse und nolhwendig waren, z. ß. Kosten einer thierärztlichen Behandlung. Der Verkäufer soll bis zur Uebergabe alle Vorsicht anwenden, das Thier vor Schädigung zu bewahren. Wird das Thier bis zur Uebergabe schlechter, oder geht es zu Grunde, so muss Käufer dennoch das Kaufgeld zahlen, sofern er nicht erweisen kann, dass die tödtlich gewordene Krankheit bereits zur Zeit des Kaufabschlusses in der Entwicklung vorhanden, oder dass das Thier ausserdem mit einem Mangel behaftet war, welcher einen hinreichenden Grund für die Redhibitionsklage bildet.
üebernimmt der Käufer das Thier, ohne einen seit dem Kaufabschlüsse sichtbar gewordenen Mangel zu rügen und ohne Vorbehalt, so wird meist angenommen, dass er trotz des Mangels den Kauf gebilligt habe.
Die Verjährungsfrist beträgt für die Wandlungsklage
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sechs Monate, für die Minderungsklage ein Jahr. Sofern es sich jedoch um eine besondere Zusicherung oder um Arglist des Verkäufers, mithin um Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen des Civilrechts handelt, verjährt die Klage erst in 30 Jahren.
Neben dem Anspruch auf Rücknahme oder Preisminderung hat der Käufer noch das Recht, von dem Verkäufer zu verlangen, dass derselbe durch ein besonderes Versprechen die Abwesenheit der Mängel, durch welche jene Ansprüche begründet werden, versichere. Leistet der Verkäufer dieses Versprechen nicht, so kann der Käufer, auch wenn sich noch keine Mängel gezeigt haben, binnen 2 Monaten Rücknahme, binnen 6 Monaten sein Interesse verlangen.
Auf Anordnung des oströmischen Kaisers Justinian (527565) wurde Alles, was Wissenschaft und das praktische Leben, d. i. die verschiedenen Edicte der Justizbeamten (Prätoren und Aedilen), Verordnungen der Kaiser, Aussprüche der Rechtsgelehrten im Laufe der Zeit geleistet hatten, in dem sogen. Corpus juris vereinigt.
Im 12. Jahrhundert drang das römische Recht in Deutschland ein. In Folge des Gedankens, dass das Römische Reich deutscher Nation eine Fortsetzung des alten römischen Reichs bilde, entstand die Annahme, dass das römische Recht Anwendung finden müsse. In seinem Kampfe mit dem deutschen Recht wurde es durch die deutschen Universitäten, sowohl durch die Lehrthätigkeit als durch die Spruchpraxis der Juristenfacultäten und in Folge dessen auch durch die rechtsgelehrten Richter kräftig unterstützt. Nicht selten einigten sich auch die Parteien dahin, Rechtsstreitigkeiten den absterbenden Schöffengerichten zu entziehen und den rechtsgelehrten Verwaltungsbeamten zu überweisen. Da ausserdem die Entwicklung des Verkehrs ein einheitliches Recht forderte und die einheimische Gesetzgebung ein solches nicht zu schaffen vermochte, so gelangte das römische Recht als gemeines geschriebenes Recht in Deutschland zur Herrschaft. Dieses Gemeine Recht gilt noch heute in allen Staaten, welche zum ehemaligen deutschen Bunde gehörten, als subsidiäres Recht, d. h. insoweit nicht durch Particularrechte oder Particular-gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind.
In Bezug auf den Viehhandel sind die Bestimmungen des ädili-tischen Edicts in das Gemeine Recht übergegangen. Nach der gemeinrechtlichen Praxis kann ausser den beiden ädüitischen Klagen auch noch die Klage wegen Verletzung über die Hälfte (Laesio enormis s. ultra dimidium)quot; zugelassen werden. Aus diesem Grunde konnte nach römischem Recht nur der Verkäufer den Kaufcontract
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anfechten, d. h. wenn er (z. B. bei einem Nothverkauf) weniger als die Hälfte des wahren Werths für die Sache erhalten hatte. Die gemeinrechtliche Praxis ist der Auffassung geneigt, dass die genannte Bestimmung auch auf den Käufer zu erstrecken sei, wenn er in der Weise übervortheilt ist, dass er mehr als das Doppelte des wahren Werths für die gekaufte Sache gezahlt hat. Beim Viehhandel wird von diesem Klagerecht nur sehr selten Gebrauch gemacht. Die Klage kann angezeigt erscheinen, wenn der Käufer den Mangel des Thieres beim Kauf erkannte bezw. erkennen musste, oder wenn der Verkäufer den Mangel angezeigt hat, sodass das Vorhandensein des Mangels zur ädilitischen Klage nicht berechtigte, und wenn der Verkäufer trotzdem das Thier um einen hohen Preis kaufte, vielleicht in Folge allgemeiner Anpreisungen des Verkäufers.
Auf dem Boden des römischen Rechtsprincips steht ferner der Code Napoleon (Code civil), dessen Geltungsbereich sich in Deutschland über Eisass-Lothringen, den Ober-Landesgeriehtsbezirk Cöln und das Fürstenthum ßirkenfeld erstreckt. In letzteren Bezirken sind die Bestimmungen des Code civil hinsichtlich des Viehhandels nur in dem Punkte abgeändert, dass die Verjährungsfrist für die Klage auf 42 Tage, vom Tage der üeberlieferung an gerechnet, herabgesetzt ist. In Elsass-Lothringen hingegen sind die allgemeinen Währschaftsbe-stimmungen des Code civil durch ein besonderes Gesetz in Bezug auf den Viehhandel wesentlich abgeändert.
Wegen der Laesio enormis kann nach dem Code civil der Kauf-contract über Thiere weder vom Käufer noch vom Verkäufer angefochten werden.
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3. Das deutsche Rechtsprincip.
Die ältesten Rechte der germanischen Völker waren ungeschrieben; es waren Gewohnheitsrechte, die der freie Mann in Folge seiner Theil-nahme an der öffentlichen Rechtsprechung kannte. Die Rechtsprechung wurde von den Gerichtsgemeinden geübt; jeder musste in der Versammlung erscheinen und an der Fällung des ürtheils theil-nehmen; der Richter, das war der in der Gemeinde gewählte Fürst, hatte nur die Leitung der Versammlung und die Vollstreckung des ürtheils. Die Verhandlung war öffentlich und mündlich.
Erst in späterer Periode wurden die sogen. Volksrechte (leges barbarorum) geschrieben. In denselben wurden diejenigen Sätze der Gewohnheitsrechte fixirt, zu deren Fixirung eine besondere Veran-
Koloff, Gerichtliche Thierheilkuude.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; o
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lassung vorlag. Die geschriebenen Rechte wurden jedoch hinterher bei den verschiedenen Volksstämmen mannigfach abgeändert.
Nach den alten Volksrechten war die Unanfechtbarkeit des Kaufvertrags die Regel'). Dies geht aus den Worten Nemo firmitatem venditionis irrumpat sed postquam factum est negotium, non sit mutatumquot;, welche sich in der Lex Bajuvariorum und in anderen Gesetzen der damaligen Zeit finden, deutlich hervor. Nur ausnahmsweise und zwar wegen verheimlichter, d. h. arglistig verschwiegener Mängel an dem Object konnte der Kauf angefochten werden: Nisi forte vitium invenerit, quod ille venditor celavit; si autera venditor dixerit vitium, stet emtio et non mutare potestquot;. Auch erstreckte sich die Haftung des Verkäufers nur auf erhebliche verheimlichte Mängel. Dafür spricht, dass in einzelnen Gesetzen und Volksrechten als Beispiele nur erhebliche Mängel namhaft gemacht sind, wie Blindheit, Fallsucht, Bruch, Räude. Die benannten Mängel berechtigten jedoch nicht ausschliesslich zur Klage, sondern sie dienten nur als Beispiele für die Erheblichkeit der in Frage kommenden Mängel. Wahrscheinlich haftete Verkäufer für erhebliche Mängel auch nur in den Fällen, dass sie nicht in die Augen fallend waren, mithin verheimlicht werden konnten.
Die namhaft gemachten Mängel deuten darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen vorzugsweise mit Rücksicht auf den Pferdehandel getroffen waren. Wahrscheinlich hatte der Verkäufer aber auch für erhebliche verheimlichte Mängel bei anderen Hausthieren Gewähr zu leisten. In alten schwedischen und norwegischen Gesetzen sind beispielshalber ausser Mängel bei Pferden auch Mängel beim Rindvieh namhaft gemacht.
In jedem Falle konnte der Verkäufer sich von der Entschädigungspflicht für einen Mangel durch den Eid befreien, dass er von dem Dasein des Mangels keine Keantniss gehabt habe.
In dieser Beziehung wich das alte schwedische Recht von dem deutschen ab. Danach war der Kauf von Hausthieren ein Kauf auf Probe; es war dem Käufer freigestellt, das Thier zurückzugeben, wenn er innerhalb der ersten drei Tage nach dem Kauf einen Fehler entdeckte, ohne dass der Verkäufer sich durch den Eid der Unwissenheit von der Gewährleistung befreien konnte.
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') Der Vertrag war unter anderem dadurch rechtlich bindend, dass ein Handgeld (arrba) gezahlt wurde. Dieses konnte entweder zu frommen oder wohl-thätigen Zwecken verwendet werden, oder es wurde von den Contrahenten in Gemeinschaft mit den Zeugen vertrunken (Weinkauf).
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Deutsches Rechtsprincip.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 19
Die Gowährfrist dauerte nach dem alten deutschen Recht nur drei Tage. Die Lex Bajuvariorum bestimmte: Si autem non dixerit (venditor vitium), mutare potest (emtor) in illa die et in alia et in tertia die. Innerhalb der dreitägigen Frist musste der Fehler entdeckt und musste dem Verkäufer von der Entdeckung Mittheilung gemacht werden. Nur dann haftete Verkäufer länger als drei Tage, wenn er während dieser Zeit nicht aufzufinden war.
Die Klage verjährte übrigens mit dem Ablauf der Gewährfrist nicht; der Käufer konnte sein Recht auch später noch verfolgen, wenn er nur dem Verkäufer innerhalb der Gewährfrist von der Entdeckung des Mangels Anzeige gemacht hatte.
Unter den genannten Voraussetzungen konnte der Käufer vom Kaufe zurücktreten wandeln, mutare. Der Verkäufer musste das fehlerhafte Thier zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten. Die Minderungsklage ist in den älteren Rechten nicht erwähnt, und die Klage wegen Laesio enormis war in den alten deutschen Rechten ausdrücklich ausgeschlossen.
Später kam das geschriebene Recht wieder mehr ausser Gebrauch; verschiedene Verhältnisse, namentlich die mit dem Culturzu-stande sich ändernden Rechtsanschauungen verdrängten allmählich die Rechtssätze der Leges. Das Recht blieb bis in das 13. Jahrhundert vorzugsweise wieder ungeschriebenes Recht, welches durch Schöffengerichte fortgebildet wurde. Wie die politische Entwicklung, so nahm auch die Reohtsbildung den Gang des Particularismus. In den einzelnen Städten bildete sich für die Einwohner ein gemeinschaftliches Gericht und ein den Städten eigenthümliches Recht. In manchen Städten entstanden selbständige Stadtrechte (ürrechte); andere Städte Hessen sich solche ürrechte übertragen (bewidmen). Unter diesen durch üebertragung auf verschiedene Städte übergegangenen Stadt-rechten waren die namhaftesten das Magdeburgische und das Lübische. Die Schöffen der Stadt, von welcher das Recht ausgegangen war, bildeten gewöhnlich einen Oberhof. Mit der Bildung von selbständigen Territorien innerhalb der Stammesgebiete entstanden dann auch von den Stammesrechten verschiedene Territorialrechte, und ausserdem brachte noch mancher kleine Landstrich (Gau) ein Sonderrecht hervor.
Seit dem 13. Jahrhundert erlangten die Städte die Befugniss der Autonomie; die Rathsverordnungen und Schöffensatzungen bildeten neue Stadtrechtsquellen, und es entstand danach wieder geschriebenes Recht. Den Anlass zur Aufzeichnung des ungeschriebenen Gewohn-
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20nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Allgemeine Rechtsprincipien.
heitsrechtes gab öfter das Ansuchen von Städten um Bewidmung. Aus diesem Anlass wurde namentlich das Magdeburger Recht aufgezeichnet. In anderen Städten wurde das geltende Recht für die einheimische Rechtspflege niedergeschrieben, z. ß. das Stadtrecht von Goslar. Letzteres wurde übrigens später auch durch Bewidmung weit verbreitet.
Wie S. 16 erwähnt ist, begann im 12. Jahrhundert das römische Recht sich in Deutschland zu verbreiten, wenn zunächst auch nur einzelne Sätze desselben praktische Anwendung fanden. Hauptsächlich zum Schutz der einheimischen Gewohnheitsrechte gegen das eindringende fremde Recht unternahmen es dann einzelne Privatpersonen, jene Rechte zu sammeln und aufzuzeichnen. Eine solche Sammlung ist der Sachsenspiegel. Derselbe wurde von einem in der Nähe von Magdeburg wohnhaften Ritter, Eike von Repgow, sehr wahrscheinlich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ver-fasst. Das Werk, obgleich es eine Privatarbeit war, erlangte eine ausgedehnte Geltung, selbst über die Grenzen Deutschlands hinaus. Insbesondere in den zu Sachsen gerechneten deutschen Landen wurde der Sachsenspiegel die Hauptquelle des gemeinsamen Rechts, des Gemeinen Sächsischen Rechts oder Sachsenrechts im Gegensatz zum fränkischen Recht. In Bezug auf Gewährleistung für besondere Viehmängel enthält übrigens der Sachsenspiegel keine Bestimmung.
Ueber den Ersatz des durch Thiere angerichteten Schadens enthält das Buch mehrere Vorschriften: Der Eigenthümer ist verpflichtet, den durch das Tbier angerichteten Schaden zu ersetzen oder das Thier dem Beschädigten als Schadenersatz zu überlassen. War das Thier in eines Andern Gewahrsam, so haftet dieser und nur subsidiarisch der Eigenthümer. soweit der Werth des Thieres den Schaden deckt. Durch Ueberlassung des Thieres wird der Eigenthümer seiner Verbindlichkeit dann nicht enthoben, wenn die Bösartigkeit des Thieres vorauszusetzen oder ihm schon bekannt war.
Auf Grund des Sachsenspiegels entstand in Süddeutschland um die Mitte des 13. Jahrhunderts der Spiegel der deutschen Leute, welcher indess bald durch den vollständigen Schwabenspiegel verdrängt wurde. In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts wurde der vermehrte Sachsenspiegel oder das Rechtsbuch nach Distinc-tionen, fälschlich auch Schlesisches Landrecht genannt, geschrieben. Gleichzeitig wurde das eigentliche Schlesische Landrecht oder Landrecht für das Fürstenthum Breslau, welches allmählich in ganz Schlesien Gültigkeit erlangte, verfasst. Dasselbe ist ebenfalls hauptsächlich aus dem Sachsenspiegel entlehnt. Ferner entstand im 14. Jahrhun-
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dert das Sächsische Weichbild, eine Verbindung des Sachsenspiegels mit dem Magdeburgischen Stadtrecht.
In Bezug auf den Viehhandel behaupteten sich in Deutschland dem römischen Recht gegenüber fast überalldie alten deutschrechtlichen Bestimmungen. Die Städterechte schränkten die in den alten Leges vorgeschriebene Gewährleistung, wenigstens beim Pferdehandel, erheblich ein, indem sie die Wandlung ausschliesslich wegen bestimmter, namhaft gemachter Mängel gestatteten. Als aus-schliessliche Gewährmängel bei Pferden sind in den Städterechten des 13. und 14. Jahrhunderts der Rotz, die Staarblindheit und die Dämpfigkeit genannt, und zwar meist alle drei, selten nur einer derselben. Weniger allgemein sind Stäligkeit und Koller namhaft gemacht, sowie der juristische Mangel unrechter Anfangquot;, d. h. gestohlen oder geraubt. Die betreffende Bestimmung im Sächsischen Weichbild, Art. 97, lautet: Verkauft ein Mann ein Pferd einem anderen, binnen Weichbild, da er Gewährschaft angelobet, so solt er ja gewaren, dass es nicht stetig sey, noch staarblind, noch unrechter Ankunfft, noch hartschlegigquot;. Diese Bestimmung, die aus dem Magdeburgischen Stadtrecht herzustammen scheint, da sie sich im Sachsenspiegel nicht findet, erlangte Gültigkeit im Gebiete des Gemeinen Sächsichen Rechts und wurde ein Theil desselben.
Rücksichtlich der Mängel bei den übrigen Hausthieren enthalten die norddeutschen Gesetze des Mittelalters meist nur allgemeine Bestimmungen. Einzelne Städterechte nennen als Gewährmängel beim Rindvieh Druse, Darmfäule, Schwere Noth und bei Kühen noch Selbstaussaugen der Milch.
Die Gewährfrist betrug auch in dieser Periode in der Regel wie früher drei Tage. Nur einzelne Rechte, wie die Leges Goslarienses, die Frankenberger Gewohnheiten und das Braunschwoiger Statut, setzten eine Frist von 4 Wochen fest, und der vermehrte Sachsenspiegel bestimmte sogar für jeden der drei genannten Gewährmängel eine verschiedene Frist, nämlich für Rotz 14 Tage, für Staarblindheit 4 Wochen und für unrechten Anfang alle Zeitquot;.
Voraussetzung der Anfechtung des Kaufcontracts war im Mittelalter wie früher, dass der Käufer den Mangel innerhalb der Gewähr-frist entdeckt und dem Verkäufer angezeigt hatte, dass der Mangel ein verborgener war, und dass der Verkäufer denselben arglistig verschwiegen hatte. In diesem Falle war die Wandlungsklage statthaft.
Im Gegensatz zu den deutschen enthalten die im 10. Jahrhundert redi-girten alten Walliser Gesetze bereits ausführliche Währschaftsbestiramungen für
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den Handel mit den verschiedenen Hausthieren Bei Pferden galt für Koller eine Gewälirfrist von 3 Tagen, für Rotz von 3 Monaten, für Wurm von 1 Jahr und fürStätigkeit so lange, bis das Pferd dreimal geritten war. Für die Räude der Kühe und Ochsen musste der Verkäufer bis zum St. Patriksfesle (17. März) Garantie leisten, der Käufer musste aber schwören, dass er das Thier auf eine gesunde Weide gebracht, und seit 7 Jahren kein räudiges Thier im Stalle gehabt hatte. Bei Milchkühen mussten alle 4 Striche gangbar sein. Für den Schwindel der Schafe galt eine Frist von 3 Tagen und 3 Nächten, für die Räude vom AJler-heiligenfesto (I.November) bis zum I.April, für die Bräune der Schweine 3Tage und 3 Nächte: auch musste der Verkäufer einer Sau garantiren, dass sie Ihre Jungen nicht fresse. Der Verkäufer einer Katze hatte Gewähr zu leisten, dass sie Ohren, Augen, Zähne und Krallen hatte, Mäuse fange und ihre Jungen nicht fresse.
Das Recht der Angelsachsen kannte hingegen keine Gewährmängol, enthielt dafür aber die Bestimmung, dass, wenn der Käufer eines Thieres innerhalb 30 Tagen eine Krankheit entdeckte, der Verkäufer sich von der Entschädigungspflicht nur dadurch befreien konnte, dass er das Thier mit der Hand berührte und schwur, dass er von der Krankheit bis zum Verkauf des Thieres nichts ge-wusst habe.
Kine ähnliche Bestimmung enthielt das alte norwegische Recht.
In der neueren Zeit entstanden in der Mehrzahl der grösseren Territorien selbständige Landesgesetze, und die Stadtrechte der nicht der Landesgesetzgebung unterworfenen Städte wurden vielfach revidirt (z. B. das lübische Stadtrecht 1586), da die Reichsgesetzgebung auf dem Gebiete des Privatrechts nichts leistete. Dabei fanden meist die Bestimmungen der früheren Gesetze wieder Aufnahme, wenn auch mit gewissen Abänderungen. Nach dem Bayerischen Landrecht von 1518 hatte den Verkäufer bei Pferden für rytzig, reydig und hertzschläch-tigquot; 14 Tage lang Gewähr zu leisten, bei anderen Thieren nur für rechtvertig gewornquot;. Das Würzburgische Mandat vom 22. September 1742, wie eine Reihe anderer süddeutscher Rechte aus dem 18. Jahrhundert zählte 4 Hauptmängel der Pferde auf: herzschlägig, kahlsüchtig, rotzig oder im Zug zerrissen. Die Ordnung zu Frankfurt und Nürnberg hatten wie das Sächsische Weichbild nur drei Hauptmängel. Verschiedene Rechte und Verordnungen aus dem 17. bezw. 18. Jahrhundert für Städte oder Territorien, die zu der jetzigen Provinz Hannover gehören, machen drei oder vier Hauptmängel namhaft. In dem Württembergischen Rescript vom 17. Februar 1767, welches erlassen wurde, weil im Lande den alten Gewohnheiten gemäss in Beziehung auf die Bestimmung der Hauptmängel sowie hinsichtlich der Gewährzeit ganz verschiedene Grundsätze befolgt wurden, sind sechs Gewährmängel genannt, nämlich Rotz, Koller, Krätze, Herzschlächtig-keit, Epilepsie und Mondblindheit. Das letztere Rescript wich indess
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von den meisten älteren Gesetzen ab, indem es wie der vermehrte Sachsenspiegel für die einzelnen Mängel verschiedene Gewährfristen festsetzte, und zwar für die ersten fünf eine Frist von 4 Wochen und 3 Tage und für Mondblindheit 8 Wochen.
Die Zahl der geschriebenen Rechte war allmählich eine ganz beträchtliche geworden, und da die einzelnen Territorien auch nach der Einverleibung in grössere Staaten ihre Gesetze behielten, so konnte es kommen, dass z. B. in Bayern gegen 40 verschiedene Gesetzgebungen zur Anwendung kamen. Die Nachtheile solcher Rechtsverschiedenheiten innerhalb eines und desselben Staates mussten sich in dem Masse mehr und mehr geltend machen, als der Verkehr sich weiter entwickelte. In verschiedenen Staaten fand daher Ende des vorigen Jahrhunderts oder in diesem Jahrhundert eine einheitliche Regelung statt. Ein Theil der ursprünglich zu dem genannten Zwecke erlassenen Gesetze ist, namentlich in den süddeutschen Staaten, in der neuesten Zeit wieder durch andere ersetzt. In denselben ist das deutsche Recht weiter ausgebildet. Während die früheren Gesetze in Folge des Einflusses gelehrter Juristen noch gewisse römisch-rechtliche Bestimmungen enthielten, machte sich dieser Einfluss in neuerer Zeit nach der entgegengesetzten Richtung geltend.
Auch iu Frankreich hatte früher jede Provinz ihr besonderes Gewohnheitsrecht. In manchen Provinzen waren die Rechte wieder in den einzelnen Departements verschieden. Jedes Gewohnheiisrecht hatte seine besonderen Gewähr-mäugel mit bestimmten Gewährfristen. Einzelne Mängel, wie Rotz und Dämpfigkeit, wurden überall als Hauptmängel betrachtet, meist auch Steifigkeit, seltener Kehlkopfspfeifen und periodische Augenentzünduug, ausnahmsweise Epilepsie. Gewährmängel der Rinder, Schafe und Schweine sind nur in einzelnen Provinzial-rechten aufgeführt. Die Gewährfristen waren für die verschiedenen Krankheiten gleich bemessen: dieselben schwankten in den einzelnen Provinzen zwischen 840 Tagen. Der Ursprung dieser Rechte verliert sich in früheren Jahrhunderten. Eine Aenderung des Zustandes trat mit dem Erlass des Code civil ein.
Eine sehr verschiedenartige Entwickelung nahm die Gesetzgebung in Deutschland in Bezug auf die hier in Frage kommende Materie in dem Gebiete des Gemeinen Sächsischen Rechts. Aus dem Gesaramt-gebiete gingen im Laufe der Zeit mehrere einzelne Staaten hervor, die das bisherige Recht als eigenes Landesrecht behielten. Dasselbe ist dann in manchen Staaten fortgebildet, aber in verschiedenem Sinne; denn manche Rechtsgelehrten rechneten gewisse Rechtsbücher, namentlich das Sächsische Weichbild und den sogen, vermehrten Sachsenspiegel, zu den Quellen des Gemeinen Sächsischen Rechts, während andere Rechtskundige die Gültigkeit dieser Bücher nicht annahmen und
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höchstens einige Rechtssätze zuliessen. Ferner hatte der Gerichtsgebrauch einen grossen Einfluss auf die weitere Ausbildung des Rechts, und ersterer bildete sich seinerseits auch fort. Endlich war von grossera Einfluss die Aufnahme des römischen Rechts, welches bei den Gerichten, hier mehr, dort weniger, in Gebrauch kam oder als sub-sidiäres Recht wohl ausdrücklich recipirt wurde.
Wo das Gemeine Sächsische Recht (Sachsenrecht) noch gültig ist, hat beim Pferdehandel, sofern nicht anderes ausdrücklich bestimmt wird, der Verkäufer gewöhnlich nur für die im Sächsischen Weichbild (Art. 97) genannten drei Hauptmängel, nämlich Stätigkeit, Staarblind-heit und Dämpfigkeit, und ausserdem für den Rotz, welcher durch Gerichtsgebrauch noch als Hauptmangel hinzugekommen ist, zu haften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Mängel gekannt hat oder nicht. Ein sehr alter Gerichtsgebrauch unterscheidet, ob der Mangel in den ersten drei Tagen nach dem Kauf sich zeigt, oder erst später. Im ersteren Falle gilt bis zum Beweise des Gegentheils die Vermuthung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Die Rechtsgültigkeit dieses Gerichtsgebrauchs ist indess nicht allgemein als zweifellos anerkannt, und es hat daher der Käufer gewöhnlich in jedem Falle zu beweisen, dass das Pferd bereits zur Zeit des Kaufs mit dem Mangel behaftet war. Die Gewährpflicht des Vorkäufers dauert bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Klage, d. h. 6 Monate. Wegen der genannten Hauptmängel ist in den meisten Staaten nur die Wandlungsklage zulässig.
Für andere erhebliche Mängel als die genannten hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er sie arglistig verschwiegen, oder wenn er ihre Abwesenheit ausdrücklich zugesichert hat. Zugesicherte Eigenschaften muss der Verkäufer vertreten.
Ausserdem ist nach dem Sachsenrecht beim Pferdehandel auch die Klage wegen Verletzung über die Hälfte statthaft.
Beim Handel mit anderen Hausthieren als mit Pferden kommen allgemein die Bestimmungen des Gemeinen (römischen) Rechts in Anwendung.
In einigen Staaten im Gebiete des Sachsenrechts haben die Bestimmungen des Gemeinen Rechts auch für den Pferdehandel allgemein Gültigkeit erlangt. In anderen Staaten erkennen manche Gerichte das Gemeine Recht, andere Gerichte (desselben Staates) das Sachsenrecht als gültig an. In wieder anderen Staaten sind die obengenannten Bestimmungen des Sachsenrechts zwar nicht ganz ausser Anwendung gekommen, jedoch durch die Praxis mehr oder weniger
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erheblich modificirt. Dem entsprechend sind in manchen Staaten die Rechtsverhältnisse in Bezug auf den Pferdehandel recht unklar und unsicher. Ein solcher Zustand mag Veranlassung gegeben haben, dass in gewissen Sächsischen Ländern besondere Währschaftsgesetze erlassen wurden.
In den neueren Gesetzen, deren Bestimmungen auf dem deutsch-rechtlichen Princip beruhen, ist gegenüber dem römischen Recht die Gewährleistung zu Ungunsten des Käufers erheblich beschränkt. Nach diesen Gesetzen haftet der Verkäufer, abgesehen von Verheimlichung und besonderer Zusicherung aussohliess-lich für gewisse, in dem Gesetze benannte Mängel und nur auf eine bestimmte, kurze Zeit. Die Bestimmungen entsprechen also nicht sowohl den ältesten deutschen Gewohnheitsrechten, als vielmehr den Städterechten des Mittelalters, unterscheiden sich von letzteren jedoch dadurch, dass der Verkäufer für die Mängel schlechthin, d. h. auch dann haftet, wenn er von deren Anwesenheit keine Kenntniss hatte.
Einige von diesen Gesetzen rechnen zu den Gewährmängeln ausser den namhaft gemachten noch die sogen. Nachtkrankheiten, das sind alle erheblichen Krankheiten, die innerhalb der ersten 24 Stunden (Tag und Nacht) nach der Uebergabe hervortreten.
Die Haftpflicht des Veräusserers besteht nach deutschem Recht nur für die Dauer der in dem Gesetze bestimmten (Gewähr-) Frist; offenbart sich der Mangel erst später, so braucht der Verkäufer des Thieres dafür nicht einzustehen. Dass Käufer den von ihm bemerkten Mangel innerhalb der Gewährfrist feststellen lassen müsse, schreiben die Gesetze nicht vor Damit die Feststellung jedoch rechtzeitig erfolgt, ist in den Gesetzen bestimmt, dass die Klage noch innerhalb der Gewährfrist angestellt, oder dass wenigstens innerhalb der Gewährfrist, bezw. binnen 24 Stunden nach Ablauf der Frist, beim Gericht von dem Mangel Anzeige gemacht und die Untersuchung des Objects beantragt werden muss. Auch in letzterem Falle ist die Verjährungsfrist für die Klage nur kurz bemessen. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tage der Uebergabe.
Gegenüber dieser Beschränkung der Ansprüche des Käufers ist letzterer dadurch wieder begünstigt, dass nach der gesetzlichen Vorschrift bis zum Beweise des Gegentheils angenommen (ver-muthet) wird, dass der innerhalb der Gewährfrist entdeckte Mangel auch bereits bei der Uebernahme bezw. beim Kauf
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des Thieres vorhandeu war (Praesumtio juris s. legalis). Dass der Gegenbeweis seitens des Verkäufers nur ganz ausnahmsweise zu führen ist, liegt auf der Hand. Um denselben zu ermöglichen, ist die oben erwähnte schleunige Anzeige von dem Mangel vorgeschrieben. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so verliert er zwar nicht seine Ansprüche an den Verkäufer, aber die Praesumtio juris kommt ihm dann nicht mehr zu gute.
Die meisten der in der neuesten Zeit erlassenen, auf deutschrechtlichem Princip beruhenden Gesetze gestatten ausschliesslich die Wandlungsklage und lassen die Minderungsklage nur zu, wenn der Mangel bei geschlachtetem Vieh sich findet, üeber die Zulassung der Klage wegen Laesio enormis enthalten die Gesetze zum Theil eine besondere Bestimmung.
Einige Gesetze beschränken die Anwendung der deutsch-rechtlichen Bestimmungen auf die Mängel gewisser Thiergattungen, während im Uebrigen beim Viehhandel die Vorschriften des römischen Rechts in Anwendung kommen oder jede Gewährleistung wegfällt, sofern nicht Arglist oder besondere Vereinbarung vorliegt.
Lieber die Futterkosten ist in den betreffenden Gesetzen meist Bestimmung dahin getroffen, dass dieselben von dem Verkäufer zu ersetzen sind. Ausserdem enthalten die Gesetze meist die Bestimmung, dass jede Partei berechtigt ist. die Versteigerung des streitigen Thieres zu beantragen, wenn eine Besichtigung desselben nicht weiter nöthig ist. Im Uebrigen wird die Frage nach dem Schadenersatz nur in einem der Gesetze (Baden) berührt und dahin geregelt, dass der Verkäufer zum Ersatz des durch das streitige Thier verursachten Schadens verpflichtet ist, wenn er den Fehler gekannt hat. In den übrigen Staaten ist die Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
Ferner bestimmen die Gesetze zum Theii, dass, wenn mehrere Zugthiere zusammen als ein Gespann, ein Paar oder ein Zug verkauft sind, wegen fehlerhafter Beschaffenheit eines Thieres die Wandlung des ganzen Gespanns etc. stattfindet. Einzelne Gesetze enthalten auch die Bestimmung, dass, wenn von mehreren, zusammen verkauften Thiercn einer Gattung ein Stück mit einer namhaft gemachten ansteckenden Krankheit behaftet befunden wird, die Wandlung aller Thiere gefordert werden kann.
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3. Das gemischte Bechtsprincip.
Während von Anfang an die gelehrten Juristen das römische Recht in seinem Kampfe mit dem deutschen unterstützt und demselben vielfach zum Siege verhelfen hatten, trat seit dem 17. Jahrhundert in der Wissenschaft eine Opposition gegen die ausschliesslichc Herrschaft des römischen Rechts hervor. Zuerst wurde in Preussen ein das fremde Recht ausschliessendcs Gesetz erlassen, nämlich das Allgemeine Landrecht von 1794. Dasselbe trat für den ganzen Umfang des (damaligen) Staates an die Stelle des bis dahin gültig gewesenen Römischen, Gemeinen Sächsischen und anderer fremden sub-sidiärischen Rechte und Gesetze, sowie der über einzelne Rechtsmaterien von Zeit zu Zeit ergangenen Edicte und Verordnungen, welche als gemeine Landesgesetze gegolten hatten. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts sowie einiger später in anderen Staaten erlassener Gesetze beruhen auf dem gemischten Rechtsprincip, sind übrigens in der Hauptsache römisch-rechtliche.
Nach dem Preussischen Landrecht hat der Verkäufer die bei der Sache derselben Art gewöhnlich vorausgesetzten sowie die beim Kauf ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften zu vertreten und für alle erheblichen und zugleich verborgenen Mängel Gewähr zu leisten. Die Gewährpflicht dauert bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Klage. Letztere verjährt sowohl für die Wandlungs- als für die Minderungsklage in sechs Monaten. Auch juristische Mängel werden rücksichtlich der Gewährleistung wie Sachmängel behandelt; die Klage wegen solcher, beim Viehhandel übrigens kaum in Betracht kommender Mängel verjährt bei beweglichen Sachen (Thieren) in drei Monaten. Für offenbare Mängel haftet der Verkäufer nicht; hat er jedoch die Abwesenheit eines Mangels oder die Anwesenheit einer Eigenschaft besonders zugesichert, so bleibt er auch in dem Falle haftpflichtig, wenn der Mangel sichtbar ist. Dann brauchte der Käufer in Bezug auf diesen Mangel beim Kauf die gewöhnliche Aufmerksamkeit nicht anzuwenden. Andererseits können die Parteien beim Kauf sich der Gewährleistung gültig entsagen. Die ihm bekannten Mängel muss der Verkäufer jedoch auch dann vertreten, wenn er sich Gewähr fr eiheit ausbedungen hat.
Der Handel wird erst mit der üebergabe perfect; bis dahin trägt
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der Verkäufer die Gefahr. Hat sich iu der Zeit zwischen dem Kauf und der Uebergabe ein Mangel eingefunden und übernimmt dann trotzdem der Käufer das Thier, ohne den inzwischen sichtbar gewordenen Mangel zu rügen, d. h. ohne auf den Mangel hinzuweisen und seine Rechte sich vorzubehalten, so wird er später mit seinem Anspruch auf Schadenersatz immer abgewiesen.
Hat der Verkäufer einen Verzug der Uebergabe verschuldet, so haftet der Verkäufer nur für solchen Schaden, der durch seinen Vorsatz oder durch grobes Versehen entstanden ist.
Wird vom Käufer bewiesen, dass schon zur Zeit des Kaufabschlusses über ein Thier eine erst später entdeckte Krankheit desselben, welche als ein Mangel zu betrachten ist, vorhanden war, so kann der Käufer von dem Kaufe zurücktreten, wenn auch das Thier nachher von dieser Krankheit befreit worden und zur Zeit der Uebergabe nicht mehr als fehlerhaft anzusehen ist. (Erk. des Ober-Tribunals vom 26. Octbr. 1852).
Das Preussische Landrecht, sowie die anderen, auf dem gemischten Rechtsprincip beruhenden Gesetze, machen eine Reihe von Mängeln (Hauptmängel) namhaft in der Absicht, rücksichtlich derselben dem Käufer die ßcweislast zu erleichtern. Die Bestimmung geht dahin, dass, wenn die Mängel innerhalb der im Gesetze angegebenen Frist sich hervorthun, bis zum Beweise des Gegentheils die Praesumtio legalis gilt, dass sie auch bereits bei der Uebergabe vorhanden waren. Die gleiche Ver-muthung gilt für die sogen. Nachxkrankheiten. Doch muss in allen diesen Fällen der Käufer dem Verkäufer die bemerkte Krankheit so zeitig anzeigen, dass noch eine Untersuchung über den Zeitpunkt ihres Entstehens stattfinden kann. 1st der Verkäufer nicht am Orte, so muss die Anzeige bei dem Gericht oder bei einem Sachverständigen geschehen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so verliert er zwar nicht den Anspruch auf Entschädigung, aber die Berechtigung, sich bei der Beweisführung über die Entstehung der Krankheit auf die genannte Praesumtio legalis zu berufen (Ober-Tribunalsbeschluss vom 29. Octbr. 1879). Er hat dann die volle Beweislast zu übernehmen. Treten die im Gesetz genannten Hauptmängel erst nach Ablauf der bestimmten Fristen hervor, so hat der Käufer wie bei allen übrigen erheblichen und verborgenen Mängeln zu beweisen, dass sie schon bei der Uebernahme vorhanden waren. In jedem Falle kann er seine Ansprüche bis zum Ablauf von sechs Monaten geltend machen.
Findet sich nach der Uebernahme an dem Thiere ein Mangel, so
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kann der Käufer Wandlung oder Erstattung des Minderwerths fordern. Ausserdem ist dem Käufer auch die Klage wegen Laesio enor-mis gestattet.
Mit der Uebergabe des Thieres geht auch die Gefahr auf den Käufer über. Er muss, wenn Wandlung stattfindet, das Thier wesentlich unverändert zurückgeben. Verschlechterungen, die aus einer schon vor der Uebergabe vorhanden gewesenen Ursache entstanden sind, hat der Käufer jedoch nicht zu vertreten. Geht das Thier nach der Uebergabe an einer Krankheit zu Grunde, welche erweislich schon bei der Uebergabe, wenn auch nur erst im Keime vorhanden war, so kann der Käufer den vollen Kaufpreis etc. zurückfordern. Stirbt dagegen das mit einem redhibitorischen Mangel behaftete Thier nach der Uebergabe an einer von dem Mangel unabhängigen Krankheit, deren Vorhandengewesensein zur Zeit der Uebergabe nicht zu erweisen ist, so kann der Käufer wegen jenes Mangels nur die Erstattung des Minderwerths verlangen. Selbstverständlich muss der Mangel constatirt sein. Die Berechnung des Minderwerths erfolgt nach der S. 14 angegebenen Regel. Die Klage kann nach einander wegen verschiedener Mängel wiederholt angestellt werden.
Ueber die Erstattung der Futterkosten trifft das Landrecht keine Bestimmung. Grundsätzlich werden dieselben nur ersetzt, wenn die Benutzung des streitigen Thieres unmöglich war.
Trifft den Verkäufer ein bestimmtes Verschulden, so hat er dem Käufer allen Schaden zu ersetzen, welchen derselbe durch die Fehlerhaftigkeit des Thieres erlitten hat (Erkenntniss des Ober-Tribunals vom 27. Juni 1871 und des Reichs-Ober-Handelsgerichts vom 4. Novbr. 1871). Als ein Verschulden gilt nach dem Landrecht auch ein geringes Versehen. Im Falle des Betrugs (Verheimlichung eines Mangels) hat der Verkäufer dem Käufer das volle Interesse zu vergüten.
Sind mehrere Thiere zusammen um einen Preis verkauft und ein Thier ist fehlerhaft, so findet nur Schadloshaltung des Käufers wegen des einen Thieres statt.
Nach einer Entscheidung des Ober-Tribunals vom 11. Februar 1858 sollte dem Käufer, welcher zwei Pferde um einen Preis gekauft hatte, in Ansehung des fehlerhaften Pferdes Minderungs- oder Wandlungsldage gestattet sein.
In einem anderen derartigen Falle erkannte das Ober-Tribunal nur auf Schadloshaltung. In dem Erkenntniss vom 20. Februar 1873 ist angenommen, dass der Werth des fehlerhaften Pferdes und der Betrag des Preises, der für dies Pferd gezahlt worden, zu vergleichen und die Differenz zu vergüten sei.
1st von zwei zusammen um einen Preis verkauften Pferden das eine an einen Gewährfehler krepirt, so kann Käufer dafür den Preis, welcher nach Verhältniss
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des for beide Pferde gezahlten Kaufpreises auf das fragliche Pferd zu rechnen ist, zurückfordern. Erkenntniss des Ober-Tribunals vom 4. Februar 1858.
Ist die Mehrzahl der um einen Preis verkauften Thiere jedoch ausdrücklich als ein Ganzes (Inbegriff) betrachtet und gekauft, z. B. ein Paar zusammengepasste und eingefahrene Wagenpferde, so dass durch den Wegfall des einen Thieres das Ganze mangelhaft wird, so kann der Käufer die Zurücknahme aller zu dem Ganzen gehörigen Thiere verlangen.
Aehnliche Bestimmungen wie das Preussische Landrecht enthält die Verordnung für Waldeck bezüglich Gewährleistung beim Viehhandel. Dieselbe schreibt aber vor, dass die Anzeige zeitig erfolgen muss, widrigenfalls der Anspruch auf Gewährleistung erlischt.
Auch die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Konigl. sächsischen (und des österreichischen) Gesetzbuches beruhen zum Theil auf dem gemischten Princip. Die Bestimmungen in Bezug auf den Pferde- und Rindviehhandel sind indess deutsch-rechtliche, nämlich Gewährleistung ausschliessiich für die namhaft gemachten Mängel und die sogen. Nachtkrankheiten, sofern nicht Verheimlichung oder ausdrückliche Zusicherung vorliegt, jedoch mit der Modification, dass die Haftpflicht über die Gewährfrist hinaus besteht. Ferner ist nach diesem Gesetz die Minderungsklage nur zulässig, wenn der Mangel bei geschlachtetem Vieh entdeckt wird.
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Eine besondere Erwähnung verdienen noch der Kauf auf Probe und der Reukauf.
Ein Kauf auf Probe findet namentlich beim Pferdehandel nicht selten statt; der Käufer will sich erst von den Eigenschaften und Leistungen des Pferdes überzeugen. In einem solchen Falle ist der Verkäufer sofort gebunden, und er muss dem Käuler alle Handlungen gestatten, welche zur Untersuchung des Thieres erforderlich sind. Seitens des Käufers gilt der Vertrag aber erst als genehmigt, wenn ihm das Thier gefällt und er dies ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, d. h. auf die Aufforderung des Verkäufers nicht antwortet. Es hängt ganz von dem Belieben des Käufers ab, ob er das Thier behalten will; weder ein Sachverständiger noch der Richter hat dabei zu entscheiden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Thieres während der Probezeit trägt der Verkäufer. Der Käufer hat aber das Thier ordnungsmässig zu behandeln und darf keine unge-
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bührlichen Anforderungen an dasselbe stellen. Er haftet für Unfälle, die durch sein grobes oder massiges Versehen entstanden sind. Ein Reukauf ist ein Kauf mit der Verabredung, dass es dem Verkäufer oder dem Käufer freistehen soll, nach Belieben zurückzutreten. Das Reurecht erlischt, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder in Ermangelung einer Vereinbarung binnen 30 Tagen ausgeübt ist. Geht das Thier während der Zeit durch Verschulden des Käufers oder durch Zufall zu Grunde, so hat der Käufer sein Reurecht verloren. Macht der Verkäufer vom Reurecht Gebrauch, so muss der Käufer das Thier zurückgeben oder für den untergegangenen oder verschlechterten Zustand Ersatz leisten, wofern nicht der Untergang oder die Verschlechterung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand herbeisreführt ist.
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B. Specielle Währschaftsgesetze.
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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch 1861.
Die in dem Deutschen Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen können auch auf den Viehhandel Anwendung finden, im Falle derselbe ein Handelsgeschäft darstellt, d. h. wenn beide Parteien oder wenigstens die eine der Parteien den Viehhandel als Gewerbe ausüben, und wenn Particularrechte die Anwendung für solche Fälle nicht ausdrücklich ausschliessen. Die in gewissen Specialgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Anzeige von dem entdeckten Mangel des gekauften Thieres werden durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht aufgehoben, üebrigens werden Klagen wegen Viehmängel erfahrungsmässig auch von Viehhändlern höchst selten auf die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gestützt.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen lauten:
4. Buch. 1. Titel.
Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmässig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt. dass ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf diejenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
Art. 286. Wegen übermässiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräussert oder übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräusserer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräusserung unbekannt war.
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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbucb.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;33
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren.
Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.
4. Buch. 2. Titel.
Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren.
Art. 345. Nach üebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmle Person trägt der Käufer die Gefahr. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäss dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat. so dass dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, dass der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, dass der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Rechte der Fall sein würde.
Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungs-mässigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmässig oder gesetzmässig (Art. 335) ergiebt. dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dieses, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungs-mässigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden. widrigenfalls die Waare auch rüeksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmässigem Besicht oder ordnungsmässiger Prüfung nicht erkennbar waren.
Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete
Koloff, Gerichtlirho Thierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; o
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Speoielle Wäbrscbaftsgesetze.
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Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewabrong derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicherweise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, dass er die Waare wegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 vorkaufen lassen.
Art. 349. Der Mangel der verlragsmässigen oder gesetzmässigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von 6 Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in 6 Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb 6 Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist ver-tragsmässig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges geltend gemacht werden.
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1. Deutsche Staaten.
Anhalt.
Für den Pferdehandel gilt das Gemeine Sächsische Recht (of. S. 20), für den Handel mit den übrigen Hausthieren das Gemeine (römische) Recht. Die Anwendung des ersteren findet jedoch zur Zeit nicht mehr statt, sondern manche Gerichte erkennen die Gültigkeit des Gemeinen Rechts auch für den Plerdehandel an. Dass früher, namentlich im Herzogthum Bernburg, das Sachsenrecht das allein gültige war, geht aus nachstehender Verordnung hervor, nach welcher der Rotz als ein Hauptmangel angesehen werden soll.
Patent wegen der Hauptmängel der Pferde.
Demnach des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Victor Friedrichs, regierenden Fürsten zu Anhalt etc. etc.. Unseres gnädigsten Fürsten und Herrn,
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Anhalt. Baden.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 35
Hoch-Ffirstl. Durchlauchtigkeit, sich unterthänigst referiren lassen, wasmassen bei Verkanffung derer Pferde von denen Rosshändlern und anderen Personen, besonders denen Juden, der Betrug von Tage zu Tage überhandnehme, dergestalt, dass viele von Dero Unterthanen nicht nur hintergangen, sondern auch dadurch in gar merklichen Abfall ihrer Nahrung gesetzet, und wenn in denen Gerichten Dero Piirstenthums und Lande über den Ross-Handel Klage entstanden, von denen Gerichten nur auf die drei Hauptmängel, Stetig, Staarblind und Haarschlecht gesprochen, auch solcherwegen alleinig der Kauf rescindirel worden. Da aber auch Höcbstdieselben befunden, dass durch unreine und mit dem sogenannten Rotz behaftete Pferde, wann solche von denen Rosshändlern eingeführet und in Dero Landen verkaufet worden, fast mehr Unheil entstanden, und Dero Unterthanen, so dergleichen erkaufet, ihre anderen Pferde, ja wol gar die Stallung inficirt. dadurch aber in der Wirthschaft sehr zurücke gesetzet, endlich auch gar ruiniret, oder doch durch ein dergleichen rotziges Pferd um ihren sämmtlichen Anspann gekommen; Also haben Dieselben aus Fürst-Landes-Väterlicher Vorsorge von Dero getreue Unterthanen, diesem einschleichenden Missbrauch in Zeiten vorzubeugen, der Nothdurft befunden, und setzen, ordnen und wollen demnach hiermit gnädigst, dass hinführe keine unreine oder mit dem sogenannten Rotz behaftete Pferde in Dero Lande eingeführet, noch weniger aber darinnen verkaufet werden sollen, daferne aber dennoch dergleichen eingebracht und in Dero Landen verhandelt würden, so soll der sogenannte Rotz bei denen Pferden ebenfalls vor einen Hauptmangel gehalten, und der über dergleichen Pferde getroffene Kauff von denen Gerichten rescindiret werden. Solchemnach befehlen höchstgedachte Sr. Hochfürstl. Durchl. Dero Regierung, Beamten, Magistraten und Gerichten hiermit gnädigst, fleissige Aufsicht zu halten, dass dergleichen Pferde nicht eingeführet werden, und wann über den Handel derselben im Lande Klagen entstehen, sich nach diesem Dero gnädigsten Befehl in judicando zu achten, und den darüber getroffenen Kauf, wann binnen drei oder vier Wochen darnach das Unglück sich äussert, ohne Anfrage oder Nachsicht zu rescindiren. Zu Urkund dessen haben Se. Hochfürstl. Durchl. diese Verordnung eigenhändig unterschrieben, und Dero Fürstl. Siegel dabei drucken lassen. Und damit dieser höchste Befehl und Verordnung zu männigliches Wissenschaft und Achtung kommen möge, so soll solche zum Druck befördert und gehöriger Orten öffentlich affigiret werden.
Bernburg, den 26. Aug. 1743.
Baden.
Gesetz vom 23. April 1859.
Art. 1, Der Verkäufer von Pferden. Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem Jeden derselben beigesetzten Frist krafl Gesetzes Gewähr zu leisten, nämlich:
I. Bei Pferden:
1) für schwarzen Staar, 2) für Koppen, ohne Abnutzung der Zähne, acht Tage lang; 3) für Rotz, 4) für Hautwurm. 5) für Dämpfigkeit vierzeh n Tage lang; 6) für Koller ei nundz wanzig Tage lang; 7) für fallende Sucht achtundzwanzig Tage lang; 8) für Mondblindheit (periodische Augenentzündung) vierzig Tage lang.
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36nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specie lie Währschaftsgesetze.
II. Beim Rindvieh: 1) für Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht unraittelhar nach einer Geburt vorkommt, acht Tage lang; 2) für Lungensucht vierzehn Tage lang; 3) für fallende Sucht, 4) für Perlsucht achtundzwanzig Tage lang.
III. Bei Schafen: 1) für Milbenräude, 2) für Fäule (Anbruch) vierzehn Tage lang.
IV. Bei Schweinen:
für die Finnen achtundzwanzig Tage lang.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird auf die hier aufgezählten beschränkt.
Art. 2. Der Verkäufer steht dafür ein, dass das verkaufte Thier von den in Art. 1 bezeichneten Mängeln am Tage der üebergabe frei sei. Wenn solche innerhalb der in demselben Artikel festgesetzten und vom Tage nach der üebergabe zu rechnenden Fristen sich offenbaren, so wird bis zum Beweise des Gegen-theils angenommen, dass das Thier am Tage der erfolgten üebergabe mit denselben behaflet gewesen.
Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen kann nur urkundlich verabredet werden. Bedungene Fristen werden in derselben Weise gerechnet, wie die gesetzlichen.
Art. 3. Die Gewährleistung fälle weg:
1)nbsp; nbsp;bei öffentlichen, obrigkeitlich angeordneten Verkäufen;
2)nbsp; nbsp;wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit urkundlich bedungen hat;
3)nbsp; nbsp;wenn er beweist, dass dem Käufer der Mangel des Thieres bekannt gewesen ist.
Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleistung eintritt, so kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Eine Ausnahme tritt ein, wenn sich der Fehler an dem geschlachteten Stücke findet. Hier kann der Käufer den Verkäufer nur auf den Ersatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten ünver-käuflichkeit des Fleisches zugeht.
Art. 5. Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises, sowie der Kosten des Kaufes, der gerichtlichen Besichtigung und der, von dem Verzüge in der Zurücknahme des Thieres an, erwachsenen Kosten der Fütterung und Pflege. An diesen letztgenannten Kosten ist jedoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen.
Der Verkäufer hat nebstdem Entschädigung zu leisten, wenn er das Dasein des Mangels gekannt hat.
Art. 6. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist nur zulässig, wenn der Berechtigte innerhalb der gesetzlichen oder verabredeten Fristen der Art. 1 und 2 Klage erhebt oder in dringenden Fällen (Art. 12) wenigstens den Mangel des Thieres bei Gericht anzeigt, dessen Besichtigung beantragt und in diesem Falle innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erhebt.
Art. 7. Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand bat, als auch vor demjenigen, in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, odioben werden.
Dieser letzlere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Slaatsve;träge
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Baden.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 37
festgesetzten anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, auch wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichlsbezirke anwesend ist und keine Vermögensstücke daselbst besitzt.
Art 8. Mit der Ladung auf Klage ist zugleich und mit möglichster Beschleunigung Tagfahrt zur Untersuchung des Thieres anzuordnen. Die weitere Verhandlung geschieht in abgekürztem Verfahren.
Art. 9. Die Untersuchung des Thieres geschieht durch den im Gerichtsbezirke angestellten oder nach Ermessen des Gerichts durch einen in der Nachbarschaft angestellten geprüften Thierarzt.
Dem Gerichte ist überlassen, je nach der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles, noch einen oder zwei Sachverständige beizuziehen.
Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverständige ernennen.
Art. 10. Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geschieht auf Verlangen einer Partei oder der Sachverständigen.
Geht das Gutachten der Sachverständigen bei einem lebendigen Thiere dahin, dass der fragliche Mangel zwar wahrscheinlich bestehe, aber nur durch Oeffnung sicher zu ermitteln ist, so hat derjenige, welcher Gewährleistung fordert, das Recht, den Aufschub der weiteren Verhandlung und nochmalige Untersuchung auf eine von den Sachverständigen zu begutachtende Zeit zu verlangen.
Art. 11. Zur Untersuchung und Zerlegung des Thieres müssen beide Theile rechtzeitig geladen werden.
Wenn Gefahr auf dem Verzüge ruht und der einen Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, so hat das Gericht einen Vertreter für sie zu bestellen.
Art. 12. Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, dass jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das erkrankte Thier sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falles Oeffnung und Zerlegung anzutragen. Es tritt sodann das in den Artikeln 9 und 11 vorgeschriebene Verfahren ein.
Art. 13. Wenn über eine Gewährleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei berechtigt, die Versteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erlöses zu fordern, sofern die Besichtigung desselben nicht weiter nothwendig ist.
Art. 14, Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündigung, seinen Vormann auf Gewährleistung belangen, sofern die Krankheit in der diesen bindenden Frist sich gezeigt hat.
Die Klage muss jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden.
Art. 15. Was in diesem Gesetze vom Verkaufe gesagt ist, gilt von jeder Art belasteter Eigenthumsübertragung.
Art. 16. Das Gesetz vom 20. Juli 1806, Regierungsblatt No. XXVII., und die Verordnung vom 25. August 1810, Regierungsblatt No. XXVI., sind aufgehoben.
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Specielle Währschaftsgesetze.
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Bayern.
Gesetz vom 21. März 1859.
Art. 1. Wer ein lebendes Thier von einer der nachstehend bezeichneten Gattungen verkauft oder sonst gegen Entgelt voräussert, hat vorbehaltlich der im Art. 10 enthaltenen Bestimmungen nur für die nachbenannten Fehler und nur während der bei einem jeden derselben bemerkten Fristen Gewähr zu leisten.
I. Bei Pferden, Eseln und Maulthieren:
Für Schönblindheit..............]
* Koppen................} 8 Tage-
Rotz................
Hautwurm...............
Dampf, gleichviel ob letzterer in Krankheiten der Respirations- } 14 Organe, innerhalb oder aussorhalb der Brusthöhle oder des
Herzens seinen Grund hat...........
Koller................21 B
fallende Sucht..............\
periodische Augenentzündung..........Jnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;quot;
II. Beim Rindvieh:
Für Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nachnbsp; nbsp;J
einer Geburt vorkommt............nbsp; nbsp;gt;14
, Lungensucht..............nbsp; nbsp;\
Perlensucht...............nbsp; nbsp; nbsp; 28
fallende Sucht..............nbsp; nbsp;\
Lungenseuche..............nbsp; nbsp;j quot;
III. Bei Schafen:
Für Milbenräude...............nbsp; nbsp;1
Fäule................nbsp; nbsp;\14
r bösartige Klauenseuche...........nbsp; nbsp;\
IV. Bei Schweinen: Für Finnen................ 8
Die sämmtlichen, ebengenannten Fristen werden vom Tage der Uebergabe an berechnet, und hierbei dieser Tag selbst nicht mitgezählt. Befindet sich der Erwerber bezüglich der Empfangnahme in Verzug, so wird die Frist vom Tage des Verzuges an berechnet.
Art. 2. Die Gewährleistung geht nur auf Fehler, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren.
Wenn die im Art. 1 bezeichneten Fehler innerhalb der daselbst bestimmten Fristen sich offenbaren, wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, dass das Thier schon zur Zeit des Vertragsabschlusses damit behaftet gewesen sei.
Art. 3. Die Gewährleistung fällt weg;
1)nbsp; nbsp;bei Zwangsversteigerungen und bei richterlich angeordneten Versteigerungen überhaupt;
2)nbsp; nbsp;wenn der Veräusserer nachweist, dass dem Erwerber im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses der Fehler des Thieres bekannt war;
3)nbsp; wenn das fehlerhafte Thier in einer Gesammtheit verschieden-
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Bayern.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;39
artiger Sachen, z. B. einem Guts-Inventare oder einer ganzen Vermögensmasse ohne Ausscheidung eines besonderen Preises veräussert wurde. Art. 4. Ist eine Gowälirleistungsptliciit begründet, so kann nur auf Aufhebung des Vertrags, nicht auf Minderung des Erwerbungspreises Klage gestellt werden, es sei denn, dass sich der Fehler an einem zum Zwecke des Schlachtens erworbenen und auch wirklich geschlachteten Thiere vorfindet. In diesem Falle kann der Erworber vorbehaltlich der in Art. 6 enthaltenen Bestimmung nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, welcher ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäufliclikeit oder Minderwerthgültigkeit des Fleisches oder anderer Theile des Thieres zugeht.
Art. 5. Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Veräusserer:
1)nbsp; zur Rückgabe dessen, was er aus dem Vertrage empfangen hat;
2)nbsp; zur Erstattung aller in Folge des Vertrags oder der Krankheit des Thieres von dem Erwerber bestrittenen nothwendigen Auslagen insbesondere für Vertragstaxen, für thierärztliche Behandlung, dann für Besichtigung und Wegschaffung des Thieres;
3)nbsp; zum Ersätze der von dem Erwerber bestrittenen Püttenings- und Verpflegungskosten.
Dagegen hat der Erwerber dem Veräusserer die Zurücknahme des lebenden oder todlen Thieres zu gestatten, sowie das etwa noch ausser dem Vertrage Erhaltene zurückzugeben und sicii die aus dem Thiere gezogenen Nutzungen an den unter Ziff. 3 bezeichneten Ersatzkosten in Abrechnung bringen zu lassen.
