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Publicatieserie Stichting Oud-Katholiek Seminarie

nummer 21

Angela Berlis

Gottes Haushalter

Der Bischof im Alt-Katholischen Kirchenrecht Deutschlands

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ISBN 90-70-596-55-5

© 1990 Stichting Centraal Oud-Katholiek Boekhuis, Amersfoort

Niets uit deze uitgave mag worden verveelvoudigd en/of openbaar gemaakt door middel van druk, fotokopie, mikrofilm, elektronisch of op welke wijze ook en evenmin in een retrieval system worden opgeslagen zonder voorafgaande schriftelijke toestemming van de uitgever.

De publicatieserie van de Stichting Oud-Katholiek Seminarie wordt uitgegeven onder verantwoordelijkheid van docenten en leden van het curatorium van deze stichting.

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Angela Berlis

Gottes Haushalter

Der Bischof im Alt-Katholischen Kirchenrecht

Deutschlands

ßlBLfOTREFT DES rijksuniversiteit ( T 9

Publicatieserie Stichting Oud-Katholiek Seminarie

aflevering 21

Amersfoort 1990

2178

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Denn ein Bischof soll untadelig sein als ein Haushalter Gottes.

Titus 1: 7a

The unhistorical are usually, without knowing it enslaved to a fairly recent past.

(C.S. ûïvis)

Diese Arbeit wurde ursprünglich als Zulassungsarbeit zum kirchlichen Examen am Alt-Katholischen Seminar der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Jahre 1988 geschrieben. Der jetzt vorliegende Text ist leicht überarbeitet und ergänzt.

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Gottes Haushalter

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Inhalt

Inhalt

Vorwort

Teill

Exkurs: Das Amt des Bischofs in der Sicht josephinistischer Kirchenrechtler

Teil II

Die Stellung des Bischofs nach der SCO

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111. Bewertung des KPR I960

H. nbsp;nbsp;nbsp;Allgemeine Bewertung und Folgerungen

Schlußfolgerungen

Ausblick

Benutzte Literatur

Fußnoten

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Vorwort

Die alt-katholische Bewegung ist von ihren Ursprüngen her eine kirchenrechtlich orientierte Bewegung die neben der Unfehlbarkeit des Papstes die rechtlichen Auswirkungen seines Anspruches auf den Jurisdiktionsprimat bekämpfte. Denn die protestierenden späteren Alt-Katholiken erkannten, daß der 1870 festgestellte Juri^iktionsprimat des Papstes die Rechte des jeweiligen Ortsbischofes weitreichend tangiert und somit auch die Selbständigkeit der Lokalkirche einschränkt

Der Protest gegen die Mißstände in der rönrdsch-katholischen Kirche fand, nachdem sich die (Alt)-Katholiken in Gemeinden organisiert hatten, seinen Niederschlag im alt-katholischen Kirchenrecht, der sog. quot;Synodal- und Gemeindeordnungquot;. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Stellung des alt-katholischen Bischofs, wie sie im alt-katholischen Kirchenrecht verankert ist.

In einem ersten Teil sollen Bewegungen, die die Alt-Katholische Kirche von deren Gedankengut her als Vorläuferinnen bezeichnet, kurz in ihren Vorstellungen vom Bischofsamt skizziert werden. Im zweiten Abschnitt dieses ersten Teils wird auf die geschichtliche Entstehung des Alt-Katholizismus in Deutschland und die Bedeutung, die das Bischofsamt dabei hatte, eingegangen.

Im zweiten Teil wird ein Vergleich über die Bestimmungen zum Bischofsamt in den unterschiedlichen Entwürfen der Synodal- und Gemeindeordnung angestellt; Entwicklungen und Veränderungen im rechtlich festgelegten Verständnis vom Bischofsamt werden dabei aufgezeigt. Ehe bis dahin noch nicht behandelten Bestimmungen des Kirchlichen Personenrechts von 1960 werden danach gesondert behandelt.

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Teil I

A. Vorgeschichte

Geistesgeschichtliche Bewegungen haben meist lange in die Geschichte hineinreichende Wurzeln. So hat auch die Bewegung, die nach dem 18. Juli 1870 aus dem Protest gegen die Vatikanischen Dogmen entstand, ihre Wurzeln und ihren Argumentationshintergrund aus Vorgängerbewegungen erhalten. Einige dieser Bewegungen sollen - soweit sie in den dieser Arbeit gestellten Rahmen passen - hier kurz beleuchtet werden.

Das Konzil von Trient hatte in seinem Ringen um die Verhältnisbestimmung von Papst und Bischöfen nur eine Scheinlösung gefunden 3. Als Bischöfe seien sie nach Trient gefahren, als Pfarrer seien sie zurückgekommen, soll König Philipp II. über die Konzilsväter gesagt haben. Das Tridentinum formulierte den Sieg der päpstlichen Monarchie über den Konziliarismus: der Bischof steht als quot;presbyteris superiorquot; auf der hierarchischen Leiter zwischen dem Papst und den Priestern So war der Konfliktstoff vorhanden, der im 17. und 18. Jahrhundert im Episkopalismus in der Forderung nach einer von Rom unabhängigen Kirche zum Ausbruch kam. In Frankreich fanden diese Forderungen ab dem 15. Jahrhundert ihren Ausdruck im Gailikanismus und später im Jansenismus

An der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert steht das Werk eines Mannes, das in den folgenden Jahrzehnten einen enormen Einfluß auf das Denken von Vielen ausüben sollte, und das die Grundlage darstellte, quot;auf welcher die freiheitliche canonistische Literatur des achtzehnten Jahrhunderts ruhetquot; 7, Gemeint ist das quot;lus ecclesiasticum universumquot; (Löwen 17(X1) von Zeger Bernhard van Espen (1646-1728). Walf schreibt über ihn:

quot;Er, der Löwener Kirchenrechtler, stand unter dem Einfluß der französischen Theologen und Kanonisten und vermittelte deren Erkenntnisse nach Deutschland (Febronius) und in die öster- reichischen Länder. Van Espen hat eigentlich erst die Ergebnisse der historischen Forschungen, die er von den französischen Theologen bezogen hatte, in eine neue Schau von der Würde des bischöflichen Amtes eingebaut und dafür nutzbar gemacht. In seinem Sinne und unter dem Einfluß seiner Werke haben die österreichischen Reformkirchen-

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rechtier versucht, die ausgefahrenen Gleise des kirchlichen Verfassungsrechtes zu verlassen und von neuem die Fragen nach der Wirksamkeit der Bischofsweihe und nach der Bedeutung des Bischofskollegiums zu durchdenkenquot; 8.

Van Espen widmet dem bischöflichen Amt in seinem Werk breiten Raum. Dabei geht er vom Normalfall, d.h. vom Diözesanbischof als Rechtsperson aus und beschreibt dessen Wahl bzw. Nomination, die in alter Zeit durch das Volk geschah, und in späterer Zeit auf das Kathedralkapitel überging. Den Bischöfen wurde ihr Auftrag von den Aposteln übertragen. Für van Espen umfaßt der Episkopat quot;per sequot; die volle kirchliche Regierungsgewalt und die Fülle des Priestertums. Diese Vollgewalt erhalten die Bischöfe durch die Ordination; sie kann durch keinen Akt der Kirche stringiert oder limitiert werden

Van Espen hatte vom Bischofsamt und dessen Würde eine hohe Meinung und hat sich immer wieder gegen verfehlte Ansichten darüber verwendet. So mißbilligt er z.B. sowohl Bischöfe ohne Diözese wie solche, die die Last ihres Amtes an Vikare übertrugen, und sich selbst woanders aufhielten; konsequent fordert er die Residenzpflicht ’°.

Für die holländische alt-katholische Kirche hat van Espen eine ähnliche Bedeutung wie J.F. von Schulte für die deutsche altkatholische Kirche. quot;Er wies das Weiterbestehen der Kapitel von Haarlem und Utrecht seit der Reformation nach, zeigte den Kapitelvikaren den Weg, während der Sedisvakanz die Kirche kirchenrechtlich einwandfrei zu leiten, erklärte die gegen sie verhängten Zensuren für unverbindlich und rechtsunwirksam und befürwortete die Konsekration eines Bischofs, im äußersten Notfall auch ohne Genehmigung der Kuriequot;

Außerdem wies er in seiner im Juli 1725 erschienenen Schrift quot;Responsio epistolarisquot; die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Weihe des neuen Erzbischofs von Utrecht nach. Die Nachwirkungen von van Espens Werk sind eminent

Mutatis mutandis griff in Deutschland der Trierer Weihbischof Van Hontheim die gallikanischen Theorien über den Ehrenprimat, die Schlüsselgewalt, die Unterordnung des Papstes unter das Konzil und das nationale Kirchentum in seinem Werk quot;De statu ecclesiae et légitima potestate romani Pontificisquot;, erschienen im Jahre 1763 unter dem Pseudonym quot;Febroniusquot;, auf. Ihren Höhepunkt erreichte diese Richtung in den sog. quot;Emser Punktationenquot; von 1786, in denen die

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Erzbischöfe von Köln, Mainz, Trier und Salzburg in 23 Artikeln die päpstlichen Rechte zugunsten der bischöflichen Rechte einzugrenzen und ein Programm für eine deutsche Nationalkirche aufzustellen versuchten ^3.

In Italien Spanien und Österreich fanden die Ideen van Espens fruchtbaren Boden und schlugen sich in verschiedenen Richtungen nieder. Dabei gehen mit episkopalistischen Ideen oft politische Vorstellungen gepaart: quot;Diese Nachwirkung offenbarte sich naturgemäß in jenen Kreisen, die eine Intervention des Fürsten in das kirchliche Gebiet und eine nationale kirchliche Autonomie anstrebtenquot;

Zwar blieben die Reformen von Joseph IL selbst offiziell nicht lange in Kraft - Walf sieht gerade in der quot;gesuchte(n) Allianz zwischen Staat und Kirche unter Aufgabe wichtiger Rechte der Kirchequot; eine Ursache für das Scheitern der Josephiner -, doch hatte dafür das josephinistische Gedankengut eine umso nachhaltigere Wirkung. So bewegte sich der letzte Bistumsverweser des Bistums Konstanz, Ignaz Heinrich von Wessenberg (1774-1860), geographisch wie von seinen Reformplänen her teilweise auf demselben Boden wie vor ihm die josephinistische Reformbewegung und nach ihm die Alt-Katholiken ^7.

Exkurs: Das Amt des Bischofs in der Sicht josephinistischer Kirchenrechtler

In Österreich kam der Anstoß zur neuen Sicht - wie oben gezeigt - von van Espen und später von Febronius. Ein weiterer wichtiger Einfluß ging von der Schrift quot;Abhandlung von der Macht der Bischöfequot; des Portugiesen Antonio Pereira aus, die 1773 in Deutschland erschien Pereira schrieb, daß die Bischöfe an den Platz der Apostel gesetzt seien; deshalb müsse den Bischöfen die ursprüngliche Gewalt zurückerstattet werden.

Die Ansichten der Josephiner über die Rechte des Bischof sind nach Walf 20 die folgenden:

1. Die Weihegewalt und die Gerichtsbarkeit (lurisdictio) stammen unmittelbar von Gott. Die Anweisung der bestimmten Kirche ist menschlichen Ursprungs.

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päpstlicher Stellvertreter.

Die Rechte des Bischofs in seiner Diözese umfassen nach Riegger Geeignete Personen einsetzen. Visitationsrecht, Abhalten von Synoden, Rechtssatzungen aufstellen (soweit sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienen). Erteilen von Dispensen, Rechtsprechung, Verhängung von Strafen, Verwaltung der Einkünfte der Kirche; Pehem ^2 fügt noch die Ehrenzeichen des Bischofs hinzu. Pehem unterscheidet die Rechte des Bischofs, wie sie die Dekretalisten lehren, in Iura Ordinis (Weihe), Iura lurisdictionis. Iura legis diöcesani und Iura Status

Die Pflichten des Bischofs sind ^4; Gebet für das Volk, Feier der Eucharistie, Sakramentenspendung, Verkündigung, Residenzpflicht, rechte Ausübung der geistlichen Gewalt, Beschränkung auf ein Bistum; bisweilen wird auch die Sorge für guten Priestemachwuchs, die Sorge für die Armen und die sparsame Lebensführung genannt.

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B. nbsp;nbsp;Die Alt-Katholiken und der Bischof

1. nbsp;nbsp;nbsp;Entstehung und Ausbreitung

der alt-katholischen Bewegung

Nach dem 18. Juli 1870 geht es den protestierenden Katholiken darum, zu beweisen, daß die Dogmen des 1. Vatikanischen Konzils über die Unfehlbarkeit und den Jurisdiktionsprimat weder von der Schrift noch von der Tradition her zu begründen sind.

Eine Folge des Jurisdiktionsprimates des Papstes ist die veränderte Stellung des einzelnen Lokalbischofs. So heißt es in der sog. quot;Nürnberger Erklärungquot; vom 26. August 1870: quot;Indem das dritte Kapitel (sc. von quot;Pastor aetemusquot;) gerade die ordentliche Regierungsgewalt in den einzelnen Kirchensprengeln, welche nach katholischer Lehre den Bischöfen zukommt, auf den Papst überträgt, wird die Natur und Wesenheit des Episkopats als göttlicher, in dem Apostolate gegebener Institution und als integrirenden Bestandteiles der Kirche alteriert, beziehungsweise völlig zerstörtquot; ^5.

Als sich auch der letzte deutsche Bischof unterworfen hatte, und sich widersetzende Pfarrer immermehr in Bedrängnis gerieten, konnte man nicht mehr umhin, die Organisation der bekenntnistreuen Katholiken vorzunehmen. Der erste Schritt hierzu war der Beschluß, quot;an allen Orten, wo sich das Bedürfnis einstellt (...) eine regelmäßige Seelsorge herzustellenquot; ^7^ der auf dem Katholiken-Congreß im September 1871 in München ^8 gefaßt wurde. Nun bildeten sich zahlreiche Gemeinden in Baden, Bayern, Preußen und Hessen.

Gaugier schreibt: quot;Die konkreten Situationen riefen nach bestimmterer Ordnung aller Verhältnisse. Besonders machte sichdie Ungeklärtheit der Beziehungen zum Staate und der Mangel der bischöflichen Leitung fühlbar. Es war natürlich nur ein Notbehelf, wenn im Juli 1872 Erzbischof Loos von der ehrwürdigen Kirche von Utrecht (..) in verschiedenen Gemeinden Bayerns die heilige Firmung erteilte. So wertvoll das so angeknüpfte Band für die bedrängten Alt-Katholiken auchwar, sie konnten auf die Dauer nicht auf eine eigene Führung verzichtenquot;

Der 2. Alt-Katholiken-Kongreß, der vom 20.-22. September 1872 in Köln stattfand, versuchte, diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

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Wichtige Beschlüsse dieses Kongresses sind die Einsetzung verschiedener provisorischer Komitees, darunter eines zur Vorbereitung der Bischofswahl und ein Antrag, quot;betreffend die Rechte der (Alt)-Katholikenquot; 31.

So war die Grundlage für die Organisation der Alt-Katholiken nach innen 32 wie nach außen gegeben 33. Das Komitee, das die Bischofswahl vorbereitete, erarbeitete außerdem auch die quot;Provisorischen Besbmmungenquot; 34, die am 3. Juni 1873 einstimmig von der Versammlung der Wähler zur Bischofswahl angenommen wurde.

Am 4. Juni 1873 fand in Köln die Wahl des ersten Bischofs für die Alt-Katholiken statt; gewählt wurde Josef Hubert Reinkens 35, der zu diesem Zeitpunkt als Theologieprofessor in Breslau lehrte. Am 11. August 1873 erteilte der Bischof von Deventer, Hermanus Heykamp, die bischöfliche Weihe.

Der letzte Schritt zum Kirche-Sein fehlte noch: im September 1873 wurde auf den Beschluß des 3. Alt-Katholikenkongresses zu Konstanz hin die Synodal- und Gemeindeordnung verabschiedet 36, die seit der Bestätigung durch die 1. Synode der Alt-Katholiken im Jahre 1874 37 die quot;noch immer geltende rechtliche Grundlage des deutschen alt-katholischen Bistumsquot; 38 bildet.

2. Das Amt des Bischofs und sein Inhalt

Im Folgenden soll kurz untersucht werden, was Alt-Katholiken als für das Amt des Bischofs wesentlich erachten. Dies soll anhand verschiedener Stellungnahmen zu diesem Thema geschehen. Bei den besprochenen Themen handelt es sich nicht in jedem Fall um strikt rechtliche, sondern mehr um ekklesiologische und dogmatische Fragen; da genau diese Fragen aber in der unten zu behandelnden Synodal- und Gemeindeordnung eine Rolle spielen, ist die Behandlung an dieser Stelle notwendig 3’. Behandelt wird: a) Die apostolische Sukzession, b) Das alt-katholische Verständnis von Autorität, c) Die alt-katholische Rechtsauffassung.

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a. Die Apostolische Sukzession

Von Anfang an spielt auf den Verhandlungen der Alt-Katholiken-Kongresse die Frage der Apostolischen Sukzession eine große Rolle, ist doch gerade sie die Garantie für die Kontinuität mit der Alten Kirche Von daher hatte die Anteilnahme der niederländischen alt-katholischen Kirche an dem Geschehen in Deutschland, die sich anfangs in der Firmreise des Erzbischofs von Utrecht, Loos, und später in der Konsekration des ersten deutschen Bischofs Reinkens ausdrückte, eine nicht zu unterschätzende kirchenrechtliche Bedeutung. Denn die Utrechter Kirche stand ja in ununterbrochener apostolischer Sukzession

Im Laufe der Zeit erfuhr dieser Begriff Präzisierungen in verschiedene Richtungen: Hatte von Schulte im Jahre 1873 noch schreiben können:

quot;An sich hängt das bischöfliche Amt als solches nicht mit einer bestimmten Diözese zusammen. Das bischöfliche Amt wird seiner vollen inneren Fähigkeit nach erworben durch die Bischofs-UKthe (Consecration). Diese kann jeder wirkliche Bischof spendenquot; so mußte die Ansicht der alt-katholischen Kirche in der Auseinandersetzung um den englischen alt-katholischen Bischof Mathews, der sich - wie sich später herausstellte - durch falsche Angaben die altkatholische Bischofsweihe erschlichen hatte neu bestimmt werden. Dies geschah durch den Schweizer Bischof Herzog 44), der mit dem Ausspruch 'Nullus episcopus sine ecclesiaquot; ein für alle mal die Frage, wie die Kirche mit sog. quot;Episcopi Vagantesquot; umzugehen habe, klärte. Die alt-katholische Kirche verstand aber die apostolische Sukzession nie als einen quot;goldenen Kanal von Handauflegungenquot; sondern inuner als Kontinuität in der Lehre und im Amt

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b. Das alt-katholische Verständnis von Autorität

In den Diskussionen auf den Kongressen von Köln 1872 und Konstanz 1873 taucht ein merkwürdiger Zwiespalt auf: einerseits wird das Amt des Bischofs nie in Frage gestellt, denn nur dort, wo es einen Bischof gibt, kann es auch eine Kirche geben '*7; andererseits zeigt sich eine gewisse Enttäuschung über das Verhalten der (römisch-katholischen) Bischöfe; so sprach ein Teilnehmer das aus, was manch anderer auch dachte:

quot;Sie (sc.die Bischöfe) haben sich geradezu zu Sclaven des römischen Bischofs gemacht, sie haben nur auf sein Wort zu hören, und für unsere Bedürfnisse haben sie kein Herz, kein Verständnis. Darum kann nur dann eine Reform eintreten, wenn wir wieder die gesetzlichen Organe haben, aber nicht bloß Bischöfe. Ich bin derjenige, der sich gerade gegen die Wahl eines Bischofs erklärt, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt werden sollte, ehe auch die Rechte der Laien und des niederen Clerus festgestellt sind. Meine Erfahrungen, welche ich mit diesen Männern gemacht habe, erlauben mir keine andere Sprache”

Von daher wird es verständlich, daß im quot;Ausschreiben bezüglich der am 4. Juni 1873 vorzunehmenden Bischofswahlquot; unter Punkt 6 ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß der Entwurf der Synodal-und Gemeindeordnung jetzt schon vorgelegt werde, weil quot;sowohl zur Sicherheit für den zu wählenden Bischof als für den Klerus und die Laien mindestens provisorisch vor der Wahl feststehen müsse, nach welchen Grundsätzen die Stellung des Bischofs zu den Geistlichen und Gemeinden sich zu richten habe (...)quot; 50,

Christian Oeyen hat gezeigt, daß die Alt-Katholiken in ihrem Kampf gegen die Vatikanischen Dogmen eigentlich gegen eine bestimmte Auffassung von Autorität in der Kirche Widerstand leisteten 51. So war die Krise um das I. Vaticanum quot;ganz wesentlich auch eine Krise des Bischofsamtesquot; 52. Dabei gehört es zum Eigentümlichen altkatholischer Kirchlichkeit, daß sie gerade in der Krisenzeit quot;eine besondere, positive Erfahrung mit dem bischöflichen Amt machtequot;55; dies geschah inhaltlich in der Erneuerung dieses Amtes nach altkirchlichen Grundsätzen, und personell durch quot;zwei Männer, (...) die wirklich etwas vom 'inclusiven Charakter' des altkirchlichen Amtes verkörperten: Josef Hubert Reinkens in Bonn und Eduard Herzog in

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der Schweiz, die beide in ihrer Amtsführung von Theologieprofessoren zu apostolischen Volksbischöfen im besten Sinne des Wortes erwuchsen. Hier wurde (...) vom personalen Amt her der Doppelcharakter des altkirchlichen Bischofsamtes erfahren und aufgenommen: Verbundenheit mit der Gesamtkirche und mit der örtlichen Kirche in echter Autorität, die ebensosehr auf der Kirche begründenden apostolischen Auftrag wie auf einem breiten, in der Gemeinschaft durch Dienst und Leistung erworbenen Vertrauen beruhtquot; 54.

Das alt-katholische Verständnis von Autorität läßt sich nach Christian Oeyen folgendermaßen umschreiben: quot;Jede Ausübung von Autorität in der Kirche soll ein dienendes Verwalten sein, soll in allem der geregelten Kontrolle der Gläubigen unterstehen, soll durch Belehrung und nicht durch Zwang die Wahrheit vebreiten, im ständigen Dialog mit der theologischen Wissenschaft stehen und den Würdenkult meidenquot; 55.

Dabei ist die Hauptaufgabe des Amtes und der Amtsträger, Überzeugung zu wecken und nicht Unterwerfung. Es ist hier nicht der Ort, an dem ausführlich auf Bischof Reinkens eingegangen werden kann. Nur soviel soll zu ihm gesagt werden, daß ihm keine leichte Rolle zufiel, wo es darum ging, Liebe und Ordnung im rechten Verhältnis zu verbinden. Besonders die Auseinandersetzung mit dem Heidelberger Pfarrer Rieks 5^ zeigt, daß der Paradigmen-wechsel vom römischen zum alt-katholischen Denken nicht für jeden leicht zu vollziehen war und manch einer Freiheit mit Beliebigkeit verwechselte. So sah Bischof Reinkens sich am Ende der Auseinandersetzung mit Pfarrer Rieks genötigt, seine berühmt gewordene Formel, ihm Liebe und nicht Gehorsam entgegenzubringen, deutlicher zu formulieren: quot;Die Beziehungen zwischen Gemeinden, Geistlichen und Bischof müssen im Wesentlichen Bande der Liebe sein, wenn das Verhältnis ein christliches sein soll. Aber die Liebe schließt so wenig die Ordnung aus, wie die Freiheit die Gesetzlichkeit. Wenn ich, wie ich es tue, die Herren Geistlichen als meine getreuen und geliebten Amtsbrüder betrachte und auch die Laien als Miterlöste und Mitbrüder in Christo meinem Herzen nahe stehen, so erwarte ich doch, ja ebendeshalb, daß sie Gesetz und Ordnung nicht weniger achten, wie ich selbst. Wie ich unserer Verfassungund den Beschlüssen der Synode mit peinlicher Gewissenhaftigkeit mich unterordne, so, denke ich, ist es auch billig, daß alle meine Mitbrüder und Glaubensgenossen es thun. (...) Auch

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von meinen Amtsbrüdem sind nur ein paar beklagens-werte Ausnahmen bekanntgeworden, die dadurch aber auch in unserer Gemeinschaft unhaltbar wurdenquot; 57.

So hat (Amts-)Autorität v.a. einen funktionalen Wert. Einerseits hat Autorität eine dienende Funktion und verleiht der Liebe Ausdruck, andererseits trägt sie als Funktion innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtendenden Charakter; darum muß immer der Mittelweg gefunden werden zwischen einer lieblosen Über-Funktion, die zu reinem Machtsverhalten führen kann, und einer unverbindlichen Unter-Funktion, die Anarchie bedeuten kann.

c. Die alt-katholische Rechtsauffassung

Nach J.F. von Schulte ist Kirchenrecht quot;der Inbegriff derjenigen Sätze, welche das Leben der Kirche als äußerer sichtbarer Gemeinschaft und Anstalt bestimmen (...). Inhaltlich gehören die Rechtssätze theils dem Fundamente der Kirche an, erscheinen wesentlich unwandelbar und nur dem äußeren Ausdrucke nach von dem Einfluß der Zeit bedingt, - theils fallen sie rein der geschichtlichen Entwicklung anheim.

Die für alle Zeiten und Völker bestimmte Kirche muß nach dem Bedürfnisse der Zeiten neue Sätze aufstellen bzw. formuliren, frühere aufheben, ändern u.s.w. (...) Das in unbedingt wesentlichen Dingen allgemeine und einheitliche Recht der einen allgemeinen Kirche kann folglich seinem inneren Wesen nach, ja muß bis zu einem gewissen Grade der Zeit nach, verschieden gewesen sein, und duldet dem Raume nach Besonderheitenquot; 58.

Wenn Reinkens in seinen ersten beiden Hirtenbriefen davon spricht, daß Jesus Christus nicht einen Universalepiskopat, sondern quot;nur ein Vorsteheramt eingesetzt (hat), das in der apostolischen Kirche sich entwickelt hat in einer Hierarchie von Bischöfen, Presbytern und Diaconen, welche Einsetzung auch noch das Concil von Trient allein als göttlichen Ursprungs anerkenntquot; 5’, dann steht er damit in einer Tradition, die bis in unsere Tage hinein fortdauert

Will man alt-katholisches Rechtsverständnis umschreiben, so kann man mit Stalder sagen, daß quot;sich die Gemeinschaft durch die Bestimmungen ihres Rechts darüber Rechenschaft (abgibt), welche Gemeinschaftsaufgaben sie erkennt und anerkennt und wie, durch

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was für eine Verteilung der Einzelaufgaben, sie die Gesamtaufgaben erfüllen will. (...) Das Recht ist somit Mittel der Selbstverwirklichung und Selbstverantwortung einer Gemeinschaftquot;

Recht ist nach Stalder nicht quot;Verfügungskompetenzquot;, sondern ein Geflecht von Aufgaben und Verpflichtungen die eine Gemeinschaft sich selbst gibt; es ist somit eingebunden in die geschichtliche und soziale Wirklichkeit. Stalder übersieht dabei, daß Kirchenrecht sich zudem an der Offenbarung ausrichten muß, weil die Kirche als Gemeinschaft entstanden ist als Antwort auf die Offenbarung.

