EKSTER ABSCHNITT.
§ 1. Khaft der Gesetzë.
Die nachstehenden Gesetze, welclie von sammtlichen Theatermitgliedern als integrirender Theil des Vertra-ges mlt der Direction anerkannt sind, sind fiir beidenbsp;Theile bindend und haben dieselbe reclitliche Wir-kung, wie der Vertrag und jeder einzelne Punktnbsp;desselben.nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;i
2. Handhabung dor Gesetze.
Jede IJebertretuug der nachfolgenden Gesetze wird von dem Regisseur, — Inspector oder Inspiciëntennbsp;sofort angeschriebeii. Vier Tage vor Ablauf eines jedennbsp;Monats wird der Strafzettel, welcber sammtlicho Ue-bertretungsfiillo enthiilt, der Direction abgeliefert undnbsp;von dieser durch den Theaterdiener zur Kenntnissnbsp;sammtliclier Betbelligten gebracht. Die Strafen werden von dem nachstfalligen Gehalte abgezogen.
§ 3. EiXSPKUCII GEGEïf VEKHiiSGTE StKAPEN'.
Glaubt ein Mitglied, dass es ungereeht bestraft sei, 80 hat es davon der Direction sofort nach Vorzeigungnbsp;des Strafzettels schriftlich eine durch Gr Undo eiiautertenbsp;Anzeige zu machen. Die Direction zieht hierauf dennbsp;betreflFenden Regisseur, Inspector, Inspiciënten, odernbsp;resp. Zeugen zu Rathe und mildert oder streichtnbsp;die Strafe, wenn eine thataachli c_he Un-richtigkeit zu Grunde liegt.
-ocr page 6-§ 4. Bestimmukg der Strafgelder.
IJie Strafgelder sind zur Unterstütznug armer durch-reisender oder kranker Scliauspieler bestimmt, und wird der etwaige Ueberscliuss, nacli Ablaut' der Saison,nbsp;an die General-Cassa Veutscher Bühnenangehörigernbsp;abgoliefert.
ZWEITEP ABSCHNITT.
§ 5. GBSOHaFTSGtANG.
Urn Irrungen und Missverstiindnisso zu vermelden, mussen alle Geschafte schriftlieh abgemacht werden.
§ 6. Umlaufsciireibex.
Allo Bekanntmacliimgen und Anordnungen der 1)1-rect'ion crfolgen durcli Umlaufschreiben, die jedes Mltglied zum Beweise der Kenntnissnahme zu unter-schrelben bat. Wer seine Untersclirift verweigert,nbsp;zablt 2 Gulden Strafe. Dem Gatten steht das Rechtnbsp;zu für die Gattin zu unterschreiben, j edoch ist diesnbsp;umgekehrt nicht statthaft.
§ 7. Einwexddngev und Einspkuche.
ordnung
vWer wegen einer solchen Bekanntmachung oder Ander Direction rechtmiissigen Widerspruch er-heben zu können meint, kann dies durch ein einfa-ches NB. bei seiner Untersclirift bemerken. Seine Einwendung aber muss er binnen 24 Stunden nachnbsp;Vorlegung des ümlaufschreibens schriftlieh bei dernbsp;Direction machen. Erfolgt dieselbe binnen 24 Stundennbsp;nicht, so wil'd keine Rücksicht mehr darauf genommen und der Inhalt des Umlaufscliroïbens ist bindend.
-ocr page 7-Wor seino Knwendung durcli einen Widerspruch, oder irgend oine andere, als die oben lestgestellte Bemer-kung auf dem ümlaufsclirelbeu . anbringt, zablt dienbsp;in § G. bestimnitc Stralc,
§ 8. SlTTUCHBS VeKHABTEN.
Auf dem guten Ruf, den jedes IMitglied der Ge-sollscliat't geniesst, berulit wesentlicli das Wohl des Ganzen, und auf der Aolitung, welclio die Mitgliedernbsp;sich gegenseitig zeilen, berubt die Aeatung, rvelcbenbsp;die ganze Anstalt geniesst. Kennen diese Bestiminun-gen auch ein .sittlicbes Verlialten niclit liorvórrufon,nbsp;muss ein solcbes vielmebr bei jedom gcbildeton Me)i-sclien vorausgosotzt werden, so mussen sic doch müg-licbe Verstösse gegen die Sittliclikeit und den An-stand ahnden. Wer demnacli entebrende oder solchonbsp;Haudlungen begelien sollte, die eine Criminalstrafenbsp;naob sicb zieken, wird rack Beflnden von dem Director allein oder unter Zuzielmng der Gesellschattnbsp;solbrt olme Kündigung und Entsckiidigung entlassen.
§ 9. Steeit im Theater.
Wer Wortwechsel, Zank oder Streit im Tkoater-gobaudo veranlasst, zablt einen Guliien Strafë. Diese IStmfo v.'ird verdoppelt, wenn die Streitenden nichtnbsp;auf die erste Eriiinerung der Tboatorbeamten sicknbsp;sotbrt berukigen, oder gar einen Boaraten in seinernbsp;Wirksamkeit beloidigen. Ein solcbes Benehrnen kannnbsp;nack Umstilnden aucli sotortige Entias.sung olme allenbsp;Entsckiidigung zur Folge haken.
