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Kirchenordnung, wie es inn des durchleuchtigen hochgebornen Fursten vnnd Herrn Albrechts des Jungern Marggrauen zu Brandenburgs, zu Preussen, zu Stettin, Pomern, der Cassuben vnd Wenden, auch in Schlesien zu Oppeln vnd Ratibarn etc. Hertzogs, Burggrauens zu Nurmberg, vnd Fürstens zu Rugen, Fürstenthumb, Landt, Obrigkeit vnd gebiet, mit der lehr vnd Ceremonien bis auff vernere Christliche vergleichung gehalten werden sol.