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Gulichsche Accysz Ordnung wie dieselb zu Bestellung, Annemung und Underhaldung etlicher Kriegsleuth zu Rosz und Fusz, die zu Abwendung dess ungeburlichen Streuffens, Raubens, Pflunderens, Fangen, Spannen und Rantzionierens gebraucht werden sollen, in Junio dieses sieben undachtzigsten Jahrs einhellig auff zwey Jahr lang und lenger nit als auff den ersten Augusti dieses itzigen Jahrs ... vermogh dess Anscheidts auff allerley in, ab, auss unnd durchgehende Wharen zu Wasser und zu Landt gesetzt verordent und bewilligt ...