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Teil II

Die Stellung des Bischofs nach der

Synodal- und Gemeindeordnung

In diesem zweiten Teil unserer Arbeit wollen wir uns mit den verschiedenen Ausgaben der SGO beschäftigen und Veränderungen und Konstanten im rechtlich festgelegten Verständnis vom Bischofsamt feststellen. 63.

Die par .par. 1-4 der Synodal- und Gemeindeordnungen von 1874 bis 1967 enthalten die sog. quot;Allgemeinen Bestimmungenquot; die klarstellen, daß die Organisation der Alt-Katholiken nur provisorischen Charakter habe, sie aber aufgrund der Notlage geboten sei. Die Alt-Katholiken verstehen sich als Katholiken mit all den ihnen zukommenden Rechten (par.2). Sie befolgen die staatlichen Vorschriften.

A. nbsp;nbsp;Der Bischof

Die par .par.5-12 behandeln das Amt des Bischofs.

quot;Der Bischof hat innerhalb der in diesen Bestimmungen festgestellten Grundsätze alle jene Rechte und Pflichten, welche das gemeine Recht dem Episkopate beilegt.quot;

Der par. 5 SGO 1874 entspricht weitgehend dem Punkt 4 der quot;Provisorischen Bestimmungenquot; ^5. in den Ausgaben SGO 22 und SGO 38 ist quot;Episkopatquot; durch quot;Bischöfliches Amtquot; ersetzt. In der SGO 1967 entfällt zwar der par. 5, aber er findet sich dafür im 1959 neu geschaffenen quot;Kirchlichen Personenrechtquot; 1,1 erweitert wieder. Der Entwurf von 1987 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Synthese der vorangegangenen

Ausgaben der SGO.

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b. Bedeutung

Es ist konsequent, daß die ursprüngliche Formulierung in den quot;Provisorischen Bestimmungenquot;, der Bischof habe alle ihm vom gemeinen Rechte zuerkannten Rechte, in allen Ausgaben der SGO zugunsten der Formulierung quot;Bischöfliches Amtquot; bzw. quot;Episkopatquot; gewichen ist. Denn der Bischof gewirmt diese Rechte ja nicht als Person, sondern in seiner Funktion als Träger des Bischöflichen Amtes

Die Formel quot;gemeines Rechtquot; bestimmt sowohl den Umfang wie die Grenze der bischöflichen Rechte Das quot;gemeine Rechtquot; verweist auf das nichtkodifizierte römische und kanonische Recht, wie es seit dem Mittelalter an allen europäischen Universitäten gelehrt wurde. In Bezug auf das Bischofsrecht ist wohl in erster Linie an die betreffenden Stellen im Codex Justirüanus und im Corpus Iuris Canonici zu denken 70.

Für Alt-Katholiken gilt das gemeine Recht nicht mehr uneingeschränkt, weil die Alt-Katholiken manche Rechtsvorschriften im altkirchlichen Sinne reformiert haben. So wird das gemeine Recht in zwei Hinsichten eingegrenzt bzw. definiert:

Erstens wird das gemeine Recht für Alt-Katholiken durch das eigene Recht, das in der SGO festgelegt ist, ausdrücklich eingeschränkt, wie der Text von par. 5 deutlich macht.

Zweitens ist das gemeine Recht nach dem 18. Juli 1870 zwar dasselbe geblieben, aber seine Auslegung geschieht von nun an im Lichte der Dogmen des 18. Juli 1870. Von Schulte schreibt z.B., daß die fundamentale Stellung der Bischöfe bei den Alt-Katholiken quot;... unversehrt erhalten [ist], während in der römischen Kirche seit dem 18. Juli 1870 die Bischöfe einfache Vikare des Papstes sindquot; 7t. Der Versuch des KPR 1960, die Rechte des Bischofs genauer festzulegen, ist verständlich, aber leider nicht besonders gelungen 72. Der Entwurf der SGO von 1987 versucht diese Undeutlichkeit durch die Formulierung quot;seit jeherquot;, in dem sicher das Traditionsprinzip des Vinzenz von Lerin mitschwingt, zu beseitigen.

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quot;Der Bischof wird von der Synode gewählt. Die Wahl findet nach der im Anhänge abgedruckten Wahlordnung statt. Der zweite Vorsitzende der Synodal-Repräsentanz (par.17), bei dessen Verhinderung ein anderer von der Synodal-Repräsentanz bestimmter Laie, hat die Wahl zu leiten.quot;

Der Text von par.6 SGO 1873 entspricht dem der SGO1874. Der par. 6 SGO 1922 ist um die Wahlordnung selbst erweitert, die in 1873 und SGO 1874 im Anhang zu finden war 73; par. 6 SGO 1938 entspricht par. 6 SGO 1922. Der par. 6 SGO 1967 entspricht weitgehend dem par. 6 von SGO 1922 und SGO 1938; anders ist, daß par. 6 SGO 1967 Punkt 2.1. - die Synodalvertretung muß vor der Wahl feststellen, welche Personen der Regierung nicht genehm sind -an dieser Stelle entfällt, sich aber im KPR I,3g wiederfindet. Der Punkt 2.8. (par. 6 SGO 1967) ist erweitert um die Angabe, daß den Wählern Wahlkabinen zur Verfügung stehen sollten. Hinzu kommen in der SGO 1967 die Bestimmungen des KPR, die festlegen, daß der Bischof innerhalb von drei Monaten nach der Wahl die Weihe empfangen soll. Desweiteren wird genauer beschrieben, welche Erfordernisse die Kandidaten zu erfüllen haben 74.

Der Entwurf von 1987 läßt die ausführliche Wahlordnung an dieser Stelle wegfallen und legt dafür in den par.par. 5 und 6 Wahl, Zeitpunkt der Bischofsweihe und Erfordernisse zur Wahl 75 fest.

Im Vergleich zwischen den einzelnen Synodal- und Gemeindeordnungen zeigt sich, daß die Umschreibung der an einen Weihekandidaten gestellten Erfordernisse mit der Zeit immer ausführlicher wird. Zugleich läßt sich eine Tendenz feststellen, die zu einer Stabilisierung der bestehenden Verhältnisse neigt. So spricht die SGO 1922 z.B. von quot;Bistumquot;, einem Ausdruck, der zumindestens in den Anfangszeiten nie benutzt wurde. Damals sprach man, wie oben schon gezeigt wurde, immer nur vomquot; (Katholischen) Bischof 76. Inwieweit der Wunsch, sich als Kirche zu etablieren und sich als solche quot;einzurichtenquot;, in gewissem Grade plausibel, ja fast unumgänglich war, soll hier nicht weiter diskutiert werden 77. Hinzuweisen ist jedoch auf den par. 1 aller bisherigen Synodal- und

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Gemeindeordnungen, der besagt, daß die Organisation nur durch die Notlage verursacht sei und mit der quot;Besetzung der bestehenden Bistümer und Pfarreien mit alt-katholischen Bischöfen und Priestern andere Verhältnisse eintreten würdenquot;.

Ehe Synodal-Repräsentanz hat vor der Wahl in geeigneter Weise festzustellen, welche Priester den Regierungen, die den Bischof als solchen bereits förmlich anerkannt haben, minus grati sind. Diese dürfen nicht gewählt werden. Der Text von par. 7 ist implizit oben schon besprochen worden, da der par. 7 in der SGO 1922 Eingang fand in die ausführliche Wahlordnung unter SGO 1922 par. 6.1. und ebenso in der SGO 1938 par. 6.1. Wie oben gezeigt, entfiel par. 7 in der SGO von 1967, wurde dafür aber im KPR 1960, I3g aufgenommen. Im Entwurf der SGO 1987 ist diese Bestimmung weggefallen.

Wie schon in dem kurzen Überblick über die Entstehungsgeschichte der SGO gezeigt werden konnte, war die staatliche Anerkennung des ersten alt-katholischen Bischofs als quot;Katholischer Bischof von großer Wichtigkeit. Von daher lag es auf der Hand, daß die Alt-Katholiken keinen Bischof wählen würden, der der bzw. den Regierung(en) nicht genehm sein würde.

So war schon in den Trovisorischen Bestimmungenquot;unter Punkt 3 festgelegt worden, daß der Bischof sofort nach der Konsekration quot;den von der Regierung ihm abverlangten Eid zu leistenquot; ^8 habe. In den späteren Synodal- und Gemeindeordnungen von 1922 und 1938 verlor die Bestimmung, daß der Bischof keine Persona non grata sein dürfe, insoweit an Bedeutung, als die weitere Entwicklung des Staatskirchenrechtes den Einfluß des Staates auf die Kirche zurücknahm ^9; in der Anfangszeit schien es wichtig, die Staatstreue der Alt-Katholiken immer wieder neu auszuweisen, die in einer solchen Bestimmung ihren Ausdruck fand. Das KPR 1960 übernahm diesen Paragraphen ebenfalls im Entwurf der SGO von 1987 ist sie weggefallen, und zwar zu Recht, wie wir meinen Schon bei der Priesterweihe nämlich muß der Kandidat bestimmten Anforderungen genügen; wenn gegen seine Anstellung in einem geistlichen

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Amt ein staatlicher Einspruch erfolgt, darf er nicht als Pfarrer einer Gemeinde eingestellt werden So ist auf diesem Wege gesichert, daß der neu zu weihende Priester der Regierung quot;genehmquot; ist. Der quot;persona non grata'-Paragraph ist ein Relikt aus einer anderen Zeit und kommt deshalb zurecht im Entwurf SGO 1987 nicht mehr vor

quot;Sofort nach der Annahme der Wahl legt der Gewählte vor der

Synode, oder, wenn er nicht zugegen sein sollte, vor den von der

Synode gewählten Vertretern das Gelöbnis ab, gewissenhaft die Pflichten eines Bischofs zu erfüllen und insbesondere die in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen zu befolgen.quot;

Der Text von par. 8 SGO 1874 entspricht weitgehend dem in den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; unter Punkt 2 Gesagtem. In der SGO 1922 - und ebenso in den SGO von 1938 und 1967 - findet sich dieser Paragraph in par. 6.13 mit der folgenden Veränderung wieder: statt quot;Statutquot; in der SGO 1874 steht jetzt quot;Verfassungquot;.

Nach dem Entwurf der SGO 1987 par. 13 soll die Wahlhandlung mit einem Segenswort des Neugewählten schließen; das Gelöbnis entfällt.

Dieser auf dem Konstanzer Kongreß ohne Diskussion angenommene par. gibt über das Wechselspiel von Bischof und Synode Aufschluß. Die Synode wählt nach par. 6 den Bischof und er legt nun nach der Annahme der Wahl vor ihr bzw. vor ihren Vertretern das Gelöbnis ab; der erste Teil des Gelöbnisses ist moralischer Art, der zweite Teil rechtlicher Art. Der Bischof ist keine Person, die über dem Gesetz steht, sondern er ist genauso wie alle anderen auf die SGO verpflichtet. Vielleicht scheint in der ursprünglich umgekehrten Reihenfolge der beiden Teile des Gelöbnisses in den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; noch die oben schon behandelte Befürchtung auf, der Bischof könne sich eigenmächtig über Gesetze hinwegsetzen.

Nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat und das Gelöbnis abgelegt hat, sind nunmehr beide Teile verpflichtet, sich an die daraus resultierenden rechtlichen Folgen zu halten. Diese Folgen treten sofort in Kraft

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Im Entwurf von 1987 entfällt der Passus über das Gelöbnis, das der Neugewählte ablegt. Das Versprechen, das bischöfliche Amt im Sinne der Grundordnung der Kirche zu erfüllen, ist Bestandteil der Liturgie der Bischofsweihe und ist deshalb nach der Wahl überflüssig; zudem ist der Gewählte zu diesem Zeitpunkt noch kein Bischof

quot;So lange keine feste Dotation besteht, bezieht der Bischof das von der Synode festzustellende Einkommen durch die Synodal-Repräsentanz.quot;

Der Text von par. 9 SGO 1874 entspricht den par. 7 der SGO 1922 und der SGO 1938; die Veränderungen sind sprachlicher Art; statt quot;Dotationquot; steht in den späteren Synodal- und Gemeindeordnungen quot;feste Bezügequot; und statt quot;Synodal-Repräsentanzquot; der auch heute übliche Begriff quot;Synodalvertretungquot;. In den Ausgaben der SGO 1967 und 1987 (Entwurf) entfällt der Paragraph ersatzlos.

Mit der staatlichen Anerkennung von Bischof Reinkens hatte dieser Anspruch auf eine Dotation aus dem Staatshaushalt, die ihm zugesichert war; aber die Versuche von Gegnern der Alt-Katholiken diese Dotation kürzen oder ganz aus dem Haushaltsplan streichen zu lassen, ließen es wohl angebracht erscheinen, den par. 9 vorerst in dieser Form in der SGO beizubehalten. Die Frage der Dotation ist im heute geltenden Recht in der quot;Vergütungs- und Versorgungsordnung für die Geistlichenquot; geregelt: quot;Die Besoldung des Bischofs ist Bestandteil der staatlichen Dotationquot; ’L

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6.


par. 10


quot;Der Bischof kann einem geistlichen Mitgliede der Synodal-Repräsentanz oder im Einvernehmen mit dieser einem anderen Geistlichen die Befugnisse eines Generalvicars übertragenquot;.

Der Text von par. 10 SGO 1874 entspricht inhaltlich dem Text von par. 10 SGO 1873; eine Ausnalune stellt die Formulierung quot;Befugnissequot; in der SGO 1874 statt quot;Funktionenquot; in der SGO 1873 dar. Der par. 10 SGO 1874 ist gleichlautend wie die par .par. 9 der SGO 1922 und 1938.

Die SGO 1967 läßt den betreffenden Paragraphen ausfallen, regelt das Amt des Generalvikars aber im KPR I, 14 auf eine bisher nicht gekannte Weise Wichtigster Unterschied zum früheren Recht ist, daß der Bischof den Generalvikar alleine ernennt, ohne - wie bisher -im Einvernehmen mit der Synodalvertretung handeln zu müssen. Der Entwurf von 1987 folgt dem römisch-katholischen Recht in der Einrichtung des quot;Bischofsvikarsquot; Auch dessen Ernennung steht dem Bischof alleine zu.

In der Art und Weise der Ernennung des Generalvikars zeigt sich eine augenfällige Rechtsneuentwicklung. Zwei Dinge fallen v.a. auf; War nach par. 10 SGO 1874 vorgeschrieben, daß der Bischof im Einvernehmen mit der Synodalvertretung handeln müsse so kann er jetzt vollständig selbständig handeln. Hinzu kommt, daß nach par. 10 SGO 1874 der Bischof verpflichtet war, zum Generalvikar einen Priester zu ernennen, der entweder schon Mitglied der Synodalvertretung war oder von ihr gutgeheißen wurde. Im ersten Fall konnte man davon ausgehen, daß diese Person als von der Synode gewähltes Mitglied der Synodalvertretung die Unterstützung der Synode besaß, im letzteren Fall konnte die Person jedenfalls mit der Unterstützung der Synodalvertretung rechnen, da diese bei der Entscheidung mitgewirkt hatte.

Die Neuerung des Rechts ab 1960 legt auf diese Unterstützung seitens der Synode bzw. der Synodalvertretung keinen Wert Der Entwurf von 1987 geht leider in dieselbe Richtung; die Befugnisse

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eines Bischofsvikares können zwar einen geringeren Umfang haben als die eines Generalvikars nach dem KPR 19601,14 aber das Recht der Ernennung steht dem Bischof wie im KPR 1960 alleine zu.

quot;Bei Erledigung des bischöflichen Stuhles überträgt die Synodal-Repräsentanz einem ihrer geistlichen Mitglieder die Befugnisse, welche nach dem gemeinen Rechte (vgl. par. 5) der Bisthumsverweser wahmimmtquot;.

Der par. 11 SCO 1874 entspricht dem par. 11 SCO 1873 mit den unter dem vorigen Abschnitt genannten Ausnahmen; ebenso entspricht er den par. 11 SGO 1922 und SGO 1938. Letzterer ist allerdings mit einem Zusatz versehen, betreffend die Neuwahl eines Bischofs KPR 1960, 1,16 besagt, daß die Synodalvertretung den Bistumsverweser wählt, der die gesamte bischöfliche Jurisdiktion nrdt der Einschränkung übernimmt, daß er keine Neuerungen einführen und die Rechte des zukünftigen Bischofs nicht schmälern darf. Sein Amt erlischt automatisch mit der Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhles.

Der Entwurf von 1987 regelt in par. 13 die Aufgaben des Bistumsverwesers. Der Sprachgebrauch ist der heutigen Zeit angepaßt: so spricht der Entwurf nicht mehr - wie KPR 1960, 1,16a - von der quot;Erledigung des bischöflichen Stuhlesquot;, sondern in par. 13 davon, daß quot;das Amt des leitenden Bischofs nicht mehr besetztquot; ist.

Ausdrücklich wird in par. 13.1. darauf hingewiesen, daß der Bistumsverweser die gesamte bischöfliche Amtsbefugnis hat, mit Ausnahme der quot;nur mit der Bischofsweihe übertragenen Rechtequot;, wie z.B. das Recht, Weihen zu erteilen. Die sonstigen Bestimmungen ähneln den Bestimmungen des KPR 1960. Der par. 13.4. SGO 1987 (Entwurf) legt fest, daß der Bistumsverweser die Wahl des neuen Bischofs einzuleiten habe.

In der gt;Sammlunglt; wird das Amt des Bistumsverwesers wie folgt umschrieben:

quot;Bei Erledigung des Stuhles erwählt die Synodalrepräsentanz aus ihren geistlichen Mitgliedern den Bisthumsverweser und zeigt ihn

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den Regierungen, dem Klerus und den Gemeinden an. Der Bisthumsverweser hat die gesammte bischöfliche Jurisdiktion mit folgenden Ausnahmen:

In allen Synodal- und Gemeindeordnungen ist das Recht der Synodalvertretung, den Bistumsverweser zu wählen, gleich geblieben. Anders ist, daß nach KPR 1960, 1, 16a der neugewählte Bistumsverweser nicht mehr unbedingt Mitglied der Synodalvertretung sein muß. Als Mitglied der Synodalvertretung besitzt der Bistumsverweser, der aus den geistlichen Mitgliedern der Synodalvertretung gewählt wird, schon das Vertrauen der Synode. Ein Nachteil der Regelung von 1960 ist, daß die Synode bei einem Nicht-Mitglied der Synodalvertretung kein Votum hinsichtlich ihres Vertrauens zu dieser Person ausgesprochen hat. Ein Vorteil dieser Bestimmung ist aber andererseits, daß die Auswahl dadurch größer wird.

Noch 1898 stand die Anordnung der Neuwahl nicht dem Bistumsverweser, sondern dem zweiten Vorsitzenden der Synodalvertretung zu im Entwurf der SGO 1987 hat der Bistumsverweser die Wahl einzuleiten nbsp;nbsp;nbsp;Die Wahl selbst wird seit jeher vom zweiten

Vorsitzenden geleitet

quot;Bezüglich der Stellung des Bischofs zu den Regierungen bleiben Vereinbarungen vorbehalten. Soweit eine nach dem gemeinen Rechte dem Bischof zustehende Befugnis ohne staatsgesetzliche Anerkennung nicht ausgeübt werden kann, wird sich die Thätigkeit des Bischofs bis zur erfolgten staatlichen Anerkennung in dem betreffenden Lande auf die durch den von den deutschen Regierungen schon bisher anerkannten und gewürdigten Nothstand gebotenen funktiones ordinis, d.h. auf sakramentale und liturgische Akte beschränkenquot;.

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Der Text des par. 12 SGO 1874 ist von den Synodal- und Gemeindeordnungen von 1922 und 1938 als par. 8 aufgenommen worden, allerdings mit kleinen orthographischen Verbesserungen und verändertem Satzbau. In der SGO 1967 entfällt dieser Paragraph ganz, ebenso im Entwurf von 1987.

b. Bedeutung

Der par. 12 SGO 1874 ist aus den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; Punkt 4 übernommen; er ist aus dem 'Gebot der Stunde' heraus formuliert; die Stellung des Bischofs den Regierungen gegenüber ist zwar noch nicht genau abgeklärt, aber die wichtigste Funktion, die ein Bischof in der damaligen Situation wahrzunehmen hatte, war, den Grundbedürfnissen kirchlichen Lebens Genüge zu tun, d.h. den Gemeinden liturgisch und sakramental Leiter zu sein. Sehr schön kommt hier die Bedeutung des Bischofs als gottesdienstlicher Leiter und eigentlicher Vorsteher der Eucharistiefeier 102 2um Tragen, die übrigens auch der Entwurf von 1987 im par. 7 wieder besonders betont.

Nach erfolgter staatlicher Anerkennung wurde der Paragraph in dieser beschränkenden Weise überflüssig und entfällt zurecht 10^.

B. nbsp;nbsp;Der Bischof und die Synodalvertretung

quot;In der Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht

dem Bischof eine von der Synode gewählte Synodal-Repräsentanz zur Seitequot;.

Der Text ist in allen Ausgaben der SGO derselbe; ergeht auf Punkt 5 der quot;Provisorischen Bestimmungenquot; 1®* zurück. Der Entwurf von 1987 formuliert in SGO 1987 (Entwurf) par. 29 etwas anders; quot;In der Leitung des alt-katholischen Bistums steht dem Bischof die Synodalvertretung zur Seite.quot;

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b. Bedeutung

In der Begründung der par.par. 13-20 auf dem Konstanzer Alf-Katholiken-Kongreß sagt Professor Reusch als Referent das Folgende: quot;Die Synodal-Repräsentanz hat nach unserm Entwurfeneben vielen und schwierigen Pflichten auchausgedehnte Rechte. Durch diese werden aberwesentlich die die dem Bischöfe nach gemeinem Rechte zustehenden Befugnisse beschränkt Die Gesammtheit der Altkatholiken wird der Synodal-Repräsentanz die zur guten Leitung unseres kirchlichen Gemeinwesens nothwendigen Befugnisse um so weniger mißgönnen können, als die Synodal-Repräsentanz ja lediglich die Mandatarin der die Gesammtheit der Altkatholiken vertretenden Synode ist. Sie wird ja von dieser freigewählt; von ihren Anordnungen kann an die Synode appellirt, es kann gegen sie bei der Synode Beschwerde geführt und über alle Punkte also in letzter Instanz von der Synode entschieden werdenquot; Nach dem Entwurf von Schultes hat die Synodalvertretung eine dem Domkapitel vergleichbare Funktion. Ehes zeigt sich in seinem quot;Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechtsquot; aus dem Jahre 1886 schon rein äußerlich daran, daß Domkapitel und Synodal-Repräsentanz im selben Kapitel behandelt werden; zudem wird von beiden gesagt, daß jedes dem Bischof quot;zur Seite stehtquot; Die Synodalvertretung ist quot;das in der ganzen Diözesanverwaltung dem Bischof beigesellte Organ, dem insbesondere zufällt: Leitung der Bischofswahl, Bestellung des Bistumsverwesers, Verwaltung der allgemeinen für kirchliche Zwecke bestimmten Fonds, Mitwirkung bezüglich der Synode und Feststellung der Vorlagen für sie, Genehmigung der Gemeindestatute, Mitwirkung bei Übung des Disciplinarverfahrens und Abberufung der Hülfsgeistlichenquot;

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2.

Exkurs: Die Stellung des Domkapitels

Die Stellung des Domkapitels zum Bischof beschreibt von Schulte zusammengefaßt so

Im Falle von 2 d) bis f) hat der Bischof den Rat des ganzen Kapitels nötig, im Falle von 2 a) bis c) nur den zweier Mitglieder des Kapitels. 1st der Consens nötig, so ist der Bischof an den Beschluß gebunden, ist der Rat nötig, ist der Bischof nicht an ihn gebunden.

Die Stellung des Kapitels zu Klerus und Laien ist folgendermaßen: 'Weder Clerus noch Laienstand steht zum Kapitel als solchem in irgend einer Beziehung, weil es weder das Organ des Bischofs ist, noch Rechte über beide hat”

Im Falle der Erledigung des Bischofssitzes hat das Kapitel das Recht der Verwaltung. Das Kapitel muß aber innerhalb einer festgesetzten Frist einen quot;Vicarius capitularisquot; ernennen, dem die Ausübung der gesamten bischöflichen Jurisdiktion zusteht, der aber keine dem ordo episcopalis vorbehaltenen bischöflichen Amtshandlungen vornehmen darf

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3.

Vergleich zwischen Domkapitel und Synodalvertretung

Der Vergleich zwischen der Synodalvertretung und dem Kapitel ergibt die folgenden Übereinstimmungen und Unterschiede in ihren Befugnissen:

Beide Gremien haben im Bereich der Verwaltung Befugnisse - das Kapitel im Bereich der Benefizien, die Synodalvertretung nach par. 20 SGO 1874 die Verwaltung der allgemeinen Fonds -, die für den Bischof verbindlich sind; im Bereich der Disziplinarverfahren und Abberufung der Hilfsgeistlichen ’^2 bzvv. in der Einsetzung und Absetzung von kirchlichen Würdenträgern und bei Strafverfahren gegen den Klerus eine beratende Funktion

In der Art der Bischofswahl haben die Alt-Katholiken bewußt die urkirchliche Form der Wahl durch Klerus und Volk gewählt, da die Wahl durch das Kapitel sowieso ein späterer Brauch ist Der Synodalvertretung liegt die Leitung der Herbeiführung der Bischofswahl ob. Bei der Annahme eines Koadjutors mit dem Recht der Nachfolge muß der Bischof den Consens des Kapitels einholen; dieser ist für ihn verbindlich. Die SGO 1874 kennt keinen Koadjutor; meines Wissens werden zum ersten Mal im KPR 1960, 1,15 Bestimmungen über die Wahl eines Koadjutors erlassen ^5 Selbstverständlich wird er von der Synode gewählt. Im Falle der Sedisvakanz überträgt die Synodalvertretung einem ihrer Mitglieder die Befugnisse des Bistumsverwesers (par. 11 SGO 1874), der nach der gt;Sammlunglt; dieselben Funktionen wie der Vicarius Capitularis hat

Unterschiede zwischen Kapitel und Synodalvertretung zeigen sich v.a. in der Beziehung der Synodalvertretung zu Klerus und Laien; nach par. 49 z.B. hat eine Gemeinde nur mit Genehmigung der Synodalvertretung das Recht, ihr Gemeindestatut zu ändern. Dieser Unterschied zeigt sich auch in der Zusammensetzung des Kapitels aus Kanonikern, die alle mindestens Subdiakon sein müssen ”7, und der Zusammensetzung der Synodalvertretung aus Laien und Klerikern Als Resultat des Vergleiches zwischen Kapitel und Synodalvertretung läßt sich sagen, daß der Aufgabenbereich von beiden Gremien durchaus miteinander vergleichbar ist, der der Synodalvertretung aber weit umfangreicher in Bezug auf Mitwirkung an bischöflichen Entscheidungen betreffs Gemeinden und Geistlich-

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keit ist; einmal mehr fällt sowohl anhand des Rechts als anhand verschiedener Aussprüche an dieser Stelle auf, daß bei den Alt-Katholiken großer Wert auf die Einbettung der Rechte des Bischofs in die Mitverantwortung seitens der Synode und der Synodalvertretung gelegt wird. Dabei steht die Art und Weise, wie das Verhältnis zwischen Bischof und den ihm beigeordneten Gremien gesehen wird, durchaus in einer Kontinuität mit Vorläuferbewegungen. In welcher Beziehung der Bischof nicht an die Mitwirkung der Synodalvertretung gebunden ist, wird in der gt;Sammlunglt; vermerkt;

quot;Es ergibt sich, daß hinsichtlich der geistlichen Amtsverrichtungen im engeren Sinne (Sakramentsverwaltung, Ritus, Katechese u.s.w) der Bischof nicht an die Mitwirkung der S.R. gebunden ist, sondern daß alle gemeinsamen Angelegenheiten nur das Recht betreffen, nicht das bischöfliche Hirtenamt.quot;

Die Synodalrepräsentanz beschränkt den Bischof bezüglich der eigentlich bischöflichen Handlungen nicht, wie Schulte feststellt Es ist zu fragen, ob der Vergleich von Synodalrepräsentanz und Domkapitel ausreicht, um die Stellung der Synodalvertretung zu beschreiben. Von Schulte selbst hat das Recht der Alten Kirche im Visier; er vergleicht in seinem Buch quot;Der Altkatholizismusquot; die Synodalvertretung mit dem altkirchlichen Presbyterium ^21.