Art. 6. Wenn dem Veräusserer der Fehler des Thieres zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt war, so ist er dem Erwerber neben den vorstehend bezeichneten Leistungen (Art. 4 u. 5) zum Ersätze allen Schadens und Gewinnentganges verpflichtet, der demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des Thieres zugegangen ist.
Art. 7. Sind Zuglhiere als Paare, Gespann oder Züge um einen Gesammt-preis veräussert worden, so kann wegen Fehlerhaftigkeit eines einzigen Stückes die Aufhebung des Vertrags bezüglich des ganzen Paars, Gespanns oder Zuges, nicht aber bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden.
Art. 8. Sind ausser dem Falle des Art. 7 mehrere Stücke Vieh durch ein Rechtsgeschäft veräussert worden, so kann der Erwerber die Aufhebung des ganzen Vertrags verlangen, wenn es sich um Rindvieh handelt, von welchem ein oder mehrere Stücke mit der Lungenseuche behaftet sind, oder um Schafe, von denen eins oder mehrere an einer der im Art. 1 Ziff. III bezeichneten Krankheit leiden. In allen anderen Fällen kann die Aufhebung des Vertrags nur bezüglich der fehlerhaften Stücke verlangt werden.
Der im Art. 5 Ziff. 1 bezeichnete Rüokerstattungsbetrag wird, wenn der Preis der einzelnen Stücke im Vertrage nicht ausgeschieden ist, nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem der Werth der fehlerhaften Thiere, wenn sie fehlerfrei wären, zu dem Werthe der sämmtlichen Thiere steht. Lässt sich dieses Verhältniss nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis verhältnissmässig auf die Kopfzahl verlheilt und hiernach der Rückerstattungsbetrag berechnet.
Art. 9. Der Anspruch auf Gewährleistung muss bei Verlust desselben spätestens innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Gewährsfrist durch Klage oder Sireitverkündung geltend gemacht werden.
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40nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
Ergiebt sich aus dem Urtheile über den Anspruch aus einem Gewährsfehler die Nothwendigkeit des Rückgriffs an einen vorhergehenden Besitzer, und ist die Frist zur Klage auf Gewährleistung durch Streitverkündung gewahrt, so ist die Klage bei Verlust des Anspruchs spätestens innerhalb zwei Wochen, nachdem das Urtheil im Vorprocesse die Rechtskraft beschritteu hat, anzustellen 1).
Art. 10. Sind bezüglich der Zeit, Art oder Wirkung der Gewährleistung oder bezüglich der Gewährsfreiheit des Veräusserers zwischen den Betheiligten in einem gültigen Vertrage besondere Bestimmungen getroffen worden, so kommen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nur soweit zur Anwendung, als jene Vertragsbestimmungen nicht etwas Anderes festsetzen.
Ist die Gewähr von Fehlern, die im Art. 1 nicht erwähnt sind, bedungen und dabei eine bestimmte Gewährsfrist nicht festgesetzt worden, so dauert die Gewährleistung 40 Tage.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird nur auf die im Art. 1 genannten Fehler bezogen.
Die im Schlussabsatze des Art. 1, dann in Art. 2 und Art. 3 enthaltenen Vorschriften finden auch auf vertragsmässige Gewährleistungen Anwendung, sofern nicht im Vertrage ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 11, Wenn wegen der Gewährleistung für ein veräussortes Thier ein Rechtsstreit entsteht, kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr nolhwendig ist, die Versteigerung desselben und Hinterlegung des Erlöses verlangen.
Art. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt im ganzen Umfange des Königreichs mit dem Tage seiner Bekanntmachung durch das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz, in Ansehung aller, nach dem genannten Tage abgeschlossenen Viehveräusserungsverträge in Anwendung. Mit dem nämlichen Tage erlischt die Wirksamkeit aller entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Braunschweig.
Es gilt das Gemeine Recht.
Bromen.
Es gilt das Gemeine Recht.
E Isass-Loth ringen.
Allgemeine Bestimmungen. Code civil. Buch III., Tit. 3.
fj. 1641. Der Verkäufer ist die Gewährleistung für die verborgenen Mängel der verkauften Sache schuldig, welche sie zu dem Gebrauch untauglich machen, zu dem man sie bestimmte, oder die diese Brauchbarkeit dergestalt vermindern. dass der Käufer, wenn sie ihm bekannt gewesen wären, sie entweder gar nicht, oder wenigstens um einen geringen Preis gekauft haben würde2).
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') Diese neue Fassung des Art. 9 ist durch das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprocessordnung vom 23. Februar 1879 vorgeschrieben.
2) Es kann beim Kauf auch besonders ausbedungen und versprochen werden.
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#9632;^
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Elsass-Lothringen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;41
sect;. 1642. Der Verkäufer ist keine Gewährleistung wegen sichtbarer oder solcher Fehler schuldig, von deren Dasein sich der Käufer selbst überzeugen konnte.
sect;. 1643. Er muss die verborgenen Fehler gewähren, auch wenn sie ihm nicht bekannt waren, wenigstens dann, wenn er in diesem Falle nicht ausgemacht hat, dass er für nichts stehe.
sect;. 1644. In den sect;sect;. 1641 und 1643 angegebenen Fällen hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und sich den Kaufpreis zurückstellen zu lassen, oder dieselbe zu behalten und sich nur einen Theil des Preises zurückzahlen zu lassen, soviel als von dem Sachverständigen erkannt wird.
sect;. 1645. Wenn dem Verkäufer die Mängel der Sache bekannt waren, so ist er gehalten, ausser der Zurückstellung des Preises, den er dafür empfangen, dem Käufer auch den veranlassten Schaden und die Interessen zu vergüten.
sect;. 1646. Wenn aber der Verkäufer die Mängel der Sache nicht kannte, so ist er dem Käufer nur die Zurückerstattung des Kaufpreises und den Ersatz der durch den Kauf verursachten Kosten schuldig.
sect;. 1647. Wenn die mit Fehlern behaftete Sache in Folge ihrer schlechten Beschaffenheit zu Grunde gegangen ist, so trifft der Schaden den Verkäufer, welcher gehalten ist dem Käufer den Preis zurückzustellen und alle in den vor hergehenden Artikeln angegebenen Entschädigungen zu leisten. Geht aber die Sache durch Zufall zu Grunde, so trifft der Schaden den Käufer.
sect;. 1648. Die Klage, welche sich auf die redhibitorischen Mängel gründet, muss von dem Verkäufer innerhalb eines bestimmten Termins angestellt werden, nach der Natur des Mangels und dem Herkommen des Ortes, wo der Handel ge schlössen wurde.
sect;. 1C49. Diese Klage findet nicht statt, wenn der Verkauf durch eine richterliche Behörde geschehen ist.
Wahrschaftsgesetz vom 20. Mai 1838.
Art. 1. Als Hauptmängel werden angesehen und sollen allein zu- der, laut Art. 1641 des Civilcodex gestatteten Klage bei Käufen oder Täuschen unten bezeichneter Hausthiere, ohne Unterschied des Ortes, wo der Kauf oder Tausch stattgefunden, berechtigen folgende Krankheiten und Fehler:
A.nbsp; nbsp; Bei dem Pferde, Esel undMaulthiere: die periodische Augenentzündung, die fallende Sucht, der Rotz, der Wurm, veraltete Brustleiden, der Dummkoller, der Dampf, chronischer Pfeiferdampf, intermittirender Leistenbruch, das Koppen ohne Abnutzung der Zähne, intermittirendes Hinkon von veralteten Krankheiten herrührend.
B.nbsp; nbsp; Bei dem Rindvieh : Die Lungenschwindsucht oder Perlsucht, die fallende Sucht, die Folgen nicht abgegangener Nachgeburt und der Vorfall der
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dass gewisse Mängel nicht vorhanden sind resp. binnen einer gewissen Zeit nicht hervortreten, oder dass das Thier gewisse Eigenschaften hat. Ferner kann eine Verlängerung der Gewährfrist für einen redhibitorischen Mangel ausbedungen werden.
In solchen Fällen ist schriftlicher Contract erforderlich, wenn der Werth des Thierss 150 Frcs. übersteigt.
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42nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
Scheide oder der Gebärmuller, nach der bei dem Verkäufer erfolgten Geburt.
C.nbsp; nbsp; Bei dem Schafviohe: Die Schafpockeii; wenn diese Krankheit bei einem einzigen Stücke vorkommt, so zieht dies die Rückgabe der ganzen Herde nach sich. Die Rückgabe findet aber nur dann statt, wenn die Herde das Zeichen des Verkäufers trägt.
D.nbsp; nbsp; Der Milzbrand; diese Krankheit zieht nur in dem Falle die Rückgabe nach sich, wenn der Verlust innerhalb der Währschaftszeit erwiesener-massen den fünfzehnten Theil der gekauften Thiere ausmacht und nur dann, wenn die Herde das Zeichen des Verkäufers trägt.
Art. 2. Die laut Art. 1644 des Civilcodex gestattete Minderungsklage darf bei dem Tausche oder Kaufe solcher Thiere nicht eingelegt werden, welche mit Krankheiten oder Fehlern, die im Art. 1 aufgeführt wurden, behaftet sind.
Art. 3. Die Frist, innerhalb welcher die Währschaftsklage angebracht werden muss, beträgt, den Tag der Ueberlieferung nicht mitbegriffen, 30 Tage für die periodische Augenentzündung und die fallende Sucht, 9 Tage für alle übrigen Leiden.
Art. 4. Nach Ablieferung des Thieres, oder wenn dasselbe innerhalb der vorbin angegebenen Fristen aus dem Wohnorte des Verkäufers weggeführt wurde, verlängern sich die Fristen für je 5 Myriameter Entfernung vom Wohnorte des Verkäufers bis zum Orte, wo das Thier steht, um einen Tag.
Art. 5. In allen Fällen ist der Käufer bei Verlust seines Rechtes gehalten, innerhalb der laut Art. 3 vorgeschriebenen Fristen die Ernennung der Experten auszuwirken, welche einen Befund auszustellen haben; die Klage wird bei dem Friedensrichter des Ortes, wo das Thier steht, eingelegt, und dieser ernennt unverzüglich, je nach Umständen, einen der drei Experten, welche ihr Geschäft innerhalb der möglichst kürzesten Zeit abzumachen haben ').
Art. 6. Die Klage wird von einem vorhergegangenen Versuche zu gütlicher Ausgleichung befreit und der eingeleitete Process summarisch behandelt.
Art. 7. Wenn während der im Art. 3 bestimmten Gewährzeit das Thier zu Grunde geht, so kann der Verkäufer nur dann zur Gewährleistung verhalten werden, wenn der Käufer beweist, dass der Verlust des Thieres durch einen der im Art. 1 aufgeführten Mängel verursacht worden ist.
Art. 8. Der Verkäufer wird der Gewähr für den Rotz und Wurm bei dem Pferde, Esel und Maulthiere und für die Pocken bei dem Schafe enthoben, wenn er beweist, dass das Thier seit der Ablieferung in Berührung mit Thieren gekommen ist, die an diesen Krankheiten litten.
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') Das Gesetz vom 8. Juli 1879, betreff, die Ausführung der Civilprocess-Ordnuog bestimmt:
sect;. 47. Insoweit bestehende Gesetze auf die durch Einführung der Civil-processordnung. der Concursordnung und der Strafprocessordnung sowie dieses Gesetzes aufgehobenen Vorschriften verweisen oder durch solche ergänzt werden, treten die Vorschriften der angeführten Reichsgesetzo, der Gesetze, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.
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Hamburg. Hessen, Grossherzogthutn.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 43
Hamburg.
Es gilt das Gemeine Recht; nur für den Markthandel ist in der Marktverordnung vom 19. Juli 1837 bezüglich der Mängel bei Plerden festgestellt, dass den Handel rückgängig machen:
a)nbsp; nbsp;Hartschlächtigkeit oder Dämpfigkeit und -j Lungeupfeifen............I
b)nbsp; nbsp;Toller und stiller Koller jedoch mit iriquot;erhalb 4 Tagen-Ausnahme des Samenkollers......'
c)nbsp; nbsp;Krippensetzer oder Windschlucker innerhalb 5 Tagen.
d)nbsp; nbsp;Rotz und Wurm innerhalb 6 Tagen.
Orossherzogthum Hessen.
Gesetz vom 15. Juli 1858.
Art. 1. Wer durch einen entgeltlichen Vertrag Vieh veräussert, haftet nicht nur für die ausdrücklich von ihm zugesicherten Eigenschaften und Vorzüge desselben, sondern auch, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, schon von selbst für die ihm bekannten und unbekannten verborgenen Mängel, mit welchen das veräusserte Vieh zur Zeit der Perfection des Veräusserungsverlrags behaftet ist, vorausgesetzt, dass die Mängel so bedeutend sind, dass sie das Vieh entweder zu dem Gebrauche, wofür es bestimmt ist, ganz untauglich machen oder dessen Brauchbarkeit und folgeweise dessen Werlh so mindern, dass der Erwerber dasselbe gar nicht oder nur um eine geringere Gegenleistung an sich gebracht hätte, wenn ihm diese Mängel bekannt gewesen wären.
Art. 2. Hat eine Veränderung auf den Grund eines unentgeltlichen Vertrags stattgefunden, so ist der Veräusserer wegen verborgener Mängel zur Gewährleistung nicht verbunden, es sei denn, dass er sich besonders hierzu verpflichtet hätte.
Art. 3. Für Mängel, welche der Brauchbarkeit und folgeweise dem Werthe des veräusserten Viehes keinen Eintrag thun, desgleichen für solche Mängel, welche dem Erwerber zur Zeit des Vertragsabschlusses schon bekannt oder welche dergestalt in die Augen fallen, dass sie schon von Jedem bei gewöhlicher Aufmerksamkeit erkannt werden können, hat der Veräusserer ebenso wenig zu haften, als für allgemeine, die blosse Empfehlung des Viehes bezweckende Anpreisung der Güte desselben.
Die Gewährleistung fällt ferner weg, wenn der Verkäufer sich die Gewährsfreiheit bedungen hat. Das Ceding der Gewährsfreiheit ist jedoch unwirksam, wenn der Veräusserer das Dasein des Mangels gekannt hat.
Art. 4. Bei Pferden, Rindvieh, Schweinen und Schafen ist wegen der im Art. 8 unter No. 14 angegebenen Mängel Gewähr zu leisten. Für vorhandene Mängel, ausser den vorgenannten, ist hier nur dann Gewähr zu leisten, wenn der Veräusserer solche absichtlich verleugnet oder verdeckt, oder wenn er die Gewähr bezüglich derselben ausdrücklich übernommen hat.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Mängel haften zu wollen, ist Lei den gedachten Thieren nur auf die im Art. 8 unter No. 14 angeführten zu beziehen.
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Speciello Währschaftsgesetze.
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Art. 5. Sind Mutterthiero mit iUreu Jungen veräussert worden, so be-sclnänkt sich die Gewährleistung lediglich auf die Ersteren.
Art. 6. In allen Fällen, in welchen der Anspruch auf Gewährleistung begründet ist, kann der Erwerber, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 nach freier Wahl entweder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) oder verhältniss-mässige Minderung seiner Gegenleistung verlangen.
Es liegt ihm der Beweis ob, dass der bezügliche Mangel zur Zeit der Perfection des Veräusserungsvertrags vorhanden war, es sei denn, dass ihm die in Art. 7 und 8 bezeichnete Rechtsvermuthung zur Seite steht.
Art. 7. Erkrankt oder fällt ein Stück Vieh binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner üebernahme, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vertnulhet, dass es schon zur Zeit der Perfection des Vertrags krank gewesen sei.
Art. 8. Dieselbe Vermuthung gilt:
1)nbsp; nbsp;bei Pferden, wenn irgend eine Art von Koppen, oder der schwarze Staar innerhalb 8 Tagen, Stätigkeit, Rotz, Wurm, Dampf oder pfeifender Dampf innerhalb 14 Tagen, Dummkoller, periodische Augenentzündung, Fallsucht innerhalb 28 Tagen sich zeigt;
2)nbsp; nbsp;bei Rindvieh, wenn Vorfall der Scheide oder Mutter, insofern er nicht unmittelbar nach der Geburt vorkommt, innerhalb 8 Tagen, die Lungenschwindsucht (Tuberkulose) binnen 14 Tagen, die Perlen (sogenannte Franzosenkrankheit) oder die Fallsucht binnen 28 Tagen entdeckt wird;
3)nbsp; nbsp;bei Schweinen, wenn sich die Finnen binnen 8 Tagen zeigen;
4)nbsp; nbsp;bei Schafen, wenn die Pocken binnen 8Tagen, die Egelwürmerkrankheit (Fäule) binnen 28 Tagen sich äussern.
Art. 9. Die im Art. 8 festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tage nach der üebernahme des Viehes und werden nur nach ganzen Tagen und , im Falle einer bei dem Vertragsabschlüsse bedungenen Probezeit, mit Einrechnung derselben berechnet.
Art. 10. Auf die im Art. 7 und 8 bezeichnete Rechtsvermuthung kann sich der Uebernehmer nur berufen , wenn er spätestens in 24 Stunden nach Ablauf der in jenen Art. 7 und 8 bestimmten Fristen bei dem Landgerichte, in der Provinz Rheinhessen bei dem Friedensgerichte des Orts, wo sich das Thier befindet, die Besichtigung des Thieres durch Sachverständige beantragt.
Das Gericht ernennt sodann Sachverständige je nach den Umständen einen oder drei und lässt durch dieselben die Besichtigung vornehmen und genauen Befund nebst motivlrtem Gutachten abgeben. Der Veräusserer des Viehes ist, wo thunlich, zu dieser Besichtigung einzuladen.
Befindet sich das Vieh im Auslande, so kann der Erwerber den Beweis, dass das Thier innerhalb der im Art. 7 bestimmten Zeit erkrankt oder gefallen ist, oder dass an demselben ein im Art. 8 genannter Mangel innerhalb der dort bestimmten Zeit hervorgetreten sei, in anderer Weise erbringen.
Art. 11. War eine Herde veräussert worden und ist nur ein oder sind mehrere der in derselben begriffenen Stücke mangelhaft, so findet eine Wandlungsklage nur bezüglich dieses oder dieser Stücke statt, vorausgesetzt, dass der betreffende Mangel nicht den Gebrauch der Herde vereitelt. Im entgegengesetzten Falle kann der Erwerber auf Wandlung der Herde klagen.
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Hessen, Grossherzogthum.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;45
Art. 12. Sind mehrere Stücke Vieh nicht als Herde, wohl aber zusammen veräussert worden, und ist nur eins derselben mit einem Mangel behaftet, so zieht die deshalb begründete Wandlungsldage auch die Wandlung der anderen Stücke nach sich, wenn die mehreren Stücke um einen Preis oder als ein Paar, oder als ein Gespann veräussert worden sind, oder wenn sie ohne allzu grossen Nachtheil für den Veräusserer oder Erwerber nicht getrennt werden können.
Art. 13. Wegen der im Art. 8 unter No. 1 und 2 angegebenen Mängel findet keine Minderungs-, sondern nur eine Wandlungsklage statt, es sei denn, dass der Fehler an einem geschlachteten Stück Vieh sich befindet.
Art 14. Rechtsstreitigkeiten über Währschaften beim Viehandel sollen in unseren Provinzen Starkenburg und Obeihessen summarisch verhandelt werden.
In unserer Provinz Rheinhessen sind diese Rechtsstreitigkeiten der Regel eines vorgängigen Sühneversuchs nicht unterworfen; sie sind als summarische Sachen zu instruiren und abzuurtheilen.
Art. 15. Wenn über eine Gewährleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei berechtigt, die öffentliche Versteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erlöses zu fordern, sofern die Besichtigung desselben nicht weiter notli-wendig ist.
Gegen Erkenntnisse, welche die Zulassung der beantragten Versteigerung-aussprechen, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Art. 16. Die Wandlungsklage sowohl als die Minderungsldagc verjähren mit dem Ablaufe von neunzig Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem das fragliche Stück Vieh dem Erwerber übergeben worden ist.
Art. 17. Ueber die derogirende Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes im Verhältniss zu dem gemeiner. Rechte und zu dem in Kheinhessen geltenden bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Alle landrechtlichen Bestimmungen, Verordnungen und Gewohnheiten bezüglich der Währschaften beim Viohhandel sind aufgehoben.
Die Frotocollirung der Viehhändel betreifend.
Art. 1. Alle für einzelne Theile der Provinz Starkenburg und Oberhessen über Protocollirung der Viehhändel erlassenen Verordnungen und bestehenden Gewohnheiten sind aufgehoben.
Ein abgeschlossener Viehhandel bedarf künftig, unbeschadet. derBestimmung des Art. 2 Absatz 2 des gegenwärtigen Gesetzes, nur dann der Protocollirung, wenn die Vertragschliessenden dies verabredet haben. Solche Protocolle werden von den Ortsgerichtsvorstehern oder auch, falls für öffentliche Jahrmärkte Marktgerichte bestehen, von diesen aufgenommen.
Art. 2. Ist über einen Viehhandel ein Proiocoll aufgenommen worden, sosollen Verabredungen, welche in dem aufgenommenen Protocolle nicht enthalten sind, die aber doch bei Abschluss des Vertrages statlgefunden haben sollen, beziehungsweise einen erweiternden oder beschränkenden Zusatz enthalten, keine Berücksichtigung finden.
Nebenverabredungen über gewisse Eigenschaften des Viehes, über Gewährleistung, Rückkauf, Eigenthumsvorbehalt haben keine verbindende Kraft, wenn diese Verabredungen nicht protocollirt sind.
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46nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Wahrschaftsgesetze.
Lippe.
Es gilt das Gemeine Recht.
Lübeck.
In der Stadt Lübeck sind nach dem Stadtrecht (revidirte Statuten von 1586) bei Pferden Anbrüstigquot;, Slättischquot; und Schnöbischquot; ausschliessliche Gewährraängel ohne bestimmte Gewährfristen. Im üebrigen finden auf den Viehhandel die Bestimmungen des Gemeinen Rechts Anwendung. Letzteres gilt in den Kapitelsdörfern ohne Einschränkung, mithin auch für den Pferdehandel.
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Es gilt das Gemeine Recht.
Oldenburg.
Es gilt das Gemeine Recht.
Im Fürstenthum Birkenfeld gelten die Bestimmungen des Code Napoleon (civil) und das preussische Gesetz vom 3. Mai 1859 (cf. Preussen, Ober-Landesgerichtsbezirk Coin).
Preussen.
a) Landestheile, welche zum Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts gehören:
Die Provinzen Ost- und Westpreussen, Posen, Schlesien, Pommern (mit Ausnahme des Reg.-Bez. Stralsund), Brandenburg, Sachsen, Westfalen; die niederrheinischen Kreise Duisburg, Essen, Mülheim a. Ruhr und Rees; ein Theil der Provinz Hannover, nämlich Ostfriesland, die Gratschaft Lingen nebst Emsbüren, die eichsfeld'schen Aemter Lindau, Gieboldshausen und Duderstadt.
Allgeraeines Landrecht von 1794.
Allgemeine Bestimmungen über Kauf und Verkauf, welche auf Haus-thiere Anwendung finden.
1. Verzichtung auf die Gewährleistung.
Theil I. Tit. 5.
sect;. 348. Der Gewährleistung können die Parteien überhaupt gültig ent-
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Preussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;47
laquo; 2. Wegen fehlender Eigenschaften überhaupt. Theil I. Tit. 11.
sect;. 192. Die Sache muss in der Beschaffenheit übergeben werden, wie sie von dem Käufer bedungen worden.
sect;. 193. Ist keine besondere Beschaffenheit vorbedungen, so muss die Sache diejenigen Eigenschaften haben, die bei einer jeden Sache derselben Art gewöhnlich vorausgesetzt werden.
sect;. 194. Uebrigens muss sie in demjenigen Zustande übergeben werden, in welchem sie sich zur Zeit des geschlossenen Kaufs befunden hat.
sect;. 195. Kann die Beschaffenheit der Sache, wie sie zur Zeit des Kaufes gewesen ist, nicht ausgemittelt werden, so ist der unmittelbar vorhergehende Zustand zum Grunde der Entscheidung anzunehmen.
sect;. 196. Dass der Zustand der Sache zwischen der Zeit des Kaufes und der Uebergabe sich wesentlich geändert habe, wird nicht vermuthet.
sect;. 197. Hat die Sache die beim Kaufe ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften nicht, so wird sie fehlerhaft genannt.
Theil I. Tit. 5.
sect;. 319. Er (Verkäufer) muss die bei der Sache gewöhnlich Vorausgesetzen und die im Contract ausdrücklich vorbedungenen Eigenschaften vertreten.
sect;. 320. Liegt an dem Geber die Schuld, dass sich der Empfänger der gegebenen Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags nicht bedienen kann, so muss er den Eigenthümer schadlos halten.
sect;. 285. Wer bei Abschliessung oder Erfüllung des Vertrags seine Pflicliton vorsätzlich, oder aus grobem Versehen, verletzt hat, muss dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.
sect;. 291. Wenn Jemand eine Handlung, zu deren Unterlassung er ausdrücklich verpflichtet worden, dennoch begeht, so muss er dem Andern für das ganze Interesse haften.
sect;. 321. Ist die Unmöglichkeit, sich der Sache solchergestalt zu bedienen, durch eigenes auch nur geringes Versehen des Empfängers entstanden, so kann derselbe von dem Geber keine Vertretung fordern.
sect;. 322. Ein Gleiches findet in der Regel auch alsdann statt, wenn die Unmöglichkeit nach erfolgter Uebergabe durch einen blossen Zufall, oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht entstanden ist.
3. Wegen fehlender vorbedungener Eigenschaften. Theil I. Tit 5.
sect;. 325. Fehlen der Sache ausdrücklich bedungene Eigenschaften, so ist der Empfänger auf die Gewährung derselben anzutragen berechtigt.
sect;. 326. Kann der Geber die fehlende Eigenschaft nicht gewähren, so kann der Uebernehmer von dem Contracte wieder abgehen.
sect;. 327. Er muss aber alsdann die Sache in dem Stande, in welchem er sie empfangen hat, zurückgeben.
sect;. 328. Kann oder will er dieses nicht, so bat es bei dem Contracte sein Bewenden, und der Empfänger kann von dem Geber nur soviel an Vergütung fordern, als die Sache wegen der fohlenden Eigenschaften weniger werth ist.
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Specielle Währschaftsgesetze.
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4. Wegen fehlender gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften
Theil I. Tit. 5. sect;. 329. Fehlen der Sache solche Eigenschaften, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, so finden die Vorschriften des vierten Titels sect;sect;. 81 und 82 Anwendung.
sect;.81. Irrthum in solchen Eigenschaften der Person oder Sache, welche dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, entkräftet ebenfalls die Willenserklärung. sect;. 82. Doch besteht dieselbe, wenn der Irrende durch eigenes, grobes oder massiges Versehen seinen Irrthum veranlasst hat. sect;. 330. Ist also der Fehler in die Augen fallend, und der Empfänger hat die Sache, ohne denselben ausdrücklich zu rügen, übernommen, so kann er weder vom Vertrage zurücktreten, noch Vergütung fordern.
sect;. 331. Ist aber der Fehler nicht in die Augen fallend, so findet alles statt, was von dem Mangel einer solchen Eigenschaft, deren Gewährung ans-diiickllch versprochen worden, sect;sect;. 325 328 vorgeschrieben ist.
sect;. 332. Wenn nicht erhellt, dass der Fehler der Sache schon bei der üebernehmung derselben vorhanden gewesen, so wird angenommen, dass er erst nach dieser Zeit entstanden sei.
5. Bei einem Inbegriffe von Sachen. Theil 1. Tit. 5.
sect;. 339. Ist der Vertrag über einen Inbegriff von Sachen geschlossen worden, so kann wegen der Fehler einzelner Stücke davon nicht wieder abgegangen werden.
sect;. 340. 1st aber ein anderes einzelnes Stück dergestalt fehlerhaft, dass dadurch der vertragsmässige Gebrauch eines solchen Stückes gänzlich verhindert wird, so kann dafür Schadloshaltung gefordert werden.
sect;. 341. Sind die Fehler einzelner Stücke so beschaffen, dass dadurch der vertragsmässige Gebrauch des ganzen Inbegriffs vereitelt wird, so kann der Ueber-nehmer von dem Vertrage wieder abgehen.
sect;. 342. Ist zwar über niehrero Stücke zusammen, aber nicht ausdrücklich als über einen Inbegriff contrahirt worden, so finden in Ansehung jedes einzelnen Stückes die obigen Vorschriften (sect;. 31 9 ff.) Anwendung.
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6. Wegen Verletzung über die Hälfte. Theil I. Tit. 11.
sect;. 58. Der Einwand, dass der Kaufpreis mit dem Werthe der Sache in keinem Verhältnisse stehe, ist für sich allein den Vertrag zu entkräften nicht hinreichend.
sect;. 59. Ist jedoch dieses Missverhältniss so gross, dass der Kaufpreis den doppelten Betrag des Werthes der Sache übersteigt, so begründet dieses Missverhältniss zum Besten des Käufers die rechtliche Vermuthung eines den Vertrag entkräftenden Irrthums.
sect;. 60. Wird diese Vermuthung durch die übrigen, bei den Unterhandlungen und bei Abschliessung der Vertrages vorgefallenen Umstände nicht ge-
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Proassen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;49
hoben, so ist der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages zu suchen berechtigt. (sect;. 250 sq.)
sect;.61. Die Ausmittelung des Werthes, zur Begründung dieses Einwandes, kann nur durch die Abschätzung vereideter Sachverständiger erfolgen.
sect;. 62. Dabei muss auf den Werth, welchen die Sache zur Zeit des abgeschlossenen Vertrages gehabt hat. Rücksicht genommen werden.
sect;. 63. Doch wird eine Veränderung des Werthes in der Zwischenzeit, von der Abschliessung des Kaufs bis zur Abschätzung, nicht vermuthet.
sect;. 64. Sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst landüblichen Abschätzungsgrundsätze verändert worden, so muss auf diejenigen, welche zur Zeit des geschlossenen Kaufs stattgefunden haben, Rücksicht genommen werden.
sect;. 65. Der Käufer kann dieses Einwandes sich nicht bedienen, wenn er demselben ausdrücklich entsagt hat.
sect;. 66. Ferner alsdann nicht, wenn aus dem Vertrage selbst, aus der Beschaffenheit seines Gegenstandes, oder aus den vor und bei der Abschliessung desselben vorgefallenen Umständen erhellet, dass bei Bestimmung des Kaufpreises nicht auf den gemeinen, sondern auf den ausserordentlichen Werth der Sache Rücksicht genommen worden.
sect;. 67. Ferner alsdann nicht, wenn der Käufer selbst die Sache nicht mehr zurückgeben kann.
sect;. 68. Endlich, wenn er innerhalb der Tit. 5 sect;. 343 bestimmten Frist die Aufhebung des Vertrags aus diesem Grunde nicht nachgesucht hat.
sect;. 69. Der Verkäufer kann den Kauf aus dem Grunde, dass der Werth der Sache den Betrag des Kaufpreises selbst mehr als doppelt übersteige, nicht anfechten.
sect;. 250. Wenn ein Käufer bloss in dem Falle des sect;. 58 wegen des Missverhältnisses zwischen dem Kaufpreise und dem Werthe der Sache zurücktritt, so muss er die Sache in dem Stande, worin sie zur Zeit der Uebergabe sich befunden hat, zurückgeben.
sect;. 251. Verschlimmerungen, die durch sein auch nur geringes Versehen entstanden sind, muss er vertreten.
sect;. 252. Für den blossen Zufall ist er dem Verkäufer nicht verantwortlich.
sect;. 253. In Ansehung der Verbesserungen wird er einem redlichen Käufer gleich geachtet.
7. Wegen Betrug. Theil I. Tit. 5. sect;. 349. Jeder Betrug, wodurch Jemand zur Errichtung eines Contracts verleitet worden, berechtigt den Betrogenen, davon wieder abzugehen.
sect;. 350. Er kann aber auch bei dem Vertrage stehen bleiben, und nur den Ersatz des durch den Betrag ihm verursachten Schadens fordern.
sect;. 351. Will er letzteres, so muss ihm der Betrüger das ganze Interesse vergüten. (sect;sect;. 286, 287.)
sect;. 285. Wer bei Abschliessung oder Erfüllung des Vertrages seine Pflichten vorsätzlich, oder aus grobem Versehen, verletzt hat, muss dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.
sect;. 286. Aller Nachtheil, welcher für Jemand daraus entstanden
Um lull, (xerichtlicbe Thierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; j
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Specielle Wahrschaftsgesetze.
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ist, dass der Andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nachgekommen, wird unter dem Interesse begriffen.
sect;. 287. Es wird also bei Bestimmung des Interesses nicht bloss auf den wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nichterfüllung des Contracts entgangenen Vortheil Rücksicht genommen. sect;. 352. Will er aber von dem Vertrage abgehen, so muss ihm der Betrüger alles, was ihm auf Rechnung des Vertrages gegeben oder geleistet worden, ersetzen, und alle davon gezogenen Nutzungen herausgeben.
sect;. 353. Auch wegen Verbesserungen, Verschlimmerungen und sonst wird der Betrüger als ein unredlicher Besitzer angesehen. (Tit. VII, sect;. 222 sq.). In sect;. 223 des eben citirten Tit. heisst es: Der unredliche Besitzer muss die Sachen mit allen vorhandenen Früchten und Nutzungen zurückgeben, und diejenigen, welche er während seines unredlichen Be sitzes genossen hat, vergüten. sect;. 354. Der Betrogene hingegen darf das, was ihm auf Rechnung des Vertrages gegeben worden, nur in dem Stande, in welchem es sich alsdann befindet, zurückliefern.
sect;. 355. Bei dieser Zurückliefemng hat er alle Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzes. (Tit. VII, sect;. 188 sq.)
sect;. 357. Sind von beiden Seiten Betrügereien vorgefallen, so besteht der Vertrag, und keiner von beiden kann gegen den Andern auf Entschädigung klagen.
sect;. 358. Ist der Vertrag zwar nicht durch Betrug veranlasst, aber doch der eine Theil dabei von dem andern zu einem solchen Inthume, welcher die Willenserklärung gänzlich entkräftet (Tit. IV. sect;. 75 sq.), verleitet worden, so finden die obigen Vorschriften (sect;sect;. 349 356) ebenfalls Anwendung.
sect;. 359. Ist hingegen der Irrthum, wozu der Betrogene verleitet worden, nicht so beschaffen, dass dadurch die Willenserklärung wegen des Hauptgeschäftes entkräftet werden kann, so ist dennoch der Betrüger zur vollständigen Schadloshaltung verpflichtet. (sect;sect;. 286, 287.)
8. Von der Uebergabe, resp. Uebernahme und Zahlung. Theil I. Tit. 11. a) Zeit und Ort der Uebergabe. sect;. 92. Ist keine Zeit zur Uebernahme bestimmt, so kann der Käufer dieselbe, gegen Erfüllung der seiner Seits übernommenen Verbindlichkeiten, sofort verlangen.
sect;. 93. Uebergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises muss, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, an demselben Orte geschehen,
sect;. 94. Uobrigens finden, wegen des Orts und der Zeit, die allgemeinen im Titel von Verträgen enthaltenen Bestimmungen auch hier Anwendung (Tit. V, sect;sect;. 230251.)
b) Gefahr, Lasten und Nutzungen bis zur Uebergabe. sect;. 95. So lange der Verkäufer dem Käufer die Sache noch nicht übergeben hat, bleibt bei allen freiwilligen Verkäufen, wenn sie nicht in Rausch und Bogen geschlossen, oder sonst ein Anderes ausdrücklich verabredet worden, Gefahr und Schaden dem Verkäufer zur Last. (sect;, 342.)
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Preussen,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 51
sect;. 96. Dies findet statt, selbst wenn die Uebergabe durch einen blossen Zufall verzögert wird.
sect;. 97. Wird die Uebergabe durch Schuld des Verkäufers aufgehalten, so haftet derselbe nicht nur für den an der Sache entstandenen Schaden, sondern auch, wenn Vorsatz oder grobes Versehen von seiner Seite bei dem Verzüge zum Grunde liegt, für den dem Käufer entgangenen Vortheil.
sect;. 98. Hat aber der Käufer den Verzug der Uebergabe verschuldet, so haftet der Verkäufer nur für einen solchen Schaden, der an der Sache durch seinen Vorsatz oder grobes Versehen entstanden ist.
sect;. 99. In allen Fällen, wo die üebernahme ohne die Schuld des Verkäufers aufgehalten wird, kann derselbe von aller Verantworlung gegen den Käufer dadurch, dass er die Sache zur gerichtlichen Aufsicht und Verwahrung übergiebt, sich befreien.
sect;. 100. Wird die verkaufte Sache noch vor der Uebergabe durch einen Zufall gänzlich zerstört oder vernichtet, dergestalt, dass gar keine Uebergabe erfolgen kann, so wird der Contract für aufgehoben geachtet. (Tit. V, sect;. 364 sq.)
sect;.101. Ist die Uebergabe durch Schuld des Verkäufers aufgehalten worden, so haftet dieser dem Käufer zur Schadloshaltung, nach Verhältniss des Grades seiner Verschuldung. (Tit. VI. sect;. 10 sq.)
sect;. 102. Hat der Käufer durch seine Schuld die Üebernahme verzögert, so kann der Verkäufer Schadloshaltung fordern.
sect;. 103. Zu dieser Schadloshaltung gehört auch die Bezahlung des bedungenen Kaufpreises, sobald der Käufer, auch nur durch ein massiges Versehen, Schuld daran ist, dass die Sache nicht zur gehörigen Zeit von ihm übernommen worden.
sect;. 104. Wenn nicht bloss der Verzug der Üebernahme, sondern der Verlust der Sache selbst, welcher die Uebergabe unmöglich macht, durch das Verschulden eines oder des anderen Theiles entstanden ist, so hat es bei den allge-gemeinen Vorschriften des Titels von Verträgen sein Bewenden. Tit. V. sect;sect;. 360, 363 sq.)
sect;. 105. So lange der Verkäufer die Gefahr und Lasten der Sache zu tra gen schuldig ist, können demselben in der Regel auch die Nutzungen nicht benommen werden.
c) Verbindlichkeiten des Käufers wegen Üebernahme.
sect;. 215. Ist der Verkäufer bereit, die Sache vertragsmässig zu übergeben, so ist der Käufer sie sofort zu übernehmen schuldig.
sect;. 216. Was den Verkäufer wegen verzögerter Uebergabe entschuldigt, das muss auch dem Käufer in Rücksicht der Üebernahme zu Statten kommen.
sect;, 217. Wegen der Folgen einer durch die Schuld des Käufers entstandenen Zögerung, und wegen der Befugniss des Verkäufers, die Sache alsdann der gerichtlichen Verwahrung und Verwaltung zu übergeben, hat es bei den sect;sect;.,98 104 enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden.
sect;. 218. Ist die Sache dem Verderben unterworfen, odor steht zu besorgen, dass die Kosten der Aufbewahrung und Verwaltung mehr betragen werden, als die Hälfte des Kaufpreises, so ist der Verkäufer auf gerichtliche Versteigerung anzutragen berechtigt.
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Specielle Währschaftsgesetze.
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9. Tauschverträge. sect;, 364. Bei dem Tausche ist jeder Contrahent, in Ansehung der Sache, die er giebt, als Verkäufer; und in Ansehung derjenigen, die er dagegen empfängt, als Käufer zu betrachten.
10. Verjährungsfristen. Theil I. Tit. 5.
sect;. 343. Die Rechte, welche dem üebernehmer einer Sache wegen natürlicher, die Sache selbst betreffender Fehler zukommen, muss derselbe,-------------,
bei beweglichen Sachen innerhalb 6Monate, nach dem Empfange der Sache ausüben.
sect;. 344. Wegen solcher Mängel hingegen, welche nicht die Sache selbst, sondern nur äussere Eigenschaften, Befugnisse oder Lasten derselben betreffen, muss der üebernehmer seine Rechte bei beweglichen Sachen innerhalb dreier Monate, nach der von dem Mangel erlangten Kenntniss, geltend machen.
sect;. 345. Lässt der Üebernehmer diese Fristen verstreichen, ohne die Klage wider den Geber gerichtlich anzumelden, so geht sein Recht verloren.
Besondere Bestimmungen für den Viehhandel.
sect;. 199. Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Siunden nach der üebergabe krank befunden wird, so gilt die Vermuthung, das selbiges schon vor der üebergabe krank gewesen sei.
sect;. 200. Doch muss der Verkäufer bei Verlust seines Rechtes die bemerkte Krankheit dem Verkäufer dergestalt zeitig anzeigen, dass noch eine Untersuchung über den Zeitpunkt ihres Entstehens stattfinden könne ').
sect; 201. Ist der Verkäufer nicht am Orte zugegen, so muss die Anzeige den Gerichten des Orts, oder einem Sachverständigen geschehen.
sect;. 202. Stirbt das Vieh binnen 24 Stunden nach der üebergabe, so ist der Verkäufer zur Vertretung verpflichtet, wenn nicht klar ausgemittelt werden kann, dass die Krankheit erst nach der üebergabe entstanden sei.
sect;. 203. Aeussert sich die Krankheit des Viehes erst nach Verlauf von 24 Stunden nach der üebergabe, so trifft der Schaden den Käufer; wenn nicht ausgemittelt werden kann, dass der kränkliche Zustand schon zur Zeit der üebergabe vorhanden gewesen 2).
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') Bei Verlust seines Rechtesquot; heisst, dass die Vermuthung, die Präsum-tio legalis, erlösche und der Käufer nunmehr den Beweis führen müsse. Auch in allen Fällen der sect;sect;. 204 und 205 sowie der sect;sect;. 13 u. 14 des Anhangs muss zur Aufrechterhaltung der Präsumtio legalis die Vorschrifc der sect;sect;. 200 und 201 beobachtet werden. Die Anzeige bei einem Sachverständigen genügt. Die Anzeige beim Gericht kann zum Zwecke der Sicherung des Beweises geschehen (vgl. folgenden Abschnitt Der Processquot;).
2) Der kränkliche Zustandquot; heisst im Gegensatz zur entwickelten Krankheit der Keim oder der Grund der Krankheit (Erk. d. Ob.-Tr. vom 17. Novbr. 1859.
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Preussen,nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 53
sect;. 204. Bei Schweinen, welche innerhalb 8 Tage nach der üebergabe finnig befunden werden, gilt die Vermutbung, dass sie es schon zuvor gewesen sind.
Anhang sect;. 13. Wenn sich bei Schafen die Pocken und beim Rindvieh die sogenannte französische Krankheit innerhalb 8 Tagen nach der üebergabe äussern, so gilt die Vermuthung, dass solche schon vor derselben vorhanden gewesen. sect;. 205. Eine gleiche Vermuthung gilt von Pferden, bei welchen sich Dämpfigkeit, Herzschlägigkeit, Räude, wahre Stätigkeit, schwarzer Staar, .Mondblindheit und Rotz innerhalb 4 Wochen nach der üebergabe hervorlhun.
Anhang sect;. 14. Eine gleiche Vermuthung gilt von Pferden, bei welchen sich wahre Stätigkeit innerhalb 4 Tagen, Räude und Rotz innerhalb 14Tagen, Dämpfigkeit, Herzschlägigkeit, schwarzer Staar, Mondblindheit und Dummkoller aber innerhalb 4 Wochen nach der üebergabe hervorthun. sect;. 206. In allen Fällen, wo wegen der von dem Verkäufer zu vertretenden Mängel der Rücktritt vom Kaufe und der Ersatz des ganzen Kaufpreises nicht stattfindet, muss die dem Käufer zu leistende Vergütung nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen bestimmt werden.
b) Landestheile, welche nicht zum Geltungsbereich des allgemeinen Landrechts gehören.
Bezirk des Oberlandesgerichts Oöln Rheinprovinz .
Dazu gehören:
a)nbsp; nbsp; Die Regierungsbezirke Trier, Aachen und Oöln;
b)nbsp; nbsp; Der Regierungsbezirk Coblenz mit Ausnahme des östlich vom Rhein belegenen (rechtsrheinischen) Theiles des Kreises Coblenz, der Kreise Neuwied und Wetzlar und des links von der Sieg gelegenen Theiles des Kreises Altenkirchen;
c)nbsp; nbsp;Der Regierungsbezirk Düsseldorf mit Ausnahme der Kreise Duisburg, Essen (Stadt- und Landkreis), Mühlheim a. Ruhr und Rees.
In dem bezeichneten Bezirke gilt das franz. Recht, Oode Napoleon. Die allgemeinen Bestimmungen desselben (s. unter Elsass-Lothringen S. 40) sind ergänzt bezw. abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Mai 1859.
sect;. 1. Bei dem Verkauf von Hausthieren muss die auf Gewährsmängel gegründete Klage und Einrede bei Verlust derselben binnen einer Frist von 42 Tagen nach der üeberlieferung angestellt, beziehungsweise geltend gemacht werden. Der Tag der üeberlieferung wird in die Frist nicht eingerechnet. (sect;. 1648 ist somit aufgehoben).
Sind mehrere Thiere gleicher Art verkauft, und ist bei einem derselben als Gewährsmängel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen, so kann der Käufer die
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54nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern, wenn sie bei dem Verkaufermit einander in Berührung gekommen sind.
sect;. 2. Eines vorherigen Sühneversuchs bedarf es bei dieser Klage nicht. Die Sache ist als dringliche und summarische zu behandeln.
sect;. 3. Innerhalb der im sect;. 1 bestimmten Frist und vor Anstellung der Klage kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährsmängeln bei den gekauften Hausthieren durch Sachverständige feststellen lassen, die sich zugleich über das wahrscheinliche Alter des vorhandenen Mangels gutachtlich zu äussern haben.
sect;. 4. Auf seinen Antrag ernennt und vcreidet der Friedensrichter des Ortes, an welchem sich des Thier befindet, je nach den Umständen, einen oder drei Sachverständige ').
Bei Departements- und Kreisthierärzten genügt die Bestätigung des Gutachtens auf den geleisteten Diensteid.
sect;. 5. Der Friedensrichter verordnet gleichzeitig, dass und in welcher Weise der Verkäufer von der vorzunehmenden Untersuchung des Thieres in Kenntniss zu setzen ist. Auf den Antrag des Verkäufers kann die Zuziehung fernerer Sachverständigen angeordnet werden.
sect;. 6. Zu den in den beiden vorhergolienden Paragraphen angegebenen Verrichtungen des Friedensrichters ist bei dessen Verhinderung auch der Ergänzungsrichter befugt.
sect;. 7. Das schriftlich abzufassende Gutachien der Sachverständigen wird auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichts, welches die Sachverständigen ernannt hat, hinterlegt.
sect;. 8. Der in dem späteren Processe erkennende Richter kann das in dem Vorverfahren erstattete Gutachten seiner Entscheidung zum Grunde legen, auch kann aus der Ertheilung des Gutachtens kein Grund hergeleitet werden, die Sachverständigen in dem späteren Processe zu verwerfen. (Art. 283 der bürgerlichen Processordnung.)
sect;. 9. Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Processe den Kosten des letzteren gleichgestellt.
sect;. 10. Alle vorstehenden für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften sind auf den Tausch derselben anwendbar.
Bezirk des früheren Justizsenats zu Ehrenbreitenstein.
Zu dem genannten Bezirke, welcher jetzt dem Ober-Landesgerichte zu Frankfurt a. Main zugetheilt ist, gehören:
Die östlich vom Rhein gelegenen Theile des Reg.-Bez. Coblenz, nämlich der rechtsrheinische Theil des Kreises Coblenz, die Kreise Neu-
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') Meist ernennt das entscheidende Gericht nach Einleitung der Klage auf Antrag resp. mit Zustimmung der Parteien einen oder drei Sachverständige, die je nach der Lage des Falles auf Grund der Acten oder nach vorheriger, in Gegenwart der geladenen Parteien vorgenommener Untersuchung des Streitobjects ihr Gutachten abgeben.
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Prenssen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;55
wied und Wetzlar und der links von der Sieg gelegene Theil des Kreises Altenkirchen.
In diesem Bezirke gilt das Gemeine Recht und daneben das
Gesetz vom 27. März 1865.
sect;. 3. Bei dem Verkaufe von Hansthieren findet ein Anspruch wegen Verletzung über die Hälfte nicht statt.
Die auf dem Mangel der vertragsmässigen oder gesetzmässsigen Beschaffenheit des Thieres gegründete Klage und Einrede muss bei Verlust derselben binnen einer Frist von zweiundvierzig Tagen nach der Ueberlieferur.g angestellt bezw. geltend gemacht werden. Der Tag der Ueberlieferung wird in die Frist nicht eingerechnet.
Sind mehrere Thiere gleicher Art verkauft und ist bei einem derselben als Gewährsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen, so kann der Käufer die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern, wenn sie bei dem Verkäufer mit einander in Berührung gekommen sind.
sect;. 4. Innerhalb der im sect;. 3 bestimmten Frist und vor Anstellung der Klage kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährsmär.geln bei den gekauften Hausthieren durch Sachverständige feststellen lassen, die sich zugleich über das wahrscheinliche Alter des vorhandenen Mangels gutachtlich zu äussern haben.
sect;. 5. Auf seinen Antrag ernennt der Richter des Orts, an welchem sich das Thier befindet, je nach den Umständen einen oder mehrere Sachverständige.
Dieselben haben das Gutachten schriftlich oder zu Protocoll zu erstatten und dasselbe vorschriftsmässig zu beeiden.
Bei Departements- und Kreis-Thierärzlen genügt die Bestätigung des Gutachtens auf den geleisteten Diensteid.
sect;. 6. Der Richter verordnet, dass und in welcher Weise der Verkäufer von der vorzunehmenden Untersuchung des Thieres in Kenntniss zu setzen ist.
Auf Antrag des Verkäufers ist der Richter befugt, noch andere Sachverständige zu vernehmen.
sect;. 7. Die in dem Vorverfahren erstatteten Gutachten können in dem späteren Processe von den Parteien als Beweismittel benutzt werden.
sect;. 8. Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Processe den Kosten des letzteren gleichgestellt.
sect;. 9. Die in den sect;sect;. 38 enthaltenen Vorschriften sind auf den Tausch von Hausthieren anwendbar.
Im Uebrigen behält es für den Verkauf und Tausch von Hausthieren bei den Bestimmungen des gemeinen Rechts sein Bewenden.
sect;. 10. Alle particularrechllichen Gesetze, Verordnungen, Gewohnheiten und Observanzen über die Form der im sect;. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und über Viehhändel, sowie alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen des gemeinen Rechts sind aufgehoben.
Regierungsbezirk Stralsund (Provinz Pommern). Es gilt das Gemeine Recht.
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Specielle Wäbrschaftsgesetze.
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Provinz Schleswig-Holstein.
Es gilt das Gemeine Recht.
Nur die Stadt Husum hat ein besonderes Recht, wonach der Verkäufer blos im Falle der Arglist, d. h. für verheimlichte Mängel, haftet.
Die ausserdem für einige Orte und Districtc bestehenden Parti-cularrechte, wie das lübische und das Eiderstedter Landrecht, finden nur selten Anwendung.
Provinz Hannover.
In dem grössten Theile der Provinz Hannover (mit Ausnahme von Ostfriesland, der Grafschaft Lingen nebst Emsbüren und der eichsfeldischen Aemter Lindau, Gieboldshausen und Duderstadt, die zum Geltungsbereich des Aligemeinen Landrecht gehören) gilt das Gemeine Recht. Für einzelne Bezirke bestehen jedoch noch Particularrechte, die in Bezug auf den Pferdehandei deutsch-rechtliche Bestimmungen enthalten und die Wandlungsklage nur für gewisse Hauptmängel zulassen, wenn nicht dolus oder besondere Verabredung vorliegt.
Von den nachstehenden Verordnungen machen die Calenbergische Verordnung und das Lüneburger Stadtrecht gewisse Hauptmängel namhaft, ohne besondere Gewährfristen zu nennen und die Beweislast zu ändern; die Lüneburgische Verordnung bestimmt eine dreimonatliche Gewährfrist; die Hildesheimische Verordnung bestimmt eine Gewährfrist von 12 Wochen mit der Praesumtio juris und der Gestattung des Gegenbeweises. Dabei wird die Wandlungklage auch noch später zugelassen; dann ist jedoch der Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits zur Zeit des Kaufs vorhanden war.
Das Lüneburger Stadtrecht bestimmt ferner, dass der Verkäufer verkaufte Schweine und andere zum Schlachten verkaufte Thiere drei Tage lang vor inwendigen unsauberen Gebrechen rein und gesund zu gewähren habequot;.
Wegen der Unvollständigkeit dieser Verordnungen wird gewöhnlich anstatt der Wandlungsklage die Minderungsklage angestellt, die zulässig ist und auf welche die Bestimmungen des Geraeinen Rechts Anwendung finden.
Calenbergische Verordnung vom 30. April 1697. Demnach in ünsern Landen ein merklicher Pferde-Handel sich findet und bei solchem Handel wegen Redhibition und der Haupt-Mängel halber, den gemeinen Rechten nach zu wandeln, und dann an dem, dass die Pferde aus einem
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Preusson.
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Lande in's andere gebracht und verkauft werden, also die Verkäufer öfters nicht wissen können, was den Pferden schadet, insonderheit auch die Pferde aus solchen Landen bringen, wo allein die Wandlung wegen der Hauptmängel zuerkannt wird, sie also, wenn sie zu einem mehreren gehalten, des Regressus halber gefährdet werden würden: unterdessen billig dahin zu sehen, dass das Commercium zu befördern: So verordnen Wir zu solchem Ende hiermit und in Kraft dieses, dass wegen der Hauptmängel, als
rossig (rotzig), kollerisch und hartschlägig, die Pferde gewandelt werden sollen. Und fügen auch zu diesen dreien Haupt-Mängeln, Gestohlen, als der vierte, der gemeinen Rede nach referirt wird, wiewohl solches nicht ein natürlicher, sondern Civil-Mangel ist, und es desfalls ohne dem seine gewisse Masse in den gemeinen Rechten hat, So lassen wir es dennoch, weilen es der gemeinen Rede nach dazu gerechnet wird, dabei gleichergestalt bewenden.
Wann auch ferner ein Schade sich findet, der den Gebrauch des Pferdes verhindert und zu der Redhibitior. den gemeinen Rechten nach qualificirt ist, sothaner Schade auch schon bei Verkaufung des Pferdes gewesen und der Verkäufer solchen gewusst zu haben, erweislich gemacht werden kann, so-soll derselbe das Pferd zu wandeln schuldig sein. Ingleichen wann ein Verkäufer bei Verkaufung einesPferdes, vor allen Schaden gut zu sein, versprochen bat, so soll auch solchen Falls derselbe das Pferd zu wandeln gehalten sein.quot;
Die Verjährung ist die römisch-rechtliche. Die Beweise der Thatsachen, welche den Grund der Recession bilden, müssen vom Käufer geführt, werden.
Lüneburgische Verordnung vom 30. December 1697.
Demnach in Unserm Fürstenthum und Landen, so wol auf denen hin und wieder öffentlich angeordneten Vieh Märkten, als auch sonst ausser denselben ein grosser Pferdehandel getrieben wird und bei solchen wegen der an den Pferden sich öfter einige Zeit nachher erst hervorthuenden Haupt-Mängel, der Redhibition und Wandelung halber, zwischen Käufern und Verkäufern vielmals Streit und Disputen sich erhoben, ob die Pferde solcher Haupt- oder auch anderer Mängel wegen, nach Disposition der gemeinen, geschriebenen Rechte und der darin gesetzten Zeit zu wandeln seien. Und dann an dem, dass, weil die Pferde öfters aus einem Lande in das andere gebracht und verkauft werden, die Verkäufer vielmals nicht wissen können, was die Pferde vor Schaden haben, zumalen da sie die Pferde auch aus solchen Landen anher bringen, wo allein die Wandelung wegen der Haupt-Mängel zuerkannt wird, und sie also, wann sie zu einem mehreren gehalten, des Regressus halber gefährdet würden, dass Wir, zu mehrer Beförderung des Commercii und Verhütung aller unnöthigen Streitigkeiten und weitläufiger Processe, eine gewisse Verordnung zu machen dienlich befunden; verordnen demnach hiermit und in Kraft dieses, dass wegen der an den Pferden befindlichen Haupt-Mängel, als:
rotzig, kollerig, hartschlägig und mondblind, innerhalb einer Zeit von höchstens 3 Monaten, die Redhibiton statt haben, und die Pferde gewandelt werden sollen.
Alldieweil auch, wenn ein Pferd gestohlen worden, solches der gemeinen Rede und dem eingeführten Gebrauche nach, zu denen jetzt benannton Haupt-
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Specielle Währsohaftsgesetze
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Mängeln mitgenommen wird, so lassen Wir es zwar dabei bewenden, wollen übrigens aber hiermit, dass es der Redhibition und Wandelung der gestohlenen Pferde halber, wie nach Inhalt der gemeinen Rechte mit anderem gestohlenen Gute gehalten werden solle.
Wann ferner ein Pferd schon von vorher specificirten Haupt-Mängeln frei ist, jedoch ein anderer Mangel oder Schade an selbigem sich findet, der solches Pferd zum Gebrauche untüchtig machet, dieser Schade auch bei Verkaufung des Pferdes bereits gewesen, und der Verkäufer selbigen gewusst zuhaben erweislich gemacht werden kann, so soll derselbe das Pferd innerhalb zwei Monaten zu wandeln schuldig sein.
Wie nicht weniger, wenn ein Verkäufer bei Verkaufung des Pferdes vor allem Schaden gut zu sein versprochen, auch solchenfalls derselbe das schad-und mangelhafte Pferd innerhalb Monatsfrist zu wandeln gehallen sein soll.quot;
Lüneburger Stadtrecht vom 26. August 1679.
Der dem andern ein Pferd verkauft, ist schuldig, dem Käufer vor vier Mängel gut zu sein, zum ersten, dass es nicht gestohlen noch geraubt sei, solches wäre denn in einer öiTentlichen redlichen Rede geschehen; zum andern, dass es nicht hartsch lech tig ist; zum dritten, dass es nicht stetig: zum vierten, dass es nicht hauptsiech oder rotzig sei; wo aber dieser vier Mängel einer daran befunden wird, so ist der Verkäufer schuldig, dasselbige wiederum anzunehmen, in Betrachtung, dass diese Mängel unsichtbarlich, auch den allerverständigston Kaufmann verborgen sind.
Also ist der Verkäufer schuldig, Schweine und andere Thiere. die er zum Schlachten verkauft, auf drei Tage lang, von Zeit der Verkaufl'ung an zu rechnen, von inwendigen unsauberen Gebrechen rein und gesund zu gewähren. Und wenn der Kauf beweglicher Güter aufrichtig zugegangen ist, dieselben auch nicht gestohlen noch geraubt sind, so werden sie unter den gegenwärtigen und die darum Wissenschaft haben, in Jahr und Tag, aber unter den abwesenden, es tragen gleich dieselben davon Wissenschaft oder nicht, in drei Jahren und drei Tagen, verjährt und zum Eigenthum versessen.