§ 10. VEEGEnENquot; GEGEA DaMEA und GEGEgt;f DAS PCBLIKUM.
Wer in unpassenden Scherzen oder im Wortwechsel mit elner Dame die dem weibllclien Geschleclite schuldige Acktung vergisst, Beleidigungen oder Un-arten sick erlaubt, zablt ein Viertel des Monatsgekal-tes Strafe. Gleicko ‘Strafc trifft denjenigen, der sicknbsp;cine Bolcidigung gogen das Puklikum gestatten sollte
-ocr page 8-§ 11. BenEHMEN GEGEV GaSTE.
Die Elire unci Wiirde der Kunstanstalt erheischt. dass deu fremden Kiinstlern, welche als Gaste auf-treten, jede Zuvoi’kommenheit iind Bereitwilligkeitnbsp;zu Theil werde. Wer die Pfiicliten dor Gastfreund-schaft in dieser Bezishnug verletzt, zahit die in g 9nbsp;auf die Beleidigung der Beamten festgesetzte Strafe.
§ 12. Tbunkenheit.
Wer im Zustande der Trunkenheit das Theater be-tritt, zahit 3 Gulden Strafe. Wer in solchem Zustande eine Scenenprobe oder Zimmerprobe besucht, zahitnbsp;ein Viertel, bei eine Hauptprobe die Halfte des Mo-natsgehaltes Strafe. Wer bei einer Vorstellung be-trunken die Bühne betritt, zahit einen Monatsgehaltnbsp;Strafe und kann sofort entlassen werden.
§ 13. Besuoii deb Bühne.
Der Besuch der Bühne bei Proben und Yorstel-lungen ist alien beim Theater nicht angestellten Personen, sofern sie nicht die besondere Erlaubniss der Direction dazu erlangt haben, unbedingt untersagt.nbsp;Die unhesohaftigten Mitglieder diirfen die Bühne beinbsp;Proben und Vorstellungen nicht betreten. Gleicherinas-sen verhalt es sich mit dom Besuche der Gardoro-ben. Wer dargegon iehlt, zahit 1 Gulden Strafe.
§ 14. Mitbringes von Kindebn, IIunden x.
Kinder, sofern sie nicht Rollen haben, diirfen weder in die Garderoben, noch auf die Bühne wiihrend der Proben und Vorstellungen mitgebracht werden,nbsp;bei Strafe von 1 Gulden, gloiche Strafe trifft denjeni-gen, -svelcher Ilunde oder andere 'I'hiere initbringt.
§ 15. Taba-krauchen.
Das Tabak-undCigairen-Rauchen ist im ganzenThe-atergebiiude zujeder Zeit — ausser wo es in einer Eolle nohtig ist - - bei Strafe von 3 bis 2.5 Gulden, verboten.
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§ 1C. SPIEt.
Jedes Spiel, ist in den Garderoben und im Thea-tergebdude bei Stralo von einem Viertel des Mo-natsgehaltes vei-boten.
§ 17. Heeabsetzuxg der StUcke.
Wer nachtheilige Urtheile fiber eine zur AufFlih-rung vorbereitet werdende Vorstellung im Publikum ausstreut, zahlj. ein Achtel des Monatsgehaltes.
g 18. Hekabsetzusg der Direction u. d. Collegen
Wer die Direction oder seine Collegen in der Ach-tung des Publikums herabsetzt, oder in Theater selbst Zeichen des Missfallens gegen sie Sussert, ziscbt, pfeiftnbsp;u. s. w; wer ferner die Handlungsweise der Directionnbsp;schmaht, oder Beschwerden, die er gegen dieselbe zunbsp;liaben ineint, zur Kenntniss des Publikums bringt,nbsp;zalilt die Halfte des Monatsgehaltes. Wer als Beur-theiler seiner Collegen und der Direction in offentli-chen Bliittem auftritt, oder Nachrichten, die dem Theater und seinen Mitgliedern nachtheilig sind, druckennbsp;liisst, und überhaupt^ auf eine nachtheilige Stimmungnbsp;des Publikums einwirkt, zahlt einen Monatsgehaltnbsp;Straie. Bei Wiederholungsfallen erfolgt sofortige Ent-lassung.
§ 19. Krankheitex.
Wenn ein Mitglied erkrankt, so hat es sofort der Direction Anzuzeige zn machen und baldmoglichst durch ein iirztliches Zeugniss zu bestatigen. Wer diese Anzeigenbsp;versiiumt, zahlt 1 Gulden Strafe, ausser der Strafe, di®nbsp;auf etwa versiiumte Proben und Vorstellungen steht.nbsp;Wiihlt das erkrankte Mitglied einen andern als dernbsp;Theaterartzt, so hat did Direction doch das Recht,nbsp;den letzteren zu jeder beliebigen ZeitzumBesuche undnbsp;Untersuchung des Kvanken zu senden und muss
-ocr page 10-demselben dann sofoi't der Zutritt gestattet werden, im Weigerungsfalle bei einer Strafe von 10 Gulden ; deniinbsp;nur das theaterarztliche Zeugniss ist massgebend. Dernbsp;Kranke darf wahrend der Dauer seiner Krankheitnbsp;weder im Theater, noch sonst an bffentlichen Ortennbsp;erscheinen. Erlieucheliingen von Krankheiten n. s w.nbsp;ziehen den Verlust einer Monatsgage nacli sich.
