VOn Kirchen guetern. Wes deren besitz, vnd eigenthum seie. Wer die raube, oder recht anlege, wol oder vbel brauche. Wie sie wider zůrecht Christlicher, vnd allen Stenden nützlichster besitzung, anlage, vnd gebrauche, auffs aller fueglichest koenden bracht werden. : Auch etwas vom newen Dialogo, jüngst wider die Protestierenden außgangen. Mit ainem nutzen zů End angehenckten Register.
Versie 3 kan via "Content Negotiation" opgevraagd worden. Zie IIIF API Version Switching