Da auch hernachen der rechte Eigenthums-Herr ankommen und seines Guts begehren würde, so darf ihm nicht der Käufer, sondern der Verkäufer darum antworten.quot;
Hildesheiraischc Verordnung vom 10. December 1784.
Demnach bisher wegen des Pferdehandels verschiedene Processe entstanden, welche dadurch besonders in viele Weitläufigkeiten gerathen, dass in Ansehung der genannten Wandelzeit in hiesigem Hochstifte nichts gewisses bestimmt worden: und wir uns daher gnädigst bewogen gesehen, diesen hiedurch erwachsenden Streitigkeiten durch eine gnädigste Verordnung abzuhelfen: also setzen, ordnen und wollen wir hiermit, dass
1) a. der Koller, b. der Rotz, c. der llartschlag und d. die Mondblindheit als die eigentlichen vier Hauptmängel angesehen und die Pferde, welche mit einem dieser Fehler behaftet sind, binnen 12 Wochen, vom Tage des Verkaufes an zu rechnen, zurückgegeben werden sollen; ohne dass der Käufer schuldig sei, wegen der Zeit, da das Pferd den Fehler überkommen, einigen Beweis beizubringen. Jedoch steht es
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2)nbsp; nbsp;dem Verkäufer frei, den Beweis darüber zu führen, dass dem Pferde erst nach dem Verkaufe dorch Fütterung, Verhalten oder üebertreiben die Krankheit zugezogen worden, in welchem Falle der Verkäufer das Pferd zurückzunehmen nicht verpflichtet ist. Da aber auch
3)nbsp; nbsp;nach Meinung kundiger Pferde-Aerzte es sich gar wohl zutragen kann, dass ein bei dem Verkaufe schon vorhanden gewesener Hauptmangel sich nach den zur Wandelzeit bestimmten 12 Wochen zeige, dass erst nach verflossener Wandelzeit, den gemeinen Rechten gemäss annoch auf die Redhibition geklagt werden könne: jedoch ist in diesem Falle der Käufer den Beweis, dass der Fehler bereits zur Zeit des Verkaufs vorhanden gewesen, zu führen schuldig. Gleichwie es denn auch,
4)nbsp; falls sich ausser den Hauptmängeln ein Fehler äussert, welcher das Pferd zum Gebrauch untüchtig machet, dem Käufer gestattet ist, nach Verordnung der gemeinen Rechte auf die Redhibition zu klagen, wenn derselbe im Stande ist darzuthun: dass zur Zeit des Verkaufs das Pferd schon damit behaftet und dieses dem Verkäufer bekannt gewesen. Damit nun endlich
5)nbsp; nbsp;die Rosshändler, oder andere der Rechte unkundige Leute, welche ein gestohlenes Pferd unter die mit einem Hauptmangel behafteten gewöhnlich rechnen, durch diese unsere gnädigste Verordnung nicht auf den irrigen Wahn ge-rathen, als wenn solches rechtlich verkauft werden könne, so erklären wir hiermit ausdrücklich: dass es damit, wie nach Inhalt der gemeinen Rechte mit anderem gestohlenen Gute gehalten werden solle.quot;
Eine für sätnmtliehe ältere Landestheile (Calenberg, Lüneburg, Grubenhagen und Hoya) erlassene Verordnung vom 29. Juni 1751 bestimmt:
So befehlen wir unsern Justiz-Gollegiis ernstlich, nebst schleuniger Besorgung der darüber vorkommenden Redhibitionsklagen, falls durch beglaubigte Atteste bescheinigt ist. dass das veräusserte Pferd mit dem Rotz oder der Steindrüse behaftet gewesen und solches binnen der Wandlungsklage getödtet worden, sofort ohne weitläufiges Prooessiren zu vergönnen, den Alienanten zur Erstattung des erhaltenen Preises und allen verursachten Schadens anzuhalten.quot;
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Provinz Hessen-Nassau. Ehemaliges Kurfürslenthum Hessen.
Gesetz vom 23. October 1865. sect;. 1. Der Verkäufer von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, von Schafen und von Schweinen haftet kraft des Gesetzes nur für die nachbenannter. Mängel innerhalb der einem jeden derselben beigesetzten Frist:
1)nbsp; nbsp;bei Thieren des Pferdegeschlechts: für Stätigkeit innerhalb 5 Tagen, für Koppen jeder Art und für schwarzen Staar innerhalb 8 Tagen, für Rotz und für verdächtige Druse, für Wurm (Hautwurm) und für Dämpfigkeit, einschliess-lich des pfeifenden Dampfes, innerhalb 14 Tagen, für Dummkoller (stillen und rasenden) innerhalb 21 Tagen, für chronische Fallsucht (Epilepsie) innerhalb 28 Tagen, für Mondblindheit (periodische Augenentzündung)innerhalb 42 Tagen;
2)nbsp; bei dem Rindvieh: für Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nach einer Geburt vorkommt, innerhalb 8 Tagen, für Lungensucht
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60nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Wahrschaftsgesetze.
(tuberkulöse Lungenschwindsucht) innerhalb 14 Tagen, für chronische Fallsucht (Epilepsie), für Perlsucht (sogenannte Pranzosenkrankheit oder Stiersucht) innerhalb 28 Tagen, für Lungenseuche innerhalb 42 Tagen:
3)nbsp; bei Schafen: für Pocken innerhalb 8Tagen, für Räude innerhalb 14 Tagen, für Leberegelseuche (Fäule, Anbruch), für Lungenwüimer- und Magenwürmerseuche innerhalb 42 Tagen;
4)nbsp; bei Schweinen: für Finnen innerhalb 28 Tagen.
sect;. 2. Der Verkäufer steht dafür ein, dass das verkaufte Thier von den vorbezeichneten Mängeln zur Zeit der Uebergabe frei sei.
Mit dem Tage nach der Uebergabe beginnt auch der Lauf der in sect;. 1 bezeichneten Fristen.
Ist jedoch der Käufer in Empfangnahme des Thieres säumig gewesen, so tritt in beiden vorgedachten Beziehungen der Zeitpunkt des eingetretenen Verzugs des Käufers an die Stelle der Zeit der Uebergabe.
Hat der Verkäufer sich ausbedungen, dass er von der Zeit des Handelsab-schlussos keine weitere Gefahr trage, so kommen die in sect;. 1 gedachten Fristen von dem Tage nach dem Handelsabschlusse an in Rechnung. Es ruht jedoch deren Lauf, wenn der Verkäufer mit Ueberlieferung des Thieres sich im Verzüge befindet.
sect;. 3. Der Käufer hat spätestens binnen 24 Stunden nach Ablauf der in sect;. 1 bezeichneten Frist, wobei jedoch Sonn- und Festtage auf die 24 Stunden nicht eingerechnet werden, von dem hervorgetretenen Mangel des Thieres bei Gericht Anzeige zu machen. Ergiebt sich bei der hierauf eingeleiteten Sachuntersuchung (sect;. 5 u. ff.) der Mangel als vorhanden. so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, dass das Thier schon bei der Uebergabe oder dem an deren Stelle tretenden Zeitpunkte (sect;. 2) mit dem Mangel behaftet gewesen sei1).
sect;sect;. 49. Dieselben enthalten Vorschriften über das Verfahren, welche durch die Civilprocessordnung aufgehoben sind, sowie Bestimmungen über die Klagefrist. In Bezug auf letztere bestimmt sect;.31 des Ausführungsgesetzes zur Civilprocessordnung, dass die Frist zur Erhebung der Klage auf Gewährleistung für Mängel an Hausthieren in jedem Falle mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist beginnt, und dass die Klagefrist, wenn die hervorgetretenen Mängel des Viehes rechtzeitig angezeigt sind, sechs Wochen beträgt.
sect;. 10. Für andere als die im sect;. 1 genannten, an sich zur Gewährleistung geeigneten Mängel eines Thieres der dort bezeichneten Gattung haftet der Verkäufer nur dann, wenn er den Mangel zur Zeit des Handelsabschlusses oder der Uebergabe des Thieres gekannt und dem Käufer arglistig verschwiegen hat.
Auch wird an der gemeinschaftlichen Haftpflicht des Verkäufers für Mängel, deren Abwesenheit, sowie für Eigenschaften, deren Vorhandensein er besonders zugesagt hat (vergl. sect;. 15), durch dieses Gesetz nichts geändert. Als Frist für die deshalbige Haftpflicht gilt, wenn nichts Anderes vei abredet ist, ein Zeitraum
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') Nach dem Ausführungsgesetz zur Civilprocessordnung vom 24. März 1879. sect;. 31, ist die Anzeige von dem Mangel als Antrag auf Sicherung des Beweises nach den Vorschriften der sect;sect;. 447455 der Civilprocessordnung anzubringen. Durch letztere ist das in dem Gesetz von 23. October 1865 geordnete Anzeigeverfahren als besonderes Institut aufgehoben,
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Proussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;61
von sechs Wochen, dergestalt, dass diese Frist bezüglich der fraglichen Mängel ganz an die Stelle der durch sect;. 1 bestimmten Fristen tritt (vergl. auch sect;sect;. 2, 3 und 9.)
Ein allgemeines Versprechen, für alle Mängel zu haften, ist nur auf die im sect;. 1 genannten Mängel zu beziehen.
sect;.11. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumniss der Anzeigefrist (sect;. 3), sowie der nach sect;. 8, Abs. 1 zu wahrenden Frist ist gänzlich ausgeschlossen. Auch gegen Versäumniss der Klagefrist (sect;. 9) findet eine solche auf Grund der Minderjährigkeit überall nicht, wegen unverschuldeter Hindernisse aber nur innerhalb 14 Tagen nach Beseitigung des Hindernisses und wegen Verschuldens des Anwalts innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Frist statt.
Jedoch sollen Eingaben, bei welchen es sich um Wahrung einer dieser Fristen handelt, wegen eines formellen Mangels nicht zurückgegeben werden, vielmehr ist die Partei zur Nachholung des Mangelnden binnen kürzester Frist zu veranlassen.
sect;. 12. Die im sect;sect;. 9 und 10 bezeichneten Klagen können nach Wahl des Klägers auf Auflösung des Handels (Wandlung) oder verhältnissmässige Erstattung der Gegenleistung (Minderung, vergl. sect;. 7, pos. c.) gerichtet werden.
Der Minderungsklage gegenüber kann jedoch der Verklagte, insofern Wandlung noch thunlich ist, bis zum Schlüsse des Verfahrens mit Wirksamkeit erklären, dass er im Falle des klägerischeu Obsiegs Wandlung statt Minderung begehre. Eine Aenderang des Rechtsstreites wird hierdurch nicht herbeigeführt.
Desgleichen wird, wenn im Laufe des Verfahrens die beantragte Wandlung als unthunlich sich ausweist, bezüglich des an die Stelle tretenden Anspruchs auf Minderung der Rechtsstreit ohne Unterbrechung fortgeführt.
Die Klage wegen Verletzung über die Hälfte auf Grund der in diesem Gesetze erwähnten Mängel (vergl. sect;sect;. 1 und 10) ist unzulässig.
sect;. 13. Die erhobene Klage ist in dem für minderwichtige Rechtsstreitig-keiten vorgeschriebenen Verfahren mit thunlichster Beschleunigung zur Verhandlung zu bringen.
Im Laufe des Rechtsstreits, insofern derselbe auf Wandlung gerichtet ist, kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung desselben und gerichtliche Hinterlegung des Erlöses verlangen.
sect;. 14. Bei Obsieg des Klägers ist der Verklagte auch in die Kosten des Anzeige-Verfahrens (sect;. 3. u. ff.), ferner auf Antrag zum Ersatz der Kosten einer stattgehabten thierärztlichen Behandlung, der Fütterung und Pflege soweit diese nicht nach der im Anzeige-Verfahren (sect;. 7, d.), oder sonst erfolgter Feststellung durch die vom Thiere gezogenen Nutzungen gerichlsseitig für aufgerechnet erklärt werden sowie auch der Kosten einer etwa nöthig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu verurtheilen.
In dieser Verurtheilung sind jedoch, auch ohne deshalbigen ausdrücklichen Ansprach, nicht begriffen:
a. die Kosten derjenigen Weiterungen des Anzeige-Verfahrens, welche im sect;sect;. 6 und 8 als jeder Partei nur auf eigene Kosten zuständig bezeichnet sind;
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62nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Wahrscliafisgeselze.
b.nbsp; nbsp;die Kosten einer Vertretung, deren sicli die Parteien im Anzeige-Verfahren bedient haben:
c.nbsp; nbsp;die Fütterungs- und Verpflegungskosten für diejenige Zeit, während welcher der Kläger mit Anstellung seiner Klage zögerte, dergestalt, dass von dem nach sect;. 9 zur Klageanstellung frei bleibenden vierwöchentlichen Zeitraum niemals mehr als die ersten acht Tage an Fütterungs- und Verpflegungskosten gut getban werden.
sect;. 15. Verabredungen, durch welche die kraft dieses Gesetzes bestimmte Pflicht zur Gewährleistung verändert, erhöht, vermindert oder aufgehoben werden soll, sind nur güllig, wenn sie urkundlich (schriftlich) bedungen wurden.
sect;. 16. Was in diesem Gesetze vom Verkaufe gesagt ist, gilt in gleichartiger Anwendung bei allen entgeltlichen Eigenthumsiibertragungen.
Jede Gewährleistung fällt jedoch hinweg:
a.nbsp; nbsp;bei Zwangsversteigerungen und anderen gerichtlich angeordneten Versteigerungen von Thieren;
b.nbsp; nbsp;für Thiere, welche ohne besonderen Preisansatz in einem ver-äusserten grösseren Vermögensbestande (Erbschaft, Gutsinventar etc). begriffen sind.
sect;. 17. Die Thierärzte haben für ihre Mitwirkung in dem durch dieses Gesetz berührten Rechtsstreitigkeiten neben den gesetzlichen Reisekosten und Tagegeldern, an Gebühren zu beanspruchen:
a.nbsp; nbsp;für eine einfache Untersuchung und Begutachtung 1 Thlr.
b.nbsp; nbsp;für die Zerlegung eines todten Thieres nebst Gutachten für den die Zerlegung leitenden Thierarzt 2 Thlr.
Bei wiederholten Untersuchungen, sowie bei wiederholten oder umfassenden Begutachtungen kann durch gerichtliche Verfügung die erstere Gebühr bis auf 3 Thlr., die letztere bis auf 5 Thlr. erhöht werden.
sect;. 18. Die in diesem Gesetze dem Ober-Medicinal Collegium zugewiesenen Geschäfte sind von zwei Mitgliedern desselben, welche mit einem vom Ober-Medicinal-Collegium heranzuziehenden tüchtigen Thierärzte eine besondere Section zu bilden haben, zu übernehmen.
Für das erstattete Obergutachten ist je nach der Wichtigkeit des Falles eine Gebühr von 3 bis 6 Thalern zu entrichten, welche unter die Mitglieder der Section gleichmässig vertheilt wird.
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Ehemalige Landgrafschaft Hessen-Homburg.
Gesetz vom 15. März 1864.
Art. 1 Wer durch einen entgeltlichen Vertrag Vieh veräussert, haftet nicht nur für die ausdrücklich von ihm zugesicherten Eigenschaften und Vorzüge desselben, sondern auch, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, schon von selbst für die ihm bekannten und unbekannten verborgenen Mängel, mit welchen das veräusserte Vieh zur Zeit der Perfection des Veräusserungsvertrags behaftet war, vorausgesetzt, dass diese Mängel so bedeutend sind, dass sie das Vieh entweder zu dem Gebrauche, wofür es bestimmt ist, ganz untauglich machen, oder dessen Brauchbarkeit und folgeweise dessen Werth so mindern, dass der Erwerber
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Preussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;63
dasselbe gar nicht oder nur um eine geringere Gegenleistung an sich gebracht hätte, wenn ihm diese Mängel bekannt gewesen wären.
Art. 2. Hat eine Veräusserung auf den Grund eines unentgeltliclieii Vertrags stattgefunden, so ist der Veräusserer wegen verborgener Mängel zur Gewährleistung nicht verbunden, es sei denn, dass er sich besonders hierzu verpflichtet hätte.
Art. 3. Für Mängel, welche der Brauchbarkeit und folgeweise dem Werthe des veräusserten Viehes keinen Eintrag thun, desgleichen für solche Mängel, welche dem Erwerber zur Zeit des Vertragsabschlusses schon bekannt waren, oder welche dergestalt in die Augen fallen, dass sie schon von Jedem bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkannt werden können, hat der Veräusserer ebenso wenig zu haften, als für allgemeine, die blosse Empfehlung des Viehes bezweckende Anpreisung der Güte desselben.
Art. 4. Bei Pferden, Rindvieh, Schweinen und Schafen ist wegen der im Artikel 8 unter No. 14 angegebenen Mängel Gewähr zu leisten. Für noch andere Mängel, ausser den vorgenannten, ist hier nur dann Gewähr zu leisten, wenn der Veräusserer solche absichtlich verläugnet oder verdeckt, oder wenn er die Gewähr bezüglich derselben ausdrücklich übernommen hat.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Mängel haften zu wollen, ist bei den gedachten Thieren nur auf die in Art. 8 unter No. 14 angeführten zu beziehen.
Art. 5. Sind Mutterlhiere mit ihren Jungen veräussert worden, so beschränkt sich die Gewährleistung lediglich auf die ersteren.
Art. 6. In allen Fällen, in welchen der Anspruch auf Gewährleistung begründet ist, kann der Erwerber vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 nach freier Wahl entweder die Aufhebung des Vortrags (Wandlung) oder verhältniss-mässige Minderung seiner Gegenleistung verlangen.
Es liegt ihm der Beweis ob, dass der bezügliche Mangel schon zur Zeit der Perfection des Veräusserungsvertrags vorhanden war, es sei denn, dass ihm die in Art. 7 und 8 bezeichnete Rechtsvermuthung zur Seite sieht.
Art. 7. Erkrankt oder fällt ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der Uebernahme, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, dass es schon zur Zeit der Perfection des Vertrags krank gewesen sei.
Art. 8. Dieselbe Vermuthung gilt:
1.nbsp; nbsp;Bei Pferden, wenn irgend eine Art von Koppen oder der schwarze Staar innerhalb acht Tagen, Stätigkeit, Rotz, Wurm, Dampf, oder pfeifender Dampf innerhalb vierzehn Tagen, Dumrakoller, periodische Augenentzündung. Fallsucht innerhalb achtundzwanzig Tagen sich zeigt;
2.nbsp; nbsp;Bei Rindvieh, wenn Vorfall der Scheide oder Mutter, insofern er nicht unmittelbar nach der Geburt vorkommt, innerhalb acht Tagen, die Lungenschwindsucht (Tuberkulose) binnen vierzehn Tagen, die Lungenseuche binnen dreissig Tagen, die Perlen (sogen. Franzosenkrankheit) oder die Fallsucht binnen achtundzwanzig Tagen entdeckt wird;
3.nbsp; nbsp;Bei Schweinen, wenn sich die Finnen binnen acht Tagen zeigen;
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g^nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
4. Bei Schufen, wenn die Pocken binnen acht Tagen, die Milbenräude binnen vierzehn Tagen, oder die Egelwürmerkrankheit (Fäule) binnen achtundzwanzig Tagen sich äussern. Art. 9. Die in Art. 8 festgesetzten Fristen beginnen reit dem Tage nach der Uebernahme des Viehes und werden nur nach ganzen Tagen und, im Falle einer bei dem Vertragsabschlüsse bedungenen Probezeit, mit Einrechnung derselben berechnet.
Art. 10. Auf die im Art. 7 und 8 bezeichnete Rechtsvermuthung kann sich der üebernehmer nur berufen, wenn er spätestens in vierundzwanzigStunden nach Ablauf der in jenen Art. 7 und 8 bestimmten Fristen bei dem Justizamte, im Oberamte Meisenheim bei dem dortigen Juslizoberamte in seiner Eigenschaft als Friedensgericht, die Besichtigung des Thieres durch Sachverständige beantragt.
Das Gericht ernennt sodann Sachverständige je nach Umständen einen oder drei und lässt durch dieselben die Besichtigung vornehmen und genauen Befund nebst motivirtem Gutachten abgeben. Der Veräusserer des Viehes ist, wo thunlich, zu dieser Besichtigung einzuladen.
Befindet sich das Vieh im Ausland, so kann der Erwerber den Beweis, dass das Thier innerhalb der im Art. 7 bestimmten Zeit erkrankt oder gefallen ist, oder dass an demselben ein im Art. 8 genannter Mangel innerhalb der dort bestimmten Zeit hervorgetreten sei, in anderer Weise erbringen.
Art 11. War eine Herde veräassert worden und ist nur ein oder sind mehrere quot;der in derselben begriffenen Stücke mangelhaft, so findet eine Wandlungsklage nur bezüglich dieses oder dieser Stücke statt, vorausgesetzt, dass der betreffende Mangel nicht den Gebrauch der Herde vereitelt. Im entgegengesetzten Falle kann der Erwerber auf Wandlung der Herde klagen.
Art. 12. Sind mehrere Stück Vieh nicht als Herde, wohl aber zusammen veräussert worden, und ist nur eins derselben mit einem Mangel behaftet, so zieht die deshalb begründete Wandlungsklage auch die Wandlung der anderen Stücke nach sich, wenn die mehreren Stücke um einen Preis, oder als ein Paar, oder als ein Gespann veräussert worden sind, oder wenn sie ohne allzugrossen Nachtheil für den Veräusserer oder Erwerber nicht getrennt werden können.
Art. 13. Wegen der im Art. 8 unter No. 1 u. 2 angegebenen Mängel findet keine Minderungsklage, sondern nur eine Wandlungsklage statt, es sei denn, dass der Fehler an einem geschlachteten Stück Vieh sich befindet.
Art. 14. Rechtsstreitigkeiten über Währschaften beim Viehhandel sollen in Unserm Amte Homburg summarisch verhandelt werden.
In Unserem Oberamte Meisenheim sind diese Rechtsstreiligkeiten der Kegel eines vorgängigen Sühneversuchs nicht unterworfen; sie sind als summarische Sachen zu instruiren und abzuurtheilen.
Art 15 Wenn über eine Gewährleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei berechtigt, die öffentliche Versteigerung desThieres und Hinterlegung des Erlöses zu fordern, sofern die Besichtigung desselben nicht mehr nothwen-
die ist.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; . .
Gegen Erkenntnisse, welche die Zulassung der beantragten Versteigerung
aussprechen, hat ein Rechtsmittel nicht statt.
Art. 16. Die Wandlungsklage sowohl als die Minderungsklage verjähren
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mit dem Ablauf von neunzig Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem das fragliche Stück Vieh dem Erwerber übergeben worden ist.
Art. 17. Ueber die derogirende Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes im Verhältniss zu dem gemeinen Rechte und zu dem im Oberamte Meisenheim geltenden bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden die allgemeinen Rlaquo;chtsgrundsatze.
Alle landrechtlichen Bestimmungen, Verordnungen und Gewohnheiten bezüglich der Währschaft beim Viehhandel sind aufgehoben.
Gesetz, die Protocollirung des Viehhandels betreffend, vom 15. März 1804.
Art. 1. AusVielihändeln, welche Pferde oder Rindvieh (Kälber ausgenommen) zum Gegenstand haben, findet weder überhaupt, noch auch wegen Währschaft eine Klage statt, wenn dieselben nicht von einem Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit protocollirt worden sind.
Verabredungen. welche in dem aufgenommenen Protocolle nicht enthalten sind, die aber doch beim Abschluss des Vertrags stattgefunden haben sollen, beziehungsweise einen erweiternden oder beschränkenden Zusatz enthalten, haben keine verbindende Kraft.
Art. 2. Zur Aufnahme der Protocolle über die Viehhändel, von welchen im Art. 1 die Rede ist, sind zunächst die Landgräflichen Bürgermeister als Vorsteher der Feldgerichte verpflichtet.
Dieselben haben gleichfalls die Protocollirung der Viehhändel, welche andere Viehgattungen als Pferde und Rindvieh betreffen, vorzunehmen, wenn sie von den Vertragsabschliessenden deshalb in Anspruch genommen werden.
Auch für diese Protocolle gilt die im zweiten Absatz des vorigen Artikels enthaltene Bestimmung.
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Ehemaliges Herzogthum Nassau. Verordnung vom 24. October 1791. (Auszug.)
sect;. 1. bestimmt, dass der Viehhandel nur dann gültig ist, wenn er unter Zuziehung von zwei Zeugen abgeschlossen oder vorschriftsmässig protocollirt. bezw. (beim Markthandel) in der Markthütte angezeigt ist.
Alle ausser den Märkten eingegangenen Kauf- oder Tauschhändel, seien sie in Gegenwart zweier Zeugen abgeschlossen oder nicht, sind bei Strafe bei dem Schutlheissen desjenigen Ortes, wo der Handel geschlossen wird, anzuzeigen und von dem Ortsschultheissen alsdann zu protocolliren.
Beim Handel auf einem Markte soll eine besondere Protocollirung nur dann geschehen, wenn noch andere Bedingungen als die Hauptmängel ausgehalten werden.
sect;. 2. Sind diese Erfordernisse verabsäumt, und bei einem zu Haus eingegangenen Handel die Protocollirung, bei einem auf dem Markt vollzogenen aber die Anzeige in der Markthütte unterlassen worden: so wird der geschlossene Kauf oder Tausch, wenn er zur Klage kommt, als null und nichtig angesehen, gleichwohl aber denen Contrahenten die vorbestimmte Strafe annoch angesetzt.
sect;. 3. Bei Protocollirung des Handels müssen alle Bedingungen, unter welchen derselbe eingegangen worden ist, sowie auch die Fehler oder sonstige
Koloft', Gerichtliche Thierheilkuode.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; k
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66nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
Eigraquo;nschaften, für welche der Verkäufer ausser denen in dieser gegenwärtigen Verordnung bestimmten Hauptmängeln gut geworden und zu haften versprochen hat, auf das Deutlichste und mit Namen aufgezeichnet werden.
Jede Bedingung, welche in dem Handelsprotocoll nicht namentlich enthalten und ausgedriiclit ist, soll für nicht verabredet angesehen werden, selbst wenn sie ein Theil anderswoher zu erweisen übernehmen sollte.
sect;. 5. Ist nun ein Viehhandel auf vorgeschriebene Weise gehörig abgeschlossen worden, der Käufer glaubt aber nachmals an dem gekauften oder eingetauschten Stück Vieh einen solchen Fehler zu bemerken, weswegen er auf Wiederaufhebung des Handels klagen könne, so stehet ihm zwar jederzeit, und zumalen wenn die Wandlungsklage, als auf welche die gegenwärtige Verordnung allein gehet, nicht anzuwenden sein sollte, ganz frei, welche auf den abgeschlossenen Handel passende Klage er anstellen will; wählt er aber die Wandlungsklage, so müssen, und zwar zur Begründung der Klage, folgende drei wesentliche Erfordernisse vorhanden sein:
1.nbsp; dass das eingehandelte Stück Vieh mit einem sect;. 7. und 8. bestimmten Hauptmangel oder mit einem sonstigen Fehler, wofür der Verkäufer einzustehen in dem Handelsprotocoll namentlich und ausdrücklich versprochen hat, behaftet sei;
2.nbsp; dass diese Krankheit oder Mangel sich binnen der Wandlungszeit offenbare; auch dass
3.nbsp; die Anzeige davon ohnfehlbar noch während dem Lauf dieser Wandlungszeit bei dem einschlagenden Ortsschultheissen geschehe (sect;. 11.).
sect;. 7. enthält die Bestimmung, dass bei allen Gattungen von Vieh gestohlenquot; als ein Hauptmangel angesehen werden soll. sect;. 8. Hauptmängel sind:
1.nbsp; Bei Pferden: a) der Koller, b) der Rotz, c) die Foche, oder wie dieser Fehler sonst auch genannt wird, Bauchbläsig, Herzschlächtig, Dumpfig, d) das Unglück oder die schwere Noth.
2.nbsp; Beim Rindvieh: a) die schwere Noth, böses Leid oder fallende Krankheit, b) die Darmfäulniss, oder wie diese Krankheit auch heisst, Durchfall. Dünnmister, Spritzer, Säbler, c) Umgänger.
3.nbsp; Bei Schaf- und Hammelvieh: a) umgänger, Narr, Wasserkopf oder Seitenfällig, b) an solchen Orten, wo nur reines Sohafvieh gehalten wird, der Grind, Pocken- oder die Räude; wohingegen
4.nbsp; bei Schweinen und
5.nbsp; bei Ziegen kein anderer Hauptmangel als nach sect;. 7. (gestohlen) stattfindet.
sect;sect;. 9. und 10. bestimmen, dass alle unbestimmten und allgemeinen Ausdrücke, z. B. Verkäufer sei vor alle Fehler gut etc. für nichts weiter angesehen und verstanden werden sollen, als dass dadurch allein die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Hauptmängel (und die ev. im Protocoll namhaft gemachten Fehler [sect;.3.]) hätten ausbehalten werden sollen; dass andererseits aber auch die Erklärung des Verkäufers, er hafte für keinen Fehler, ihn von der Haftpflicht für die genannten Hauptmängel nicht entbindet.
sect;.11. Es ist ganz einerlei, ob der Mangel, weshalb die Wandlungsklage angestellt wird, schon vor dem geschehenen Handel vorhanden war, oder sich
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Preussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 67
erst nach demselben eingefunden hat, genug, wenn er sich noch während der Wandlungszeit zeigt und noch während solcher behörig angezeigt wird.
Diese Wandlungszeit wird nun bei Pferden und Rindvieh in Ansehung der sect;. 7. und 8. benannten Hauptmängel und sonstigen ausdrück- und namentlich ausbedungenen Fehler, desgleichen bei Schafen in Ansehung der zwei Hauptmängel gestohlenquot; und grindigquot; auf 29 Tage hiermit bestimmt; dahingegen die Wandlungszeit bei Schafen in Ansehung des Hauptmangels Um-gängerquot; auf 14 Tage eingeschränkt und diese Zeit von 29 und 14 Tagen von der Stund an, in welcher der Handel zum Protocoll genommen oder in der Markthütte angezeigt worden, bis zu der Stunde, in welcher die Anzeige von der Krankheit des Viehes bei dem Schultheissen geschehen ist, gerechnet.
sect;. 12. bestimmt, dass der Schultheiss über die Anzeige ein Protocoll zu führen, dass derselbe, wenn das Stück Vieh etwa schon gestorben oder sonst Gefahr auf dem Verzug haftet, die nöthigen Anstalten zur Untersuchung zu treffen hat, so dass namentlich die Section womöglich binnen 24 Stunden nach dem Tode des Thieres geschieht; dass er den Verkäufer benachrichtigen, und, falls keine Einigung der Parteien erzielt wird, die Sache sofort an das ihm vorgesetzte Amt berichten soll').
sect;. 21. bestimmt, dass, wenn die Wandlungsklage begründet ist und der Handel für null und nichtig erklärt wird, der Beklagte nicht nur das erkrankte Stück Vieh, wenn es noch lebt, sondern auch, wenn der Handel über ein Paar Ochsen oder einen Zug Pferde geschlossen worden, zugleich den oder die dazu gehörigen gesunden Ochsen oder Pferde wieder zurücknehmen und das Kaufgeld sowie die Kaufkosten und die Kosten der Untersuchung wiedererstatten muss. Wegen der Fütterungskosten soll der Richter je nach dem Befund der Umstände erkennen, was recht und billig ist. Für Versäumnisse in der Arbeit für sich oder wegen dem erkrankten Vieh, desgleichen auch für etwa angewendete Arzneien wird dem Kläger nichts zuerkannt.
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Ehemalige freie Stadt Frankfurt. Gesetz vom 29. December 1864.
Art. 1. Der Veräusserer von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, von Schafen und von Schweinen haftet kraft des Gesetzes nur für die nachbenannten Mängel und nur innerhalb der einem jeden derselben beigesetzten Frist, nämlich;
A. Bei Thieren des Pferdegeschlechts:
1.nbsp; für Stätigkeit innerhalb 5 Tagen;
2.nbsp; für Koppen jeder Art und für schwarzen Staar innerhalb 8 Tagen;
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') Statt dessen würde jetzt der Antrag beim Gericht auf Sicherung des Beweises nach den Vorschriften der sect;sect;. 447ff. der Civilprocessordnung vorzuziehen sein.
Die sect;sect;: 13 ff. enthalten Vorschriften über die Führung des Sachverständigen-Beweises durch eine Commission von Laien, die durch die betreffenden Vorschriften der Civilprocessordnung aufgehoben sind.
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68nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetae.
3.nbsp; für Rotz und für verdächtige Druse, für Wurm (Hautwurm) und für Dämpfigkeit, einschliesslich des pfeifenden Dampfes, innerhalb 14 Tagen;
4.nbsp; für Dummkoller (stillen und rasenden) innerhalb 21 Tagen;
5.nbsp; für chronische Fallsucht (Epilepsie) innerhalb 28 Tagen;
6.nbsp; für Mondblindheit (periodische Augenentzündung) innerhalb 42 Tagen;
B. Bei dem Rindvieh:
1.nbsp; für Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nach einer Geburt vorkommt, innerhalb 8 Tagen;
2.nbsp; für Lungensucht (tuberkulöse Lungenschwindsucht) innerhalb 14Tagen;
3.nbsp; für chronische Fallsucht (Epilepsie), für Perlsucht (sog. Franzosenkrankheit oder Stiersucht) innerhalb 28 Tagen;
4.nbsp; für Lungenseuche innerhalb 42 Tagen.
C. Bei Schafen:
1.nbsp; für Pocken innerhalb 8 Tagen;
2.nbsp; für Räude innerhalb 14 Tagen;
3.nbsp; für Leberegelseuche (Fäule. Anbruch), für Lungenwürmer- und für Magenwürmerseuche innerhalb 42 Tagen.
D. Bei Schweinen: für Finnen innerhalb 28 Tagen.
Sämmlliche vorbezeichnete Fristen beginnen mit dem Tage nach der üeber-gabo des veräusserten Thieres und, wenn sich der Erwerber bezüglich der Em-pfangnahme im Verzug findet, mit dem Tage nach Eintritt des Verzugs.
Art. 2. Offenbartsich einer der im Art. 1. bezeichneten Mängel innerhalb der für denselben festgesetzten Frist, so wird bis zum Beweise des Gegen-theils angenommen, dass das veräusserte Thier schon zur Zeit der üebergabe und, im Falle des Verzugs des Erwerbers bezüglich der Empfangnahme, zur Zeit des Eintritts des Verzugs damit behaftet gewesen sei.
Art. 3. Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen kann nur urkundlich (schriftlich) verabredet werden.
Im Falle solcher Verabredung gilt die im Art. 2. aufgestellte Rechtsver-muthung, wenn der Mangel innerhalb der vereinbarten Frist hervortritt.
Vereinbarte Fristen beginnen im Zweifel mit demselben Zeitpunkt wie die gesetzlichen.
Art. 4. Auf die im Art. 2 aufgestellte Rechtsvermuthung kann sich der Erwerber nur berufen, wenn er längstens innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der im Art. 1 bestimmten oder der vereinbarten Fristen Klage erhebt oder den Mangel des Thieres bei dem für die Klage zuständigen oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Thier sich befindet, anzeigt und die Besichtigung desselben durch Sachverständige beantragt.
Art. 5. Für andere als die im Art. 1 genannten Mängel eines Thieres der dort bezeichneten Gattungen haftet der Veräusserer nur dann, wenn er die Mängel zur Zeit der üebergabe des Thieres gekannt und dem Erwerber arglistig verschwiegen oder die Haftung urkundlich (schriftlich) besonders übernommen hat.
Ein allgemeines Versprechen des Veräusserers, für alle Mängel haften zu wollen, ist nur auf die im Art. 1 genannten Mängel zu beziehen.
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Preussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;69
Art. 6. Sind Mutterthiere mit ihren Jangen veraussert, so findet wegen Mängel der letzteren eine Gewährleistung nicht statt.
Art. 7. Wegen der im Art. 1 genannten Mängel kann der Erwerber nur die Aufhebung des Vertrags (Wandlung), nicht die Minderung seiner Gegenleistung verlangen, ausgenommen, wenn der Mangel an dem geschlachteten Vieh sich gefunden hat. In diesem Falle kann der Erwerber Ersatz des Schadens verlangen, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass das Fleisch oder andere Theile des Thieres in Folge des Mangels gar nicht oder nur zum Theil, oder nur um geringeren Preis verkäuflich war.
Art. 8. Sind Zugthiere durch einen Vertrag als Paar, Zag oder Gespann veraussert, so kann wegen Mangelhaftigkeit auch nur eines einzigen Stückes die Aufhebung des Vertrags bezüglich des ganzen Paares, Zuges oder Gespannes, nicht aber bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden.
Art. 9. Wird der Vertrag aufgehoben, so hat der Veräusserer des Thieres neben dem Kaufpreis dem Erwerber insbesondere auch die von demselben bestrittenen Kosten des Kaufes, der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung, sowie der Fütterung und Pflege des Thieres, unter Abzug des aus diesem etwa gezogenen Nutzens, zu erstatten.
Art. 10. Die Gewährleistung fällt weg:
1.nbsp; bei Zwangsversteigerungen und bei auf richterlichen Befehl vorgenommenen Versteigerungen überhaupt;
2.nbsp; wenn der Veräusserer sich Gewährfreiheit schriftlich bedungen hat;
3.nbsp; wenn der Veräusserer beweist, dass dem Erwerber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der üebergabe der Mangel des Thieres bekannt war.
Art. 11. Der Anspruch auf Gewährleistung wegen der im Art. 1 bezeichneten und derjenigen sonstigen Mängel eines Thieres der ebendaselbst genannten Gattungen, für welche der Veräusserer die Haftung urkundlich (schriftlich) übernommen hat, verjährt binnen 14 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährfrist.
Zur Unterbrechung der Verjährung genügt schon die Anstellung einer Klage.
Art. 12. Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gericht, bei welchem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, als auch vor demjenigen, in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, erhoben werden.
Dieser letztere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Staatsverträge festgesetzten anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, auch wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichtsbezirk anwesend ist und keine Vermögensstncke daselbst besitzt.
Art. 13. Mit der Ladung auf die Klage ist zugleich und mit möglichster Beschleunigung Tagfahrt zur Untersuchung des Thieres anzuordnen. Die weitere Verhandlung geschieht in abgekürztem Verfahren.
Art. 14. Das Gericht ernennt zum Behufe der Untersuchung des Thieres Sachverständige je nach den Umständen einen oder drei und lässt durch dieselbe die Besichtigung vornehmen und genauen Befund nebst motivirtem Gutachten abgeben. Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverständige ernennen,
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70nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Wahrschaftsgesetze.
Art. 15. Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geschieht auf Verlangen einer Partei oder der Sachverständigen.
Geht das Gutachten der Sachverständigen bei einem lebendigen Thiere dahin, dass dor fragliche Mangel zwar wahrscheinlich bestehe, aber nur durch Oeffnung sicher zu ermitteln sei. so hat derjenige, welcher Gewährleistung fordert, das Recht, den Aufschub der weiteren Verhandlung und nochmalige Untersuchung auf eine von den Sachverständigen zu begutachtende Zeit zu verlangen.
Art. 16. Zur Untersuchung und zur Zerlegung des Thieres müssen beide Theile rechtzeitig geladen werden.
Wenn Gefahr auf dem Verzug ruht und der einen Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, so hat das Gericht einen Stellvertreter für sie zu bestellen.
Art. 17. Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, dass jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Mangel behaftete Thier sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und Zerlegung anzutragen. Es tritt sodann das in den Art. 14 bis 16 vorgeschriebene Verfahren ein.
Art. 18. Wenn wegen der Gewährleistung für ein veräussertes Thier ein Rechtsstreit entsteht, kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung desselben und die gerichtliche Hinterlegung des Erlöses verlangen.
Art. 19. Der verurtheilte Veräusserer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündigung, seinen Vormann auf Gewährleistung belangen, sofern der Mangel in der den Vormann bindenden Frist sich gezeigt hat. Die Klage muss jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden.
Art. 20. Dieses Gesetz findet auf unentgeltliche Veräusserung keine Anwendung.
Art. 21. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Handelsgeschäfte, welche Viehveräusserungen zum Gegenstand haben.
Art. 22. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die sect;sect;. 4. bis 7,, Tit. 9., Theil II. der Stadtreformation und die Verordnungen vom 30. Mai 1626, 7. Februar 1G93, 27. Juli 1717, 30. August 1718, 15. März 1785 und 23. December 1817, sind hiermit aufgehoben.
Die Hohenzollernschen Lande. Gesetz vom 5. Juni 1863. Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jeden derselben beigesetzten Frist kraft Gesetzes Gewähr zu leisten, nämlich:
A. Bei Pferden:
1.nbsp; für schwarzen Staar.........J g T j -
2.nbsp; nbsp;nbsp; nbsp; Koppen ohne Abnutzung der Zähne . . . j
3.nbsp; nbsp;nbsp; nbsp;Rotz............\
4.nbsp; nbsp;nbsp; nbsp;Hautwurm..........(^ quot;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;quot;
5.nbsp; nbsp;nbsp; nbsp;Dämpfigkeit..........'
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Preussen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 71
6.nbsp; für Koller...........21 Tage lang.
7.nbsp; nbsp; fallende Sucht.........28
8.nbsp; nbsp; Mondblindheit (periodische Augenentziindung) 40 nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;
B.nbsp; nbsp; Bei Rindvieh:
1.nbsp; nbsp; Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht
unmittelbar nach einer Geburt vorkommt ... 8 nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;,
2.nbsp; für Lungensucht..........14 nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;
3.nbsp; nbsp; fallende Sucht.........\ 9laquo;
4.nbsp; nbsp; Perlsucht.........../nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; quot;
C.nbsp; nbsp; Bei Schafen:
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1.nbsp; nbsp; Milbenräude........
2.nbsp; nbsp; Fäule (Anbruch).......
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D. Bei Schweinen: 1. die Finnen..........28
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Mängel zu haften, wird auf die hier aufgezählten beschränkt.
Art. 2. Der Verkäufer steht, dafür ein, dass das verkaufte Thier von den im Art. 1 bezeichneten Mängeln am Tage der üebergabe frei sei.
Wenn solche innerhalb der in demselben Artikel festgesetzten und vom Tage nach der Üebergabe zu rechnenden Fristen sich offenbaren, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, dass das Thier schon am Tage der erfolgten Üebergabe mit denselben behaftet gewesen.
Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen, kann nur urkundlich (schriftlich) verabredet werden. Bedungene Fristen werden in derselben Weise berechnet, wie die gesetzlichen.
Art. 3. Die Gewährleistung fällt weg:
1.nbsp; bei gerichtlich nothwendigen Verkäufen;
2.nbsp; wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit urkundlich (schriftlich) bedungen hat;
3.nbsp; wenn er beweist, dass dem Käufer der Mangel des Thieres bekannt gewesen ist.
Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleistung eintritt, so kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn sich der Mangel an dem geschlachteten Stück findet. Hier kann der Käufer dem Verkäufer nur auf den Ersatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Mangel herbeigeführter, ünver-käuflichkeit des Fleisches zugeht.
Eine Klage wegen übermässiger Verletzung kann auf das Vorhandensein der im Art. 1 angeführten Mängel nicht gegründet werden.
Art. 5. Die Aufhebung des Vertrages verpflichtet den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises, sowie der Kosten des Kaufs und der gerichtlichen Besichtigung und der von dem Verzüge in der Zurücknahme des Thieres an erwachsenen Kosten der Fütterung und Pflege
An diesen letztgenannten Kosten ist jedoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen.
Der Verkäufer hat nebstdem Entschädigung zu leisten, wenn er das Dasein des Mangels gekannt hat.
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Specielle Wahrscliaftsgesetze.
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Art. 6. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist nur zulässig, wenn der Berechtigte innerhalb der gesetzlichen oder verabredeten Fristen der Art. 1 und 2 Klage erhebt, oder in dringenden Fällen (Art. 9) wenigstens den Mangel des Thieres bei Gericht angezeigt, dessen Besichtigung beantragt hat und in diesem Falle innerhalb weiterer 14 Tage Klage erhebt.
Art. 7. Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, als auch vor demjenigen, in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, erhoben werden.
Dieser letztere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Staatsverträge festgesetzten anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, auch wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichtsbezirk anwesend ist, und keine Vermögensstiicke daselbst besitzt'),
Art. 8. Für das Verfahren im Processe kommen die Vorschriften der sect;sect;. 37. und 38. der Verordnung vom 21. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung S. 307) zur Anwendung.
Art. 9. Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, dass jeder Verzug sein Klagerecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Mangel behaftete Thier sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und Zerlegung anzutragen.
Art. 10. Wenn über eine Gewährleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei berechtigt, die Versteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erlöses zu fordern, sofern die Besichtigung desselben nicht weiter nothwendig ist.
Art. 11. Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündigung, seinen Vormann auf Gewährleistung belangen, sofern der Mangel in der diesen bindenden Frist sich gezeigt hat,
Die Klage muss jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden.
Art. 12. Alle vorstehenden, für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften sind auf den Tausch derselben anwendbar.
Art. 13. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Handelsgeschäfte.
Art. 14. Die für das Fürstenchum Hohenzollern - Sigmaringen erlassenen quot;Verordnungen vom 1, Mai 1766, 9. April 1809, 28. März 1811 und 6. December 1821, sowie die für das Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen ergangene Verordnung vom 16. December 1786, welche die Gewährschaftsleistung bei Viehverkäufen betreffen, sind aufgehoben.
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Renss ä./L.
Es gilt das Gemeine Sächsische Recht; dasselbe hat sich jedoch in der Praxis im Wesentlichen in gleicher Weise fortgebildet, wie es durch das Königlich Sächsische Civilgesetzbuch zur Darstellung ge-
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') Vgl. folg. Abschnitt Der Processquot; über die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren.
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Reuss j./L.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 73
langt ist, so dass die Bestimmungen desselben bei Klagen wegen Viehmängel Anwendung finden. (Vgl. rKönigreich Sachsenquot;).
Reuss j. L
In dem unterländischen Bezirk, d. i. im Fürstenthum Gera und Reichenfels, gilt ausschliesslich das Gemeine Recht.
Für den oberländischen Bezirk bestehen besondere Währschafts-rechte, nämlich:
Landesherrliches Mandat für das Fürstenthum Ebersdorf vom
4.nbsp; September 1754, und
Landesherrliches Mandat für das Fürstenthum Schleiz vom
5.nbsp; Juni 1756.
Dieselben enthalten folgende Bestimmungen:
1.nbsp; nbsp; Wenn unter den Contrahenten etwas verabredet ist, hat es dabei sein Bewenden.
2.nbsp; nbsp; Wegen solcher Mängel, die beim Handel gleich gesehen werden können, soll ausser dem Fall, wo der Verkäufer für alle und jede sichtbare und unsichtbare Mängel zu stehen versprochen, keine Gewährschaft gefordert werden, Kläger auch keine Vergütigung der Unkosten fordern können.
3.nbsp; nbsp; Sollten sich andere Mängel, welche zwar nicht sogleich in die Augen fallen und wahrzunehmen sind, sich aber gleichwohl in Kurzem hervorzuthun pflegen, an dem erhaltenen Vieh äussern, zum Exempel, ein Ochs wäre blind, weichfiissig, weichköpfig, trag, hustend, überfütternd, blockend, wild, wollte nicht ziehen und dergleichen, oder nach dem Schleizer Mandat, ein Pferd wäre mit dem Wurme behaftet, feibelsüchtig, bauchbläsig und dergl., so soll die Gewähr nebst Ersetzung sämmtlicher Unkosten länger nicht als 14 Tage, von der Uebergabe an, geleistet werden, sofern nicht eine längere Zeit ausdrücklich bedungen und versprochen ist.
4.nbsp; nbsp; An Pferden sollen folgende Hauptmängel als
a) hartschlägig, b) rotzig, c) stätig, d) staarblind, e) Koller, wie auch Lungen- und Leberfäule, wenn solche von vereideten Rossverständigen auf vorgenommene Besichtigung dafür erkannt werden, ingleichen die Räude, wenn solche zur Zeit des Handels äusserlich nicht wahrzunehmen gewesen ist, auf 4 Wochen vom Tage des geschlossenen Handels und erfolgter Uebergabe des verkauften Pferdes an zurechnen, gewährt, vom Beklagten auch dem Kläger alle Kosten gut gethan werden.
5.nbsp; nbsp; Für Rossvarständige sind Schmiede, die mit Pferden umgehen, Rossärzte, Rosshändler und erfahrene Nachrichter zu halten.
6.nbsp; nbsp; Beim Rind- und Schweinevieh soll wegen der sogenannten Franzosen und Finnen die Gewähr ohne alle Ausnahme auf 2 Monate von der Zeit der Uebergabe, länger aber nicht, mit Erstattung aller Unkosten geleistet werden, jedoch bleibt es in Ansehung der Bürgerschaft zu Schleiz bei der bisherigen Ob-servanz, dass bei gemästeten . verkauften Schweinen, welche finnig befunden werden, der Verkäufer auf jeden Thaler 2 Groschen zu ersetzen gehalten ist.
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Specielle Währsohaftsgesetze.
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7.nbsp; nbsp; Ausserdem soll die ordentliche Gewährszeit wegen innerlicher Krankheiten an allem Vieh auf 4 Wochen sich erstrecken. Wenn ein Stück Vieh geschlachtet wird oder fällt und sich darinnen eine förmliche Lungen- und Leberfäule oder sonst ein Mangel findet, weswegen das Fleisch desselben nicht zu essen tauglich wäre, so soll der Verkäufer auf den Fall, dass der Handel und die Uebergabe binnen der nächst vorhergegangenen 4 Wochen geschehen ist, die Gewähr zu leisten schuldig sein. Was aber die Unkosten anlangt, so sind selbige in solchem Falle zu gleichen Theilen von den Parteien zu tragen, es wäre denn, dass solcher Käufer sogleich oder binnen einer vom Richter zu bestimmenden Frist von 8 14 Tagen genugsam bescheinigen konnte, dass Verkäufer zur Zeit des Handels den sich hernach findenden, ihm aber verheimlichten innerlichen Mangel gewusst habe, auf welchen Fall der Verkäufer nicht nur die Kosten allein zu tragen schuldig, sondern auch dem Käufer zur Ersetzung des Schadens gehalten sein und (wie im Schleizer Mandat bestimmt ist) wenn dergleichen betrüglicher Handel in continenti bescheinigt wurde, die Gewährleistung auch näcli abgesetzter Zeit und bis nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten statthaben soll.
8.nbsp; nbsp; Wegen schwindelköpfigen und hinfallenden Viehes soll die Gewähr mit Erstattung der Unkosten ebenfalls länger nicht als 4 Wochen von der Uebergabe an dauern, dahingegen
9.nbsp; nbsp; Wenn ein geschlachtetes Vieh zwar an Lunge und Leber angestossen, dessen Fleisch aber rein und und ohne Gefahr zu geniessen ist, soll die Gewähr ganz und gar nicht statt haben.
10.nbsp; nbsp; Damit auch wegen der Beschaffenheit des geschlachteten, gefallenen oder geschlagenen Viehes alles ausser Zweifel gesetzt werde, so soll, soviel das geschlachtete Vieh anlangt, das eidliche Zeugniss zweier Metzgermeister, in Ansehung des gefallenen und geschlagenen Viehes aber die eidliche Aussage des Nachrichters und seines Knechtes, wofern ersterer nicht überhaupt dazu verpflichtet wäre, beim Schafvieh hingegen auch die eidliche Aussage zweier unparteiischer Schäfer einen vollen Beweis abgeben. Ueberhaupt sollen dergleichen Leute nebst bewährten Viehärzten zur Beurtheilung der Viehmängel und -Krankheiten gebraucht werden.
11.nbsp; nbsp; Obwohl der Nachrichter ordentlicher Weise beim Aufhauen dergleichen Viehes selbst zugegen sein soll, ohne deswegen ein Mehreres zu fordern, als ihm nach seiner Bestallung oder dem Herkommen gebührt, so soll es doch, wenn er durch Abwesenheit oder Krankheit daran verhindert wäre, genügen, dass er eidlich erhärtet oder auf seine Pflicht versichert, wofür er nach den von dem Abdecker angegebenen und beschworenen Umständen den besonderen Mangel halte. Endlich soll
12.nbsp; nbsp; Wenn Auswärtige Gewähr bei Landesunterthanen suchen, gegen dieselben es wegen der Gewährszeit und sonst ebenso gehalten werden, wie es von ihrer Obrigkeit gegen die hiesigen Unterthanen gehalten zu werden pfleget. Da-fern nun solches dem Richter, bei welchem die Klage angebracht wird, nicht bekannt ist, so soll Kläger, ehe auf die Klage etwas verfügt wird, von seiner Obrigkeit deshalb ein Zeugniss beibringen.
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Königreich Sachsen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 75
Königreich Sachsen.
Bürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 1863. Theil III, 1. Abth., 3. Abschn., 15. Gewähr der Fehler.
sect;. 899. Bei Verträgen, durch welche eine Sache gegen eine Gegenleistung veriiussert wird, haftet der Veräusserer dem Erwerber der Sache dafür, dass dieselbe keine Fehler hat, und zwar sowohl dafür, dass dieselbe nicht an verborgenen Mängeln leidet, als auch dafür, dass die Eigenschaften vorhanden sind, welche er versprochen hat.
sect;. 900. Die Haftpflicht setzt das Vorhandensein der verborgenen Mängel, oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaften zur Zeit des Vertragsabschlusses, und wenn der Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden war, zur Zeit des Eintrittes der Bedingung, voraus. Bei Sachen, welche durch Zuzäblung, Zumessung, Zawiegung oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden werden sollen, kommt es auf die Zeit der erfolgten Ausscheidung an.
sect;. 901. Der Veräusserer haftet ohne Unterschied, ob er das Vorhandensein des verborgenen Mangels oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaft gekannt hat oder nicht.
|. 902. Als Mangel einer Sache gilt jede Abweichung von der regelmäs-sigen oder nach dam Wesen des Geschäftes vorausgesetzten Beschaffenheit derselben, welche deren Werth oder Brauchbarkeit aufhebt oder in nicht unerheblicher Weise mindert. Es ist gleich, ob der Mangel ein dauernder oder vorübergehender ist.
sect;. 903. Zur Verborgenheit des Mangels wird erfordert, dass er nicht von Jedem bei Anwendung gewöhnliclier Aufmerksamkeit bemerkt werden kann.
sect;. 904. Die Haftpflicht wegen eines verborgenen Mangels fällt weg, wenn der Erwerber zur Zeit des Vertragsabschlusses, der Verabredung, der Bedingung oder der Ausscheidung der Sachen aus einer Gattung den Mangel kannte oder, falls er Sachkenner ist, ihn wahrnehmen musste. Die Haftpflicht fällt in dem letzteren Falle nicht weg, wenn der Veräusserer den Mangel kannte und dem Erwerber nicht anzeigte.
sect;. 906. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften setzt die Zusicherung bestimmter Eigenschaften, sei es solcher, für welche der Veräusserer vermöge des Gesetzes zu haften hat, oder solcher, bei welchen dies nicht der Fall ist, voraus. Das Versprechen kann sich auf das Nichtvorhandensein gewisser Mängel oder auf das Vorhandensein gewisser Vorzüge beziehen. Allgemeine Anpreisungen begründen keine Haftpflicht auf Grund eines Versprechens. Ein allgemeines Versprechen, für alle Mängel haften zu wollen, ist auf die in sect;.902. angegebenen Mängel zu beschränken. Auch die Zusicherung bestimmter Vorzüge ist im Zweifel nicht so zu erklären, als ob diese Vorzüge im höchsten Grade vorhanden sein müssten.
sect;. 908. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Nichtvorhandensein dieser Eigenschaften gekannt hat.
sect;. 909. Hat die veräusserte Sache verborgene Mängel oder fehlen ihr versprochene Eigenschaften, so hat der Erwerber die Wahl zwischen der Aufhebung
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Specielle Wahrschaftsgesetze.