C. Der Bischof und die Synode

In festen Zeitabständen findet eine Synode statt. Sie wird vom Bischof, bei Sedisvakanz von der Synodalvertretung einberufen, der auch den Vorsitz führt und die Leitung hat. Die Synode wählt im Falle der Sedisvakanz den Bischof, die Mitglieder der Synodalvertretung, die Synodal-Examinatoren und die Schöffen; sie kann kirchliche Umlagen festsetzen; auf ihr wird über die Verwaltung der allgemeinen Fonds Rechenschaft abgelegt. Schulte beschreibt ihre Funktion folgendermaßen:

quot;Die Synode ist das Organ, dem alle Rechte zustehen, welche überhaupt einer nicht die ganze Kirche vertretenden Versammlung zustehen können. Sie hat insbesondere das Recht der Gesetzgebung, soweit es nicht der Bischof hat, oder die Synodal- und

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Gemeindeordnung diesen beschränkt, die Entscheidung über Beschwerden und Klagen gegen Bischof und S.R., die Entscheidung in Disziplinarsachen quot;nbsp;^^2,

Noch genauer beschreibt von Schulte die Befugnisse der Synode auf der achten Synode im Jahre 1883: quot;Die Synode ist naturgemäß ein Organ, welches die Gesetzgebung, in bestimmten Fällen die richterliche Gewalt und die oberste Aufsicht über die Verwaltung führt. Sie ist das gesetzgebende Organ für unsere altkatholische Kirche, indem überhaupt gar keine generellen und allgemeinen Anordnungen, die sich nicht lediglich als administrative Maßregeln darstellen, von dem Herm Bischof oder der Syn.-Repr. erlassen werden können, sondern nur von der Synode.

Sie ist weiter das richterliche Organ, indem siein bestimmten Fällen die Aufgabe hat, ein Urtheil zufällen, bzw. zu bestätigen oder zu verwerfen.

Sie ist das oberste Aufsichtsorgan über die Verwaltung des Bischofs und der Syn.-Repr., weil sie einmal in Beziehung auf die Rechnungslegung überhaupt die Prüfung und Decharge hat, und sodann das Organ ist, welches über die gegen Akte des Bischofs und der Syn.-Repr. ergriffenen Recurse entscheidet.quot; ^^3

Die Synode hat allerdings nicht die Befugnis eines Allgemeinen Konzils und darf keine Dogmen formulieren ^^4

D. nbsp;Der Bischof und die Gemeinde

quot;Jede Gemeinde steht in Rücksicht auf die Seelsorge unter der Leitung des Pfarrers und des Bischofsquot;.

Der par. 35 SGO 1874 entspricht dem par. 62 SGO 1967. Der par. 44.1. im Entwurf von 1987 ist gleichlautend mit dem folgenden wichtigen Unterschied: quot;Die Pfarrgemeinde steht hinsichtlich der Seelsorge unter der Leitung des Bischofs und des Pfarrers (...)quot;.

quot;Eine Gemeinde im kirchlichen Sinne besteht, sobald eine Anzahl von Katholiken sich zu einer Gemeinschaft vereinigt haben und diese von dem (altkatholischen) Bischof als Gemeinde anerkannt ist.quot; ^^5

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Ehe alt-katholischen Gemeinden verstehen sich als selbständige Gemeinschaften. Die Rechte und Pflichten der Gemeinden sind in den par.par. 35 bis 50 SGO 1874 bzw. in den par.par. 61-81 SGO 1967 festgelegt ^^6 immer wieder mußte das rechtliche Verhältnis verdeutlicht werden, in dem Bischof und Gemeinde miteinander stehen; So gab die Synode von 1879 Erläuterungen zu verschiedenen Paragraphen der SGO, u.a. zu par. 58 die folgenden:

quot;1. Keine Gemeinde kann ohne bischöfliche Genehmigung für die Versehung erledigter Seelsorgerstellen gültige Bestimmungen treffen.

2. Das im par. 58 (...) geforderte Einverständnis hat nicht den Sinn, daß der Bischof von der Zustimmung des Kirchenvorstandes abhängig ist, sondern nur die Bedeutung, daß der Kirchenvorstand das Recht hat, Bedenken (...) geltend zu machen. Erkennt die Synodal-Repräsentanz dieselben nicht als begründet an, so hat der Bischof provisorisch über die Versehung der Seelsorge Bestimmung zu treffen, wogegen der Gemeinde der Rekurs an die Synode ohne aufschiebende Wirkung zustehtquot; Die Gemeinde hat u.a. das Recht, den Pfarrer zu wählen. 128

Wie schon gesagt, steht die Gemeinde unter der Leitung des Pfarrers und des Bischof 129. Wenn der Entwurf von 1987 diese Reihenfolge umdreht, so werden damit verschiedene Aussagen gemacht: man hat das Vorbild der Alten Kirche vor Augen, wo sich die Gemeinde um ihren Leiter, den Bischof, versammelte; die Alt-Katholischen Kirche ist zudem keine predjyterale, sondern eine episkopale Kirche.

Indes muß man sich fragen, ob der Begriff quot;Seelsorgequot; zum Verständnis dieses Gedankenganges beitragen kann oder ob er nicht eher Unverständnis wecken wird; denn der Begriff quot;Seelsorgequot; hat wichtige Konnotationen der ursprünglichen quot;Cura animarumquot; eingebüßt.

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Der Pfarrer wird von der Gemeinde gewählt und vom Bischof bestätigt. Der Bischof hat das quot;Visitationsrecht, das ihm die Fähigkeit gibt, die Seelsorger und das Leben der Gemeinden zu überwachen. Dadurch wird er, wenn auch in seinem Entscheiden nicht uneingeschränkt, zum geistlichen Leiter der Kirche. (...) Gegenüber dem Klerus ist der Bischof in den meisten Disziplinarsachen (...) erste Instanzquot; ^3°.

Am 4. Juni 1879 beschloß die Synode die folgenden Erläuterungen zu par. 54:

quot;1. Es ist keinem Geistlichen gestattet, ohne ausdrückliche bischöfliche Erlaubnis (...) geistliche Funktionen (Lesung der Messe, Predigt, Spendung der Sakramente u.s.w.) vorzunehmen. Ausgenommen bleiben die Notfälle (...) desgleichen die Fälle plötzlicher Verhinderung des Seelsorgers, wenn eine Versorgung nicht mehr getroffen werden kann. (...)

quot;Der Bischof ist der eigentliche Leiter des Kirchenwesens, der Vorgesetzte der Geistlichen; er ist in rein geistlichen Dingen selbständig und die Geistlichen sind darin nur ihm verantwortlich. Aber in Regierungs- und Verwaltungsfragen sind Bischof und Geistliche an die Zustimmung des Synodalrates bzw.des Kirchenvorstandes gebunden. Vom Tode eines Bischofs bis zur Neuwahl seines Nachfolgers führt die Synodalrepräsentanz die Regierungquot; ^32.

So beschreibt der spätere Bischof Kreuzer die Befugniße des Bischofs im Jahre 1906 und beruft sich nur wenig später darauf, daß quot;in den 32 Jahren ihrer Geltung (...) an der Synodal- und Gemeindeordnung

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nicht ein einziger wesentlicher Punkt geändert wordenquot; sei. Diese Tatsache ist sicher ein Verdienst F.von Schultes, der bis Anfang 1906 der zweite Vorsitzende der Synodalvertretung war

In seinem Hirtenbrief zum fünfzigjährigen Jubiläum der Erklärung der päpstlichen Allgewalt faßt Bischof Moog die alt-katholische Auffassung vom Bischofsamt wie folgt zusammen:

quot;Wir haben den Bischof berufen als unmittelbar von Christus zu seinem heiligen Amte ausgerüstet und gesendet. Ihm gegenüber liegt sowohl den übrigen Priestern als den Gläubigen nicht die Pflicht eines Gehorsam ob, der sie zur äußerlichen Unterwerfung unter eine Glaubenssatzung oder ein Kirchengebot nötigt. (...) Unsere Bischöfe lehnen weltlichen Glanz und menschliche Ehrungen ab, weil sie gleiche Genossen mit den zur Freiheit berufenen Brüdern und Schwestern sind (...).quot;

Die 25. Synode vom 26./27.5.1920 beschließt im Rahmen der Vorbereitungen zur Neuherausgabe der quot;Sammlung kirchlicher und staatlicher Vorschriftenquot; einige das Bischofsrecht betreffende Neuerungen die auf der Synode von Mannheim 1922 noch weitergeführt werden. Eine Neuerung aus der Zeit der Weimarer Republik ist die Einrichtung von Landessynoden Hütwohl weist die Ausweitung der Befugnisse der Landessynoden der quot;föderalistischen Tendenzquot; der Weimarer Verfassung zu ’’9.

Die Ausgabe der SGO von 1967 ist eine Fortschreibung der SGO von 1938, und diese wiederum ist eine Fortschreibung der Ausgabe der SGO aus dem Jahre 1922 mit nur geringfügigen Änderungen. Geänderte Paragraphen wurden jeweils aufgrund von Synodebeschlüssen aufgenommen.

G. Die Entstehung des Kirchlichen Personenrechts

Die umfassende Erweiterung des Kirchenrechts in den Jahren 1956 und 1959 versuchte, aus der alt-katholischen SGO ein umfassendes Kirchenrecht zu schaffen und folgte in mancher Beziehung römisch-katholischer Terminologie und Theologie.

Die alt-katholische Kirchenzeitung berichtet darüber: quot;Die Synode -als gesetzgebendes Organ der Kirche - stimmte der Neufassung des Episkopalrechts, dem Gesetz über das quot;Bischöfliche Ehegerichtquot; für

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Geistliche und der quot;Ordnung der Heranbildung von Geistlichenquot; zu, die vom Rechtsausschuß ausgearbeitet und vorgelegt worden waren. Diese Beschlüsse sind die zweite Etappe in der Neugestaltung des gesamten alt-katholischen Kirchenrechts in Deutschland, die von der letzten Synode (1956) begonnen wurde”

Im Folgenden sollen einzelne Punkte des KPR 1960 behandelt werden, die bisher noch nicht zur Sprache kamen. Desweiteren soll ein Vergleich mit dem ClC 1917 angestellt werden und die theologische Tragweite des KPR 1960 knapp skizziert werden.

I. Die Grundlagen der Änderung

In der Begründung zum KPR 1960 auf der Synode von 1959 beschreibt Hütwohl, was er unter dem Gemeinen Recht versteht: quot;Das gemeine Kirchenrecht finden Sie kodifiziert in dem Codex Iuris Canonici der für die röm.kath. Kirche erlassen worden ist 1917, aber das ist nicht für uns in dem vollen Maße verbindlich, es kann nur in dem Maße verbindlich sein in den Bestimmungen, die sich gründen auf Beschlüsse der ersten sieben allgemeinen Konzilien. Das Recht der Kirche der ersten tausend Jahre der ungeteilten Kirche. Gewisses Gewohnheitsrecht muß aus der Entwicklung des Rechtes anerkannt werden. Soweit es aber conform geht mit den Grundzügen des altkirchlichen Episkopalrechtes.quot;

Zu dieser Begründung seien mehrere Anmerkungen gemacht: Kurz nach der Promulgation des CIC 1917 hatte der christkatholische Bischof der Schweiz, Bischof Herzog, in mehreren Aufsätzen über den neuen Codex darauf hingewiesen, daß die Verbindlichkeit des neuen Gesetzbuches der römisch-katholischen Kirche quot;nicht auf Entscheidungen rechtmäßiger Synoden und allgemeiner Konzilien (...), sogar nicht auf die Heilige Schrift, aus der sich die Verfassung der christlichen Kirche herleiten läßt, sondern einzig und allein auf die Autorität des römischen Papstes (...) gestützt wird.quot;

Bischof Herzog hatte damals beklagt, daß die Bischöfe einerseits zu Wächtern über die Einhaltung des Codex degradiert würden, sie aber andererseits quot;über den Klerus (gebieten) könntenquot;.

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Im CIC 1917 sind die Lehre(n) des Vaticanum I konsequent zu Gesetzestexten verarbeitet; ist es nicht fragwürdig, eine Änderung des alt-katholischen Kirchenrechtes auf solch einem Dokument fußen zu lassen?

Hinzu kommt, daß die Begründung Hütwohls, die Reform des Episkopalrechtes richte sich nach altkirchlichen Grundsätzen, zu ungenau ist und zudem nicht stimmt. Schaut man sich z.B. die Unterscheidung zwischen Weihe- und Hirtengewalt an, so ist das eine Differenzierung, die erst aus dem Mittelalter stammt ^*5, Ehe Einführung des KPR hatte mehrere Folgen:

IL Zu einzelnen Bestimmungen des KPR 1960

Die Abschnitte 1-4 des KPR 1960 sind oben behandelt worden.

a. Göttliches Recht

Eine Neuerung von weitreichender Tragweite ist die Formulierung, der Bischof leite die Diözese kraft göttlichen Rechts in KPR 1,1, die wahrscheinlich analog zu dem quot;ex divina institutionequot; in Can. 329 par. 1 CIC 1917 geschaffen wurde. Dies ist jedenfalls eine Formulierung, die Schulte in dieser Form nicht kennt

Auch aus einem anderen Grund ist diese Formulierung problematisch: wenn der Bischof die Diözese kraft göttlichen Rechtes leitet - was m.E. bezweifelt werden kann -, wie ist es dann möglich, daß die Synode und die Synodalvertretung selbständige Leitungsbefugnisse besitzen?

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b. Das Hirten- und Lehramt des Bischofs nach KPR 1,5

Der Bischof ist der oberste Hirte und Lehrer, dem die Sorge um die Wahrung der Einheit in seinem Bistum obliegt. Daneben ist er gebunden an die Zeugnisse der in der Utrechter Union vereinigten Bischofskonferenz ’'*7. (KPR 1,5b)

Dem Bischof obliegt die quot;Heranbildung und die Sorge um die Fortbildung der Geistlichenquot;. Diese Bestimmung findet sich anders formuliert auch in der gt;Sammlunglt; wieder

Dem Bischof obliegt die quot;Berufung, Ernennung und Abberufung der Dozenten am Bischöflichen Priesterseminarquot; und d) die quot;Genehmigung der Studienordnungquot;. Man muß sich fragen, ob diese Entscheidungen wirklich alleinige Aufgaben des Bischofs sind, oder ob sie nicht besser in Zusammenarbeit mit der Synodalvertretung bzw. mit dem Dozentenkollegium zu erfüllen sind

Dieser Punkt über die Aufgabe des Bischofs, die Befugnisse zur Katechese, Predigt und zur Verrichtung priesterlicher Funktionen zu erteilen bzw. zu entziehen entspricht dem in der gt;Sammlunglt; Gesagtem. Die quot;bischöflichen Beauftragungquot; zu diesen Diensten ist selbstverständlich dem Bischof vorbehalten.

In welcher Weise die quot;Beaufsichtigung der Geistlichen und Lehrer in der Ausübung ihrer Ämterquot; vonstatten geht, sollte etwas deutlicher gesagt werden.

Dem Bischof obliegt die quot;Herausgabe der Bücher und Formulare für die gottesdienstlichen und sakramentalen Handlungenquot;. Im ursprünglichen Vorschlagstext für die Synode 1959 stand der Zusatz quot;der von der Synode genehmigtenquot;, der aber auf Antrag von L. Hehn hin gestrichen wurde in der Realität mag es sich zwar um eine Ehrenfunktion des Bischofs handeln - die Bücher und Formulare

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werden von der je zuständigen Kommission erarbeitet und daraufhin vom Bischof herausgegeben aber diese Bestimmung stellt hinsichtlich der bis dahin üblich gewesenen Praxis der Herausgabe der liturgischen Bücher durch die Synodalvertretung bzw. durch die Synode eine Neuerung dar ^52.

7. KPR1,5h

Dem Bischof obliegt die Vertretung des Bistums in der Ökumene und die Förderung der Wiedervereinigung der christlichen Kirchen; diese Formulierung ist aus dem Anspruch der Utrechter Erklärung vom 24.9.1889 heraus zu verstehen ’53.

c. Die Weihegewalt des Bischofs nach KPR I, 6

Die sog. quot;Weihegewaltquot; oder quot;Potestas ordinisquot; des Bischofs quot;entspricht dem gemeinen Rechtquot; ’54^ das in KPR I, 6a-d in Rechtssätzen Festgelegte entspricht weitgehend dem in der gt;Sammlunglt; zur Weihegewalt Gesagtem ’55.

Die Erteilung der geistlichen Weihen ist dem Bischof vorbehalten. Gemeint sind die niederen Weihen, die bis etwa 1983 noch gespendet wurden, und die Weihen zum Diakon, zum Priester und zum Bischof.

Die Spendung der Firmung ist in der Westkirche dem Bischof Vorbehalten ’5^, in der Ostkirche wird sie vom Priester zusammen mit der Taufe gespendet.

Die Benediktion und Konsekration - besser die Segnung und die Weihe - von Kirchen, Kapellen und kirchlichen Geräten ist nach dem KPR I, 6c dem Bischof vorbehalten, gehört aber nach der gt;Sammlunglt; zu den Befugnissen, die der Bischof einem Priester übertragen kann ’57.

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4. KPR 1,6d

Die Bereitung der heiligen Öle, die am Gründonnerstag geschieht, ist ebenfalls dem Bischof vorbehalten ^5».

d. Die Gerichtsbarkeit des Bischofs nach KPR I, 7

quot;Der Altkatholizismus hat die Auffassung, daß die Kirche als Societas perfecta notwendig der Strafgerichtsbarkeit bedürfe, aufgegebenquot; ^^9 Hütwohl sagt in seinen Ausführungen auf der Synode von 1959 dazu: quot;[Die] Gerichtsbarkeit des Bischofs ist (...) in unserer Kirche gegenüber dem Status der röm. kath. Kirche insofern eingeschränkt, als der Herr Bischof nur die außergerichtliche Handhabung der Dienstzucht ausübt bei uns (...)quot;

Nach von Schulte gehört die Gerichtsbarkeit des Bischofs zu dessen Hirtenamt Das KPR widmet der Gerichtsbarkeit ein eigenes Kapitel und verleiht ihr dadurch einen besonderen Nachdruck.

Die Handhabung der allgemeinen Kirchenzucht beinhaltet die Zucht an allen Mitgliedern der Kirche. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es in der Alt-Katholischen Kirche keine Kirchenzuchtverfahren gegen Laien

Der Bischof führt die Aufsicht über den Klerus Die fünfte Synode im Jahre 1878 beschloß die Einführung eines quot;Statuts für die Handhabung der Disciplin über den Klerusquot; Der Bischof hat die außergerichtliche Handhabung der Dienstzucht inne; Ziel dieser Handhabung ist dabei nach der Äußerung Dreschers auf der fünften Synode im Jahre 1878 immer, quot;auf möglichst milde Weise die Sache beizulegenquot;

Der Bischof hat die Disziplinarurteile des Synodalgerichtes zu bestätigen, zu verkündigen und zu vollstrecken. Problematisch ist diese Bestimmung insofern, da nicht festgesetzt wird, welches Organ nun seinerseits kontrolliert, ob der Bischof ein Urteil wirklich bestätigt, verkündigt und vollstreckt. Hinzu kommt, daß die

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Bestätigung, Verkündigung und Vollstreckung der Urteile durch den Bischof mit dem Anspruch der Gewaltenteilung unvereinbar ist. Das Gesetz über das Bischöfliche Ehegericht, beschlossen auf der 40. Ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1959, wurde auf der 46.

Ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1981 aufgehoben

e. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse des Bischofs nach KPR1,8

Nach den Ausführungen Hütwohls auf der Synode von 1959 ist das, was unter 'Verwaltungsbefugnisse des Bischofs' festgelegt wurde, quot;eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die bereits in unserer Kirche in Geltung sindquot;

Dieser Paragraph betrifft die Bestimmungen und Durchführungsvorschriften, die der Bischof secundum ius erlassen kann.

Der Text des KPR entspricht weitgehend dem, was in der gt;Sammlunglt; als zur Amtsgewalt des Bischofs zugehörig aufgezählt wird

Der Bischof darf Anordnungen treffen, die weder von der SGO, noch vom KPR noch von Gesetzen von Synoden geregelt sind; d.h. es geht um Anordnungen, die bisher noch nicht gesetzlich geregelt wurden und insofern außerhalb des Gesetzes (praeter ius) stehen

Der Bischof verkündet die Beschlüsse der Synoden und sorgt für ihre Durchführung. Inwieweit der Bischof wirklich für die Durchführung der Beschlüsse sorgt, ist schwer zu bestimmen, da im KPR hierüber nichts Genaueres festgelegt wird. Auf der 47. Ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1984 wurde beschlossen, der Bischof habe quot;innerhalb von 60 Tagenquot; 170 jie Beschlüsse der Synoden zu verkünden. Die Verkündigung und damit Rechtsgültigkeit von Synodenbeschlüssen geschieht durch deren Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt, das seit der fünften Synode im Jahre 1878 existiert 171. Man muß sich fragen, wieso der Bischof, obwohl er auf der Synode selbst nur eine

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Stimme hat, alleine für die Eiurchführung der Beschlüsse sorgen muß; gerade hier wäre die Zusammenarbeit von Bischof und Synodalvertretung, die ja die ständige Vertretung der Synode darstellt, wünschenswert und sollte dementsprechend ihren Ausdruck auch im Gesetzestext finden ^^2.

Hinsichtlich der Verwaltung ist der Bischof an die Mitwirkung der Synodalvertretung gebunden; besonders gilt dies für Verwaltungshandlungen, die eine dauernde wirtschaftliche Verpflichtung des Bistums zur Folge haben. Das Verhältnis zwischen Bischof und Synodalvertretung beschränkt sich aber der Intention von Schultes nach nicht auf die reinen Verwaltungstätigkeiten der Synodalvertretung, wie wir oben bereits sahen. So steht in der gt;Sammlunglt;; quot;Der Bischof ist nach der S.u.G.O. in bestimmten Angelegenheiten an die Mitwirkung der Synodalrepräsentanz gebunden. (...) Es liegt (...) im Geiste der altkatholischen Kirche, daß der Bischof auch in sonstigen wichtigen Angelegenheiten, wie das bisher stets geschehen ist, im Einverständnis mit der S.R. handelt, wenngleich eine ausdrückliche Vorschrift dies nicht gebietet.quot;

Der Bischof bildet im Einverständnis mit der Synodalvertretung Referate. Die Befugnisse und Pflichten dieser Referate, sowie die der Synodalvertretung werden in einem quot;Statut der Bistumsverwaltungquot; geregelt In der Begründung auf der Synode 1959 geht Hütwohl zwar auf das neu zu schaffende - aber nach Wissen der Verfasserin nie geschaffene - Statut in Bezug auf die Kompetenzen der Referate ein, aber die auch im Statut festzulegenden Kompetenzen der Synodalvertretung erwähnt er überhaupt nicht.

f. Ehrenrechte des Bischofs nach KPR 1,9

l.KPRl, 9a

Ehrenrechte des Bischofs sind das Tragen von Ring, Stab, Mitra und Brustkreuz. Der Ring war schon in altchristlicher Zeit als Siegelring für den Bischofs üblich, der Stab ist ein - zunächst außerhalb der Liturgie gebrauchtes - Jurisdiktionssymbol. Die Mitra hat sich ver-

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mutlich aus vor- bzw. außerchristlichen kultischen Kopfbedeckungen entwickelt. Die Überreichung von Ring, Stab und Mitra gehört zum Ritus der Bischofskonsekration.

Das Brustkreuz ist erst ab dem Mittelalter zur Insignie des Bischofs geworden.

Schulte erwähnt zwar in seinem Lehrbuch von 1886 den bischöflichen Thronsessel ^^6, aber im altkatholischen Kirchenrecht taucht er erst im KPR 1960 auf. quot;Rechtlich gesehen bedeutet die Inthronisation die reale Besitzergreifung der Diözese und ist ein einprägsamer sakral-liturgischer Rechtsaktquot; ^77. Gegen den Thronsessel im altkatholischen Kirchenrecht kann das Folgende gesagt werden;

3.KPR 1,9c und 9d

Die Erwähnung des Namens des Bischof in der Messe ist ein althergebrachter Brauch, die eigene Hauskapelle ist kein eigentliches Privileg, da nicht nur der Bischof eine eigene Hauskapelle haben kann. Zudem feiert nach alt-katholischen Verständnis niemand -auch der Bischof nicht - die Eucharistie alleine.

g. Die Residenzpflicht des Bischofs nach KPR 1,10

Die Residenzpflicht ist auch im CIC 1917 als Canon 338 zu finden und hat wohl in Anlehnung daran Eingang im KPR 1960 gefunden ’78. jm Laufe der Geschichte erhielt die Residenzpflicht ihre Berechti-gung als Abwehr von Mißständen ’79. römisch-katholischen Kirchenrecht hat die Residenzpflicht ebenfalls ihre Berechtigung, da genau gesagt wird, wo sich die 'Residenz' befindet. Für die deutschen alt-katholische Verhältiüsse müßte, da es ja keinen Bischofssitz im alten Sinne gibt, festgestellt werden, daß sich die Residenzpflicht des Bischofs z.B. auf das deutsche Bistum erstreckt.

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Hütwohl sagte auf der Synode zur Visitationspflicht das Folgende: quot;Visitationspflicht ist im gemeinen Kirchenrecht das Recht des Bischofs. Der Bischof hat das Recht der Visitation. Wir sind im Ausschuß der Ansicht gewesen, daß es eine Pflicht des Bischofs ist, die Visitation durchzuführenquot;

Die Visitationspflicht des Bischofs ist sicher notwendig; es sollten aber nach Möglichkeit Kriterien aufgestellt werden, wie die Visitation vonstatten gehen soll und welcher Art die Erfordernisse an die Visitierten sind. Zugleich sollte auch der Kompetenzbereich von Bischof und Dekanen, die ja auch Visitionspflicht haben, geklärt werden Hierzu wäre es durchaus angebracht, ein quot;Visitationsstatutquot; zü entwerfen.

Das Amt des Bischofs erlischt durch offenkundige geistige Umnachtung oder durch Abfall von dem bei der Bischofsweihe bekundeten Glauben.