§ 20. SCHWANGERSCHAFTEN.
Unvereheliclite Uamen, die scliwanger werden .soil-ten, verlieren von dem Augenblicke an, wo sio durcli ihren Zu,stand gehindert werden, ihre vertrags-rndssigen Verpfliohtungeit zu erfüUen, welche Ent-.scheidung von der Direction abhangt, ihren Gehalt,nbsp;und es bleibt der Direction liberlas,sen, ob sie diesel-ben nacli erfoigter Entbindung wieder in ihren Ver-trag eintreten lassen will. Betrachtet die Directionnbsp;den Vertrag als aulgelost so muss sie dies j edoch so-gleich erklaren, wenn die betreffende Dame ihre Ver-pftichtungen nicht mehr zu 'erfüllon im Stande ist.
§ 21. Selustverschgldete Kra.N'kheiten.
Krankheiten, welche als Folge eines unsittlichen Lebens, dor Trunkenheit, Unmiissigkeit u. s. w. vomnbsp;Arzte erkannt werden, berochtigen ebenfals die Direction zur Kiohtbezahlung des Gehaltes für die Dauernbsp;der Krankheit.
§ 22. Verbot des Theateebesdchs püb beschüftigte Mitgliedeb.
Wer in einer Vorstellung beschaftigt ist, darf weder vor dem Beginne, noch nach Beendigung seiner Rolle im Zuschauerplatze oder Theaterloge erscheinen.nbsp;Wer dagogen fehlt, zahlt zwei Gulden Strafe.
§ 23 Behandltjng des Theaterinventars.
Wer Musikalien, Blicher, Rollen, GarderobestUcke,
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Eequisiten, Möbel, kurz irgend einen zum ïheater-Inventar gohörigen Gegenstand beschmutzt, beschadigt, verliert oder verdirbt, bat den verursachten Schadennbsp;zu ersetzen. Die Ausbesserung oder Wiederherstellungnbsp;wird in solchem Falie von der Direction besorgt undnbsp;dem betreffenden Mitgliede bei der nachsten Gehalt-zahlung abgezogen,
§ 24, Kükzeee EStpekhdnges vom Wohnoete.
Wer sich an Theatertagen langer als zwei Stunden aus seiner Wohnung entfemt, muss dafür sorgen, dassnbsp;Meldungen und Bestellungen in seiner Abwesenheitnbsp;angenommen werden köunen; auch muss er von sei-nem Aufenthalte so genaue Nachrichten zurücklassen,nbsp;dass er nöthigenfals jeden Augenblick gerufen werden kann. Wer dagegen fehlt, zahlt ein Zwanzigstelnbsp;Monatsgehalt Strafe und bleibt für die möglicherweisenbsp;versaumte Probe oder Vorstellung verantwortlich.
§ 25. Sehe entpeenxe Wohsükgek.
Wer eine Wohnung auf dem Lande, oder überhaup t ausserhalb der Stadt bezieht, muss dazu vorher dienbsp;Erlaubniss der Direction einholen, dann aber auchnbsp;in der Stadt demand bezeichnen, der jeden Augenblick eine Bestellung für ihn annimmt und weiternbsp;befördert, da der Theaterdiener zu Bestellungen in sol-cher Entfemung nicht verwendet werden kann. Feh-ler gegen diese Bestimmung ziehen die im vorigennbsp;Paragraph festgesetzte Strafe nach sich, und das betreffende Mitglied bleibt ausserdem für jede Störungnbsp;verantwortlich.
§ 26. Mitwieküng bei Conceetes. u. s. w.
Ohne Erlaubniss der Direction darf Niemand in Concerten, Declamatorien, Kirchenmusiken u. s. w.nbsp;mitwirken, überhaupt sein Talent nicht an öfifentlichennbsp;Orten (Wirthschaften u. s. w.) ausüben. Jede Ueber-tretung dieser Bestimmung kostet einen Monatsgehalt Strafe.
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DEITTER ABSCHNITT.
§ 27 Begkipf dee eolee.
Jede HandluDg, jede Verriclitung, jedes Geschaft auf der Bühne, welches znm Ganzen eines dramati-schen Werkes gehort und vom Dichter vorgeschriebennbsp;ist, gleichviel, oh dabei gesprochen wird odor nicht,nbsp;ist eine Rolle.
§ 28 Veepplichtong züe dÉbeesahme der kolles.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Rolle, welche ihm von der Direction zugetheilt wird, zu überneh-men und darzustellen.
§ 29. Rolleswechsel.