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des Vertrages und Minderung seiner Gegenleistung. Hat der Erwerber in der einen oder der anderen Beziehung Klnge erhoben, und ist der Veräusserer davon durch das Gericht benachrichtigt worden, so kann er die dadurch getroffene Wahl nicht ändern.
sect;. 915. Ist eine Gesammtsache für einen Gesatnmtpreis oder für einen Preis nach den einzelnen Studien veräussert worden, und sind einzelne dazu gehörige Gegenstände fehlerhaft, so kann Aufhebung des ganzen Vertrages gefordert werden, wenn durch Rückgabe der fehlerhaften Gegenstände das Wesen der Gesammtsache als solcher beeinträchtigt werden würde. Theilweise Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der einzelnen fehlerhaften Stücke findet statt, wenn die Veräusserung für einen Preis nach den einzelnen Stücken, nicht aber, wenn sie um einen Gesammtpreis geschehen ist.
sect;. 916. Sind mehrere einzelne Sachen für einen Gesammtpreis veräussert worden, und sind einzelne Stücke fehlerhaft, so kann bloss rücksichtlich dieser Stücke Aufhebung des Vertrages verlangt werden. Wurde der Vertrag über mehrere einzelne Sachen geschlossen, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann, ohne Unterschied, ob ein Gesammtpreis oder ein Preis für die einzelnen Sachen ausgemacht worden ist, auch wegen fehlerhafter Beschaffenheit einzelner Sachen die Aufhebung des Vertrages rücksichtlich sämmtlicher Sachen gefordert werden.
sect;. 919, Verlangt der Erwerber der Sache wegen verborgener Mängel oder zugesicherter, jedoch nicht vorhandener Eigenschaften Minderung der Gegenleistung, so hat der Veräusserer ihm so viel von der Gegenleistung zu erlassen oder soviel zu ersetzen, als die Sache ihrer Fehlerhaftigkeit \jegen zur Zeit des Vertragsabschlusses weniger werth war, als die Gegenleistung beträgt oder zu derselben Zeit werth gewesen ist.
sect;. 923. Die dem Erwerber der fehlerhaften Sache gegen den Veräusserer zustehenden Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in 6 Monaten, bei unbeweglichen Gegenständen in 1 Jahre. Beide Fristen sind von der Zeit an zu berechnen, wo der Erwerber die fehlerhafte Sache in Empfang genommen hat. Diese Verjährung tritt nicht ein , wenn der Veräusserer zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem verborgenen Mangel Kenntniss gehabt und denselben dem Erwerber nicht angezeigt, oder wenn er Eigenschaften versprochen hat, welche nicht vorhanden sind.
sect;. 924. Werden Thiere veräussert, so sind verborgene Krankheiten derselben, welche ihren Werth oder ihre Brauchbarkeit aufheben oder in nicht unerheblicher Weise mindern, als Mängel zu betrachten, für welche der Veräusserer zu haften hat.
sect;. 925. Erkrankt oder fällt das Thier innerhalb 24 Stunden nach dem in sect;. 904. angegebenen Zeitpunkte, so wird vermuthet, dass es schon zu jenem Zeitpunkte krank gewesen sei.
sect;. 926. Eine gleiche Vernmthung tritt ein, wenn sich bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln wahre Stätigkeit innerhalb 5 Tagen, verdächtige Druse, Rotz, Wurm, Räude, Dämpfigkeit oder Herzschlägigkeit, Hartschnauügkeit oder Kehlkopfpfeifen oder pfeifender Dampf, Dummkoller und schwarzer Staar innerhalb 15 Tagen, Mondblindheit innerhalb 50 Tagen; bei Rindvieh die Perlsucht oder Franzosenkrankheit innerhalb 50 Tagen, Lungen- und Lebertuberkeln
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Sachsen-Altenburg. Sachsen-Coburg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 77
oder Lungen- und Leberfäule und Lungenseuche innerhalb 30 Tagen, die Räude innerhalb 15 Tagen; bei Schweinen die Finnen, Lungentuberkeln und Lungen-wurmkrankheit innerhalb 30 Tagen; bei Schafen und Ziegen die Pocken innerhalb 10 Tagen, die Räude innerhalb 15 Tagen, die Lungenwurm- und Egelwurm-Krankheit innerhalb 30 Tagen zeigen.
sect;. 927. Bei den in sect;. 926 angegebenen Thiergaltungen kann wegen der dort aufgeführten Fehler nur Aufhebung des Vertrages gefordert werden; es kann jedoch, wenn die Krankheit sich erst bei ausgeschlachtetem Vieh gefunden hat und der Verkauf des Fleisches nur zum Theil polizeilich verboten worden ist, auch Minderung der Gegenleistung verlangt werden. Wegen anderer als der erwähnten Fehler tritt bei Pferden und Rindvieh eine Haftpflicht des Voräusserers nur ein, wenn er den Fehler gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt, oder dessen Nichtvorhandensein versprochen hat.
sect;. 928. Die Fütterungskosten, welche der Erwerber auf das Thier verwendet hat. wegen dessen Aufhebung des Vertrages gefordert wird, sind ihm von dem Veräusserer zu vergüten. Der Veräusserer kann den Vortheil des Gebrauches des Thieres, wenn und soweit ein solcher stattgefunden hat. aufrechnen.
sect;. 929. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräussert worden, so tritt wegen verborgener Krankheiton der letzteren eine Gewährleistung nicht ein.
Sachsen-Altenburg.
Für den Pferdehandel gilt das Gemeine Sächsische Recht, für den Handel mit den übrigen Hausthieren das Gemeine (römische) Recht.
Sachsen-Coburg.
Gesetz vom 7. Juli 1864.
Art. 1. Wer ein lebendes Thier von einer der nachstehend bezeichneten
Gattungen verkauft oder sonst gegen Entgelt veräussert, hat vorbehaltlich der
im Art. 10 enthaltenen Bestimmungen nur für die nachbenanmen Fehler und
nur während der bei einem jeden derselben bemerkten Frist Gewähr zu leisten.
I. Bei Pferden:
1.nbsp; für Schönblindheit...........1 o ,
2.nbsp; nbsp; Koppen.............} 8 ^
3.nbsp; nbsp; Rotz............
4.nbsp; nbsp; Hautwunn..........
5.nbsp; nbsp; Dampf (gleichviel ob derselbe in Krankheiten der ^ 14 Respirationsorgano innerhalb oder ausserhalb der Brusthöhle oder des Herzens seinen Grund hat) ....
6.nbsp; für Koller..............21
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7.nbsp; nbsp; fallende Sucht...........
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i 40
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8.nbsp; nbsp; periodische Augenenlzündung.......
II. Beim Rin d vieh: 1. Tragsack- und Scheiden verfall, sofern diese Krank-
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heilen nicht unmittelbar nach einer Geburt vorkommen . gt; 14
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2. für Lungensucht
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Specielle Währschaftsgesetze.
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3.nbsp; für Perlsucht............28 Tage.
4.nbsp; nbsp; fallende Sucht...........nbsp; \
5.nbsp; nbsp; Lungenseuche...........nbsp; nbsp;gt; 40
6.nbsp; nbsp; Steinbeschwerden..........nbsp; J
III. Bei Schafen:
1.nbsp; nbsp; Milbenräude............raquo;
2.nbsp; nbsp; Fäule..............[ 14
3.nbsp; nbsp; Klauenseuche...........'
IV. Bei Schweinen: für Finnen und Trichinen......... 8
Der Lauf der vorstehend bezeichneten Fristen beginnt am Tage nach der Uebergabe. Befindet sich der Erwerber bezüglich der Empfangnahme in Verzug, so läuft die Frist vom Tage des Verzuges an.
Art. 2. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Fehler, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren.
Wenn die im Art. 1 bezeichneten Fehler innerhalb der daselbst bestimmten Fristen sich offenbaren, wird bis zum Beweisa des Gegentheils angenommen, dass das Thier schon zur Zeit des Vertragsabschlusses damit behaftet gewesen sei.
Art. 3. Die Gewährleistung fällt weg:
1.nbsp; wenn der Veräusserer nachweist, dass dem Erwerber im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses der Fehler des Thieres bekannt war;
2.nbsp; wenn das fehlerhafte Thier in einer Gesammtheit verschiedenartiger Sachen, z. B. einem Gutsinventar oder einer ganzen Vermögensmasse ohne Ausscheidung eines besonderen Preises veräussert wurde.
Art. 4. Ist eine Gewährleistungspflicht begründet, so kann nur auf Aufhebung des Vertrages, nicht auf Minderung des Erwerbspreises Klage gestellt werden, es sei denn, dass sich der Fehler an einem zum Zwecke des Schlachtens erworbenen und auch wirklich geschlachteten Thiere vorfindet. In diesem Fall kann der Erwerber vorbehaltlich der im Art. 6 enthaltenen Bestimmung nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, welcher ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit oder durch den Minderwerth des Fleisches oder anderer Theile des Thieres zugeht.
Art. 5. Die Aufhebung des Vertrages verpflichtet den Veräusserer
1.nbsp; zur Zurückgabe dessen, was er aus dem Vertrage empfangen hat,
2.nbsp; zur Erstattung aller in Folge des Vertrags oder der Krankheit des Thieres von dem Erwerber bestrittenen nothwendigen und gebräuchlichen Auslagen, insbesondere für Vertragskosten, für thierärztliche Behandlung und für Besichtigung und Wegschaffung des Thieres,
3.nbsp; zum Ersatz der von dem Erwerber bestrittenen Fütterungs- und Verpflegungskosten.
Dagegen hat der Erwerber dem Veräusserer die Zurücknahme des lebenden oder todten Thieres zu gestatten, sowie das etwa noch ausserdem aus dem Vertrage Erhaltene zurückzugeben und sich die aus dem Thiere gezogenen Nutzungen an den unter Ziffer 3 bezeichneten Ersatzposten in Abrechnung bringen zu lassen.
Art. 6. Wenn dem Veräusserer der Fehler des Thieres zur Zeit des Ver-
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Sachse n-Coburg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;79
tragsabsclilnsses bekannt war, so ist er dem Erwerber neben den vorstehend bezeichneten Leistungen (A.rt. 4 und 5) zum Ersätze alles Schadens und entgangenen Gewinnes verpflichtet, der demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des Thieres erwachsen ist.
Art. 7. Sind Zugthiere als Paare, Gespanne oder Züge um einen Gesammt-preis veräussert worden, so kann wegen Fehlerhaftigkeit eines einzigen Stückes die Aufhebung des Vertrages bezüglich des ganzen Paares, Gespannes oder Zuges nicht aber bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden.
Art. 8. Sind ausser dem Falle des Art. 7 mehrere Stücke Vieh durch ein Rechtsgeschäft veräussert worden, so kann der Erwerber die Aufhebung des ganzen Vertrages verlangen, wenn es sich um Kindvieh handelt, von welchem eines oder mehrere Stücke mit der Lungenseuche behaftet sind, oder um Schafe, von denen eines oder mehrere an einer der im Art. 1 Ziffer III bezeichneten Krankheiten leiden. In allen anderen Fällen kann die Aufhebung des Vertrages nur bezüglich der fehlerhaften Stücke verlangt werden. Der im Art. 5 Ziffer I bezeichnete Rückerstattungsbetrag wird, wenn der Preis der einzelnen Stücke im Vertrage nicht ausgeschieden ist, nach dem Verhältniss berechnet, in welchem der Werth der fehlerhaften Thiere, wenn sie fehlerfrei wären, zu dem Werthe der sämmtlichen Thiere steht. Lässt sich dies Verhältniss nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis verhältnissmässig auf die Kopfzahl vertheilt und hiernach der Rückerstattungsbetrag berechnet.
Art. 9. Die Klage auf Gewährleistung muss bei Verlust des Anspruchs spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Gewährfrist (Art. 1 und 10) erhoben werden.
Art. 10. Sind bezüglich der Zeit, Art und Wirkung der Gewährleistung oder bezüglich der Gewährfreiheit des Veräusserers zwischen den Betheiligten in einem gültigen Vertrage besondere Bestimmungen getroffen worden, so kommen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nur soweit zur Anwendung, als jene Vertragsbestimmungen nicht etwas Anderes festsetzen.
1st die Gewähr von Fehlern, die im Art. 1 nicht erwähnt sind, bedungen und dabei eine bestimmte Gewährfrist nicht festgesetzt worden, so dauert die Gewährleistung vierzig Tage.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird nur auf die im Art. 1 genannten Fehler bezogen.
Die im Schlussabsatze des Art. 1, dann im Art. 2 und im Art. 9 enthaltenen Vorschriften finden auch auf vertragsmässige Gewährleistungen Anwendung, sofern nicht im Vertrage ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 11. Wenn wegen der Gewährleistung für ein veräussertes Thier ein Rechtsstreit entsteht, kgnn jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr nothwendig ist, die Versteigerung desselben und die Hinterlegung des Erlöses verlangen.
Art. 12. ... Die in den verschiedenen Theilen des Herzogthums Coburg bestehenden Viehgewährschaftspatente, nämlich das Coburger vom 19. Juli 1774, das Würzburger vom 22. September 1742 und das Bambergor vom 30. October 1705, sowie alle Bestimmungen des gemeinen Rechts über Gewähr der Vieh-mängel treten ausser Kraft.
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Specielle Währschaftsgesetze.
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Sachsen-Gotha,
Gesetz vom 11. März 1853.
sect;. 1. Beim Pferdehandel kann die Gewabrleistung für Fehler, welche die natürliche Beschaffenheit und Brauchbarkeit des Pferdes betreffen, durch Vertrag nach Umfang und Folgen festgestellt oder ganz ausgeschlossen werden.
In Ermangelung eines solchen Vertrages über die Gewährleistung oder insoweit dieser nichts Anderes festsetzt, gelten für dieselbe folgende Bestimmungen.
sect;. 2. Zur Gewährleistung ist der Veräusserer eines Pferdes nur wegen nachbenannter Fehler, nämlich wegen 1. des Rotzes, 2. des Wurms, 3. des Kollers, 4. der Dummheit, 5. der Fallsucht, 6. der Mondblindheit, und zwar unter der im sect;. 3. näher angegebenen Bedingung verpflichtet.
sect;. 3. Der Veräusserer ist für diese Fehler nur dann gewährpüichtig, wenn sich dieselben binnen 14 Tagen, vom Abschluss des Vertrages an, den Tag des Abschlusses ungerechnet, zeigen.
sect;. 4. Zeigt der Fehler sich innerhalb der im sect;. 3. angegebenen Frist, so wird angenommen, dass derselbe schon bei dem Vertrags-Abschlusse vorhanden gewesen ist.
Gegen diese gesetzliche Annahme ist ein Gegenbeweis nur dahin zulässig, dass der Fehler erst nach dem Vertragsabschlüsse (sect;. 3.) durch das Verschulden des Erwerbers, seiner Angehörigen oder dritter Personen herbeigeführt worden ist.
sect;. 5. Der Erwerber des mit einem Gewährfehler behafteten Pferdes hat bei Verlust des Gewähranspruchs innerhalb der Gewährfrist (sect;. 3.) entweder dem Gewährpflichtigen den entdeckten Fehler anzuzeigen oder eine derartige Anzeige an den Gewährpflichtigen bei demjenigen Gerichte zu veranlassen, welches entweder für Anstellung der Klage auf Gewährleistung zuständig ist oder in dessen Bezirk sich zur Zeit der erstatteten Anzeige das kranke resp. gefallene Pferd befindet.
sect;. 6. Bei Fehlern, welche entweder zu den im sect;. 2. genannten nicht gehören oder sich erst nach Ablauf der Gewährfrist äussern, ist jeder nicht auf besonderem Vertrag (sect;. 1.) beruhende Gewähranspruch, bezüglich jede namentlich auch auf eine erlittene Verletzung über die Hälfte gegründete Anfechtung des Veräusserungsvertrags wegen fehlerhafter Beschaffenheit des Pferdes ausgeschlossen (vgl. jedoch sect;. 15.).
sect;. 7. Ein nach sect;. 2. und 3. begründeter Anspruch auf Gewährleistung fällt hinweg:
1.nbsp; wenn die Gewährleistung vertragsmässig (sect;. 1.) aufgehoben;
2.nbsp; wenn die unter 5. vorgeschriebene Anzeige unterlassen;
3.nbsp; wenn das Pferd durch Schenkung erworben ist;
4.nbsp; wenn der Veräusserer die Fehler, wegen deren Gewährleistung gefordert wird, vor oder bei Abschluss des Vertrages dem Erwerber bekannt gemacht hat;
5.nbsp; wenn das Pferd nicht als Hauptgegenstand, sondern in einer Gesammt-heit von Sachen nach einem öesammtpreis veräussert worden ist;
6.nbsp; wenn durch Operationen, welche nicht zur Wiederherstellung des
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Sachsen-Gotha.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 81
Pferdes bei Krankheiten stattgefunden haben, bleibende Yerändernn-gen mit demselben, wie Englisiren, Kastriren etc., vorgenommen worden sind;
7.nbsp; bei Yeräusserangen auf öffentlichen Pferdemärkten; (sie!)
8,nbsp; bei Yeräusserangen in gerichtlichen und aussergerichtlichen Yerstei-gerungen.
sect;. 8. Bei einem Ansprüche auf Gewähr findet auf Grund dieses Gesetzes nur eine Klage auf Wiederaufhebung des Vertrages, nicht auf Minderung des Preises statt.
sect;. 9. Die Wiederaufhebung des Vertrages verbindet den Gewährpflichtigen zu folgenden Leistungen:
1. 2. Zurückerstattung des Kaufpreises etc. nebst Zinsen;
3.nbsp; zum Ersatz des Futters von der Zeit der Uebergabe des Pferdes an;
4.nbsp; zum Ersatz des Schadens, welcher durch das fehlerhafte Pferd selbst dem Erwerber zugezogen worden ist;
5.nbsp; zur Wiederabholung des Pferdes, insofern es noch am Leben ist:
6.nbsp; zur Erstattung der Unkosten thierärzlliche Behandlung, Untersuchung und Begutachtung, Beschlag etc.
sect;. 10. Die Wiederaufhebung des Vertrages verbindet den Gewährsuchenden dem Pflichtigen gegenüber:
1. 2. zur Zurückgabe des Pferdes und etwaiger Nebenleistungen;
3.nbsp; zur Schadloshaltung, insofern der Werth des Pferdes durch die Schuld des Gewährsuchenden gemindert worden ist;
4.nbsp; zur Erstattung des Nutzens, der dem Erwerber durch den Besitz und Gebrauch des Pferdes, sowie durch den Besitz der etwaigen Tauschzugabe seit dem Vertragsabschluss bis zur Zurückgabe, bezüglich bis zum Tode desselben erwachsen ist;
5.nbsp; im Falle eines Tausches zur Erstattung der Unkosten an Zaum-, Halfter- und Trinkgeldern und der Auslagen für den Beschlag und die Fütterung.
sect;. 11. Sind Pferde zu Paaren, Gespannen oder Zügen veräussert worden, gleichviel ob für einen Gesammtpreis oder für einen bestimmten Einzelpreis für jedes Pferd, so kann wegen der Fehlerhaftigkeit auch eines einzelnen Stückes die Zurücknahme des ganzen Paares, Gespannes oder Zuges, nicht aber des einzelnen Stückes oder anderer Paare oder Gespanne verlangt werden. Hiernach erweitern sich die beiderseitigen Leistungen sect;sect;. 9., 10. auf alle zurückzunehmende Stücke.
sect;. 12. Ist für ein fehlerhaftes Pferd Gewähr zu leisten, welches für einen Gesammtpreis oder eine andere Gesammtleistung mit einem oder mehreren anderen, nicht zu demselben Paare, Gespanne oder Zuge gehörigen Pferden erworben worden ist, so geschieht die Vergütung der Gegenleistung (sect;. 9. unter 1) nach dem Verhältnisse, wie sich der Werth des bezüglichen Pferdes, wenn es von Fehler frei wäre, zum Werth der Gesammtheit der erworbenen Pferde verhält.
Lässt sich dieses Verhältniss nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis gleichmässig auf die Köpfe vertheilt, und nach diesem Massstabe Ersatz geleistet.
sect;. 13. Die Klage auf Gewährleistung verjährt in 90 Tager. von Ablauf
Kola ff. Gerichtliche Thlerheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;g
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82nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Wahrschaftsgesetze.
der Gewährzeil an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Gewähranspruch, insofern er nach den obigen Bestimmungen (sect;sect;. 27) überhaupt statthaft ist, zwar noch der Klage aus dem Veräusserungsvertrage, aber nicht einer Klage aus anderen Forderungen als Einrede entgegengestellt werden.
sect;. 14. . . Uebrigens bildet das Gutachten eines inländischen verpflichteten Thierarztes über das Vorhandensein eines Gewährfehlers einen vollen Beweis, vorbehaltlich des Gegenbeweises.
sect;. 15. Auf Entwährungs-(Enctions-)Fälle und auf Ansprüche aus arglistigen Handlungen des Veräusserers ist das gegenwärtige Gesetz ohne Elnfluss.
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Sachseu-Meiningen.
Gesetz vom 6. Juli 1844 und vom 10. Juni 1865. (Auszag.)
Art. 1. Der Veräusserer von Thieren hat wegen etwaiger Fehler oder Mängel desselben Gewähr zu leisten entweder
1)nbsp; kraft unmittelbarer Vorschrift des Gesetzes gesetzliche Gewährschaftspflicht (Art. 320) oder
2)nbsp; wegen Arglist (Art. 2123) oder
3)nbsp; vermöge besonderer Uebereinkunft (Art. 2429).
Art. 2. Unter Mängeln sind hier nur solche zu verstehen, welche die natürliche Beschaffenheit und Brauchbarkeit der Thiere betreffen.
Art. 3. Die gesetzliche Gewährschaftspflicht, welche unabhängig von dem guten oder bösen Glauben des Veräusserers ist, greift allenthalben Platz, wo und insoweit sie durch ein rechtsgültiges Uebereinkommen der Betheiligten (Art. 24) nicht abgeändert oder ausgeschlossen worden ist und keine besondere Gewährleistung auf den Grund einer Arglist des Veräusserers (Art. 2123) in Anspruch genommen wird.
Art. 4. Die gesetzliche Gewährschaftspflicht tritt, mit Ausschluss aller übrigen Thiere, nur bei Pferden und Rindvieh ein.
Art. 5. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräussert worden, so beschränkt sich die Gewährschaft lediglich auf die ersteren. Auch im Einzelverkauf sind junge Pferde unter einem Jahr und junge Rinder unter einem Jahr von der Gewährschaft ausgeschlossen.
Art. 1 des Ges. vom 10. Juni 1865 (an Stelle des früheren Art. C dos Ges. vom 6. Juli 1844).
Der gesetzlichen Gewährschaftspflicht unterliegen bloss nachbenannte Fehler und Mängel, wenn sie sich in den beigesetzten Fristen äussern:
A. Hinsichtlich der Pferde.
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a.nbsp; nbsp;Die Schönblindheit.....
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| 8 Tage.
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b.nbsp; nbsp;Das Koppen.......
c.nbsp; nbsp;Der Rotz........ . . J
d.nbsp; nbsp;Der Hautwurm........| 14 Tage.
e.nbsp; nbsp;Der Dampf.........\
f.nbsp; nbsp;Der Koller.........21 Tage.
g.nbsp; nbsp;Die fallende Sucht.......\ 4n T
h. Die periodische Augenentziindung . . . j
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Sachsen-Meiningen.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;83
B. Hinsichtlich des Rindviehes:
a.nbsp; nbsp;Der Tragsack- und Scheidenvorfall, sofern ^
er nicht unmittelbar nach einer Geburt vor- f #9632;,. Tao-e kommt . . . ......(
b.nbsp; nbsp;Lungensucht........./
c.nbsp; nbsp;Die Perlsucht.........28 Tage.
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d.nbsp; nbsp;Die fallende Sucht.....
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i 40 Tage.
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e.nbsp; nbsp;Die Lungenseuche.....
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Art. 7. Wird eine der im vorigen Art. zu B. genannten Krankheiten bei einem geschlachteten Thiere vorgefunden, so tritt die Gewährschaftspflicht nur dann ein. wenn aus medicinal-polizeiliohen Rücksichten der Verkauf des Fleisches ganz oder zum grössten Theil untersagt wird.
Art. 8. Die im Art. 6 festgesetzten Fristen beginnen von der in Folge des Vertragsabschlusses bewirkten Uebergabe des Thiers, werden jedoch nur nach ganzen Tagen berechnet, dergestalt, dass der Tag der Uebergabe nicht mit eingerechnet wird.
Art. 9. Wenn bei einem, übrigens perfecten, Vertrage das Thier dem Käufer oder sonstigen Erwerber auf Probe übergeben worden ist, so wird die Probezeit bei der Gowährsohaftszeit mit in Anrechnung gebracht.
Art. 10. Fehler und Mängel, welche entweder nicht zu den im Art. 6 genannten gehören, oder sich erst nach dem Ablauf der bezeichneten Gewährschafis-fristen äussern, begründen selbst dann keinen gesetzlichen Gewährschafts-Anspruch, wenn hierdurch der Erwerber des Thieres über die Hälfte verletzt worden wäre, oder wenn derselbe den Beweis übernehmen wollte, dass ein solcher Fehler schon zur Zeit des Vertragsabschlusses oder der Uebergabe vorhanden gewesen sei.
Art. 11. Zeigt sich der Mangel oder Fehler innerhalb der vorbemerkten Fristen (Art. 6), so wird angenommen, dass derselbe schon bei dem Vertragsabschlüsse vorhanden gewesen sei.
Gegen diese gesetzliche Annahme ist ein Gegenbeweis nur in sofern zulässig, als der Gewährleister darzuthun übernimmt, dass der Mangel oder Fehler des betreffenden Thieres erst nach erfolgter Uebergabe durch das Verschulden des Erwerbers, seiner Angehörigen oder dritter Personen herbeigeführt worden sei.
Art. 12. Der Erwerber des mit einem Gewährschafts-Mangel oder Fehler behafteten Thieres ist bei Vorlust des Gewährschafts-Anspruchs verbunden, noch innerhalb der gesetzlichen Gewährschaftsfrist entweder dem Veräusserer auf eine zuverlässige Weise von dem entdeckten Fehler oder Mangel Nachricht zu er-theilen, oder davon bei Gericht Anzeige zu erstatten. Letzteres muss jedoch bei einem Untergericht geschehen, welches entweder für die Anstellung der Klage auf Gewährleistung competent sein würde, oder in dessen Bezirk sich zur Zeit der erstatteten Anzeige das kranke resp. gefallene Thier befindet. Das Gericht hat in solchen Fällen die Anzeige dem Gewährleister auf kürzestem Wege mit-zutheilen.
Art. 13. Ist das betreffende Thier bereits gefallen, oder beim Schlachten als fehlerhaft befunden worden, und der Gewährschaftssuchende veranstaltet darauf die Oeffnung bezw. Besichtigung desselben durch einen oder mehrere Sachverständige, so hat er, sofern dieser Handlung der Gewährleistende nicht
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84nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
selbst oder durch einen Beauftragten beiwohnt, bei Verlust des Gewährschafts-Anspruchs, dem Ortsvorstand (Bürgermeister resp. Schultheiss) Anzeige zu machen, welcher darauf dem Geschäfte entweder selbst beizuwohnen oder eine geeignete Person dazu abzuordnen hat. Für die desfalisige Versäumniss hat der Ortsvorstand resp. dessen Abgeordneter von dem Gewährschaftssuchenden eine Vergütung in Anspruch zu nehmen, welche im Ganzen auf 30 Kr. für den einzelnen Fall festgesetzt wird.
Art. 15. Der Anspruch auf Gewährleistung fällt weg:
a.nbsp; nbsp;wenn die Gewährspflicht durch Vertragsbestimmung ausgeschlossen worden ist;
b.nbsp; nbsp;wenn das Thier durch Schenkung erworben wurde;
c.nbsp; nbsp;wenn der Veräusserer des Thiers dem Erwerber desselben die Fehler und Mängel, wegen welcher Gewährleistung gefordert wird, zuvor bekannt gemacht hat;
d.nbsp; nbsp;wenn der Erwerber den Veräusserer absichtlich verhindert, sich von dem Vorhandensein eines entdeckten Gewährschaftsmangels auf geeignete Weise zu überzeugen;
e.nbsp; nbsp;wenn das betreffende Thier nicht als Hauptgegenstand, sondern in einer Gesammtheit von Sachen nach einem Gesammtpreis veräussert wird, wie z. B. bei üebergabe eines Gutsinventars etc.
Die gemeinrechtliche Befreiung des Fiscus von der Pflicht zurGewährleistung tritt ausser Wirksamkeit.
Art. 16. Der begründete Gewährschafts-Anspruch besteht lediglich in dem Recht: die Wiederaufhebung des Vertrages nach Massgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zu verlangen. Ein Antrag auf Minderung des Kaufpreises findet nicht statt.
Art. 17. enthält die Bestimmung, dass der Verkäufer ausser zur Zurück-erstaltung des Kaufpreises und der Kaufkosten verpflichtet ist:
o. zum Ersatz des Futters, welches das fehlerhafte Thier von der Zeit an, wo dem Veräusserer die gerichtliche oder aussergerichtliche Anzeige des entdeckten Fehlers zugekommen ist, genossen hat,
d.nbsp; nbsp;zur Wiederabholung des noch lebenden oder geschlachteten Thieres,
e.nbsp; nbsp;zur Erstattung der Unkosten für die thierärztliche Behandlung und Untersuchung, für das Fortschaffen des Cadavers, für die nach Art. 12 u. 1 3 vorgeschriebenen Handlungen.
A rt. 1 8. Käufer hat das betreffende lebende oder todte Thier zurückzugeben und die Pflicht zur Schadloshaltung des Gewährleisters, wenn das Thier durch seine (des Käufers) Schuld schlechter geworden ist.
Art. 19. Sind Zugtiiiere zu Paaren, Gespannen oder Zügen veräussert worden, es mag hierfür ein Gesammtpreis oder ein bestimmter Einzelpreis für jedes Thier bedungen worden sein, so kann wegen der Fehlerhaftigkeit auch eines einzelnen Stückes die Zurücknahme des ganzen Paares, Gespannes oder Zuges, nicht aber des einzelnen Stückes oder anderer Paare oder Gespanne verlangt werden.
Art. 20. Ist für ein fehlerhaftes Thier Gewährschaft zu leisten, welches für einen Gesammtpreis oder eine andere Gesammtleistung mit einem oder mehreren anderen, nicht zu demselben Paare, Gespanne oder Zuge gehörigen Thier-
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Sachsen-Weimar. Sohaumburg-Lippe. Schwarzburg-Rudolstadt. 85
stücken erworben worden ist, so geschieht die Vergütung der Gegenleistung (Rückerstattung des Kaufpreises) nach dem Verhältnisse, wie sich der Werth des bezüglichen Thieres, wenn es von dem Mangel frei wäre, zum Werth der Ge-sammtheit der erworbenen Thiere verhält.
Lässt sich dieses Verhältniss nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis gleiohmässig auf die Köpfe vertheilt und nach diesem Massstabe der Ersatz geleistet.
Art. 2123. Für arglistig verschwiegene Fehler hat der Verkäufer in allen Fällen Gewähr zu leisten, ohne Rücksicht auf die Thiergattung, die Art des Mangels und die gesetzliche Gewährschaftszeit, und bei geschlachteten Thieren auch schon dann, wenn nur ein Theil des Fleisches nicht verkäuflich ist. Bei anderen als den genannten Gewährsmängeln (Art. 6), oder wenn einer der letzteren sich nach Ablauf der Frist zeigt, hat (im Falle der Verheimlichung) der Erwerber den Beweis zu übernehmen, dass der Mangel schon zur Zeit der Uebergabe des Thieres vorhanden gewesen ist. Kommt es zur Gewährleistung, so kann der Erwerber wegen Arglist des Veräusserers auch noch Anspruch machen auf Ersatz aller etwaigen Schäden, welche durch das fehlerhafte Thier an Wagen, Geschirr und anderen Gegenständen oder durch Ansteckung anderer Thiere verursacht worden sind.
Art. 2429. Im Falle besonderer Uebereinkunft sind die Mängel oder Fehler, für welche Gewähr geleistet werden soll, namentlich aufzuführen. Das allgemeine Versprechen, für alle Mängel zu haften, wird nur auf die gesetzlicheu bezogen. Hat der Veräussorer für Mängel oder Fehler zu haften versprochen, welche nicht zu den gesetzlichen gehören, und es ist in Rücksicht derselben keine Gewährschaftsfrist bestimmt worden, so hat der Erwerber den Beweis zu übernehmen, dass der Fehler schon zur Zeit der in Folge des Vertragsabschlusses bewirkten Uebergabe des Thiers vorhanden war.
Art. 30. Die Klage auf Gewährleistung muss innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen oder besonders bedungenen Gowährschaftsfrist, im Falle es sich um verheimlichte Mängel handelt oder sofern bei besonders bedungener Gewährschaftsleistung keine Frist bestimmt ist, innerhalb 40 Tagen nach der Uebergabe des Thiers angebracht werden.
Sachsen- Weimar.
Es gilt das Gemeine Recht.
In den Districten Vippach, Viesclbach, Berka, Hoina und Stotlernheim hat jedoch das Preussischo Allgemeine Landrecht Geltung.
Schauniburg-Lippe.
Es gilt das Gemeine Recht.
Schwarzlmrg-Rudolstadt.
Für den Pterdehaudol gilt das Gemeine Sächsische Recht (Sachsen-recht): (s. S. 24). Wegen der vier Hauptmängel ist nur die Wandlungsklage statthaft. Im Uebrigen gilt beim Viehhandel das Gemeine Recht.
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86nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Währschaftsgesetze.
Schwarzburg-Sondershausen.
Für den Pfcrdehandel gilt das Gemeine Sächsische Recht, im üebrigen beim Viehhandel das Gemeine Recht. Eine Modification des Sächsischen Rechts besteht insofern, als wegen der vier Hauptmängel bei Pferden auch die Minderungsklage zulässig ist. Ferner gilt der Grundsatz, dass, wenn das Pferd, nachdem der Fehler hervortritt, weiter veräussert oder benutzt wurde, die Redhibition ausgeschlossen ist. Die Verjährung tritt wie nach Gemeinem Recht ein.
Es ist zu bemerken, dass der nachstehende Artikel 84 von Buch II der Sondershauser Statuten, mit welchem Art. 24, Buch II, des Statuts der Stadt Greussen wörtlich übereinstimmt, zwar auch der Auslegung fähig ist, (und in der That von manchen Gerichten so ausgelegt wird) dass auf den Pferdehandel die Bestimmungen des Gemeinen Rechts Anwendung finden, dass die Praxis sich jedoch vorzugsweise für die Gültigkeit des Gemeinen Sächsischen Rechts ausgesprochen hat.
Sondershauser Statuten, Buch 2, Art. 84.
Welch Bürger und Einwohner allhier zu Sondershausen ein Pferd oder ander Vieh kauft, das einen innerlichen unsichtbaren Gebrechen hat, des er vom Verkäufer unverwarnt geblieben und im Kaufe nicht berichtet worden, der mag innerhalb einem Monat, vom Kaufe an zu rechnen, solch wandelbar i'ferd oder Vieh dem Verkäufer wiederum zustellen und sein Kaufgeld fordern und nehmen. Nach dem Monate aber muss er das Pferd oder Vieh behalten; er beweise denn, dass solchen Fehl und innerlich unsichtbaren Wandel das Pferd oder Vieh vor oder in dem Kaufe gehabt, der Verkäufer möchte dann dagegen darthun, dass er des Mangels oder Fehls im Kaufe gedacht und dem Käufer Bericht, oder aber ihm ausdrücklich vorbehalten, in keinen Wandel zu antworten, und der Käufer hat das Pferd oder Vieh also auf seine abentheuer angenommen. Vor diese Wandel muss ein Jeglich Pferd gewahrt werden: Diebstahl, Stetig, Staarblind, Rotzig. Haarschlächtig.
Nachstehendes Mandat, welches von manchen Rechtskundigen noch als gültig anerkannt wird, schliesst sogar jede Gewährleistung aus, sofern es sich nicht um ein Dictum promissum handelt.
Mandat vom 26. Februar 1579, die Haftpflicht des Verkäufers beim Pferdekauf betreffend.
Wir Hans Gunter etc. Thun hiermit allen unsern Unterthun Kundt, demselben zu wissen fugendt, Nach dem diess vorstehende Fasten abermals in diese Landesrath in undt ausserhalb vnserer Herschafft die Rossmärckte Ihren fortgangt haben werden, vnd wie glaub-
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Waldeck.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;87
lieh berichtet, das auf denselbigene, wie dan sonst auch, allerlei belrigerey im KaufFenn, Verlcauffen, Tauschen, oder Wiedertauschen mit den Pferden getriebene und gebraucht, dadurch manch gröblich, fursezlich, wissentlich, und zum tiieil auch unwissentlich verfortheilet, angefurt, vnd bosslich beruckt, überschnellet wurde, darum vor dies Zeit viel Klagens für vnsere Regierung in die Kanzley, vnd den Schosserun in unsern Embtern angebracht, welche, weil die Sachen Zweifelhafftig, solche der gebur nach nit entscheiden kennen, sondern hat Jeder Zeit ein theil im schaden liegen bleiben müssen.
Diesem aber zuvorkomend, wollen wir aber hiermit alle unsere unterthane treulich warnet, vnd Iner ernstlich uferlegt vnd befehlen habenn, das sich ein Jed im Pferde Kaufte oder tauschen, es sei gleich auff, ed. ausserhalb der angesetzten Rossmärckte, wol fursche, vnd darauff gute und vleissige Achtung gebe, ed. erkundigung vnd nachforschunge neme, mit Weme, vnd was er kauffe, od. tausche, damit er nicht vberschnelt, od hinders liegt gefurt werde, da, wo einer, hirinnen nachlässig sein wurde, vnd befände sich nachmals betrog, das mag er Im behaltene, vnd Zumessen, dan in vnser Canzley, desgleichene in vnsere Ambterne sei Ime hiruber keine Clage verstatet, viel wenig einige Hülfe widfaren ed mit getheilet werdenn, darnach wisse sich ein Jeder zu richtenn, Doch mit dieser ausdruoklichenn erclerunge. We einer den andern im Kauffe od tausch bei guten trewen vnd glaubenn zu sagen würde, das er Ime ein gut vntbadelhafftig Pferdt gewehrenn, vnd auf eine gewisse nam-hafftige Zeit dafür stehenn wolle, vnd kennte dessen mit Zweyen Mannen vber Zeugt werden, der solle auch den schadenn, so einer daraus entstehen werde, zu tragenn vnd zu gelten schuldig sein, und Wann darüber Clage gesohehenn, darzu angehalten werden.
Waldeck.
Gesetz vom 19. April 1836.
Art. 1. Die Verordnung vom 6. September 1829 wegen Aufrichtung von Handelsscheinen bei Viehhändeln bleibt zwar ihrem ganzen Inhalte nach auch ferner bestehen und soll bei vorkommenden Kechtsstreitigkeiteu über Viehhändel auch von Richteramtswegen zur Anwendung gebracht, jedoch aber soll auf den Grund derselben einDenunciationsverfahren eben so wenig, als ein Untersuchungsverfahren ex officio eingeleitet werden.
Art. 2. In allen den Fällen, wo nach der genannten Verordnung ein Handelsschein aufgerichtet weiden muss, seilen bei der richterlichen Entscheidung keine anderen Verabredungen unter den Contrahenten berücksichtigt werden, als diejenigen, welche der Handelsschein ausdrücklich enthält.
Art. 3. Was die Frage anbetrifft, welche Mängel die Redhibitiens- oder Minderungsklage bei einem Viehhandel begründen, so verbleibt es, wenn dio Contrahenten nicht anders vertragsraässig verabredet haben, in dieser Hinsicht bei den bisher beobachteten Bestimmungen des gemeinen Rechts. Jedoch wird, um deshalb vorgekommenen Zweifeln zu begegnen, gesetzlich verordnet, dass in Zukunft auch die Pocken (nicht aber die Räude) bei den Schafen und die Finnen bei den Schweinen die Rodhibitionsklage begründen sollen, die sogenannte Franzosenkrankheit aber dazu keinen Grund ferner abgeben soll.
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Specielle Währschaftsgesetze.
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Art.4. Wenn wegen fehlerhafter Beschaffenheit des verkauften Viehes Rückgewähr oder Preisverminderung verlangt wird, so seilen in Beziehung auf den Beweis des Fehlers folgende Bestimmungen gelten:
1)nbsp; Dass der Zustand der Sache zwischen der Zeit des Kaufs und der Ueber-gabe sich wesentlich verändert habe, wird nicht vermuthet, und wer dieses behauptet, muss es beweisen.
2)nbsp; Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der üebergabe krank befunden wird, so gilt die Vermuthung, dass es schon vor der üebergabe krank gewesen sei, und der, welcher das Gegentheil behauptet, muss diese Behauptung beweisen. Doch muss
3)nbsp; der Käufer, bei Verlust seines Rechts auf Gewähr, die bemerkte Krankheit dem Verkäufer so zeitig anzeigen, dass noch eine Untersuchung über den Zeitpunkt des Entstehens stattfinden kann. Ist der Verkäufer nicht am Orte zugegen, so muss die Anzeige bei dem Gerichte des Ortes oder einem Sachverständigen geschehen.
4)nbsp; Stirbt das Vieh binnen 24 Stunden nach der üebergabe, so ist der Verkäufer zur Vertretung verpflichtet, wenn er nicht beweisen kann, dass die Krankheit erst nach der üebergabe entstanden sei.
5)nbsp; Aeussert sich die Krankheit des Viehes erst nach Verlauf von 24 Stunden nach der üebergabe, so trifft der Schade den Käufer, wenn er nicht beweisen kann, dass der krankhafte Zustand schon zur Zeit der üebergabe vorhanden gewesen. Diese Regel leidet jedoch die nachstehend unter 6., 7. und 8. angeführten Ausnahmen.
6)nbsp; Bei Schweinen, welche innerhalb 8 Tagen nach der üebergabe finnig befunden werden, soll ohne weiteren Beweis oder Gegenbeweis angenommen werden, dass sie es schon zuvor gewesen seien.
7)nbsp; Wenn sich bei Schafen die Pocken innerhalb 8 Tagen nach der üebergabe äussern, so gilt die Vermuthung, dass diese Krankheit schon vor der üebergabe vorhanden gewesen. Wer das Gegentheil behauptet, muss solche Behauptung beweisen.
8)nbsp; Eine gleiche Vermuthung, die den Beweis des Gegentheils auf denjenigen wälzt, welcher dies behauptet, gilt
A.nbsp; von Pferden, bei welchen sich die wahre Stätigkeit innerhalb 4 Tagen, Räude und Rotz innerhalb 14 Tagen, Dämpfigkeit, Herzschlächtigkeit, schwarzer Staar, Mondblindheit und Duramkoller aber innerhalb 4 Wochen nach der üebergabe hervorthun; und
B.nbsp; vom Rindvieh, bei welchem die Lungenseuche innerhalb 4 Wochen nach der üebergabe sich zeigt.
Württemberg.
Gesetz vom 26. December 1861.
Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem Jeden derselben beigesetzten Frist kraft Gesetzes Gewähr zu leisten, nämlich;
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Württemberg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;89
A. Bei Pferden: 1) für schwarzen Staar; 2) für Koppen ohne Abnutzung der Zähne, acht Tage lang; 3) für Rotz; 4) für Hautwurm; 5) für Dämpfigkeit, vierzehn Tage lang; 6) für Koller, einundzwanzig Tage lang; 7) für fallende Sucht, achtundzwanzig Tage lang; 8) für Mondblindheit (periodische Augenentzündung) vierzig Tage lang.
B. Bei Rindvieh: 1) für Tragsack- und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nach einer Geburt vorkommt, acht Tage lang; 2) für Lungensucht, vierzehn Tage lang; 3) für fallende Sucht; 4) für Perlsucht, achtundzwanzig Tage lang.
C. Bei Schafen: 1) für Milbenräude, 2) für Fäule (Acbruch), vierzehn Tage lang.
D. Bei Schweinen: für die Finnen achtundzwanzig Tage lang.
Ein allgemeines Versprechen, wegen aller Mängel zu haften, wird auf die hier aufgezählten beschränkt.
Art. 2. Der Verkäufer steht dafür ein, dass das verkaufte Thier von den im Art. 1. bezeichneten Mängeln am Tage der Uebergabe frei sei.
Wenn solche innerhalb der in demselben Artikel festgesetzten und vom Tage nach der Uebergabe zu rechnenden Fristen sich offenbaren, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, dass das Thier schon am Tage der erfolgten Uebergabe mit denselben behaftet gewesen.
Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen kann nur urkundlich (schriftlich) verabredet werden. Bedungene Fristen werden in derselben Weise berechnet, wie die gesetzlichen.
Art. 3. Die Gewährleistung fällt weg:
1)nbsp; bei öffentlichen, obrigkeitlich angeordneten Verkäufen,
2)nbsp; wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit urkundlich (schriftlich) bedungen hat;
3)nbsp; wenn er beweist, dass dem Käufer der Mangel des Thieres bekannt gewesen ist.
Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleistung eintritt, so kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn sich der Mangel an dem geschlachteten Stücke findet. Hier kann der Käufer den Verkäufer nur auf Ersatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Mangel herbeigeführten Unverkäuflichkeit des Fleisches zugeht.
Eine Klage wegen übermässiger Verletzung kann auf das Vorhandensein der im Art. 1 angeführten Mängel nicht gegründet werden.
Art. 5. Die Aufbebung des Vertrags verpflichtet den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises, sowie der Kosten des Kaufes und der gerichtlichen Besichtigung und der von dem Verzüge in der Zurücknahme des Thieres an erwachsenen Kosten der Fütterung und Pflege. An diesen letztgenannten Kosten ist jedoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen.
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90nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgesetze.
Der Vorkäufer hat nebstdem Entschädigung zu leisten, wenn er das Dasein des Mangels gekannt hat.
Art. 6. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist nur zulässig, wenn der Berechtigte innerhalb der gesetzlichen oder verabredeten Fristen der Art. 1 und 2 Klage erhebt oder in dringenden Fällen (Art. 12) wenigstens den Mangel dos Thieres bei Gericht anzeigt, dessen Besichtigung beantragt und in diesem Falle innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erhebt.
Art. 7. Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, als auch vor demjenigen, in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, erhoben werden.
Dieser letztere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Staatsverträgo festgesetzten anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, wenn auch der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichtsbozirke anwesend ist und keine Vermögensstücke daselbst besitzt.
Art. 8. Mit der Ladung auf die Klage ist zugleich und mit möglichster Beschleunigung Tagfahrt zur Untersuchung des Thieres anzuordnen. Die weitere Verhandlung geschieht im abgekürzten Vorfahren.
Art. 9. Die Untersuchung des Thieres geschieht durch den im Gerichtsbezirk angestellten oder nach dem Ermessen des Gerichts durch einen in der Nachbarschaft angestellten geprüften Thierarzt.
Dem Gericht ist überlassen, je nach Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falls, noch einen oder zwei Sachverständige beizuziehen.
Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverständige ernennen.
Art. 10. Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geschieht auf Verlangen einer Partei oder der Sachverständigen.
Geht das Gutachten der Sachverständigen bei einem lebenden Thiere dahin, dass der fragliche Mangel zwar wahrscheinlich bestehe, aber nur durch Oeffnung sicher zu ermitteln sei, so hat derjenige, welcher Gewährleistung (ordert, das Recht, den Aufschub der weiteren Verhandlung und nochmalige Untersuchung auf eine von den Sachverständigen zu begutachtende Zeit zu verlangen.
Art. 11. Zur Untersuchung und zur Zerlegung des Thieres müssen beide Thoile rechtzeitig geladen werden.
Wenn Gefahr auf dem Verzüge ruht, und der einen Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, so hat das Gericht einen Vertreter für sie zu bestellen.
Art. 12. Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, dass jeder Vorzug sein Klagerocht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Mangel behaftete Thier sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeigneten Falls Oeffnung und Zerlegung anzutragen. Es tritt sodann das in den Art. 9-11 vorgeschriebene Verfahren ein.
Art. 13. Wenn über eine Gewährleistung ein Rechtsstreit entsteht, so ist jede Partei berechtigt, die Versteigerung des Thieres und Hinterlegung des Erraquo;
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Württemberg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;91
loses zu fordern, sofern die Besichtigung desselben nicht weiter nuthwendig ist.
Art. 14. Der verurtheilto Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Stroit-verkündigung, seinen Vormann auf Gewiihrleistung belangen, sofern der Mangel in der diesen bindenden Frist sich gezeigt hat.
Die Klage muss jedoch innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden.
Art. 15. Was in diesem Gesetze vom Verkaufe gesagt ist, gilt von jeder Art bolasletor Eigenthumsiibertragung.
Art. 16. Das Gesetz vom 17. Februar 1767 in Betreff der Hauptmängel beim Vieh ist aufgehoben.
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Darnach gilt im Deutschen Reiche das Gemeine Recht uneingeschränkt beim Viehhandel in folgenden Staaten bezw. Landestheilen:
Braunschweig, Bremen, Lippe, Lübecker Kapitelsdörfer, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg - Strelitz, Oldenburg, Preuss. Provinz Schleswig-Holstein (mit Ausnahme der Stadt Husum), Prov. Hannover (grösster Theil), Reg.-Bez. Stralsund, Reuss j. L. unterläudischer Bezirk, Sachsen-Weimar (mit Ausnahme gewisser Districte), Schaum-burg-Lippo.
Das Gemeine Recht findet Anwendung auf den Viehhandel mit Ausnahme des Pi'erdehandels, für welchen
a)nbsp; nbsp;das Gemeine Sächsische Recht (Sachsenrecht) gilt, in Anhalt, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudoistadt, Schwarzburg-Sondershausen;
b)nbsp; nbsp;deutsch-rechtliche Bestimmungen gelton, in Hamburg, Lübeck (Stadt), Sachsen-Gotha.
Das Gemeine Recht (Code Napoleon), mit der Abänderung durch das Ges. vom 3. Mai 1859, gilt im
Bezirk des Ober - Landesgerichts zu Coin, Fürstenthum Birkenfeld.
Die in den Gesetzen der übrigen Staaten genannten Gewähr-mängel und Gewährfristen sind in Nachstellendem übersichtlich zusammengestellt:
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Speoielle Währschaflsgesetze.
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Gewähr
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Bei den Thieren des Pferdegeschlechts.
Dämpfigkeit.......
Dummkoller.......
Epilepsie..........
Koppen ...........
Mondblindheit.....
Räude ............
Rotz.............
Verdächtige Druse..
Wurm............
Staarleiden........
Stätigkeit.........
Bei dem Rindvieh.
Epilepsie..........
Lungenseuche......
Lungensucht .......
Perlsucht .........
Räude............
Tragsack- und Scheidenvorfall .......
Bei den Schafen.
Bösart. Klauenseuche Leberegelseuche .... Lungenwürmerseuche Magenwürmerseuche
Pocken ...........
Räude ............
Bei den Schweinen.
Pinnen...........
Lungentub., Lungenwürmer .......
Trichinen.......
Mtchtknnkhelten...
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Specielle Währscliaflsgesetze.
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Gewährfristen in den bestehenden neueren Gesetzen seit der Zeit
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Bei den Thieren des Pferdegeschlcthts.
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Staarleiden .........
Koppen ...............
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Verd. Druse.........
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Dummkoller .........
Epilepsie ............
Schwindel ............
Mondblindheit ......
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Bei dem Rindvieh.
Tragsack- u. Scheidenvorfall ........
Lungensucht........
Epilepsie ............
Perlsucht ............
Lungenseuche ......
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Rinderpest .........
Bei den Schafen.
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Räude ...............
Leberegelseuohe ... Lungenwür.-Seuche Magenwürmerseuche ßösrt. Klauenseuche Drehkrankheit ......
Bei Schweinen.
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Gewährfristen.
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96nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Währschaftsgesetze.
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2. Auss er deutsche Staaten.
Belgien.
Gesetz vom 28. Januar 1850.
Art. 1. Als Gewährmängel, welche ausschliesslich zu der nach Art. 1641 des Code civil statthaften Klage berechtigen, gelten beirö Kauf und Tausch von Pferden, Eseln, Maulthieren, Schafen, Rindvieh und Schweinen diejenigen Krankheiten oder Fehler, welche von der Regierung mit den von derselben für zweck-mässig erachteten Einschränkungen bezeichnet werden.
Art. 2. Die Regierung wird auch die Frist bezeichnen, binnen welcher bei Verlust des Rechts die Klage angestellt werden muss.
Diese Frist darf dreissig Tage nicht überschreiten, der Tag der Lieferung nicht mitgerechnet.
Art. 3. Wenn die Uebergabe des Thieres ausserhalb des Wohnortes des Verkäufers stattfindet, oder wenn das Thier innerhalb der festgesetzten Klagefrist aus dem Wohnorte des Verkäufers fortgeführt wird, so verlängert sich die Klagefrist für je 5 Myriameter Entfernung vom Wohnorte des Verkäufers bis zu dem Orte, wo das Thier sich am Tage der Klageanstellung befand, um einen Tag.
Hat der Käufer das Thier wiederverkauft und wird er zum Zwecke der Aufhebung des Kaufs vor Gericht geladen, so kann derselbe die Währschaftsklage gegen seinen Verkäufer anstellen, wenn die Frist, innerhalb welcher er die Hauptklage anhängig machen konnte, noch nicht verstrichen ist.
In diesem Falle verlängert sich die Klagefrist für je 5 Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnorte des ersten Käufers und dem Wohnorte des ersten Verkäufers um einen Tag.
Art. 4. Innerhalb der in Gemässheit des Art. 2 festgesetzten Klagefrist muss der Käufer bei Verlust seines Rechts die Ernennung von Experten beantragen, welche zu beauftragen sind, das Vorhandensein des Gewährmangels festzustellen und über ihre Untersuchung ein Protocoll aufzunehmen.
Der Antrag ist an den Friedensrichter des Orts zu richten, wo das Thier sich befindet.
Der Richter ernennt unverzüglich, je nach Erforderniss des Falles, einen oder drei Experten, welche binnen kürzester Frist, nachdem sie vereidigt sind, und ohne jede weitere Formalität die Untersuchung auszuführen haben.
Das Protocoll über die Expertise wird in Urschrift der Partei übergeben.
Wird das Thier innerhalb der Klagefrist auf obrigkeitliche Anordnung wegen einer zu den Gewährmängeln gehörenden Krankheit getödtet, so vertritt die in dem Falle aufgenommene Verhandlung die Expertise.
Art. 5. Die Klage ist von dem Sühneversuch befreit, und die Sache wird als eine dringende behandelt.
Art. 6. Geht das Thier innerhalb der nach Art. 2 bestimmten Frist zu Grunde, so hat der Verkäufer nur dafür aufzukommen, wenn der Käufer beweist, dass der Untergang des Thieres die Folge eines auf Grund dieses Gesetzes benannten Gewährmangels ist.
Art. 7. Die nach Art. 1644 des Code civil statthafte Minderungsklage ist beim Kauf und Tausch von Thieren auf Grund dieses Gesetzes nicht zulässig.
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Belgien.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;97
Art. 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Thiere, welche zum Schlachten bestimmt sind.
Königliche Verordnung vom 18. Februar 1862.
Art. 1. Gewährmängel sind beim Kauf und Tausch von Hausthieren folgende Fehler:
Beim Pferde, Esfel und Maul thiere: Rotz und Wurm, wenn das Thier nach der Uebergabe nicht mit Thieren, welche an diesen Krankheiten litten, in Berührung gewesen ist; periodische Augenentzündung, alte Brustkrankheiten, Dummkoller, Dämpfigkeit, chronisches Kehlkopfspfeifen, wenn der Werth des Thiers mehr als 150 Frcs. beträgt.
Beim Rindvieh: Lungenschwindsucht oder Perlsucht;' Lungenseuohe, wenn das Thier nach der Uebergabe nicht mit lungenseuchekranken Thieren in Berührung gewesen ist; chronischer Durchfall; Zurückbleiben der Nachgeburt, Vorfall der Scheide oder des Uterus, wenn das Gebären nicht beim Käufer stattgefunden hat.
Bei Schafen: Pocken, wenn das Thier nach der Uebergabe nicht mit pockenkranken Schafen in Berührung gewesen ist. Die Feststellung dieser Krankheit bei einem Thiere hat die Redhibilion aller derjenigen Thiere zur Folge, welche das Zeichen des Verkäufers tragen.
Art. 2. Die Frist für die Wandlungsklage beträgt, der Tag der Lieferung nicht mit eingerechnet: 30 Tage für die periodische Augenentzündung, 25 Tage für Rotz, Wurm und Lungenseuche und 14 Tage für die übrigen Mängel.
Art. 3. Die vorstehenden Bestimmungen stehen besonderen Verabredungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht entgegen, sei es in Betreff der Gewährmängel selbst oder in Bezug auf die Art, die Zeit und den Ort der Expertise.
Die Parteien können stipuliren, dass die Expertise nur im Lande stattfinden kann.')
Art. 4. Die Königliche Verordnung vom 19. Januar 1850 ist aufgehoben.
Königliche Verordnung vom 7. November 1865.
Art. 1. Die Rinderpest bildet beim Kauf oder Tausch von Rindvieh einen Gewährmangel, wenn das Thier nach der Uebergabe nicht mit rinderpestkranken Thieren in Berührung gewesen ist.
Diese Krankheit bei einem Thiere zieht die Wandlung aller derjenigen Thiere der Herde nach sich, welche das Zeichen des Verkäufers tragen.
Die Klagefrist beträgt, der Tag der Uebergabe nicht mit eingerechnet, 14 Tage.
Königliche Verordnung vom 8. April 1879.
Art. 1. Das chronische Blutharnen ist ein Gewährmangel beim Rindvieh. Art. 2. Die Klagefrist beträgt 14 Tage, der Tag der Uebergabe nicht mit eingerechnet.
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') Die Feststellung der Krankheit kann sonst auch im Auslande durch einen oder durch mehrere vom Richter ernannte Sachverständige geschehen.
Koloff, Gerichtliche Tliicrheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; r
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98nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Speciello Wiihrsohaftsgeseize.
Dänemark.
In Dänemark bestehen keine besonderen gesetzliehen Bestimmungen für den Viehhandel.
Pferde werden gewöhnlich unter der Bedingung gehandelt, dass sie frei von verborgenen Mängeln und gebräuchlichquot; sind. Zu den verborgenen Mängeln werden jedoch pro foro nach alter Gewohnheit beim Pferdehandel nur Koller (wozu auch Schwindel und Epilepsie zählen), Dämpfigkeit (einschliesslich Kehlkopfspfeifen) und Koppen gerechnet. Unter gebräuchlichquot; wird das Freisein von denjenigen Untugenden verstanden, die der Stätigkeitquot; subsumirt werden können. Für andere Fehler haftet Verkäufer nur im Falle des Betrugs. In jedem einzelnen Falle hat Käufer zu beweisen, dass das Pferd wenigstens höchst wahrscheinlich bereits beim Kauf mit dem Mangel behaftet war.
Rinder werden gewöhnlich unter der Bedingung gekauft, dass sie frisch und gesundquot;, Kühe, dass sie ausserdem reinquot; sind. Findet sich nach dem Kauf eine Krankheit, so hat Käufer den Nachweis zu führen, dass sie bereits zur Zeit des Kaufs vorhanden gewesen ist.
Die Klage kann auf Rücknahme des fehlerhaften Thieres oder auf Preisminderung gerichtet werden.
In dem Seuchengesetz vom 29. December 1857, sect;. 12, ist bestimmt, dass derjenige, welcher ein mit einer der namhaft gemachten Seuchen behaftetes Thier verkauft hat, zur Rücknahme des Thieres verpflichtet ist. Hat der Verkäufer gewusst, dass das Thier mit der ansteckenden Krankheit behaftet war, so wird er ausserdem noch bestraft.
England.
Es bestehen keine besonderen Währschaftsgesetze, und es sind daher beim Handel bestimmte Verabredungen zu treffen. Gewöhnlich lässt der Käufer den Verkäufer der Quittung über den empfangenen Kaufpreis den Satz hinzufügen, dass er (Verkäufer) Gewähr leistet, dass das Thier gesund und frei von Fehlern ist. Entdeckt dann der Käufer bei dem Thiere einen Fehler, so hat er davon dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen und sich zu erbieten, das Thier zurückzuschicken. Versäumt der Käufer diese Mittheilnng, so begiebt er sich seiner Ansprüche.
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Gesetz vom 2. August 1884.
Art. I. Die Wahrschaftsklage beim Kauf oder Tausch von Hausthieren regelt sich in Ermangelung entgegenstehender Verabredung nach folgenden Bestimmungen, unbeschadet der Verbindlichkeit des Ersatzes des Schadens und der Interessen im Falle des Betrugs.
Art. 2. Gowährmängel sind und zu den Klagen nach Art. 1641 und folgende des Code civil berechtigen, ohne Unterschied des Orts, wo der Kauf oder Tausch stattgefunden hat, ausschliesslich folgende Krankheiten oder Fehler:
Bei Pferden, Eseln und Maulthieren: der Rotz, der Wurm, der Dummkoller, das Lungenemphysem, das chronische Kehlkopfspfeifen, das eigentlich sogenannte Krippensetzen mit oder ohne Abnutzung der Zähne, alte inter-mittirende Lahmheiten, periodische Augenentzündung;nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;^
bei Schafen: Pocken; die Constatirung dieser Krankheit bei einem Thiere hat die Wandlung der ganzen Herde zur Folge, wenn sie das Zeichen des Verkäufers trägt;
bei Schweinen: Finnen.