Zur Frage, wer das Erlöschen des Amtes feststelle, sagte Hütwohl: 'Wenn Sie hier in diesem Passus, in dieses knappe Rechtsgefüge auch noch die Modalitäten der Feststellung genau einfügen wollten, dann würde das zu weit führen. Das Wort offenkundig sagt, es muß eben offenkundig seinquot;

Das Feststellen der geistigen Umnachtung geschieht durch die Synodalvertretung bzw. durch von ihr herangezogene Fachleute, während das Feststellen des Abfalls vom Glauben nach Hütwohl die quot;Angelegenheit der in der Utrechter Union vereinigten Bischöfequot; ist. Betrachtet man die Argumentation der (Alt-) Katholiken im Jahre 1870, so könnte man mit ihnen sagen, daß ein Bischof, der vom Glauben abfällt, kein legitimer Bischof mehr sein kann Das Feststellen der Apostasie geschieht folglich durch den quot;sensus fideliumquot; und nicht durch den quot;sensus episcoporumquot;. Das Feststellen des Erlöschens des Amtes bleibt in jedem Fall mit Schwierigkeiten verbunden.

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Auf der 47. Ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1984 erhielt KPR I, 12 den folgenden Absatz 2: quot;Der Bischof kann mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres tritt er in den Ruhestandquot;

Die Bestimmung KPR 1,13a ist identisch mit dem Text der Paragraphen 10 der SCO von 1922 und von 1938 Die weiteren Punkte stimmen weitgehend mit dem überein, was in der gt;Sammlunglt; über den Weihbischof gesagt wird; Punkt 13 e), der die Ehrenrechte betrifft, ist neu

Der Bischof-Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ist der von der Synode zu wählende Nachfolger des noch lebenden Bischofs. Diese Wahl kann vom Bischof oder von der Synodalvertretung aufgrund einer quot;brennenden Notwendigkeit oder einer offensichtlichen Nützlichkeitquot; beantragt werden (KPR 1, 15a). Der Bischof-Koadjutor hat die ganze bischöfliche Jurisdiktion, soweit sie der Bischof nicht selbst ausüben kann oder will. Einem anderen als dem Bischof-Koadjutor darf der Bischof keine Jurisdiktion delegieren (KPR 1,15b).

Nach KPR 1,15c hat der Bischof-Koadjutor Residenzpflicht. Dazu gilt das oben zu KPR 1,10 Gesagte.

KPR 1,15d erhielt auf der 46. Ordentlichen Bistumssynode 1981 eine veränderte Fassung; der Koadjutor tritt bei Sedisvakanz nicht mehr quot;ipso jure in den selbständigen Besitz der Diözesequot;, sondern er erhält quot;ipso jure die Leitung des Bistumsquot;

Als neuer Punkt KPR 1,15c ist seit der Synode von 1984 einzufügen: quot;nbsp;Der von der Synode gewählte Bischof-Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge wird nach seiner Weihe vom Bischof in die Aufgaben des Bischofsamtes eingeführt. Der Bischof wird Aufgaben, die er dem Koadjutor übertragen hat, nicht wieder zurücknehmenquot;

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III. Bewertung des KPR 1960

Wie gezeigt werden konnte, führt das KPR 1960 einige Neuerungen ins Kirchenrecht ein, die die Schulte'sche SGO nicht kannte. Zwei Gründe für diese Änderung können genannt werden; erstens versuchte man die Autorität des Bischofs(amtes) zu stärken und zweitens hatte man das Bedürfnis nach einem umfassenden Kirchenrecht.

Im Vergleich von KPR und allen Vorgänger-Synodal- und Gemeindeordnungen fällt auf, daß die Synodal- und Gemeindeordnungen von 1873 bis 1938 in ihren Bestimmungen über das Bischofsamt sehr kurz und prägnant gefaßt sind, während das KPR ungewöhnlich ausführliche Bestimmungen vorschreibt.

Wie Hütwohl selbst angibt, benutzte man bei der Revision des Rechtes im Jahre 1959 verschiedene Quellen.

Einmal war das der GIG von 1917, dessen Verwendung - wie oben gesagt wurde - nicht unproblematisch ist. Dabei wird der CIC 1917 automatisch eingeschränkt durch das bisherige Recht der Alt-Katholiken. Denn auch wenn das KPR in manchen Punkten sehr weitgehende Neuerungen einführte, so konnte man doch die altkatholische Grundlage nie ganz außer acht lassen.

Das vor 1960 geltende Recht ist recht gut dargestellt in der sog. gt;Sammlunglt;. Wie beim Vergleich von KPR und gt;Sammlunglt; bereits auffiel, gibt es im KPR durchaus Punkte, die auch schon in dem in der gt;Sammlunglt; aufgenommenen Abriß des Kirchenrechts als zum Amt des Bischofs nach gemeinem Rechte gehörend betrachtet werden, in den Synodal- und Gemeindeordnungen selbst aber nicht zum Gesetzestext gehörten

Als dritte mögliche Quelle bieten sich die verschiedenen Werke von Schultes an. An dieserStelle sollte darauf hingewiesen werden, daß die Benutzung von Schultes nicht jederzeit vorbehaltlos erfolgen kann und darf, da von Schulte erstens eine Entwicklung durchmachte, die sich in den verschiedenen Ausgaben seiner Lehrbücher manifestiert zweitens behandelt er in seinem Lehrbuch von 1886, wie der Titel schon sagt, zwar das gemeine Recht aber dies gilt für die Alt-Katholiken natürlich nur mit den folgenden Einschränkungen: quot;Die altkatholischen Bischöfe haben den vollen Besitz der im Rechte dem Episkopate beigelegten Befugnisse, ohne durch päpstliche Maßregeln gehindert zu sein, sie sind nur gebunden, die besonderen Satzungen der Synodal- und Gemeinde-

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Ordnung zu beobachten und in Übereinstinamung mit der ihnen zur Seite stehenden Synodalrepräsentanz (...) zu handelnquot;

Folgende Anmerkungen und Kritikpunkte lassen sich zum KPR formulieren:

Der Einfluß von römisch-katholischem Gedankengut zeigt sich im Falle des Generalvikars besonders deutlich und hat zur Folge, daß die SGO nach dem Entwurf von Schultes durch die Erweiterungen an Spannkraft und Knappheit verliert.

Dabei ist die Ausführung dieses an sich berechtigten Anliegens zu stark am CIC 1917 orientiert und sieht das bischöfliche Amt zu sehr als Regentenamt und den Bischof zu wenig als den Vater seiner Diözese.

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Die Revision des alt-katholischen Rechts steht in Kürze bevor. Das KPR hat - wie gezeigt wurde - seinen Sitz im Leben in dem Bedürfnis nach einem umfassenden, alles einschließenden Kirchenrecht, bei dem die Frage der Autorität des Bischofs eine wichtige Rolle spielte und diese dann recht unkritisch auf Kosten anderer Gremien erweitert wurde. Es bleibt uns die Hoffnung, daß der Neuentwurf des Bischofrechts möglichst kritisch nüt den Fehlern des KPR 1960 umgehe!

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H. Allgemeine Bewertung und Folgerungen

Wir haben in dieser Arbeit die Entwicklung von der SGO 1873 zuna KPR 1960 bzw. zur SGO 1967 mitverfolgt und dabei die Veränderungen und die Konstanten im rechtlich festgelegten Verständnis vom Bischofsamt in der deutschen alt-katholischen Kirche aufgezeigt. Dabei wurde festgestellt, daß für die Alt-Katholiken der ersten Stunde das Bischofsamt als solches nie zur Disposition stand. Der Kirchenrechtler J.F. von Schulte schuf eine Verfassung, die erst vom Konstanzer Kongreß und später von der ersten Synode der Alt-Katholiken im Jahre 1874 angenommen wurde; diese Verfassung ließ einerseits das Bischofsamt voll zum Tragen kommen und räumte andererseits dem Laienelement in der Kirche genügend Mitsprache-recht und Mitverantwortung ein.

Es fiel uns auf, daß nach dem Tod von Schultes das Bedürfnis immer ausgeprägter wurde, die Bestimmungen der SGO zu erweitern bzw. zu verändern. Dies hängt zum einen mit den veränderten -kirchlichen und politischen - Umständen zusammen, aber zum anderen wohl auch damit, daß von Schulte, der zu den hervorragendsten Kirchenrechtlern des 19. Jahrhunderts gerechnet werden darf, das Recht bis in alle Einzelheiten kannte und genau über die Bedeutung der kurzen, prägnanten Bestimmungen der von ihm verfaßten SGO Bescheid wußte. Mit seinem Tode fiel die 'lebende Encyklopädie des Rechtsquot; aus.

Die Gründe für die Änderung des Kirchenrechts im Jahre 1920 und 1922 lassen sich leider nicht mehr nach vollziehen, da außer den Mitteilungen im jeweiligen Amtlichen Kirchenblatt kein schriftliches Material zur Verfügung steht. Anders ist es mit der Änderung des Kirchenrechts im Jahre 1959, wo uns eine - wenn auch nicht veröffentlichte - Mitschrift der Synode Aufschluß über die Beweggründe für die Änderung geben konnte.

Das Anliegen, die Autorität des Bischofs zu stärken, ist nicht erst eine Erscheinung des 20. Jahrhunderts, sondern zeigt sich m.E. schon in der Schaffung des Disziplinarstatuts im Jahre 1878, das ganz bewußt geschaffen wurde, um dem Bischof rechtliche Mittel zum Vorgehen gegen Geistliche in die Hand zu geben. Das KPR wiederum ist ein weiterer - wenn auch anders gearteter und viel weitreichenderer -Versuch, die Position des Bischofs zu stärken.

Hier zeigt sich u.U. ein Manko in der Schulte'schen Konzeption: solange Schulte lebte, war die SGO handhabbar, weil der Schöpfer

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noch lebte und das Recht umfassend kannte. So war z.B. in der Zeit, als von Schulte lebte und er zweiter Vorsitzender der Synodalvertretung war, die Verhältnisbestinrunung zwischen Bischof und Synodalvertretung kein Problem. Heute dagegen geschieht die Auslegung des par. 12 SGO 1967, die Synodalvertretung stehe dem Bischof in der Leitung des Bistums zur Seite, bei weitem nicht (mehr) einhellig. Das Manko der Schulte'schen Konzeption liegt also nicht so sehr an der Konzeption selbst, als vielmehr an der für Laien auf dem rechtlichen Gebiet fehlenden Transparenz. Daß die Bestimmungen der SGO vor 1960 vielleicht zu prägnant und kurz formuliert waren, zeigt das Bedürfnis, Rechtsbestimmungen zu präzisieren und ausführlicher zu fassen. Bei diesem - plausiblen - Anliegen schlich sich leider mancherorts genau das Verständnis von Autorität ein, gegen das sich die Alt-Katholiken der ersten Stunde gewehrt hatten.

Schlußfolgerungen

Dabei muß es ein Anliegen sein, unter Besinnung auf die altkatholische Tradition und unter gleichzeitiger Berücksichtigung von zeitgemäßer Theologie und Recht einen Entwurf vom bischöflichen Amt zu erstellen, der unserem kirchlichen Leben entspricht

Dies könnte z.B. nach dem Vorbild der gt;Sammlunglt; geschehen, die einen quot;Abriß des alt-katholischen Kirchenrechts bietet. Vielleicht wäre eine solche Übersicht gerade jetzt angebracht, wo unsere Kirche vor einer Revision des Rechtes steht.

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Zugleich könnte damit vielleicht das Interesse am Kirchenrecht in weiteren Kreisen geweckt werden und würde so dem kirchenrechtlichen Aspekt der Entstehung der Alt-katholischen Kirche und der Pionierarbeit J.F. von Schultes die Beachtung geschenkt, die beiden gebührt.

Ausblick

Im Jahre 1883 schrieb der evangelische Theologieprofessor W. Beyschlag in seinem Buch über den Alt-Katholizismus das Folgende:

quot;Man hat sich eine Kirchenordnung gegeben, die mit dem römischhierarchischen Princip vollständig bricht, auf die Vorbilder des zweiten und dritten Jahrhunderts zurückgeht und darum nicht weniger den berechtigten Ansprüchen unseres Zeitalters entspricht. Die Laien sind zur Mitregierung der Kirche kräftig herangezogen, die Geistlichen aus Herren der Gemeinde und Sclaven der Bischöfe zu Dienern der Kirche hergestellt, das Bischofsamt mit allen Vorzügen des persönlichen, monarchischen Regiments festgehalten, und doch durch Verpflichtung auf die Kirchenordnung, noch mehr durch die Bei- und Überordnung der Synode des hierarchischen Charakters entkleidet. (...) Das eigentliche Kirchenregiment übt er (sc. der Bischof) in Gemeinschaft mit einer ständigen 'Synodalrepräsentanzquot; (...). Eine trefflich gedachte Organisation, die man ebensowohl evangelisch wie katholisch nennen dürfte, die aber nichts Römisches an sich hatquot; ^00.

Eine Kirche, die sich in ihrer Theologie und ihrem Anspruch so oft auf die Alte Kirche des ersten Jahrtausends beruft, muß sich notwendigerweise auch, was ihren Rechtsstandpunkt angeht, an diesen altkirchlichen Maßstäben messen lassen. Recht ist ein Ausdruck des Lebens einer Kirche und soll in diesem Sinne 'mitten im Leben stehen' und mit der Zeit gehen; andererseits aber sollte es sich immer wieder auf seine Anfänge besinnen und an ihnen ausrichten.

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Benutzte Literatur

Wenn Literatur nur ein- oder zweimal verwendet lourde, dann ist sie nur in der jeweiligen Fußnote angegeben.

Kursiv stehen in dieser Liste die im Text benutzten Abkürzungen für die benutzte Literatur.

Quellen:

Synodal- und Gemeindeordnung, Ausgaben von 1874,1922,1938, 1967,1988 (= Entwurf)

Sammlung von kirchlichen und staatlichen Vorschriften für die altkatholischen Kirchengemeinschaften, Bonn 1878, S. 2-3 (=SGO 1874)

Kirchliche Ordnungen und Satzungen für die deutschen Alt-Katholiken, Heft 1, herausgegeben im Auftrage der alt-katholischen Synodalvertretung, Freiburg 1922 (= SGO 1922)

Kirchliche Ordnungen und Satzungen für die deutschen Alt-Katholiken, Heft 1, herausgegeben im Auftrage der alt-katholischen

Synodal Vertretung, Bonn 1938 (= SGO 1938)

Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland. Kirchliche Ordnungen und Satzungen, hg. im Auftrag der Synodalvertretung, Bonn 1967 (= SGO1967)

Das Kirchliche Personenrecht, A. Kap. 1: Der Bischof,seine Stellvertreter und Gehilfen, in: Anlage zum Amtlichen Kirchenblatt des Kath.Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Bonn, 29.2.1960 (=KPR)

Verhandlungen des 2. Alt-Katholiken-Congresses zu Köln, Leipzig/Köln, 1872 (= Congreß Köln)

Der dritte Alt-Katholiken-Congreß in Constanz im Jahre 1873, Stenographischer Bericht, Constanz 1873 (= Congreßbericht Constanz)

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Beschlüsse der ersten Synode der Altkatholiken des deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 27., 28. und 29. Mai 1874, Amtliche Ausgabe, Bonn ^1874 (= Synodel874)

Amtliches Altkatholisches Kirchenblatt, Bonn 1879-1934

(= Amtl. Kirchenblatt)

Amtliches Kirchenblatt für das katholische Bistum der Alt-

Katholiken des Deutschen Reiches, 1938-1941 (= Amtl. Kirchenblatt)

Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, 1947-1988 (= Amtl. Kirchenblatt)

Aus den Verhandlungen des III. Internationalen Altkatholiken-Kongresses in Rotterdam 1894, Separatdruck aus der Internationalen Theologischen Zeitschrift, 8. Heft, Bem 1894, S. 1-31

Bandaufnahme von der 40. Ordentlichen Bistumssynode vom 20. und 21. Mai 1959, maschinengeschrieben. Bischöfliches Archiv Bonn, abgelegt unter; 40. Ordentliche Synode in Bonn 1959 (= Bandaufnahme)

Anm.: Die Bandaufnahme der Synode ist unveröffentlicht. Die Verfasserin hat einige sprachliche und orthographische Verbesserungen am Text vorgenommen, die den Sinn des Textes nicht verändern. Zusätze der Verfasserin sind durch [...] gekennzeichnet.

Literatur.

Herzog, Eduard, Zwei Thesen über die Gültigkeit einer bischöflichen Konsekration, IKZ1915,5. Jg. 3. Heft, S. 271-296

Hütwohl, Heinrich, Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland. Eine Staats-Kirchenrechtliche Untersuchung. Bonn, 1964.

Küppers, Werner, Das Amt der Einheit, Theologische Erwägungen zum Bischofsamt, IKZ 1971,61. Jg., Bem 1971, S. 243-256 (= Küppers, Einheit)

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Kleef, B.A. van, Zeger-Bemard van Espen, IKZ, 56. (74.) Jg., Bem 1966, S. 75-89 Moog, Ernst, Antoine Arnaulds Stellung zu den kirchlichen Verfassungsfragen im Kampf mit den Jesuiten, IKZ, 4. (22.) Jg., Heft 4, Bern 1914, S. 451-526

Neumann, Johannes, Artikel quot;Das katholische Bischofsamtquot; in: G. Krause und G. Müller (hg). Theologische Realenzyklopädie Bd.Vl, Berlin 1980 (= TRE), S. 653-682

Oeyen, Christian, Der dritte Altkatholiken-Kongreß im Jahr 1873, in: Gedenkschrift zum 100 jährigen Bestehen der altkatholischen Gemeinde Konstanz, Konstanz 1973

idem. Gibt es ein spezifisch altkatholisches Verständnis der kirchlichen Autorität?, IKZ 1976,66. Jg., Bem 1976, S. 107-120 (= Oeyen, Autorität)

Reinkens, Josef Hubert, Hirtenbriefe von Dr.J.H. Reinkens.

Nach dem Tode herausgegeben von der Synodalrepräsentanz, Bonn 1897, S. 1-41 (= Hirtenbriefe Reinkens)

Richterich, Jean, Ist der Ehestand eines altkatholischen Bischofs vereinbar mit der Ausübung des Bischofsamtes und steht er im Einklang nüt der Kirchendisziplin der ersten christlichen Jahrhunderte?, Revue Internationale de Theologie 1908,16. Jg., Bem 1908

Sammlung kirchlicher und staatlicher Vorschriften und Abriß des Kirchenrechts für die altkatholischen Kirchengemeinschaften, hg. von der Synodalrepräsentanz, Bonn 1898 (= gt;Sammlunglt;)

Schulte, Johann Friedrich von. Die Berechtigung des Vorgehens der Altkatholiken vom Standpunkte des Kirchenrechts, Drei Vorträge. Bonn 1873, S. 1-16

idem. Das katholische Kirchenrecht

Bd.1 Die Lehre von den (Quellen des katholischen

Kirchenrechts,S.102-120 (= Schulte, Quellen), Gießen, 1860

Bd.2 System des allgemeinen katholischen Kirchenrechts, S. 99-235 (= Schulte, System), Gießen, 1856

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idem, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts nach dem gemeinen Rechte, dem Rechte der deutschen Länder und Österreichs, Gießen 1886 (= Schulte, Lehrbuch 1886)

Stalder, Kurt, Die Wirklichkeit Christi erfahren, Ekklesiologische Untersuchungen und ihre Bedeutung für die Existenz von Kirche heute, Zürich/Köln 1984

Stocker, Werner, Die kirchenrechtlichen Grundanschauungen des

Altkatholizismus, (diss.), Affoltern 1930

(= Stocker, Grundanschauungen)

Walf, Knut, Das bischöfliche Amt in der Sicht josephinischer

Kirchenrechtler, Köln/Wien 1975 (= Walf, Amt)

Walf, Knut, Einführung in das Neue Katholische Kirchenrecht, Zürich/Köln, 1984 (= Walf, Einführung)

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Fußnoten

1 Vgl. G.Chr.Kok, Vernieuwing van het kerkrecht, S. 174. in: C. van Kasteel u.a., Kracht in zwakheid van een kleine wereldkerk, Amersfoort 1982, S. 173-185: quot;En zijn de problemen in de katholieke kerken in het buitenland na het Eerste Vaticaans Concilie eind vorige eeuw, leidende tot het ontstaan van oud-katholieke kerken in die landen vanuit oud-katholieke visie eigenlijk ook niet in de eerste plaats kerkrechtelijke bezwaren geweest tegen de wijze waarop een qua samenstelling niet representatief concilie zich onder oorlogsdreiging en een ongepaste druk van de Roomse Curie liet pressen om een theologische vraag, waarover verschillend werd gedacht, tot dogma af te kondigen?quot;

2 Vgl. J.F. von Schulte, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts nach dem gemeinen Rechte, dem Rechte der deutschen Länder und Österreichs, Gießen ^1886, S. 114. Hier beschreibt Schulte die Stellung der Bischöfe nach dem 18.7.1870 folgendermaßen:

3 So schreibt Knut Walf, Das Bischöfliche Amt in der Sicht josephinischer Kirchenrechtler, Köln 1975 f= Walf, Amt), S. 6/7: quot;Für zahlreiche Angelegenheiten, die vorher dem Papst vorbehalten waren, wurde der Bischof als Delegatus Apostolicae Sedis zuständig. Das bedeutete zwar zunächst eine Zunahme der äußeren Gewaltenfülle des Bischofs, verringerte jedoch das bischöfliche Amt in theologischer und rechtlicher Hinsicht faktisch weitgehend, seiner Intention nach bereits völlig auf ein päpstliches Hilfsamtquot;.

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5 Werner Stocker, Die Kirchenrechtlichen Grundanschauungen des Altkatholizismus, Zürich 1930 (= Stocker, Cru nd anschau un gen), S. 9-11 gibt einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Callikanismus.

Ehe Grundsätze des Gailikanismus werden in der quot;Declaratio cleri Gallicani de ecclesiastica potestatequot; vom 19.3.1682 in vier Abschnitten formuliert:

quot;1. Dem h. Petrus und seinen Nachfolgern, den Statthaltern Christi und der Kirche selbst ist von Gott übergeben die Gewalt über geistliche und auf das ewige Heil bezügliche Dinge, nicht aber über die bürgerlichen und zeitlichen... Die Könige und Fürsten sind also nach göttlicher Anordnung in weltlichen Dingen keiner kirchlichen Gewalt unterworfen, sie können durch die kirchliche Schlüsselgewalt weder unmittelbar noch mittelbar abgesetzt werden, ihre Untertanen können nicht von Treue und Gehorsam und dem geleisteten Treueide entbunden werden...

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6 Ernst Moog, Antoine Arnaulds Stellung zu den kirchlichen Verfassungsfragen im Kampf mit den Jesuiten, in: Internationale Kirchliche Zeitschrift (= IKZ), 4. Jg., Bem 1914, S. 451-526, nennt Antoine Arnauld (1612-1694) den quot;Hauptlehrmeister des Episkopalsystems”. Was sieht Arnauld als Aufgaben eines Bischofs? (in: (Deuvres de Messire Antoine Arnauld, Paris-Lausanne, 42 Bde., 1775-1781). Nach Arnauld obliegt dem Bischof die Überwachung der kirchlichen Wahrheit und die Wahrung der Apostolischen Autorität (Bd. 30, S. 14). Aus dem Bischof spricht der Heilige Geist (27, 142). Der Bischof geht nach altkirchlicher Lehre mit seiner Kirche eine quot;geistige Ehequot; ein (21, 460), die nur aus schwerwiegenden Gründen gelöst werden kann. Ein Bischof, der auf seine Kirche verzichten will, bleibt solange Oberhirte dieser Kirche, bis sein Nachfolger von seinem Stuhl Besitz ergriffen hat (21, 460). Die Ernennung durch einen König oder die Würdigerklärung des Papstes verleihen ihm keinerlei Rechte. Keine Teilkirche kann ohne einen Bischof bestehen. Die Geistlichen einer Kirchenprovinz sind nur dem zuständigen Bischof verantwortlich (30, 42f.). Arnauld vertritt den Standpunkt, daß die Autorität des Konzils höher als die des Papstes stehe. Er spricht dem Papst einen Ehrenprimat zu (22, 488); quot;in der Art, wie er denselben begründet, kommt er der Auffassung Döllingers (..) sehr nahequot; (Moog, S. 515).

Die Lehre van Espens ist kurz zusammengefaßt in dem oben genannten Artikel von B.A. van Kleef, der eine Besprechung des Buches von G. Leclerc, Zeger-Bernard Van Espen (1646-1728) et

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l'autorité ecclésiastique, Zürich 1964 bietet. Nach van Kleef kritisiert Leclerc die folgenden Anschauungen van Espens (da sie nicht mit römisch-katholischer Lehre in Übereinstimmung stünden):

4. quot;Auch seine Theorie, daß alle Bischöfe einander gleich seien und alle ihre Gewalt unmittelbar von Christus empfangen, sei als unrichtig zu verwerfen. Die Jurisdiktion kenne zwei Ränge: Papst und Bischöfe. Nur Petrus allein habe seine Gewalt urunittelbar von Christus empfangen, um sie an seine Nachfolger weiterzugeben.

(..) Van Espen kennt dem Papst auf Grund seines Primats nur ein spezielles Prärogativ und die ^rge für alle Kirchen zuquot; (S. 85).

Van Kleef kritisiert Leclerc insoweit, daß dieser die Lehre van Espens mit einem Maßstab messe, der letztendlich erst auf dem Vaticanum I festgelegt worden sei. Für eine ausführliche Beschreibung von Lehre und Leben van Espens siehe: Michel Nuttinck, La vie et l'oeuvre de Zeger-Bemard van Espen, Un canoniste janséniste, gallican en régalien à l'université de Louvain (1646-1728), Löwen 1969.

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Informationsnetz mit seiner Zeitschrift 'Nouvelles Ecclesiastiquesquot; schuf, (vgl. W. Deinhardt, Der Jansenismus in deutschen Landen, in: E. Eichmann u.a. (hg.), Münchener Studien zur Historischen Theologie, Heft 8, München 1929, S. 84f.

Zum Verlauf und den Beschlüssen des Emser Kongresses siehe: G.Moog, Der Emser Kongreß im Jahre 1786, IKZ, 8. (26.) Jg., 2. und 3. Heft, Bem 1918, S. 141-165; 225-251.

Siehe auch: J.H. Reinkens, Deutsche Bischöfe vor 100 Jahren und jetzt. Vortrag, gehalten am 9. März 1884, Heidelberg 1884, S. 24.

Siehe auch: M. Rosa, De hervormingsbeweging betreffende de liturgie, de devotie, het canonieke recht enz. leidend tot de synode van Pistoja, in: Concilium 7,2. Jg., Hilversum 1966, S. 35-49.

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besonderer Berücksichtigung Österreichs, in: Elisabeth Kovacs (hg.), Katholische Aufklärung und Josephinismus, München 1979, S. 215-240, diese Allianz: quot;So sah also die quot;Freiheitquot; der Bischöfe aus, deren kirchliche Stellung auf Kosten des päpstlichen Jurisdiktionsprimats erhöht wurde, während sie als Untertanen des Staates zu bloßen Befehlsempfängem degradiert wurdenquot; (S. 222).

17 Bei der Gründung der christ-katholischen Kirche der Schweiz entstanden im Fricktal, einem Gebiet das bis zum Jahre 1815 zu den sog. quot;Vorderösterreichischen Landenquot; und bis zur Aufhebung des Bistums Konstanz 1827 zu diesem Bistum gehört hatte, auf relativ kleinem Gebiet eine Agglomeration von alt-katholischen Gemeinden. Man pflegt dies (wie die entsprechende Erscheinung diesseits des Oberrheins) mit dem Einfluß Wessenbergs in Zusammenhang zu bringen.

18 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Vgl. Walf, Amt, S. 23.

19 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Vgl. Walf, Amt, S. 52.