Niemand kann sich als ausschliesslichen Besitzer einer Rolle oder Parthie betrachten, 5Der Direction stehtnbsp;vielmehr das Recht zu in allen doppelt besetzten Rollen und Parthien die Inhaber in der Darstellung ab-wechseln (alterniren) zu lassen; temer Rollen undnbsp;Parthien unter Umstiinden zurück zu torderen undnbsp;anders zu besetzon. Tritt ein Rollenwechsel ein, so istnbsp;jedes Mitglied verbunden, eine andere Rolle als die ge-splelte zu übernehmen, wenn dieselbe ihm von dernbsp;Direction zugetheilt wird.
§ 30 Rollexverzeichniss.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Rolle, die als
gespielt auf seinom Rollenverzeichnisse steht naeh einem Tage vorher erfolgter Anzeige zu spielen. Das der Direction beim An tritt der Anstellung eingereichte Ver-zeichniss der gespielten Rollen ist indessen fiir dienbsp;Besetzung durchaus nicht massgebend, die möglichstnbsp;gute und zweckmassige Besetzung und voraussichtlichnbsp;beste AuslUhrung ist die einzige Richtschnur.
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§ 31. AENDEKüS'GEN odek tausch dek rolde.
Niemand darf ohne Wissen nnd Willen der Direction in einer Holle oder Parthie etwas streiclien, an-dern oder zu-setzen bei Strafe von 1 Gulden. Gleiche Strafe triffl Diejenigen, welche ohne Vorwissen nndnbsp;Genehmigung der Direction ihre Rollen oder Parthieennbsp;vertausehen.
§ 32 Adstheildng dek kolles.
Die Rollen und Parthieen werden den Mitgliedern, mit dem Namen des Darstellers bezeichnet, zugosandt.nbsp;Ueber jede Rolle ist in einem dazu bestimmten Buchenbsp;eine Empfangbescheinigung auszustellen. Die Bescheini-gung darf bei der in § 6 bestimmten Strafe nicht ver-woigert werden.
§ 33. Eiswesdu.vges geges die -Besetzüsg,
Kein Mitglied darf eine ihm zugesendete Rolle zu-rückschicken, oder deren Annahme verweigern, bei Strafe eines halben Monatsgehaltes. Glaubt dasselbenbsp;sich zu Einwendungon gegen die Besetzung berech-tigt so hat es dabei nach § 7 zu verfahren. Kami dienbsp;Direction, die gern jede billige • Rücksicht nehmennbsp;wird, im Interesse der Anstalt den Wünschen undnbsp;Einsprüchen des Mitgliedes nicht geniigen, so istnbsp;dasselbe verpflichtet, die Rolle zu behalten und zunbsp;spielen.
§ 34. Einwbxddnge:^ gegen das Repebtoik.
Das Verzeichniss der darzustellende Stücke wird in der Regel alle 8 bis 10 Tage angeschlagen. Begi-ün-dete Einwendungon dagegen miissen sofort schriftlichnbsp;gemacht werden, widrigenfalls sie unberücksichtigtnbsp;bleiben und das betreffende Mitglied jede Störungnbsp;oder Verzögerung zu vertreten bat.
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§ 35. Bekanntmachüng dek Peobek.
Die Proben werden, in der grossen Pause, für je-den folgenden Tag in einem, auf der Bühne befind-liclien Rahmen angeschrieben. Jedes Mitglied ist ver-pfliclitet — besondera möglicher Aenderungen wegen — an dieser Tafel nach dem Schluss der Vorstellung nach-zusehen Oder naclisehen zu lassen, widrigenfalls es fürnbsp;die versaumte oder verspatete Probe einzustelien hat.
§ 36. VERSaüMNISS DEK PkOBBK.
Jedes Mitglied, welches eine Rolte zu einor Dar-stellung bckommen hat, muss die angesetzten Proben besuchen. Wer 5 Minuten zu spilt kommt, zahlt 25nbsp;Cents Strafe. Wer eine Viertelstundo zu spiit kommt,nbsp;zahlt 50 Cents, eine halbe Stunde 75 Cents, einenbsp;ganze Stunde 1 Gulden Strafe. Wer eine Lese- odernbsp;Musikprobe versaumt, zahlt den fünfzehnten Tlieilnbsp;seines Monatsgehaltes; wer eine Theater- oder Haupt-probe vorsiiumt, zahlt den achten Theil seines Monatsgehaltes ; wer eine Probe vor Bcendigung seinernbsp;Rolle oder Parthie verlasst, zahlt 1 Gulden Strafe.
§ 37. LesepkOben.
Bei der Leseprobe hat der Schauspieler seine Rolle so deutlich, dass das versammelte Personal ihn ver-steht, mit treuer Bezeichnung des Charakters undnbsp;mit allen dabei befindlicheii Anmerkungen zu lesen.nbsp;Es ist Pflicht des Regisseurs, in dieser Beziehungnbsp;Erinnerungen . zu rnachen, und nöthigenfalls über dasnbsp;Stuck , und den Charakter erlauternde Andeutungen zunbsp;goben, auch dafür zu sorgen, dass Worte und Namen aus fremden Sprachen richtig und mit Ueberein-stimmung gesprochen werden. Wer den Anordnungennbsp;dos Regisseurs in solchen Fallen hinderlich wird,nbsp;zahlt 1 Gulden Strafe.