Art. 3. Die nach Art. 1644 des Code civil statthafte Minderungsklage ist beim Kauf oder Tausch von Hausthieren, welche mit einem der in vorstehendem Artikel genannten Fehler behaftet sind, nicht zulässig, wenn der Verkäufer sich erbietet, das verkaufte Thier zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis und die Kaufkosten wieder zu erstatten.
Art. 4. Eine Währschaftsklage, auch die Minderungsklage, ist beim Kauf oder Tausch von Hausthieren nicht zulässig, wenn im Falle des Kaufs der Preis oder im Falle des Tausches der Werth 100 Frcs. nicht übersteigt.
Art, 5. Die Frist für die Anstellung der Redhibitionsklage beträgt neun Tage, der Tag der Uebergabe nicht mitgerechnet, mit Ausnahme der periodischen Augenentzündung, für welche die Frist dreissig Tage beträgt, der Tag der Uebergabe nicht mitgerechnet.
Art. 6. Hat die Uebergabe ausserhalb des Wohnorts des Verkäufers stattgefunden, oder ist dasThier nach der Uebergabe innerhalb der genannten Frist aus dem Wohnorte des Verkäufers weggeführt, so verlängert sich die Klagefrist je nach der Entfernung gemäss den Vorschriften für den Civilprocess.
Art. 7. In jedem Falle muss der Käufer bei Verlust seines Rechts innerhalb der in sect;. 5 genannten Fristen die Ernennung von Experten beantragen, welche ein protokollarisches Gutachten aufzustellen haben; der Antrag ist mündlich oder schriftlich an den Friedensrichter des Orts zu richten, wo das Thier sich befindet; dieser Richter giebt in seiner Verfügung das Datum des Antrags an und ernennt unverzüglich einen oder drei Experten, welche binnen kürzester Frist ihren Auftrag auszufuhren haben.
Diese Experten stellen den Zustand des Thieres fest, sammeln alle zweckdienlichen Mittheilungen, geben ihr Gutachten ab und versichern am Schluss des Protokolls eidlich, dass sie ihr Geschäft gewissenhaft ausgeführt haben.
Art. 8. Der Verkäufer ist zu der Expertise zu laden, wenn der Friedensrichter nicht mit Rücksicht auf die Dringlichkeit oder auf die Entfernung anders bestimmt.
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100nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Währschaftsgesetze.
Die Ladung zur Expertise muss dem Verkäufer inneihalb der durch die Artikel 5 und 6 bestimmten Fristen zugestellt werden; sie muss ankündigen, dass das Verfahren auch in seiner Abwesenheit stattfinden werde.
Wenn der Verkäufer zu der Expertise geladen ist, so kann die Klage in den nächsten drei Tagen nach dem Schluss des Untersuchungsprotocolls erhoben werden: von letzterem ist eine Abschrift der Vorladungsarkunde beizufügen.
Wenn der Verkäufer nicht zu der Expertise geladen ist, so muss die Klage innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 bestimmten Fristen angestellt werden.
Art. 9. Die Klage wird vor den zuständigen Gerichten nach den gewöhnlichen Regeln verhandelt.
Sie ist von jedem vorherigen Sühneversuch befreit und wird vor dem Civil-gericht summarisch verhandelt.
Art. 10. Ist das Thier zu Grunde gegangen, so ist der Verkäufer nicht gehalten, Gewähr zu leisten, wenn der Käufer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine regelmässige Klage anhängig gemacht hat und nicht beweist, dass der Untergang des Thieres durch eine der im Art. 2 genannten Krankheiten verursacht ist.
Art. 11. Der Verkäufer ist von der Gewährleistung für Rotz und Wurm des Pferdes, Esels und Maulthieros, für die Pocken des Schafes befreit, wenn er beweist, dass das Thier nach der Uebergabe mit Thieren, welche mit diesen Krankheiten behaftet waren, in Berührung gewesen ist.
Art. 12. Alle Verordnungen, welche den Verkäufern zum Schlachten be-stimmterThiere eine ausserordentliche Gewährleistung auferlegen, sind aufgehoben.
Ingleichen sind das Gesetz vom 20.Mai 1838 und alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Holland.
In Holland gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über Kauf und Verkauf Buch 3, Tit. 5 auch für den Viehhandel.
Art. 1540. Der Verkäufer ist die Gewährleistung für die verborgenen Fehler der verkauften Sache schuldig, welche solche untauglich machen zu dem Gebrauch, zu welchem sie bestimmt sind, oder die diese Brauchbarkeit dergestalt vermindern, dass der Käufer, wenn die Fohler ihm bekannt gewesen wären, die Sache entweder gar nicht oder nur für einen geringeren Preis gekauft haben würde.
Art. 1541. Der Verkäufer ist keine Gewährleistung für sichtbare Fehler schuldig, welche der Käufer selbst hätte bemerken können.
Art. 1542. Er muss für die verborgenen Fehler Gewähr leisten, auch wenn sie ihm unbekannt waren, es sei denn, er habe in diesem Falle bedungen, dass er zu gar keiner Gewährleistung verpflichtet ist.
Art. 1543. In den in Art. 1540 und 1542 angegebenen Fallen hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern, oder die Sache zu behalten und sich einen Theil des Kaufpreises zurückzahlen zu lassen, soviel als der Richter bestimmen wird, nachdem er hierüber das Urtheil von Sachverständigen eingeholt hat.
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Luxemburg.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 101
Art. 1544. Wenn der Verkäufer die Fehler der Sache kannte, ist er nicht nur gebalten, den Kaufpreis zurückzugeben, sondern auch dem Käufer alle durch den Kauf und die Lieferung verursachten Kosten zu vergüten.
Art. 1546. Wenn die verkaufte Sache, welche mit Fehlern behaftet war, in Folge dieser Fehler zu Grunde gegangen ist, trifft der Schaden den Verkäufer, der gehalten ist, dem Käufer den Kaufpreis zurückzugeben und die übrigen in den beiden vorhergehenden Artikeln angegebenen Entschädigungen zu leisten.
Geht aber die Sache durch Zufall zu Grunde, so trifft der Schaden den Käufer.
Art. 1547. Die Klage wegen Fehler, welche den Kauf rückgängig machen, muss vom Käufer innerhalb eines kurzen Termins, nach der Natur der Fehler und mit Beobachtung der Gewohnheiten l) des Ortes, wo der Kauf geschlossen ist, angestellt werden.
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Grossherzogtham Luxemburg.
Gesetz vom 18. April 1851.
Art. 1. Als Gewährmängel gelten und geben beim Kauf und Tausch von Hausthieren ausschliesslich, unbeschadet Art. 3, das Recht zur Klage nach Art. 1641 des Code civil:
Bei Pferden, Eseln und Maulthieren: Rotz, Wurm, alte Brustkrankheiten, Dämpfigkeit, Dummkoller, chronisches Kehlkopfspfeifen, Koppen mit Aufstossen.
Beim Rindvieh: Alte Brustkrankheiten, Tuberkelschwindsucht, Lungenseuche.
Bei Schafen: Pocken, Räude; die Constatirung einer dieser Krankheiten zieht die Wandlung aller derjenigen Thiere der Herde nach sich, welche das Zeichen des Verkäufers tragen.
Bei Schweinen: Finnen.
Art. 2. Die Klagefrist beträgt, der Tag der üebergabe nicht mit eingerechnet, der Tag der Anstellung der Klage mit gerechnet, zwanzig Tage für Rotz, Wurm und Lungenseuche und neun Tage für die übrigen Mängel.
Art. 3. Die Regierung kann in dringendem Falle auf dem Wege der Verordnung den in sect;. 1 genannten Mängeln neue Mängel hinzufügen. Als Klagefrist kann dieselbe die eine oder die andere der in vorstehendem Art. genannten Fristen wählen.
Solche dringenden Bestimmungen sind der nächsten gesetzgebenden Versammlung vorzulegen, um zum Gesetz erhoben zu werden.
Art. 4. Innerhalb der in vorstehenden Artikeln bestimmten Fristen für die Anstellung der Klage muss der Käufer bei Verlust seines Rechts die Ernennung von Experten beantragen, welche auf das Vorhandensein des Gewährmangels zu untersuchen und über ihre Untersuchung ein Protocoll aufzunehmen haben.
Der Antrag ist bei dem Friedensrichter des Orts zu stellen, wo das Thier sich befindet.
In jedem Falle muss der Antrag bei einem Friedensrichter des Landes ge-
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') Dem ürtheile des Richters gemäss.
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102nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Specielle Währsctiaftsgesetze.
stellt werden, so dass, wenn das Thier ins Ausland ausgeführt ist, der Käufer, welcher die Wandlungsklage beabsichtigt, es in das Land nach einem beliebigen Orte zurückführen muss.
Art. 59. (Dieselben stimmen mit den Art. 48 des belgischen Gesetzes s. S. 96 überein.)
Art. 10. Ist der Mangel innerhalb der Klagefrist constatirt, so wird angenommen, dass er-bereits vor dem Kauf vorhanden gewesen ist.
Art. 11. Der Verkäufer ist von der Gewährleistung für eine ansteckende Krankheit befreit, wenn er beweist, dass das Thier nach der üebergabe mit Thieren, weiche an der Krankheit litten, in Berührung gewesen ist.
Durch Gesetz vom 15. December 1870 ist die Rinderpest bei Rindern und Schafen für einen Gewährmangel erklärt. Die Klagefrist beträgt 9 Tage.
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Oesterreich.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen
Erbländer der österreichischen Monarchie, 1811.
Theil II.
Gewährleistung.
sect;. 922. Wenn Jemand eine Sache auf eine entgeltliche Art an einem Andern überlässt, so leistet er Gewähr, dass sie die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe, und dass sie der Natur des Geschäftes, oder der getroffenen Verabredung gemäss benutzt und verwendet werden könne.
sect;. 923. Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel und Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene oder eine fremde Sache, als die seinige ver-äussert; wer fälschlich vorgiebt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich, oder dass sie auch von den gewöhnlichen Lasten und Mängeln frei sei; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
sect;. 924. Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der Uebernahmo erkrankt oder umfällt, so wird vermuthet, dass es schon vor der Uebernahmo krank gewesen sei.
sect;. 925. Die nämliche Vermuthung gilt:
1)nbsp; wenn binnen 8 Tagen bei Schweinen die Pinnen, und bei den Schafen die Pocken oder die Räude (Schabe), oder wenn bei den letzteren binnen 2 Monaten die Lungen- und Egelwürmer entdeckt werden;
2)nbsp; wenn bei dem Rindvieh binnen 3 0 Tagen nach der Uebernahmo die Drüsenkrankheit, sogenannte Stiersucht, gefunden wird;
3)nbsp; wenn bei Pferden und Lastthieren binnen 15 Tagen nach der Uebernahme die verdächtige Druse oder der Rotz, wie auch der Dampf, oder wenn binnen 30 Tagen der D ummkoller, der Wurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar oder die Mondblindheit entdeckt wird.
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Oesterreich.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;103
sect;. 926. Von dieser rechtlichen Vermuthung (sect;sect;. 924. und 925.) kann aber der Uebernehmer eines solchen Stückes Vieh nur dann Gebrauch machen, wenn er dem Uebergeber oder Gewährsmann sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt, oder in dessen Abwesenheit dem Ortsgerichte oder Sachverständigen die Anzeige macht, und den Augenschein vornehmen lässl.
sect;. 927. Vernachlässigt der Uebernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, dass das Vieh schon vor Schliessung des Vertrages mangelhaft war.
Immer steht aber dem Uebergeber der Beweis offen, dass der gerügte Mangel erst nach der Uebergabe eingetreten sei.
sect;. 928. Fallen die Mängel einer Sache in die Augen, oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu erfahren, so findet, ausser dem Falle einer ausdrücklichen Zusage, dass sie von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt. Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
sect;. 929. Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebenso wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
sect;. 930. Werden Sachen in Paasch und Bogen, nämlich so wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Mass und Gewicht übergeben, so ist der Uebergeber ausser dem Falle, dass eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die darin entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
sect;. 931. Wenn der Besitzer wegen eines von einem Dritten auf die Sache gemachten Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muss er seinen Vormann davon benachrichtigen und nach Vorschrift der Gerichtsordnung die Vertretung begehren. Durch die Unterlassung dieses Ansuchens verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, allein sein Vormann kann ihm alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen, um sich dadurch von der Entschädigung in dem Masse zu befreien, als orkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entschädigung gegen den Dritten veranlasst haben würden.
sect;. 932. Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, dass er nicht mehr gehoben werden kann, und dass er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Verkürzte die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen sich das Fehlende, z. B. am Masse oder Gewichte, nachtragen lässt, nur den Nachtrag, in beiden Fällen aber auch den Ersatz des weiteren Schadens, und dafern der andere Theil unredlich gehandelt hat, auch den entgangenen Nutzen fordern.
sect;. 933. Wer die Gewährleistung fordern will, muss sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen 3 Jahren; betrifft es bewegliche, binnen 6 Monaten geltend machen, sonst ist das Recht erloschen.
sect;. 934. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem in dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten,
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104nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Wahrschaftsgesetzo.
dass er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Miss-verbältniss des Wertbes wird nach dem Zeilpunkte des gescblossonen Geschäftes bestimmt.
sect;. 935. Dieses Rechtsmittel findet nicht statt, wenn Jemand ausdrücklich darauf Verzicht getban, oder sich erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen ausserordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sie dennoch um den unverhältnissmässigen Werth erstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhällnisse der Personen zu vermuthen ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schliessen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben lässt; wenn die Sache vor dem Gerichte versteigert worden ist.
sect;. 936. Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schliessen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschliessung. als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder anderen Theiles verloren wird, üeberhaupt muss auf die Vollziehung solcher Zusagen, längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte, gedrungen werden, widrigenfalls ist das Recht erloschen.
sect;. 937. Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.
Aufhebung des Vertrages durch Irrthum.
sect;. 871. Wenn ein Theil von dem andern Theile durch falsche Angabo irre geführt worden, und der Irrthum die Hauptsache oder eine wesentlicheBeschalTen-heit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt worden, so entsteht für den Irregeführten keine Verbindlichkeit.
sect;. 872. Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand, so bleibt der Vertrag, insofern beide Theile in den Hauptgegenstand gewilligt und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch immer giltig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthums die angemessene Vergütung zu leisten.
Abschätzungen.
sect;. 304. Da die Thiere einen bestimmten Werth haben, so kann ihr Preis ausgemittelt werden. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
sect;. 305. Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus: nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muss, Rücksicht, so entsteht ein ausserordentlicher Preis.
sect;. 306. In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder vom Gesetze verordnet wird, muss bei Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
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Oesterreioh.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;105
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Die Uebergabe.
sect;. 426. Bewegliche Sachen können in dor Kegel nur durch körporlioho Uebergabe von Hand zu Hand an einen andern übergeben werden.
sect;. 429. In der Kegel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält, es wäre denn, dass dieser die Ueber-schickungsart seihst bestimmt oder genehmiget hätte.
sect;. 902. Verträge müssen zu der Zeit, an dem Orte, und auf die Art vollzogen werden, wie es die Parteien verabredet haben. Nach dorn Gesetze werden 24 Stunden für einen Tag, 30 Tage für einen Monat und 365 Tage für ein Jahr gehalten.
sect;. 903. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen gewissen Tag gebunden ist, wird mit dem Anfange des Tages erworben; zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aber kommt dem Verpflichteten der ganze bestimmte Tag zu Statten.
sect;. 904. Ist zur Erfüllung eines Vertrages keine Zeit bestimmt worden, so kann sie sogleich, nämlich ohne unnöthigen Aufschub gefordert werden.
sect;. 905. Wenn der Ort, wo der Vertrag erfüllt werden soll, nicht bestimmt worden ist, so werden Thiere und andere bewegliche Sachen an dem Orte, wo der Handel geschlossen wurde, übergeben.
Erfolgt die Uebergabe nicht zur bedungenen Zeit, so kann der Käufer den Vertrag nicht als aufgehoben betrachten, aber er kann Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden fordern.
sect;. 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen, der Verabredung gemäss, mit ihren Bestandtheilen und mit allem Zubehör, zu rechter Zeit, in gehörigem Orte und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen. Wer seine Verpflichtungen zu erfüllen unterlässt, haftet dem Andern für Schaden und entgangenen Nutzen.
sect;. 1048. Ist eine Zelt bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte Sache zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
sect;. 1049. Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers.
sect;. 1050. Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zu der bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse dem Uebernehmer. obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
sect;.1051. Ist keine Zeit zur Uebergabe bedungen und fällt keinem Theiio ein Versehen zur Last, so sind die Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen auf den Zeitpunkt der Uebergabe selbst anzuwenden.
Der Verkäufer einer Sache bleibt bis zur Uebergabe Eigenthümer, weshalb er auch das Risico behält und ihn alles trifTt, was der Zufall bringt, wie sect;.1311 ausspricht, indem es hier heisst: Der blosse Zufall trifft diejenigen, an deren Vermögen oder Person er sich ereignetquot; , wenn keine Zeit zur Uebergabe festgestellt ist; ist eine solche Zeit festgestellt, so haftet der Verkäufer nur dann noch nach dieser Zeit, wenn seinerseits die Uebergabe selbst auch durch Zufall unterblieben ist.
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106nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Specielle Währschaftsgeselze.
Pflicht des Verkäufers und Käufers.
sect;. 1061. Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeil der üebor-gabe sorgfällig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche beim Tausche aufgestellt worden sind.
sect;. 1062. Der Käufer dagegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen; zugleich aber auch das Kaufgeld baar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtigt.
sect;. 1063. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigen-thum derselben geht gleich auf den Käufer über.
Verkauf auf Probe.
Bei dem Verkauf auf Probe wird der Käufer erst dann Eigenthümer des Probestücks, wenn der Kaufpreis bezahlt worden ist. Doch auch, wenn dieses stattgefunden hat, kann der Verkäufer während der Probezeit sein Thier zurückfordern und das erhaltene Geld zurückstellen. Ist der Kaufpreis bei der Uebergabe auf die Probe nicht bezahlt worden, so wird der Käufer nur als Entlehner betrachtet (nach sect;sect;. 1080 und 1081, des b. G. B.), und in diesem Falle bleibt der Verkäufer Eigenthümer, bis die Probezeit verflossen ist, wo er sein Thier zurückfordern, oder die Zahlung verlangen kann. Da (nach sect;. 1049) der Eigenthümer den zufälligen Schaden zu tragen hat, so findet dies auch bei dem auf Probe gekauften Thiere Anwendung.
Wenn der Verkäufer nach verlaufener Probezeit und bei nicht erfolgter Zahlung sein Thier zurückverlangt, der Käufer aber die Rückgabe verzögert, so ist er für jeden Fall verantwortlich (sect;. 335).
1st die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt, so dauert sie nach sect;. 1082 bei beweglichen Sachen, also auch bei Thieren, 3 Tage.
Schweiz.
Concordat über Bestimmung und Gewähr der Vichhauptmängcl,
Bern 1853.
Die Cantone Aargan, Bern, Freiburg, Nenenbnrg, Zug und Zürich
sind übereingekommen, über Bestimmung und Gewähr der Hauptmängel bei Thieren aus dem Pferdegeschlecht und beim Kindvieh, folgende gesetzliche Vorschriften festzustellen:
sect;. 1, Beim Handel mit Thieren aus dem Pferdegescblocht und mit Rindvieh, wenn das Thier über 6 Monate alt ist, hat der Uebergeber (Verkäufer oder Vertauscher) dem Uebernehmer (Käufer oder Eintauscher) während der gesetzten Zeil dafür Währschaft zu leisten, dass dieselben mit keinem von den im sect;. 2 aufgezählten Gewährmängeln behaftet sind.
sect;. 2. Gesetzliche Gewährmängel sind:
a. Bei Thieren des Pferdegoschlechts. 1) Abzehrung als Folge von Entartung der Organe der Brust- und Hinter-leibshöhle (Verhärtung, Verschwärung, Vereiterung, Krebs, Tuberkelbildung). Währschaftszeit 20 Tage,
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Schweiz.
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2)nbsp; Alle Arten von Dampf (Engbrüstigkeit). Währschaftszeit 20 Tage.
3)nbsp; Verdächtige Druse, Rotz und Hautwurm. Währschaftszeit 20 Tage.
4)nbsp; Still- und Dummkoller. Währschaftszeit 20 Tage.
b. Beim Rindvieh.
1)nbsp; Abzehrung als Folge von Entartung der Organe der Brust- und Hinterleibshöhle. (Verhärtung, Verschwärung, Vereiterung, Krebs, Tuberkelbildung mit Inbegriff der Perlsucht oder sogenannten Finnen). Währschaftszeit 20 Tage.
2)nbsp; Ansteckende Lungeuseuche. Währschaftszeit 30 Tage.
Die Währschaftszeit beginnt mit dem Tage der Uebergabe des Kaufsgegeu-standes.
sect;. 3. Das Vorhandensein eines Gewährmangels innerhalb der Währschaftszeit hat zur Folge, dass der üebergeher gehalten 1st, das Thier zurückzunehmen und den empfangenen Kauf- und Anschlagspreis dem Uebernehmer zu ersetzen.
sect;. 4. Wurde beim Kauf oder Tausch der Werth nicht bestimmt, so muss das zurückgebotene Thier durch zwei Sachverständige gewerthet werden, welche der Gerichtspräsident vom Wohnorte des Uebernehmers ernennt.
sect;. 5. Für Thiere, welche vor Ablauf der Währschaftszeit in andere als die Concordirenden Kantone oder in das Ausland geführt werden, dauert die Währ-schaftspflicht nur so lange, bis dieselben die Grenzen des Concordatsgebietes überschritten haben.
sect;. 6. Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über Gewährmängel und Gewährszeit können durch Vertrag bedungen werden.
sect;. 7. Nimmt der Uebernehmer eines Thieres einen Gewährmangel an demselben wahr, so hat er dem Uebergeber durch einen Gemeindebeamten davon Anzeige zu machen und ihm das Thier zurückzubieten.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;
Der Uebergeber hat sich binnen 2 Tagen zu erklären, ob er das Thier zurücknehmen wolle.
sect;. 8. Erfolgt diese Erklärung nicht, oder kann der Uebernehmer wegen nahe bevorstehenden Auslaufes der Gewährszeit den Uebergeber nicht befragen, so soll der Uebernehmer durch den Gerichtspräsidenten seines Aufenthaltsortes zwei patentirte Thierärzte bezeichnen lassen, welche das Thier zu untersuchen haben.
Derjenige, welcher das Thier zuvor ärztlich behandelte, darf nicht mit der Untersuchung beauftragt werden.
sect;. 9. Die berufenen Thierärzte haben die Untersuchung sogleich, jedenfalls innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Aufforderung vorzunehmen. Sind sie in ihren Ansichten einig, so ist der Befund und das Gutachten gemeinschaftlich, bei getheilter Ansicht aber von jedem besonders abzufassen. In letzterem Falle wird der Gerichtspräsident unverzüglich eine nochmalige Untersuchung durch einen dritten Thierarzt anordnen und dann die sämmtlichen Berichte der Medicinalbehörde des Kantons zur Abgabe eines Obergutachtens übermitteln.
sect;. 10. Ermitteln die untersuchenden Thierärzte, dass zur Abgabe eines bestimmten Befindens die Tödtung des Thieres nothwendig sei, so kann diese auf Bewerben des Uebernehmers vom Gerichtspräsidenten bewilligt werden. Jedoch ist der Uebergeber vorher davon in Kenntniss zu setzen, wenn solches möglich und keine Gefahr im Verzüge ist.
sect;.11. Sollte ein im lebenden Zustande untersuchtes Thier während der
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108nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Speciplle Währscliaftsgeselze.
Gewäbrszeit umstehen, oder aus polizeilichen Rücksichten getödtet werden, so ist dasselbe nochmals zu uniersuchen, ein Sectionsbefnnd mit Gutachten abzufassen und nöthigenfalls das frühere Befinden zu berichtigen.
sect;. 12. Die erste Untersuchung eines Thieres muss innerhalb der Wahrschaftszeit vorgenommen werden, ansonst dieselbe keine rechtliche Wirksamkeit hat.
sect;. 13. Der Gerichtspräsident wird nach Empfang des Gutachtens der Thierärzte oder des Obergutachtens der Medicinalbehörde sofort dem Uebernehmer das Original, dem Uebergeber eine Abschrift davon zustellen und den Letztern auffordern lassen, sich zu erklären, ob er das Vorhandensein eines Gewährmangels bei dem untersuchten Thiere anerkenne. Giebt der Uebergeber keine bejahende Erklärung, so kann er von dem Uebernehmer rechtlich belangt werden.
sect;. 14. Das übereinstimmende Gutachten der untersuchenden Thierärzte oder das Obergutachten der Medicinalbehörde ist für das richterliche ürtheil massgebend.
sect;. 15. Die Kosten der Rückbietung, der thierärztlichen Untersuchung, so wie die nach der Rückbietung erlaufenden Kosten der ärztlichen Behandlung und Fütterung des Thieres, sind von demjenigen Theile zu tragen, welchem das untersuchte Thier anheimfällt.
sect;. 16. Nach angehobenem Rechtsstreite soll der Richter auf Begehren der einen oder anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres anordnen. Der Erlös wird vom Richter in Verwahrung genommen.
sect;. 17. Wird Rindvieh zum Schlachten veräussert und dann mit einer solchen Krankheit behaftet gefunden, dass der Verkauf des Fleisches ganz oder theilwcise untersagt wird, so hat der Uebergeber für den erweislichen Minder-werth Vergütung zu leisten.
sect;. 1 8. Dieses Concordat') tritt mit dem 1. August 1853 in Kraft. Durch dasselbe werden alle früheren damit in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Uebungen aufgehoben.
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') Dem Concordat hatten sich ursprünglich die meisten Kantone angeschlossen; dieselben sind jedoch bis auf die genannten fünf zurückgetreten. In jedem Kantone bestehen Particularrechte, und auch in den einzelnen Concordats-Kantonen gelten neben den angeführten noch specielle Bestimmungen.
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C. Kritik der verschiedenen Rechtsnormen.
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Die wesentliche Verschiedenheit der Währschaftsgesetze in den deutschen Staaten ist für den Handel mit Hausthieren sehr nachtheilig, und eine einheitliche Regelung für das Reich ist ein dringendes Bedürfuiss. Dies ist auch bereits vielfach in Resolutionen und Anträgen iandwirthschaftlicher und thicrärztlicher Vereine zum Ausdruck gebracht. Dabei ist jedoch die Frage, unter welches Princip die Gewährleistung beim Viehhandel zu stellen sei, verschieden beantwortet. Von Seiten der Thierärzte ist vorzugsweise das römisch-rechtliche Princip empfohlen, während die Landwirthe sich meist für das deutsch-rechtliche Princip aussprechen. Erstere machen geltend, dass die Thierarzneiwissenschaft nicht nur für die Entscheidung der Frage nach dem Vorhandensein eines Mangels, sondern auch für die Beurtheilung der Erheblichkeit und der Verborgenheit in jedem einzelnen Falle einen hinreichend sicheren Anhalt biete. Es sei daher nicht nothwendig, die erheblichen und verborgenenen Mängel zu benennen und mit einer bestimmten Gewährsfrist zu versehen: ja, es sei überhaupt nicht möglich, die in Frage kommenden Mängel sämmt-lich namhaft zu machen. Mithin erscheine es nicht angezeigt, die Gewährleistung beim Viehhandel mehr als beim Handel überhaupt einzuschränken. Dagegen wird von anderer Seite eingewendet, dass es bei lebenden Organismen sehr schwierig, in vielen Fällen sogar unmöglich sei, namentlich die Entwickelungsdauer eines vorhandenen Mangels nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen, und dass auch nicht alle Thierärzte auf der Höhe der Wissenschaft ständen. Die Haftpflicht und Beweislast nach römisch-rechtlichen Bestimmungen hätten daher Rechtsunsicherheit und Rechtsungewissheit zur Folge, wodurch der Handel bedroht erscheine. Aus praktischen Gründen
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HOnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Kritik der verschiedenen Rechtsnormen.
sei deshalb das deutsch-rechtliche Princip dem römisch-rechtlichen vorzuziehen.
Um diesen praktischen Erwägungen und zugleich der Rechtslogik, welche zur Aufrechterhaltung des römisch-rechtlichen Princips führt, Rechnung zu tragen, ist von anderen Thierärzten und Landwirthen das gemischte Princip empfohlen. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass durch dieses Princip der Käufer einseitig begünstigt wird, indem die Praesumtio juris ihm rücksichclich der häufigsten Mängel die Beweislast im hohen Masse erleichtert, während für den Verkäufer die Haftflicht und die Rechtsunsicherheit nach römischem Recht im vollen Umfange bestehen bleiben. Schon aus diesem Grunde ist das gemischte Princip zu verwerfen. Dazu kommt, dass durch dasselbe die mit dem römisch-rechtlichen Princip verbundene Rechtsungewissheit für den Verkäufer noch gesteigert wird, denn die Begünstigung durch Erleichterung der Beweislast in gewissen Fällen verleitet die Käufer auch in anderen Fällen bei mehr oder weniger unsicherer Aussicht auf Erfolg Entschädigungsansprüche zu erheben. Wir glauben nicht zu irren, wenn wir behaupten, dass in dem Gebiete der auf dem gemischten Princip beruhenden Währschaftsgesetze solche Klagen, welche sich nicht auf die Praesumtio Juris stützen, unverhältnissmässig häufiger vorkommen, als unter der Herrschaft des römischen Rechts.
Unseres Erachtens kann es sich in Absicht auf ein Reichsgesetz nur um die Wahl zwischen den römisch-rechtlichen und den deutsch-rechtlichen Bestimmungen handeln.
Wir haben früher die Ansicht getheilt und gelegentlich zu begründen versucht, dass die Bestimmungen des römischen Rechts auch auf den Viehhandel anzuwenden seien. Es ist logisch, die Rechtsgrundsätze, welche auf den Handel überhaupt Anwendung finden, auch für den Viehhandel gelten zu lassen. Wir können jedoch nicht verhehlen, dass wir die Sache anders beurtheilen, nachdem wir bei Gelegenheit der Ertheilung von Endgutachten den Verlauf und den Ausgang sehr zahlreicher Processe wegen Viehmängel kennen gelernt haben. Dabei haben wir erfahren, dass in sehr vielen Fällen die Entscheidung der Sachverständigen über die Erheblichkeit und die Verborgenheit, namentlich aber über das Vorhandensein des Mangels zur kritischen Zeit recht unsicher ist, sodass, wenn mehrere Sachverständige sich äussern, deren Gutachten sich einander widersprechen. Sehr häufig sind ausser der thierärztlichen Untersuchung noch umständliche Zeugenvernehmungen über den Zustand des Thieres vor und unmittelbar nach der kritischen Zeit erforderlich, um eine ge-
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nügende Grundlage für ein vollständiges technisches Gutachten, bezw. für die Entscheidung über widersprechende Gutachten, welche sich ausschliesslich auf den Untersuchungsbefund der Sachverständigen stützen, zu gewinnen. Dass die gelegentlichen Wahrnehmungen von Laien oft wenig geeignet sind, den von den Sachverständigen erhobenen Thatbestand genügend zu ergänzen, liegt auf der Hand. In der That enden dann recht langwierige und kostspielige Processe auch sehr häufig mit der Abweisung des Klägers, weil dessen Behauptungen nicht zu begründen waren. Solche Processe werden nicht selten durch thierärztliche Sachverständige veranlasst, welche aus Unwissenheit und üeberhebung auf ihre. Wahrnehmungen bei der vom Käufer verlangten Untersuchung des gekauften Thieres Schlüsse bauen, die nicht durch wissenschaftliche Gründe zu rechtfertigen sind und durch weitere Ermittelungen über die Erscheinungen und den Verlauf der Krankheit bei dem fraglichen Thiere widerlegt werden. Wir müssen daher anerkennen, dass aus praktischen Gründen das deutsch-rechtliche Princip dem römisch-rechtlichen vorzuziehen ist. Diese Erwägungen haben nicht nur in deutschen Staaten, sondern auch im Auslande Frankreich, Italien zur Erhaltung und Fortbildung des deutschen Rechts in den Gesetzgebungen der neueren Zeit geführt. Durch das neue französische Gesetz ist die Gewährleistung durch Ausscheidung gewisser schwierig zu constatirender Hauptmängel sogar noch weiter eingeschränkt, als durch das frühere, auch auf deutsch-rechtlichem Princip beruhende Gesetz.
Wenn die Interessenten Thierbesitzer und Händler mit der Beschränkung der Gewährleistung allgemein zufrieden sind, so fällt der Einwand fort, dass dadurch das öffentliche Rechtsbewusstsein verletzt werde.
Um unsichere Processe zu verhüten, dürfen nur die wichtigsten und sicher festzustellenden Mängel als Hauptmängel gelten. Die Aufstellung der Mängel und die Bestimmung der Gewährfristen bleibt am besten der Verordnung überlassen, wie in dem belgischen Währschafts-gesetz. Dann kann den Fortschritten der Wissenschaft und den Bedürfnissen der Praxis durch Hinzufügung neuer Mängel, bezw. durch Abänderung der Fristen jeder Zeit Rechnung getragen werden, ohne dass eine Aenderung des Gesetzes selbst stattfindet.
Soll das Gesetz den Zweck erfüllen, die Rechtsunsicherheit und Rechtsungewissheit zu beseitigen, so muss es eine rechtzeitige und möglichst zuverlässige Untersuchung des gekauften Thieres auf den behaupteten Mangel sichern. Der Verkäufer muss gehalten sein, von dem
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innerhalb der Gewährfrist entdeckten Mangel spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Frist Anzeige zu machen und die Untersuchung des Thieres zu beantragen. Die Anzeige beim Verkäufer oder bei einem Sachsvertändigen darf nicht in das Belieben des Käufers gestellt sein, denn gewisse Käufer suchen mit Vorliebe die alle Zeit gefälligen und gelügigen Sachverständigen auf, welche die römisch-rechtlichen Bestimmungen in Misscredit gebracht haben und die auch schon höchst unzuverlässig sind, wenn es sich bloss um die Beurtheilung handelt, ob ein Mangel vorhanden ist oder nicht. Solche Attestfabrikanten, welche immer durch die Brille der Partei sehen, müssen durch das Gesetz so viel als möglich unschädlich gemacht werden. Zu dem Zwecke erachten wir es als ein Haupterforderniss, dass das Gesetz bestimmt, dass der Käufer von dem entdeckten Mangel des Thieres beim Gericht Anzeige macht und nach Massgabe des sect;. 449 der Civilprocessordnung Beweisaufnahme durch Sachverständige beantragt.
Die Gewährfrist muss mit dem Tage nach der üebergabe des Thieres, bezw. mit dem Zeitpunkt des Verzugs der Uebernahme beginnen. Sie hat den Zweck, dem Käufer Zeit zur Entdeckung des Mangels zu geben, und mithin kann darauf nur die Zeit in Anrechnung kommen, während welcher der Käufer das Thier beobachten konnte. War der Käufer mit der Uebernahme im Verzüge, so hat er es verschuldet, wenn er die Frist zur Beobachtung des Thieres nicht vollständig benutzte.
Die Verjährungsfrist für die Klage ist möglichst kurz, etwa auf 14 Tage nach Ablauf der Gewährfrist zu bemessen. Die langen Verjährungsfristen werden oft benutzt, den Verkäufer zu chikaniren und ihm den Gegenbeweis zu erschweren.
Von den Klagen wegen der Hauptmängel sollte in der Regel nur die Wandlungsklage statthaft und die Minderungsklage nur dann zulässig sein, wenn der Mangel sich beim geschlachteten Thiere findet. Die Minderungsklage wird erfahrungsmässig von unredlichen Käufern benutzt, um aus dem Geschäft einen Gewinn zu ziehen, indem sie das wegen des Mangels niedrig geschätzte Thier zu einem höheren Preise wieder veräussern. Mehr als Schadloshaltung hat der Käufer nicht zu verlangen, und dies kann er bei der Wandlung des Thieres erreichen.
Wenn wegen eines Mangels beim lebenden Thiere nur die Wandlungsklage zugelassen wird, so muss nothwendig die Futterkostenfragc in der Weise geregelt werden, dass der Verkäufer die Kosten vom Tage der üebergabe des Thieres an zu tragen hat, insoweit dieselben
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durch die Benutzung des Thieres nicht gedeckt sind, dass der Käufer jedoch nicht verpflichtet ist, das Thier zu benutzen. Das Verlangen, dass der Käufer das fehlerhafte Thier noch soviel als möglich benutze, ist ein unbilliges. Ein dummes oder blindes oder stätiges Pferd kann gewöhnlich noch zur Arbeit verwendet werden und öfter sein Futter vollständig verdienen; es erfordert jedoch gewöhnlich viel Mühe und Geduld und es ist auch nicht ungefährlich, mit einem solchen Pferde zu hantiren.
Im Interesse beider Parteien liegt dann die Bestimmung, dass die Versteigerung des streitigen Thieres beantragt werden kann, wenn eine Besichtigung desselben nicht mehr erforderlich ist.
Eine andere Consequenz der Verwerfung der Minderungsklage wegen Mängel bei lebenden Thieren ist die Zulassung der Wandlungsklage auch in dem Falle, dass das Thier in Folge seiner Fehlerhaftigkeit oder durch Zufall zu Grunde gegangen ist. Im Falle der Käufer den Untergang des Thieres verschuldet hat, würde er freilich nur den Minderwerth verlangen können.
Die in mehreren neueren Gesetzen enthaltene Bestimmung, dass, wenn mehrere Thiere zusammen als ein Paar, Gespann oder Zug verkauft sind und ein Thier fehlerhaft ist, die Wandlung aller zusammengehöriger Thiere verlangt werden kann, und dass die Wandlung sich in dem Falle auch' auf alle diese Thiere erstrecken muss, erachten wir für sehr zweckmässig. Es handelt sich dabei in der Regel um Zugthiere, namentlich Pferde, und deren Werth wird mehr oder minder, oft vorzugsweise dadurch bestimmt, dass zusammenpassende Thiere zusammen benutzt werden. Aus diesem Grunde darf es nicht in dem Belieben des Käufers stehen, ob er ausschliesslich Wandlung des einen fehlerhaften Thieres oder Wandlung des Paares etc. verlangen will; durch die Trennung der Thiere bei der Wandlung kann auch der Verkäufer erheblich beschädigt werden.
Sehr wichtig aber auch ebenso schwierig ist die Entscheidung der Frage, wie es mit der Wandlung gehalten werden soll, wenn mehrere Thiere gleicher Art zusammen verkauft sind und bei einem Thiere eine zu den Gewährraängeln zählende ansteckende Krankheit entdeckt wird, während die übrigen auch am Ende der Gewährfrist noch kein Symptom der Krankheit zeigen. Nach dem Grundsatz, dass der Verkäufer nur für die Mängel haftet, wenn sie innerhalb der Gewährfrist hervortreten, kann die Gewährleistung sich nicht auf diejenigen Thiere erstrecken, welche zwar der Ansteckung verdächtig sind, jedoch bis zum Ablauf der Gewährfrist nicht offenbar und deutlich erkranken.
Koloff, Gerichtliche Thierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;o
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Die Thiere können dann in der That von dem Mangel noch vollständig frei, d. h. noch nicht inficirt sein; oder wenn sie den Keim der Krankheit bereits in sich tragen, so kann die Ansteckung erst nach der Uebergabe stattgefunden haben. Mithin trifft auf die Thiere die Prä-sumtion, dass sie krank übergeben wurden, streng genommen, nicht zu. Dementsprechend bestimmen nur einzelne Landesgesetze, dass neben den offenbar erkrankten auch die zusammen mit denselben verkauften, der Ansteckung verdächtigen Thiere gewandelt werden sollen. Die meisten Gesetze wälzen jedoch die Gefahr der nach Ablauf der Gewährfrist noch eintretenden Erkrankungen bei den gekauften Thieren auf den Käufer.
Damit ist allerdings das Princip gewahrt. Die darin liegende ün-billigkeit gegen den Käufer tritt jedoch namentlich dann hervor, wenn die Bestimmungen des Viehseuchengesetzes mit in Betracht gezogen werden. Darnach sind die der Ansteckung mit einer der in dem Gesetze benannten Krankheiten verdächtigen Thiere nur in beschränktem Masse oder gar nicht zu benutzen. Finden diese Bestimmungen auf Thiere Anwendung, welche zusammen mit einem nach dem Kauf erkrankten gekauft sind, so sind diese Thiere zu dem regelmässigen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche nur in vermindertem Masse oder gar nicht tauglich, mithin im Sinne des Währschaftsgesetzes mangelhaft. Wenn nun rücksichtlich des nach dem Kauf innerhalb der Gewährfrist erkrankten Thieres die Vermuthung gilt, dass dasselbe bereits bei der Uebergabe mit der Krankheit behaftet gewesen ist, so ist folgerichtig auch zu vermuthen, dass die übrigen Thiere damals bereits der Ansteckung verdächtig, d. h. mangelhaft waren. Diese Vermuthung kann bei der veterinärpolizeilichen Untersuchung des Falls zur Gewissheit erhoben werden, und trotzdem hat dann nach der oben erwähnten Rechtslogik der Käufer keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung für das erkrankte Thier deckt oft nur einen kleinen Theil des wirklichen Verlustes, welchen der Käufer unter den genannten Umständen erleidet. Dazu kommt, dass die Feststellung der hier hauptsächlich zu berücksichtigenden ansteckenden Krankheiten Rotz der Pferde und Lungenseuche des Rindes die Tödtung der betroffenen Thiere auf polizeiliche Anordnung und eine Entschädigung des Besitzers aus öffentlichen Mitteln zur Folge hat. Diese Entschädigung wird bei Thieren, die kurz vor der Tödtung gekauft sind, in der Regel nicht erheblich hinter dem Kaufpreis zurückbleiben. Bei anderen ansteckenden Krankheiten, welche häufig vorkommen und leicht zu übersehen sind, wie Räude, Schafpocken, und deren Feststellung die Tödtung
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des Thiercs und eine Entschädigung des Besitzers aus öffentlichen Mitteln nicht nach sich zieht, wird das Verfahren bei der Wandlung dadurch ausserordentlich complicirt, dass die kranken Thiere nicht transportirt werden dürfen. Sind die Thiere genesen und wieder transportfähig, so ist der Käufer öfter gar nicht mehr geneigt, sie gegen Erstattung des Kaufpreises und der Kosten der Fütterung und Behandlung zurückzugeben, so namentlich bei Schafen, die von der Räude befreit sind. Die Erstattung der Unkosten würde ohne Wandlung der Thiere nicht beansprucht werden können.
Darnach kommen wir zu dem Schluss, dass eine nach deutschrechtlichen Principien normirte Gewährleistung in Bezug auf ansteckende Krankheiten dem Käufer nur einen sehr geringen Schutz vor der möglichen Beschädigung bietet. Es ist daher fraglich, ob es sich überhaupt empfiehlt, die ansteckenden Krankheiten, welche bisher als Hauptmängel galten, nämlich Rotz, Lungenseuche, Schafpocken und Räude resp. Schafräude, als Gewährmängel zu behandeln, oder die Gewährleistung für diese Mängel der freien Vereinbarung zu überlassen. Wir möchten uns für letztere Alternative entscheiden, denn wenn es dem Käufer auch frei stehen wird, sich in Bezug auf die einzelnen Mängel eine weitergehende Gewährleistung auszubedingen, als in dem Gesetze bestimmt ist, so kann die Aufführung der genannten Krankheiten unter den Gewährmängeln doch leicht die Meinung erwecken, dass die gesetzlich festgesetzte Gewährleistung dem Käufer der Thiere hinreichenden Schutz vor erheblicher Beschädigung biete, und dass es einer weitergehenden Vereinbarung mit dem Verkäufer nicht bedürfe.
Die sogen. Nachtkrankheiten unter die Gewährmängel aufzunehmen, ist unseres Erachtens nicht zu empfehlen, da erfahrungsmässig durch die Behandlung der Thiere unmittelbar nach der Uebergabe, namentlich durch den Transport derselben, recht häufig erhebliche Krankheiten verursacht werden, und der Beweis, dass letzteres geschehen ist, vom Verkäufer nur schwer oder gar nicht erbracht werden kann, da das Thier seiner Beobachtung entrückt war.
Zusatz des Herausgebers.
Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbaches für das Deutsche Reich bezüglich der Gewährleistung heim Kauf und Verkauf
von Hansthieren.
Bekanntlich hat der Bundesrath mittels Beschlusses vom 22. Juni 1874 eine aus elf hervorragenden praktischen und theoretischen Ju-
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116nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
risten zusammengesetzte Kommission mit der Aufgabe betraut, unter Ausschluss des Handelsrechtes und des diesem zugehörigen Rechtsgebietes den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich auszuarbeiten. Dieser Entwurf ist im Frühjahr 1888 veröffentlicht worden; die Motive zu demselben waren zur Zeit, als das vorliegende Buch sich im Druck befand, bis zum sect;. 777 erschienen.
Der Herausgober hält sich für verpflichtet, die Paragraphen des Entwurfes, welche sich auf die Gewährleistung beim Kauf und Verkauf von Hausthieren beziehen, zusammen mit den Motiven der betreifenden Bestimmungen an dieser Stelle mitzutheilen, einerseits weil diese Paragraphen einen Einblick in die Art und Weise gestatten, in welcher sich voraussichtlich die Gewährleistung beim Handel mit Hausthieren in Deutschland zukünftig gestalten dürfte, andererseits weil die im Entwürfe vorgeschlagene Regelung der Gewährleistung und die Motive zu derselben fast vollständig mit den Anschauungen übereinstimmen, welche der Verfasser bei derKritik der verschiedenen Währschaftsgesetze in dem vorhergehenden Kapitel vorgetragen hat.
Buch 11 Abschnitt II des Entwurfes handelt von den Schuldver-hältnisseu und Rechtsgeschäften unter Lebenden. Kapitel V des ersten Titels in diesem Abschnitt trifft Bestimmungen über Gewährleistung wegen Mängel der veräusserten Sache.
Des besseren Zusammenhanges wegen werden hier die sect;sect;. 381399 vorausgeschickt, welche die hierbei in Betracht kommenden allgemeinen Rechtsnormen regeln. Dieselben entsprechen im Allgemeinen den Bestimmungen des römischen Rechtes. Die Motivirung der Paragraphen, welche sich auf den Handel mit Hausthieren beziehen, nehmen auf diese Bestimmungen häufig Bezug.
sect;. 381. Wer sich durch Vertrag zur Veräusserung einer Sache verpflichtet, haftet dem Erwerber dafür, dass die Sache in dem Zeitpunkte, in welchem die Gefahr auf den Erwerber übergeht, die zugesicherten Eigenschaften hat.
Der Veräusserer liaftet auch dafür, dass die Sache in demselben Zeitpunkte nicht solche Mängel hat, welche den Worth oder die Tauglichkeit derselben zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder mindern. Eine .unerhebliche Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
sect;. 382. Der Veräusserer haftet nicht wegen eines Mangels, welchen der Erwerber zur Zeit der Schliessung des Vertrages gekannt hat.
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Wegen eines Mangels, welcher dem Erwerber in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, haftet der Veräusserer nur dann, wenn er das Nichtvorhandensein des Mangels zugesichert, oder wenn er denselben gekannt und dem Erwerber verschwiegen hat.
sect;. 383. Ist die Haftung des Vcräusserers nach den sect;sect;. 381, 382 begründet, so kann der Erwerber nach seiner Wahl verlangen, entweder dass der Vertrag rückgängig gemacht (Wandlung), oder dass die Gegenleistung herabgesetzt werde (Minderung).
sect;. 384. Auf die Wahl zwischen dem Rechte der Wandlung und dem Rechte der Minderung finden die Vorschriften des sect;. 208 und des sect;. 209 Satz 1 entsprechende Anwendung.
sect;. 385. Ist zur Zeit der Schliessung des Vertrages eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden gewesen oder ein damals vorhandener Mangel der im sect;. 381 Abs. 2 bezeichneten Art von dem Veräusserer dem Erwerber wissentlich verschwiegen, so hat der letztere neben dem Rechte der Wandlung oder Minderung gegen den Veräusserer Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
sect;. 386. Hat der Erwerber die mit einem Mangel behaftete Sache angenommen, obschon er von dem Mangel Kenntniss hatte, so stehen ihm die in den sect;sect;. 383, 385 bezeichneten Rechte nur dann zu, wenn er bei der Annahme sich wegen des Mangels seine Rechte vorbehalten hat.
sect;. 387. Auf das Recht der Wandlung finden die Vorschriften der sect;sect;. 427 bis 430, 433 mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung:
1.nbsp; Der Veräusserer hat, wenn der Vertrag in Folge der Wandlung rückgängig gemacht wird, dem Erwerber auch die Vertragskosten zu ersetzen.
2.nbsp; Die Vorschrift des sect;. 430 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung gezeigt hat.
sect;. 388. Hat der Veräusserer eines Grundstückes eine bestimmte Grössc desselben dem Erwerber zugesichert, so gilt diese Zusicherung als die Zusicherung einer Eigenschaft des Grundstückes. Es steht jedoch wegen eines Mangels der zugesicherten Grössc das Recht der Wandlung dem Erwerber nur dann zu, wenn wegen Erheblichkeit des Mangels anzunehmen ist, dass die Erfüllung des Vertrages für den Erwerber kein Interesse habe.
sect;. 389. Ist ein Vertrag auf die Veräusserung von mehreren Sachen gerichtet, und sind von diesen Sachen nur eine oder einige
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mangelhaft, so ist die Wandlung nur in Ansehung der mangelhaften Sachen statthaft, selbst wenn eine Gesammtleistung für alle Sachen festgesetzt ist.
Ist jedoch der Vertrag über die mehreren Sachen als zusammengehörende geschlossen und die Trennung der mangelhaften Sachen von den mangelfreien ohne Benachtheiligung des Erwerbers nicht möglich, so kann dieser nach seiner Wahl die Wandlung wegen der einzelnen mangelhaften oder wegen der sämmtlichen Sachen verlangen; ist die Trennung ohne Benachtheiligung des Veräusserers nicht möglich, so ist die Wandlung nur in Ansehung sämmtlicher Sachen statthaft.
sect;. 390. Wird wegen eines Mangels der Hauptsache das Recht der Wandlung geltend gemacht, so wird davon auch die Nebensache betroffen. Ist die Nebensache mangelhaft, so ist die Wandlung nur in Ansehung der Nebensache statthaft.
sect;. 391. Wird im Falle der Veräusserung mehrerer Sachen für eine Gesammtleistung des Erwerbers das Recht der Wandlung nur in Ansehung einzelner Sachen geltend gemacht, so ist die Gesammtleistung in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Schliessung des Vertrages bei Voraussetzung der Mangelfreiheit sämmtlicher Sachen der Gesammtwerth derselben zu dem Werthe derjenigen Sachen gestanden hat, welche von der Wandlung nicht betroffen werden.
sect;. 392. Wird das Recht der Minderung geltend gemacht, so ist die dem Erwerber obliegende Gegenleistung in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem der Werth der Sache mit dem Mangel zu dem Werthe derselben ohne den Mangel zur Zeit der Schliessung des Vertrages gestanden hat.
Wird im Falle der Veräusserung mehrerer Sachen für eine Gesammtleistung des Ervverbers das Recht der Minderung nur in Ansehung einer oder einiger Sachen geltend gemacht, so erfolgt die Herabsetzung der Gegenleistung unter Berücksichtigung des Gesammt-werthes aller den Gegenstand der Veräusserung bildenden Sachen.
sect;. 393. Ist das Recht der Minderung geltend gemacht, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass wegen eines erst später entdeckten Mangels die Wandlung oder von Neuem die Minderung verlangt werde.
sect;. 394. Sind mehrere Veräusserer oder mehrere Erwerber vorhanden, oder ist der Veräusserer oder Erwerber von Mehreren beerbt, so kann die Minderung von jedem Einzelnen und gegen den Einzelnen verlangt werden. Hat ein Einzelner das Recht der Minderung geltend gemacht, so ist die Wandlung ausgeschlossen.
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sect;. 395. Wird auf Betreiben eines Gläubigers eine Sache im Wege der Zwangsvollstreckung veräussert, so steht dem Erwerber ein Recht auf Gewährleistung wegen Mängel nicht zu.
sect;. 396. Die Haftung des Veräusserers wegen Mängel kann durch Vertrag erweitert, beschränkt oder erlassen werden.
Der Erlass oder die Beschränkung ist unwirksam, wenn der Ver-äusserer den Mangel gekannt und dem Erwerber verschwiegen hat.
sect;. 397. Die Ansprüche auf Wandlung und Minderung unterliegen in Ansehung beweglicher Sachen einer Verjährung von einem Jahre dergestalt, dass nach Vollendung der Verjährung die Rechte von denn Erwerber auch nicht mehr einredeweise geltend gemacht werden können.
Mit Ablauf einer gleichen Frist verjährt der Anspruch auf Schadenersatz, sofern nicht der Anspruch darin sich gründet, dass der Mangel wissentlich verschwiegen worden ist.
Die Frist kann durch Vertrag bis zur ordentlichen Verjährungsfrist verlängert werden.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem die Sache dem Erwerber übergeben ist.
sect;. 398. Betrifft die Veräusserung eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so steht dem Erwerber ausser den Rechten der Wandlung und der Minderung auch das Recht zu, die Lieferung einer mangelfreien Sache an Stelle der mangelhaften zu fordern.
Auf dieses Recht finden die für das Recht der Wandlung geltenden Vorschriften der sect;sect;. 384, 386, 387, 389 bis 391, 393, 394, 396, 397 entsprechende Anwendung.
Der Veräusserer ist in einem solchen Falle in Gemässheit des sect;. 385 zum Schadensersatze verpflichtet, wenn in dem Zeitpunkte, in welchem die Gefahr auf den Ervverber überging, die zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat oder der sonstige Mangel wissentlich verschwiegen worden ist.
In den sect;sect;. 399 bis 411 werden die Bestimmungen getroffen, welche sich speciell auf den Handel mit Hausthicrcn beziehen, wobei sect;. 400 sich sogleich vollständig auf den Boden des deutschen Rechtsprincipes stellt.
sect;. 399. Die Vorschritten der sect;sect;. 381 bis 387, 389 bis 398 gelten für Verträge, welche die Veräusserung von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, von Schafen und von Schweinen zum Gegenstande haben, nur insoweit, als nicht in den sect;sect;. 400 bis 411 ein Anderes bestimmt ist.
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1'20nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
- sect;. 400. Der Veräasserer haftet in den Fällen des sect;. 399 nur wegen bestimmter Mängel (Hauptmängel) und wegen solcher auch nur dann, wenn dieselben bis zum Ablaufe bestimmter Fristen (Gewährfristen) zum Vorschein kommen.
Die Bestimmung der Hauptmängel und der Gewährfristen erfolgt für jene einzelne Thiergattung durch eine mit Zustimmung des Bundes-rathes zu erlassende Kaiserliche Verordnung. Diese Verordnung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.
Den Motiven zu den sect;sect;. 399 und 400 sind folgende Ausführungen zu entnehmen:
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Das in Ansehung der Gewährleistung bei dem Handel mit Hausthieren in Deutschland dermalen geltende Recht ist sehr mannigfaltig; die einzelnen Landesrechte weichen selbst in den Grundprincipien von einander ab, indem in einzelnen Staaten das röm. System der ädilitischen Klagen auch bei dem Viehhandel zur Herrschaft gelangt, in einigen weiteren Staaten dasselbe nur theilweise mo-dificirt worden ist, während in anderen die Auffassung des älteren deutschen Rechtes sich behauptet und im Anschlüsse hieran die Gewährleistung beim Viehhandel eine besondere, von dem röm. Rechte wesentlich abweichende Regelung gefunden hat.
Diese innerhalb der Gesetzgebung bestehenden Verschiedenheiten haben keine innere Berechtigung; vielmehr drängt der lebhafte, gesteigerte Handelsverkehr mit Hausthieren zu der Herstellung eines einheitlichen Rechtes, wie auch die Partikulargesetzgebung längst bemüht war. die betreffenden Bestimmungen in Einklang wenigstens mit denjenigen der Nachbarstaaten zu bringen. Auch von landwirthschaftlichen und thierärztlichen Vereinen ist eine diesfällige gemeinsame Gesetzgebung für ganz Deutschland seit längerer Zeit schon gefordert und erstrebt worden, schon 1865 auf dem internationalen thierärztlichen Congresse in Wien, neuerdings 1875 in den Versammlungen des deutschen Veterinärrathes und des deutschen Landwirthschaftsrathes, in deren Mitte schon im October 1873 ein Antrag auf Erlassung eines Reichsgesetzes über die Gewährleistung beim Viehhandel gestellt worden ist. Es ist ferner im Jahre 1872 von Interessenten eine Petition um einheitliche Regelung der Gewährleistung beim Viehhandel an den Reichstag gerichtet und von diesem der Reichsregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden. Man wird daher als feststehend annehmen dürfen, dass eine einheitliche Regelung Bedürfniss ist. Es fragt sich, nach welchem Principe dieselbe vorzunehmen ist.
Die Motive fassen hierauf die beim Viehhandel in den verschiedenen deutschen Staaten bestehenden Rechtsprinclpien und deren Geltungsbereiche zusammen. Sie bemerken dabei, dass die auf dem Boden des römischen Principes stehenden Bestimmungen des Code civil bezüglich der Gewährleistung beim Viehhandel in Frankreich (ebenso in Elsass-Lothringen), in Belgien und Luxemburg durch Specialgesetze abgeändert worden sind, welche auf deutschrechtlicher Grundlage beruhen. Im PreussischeuAppellationsgerichtsbezirk Köln sei das römisch-rechtliche Princip im Gesetz vom 3. Mai 1859 (s. S. 53) zwar aufrecht erhalten, die Verjährungsfrist für die Klage jedoch auf 42 Tage reducirt, auch
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dem Käufer die Feststellung des Gewährmangels durch Sachverständige schon vor der Klage gestattet und hierfür ein besonderes Verfahren normirt worden. Die Veranlassung zu diesem Gesetze hatte ein Antrag eines rheinischen Abgeordneten gegeben, der, gestützt auf die mit dem Principe des Code gemachten nach-theiligen Erfahrungen, ein auf das deutsche Princip gebautes Gesetz in Vorschlag gebracht hatte. Die preuss. Regierung hatte sieb damals jedoch auf Grund des Gutachtens von Thierärzten, dass eine vollständige Aufzählung der unter den Begriff eines Gewährmangels passenden Krankheiten vom thierärztlichen Standpunkte nicht möglich sei, und davon ausgehend, dass eine Beschränkung der Gewährmängel eine Rechtsverweigerung enthalten würde, aucli die Aufstellung einer Rechtsvermuthung keinen praktischen Werth habe und die wissenschaftliche Basis dafür fehle, für die Beibehaltung des Principes des Code entschieden. Uebereinstimmend mit dem für den Äppellationsgerichtsbezirk Köln gegebenen Gesetze ist die Gewährleistung beim Viehhandel dann auch für den Bezirk des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, wo das römische Recht gilt, durch das Preussische Gesetz vom 27. März 1865 (s. S. 55) geregelt worden.