20 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;ebenda, S. 56.

21 Referiert bei Walf, Amt, S. 53f.

22 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Bei Walf, Amt, S. 55.

23 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Nach Walf, Amt, S. 55f.

24 Nach Walf, Amt, S. 59.

25 Die quot;Nürnberger Erklärungquot; ist vollständig abgedruckt bei Johann Friedrich von Schulte, Der Altkatholizismus, Gießen 1887, Neudruck Aalen 1965 (= Schulte, Altkatholizismus), S. 14ff.

Zwar wurde diese Erklärung nie veröffentlicht, sondern blieb quot;eine Sache gelehrter Kreisequot;, wie E. Gaugier, Die Geschichte der altkatholischen Bewegung, in: F. Siegmund-Schultze (hg), Ekklesia Bd. 111, Die Alt-Katholische Kirche, Gotha 1935, S. 23-39, (= Gaugier) auf S. 27 feststellt. Als Gründe für die Nichtveröffentlichung gibt Schulte a.a.O., S. 97f. den Ausbruch des Krieges von 1870/1, der ein rasches, gemeinsames Handeln verhinderte, und die Zaghaftigkeit

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Informationsnetz mit seiner Zeitschrift 'Nouvelles Ecclesiastiquesquot; schuf, (vgl. W. Deinhardt, Der Jansenismus in deutschen Landen, in; E. Eichmann u.a. (hg.), Münchener Studien zur Historischen Theologie, Heft 8, München 1929, S. 84f.

Zum Verlauf und den Beschlüssen des Emser Kongresses siehe; G.Moog, Der Emser Kongreß im Jahre 1786, IKZ, 8. (26.) Jg., 2. und 3. Heft, Bem 1918, S. 141-165; 225-251.

Siehe auch: J.H. Reinkens, Deutsche Bischöfe vor 100 Jahren und jetzt. Vortrag, gehalten am 9. März 1884, Heidelberg 1884, S. 24.

Siehe auch: M. Rosa, De hervormingsbeweging betreffende de liturgie, de devotie, het canonieke recht enz. leidend tot de synode van Pistoja, in: Concilium 7,2. Jg., Hilversum 1966, S. 35-49.

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besonderer Berücksichtigung Österreichs, in: Elisabeth Kovacs (hg.), Katholische Aufklärung und Josephinismus, München 1979, S. 215-240, diese Allianz: quot;So sah also die quot;Freiheitquot; der Bischöfe aus, deren kirchliche Stellung auf Kosten des päpstlichen Jurisdiktionsprimats erhöht wurde, während sie als Untertanen des Staates zu bloßen Befehlsempfängem degradiert wurdenquot; (S. 222).

Zwar wurde diese Erklärung nie veröffentlicht, sondern blieb quot;eine Sache gelehrter Kreisequot;, wie E. Gaugier, Die Geschichte der altkatholischen Bewegung, in: F. Siegmund-Schultze (hg), Ekklesia Bd. III, Die Alt-Katholische Kirche, Gotha 1935, S. 23-39, (= Gaugier) auf S. 27 feststellt. Als Gründe für die Nichtveröffentlichung gibt Schulte a.a.O., S. 97f. den Ausbruch des Krieges von 1870/1, der ein rasches, gemeinsames Handeln verhinderte, und die Zaghaftigkeit

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vieler Theologen, die durch Angriffe der (ultramontanen) Presse und durch das Vorgehen der Bischöfe gegen sie eingeschüchtert waren, an. Die quot;Nürnberger Erklärungquot; ist auch hinsichtlich der Liste der Unterzeichneten interessant (bei Schulte, S. 103): viele von denen, die sie unterschreiben, werden in der Zukunft zu den maßgebenden Männern in der alt-katholischen Reformbewegung gezählt werden (z.B. von Schulte, Hilgers, Knoodt, Menzel, Reusch u.v.m.).

26 Der letzte deutsche Bischof, der sich den vatikanischen Dogmen durch die Verkündigung der Dekrete in seiner Diözese unterwarf, war Bischof Hefele von Rottenburg am 10.4.1871 (vgl. Schulte, Altkatholizismus, S. 230ff.); der letzte Bischof überhaupt war Stroßmayer, Bischof von Bosnien und Syrmien, am 28.2.1881 (ebenda, S. 264).

27 Ausführlicher Text dieses Beschlusses bei Schulte, Altkatholizismus, S. 345.

28 Gaugier schreibt zum Kongreß in München: quot;Deutlich hoben sich bei dieser Tagung die beiden Gruppen voneinander ab, die damals noch in der neuen Bewegung vereinigt waren: die, die im Altkatholizismus nur eine protestierende Gruppe innerhalb der Großkirche sehen wollte, also sich bei der quot;Bewegungquot; schon beruhigte, und die, die in ihm eine bestimmte Haltung der Kirche erkannte, die zur Gemeindebildung nötigtequot; (S. 27). Diese unterschiedliche Sichtweise zeigt sich in den Diskussionen späterer Kongresse immer wieder, wenn es darum geht, wie einschneidend und quot;erneuerndquot; Reformen sein dürfen. Als Vertreter dieser beiden Gruppen könnte man z.B. Döllinger und von Schulte nennen. Auf dem Münchner Kongreß brachte von Schulte den - angenommenen -Antrag ein, daß an allen Orten, wo sich das Bedürfnis einstelle, eine regelmäßige Seelsorge einzustellen sei. Punkt 4 des Antrags tautet wörtlich: quot;Der einzelne ist bei unserem Notstände im Gewissen berechtigt, zur Vornahme bischöflicher Funktionen fremde Bischöfe anzugehen; wir sind berechtigt, sobald der richtige Moment gekommen ist, zu sorgen, daß eine regelmäßige bischöfliche Jurisdiktion hergestellt werdequot; (in: J.F. von Schulte, Lebenserinnerungen, Bd.1, Gießen 1908, S. 286). Schulte berichtet, daß gegen diesen Antrag von quot;hoher Wichtigkeitquot; nur Döllinger und Stumpf sprachen; ersterer riet von der Gemeindebildung als solcher ab.

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Schulte schreibt ebenda S. 296, daß quot;besonders in Bayern durch das Verhalten Döllingers die altkatholische Bewegung gehemmt und geschädigt wurdequot;.

Der Münchener Kongreß stellte in seinem quot;Programmquot; einige für die Zukunft quot;programmatischequot; Punkte auf, die in der späteren Synodal-und Gemeindeordnung ihren Niederschlag finden sollten: quot;II. Wir halten fest an der alten Verfassung der Kirche. Wir verwerfen jeden Versuch, die Bischöfe aus der unnüttelbaren und selbständigen Leitung der Einzelkirchen zu verdrängen. (..)

a) (..) Wir erklären, daß (..) nur im Einklänge mit der Hl. Schrift und der alten kirchlichen Tradition, wie sie niedergelegt ist in den anerkannten Vätern und Conciliën, Glaubenssätze definirt werden können.

rv. Wir verlangen für den sog. niederen Clerus eine würdige und gegen jegliche hierarchische Willkür geschützte Stellungquot;.(siehe: Schulte, Altkatholizismus, S. 23f. Zum Verlauf des Kongresses siehe: ebenda, S. 342ff.)

29 Gaugier, S. 28f.

30 Der 15. Antrag betreffs eines Komitees zur Vorbereitung der Bischofswahl wurde von J.F. von Schulte gestellt. Der Text des Antrags ist bei Schulte, Altkatholizismus, S. 27f. abgedruckt. Zur Diskussion über diesen Antrag siehe: Verhandlungen des zweiten Altkatholiken-Congresses zu Köln, Offizielle Ausgabe, Köln/Leipzig 1872, S. 55-72. Schulte, Lebenserinnerungen I, S. 304 schreibt über seinen Antrag, der im übrigen einstimmig angenommen wurde: quot;...lenkte mein Antrag die Bewegung auf das Ziel, ohne welches sie überhaupt rücht haltbar war, nämlich die Herstellung der nach katholischen Grundsätzen fundamentalen Institution des Episkopats, womit dann zugleich das verfassungsmäßige Organ der Synode ermöglicht warquot;.

31 Siehe: Schulte, Altkatholizismus, S. 29ff. Hier wird der Standpunkt vertreten, daß die alt-Katholische Kirche die rechtmäßige Fortsetzerin der Katholischen Kirche sei und als solche, nachdem die bisherige Episkopalverfassung als aufgelöst zu betrachten sei (1. 2b, S. 31), nunmehr das Recht habe, quot;mit der Herstellung der äußern Organisation vorzugehen, und vor Allem für die Herstellung der

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legitimen Episkopalgewalt zu sorgenquot; (S. 32). Dieser Antrag war v.a. hinsichtlich der Anerkennung seitens des Staates wichtig.

32 Schulte, Altkatholizismus, S. 360ff. berichtet ausführlich über die Arbeit dieser Bischofs-Kommission. Die Kommission nimmt zusammengefaßt folgende Position ein (siehe ebenda, S. 366):

1. Stellung des Bischofs:

Der Bischof beruft die Synode ein und bestätigt und publiziert die dort beschlossenen Gesetze.

Weiter erstellt die Kommission einen Entwurf der Wahlordnung, macht Vorschläge bezüglich der Kosten, des Titels, des Zeitpunktes und Ortes der Konsekration, personelle Vorschläge und geht

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Verhandlungen mit der Regierung über Dotation und Anerkennung des zu wählenden Bischofs ein (s. Schulte, Altkatholizismus, S. 3750. Diese Vorschläge münden in die sog. quot;Provisorischefn) Bestimmungenquot; ein (s. Schulte, Altkatholizismus, S. 39ff.). Gleichzeitig wird die Wahl des ersten Kschofs auf den 4. Juni 1873 festgelegt.

33 Der Brief von Schultes an die preußische Regierung vom 29. Juni 1873 ist als ein quot;Programmquot; des Altkatholizismus anzusehen (in: Schulte, Altkatholizismus, S. 386ff.).

Zusammenfassend begründet Schulte hier das Recht der Alt-Katholiken, sich rechtmäßig organisieren zu dürfen und als Katholische Kirche vom Staat anerkannt zu werden. Da sie auf dem Boden der bisherigen katholischen Lehre verbleiben wollen, mußten sie nach dem Abfall aller katholischen Bischöfe quot;jene Verfassung der Kirche herstellen, die als wesentlich gilt, d.h. einen Bischof wählenquot; (S. 391). Schulte zählt desweiteren die Gründe für die Notwendigkeit der Wahl auf:

l.Die Bischöfe sind nach katholischer Lehre wesentliche Organe zur Leitung der Kirche.

Die Berechtigung der Wahl ergibt sich a) von kirchlichen Gesichtspunkten her:

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34 Schulte hatte dem Komitee zur Vorbereitung der Bischofswahl schon am 28.12.1872 den Entwurf einer Synodal- und Gemeindeordnung vorgelegt; dieser Entwurf wurde aber quot;zurückgenommen {...), weil es nicht möglich gewesen sei, denselben nach den zahlreichen eingegangenen Amendements bis heute umzuarbeitenquot; (Schulte, Altkatholizismus, S. 379). Die Rücknahme geschah wohl v.a. auf einen Brief vom 10.5.1873 von Prof.Dr. Cornelius aus München hin, in dem dieser vorschlug, daß erst die erste Synode selbst die Synodal- und Gemeindeordnung beschließen solle; am 22. Mai 1873 legte von Schulte der Bischofskommission den quot;Entwurf über provisorische Bestimmungenquot; vor, den diese, und am 3. Juni 1873 auch die Wahlversammlung, annahm. (Siehe: Schulte, Altkatholizismus, S. 374-379).

Daß nicht alle (Alt-)Katholiken dieselben Vorstellungen hatten, was die Prioritäten beim weiteren Vorgehen betrifft, wird aus dem soeben schon genannte Brief von Cornelius deutlich (in: Schulte, Altkathollzismus, S. 377): quot;Meine persönliche Ansicht, mit welcher Döllinger übereinstimmt, geht dahin, daß die Versammlung auch in dem Falle einen vor der Hand hinreichenden Erfolg haben würde, wenn sie nur zur Errichtung einer Kirchenbehörde, wenn auch zunächst ohne Bischof, führen möchte.quot;

35 Am 19. September 1873 wurde der neugewählte Bischof Reinkens von Preußen als quot;Katholischer Bischof anerkannt (Schulte, Altkatholizismus, S. 405); die Anerkennung in Baden erfolgte am 7.11.1873 (Schulte, S. 415), die in Hessen am 15.12.1873 (S. 416). Die Anerkennung in Bayern blieb aus.

So ist es der Bischofs-Kommission, in erster Linie aber dem Einsatz J.F. von Schultes zu verdanken, daß die Alt-Katholische Kirche schon

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drei Jahre nach dem Vaticanum I als Katholische Kirche mit allen Rechten und Pflichten anerkannt war.

36 Schulte schreibt in seinen Lebenserinnerungen (Lebenserinnerungen 1, S. 336f): quot;Die von mir gemachte Synodal- und Gemeindeordnung wurde nach dem Referate von Professor Reusch und A.-G. Rat Rottels und eingehender Beratung angenommen. Endgültig wurde diese Ordnung einstimnüg angenommen auf der ersten Synode der Altkatholiken.

Nunmehr war es der Bischof, welcher gemäß der Synodal- und Gemeindeordnung die Leitung der Kirche allein oder in Gemeinschaft mit der Synodalrepräsentanz hatte. Ihm lag die Verwaltung ob, ihm allein fortan die Vertretung der Kirche gegenüber den Staaten, an ihn waren fortan die Gemeinden wie die einzelnen Altkatholiken für alle kirchlichen Angelegenheiten verwiesen.

Ich durfte meine Aufgabe als erfüllt ansehen. War es nrür doch gelungen, erstens alle Versuche, von denen Verwirrung und schädliche oder überstürzte Neuerungen zu befürchten waren, (..) niederzuschlagen, zweitens für die Kirche eine Verfassung zu machen und zur Annahme gebracht zu haben, welche bezüglich der Stellung der Priester, Bischöfe und Gemeinden der der ersten Jahrhunderte am ähnlichsten ist und der heutigen Zeit entspricht -drittens die Anerkennung eines Bischofs in der Katholischen Kirche durch den König von Preußen und die beiden ersten Großherzöge in Deutschland (..) herbeigeführt zu haben - viertens und vielleicht das bedeutendste einem katholischen Bischof in Deutschland die vollberechtigte Stellung erwirkt zu haben, ohne daß der römische Bischof gefragt worden war und seine Zustimmung gegeben hattequot;.

37 Siehe: Beschlüsse der ersten Synode der Altkatholiken des deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 27., 28. und 29. Mai 1874, Amtliche Ausgabe, Bonn 21874 (= Synode 1874), S. 9: quot;Die Synode nahm zunächst die auf dem Congreß in Constanz genehmigte Synodal- und Gemeinde-Ordnung (...) einstimmig anquot;.

38 So Christian Oeyen, Der dritte Altkatholiken-Kongreß im Jahr 1873, S. 58, in: Gedenkschrift zum lOOjährigen Bestehen der altkatholischen Gemeinde Konstanz, Konstanz 1973, S. 57-67.

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Siehe weiter: Der dritte Altkatholiken-Congreß in Constanz im Jahre 1873, Stenographischer Bericht. Offizielle Ausgabe, Constanz 1873 (= Congress-berichl Constanz).

39 Dabei erhebt die Verfasserin keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weder was die Auswahl der Fragen noch was die Auswahl der Autoren betrifft.

40 siehe: Stocker, Grundanschauungen, S. 49.

41 Schulte weist auf dem Ill. Internationalen Alt-Katholiken-Kongreß in einem Gutachten nach, daß die Bischöfliche Sukzession der Utrechter Kirche nie unterbrochen worden sei,und deshalb die Einsetzung neuer römisch-katholische Bischöfe im Jahre 1853 eine quot;Ursupationquot; sei. (in: Aus den Verhandlungen des III. internationalen Altkatholiken-Kongresses in Rotterdam 1894, (Separatdruck aus der IKZ, 8. Heft, 1894), Bem 1894.

42 J.F. von Schulte, Der Altkatholiken Recht, einen Bischof zu wählen, in: Die Berechtigung des Vorgehens der Altkatholiken, 3 Vorträge, Bonn 1873, S. 1-16, Zitat auf S. 7. Schulte bezieht sein Argument aus der damaligen Praxis der römisch-katholischen Kirche, aber nicht aus der Praxis der Kirche des ersten Jahrtausends. (Zur Frage der relativen und absoluten Ordination siehe K. Walf, Einführung in das neue Katholische Kirchenrecht, Zürich 1984, S.43f.)

43 Näheres zu Arnold Harris Mathew bei: C.B.Moss, The Old Catholic Movement, its Origins and History, London ^1964, S. 297ff.

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44 siehe: Eduard Herzog, Zwei Thesen über die Gültigkeit einer bischöflichen Konsekration, IKZ, 5.Jg. Bem 1915, S. 271-296. Herzog betont, daß die Gültigkeit einer Weihe nicht von der Anwesenheit von drei Bischöfen abhängt und führt dazu van Espen an, der die lediglich disziplinäre Bedeutung dieser Vorschrift anführt (ebenda. S. 276; so auch Schulte, Berechtigung, S. 7). Es komme nicht in erster Linie auf die richtige Form der Weihe an, schreibt Herzog weiter und macht die Absurdität mit Hilfe seines Kammerdienerbeispiels deutlich (S. 286). Es sei vielmehr nötig, quot;der ordentlichen Wahl des bischöflichen Vorstehers nicht bloß eine nebensächliche Bedeutung zuzuschreiben, sondern sie für eine wesentliche Bedingung der gültigen Konsekration und Einsetzung eines Bischofs zu haltenquot; (S.294).

45 So Erzbischof Rinkel von Utrecht auf dem Internationalen Alt-Katholiken-Kongreß 1953 in München, in: Ehe apostolische Sukzession ist keine Magie (Zitat des Monats), in: Christen heute, Nummer 5, Bonn 1987, S. 2f.

46 vgl. dazu U. Küry, Die Altkatholische Kirche, in: H.H. Harms u.a. (hg). Die Kirchen der Welt, Bd.3, 2. ergänzte und von C.Oeyen herausgegebene Auflage, Stuttgart 1978 (= Küry), S. 265-69. quot;Die Altkatholiken halten daran fest, daß der Episkopat apostolischen Ursprungs ist und zum Wesen der Kirche gehört. Ehe Trägerin des Amtes ist die Kirche. Die Amtspersonen handeln einzig in ihrem Auftrag. Das Amt wird empfangen, verwaltet und weitergegeben in demselben Sinn und auf dieselbe Weise, wie die Apostel es der Kirche weitergegeben haben. Die Unzertrennlichkeit von Kirche (Gemeinde) und Amt und das nicht unterbrochene Bestehen beider ist die apostolische Sukzessionquot; (Küry S. 269).

Etwas anders Kurt Stalder, Die Gestalt der sichtbaren Einheit der Kirche, 1978 (maschinengeschrieben; nicht veröffentlicht): quot;In der Folge wird dieses Gegenüber-Verhältnis (sc. der Liebe), das im Verhältnis Jesu zu seinen Jüngern grundgelegt ist, durch die apostolische Sukzession zur Geltung gebracht, die in allen Bereichen der Kirche und ihres Handelns stattfindet, in der Ordination eines Bischofs aber konzentriert zu Vollzug und Ausdruck gelangt. Mit apostolischer Sukzession meinen wir also dasjenige Handeln der Kirche, durch das sich alle ihre Glieder verpflichten und die Verantwortung dafür wahmehmen, - daß die Kontinuität mit den

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Aposteln und Jesus Christus in der Überlieferung des Glaubens und in den Personen bewahrt und alles für den Bau der Kirche Erforderliche geübt und weitergegeben wird, - daß sie im Gegenüber von Trägem des apostolischen Amtes und Laienschaft die Gemeinschaft konstituieren, welche alle Aufgaben einer Lebensgemeinschaft zu erfüllen vermag und allen ihren Gliedern die Möglichkeit gibt, am Vollzug der Verantwortung und den dabei nötigen Entscheidungen teilzunehmen, also Freiheit und Mündigkeit zu üben, und darin der Vollkommenheit entgegenzugehenquot; (S. 3).

47 Vgl. die Begründung von Rottels auf dem 2. Alt-Katholiken-Kongreß zu Köln, die Gemeindebildung habe nur auf der Grundlage und der Voraussetzung einer vorzunehmenden Bischofswahl einen Sinn (siehe: Verhandlungen des zweiten Altkatholiken-Congresses zu Köln, Offizielle Ausgabe, Köln/Leipzig 1872, S. 98-100). Interessanterweise fallen in der Argumentation der Alt-Katholiken zwei Dinge zusammen, nämlich einerseits die altkirchliche Auffassung des quot;nulla ecclesia sine episcopusquot; und andererseits das Wissen darum, daß die staatliche Anerkennung nur bei Vorhandensein eines Bischofs erfolgen kann.

48 So Professor Friedrich in: Verhandlungen des zweiten Altkatholiken-Congresses zu Köln, Offizielle Ausgabe. Köln/Leipzig 1872, Zweite Abtheilung: Stenographischer Bericht über die zwei öffentlichen Versammlungen am 21. und 22. September 1872, S. 56.

49 Die quot;Synodal-und Gemeindeordnungquot; wird im Folgenden mit SGO abgekürzt. Wenn keine Jahreszahl dabei vermerkt wird, ist immer die im Jahre 1873 vom Konstanzer Kongreß angenommene und von der ersten Synode 1874 bestätigte SGO gemeint.

50 in: (Zongressbericht Constanz S. 39f. (Hervorhebungen im ursprünglichen Text)

51 Christian Oeyen, Gibt es ein spezifisch altkatholisches Verständnis der kirchlichen Autorität? (= Oeyen, Autorität) in: IKZ, 66. Jg., Bem 1976, S. 107-111. Siehe auch: K. Stalder, Autorität im Neuen Testament, in: IKZ, 66. Jg., Bem 1976, S. 163-175, 224-236; IKZ, 67. Jg., Bem 1977, S. 1-29 (auch in: K. Stalder, Die Wirklichkeit Christi erfahren, Zürich 1984, S. 142-188). Stalder setzt sich mit der

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Begründung und Anerkennung von Autorität bei Jesus, den Aposteln und deren Nachfolgern auseinander; er unterscheidet dabei u.a. zwischen der sog. quot;epistemischenquot; (Vorsprung an Wissen und Können) und der sog. quot;deontischenquot; (Erteilen von Befehlen, Weisungen, Aufforderungen) Autorität. Der Besitz der deontischen Autorität ist in einer Beauftragung begründet, die epistemische Autorität basiert auf Erfahrung, Ausbildung u.ä. Autorität läßt sich mit der Hilfe dieses Denkmodells sehr einfach quot;klassifizierenquot;.

52 Werner Küppers, quot;Das Amt der Einheitquot;, Theologische Erwägungen zum Bischofsamt (= Küppers, Einheit), IKZ, 61. Jg., Bem 1971, S. 243-256, S. 253.

53 Küppers stellt fest, daß diese positive Erfahrung, die die Altkatholiken mit dem Bischofsamt machten, sowohl auf die niederländische Situation im 18. Jahrhundert wie auf die deutsche und schweizerische Situation im 19. Jahrhundert zutrifft (Küppers, Einheit, S. 253).

54 Küppers, Einheit, S. 254.

55 Oeyen, Autorität, S. 118: Stocker, Grundanschauungen, S. 70, Anm.74 'bietet ein interessantes Beispiel, wie durch die Haltung des Kirchenvolkes die Leitung der Kirche auch in Fragen des Verwaltungsrechts wesentlich beeinflußt werden kannquot;. So setzte sich in Deutschland entgegen der Bischöflichen Weisung vom 10.2.1894 die Feuerbestattung durch, worauf eine neue Bischöfliche Weisung im selben Jahr Dispens von der ersten Weisung erteilte. (Die beiden bischöflichen Verordnungen befinden sich in: Amtliches Altkatholisches Kirchenblatt (= Amtl. Kirchenblatt), Neue Folge, Nummer 14, Bonn 15.2.1892, S. 68f. und idem, 21.5.1892, S. 71f.)

Was Stocker nicht erwähnt, ist der Antrag der Gemeinde Pforzheim in der Form einer Appellation vom 11.3.1892 an die XIII. Synode vom 7. Juni 1892, diese Verordnung aufzuheben, da sie quot;nicht zu unterschätzenden Anstoß erregtquot; habe. (Beiblatt des Amtl. Kirchenblattes vom 1.2.1893)

56 Siehe dazu: J. Rieks, Das Bischofsregiment, Heidelberg 1887 und J. Rieks, Altkatholisches Kirchenregiment, Heidelberg 1887. Es wäre im Rahmen einer anderen Arbeit der Frage nachzugehen.

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inwieweit Bischof Reinkens seine berühmt gewordene Forderung an den Klerus, er solle ihm quot;Liebe und nicht Gehorsamquot; entgegenbringen, im Laufe seiner Amtsführung bereut habe. Die Auseinandersetzung mit J. Rieks und die in Schultes Lebenserinnerungen (Lebenserinnerungen 1, S. 348f.) erwähnte, versuchte Amtsniederlegung Bischof Reinkens' im Jahre 1885 geben zu solchen Erwägungen Anlaß. (Vgl. hierzu auch die Äußerung von Bischof Reinkens bei der Diskussion um die Einführung eines Disziplinarstatuts für die Geistlichen auf der 5. Synode im Jahre 1878: quot;Als sie mich nöthigten, (...) die Bischofswahl anzunehmen, war ich so durchdrungen von dem Unheil, das die römische Jurisdiction in der Kirche angerichtet hatte und von dem Mißverhältnis zwischen der Hierarchie und dem Klerus und den Laien, daß ich sagte (...): ich werde annehmen, aber reden Sie dann nicht von Gehorsam, ich will ein anderes Wort (...). Wie ich damals in der Täuschung befangen war, es gäbe noch Tausende und aber Tausende Männer, welche das Gewissen über alles setzten (...), so war ich danaals auch der harmlosen Meinung hingegeben, es kämen nur Priester zu uns, (...), die ein Herz für das Volk hätten (...). Darin habe ich mich bitter getäuscht. (...) Erhalte ich durch dies Statut eine Gewalt, so würde ich sie üben.quot; (in: Verhandlungen der fünften Synode der Altkatholiken des EXîutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 12., 13. und 14. Juni 1878, Amtliche Ausgabe, Bonn 1878, S. 1200

Der Streit mit Pfr. Rieks aus der Sicht der Synodalvertretung ist ausführlich in verschiedenen Ausgaben des Amtlichen Kirchenblattes wiedergegeben, und zwar in: Amtliches Altkatholisches Kirchenblatt (=Amtl. Kirchenblatt), Bonn, 8.8.1885, S. 334; 15.5.1886, S. 365ff.; 20.10.1887, S. 430ff. (Reaktion auf das Erscheinen von J.Rieks' Buch quot;Altkatholisches Kirchenregimentquot; und Richtigstellungen seitens der Synodalvertretung); 8.11.1887 vollständig: 15.1.1888, S. 457f.; 25.2.1888, S. 467-471 . Die letztgenannte Ausgabe berichtet über das Disziplinarverfahren gegen Pfr. Rieks und seine Suspension. Den letzten Anlaß dazu gab Rieks dadurch, daß er in Heidelberg eine Liste in Umlauf gesetzt hatte, quot;worin zur Lossagung vom Bischof aufgefordert wurdequot; (Amtl. Kirchenblatt vom 25.2.1888, S. 469).