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§. 38. NaHEBE Bestimmüngex übeb dieselbbb.
Da die Lesepi’oben besonders dazu bestimmt sind, dass die Mitglieder nicht nur das Stuck, sondern besonders Jeder die Beziehung seiner Eolle zum Ganzennbsp;kenne lerne, so berechtigt die Beendigung der Eollenbsp;nicht zur Entfernung, sondern jeder Beschaftige mussnbsp;der ganzen Erobe beiwohnen. Wer sich ohne Erlaub-niss vor dem Ende der Probe entfernt, zahlt 50 Centsnbsp;Strafe. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, der bei dernbsp;Leseprobe mit seiner Eolle nicht wenigstens so ver-traut ist, dass er dieselbe fliessend und ohne allennbsp;Anstoss lesen kann.
§ 39. Okdkukg USD EniiB bei des Pbobbk.
Bei allen Proben muss Stille, Ordnung und Auf-merksamkeit herrschen. Wer durch Plaudern, Lachen, hartes Auftreten, Thürenschlagen, oder anderes Ge-rausch Störung verarsacht, zahlt 50 Cents Strafe.
§ 40. Ustekbkechdsg dek Probes.
Jedes Mitglied ist berechtigt und sogar verpfllchtet, wahrond jeder Probe eine Eriniierung zu machen,nbsp;T.-enn irgend ein Fehlor obwaltet. Wer aber ohnenbsp;eine begründeto Ursache eine Pi-obe unterbricht, zahltnbsp;25 Cents Strafe. Für jede f unf Minuten, welche dienbsp;ünterbrcchuug dauert, wird die Strafe verdoppelt.
§ 41. VEESPaTETES AüFTEETES.
Wer bei einer Theaterprobe nicht pünktlich auf sein Stichwort auftritt, oder zu seinem Aiiftritt gorufbnnbsp;worden muss, zahlt 25 Cents Strafo. Wer über dienbsp;Strasso gerufen werden muss, zahlt dreifache Strafe,nbsp;woven die Hiilfte dem Theaterdiener zukömmt.
§ 42. Febiheit der Scene.
Niemand, ausser den handelnden Personen und den die Proben leitenden Beamten, darf bei einer Pi-obe
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die Scene betreten. Wer dagegen fehlt, zalilt bei ge-wohnlichen Proben 25 Cents, bei Hauptproben abor die doppelte Strafe. Diese Strafe triftt aucli Denj enigen, der in’s Proscenium tritt.
§ 43. Art zü Pkobiren.
Bei den Tlieaterproben liat der Scln- spieler laut und dentlich zu sprechen, den darzuotellenden Clia-rakter klar zu bezeicbnen, das Nebenspiel anzudeuton,nbsp;kurz zu veranscliaulichen, dass er mit Dem, ivas dar-zustellen ist, vertraut sei. Im Unterlassungsfall istnbsp;der Regisseur verpfiiclitet, darau zu erinnern; sowienbsp;er aucb die Scenen, welche es beniithigen, wieder-bolen lassen muss. Wer sich seinen Erinnerungennbsp;und Amveisungen in dieser Hinsiclit widersetzt, ver-fallt zuvorderst in eine Strate von 1 bis 3 Guldennbsp;und boi wiederholter Widersetzlichkeit in die Strafenbsp;des vierten Ihdle seiner Monatsgage.
§ 44. Nühen', Stricken u. s. w. aup per Probe.
Wer walu'ond dor Probe, wenn es niclit in dor Rolle vorgescbrieben ist, mit Strickzeug, Niitlieroi,nbsp;einem Stock, essend und trinkend, oder im Mantelnbsp;ersclieint, verfallt in eine Strafe von 50 Cents.
§ 45. Nachlüssiges Memorires.
Wer bei der Theaterprobe seine Rolle so ivenig iiine hat, dass er trotz der Hülfe des Souffleurs innbsp;den Reden stockt, unziemliche Pausen veranlasst, undnbsp;das vorzubereitende Zusammenspiel dadurch stort undnbsp;hindert, zahlt 1 Gulden, 2 bis 3 Gulden Strafe, undnbsp;¦wiirde sicli ernste Erinnerungen des Regisseurs ge-fallen lassen müsson. — Macht ein Mitglied nachlas-siges Memoriren zur G^TVolmhoit, so wird die Straienbsp;bis aut den vierteu Theil des Monatsgehaltes gesteigert.
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§ 4C. Nichtachtüxö dee scenischex Anoednüxgen.
Wer bei den Hauptproben den früher verabredeten Gang der Handlung nicht beobachtet, von der un-‘nbsp;rechten Seite oder aus der unrechten Thür auftrittnbsp;und abgeht, desgleichen wer ein nothwendiges Re-quisit zu «einer Scene vergisst, zahlt 25 Cents Strafe.
§ 47. Peüpuxg der Eeqüisiten.