Bei Erörterung des deutschen Rechtsprincips weisen die Motive darauf hin, dass die während der letzten Decennien in Süddeutschland erlassenen Speciai-gesetze über die Gewährleistung beim Viehhandel durchweg die Normen des deutschen Rechtes als Grundlage genommen haben. Es wird ferner erwähnt, dass bei diesen Gesetzgebungen der von Seiten der Vertreter der Thierheilkunde erhobene Einwand nicht unbeachtet geblieben ist, nach welchen es nicht möglich sei, alle verborgenen und erheblichen, nach allgemeinen Grundsätzen zur Gewährleistung verpflichtenden Mängel erschöpfend zu bestimmen und sie mit einer für alle Fälle zutreffenden und dem Erwerber wie dem Veräusserer in gleicher Weise gerecht werdenden Gewährfrist zu versehen, die Wissenschaft vielmehr nur eine aus der Mehrzahl der Fälle abstrahirte Wahrscheinlichkeitsberechiiung an die Hand geben könne. Es wurde davon ausgegangen, dass diesen Bedenken überwiegende Rücksichten des praktischen Bedürfnisses, der Rechtseinfachheit und der Rechtssicherheit entgegenstehen, welche eine Beschränkung der Gewährleistungspflicht auf gewisse besonders erhebliche Mängel und die Aufstellung einer Rechtsvermuthung im Falle des Hervortretens binnen einer gewissen Frist zu Gunsten des Erwerbers, sowie den Ausschluss der Gewährpflicht für später hervortretende Mängel zu Gunsten des Veräusserers hinreichend rechtfertigen. Auch wurde auf die Möglichkeit weitergehender besonderer Vereinbarung der Vertragschliessenden hingewiesen. In den Motiven zu dem preuss. Gesetze für Hohenzollern(s.S. 70)ist insbesondere hervorgehoben, dass, wenn auch vom theoretischen Standpunkte das römische Princip den Vorzug verdiene, die theoretisch besten Gesetzgebungen sich in der Praxis nicht immer am besten bewähren, nach den in den hohenzollernschen Landen gemachten Erfahrungen aber die auf dem deutschen Principe beruhenden Gesetze in Württemberg und Baden den Handel mit Hausthieren wesentlich erleichtern und befördern, so dass deren Einführung in Hohenzollern als dringendes Bedürfniss empfunden werde. Auch wurde, im Widerspruche mit den Motiven zu dem Gesetze für den Äppellationsgerichtsbezirk Köln, bemerkt, dass bei einer gemeinsamen Gesetzgebung in Betreff der Gewährleistung beim Viehhandel nicht sowohl auf die Grundsätze des röm. Rechtes, als vielmehr auf die Grundsätze des preuss. A. L. R., welches die Principien dos
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röm. und des deutschen Rechtes zweckmässig mit einander verbinde, zurückzugehen sein möchte. Noch ist zu erwähnen, dass auch in Italien das deutschrechtliche Princip Eroberungen gemacht und das Schweiz. Concordal vom 22. April 1853 (s.S. 106) die Gewährleistung beim Viehhandel gleichfalls auf der Grundlage des deutschrechtlichen Prinoipes geregelt hat.
Die Thierärzte haben sich von ihrem Standpunkte aus mehrfach gegen das deutschrechtliche Princip ausgesprochen; doch herrscht auch in diesen Kreisen keine Einstimmigkeit, und ebenso haben sich aus der Mitte der Landwirthe, die bei der Frage vorzugsweise betheiligt sind, Stimmen für und wider vernehmen lassen. Für das gemischte Princip ist die zweite internationale Versammlung von Thierärzten zu Wien im Jahre 1865 eingetreten, indem sie sich für die Noth-wendigkeit der Beibehaltung der allgemeinen Gewährpflicht, unter Herabsetzung der Verjährungsfrist auf höchstens ein Vierteljahr, und für die Festsetzung einer speciellen Gewährzeit für gewisse näher bezeichnete Mängel neben der allgemeinen Haftverbindlichkeit ausgesprochen hat. Dagegen hat im Jahre 1870 das preuss. Landesökonoraiecollegium die fragliche Materie gleichfalls seiner Berathung unterworfen und mit grosser Majorität für die Annahme des deutschrechtliohen Principes sich entschieden. Anderseits hat sich wiederum die zweite Versammlung des deutschen Veterinärrathes (April 1875) in ihrer Majorität für die Annahme des römischen Principes, der deutsche Landwirthschaftsrath aber (October 187 5) für das gemischte Princip als Grundlage des zu erstrebenden deutschen Währschaftsgesetzes erklärt, letzterer unter Empfehlung einer Reduction der Verjährungsfrist auf 42 Tage. Auch das im Mai 1876 abgegebene Gutachten der Königl. preuss. technischen Deputation für das Veterinärwesen hat sich dafür ausgesprochen, es solle die Gewährleistung beim Viehhandel nach dem Principe des röm. Rechtes auf alle verborgenen Mängel von Erheblichkeit ausgedehnt und von allen Rechtsvermuthungen und gesetzlichen Gewährzeiten abgesehen werden, da nur durch Beibehaltung der allgemeinen Haftverbindlichkeit des Verkäufers dem Käufer in gleicher Weise wie dem Verkäufer ein sachgemässer Rechtsschutz zu Tbeil werde, während den berechtigten Klagen durch Zweckmässigkeitsbe-stimmungen im Interesse der Rechtssicherheit der Parteien und des geschäftlichen Verkehres mit den Hausthieren abzuhelfen sei. Insbesondere müsse zu diesem Zwecke die Klagefrist beschränkt, eine Anzeigepflicht des Erwerbers sta-tuirt, die Minderungsklage regelmässig ausgeschlossen und der Antrag auf öffentliche Versteigerung des im Streite befindlichen Thieres zur Verminderung der Unterhaltskosten zugelassen werden. Von den deutschen Regierungen haben sich für das röm. Rechtsprincip erklärt diejenigen von Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt, Sachsen-Weimar und Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen. Schwarzburg-Rudolstadt, Reuss, Waldeck-Pyrmont und Bremen. Dagegen haben sich für die Zugrundelegung des deutschrechtlichon Principes ausgesprochen die Regierungen von Bayern. Württemberg, Baden, Hessen, Mecklcn-burg-Strelitz, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Hamburg und Lübeck. Die sächsische Regierung ist für das gemischte Princip im Sinne des sächs. G. B. eingetreten. Auch die braunschw. Regierung hat insofern das gemischte Princip befürwortet, als sie zwar das röm. Rechtsprincip zu Grunde gelegt wissen will, jedoch dem praktischen Bedürfnisse in einzelnen Beziehungen durch bestimmte Präsurationen zu Hülfe kommen möchte.
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Aus dieser Darstellung ergiebt sich, dass nicht nur das bestehende Recht, sondern auch sonst die Ansichten in Beziehung auf eine neue Gesetzgebung weit auseinander gehen. Sache des Gesetzgebers ist es aber, in erster Linie das praktische Bedürfniss ins Auge zu fassen, welchem das Gesetz zu dienen bestimmt ist, und die Rücksicht hierauf, im vorliegenden Falle also die Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Förderung des Viehhandels und damit zugleich der Viehzucht, muss bei den zutreffenden Bestimmungen den Ausschlag geben, wenn auch die strenge Rechtsconsequer.z zu einem anderen Resultate führen würde. Dass dabei dem heutigen Stande der Veterinärwissensohaft die gebührende Rechnung zu tragen ist, versteht sich von selbst. Man kann zugeben, dass die Gründe, welche im Allgemeinen dafür sprechen, demVeräusserer die Haftpflicht für verborgene und nicht unerhebliche Mängel der ver-äusserten Sache aufzuerlegen, an sich auch bei dem Viehhandel zutreffen, die Rechtslogik daher dazu führen würde, auch die Gewährleistung beim Viehhandel unter das römisch-rechtliche Princip zu stellen, welches bei leblosen Gegenständen den Anforderungen des Verkehrs gerecht wird. Allein es sind gewichtige praktische Bedenken, welche dagegen sprechen, indem der Umstand, dass der Viehhandel es mit lebendigen Organismen zu thnn hat, im concreten Falle die Entscheidung der Fragen, ob ein Fehler der bezeichneten Art vorliege, und noch mehr, ob der Fehler schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen, in hohem Grade erschwert und bei der Abhängigkeit der Entscheidung nach allen diesen Richtungen in jedem einzelnen Falle von dem schwierigen Gutachten Sachverständiger einestheils für den Erwerber ein günstiger Erfolg sehr unsicher und fraglich gemacht, anderntheils für den Veräusserer ein unleidlicher Zustand der Ungewissheit bis zum Ablaufe der Verjährungszeit herbeigeführt wird, während solche Rechtsunsicherheit und Rechtsungewissheit den Viehhandel in emplindlicher Weise zu schädigen geeignet sind. Gerade um diesen Nachtheilen im Interesse der Landwirthschaft und des Handelsverkehrs zu begegnen, hat die Gesetzgebung zu der Aufstellung von Gewährmängeln, Gewählfristen und Präsumtionen gegriffen. Zwar werden von einzelnen deutschen Regierungen günstige Erfahrungen, die mit dem römischen Principe gemacht worden, bezeugt, allein andere Regierungen haben auf dem Boden des römischen Principes die in Süddeutschland schon früher gemachten ungünstigen Erfahrungen mit diesem Principe bestätigt und sich für das Verlassen desselben ausgesprochen, indem der Käufer trotz der dem Verkäufer obliegenden allgemeinen Gewährpflicht für alle verborgenen Mängel wegen der Schwierigkeit und Ungewissheit der Beweisführung des erforderlichen Schutzes entbehre. Alle diejenigen Regierungen aber, in deren Ländern die Gesetzgebung auf dem deutsch-rechtlichen Principe basirt, haben sich für die Beibehaltung desselben energisch verwendet und konnten sich hierfür auf Grund umfassender Erhebungen auf die günstigen Erfahrungen, welche mit jener Gesetzgebung gemacht worden, und ihren erspriesslichen Ein-fluss auf die Verkehrssicherheit berufen. Die erwähnte Rücksicht auf die Erzielung möglichster Sicherheit des Handelsverkehres mit Vieh ist es, welche da für sprich t, auch die gerne insamedeutscheGesetz-gebung auf das deutsch-rechtliche Princip zu bauen. Der Veräusserer weiss in diesem Falle von vornherein, wofür er zu haften hat und ist der seine Rechtssicherheit bedrohenden Gefahr je nach dem unsicheren Resultate von Sach-
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124nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestiainiungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
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verständigen-Gutachten für alle möglichen Mängel bis zur Verjährungszoit haften zu müssen, enthoben, während andererseits der Erwerber der Beschränkung der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber den Vortheil der ihn des schwierigsten und zweifelhaftesten Beweises überhebenden Rechtsvermnthung hat und erforderlichenfalls eine Ausdehnung der Gewährleistungspflicht des Veräusserers auf weitere bestimmte Mängel vereinbaren kann. Diese grossen praktischen Vortheil e sind es, welche dem deutschen Principe ungeachtet der fortgesetzten Angriffe den Eingang in die neueren Gesetzgebungen verschafft haben. Es rauss dahingestellt bleiben, welchen Einfluss die Wahl des Princips im Allgemeinen auf die Zahl der Processe ausgeübt hat, da dies-falls widersprechende Behauptungen vorliegen und es an dem erforderlichen statistischen Materiale fehlt; für Süddeutschland wird der diesfällige Einfluss des deutsch-rechtlichen Principes allseitig als ein günstiger geschildert. Der Behauptung aber, dass die Beschränkung der Gewährfrist auf bestimmte Mängel das öffentliche Rechtsbewusstsein verletze, steht die von den betreffenden Regierungen auf Grund der gemachlen Erfahrungen bezeugte Thatsaclie entgegen, dass man insbesondere in den diesfalls massgebenden landwirthschaftlichen Kreisen mit der auf dem deutsch-rechtlichen Principe beruhenden Gesetzgebung zufrieden sei, dass sie dem Bedürfnisse vollkommen entspreche, und dass daher eine Rückkehr zum römischen Principe den Wünschen der nächstbetheiligten Kreise widerstreiten und im Handel und Verkehre als ein empfindlicher Rückschritt und als eine Störung der bisherigen Rechtssicherheit empfunden würde. Entspricht aber, wie hiernach anzunehmen ist, die auf gewisse Gewährmängel beschränkte Haftpflicht des Veräusserers beim Thierhandel einem in den massgebenden Verkehrskieisen erkannten Bedürfnisse, so ist jene Beschränkung auch von dem Gesetzgeber als Recht zu Sanktioniren, zumal die von thierärztlioher Seite aufgestellte Behauptung, dass der heutige Stand der Veterinärwissenschaft in allen Fällen ein sicheres Unheil gewährleiste, ob ein Mangel ein heimlicher und nicht unerheblicher und ob er insbesondere schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen sei, von nicht minder competonter Seite in Uebereinstimmung mit den Erfahrungen der Praxis bestritten wird. Allerdings ist die Schwierigkeit, Gewährmängel und Gewährfristen in befriedigender Weise festzustellen, nicht zu verkennen. Allein es handelt sich hierbei nur um die Constatirung einer auf die Erfahrung gebauten Regel, welcher gegenüber der Gegenbeweis wenigstens in Ansehung der Entstehungszeit des Mangels im einzelnen Falle offen bleibt.
Den dem Erwerber aus der Beweisschwierigkeit erwachsenden Nachthoileu begegnet allerdings auch das gemischte Princip, indem dieses für einzelne Hauptmängel Präsumtionsfristen aufstellt. Allein es spricht gegen das gemischte Princip, dass dadurch lediglich der Erwerber in nicht zu rechtfertige rider Weise einseitig begünstigt wird, indem zu seinem Gunsten für einzelne Mängel im Falle ihres Hervortretens binnen einer bestimmten Frist die Beweislast geändert ist, während der Veräusserer für diese Mängel auch bei ihrem späteren Hervortreten im Falle der Erweisliohkeit des Bestehens zur entscheidenden Zeit und. unter derselben Voraussetzung, für alle und jede sonstigen verborgenen Mängel von Erheblichkeit haftbar bleibt, somit für ihn dieselbe Rechtsunsicherheit wie bei dem römischen Principe besteht und ebendaher auch der Zweck der Erzielung möglichster Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit auf diesem Wege nicht erreicht wird.
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Indem hiernach in dem Entwürfe (sect;sect;. 400 ff.) auf der Grundlage des deutsch-rechtlichen Principes besondere Bestimmungen für die Gewährleistung beim Viehhandel getroffen werden, versteht es sich von selbst, dass, insoweit als nicht etwas Besonderes verordnet wird, die allgemeinen Bestimmungen über Gewährleistung, namentlich in Ansehung der Arten von Verträgen, für welche sie gelten, auch hier Platz greifen (sect;. 399).
Der Entwurf trifft die besonderen Bestimmungen nur für einzelne Thiergat-tungen, welche für die Landwirthschaft von besonderer Wichtigkeit sind und in hervorragender Weise den Gegenstand des Handelsverkehrs bilden. Es gehören dahin zweifellos Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine, die auch nahezu in allen bestellenden Währschaftsgesetzen genannt sind. Nur die Gesetze für Sachsen--Meiningen (S. 82) beschränken ihre Bestimmungen auf Pferde und Rindvieh, und das Gesetz von Sachsen-Gotha (S. 80) auf Pferde allein. Zweifelhaft könnte es sein, ob auch wegen der Esel, Mauesel und Maullhiere Bestimmungen getroffen werden sollen, da diese Thiergattungen von untergeordneter Bedeutung für die Landwirthschaft sind und demzufolge auch wenig im Handelsverkehre vorkommen. Sie haben jedoch in mehreren Particulargesetzen Berücksichtigung gefunden, und für einzelne Gegenden Deutschlands ist jedenfalls die Ausdehnung der Bestimmungen auch auf diese Thiergattungen von Bedeutung. Das sächs. G.-B. sect;. 926 dehnt seine Bestimmungen auf die Ziegen aus. Hierzu scheint jedoch kein Be-dürfniss vorzuliegen; keines der vielen sonstigen deutschen Gesetze erwähnt die Ziegen. Bezüglich dieser, wie der sämmtlichen in sect;. 399 nicht genannten Thiergattuugen gelten also die allgemeinen Vorschriften über die Mängelgewähr.
Nach dem Wesen des deutsch-rechtlichen Principes bestimmt hiernach der Entwurf, dass fürjede der bezeichneten Thiergattungen ein für alle Male gewisse Mängel bezeichnet werden, welche den Veräusserer zu r Gewährleistung kraft Gesetzes verpflichten, wenn sie zur entscheiden den Zeit vorhanden waren, und dass zugleich die gesetzliche Haftung für jeden anderen Mangel ausgeschlossen wird. In der Bestimmung der einzelnen Gewährmängel liegt der Ausspruch, dass diese Mängel solche sind, welche den Werth oder die Tauglichkeit des Thieres zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder nicht unerheblich mindern. Die Untersuchung nach dieser Richtung wird aber für alle Fälle durch den Ausspruch des Gesetzes überflüssig gemacht und abgeschnitten. Dagegen kann sich der Veräusserer nach der allgemeinen Vorschrift des sect;. 382 nicht blos darauf berufen, dass der Erwerber zur Zeit der Schliessung des Vertrages den betreffenden Mangel gekannt habe, sondern auch, wofern er nicht das Nichtvorhandensein des Mangels zugesichert oder den Mangel gekannt und verschwiegen hat, darauf, dass dem Erwerber der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (vergl. sect;. 407, Abs. 2). Kein Grund liegt vor, dem Veräusserer nur die Berufung auf wirkliche Kenntniss des Erwerbers zu gestatten.
Der Veräusserer haftet jedoch für die gedachten Mängel der veräusserten Sache nur dann, wenn solche in dem Zeitpunkte, in welchem die Gefahr auf den Erwerber übergeht, vorhanden waren, wofür an sich der Erwerber beweispllichtig wäre (sect;sect;. 381, 401, 402). Der mehrfach hervorgehobenen Schwierigkeit dieses
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Beweises bei Tliieren und der daraus resultirenden Unsicherheit des Erfolges begegnet das Gesetz durch Aufstellung von Gewährfristen, welche denjenigen Zeitraum umfassen, innerhalb dessen der fragliche Mangel oder die fragliche Krankheit deren Natur zufolge erfahrungsgemäss sich zu entwickeln bezw. zu offenbaren pflegt. Offenbart sich einer der fraglichen Mängel innerhalb der für denselben festgesetzten Frist, so wird bis zum Beweise desGegentheiles angenommen, es habe der Mangel schon zur entscheidenden Zeit bestanden (sect;. 402 Abs. 1, sect;. 1981). Der Gegenbeweis ist nothwendig zu gestatten, weil die Gewährfrist, wenn sie überhaupt eine Bedeutung haben soll, nicht so bemessen werden kann, dass die Möglichkeit der Entstehung des Fehlers erst nach der entscheidenden Zeit absolut ausgeschlossen ist. Man kann vielmehr bei Festsetzung der Gewährfrist nur die auf Erfahrung gestützte Regel zu Grunde legen. Bei einer Begrenzung der Frist auf die denkbar kürzeste Entwickelungszeit würde dieselbe den grössten Theil ihrer Bedeutung verlieren, weil bei einem Hervortreten des Fehlers in dieser denkbar kürzesten Zeit der Beweis auch ohne Präsumtion zumeist nicht schwierig sein wird, andererseits aber in diesem Falle dem Erwerber auch bei einem Hervortreten des Fehlers nach der Präsumtlonsfrist der Beweis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit nicht abgeschnitten werden könnte, ohne ihm in nicht zu rechtfertigender Weise zu nahe zu treten, womit der Zweck der Erzielung der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit vereitelt wäre. Der Entwurf (sect;. 400 Abs. 1) spricht hiernach auch im Ansclilusse an die Währschaftsgesetze von Bayern, Baden, Württemberg, Sachsen Meiningen, Sachsen Coburg, Hohen-zollern, Frankfurt, Kurhessen und Nassau, sowie an den Dresdener Entwurf Art. 193 weiter aus, dass die Haftpflicht nur dann eintrete, wenn der betreffende Mangel innerhalb der Priisumtionsfrist offenbar werde, ohne für den Fall eines späteren Hervortretens den Beweis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit zuzulassen. Zwar ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein nach Ablauf der Fristen erst offenbar gewordener Fehler ausnahmsweise schon zur entscheidenden Zeit vorhanden gewesen ist, was, wie bemerkt, einzelne Gesetze veran-lasst hat, dem Erwerber bei dem Hervortreten eines Gewährmangels nach Ablauf der Gewährfrist noch den Beweis des Vorhandenseins zur entscheidenden Zeit nachzulassen. Allein dagegen streitet die Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs und den in dessen Interesse zu erzielenden Rechtsfrieden, und es rechtfertigen diese schwerwiegenden Interessen um so mehr, den fraglichen Beweis abzuschneiden, als er höchst selten zu erbringen sein wird, und das Offenlassen desselben daher nur zu aussichtslosen und chikanösen Processen den Weg eröffnen würde. Es hat demgemäss die hessische Regierung sich dafür ausgesprochen, in dem künftigen Gesetzbuche den Veräusserer unter Ausschluss des fraglichen im hess. Gesetze zugelassenen Beweises nur dann zur Gewährleistung zu verpflichten, wenn der Fehler innerhalb der Gewährfrist hervorgetreten sei. Durch die Fassung des Entwurfes (sect;. 400 Abs. 1 bis zum Ablaufequot;) ist weiter zum klaren Ausdrucke gebracht, dass die Haftung des Veräusserers auch begründet ist, wenn der Hauptmangel noch vor dem Beginne der Gewährfrist zum Vorscheine kam, selbstverständlich unbeschadet der Vorschriften in sect;sect;. 382, 386.
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') sect;. 198. Wenn das Gesetz vorschreibt, dass eine Thatsache vermuthet werde, so gilt dieselbe für erwiesen, es ist jedoch der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht ein Anderes vorgeschrieben ist.
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Die der Zeit nach mehr oder weniger aus einander liegenden Partikulargesetze weichen in Absicht auf die Festsetzung der Gewährmiingel und der Gewährfristen von einander in der grösslen Mannigfaltigkeit ab. Dies erklärt sich daraus, dass diese Festsetzung nur an der Hand des jeweiligen Standes der Thierheilwissen-schaft erfolgen konnte. Es wird daher auch von allen denen, welche an den Gewährmängeln und Gewährfristen festhalten wollen, betont, dass ihre Festsetzung an der Hand der heutigen wissenschaftlichen Erkenntniss zu erfolgen habe und die bestehenden Gesetze demgemäss einer gründlichen Revision zu unterwerfen seien. Jede Revision wird aber gegenüber den Fortschritten der Wissenschaft nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine erschöpfende Behandlung der einschlagenden Fragen machen können. Es entsteht deshalb die Frage, ob die Bestimmung der Gewährmängel und Gewährfristen neben der gesetzlichen Feststellung der Bedeutung derselben überhaupt der ihrer Natur nach für die Dauer berechneten und schwerfälligeren Gesetzgebung vorzubehalten sei. In dem Entwürfe ist diese Frage nach Erwägung aller Umstände verneint. Der Entwurf (sect;. 400 Abs. 2) überlässt vielmehr die Bestimmung bezw. die spätere Ergänzung oder Abänderung der Bestimmung einer mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung.
sect;. 401. Die Gewährfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem in Ansehung des Thieres die Gefahr auf den Erwerber übergeht.
Motive. Der Veräusserer hat dafür zu haften, dass das veräusserte Thier in dem Zeitpunkte, in welchem die Gefahr des Thieres auf den Erwerber übergeht, von Hauptmängeln frei ist (sect;sect;. 381, 399; vergl. sect;sect;. 463, 465, 257, 368)'). Der Anfangspunkt für den Beginn der Gewährfrist ergiebt sich hiernach
') sect;. 463. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung sowie die Lasten der verkauften Sache bis zur üebergabe der letzteren an den Käufer. Bis zur Uebergabe gebühren dem Verkäufer die Nutzungen der Sache.
(Der zweite Absatz bezieht sich auf den Verkauf von Grundstücken.)
Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes finden im Falle des Verkaufes eines auf eine Sache sich beziehenden Rechtes, zu dessen Ausübung die Innehabung derselben erforderlich ist, entsprechende Anwendung.
sect;. 465. Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als denjenigen versendet, an welchem dieselbe nach dem Vertrage zu übergeben ist, so trägt der Käufer die Gefahr von dem Zeitpunkte an, in welchem der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transportes bestimmten Person ausgeliefert hat.
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung ertheill und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung von der Anweisung abgewichen, so ist der Verkäufer für den hieraus entstehenden Schaden dem Käufer verantwortlich.
sect;. 257. Der Schuldner haftet von dem Beginne des Verzuges des Gläubigers an in Ansehung eines dem Gläubiger zu gewährenden Gegenstandes nlir
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128nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
von selbst. Dieselbe muss auf jenen Zeitpunkt zurückreichen, darf aber, wenn sie praktisch sein soll, nur nach ganzen Tagen berechnet werden. Sie beginnt also nach den Regeln der sect;sect;. 148, 149 ') nach dem Ablaufe des Tages, an welchem das Thier dem Erwerber übergeben worden oder vorher die Gefahr des Thieres auf dem Erwerber übergegangen ist. In gleicher Weise haben die meisten neueren Gesetze, ungeachtet des sonst in Ansehung der Mängelgewährpllicht geltenden gemeinen Rechtes bestimmt.
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wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, auch wenn er vorher in weiterem Umfange haftbar war.
Ist der Gegenstand der Leistung eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so geht mit dem Zeitpunkte, in welchem der Gläubiger durch Nichtan-nahme der ausgewählten und angebotenen Sache in Verzug kommt, die Gefahr auf den Gläubiger über.
sect;. 3G8. Wird der Schuldner aus einem gegenseitigen Vertrage von der Ver-plliclitung zur Leistung in Folge eingetretener Unmöglichkeit der Leistung befreit, so hat im Falle der gänzlichen Unmöglichkeit der Scliuldner kein Recht auf die Gegenleistung, im Falle der nur theilweisen Unmöglichkeit der Gläubiger das Recht, die Gegenleistung nach Massgabe des sect;. 392 zu mindern. Soweit der Schuldner die hiernach ihm gebührende Gegenleistung bereits empfangen hat, kann der Gläubiger das Geleistete nach den Vorschriften über den Ersatz einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.
Ist die Leistung in Folge eines von dem Gläubiger zu vertretenden Um-standes oder, nachdem der Gläubiger in Verzug gekommen ist, unmöglich geworden, so behält der Schuldner das Recht auf die Gegenleistung. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, den Geldwerth der Aufwendungen, welche der Schuldner in Folge derNichtleistung erspart hat, und, wenn dieNichtleistung den Schuldner zur anderweiten Verwendung seines Arbeitsvermögens in den Stand gesetzt hat, auch denGeldwerth desErwerbes, welchen derSchuldner durch die anderweite Ver-werthung seines Arbeitsvermögens gemacht oder zu manchen böswillig unterlassen hat, in Abzug zu bringen.
Der Schuldner behält das Recht auf die Gegenleistung auch dann, wenn der Gläubiger nach Massgabe des sect;. 238 von dem Schuldner die Herausgabe oder Abtretung des für den Gegenstand der Leistung erhaltenen Ersatzes oder Ersatzanspruches verlangt. Der Gläubiger ist jedoch, soweit er weniger als den Werth der ihm versprochenen Leistung erhält, berechtigt, die Gegenleistung nach Massgabe des sect;. 392 zu mindern.
') sect;. 148. Ist für den Anfang einer nach Tagen bestimmten Frist ein Er-eigniss oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt massgebend, so wird bei Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen das Ereigniss oder der Zeitpunkt fällt.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
sect;. 149. Eine Frist, welche nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum Jahr, halbes Jahr. Vierteljahr bestimmt ist, endigt, wenn für den Anfang derselben ein Ereigniss oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt massgebend ist, mit Ablauf desjenigen Tages der
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sect;. 402.
Offenbart sich ein Hauptmangel bis zum Ablaufe der gesetzlichen Gewährfrist, so wird vermuthet, dass das Thier schon zu der Zeit, in welcher die Gefahr auf den Erwerber überging, mit dem Mangel behaftet gewesen sei. Diese Vcrmuthung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerber spätestens innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der Gewährfrist entweder dem Veräusserer den Mangel angezeigt oder wegen des letzteren Klage gegen den Veräusserer erhoben und zur Sicherung des Beweises die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Sachverständigen in Antrag gebracht hat (sect;sect;. 447 ff. der Civilprocess-ordnung). Einem solchem Antrage ist stattzugeben, auch wenn das Erforderniss des sect;. 449 No. 4 der Civilprocessordnung nicht vorliegt. Mit demselben kann der Antrag auf Einnahme des Augenscheins und auf Vernehmung von Zeugen verbunden werden.
sect;. 403. Hat der Erwerber dem Veräusserer den Mangel angezeigt, so ist der Veräusserer gleichfalls befugt, nach Massgabe des sect;. 402 Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises zu beantragen.
Motive. Dass im Falle des ITervortretens eines zu vertretenden Mangels während der Gewährfrist das Bestehen des Mangels zu der kritischen Zeit vermuthet wird, ist bereits zu sect;. 400 erörtert.
Verschiedene Gesetze statuiren, wie schon ältere deutsche Rechte, eine Pflicht des Erwerbers eines Hausthieres zur sofortigen oder binnen einer gewissen Frist zu machenden Anzeige des entdecUeti Gewährmangels an den Veräusserer oder bei Gericht, wobei die einen Gesetzgebungen die Versäumung dieser Pflicht mit dem Verluste des Anspruches auf Gewährleistung bedrohen, andere von Erfüllung der Pflicht die Berufung auf die za Gunsten des Erwerbers aufgestellte Rechtsvermulhung abhängig machen und wieder andere die Anzeigepflicht dem Erwerber zwar auferlegen, ohne aber Folgen an die Unterlassung zu knüpfen. Auch in einem Theile der vorliegenden Gutachten wird besonderer Werth auf die Festsetzung einer Anzeigepflicht des Erwerbers gelegt. Das Bedürfniss, dem Er-
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letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat, fehlt bei einer Monatsfrist dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Bildet der Beginn eines Tages den für den Anfang der Frist massgebenden Anfangspunkt, so endigt die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage entspricht; fehlt bei einer Monatsfrist dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Roloff, Gerichtliche Thierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; o
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130nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
werber die Verpflichtung zur beschleunigten Anzeige des entdeckton Mangels an den Veräusserer selbst oder an das Gericht aufzuerlegen, ist anzuerkennen. Der Erwerber könnte anderenfalls durch Verzögerung der Kluge dem Veräusserer die Möglichkeit eines Gegenbeweises gegen die Rechtsvenuuthung vereiteln, da dieser der Regel nach durch sofortige Besichtigung und Untersuchung des Thieres bedingt ist. Dieser Grund kann jedoch nicht dazu führen, den Erwerber bei Verzögerung der Klage oder Anzeige des Anspruches selbst für verlustig zu erklären; jener Besorgniss ist schon dadurch begegnet, dass dem Erwerber, falls er mit der Klage oder Anzeige säumt, die Berufung auf die Reoirsvermuthung versagt wird. Eine dahin gehende Bestimmung erscheint aber im Interesse des Veräusserers zu dessen Schütze und zur Verhütung einer einseitigen Begünstigung des Erwerbers geboten; dena wenn auch dieser schon im eigenen Interesse behufs der Feststellung, dass der fragliche Gewährmangel innerhalb der Gewährfrist hervorgetreten, darauf hingewiesen ist. sich die Beweismittel hierfür rechtzeitig zu verschaffen, so bietet dies keine genügende Gewähr dafür, dass hierbei auch das entgegenstehende Interesse des Veräusserers in Absicht auf den Gegenbeweis gewahrt werde; vielmehr kann dies nur dadurch geschehen, dass entweder der Veräusserer selbst in die Lage gesetzt wird, sicli den Beweis rechtzeitig zu sichern, oder dass das Gericht mit der Beweisaufnahme befasst wird. Diesem Zwecke dient die Pflicht des Erwerbers, dem Veräusserer den Mangel anzuzeigen (vergl. sect;. 75)1). Dasselbe wird erzielt, wenn der Erwerber Klage wegen des Mangels gegen den Veräusserer erhebt. Ebenso ist aber den Interessen des Veräusserers gedient, wenn der Erwerber unter Bezeichnung des Mangels nach Massgabe der Be-
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stimmungen der C.-P.-O. sect;sect;.447 ff. wegen Sicherung des Beweises (s. S. 152) bei de
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Gerichte die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Sachverständigen beantragt und das Gericht diesem Antrage, auch wenn die in sect;. 449 No. 4 der C.-P.-O. bestimmte Voraussetzung des bei dem Gerichte zu stellenden Antrags nicht vorliegt, stattzugeben hat. Mit dem Antrage kann der Antrag auf Einnahme des Augenscheins und auf Vernehmung von Zeugen verbunden werden. Alle diese Wege lässt daher der Entwurf offen. In manchen Fällen kann insbesondere schon die einfache Anzeige an den Veräusserer genügen, um ohne Gericht zum Ziele zu kommen. In allen Fällen aber muss, wenn der Erwerber den Mangel mit oder ohne Erhebung der Klage anzeigt, dem Veräusserer in gleicher Weise, wie jenem, gestattet sein, Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises zu beantragen (sect;. 403). Bei der zur Sicherung des Beweises erfolgenden Beweisaufnahme ist der Veräusserer ohnehin zuzuziehen, soweit es nach den Umständen geschehen kann.
Betreffend den Zeitpunkt der Anzeige, so wäre den Interessen des Veräusserers am meisten gedient, wenn der Erwerber verpflichtet würde, sofort nach Erkennung des Mangels Anzeige zu machen. Allein einer solchen Bestimmung steht entgegen, dass die Constatirung der Zeit der Offenbarung des Mangels und seiner Erkennung durch den Erwerber zu den grössten Schwierigkeiten führen
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!) ^. 75. Ist Jemandzur Entgegennahme einer Willenserklärung verpflichtet, so kann die Mittheilung der Willenscrldärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers geschehen. Die Mittheilung erfolgt nach den für die Zustellung in bürgerlichen Kechtsstreitigkeilen geltenden Vorschriften.
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und die Notwendigkeit solcher Constatirung processualen Chikanen die Thür öffnen würde. Zwar hat das Hand.-G.-B. Art 347 eine ähnliche Bestimmung, allein, abgesehen von der Frage, ob diese Bestimmung auf den Thierhandel, soweit hierfür besondere landesgesetzlicheVorschriften bestehen, überhaupt Anwendung findet,istsiefürden Thierhandel unpraktisch : denn in der Weise, wie dies bei Waaren thunlich, liisst sich bei Viehmängeln der Zeitpunkt nicht feststellen, da die Gewährsmängel bei denHausthieren gerade dasEigenthümliche haben, dass sie bei sofortiger Untersuchung sich nichterkennen lassen, und für die ganze Gewährzeit die Möglichkeit besteht, dass der Mangel dem Erwerber verborgen geblieben ist. Dies führt nothwendig dahin, die Pflicht zur Anzeige an keinen früheren Zeitpunkt, als den Ablauf der Gewährfrist zu knüpfen, und zwar wird man denjenigen Gesetzgebungen beitreten müssen, welche für die Anzeige noch einen Zeitraum nach Ablauf der Gewährfrist. 24Stunden, offen lassen (Präclusivfrist), da derMangel erst in den letzten Stunden der Gewährfrist offenbar werden kann und in diesem Falle der Erwerber nicht im Stande ist. noch innerhalb derselben seiner Anzeigepflicht zu genügen.
sect;. 404.
Der Erwerber kann nur die Wandlung, nicht auch die Minderung verlangen.
Die Wandlung kann von dem Erwerber auch in den Fällen des sect;. 430 ') verlangt werden. Der Erwerber hat in diesen Fällen dem Ver-äusserer für das empfangene Thier dessen AVerth zu vergüten. Der Werth bestimmt sich nach dem Zeitpunkte, in welchem der Erwerber die nach den Vorschriften des sect;. 430 die Wandlung ausschliessende Handlung vorgenommen hat.
Motive. Während einzelne Gesetze Minderungsklage neben der Wandlungsklage zulassen, beschränken die im Ansclilusse an das ältere deutsche Recht erlassenen Gesetze den Gewährleistungsanspruch des Erwerbers wegen der gesetzlichen Gewährsmängel in der Art, dass sie der Regel nach nur die Wandlungsklage, die Minderungsklage aber nur dann zulassen, wenn der Mangel an dem geschlachteten Thiere sich vorfindet.
Die Gründe für den Ausschluss der Minderungsklage sind durchaus praktischer Natur. Es spricht dafür die Rechtseiufachheit und
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') sect;. 430. Das Rücktrittsrecht findet nicht statt:
1)nbsp; nbsp;wenn der Rücktrittsberochtigte einen empfangenen Gegenstand deshalb nicht zurückgeben kann, weil er den Untergang desselben vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt oder weil er über denselben verfügt hat.
2)nbsp; wenn der Rüoktrittsberechtigte einen empfangenen Gegenstand mit einem von ihm nicht zu beseitigenden Rechte eines Dritten belastet hat,
3)nbsp; wenn der Rücktrittsberechtigte eine empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat.
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132nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
die Gefahr eines Missbrauches der Minderungsklage; weitläufige und bei lebenden Thieren der Natur nach stets unsichere Schätzungen werden dadurch vermieden; zugleich wird der Unbilligkeit begegnet, dass der Käufer, der vielleicht trotz des Mangels ein gutes Geschäft gemacht hat, sich durch die Minderungsklage einen weiteren Vortheil verschaffen kann, und der Verkäufer, der vielleicht bei Zurücknahme des Thieres vor Schaden sich wahren kann, durch die Minderung in erheblichen Schaden gebracht wird. Wo demgemäss die Minderungsklage ausgeschlossen ist, hat sich dies als durchaus praktisch und angemessen bewährt, und ist das Bedürfniss einer Aenderung der Gesetzgebung niemals hervorgetreten, wohl aber haben sich gewichtige Stimmen dafür erhohen, den regelmässigen Ausschluss der Mindernngsklage beim Viehhandel allgemein eintreten zu lassen. Jenen praktischen Erwägungen ist auch in dem Entwürfe (Abs. 1) entscheidende Bedeutung beigelegt. Die Bestimmung des Entwurfes gilt aber auch dann, wenn der Mangel sich erst am geschlachteten Thiere gefunden hat. Für die Zulassung des Minderungsanspruchs in letzterem Falle besteht in der That kein Bedürfniss, zumal im Hinblicke auf die Bestimmungen in Abs. 2. Hiernach kann nämlich der Erwerber, abweichend von der Vorschrift des sect;. 387, die Wandlung insbesondere auch dann verlangen, wenn und obgleich er das fragliche Thier deshalb nicht zurückgeben kann, weil er den Untergang (Tod) desselben (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt oder über dasselbe verfügt hat (sect;. 430, No. 1, 3), sowie wenn und obgleich er das Thier mit einem von ihm nicht zu beseitigenden Rechte eines Dritten belastet, z. B. es verpfändet hat. An die Stelle der Zurückgabe des Thieres tritt hier die Pflicht zur Vergütung des Werthes, welchen das Thier zu der Zeit inne hatte, in welcher der Erwerber die sonst nach den Vorschriften des sect;. 430 die Wandlung ausschliessende Handlung vorgenommen hat. Die Beilegung des Rechtes der Wandlung auch in den bezeichneten Fällen kann mit der im Entwürfe bestimmten Modification zu keinen praktischen Uebelständen führen, welche letztere sich allerdings ergeben müssten, wenn statt des Rechtes der Wandlung das Recht der Minderung zugestanden würde. ImUebrigen greifen die allgemeinen Vorschriften über das Recht der Wandlung Platz.
Mehrere der die Gewährleistung beim Viehhandel betreffenden neueren Gesetze enthalten besondere Bestimmungen über die Wandlung für den Fall, wenn eine Herde Gegenstand der Veräusserung war, oder wenn Zugthiere als Paare, Gespanne oder Züge veräussert worden sind. Einer solchen besonderen Bestimmung, die in einem Specialgesetze als zweckmässig erscheinen konnte, bedarf es nicht, da die allgemeinen Bestimmungen (sect;sect;. 389, 391) für die Beurtheilung der hervorgehobenen Fälle ausreichen und zu einer abweichenden Bestimmung kein Grund vorliegt.
Eine weitere Specialbestimmung bezieht sich auf den Fall, wenn Mutter-thiere mit ihren Jungen veräussert worden sind; hier beschränken mehrere Gesetze die Gewährleistung auf die ersteren. Der für eine derartige Beschränkung der Gewährpflicht geltend gemachte Zweckmässigkeitsgrund, dass bei Zulassung der Mängelgewähr wegen der Jungthiere die Kosten des Rechtsstreites in den meisten Fällen den Werth des Streitgegenstandes überschreiten würden, kann nicht genügen, die Gewährschaftsklage auszuschliessen, sofern sie sonst für zulässig zu erachten ist. Es wird bei einem Handel kaum vorkommen, dass die Jungthiere überhaupt ausser Berechnung bleiben, und für die Fälle, wo dies zu-
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trifft, bedarf es keiner besonderen Bestimmung. Für die anderen Fälle aber ist kein genügender Grund abzusehen, welcher zu einer Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen (vergl. sect;. 389 Abs. 2, sect;. 390) berechtigen würde. Für diejenigen Fälle, in welchen die Jungthiere die Hauptsache oder den einzigen Gegenstand der Veräusserung bilden, fehlt es ohnedies an einem ausreichenden Grunde, die Gewährpflicht allgemein auszuschliessen.
Einzelne Gesetze bestimmen ferner, dass, wenn mehrere Thiere gleicher Art verkauft werden und bei einem derselben als Gewährraangel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen sei, der Erwerber die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern könne, wenn sie bei dem Verkäufer mit einander in Berührung gekommen seien. Ebenso haben der deutsche Landwirthschaftsrath, der deutsche Veterinär-rath, die preuss. technische Deputation für das Veterinärwesen und der sächs. Landesculturrath die Aufnahme der gleichen Bestimmung befürwortet, während sich das hess. Hofgericht zu Glossen und das braunschw. Obergericht zu Wolfenbüttel gegen diese Bestimmung ausgesprochen haben. Es geht hieraus und aus dem Stillschweigen der grossen Mehrheit der Währschaftsgesetze über die aufgeworfene Frage hervor, dass die Ansichten hinsichtlich der Nothwendigkeit und Zweck-mässigkeit der fraglichen Bestimmung keineswegs übereinstimmen. Für dieselbe wird geltend gemacht, es seien, wenn in einem Viehbestande ein Thier mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sei, alle Thiere des Bestandes der Aufnahme des Ansteckungsstoffes ausgesetzt, und da das Incubationsstadium der meisten ansteckenden Krankheiten verschieden sei und je nach der Empfänglichkeit der Thiere und manchen anderen Ursachen auf Wochen und selbst auf Monate sich erstrecken könne, wäre unmöglich von vornherein erkennbar, bei welchen Thieren etwa das Contagium gehaftet habe, und auf welche der Keim zur späteren Erkrankung noch nicht übergegangen sei, so dass alle Thiere für längere Zeit dem Verdachte der Ansteckung unterworfen blieben und in Folge dessen nicht oder nur schwer verkäuflich seien. Es wäre daher unbillig, in solchen Fällen dem Käufer einen Gewährleistungsanspruch nur in Beziehung auf diejenigen Thiere, bei welchen die Krankheit bereits ausgebrochen sei, nicht auch bezüglich der übrigen verdächtigen Thiere zu geben, was zudem die für den Erwerber höchst lästige Folge hätte, dass er gemäss der allmählichen Ausbreitung der Krankheit für einzelne Thiere des erworbenen Bestandes verschiedene Processe nach einander anhängig machen müsste. Allein die Billigkeit, welche in der Ausdehnung der Gewährleistungspflicht des Veräusserers auch auf die blos verdächtigen Thiere und in seiner Verpflichtung zur Zurücknahme derselben dem Erwerber gegenüber liegt, enthält andererseits eine Ungerechtigkeit gegen den Veräusserer, dem auf den blossen Verdacht der Ansteckung hin die Zurücknahme der veräusserten Thiere zugemuthet wird, während vielleicht in Wirklichkeit eine solche Ansteckung überhaupt nicht staltgefunden hat oder erst nach dem entscheidenden Zeitpunkte erfolgt ist. Ist die Ansteckung erst nach dieser Zeit erfolgt, so fehlt für einen Gewährleistungsanspruch die erste Voraussetzung, und könnte nur etwa ein Schadensersatzanspruch in Frage kommen, wenn dessen Voraussetzungen zutreffen; es bestände in diesem Falle kein Unterschied, ob das mit der ansteckenden Krankheit behaftete Thier die übrigen von dem Veräusserer erworbenen Thiere oder aber Thiere, welche der Erwerber zuvor schon besessen, angesteckt haben möchte. Hierzu kommt, dass nach dem von dem Entwürfe angenommenen
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134nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
Principe der Veräusserer nur für die innerhalb der Gewährfrist hervorgetretenen Gewährsmangel haftet und bei einem späteren Hervortreten des Mangels angenommen wird, es sei dieser erst nach der Uebergabe entstanden. Auch der Umstand, dass die mit dem kranken Thiere zugleich erworbenen übrigen Thiere schon vor der Uebergabe bei dem Veräussererer mit jenem in Berührung gekommen, vermöchte nur den Verdacht einer schon vor der Uebergabe erfolgten Ansteckung zu begründen; tritt aber die Krankheit nicht innerhalb der Gewährfrist bei den anderen Thieren hervor, so ist damit jener Verdacht widerlegt und eben damiteinemauf dieseThiere sich erstreckendenGewährleistungsanspruch derBoden entzogen. Offenbart sich dagegen die Krankheit innerhalb der Gewährfrist auch bei den übrigen Thieren, so ist der Veräusserer schon nach der diesfälligen allgemeinen BestimmungzurGewährleistungverbunden. Hiernach stehen, trotzdermehr-seitigen Befürwortung, überwiegende Bedenken dagegen, die fragliche Bestimmung in ein neues Gesetz aufzunehmen.
sect;. 405. Wird der Vertrag in Folge der Wandlung rückgängig gemacht, so hat der Veräusserer dem Ervyerber insbesondere auch die Kosten einer thierärztlichen Untersuchung und Behandlung, sowie der Fütterung und Pflege des veräusserten Thieres unter Abzug der von diesem etwa gezogenen Nutzungen zu vergüten.
sect;. 406. Entsteht über das Recht der AVandelung ein Rechtsstreit, so kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung des letzteren und die öffentliche Hinterlegung des Erlöses verlangen.
Motive. Die Frage, wer im Falle der Wandlung die Kosten der Fütterung und Pflege, sowie der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung des Thieres zu tragen habe, ist von grosser Bedeutung für den Werth des Rechtes der Wandlung überhaupt, da diese Kosten schnell zu bedeutender Höhe anwachsen und bei kranken Thieren eine Ausgleichung durch den von dem Thiere zu ziehenden Nutzen sich selten erzielen lässt. In den meisten neueren Gesetzgebungen hat daher auch diese Frage besondere Regelung gefunden. Uebereinstimmung herrscht darüber, dass insoweit, als der Erwerber Nutzungen (sect;. 79 3)') von dem Thiere wirklich gezogen hat, diese von seinem Aufwände in Abzug zu bringen sind. Es wird aber die Frage, ob der Erwerber das an sich vielleicht arbeitsfähige Thier zu benutzen oder zu verwenden habe und nur den durch den Nutzen nicht gedeckten Betrag der Fütterungs- und Verpflegungskosten fordern könne, oder ob er das Thier unbenutzt lassen und ohne Rücksicht auf einen zu erzielenden
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') sect;. 793. Nutzungen einer Sache oder eines Rechtes im Sinne des Gesetzes sind die Früchte derselben sowie die Vortheile, welche der Gebrauch der Sache oder das Rechtes gewährt
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Nutzen die Kosten der Fütterung und Pflege ersetzt verlangen könne, auf dem Boden des gemeinen Rechtes und des preuss. A. L. R., wie der neueren Partikulargesetzgebungen verschieden beantwortet; auch herrscht keine Uebereinstim-mung in Ansehung des Zeitpunktes, in welchem dem Erwerber, der mit der Wandlungsklage obgesiegt hat, ein Anspruch auf Ersatz jener Kosten zuerkannt wird. Einzelne Gesetze enthalten diesfalls keine Bestimmung; in der Praxis wird jedoch angenommen, dass der Erwerber die Fütterungs- und Verpflegungskosten für die Zeitdauer des Rechtsstreites nur dann und insoweit ersetzt verlangen kann, als es ihm unmöglich gewesen, einen entsprechenden Nutzen von dem Thiere zu ziehen, oder dass auf Antrag der Parteien eine gerichtliche Sequestration des Thieres auf Kosten des unterliegenden Theiles angeordnet werden könne. Im Gegensatze hierzu verpflichten andere Gesetze den Verkäufer zum Ersätze der Fütterungs- und Fliegekosten von der Uebergabe des Thieres an den Erwerber bezw. von dem Verzüge des Veräusserers in der Rücknahme des Thieres an, mit der Massgabe, dass der Erwerber nur den aus dem Thiere wirklich gezogenen Nutzen sich dagegen in Aufrechnung bringen zu lassen habe. Der Kosten der thierärztlichen Behandlung und Untersuchung ist nur in wenigen Gesetzen besonders gedacht. Der durch das Recht der Wandlung dem Erwerber gegebene Rechtsschutz wird wesentlich verringert, wenn er die Kosten der Fütterung und Pflege des Thieres nur dann und insoweit verlangen darf, als er einen Nutzen aus dem Thiere nicht ziehen konnte. Einen zweckraässigen und den Verhältnissen entsprechenden Gebrauch von einem fehlerhaften Thiere zu machen, ist der Erwerber selten in der Lage; auch kann er dasselbe mit Rücksicht auf dessen mögliche Verschlechterung nicht vermiethen. Es ist demzufolge zweckmassig, dem Erwerber das Hecht auf Ersatz der Fütterungs- und Verpflegungskosten einzuräumen, ohne ihn zur Benutzung des Thieres zu verpflichten. Diese Erwägungen führen zu den Vorschriften des Entwurfes (sect;. 405); der Veräusserer ist hiernach zum Eisatze der fraglichen Kosten an den Erwerber unter Abzug der von diesem wirklich gezogenen Nutzungen verbunden, und zwar von der Uebergabe des Thieres an den Erwerber an, ohne Rücksicht auf den Verzug des Veräusserers in Rücknahme des Thieres. Die Kosten treffen denselben in Folge und als Theil seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht, wenn der Vertrag in Folge der Wandlung rückgängig gemacht wird.
Dem im Processe obsiegenden Erwerber ist durch diese Regulirung der Kostenfrage geholfen, indem er hiernach zum vollen Ersätze seiner Auslagen gelangt. Auch ihm kann jedoch daran liegen, dass die Fütterungs- und Verpflegungskosten nicht ins Masslose wachsen, z. B. bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Veräusserers, und auch abgesehen hiervon kann es während des Schwebens des Rechtsstreites mit Rücksicht auf die Ungewissheit des Erfolges jeder von beiden Parteien erwünscht sein, dem fortwrälirenden Anwachsen der Unterhaltungskosten des Thieres vorbeugen zu können. Diese Erwägung hat dazu geführt, im Falle eines Processes über die Wandlung jeder Partei das Recht einzuräumen, alsbald, wenn die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung desselben und die öffentliche Hinterlegung des Erlöses (sect;. 280 l) zu verlangen (sect;. 406).
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') sect;. 280. Die Bestimmung der Stellen, bei welchen die öllentliche Hinter-
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136nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches.
sect; 407.
Der Anspruch auf Wandlung verjährt mit der im sect;. 397 bezeichneten Wirkung mit Ablauf von 2 Wochen.
Mit Ablauf einer gleichen Frist verjährt der Anspruch auf Schadenersatz, sofern nicht der Anspruch darin sich gründet, dass der Mangel wissentlich verschwiegen ist.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf der Gewährfrist.
Motive. Nach dem preuss. A. L. R., dem österr. G. B. und dem sächs. G. B. bestehen für die Verjährung des Gewährleistungsanspruchos beim Viehhandel keine besonderen Bestimmungen, vielmehr gilt, was bezüglich der Verjährung des Gewährleistungsanspruches überhaupt bestimmt ist. Es ist heutzutage allgemein anerkannt, dass diese Frist beim Viehhandel einer Verkürzung bedarf, und diese Erkenntniss ist auch in der neueren Gesetzgebung, wenn auch in verschiedenartiger Weise, zum Ausdrucke gekommen. Es sind diesfalls drei Gruppen von Gesetzen zu unterscheiden: die erste derselben beschränkt sich lediglich auf eine Abkürzung der Frist, ohne in Absicht auf deren Anfangspunkt etwas zu ändern; die zweite Gruppe kürzt nicht nur die Verjährungsfrist ab. sondern bestimmt weiter, dass sie vom Ablaufe der gesetzlichen oder bedungenen Gewährfrist an zu berechnen sei, und eine dritte Gruppe wirft die Verjährungsfrist mit der Gewährfrist zusammen.
Neben der mit dem Ablaufe einer längeren Zeit eintretenden Verdunkelung des Thatbestandes und der Unsicherheit des sachverständigen Urtheiles nach dem Ablaufe von Monaten und der erfahrungsgemässen Wahrnehmung, dass nur grundlose Ansprüche erst nach längerer Zeit erhoben zu werden pflegen, kommt auch in allen Fällen das missliche Anwachsen der Fütterungskosten in Betracht.
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legung erfolgt, und die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit derselben bleibt den Landesgesetzen vorbehalten.
Die Landesgesetze können bestimmen, dass die öffentlichen Hinterlegungsstellen auch noch andere Sachen als Geld und Werthpapiere anzunehmen haben, und dass auf die Schuldverhältnisse, bei welchen der Leistungsgegenstand in solchen anderen Sachen besteht, die Vorschriften des sect;. 272 Anwendung finden.
Sie können über die öffentliche Hinterlegung nähere Bestimmungen treffen und insbesondere nicht allein den Nachweis der Empfangsberechtigung regeln, sondern auch vorschreiben, dass der Fiscus oder eine als Hinterlegungsstelle bestimmte Anstalt Eigenthümer der hinterlegten Gelder und Banknoten gegen die Verpflichtung wird, einen dem hinterlegten Betrage gleichkommenden Betrag zu zahlen, dass der Verkauf der hinterlegten Saciien von Amtswegen angeordnet werden kann, dass der Anspruch auf Zurückzahlung oder Zurückgabe nach Ablauf einer gewissen Zeit oder unter sonstiger. Voraussetzungen zu Gunsten des Fiscus oder der Hinterlegungsstelle erlöschen, und dass die Wirkungen der Hinterlegung schon mit dem Zeitpunkte der Absendung an die Hinterlegungsstelle eintreten.
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Einem Theile dieser Bedenken ist durch die Statuirung der Anzeigepflicht des Erwerbers und des Rechtes beider Theile auf öffentliche Versteigerung des Tliieres die Spitze abgebrochen (sect;sect;. 402, 406). Allein die Ausübung des letzteren Rechtes setzt voraus, dass ein Rechtsstreit über das Recht der Wandlung anhängig geworden ist und, wenn auch die Anzeigepflicht und das an die Unterlassung rechtzeitiger Anzeige geknüpfte Präjudiz in der Mehrzahl der Fälle den Erwerber dazu veranlassen wird, die rechtzeitige Anzeige seines Anspruches nicht zu versäumen und dessen Geltendmachung zu beschleunigen, so ist dadurch der Veräusserer so lange, als der Anspruch nicht verjährt ist, gegen die Erhebung eines solchen nicht gesichert und bleibt so lange jener Zustand der Rechts-ungewissheit bestehen, während das Verkehrsinteresse dahin drängt, solchem Ungewissen Zustande baldmöglichst ein Ende zu machen. Hiernach rechtfertigt sich die Bestimmung einer besonderen kurzen Verjährung. Die Dauer der Verjährungsfrist darf, soll ihr Zweck erreicht werden, nicht geräumiger bemessen werden, als erforderlich ist, um dem Erwerber die Erhobung der Klage wegen des offenbar gewordenen Mangels zu ermöglichen, und ist, da der Veräusserer kraft des Gesetzes nur wegen der innerhalb der Gewährfrist offenbar gewordenen Mängel haftet, die Verjährungsfrist je vom Ablaufe der für den betreffenden Mangel festgesetzten Gewährfrist an zu berechnen. Von hier an gerechnet genügen aber zwei Wochen zur Erhebung der Klage. Durch die Verweisung auf den sect;. 397 wird auch hier ausser Zweifel gestellt, dass nach Vollendung der Verjährung der Hauptmangel nicht mehr einredeweise geltend gemacht werden kann. Mit dem Ablaufe einer gleichen Frist verjährt der Anspruch auf Schadensersatz, welcher in Gemässheit der sect;sect;. 385, 399 darauf sich gründet, dass der Erwerber bei Schliessung des Vertrages eine Eigenschaft des Thieres (bezw. das Nichtvorhandensein des Hauptmangels) besonders zugesichert und dass diese Eigenschaft damals gefehlt habe, wogegen der Schadensersatzanspruoh wegen wissentlicher Verschweigung des Mangels dieser kurzen Verjährung nicht unterliegt (s. sect;.397 Abs. 2).
sect;. 408.
Betrifft die Veräusserung ein nur der Gattung nach bestimmtes Thier, so steht dem Erwerber ausser dem Rechte der Wandlung auch das Recht zu, die Lieferung eines mangelfreien Thieres an Stelle des mangelhaften zu fordern.
Aul dieses Recht finden die Vorschriften der sect;sect;. 405407 entsprechende Anwendung.