Auch der quot;Fall Hochsteinquot; (Siehe: Amtl. Kirchenblatt, 10.7.1891, S. 56f.) zeugt - wenn auch in anderer Weise als der quot;Fall Rieksquot; - davon, daß der Bischof es in seiner Amtsführung nicht allzu leicht hatte.

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57 Bischof Reinkens in: Amtliches Altkatholisches Kirchenblatt (= Amtl. Kirchenblatt), Nummer 60. Bonn, 15. Januar 1888, S. 457.

58 J.F. Ritter von Schulte, Lehrbuch des Katholischen Kirchenrechts nach dem Gemeinen und Partikularrechte in Deutschland und Österreich und dessen Literaturgeschichte (= Schulte, Lehrbuch), 3. verbesserte und vermehrte Auflage, Gießen 1873, S. 10.

Schutte merkt an, daß die unwandelbaren Rechtssätze als lus divinum oder naturale bezeichnet werden, die wandelbaren als lus positivum. quot;lus divinum oder naturale sind die wesentlichen, fundamentalen Sätze des kirchlichen Rechts, welche in der Bibel oder Tradition enthalten sindquot; (Schulte, Lehrbuch, S. 397) und quot;Denselben Charakter (sc. wie die quot;im alten und neuen Bunde positiv geoffenbarten Moralsätzequot;) des jus divinum tragen die fundamentalen Einrichtungen der Kirchequot;. (Schulte, a.a.O. S. 397) Zu diesen fundamentalen Einrichtungen gehört u.a. der Episkopat, wobei Schulte aber auch hier unterscheidet zwischen dem Wesen des Amtes und rein geschichtlichen Bildungen (siehe: J.F.von Schulte, Die Lehre von den (Quellen des katholischen Kirchenrechts, (= Schulte, Quellen) Gießen 1860, S. 13, Anm. 13: quot;Die Bestätigung der Bischöfe durch den Papst, die Jurisdiktion des letzteren in dem heutigen Umfange (...), die Art der Bestimmung der Person des Papstes, der Bischöfe, der Pfarrer (...) sind rein geschichtliche Bildungen, während das Wesen des päpstlichen, bischöflichen, priesterlichen Amtes, der kirchlichen Jurisdiktion (...) eines und stets dasselbe warquot;. Im übrigen kritisiert Schulte an dieser Stelle den Gailikanismus, weil dieser denkt, quot;es müsse stets auf die apostolische Zeit zurückgegangen werdenquot;. Die Katholische Kirche besitzt aber in der quot;Nachfolge der Bischöfe als Stellvertreter der Apostelquot; die Berechtigung zur Entwicklung.

59 Hirtenbriefe von Dr.Joseph Hubert Reinkens (= Hirtenbriefe Reinkens), Nach dem Tode herausgegeben von der Synodal-Repräsentanz, Bonn 1897, S. 25. Während Bischof Reinkens im ersten Hirtenbrief (S. 1-21) über die Rechtmäßigkeit seiner Wahl und Weihe, und über seine Aufgaben handelt, reagiert er in seinem zweiten Hirtenbrief auf die in der Enzyclica vom 21. November 1873 von Papst Pius IX. ausgesprochenen Verdammung seiner Wahl und Anerkennung durch den preußischen Staat, indem er die Ansichten

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Cyprians über das Bischofsamt ausführlich darlegt und zeigt, daß die Alt-Katholiken durchaus derselben Ansicht wie Cyprian sind.

60 Stocker, Grundanschauungen, S. 31, Anm. 48 schreibt: quot;Es ist klar, daß damit ein großer Teil des römisch-katholischen Jus divinum - die auf göttlicher Anordnung und auf der Lehre Christi beruhenden Vorschriften über Glaube und Sitte - für die Altkatholiken als Recht außer Betracht fällt. Jedoch darf man nicht daraus schließen, daß die Altkatholiken den Unterschied zwischen Jus divinum und Jus humanum überhaupt aufgegeben hätten, sodaß jenes nur moralische, dieses nur rechtliche Geltung hätte. Vielmehr ist zu unterscheiden: die auf Bischof und Synode aufgebaute Verfassung ist z.B. in ihrem Ursprung und Prinzip auch für die Altkatholiken göttlichen Rechts, -aber ihre Ausgestaltung in den einzelnen altkatholischen Kirchen beruht auf menschlicher Satzungquot;. Ebenso E.Kreuzeder, Bericht über die IX. Internationale altkatholische Theologenwoche in Woudschoten (Holland) 28. September bis 3. Oktober 1964, IKZ, 55. Jg., Bern 1965, S. 46-63 auf S. 62 (Wiedergabe von U. Küry): quot;Der Episkopat, Presbyterat und Diakonat ist für sich genommen göttlichen Rechtes, aber der Zusammenschluß zu einer Hierarchie ist kirchlichen Rechtesquot;.

Der Ausspruch Kreuzeders läßt sich aufgrund der Schrift und der Tradition der ersten Jahrhunderte so nicht halten. Ebensowenig kann die Auffassung Trients bestätigt werden, das dreifache Amt sei göttlichen Rechts. Lediglich das Amt selbst ist göttlichen Rechtes, die Dreiheit ist historisch gewachsen und kirchlichen Rechts.

61 Kurt Stalder, Das Recht in der Kirche, in: Die Wirklichkeit Christi erfahren, Zürich 1984, S. 245-257, S. 252f.

62 ebenda, S. 255 zeigt den Unterschied zwischen beiden Modellen: quot;Wenn allein dem Bischof und dem Presbyter das Recht auf Leitung der Eucharistie zugesprochen wird, nimmt sich das so aus, wie wenn sie Herren über die Eucharistie und den Zugang zu ihr wären, wie wenn sie darüber verfügten. Das wäre genaugenommen geradezu blasphemisch. Aber die Ausdrucksweise quot;das Recht zu...” verführt zu solchen Abenteuerlichkeiten, und zwar, wie die Geschichte zeigt, nicht nur bei 'ungebildeten Laien'.

Ganz anders kommt das alles heraus, wenn wir es in die Sprache der Aufgaben und Verpflichtungen umsetzen. Dann heißt es: Bischof,

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Presbyter und Diakon haben die Aufgabe und darum die Verpflichtung, das Evangelium zu verkünden. Es ist ihnen nicht freigestellt, ob sie es tun wollen oder nicht; sie müssen es tun, wo es gefordert ist. (...) Meines Erachtens kann man eine Ordnung der Ämter und des Vollzugs von Liturgie und Sakramenten sachgemäß nur nach dem Modell der Aufgaben und Verpflichtungen gestalten und formulieren.quot;

63 Die Synodal- und Gemeindeordnung wird mit SGO abgekürzt. Wir benutzen insgesamt 5 verschiedene Ausgaben der SGO, und zwar die SGO 1874, 1922, 1938, 1967 und 1987 (Entwurf). Als Grundlage nehmen wir die SGO vom 27. Mai 1874, die -abgesehen von einigen orthographischen Veränderungen und einem etwas anderen Wortlaut, den wir an geeigneter Stelle vermerken werden im wesentlichen mit der vom Konstanzer Kongreß beschlossenen SGO aus dem Jahre 1873 übereinstimmt.

64 Auf Beschluß der 39. ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1956 hin wurde eine Neufassung der Kirchlichen (Ordnungen und Satzungen geplant. (Siehe Anmerkung zu par. 1 SGO 1967). Der Entwurf der SGO 1987 behandelt die quot;Allgemeinen Bestimmungenquot; in den par.par. 1-3. Zu den Veränderungen im Vergleich mit den Synodal- und Gemeindeordnungen von 1874 bis 1967 siehe unten.

65 Hier heißt es statt quot;gemeine Rechtquot; quot;gemeine Kirchenrechtquot; und statt quot;Episkopatequot; quot;Bischöfequot;. Zur Entstehung der 'Provisorischen Bestimmungenquot; siehe oben.

66 quot;Kirchliches Personenrechtquot; im Folgenden quot;KPRquot; genannt, veröffentlicht in: Anlage zum Amtlichen Kirchenblatt, Band XI, Nr.

20 Bonn, den 29.2.1960. Da die Zitierung dieser Anlage recht umständlich ist, werden wir folgendermaßen zitieren: statt quot;KPR A.I.I.1quot;, quot;KPR A.I.II.2quot; etc. nur quot;KPR I.lquot;, dann quot;KPR 1,2quot; etc. Der erste Satz von KPR 1,1 lautet folgendermaßen: quot;Der Bischof leitet die Diözese kraft göttlichen Rechts.quot;Der weitere Text entspricht par. 5 SGO 22 und 38.

67 Das augenblicklich geltende Bischofsrecht findet sich in der SGO 1967, par.6 und im KPR 1960,1. Änderungen dieses Rechtes, die

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nach 1967 von Synoden beschlossen wurden, sind in d^n betreffenden kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht.

Der Entwurf der SGO 1987 wurde von der Rechtskommission erarbeitet, um der Synode von 1988 zur Beschlußfassung vorgelegt zu werden. Schon im Vorfeld der Synode 1988 zeigte es sich, daß sich der Entwurf der Rechtskommission nicht einhelliger Zustimmung erfreute. Die 49. Ordentliche Bistumssynode vom Mai 1988 beschloß daher, eine neugebildete Rechtskommission mit der Weiterarbeit zu beauftragen. In der hier vorliegenden Arbeit wird vom ursprünglichen Entwurf der Rechtskommission ausgegangen.

Der Text von par.4 lautet: quot;Der Bischof leitet das Bistum kraft seiner Nachfolge im apostolischen Dienst.quot; Weiter wie par.5 SGO 22 und 38, mit dem Zusatz quot;...seit jeher dem bischöflichen Amt beilegtquot;.

68 Ein Grund für diese Formulierung in den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; findet sich möglicherweise in dem Bestreben von Schultes, das Bischofsamt so weit wie möglich zu quot;entbürokratisierenquot;; siehe Schulte, Lehrbuch, S. 207: quot;Grundsätzlich ist die Regierungsform der Kirche eine persönliche, keine bureaukratische. Inhaber der Kirchengewalt sind nicht bestimmte Ämter (...), sondern Personenquot;. Und idem, S. 252,Anm.2: quot;Beides, persönliche Regierung und Ämter, schließt sich nicht aus. Ein Hauptgrund der allzu bureaukratischen Regierung liegt in den vielfach zu grossen Diözesenquot;.

69 siehe Schulte, Quellen S. 109. Als Beschränkung z.B. der legislativen Gewalt des Bischofs dient das lus commune insofern, weil es Bestimmungen der Generalkonzilien, Konstitutionen des Apostolischen Stuhles und allgemeines Gewohnheitsrecht umfaßt (idem S. 111). Von Schulte schrieb dies vor dem Vaticanum I; ebenso im Lehrbuch von 1886 (siehe: J.F. von Schulte, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts nach dem gemeinen Rechte, dem Rechte der deutschen Länder und (Österreichs, Gießen 1886 (= Schulte, Lehrbuch 1886), S. 31)

Contra ius commune jedenfalls darf der Bischof kein Gesetz erlassen, da quot;dasselbe unbedingt über ihm steht, die Grenze bildet, über welche hinaus ihm jede Macht genommen istquot; (idem, S. 111). quot;Wie die bischöfliche Gesetzgebung in dem jus commune ihre natürliche Schranke findet, so hat sie an den Beschlüssen der Provinzialsynoden eine positive. Dies ergibt sich aus der Bedeutung von deren

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Gesetzen. (...) Der Bischof ist also an die Beschlüsse der Provinzialsynode gleichfalls gebundenquot;, (idem S. 115f.)

70 Freundl. Hinweis von J. Hallebeek.

71 Siehe: J.F. von Schulte, Der Altkatholizismus, Aalen 1965 (Neudruck der Ausgabe Gießen 1887), 577f.

72 J. Rieks, Altkatholisches Kirchenregiment, Heidelberg 1887, beschreibt ebenda, S. 2, was das gemeine Recht nach von Schulte dem Bischof zuschreibt (an dieser Stelle ist das 'lus canonicum' gemeint, das als 'kirchliches' Recht weniger umfassend ist als das lus commune. Im Jahre 1887 ist mit 'lus canonicum' wohl das Liber Extra, die Dekretalen Gregor IX., gemeint (frdl. Mitteilung von J. Hallebeek): quot;a) die Gesetzgebung, b) die Aufnahme in den Klerus, c) die Besetzung der Ämter (Benefizien), d) Dispensen, e) Gerichtsbarkeit, f) Disziplin des Klerus g) Errichtung, Veränderung, Aufhebung der Ämter, h) die Diözesansynode, i) Erziehung des Klerus, k) das Recht, kirchliche Abgaben aufzuerlegenquot;.quot;Ohne bischöflichen Auftrag kann niemand in Katechetik, Predigt und der Lehre der Theologiequot; wirken. (...) Er hat das Recht der Entscheidung in Fragen, die den Glauben und die Moral betreffen, und die Befugnis, Schriften (Bücher), welche dem Glauben und der christlichen Moral widerstreben, zu verbietenquot;.quot;Dem Bischöfe steht zu die Weihegewalt im vollen Umfange: Er allein hat die Priesterweihe und die Firmung,...die Konsekration der Altäre, Kelche, Patenen, die Einweihung der Kirchen, Glocken, Chrisma... Endlich gehört hierher auch das Recht der Reservatfälle und das Fasten und das Ablaßwesen... Die altkatholischen Bischöfe haben den vollen Besitz der im Rechte dem Episkopate beigelegten Befugnisse, ohne durch päpstliche Maßregeln gehindert zu sein, sie sind nur gebunden, die besonderen Satzungen der Synodal-und Gemeindeordnung zu beobachten und in Übereinstimmungmit der ihnen zur Seite stehenden Synodalrepräsentanz zu handelnquot;. Soweit zitiert Rieks von Schulte; dann fährt er mit seiner Kritik an dessen Darlegung fort: quot;Allein das altkatholische Disziplinarstatut erklärt ausdrücklich, daß die betreffenden Beschlüsse der Synoden an die Stelle des kanonischen Rechts getreten seien und mithin aus diesem für den Bischof bezüglich der Disziplin kein Recht abzuleiten ist. Auch bestimmt der genannte par. 5 ausdrücklich, daß der

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altkatholische Bischof an die einzelnen Bestimmungen der Synodal-und Gemeindeordnung gebunden ist, mithin diese im Vordergründe steht, und das gemeine oder Kanonische Recht, soweit dies überhaupt nriit dem Geiste einer Reformbewegung verträglich ist, nur in solchen Fällen herbeigezogen werden kann, wo die Landesgesetze und die Synodal- und Gemeindeordnung keine speziellen Vorschriften haben.

Die besonderen Bestimmungen der Synodal- und Gemeindeordnung verpflichten den Bischof, regelmäßig Synoden einzuberufen. Diese -und nicht der Bischof - haben Gesetze und allgemein gültige Vorschriften bezüglich der Lehre, des Kultus und der Verfassung zu beschließen, Beschwerden gegen den Bischof für begründet oder unbegründet zu erklären, in letzter Instanz die Disziplin über den Klerus zu üben, das Budget der Kirche festzustellen und die Synodalrepräsentanz zu wählenquot; (ebenda, S. 2f.)

Nach einer mündlichen Mitteilung von Bischof em.Josef Brinkhues entstand das Bedürfnis, die Rechte des Bischofs genauestens festzulegen, aus der Verunsicherung und dem Gefühl von Haltlosigkeit nach den Schrecken des II. Weltkrieges. Man wollte deutlich machen, daß das bischöfliche Amt seine Vollmacht nicht durch synodale Zustimmung bekommt, sondern daß diese vom gemeinen Recht her festgelegt ist. So schlich sich manche Formulierung in das Kirchenrecht ein, die von manchem heutzutage als quot;un-alt-katholischquot; empfunden wird, wie z.B. die Formulierung, quot;der Bischof leitet die Diözese kraft göttlichen Rechtsquot; (par. 5 KPR 1960, 1,1 •), die so wirkt, als besitze der Bischof allein das göttliche Recht. Solch eine Aussage müsste aber, wenn sie überhaupt gemacht wird, viel differenzierter formuliert werden. Zur weiteren Besprechung dieses Paragraphen siehe unten.

73 Der Vergleich zwischen den par.par.60-70 SGO 1873 mit par. 6 SGO 1922 ergibt die folgenden Unterschiede:

par. 6 SGO 1922, Punkt 1 entspricht par. 7 SGO 1874;

par. 6 SGO 1922, Punkt 2 entspricht par. 6 SGO 1874, 2.Satz;

par. 6 SGO 1922, Punkt 3,2. Abschnitt bestimmt, daß alle Geistlichen des Bistunas wählbar sind, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und weder pensioniert noch amtsenthoben sind.

Hatte man 1874 noch vermieden, von quot;Bistumquot; zu reden - man sprach immer nur vom Katholischen Bischof Reinkens und von der

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Katholischen Reformbewegung -, so taucht dieser Begriff jetzt auf (Im KPR I, 1 stattdessen quot;Diözesequot;). Die weiteren Unterschiede sind v.a. sprachlicher Art und zeigen die Tendenz auf, Fremdwörter durch deutsche Wörter zu ersetzen. Punkt 13 ist abgeändert aus den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; Punkt 2 übernommen, allerdings ist die Reihenfolge dessen, was der neugewählte Bischof gelobt, jetzt genau umgedreht: nach der SGO 1922 gelobt er, gewissenhaft die Pflichten eines Bischofs zu erfüllen und insbesondere die in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen (In den quot;Provisorischen Bestimmungenquot; stand statt quot;Verfassungquot; quot;Bestimmungenquot; und statt quot;Bestimmungenquot; quot;Grundsätzequot;. Hier zeigt sich u.U. die Tendenz, die Kirche verfaßter zu sehen.)

Punkt 14 (SGO 1922) spricht von einer quot;Urkundequot;, die alle Wähler zu unterschreiben hätten, par. 70 SGO 1873 von dem quot;Protokollquot;.

74 Erst die SGO 1922 umschrieb die Erfordermisse zur Wählbarkeit eines Bischofs (Er muß nündestens 30 Jahre alt und weder pensioniert noch amtsenthoben sein.). Davor befanden diese Anforderungen sich zwar nicht in der SGO, standen aber trotzdem fest (vgl. gt;Sammlunglt;, S. 210). Im KPR 1.3 a) - g) werden die folgenden Erfordernisse genannt:

a) Er ist Katholischer Priester, ist b) mindestens 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahre als Seelsorger oder als Lehrer der Theologie tätig, zeichnet sich c) durch Reinheit des Lebens, Klugheit, Frömmigkeit, guten Ruf und praktische Erfahrung aus, ist d) kein uneheliches Kind, hat e) die nötige wissenschaftliche Ausbildung, ist f) deutscher Staatsbürger und ist g) den Regierungen nicht persona non grata.

Punkt g) enthält die ursprüngliche Bestimmung der SGO 1874 par. 1, ist aber in dieser Form überflüßig, seit die Regierungen von Hessen-Darmstadt, Preußen und Baden nicht mehr bestehen. Punkt b) ist teilweise seit 1922 eingeführt. Der Zusatz quot;5 Jahre lang als altkatholischer Priester in der Seelsorge (...) tätigquot; ist sicher angebracht, da die Alt-Katholische Kirche seit jeher priesterlichen Zuwachs aus anderen Kirchen erhielt; ebenso ist f) angebracht; d) ist unangebracht. Der Punkt 3 c) läßt sich nur schwerlich objektiv feststellen (vgl. Walf, Einführung, S. 91), bei Punkt 3e) wäre eine genauere Umschreibung eindeutiger.

Punkt 4 ist insofern neu, als ausdrücklich gesagt wird, daß die Synodalvertretung überprüft, ob jemand die erforderlichen Eigenschaften besitzt und ob Weihehindemisse bestehen. Genauere

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Angaben darüber, welcher Art diese Weihehindemisse sein können und ob und in welcher Weise sie z.B. vor der Wahl allgemein bekannt gemacht werden, werden nicht gemacht.

75 Igt;er Entwurf von 1987 regelt in den par.par. 5 und 6 die Wahl; die Soll-Bestimmung von KPR 1960 1,2 ist jetzt eine Muß-Bestimmung; die Frist der Bischofsweihe ist auf 6 Monate festgesetzt, par. 6 legt die Erfordernisse an einen Kandidaten fest: das Alter ist von 30 auf 35 Jahre erhöht; Punkt 3 ist eine Zusammenfügung von KPR I,3.c) und e) unter Weglassung von quot;Reinheit des Lebensquot; und quot;Klugheitquot;. Die Punkte d) und g) sind gänzlich weggefallen.

76 Bischof Reinkens unterzeichnete selbst immer als quot;katholischer Bischof, seine Nachfolger im Amt, Bischof Weber und Demmel bezeichneten sich selbst z.B. in ihren Hirtenbriefen mit quot;Katholischer Bischof der Alt-Katholiken des Deutschen Reichesquot; (Amtl. Kirchenblatt vom 24.5.1896, S. 1) bzw. quot;Katholischer Bischof der deutschen Alt-Katholikenquot;(Amtl. Kirchenblatt vom 1.10.1906, S. 44). Die Wichtigkeit der Selbstbezeichnung zeigt sich z.B. in der Frage der Dotation des Bischofs (s.u.) und bei der Einziehung der Kirchensteuer. So forderte Bischof Reinkens in seiner Bischöflichen Verordnung vom 5.11.1895 die Alt-Katholiken auf, auf ihren Steuerzetteln quot;(alt)katholischquot; zu schreiben. Dadurch würden sie nicht mehr 'eingeheimst' werden von römischer Seite und könnten zudem quot;offen Farbe bekennenquot; (Siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 7.12.1895, S. 155).

77 Dieses Bewußtsein, ein quot;Bistumquot; zu sein, wurde wahrscheinlich durch den durch die Weimarer Reichsverfassung gegebenen Statusder Alt-Katholischen Kirche als quot;Körperschaft öffentlichen Rechtesquot; und durch die Anerkennung der Alt-Katholiken in Bayern, die erst mit dem Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18.4.1920 erfolgt war, noch gestärkt.

78 Walf, Einführung in das neue katholische Kirchenrecht, Zürich/Köln, 1984 (= Walf, Einführung), S. 91, schreibt, daß sich im Treueeid gegenüber dem zuständigen Repräsentanten der Staatsgewalt quot;beklagenswerte Restbestände aus der Zeit des Staatskirchentums erhaltenquot; hätten.

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Ehe Alt-Katholische Kirche ist im staatskirchenrechtlichen Sinne insofern kein Teil der Römisch-Katholischen Kirche, als sie nicht am Konkordat partizipiert, das zwischen der Römisch-Katholischen Kirche und der Regierung besteht; nach diesem Konkordat ist der Amtseid verbindlich. Bischof Kreuzer legte den Amtseid ab (Der Text des Eides bei: J. Zeimet, Ehe altkatholische Kirche im Ehitten Reich, S. 85f., in: IKZ 37. (55.) Jg., Bem 1947, S. 84-97); wie es bei seinem Nachfolger, Bischof Etenunel war, ist der Verfasserin nicht bekannt. Bischof Brinkhues und sein Nachfolger, Bischof Kraft, legten keinen Amtseid mehr ab; der Amtseid wurde durch den offiziellen Besuch des Bischofs (nach der bischöflichen Amtsübernahme) bei der zuständigen Regierung abgelöst.

79 E)er Staat hat immer weniger Interesse an innerkirchlichen Entwicklungen; dies zeigte sich z.B. bei der Errichtung der altkatholischen Gemeinde Kassel, die staatlicherseits nicht mehr bestätigt wurde.

80 Allerdings zeigt die Diskussion um diese Frage auf der 40. ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1959, daß man diese Bestimmung sehr wohl als quot;heißes Eisenquot; (so Spuler) empfand. E)er damalige Generalvikar Hütwohl drückte es so aus: quot;Was das heiße Eisen der persona ingrata angeht,(...) stehen [wir] auf dem Standpunkt, daß an sich die Kirche als autonome Institution keiner weltlichen Obrigkeit gegenüber verpflichtet sein braucht, wenn sie nicht eben unter dem Zwang seitens des Staates steht. Auf der anderen Seite bedenken Sie (...), daß wir dem Staate etwas schuldig sind. Es ist (...) darauf hingewiesen worden (...), daß man nicht vom Staat nur etwas verlangen kann, Dotationen, Pfarrbesoldungszuschüsse und im übrigen sagen kann, (...) kümmere dich nicht um das, was wir innerhalb unserer Kirche tunquot;, (in: Bandaufnahme von der 40. Ordentlichen Bistumssynode vom 20. und 21. Mai 1959, maschinengeschrieben. Bischöfliches Archiv Bonn, abgelegt unter: 40. Ordentliche Synode in Bonn 1959 (= Bandaufnahme), ohne Seitenangabe.

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81 In par. 6.3. ist als Erfordernis für einen zu wählenden Kandidaten u.a. der quot;gute Ruf' genannt; es ist bei unserer augenblicklichen Staatsform anzunehmen, daß ein Mann, der innerkirchlich einen guten Ruf genießt, auch staatlicherseits Anerkennung findet.

82 So nach dem preußischen quot;Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (...)quot; in: Sammlung kirchlicher und staatlicher Vorschriften und Abriß des Kirchenrechts für die altkatholischen Kirchengemeinden (= gt;Sammlunglt;), herausgegeben von der Synodalrepräsentanz, Bonn 1898, und ebenso im KPR B.I. par. 14.1: quot;Zum Pfarrer kann nur ein Priester bestellt werden, der (...) auch die durch die Staatsgesetze vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.quot;

Der Entwurf SGO 1987 sieht unter dem Abschnitt quot;Die Geistlichenquot; den folgenden par. 6 vor (Entwurf vom März 1988): quot;Zum Pfarrer kann nur ein Priester bestellt werden, der neben den im allgemeinen Kirchenrecht enthaltenen Erfordernissen auch die durch Staatsgesetze vorgeschriebenen Bedingungen erfülltquot;. Die Alt-Katholische Kirche vertritt die Auffassung, daß sie keiner zivilen Strafgerichtsbarkeit neben der des Staates bedürfe (vgl. Stocker, Grundanschauungen, S. 73); für die Handhabung der Dienstzucht an den Geistlichen existiert ein eigenes Statut. Sollte ein Pfarrer sich strafbar machen, so kann er z.B. suspendiert werden. Nach gt;Sammlunglt;, S. 210 gelten aber für quot;die Fähigkeit zum Bischof gewählt zu werdenquot;, dieselben Erfordernisse wie für jeden Geistlichen auch.

83 Weil er z.B. nicht vorbestraft ist. Problematisch ist aber auch dies; man denke z.B. nur an einen Bischof, der an Demonstrationen gegen Atomkraft teilnimmt, und deshalb vorbestraft ist.

84 Hinzu kommt, daß es die in KPR I, 3g aufgeführten quot;beteiligten Regierungenquot; seit der Weimarer Republik nicht mehr gibt, denn es handelt sich der historischen Entstehung dieses Paragraphen nach um die Regierungen von Preußen, Baden und Hessen-Darmstadt.

85 siehe: Congreßbericht Constanz, S. 8.