Die Requisite!! ’ mussen von dem Darsteller, der dieselben braucht, in der Hauptprobe nacligeseheri,nbsp;geprüft und angewendet, naeh der Probe aber demnbsp;Requisiteur wieder zugesiellt werden. Wer dagegennbsp;handelt, zahlt 25 Cents Strafe, und ist zum Ersatzenbsp;etwa feldender Requisiten verpflichtet.
§ 48. Adpenthalt m Zdschadekeaume.
Keinem Mitgliede ist ohne besondere Erlaubniss der Direction wahrend der Proben der Aufentlialtnbsp;im Zuschauerraume gestattet, bei Strafe von 25 Cts.
§ 49. Musikpeobex.
Alle hier bestimmten Strafen finden, so weit sie passen, auch bei den Musik- u. Zlmmerproben Anwendung.
§ 50. Haltuxg dee Tempi, Eixlagex.
Das Tempo der Gesangstücke wird bei den Zim-merproben berichtigt. In streitigen Fallen entscheidet der Musilidirector. Niemand hat das Recht, ohne Ge-nehmigung der Direction ein Gesangstück wegzulassennbsp;oder ein anderes au dessen Stelle zu setzen. Wer sichnbsp;niit hartnackigem Widerspruch dem Musikdirectornbsp;entgegenstellt, zahlt 2 Gulden Strafe.
§ 51. WlEDEEHOLGXGEX.
Bei den Zimmerproben, wie bei den Theaterproben, bestimmt der Musidirector, wie oft ein Musikstuck
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wiederholt worden soil, um es besser einzuüben. Wer sicli mit Eigensinn dagegen setzt, zahlt bei Zimmor-Proben 25Ct. bei ïheatez-proben 1 Gl.2 bis 3 Gl. Strafe.
FÜNFTEE ABSCHNITT.
§ 52. Eröppn'üng der Garderobe.
Ein und ein halbe Stunden vor Anfang der Vor-stollung sind die Ankleidezimmer für das darstellende Personal geöffnet und in Ordnung, der Garderobiernbsp;und dessen GehUlfen, der Friseur u. s. w. sind zunbsp;ihrem Dienste anwesend.
§ 53. Diemstpersonal.
Die zum Dienst in den Ankleidezimmern befindli-clien Personen sind zur Pünktlichkeit und Beschei-denheit bei iliren Geschaften angewiesen. Wenn das darstellende Personal es sicli zur Pfliclit macht, beinbsp;guter Zeit zur Anlegung des Costums zu erscheinen,nbsp;so wird, mit manchem andern Nachtheil, auch dernbsp;vermieden, dass die Bedienenden in Hast und Eile oftnbsp;hart und unanstiindig behandelt werden. Wer sichnbsp;zuerst in dem Ankleidezimmer einfindet, wird zuerstnbsp;bedient.
§ 54. Bestimmdng des Anzuges.
Das Costumjeder Darstellung wird von der Direction bestimmt. Hat der Darsteller über seinen Anzug Vor-schliige zu machen, so theilt er sie der Direction zei-tig mit, einigt sich mit ihr darUber und befolgt im Falienbsp;verschiedener Meinung deren Festsetzung. Wer durchnbsp;die Weigerung, den bestimmtcn Anzug anzuziehen,nbsp;den Gang der Vorstellung hemmt, oder gar einenbsp;Aenderung derselben nöthig macht, bUsst im erstern
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Falie mit einem Viei'tel, im letz^eren mit dem ganzen Monatsgelialte.—Diese Vorsclirifft gilt aucli füi- dle-jonigen Mitgliedei’, welclie ihre Anzüge selbst lielern,nbsp;und sie sind deshalb gehalten, mit dor Direction dienbsp;nötliige Rücksprache zu nelimen und sich den Bestim-mungen derselben zu fügen damit alles Anstössigenbsp;und Costumwidrige vermieden, Manniclifaltigkeit iiinbsp;den Farben bewerkstelligt, und durchaus Einhoit desnbsp;Costums liergestelt werde. — Wer olme Zustini'niiingnbsp;dor Direction sicli im Anzugo eine Aenderung erlaubt,nbsp;Oder wer nachliissig geklcidet erscheint, zalilt dennbsp;fimfzelinten Theil seines Monatsgehaltes.
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§ 55. BESCHiiDIGD.HG DER AïïziiGE.
Wer durcb Falirliissigkeit, durcii gewaltsames Iler-abreissen, Umherwerfen, mutbwilliges Beschmutzen der Kleider u. s. w. der Theatergarderobo Schadennbsp;A'erursacht, muss solchen orsetzen. 't- Niemand dartnbsp;Kleidungsstücke mit nach Hause nehmen. Geschiehtnbsp;es einmal aus Irrthum oder Verseiien, so muss dasnbsp;Mitgehommene am uHchsten Morgen vor 10 Uhr zu-rückgeschickt werden. Wer dies unterliisst oder wie-derholt diese Nachlassigkeit begeht, zahlt 5 Gl. Strate,
§ 56. SciiMiNKEx, Feisdrek u. s. w.