Motive. Es besteht kein Grund, für den Fall, wenn die Veräusserung nicht ein individuell, sondern ein nur der Gattung nach bestimmtes Thier (sect;. 399) betrifft, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatze des sect;. 398 dem Erwerber das Recht auf die Lieferung eines anderen mangelfreien Thieres der betreffenden Gattung statt des mit einem Hauptmangel behafteten Thieres zu versagen. Dieses Recht steht ihm neben dem Rechte der Wandlung nach seiner Wahl (ij. 384) zu. Macht der Erwerber von dem Rechte auf Lieferung eines anderen Thieres Gebrauch, so müssen, wie besonders hervorzuheben ist, die Vorschriften der sect;sect;. 405, 406, 407 (betreffend den Ersatz von Kosten der thier-
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ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie der Fütterung und Pflege des Thierlaquo;reg;, das Recht beider Tlieile, die ölTentliche Versteigerung des Thieres behufs der öffentlichen Hinterlegung des Erlöses zu fordern, die Verjährung) entsprechende Anwendung finden.
sect;. 409. Ein allgemeines Versprechen des Veräusserers, wegen aller Mangel haften zu wollen, ist nur auf die Hauptmängel zu beziehen.
Motive. Die Beschränkung der Haftpflicht des Veräusserers in Ansehung dor in sect;. 399 bezeichneten Thiere auf bestimmte Hauptmängel bezieht sich nur auf die gesetzliche Gewährleistung; sie schliesst die besondere Verabredung der Haftung wegen anderer Mängel nicht aus (vergl. sect;. 411). Dagegen kann der Veräusserer wegen eines nicht unter die Bestimmung des sect;. 400 fallenden Mangels aus dem Grunde allein, weil er den betrelTenden Mangel gekannt und verschwiegen habe, nicht in Anspruch genommen werden. Die in einzelnen Gesetzen sich findende gegentheilige Bestimmung verträgt sich kaum mit dem deutschrechtlichen Principe und gefährdet jedenfalls den Zweck dieses Principes, namentlich soweit derselbe auf die Verhütung verderblicher Processe gerichtet ist. in hohem Grade. Die Haftung des Veräusserers nach den allgemeinen Grundsätzen über die Vertretung unerlaubter Handlungen (sect;sect;. 704') bleibt jedoch un-berührt.
Aus anzuerkennenden Gründen praktischer Zweckmässigkeit wird in der bestellenden Gesetzgebung vielfach vorgeschrieben, dass die Mängel, auf welche die Gewährpflicht über die Hauptmängel hinaus durch Vereinbarung erstreckt werden soll, ausdrücklich und besonders bezeichnet werden müssen, dass also das allgemeine Versprechen des Veräusserers. wegen aller Mängel haften zu wollen, nur auf die gesetzlichen Hauptmängel zu beziehen ist.
sect; 410. Im Falle der Vereinbarung einer Abkürzung oder Verlängerung
der Gewährfrist finden die Vorschriften der sect;sect;. 401408 mit der Massgabe Anwendung, dass die vereinbarte Gewährfrist an Stelle der gesetzlichen tritt.
Motive. Auf die Haftung wegen eines Haupt mangels fi a detge mäss sect;. 399 u. A. auch die Vorschrift des sect;. 89G Anwendung. Zufolge dieser Vorschrift kann ins-
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') sect;. 704. Hat Jemand durch eine aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangene widerrechtliche Handlung Than oder Unterlassen einem Anderen einen Schaden zugefügt, dessen Entstehung er voraussehen musste, so ist er dem Anderen zum Ersätze des durch die Handlung verursachten Schadens ver-pllichlel, chne Unterschied, ob der Umfang des Schadens vorauszusehen war oder nicht.
Hat Jemand aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit durch eine widerrechtliche Handlung das Recht eines anderen verletzt, so ist er den durch die Rechtsverletzung dem Anderen verursachten Schaden diesem zu ersetzen verpflichtet, auch wenn die Entstehung eines Schadens nicht vorauszusehen war.
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besondere durch Vereinbarung der Parteien die gesetzliche Gewährfrist abgekürzt oder verlängert werden. Das bad. Ges. r. 16. August 1882 (Art. I) erklärt ein die gesetzlichen Fristen abkürzendes Ceding für nichtig. Hiermit ist der Schutz rechtsunkundiger Käufer gegen Uebervortheilungen der Verkäufer bezweckt, welche sich daraus ergeben, dass letztere häufig beim Verkaufe von mit einem Hauptmangel behafteten Thieren die Käufer dazu bereden, unter Abkürzung der gesetzlichen Gewährfrist sich auf die (unwirksame) Zusicherung der Haftung für alle Mängel einzulassen. Der Entwurf hat von der Aufnahme dieser Bestimmung abgesehen. Muss auch zugegeben werden, dass durch vertragstnässige Abkürzung der Gewährftisten unerfahrene und unachtsame Käufer übervortheilt werden können, und dass solche Uebervortheilungen thatsächlich vorkommen, so reicht doch dieser Missbrauch nicht aus. um ein Abgehen von dem schwerwiegenden Principe der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen.
Andere Gesetze unterwerfen die Verabredung der Gewährfreiheit oder der Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Gewährfrist der Schriftform. Zu einer solchen Beschränkung der Contrahenten in Abweichung von dem Principe der Formfreiheit (sect;. 91!) liegt kein genügender Grund vor. wohl aber stehen derselben praktische Bedenken entgegen, wobei nur an den Marktverkohr erinnert werden mag, für welchen eine derartige Bestimmung sehr hinderlich sein muss und sogar bei der Unerfahrenheit der meisten Contrahenten (insbesondere der Käufer) in Abfassung von Urkunden selbst gefährlich werden kann.
Ist die Abkürzung oder Verlängerung der Gewährfrist wegen Hauptmängel vereinbart, so finden die Vorschriften der sect;sect;. 401408 mit der Massgabe Anwendung, dass die vereinbarte Gewälirfrist an die Stelle der geseizlichen tritt. Die Ausdehnung der angeführten Vorschriften auf die bezeichneten Fälle entspricht augenscheinlich dem Parteiwillen, welcher, wenn nicht aus dem Vertrage ein Anderes erhellt, keine andere Auslegung als die zulässt. dass die vereinbarte Frist nach den für die gesetzliche Gewälirfrist bestehenden Vorschriften zu be-urtheilen sei.
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sect;. 411. Hat der Veräusserer die Haftung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Mangels besonders übernommen, so finden die Vorschriften der sect;sect;. 404406, 408, und wenn zugleich eine Gewährfrist vereinbart ist, ausserdem die Vorschriften der sect;sect;. 401403, 407 entsprechende Anwendung. Ist eine Gewälirfrist nicht vereinbart, so verjähren die Ansprüche auf Wandlung und Schadenersatz mit Ablauf von 6 Wochen; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem das Thier dem Erwerber übergeben ist.
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') sect;. 91. Für ein Rechtsgeschäft ist eine besondere Form nur dann erforderlich, wenn eine solche durch Gesetz oder Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Ist durch Gesetz eine besondere Form vorgeschrieben, so ist das Rechtsgeschäft im Falle des Mangels der Form nichtig, sofern nicht ein Anderes vorge
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schrieben ist,
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Dasselbe gilt im Zweifel im Falle des Mangels der durch Rechts-
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Motive. Der sect;.411 erklärt auf den Fall, wenn der Veräusserer eines Thieres (sect;. 399) durch besondere Vereinbarung mit dem Erwerber die Haftung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Mangels übernommen hat (sect;. 409), die Vorschriften des sect;. 404 über die ausschliessliche Zulässigkeit der Wandlungsklage und deren Zulässigkeit auch bei Unmöglichkeit der Rückgabe des Thieres, der sect;sect;. 405, 406 über die besonderen Rechte und Pflichten der Parteien in Folge der Wandlung, sowie im Falle der Voräusserung eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres die Vorschrift des sect;. 408, betreffend das Recht des Erwerbers auf Lieferung eines anderen Thieres, für anwendbar. Ist zugleich eine Gewährfrist vereinbart, so finden ausserdem die übrigen Vorschriften der sect;sect;. 401, 402. 403, 407 entsprechende Anwendung. Die Gründe, welche für die betreffenden Bestimmungen bei der gesetzlichen Haftpflicht massgebend sind, tretfen im Wesentlichen auch hier zu, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen der Intention der Parteien entspricht, wofern dieselben nicht ein Anderes vereinbart haben. Fehlt es in dem bezeichneten Falle an einer Vereinbarung über die Gewährfrist, so mangelt die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der sect;sect;. 401, 402, 403, 407. Das Gesetz muss hier durch Aufstellung einer besonderen Verjährungsfrist eingreifen. Als solche wird für den Anspruch auf Wandlung und für denjenigen auf Schadensersatz nach dem Vorgange der preuss. Gesetze für Cöln und Ehrenbreitstein und gemäss der Befürwortung durch den deutschen Veterinärrath, den deutschen Landwinhschaftsrath sowie durch die preussischo technische Deputation für das Veterinärwesen die Frist von sechs Wochen bestimmt. Diese Verjährung kann, wie diejenige des sect;. 397, nur mit dem Zeitpunkte, in welchem das Thier dem Erwerber übergeben ist, beginnen.
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Die Nachtheile der Verschiedenheit der Währschaftsgesetzo in Deutschland für den Viehhandel wurden früher durch die Verschiedenheit des Processes noch bedeutend vermehrt. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz (G.-V.-G.) vom 27. Januar 1877 und durch die Civil-process-Ordnung (C.-P.-O.) vom 30. Januar 1877 ist nunmehr das Verfahren (der Process) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für alle deutschen Staaten einheitlich geregelt.
Nach dem G.-V.-G. (Abschn. 1, Tit. 3, sect;. 23) ist in Streitigkeiten wegen Viehmängel, ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes, das Amtsgericht zuständig, und zwar sowohl bei Wandlungsund Minderungsklagen, als auch bei Klagen, die sich auf eine besondere Zusicherung, auf Betrug oder auf Laesio enormis gründen, sofern die Klage auf einen Mangel gestützt ist. Die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Civilkammern der Landgerichte. Letztere entscheiden in zweiter und letzter Instanz.
Das G.-V.-G. (Tit. 13, sect;. 161) bestimmt ferner, dass die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen erforderlichen Handlungen nach Vorschrift der C.-P.-O. ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob die Handlungen in dem Bundesstaate, welchem das Processgericht angehört, oder in einem anderen Bundesstaate vorzunehmen sind. Demnach kann das Gericht Zeugen und Sachverständige aus den verschiedenen Bundesstaaten vorladen. Der Kostenersparniss wegen oder um den Personen nicht übermässige Zeitversäumniss zu verursachen, werden namentlich auch die thier-ärztlichen Sachverständigen auf Requisition des Processgerichts meist vor demjenigen Amtsgericht vernommen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
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Die näheren Vorschriften über das Verfahren sind in der Oivil-process-Ordnung enthalten.
Die Klage ist bei demjenigen Amtsgerichte anzubringen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines Wohnsitzes sich aufhält, oder in dessen Bezirk der Beklagte, dessen zeitiger Aufenthalt unbekannt ist, zuletzt wohnhaft war. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Corporationen, der Gesellschaften etc., welche als solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt, der Oit, wo die Verwaltung geführt wird.
Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Proiocoll des Gerichtschreibers angebracht werden. Die Ladung des Beklagten vor das Gericht zu dem von dem Amtsrichter anzuberaumenden Termin muss in die Klageschrift mit aufgenommen werden. Neben der Klageschrift sind zwei Abschriften derselben einzureichen. Nachdem auf der Urschrift von dem Amtsrichter der Termin notirt ist, wird dieselbe dem Kläger wieder zugestellt. Zu dem angegebenen Termin hat der Kläger sich vor dem Gericht einzufinden; eine weitere Vorladung erhält er nicht. Eine gleichfalls mit der Terminsnote versehene Abschrift der Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. Letzterer ist damit auch gültig zu dem Termine geladen. Die andere Abschrift behält das Gericht zu den Acten.
Hat der Kläger die Klage dem Gcrichtsschreiber zu Protocoll erklärt, so bekommt er, sowie der Beklagte, eine mit der Terminsnote versehene Abschrift des Protocolls, die als Vorladung dient.
Die Verhandlung vor dem Gericht ist eine mündliche. Eine Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht durch einen Schriftwechsel zwischen den Parteien ist nicht geboten. In dem Termine hat der Kläger seine Klage mündlich vorzutragen, seine Anträge zu stellen und die Beweismittel Zeugen, Sachverständige etc. zu benennen, wenn alles auch schon in der Klageschrift angeführt war. Das Vorlesen von Schriftstücken ist nur gestattet, sofern es auf den Wortlaut derselben ankommt, wie bei schriftlichen Goutracten, brieflichen Zusicherungen oder Zugeständnissen, amtlichen Bescheinigungen von Behörden etc. Der Beklagte hat dagegen seine Einwendungen vorzubringen. Vermag der Beklagte auf die Behauptungen des Klägers oder letzterer auf die Einwendungen des ersteren sich nicht sofort zu erklären, so kann eine Vertagung des Termins noth-wendig werden. Dieser Vorgang kann sich in dem neuen Termine, sogar mehrere Male wiederholen, denn die Parteien können in jedem
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Der Process.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 143
folgenden Termine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheii ergeht, neue Angriffs- und^ Vcrtiieidigungsmittel (thatsächliche Anführungen, Einreden etc.) geltend machen. Um einer solchen Verschleppung des Processes vorzubeugen, ist es zweckmässig, dass die Parteien sich vor der mündlichen Verhandlung von ihren Anträgen, von den zur Begründung der Anträge dienenden thatsäch-lichen Verhältnissen, von den Einwendungen gegen die Behauptungen des Gegners, von den Beweismitteln, welcher sie sich bedienen wollen etc., gegenseitig schriftliche Mittheilung machen. Mittels des Schriftwechsels findet nicht nur eine Vorbereitung der Parteien auf die mündliche Verhandlung, sondern öfter auch eine Einigung über gewisse Punkte statt, die dann aus der Klage ausscheiden. Es kann allerdings vorkommen, dass die eine oder die andere Partei keine Neigung hat, der Gegenpartei zu einer Abkürzung und Vereinfachung des Verfahrens die Hand zu bieten. Für solche Fälle bestimmt jedoch die C.-P.-O., dass, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsraittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, das Gericht der obsiegenden Partei, welche das Angriffs- oder Vcrtiieidigungsmittel zeitiger geltend zu machen im Stande war, die Processkosten ganz oder theilweise auferlegen kann. Unterliegt die betreffende Partei, so hat sie selbstverständlich auch die aus der Verschleppung erwachsenden Kosten zu tragen. Auch die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungs-mittels, einschliesslich der Beweismittel, können der Partei auferlogt werden, welche dasselbe geltend machte, selbst wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag sogar zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die IMedigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die üeberzeugung gewinnt, dass der Beklagte in der Absicht den Process zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.
Die Parteien können sich vor dem Amtsgericht selbst vertreten oder sich durch eine andere, processfähige Person vertreten lassen. Eine Vertretung durch Anwälte ist gestattet, jedoch nicht geboten. In der Regel werden die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da die Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei von dem Gegner in allen Fällen zu erstatten sind, jede Partei jiber selbstverständlich den Process zu gewinnen hofft. Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind jedoch nur insoweit
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144nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Der Process.
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zu erstatten, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-wendig war.
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten den Streit verkünden. Die Streit-verkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen.
Die Streitverkündung (Litisdenunciation) findet bei Processen wegen Viehmängel nicht selten statt, wenn der Beklagte das streitige Thier, kurz bevor er es verkaufte, von einem Dritten gekauft hatte. In einem solchen Falle behauptet der Beklagte, dass, wenn etwa erwiesen werde, dass das streitige Thier schon mit dem Mangel behaftet gewesen sei, als er dasselbe verkaufte resp. übergab, der Mangel auch bereits vorhanden gewesen sein müsse, als er (Beklagter) das Thier von dem Dritten kaufte resp. übernahm. Er zieht den Dritten in den Streit, um im Falle des ünterliegens gegen den Dritten nicht einen neuen Process anstellen zu müssen. Diese Klage wird in Folge der Streitverkündung gleich mit verhandelt und entschieden. Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt; vielleicht hatte er das Thier auch nur kurze Zeit in Besitz gehabt. Ein mit einem Gewährmangel behaftetes Pferd kann ja innerhalb der Gewährszeit durch verschiedene Hände gehen, und dann können alle Personen, welche nach einander das Pferd innerhalb der Zeit verkauften, der eine von dem anderen in den Streit gezogen werden. Derjenige, welchem der Streit verkündet wurde (Litisdenunciat), kann seinem Hintermanne gegenüber wieder Litisdenunciant werden. Es kann sogar vorkommen, dass ein Dritter in der Voraussicht, dass ihm von einer Partei der Streit verkündet werde, dieser Partei von vornherein freiwillig zur Seite tritt (als Nebenintervenient), um sie bei der Beweisführung zu unterstützen. Als Nebenintervenient kann der Dritte selbstständig Processhandlungen vornehmen, auch gegen das in erster Instanz ergangene ürtheil die Berufung einlegen, wenn etwa die Hauptpartei den Process lässig betreibt und zu der Berufung nicht geneigt ist, weil sie in der Hauptsache durch den Dritten schadlos gehalten wird.
Auf die Verhandlung der Parteien ergeht der Beweisbeschluss des Gerichts. Dadurch wird die Aufnahme bestimmter, von den Par-
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teien angebotener Beweise zugelassen; das Gericht bezeichnet die That-sachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und benennt die zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen.
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Beweis durch Sachverständige.
C.-P.-O., Buch 2, Abschn. 1, Tit. 8.
sect;. 368. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte.
sect;. 369. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prooessgericht. Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Es kann an Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen andere ernennen.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen. welche geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
sect;. 371. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden '). Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen ist.
Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen erfolgt ist. vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens, anzubringen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht weiden konnte. Das Ablehnungsgesuch kann vor dem Richter zu Protoooll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen: der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
sect;. 372. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu
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') Die hier in Betracht kommenden Gründe sind:
1.nbsp; nbsp;in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniss eines Mitberechtigten. Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.nbsp; in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerscbaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Koloff, Gerichtliche Tliierheilkunde.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; iq
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leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Gewerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
sect;. 373. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-niss zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde.
sect;. 374. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatz der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann nocli einmal auf eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden.
Gegen den Beschluss findet Beschwerde statt.
sect;. 375. Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine Vereidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten:
dass er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
sect;. 376. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschieiberei niederzulegen.
Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.
sect;. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
sect;. 378. Der Sachverständige hat nach Massgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniss, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und ausserdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch.
sect;. 379. Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Demnach erfolgt die Antretung des Beweises durch Sachverständige durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. Darauf können die Parteien sich beschränken, und wenn das Gericht glaubt
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die streitigen Punkte aus eigener Sachkunde nicht beurtheilen zu können, so hat es auch ohne einen hierauf gerichteten Parteiantrag Sachverständige zur Begutachtung zuzuziehen oder die Parteien zur Benennung der zu vernehmenden Sachverständigen aufzufordern. In der Regel benennen die Parteien sogleich die Sachverständigen, welche das erforderliche Gutachten abgeben können; denn gewöhnlich ist das streitige Thier schon auf Ersuchen der Parteien von Sachverständigpn untersucht. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, diejenigen Sachverständigen zu vernehmen, welche die Parteien zur Abgabe des Gutachtens für geeignet halten und benennen. Nur wenn die Parteien sich über bestimmte Personen als Sachverständige einigen, ist diese Einigung für das Gericht massgebend. Andererseits können auch die Parteien den vom Gericht bestimmten Sachverständigen ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, welcher Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit hervorzurufen geeignet ist, namentlich wenn der Sachverständige mit einer der Parteien nahe verwandt oder verschwägert ist oder wenn er ein Interesse am Ausgange der Sache hat.
Der Sachverständige hat der Aufforderung des Richters zur Begutachtung Folge zu leisten. Im Falle der Weigerung oder des Nichterscheinens in dem Termine, zu welchem er geladen wurde, ist er zum Ersätze der Terminskosten und in eine Geldstrafe bis zu 300 Mark zu verurtheilen. Verharrt er auf nochmalige Ladung bei seiner Weigerung oder versäumt er wiederum den Termin, so kann er noch einmal in eine Geldstrafe bis zu 600 Mark verurtheilt werden.# Die Ver-urtheilung unterbleibt jedoch, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Die Entschuldigung geschieht schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers mit Angabe der Gründe und möglichst zeitig, damit die Parteien und etwa geladene andere Sachverständige oder Zeugen, die zugleich verhört werden sollen, rechtzeitig von der Verlegung des Termins benachrichtigt werden können. Dauert die Behinderung des Sachverständigen eine längere Zeit an (Krankheit, Reisen), so ist dem Gericht davon Mittheilung zu machen. War eine Entschuldigung vor dem Termine nicht möglich, so ist solche nachträglich beizubringen. Genügt dieselbe, so wird die Verurtheilung in die Strafe etc. aufgehoben; die Verurtheilung in die Terminskosten kann aber dennoch aufrecht erhalten werden, wenn der Sachverständige sich vor dem Termine hätte entschuldigen können.
Eine Glaubhaftmachung der Entschuldigung durch Bescheinigungen (ärztliche, amtliche) ist nicht erforderlich; unwahre Behauptungen1 werden nach dem Strafgesetzbuch bestraft.
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Unter gewissen Umständen, welche auch einen Zeugen berechtigen, das Zeugniss zu verweigern, kann der Sachverständige die Abgabe des erforderlichen Gutachtens ablehnen, nämlich 1) über Fragen, deren Beantwortung ihm oder einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; '2) über Fragen, deren Beantwortung ihm oder einem der bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr einer strafrichterlichen Verfolgung zuziehen würde; 3) über Fragen, welche er nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Ge-werbegeheimniss zu offenbaren. Dass der thierärztliche Sachverständige von dieser Befugniss, sein Gutachten zu verweigern, namentlich in den zu No. 1 gehörigen Fällen nur einen sehr eingeschränkten Gebrauch machen wird, liegt auf der Hand.
Vor Erstattung des Gutachtens wird der Sachverständige beeidigt. Die Berufung auf den Diensteid, welchen der beamtete Thierarzt als Organ der Veterinärpolizei-Verwaltung geleistet hat, genügt vor Gericht nicht. Der Thierarzt kann sich jedoch auch beim Gericht ein für alle Mal beeidigen lassen, wenn er voraussichtlich häufig als Sachverständiger zugezogen werden wird, und er kann sich dann fernerhin aber nur bei dem betreffenden Gericht auf den geleisteten Eid berufen.
Die Grundlage des Gutachtens bilden 1) die eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen; 2) eidlich erhärtete thatsachliche Angaben anderer Sachverständigen oder Zeugen; 3) amtlich bescheinigte Verhältnisse; 4) Behauptungen einer Partei vor Gericht, die von der Gegenpartei nicht bestritten, bezvv. ausdrücklich anerkannt sind; 5) Behauptungen, die zwar noch nicht erwiesen sind, auf Anweisung des Gerichts jedoch bei Abgabe des Gutachtens als erwiesen angesehen und berücksichtigt werden sollen.
Anders als unter der ad 5 genannten Bedingung dürfen unerwie-sene, d. h. nicht beschworene Behauptungen bei Abgabe des Gutachtens nicht berücksichtigt werden, gleich wie die vorberichtlichen Behauptungen der Parteien oder anderer Personen bei der Begutachtung eines Zustandes auf Ersuchen der Parteien nicht als feststehende Thatsachen angesehen, mithin dem Gutachten nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.
Die eigenen Wahrnehmungen hat der Sachverständige oft schon bei einer früheren Untersuchung des Objects gemacht In diesem Falle wird er als Zeuge und als Sachverständiger vorgeladen und vernom-
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men; er bezeugt, was er wahrgenommen hat und giebt danach sein Gutachten ab. Oder er hat auf Anordnung des Gerichts die Untersuchung vor seiner Vernehmung auszuführen. In solchem Falle wird der Sachverständige vom Gericht entweder schriftlich aufgefordert und mit der nöthigen Information versehen, d. h. es werden ihm der Sachverhalt, der Zweck der Untersuchung, ev. auch bereits abgegebene Gutachten mitgetheilt, oder er wird zunächst vorgeladen, um mit der Untersuchung beauftragt, soviel als nöthig inforrairt und zugleich beeidigt zu werden. Zuweilen findet die Untersuchung des Streitobjects an der Gerichtsstelle unmittelbar vor der Vernehmung des Sachverständigen statt, namentlich wenn behufs Feststellung der Identität des Objects oder aus anderen Gründen die Parteien oder andere Personen dabei anwesend sein sollen. In letzterem Falle hat der Sachverständige zu ermessen, ob binnen der gewöhnlich kurzen Frist und unter den örtlichen Verhältnissen eine genügende Untersuchung stattfinden kann, und ev. unter Angabe von Gründen zu erklären, dass eine zuverlässige Untersuchung nicht möglich sei.
In jedem Falle soll der Sachverständige sich hüten, aus seinen Wahrnehmungen zu weit gehende Schlüsse zu ziehen, in der Meinung, dass er verpflichtet sei und bei Beherrschung der Wissenschaft auch im Stande sein müsse, jeden in Frage kommenden Zustand ohne weiteres in jeder Beziehung zu beurtheilen. Ultra posse nemo obli-gatur. Insbesondere der Zeitpunkt der Entstehung des Krankheitszustandes ist auf Grund des Befundes häufig nicht sicher zu bestimmen, sondern erst festzustellen, wenn noch andere, frühere Verhältnisse (der Verlauf der Krankheit, äussere Umstände, welche die Entwickelung beeinflussen etc.) hinreichend ermittelt sind. Der wissenschaftlich gebildete Thierarzt kennt und bezeichnet ohne Scheu die Grenzen unseres Wissens, und nur der Ingnorant überhebt sich.1)
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1) Bei der Expertise nach französischem Verfahren haben die auf Antrag des Käufers von dem Friedensrichter des Orts, wo das Thier sich befindet, ernannten und mit der Untersuchung des Thieres beauftragten Experten bei der Begutachtung ausser ihren eigenen Wahrnehmungen auch Berichte anderer Personen zu berücksichtigen. Einzelne Sachverständige nehmen sogar an, dass der Experte sein Gutachten vorzugsweise, selbst ausschliesslich auf solche Berichte stützen könne, z. B. bei Epilepsie, -wenn der Experte keinen Anfall sehe, eine andere Person aber einen solchen beobachtet habe und dem Experten überzeugend schildere. Diese Auffassung wird jedoch von manchen Juristen bestritten (Journ. des Veler. du Midi 1869); letztere behaupten vielmehr, dass der Experte lediglich auf Grund des Befundes bei der Untersuchung des Thieres zu erachten habe, ob dasselbe mit dem behaupteten redhibitorischen Mangel behaftet ist, und der
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Hat der Sachverständige bei der Begutachtung neben seinen eigenen Wahrnehmungen noch anderweit festgestellte Thatsachen zu berücksichtigen, so werden dieselben ihm entweder vor dem Termin mitgetheilt (es werden ihm die Processacten oder Theile derselben in Abschrift zugestellt) oder erst im Termine vorgetragen. Zuweilen findet die Feststellung der Thatsachen durch Vernehmung von Zeugen im Beisein des Sachverständigen statt. Letzterer kann bei der Verhandlung zu der Ueberzeugung kommen, dass der Umfang des That-bestandes oder die Schwierigkeit des Falles die Abgabe des Gutachtens vor einer weiteren üeberlegung nicht gestattet. Unter diesen Umständen hat er seine Bedenken zu äussern und das Ersuchen zu stellen, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, den Fall an der Hand der Acten noch näher zu prüfen. Auch kann er dann erklären, dass er mit Rücksicht auf die erforderliche eingehende Motivirung sein Gutachten schriftlich abzugeben wünsche. Dem Ersuchen wird von Seiten des Gerichts gern Folge gegeben, und es werden dem Sachverständigen dann die Processacten zugestellt oder auf der Gerichtsschreiberei vorgelegt.
Wenn der Sachverständige in der zur mündlichen Verhandlung stehenden Sache schon früher auf Ersuchen einer Partei, etwa auf Grund einer Untersuchung des Streitobjects, ein schriftliches Gutachten abgegeben hatte, letzteres sich auch bei den Acten befindet, so kann er sich nicht einfach darauf beziehen, sondern er hat dasselbe in der Regel, wenigstens den wesentlichen Inhalt, vorzutragen. Sind später neue Thatsachen ermittelt, so können dieselben dem Sachverständigen Anlass bieten, sein früheres Gutachten zu erweitern oder zu berichtigen. Hat der Sachverständige selbst bei wiederholten Untersuchungen des Streitobjects neue Wahrnehmungen gemacht, so hat er dieselben vorzutragen und seiner Begutachtung mit zu Grunde legen, selbst wenn dadurch sein früheres Gutachten widerlegt wird. Anders würde er
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Experte dürfe seinem Gutachten sogar die eigenen Wahrnehmungen, welche er vor seiner Ernennung und Beeidigung gemacht habe, nicht zu Grunde legen, denn erst mit seiner Ernennung und Beeidigung erwerbe er die Berechtigung, die vorgeschriebenen Operationen vorzunehmen und ein Gutachten abzugeben, welches ohne Erfüllung der genannten Bedingungen keinen Werth haben würde. Vor seiner Ernennung zum Experten sei der Sachverständige einfach Privatmann, ein gewöhnlicher Zeuge gewesen, und die Bestätigungen der Zeugen lässt das Gesetz nicht zu. Dieser letzteren Auffassung entsprechend macht das neue französische Währschaftsgesetz auch nur solche Mängel namhaft, deren Vorhandensein der Experte bei der Untersuchung constatiren kann.
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nicht nach bestem Wissen und Gewissen urtheilen. Einen Irrthum einzugestehen, ist keine Schande.
Der Umfang des zu erstattenden Gutachtens wird durch die vom Richter gestellten Fragen bestimmt. Unter Umständen kann der Sachverständige jedoch Grund zu der Annahme haben, dass durch die Beantwortung der Fragen der Fall für die richterliche Entscheidung nicht allseitig genügend aufgehellt werde. Der Richter kann den einen oder den anderen Punkt als nicht fraglich ansehen, weil er von den Parteien irrthümlieh nicht unter Beweis gestellt oder nicht bestritten ist. Dann hat der Sachverständige seine Ansicht in angemessener Weise zu äussern; er hat die Function, durch sein ürtheil die richterliche Entscheidung vorzubereiten. Selbstverständlich hat er sich auf die technische Beurtheilung des Falles zu beschränken und jeden Ueber-griff in die richterlichen Functionen streng zu vermeiden.
In wie weit die Aussage des Sachverständigen protokollirt werden soll, bestimmt der Richter.
Nicht selten werden zwei oder mehr Sachverständige zusammen zu ihrer Vernehmung vorgeladen. Wenn dieselben widersprechende Gutachten abgeben, so soll jeder seine Ansicht ruhig und sachlich zu begründen suchen und sich jeder persönlichen Bemerkung enthalten. Es schadet dem Ansehen des Sachverständigen und vermindert das Gewicht seines Gutachtens, wenn er einen Widerspruch wie eine persönliche Beleidigung auffasst und statt sachlicher Gründe seine eigene hohe Meinung von seinen Kenntnissen in die Wagschale wirft, als ob es sich um die Erringung eines Triumphs und nicht um ein Zusammenwirken zur Ermittelung der Wahrheit handele. Auch in Bezug auf die Zeugen und die Parteien soll der Sachverständige jede beleidigende oder gar verdächtigende Aeusserung vermeiden.
Der Sachverständige, welcher durch sein Verhalten die Ver-muthung erregt, dass er sich mit einer Partei identificirt und die anderen als seine Gegenpartei betrachtet, verdächtigt sich selbst.
Wenn das Gericht ein schriftliches Gutachten erforderte, so ist dasselbe auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Die persönliche Ueberreichung ist nicht vorgeschrieben; der Sachverständige kann mithin das Gutachten mittels Anschreibens übersenden. Zum Zwecke der Erläuterung des Gutachtens kann der Sachverständige vom Gericht vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt zum Zwecke der Beeidigung, wenn letztere nicht vor Abgabe des Gutachtens stattgefunden hat.
Das Gericht kann auch anordnen, dass mehrere Sachverständige
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152nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Der Process.
gemeinsam ein schriftliches Gutachten abgeben. Die Anordnung schliesst selbstverständlich nicht die Vorschrift ein, dass die Sachverständigen in ihrem ürtheil übereinstimmen. Immerhin haben dieselben die Aufgabe, mit einander zu berathen, um womöglich zu einer Uebereinstimmung zu kommen. Der Sachverständige vergiebt sich nichts, wenn er sich von einem Coliegen durch Gründe zu einer anderen Ansicht bekehren lässt.
Die Parteien können das schriftliche Gutachten einsehen oder sich abschriftlich mittheilen lassen.
Das Gericht hat auch in Bezug auf die in der Streitsache abgegebenen technischen Gutachten das Recht der freien Beweiswürdigung, d. h. es ist an das Gutachten eines Sachverständigen, selbst an das übereinstimmende Gutachten mehrerer Sachverständigen nicht gebunden und bei widersprechenden Gutachten nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen. Es kommt mithin darauf an, das Gutachten gehörig sachlich zu motiviren und die Darstellung so einzurichten, dass sie auch dem Nichtthierarzt verständlich ist. Findet das Gericht das erstattete Gutachten nicht vollständig oder nicht überzeugend, so kann dasselbe eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen.
Eine grosse Bedeutung hat bei Processen wegen Viehmängel das Verfahren zur Sicherung des Beweises.
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Sicherung des Beweises.
C.-P.-O., Buch 2, Abschnitt 1, Tit. 12.
sect;. 447. Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zn besorgen ist, dass das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
sect;. 448. Das Gesuch ist bei dem Gerichte anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protocoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgerichte angebracht werden, in dessen Bezirk die zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich beßndet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muss das Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.
sect; 449. Das Gesuch muss enthalten:
1.nbsp; nbsp;die Bezeichnung des Gegners;
2.nbsp; nbsp;die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
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Sicherung des Beweises.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;153
3.nbsp; nbsp;die Bezeichnung der Beweismittei unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
4.nbsp; nbsp;die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniss rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
sect;. 451. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige Verhandlung erfolgen.
sect;. 452. Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin den Gegner so zeitig zu laden, dass derselbe in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht ent-
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Das Verfahren hat bei Klagen wegen Viehmängel in der Regel die schleunige Untersuchung des Objects durch Sachverständige und die Feststellung des Mangels zum Zweck. Das Charakteristische und die Bedeutung des Verfahrens liegt darin, dass es sofort nach Anstellung der Klage, vor einer Verhandlung der Parteien vor Gericht, unter Umständen sogar schon vor der Anstellung der Klage stattfindet. Das Verfahren findet mithin da Anwendung, wo das Gesetz vorschreibt, dass der Käufer des fehlerhaften Thieres bereits innerhalb der Gewährfrist oder bald nach Ablauf derselben die Klage anstellen oder doch wenigstens von dem Mangel beim Gericht Anzeige machen und die Untersuchung des Thieres beantragen muss. Für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen ist das Verfahren an Stelle des in dem früher erlassenen, zur Zeit noch gültigen Währschafts-Gesetze vorgezeichneten Anzeige Verfahrens ausdrücklich vorgeschrieben.
In Bezug auf die übrigen hier in Betracht kommenden Gesetze ist eine entsprechende Vorschrift durch die Ausführungsgesetze zur Civilprocess-Ordnung nicht gegeben, da die in jenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere die Bestimmungen des in Elsass-Lothringen und am Rhein gültigen französischen Gesetzes über die Expertise mit den genannten Bestimmungen der C. P. 0. nicht im Widerspruch stehen.
Das Verfahren besteht also darin, dass der Richter auf den Antrag einer oder beider Parteien einen oder mehrere Sachverständige mit der Untersuchung des fraglichen Thieresect; und der Begutachtung binnen kurzer Frist beauftragt. 1st die Klage bereits anhängig, so ist der Antrag an das betreffende Gericht zu richten, ev. wird der Antrag mit der Anstellung der Klage verbunden. Schwebt der Process
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noch nicht, so kann auch dasjenige Amtsgericht um die Anordnung des Verfahrens ersucht werden, in dessen Bezirk das fragliche Thier sich befindet. Wichtig ist, dass nicht nur der Käufer, sondern dass auch der Verkäufer den Antrag stellen kann, wenn er besorgt, dass ersterer die Peststellung des Fehlers durch zuverlässige Sachverständige möglichst lange aufschiebt, um ihm (dem Verkäufer) den Gegenbeweis zu erschweren oder unmöglich zu machen. In dieser Weise verfährt der Käufer nicht selten, wenn das auf den Fall in Anwendung kommende Gesetz die Anzeige von dem Hervortreten des Mangels beim Gericht binnen kurzer Frist nicht vorschreibt und die Klagefrist lang ist, z. ß. im Geltungsbereich des Preuss. Landrechts. Dann lässt der Käufer das fragliche Thier zwar innerhalb der Gewährfrist untersuchen und den Fehler durch einen Sachverständigen feststellen, so dass er sich später auf die Praesumtio juris berufen kann, er macht auch wohl dem Verkäufer Anzeige von dem Fehler, erhebt jedoch noch nicht die Klage, und wenn er die Klage anstellt, so beruft er sich auf das Gutachten des Sachverständigen, welchen er selbst mit der Untersuchung betraut hat. Verkäufer kann in solchem Falle Grund zu der Vermuthung haben, dass der Sachverständige sich geirrt hat, und dass das fragliche Thier nicht mit dem behaupteten chronischen Fehler, sondern mit einer ähnlichen acuten, erst nach der üeber-gabe entstandenen Krankheit, z. B. ein Pferd nicht mit dem Dummkoller, sondern mit der acuten Gehirnwassersucht, behaftet ist. Er kann besorgen, dass die acute Krankheit in die behauptete chronische übergeht, und dass eine spätere Untersuchung des Thieres keine hinreichenden Beweisgründe zur Widerlegung des ersten irrthümlichen Gutachtens bieten werde. Der Verkäufer hat mithin das grösste Interesse an der sofortigen neuen Untersuchung des Thieres durch Sachverständige, denen er volles Vertrauen schenkt. Aber der Käufer kann dann die Untersuchung verweigern. Derselbe muss hingegen die Untersuchung gestatten, wenn sie vom Gericht angeordnet wurde, wenigstens wenn die Klage bereits anhängig ist. Schwebt die Klage noch nicht, oder ist das fragliche Thier bereits in den Besitz eines Dritten übergegangen, so ist die Gestattung der Untersuchung ev. erst im Wege einer besonderen Klage zu erzwingen.
Aehnliche Fälle wie der genannte, in welchen gerade der Verkäufer eine schleunige Untersuchung des fraglichen Thieres wünschen muss, um die Behauptung, das Thier sei mit einem alten Fehler behaftet, widerlegen zu können, kommen recht oft vor.
Seltener bietet der Umstand Anlass zu dem Antrage auf Anord-
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Die Berufung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 155
nung dos Verfahrens, dJsss die Besorgaiss vorliegt, dass Zeugen oder Sachverständige, von denen wichtige Bekundungen zu erwarten sind, später nicht mehr vernommen werden können.
Nach sect;. 449 No. 4 soll das Gesuch auch den Grund darlegen und glaubhaft machen, welcher die Besorgniss rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Zu diesem Zwecke ist dem Gesuch, wenn es sich um Untersuchung eines fehlerhaften Thieres handelt, ein thierärztliches Attest beizufügen, dass das fragliche Thier zu Grunde gehen oder dass der behauptete Mangel sich in der Art verändern könne, dass die Entstehungszeit nicht mehr festzustellen sei.
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Die Berufung.
Gegen das in erster Instanz erlassene Endurtheil kann die Berufung bei dem Landgericht eingelegt werden. In der zweiten Instanz müssen die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltsprocess). Zwischen den Anwälten müssen vor der mündlichen Verhandlung vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden, in welchen sie sich von ihren Anträgen, Beweismitteln, Einreden etc. gegenseitig Mittheilung machen.
Die betreif. Bestimmungen finden sich in der C. P. 0., Buch 3, Abschn. 1.
sect;. 476. Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Be-rufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig.
sect;, 477. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
sect;. 482. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat, oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist ).
sect;. 484. Der Berufungsbeklagte hat demBernfungskläger die Beantwortung der Berufung innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Berufnngsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen.
sect;. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den durch die Klage bestimmten Grenzen von Neuem verhandelt.
sect;. 489. Eine Aonderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners unzulässig.
sect; 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche
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') Auch wegen der Entscheidung des Kostenpunktes, für welche allein die Berufung ausgeschlossen wäre.
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Der Process.
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in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen ...
sect;. 493. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und Bideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
sect;. 493. Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniss behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschliessen, d. h. auch seinerseits eine Abänderung des ersten Erkenntnisses beantragen, und zwar sogleich bei Beantwortung der ßerufungsschrift oder auch noch in der mündlichen Verhandlung, wenn er in der ersten Instanz zwar in der Hauptsache obsiegte, zum Theil, z. B. mit seinem Ansprüche auf Schadenersatz, jedoch abgewiesen wurde.
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit 7011 Neuem wie in der ersten Instanz-verhandelt, soweit die Anträge der Parteien es erfordern. Sowohl die thatsächliche als auch die rechtliche Seite wird einer neuen Beurtheilung. unterzogen. Jede Partei kann neue Thatsachen und Beweismittel beibringen, welche ihr in der ersten Instanz nicht zu Gebote standen oder von ihr für unerheblich erachtet wurden, auch noch nachträglich über Thatsachen sich erklären, über welche sie in der ersten Instanz eine Erklärung nicht abgegeben hat. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung durch die in der ersten Instanz vernommenen oder durch andere Sachverständige, auch eine neue Untersuchung des Streitobjects anordnen.
Die in der ersten Instanz abgelegten Geständnisse können die Parteien in der Berufungsinstanz nicht zurücknehmen.
Gegen das von der Civilkammer des Landgerichts erlassene End-urtheil ist eine weitere Berufung nicht zulässig. Unter Umständen kann jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden, nämlich dann, wenn die Partei, welche unterlag, eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Durch eine solche Urkunde kann z. B. der Nachweis zu führen sein, dass das Thier, welches den Gegenstand des Rechtsstreits bildete, mit dem fraglichen Fehler schon vor dem Kauf behaftet gewesen ist, oder dass der Verkäufer den Fehler des Thieres gekannt und doles gehandelt hat, während der Käufer dies bei dem Process nicht genügend beweisen konnte, daher mit seiner Klage auf Rücknahme des Thieres, bezw. auf Schadenersatz abgewiesen wurde. Die Klage ist übrigens nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausser Stande war, die Urkunde in dem früheren Verfahren zu benutzen.
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Gebühren-Ordnung.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;157
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch dann stattfinden, wenn die Partei gegen das ürtheil in erster Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung einlegte, weil sie sich davon keinen Erfolg versprach. In diesem Falle ist die neue Klage bei dem Amtsgericht anzubringen.
Die Erhebung der Klage muss binnen einem Monat geschehen, nachdem die Partei von der Urkunde Kenntniss erhalten hat.
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Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige. Tom 30. Juni 1878.
sect;. 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitver-säumniss im Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes zu bemessen.
sect;. 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Massgabe der erforderlichen Zeitversäumniss im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde . . .
sect;. 4. Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und für die ausserdem stattfindende TheiInahme am Termine die im sect;. 3 bestimmte Vergütung zu gewähren.
sect;. 6. Musste der Zeuge oder Sachverständige ausserhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm ansser den nach sect;sect;. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
sect;. 7. Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach äusseren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und Rückweges fünf Pfennig.
sect;. 8. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und drei Mark für jedes ausserhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten.
sect;. 9. Musste der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des sect;. 7 zu gewähren.
sect;. 11. Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten.
sect;. 13. Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvor-
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Schriften bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen.
sect;. 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Massgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden:
1.nbsp; als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntniss erbalten haben;
2.nbsp; nbsp;als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
sect;. 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen derselben gewährt. DerAnspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaton nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
sect;.17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festgesetzt.
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E. Die thierärztlichen Untersuchungen.
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Die thierärztlichen Untersuchungen zu gerichtlichen Zwecken werden entweder auf Erfordern des Gerichts oder auf Ersuchen von Privatpersonen vorgenommen. Im ersteren Falle bezeichnet das Gericht die aufzuklärenden Punkte, theilt auch wohl den etwa bereits acten-mässig festgestellten Vorbericht mit und weist den Besitzer des Objects an, dasselbe dem Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung vorzustellen, bezw. zu überbringen.
Findet die Untersuchung auf Ersuchen von Privatpersonen statt, so ist der von letzteren erstattete Vorbericht mit Vorsicht aufzunehmen. Der Käufer, welcher das Vorhandensein eines Mangels an dem Object nachweisen will, oder der Verkäufer, welcher die Abwesenheit des behaupteten Mangels darzuthun beabsichtigt, berichtet zu dem Zwecke zuweilen absichtlich Unwahres. Auch bei redlichen Personen wird durch das Bestreben, das eigene Interesse wahrzunehmen, der Blick oft getrübt, so dass sie Erscheinungen falsch auffassen. In keinem Falle darf der Sachverständige Behauptungen der Parteien oder dritter Personen, die nicht vor Gericht erwiesen sind, als Thatsachen betrachten und unbedingt seinem Gutachten zu Grunde legen. Nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die Behauptungen richtig sind, d. h. dass ihre Richtigkeit gerichtlich festgestellt werde, können sie bei der Begutachtung mit berücksichtigt werden. Die Partei wünscht gewöhnlich, dass der Sachverständige sich ihre im eigenen Interesse gewonnenen Vorstellungen und Urtheile aneigne, und nimmt es wohl gar übel, wenn der Sachverständige nicht geneigt ist, ihre wirklichen oder nur eingebildeten Wahrnehmungen seinen eigenen Wahrnehmungen gleich zu achten und darauf sein Gutachten zu gründen. Namentlich gewisse Pferdekenner bilden sich gewöhnlich ein, dass die thierärzt-liche Untersuchung des fraglichen Pferdes nur der Form wegen noch
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Die thierärztlichen Untersuchungen.
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nöthig sei, wenn sie sich ein Urtheil gebildet haben. Durch solche Anmassungen soll der Sacliverständige sich nicht irre führen lassen.
Befindet sich das Object nicht im Besitz derjenigen Partei, welche die Untersuchung wünscht, so kann der Besitzer sich weigern, die Untersuchung zu gestatten oder dieselbe in dem erforderlichen Umfange vornehmen, z. B. ein Pferd reiten zu lassen oder es anzuspannen. Wenn in einem solchem Falle gütliche Vorstellungen nicht fruchten, so bleibt nur übrig, die Anordnung der Untersuchung durch das Gericht herbeizuführen.
In jedem Falle ist die Untersuchung recht sorgfältig und gründlich auszuführen, um die fraglichen Punkte möglichst klar zu stellen. Der Sachverständige hat zu bedenken, dass, wenn er auch noch nicht für den Fall vereidigt ist, er hinterher in die Lage kommen kann, sein Gutachten vor Gericht eidlich anzuerkennen. Er soll sich daher auch hüten, auf Wunsch einer Partei ein vorläufiges Urtheil auf Grund einer unvollständigen Untersuchung abzugeben. Entspricht das Gutachten den Wünschen der Partei, so benutzt diese es als ein definitives, und der Sachverständige kann dann genöthigt sein, vor Gericht einzugestehen, dass er voreilig geurtheilt hat. Auch wenn es sich zunächst nur um einen Versuch des Vergleichs zwischen den Parteien handelt, soll der Sachverständige nur ein Urtheil fällen, welches er jeder Zeit thatsächlich begründen kann. Denn selbst der ernstlich beabsichtigte Vergleich kommt öfter nicht zu Stande.
Nicht selten wird der Thierarzt von Privatpersonen um die Be-urtheilung eines erworbenen Objects, eines Thieres, eines Futtermittels etc. ersucht, ohne dass ihm mitgetheilt wird, dass es sich um einen Anspruch auf Entschädigung handelt. Auch dann soll der Sachverständige über einen etwaigen Mangel des Objects ein bestimmtes Urtheil nur abgeben, nachdem die dazu erforderliche Untersuchung stattgefunden hat. Die Absicht, Entschädigung zu beanspruchen, wird zuweilen verschwiegen, in der Meinung, dass dann das erwünschte Urtheil um so leichter zu erlangen sei, während sonst der Sachverständige befangen sein könne; oder jene Absicht wird durch das Urtheil hervorgerufen, wenn dieses günstig ausfällt.
Seine Wahrnehmungen bei der Untersuchung (den Befund) soll der Sachverständige stets sofort an Ort und Stelle notiren. Selbst der geübte Praktiker läuft Gefahr, einen unvollständigen oder ungenauen Befundbericht zu liefern, wenn er im Vertrauen auf sein Ge-dächtniss die Aufzeichnung verschiebt. Die sofortige sorgfältige Fixirung des Befundes schützt den Sachverständigen auch vor der
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Festsielliing der Identität.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 161
Fatalität, dass er bei wiederholter Untersuchung des Objects über dasselbe und über ein und denselben Zustand wesentlich verschiedene Angaben macht. Untersuchen mehrere Sachverständige geraeinsam, so ist die sofortige Aufnahme des Befundes unumgänglich, damit Abweichungen in den Angaben vermieden werden. Thatsächliche Widersprüche in den Gutachten haben nicht nur für den Verlauf des Processes sehr unangenehme Folgen, sondern auch für die Sachverständigen, von denen dann jeder dem Verdachte ausgesetzt ist, Falsches berichtet zu haben. In dem Urtheil können Abweichungen vorkommen. Immerhin ist es wünschenswerth, dass die Sachverständigen sich auch über die Beurtheilung des Falles einigen, nicht aus Gefälligkeit des einen gegen den andern oder aus Bequemlichkeit, sondern aus Ueberzeugung. Der gemeinsamen Untersuchung sollen die Sachverständigen nicht entgegentreten, sondern sie befürworten, denn sie beabsichtigen ja, die Wahrheit zu ermitteln, und diesem Zwecke ist das Zusammenwirken nur dienlich.
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Feststellung der Identität.
Der erste Act der Untersuchung ist die Feststellung der Identität des Objects mit dem fraglichen. Findet die Untersuchung in Gegenwart beider Parteien statt, oder wird das Object von beiden Parteien unter Anerkennung der Identität zum Zwecke der Untersuchung überwiesen, so genügt eine kurze Angabe der wichtigsten Erkennungszeichen. Auch kann statt der einen Partei eine andere Person zugezogen werden, welche im Stande ist, erforderlichen Falls später die Identität des untersuchten Objects zu bezeugen. Eine solche Bezeugung kann namentlich nothwcndig werden, wenn es sich um Objecte handelt, die schwer so genau zu bezeichnen sind, dass ein Zweifel an der Identität ausgeschlossen ist. Wenn der Identitätsbeweis auch dem Sachverständigen nicht obliegt, so soll er doch die Partei, welche den Beweis zu führen hat, auf die Erfordernisse aufmerksam machen.
Handelt es sich um einzelne lebende Thiere, so ist behufs Feststellung der Identität, wenn diese nicht von beiden Parteien anerkannt ist, ein genaues Signalement aufzunehmen. Darin sind die Art des Thieres, Race, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, Grosse und besondere Kennzeichen anzugeben.
Bei der Untersuchung von Herden ist die genaue Bezeichnung der einzelnen Individuen schwierig, oft gar nicht möglich. Immerhin ist dann ausser der Art und der Race der Thiere die Stückzahl,
Roloff, Gerichtliche Tluerheilkuude.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;t{
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Die thierärztlichen Untersuchungen.
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Geschlecht, Farbe, Alter in Bezug auf die ganze Herde oder auf einzelnen Abtheiiungen derselben anzugeben. Ferner sind dann etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmale etc.) zu beachten.
Zur Bezeichnung' eines Cadavers sind die äusseren Merkmale wie beim lebenden Thiere anzugeben. Soll das Cadaver zur Section noch transportirt werden, so ist das Signalement vorher aufzunehmen.
Ist von einem Cadaver die Haut bereits abgenommen und völlig von dem Körper getrennt, so werden die Schnittflächen mit den Schnittflächen der am Cadaver an den Küssenden und am Maul noch haftenden Hauttheile zusammengepasst. Ergiebt sich dabei nicht zweifellos, dass die Haut zu dem Cadaver gehört, oder ist die Haut bereits beseitigt, so ist die Identität durch Zeugen zu beweisen.
Einzelne Cadavertheile Organe, Fleischtheile sind darauf zu untersuchen, von welcher Thierart sie stammen. Dass sie von einem bestimmten Individuum entnommen sind, kann der Thierarzt selbstverständlich nicht bescheinigen, wenn die Entnahme nicht in seinem Beisein stattgefunden und er die Theile dann nicht sofort übernommen oder sicher verpackt hat. Werden die Theile offen überbracht, so ist der Name, der Wohnort und der Stand des Ueberbringcrs zu vermerken, letzterer auch wohl zu veranlassen, sich recognosciren zu lassen, wenn er dem Sachverständigen unbekannt ist und sich nicht anders genügend legitimiren kann. Diese Vorsicht ist um so mehr geboten, je weniger das zu untersuchende Object sich genau bezeichnen lässt. Wird das Object in einer Verpackung überliefert, so ist die letztere nach ihrer Art und Beschaffenheit, insbesondere auch der Verschluss zu untersuchen. Darauf findet die Bezeichnung des Inhalts statt.
Will der Thierarzt Theile der ihm vorliegenden Objecte Cadavertheile, Futterstoffe, Wasser zur weiteren Untersuchung versenden, so hat er dieselben selbst zu verpacken und die Verpackung sicher und bezeichnend (mit Siegeln) zu verschliessen, so dass deren Identität vom Empfänger festgestellt werden kann.
Damit nicht wichtige Erscheinungen übersehen werden und behufs übersichtlicher Darstellung der letzteren, muss der Sachverständige bei seinen Untersuchungen ein bestimmtes Verfahren beobachten. Gesetzliche Vorschriften bestehen in dieser Beziehung nicht; der Thierarzt kann mithin sein Verfahren beliebig gestalten. Folgendes möge als Anleitung dienen.
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Untersuchung lebender Thiere.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;163
1. Untersuchung lebender Thiere.
Bei der Untersuchung eines lebenden Thieres wird zunächst beachtet das Aussehen, das Benehmen und die Stellung desselben, die Haltung des Kopfes, die Aufmerksamkeit auf die Umgebung, der Blick, der Nährzustand, die Beschaffenheit des Haares ob glatt und glänzend oder rauh und glanzlos bei Schafen die Beschaffenheit der Wolle, ob dieselbe sich fettig anfühlt und festsitzt, oder ob sie bleich und trocken ist und lose sitzt; die Beschaffenheit der Haut, ob sie normal geröthet, weich und verschiebbar, oder blass, hart und festanliegend ist, ob sie sich warm oder etwa nur an den Extremitäten kalt anfühlt, ob sie mit Schweiss bedeckt ist, ob sie Verletzungen etc. zeigt.
Bei der Beurtheilung des Haares ist Race, Geschlecht, Alter des Thieres, Jahreszeit, Hautpflege, Temperatur des Aufenthaltsortes zu berücksichtigen.
Die natürlichen Körperöffnungen sind darauf zu besichtigen, ob Ausfluss besteht und von welcher Beschaffenheit. In manchen Fällen ist es auch von Wichtigkeit, womöglich festzustellen, ob das Thier sich legt, wie es liegt, ob es ohne fremde Hülfe aufstehen kann.
Darauf ist vor weiterer Beunruhigung des Thieres der Puls und der Herzschlag zu untersuchen, und zwar nicht nur die Frequenz (Häufigkeit in der Minute), sondern auch die Qualität des Pulses, ob die Arterie voll oder nicht voll (leer), hart oder weich, ob der Pals gross oder klein, schnellend (celer) oder zögernd (tardus) ist, ob die einzelnen Pulse einander gleich (p. aequalis) oder ungleich (p. inaequalis) sind, ob der Puls rhythmisch oder arrhythmisch ist, d. h. ob die einzelnen Pulse in gleichen Zwischenräumen auf einander folgen oder nicht.
Die Zählung ist mehrere Minuten lang fortzusetzen, weil die Frequenz von Minute zu Minute schwanken kann, namentlich bei empfindlichen Pferden in Folge der Berührung bei Beginn der Zählung oft ansteigt.
Die Celerität des Pulses ist das Verhältniss der Expansionszeit (der Arterie) zur Contractionszeit. Letztere ist bei normalem Pulse unmerklich kürzer als er-stere; beim Pulsus celer überwiegt die Contractionszeit, beim Pulsus tardus die Expansionszeit.
In Bezug auf den Herzschlag ist festzustellen, ob derselbe an der gewöhnlichen Stelle und in dem gewöhnlichen Umfange, ob er schwach oder stark fühlbar ist. Kommt ein Herzfehler in Frage, so ist zum Zwecke der Ermittelung die Percussion und die Auscultation vorzunehmen.
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Die thierarztlichen Untersachungen.
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Ferner ist zu beachten die Farbe der sichtbaren Schleimhäute, die Füllung der oberflächlichen Venen am Körper und die Beschaffenheit der Lymphdrüsen.
Darnach wird die Körpertemperatur ermittelt. Es ist erforderlich, das Thermometer, so lange es steigt, d. i. ca. 5 Minuten, im Rectum des Thieres stecken zu lassen.
Dann ist das Athraen zu untersuchen, die Zahl der Athemzüge, die Tiefe derselben, die Ausführung ob Abdominal- oder Costal-typus , das Verhältniss der Inspirations- zur Exspirationsdauer zu ermitteln. Zur Feststellung etwaiger Lungenfebler ist die Percussion und die Auscultation zu benutzen, auch die Temperatur und der Geruch der aus-geathmeten Luft zu prüfen. Auch ist zu beachten, ob das Thier freiwillig hustet, ev. ob Husten durch Druck auf die obersten Luftröhrenringe leicht hervorzurufen, und wie der Husten beschaffen ist.
Dann wird die Thätigkeit der Verdauungsorgane ermittelt; die Beschaffenheit der Maulschleimhaut, ob sie feucht oder trocken, ob die Zunge rein oder belegt ist, der Umfang des Hinterleibs, die Beschaffenheit des Magendarrainhalts (ob Gase oder feste Massen bezw. Flüssigkeiten angesammelt sind, worüber die Palpation, die Percussion und die Auscultation Aufschluss geben können) wie die peristaltische Bewegung sich verhält (bei der Auscultation zu ermitteln), wie die Faeces beschaffen sind (Quantität und Qualität), ob ßeschmutzungefa des Schwanzes und der Hinterschenke], die auf das Bestehen von Durchfall hindeuten, vorhanden sind. Zur Prüfung des Appetits, des Kau- und Schluckvermögens wird den Thieren Futter und Getränk geboten. Bei Wiederkäuern ist zu beachten, ob Wiederkäuen stattfindet und ob es regelmässig oder mit ungewöhnlichen Unterbrechungen
geschieht.
Die Untersuchung des Hinterleibs ist wichtig, weil danach, mit Berücksichtigung der Bauart des Thieres (namentlich des Pferdes) und der Beschaffenheit der Faeces, mit Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, ob das Thier innerhalb eines Zeitraumes vor der Untersuchung viel oder wenig Nahrung aufgenommen hat und ob der in dieser Beziehung gegebene Vorbericht glaubhaft ist oder nicht.