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86 Nach geltendem Recht soll der Neugewählte innerhalb von drei Monaten die Bischofsweihe empfangen (KPR 1960, I, 2). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bistumsverweser die Jurisdiktion mit den festgelegten Beschränkungen inne (vgl. KPR 1960,1,16b). Siehe auch gt;Sammlunglt;, S. 213 und Schulte, Lehrbuch 1886, S. 117, v.a. Anm.34. Gehen diese Bestimmungen vom Tode des alten Bischofs aus, so eröffnet sich in der heutigen Praxis noch eine andere Möglichkeit, und zwar die sukzessive Amtsübergabe des noch lebenden alten Bischofs an den neuen Bischof. Dabei legt der alte - amtierende -Bischof die Amtsbefugnisse des neuen Bischofs fest, die er ihm nach geschehener Übergabe nicht mehr entziehen kann. (So geschehen bei der Amtsübergabe von Bischof Brinkhues auf Bischof Kraft; letzterem wurde am 21.6.1986 von ersterem die gesamte bischöfliche Amtsbefugnis übertragen; davor hatte Bischof Kraft nur bestimmte Befugnisse.)

87 J. Hallebeek (Brief an die Verfasserin vom 23.9.88) bemerkt zum Entwurf 1987 das Folgende: quot;Wij moeten toch een scheiding aanbrengen tussen leergezag/leidinggezag en de sacramentele bevoegdheden (wijdingsgezag). (...) Het Entwurf 1987 staat (...) op gespannen voet met het grote belang dat wij hechten aan de verkiezing van de bisschop. Comelis Steenhoven ontleende zijn bestuurlijke bevoegdheden en zijn leergezag aan zijn verkiezing door het metropolitaan kapittel van Utrecht in 1723, maar zijn sacramentele bevoegdheden aan de daarop volgende wijding door Varlet.quot;

88 Vgl. die Ausführungen von Schultes auf dem Kölner Kongreß 1872 über die Dotation des Bischofs, die quot;unter unseren Verhältnissen absolut nothwendigquot; sei. (in; Congreß Köln, S. 56)

89 Schulte, Altkatholizismus, S. 541ff. berichtet über die Staatszuschüsse für die Alt-Katholiken. Vgl. auch die Begründung für die Dotation durch den Kultusminister von Puttkamer, ebenda, S. 550. Ab S. 549ff. berichtet von Schulte über die immer wieder vorkommenden Versuche von Mitgliedern des Zentrunas, den Alt-Katholiken unter fadenscheinigem Vorwand die Dotation des Bischofs streitig zu machen.

Ausführlicher im Amtl. Kirchenblatt vom 1.5.1882, S. 27-34. In den Diskussionen zeigt sich einmal mehr, welche Bedeutung das

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Katholisch-Sein für die Altkatholiken hat, denn die Gegner werfen den Alt-Katholiken vor, sie seien zu einer Sekte geworden. Bischof Reinkens rechtfertigt sich dagegen (Amtl. Kirchenblatt, S. 31) folgendermassen: quot;Der Ausdruck Altkatholik ist lediglich von uns selbst gewählt, um uns von den Neukatholiken, den Vatikanem, zu unterscheiden, er ist kein gesetzlicher; ein gesetzlicher ist nur altkatholische Gemeinschaft (...). Die einzelnen Mitglieder altkatholischer Gemeinschaften waren und werden bleiben Katholiken, sie sind und heißen gesetzlich Katholikenquot;.

90 Siehe: quot;Vergütungs- und Versorgungsordnung für die Geistlichen und ihre Hinterbliebenen (...) im kirchlichen Dienst des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschlandquot;, par. 1, Absatz 5.

91 Die vom preußischen König ausgewiesene Dotation für den Bischof hat der Nachfolgestaat Preußens - für Bonn das Bundesland Nordrhein-Westfalen - als weiter bestehende Dotationspflicht anerkannt. Diese Vergütung war ursprünglich für einen unverheirateten Bischof ausreichend; seit die Bischöfe verheiratet sind, haben sie u.U. Hinterbliebene, die nach ihrem Tod versorgt werden müssen. Früher blieb der Bischof bis zu seinem Tode im Amt, aber seitdem es üblich geworden ist, dem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge schon zu Lebzeiten des alten Bischofs das Amt zu übergeben, mußte natürlich auch die Dotation aufgeteilt werden. Hinzu kommt der Beschluß der Synode von 1984, der im Recht verankert, daß der Bischof mit Eingang des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann bzw. mit Erreichen des 70. Lebensjahres in den Ruhestand treten muß (vgl. das unten zu KPR 19601,12 Gesagte). Augenblicklich wird die Vergütung des Bischofs und seiner Vorgänger im Amt nicht nur aus der staatlichen Dotation, sondern zusätzlich aus der Bistumsumlage bestritten. Die Probleme mit der Aufteilung von einer Dotation auf den amtierenden Bischof, und u.U. auf die Altersversorgung seines Vorgängers oder dessen Hinterbliebenen werden sich von selbst lösen, sobald der erste Bischof gewählt wird, der nicht mehr den beamtenähnlichen Status, sondern den Angestelltenversicherungspflichtigenstatus hat (den inzwischen alle jüngeren Geistlichen haben).

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92 Vgl. Hüdig in: Amtl. Kirchenblatt vom 13.5.1963: quot;Die Pflichten und Rechte des Generalvikars, die Auffassungen von seinem Amt müssen in unserer Kirchenverfassung genauso verständlich formuliert sein wie das eines Bischof.

93 Näheres zu diesem Amt, das erst nach Vaticanum II eingeführt wurde, bei Walf, Einführung, S. 116f und K. Walf, Die Kompetenzen der bischöflichen Vikare und stellvertretenden Generalvikare in den Diözesen de Bundesrepublik Deutschland, Theologische Quartalschrift, 151. Jg., Tübingen 1971, S. 146-154.

94 Im Falle es sich schon um ein Mitglied der Synodalvertretung handelte, stand die Ernennung ausschliesslich dem Bischof zu. (so gt;Sammlunglt;, S. 212) Ebenda werden auch die Befugnisse des Generalvikars wie folgt umschrieben: quot;Derselbe (sc.der Generalvikar) hat die ihm vom Bischöfe übertragenen Amtsbefugnisse lediglich als dessen Stellvertreter. Ohne besondere Anweisung für seine Thätigkeit seitens des Bischofs hat er dessen Jurisdiktion zu verwalten, ist jedoch nicht befugt, Disziplinaruntersuchungen gegen Geistliche einzuleiten, ohne besondere Ermächtigung die Visitation vorzunehmen, Dimissorialien und Dispensen zu erteilen. Er hat, falls er nicht Mitglied der Synodalrepräsentanz ist, in Anwesenheit des Bischofs eine volle Stimme (S.u.G.O. par. 18), jedoch nicht den Vorsitz. Der Bischof kann die Bestellung zum Generalvikar jederzeit zurücknehmen. Beschwerden gegen Anordnungen des Generalvikars sind nur an den Bischof zu richten, dessen Genehmigung die Anordnung zur bischöflichen macht, für welche das früher Gesagte gilt.quot; ( gt;Sammlunglt;, S. 212f.)

95 Die Begründung Hütwohls auf der Synode 1959 lautet folgendermaßen: quot;Bisher stand in unserer SGO nur ein einziger Satz, das war der, der handelte von der Befugnis des Bischofs, einen Geistlichen, der Mitglied der SV ist, zum Generalvikar zu ernennen. Von den Befugnissen, den Pflichten und Aufgaben und von der Dauer des Generalvikars war bisher in der SGO nichts gesagt und die zwingende Notwendigkeit, vor der wir im letzten Jahre standen hinsichtlich der innerkirchlichen Verwaltung, hat dazu geführt, daß wir da einige klarere Bestimmungen treffen mußten. Aber diese Bestimmungen, die Sie hier finden über den Generalvikar, finden Sie auch im gemeinen Kirchenrecht. Neu ist, daß das Amt des

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Generalvikars bei uns eine ständige Einrichtung sein soll, weil wir der Ansicht sind, daß bei der Ausdehnung der Diözese, also des Bistums, und bei dem ungeheuren Anfall von Verwaltungsaufgaben der Bischof unbedingt eine hauptamtliche Hilfskraft in Form eines verantwortlichen Mitarbeiters haben muß. Das Recht der Ernennung steht selbstverständlich dem Bischof zu.quot; (in: Bandaufnahme, S. 8).

Der lapidare letzte Satz dieser Aussage ist ein Anzeichen, daß mit dem KPR1960 die Ära der Schulte'schen SGO vorbei war.

96 Die Umschreibung des Aufgabenbereiches eines Generalvikares nach dem KPR 1960 ähnelt durchaus der Umschreibung, die die gt;Sammlunglt; gibt (siehe vorletzte Fußnote). Allerdings sind die Aussagen über die Art der Ernennung und darüber, daß das Amt des Generalvikars eine ständige Einrichtung sei, neu.

Viele Formulierungen tönen für alt-katholische Ohren unbekannt, da sie vom römisch-katholischen Recht (CIC 1917) quot;inspiriertquot; sind, wie z.B. die Formulierung, der Generalvikar habe für die ganze Diözese die quot;potestas ordinaria in temporalibus; in spiritualibus in dem vom Bischof festgesetzten Umfangquot; (KPR 1960, I, 14c). Dazu zum Vergleich (Zanon 368.par. 1 des CIC 1917: quot;Vicario generali, vi officii, ea competit in Universa diocesi iurisdictio in spiritualibus ac temporalibus, quae ad Episcopum iure ordinario pertinet, exceptis iis quae Episcopus sibi reservaverit, vel quae ex iure requirant speciale Episcopi mandatumquot;, (in: Codex Iuris Canonici, Pii X. Pontificis Maximi iussu digestus Benedict! Papae XV auctoritate promulgatus, Freiburg, 1918 (= CIC 1927)).

97 Der Zusatz lautet: quot;Die Neuwahl des Bischofs soll innerhalb dreier Monate nach Erledigung des bischöflichen Stuhles und mußinnerhalb eines Monats nach Rückäußerung der Staatsregierungen auf die ihnen nach par. 6. Abs. 2, Ziffer 1 einzureichende Liste erfolgenquot;.

98 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: gt;Sammlunglt;, S. 213.

99 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: gt;Sammlunglt;, S. 209f.

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100 Besser wäre es m.E., wenn die Einleitung der Bischofswahl durch einen Laien zu geschehen hätte, der frei von Eigeninteressen wäre.

101 Vgl. SGO 1874 par. 6 und SGO 1967 par. 6.2. Diese Regelung ist angebracht, da der zweite Vorsitzende der Synodalvertretung immer ein Laie sein muß und dieser bei der Wahl eines Bischofs, was seine eigene Person betrifft, unbefangen ist.

102 Vgl. dazu: Herve-Marie Legrand, The Presidency of the Eucharist According to the Ancient Tradition, in: Worship, Vol. 53, Collegeville Minn. 1979, S. 413-438. Legrand behandelt u.a. die Sichtweise Ignatius' von Antiochien: quot;The bishop, principle of the unity of the Church, presides at the Eucharist or otherwise someone he delegatesquot; (S. 418).

103 Warum das erst 1960 geschah, ist unbekannt.

104 Dort heißt es: quot;Die Leitung des altkatholischen kirchlichen Gemeinwesens steht dem Bischof zu in Gemeinschaft mit einer alljährlich von der Synode zu wählenden Synodal-Repräsentanz (...)quot;.

105 Siehe: Congreßbericht Constanz, S. 73.

106 Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 136 und S. 13.

107 nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 140.

108 nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 132ff.

109 Zu diesen quot;res gravesquot; zählt Schulte, Quellen, S. 107 z.B. auch die Gesetze.

110 Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 137.

111 Zur genauen Umschreibung der Kompetenzen des Kapitularvikars siehe Schulte, Lehrbuch 1886, S. 138. Vgl. auch das oben zum Bistumsverweser Gesagte. Schulte, Quellen, S. 118, schreibt, daß bis zum Tridentinum im Falle der Sedisvakanz das Kapitel selbst die gesamte bischöfliche Jurisdiktion mit Ausnahme

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der Jura ordinaria innehatte. Seit dem Tridentinum mußte die gesamte Jurisdiktion durch den Vicarius Capitularis ausgefüllt werden.

112 Par. 57 SGO 1874 regelt die jederzeitige Abberufung eines Hilfsgeistlichen durch den Bischof, der quot;im Einverständnis der Synodalvertretungquot; handelt.

par. 56 SGO 1874 regelt die Suspension eines Pfarrers durch den Bischof, die im Einverständnis mit der Synodalvertretung und unter Anhörung des Kirchenvorstandes zu geschehen hat. (Zur Suspension siehe weiter par.par. 5-7 des quot;Statuts für die Handhabung der Disciplin über den Klerus, vom 14. Juni 1878 (= Disziplinarstatut). Die Synode ist die Beschwerdeinstanz und muß über jede Suspension neu entscheiden (par. 7 Statut).

113 Die Befugnisse des Kapitels scheinen auf den ersten Blick weitreichender, da sie sich auf kirchliche Würdenträger überhaupt beziehen, während Schulte, Lehrbuch 1886, S. 140 zu Befugnissen der Synodalvertretung nur die Mitwirkung an der Abberufung von Hilfsgeistlichen zählt. Nach dem in der letzten Fußnote Gesagten bezieht sich diese Mitwirkung aber auch auf die ständige Geistlichkeit.

Die Befugnisse der Synodalvertretung sind in jedem Fall dort umfangreicher als die des Kapitels, wo der Bischof quot;mit Zustimmung der S.R. handeln (muß)quot;. Diese Fälle sind in der gt;Sammlunglt; auf S. 215 aufgeführt und werden hier verkürzt wiedergegeben:

Der Bischof muß mit Zustimmung der Synodalvertretung handeln bei:

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115 Daß es keine Bestimmungen über den Koadjutor gab, muß nicht heißen, daß es in der Praxis keinen Koadjutor gab. Im Amtl. Kirchenblatt vom 15.7.1911, S. 434 ernennt Bischof Joseph Demmel den Pfarrer Georg Moog zu seinem Generalvikar (gegeben am 5.5.1911). Im Amtl. Kirchenblatt vom 28.1.1912, S. 447 erteilt Bischof Demmel Moog ausdrücklich die Befugnis quot;alle Geschäfte der bischöflichen Amtsverwaltung voll und ganz zu übernehmenquot; (ebenda, S. 447). Zugleich ernennt er ihn zu seinem Weihbischof. Im Amtl. Kirchenblatt vom 31.10.1912, S. 472 wird die am 16.10.1912 stattgefundene Bischofswahl von Georg Moog vermeldet; im Amtl. Kirchenblatt vom 16.12.1912, S. 481 wird die erfolgte staatliche Anerkennung von Bischof Moog als quot;Koadjutor mit dem Rechte der Nachfolgequot; bekanntgegeben.

116 Vgl. gt;Sammlunglt;, S. 213 mit dem im Lehrbuch, 1886 auf S. 138 Gesagtem. Die Unterschiede in den Befugnissen des Bistumsverwesers und des Vicarius Capitularis ergeben sich dabei entweder aus der unterschiedlichen Bewertung der Stellung des Papstes oder aus alt-katholischer Praxis, sind aber keine wesentlichen.

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117 Das Recht ist hier von Land zu Land ziemlich unterschiedlich, vgl. Schulte, Lehrbuch 1886, S. 134.

118 Vielleicht ist die im par. 14 SGO 1874 vorgenommene Einteilung in ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Synodalvertretung neben praktischen Erwägungen auch durch das l^pitel inspiriert; die Kanoniker hatten Residenzpflicht (Schulte, Lehrbuch 1886, S. 139), d.h. sie waren für den Bischof schnell zusammenrufbar. Auffällig ist im übrigen die besondere Stellung des zweiten Vorsitzenden der Synodalvertretung (Zur Rangordnung der Kapitulare, vgl. ebenda, S. 135), die u.a. in folgender Formulierung ihren amtlichen Ausdruck findet (Amtl. Kirchenblatt vom 25.9.1895, S. 149): quot;...habe ich (sc. Reinkens) nach reiflicher Berathung mit Gott und in vollem Einverständnis des zweiten Vorsitzenden der Synodal-Repräsentanz mich entschlossen, den (...) Dr. Weber eindringlich zu bitten (...), die Ernennung zum Weihbischofe (...) anzunehmen.quot;

119 Siehe: gt;Sammlunglt;, S. 216. Damit vertritt von Schulte eine andere Meinung als Reusch (s.o.) in: J.F. von Schulte, Der Altkatholizismus, Aalen 1965,578.

120 Ebenda, 578. An dieser Stelle kann nicht weiter auf das Verhältnis von Bischof und Synodalvertretung eingegangen werden, das es wert wäre, ausführlicher untersucht zu werden. Verschiedene Fragen bleiben, z.B. die Frage, woher von Schulte seine Ideen hat und ob die Befugnisse der Synodalvertretung selbständig oder delegiert sind etc.

121 Schulte, Lehrbuch, 1886, S. 19

122 Zur Synode siehe SGO 1874 par.par. 21-34, dazu par.par. 6, 48a, 49, 50, 54, 55, 56, Geschäftsordnung der Synode. Vgl. dazu gt;Sammlunglt;, S. 216ff.

123 In: Verhandlungen der achten Synode der Altkatholiken des Deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 16. Mai 1883, Amtliche Ausgabe, Bonn 1883, S. 39f.

124 Ebenda, S. 41: quot;Wir haben aber nicht die Aufgabe, Dogmen zu machen oder zu formuliren, (...) weil wir (...) in den Synoden

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einfach uns an die Aufgabe der Synode zu halten haben. Unsere Synode ist also kein derartiges Oi^an, welches über die absolute Richtigkeit oder Unrichtigkeit ganz allgemeiner und schließlich doch auf ein dogmatisches Fundament zurücklaufender Sätze zu urteilen hat, wenn nicht einfach aus diesen Sätzen für uns eine unmittelbare praktische Folge sich ergibt. Ist das der Fall, so kann natürlich auch die Synode es nicht vermeiden, einen allgemeinen Satz oder Gedanken auszusprechenquot;.

125 So in der gt;Sammlunglt;, S. 220.

Ausführliche Angaben über Kirchenvorstand und Gemeinde-versanrunlung bei Schulte, Lehrbuch 1886, S. 497.

126 Nach der gt;Sammlunglt; 1898.

127 Siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 22.6.1879, S. 5. Über das Verhältnis des Seelsorgers zur Gemeinde siehe Amtl. Kirchenblatt vom 25.1.1879, S. 13. Über das Verhältnis von Bischof, Gemeinde und Pfarrer zueinander, siehe Amtl. Kirchenblatt vom 7.12.1895, S. 156: quot;...Klagen von Pfarrern über die Schwierigkeiten, welche sie seitens einzelner Kirchen vorstände haben, die sich für berufen und berechtigt halten, bezüglich des Gottesdienstes und anderer seelsorgerlichen Dinge Vorschriften zu machen. Das ist gegen den Geist und den Wortlaut (im par. 35) der Synodal- und Gemeindeordnung. Die Seelsorge und was damit zusammen hängt, hat der Geistliche nach den Kirchengesetzen zu führen, er ist für alles dem Bischof verantwortlich. (...) Der Seelsorger ist nach katholischer Auffassung der vom Bischof eingesetzte innerhalb der Kirchengesetze selbständige Leiter in religiöser Beziehung, erhält sein Amt nicht durch die Wahl, sondern durch die Einsetzung des Bischofs. Ihm zur Seite steht der Kirchen vorstand.quot;

128 So wurde der Antrag an die Synode von Pfarrer Hoffman aus Bochum auf der 13. Synode am 20.6.1893 abgelehnt : quot;Die Pfarrerwahl erfolgt durch die bischöfliche Behörde, die Gemeinden erhalten das Recht, delegirte Pfarrer, die ihnen mißfallen, abzulehnenquot;. Die Begründung für den Antrag lautet, der Bischof kenne alle Geistlichen sehr gut und 'Wenn der Herr Bischof einen Pfarrer für eine Gemeinde auswählt, so hat er das erste Gefühl der Verantwortlichkeitquot;, wohingegen ein Gemeindeglied - bei einer

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Wahlbeteiligung von 60 Männern - nur ein Sechzigstel der Verantwortlichkeit fühle! (Der Antrag ist zu finden im Beiblatt des Amtl. Kirchenblatt vom 1.2.1893 (ohne Seitenangabe), die Ablehnung davon im Amtl. Kirchenblatt vom 20.6.1893, S. 93.) Pfarrer Hoffmann wurde später aus anderen Gründen mit Beschluß vom 7.11.1906 mit der Strafe der quot;unfreiwilligen Emeritierungquot; belegt. (Siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 10.7.1907, S. 325ff.)

129 Die erste Synode beschloß im Jahre 1874 als quot;Grundsätze über Reformen im Allgemeinenquot; : quot;6. In der (...) Abhaltung jährlicher Synoden ist das beste Mittel geboten, (...) ein voreiliges und eigenmächtiges Reformiren von Seiten einzelner Geistlichen und Gemeinden zu hindern. (...) Kein Geistlicher und keine Gemeinde darf nach eigenem Ermessen irgendwelche Änderungen in der Disciplin und Liturgie, zu denen nach kirchlichem Rechte die Genehmigung des Bischofs erforderlich ist, vornehmen.

7. Der Bischof hat im Verein mit der Synodal-Repräsentanz darüber zu wachen, daß die Beschlüsse der Synoden befolgt und keinerlei eigenmächtige Änderungen in der Disciplin und Liturgie vorgenommen werden. Die Anordnungen, welche in dieser Beziehung von dem Bischof im Verein mit der Synodal-Repräsentanz, sei es aus eigenem Ermessen, sei es auf Grund von Anfragen, Beschwerden oder Anträgen einzelner Personen oder Gemeinden, getroffen werden, sind jedenfalls bis zur nächsten Synode gewissenhaft zu befolgen.quot; (in: Synode 1874, S. 49)

130 So Stocker, Grundanschauungen, S. 47. Die quot;Satzung für die Handhabung der Dienstzucht über die Geistlichenquot;, die Nachfolgerin des quot;Statut für die Handhabung der Disciplin über den Klerusquot; vom 14.6.1878, regelt die Verfolgung rechtswidriger Handlungen des Klerus'. (Siehe: gt;Sammlunglt;, S. 44ff.)

Zur Berichterstattung der Pfarrer an den Bischof siehe die quot;Beschlüsse bezüglich der Vorbereitung der Synodequot;: quot;3. Die Pfarrer und Pfarrverweser haben vor dem 1. April jedes Jahres an den Bischof einen Bericht über die Verhältnisse der Gemeinde zu erstatten. 4. Es ist passend, daß die Geistlichen (...) dem Bischof wenigstens alle Vierteljahre einmal von sich Nachricht gebenquot; (in: Beschlüsse der 2. Synode der Altkatholiken des deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 19., 20. und 21. Mai 1875, Amtliche Ausgabe, Bonn 1875, S. 23).

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131 Siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 22.6.1879, S. 4f.

132 E.K. Tolenka, Der Altkatholizismus, München 1906, S. 10.

133 Ebenda, S. lOf.

134 Sein Rücktritt ist vermerkt im Amtl. Kirchenblatt vom 1.10.1906. Sein Nachfolger wurde Justizrat Roland Eilender bis 1909 (Amtl. Kirchenblatt 15.3.1909, danach folgte Geheimrat Dr. Ständer, dem wiederum ein Justizrat, nämlich Jusdzrat Licht (Amtl. Kirchenblatt 15.11.1910) im Amt folgte.

135 Hirtenbrief veröffentlicht im Amtl. Kirchenblatt vom 25.3.1920.

136 Der spätere par. 10 SGO 1922, der par. 11.2. Absatz werden einstimmig angenommen; ihr Disziplinarstatut wird der par. 26 (in: gt;Sammlunglt; kirchlicher und staatlicher Vorschriften, Bonn 1878) umgewandelt in: quot;Die Synode wählt auf Vorschlag des Bischofs 8 Geistliche und 8 Laien zu Schöffenquot;. Davor hatte der Bischof der Synode eine Liste von insgesamt 24 Geistlichen und Laien vorzulegen, aus der sie dann zweimal 8 Schöffen wählte.

137 Die Neuerungen sind vollständig wiedergegeben im Amtl. Kirchenblatt vom 1.9.1924, S. 1-4. Das Abhalten der Synode wird auf einen Zwei-Jahresrhythmus festgelegt. Als neuer Paragraph wird eingefügt: quot;Der Bischof erstattet einen Bericht über Entwicklung und Lage der Kirche seit der letzten Synode. Auf einen von zwölf Synodalen unterstützten Antrag kann die Synode eine Aussprache über den Bericht beschließenquot;. Ein ebenfalls neuer Paragraph ist quot;Die quot;Dienstanweisung für die Geistlichenquot; ist für alle Geistlichen verpflichtend. Sie kann von Bischof und Synodalvertretung durch Erlasse ergänzt, in den Teilen, die auf Beschlüssen von Synoden beruhen, jedoch nur wieder durch einen Synodalbeschluß geändert werden.quot; Derselbe Paragraph ist bezüglich der quot;Geschäftsanweisung für die Kirchenvorsländequot; neu erlassen worden. In diese quot;Geschäftsordnungquot; wird zusätzlich eingefügt: quot;Der Verkehr nüt den staatlichen Behörden hat durch Vermittlung des Bischofs zu erfolgen.quot; Neu ist ebenfalls: quot;Die Dienstzucht über die Geistlichen wird nach der dafür bestehenden quot;Satzungquot; gehandhabtquot;. Zusätze

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erhalten die par.par. 8 (Absatz 2) und 50 der Geschäftsordnung der Synode.

138 Den Beschluß zur Schaffung von Bezirkssynoden faßte die 10. Synode am 1. Juni 1887 (veröffentlicht im Amtl. Kirchenblatt am 15.6.1887), im Amtl. Kirchenblatt vom 20.7.89 fordert der Bischof zur Durchführung der Beschlüsse auf; auf der 12. Synode 1891 wird ein quot;Statut für die Bildung von Bezirkenquot; angenonrunen (Amtl. Kirchenblatt vom 10.7.1891). In den folgenden Jahren gaben verschiedene Bezirke sich Bezirksverfassungen, wie z.B. der Bezirk Rheinland (Amtl. Kirchenblatt vom 31.10.1891). Heinrich Hütwohl, Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Eine staats-kirchenrechtliche Untersuchung (= Hütwohl), Bonn 1964, schreibt auf S. 21: quot;Die Befugnisse der Bezirkssynoden waren indessen von einer korporativen Selbstverwaltung weit entferntquot;.

139 Hütwohl, S. 21: quot;Erst nach Erlaß der Weimarer Reichsverfassung mit ihrer föderalistischen Tendenz trat an das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland die Notwendigkeit heran, die Diözese in Selbstverwaltungsbezirke zu unterteilenquot;.

Erst seit der Weimarer Reichsverfassung ist das alt-katholische Bistum eine quot;Körperschaft öffentlichen Rechtsquot;; nach preußischen Recht waren die Parochiën Kirchengesellschaften. quot;Zwar wurde der bischöfliche Stuhl als rechtsfähig und insoweit als Träger von Korporationsrechten angesehen, doch handelte es sich hierbei nur um die private Rechtsfähigkeitquot;. (Hütwohl, S. 12)

140 Der Arbeitskreis des Rechtsausschusses, der sich mit der Erneuerung des Episkopalrechts befasste, bestand aus dem späteren Generalvikar Hütwohl und den Pfarrern Degen und Herrmann, (siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 1. Juli 1957). Daneben wurden zur Mitarbeit als rechtskundige Laien Regierungsrat Hehn und Dr.jur. Alfons Amann hinzugezogen (in: Bandaufnahme, S. Ib).