Niemand darf in der zu seiner Rollo passenden Maske das Costum verletzen. Zur Maske gehort auchnbsp;vorziiglich das gehorige Schminken, und Malen desnbsp;Gesiclits, das Arrangiren der Haare, des Barts u. s.nbsp;w.. Wer diese Rücksichten verletzt, ebenso, wer sichnbsp;ühne Einwilligung'l^der Direction mit Ketton, Kreuzen,nbsp;Orden, Bandern u. s. w. schmückt, zahlt 75 Ct. Strafo.
Sollte ein Mitglied eiuen natürliehcnlBart tragen, so ist .soldier jodesmal, wenn er nur im Mindestennbsp;der Zeit, dem Costum hind dom Charakter der Rollonbsp;eutgegen ist, hinweg zu nelimen.
-ocr page 20-18 § 57. Verüsreinigukg der Garderobes.
Auf der Strasse verunreinigte Stiefel und Sekuhe dürfen in dem Ankleidezimmer nicht geputzt und dienbsp;Tische nicht duvch Schminke verunreinigt werden,nbsp;bei Strafe von 50 Cents.
§ 58. Rühe is der Garderobe.
Die künstleriche Leistung erheischt Stille und Samm-lung, deshalb sind in den Garderoben zerstreuende Ge-spriiche, grobe Spasse und larmende Unterhaltung untersagt. Jedor hat das Recht, durch den Inspiciënten Ruhe zu verlangen und wer der Mahnung dessel-ben nicht Folge leistet, zahlt 1 Gulden Strafe.
SECHSTER ABSCHNITT.
§ 59. Störusg der Hasdduso oder des Pdblikums.
Wer wahrend der Dafstellung den Gang oinor Scene durch Vergessen seiner Eiede oder seines Ge-sanges, oder durch Plaudern, Lachen und Geriiuschnbsp;auf oder hinter der Scene stort, zahlt 50 bis 75 Ct.nbsp;vStrafo. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, der in dennbsp;Zwischenakten bei herabgelassenem Vorhang durch zunbsp;lautes Sprechen oder anderes Gerausch die Tiiuschungnbsp;dos Publikums stort.
§ 60. VERsauMsiss dek Scese.
Wer eine ganze Scene versaumt, zahlt den zehntcn Thoil seines Monatsgehaltes.
§ 61. Abweiciiusg vom Arrasgemest.
Jedor ist verblinden, den auf den Proben verab-
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redeten und bestimmten Gang der Darstellung und das getroffene Arrangement genau zu beobacliten.nbsp;Wer davon abweicbt, und dadurcli Störung verursacbt,nbsp;zahltnbsp;nbsp;nbsp;nbsp;bis 1 Gulden.
§ 62. Ahslassüxgex üxd ZdsUtze.
Wer, oline vorher mit der Direction Rücksprache genommen und dei’en Zustimmung erhalten zu haben,nbsp;Reden oder Gesang aus einer Rolle Aveglasst, zahltnbsp;2 Gulden Strafe. Extempores, Couplets u. s. w. dür-fen olme Bewilligung nicht statt haben, bei Verlustnbsp;des vierten ïheils der Monatsgage. Eben so wenignbsp;dürfen Anreden an das Publikum gehalten werden,nbsp;bei Strafe von einer halben Monatsgage oder es trittnbsp;nach Umstiinden plötzliche Éntlassung ein.
§ 63. Absichtliches Verdeeben einer Rolle.
Wer eine Rolle absichtlich vemachliisslgt oder ver-dirbt, mit Vorbedacht falsch auffasst oder darstellt, den Ernst in Spass -verkehrt und dadurch der Vorstellungnbsp;schadet, zahlt den vierten Theil des Monatsgehaltesnbsp;Strafe. Wird das Publikum über solche Ungehörigk'ei-ten zu lauten Zeichen des Missfallens veranlasst, sonbsp;wird die Strafe verdoppelt. Bei Wiederholung solchennbsp;Betragens kann sofoi’tige Éntlassung ausgespi’ochennbsp;werden.
§ 64. NACHLassiGES Memoeiren.
Wer in einer Vorstellung seine Bolle so nachlassig memorirt hat, dass er unsicher ist oder stockt, wirdnbsp;i;ach Massgabe seiner Nachlassigkeit und Wiederkehrnbsp;derselben, von 1, 2. 3, Gulden bis zum vierten Theilnbsp;seines Monatseehaltes bestraft.
-ocr page 22-20 § G5. Stdmme Rollen.
Wer zu elner stummen Rolle bestellt wird, muss orsdiéinen; blelbt er olme Verwissen der Direction
weg, so zahlt er den fünfzelinten Theil seines Mo-
natsgehaltes Strafe. Wer in einer stummen Rolle durcli Plaudern, unzeitiges Lachen, Spiisse u. s. w.nbsp;Störung verursaclit, zahlt die in § 62 festgesetztenbsp;Strafe.
§ 66. BEEINTEaCHTIGDNG DEK COLLEGEN.