Dabei ist die Qualität der Nahrungsmittel zu berücksichtigen.
Zeigt sich Unlust zur Futteraufnahme, so sind dem Thiere verschiedene Futterstoffe zu bieten, da das Thier nur gewisse Futterstoffe verschmähen kann; auch ist das Futter auf seinen Geruch zu prüfen und die Krippe oder Raufe auf etwa anhaftende riechende Stoffe zu untersuchen. Ferner ist zu berüoksich-
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Untersnchung lebender Thiere.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;165
tigen, ob das Thier sich kurz vorher gesättigt hat. Manche Pferde nehmen auch nach starber Anstrengung kein Futter an, bevor sie sich ausgeruht haben. Ferner kann Durst die Ursache des Mangels an Fresslust sein.
Auch bei der Prüfung des Durstes ist zu berücksichtigen, dass namentlich kranke Thiere mitunter, trotzdem sie Durst haben, das eine oder das andere Getränk, z. B. Kleientrank, verschmähen.
Weiter ist die Untersuchung auf die Geschlechts- und Harnorgane zu richten, die Hoden, den Schlauch, den Penis, das Euter. Das Euter erfordert eine specielle Untersuchung, wenn die Tauglichkeit des Thieres zur Zucht oder zur Milchnutzung in Frage steht. Wird Harnentleerung beobachtet, so ist darüber zu berichten; behufs der etwa erforderlichen Feststellung eines Leidens der Harnorgane oder eines anderen Leidens, bei welchem der Harn charakteristische Veränderungen zeigt, ist derselbe näher (auf sein specif. Gewicht, mi-croscopisch und chemisch) zu untersuchen.
Bei weiblichen Thieren ist auch zu beachten, ob Zeichen der Brunst bestehen.
Die Functionen des Gehirns und der Sinnesorgane (Bewusstsein, Gefühl, Sehen, Hören, Riechen) lassen sich, insoweit es gewöhnlich erforderlich ist, schon nach dem Verhalten des Thieres bei der angegebenen Untersuchung der übrigen Organe beurtheilen. Die Augen sind dann jedoch noch speciell zu besichtigen. Handelt es sich um die Feststellung von Gehirnleiden oder Augenfehlern, so ist eine eingehendere Untersuchung erforderlich.
Das Gleiche gilt von den Bewegungsorganen.
Je nach dem Zwecke der Untersuchung, d. i. mit den auf Grund der Untersuchung zu begutachtenden Punkten, ist der eine oder der andere Theil des Befundes recht ausführlich aufzunehmen. Es ist nicht immer nöthig, über alle Organe und Functionen mit gleicher Ausführlichkeit zu berichten, nur darf nichts fehlen, was zur Begründung des Gutachtens dienen kann.
Bildet eine Herde den Gegenstand der Untersuchung, so ist zunächst eine allgemeine Besichtigung vorzunehmen und dabei zu beachten, ob das Benehmen der Thiere, die Aufmerksamkeit auf die Umgebung, die Haltung des Körpers, der Appetit, der Nährzustand, das Aussehen des Haares bezw. der Wolle, die Lebhaftigkeit und Energie der Bewegungen in der Hauptsache bei allen Thieren übereinstimmen oder nicht. Bei einer solchen vorläufigen Musterung kann oft schon erkannt werden, dass die festzustellende Krankheit nicht bei allen Thieren in gleichem Grade besteht, und es kann dann mit
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Die thierarztlichen Untersuchungen.
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Rücksicht auf den Grad der Erkrankung bei den Individuen eine Theilung der Herde in Gruppen erfolgen. Darauf sind aus jeder Gruppe (der schwer, der weniger auffallend erkrankten etc. Thiere) einzelne Individuen genauer zu untersuchen. Ausserdera ist die Zahl der zu je einer Gruppe gehörenden Thiere festzustellen, um den Grad und die Bedeutung der Krankheit in Bezug auf die ganze Herde ersichtlich zu machen, ev. auch behufs des Nachweises der Dauer und der Ursache der Krankheit.
In gewissen Fällen ist es übrigens geboten, sämmtliche Individuen einer Herde einzeln genau zu untersuchen. Ob das eine oder das andere Verfahren angezeigt ist, lässt sich in dem einzelnen Falle je nach dem Zwecke der Untersuchung, der Art und der Ursache der fraglichen Krankheit unschwer entscheiden.
Feststellung des Fiebers.
In vielen Fällen ist es bei der Untersuchung eines Thieres zu gerichtlichen Zwecken erforderlich festzustellen, ob bei demselben Fieber besteht oder nicht.
Oft ist das Vorhandensein des Fiebers schon in dem Benehmen des Thieres und in der Haltung des Körpers ausgedrückt. Das fiebernde Thier ist traurig, weniger aufmerksam auf seine Umgebung, es lässt den Kopf und die Ohren hängen, es ist träge, matt und schlaff. Das Benommensein und die Abgeschlagenheit sind in den einzelnen Fällen mehr oder weniger deutlich und mehr von der Art als von dem Grade des Fiebers, ferner auch von der Thierart abhängig und namentlich auffällig bei den Infectionskrankheiten.
Das wichtigste Symptom des Fiebers ist die Temperaturerhöhung; dieselbe allein genügt jedoch nicht zur Feststellung, da sie vorübergehend auch ohne Fieber bestehen und andererseits bei Fieber fehlen kann, wie im Anfangsstadium gewisser Krankheiten und im späteren Stadium der Septicaemie. Aus diesem Grunde ist eine wiederholte Messung der Körpertemperatur geboten, wenn sich das erste Mal eine Erhöhung findet und andere Fiebersymptome fehlen, oder wenn die Erhöhung sich nicht findet, obgleich andere Erscheinungen den Verdacht auf Fieber erregen.
Neben der Temperaturerhöhung, auch ohne eine solche, besteht häufig eine ungleiche Vertheilung der Temperatur an der Körperoberfläche; die Extremitäten fühlen sich kalt an, während die Haut am Rumpfe warm ist, und nicht selten ist an ersteren ein öfterer Wechsel der Temperatur zu constatiren.
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Feststellung des Fiebers.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 167
In Folge der Verminderung der Absonderung des Hauttalgs ist die Haut oft unrein und das Haar ohne Glanz.
Der Herzschlag und dementsprechend der Puls ist beschleunigt, je nach der Art und dem Grade des Fiebers mehr oder weniger. Nur ausnahmsweise ist die Pulszahl normal, selbst subnormal, trotzdem Fieber besteht (bei Meningitis basilaris).
Der Herzstoss zeigt in Bezug auf die Stärke beim Fieber mannigfache Abweichungen; derselbe kann stark oder schwach fühlbar, oder unfühlbar sein.
Die Beschaffenheit des Pulses ist beim Fieber verändert. Bei acuten Entzündungen und bei kräftigen Individuen ist der Puls anfangs gewöhnlich gross, voll, hart und schnellend, später klein und weich. Bei septischen Fiebern ist der Puls in Folge der Herzschwäche in der Regel von vornherein klein und weich, selbst unfühlbar an Stellen, wo er sonst zu fühlen ist, namentlich an der äusseren Kinnbackenarterie bei Pferden und Rindern. In solchen Fällen ist die Radialarterie zu benutzen. Bei manchen fieberhaften Krankheiten ist der kleine Puls nicht zugleich weich, sondern hart, so dass sich die Arterie selbst drahtförmig anfühlen kann.
Bei Fiebern mit starker Beschleunigung des Pulses ist letzterer oft arrhythmisch und zugleich inäqual.
In manchen Fällen ist der Puls doppelschlägig (dicrotisch).
Bei kleinen Thieren (Schafen, Ziegen, Schweinen) ist der Puls immer, auch an der Radialarterie, nur undeutlich, oft gar nicht zu fühlen. Die Zahl ist dann nach der Zahl der Herzschläge zu bestimmen. Aber auch letztere können unfühlbar sein.
In Folge der Temperatursteigerung ist auch das Athmen etwas beschleunigt und zugleich oder statt der Beschleunigung tiefer.
Der Appetit ist vermindert, die Maulschleimhaut trocken, die Zunge oft belegt. Bei Wiederkäuern besteht indess oft selbst bei ziemlich hohem Fieber anfangs noch Appetit.
Der Durst ist meist vermehrt, bei manchen fieberhaften Krankheiten jedoch vermindert. Nicht selten verschmähen die fiebernden Thiere künstliches Getränk (Kleientrank etc.), obgleich sie daran gewöhnt sind.
Koth- und Harnentleerung sind vermindert. Die Faeces sind trockener als sonst bei gleicher Fütterung; der Harn ist dunkler, meist von höherem specifischen Gewicht, arm an Kochsalz. Bei intensiven Fiebern findet sich zuweilen Eiweiss im Harn.
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Die thierarztlichen Untersuchungen.
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Bei milchenden Thieren ist die Milchraenge vermindert. Dieses ist bei Kühen oft das erste auffallende Symptom.
Die Pulsfrequenz ist beim Fieber zum Theil von der Erhöhung der Körpertemperatur, ausserdem aber noch von verschiedenen anderen Factoren (Erregungszustand des Vagus, Blutfülle, Infectionen und Intoxicationen, die unmittelbar auf das Herz wirken) abhängig. Dies ist eine schon lange bekannte That-sache und früher namentlich beim Abdominaltyphus beobachtet. Unter jenen Factoren ist das Verhalten der nervösen Centralorgane besonders wichtig; bei Hirndruck fällt die Pulsfrequenz. Bei Blutfülle und hohem arteriellen Druck wird das Vaguscentrum stetig erregt und dadurch eine übermässige Steigerung der Pulsfrequenz verhütet. Niedriger Blutdruck, z. B. nach grossem Blutverlust, verursacht schon ohne Fieber Steigerung der Pulszahl, und derselbe erhöhet die Zahl bei Fiebern.
Die Grosse des Pulses hängt von der Menge des bei jeder Kammersystole in die Arterien eingetriebenen Blutes, mithin von der Herzkraft, ausserdem auch von dem Widerstände der Blutsäule in den Arterien ab. Ist letzterer stark und die Herzkraft schwach, so wird bei der Kammersystole weniger Blut in die Arterie eingetrieben. Dann kann nach einem Aderlass, wodurch die Blutfülle der Arterien verändert wird, der Puls grosser werden, sich heben. Bei starker Herzkraft ist die Arterie voll und gespannt; der Spannungsgrad der Arterie hängt jedoch nicht ausschliesslich von der Blutfülle und der Stärke der Herzcontractionen, sondern auch von dem Erregungszustande der vasomotorischen Nerven ab; die Arterie kann sich hart anfühlen, ohne viel Blut zu enthalten und stark ausgedehnt zu sein.
Der intermittirende Puls ist nicht charakteristisch für Fieber. Die Intermission ist nach Vierordt eine wahre oder eine falsche. Bei ersterer besteht fortgesetzte Diastole der Kammern, bei letzterer ist die Systole so schwach, dass die Aortenklappen nicht geöffnet werden.
Eine dicrotischer Puls findet sich öfter bei Fieber. Wird die Wellenbewegung des Arterienrohres durch den Sphygmographen aufgezeichnet, so findet sich, dass der ansteigende Theil der Curven (Ascensionslinio) eine steile Linie bildet (die Ausdehnung der Arterie erfolgt rasch), und dass der schrägere absteigende Theil (Descensionslinie), welcher die langsamer erfolgende Abschwellung anzeigt, regelmässig noch eine, mitunter sogar zwei Erhebungen besitzt. Diese secundäre Welle entsteht dadurch, dass, wenn das während der Kammerdiastole und der Contraction der Arterie nach dem Herzen zurückstrebende Blut gegen die inzwischen aufgerichteten Semilunarklappen anprallt, ein Rückstoss nach der Peripherie zu erfolgt. Ist diese secundäre Pulswelle ungewöhnlich vergrössert, in welchem Falle sie oft auch später als normal erfolgt, so ist der Puls dicrotisch (doppelschlägig).
Die Beschleunigung des Athmens, bezw. die Erhöhung der Athemgrösse beim Fieber ist die Folge der Steigerung der Oxydationsvorgänge und der Bildung von Kohlensäure. Dem gesteigerten Athmungsbedürfniss kann ohne Zunahme der Frequenz der Athemzüge durch Erhöhung der Athemgrösse (tiefes Athmen) genügt werden, so lange die Muskeln nicht geschwächt sind.
Der Appetit ist vermindert, theils weil die Verdauung gestört ist (die Absonderung der Verdauungssäfte und die Peristaltik sind vermindert), theils in
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Feststellung des Fiebers.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;169
Folge der Trockenheit der Maulschleimhaut. Nach Mosler nimmt bei Fieber die Speichelabsonderung ab. Die trockene Zunge ist auch Ursache des Fieberdurstes. Die Thiore nehmen oft Wasser auf, im Ganzen jedoch nicht viel. Dass unter den genannten Umständen die Defäcation vermindert wird, ist erklärlich.
Die Verminderung der Aufnahme von Futter und Getränk sowie die Steigerung der Verdunstung von Wasser durch Haut und Lungen hat eine Abnahme der Harnsecretion zur Folge. Die Zunahme des Harnstoffs bedingt das höhere specifische Gewicht des Harns; der Harnstoff ist vermehrt wegen reichlichen Zerfalls der rothen Blutkörper.
Die Muskelschwäche beim Fieber ist hauptsächlich Folge parenchymatöser Gewebsveränderungen. Von der Degeneration wird das Herz mit betroffen. Die Muskeln erscheinen trüb und bei der mikroskopischen Untersuchung zeigen sich in der contraotilen Substanz zahlreiche Körnchen (körnige oder fettige Degeneration). Auch die chemische Untersuchung zeigt eine Veränderung der Muskelsubstanz an. Nach Heidenhayn übertrifft beim Fieber die Temperatur der Muskeln die des Blutes im linken Herzen.
Je nach der Art und der Dauer des Fiebers, der Art und der Individualität des kranken Thieres ist bald dieses, bald jenes Symptom mehr oder weniger deutlich ausgeprägt. Nicht das einzelne Symptom, sondern der Syraptomencomplex entscheidet. In zweifelhaften Fällen ist die Untersuchung zu wiederholen.
Bei der Untersuchung auf Fieber ist ferner zu berücksichtigen, dass einzelne oder gleichzeitig mehrere Symptome vorübergehend auch aus anderen Ursachen vorkommen können. Eine Erhöhung der Körpertemperatur nebst einer Vermehrung der Pulse und Beschleunigung des Athmens findet sich bei Thieren nach anstrengender Bewegung, auch beim Aufenthalt in heissen Ställen, ohne dass Fieber besteht. Bei Rindern, namentlich bei tragenden Kühen, die in heissen Ställen stehen und grosse Mengen heissen Futters (Schlempe) verzehrt haben, sind Puls und Athem oft ausserordentlich beschleunigt. Bei Schafen, namentlich vor der Schur, zeigt sich bei schwüler Witterung, selbst wenn die Thiere im Freien ruhig stehen, oft eine auffallende Beschleunigung des Herzschlags und des Athmens. Daneben ist dann auch die Körpertemperatur erhöht. Die physiologischen Grenzen der Temperatur sind bekanntlich auch bei Wiederkäuern und noch mehr bei Schweinen überhaupt weit gesteckt. Junge Thiere haben höhere Temperaturen als alte; bei jüngeren, ganz gesunden Schweinen kommen vorübergehend Temperaturen von 41,0deg; und selbst noch einige Deci-grade darüber vor, während die normale Temperatur gewöhnlich 39 bis 400 beträgt. Die Untersuchung ohne Rücksicht auf die genannten Umstände kann einen fatalen Irrthum in der Diagnose zur Folge haben.
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170nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Die thierärztlichen üntersuchnngen.
2. Untersuchung todter Thiere.
Der Zweck bei der Obduction ist: 1) Bestätigung der im Leben diagnosticirten Krankheit, 2) Nachweisung der Todesursache und 3) Feststellung der Dauer der betreffenden Krankheit und Todesursache; bald handelt es sich nur um einen dieser Zwecke, bald um alle drei zugleich, und in allen Fällen bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung, ganz besonders aber bei den beiden letzten Cardinal-zwecken.
Ist ein Thier nicht gestorben, soll es erst wegen eines Leidens behufs der Obduction getödtet werden, so stellt man zunächst die Identität durch Entgegennahme der Erklärung von Zeugen oder durch sorgfältigst aufgenommenes Signalement, demnächst die bei Lebzeiten beobachteten Krankheitserscheinungen fest. Darauf folgt die Tödtung an dem Orte, wo die Obduction vorgenommen werden kann, und in der Weise, dass die Untersuchung der leidenden Körpertheile nicht gestört wird. Die verschiedenen Tödtungsarten sind: 1) das Nicken zwischen dem Hinterhauptsbein und dem ersten Halswirbel. Diese Tödtungsart ist nicht zu empfehlen, weil der Stich nicht leicht auszuführen ist und häufig nur partielle Durchschneidung des Rückenmarks nach dem Einstechen zu Stande kommt. In letzterem Falle treten convulsivische Bewegungen ein, die verschieden lange Zeit dauern. 2) Der Schlag auf den Kopf, der beim Schlachten der Rinder gebräuchlich ist. Dieses Verfahren sieht zwar roh aus, bedingt aber sofortige Betäubung. Wird der Schlag aber nicht mit sicherer Hand geführt, so können schwere Verletzungen und qualvolle Zustände durch ihn verursacht werden. Auch bei Anwendung der Schlachtmaske wird das Gehirn zerstört. 3) Das Köpfen ist bei kleinen Thieren, namentlich bei Geflügel, empfehlenswerth. Sollen Gehirn, verlängertes Mark oder die Kopfhöhlen speciell untersucht werden, so ist es gerathen, dass die Tödtung auf eine der folgenden Weisen geschieht. 4) Der Bruststich. Er wird mit einem langen, spitzen Messer über dem Schnabelknorpel ausgeführt, um die grossen Gefässstämme vor dem Herzen zu durchschneiden und eine recht schnelle Verblutung zu erzielen. Diese sonst zu empfehlende Tödtungsart darf nicht stattfinden, wenn die Brusthöhle und deren Organe besonders untersucht werden sollen. 5) Der Halsschnitt, das Schlachten nach jüdischem Ritus. Die beste Schlachtmethode, welche mit der grössten Sicherheit ausführbar und am wenigsten qualvoll ist. Mit einem grossen, möglichst langen, scharfen Messer werden in
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Untersuchung todter Thiere.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 171
der Gegend des 2. Halswirbels bei aufgehobenem Kopfe ia 2 bis 3 schnellen Zügen alle Theile bis auf die Halswirbel durchschnitten. Die sofort eintretende Gehirnanämie bedingt Gefühl- und Bewusstlosigkeit. 6) Durchschneidung der grossen Halsgefässe Carotiden und Jugularvenen . Der Thierarzt kann diese Operation, die zum Tode durch Verblutung führt, mit seinen gewöhnlichen chirurgischen Instrumenten ausführen. Es ist zweckmässig, die Gefässe zuerst freizulegen, die Nerven abzutrennen und dann erstere zu durchschneiden. 7) Das Lufteinblasen in die Jugularis. Hierzu ist die Eröffnung der Jugularis und die Einführung eines Glas- etc. Rohres nothwendig, um die Luft einzublasen. Der Tod tritt nur dann schnell ein, wenn grössere Mengen von Luft in das rechte Herz gelangt sind. 8) Das Erschiessen. Die Kugel muss hinter dem Ohre durch den Schuppentheil des Schläfenbeins und in das Gehirn eindringen. Bei der Schussmaske dringt die Kugel von vorn in das Gehirn. 9) Vergiftung, namentlich durch Blausäure, die fast allein zu empfehlen ist. Sie wirkt schnell, quält nicht und stört die Ermittelung der anatomischen Veränderungen nicht. Sie muss aber stark und möglichst frisch sein, weil sie sonst nicht zuverlässig wirkt. Um eine schnelle und sichere Wirkung zu erreichen, kann man die Blausäure mittelst der Pravaz'sehen Spritze in die Lungen, in die Vena jugularis etc. einspritzen. Endlich bleibt noch zu erwähnen, dass die Tödtung der Thiere in der Chloroformnarcose vorgenommen werden kann.
Für die Vornahme der Sectionen zu gerichtlichen Zwecken dürfte die als Anlage B. in der Instruction vom 24. Februar 1881 zum Viehseuchengesetz veröffentlichte Anweisung für das Obductionsver-fahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere ebenso massgebend sein wie für Obductionen im veterinär-polizeilichen Interesse. Demgemäss ist die genannte Anweisung an dieser Stelle abgedruckt worden.
II. Verfahren bei der Obduction.
sect;. 5. Die Obductionen haben den Zweck, .... die Krankheit eines Thieres.....festzustellen. Die Obducenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zu Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.
sect;. 6. Die Obducenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf und die an den Thieren beobachteten Krankheilserscheinungen), welche für die Obduction und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduction zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obductionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben.
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sect;. 7. In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äusseren Gründen nicht sofort bei der Obduction erfolgen kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein mo-tivirtes Gutachten über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden müssen.
Die Obduetion.
sect;. 9. Die Obduction zerfällt in zwei Theile:
1.nbsp; nbsp;die äussere Besichtigung,
2.nbsp; nbsp;die innere Besichtigung.
1. Die äussere Besichtigung. sect;. 10. Die äussere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und seine einzelnen Theile.
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln:
Alter, Geschlecht, Grosse, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Ernährungszustand. Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äusseren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, Grosse, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
2. Die innere Besichtigung.
sect;.11. Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird das Cadaver in der Regel auf den Rücken gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduction belassen.
sect;. 12. Demnächst 1st die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Köpfhöhle zu öffnen. Schliesslich folgt die Untersuchung der Extremitäten.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher Befund erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen.
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar In den letzten Fällen nach Mass oder Gewicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schliesslich der Zustand eines jeden Organs zu ermitteln.
sect;. 13. Vor der Eröffnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Cadaver ganz abgetrennt oder ein langer Hautschnitt gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel verläuft und bis zur Schambeinfuge sieb erstreckt. Am Bauche wird die Haut bis gegen die Wirbelsäule abgetrennt. Vom Halse wird die Haut soweit abpräparirt, dass die Luftröhre, die Ohrspeicheldrüsen und der Kehlgang freigelegt sind. Die vorderen Extremitäten werden vom Thorax, die hinteren Extremitäten von der unteren Seite des Beckens nach jeder Seite zurückgelegt.
Bei dieser Arbeit ist der Grad der etwa schon eingetretenen Fäulniss festzustellen. Ferner sind gleichzeitig die etwaigen krankhaften Veränderungen der genannten Theile zu ermitteln und zu beschreiben.
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Anweisung für das Obductionsverfabren.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 173
Bei Thieren, welche an Milzbrand, Tollwuth oder Rotz (Wurm) gelitten haben, ist das Abziehen der Haut verboten (sect;sect;. 33, 39 und 43 des Gesetzes).
sect;. 14. Die Bauchhöhle wird durch Längs- und Querschnitt eröffnet. Der Längsschnitt erstreckt sich vom Schaufelknorpel des Brustbeins bis zur Schambeinfuge, der Querschnitt von der letzten Rippe der einen bis zu der entsprechenden Rippe der anderen Seite. Bei der Anlegung des Längsschnitts ist zuerst ein ganz kleiner Einschnitt hinter dem Schaufelknorpel in das Bauchfell zu machen und beim Einschneiden darauf zu achten, ob Gas oder Flüssigkeit austreten. In die Oeffnung wird zuerst der Zeige- und dann auch der Mittelfinger der linken Hand eingeführt und zwischen den beiden Fingern der Schnitt bis an die Schambeinfuge verlängert. Es ist überhaupt die grösste Vorsicht zur Vermeidung einer Verletzung der dicht an der Bauchwand gelegenen Organe anzuwenden. Nach der Eröffnung der Bauchhöhle ist die Lage der Organe, der etwa vorhandene abnorme Inhalt, die Farbe der vorliegenden Theile und der Stand des Zwerchfelles festzustellen.
Nachdem die allgemeinen Verhältnisse der Bauchhöhle ermittelt worden sind, ist die Eröffnung der Brusthöhle vorzunehmen. Die Section der Bauchhöhle folgt in der Regel erst der Untersuchung der Brusthöhle. Nur in den Fällen, wo bestimmte Gründe vorhanden sind, die den Tod veranlassende Veränderung in der Bauchhöhle zu vermuthen, ist sofort die weitere Section der Organe der Bauchhöhle anzuscbliessen.
Die Section der Brusthöhle.
sect;. 15. Die Brusthöhle wird an der unteren Wand geöffnet. Es werden die Rippen oberhalb der Ansatzstellen an die Rippenknorpel mit einer Säge, oder einer Knochenscheere durchschnitten, wobei eine Verletzung der Lungen, des Herzbeutels und der am Eingang in die Brusthöhle gelegenen Gefässe zu vermeiden ist. Dann wird das Zwerchfell, soweit es zwischen den Endpunkten der Säge- oder Schnittlinien angeheftet ist. von dem Schaufelknorpel und den Knorpeln der falschen Rippen abgelöst und das Brustbein, nachdem Mittelfell und Herzbeutel sorgfältig abgetrennt worden sind, nach vorn zurückgeschlagen.
Darauf ist das Verhalten des Brustfelles, die Beschaffenheit und die Menge des in den Brustfellsäcken etwa vorhandenen abnormen Inhalts und der Ausdehnungszustand der Lungen zu ermitteln. Hieran schliesst sich die Untersuchung des Mittelfelles und der Thymusdrüse.
sect;. 16. Hierauf wird der Herzbeutel geöffnet, sein Inhalt in Bezug auf Beschaffenheit und Menge geprüft und der Zustand des Herzbeutels selbst ermittelt. Nachdem dann die Lage des Herzens, seine Grosse, Gestalt, Farbe, Consistenz und der Blutgehalt seiner oberflächlichen Gefässe festgestellt worden sind, wird das Herz in seiner natürlichen Lage geöffnet. Es wird jeder Vorhof und jede Herzkammer einzeln eröffnet. Nächstdem ist die Menge und Beschaffenheit des Blutes in jedem Herzabschnitt und die Weite der Atrioventrikularöffnungen zu bestimmen. Man nimmt zuerst das Blut aus dem rechten Vorhof und ermittelt dessen Menge und Beschaffenheit. Dann prüft man die Weite der rechten Atriovenlrikularöffnung durch Einführen der Finger der linken Hand von dem Vorhofe aus.
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Die thierärztliclien Untersuchungen.
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Hierauf nimmt und untersucht man das Blut aus der rechten Herzkammer. In derselben Weise verfährt man auf der linken Herzseite. Erst jetzt ist das Herz herauszuschneiden und sind die arteriellen Oeffnungen auerst durch Eingiessen von Wasser, sodann durch Aufschneiden zu untersuchen. Schliesslich ist der Zustand des Herzfleisches zu prüfen.
Darauf folgt die Untersuchung der grösseren Gefässe mit Ausnahme der hinteren Aorta.
sect;. 17. Alsdann werden die Lungen aus der Brusthöhle herausgenommen, wobei auf ältere Verwachsungen zwischen Lungen und Rippenfell zu achten ist. Es wird das Verhalten der Lungenoberfläche festgestellt. Nachdem ferner der Luftgehalt, die CoKsistenz und die Farbe der Lungen geprüft worden sind, werden grosse glatte Einschnitte in die Lungen gemacht und die Schnittfläclien genau untersucht.
Um den Zustand der grösseren Bronchien und Blutgefässo zu ermitteln, werden dieselben mit einer Scheere aufgeschnitten. Schliesslich ist dieBeschaffen-heit des Brustbeins und der Rippen festzustellen.
Die Section der Bauchhöhle. 1. Pferd.
sect;. 18. Nachdem die beiden linken Lagen des Grimmdarms nach rechts und der Mastdarm nach links aus der Bauchliölile herausgelegt worden sind, werden Ausdehnung und Farbe der einzelnen Darmabschnitte festgestellt. Dann wird der Zwölffingerdarm an seiner Uebergangsstelle in den Leerdarm zweimal unterbunden und zwischen beiden Ligaturen durchschnitten. Nächstdem werden Leer- und Hüftdarm vom Gekröse abgetrennt und der Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abgeschnitten. Nach der Herausnahme werden beide Darmabschuitte an derjenigen Stelle, wo das Gekröse sich ansetzt, mit einer Darmscheere aufgeschlitzt. Darauf wird der Mastdarm in die Bauchhöhle zurückgezogen, dicht vor seinem Beckenstück abgeschnitten und in der Richtung nach vorn vom Gekröse abgetrennt. Um die Uebergangsstelle zwischen Grimmdarm und Mastdarm legt man eine Ligatur und schneidet dann den Mastdarm hinter der Ligatur ab. Hierauf wird der Mastdarm wie der Dünndarm aufgeschlitzt. Nachdem ferner Netz und Bauchspeicheldrüse vom Grimmdarm abgetrennt und die Aeste der vorderen Gekrösarterien durchschnitten worden sind, werden Blind- und Grimmdarm im Zusammenhange aus der Bauchhöhle herausgenommen. Der Grimmdarm wird dann an der freien Seite und der Blinddarm zwischen zwei Randstreifen mit einer Scheere aufgeschlitzt.
Schon während des Aufschlitzens ist der Inhalt aller Darmabschnitte zu bestimmen. Ferrer wird nach dem Reinigen des Darmes die Beschaffenheit aller Theile festgestellt. Jetzt werden Netz und Milz herausgenommen. Die Milz wird mitten über ihre äussere Fläche (vom oberen bis zum unteren Ende) durchschnitten. Der Zustand des Parenchyms und der Blutgehalt der Milz sind dann festzustellen.
Hierauf wird zuerst die linke und nach ihrer Untersuchung die rechte Niere herausgeschnitten und jede für sich untersucht. Nachdem die Kapsel der Niere entfernt worden ist, werden Grosse, Gestalt, Farbe und etwa vorhandene krankhafte Veränderungen bestimmt. Alsdann wird über den convexen Rand der
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Anweisung für das Obductionsverfahren.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 175
Niere ein Längsschnitt durch die ganze Dicke des Organs bis zum Nierenhecken geführt und, nachdem die Schnittflächen abgespült worden sind, werden Mark-und Rindensubstanz und das Nierenbecken untersucht. Darauf folgt die Untersuchung der Nebennieren und der Harnleiter.
Nachdem dann auch noch die Harnblase an ihrer unteren Wand durch einen Längsschnitt geöffnet und ihr Inhalt bestimmt worden ist. werden Harnblase, Mastdarm und die mit ihnen in Verbindung stehenden Geschlechtsorgane im Zusammenhange aus der Beckenhöhle herausgenommen. Jetzt folgt hintereinander die Untersuchung der Harnblase bei männlichen Thieren: der Vorsteherdrüse, der Samenblasen, der Ruthe mit der Harnröhre , bei weiblichen Thieren: der Scheide, der Gebärmutter, der Trompeten, der Eierstöcke und der sonstigen Anhänge. Schliesslich wird der Mastdarm an der oberen Wand aufgeschnitten.
Magen und Zwölffingerdarm werden in ihrer natürlichen Lage mit der Scheere aufgeschnitten und zwar der Magen an seiner grossen Krümmung, der Zwölffingerdarm an seiner unteren Seite. Während des Aufschlitzens wird der Inhalt beider bestimmt.
Dann wird die Mündung des Lebergallengangs betrachtet, der Inhalt aus demselben hervorgepresst; die Ausflussmögiichkeit der Galle durch Druck auf den Lebergallengang festgestellt und schliesslich der Lebergallengang aufgeschnitten. Darauf wird die Pfortader untersucht.
Dann werden Magen und Zwölffingerdarm zur weiteren Prüfung herausgeschnitten. Jetzt folgt die Untersuchung der Bauchspeicheldrüse. Die Leber wird, nachdem ihre Lage bestimmt worden ist, aus der Bauchhöhle herausgenommen. Nachdem die Oberfläche, die Grosse und Gestalt der einzelnen Lappen geprüft worden ist, wird durch jeden Lappen ein grosser langer Schniit geführt und der Blutgehalt, sowie die Beschaffenheit des Lebensparenchyms ermittelt.
FernerwirddasZwerchfell herausgeschnitten und untersucht. Hieran schliesst sich die Untersuchung des Dünn- und Mastdarmgekröses nebst Lymphdrüsen und Gefässen, der hinteren Hohlvene, der Aorta mit ihren Aesten und der retroperi-tonäalen Lymphdrüsen.
Endlich ist der Zustand der Rücken- und Lendenwirbel, des Beckens und der umliegenden Muskeln zu ermitteln.
2. Wiederkäuer.
sect;. 19. Nachdem das Netz untersucht und abgeschnitten worden ist, werden Pansen, Haube, Psalter und Labmagen im Zusammenhange aus der Bauchhöhle herausgenommen. Zu diesem Zwecke löst man die Verbindung des Wanstes mit dem Zwerchfelle und durchschneidet den Schlund hinter dem Zwerchfelle und den LZwölffingerdarm vor einer dicht am Labmagen um denselben gelegten Ligatur. Bei dieser Arbeit ist auf etwa vorhandene abnorme Verbindungen der einzelnen Magenabtheilungen mit den Organen der Nachbarschaft zu achten. Hierauf wird die Milz vom Wanste abgelöst. Nächstdem werden die einzelnen Magenabtheilungen geöffnet. Dann wird der Hüftdarm in der Nähe der Hüft-Blinddarmöffnung durchschnitten und der Hüft- und Leerdarm vom Gekröse abgetrennt. Der Leerdarm wird darauf, nachdem der Zwölffingerdarm am hinteren
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176nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Die thierärztlichen Untersuchungen.
Ende unterbunden worden ist, hinter der Ligatur abgeschnitten. Es folgt alsdann die Aufschlitzung des Leer- und Hüftdarms. Sodann wird der Mastdarm vor seinem Beckenstück durchschnitten und bis zu der Stelle, wo er sich mit dem Zwölffingerdarm kreuzt, abgetrennt.
Hierauf wird der Zwölffingerdarm vom Gekröse abgelöst, aber nicht herausgeschnitten.
Nachdem alsdann das Gekröse dos Dünndarms untersucht worden ist, wird die vordere Gekröswurzel durchschnitten und der Dickdarm im Zusammenhange herausgenommen. Ferner werden die Windungen des Grimmdarmlabyrinths von einander getrennt und dann der ganze Dickdarm aufgeschlitzt. Schliess-lich wird der Zwölffingerdarm in seiner natürlichen Verbindung mit der Leber aufgeschnitten und die Mündung des gemeinschaftlichen Gallenganges wie beim Pferde geprüft.
Die Untersuchung und die weitere Section der in der Bauchhöhle gelegenen Organe erfolgt wie beim Pferde.
3. Schwein.
sect;. 20. Nachdem der Zwölffingerdarm unter der rechten Niere zweimal unterbunden und zwischen beiden Ligaturen durchschnitten worden ist. zieht man sein hinteres, zwischen den Gekrösplatten gelegenes Ende hervor, dann trennt man das hintere Ende des Zwölffingerdarms in Verbindung mit dem Leerund Hüftdarme vom Gekröse und schneidet den letzteren, nachdem er dicht vor der Hüft-Blinddarmöffnung unterbunden worden ist, vor der Ligatur ab. Nach der Herausnahme wird der Dünndarm mit einer Scheere aufgeschlitzt. Hieran schliesst sich die Untersuchung des Dünndarmgekröses, Blind-, Grimm- und Mastdarm werden im Zusammenhange herausgenommen, indem man die vordere Gekröswurzel durchschneidet und den Mastdarm von seinen Verbindungen trennt. Der Mastdarm wird dicht vor seinem Beckenstücke abgeschnitten. Darauf werden die Windungen des Grimmdarmconvolutes vorsichtig auseinandergezogen und dann alle Abtheilungen des Dickdarms aufgeschlitzt. Nächstdem werden Netz und Milz herausgenommen. Die Untersuchung der Organe der Bauchhöhle und die weitere Section der letzteren erfolgt, wie beim Pferde angegeben worden ist.
4. Fleischfresser.
Nachdem der Zwölffingerdarm hinter der rechten Niere zweimal unterbunden und zwischen des Ligaturen durchschnitten worden ist, trennt man das hintere Ende des Zwölffingerdarms, den Leerdarm, indem man die eine Platte des Dünndarmgekröses durchschneidet, den Hüftdarm und den ganzen Dickdarm im Zusammenhange vom Gekröse. Der Mastdarm wird alsdann vor seinem Beckenstücke abgeschnitten.
Nach der Herausnahme des Darms aus der Bauchhöhle werden sämmtliche Darmabschnitte hintereinander aufgeschlitzt. Alsdann wird die Milz vom Netze abgelöst und das Netz herausgeschnitten.
Die Untersuchung der in der Bauchhöhle befindlichen Organe und die weitere Section ist in der beim Pferde angegebenen Weise auszuführen.
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Anweisung für das Obductionsverfahron.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 177
Hals.
sect;. 22. Es wird zunächst der Zustand der giossen Gofässo und Nerven-stämmo ermittelt. Darauf wird der Kehlkopf im Zusammenhange mit der Zunge, dem Gaumensegel, der Luftröhre, dem Schlundkopfe und der Speiseröhre herausgenommen und alle Organe nach dem Aufschneiden untersucht. Die Prüfung erstreckt sich ferner auf die Schilddrüse, die Lymphdrüsen am Halse und die Speicheldrüsen.
Schliesslich ist das Verhalten der Halswirbelsäule und der Halsmuskeln festzustellen.
Kopfhöhle.
sect;. 23. Für die Oeffnung der Kopfhöhle ist es nothwendig, dass die Haut vom Kopfe abgezogen und der letztere von der Wirbelsäule abgeschnitten wird. Nachdem hierauf die auf der Schädeldeclte liegenden Weichtheile untersucht und abgelöst worden sind, wird die Schädeldecke durch Sägeschnitte getrennt. Nur wenn eine Säge nicht beschafft werden kann, darf ein Meissel benutzt werden. An der Schädeldecke wird die Oberfläche, die Schnittfläche und die Innenfläche geprüft. Dann wird die harte Hirnbaut an der äusseren und inneren Oberfläche untersucht. Ferner wird das Verhalten der vorliegenden Theile der weichen Hirnhaut bestimmt. Nächstdem wird das Gehirn aus der Kopfhöhle herausgenommen und die Beschaffenheit der weichen Hirnhaut an den Seitentheilen und dem Grunde des Gehirns, sowie der harten Hirnhaut an den entsprechenden Theilen des Schädels festgestellt.
Hieran schliesst sich die Untersuchung der Blutleiter.
Nachdem Grosse und Gestalt des Gehirns geprüft worden sind, werden sofort die Seitenhöhlen des Gehirns eröffnet.
Man ermittelt den Inhalt und die Ausdehnung der Seitenliöhlen, die Beschaffenheit ihrer Wandungen und der Adergeflechte.
Ferner legt man eineReihe glatter Schnitte durch die Halbkugeln desGross-hirns, durch die gestreiften Körper, die Sehhügel, die Vierhügel, das kleine Gehirn und das verlängerte Mark und beschreibt die Beschaffenheit dieser Theile. Dabei ist die Ausdehnung der dritten und vierten Hirnkammer zu berücksichtigen.
Schliesslich untersucht man, nachdem die harte Hirnhaut entfernt worden ist, die Knochen am Grunde und an den Seitentheilen des Schädels.
sect;. 24. Hieran schliesst sich die Untersuchung der auf den Gesichtsknochen liegenden Weichtheile, der Ohrspeicheldrüse, des Seh- und Gehörorgans. Nachdem ferner der Unterkiefer vom Oberkiefer entfernt worden ist, werden die Zähne, der harte und weiche Gaumen und die Schleimhaut der Backen geprüft. Dann wird der Oberkiefer der Länge nach und zwar dicht neben der Nasenscheidewand durchgesägt, die Nasenscheidewand herausgeschnitten und die Schleimhaut der Nasenhöhlen untersucht.
Schliesslich ist die etwa nothwendige Oeffnung der Stirn- und Oberkieferhöhlen, um deren Inhalt und Beschaffenheit zu ermitteln, und die genauere Untersuchung aller Kopfknochen auszuführen.
sect;. 25. Die Untersuchung der Extremitäten hat im allgemeinen zu geschehen im Anschlüsse an die anatomische Anordnung der Theile und an etwa vorhandene,
Roioff, Gerichtliche Thierheilkundc.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;19
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178nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Die thierarzllichen Untorsuchungen.
im einzelnen Falle schon von aussen sich kennzeichnende Abnormitäten derselben, insbesondere ist bei den infectiöson Krankheilen zu berücksichtigen das Verhalten der grossen Blulgefässe, die unter Umständen ihrem ganzen Verlaufe nach freipräparirt und eröffnet werden müssen, der grossen Lymphgefasse mit den sich anschliessenden Lymphdrüsen, die stets durch Einschneiden genau untersucht werden müssen und der grossen Gelenke.
Hieraus ergiebt sich, dass die zur Untersuchung der Weichtheile der Extremitäten zu führenden Hauptschnitte möglichst in einer dem Verlaufe der Blut-und Lymphgefässstämme entsprechenden Richtung geführt werden müssen, und dass die Untersuchung der Gelenke, deren zweckmässigste Oeffnung meist durch Querschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt erfolgen muss.
Schliesslich sind in Fällen, wo Veränderungen in den inneren Abschnitten der Knochen erwartet werden können, nach genauer Besichtigung der äusseren Knochenweichtheile (Periost, Bandapparate) die Knochen herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter zu untersuchen.
Wirbelsäule. sect;. 26. Die Oeffnung der Wirbelsäule erfolgt an der Rückenseite. Nachdem die Haut vom Rumpfe vollständig abgezogen, die Gliedmassen und die Rippen entfernt und die Muskeln von den Dornfortsätzen und den Bogenstücken abprä-parirl worden sind, wobei gleichzeitig die Beschaffenheit der genannten Theile zu bestimmen ist, werden die Bogen sämmtlicher Wirbel abgemeisselt. Bei dieser Arbeit ist besonders darauf zu achten, dass die Rückenmarkshäute nicht verletzt werden. Hierauf untersucht man die äussere Fläche der harten Rückenmarkshaut und, nachdem sie durch einen Längsschnitt eröffnet worden ist, ermittelt man den etwa vorhandenen abnormen Inhalt. Dann prüft man das Verhalten des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Nächstdem werden die Nervenwurzeln an beiden Seiten durchschnitten, das Rückenmark am hinteren Ende herausgehoben und die unteren Verbindungen nach und nach getrennt. Beim Herausnehmen des Rückenmarks ist jede Quetschung und Knickung desselben zu vermeiden. Hierauf wird die Beschaffenheit dor weichen Rückenmarkshaut an der unteren Seite ermittelt. Der Zustand des Rückenmarks wird dann dadurch geprüft, dass man mit einem dünnen und scharfen Messer eine grössere Zahl von Querschnitten durch dasselbe legt. Schliesslich trennt man die harte Rückenmarkshaut von den Wirbelkörpern ab und prüft das Verhalten der Wirbel und ihrer Verbindungen.
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Der technische Befund.
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sect;. 37. Das über die Obduction aufgenommene Protocol!, beziehentlich die dem Protocolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Aufzeichnung des Befundes, muss in übersichtlicher Form abgefasst werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äussere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift.
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Anweisung für das Obductionsverfahren.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;179
Dor Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung aller Kunstausdriicke und unter einer besonderen Nummer zu Protocoll zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von blossen ürtheilon gekennzeichnet werden. Aus den Beschreibungen muss sich ergeben, ob die Theile z. B. gesundquot;, entzündet* etc. waren.
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Grosse, Gestalt, Farbe und Consistenz der Theile; erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben.
Das Gutachten.
sect;. 38. Die Obducenten haben nach Beendigung der Obduction sofort ein vorläufiges Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protocoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben.
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile nothwendig sind, ist ein besonderer Obductionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.
Es wird mit einer kurzen Geschichtsorzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt des Obductionsprotocolls oder der dem Protocolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muss auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Ausdrücke abgefasst sein.
sect;. 39. Wird über die Obduction mehrerer Thiere nur ein Protocoll aufgenommen, so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thioro der technische Befund, sowie das Gutachten (sect;sect;. 37 und 38) besonders vermerkt werden.
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Allgemeine Grundregeln.
Geschieht die Obduction nicht in Gegenwart des Richters oder der Parteien, dann ist zu rathen, einen zweiten Thierarzt zuzuziehen, um die Möglichkeit eines Zweifeis an der Richtigkeit der erhobenen Befunde oder deren Beurtheilung für die Natur und Dauer der Krankheit auszuschliessen. Nothwendig aber ist die Zuziehung eines zweiten Thierarztes, wenn der erste das betreffende Thier schon vor dem Tode behandelt oder dessen Krankheitszustand wohl gar begutachtet hat, besonders aber, wenn Meinungsverschiedenheiten vorliegen.
Der etwa erforderliche Transport des Cadavers geschieht erst nach vollständiger Inspection; bei grossen Thieren am besten auf einer Schleife oder einem Karren und mit der Vorsicht, dass keine
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180nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Die thierärztlicben Untersuchungen.
Brüche und Zerreissungen entstehen, dass namentlich die Körper-theile nicht beschädigt werden können, die den Gegenstand einer besonderen Untersuchung abgeben dürften.
Auf die Fäulniss, welche bei den Thieren sehr schnell eintritt, ist stets Rücksicht zu nehmen; es muss im Sectionsberichtc speciell erwähnt werden, dass noch keine Fäulniss eingetreten war, eventuell in welchem Grade sie bestand, und ob dadurch die Prüfung der gesunden und kranken Theile beeinträchtigt war oder nicht.
Ist ein Thier wegen einer bestimmten, schon bei Lebzeiten erkannten Krankheit getödtet worden, so genügt in der Regel die Untersuchung der leidenden Körpertheile, um die Richtigkeit der ausgesprochenen Ansicht zu bestätigen und die Dauer des Leidens bestimmt zu ermitteln. Ist dagegen ein Thier gestorben, dessen Krankheit unbekannt ist, so darf die Untersuchung nicht bloss auf einzelne Organe beschränkt werden, sondern es ist eine vollständige Obduction erforderlich, wobei sämmtliche Organe, gesunde und kranke, untersucht und alle Zwecke Feststellung der Krankheit, der Todesursache und der Krankheitsdauer im Auge behalten werden müssen. Denn wenn es sich auch, zur Zeit der Obduction nur um die Feststellung eines Punktes handeln sollte, so darf man doch nicht unbeachtet lassen, dass sich die Sachlage durch die Erhebung neuer Beweismomente unerwartet ändern könnte, und dass der Sectionsbe-bericht auch den neuen Anforderungen Rechnung tragen muss. Selbst die Eröffnung der Kopfhöhle, der Wirbelsäule und einzelner Gelenkhöhlen ist nicht zu unterlassen, wenn irgend erhebliche Befunde erwartet werden können.
Die Befunde müssen in genauen Angaben des thatsächlich Beobachteten, nicht in Form von blossen Urtheilen (z. B. entzündetquot;, hepatisirf, brandigquot;, gesundquot; und dergleichen) gekennzeichnet werden. Es ist aber nichts dagegen einzuwenden, wenn derartige Bezeichnungen den betreffenden Angaben in Klammern beigefügt werden. Bei der Beschreibung der Organe sind die Grosse, Gestalt, Farbe und Gonsistenz derselben mitzutheilen, ehe sie zerschnitten werden. Der technische Befund ist deutlich, bestimmt und auch für Nichtthierärzte verständlich anzugeben. Es sind deshalb. Kunstausdrücke, soweit es möglich ist, zu vermeiden.
Anwesende Richter, Parteien oder Zeugen müssen von der Richtigkeit der beschriebenen Befunde überzeugt werden; die Abnormitäten, wie auch die normale Beschaffenheit der nichterkrankten Organe müssen ihnen von dem Obducenten in verständlicher Weise erklärt
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Allgemeine Grundregeln.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 181
werden. Sind zwei Sachverständige über einzelne Punkte des Befundes nicht einig, so bleibt nichts übrig, als die Abweichungen sorgfältig zu beschreiben, um die Möglichkeit für eine weitere technische Beurthei-lung zu bieten.
Oadavertheile, welche behufs einer weiteren Besichtigung, Prüfung oder chemischen Untersuchung transportirt werden sollen, müssen so verpackt und versiegelt werden, dass kein Austausch, keine Zerstörung oder Beimischung stattfinden können, um jeden Einwand bezüglich der Identität und der Zuverlässigkeit des Befundes auszuschliesscn.
Wird der Obductionsbefund im Auftrage eines Gerichts erhoben, so dictirt ihn der untersuchende Thierarzt entweder während der Untersuchung der einzelnen Theile oder unmittelbar nach derselben.
Ersteres ist vorzuziehen, wenn es die localen und Witterungsverhältnisse gestatten, weil die Zeugen besser folgen und sich von der Richtigkeit des dictirten Befundes leichter überzeugen können, und weil die Beschreibung genauer ausfällt, wenn die erkrankten Theilo dem Sachverständigen vorliegen. 1st der Befund von dem Richter zu Protocoll genommen, so haben die Obducenten am Schlüsse der Obduction ein vorläufiges Gutachten über den Fall ohne Angabe der Gründe abzugeben. Sind ihnen aus den Acten Thatsachen bekannt, welche für das abzugebene Urtheil von Bedeutung sind, so müssen diese kurz angeführt werden. In Fällen, wo eine weitere technische z. B. mikroskopische Untersuchung einzelner Theile nothwendig ist oder in zweitelhaften Fällen ist ein Obductionsbericht (besonderes Gutachten mit Motiven) vorzubehalten. In diesem werden alle in den Acten enthaltenen oder im Obductionsbefunde mitgethciltcn Thatsachen wörtlich wiederholt und die Begründung des Gutachtens so dargestellt, dass sie auch für den Nichtthierarzt verständlich ist. Es sind daher möglichst deutsche Bezeichnungen zu wählen und Beziehungen auf literarische Quellen in der Regel zu unterlassen.
Sind nur Zeugen oder die Parteien zugegen, so nimmt der Thierarzt das von den Parteien und Zeugen unterschriebene Protocoll über den Befund zu sich, um sein Gutachten demselben beizufügen.
Vollzieht der Thierarzt die Obduction allein oder im Beisein des Besitzers, wie dies häufig und namentlich dann geschieht, wenn erst durch den Obductionsbefund entschieden werden soll, ob die Ansprüche des Besitzers begründet sind oder nicht, so ist der Thierazt verpflichtet, kurze und bestimmte Beschreibungen über die ermittelten ' Befunde bald nach der Obduction anzufertigen und sie für spätere Zwecke, z. B. zur Anfertigung eines motivirten Gutachtens, aufzube-
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182nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; Die thierärztlichen Untersuchungen.
wahren, denn aus dem Gedächtnisse verschwinden die bei der Obduc-tion stattgehabten Eindrücke, welche sich auf bestimmte Eigenschaften der Organe bezichen, entweder sehr bald oder hinterlassen nur Erinnerungen, welche für die Abgabe eines sicheren ürthcils nicht ausreichen.
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3. Untersuchung der Nahrungsmittel und der Weiden.
Bei der Untersuchung eines Nahrungsmittels kann es sich darum handeln, ob dasselbe den gewöhnlichen Anforderungen resp. einer besonderen Verabredung entspricht, d. h. ob es unverdorben, nicht schimmelig, multrig, faulig, auch frei von gefährlichen Beimischungen, ob es leicht oder schwer verdaulich ist und ob es den gewöhnlichen oder einen besonders bedungenen Nährwerth hat. Solche Untersuchungen werden gegenwärtig gewöhnlich in den agriculturchemischen Versuchsstationen vorgenommen. Daselbst finden öfter auch die erforderlichen mikroskopisch-botanischen Untersuchungen statt. Der thierärztliche Sachverständige hat dann event, zu entscheiden, ob ein Nahrungsmittel von der angegebenen Beschaffenheit a priori als schädlich zu betrachten ist oder nicht. Die nöthigon Anhaltspunkte bei der ßeurtheilung bietet die Lehre von der Gesundheitspflege. Der thierärztliche Sachverständige kann aber auch in die Lage kommen, die Untersuchung eines Nahrungsmittels wenigstens in einem gewissen Umfange oder vorläufig selbst auszuführen. Ob ein Futtermittel gut oder schlecht aussieht, ob es schlecht riecht, überhaupt verdorben ist, ob ein Heu aus guten oder schlechten, jungen oder alten Gräsern besteht, ob es gut gewonnen ist, ob es schädliche Pflanzen beigemischt enthält, kann der Thierarzt bcurtheilen. Ebenso leicht und sicher sind schlechte oder verdorbene Getreidekörner und Hülsenfrüchte von guten zu unterscheiden. Auch gewisse Verfälschungen von Futterstoffen, von Futtermehl, Oelkuchen etc., sind unschwer zu ermitteln. Es ist jedoch zu empfehlen, bei der Bcurtheilung von solchen Veränderungen, die nur bei einer eingehenden mikroskopischen oder chemischen Untersuchung nachzuweisen sind, möglichst vorsichtig zu sein und nicht Untersuchungen zu übernehmen, die zu dem Arbeitsgebiete des Botanikers oder des Chemikers gehören. Der Thierarzt ist nicht verpflichtet, den Chemiker oder Botaniker von Fach zu ersetzen, und er schädigt sein Ansehen nicht, wenn er erklärt, dass er zwar Grund habe, ein Futtermittel in dieser oder jener Beziehung als verdächtig anzusehen, dass eine entscheidende Untersuchung jedoch
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L'ulersucliuiig der Nahrungsmittel und Weiden.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; 183
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von einem anderen Sachverständigen vorgenommen werden müsse. Diese Vorsicht ist um so jjaehr geboten, als in neuerer Zeit erhebliche Schädlichkeiten in Nahrungsmitteln nachgewiesen sind, die sich in dem Aussehen, dem Geruch und Geschraak der letzteren nicht zu er-keWnen geben, sondern nur erst bei einer schwierigen Untersuchung zu ermitteln sind. Auch der Nährwerth der Futtermittel ist nicht immer
nach dem Aussehen derselben sicher zu bestimmen. Worauf die
laquo;
Untersuchung im gegebenen Falle zu richten ist, soll der Thierarzt
wissen, namentlich dann, wenn eine Beschädigung der Thiere durch
ein Nahrungsmittel bereits stattgefunden hat. In der Regel wird auch
erst dann ein thierärztliches Gutachten über das behauptete ursächliche
Vcrhältniss zwischen dem Verfüttern eines gewissen Nahrungsmittelsnbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; . .$
und der Krankheit der Thiere erfordert.
Rücksichtlich der Weiden kann es in Frage kommen, ob dienbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;\,*
Futterkräuter nahrhaft sind und ob sich darunter schädliche Pflanzen befinden; ferner, ob die Weide trocken oder nass oder sumpfig ist, sich auf derselben zeitweise oder dauernd stehendes schlechtes Wasser in Pfützen oder Gräben findet, ob Buschwerk oder Bäume einen Theil der Fläche beschatten u. s. w. Nasse oder sumpfige Weiden sind besonders für Schafe nachtheilig, weil die darauf wachsenden Pflanzen für diese Thiere nicht gedeihlich (nicht genügend nahrhaft) sind, und weil sie häufig Wurmbrut, namentlich Leberegelbrut beherbergen. Ferner bilden nasse Weiden, wenn sie zeitweise trockener werden, namentlich Sümpfe, die zeitweise austrocknen, günstige Brutstätten für verschiedene Infectionsstoffe Milzbrand, Rauschbrand etc. . Mit Bäumen oder Buschwerk bestandene und zugleich sumpfige Weiden könnennbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; #9632;
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beim Rindvieh das sogen, enzootische Blutharnen (Hämoglobinurie) er-
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zeugen. Auf Weiden mit kalkarmen und phosphorsäurearmen Pflanzen entsteht beim Rindvieh Osteomalacie. Ueber diese Beschaffenheit der Pflanzen giebt die chemische Untersuchung Aufschluss.
Ausser der Menge und der Beschaffenheit der Futterkräuter kommt in Betracht, ob die Weide den Thieren gutes Trinkwasser bietet, sofern das Tränken nicht anderwärts stattfindet. Das stag-nirende Wasser ist gefährlich, wird aber trotzdem von den Thieren aufgenommen, wenn sie dazu auf der Weide Zutritt haben.
Ausser der Weide selbst ist unter Umständen die Beschaffenheit des Weges zu derselben zu beachten. Nasse Wege mit bindigem Boden oder steinige Wege verursachen bei Schafen häufig die sogen. Moderhinke.
Sehr häufig wird das Tränkwasser als Ursache von Krankheiten
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bei Thieren betrachtet, oft freilich nur aus dem Grundej dass eine quot;*.nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; andere Ursache nicht sofort ermittelt ist. raquo;Wasser kann schlecht aus-
sehen und für Menschen ungetficssbar, für Thiero hingegen unschädlich sein. vAij^lererscits kann aber ansuhoinend gutes Wasser sehr
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bedeutende schädliche Beimischungea,enthalten. Die schädlichen Ver-
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unreinigungen können sein: Faulige Substanzen resp. Fäulnissprodactej
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Infectionssloffe, die dem Brunnenwasser aus dem den Brunnen um-
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gebenden, Erdreiöh und dem Wasser eines Baches oder stagnirendem Wasser mit Erdtheilchen von dem angrenzenden Terrain zugeführt werden können; Wurmbrut, namentlich die Brut der Leberegeln; metallische Gifte, und awar Blei aus bleiernen Wasserröhren, Zink anbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;und Arsenik, die mit dem Abvyasser aus Hütten oder Fabriken in
Bäche, Teiche etc. gelangen. Die. fauligen Substanzen und die ^w*nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp; nbsp;Endproducte der Fäulniss können an sich unschädlich sein; ihr Vor-
handensein erregt aber Verdacht auf Verunreinigung des Wassers mit Infectionsstoffeu, die in dem Erdreich, in welchem Fäulnissproducte in grösserem Umfange bestehen, die Bedingungen ihrer Entwickelung finden. Durch Beggiatoa alba, dem nächst Gladothrix gemeinsten Wasserpilz, welcher besonders reichlich in Abwässern von Fabriken, besonders der Zuckerfabriken vorkommt und die ruhenden Schlammmassen oft mit einer milchweissen, weiss-grauen oder schmutzig-gelblich-weissen Decke überzieht, werden die in dem ^ Wasser enthaltenden Schwefelverbindungen zersetzt und wird oft soviel Schwefelwasserstoff gebildet, dass Fische in dem Wasser nicht leben können und letzteres als Tränkwasser für Hausthiere unbrauch
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bar ist.
Brunnenwasser kann auch unschädlich sein, indem es zu geringe
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Mengen anorganischer Bestandtheile, namentlich Kalk, enthält. Dasselbe kann dann bei dauerndem Gebrauch als Tränkwasser neben kalkarmem Futter bei Kühen Osteomalacie und bei Jungvieh Rachitis
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Gedruckt bei L. Schumacher in Berlin.
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