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141 Siehe: Alt-Katholische Kirchenzeitung, Neue Folge, 3Jg/ Nr.7, Bonn 1959, S. 83. Vgl. auch den ausführlichen Bericht, ebenda, S. 71-13. Seine Gültigkeit bekam das neue Episkopalrecht durch die Veröffentlichung als quot;Das Kirchliche Personenrecht, Kap. Iquot; in der Beilage des Amtlichen Kirchenblattes vom 29. Februar 1960.

142 In: Bandaufnahme, ohne Seitenangabe.

143 In: Eduard Herzog, Der päpstliche Jurisdiktionsprimat im neuen Codex juris canonici, IKZ, 8. (26.) Jg., Bem 1918, S. 105-117; S. 108.

144 Ebenda, S. 116: quot;Die Bischöfe ihrerseits gebieten über den Klerus. Darüber enthält das Gesetzbuch sehr einläßliche Vorschriften, so daß die Bischöfe niemals in Verlegenheit kommen können, wann sie gegen einen Geistlichen einzuschreiten habenquot;. Herzog resümiert am Schluß auf S. 117: quot;In allen Fällen hat es der Bischof in der Hand, seinen Willen durchzusetzen. Überhaupt verfügt der Bischof mit monarchischer Gewalt über seine Geistlichen; aber er selbst ist in allen Dingen dem Papst unterworfen und an seine Verordnungen gebundenquot;.

145 Vgl. Augustine Mendonca, Die eigene und die stellvertretende Gewalt der Kirche. Was bedeutet diese Unterscheidung?, S. 217 in: Concilium, 24. Jg., Juni 1988, S. 216-222.

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146 Wenn die Nürnberger Erklärung den Episkopat als quot;göttliche(r), in dem Apostolate gegebene(r) Institutionquot; (in: Schulte, Altkatholizismus, S. 15) bezeichnet, so wird damit etwas anderes ausgesagt, als der Bischof leite die Diözese kraft göttlichen Rechts.

Vgl. auch den Standpunkt des anglikanischen Theologen Richard Hooker, den Günther Gaßmann folgendermassen beschreibt quot;Hooker hat zwar (...) das Bischofsamt auf die Apostel und die Weitergabe von deren Autorität/Jurisdiktion zurückgeführt, ihm aber keinen absolut bleibenden Charakter zugeschrieben, da hierfür kein Gebot des Herm vorliege. Im übrigen unterstellt er das Bischofsamt der übergreifenden Autorität der Kirche (...). Für ihn (...) konnte daher das Bischofsamt als apostolischen Ursprungs - und nur in diesem Sinne als de jure divino - herausgestellt werden (...), vor allem dienten aber dessen Bewahrung und Weitergabe durch Geschichte und Tradition (...) zur Begründung seiner Beibehaltung und seiner göttlichen Autoritätquot;. (Günther Gaßmann, Das historische Bischofsamt, S. 684, in: G. Krause/G. Müller, Theologische Real-encyklopädie, Bd.VI, Berlin 1980 (= TRE), S. 682-689).

147 Zur Problematik um die Rechtsstellung der Utrechter Union siehe K. Stalder, Der ekklesiologische und kirchenrechtliche Gehalt der Utrechter Union der Altkatholischen Kirchen und K. Stalder, Ekklesiologie und Rechtsstruktur der Utrechter Union der altkatholischen Bischöfe, beide in: K. Stalder, Die Wirklichkeit Christi erfahren, Köln/Zürich 1984, S. 193-238; 258-272.

148 vgl. gt;Sammlunglt;, S. 210f.: Die Amtsgewalt des Bischofs umfaßt danach u.a. quot;a. das Recht in den Klerus aufzunehmen; b. die kirchlichen Ämter zu verleihen (Pfarramt, Hülfsseelsorgeramt (...)); c. Leitung der Erziehung des Klerusquot;.

149 Vgl. KPR II, quot;Die Geistlichenquot; (erschienen als Anlage zum Amtlichen Kirchenblatt vom 31.1.1961, Bonn 1961), Punkt 84: quot;Der Bischof ernennt auf Grund von Vorschlägen des Dozentenkollegiums die Dozenten des Seminars (...)quot;.

150 Zur Begründung von Hehn siehe Bandaufnahme, S. 3: quot;Ich habe zunächst einmal das Gefühl, daß eine Synode, die im wesentlichen aus Laien sich zusammensetzt, schwerlich über die (...) Formulare für die gottesdienstlichen und sakramentalen Handlungen

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wirklich in eigener Zuständigkeit entscheiden kann. (...) Denn im Wesentlichen ist die Zuständigkeit doch beim Bischof, über diese Sache zu entscheiden; für die Synode ist es wesentlich, daß sie beim Haushaltsplan evtl, die wesentlichen und notwendigen Mittel bewilligt.quot; Spuler dazu: quot;Das würde die (...) Regierungsgewalt des Hochw. Herm Bischofs in dogmatischen Dingen sicherer feststellen.quot;

151 Allerdings ernennt der Bischof die Mitglieder der Kommissionen.

152 Das quot;Gesang- und Gebetbuch für die Angehörigen der altkatholischen Kirche des deutschen Reichesquot; aus dem Jahre 1909 wurde von der Synodal-Repräsentanz herausgegeben, das quot;Katholische Gesang- und Gebetbuch für die Alt-Katholiken des Deutschen Reichesquot; aus dem Jahre 1924 wurde quot;im Auftrage der Synode herausgegeben von Dr. Otto Steinwachs, Pfarrer in Mannheimquot; und quot;genehmigt und vorgeschriebenquot; von der Synodalvertretung.

Dagegen wurde das quot;Katholische(s) Gebet- und Gesangbuch für die Alt-Katholiken in Deutschlandquot; mit einer Einführung von Bischof Johannes Josef Demmel versehen herausgegeben.

Das neueste, seit 1986 im Gebrauch sich befindende Gesangbuch quot;Lobt Gott, ihr Christenquot; ist von Bischof Josef Brinkhues und Bischof Dr. Sigisbert Kraft herausgegeben, und zusätzlich mit einer Einführung durch die Mitglieder der Liturgischen Kommission versehen.

153 Abgedruckt bei K. Stalder, Die Wirklichkeit Christi erfahren, Zürich, Köln 1984, S. 228ff.

154 So Hütwohl, Bandaufnahme, S. 3. quot;Die Weihegewalt des Bischofs entspricht dem gemeinen Recht ; [dazu] ist nichts weiter zu erörternquot;. Ebenso Spuler, ebenda, S. 3: quot;(...) die Weihegewalt des Bischofs, die im Grunde dogmatisch (...) [ist] und also im strengen Sinne dieser Versammlung nicht zur Beschlußfassung unterliegenquot;. Diese Bemerkung stimmt nicht in jedem Falle; so ist z.B. die Tatsache, daß in der Westkirche die Firmung durch den Bischof geschieht und nicht, wie in der Ostkirche durch den Priester, das Resultat einer historischen Entwicklung. Vgl. dazu die quot;Bischöfliche Verordnung zur Feier der Firmungquot; in: Amtl. Kirchenblatt, Nr.1,

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Bonn, 15. Juni 1988, S. 7, die feststellt, daß bei Taufen von Erwachsenen der Bischof den Pfarrer zur Firmung delegieren kann (Punkt 5).

155 Nach der gt;Sammlunglt;, S. 211 hat der Bischof zusätzlich das Recht, die Tonsur zu erteilen.

156 Der Bischof kann die Spendung der Firmung an einen Priester delegieren. Siehe auch vorletzte Fußnote!

157 Siehe: gt;Sammlunglt; S. 211.

158 Die Kirchenordnung des Hippolyt aus dem 3. Jahrhundert erwähnt die lateinische Praxis der ölweihe am Gründonnerstag, die der Bischof im Kreise seines Presbyteriums in einer sog. quot;Missa Chrismatisquot; vomahm (vgl. A. Adam, Das Kirchenjahr mitfeiem, Freiburg 1979, S. 100).

159 nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: Stocker, Grundanschauungen, S. 73.

160 nbsp;nbsp;nbsp;Siehe: Bandaufnahme, S. 3.

161 Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 120f. Die Gerichtsbarkeit gehört zu den Objekten quot;unmittelbarer Übung der bischöflichen Jurisdiktionquot;.

Zur Entwicklung der diözesanen Gerichtsbarkeit siehe: Hartmut Zapp, Die diözesane Gerichtsbarkeit, Ein historischer Überblick, in: Concilium, 13. Jg., August/September 1977, S. 431-436.

162 Eine Ausnahme gibt z.B. par.67.6. SGO 1967 an: ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstandes, das ohne Angabe von Gründen sein Amt niederlegt, verliert sein Wahlrecht (für den Kirchenvorstand) für drei Jahre.

163 Siehe: Stocker, Grundanschauungen, S. 74.

164 Siehe: Verhandlungen der fünften Synode der Altkatholiken des Deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 12., 13. und 14. Juni 1878. Amtliche Ausgabe, Bonn 1878. Staatsanwalt Drescher sagt als Berichterstatter der Vorbereitungskommission: quot;Es ist absolut

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nothwendig, dem Klerus gegenüber diese Autorität (sc. des Bischofs, Anm. d. Verf.) aufrecht zu erhalten, die ja in ihrem Endresultat zu keinen anderen Strafen führt, als zu den Strafen (...) der Ermahnung, der Verwarnung, des Verweises. Daß ein Vorgesetzter seinen Untergebenen gegenüber die Befugnis habe, diese Strafen festzusetzen, das findet wohl, meine ich, keinen Widerspruchquot; (S. 114). Drescher betont weiter unten im Text, daß das Statut zugleich quot;im Interesse des Clerus, im Interesse der Sicherheit der Handhabung des Rechtesquot; sei. (Ebenda, S. 114)

165 nbsp;nbsp;nbsp;Ebenda, S. 113f.

166 Vgl. Amtliches Kirchenblatt vom 10.3.1960, Niederschrift über die Verhandlungen, Berichte und Beschlüsse der 40. ordentlichen Bistumssynode am 20. und 21. Mai 1959 zur Beschlußfassung. Text des Gesetzes in der Anlage zum Amtl. Kirchenblatt vom 31.1.1961. Zur Aufhebung siehe: Amtl. Kirchenblatt vom 15.1.1982.

167 Vgl. Bandaufnahme 1959, S. 5.

168 Siehe: gt;Sammlunglt;, S. 211, Punkt f. Im KPR steht zusätzlich, daß die Bestimmungen des Bischofs nicht im Widerspruch zum KPR stehen dürfen. Vgl. auch was Schulte, Quellen, S. 109, allgemein zur bischöflichen Gewalt, Bestimmungen secundum ius commune zu erlassen, ausführt.

169 Vgl. was Hütwohl dazu auf der Synode 1959 sagt: 'Was hier steht unter b) ist eine Möglichkeit, die dem Bischof offen gehalten werden muß, daß er, wie es auch schon in a) heißt, Durchführungsverordnungen und Bestimmungen herausgeben kann, die geltende Gesetze erläutern und den Modus ihrer Ausführungen bestimmen (...). Aber unter b) ist dem Bischof auch das Recht eingeräumt, Anordnungen herauszugeben in Sachen, die durch die bisherige Gesetzgebung noch nicht geregelt sind (...) die aber natürlich nicht dem geltenden Recht widersprechen dürfen.quot; (Bandaufnahme S. 6)

Vgl. Schulte, Quellen, S. 110: quot;Der Bischof ist berechtigt, Gesetze zu geben praeter ius commune. Hierunter versteht man Bestinunungen, welche nicht im jus commune enthalten sind, aber auch von

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demselben nicht verboten werden, also neben, außerhalb desselben liegen, aber weder gegen einen Satz desselben ausdrücklich verstoßen, noch dessen Prinzipien verletzenquot;. Nach alt-katholischem Kirchenrecht darf der Bischof keine Gesetze erlassen, sondern nur Bestimmungen oder Durchführungsverordnungen. Von Schulte schrieb sein Lehrbuch im Jahre 1860.

170 Veröffentlicht im Amtl. Kirchenblatt vom 20.3.1985.

171 Siehe: Verhandlungen der fünften Synode der Altkatholiken des Deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 12., 13. und 14. Juni 1878. Amtliche Ausgabe, Bonn 1878, S. 16ff. Im Antrag heißt es: quot;Es ist ein quot;Amtliches Altkatholisches Kirchenblattquot; von der Synodal-Repräsentanz herauszugeben, welches die auf die altkatholische Gemeinschaft bezüglichen, bzw. dieselbe berührenden kirchlichen und staatlichen Verordnungen, die bisher in dem seit 1875 veröffentlichten Synodal-Berichte zusammengestellten Mitteilungen zu enthalten hat, außerdem sonstige Artikel rein kirchlicher Natur bringen kann.quot; In seiner Begründung erläutert von Schulte, quot;ein amtliches Blatt gebe der Synodal-Repräsentanz die Möglichkeit, ihre Maßregeln Allen bekannt zu machen (...)quot; (S. 18). Zudem gebe quot;ein solches Blatt (...) dem Bischof Gelegenheit, von Zeit zu Zeit zu den Gemeinden zu reden, auch wenn er sie nicht besuchequot; (S. 18).

172 Vgl. z.B. die quot;Grundsätze über Reformen im Allgemeinenquot;, die die erste Synode 1874 festlegte: quot;7. Der Bischof hat im Verein mit der Synodal-Repräsentanz darüber zu wachen, daß die Beschlüsse der Synoden befolgt (...) werden.quot; in: Beschlüsse der ersten Synode der Altkatholiken des deutschen Reiches, gehalten zu Bonn am 27., 28. und 29. Mai 1874, Amtliche Ausgabe, Bonn ^1874, S. 4.

173 Vgl. gt;Sammlunglt;, S. 211.

174 Hütwohl in seiner Begründung auf der Synode 1959: quot;Die Bildung der Referate, Das ist nun, sagen wir mal, die rechtliche Ergänzung der schon vollzogenen Tatsache, daß der Herr Bischof Referate eingerichtet hat und deshalb heißt es hier: zur Ausübung der Bistumsverwaltung bildet der Bischof im Einverständnis mit der SV Referate. Und hier ist nun von einem Statut der Bistumsverwaltung die Rede, das geschaffen werden muß. Bisher

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arbeiten die Referate, die bestehen (...) ohne sog. Statut, d.h. es besteht noch keine EHenstanweisung für die Referate und für die Herren Referenten. Was sie tun, geschieht nach ihrem eigenen Ermessen, natürlich immer in Bindung an den speziellen Auftrag, den sie vom Herm Bischof bekommen haben. In einem zukünftigen Statut soll das aber nun geregelt werden im Einzelnenquot; (Bandaufnahme, S. 6).

175 Zur Entstehung und Bedeutung der Ehrenrechte siehe ausführlicher: Johannes Neumann, Das katholische Bischofsamt, S. 668 in: TRE, S. 653-682.

176 Siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 120.

177 Siehe: TRE, S. 668.

178 Hütwohl auf der Synode 1959: quot;Zu röm. IX steht hier die Residenzpflicht des Bischofs. Im gemeinen Kirchenrecht ist hier dieselbe Residenzpflichtquot; (Bandaufnahme, S. 14).

179 So plädierte ja auch Wessenberg für die Residenzpflicht!

180 Siehe: Bandaufnahme, S. 6. Vgl. dazu Canon 343 des CIC 1917. Auch hier ist von der quot;Obligatioquot; des Bischofs die Rede.

Vgl. gt;Sammlunglt; S. 211; danach umfaßt die Amtsgewalt des Bischofs das Recht der Visitation.

181 Der Neuentwurf der SCO 1987 sieht keine Visitiationspflicht der Dekane vor; der Dekan kann Visitationen nur im Auftrag des Bischofs wahmehmen.

182 nbsp;nbsp;nbsp;Bandaufnahme, S. 7.

183 nbsp;nbsp;nbsp;Bandaufnahme S. 7.

184 Vgl. dazu die Beschlüsse des Kölner Kongresses, in: Congreß Köln, S. XV.

185 Veröffentlicht in: Amtl. Kirchenblatt, 20.3.1985.

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186 In der gt;Sammlunglt; steht, daß der Weihbischof vom Bischof ernannt wird (S. 213), in den Synodal- und Gemeindeordnungen von 1922 und 1938 und im KPR 1960 wird das Einverständnis der Synodalvertretung gefordert.

187 Hütwohl auf der Synode 1959 zum Weihbischof: quot;Das sind Bestimmungen, mit Ausnahme von klein a (...), die alle dem gemeinen Recht fast wörtlich entnommen sindquot; (Bandaufnahme, S. 7).quot;Bisher war in der SGO die Bedingung daran geknüpft, wenn ich mich recht erinnere, daß dieser Geistliche (...) Mitglied der SV sei. Diese Beschränkung (...) haben wir fallen gelassen. Warum sollen wir den Bischof einschränken, es kann ja auch außerhalb der SV geeignete- wahrscheinlich gibt es außerhalb viel mehr als innerhalb -Personen geben.quot; (Bandaufnahme, S. 8. Text von der Verfasserin leicht redigiert.) Hütwohl irrte sich zwar, denn der Weihbischof mußte in keiner Vorgänger-SGO Mitglied der Synodalvertretung sein, aber dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie sehr man um die Rechte des Bischofs besorgt war.

188 So übersetzte Hütwohl die beiden Ausdrücke quot;urgens nécessitas vel evidens utilitasquot;, betonte aber, daß es sich hierbei um Fachausdrücke handele, die besser lateinisch ins KPR 1960 übernommen werden sollten, (in: Bandaufnahme, S. 9)

Die Frage, woher diese lateinischen Ausdrücke stammen, sollte man nicht vorschnell beantworten, indem man den CIC 1917 anführt. Denn sie finden sich auch bei Schulte im Lehrbuch von 1886 auf S. 141; ebenso findet sich die Bestimmung KPR 1,15d bei Schulte (siehe: Schulte, Lehrbuch 1886, S. 142). Deshalb muß man annehmen, daß es sich hierbei wirklich um Ausdrücke des gemeinen Rechts, und nicht erst um eine Schöpfung des CIC 1917 handelt.

189 Veröffentlicht im Amtl. Kirchenblatt vom 15.1.1982. Außerdem wurde auf der 46. Ordentlichen Bistumssynode der Rechtsausschuß mit der redaktionellen Überarbeitung des KPR 1,15 beauftragt.

190 Veröffentlicht in: Amtl. Kirchenblatt vom 20.3.1985; außerdem wird bestimmt, daß die quot;bisherigen Buchstaben c) und d) (...) Buchstaben d) und e)quot; werden. Die oben aufgeführte Behandlung folgt noch der alten Zählung.

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191 So beruft sich Hütwohl z.B. darauf, daß das, was im KPR unter quot;allgemeine Verwaltungsbefugnissequot; des Bischofs steht, quot;eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die bereits in unserer Kirche in Geltung sindquot;, seien (in: Bandaufname, S. 5).

192 Vgl. die Rede von Bischof G. Moog auf dem XI. Internationalen Alt-Katholikenkongreß in Utrecht im Jahre 1928: quot;Von Schulte dagegen mußte sich aus einem von Hause aus strengen Papalismus, der ihm eben von selten Roms die größte Wertschätzung eintrug, zu einem Verteidiger der Rechte des Staates und zu einem Verfechter des Episkopalismus gegen den päpstlichen Absolutismus hindurchdenken (...).quot; (G. Moog, Johann Friedrich von Schulte, der deutsche van Espen, S. 234f., in: IKZ, 18. (36.) Jg., Bem 1928, S. 232-236) Die Entwicklung von Schultes sei an einem Beispiel aufgezeigt: hatte Schulte 1860 noch den quot;Fundamentalunterschied zwischen Hierarchie (lehrende, leitende) Stand des Clerus und Laienstand (hörende, gehorchende Kirche)quot; betont (Schulte, Quellen, S. 7f), so mildert er diese Aussage in seinem Lehrbuch von 1873 bedeutend ab (siehe: J.F.von Schulte, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts nach dem Gemeinen und Partikularrechte in Deutschland und Österreich und dessen Literaturgeschichte, Gießen 1873, S. 8) und fügt in Anm. 32 auf S. 8 hinzu: quot;Das allgemeine Priesterthum tritt im Rechte eben deshalb, weil es keine specifischen Vollmachten hat, nicht besonders auf. Gleichwohl bleibt es eine Nothwendigkeit, daß auch in der katholischen Kirche den Laien das ihnen nach dem Zeugnis der h. Schrift und der Geschichte in der Alten Kirche zugestandene Recht der Mitwirkung wieder gegeben werde.quot;

193 So ist z.B. anzunehmen, daß die Formulierungen des KPR I, 15a quot;urgens nécessitas vel evidensquot; und des KPR 1,15d (neu 15e), der Koadjutor trete quot;in den selbständigen Besitz der Diözesequot;, aus Schultes Lehrbuch von 1886 übernommen wurden (Vgl. Schulte, Lehrbuch, 1886, S. 141f.). Allein dadurch werden sie aber noch nicht quot;alt-katholischquot;, sondern müßten erst einer Prüfung unterzogen werden, inwieweit sie alt-katholischem Amtsverständnis entsprechen. Folgerichtig ist KPR 1,15d (neu KPR 1,15e) auf der 46. Ordentlichen Bistumssynode im Jahre 1981 in andere Worte gekleidet worden.

194 vgl. Schulte, Lehrbuch 1886, S. 122.

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195 Bandaufnahme, S. 8. Ebenso hätte z.B. die Bezeichnung des Generalvikars als das quot;alter egoquot; des Bischofs (ebenda S. 9) zu Erwägungen über die Verhältnisbestimmung von Generalvikar zu Synodalvertretung bzw. Bischof Anlaß geben können.

196 Näheres hierzu s.o. unter Teil II.A.6.

197 Hütwohl erläuterte auf der Synode im Jahre 1959 zu KPR 1,4; quot;In einem (...) der ursprünglichen Entwürfe zu diesem Episcopalrecht hatte ich eine Bestimmung eingearbeitet, wonach bei der Wahl eines Bischofs für unsere deutsche Kirche die Mitwirkung der in der Utrechter Union vereinigten Bischöfe eingebaut werden könne. Es ging mir und dann dem Rechtsausschuß darum, die innere und engere Verbundenheit unseres deutschen Bistums mit der Gemeinschaft der in der Utrechter Union zusammengefaßten Bischöfe hervorzukehren und hervorzuhebenquot; (Bandaufnahme, S. 3b). Zu KPR I, 12 sagte er: 'Was den Abfall vom Glauben angeht, das ist Angelegenheit der in der Utrechter Union vereinigten Bischöfe. Das ist nur deren Angelegenheitquot; (Bandaufnahme, S. 7). Dagegen schreibt Stalder richtig: quot;Die IBK (sc. Internationale Bischofskonferenz) ist also keine formalrechtlich verstandene, den Kirchen der Union und ihren Bischöfen übergeordnete Behörde. Ihre Autorität beruht auf der Autorität der Mitgliedbischöfe. Von daher ist es sachgemäß, daß die IBK keine selbständige Jurisdiktion in den einzelnen Kirchen auszuüben hat, daß es vielmehr alleine den Bischöfen zukommt, Vereinbarungen der IBK in ihrer Kirche zur Geltung zu bringen.quot; (K. Stalder, Ekklesiologie und Rechtsstruktur der Utrechter Union der altkatholischen Bischöfe, S. 116; in: C. van Kasteel u.a. (red.). Kracht in zwakheid van een kleine wereldkerk, Amersfoort 1982, S. 107-123).

198 So beanstandet z.B. R. Torfs (vgl.: R. Torfs, Auctoritas-potestas-iurisdictio-facultas-officium-munus. Eine Begriffsanalyse, in: Concilium, 24. Jg., Juni 1988, S. 209-215) am CIC 1983, daß dort zu oft von quot;potestasquot; die Rede sei; quot;'die Befugnis’ des Diözesanbischofs (...) klingt juridisch sauberer als 'seine Macht'. 'Potestas würde ich nur verwenden, wenn die Verbindung zur 'potestas regiminis' direkt nachweisbar ist (...)quot; (S. 211). 'Während Liebe in all ihrem ungreifbaren Glanz auf juridischer Ebene ein sehr offener (...) Begriff ist, tragen Begriffe wie auctoritas oder facultas zur Schaffung klarer Situationen und zum Einbringen von Erwartungsmodellen beiquot;

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(S. 214). Es sei daran erinnert, daß dieser Begriff quot;Befugnisquot; in der SGO 1874 par. 10 und par. 11 verwendet wurde.

199 Neben der Besinnung auf das Amt des Bischofs müßte das Amt in seiner dreifachen Ausfächerung, neu überdacht werden. Was ist z.B. der Ursprung und die Begründung dieser Verteilung von Aufgaben und Befugnissen innerhalb des einen Amtes? Gehören Leitungsbefugnisse wesentlich zum Amt oder inwiefern können Laien an diesen Befugnissen teilhaben oder nicht?

Bei der Beantwortung dieser Fragen müßten Leben und Verfassung der Alten Kirche mitberücksichtigt werden. Außerdem müßte von Schultes Entwurf der Synodalrepräsentanz als ein aus Geistlichen und Laien bestehendes und von der Synode bestelltes Kollegium in seiner Analogie zum altkirchlichen Presbyterium untersucht werden.

200 In: Willibald Beyschlag, Der Altkatholizismus, Halle ^1883, S.41f.

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Tot op heden verschenen delen in de serie:

250 jaar Oud-Katholiek Seminarie

De kandelaar van het licht

De Rooms-Katholieken te Leiden van ongeveer 1650 tot de tweede helft van de achttiende eeuw

Beknopte bibliografie van de geschiedenis van de Oud-KathoUeke kerk van Nederland

Chiliastische en charismatische stromingen en de Qerezy in het begin van de 19e eeuw

Communis omnium possessio et omnium una libertas (Twee opstellen over Thomas van Aquino)

Naamlijst der pastoors van de Oud-Katholidce kerk

Het ideaal van de 'Ecclesia Primitiva' in het Jansenisme en het Oud-Katholicisme

Franse oratorianen en de Qerezy in de jaren 1752-1763

Eenheid in oondliariteit

1931-1981: Vijftig jaren full communion tussen de Anglikaanse en Oud-Katholieke kerken

Het hofje van Buytenwech te Gouda in de jaren 1684-1713 (Bijdrage tot de katholieke armenzorg in de 17e eeuw)

1054 in het spanningsveld van Utrecht, Rome, Constantinopel en Canterbury

Verzuilingstendenties in de Oud-Katholieke kerk van Nederland

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Drs K, Ouwens

De theorie van de pentarchie en het primaatschap in de kerk

Drs F. Smit

De fundaties van Sasbout en Pieter van der Dussen (1622-1752)

^7 nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;MrG.Chr. Kok

Uit de geschiedenis van de Synode

J g nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;nbsp;Lie G. Theys

Van Van 't Sestichhuis tot college van de hoge heuvel, 1633-1683

G Toi

Conedebratie, afscheidscollege 28 september 1985

20 Dr M.F.G. Parmentier

Vinoentius van Lerinum, de beide Commonitoria

De publicatieserie van de Stichting Oud-Katholiek Seminarie wordt uitgegeven onder verantwoordelijkheid van docenten en leden van het curatorium van deze stichting.

Redactie:

Mgr A.J. Glazemaker, Mr G.Chr. Kok, Drs K. Ouwens, Dr J. Visser, Dr J.L. Wirix

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Administratie:

Centraal Oud-Katholiek Boekhuis, Koningin Wilhelminalaan 3, 3818 HN Amersfoort.

De prijs wordt per nummer vastgesteld; intekenaren genieten een korting van 25%.

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