Wer einem Collegen seine Rolle absichtlich, oder durch Unachtsamkeit und Nachliissigkeit verdirbt, un-nützen Spass macht, wahrend ernster Scenen Grimassen schneidet, sich ungebührlich in den Vordergrundnbsp;driingt, das Puhlikum auf vorgefallene Fehler — vonnbsp;welcher Seito dieselben auch stattfinden mogen —nbsp;dul-ch Worte oder Mienen aufmerksam macht, undnbsp;überhaupt etwas thut. wodurch die Tiiuschung gestortnbsp;und der Darstellung geschadet wird, zahlt den viertennbsp;Theil des Monatsgehaltes Straffe.
§ 67. Axzeigen an das Pdblikdm.
Wenn dem Publikum irgend etwas angezeigt werden soil, so ist zwar zunach.st der Regisseur oder In.spi-cient, aber auch jeder Darsteller auf die Aufforde-rung der Direction dazu verpflichtet und zwar mussnbsp;er dabei — so weit es die Zeit erlaubt — in schwar-zer Kleidung erscheinen. Wer sich weigert, eine An-zeige zu übernehmen, zahlt 2 Gulden.
§ 68. Umzüge und Aendeedngen im Anzuge.
Zum Umzlehen in den Zwischenacten wird eine Zeit von 5, höchstens 10 Minuten bewilligt. Wer diese Zeitnbsp;überschreitet, zahlt für jede Minute 25 Cents Strafe.nbsp;Bei gleicher Strafe muss jeder Darsteller den Inspi-sienten auf jeden TJmzug aufmerksam maohen. Dernbsp;bevorstehende Anfang des folgenden Actes wird durchnbsp;die Klingel in den Garderohen angezeigt, nach wel-
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, cliGtn Zeielion die sicli Umkleidonden zu richten lia-ben. — Umkleidungen, die niclit ausdrücklicli oder dureh die Natiir der Rolle vorgeschrieben sind, dür-ien nicht stattfinden; dagegen dart' aber auch keinnbsp;vorgeschriebener cder nothwendiger Umzug versaumtnbsp;werden, beideis bei 75 Gents Strafe.
§ 69. Verhalteï} bei Mispallszeiciies.
Wenn das Publikum theilweise oder allgemein sein Missfallen über ein Stuck, oder die Darstellung einesnbsp;Einzelnen oder der gesammten Darsteller ausspricht,nbsp;ist jedo.s Zeichen des Unwillens bei Strafe des achtennbsp;Theils des Monatsgehaltes verboten.
§ 70. Hekauseupex. ¦
Wer wiihrend oder nach der Vorstellung vom Pu-blikuin herausgerufen wird, ist verpflichtet, ebenso auf der Bühne zu erscheinen, als ob dies in einernbsp;Holle vorgeschrieben ware, nnd zwar auf die Aufifor-derung des Regisseur.^, Inspectors oder Inspiciëntennbsp;sofort. Wer dagegen fehlt, zahlt die in § 64 aufnbsp;die VersiiumniBs einer Scene festgesetzte Strafe.
§ 71. VEESaCJINISS EINEK VORSTELLDNG.
Wer eine Vorstellung versaumt, zahlt einen halben Monatsgehalt Strafe. Geschleht dies absichtlich oder ausnbsp;bösem Willen, so ist die Direction auch noch zu oi-ner Entschadigungsklage berechtigt. Bei Wiederholungnbsp;finer böswilligen Versiiumniss kann, ausser der obi-gen Strafe, auch sofortige Entlassung eintreten.
§ 72. Aüpenthalt zwischen den Coulissen.
Niemand darf die zwichon den Coulissen gezogene Grenzlinie überschreiten und soweit vortreten, dassnbsp;er von einem Theile des Publikums bemerkt werden
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Icann. Wer dagegen feliit, zahlt 25 Cents Strafe. Das Sitzen zwischen den^Coullissen'ist bei gleichernbsp;Strafe verboten. Ueberhaupt ist der Aufentlialt zwischen den Coulissen, ausser dem beschaftigten Dienst-personale, nur den in der Vorstellung Beschaftigten und beschaftigt Gewesonen gestattet.
SIKBENTER ABSCHNITT.
§ 73.
Kein Protest oder legale Anzeige durch elnen Exeku-tor ist von Seiten der Direction nothwendig. Die Strafe tritt jedesmal sofort ein, wenn Probe oder Vorstellungnbsp;versitumt wird, oder sonst gegen die Tlieatergesetzonbsp;Verstossen wird ohne dass die Direction die Mora ge-richtlich zu con.statiren braucht.
§ 74.
lm Falie von § 9 (in fine) oder § 71 (in fine) ist die Entscheidung der Direction massgebend undnbsp;definitif: Keine gericbtlicho Klago kann gegen dienbsp;Direction eiugeleitet werden, ausser im Falie dassnbsp;nachgewiesen werden kann, dass die Entlassung bös-willig, das heisst, ohne Grund, mala fide, erfolgt ist.
§ 75.
Mitglieder, fvolcho unter 50 Gulden Gage pro Mo-nat beziehen, zahlen von allen|Strafsatzen nur den halbon Betrag.
Dirêcior,
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